Akteneinsicht & Widerspruch
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Akteneinsichtsrecht in Strafverfahren
Für Angeklagte ohne RechtsanwältIn regelt § 147, Abs. 7 der StPO (Strafprozessordnung) den Zugang zu Akten. Ungeklärt und von Gerichten unterschiedlich gehandhabt ist die Frage, ob die Akte nur eingesehen (und z.B. abgeschrieben) oder auch kopiert werden kann bzw. Kopien bereitgestellt werden können. Die Akteneinsicht ist aber - da gibt es inzwischen auch ausreichend Urteile - garantiert. Sie muss auch nicht beantragt werden. Praktisch kann aber eine Terminabklärung sein, um nicht umsonst zum Gericht zu gehen.
Dieser gesetzlich garantierte Zugriff entsteht aber immer erst in einem Gerichtsverfahren selbst, also wenn Anklage erhoben oder eine Strafbefehl erlassen ist, das Verfahren läuft, selbst Beschwerden an Gerichte geschickt wurden, Haftprüfungen laufen ... immer wenn eben Gerichte und nicht nur die Staatsanwaltschaft oder die Polizei mit dem Ganzen befasst sind. Trotzdem kann in den anderen Fällen auch versucht werden, an die Akten zu kommen - garantiert ist das allerdings nicht. Zunächst aber mal die Rechtsgrundlage:
Auszug aus § 147, Abs. 7 StPO:
Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Dieser Absatz ist relativ neu und manch RichterIn kennt ihn nicht. Daher sind unten auch Urteile und Kommentare angegeben, auf die mensch sich stützen kann. In einem spektakulären Prozess in Halle wurde ein Angeklagter von einem Richter mal in Ordnungshaft gesteckt, weil er Akteneinsicht verlangte. Die Ordnungshaft wurde als rechtswidrig erklärt, die Akteneinsicht später doch gewährt und der Richter wegen seines martialischen Auftritts für befangen erklärt. Der Absatz aus dem Beschluss zur Befangenheit ist von Bedeutung, weil hier drastisch klar wird, dass die Verweigerung der Akteneinsicht für den Richter Konsequenzen haben kann:
Auszug aus dem Beschluss ... als Ganzes und Infos zu diesem Prozess hier!
Aus Stephan Schlegel, "Das Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten im Strafverfahren", in: HRRS 12/2004 (S. 411) (als PDF)
Die Effektivität der Wahrnehmung dieser Rechte hängt freilich zu einem nicht unwesentlichen Teil vom Zeitpunkt und Umfang der Informationserlangung ab: Der Anspruch auf rechtliches Gehör setzt zwingend Kenntnisse darüber voraus, wozu Stellung genommen werden soll oder was der Hintergrund einer Aufforderung zu einer Stellungnahme ist. Das Beweisantragsrecht läuft faktisch leer, wenn dem Angeklagten in der Hauptverhandlung keine Zeit bleibt, selbst Beweismittel zu beschaffen, das Fragerecht ist nur von eingeschränktem Wert, wenn Hintergrundwissen fehlt, um es auszuüben, und über die Wahrnehmung des Schweigerechts kann nicht sinnvoll entschieden werden, wenn nicht beurteilt werden kann, ob auf Grund der Verfahrenslage Schweigen angebracht ist.
Eine wirksame Verteidigung - auch durch den Beschuldigten selbst - ist mithin nur denkbar, wenn dieser die ihm zur Last gelegten Umstände kennt, er weiß worauf sich der Vorwurf gründet und welche Beweismittel vorhanden sind, wenn somit eine ausreichende breite Informationsgrundlage besteht. Dabei ist der Beschuldigte aber auch darauf angewiesen, möglichst frühzeitig Informationen über die vorliegenden Beweisstücke zu erhalten, um seine Verteidigung selbst oder mit seinem Verteidiger umfassend vorzubereiten und ggf. Beweismittel beschaffen zu können. ...
Der Zugang zu den Akten im Strafverfahren ist somit eine notwendige Bedingung für die effektive Wahrnehmung von Beschuldigtenrechten: Ohne sie ist ein am Prinzip der Waffengleichheit orientiertes faires Verfahren nicht denkbar. ...
Als Wendepunkt im überkommenen Verständnis des § 147 StPO lässt sich wohl der Fall Foucher vs. Frankreich vor dem EGMR ansehen: Der Gerichtshof entschied 1997 einstimmig, dass es eine Verletzung der Rechte des Beschuldigten auf faires Verfahren und Verteidigung durch sich selbst gem. Art. 6 I, III EMRK darstellt, wenn der Beschuldigte keinen Zugang zu den Verfahrensakten hat, um sich gegen die Anklage zu verteidigen. ...
Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass das Informationsrecht des Beschuldigten nach Abs. 7 dem Akteneinsichtsrecht des verteidigten Beschuldigten, welches dieser über seinen Verteidiger wahrnehmen kann, wesensgleich ist und lediglich den Einschränkungen unterliegen kann, den auch das Einsichtsrecht des verteidigten Beschuldigten unterliegt. ...
Das Recht des unverteidigten Beschuldigten nach § 147 VII StPO steht seiner Zweckbestimmung nach dem Recht des verteidigten Beschuldigten auf Akteneinsicht über seinen Verteidiger nach § 147 I StPO gleich. Der unverteidigte Beschuldigte hat, wegen seines Rechtes auf Selbstverteidigung (Art. 6 III lit. b EMRK), einen Anspruch darauf, die Inhalte der Ermittlungsakten in gleichem Umfang nutzen zu können, wie der verteidigte Beschuldigte.Von Bedeutung ist noch dieser Absatz, der sagt, dass gerade der Hinweis vieler RichterInnen, dass die Akteneinsicht nur über eineN AnwältIn möglich ist, der Beweis dafür ist, dass auch selbst Akteneinsicht gewährt werden muss:
Ausgehend von dieser Positionsbestimmung des Rechtes des Beschuldigten lässt sich hinsichtlich des Entschließungsermessens im Hinblick auf die Vorgaben der EMRK und des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 I GG eine weitgehende Bindung konstatieren. Diese lässt bei der Entscheidung über das "Ob" der Informationsgewährung dann keine andere Entscheidung als die Gewährung der gewünschten Information zu, , reduziert das Ermessen mithin auf Null, wenn ein verteidigter Beschuldigter in der Lage des unverteidigten Beschuldigten über seinen Verteidiger umfassende Auskunft über den Akteninhalt hätte erhalten können.
Die folgenden Texte sind Bausteine für Schreiben an die zuständigen Stellen, wenn Kopien der Akten gewünscht sind. Es ist möglich, auch ohne RechtsanwältIn an Ablichtungen (Kopien) der Akten heranzukommen. EinE RechtsanwältIn kommt uneingeschränkt an die Originalakten heran (Ausleihe für bestimmte Zeit).
Im Ermittlungsverfahren
Aktenzeichen: ...
Bitte um Überlassung von Kopien der wesentlichen Akten
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich entsprechend § 147 Abs. 7 StPO (Strafprozessordnung) die Überlassung von Ablichtungen der wesentlichen Bestandteile der Ermittlungsakten, auf jeden Fall aller Vermerke und Beweismitteldarstellungen zum Ablauf des Geschehens und den vorliegenden Beweisen, Vernehmungen usw. Sollten Ihnen dadurch Kosten entstehen, können die von mir übernommen werden.Mit freundlichen Grüßen
Nach Erhebung der Anklage, vor dem Prozeßtermin
An das Amtsgericht ...
An die Staatsanwaltschaft ...
Per Einschreiben
(oder: "von 2 Personen persönlich eingeworfen")Aktenzeichen: ...
Bitte um Überlassung von Kopien der wesentlichen AktenSehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Überlassung von Ablichtungen der wesentlichen Bestandteile der Verfahrensakten, auf jeden Fall aller Vermerke und Beweismitteldarstellungen zum Ablauf des Geschehens und den vorliegenden Beweisen, Vernehmungen usw. Sollten Ihnen dadurch Kosten entstehen, können die von mir übernommen werden.Mit freundlichen Grüßen
Bei Berufung, d.h. nach dem ersten Prozeß, vor der zweiten Instanz
An das Amtsgericht ...
An das Landgericht ...
An die Staatsanwaltschaft ...Aktenzeichen: ...
Bitte um Überlassung von Kopien der wesentlichen neuen Akten
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Überlassung von Ablichtungen der wesentlichen neuen Bestandteile der Verfahrensakten. Als "neu" bezeichne ich hier alle Unterlagen, die seit dem Gerichtstermin am ... hinzugekommen sind - nicht jedoch das schon übersandte Urteil mit Begründung, auf jeden Fall aber das Protokoll der Gerichtsverhandlung, aber auch anderer neu hinzugekommener Aktenbestandteile. Sollten Ihnen dadurch Kosten entstehen, können die von mir übernommen werden.Mit freundlichen Grüßen
Kommentare und Urteile zur Akteneinsicht
Akteneinsichtsrecht für Angeklagte ohne Rechtsanwalt
Auszüge daraus:
Eine wirksame Verteidigung – auch durch den Beschuldigten selbst – ist mithin nur denkbar, wenn dieser die ihm zur Last gelegten Umstände kennt, er weiß worauf sich der Vorwurf gründet und welche Beweismittel vorhanden sind ( BGHSt 29, 99; SK-StPO- Wohlers § 147, 1; LR- Lüderssen § 147, 1; KK-StPO- Laufhütte § 147, 1) , wenn somit eine ausreichende breite Informationsgrundlage besteht. Dabei ist der Beschuldigte aber auch darauf angewiesen, möglichst frühzeitig Informationen über die vorliegenden Beweisstücke zu erhalten, um seine Verteidigung selbst oder mit seinem Verteidiger umfassend vorzubereiten und ggf. Beweismittel beschaffen zu können ( Vgl. EGMR v. 12.3.2003, Öcalan vs. Türkei , Reports 2003, § 160 ff. = EuGRZ 2003, 472, 481; KK-StPO- Laufhütte § 147, 1).
Der Zugang zu den Akten im Strafverfahren ist somit eine notwendige Bedingung für die effektive Wahrnehmung von Beschuldigtenrechten: Ohne sie ist ein am Prinzip der Waffengleichheit orientiertes faires Verfahren nicht denkbar ( Vgl. insoweit auch zur Rechtsprechung des EGMR, der den Offenlegungsanspruch bzw. das Recht auf Akteneinsicht als konstitutive Erfordernisse der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs anerkennt m.w.N. Gaede HRRS 2004, 44 ff.).
Fazit
Das Recht des unverteidigten Beschuldigten nach § 147 VII StPO steht seiner Zweckbestimmung nach dem Recht des verteidigten Beschuldigten auf Akteneinsicht über seinen Verteidiger nach § 147 I StPO gleich. Der unverteidigte Beschuldigte hat, wegen seines Rechtes auf Selbstverteidigung (Art. 6 III lit. b EMRK), einen Anspruch darauf, die Inhalte der Ermittlungsakten in gleichem Umfang nutzen zu können, wie der verteidigte Beschuldigte. Unter bestimmten Voraussetzungen hat somit auch der verteidigte Beschuldigte einen Anspruch auf unmittelbaren, d.h. nicht durch einen Verteidiger vermittelten, Zugang zu den Akten.Internetseite zum Akteneinsichtsrechts allgemein
Auszug aus dem Text von RiOLG Detlef Burhoff, "Das Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers nach § 147 StPO":
Nach der Neuregelung des § 147 Abs. 7 können aber dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, Abschriften oder Ablichtungen der Akten ausgehändigt werden (so schon zur früheren Rechtslage LR-LÜDERSSEN, 24. Aufl., a. a. O.; SCHROEDER NJW 1987, 301, 303). Über einen entsprechenden Antrag hat der Staatsanwalt oder der Vorsitzende gem. § 147 Abs. 5 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ihm wird i. d. R. stattzugeben sein, wenn nicht der Untersuchungszweck gefährdet ist und nicht schutzwürdige Belange Dritter (z. B. Schutz gefährdeter Zeugen pp.) entgegenstehen. Ergibt die Prüfung, dass der Beschuldigte sich ohne Aktenkenntnis nicht angemessen verteidigen kann, so ist ihm gegebenenfalls nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen (LAUFHÜTTE, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 147 StPO Rn. 2 [im folgenden kurz: KK-LAUFHÜTTE]).
In seinem Beschluß 3 Ws 41/05 zum Verfahren 501 Js 19696/02 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 26.1.05 die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für einen Angeklagten abgelehnt mit der Begründung, dass für die Akteneinsicht kein Rechtsanwalt notwendig sei. Auszug aus dem Beschluss: "Der Umstand, dass der Angeklagte nur über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen kann, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Insoweit sieht § 147 VII StPO die Möglichkeit vor, dem nicht anwaltlich vertretenen Angeklagten Abschriften aus der Akte zu erteilen."
Diese Formulierung ist nur dann in sich schlüssig, wenn die Abschriften auch erteilt werden.Auszug aus EGMR Nr. 46221/99 - Urteil v. 13.3.2003 (Öcalan v. Türkei, 1. Kammer)
Das von Art. 6 EMRK umfasste Recht auf Akteneinsicht kann dann nicht allein auf den Verteidiger beschränkt werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Angeklagte selbst die Beweise hinsichtlich seiner Verteidigung besser einschätzen kann. Darüber hinaus müssen jedem Angeklagten die Akten vor der Hauptverhandlung grundsätzlich zugänglich sein.Auszug aus Kleinknecht/Meyer-Goßner (45. Auflage, 2001) zu § 147, Rd.Nr. 4:
Dem Beschuldigten selbst können jedoch Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen (VII; vgl auch schon LG Ravensburg NStZ 96, 100). Zur Gefährdung des Untersuchungszwecks vgl unten 25; bei schutzwürdigen Interessen Dritter ist insbesondere an die Wahrung der Intimsphäre Dritter, an den Schutz gefährdeter Zeugen und an den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu denken (BT-Drucks 14/1484 S. 22). Die Akten dürfen dem Beschuldigten grundsätzlich nicht überlassen werden. Kann er sich ohne vollständige Aktenkenntnis nicht hinreichend verteidigen, so ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen (27 zu § 140); ist das wegen des geringfügigen Vorwurfs untunlich, muß die Akteneinsicht gewährt werden (EGMR NStZ 98, 429 mit zust Anm Deumeland; zu den Auswirkungen dieser Entscheidung auf das Akteneinsichtrecht des Beschuldigten allgemein Böse aaO und Haass NStZ 99, 442).Aus "Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland", Band 2, Art. 21-146. Luchterhand 1984:
Gerichtliche Ermessensentscheidungen (z.B. bei der Gewährung von Akteneinsicht, der Entscheidung über eine Terminsverlegung) müssen sich ebenfalls an Art. 103 Abs. 1 orientieren. (S. 1206, Art. 103, Rd.-Nr. 18)
Die Akteneinsicht verwirklicht das rechtliche Gehör. Bei der Entscheidung, ob dem Verteidiger Akten in die Kanzlei übersandt werden (§ 147 Abs. 4 Satz 1 StPO) oder ob dem Beschuldigten persönlich Einsicht gewährt wird (§ 147 Abs. 1 SpPO), ist die Bedeutung der verfassungsrechtlichen Gwährleistung mitzuberücksichtigen. Durch die Bildung von Sonderakten, etwa bei der Selbstablehnung von Richtern, dürfen Vorgänge der Einsicht nicht entzogen werden. (S. 1209, Art. 103 Rd.NR. 25)Aus Hans D. Jarass, Bodo Pieroth, "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland", zu Art. 103, Rdnr. 11 ff.
2. Unterlassen der Information
a) Allgemeines. Die efektive Wahrnehmung des Anhörungsrechts setzt zunächst eine Kenntnis des dem Rechtsstreit zugrunde
liegenden Sach- und Streitstandes voraus. Daher garantiert Abs. 1 ein Recht auf Information über den Verfahrensstoff. Um die mit diesem Anspruch korrespondierende Informationspflicht des Gerichts auszulösen, bedarf es keines Antrags und keiner Erkundigung des Grundrechtsträgers (BVerfGE 67, 154/155; BVerfG-K. NJW 90, 2374 f). Das Gericht hat die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde (BVerfGE 36, 85/88; 65, 227/235; 72, 84/88).
b) Zum Verfahrensstoff über den informiert werden muss, gehören: alle Äußerungen der Gegenseite (BVerfGE 49, 325/328;
55, 95/99), einschl. der Anlagen von Schriftsätzen (BVerfGE 50, 280/284); allgemeinkundige Täsachen, soweit sie einer Partei möglicherweise nicht bekannt sind (BVerfGE 48, 206/209; BVerwGE 67, 83f); von Amts wegen eingeführte Tatsachen und Beweismittel (BVerfGE 15, 214/278; 70, 180/189; 101, 106/129); beigezogene Gerichtsakten (BVerfG-K, NJW 94, 1210) und Verwaltungakten (BVerfGE 17, 86/95); ausländische Rechtsnormen (BVerwG, NVwZ 85, 411); Behördenauskünfte (BerlVerfGH, JR 97, 189); Berichtigungen von Entscheidungen, es sei denn, die Änderungen betreffen reine Formalien und greifen nicht in Rechte ein (BVerGE 34, 1/7); dienstliche Äußerungen (BVerfGE 10, 274/281; 24, 56/62), insb. (wegen Art. 101 Abs.1 S.2) wenn sie sich auf die Frage der Befangenheit eines Richters beziehen (oben Rn.7); gerichtskundige Tatsachen (BVerfGE 10, 177/183); gutachtliche Stellungnahmen BVerfG-K, NJW 91, 2757); polizeiliche Vernehmungsprotokolle (BVerfGE 25, 40/43); prozeßleitende Verfügungen (BVerfGE 64, 203/207): Selbsablehnung eines Richters (BVerfGE 89, 28/36f; BVerfG-K, NJW 98, 370); tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren (BVerwG, Bh 310 Nr.251 zu § 108; BGH, NJW 91, 2824 ff); unterstellte Tatsachen, die dem Parteivortrag widersprechen (BVerfG-K, NJW 88, 817); Wiedereinsetzungsbeschlüsse (B'VerfGE 62, 320/322); u. U. auch ein Vermerk des Berichteerstatters über das Ergebnis einer Beweisaufrahme (BGH, NJW 91, 1548 f) und Absprachen zwischen dem Gericht und einem anderen Verfahrensbeteiligten (BGH, NJW 96, 1764).
Keinen Verfahrensstoff stellen andere Personen betreffende polizeiliche "Spurenakten" (BGHSt 30, 131/141) oder Informationen aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BVerfG-K, NJW 88, 405) dar; zudem kann in Familiensachen das Kindeswohl Einschränkungen der Mitteilungspflicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 79, 51/68). Innerbetriebliche Informationen dürfen nur geheimgehalten werden, wenn ein erhebliches rechtliches Interesse daran besteht und dem Prozessgegner aus deren Verwertung keine unzumutbare Nachteile erwachsen (BGHZ 131, 90/93).
c) Der einfach-rechtlichen Umsetzung des Rechts auf Information dienen die prozeßrechtlichen Vorschriften über die Ladungen
(vgl. z.B. §§ 214 ff ZPO) und die Bekanntgabe, insb. die Zustellung. Mit dem Institut der Zustellung als formalisierter Bekanntgabe soll zum einen gesichert werden, dass der Betroffene von für ihn erheblichen Informationen zuverlässig Kenntnis erhält (BVerfGE 67, 208/217; BGHZ 116, 45/47). Problematisch sind insofern die Zustellungsarten, bei denen die Möglichkeit der Kenntnisnahme gesteigerten Risiken ausgesetzt ist (Ersatzzustellung; vgl. etwa § 56.Abs.2 VwGO iVm § 11 Abs.1 VwZG) oder zur bloßen Fiktion minimiert wird (vgl. etwa § 56 Abs.2 VwGO iVm g 15 VwZG). Da die Vorschriften über die Zustellung aber neben der Gewährung von rechtlichem Gehör auch der Verjährensbeschleunigung (insb. in Massenverfahren; vgl. BVerfGE 77, 275/285; BVerfG-K, NJW 88, 2361) dienen, sind diese Formen der Zustellung zulässig (vgl. BVerfGE 25, 158/165; 26, 315/318; Schmidt-Aßmann MD 72). Die öffentliche Zustellung gem. §§ 203 ff ZPO verletzt Abs.1, wenn deren Vorausetzungen erkennbar nicht vorgelegen haben (BVerfG-K, NJW 88, 2361; BGHZ.149, 311/315 ff). Setzt die Gewährung rechtlichen Gehörs die Übersendung eines Schriftstticks voraus, so muss sich das Gericht auch über dessen Zugang vergewissern; dabei darf es sich im Allgemeinen auf den Nachweis der förmlichen Zustellung (BVerfG-K, NJW 92, 225) nicht aber auf den Zugang formlos übersandter Schriftstücke (BVerGE 36, 85/88f; BVerfG-K, NJW 95, 2095; BSG, NVwZ 01, 237) verlassen. Die Konsularbescheinigung über eine Zustellung im Ausland muss Auskunft über den Zeitpunkt der Zustellung sowie darüber geben, an wen und in welcher Form zugestellt wurde (BVerwGE 109, 115/119). U.U. kann auch bei förmlicher Zustellung und unverschuldeter Unkenntnis Abs.1 beeinträchtigt sein (BVerwG, NVwZ-RR 95,5341).
d) Gegenstand des Akteneinsichtrechts sind die Prozessakten und die beigezogenen Akten. Abs.1 gibt aber keinen Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestands (BVerfGE 63, 45/60 f; BVerfG-K, NVwZ 94, 54). Ein inhaftierter Beschuldigter hat Anspruch auf Akteneinsicht jedenfalls seines Verteidigers, wenn und insoweit nur so eine effektive Einwirkung auf die gerichtliche Haftenscheidung möglich ist (BVerfG-K, NJW 94, 3220), richtiger Ansicht nach aber auch dann, wenn er keinen Anwalt hat (Schulze-Fielitz DR 41; a. A. BVerfGE 53, 207/214).Auszug aus Sachs, Michael (1999): "Grundgesetz - Kommentar", C.H. Beck München Art. 103, Rd.-Nr. 18
Generell ist es im Strafverfahren von besonderer Bedeutung, daß der Angeklagte von allen Gesichtspunkten Kenntnis erlangt, die seitens der Anklagebehörde in das Verfahren eingebracht werden, hieraus folgt ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Akteneinsicht, beschränkt jedoch auf die tatsächlich vorliegenden Akten, so daß kein Recht auf Beiziehung zusätzlicher Akten besteht. Verstöße gegen § 147 StPO sind damit aller Regel auch Verstöße gegen das Prozeßgrundrecht.Auszug aus Pieroth, Bodo/Schlink, Bernhard (19. Auflage): "Grundrechte, Staatsrecht II", C.F. Müller Heidelberg, Rd.-Nr. 1076
Rechtliches Gehör setzt voraus, daß der Betroffene vollständig über den Verfahrensstoff informiert wird und erkennen kann, worauf es dem gericht für seine Entscheidung ankommt (E 86, 133/144 f).Auszug aus Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo (2002): "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland", C.H. Beck München, Art. 103, Rd.-Nr. 11-12
Die effektive Wahrnehmung des Anhörungsrechts setzt zunächst eine Kenntnis des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sach- und Streitstandes voraus. Daher garantiert Abs. 1 ein Recht auf Information über den Verfahrensstoff.
Zum Verfahrensstoff, über den informiert werden muss, gehören: alle Äußerungen der Gegenseite (BVerfGE 49, 325/328; 55, 95/99), einschl. der Anlagen von Schriftsätzen (BVerfGE 50, 280/284) ... von Amts wegen eingeführte Tatsachen und Beweismittel (BVerfGE 15, 214/218; 70, 180/189; 101, 106/129) ... dienstliche Äußerungen (BVerfGE 10, 274/281; 24, 56/62); ... polizeiliche Vernehmungsprotokolle (BVerfGE 25, 40/43); ...
Rd.-Nr. 15
Gegenstand des Akteneinsichtsrechts sind die Prozessakten und die beigezogenen Akten.
Hinweis: Diese Kommentare würden heute sicherlich noch deutlicher ausfallen müssen, da inzwischen mit § 147 Abs. 7 StPO ein gesonderter Paragraph zum Akteneinsichtsrecht eines Beschuldigten ohne VerteidigerIn existiert.Konkreter Streitfall: Amtsgericht Halle verweigert Akteneinsicht, daraus folgt heftige Auseinandersetzung (mit Ordnungshaft für Angeklagten) ++ schließlich gibt das Gericht klein bei ... Bericht zum Ablauf des Verfahrens hier!
Infos zu "Akteneinsicht" bei www.kanzlei-doehmer.de
Praxistipps Akteneinsichtsrecht
Das richtige Vorgehen ...
Die ganze Sache mit dem Akteneinsichtsrecht für Angeklagte ohne VerteidigerIn ist inzwischen mehrfach zum Auseinandersetzungspunkt mit arroganten Gerichten geworden, die einfach finden, dass Recht ist, was den Oberen nutzt. Daher haben wir nach intensiver Prüfung folgende Tipps zusammengestellt, damit es möglichst wasserdicht wird.
Vor der Verhandlung
- Vor einer Hauptverhandlung Akteneinsicht zu beantragen, bringt wenig. Mensch hat nämlich ein Recht darauf. D.h.: Der Antrag ist der falsche Weg, da gibt es nichts zu beantragen, sondern zu nehmen! Also: Termin abklären oder gleich zu Geschäftszeiten zum Gericht hingehen (nicht zur Staatsanwaltschaft, das Gericht ist die Adresse!).
- Allerdings sind Gerichte oft interessiert, Angeklagte kurz zu halten und dabei Rechtsfehler zu vertuschen. Daher ist immer günstig, für die Vorgänge Nachweise zu haben. Wer also einfach hingeht und dann weggeschickt wird ohne Akteneinsicht, kann das eventuell später nicht nachweisen. Folglich ist es also doch gut, vorher was Schriftliches zu produzieren. Denkbar ist eine Anfrage, ob es an dem und dem Tag möglich ist (die Akte könnte ja grad verliehen sein, z.B. an die Staatsanwaltschaft). Dann gibt es eher eine schriftliche Antwort - und wenn da drin steht "Akteneinsicht ist nicht", dann ist schon viel gewonnen, weil: Rechtsfehler und das nachweisbar.
- Wer einen Prozess weiter weg vom eigenen Wohnort hat, kann beantragen, dass die Akte an das nächstgelegene Amtsgericht geschickt wird, um dann dort Akteneinsicht zu nehmen. Entweder klappt das oder wird abgelehnt. Jedenfalls gibt es wahrscheinlich wieder was Schriftliches. Das ist wichtig.
- Grundsätzlich: Es geht nicht darum, am Ende im Recht zu sein, sondern das Gericht zu Fehlern zu provozieren. Wenn es diese macht (nachweisbar macht!), dann freuen, aber Maul halten. Sonst können die ihren Fehler korrigieren. Es ist sinnvoll, wenn die Fehler machen und das nachweisbar. Das ist Eure Munition. RichterInnen sind auf der anderen Seite - und nicht die neutralen Personen in der Mitte!
- Solltet Ihr Teil-Akteneinsicht bekommen u.ä., dann gilt immer dasselbe: Es muss möglichst nachweisbar sein - für später.
Ihr habt nur eigene Akteneinsicht, wenn Ihr keineN AnwältIn habt. Denkbar ist daher auch, oben Genanntes erstmal zu machen und dann, wenn Ihr die Akte auf jeden Fall haben wollt, das über eineN AnwältIn zu machen. Und denkbar: Danach die AnwältIn wieder rauszunehmen aus dem Verfahren (also die/der legt das Mandat nieder), um wieder selbst akteneinsichtsfähig zu sein - obwohl Ihr die Akte schon kennt. Vor Gericht zählt aber nur das Formale.
Taktischer Hinweis: Spielt Euch nicht als tolle JuristInnen auf. Das Gericht macht mehr Fehler, wenn Ihr hartnäckig seid (nachfragt, Anträge stellt ...), aber ansonsten nicht so wirkt, als würdet Ihr alle Eure Rechte kennen. Lasst die erst alle Fehler machen - dann wirkt das finale furioso umso besser!
Während der Verhandlung
Denkbar ist: Ihr hattet noch keine Akteneinsicht, weil die verweigert wurde. Dann gilt das Folgende sofort - also gleich zu Prozessbeginn damit anfangen. Solltet Ihr über eineN AnwältIn Einsicht bekommen haben, aber nun unverteidigt sein, dann kann im Verlauf der Verhandlung das Bedürfnis entstehen, nochmal was nachzugucken. Dann geht das Ganze erst dann los.
- Der Akteneinsichtsantrag muss, um später verwertbar zu sein (Revision) auch nachweisbar sein. Nicht das die RichterInnen einfach behaupten, es hätte ihn nie gegeben. Ihr könnt erstmal mündlich fragen. Wenn das abgelehnt wird, muss der Antrag schriftlich folgen. Und zwar müsst Ihr den Antrag auf Akteneinsicht mit einem Antrag auf Unterbrechung der Hauptversammlung zusammen stellen, d.h. Ihr beantragt eine Pause für 10 Minuten, eine Stunde, einen Tag u.ä. (Unterbrechung) oder gleich den Abbruch der Verhandlung und Neubeginn nach Akteneinsicht (Aussetzung). Macht das schriftlich. Spätestens wenn der abgelehnt wird, solltet Ihr beantragen, dass dazu ein Gerichtsbeschluss gefällt wird. Das ist wichtig - Ihr könnt es auch gleich mit dem Antrag auf Unterbrechung/Aussetzung zwecks Akteneinsicht stellen, aber dann könnten die wieder mehr Verdacht schöpfen, dass Ihr Bescheid wisst und einen Plan verfolgt ... Gerichtsbeschluss heißt dann, dass das Gericht die Ablehnung schriftlich formuliert (auf Blatt schreibt oder wörtlich zu Protokoll gibt). Das ist entscheidend, um den Vorgang hinterher nutzen zu können.
- Also nochmal zum Antrag: Es ist ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Akteneinsicht - und kein Antrag auf Akteneinsicht als solches. Denn da habt Ihr ein Recht drauf, weiterhin!
- Am Ende also steht mindestens Euer schriftlicher Antrag auf Aussetzung/Unterbrechung und der Gerichtsbeschluss dazu. Wenn es soweit ist, habt Ihr es geschafft - könnt das Ganze aber natürlich beliebig oft wiederholen, um die da vorne zu ärgern.
- Nicht nötig, aber eine nette Krönung ist, einen Befangenheitsantrag folgen zu lassen - wegen penetranter Akteneinsichtsverweigerung. Das ist sicherlich auch empfehlenswert, um für die spätere Revision zusätzliche Munition zu haben und den Vorgang noch deutlicher ins Protokoll zu bringen.
Ein solcher Ablauf schafft die Basis für eine Revision, d.h. die kann dann darauf gestützt werden, dass durch die - nun nachweisbare und endgültige - Verweigerung der Akteneinsicht der Revisionsgrund des § 338, Satz 8 erfüllt ist. Der lautet:
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, ...
8. wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
Weitere Tipps
Tipps aus einer Mail eines Juristen:
"Wenn Sie Akteneinsicht vornehmen ist es auch wichtig, die Querverweise in
den Akten zu berücksichtigen. Man überprüfe sämtliche Unterlagen der Akte
und notiere alle Aktenzeichen, die nicht zur unmittelbaren Akteneinsicht
gehören. Man überprüfe auch sämtliche Eingangsstempel, „Schmierereien“,
Seitennummerierung u.s.w. nach Spüren und Hinweisen.
Mit solchen Erkenntnissen, kann man z.B. weitere Akteneinsichtsnahme auch
bei anderen Behörden verlangen. Unregelmäßigkeiten sind fast immer zu
finden. Akten reden mit einem: man braucht nur die Sprache zu verstehen. Es
ist uns in der Vergangenheit mehrmals gelungen, amtliche Strafftäter zu
überführen."
- Ordnungshaft nach Akteneinsichtsantrag ... für rechtswidrig erklärt (Amtsgericht Halle)
- Politischer Aktivist nach Akteneinsichts-Forderung mit Psychiatrisierung bedroht: März 2007 vor dem Landgericht Berlin (Richter Ulrich Kiworr)
Wenn die Akteneinsicht verweigert wird ...
Nicht ärgern - denn das ist ein schwerer Verfahrensfehler. In einem Prozess in Halle wurde der Richter für befangen erklärt, weil er penetrant die Akteneinsicht verweigerte. Ein Brief wie der bei einem Verfahren in Nürnberg kann also als Waffe gegen das Gericht gerichtet werden:
Neu ist die Masche, dass RichterInnen die Akteneinsicht nach § 475 StPO verweigern. Dort ist in der Tat die Akteneinsicht für Privatpersonen eingeschränkt. Allerdings: Der Paragraph behandelt gar nicht Vorgänge vor Gericht zwischen einem/r Angeschuldigten/Angeklagten und dem Gericht, sondern regelt die Einsicht in Akten überhaupt (also auch bei Verfahren, wo mensch gar nicht BetroffeneR ist). Hier greifen die RichterInnen als schlicht zu einem lächerlichen Trick und verwenden (absichtlich?) den falschen Paragraphen.
Akteneinsicht bei Ordnungswidrigkeitenverfahren
§ 49 OWiG
(1) Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Auszug aus einer Infoseite zum Akteneinsichtsrecht bei OWi-Verfahren
Grundsätzlich hat jeder Verfahrensbeteiligter ein Recht auf Akteneinsicht, was sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt. Im Einzelfall können jedoch der Schutz von Daten anderer Beteiligter und das ermittlungstaktische Interesse von Ermittlungsbehörden dem entgegenstehen. ...
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass das Recht auf Akteneinsicht - wie im deutschen Strafprozessrecht - im Allgemeinen nicht auf Verteidiger beschränkt werden darf. Zumindest müssen die Akten jedem Angeklagten spätestens vor der Hauptverhandlung zugänglich sein (Urteil des EGMR Nr. 46221/99 vom 13.03.2003).
Auf Bundesebene gilt seit 1. Januar 2006 das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Danach besteht nicht nur für Verfahrensbeteiligte, sonder für Jedermann ein Recht auf Einsicht in alle behördlichen Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Das Gesetz gilt allerdings nur für Bundesbehörden. Für Landesbehörden sind von den einzelnen Bundesländern entsprechende Regelungen geplant, einige haben bereits entsprechende Gesetze beschlossen (z. B: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein).
Auszug aus einem Schreiben mit Infos und Tipps zur Akteneinsicht für Betroffene
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz (StVÄG) vom 2.8.2000, das am 1.11.2000 in Kraft trat, sieht es für den Beschuldigten nun besser aus.
§ 147 der Strafprozeßordnung (StPO) wurde wie folgt geändert: Es wurde Absatz 7 angefügt; der lautet: "(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend."
Absatz 5 wurde wie folgt neu gefaßt: "(5) Über die Gewährung von Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt weiden. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte."
Aus dieser Änderung ergibt sich nun ein erstmalig in der Geschichte des (deutschen) Strafprozeßrechts ein Anspruch des Beschuldigten auf Einsicht in die Ermittlungsakte, ohne daß es dazu einen Verteidiger bedarf. Die Ermittlungsbehörden und die Gericht müssen Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden - allerdings nur insoweit, als daß der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird (z.B. wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.) oder *überwiegende* schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen (z.B. Datenschutzbelange von unbeteiligten Dritten.)
Damit dieses Akteneinsichtsrecht nicht leer läuft, kann der Beschuldigte gemäß dem neuen § 147 Absatz V StPO Gebrauch von einem Rechtsbehelf machen, wenn er die Ansicht vertritt, ihm sei zu Unrecht die Einsicht in die Ermittlungsakten verweigert worden. Er muß dann schlicht eine gerichtliche Entscheidung über seinen Antrag beantragen.
Die Praxis hat mit dieser neuen Regelung noch keine Erfahrung. Es bleibt abzuwarten, wie Staatsanwaltschaften und Gericht auf ein Akteneinsichtsgesuch eines nicht verteidigten Beschuldigten reagiert.
Praxistip: Nachdem er von der Strafverfolgungsbehörde informiert wurde, daß gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, empfiehlt sich grundsätzlich folgendes Schreiben an die Ermittlungsbehörde:In der Strafsache gegen mich - Aktenzeichen 55 Js 1000/01 - beantrage ich, bevor ich mich zur Sache äußern möchte, Akteneinsicht gem. § 147 Absatz VII StPO und bitte höflichst um Mitteilung, in welcher Form mir die Einsicht in die Akte(n) gewährt werden soll.
Verweigert die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht nach Ansicht des Beschuldigten zu Unrecht, scheint folgendes Schreiben sinnvoll:
In der Strafsache gegen mich - Aktenzeichen 55 Js 1000/01 - beantrage ich, nachdem mein Antrag auf Einsicht in die Ermittlungsakte(n) mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom [Datum] abgelehnt wurde, eine gerichtliche Entscheidung gem. § 147 V StPO (neue Fassung).
Zur Begründung führe ich aus: [Hier sollte der Beschuldigte seine Ansicht formulieren, aus welchen Gründen er meint, daß die Einsicht in die Akte zu Unrecht verweigert wurde.]
Tipps für Widersprüche gegen Verwaltungsakte
Dazu gehören Polizeimaßnahmen, Behördenanweisungen usw.
- Infoseite zu Widerspruchsverfahren bei Wikipedia, Auszüge daraus:
Das Widerspruchsverfahren dient der nochmaligen Überprüfung einer behördlichen Entscheidung durch eine Stelle der Verwaltung. Es ist statthaft, wenn der Bürger sich gegen einen Verwaltungsakt oder gegen die Ablehnung eines Verwaltungsaktes wehren will. Das Widerspruchsverfahren (so bezeichnet aus behördlicher Sicht) ist aus prozessualer Sicht ein Vorverfahren (so bezeichnet aus gerichtlicher Sicht) für Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage und damit eine Zulässigkeitsvoraussetzung für diese Klagen.
Wenn's nicht hilft: Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Zur Frage des Zugangs zu Gericht
Letzte Stufe (wenn möglich): Verfassungsbeschwerde
- Tipps für Verfassungsbeschwerden
Angreifen: Selbst Anzeigen stellen
- Tipps zu Paragraphen gegen den Staat
Akteneinsicht ohne Gerichtsverfahren
Akteneinsicht zu Forschungszwecken
Auszug aus den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
189: Auskünfte und Akteneinsicht für wissenschaftliche Vorhaben
(1) Wenn die Voraussetzungen der §§ 476, 477 Abs. 2 Satz 3 StPO gegeben sind, also u.a. Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen (§ 477 Abs. 2 Satz 1 StPO), ist die Übermittlung personenbezogener Informationen zu Forschungszwecken grundsätzlich zulässig. Ob Auskünfte und Akteneinsicht erteilt werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle. Gegen die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht kann insbesondere sprechen, dass es sich um ein vorbereitendes Verfahren oder ein Verfahren mit sicherheitsrelevanten Bezügen handelt.
(2) Soweit in den Fällen des § 476 StPO die Staatsanwaltschaft nach § 478 Abs. 1 StPO die Entscheidung über die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht zu treffen hat, obliegt diese Entscheidung dem Behördenleiter.
(3) Betrifft ein Forschungsvorhaben erkennbar mehrere Staatsanwaltschaften, ist der gemeinschaftlichen übergeordneten Behörde auf dem Dienstweg ein Absichtsbericht vorzulegen. Sind erkennbar Staatsanwaltschaften mehrerer Länder betroffen, ist der jeweils obersten Dienstbehörde auf dem Dienstweg ein Absichtsbericht vorzulegen.
Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG)
Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. (UIG § 3, Abs. 1)
Für alle umweltrelevanten Informationen (Naturschutz, Energie- und Verkehrspolitik, Raumplanung, Bauleitplanung, Gentechnik, Immissionsschutz usw.) besteht ein gesondertes Gesetz - zum einen auf Bundesebene (Umweltinformationsgesetz) sowie zum anderen für alles Länder (betrifft dann Landeseinrichtungen und -behörden). Danach können die Akten gebühren- oder sogar kostenfrei auf den Behörden eingesehen, meist sogar abfotografiert oder gegen Kostenübernahme kopiert werden.
Aus der Rechtsprechung: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 108, 369, 373)
Wie der Senat in seinem Urteil BVerwGE 102, 282 ausgeführt hat, will die Umweltinformationsrichtlinie jedem Antragsteller rechtlich möglichst uneingeschränkt und faktisch möglichst ungehindert den Zugang zu Informationen über die Umwelt gewährleisten. Damit soll ein Beitrag zur Kontrolle der Verwaltung, zur Schärfung des Umweltbewusstseins und zur Effektuierung der von den Mitgliedsstaaten umzusetzenden Umweltpolitik der europäischen Gemeinschaften geleistet werden.
Schwärzungen nur in Ausnahmefällen (Art. 25. der EU-Richtlinie2001/18, Quelle: EuGH-Urteil, Az: C-552/07):
(2) Der Anmelder kann in den nach dieser Richtlinie eingereichten Anmeldungen die Informationen angeben, deren Verbreitung seiner Wettbewerbsstellung schaden könnte und die somit vertraulich behandelt werden sollten. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung anzugeben.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet nach vorheriger Anhörung des Anmelders darüber, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, und unterrichtet den Anmelder über ihre Entscheidung.
Ortsangabe der Felder muss präzise sein (AFP, 17.2.2009)
Experimente mit genetisch veränderten Pflanzen dürfen nicht abseits der Öffentlichkeit geschehen. Die Bürger haben Anspruch auf umfassende Informationen, urteilte am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Danach müssen die Behörden insbesondere auch die genaue Lage des betroffenen Ackers angeben. Auch der Schutz der öffentlichen Ordnung rechtfertige davon keine Ausnahme.
Aus der Presseinformationen des EuGH vom 17.2.2009:
Deshalb müssen Personen, die GVO in die Umwelt freisetzen möchten, dies gemäß der Richtlinie bei den zuständigen nationalen Behörden anmelden und mit dieser Anmeldung eine technische Akte einreichen, die die erforderlichen Informationen enthält, nämlich, erstens, die Lage und Größe des Freisetzungsgeländes, eine Beschreibung des Ökosystems am Ort der Freisetzung, einschließlich Klima, Flora und Fauna, sowie die Nähe zu offiziell anerkannten geschützten Biotopen oder Schutzgebieten, die betroffen werden könnten, bei genetisch veränderten höheren Pflanzen und, zweitens, die geografische Lage des Ortes der Freisetzung und genaue Standortangaben sowie die Beschreibung der Ziel- und Nichtziel-Ökosysteme, die wahrscheinlich von der Freisetzung betroffen werden, bei den anderen GVO.
Die Angaben zur geografischen Lage einer absichtlichen Freisetzung von GVO, die in der betreffenden Anmeldung enthalten sein müssen, entsprechen daher den Anforderungen im Hinblick auf die Ermittlung der konkreten Auswirkungen einer solchen Freisetzung auf die Umwelt. Die Angaben über den Standort einer solchen Freisetzung sind somit nach den Merkmalen der jeweiligen Freisetzung und ihrer etwaigen Auswirkungen auf die Umwelt zu bestimmen.
Aus dem EuGH-Urteil, Az: C-552/07 vom 17.2.2009:
Zu den Daten, die nach den Vorgaben des Anhangs III B Abschnitt E in den mit den Anmeldungen einzureichenden technischen Akten aufgeführt werden müssen, zählt die Lage und Größe des Freisetzungsgeländes, die Beschreibung des Ökosystems am Ort der Freisetzung, einschließlich Klima, Flora und Fauna, und die Nähe zu offiziell anerkannten geschützten Biotopen oder Schutzgebieten, die betroffen werden könnten. ...
Zur Information über den Ort der Freisetzung ist festzustellen, dass sie nach Art. 25 Abs. 4 erster Gedankenstrich der Richtlinie keinesfalls vertraulich behandelt werden darf.
Unter diesen Umständen können Erwägungen des Schutzes der öffentlichen Ordnung oder anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse, wie sie das vorlegende Gericht in seiner zweiten Frage angeführt hat, keine Gründe darstellen, die den Zugang zu den in Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18 aufgeführten Daten, zu denen insbesondere diejenigen über den Ort der Freisetzung gehören, beschränken können. ...
Diese Auslegung der Richtlinie 2001/18 wird dadurch gestützt, dass die die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffenden Daten nach Art. 25 Abs. 4 dritter Gedankenstrich der Richtlinie nicht vertraulich behandelt werden dürfen. Eine solche Prüfung kann nämlich nur bei umfassender Kenntnis von der beabsichtigten Freisetzung durchgeführt werden, da andernfalls die möglichen Auswirkungen einer absichtlichen Freisetzung von GVO auf die menschlichen Gesundheit und die Umwelt nicht gebührend beurteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnrn. 75 und 77).
- Beispiel für das Ergebnis solch einer Akteneinsicht: Genversuchsfeld mit Gerste der Uni Gießen
- Rechtsstreit: BVL verweigert Akteneinsicht vor Ort - Verwaltungsgericht zwingt BVL dazu
- Leitfaden zur Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsgesetz ++ Infoseite Umweltinformationsrecht
Mindestanforderungen an die Akteninhalte, die einsehbar zu machen sind
Auszug aus dem Taz-Blog zu Gentechnik am 19.6.2009
Die Vertragsparteien dürfen folgende Informationen nicht als vertraulich betrachten:
a) eine allgemeine Beschreibung des betreffenden gentechnisch veränderten Organismus oder der betreffenden genetisch veränderten Organismen, den Namen und die Anschrift des Antragstellers, der um die Genehmigung für die absichtliche Freisetzung ersucht, die vorgesehenen Verwendungszwecke und gegebenenfalls den Ort der Freisetzung;
b) die Verfahren und Pläne für die Überwachung des betreffenden genetisch veränderten Organismus oder der betreffenden gentechnisch veränderten Organismen und für Notmaßnahmen;
c) die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Auszug aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 14.1.2008 (Az.: 2 A 121/08)
Gemäß § 3 Satz 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes - NUIG - i. d. F.
vom 07.12.2006 (Nds. GVBl. 2006 S. 580) hat jede Person, ohne ein Interesse darlegen
zu müssen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Da der Kläger Informationen über
Flächen begehrt, auf denen (unbeabsichtigt) GVO-verunreinigtes Saatgut ausgebracht
wurde und der Beklagte nach Nr. 9 der Anlage zur ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz vom
18.11.2004 (Nds. GVBl. 2004 S. 464) für die Überwachung der Durchführung des Gentechnikgesetzes
zuständig ist, ist er in Bezug auf die erbetenen und bei ihm vorhandenen
Daten informationspflichtige Stelle im Sinne des Gesetzes. Bei den Angaben über die
betroffenen Flächen handelt es sich um Umweltinformationen. Dies sind nach § 3 S. 2
NUIG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes - UIG - i. d. F. vom
22.12.2004 (BGBl. I S. 3704) alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie
(u. a.) dem Boden einschließlich gentechnisch veränderter Organismen. Dabei ist es unerheblich,
dass der auf den Flächen ausgesäte Raps später vernichtet wurde. Denn der
Umweltinformationsanspruch umfasst auch die bei einer Behörde vorhandenen Informationen
zu einem in der Vergangenheit liegenden Zustand der Umwelt (vgl. OVG Koblenz,
Urt. vom 02.06.2006 - 8 A 10267/06 -, NVwZ 2007, 351). Anspruchsberechtigt sind neben
natürlichen auch juristische Personen (vgl. BR Drs. 439/04 S. 28), so dass sich der Kläger,
der den nach § 3 S. 2 NUIG i. V. m. § 4 Abs. 1 UIG erforderlichen Antrag gestellt hat,
hierauf berufen kann.
Was sind Umweltinformationen?
Leitsätze im Urteil des BVerwG vom 21.02.2008, Az. BVerwG 4 C 13.07
Der Begriff der Umweltinformationen in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates Umweltinformationsrichtlinie UIRL (ABl L 41 S. 26) ist weit auszulegen. Erfasst werden auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen. Dazu gehören sowohl Angaben zur Finanzierung des Vorhabens als auch zur Finanzkraft des Vorhabenträgers.
Auch das Hauptthema umrahmende Informationen, z.B. Fördermittel für umweltrelevante Projekte, gehören dazu!
Leitsätze zum Urteil des VG Köln vom 23.10.2008, Az. 13 K 5055/06
1. Angaben zur Höhe von gewährten Agrarsubventionen enthalten auch Umweltinformationen i.S. von § 2 Abs. 3 Ziff. 3 UIG. ...
3. Eine informationspflichtige Stelle verfügt auch dann über Umweltinformationen, wenn diese erst aus bereits vorhandenen Informationen zusammengestellt werden müssen. Eine Grenze dürfte dort bestehen, wo die Aufbereitung der Informationen mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden ist.
Auszüge aus dem Urteil:
Die Zahlung von Prämien wirkt sich aber nicht unmittelbar auf die Umwelt oder ihre Bestandteile aus. Das Erfordernis einer unmittelbaren Auswirkung auf die Umwelt ist allerdings gerade nicht Bestandteil der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Ziffer 3 UIG. Vielmehr deutet schon die definitionsgemäße Möglichkeit einer nur wahrscheinlichen Auswirkung auf die Umwelt darauf hin, dass es nicht auf tatsächliche Auswirkungen ankommt, sondern die bloße Möglichkeit einer Auswirkung auf die Umwelt ausreicht.Auszug aus dem Urteil des BVerwG vom 25. 3. 1999 - 7 C 21. 98
Entgegen der vom Oberbundesanwalt geteilten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Gewährung von Umweltsubventionen nicht deswegen dem freien Informationszugang entzogen, weil die Verbesserung der Umweltsituation nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar durch die Unterstützung privater Aktivitäten erreicht wird. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes ist weder in § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG noch in Art. 2 Buchst. a UIRL genannt und überdies zur Abgrenzung der dem Gesetz unterfallenden Umweltinformationen von anderen, den Bürgern nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich. Ähnlich wie die Umweltsubventionen erreichen auch die dem Umweltschutz dienenden Maßnahmen der staatlichen Kontrolle privater umweltgefährdender Aktivitäten, die dem in § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG und in Art. 2 Buchst. a der Umweltinformationsrichtlinie beispielhaft ("… einschließlich …") genannten Begriff der "verwaltungstechnischen Maßnahmen" zuzuordnen sind und daher einen typischen Gegenstand des Informationsanspruchs der Bürger nach § 4 Abs. 1 UIG bilden (vgl. Fluck/ Theuer, a. a. O. § 3 UIG Rn. 218 ff.; Röger, a. a. O. § 3 Rn. 37 f.; Schomerus, a. a. O. § 3 Rn. 101), ihr Ziel nicht etwa unmittelbar, sondern nur mittelbar; denn die im Genehmigungs- oder Überwachungsverfahren ergehenden Bescheide der Behörde betreffen ebenfalls private Aktivitäten, sei es, daß sie diese ermöglichen, sei es, daß sie sie vorschreiben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt der in der Umweltinformationsrichtlinie und im Umweltinformationsgesetz übereinstimmend verwendete Begriff der "Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz … (der Umwelt)" nicht einmal voraus, daß die umweltschützenden Wirkungen tatsächlich eintreten; es reicht aus, daß die behördlichen Tätigkeiten oder Maßnahmen hierfür generell geeignet sind (a. a. O. S. I-3833 Rn. 19: "… schützen können …"). Kennzeichnend für den Begriff ist also nicht etwa der Weg, auf dem das Ziel der Verbesserung der Umweltsituation erreicht wird, sondern die der Tätigkeit oder Maßnahme zugrunde liegende umweltschützende Zielsetzung als solche.Wann darf eine Akteneinsicht verweigert werden, weil die Akte noch in Vervollständigung ist?
Auszüge aus dem Urteil des BVerwG vom 21.02.2008, Az. BVerwG 4 C 13.07
Schutzzweck des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 lit. d) UIRL ist die Effektivität der Verwaltung (so auch LTDrucks 16/5407 S. 16 zu § 7 Abs. 2 Nr. 4 HUIG) mit Blick auf den Arbeitsprozess der vorbereitenden Sichtung und Sammlung der für die Entscheidungsfindung relevanten „Daten“. Nicht abgeschlossen sind dementsprechend Schriftstücke ob auf Datenträger oder auf Papier , solange sie lediglich einen Entwurf darstellen und noch nicht z.B. durch Abzeichnung durch den im Rechtsverkehr verantwortlichen Entscheidungsträger oder durch Übersendung an einen Dritten freigegeben worden sind. Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um die Zusammenfassung einer Vielzahl von Einwendungen und Stellungnahmen in einer Gesamtdatei, bestimmt sich die Abgeschlossenheit danach, ob den in die Datei eingestellten Stellungnahmen ein selbstständiges Gewicht zukommt und insofern von einer Eigenständigkeit der einzelnen Stellungnahme ausgegangen werden kann.Wer sind die auskunftspflichtigen Stellen?
Auszug aus dem Urteil des BVerwG vom 25. 3. 1999 - 7 C 21. 98
Umweltbehörden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG sind nicht allein die sog. Umweltfachbehörden, also solche Behörden, die umweltrechtliche Gesetze als ihre Hauptaufgabe vollziehen (vgl. BTDrucks 12/ 7138, S. 11). Daneben gehören zu den Umweltbehörden auch diejenigen Behörden, die bei der Erledigung anderer Aufgaben zugleich die Belange der Umwelt zu beachten haben (vgl. BTDrucks 12/ 7582, S. 11 f.; Fluck/ Theuer, a. a. O. § 3 UIG Rn. 84; Röger, UIG, Kommentar, 1995, § 3 Rn. 4 ff.; Schomerus, in: ders./ Schrader/ Wegener, UIG, Kommentar, 1995, § 3 Rn. 14 ff.). Erforderlich und ausreichend ist ein auf Rechtsvorschriften oder der Anordnung einer vorgesetzten Stelle beruhender umweltbezogener Handlungsauftrag. Dagegen reicht es nicht aus, wenn die jeweilige Behörde im Zuge ihrer Aufgabenerfüllung mit Umweltbelangen nur in Berührung kommt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UIG).
- Kleine Anleitung für AntragstellerInnen (von Greenpeace aus dem Jahr 2002)
Akteneinsicht nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Ist recht ähnlich dem Umweltinformationsgesetz, bezieht sich aber mehr auf Fragen des VerbraucherInnenschutzes (Gesundheit, Lebensmittelüberwachung usw.). Dafür gibt es ein gesondertes Gesetz mit ähnlichen Inhalten wie dem UIG.
Akteneinsicht nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Am 1. Januar 2006 ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die Rechte des Einzelnen gegenüber den Behörden des Bundes auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gemäß § 7 des IFG ist jede Behörde verpflichtet, ihren Organisations- und Aktenplan allgemein zugänglich zu machen sowie geeignete Verzeichnisse vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, über welche amtlichen nicht vertraulichen Informationen die Behörde verfügt.
- Das Gesetz (PDF)
- Beispiel für einen Musterantrag (PDF)
Links und Materialien
- Wikipedia zu Akteneinsicht und Informationsfreiheit
Direct-Action-Heft zu Gerichtsverfahren
Prozesse zu Aktionen machen- Rechtsstaat demaskieren
- Hintergründe und Berichte
- A5, 20 Seiten, 1 Euro (plus Porto)
- Download als .pdf (auch zum Kopieren und Weiterverteilen!!
- Zudem gibt es weitere Direct-Action-Hefte, z.B. zu kreativer Antirepression oder zu Aktionen gegen Knäste.
Zur Materialseite (viele weitere Hefte und Bücher ...)
