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Fehlurteile und ihre Gründe

Fehlerhafte Ermittlungen ++ Beeinflussung ++ Rahmenbedingungen ++ Todesstrafe ++ Rechtsbeugung ++ Gerichtete Justiz ++ Links

Fehlerhafte Ermittlungen und Beweisaufnahme

1. Das Ergebnis steht vorher fest

Eingleisige Ermittlungen und Vernehmungen
In der Vorhalle des Römers zu Frankfurt am Main ist zu lesen: »Eyns manns redde eine halbe redde, Man sal sie billich verhören bede.« Wie oft wird in Gerichtssälen noch heute dagegen verstoßen? Diese Erkenntnis gehörte schon zum Richtereid im alten Athen, sie war im ganzen Altertum bekannt: »Audiatur et altera pars«, es möge auch der andere Teil gehört werden. Die Urteile, in denen gegen diesen Rechtsgrundsatz verstoßen wurde, oft und besonders in politischen Prozessen, könnten ganze Bibliotheken füllen. Eingleisige Ermittlungen, die entlastende Fakten und Beweismittel kaum oder gar nicht berücksichtigen, sind ein recht häufiger Grund für Fehlurteile.
Es fehlt seit Jahrzehnten auch nicht an kritischen Stimmen, die in der Übertragung der Vernehmung des Angeklagten sowie der Beweiserhebung auf den Vorsitzenden Richter einen schwerwiegenden Mangel im deutschen Strafverfahren sehen. Der Richter hat sich durch das Studium der Akten meist schon eine vorläufige Meinung von der Schuld des Angeklagten gebildet und ist oft lediglich darauf bedacht, ihn nun auch zu überführen. Entlastende Beweise und Argumente können dabei auf der Strecke bleiben. Aber ob es wirklich wünschenswert ist, die Vernehmung des Angeklagten und der Zeugen wie im angloamerikanischen Recht dem Staatsanwalt und Verteidiger zu übertragen, mag hier dahinstehen. Allerdings können Mängel des Gesetzes durchaus auch Ursachen für Fehlurteile sein.
(Auszug aus Otto, Hans-Dieter (2004), "Das Lexikon der Justizirrtümer", Ullstein Verlag)

Die Rolle des Staatsanwaltes
Im gänzlich anders gearteten angloamerikanischen Verfahrensrecht steckt eine der Ursachen für Fehlurteile in dortigen Strafprozessen. Die Problematik beginnt mit der Rolle des Staatsanwaltes, der in den USA, anders als in Deutschland, nicht zum Richteramt befähigt sein muss.
Als staatliche Untersuchungs- und Anklagebehörde bei den Gerichten hat die Staatsanwaltschaft in Deutschland die Aufgabe, strafbare Handlungen zu ermitteln, die öffentliche Anklage zu erheben und in der Hauptverhandlung zu vertreten sowie die Strafe zu vollstrecken. Staatsanwälte sind zwar nichtrichterliche Beamte, aber sie sind ebenso wie Richter an die Rechtsordnung gebunden. In einem Verfahren müssen sie gegenüber einem Angeklagten auch entlastende Beweismittel berücksichtigen. In den USA dagegen kann jeder zugelassene Anwalt die Rolle des Staatsanwaltes übernehmen. Das birgt besondere Gefahren des Missbrauchs in sich. Immer wieder ereignen sich Fälle, in denen ehrgeizige, skrupellose und verantwortungslose Ankläger auftreten (zum Beispiel im Fall James Montgomery).
Ein anderer Fall von Rechtsbeugung durch einen Staatsanwalt ist nach einer dpa-Meldung vom 5. Januar 2002 im US-Staat Florida aufgeflogen. Ein inzwischen verstorbener Zeuge hatte dem wegen Mordes Angeklagten ein einwandfreies Alibi gegeben. Der zuständige Staatsanwalt unterdrückte diese wichtige Aussage, die zu einem Freispruch hätte führen müssen, jedoch vollkommen. Der unschuldige Mann wurde zum Tode verurteilt und saß 17 Jahre in der Todeszelle, bevor er wieder freigelassen wurde.
Es existiert zwar ein »Canon of Legal Ethics«, der vorschreibt, die vorrangige Pflicht eines Rechtsanwaltes, der als öffentlicher Ankläger auftrete, sei nicht, anzuklagen, sondern dafür zu sorgen, dass Recht und Gerechtigkeit geschehen; die Unterdrückung von Fakten oder das Vorenthalten von Zeugenaussagen, die die Unschuld des Angeklagten beweisen könnten, seien in hohem Maße verwerflich. Die Verlockung, unbedingt den Fall zu gewinnen und dadurch vielleicht berühmt zu werden und viel Geld zu verdienen, ist aber häufig größer.
Auch in Deutschland ist es nicht auszuschließen, dass Staatsanwälte ihre Dienstpflicht verletzen, das Recht beugen und damit zu Fehlurteilen entscheidend beitragen. Aufgrund des anderen Rechtssystems und der völlig anderen Funktion des Staatsanwaltes, der als Beamter und Organ der Rechtspflege in den Diensten des Staates steht, sind solche Fälle jedoch selten.
(Auszug aus Otto, Hans-Dieter (2004), "Das Lexikon der Justizirrtümer", Ullstein Verlag)

2. ZeugInnenvernehmung

Unrichtige Zeugenaussagen
Über die Unsicherheit von Zeugenaussagen gibt es in der Kriminalpsychologie fast aller Länder ausreichend Literatur und genug praktische Beispiele, insbesondere, wenn es sich um Aussagen von Kindern handelt. Selbst wenn der Zeuge vereidigt wird, muss seine Aussage nicht richtig sein. Die Fälle, in denen Meineide geschworen werden, sind recht zahlreich. Auch in diesem Buch ist eine Reihe von Fällen enthalten, in denen unrichtige Zeugenaussagen zu einem Fehlurteil geführt haben, wie zum Beispiel im Fall Cauvin.
(Auszug aus Otto, Hans-Dieter (2004), "Das Lexikon der Justizirrtümer", Ullstein Verlag)

Falsches Wiedererkennen
Die Gefahr des falschen Wiedererkennens durch einen Zeugen ist groß. Viele Zeugen gehen hier geradezu leichtfertig mit ihrer Aussage um. Wenn der Richter sie unkritisch entgegennimmt, kann es zu tragischen Fehlurteilen kommen wie zum Beispiel in den Fällen Joseph Lesurques, Leopold Hilsner und Lorenz Rettenbeck. Das falsche Wiedererkennen ist eine der häufigsten Ursachen für Fehlurteile. In einem Wiedererkennen sollte niemals allein ein voller Schuldbeweis gesehen werden. Jedem kann es passieren, dass er zufällig dem Täter ähnlich sieht und deshalb mit einer Anklage wegen eines schweren Verbrechens konfrontiert wird.
(Auszug aus Otto, Hans-Dieter (2004), "Das Lexikon der Justizirrtümer", Ullstein Verlag)

Weitere Aspekte

3. Blindes Vertrauen in GutachterInnen und wissenschaftliche Meinung

Falsche Sachverständigengutachten
Zu allen Zeiten sind die Fälle, in denen Fehlurteile durch falsche Gutachten zustande gekommen sind, zahlreich gewesen. Das war im Dreyfus-Prozess und im Garfield-Prozess nicht anders als in den Fällen Otto Götz und Johann Pfeuffer sowie in vielen anderen auch. In der Bundesrepublik sind die Strafverfahren Maria Rohrbach und Hans Hetzel (»Kälberstrickprozess«) als spektakuläre Fehlurteile in die Rechtsgeschichte eingegangen. Besonders zahlreich sind die falschen psychiatrischen Gutachten, die gerade in jüngster Zeit zu einigen Justizskandalen geführt haben.
(Auszug aus Otto, Hans-Dieter (2004), "Das Lexikon der Justizirrtümer", Ullstein Verlag)

Irrlehren
Bisweilen sind es auch wissenschaftliche Irrlehren, die die Strafjustiz in ihrer Beurteilung und Entscheidung beeinflussen und Fehlurteile herbeiführen. Ein Beispiel dafür ist die Lehre des 1836 in Verona geborenen Italieners Cesare Lombroso. Er gilt als Begründer der Kriminologie, der Lehre vom Verbrechen. 1864 schrieb er eine Untersuchung über Genie und Irrsinn. Von Beruf war er zwar Arzt und Anthropologe, doch er beschäftigte sich schon früh damit, die Entstehungs- und Erscheinungsformen von Verbrechen zu erfassen. Er kam zu der Überzeugung, jeder Mensch sei ein geborener Verbrecher. Es gebe bestimmte Merkmale des Körpers, besonders des Kopfes, aus denen man auf verbrecherische Anlagen schließen könne.
Diese Auffassung bestimmte für Jahrzehnte die Kriminalistik. Angeregt durch Sigmund Freud und seine Psychoanalyse kam die moderne Kriminalpsychologie dann allerdings zu ganz anderen Ergebnissen. Sie sah in Lombrosos Theorie eine Irrlehre, nach der Beethoven zum Beispiel ein großer Verbrecher hätte sein müssen oder werden können. Wie viele in Ermittlungs- und Strafverfahren beteiligte Beamte von dieser falschen Lehre beeinflusst worden sind und dadurch selbst Irrtümern unterlagen, die zu Fehlurteilen führten, lässt sich nicht feststellen. Ihre Zahl dürfte allerdings recht groß sein.
(Auszug aus Otto, Hans-Dieter (2004), "Das Lexikon der Justizirrtümer", Ullstein Verlag)

4. Seltsame Überführungstricks

Das falsche Geständnis
Schon im römischen Recht galt das Geständnis als die Krone des Beweises. Daran hat sich bis heute im Grunde nichts geändert. Für viele Richter ist es noch immer ein seelischer Reinigungsakt des Angeklagten, er gibt auf angesichts der staatlichen Macht. Das stimmt aber leider in vielen Fällen nicht. Die Verfahren, in denen falsche Geständnisse zur Verurteilung geführt haben, sind gar nicht so selten. Die dargestellten Fälle Bratuscha und Gawenda sowie die Beispiele aus dem angloamerikanischen Rechtsraum führen das eindringlich vor Augen. Die Gründe dafür sind vielfältig: Furcht vor dem Tode oder der Haft, seelische Qual der Verhöre, psychopathische oder geisteskranke Beschuldigte, Suggestion, Einschüchterung oder gar Erpressung, Verdeckung eines weiteren schweren Verbrechens oder die Absicht, einen anderen zu beschützen. Es kommt auch immer wieder vor, dass Geständnisse durch Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt herbeigeführt werden. Manchmal wird dies noch vor dem Urteil offenbar, wie das im Frühjahr 2003 in dem Mordprozess gegen einen Jurastudenten geschehen ist, der durch die Entführung eines Millionärssohns ein hohes Lösegeld erpressen wollte. Die Frankfurter Ermittlungsbeamten haben in diesem Fall durch Androhung von Schlägen und anderen Gewaltmitteln das Versteck des Jungen in Erfahrung bringen wollen. Vor Gericht hatte dieses Geständnis keinen Wert, obwohl es ein »richtiges« Geständnis war.
Oft wird aber im Prozess ein falsches Geständnis nicht aufgedeckt, die Jury glaubt dem geständigen Angeklagten und das Fehlurteil ist vorprogrammiert. Der Richter muss daher jedes Geständnis kritisch würdigen. Er darf es nicht ohne sorgfältiges Hinterfragen ungeprüft zur Grundlage seiner Entscheidung machen, etwa weil der Prozess dadurch schnell zu Ende gebracht werden kann.
(Auszug aus Otto, Hans-Dieter (2004), "Das Lexikon der Justizirrtümer", Ullstein Verlag)

Die Lüge als Schuldbeweis
Wenn der Richter einen Angeklagten bei einer Lüge ertappt, ist seine Reaktion »Jetzt glaube ich Ihnen überhaupt nichts mehr!« verständlich. Aber es ist nicht so, dass nur der schuldige Angeklagte lügt. Oft lügt gerade der unschuldig Angeklagte, weil er hofft, dadurch dem Netz zu entrinnen, das sich immer enger um ihn knüpft. Wird er der Lüge überführt, finden seine Unschuldsbeteuerungen kein Gehör mehr und das Fehlurteil ist schnell gefällt. Ein klassisches Beispiel dafür ist der schon über 100 Jahre alte Fall Gietzinger.
(Auszug aus Otto, Hans-Dieter (2004), "Das Lexikon der Justizirrtümer", Ullstein Verlag)

Ignorieren des Grundsatzes »Im Zweifel für den Angeklagten!«
Viele Menschen sind zum Tode oder zu langen Haftstrafen verurteilt worden, weil sie vor Gericht ihre Unschuld nicht nachweisen konnten und nicht etwa, weil ihre Richter ihnen ihre Schuld bewiesen. Ein Verstoß gegen diese wichtigste Beweisregel im Strafrecht ist wohl die häufigste Ursache für Fehlurteile und Justizirrtümer, zu allen Zeiten und in den Gerichtssälen aller Länder und Völker.
Schon im römischen Recht durfte ein Strafrichter nicht gefühlsmäßig entscheiden, sondern er musste sich an bestimmte Beweisregeln halten. Eine davon war der Grundsatz »in dubio pro reo«. Ein Angeklagter musste freigesprochen werden, wenn ihm der Vorsatz für die Tat nicht nachgewiesen werden konnte und Zweifel an seiner Schuld bestanden. »Die Beweise für die Schuld müssen zweifelsfrei und klarer sein als das Tageslicht«, heißt es in einem Kodex der kaiserlichen Gesetzgebung in Rom.
Aber wann hat ein Richter schon absolute Klarheit? Bleibt er nicht häufig bei der Wahrscheinlichkeit stehen, statt sich Gewissheit zu verschaffen? Ein Wort von Voltaire kann uns hier immer wieder die Dimensionen verdeutlichen: »Wie?! Man verlangt einen strengen Beweis für die Behauptung, dass die Oberfläche einer Kugel gleich dem Vierfachen der Fläche des Kreises um ihren Mittelpunkt ist, und es soll kein strenger Beweis erforderlich sein, um einem Mitbürger das Leben für ein Kapitalverbrechen zu rauben?« (»Certitude«, in Dictionaire Philosophique)
So wie ein Arzt eine falsche Diagnose stellen kann, kann auch ein Richter ein Fehlurteil fällen. Doch er darf es im Grunde genommen nicht. Justizirrtümer wären nur vermeidbar, wenn die Schuld des Angeklagten stets mit absoluter Gewissheit feststünde. Aber wann ist das schon der Fall? Und ist solche Gewissheit überhaupt möglich? Würden sich die Richter danach richten, müssten sie in der Mehrzahl der Fälle freisprechen. Weil damit der Gerechtigkeit letztlich auch nicht Genüge getan wäre, müssen sie sich mit »einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit« begnügen, wie schon das Reichsgericht in einigen Grundsatzurteilen formuliert hat. Ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit gilt als Wahrheit. Es ist also eine Fiktion, die einen Angeklagten lebenslang hinter Gitter bringen und seine Existenz vernichten kann.
Auch in der angloamerikanischen Strafjustiz muss nicht jeder Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen sein. Die Schuld muss bewiesen sein »beyond any reasonable doubt«. Es genügt zur Verurteilung, dass kein vernünftiger Zweifel besteht. Nun ist zwar, wie Bertolt Brecht gesagt hat, von den sicheren Dingen der Zweifel das Sicherste. Aber er wird schon geringer, wenn er »vernünftig« sein muss. Ob und wann das der Fall ist, müssen die Richter und vor allem die oft nach dem Gefühl urteilenden Geschworenen bestimmen. Wie groß die Gefahr ist, zu irren, beweisen die dargestellten Fälle zur Genüge.
Also lieber einen Schuldigen laufen lassen als einen Unschuldigen hinter Gitter bringen? Im Prinzip ja, wenngleich damit feststünde, dass derartige Freisprüche ebenfalls Fehlurteile wären, deren Kosten die Staatskasse ebenso tragen müsste wie die notwendigen Auslagen des Angeklagten, wie zum Beispiel die Kosten für den Verteidiger. Es gibt in der Tat bekannte Fälle, in denen zu Unrecht Freisprüche oder auch zu milde Strafen ausgesprochen wurden. Häufig waren dafür allerdings politische Gründe ausschlaggebend, wie zum Beispiel in den Prozessen gegen Madame Caillaux, Hitler und Ludendorff, den Reichspräsidenten Ebert oder gegen die Mörder von Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht.
(Auszug aus Otto, Hans-Dieter (2004), "Das Lexikon der Justizirrtümer", Ullstein Verlag)

Fehlende Reue oder Geständnis wirkt verschärfend
RichterInnen urteilen milder, wenn Menschen ein Geständnis ablegen. Einen weiteren Bonus gibt es, wenn Reue gezeigt wird. Das setzt Menschen unter Druck, Taten zuzugeben, auch wenn sie diese nicht begangen haben. Denn wenn einE AngeklagteR merkt, dass ein Urteil nicht zu vermeiden ist (meist ist von Anfang an zu merken, wie alles ausgeht - der Prozess läuft mehr der Form halber), kann es schon passieren, dass mensch sich denkt: Lieber jetzt ein Geständnis lügen als noch härter bestraft werden. Letztlich ist aber die Drohung, dass ein fehlendes Geständnis eine härte Bestrafung nach sich zieht, ähnlich der Folter: Ein Geständnis wird abgelegt, um Leid abzuwenden. Besonders absurd wird es natürlich, wenn ein Angeklagter nicht nur eine Tat nicht zugibt, sondern Fehler und Vorverurteilungen in den Ermittlungen aufgedeckt - und dafür besonders hart bestraft wird, weil er keiner Reue zeigte. Hier scheint eher die Ehre der RichterInnen gekränkt und diese rächen sich mit erhöhter Strafe. In einem Urteil nach einem politisch motivierten Prozess in Gießen wurde eine harte Strafe ganz deutlich so begründet: "Zwar ist es das Recht jedes Angeklagten, die Tat zu bestreiten, ohne daß dies zu einer höheren Bestrafung führen dürfte. Konsequenz eines solchen Einlassungsverhaltens ist dann aber bei Prüfung der Bewährungsentscheidung, daß Argumente für eine positive Prognose aus dem Nachtatverhalten des Täters nicht gewonnen werden können." (siehe das ganze Urteil in diesem Prozess).

Dasselbe gilt für die Frage vorzeitiger Haftentlassung. Beispiel für die Ungleichbehandlung von drei Verurteilten bei gleicher Bestrafung für dieselbe Tat: "S. wird 1992, nach 16 Jahren, entlassen, weil er seine Schuld eingestanden hat. Auch T. wird 1996 aus dem gleichen Grund entlassen. J. bleibt in Haft, weil er noch immer seine Schuld bestreitet und behauptet, er sei zu Unrecht verurteilt worden" (Zitat aus Otto, Hans-Dieter (2004), "Das Lexikon der Justizirrtümer", Ullstein Verlag).
Noch dramatischer ist dieses Beispiel, weil beim länger Einsitzende später die Unschuld bewiesen wurde.

Äußere, u.a. politische Beeinflussung

1. Politische Einmischung

Beispiel: Freispruch aus Staatsinteressen
Der nach Amerika geflüchtete Eckermann wird jahrelang wegen Mittäterschaft bzw. Anstiftung zu in Mord steckbrieflich gesucht. 1928 nimmt man ihn in Guaternala fest und liefert ihn an Deutschland aus. Das Schwurgericht Schwerin stellt in einem Fehlurteil vom 27. September 1929 fest, Eckermann habe in »Staatsnotwehr« gehandelt. Es beruft sich auf verschiedene Entscheidungen des Reichsgerichts, in denen der Begriff des »übergesetzlichen Notstands« entwickelt und festgestellt worden ist, dass in außerordentlich schwierigen Situationen der Mord aus Vaterlandsliebe zum einzigen Mittel zur Behebung des Notstands und der Verteidigung der Staatsinteressen werden kann. Das Schwurgericht Schwerin erklärt, Notwehrhandlungen eines Einzelnen seien straflos, wenn die Lebensinteressen des Staates gefährdet seien.
(Auszug aus Otto, Hans-Dieter (2004), "Das Lexikon der Justizirrtümer", Ullstein Verlag)

2. Medien und öffentliche Meinungsmache

Suggestive Beeinflussung
Menschen lassen sich psychisch von anderen beeinflussen und übernehmen, besonders wenn Gefühle ins Spiel kommen, Äußerungen oder Emotionen oft unbewusst ohne Kritik und Widerstand. Auch in einem Strafverfahren besteht diese Gefahr - Suggestivfragen gefährden die Wahrheitsfindung, Verteidiger und Staatsanwalt können durch ihre Redekunst die Beteiligten beeinflussen.
Eine besonders starke suggestive Wirkung entfalten die Medien. In der Zeitung, im Rundfunk und Fernsehen wird ein größeres Verbrechen schon lange vor dem Urteil in allen Einzelheiten geschildert. Und nicht selten äußern Journalisten ihre Meinung über die Schuld des Angeklagten, so dass eine suggestive Wirkung auf die Jury nicht ausbleibt und einem Fehlurteil Tür und Tor öffnet.
In den USA werden die Geschworenen zwar vom Vorsitzenden ermahnt, vor der Beratung keine Berichte über den Fall zu lesen oder anzusehen und ihn auch nicht unter sich oder mit anderen zu besprechen. Aber dennoch ist vornehmlich in Sensationsprozessen die Gefahr groß, dass sich in den Medien und beim Publikum Emotionen breit machen, die nicht nur Zeugen und Geschworene suggestiv beeinflussen, sondern auch das rationale Denken des Richters beeinträchtigen können. Zahlreiche Fälle beweisen dies (zum Beispiel für die USA der Mordprozess Henry Olson und für Deutschland die Fälle Berchtold, Brühne und Weimar).
(Auszug aus Otto, Hans-Dieter (2004), "Das Lexikon der Justizirrtümer", Ullstein Verlag)

Medien glauben Gerichten und Polizei
Ständig werden Polizei-Presseinformationen von den Medien als Wahrheit übernommen. Damit erfolgen auch Vorverurteilungen, wenn z.B. die Polizei Fahndungserfolge oder bestimmte Tatabläufe vermeldet, die von den Medien unüberprüft übernommen werden.

3. Sozialrassismus

Bossi, Rolf (2006): „Halbgötter in Schwarz“, Goldmann in München (S. 96)
Der Vorwurf, er verprügle seit längerer Zeit Frau und Kinder, gilt fast automatisch als glaubwürdig, wenn der Beschuldigte Sozialhilfeempfänger ist. Ganz anders die Unterstellung gegenüber einer promovierten Pädagogin, sie misshandle seit Jahren ihren Mann.

Rahmenbedingungen

Fehlende Sammlung von Fehlurteilen
Fehlurteile basieren zumeist auf denselben, immer wiederkehrenden Ursachen. Es sind nur wenige. Umso erstaunlicher ist die hohe Zahl der Fehlurteile. Die genaue Zahl kennt niemand. Das mag auch daran liegen, dass es bis heute keine amtliche Sammlung aller Fehlurteile gibt, keine Chronik oder Kodifikation, anhand derer die Fehlurteile und ihre häufigsten Ursachen untersucht werden könnten.
Das ist gewiss bedauerlich und sollte schnellstens geändert werden. Denn eine solche Sammlung von Fehlurteilen gäbe den Richtern die Möglichkeit, sich an lehrreichen Fällen zu orientieren und sie genauestens zu studieren, um dadurch weitere Justizirrtümer zu vermeiden.
(Auszug aus Otto, Hans-Dieter (2004), "Das Lexikon der Justizirrtümer", Ullstein Verlag)

Hohe Arbeitsbelastung der Richter
Für einen Richter, der zu viele Fälle auf einmal erledigen muss und nachts Akten studiert oder Urteile schreibt, um mit dem Termindruck klarzukommen, wächst die Gefahr eines Irrtums ständig. Er hat keine Zeit mehr, sich fortzubilden oder in Ruhe über einen Fall nachzudenken. Die Aktenflut und die Routinearbeiten erschlagen ihn. Deshalb mag auch die durch leere Staatskassen bedingte Sparsamkeit der Justiz eine Ursache für so manches Fehlurteil sein.
(Auszug aus Otto, Hans-Dieter (2004), "Das Lexikon der Justizirrtümer", Ullstein Verlag)

Bossi, Rolf (2006): „Halbgötter in Schwarz“, Goldmann in München (S. 94)
Das enorme Arbeitspensum zwingt die Amts- und Landgerichte zur Knappheit. Angesichts von durchschnittlich 100 bis 130 Entscheidungen pro Jahr fehlt jedem Richter für große lyrische Ergüsse schlichtweg die Zeit.

Filz
RichterInnen, StaatsanwältInnen und auch die AnwältInnen, die Angeklagte verteidigen, kennen sich häufig vom Studium her, flanieren in den gleichen Zirkeln, Cafes, Kantinen, auf den Gerichtsfluren usw. Für VerteidigerInnen sind die ProzessgegnerInnen in Roben oft kulturell näher als die Personen, die sie verteidigen. Kungel und Absprachen auch ohne Wissen der verteidigten Personen sind Alltag. Die StaatsanwältInnen haben ständigen Kontakt zu RichterInnen, oftmals erfolgen Beeinflussung und Vorabsprachen schon vor einem Prozessbeginn.

Abhängigkeiten
RichterInnen und StaatsanwältInnen sind Angestellte des jeweiligen Bundeslandes. Bei RichterInnen ist formal eine Unabhängigkeit vorgeschrieben. Angesichts der ökonomischen Abhängigkeit und der von der Politik getroffenen Entscheidungen, wer welche Karrieresprünge macht, ist trotz dieser formalen Regel praktisch ein wohlgefälliges Verhalten gegenüber den Regierenden zu erwarten.
Die SchöffInnen in Strafkammern u.ä. werden ausgelost. Mangels Interesse werden sie jedoch meist von Parteien vorgeschlagen - und gehören diesen folglich auch an. Wer nicht nur vor einem/r EinzelrichterIn steht, kann von Glück sagen, wenn wenigstens die/der RichterIn keiner Partei angehört. Bei den SchöffInnen ist das eher die Regel.

Vorentscheidungen und Manipulation durch Staatsanwaltschaften
StaatsanwältInnen entscheiden, welche Anklagen erhoben werden. Das Einstellen ist fast gleichbedeutend einem Freispruch. Da die Staatsanwaltschaft auch formal nicht unabhängig ist, sondern der Landesregierung untersteht, kommt es immer wieder zu Einstellungen bei Verfahren gegen Staatsbedienstete (v.a. Polizeiangehörige) und PolitikerInnen. Damit ist der Zugang zu Gerichten faktisch versperrt.

Geld- und Zeitaufwand
Bossi, Rolf (2006): „Halbgötter in Schwarz“, Goldmann in München (S. 76)
Allerdings enden nur ganze zwei Prozent aller Strafverfahren in Deutschland mit einem völligen Freispruch. Daraus könnte man zunächst den Schluss ziehen, dass die Staatsanwaltschaften gute Arbeit leisten und die Erhebung unberechtigter und wackliger Anklagen erst gar nicht betreiben. Bei näherem Hinsehen stimmt das aber nicht so ganz. Die Gerichte bevorzugen - nicht zuletzt aus Kostengründen - die Einstellung des Verfahrens gegenüber dem Freispruch, wenn sich während der Hauptverhandlung die Unschuld eines Angeklagten herausstellt. So wurden 2002 zwar 20 Prozent aller Angeklagten nicht verurteilt, in vier von fünf dieser Fälle wurde das Verfahren aber schlicht eingestellt. Von allen Möglichkeiten, einen Prozess zu beenden, ist ein Freispruch schließlich am aufwändigsten.

Grundsätzliche Probleme der Rechtsprechung

Strafe ist immer falsch
Bestrafung verschärft die Probleme, die sie zu lösen vorgibt. Wer bestraft wird, neigt durchschnittlich mehr zu weiteren Gewalttaten. Daher ist jede Strafe eher die Absicherung der Wiederholung statt der Verhinderung. Mehr zum Unsinn von Strafe hier ...

Einseitige Interessen
Polizei, Justiz und Strafe schützen nicht in erster Linie die Menschen untereinander, sondern die Interessen von Staat, Herrschenden und (ökonomisch) Privilegierten. Mehr dazu ...

www.polizeizeugen.de.vu:
Die Internetseite zur Ungleichbehandlung von Polizei und Nicht-Polizei vor Gericht. Das Flugblatt zur Aktion (A4 beidseitig zum Kopieren und verteilen)!

Brutal, aber häufig: Irrtum bei Todesstrafe und lange Freiheitsstrafen

Wenn Menschen hingerichtet werden oder viele Jahre im Knast sitzen, weil Gerichte sich irren, zeigt sich die Brutalität einer Maschinerie, die sich anmaßt, die Wahrheit nicht zu kennen, sondern selbst festzulegen ...

Auszug aus "Dead Man Talking", in: FR, 16.4.2007 (S. 3)
Acht Jahre, 11 Monate und 19 Tage saß er unschuldig im Gefängnis. Zwei Jahre davon in der Todeszelle. "Als der Richter das Urteil verkündete, haben sie im Saal gejubelt: Gebt ihm Gas!" erzählt Bloodsworth. Die Todesstrafe war in den USA lange populär. "Kirk, wir kriegen dich", riefen selbst Mithäftlinge im Knast noch durch den Lüftungsschacht. Dabei hatte er die kleine Dawn Hamilton gar nicht in den Wald gelockt. Hatte sich nicht an dem neunjährigen Mädchen vergangen. Sie nicht gewürgt und dann mit einem Stein erschlagen. Ein Justizirrtum.

Auszüge aus "Die Unschuldigen befreien" in: Spiegel 49/2007
Mit Hilfe von DNA-Tests werden in den USA alte Gerichtsurteile überprüft - mit schockierendem Ergebnis: 208 Justizopfer mussten bereits freigelassen werden, 15 davon aus der Todeszelle. ...
Der jetzt einsetzende Wandel lässt sich nirgendwo in den USA so deutlich ablesen wie in Dallas County, einem texanischen Verwaltungsbezirk, der 38 Städte mit insgesamt 2,3 Millionen Einwohnern umfasst. Neben James Giles sind hier schon zwölf weitere Menschen aufgrund nachträglicher DNA-Tests freigekommen - das sind mehr "exonerees" als in jedem anderen County der USA.
Die Rekordzahl wirft ein Licht darauf, wie etliche Staatsanwälte in Dallas vorgegangen sind. "Es gab eine Wir-müssen-um-jeden-Preis-gewinnen-Mentalität", räumte ein ehemaliger Ermittler gegenüber dem "Dallas Observer" ein. Die Parole auf den Fluren des Strafgerichts habe geheißen: "Einen Schuldigen kann jeder überführen - aber es braucht Begabung, einen Unschuldigen zu überführen." ...
Besonders eine dunkle Hautfarbe, so zeigt sich, ist ein großer Nachteil vor Gericht. Brandon Garrett wird im Januar die erste Studie zum Thema im "Columbia Law Review" veröffentlichen. Der Jurist von der University of Virginia hat die Fälle der ersten 200 Freilassungen studiert: Von den Menschen, die zu Unrecht als Vergewaltiger abgeurteilt wurden, waren 73 Prozent Schwarze oder Hispanics. Bei rechtmäßig verurteilten Vergewaltigern liegt die Vergleichszahl bei nur 37 Prozent.

Rechtsbeugung: Straftaten der Anklagenden und Richtenden

StGB § 339 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

*Der Begriff "Partei" bezieht sich hier auf Rechtspartei (also eine beteiligte Seite an einem Rechtsverfahren)

Die Vorstellung ist eigentlich absurd: Ein Strafverfahren gegen eineN RichterIn? Das ginge ja nur vor Gericht - also vor KollegInnen, eventuell ist die anzuklagende Person Dienstvorgesetzte? Was schon seltsam erscheint, ist es in der Praxis auch. Genauso wie bei Befangenheitsantrag, wo auch KollegInnen über eineN RichterIn, eventuell den eigenen Dienstvorgesetzten entscheiden, wird auch hier eine Krähe der anderen kein Auge aushacken. Straftaten von Justiz-, Polizei- und sonstigen Obrigkeitsangehörigen werden immer vertuscht oder bleiben ohne Folgen.

Falschaussagen, falsche Verdächtigungen und Straftaten im Verlauf von Gerichtsverhandlungen
Bossi, Rolf (2006): „Halbgötter in Schwarz“, Goldmann in München

Die Strafprozessordnung verpflichtet die anwesenden Vertreter der Staatsanwaltschaft in solchen Fällen unmissverständlich, entsprechende Einlassungen wörtlich protokollieren zu lassen, damit sie später Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen werden können. ... (S. 175)
Nach meiner Erfahrung ist unsere Justiz nicht in der Lage, eigenes Fehlverhalten nach den Grundsätzen rechtsstaatlicher Maßstäbe zu behandeln. (S. 277)

Da zudem RichterInnen auch rechtschaffende Instanz sind (Urteile als Richtschnur für das Urteilen sowie "Richterrecht"), hat es sogar im Laufe der Rechtsgeschichte Versuche gegeben, mit höchstrichterlichen Urteilen über die Rechtsbeugung erwünschte Karrieren zu fördern (Nazi-Richter) und unerwünschte zu kappen (DDR-Richter). Das soll hier am Beginn stehen - es ist nicht unbedeutend für die Politisierung einer Rechtsbeugungs-Anzeige und deren zu erwartender Einstellung durch die Staatsanwaltschaft.

Nach 1945: Rechtsbeugung zum Schutz der Rechtsbeuger - Nazi-Richter nicht verfolgt!

Bossi, Rolf (2006): „Halbgötter in Schwarz“, Goldmann in München (S. 125 f.)
"Rechtsbeugung begeht nur der Amtsträger, der sich bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt«, heißt es in einem BGH-Urteil von 1996.
Was bedeutet das? Ein Einbrecher begeht seine Tat vorsätzlich, weil er - natürlich - mit seinem Einbruch erfolgreich sein will. Beim Tatbestand der Rechtsbeugung ist vorsätzliches Handeln so einfach nicht nachzuweisen. Selbstverständlich beugt niemand das Recht um der Rechtsbeugung willen. Und auch die Tatsache, dass ein Richter den »Erfolg« seiner Straftat zwar nicht direkt erstrebt, ihn aber doch als Folge seiner Entscheidung voraussieht und zumindest billigend in Kauf nimmt, ist nur schwerlich zu beweisen. Kaum jemand denkt bewusst: »Wahrscheinlich ist das gerade eine Rechtsbeugung hier, aber egal, ich finde eben, der Mann gehört lebenslang hinter Gitter.« Subjektiv ist ein Richter ja gerade davon überzeugt, den Angeklagten aufgrund einer völlig korrekten Beweiswürdigung und in seinen Augen aus guten Gründen zu verurteilen.
Darin kann er natürlich irren. Von keinem menschlichen Urteil lässt sich schließlich fordern, es müsse unter allen Umständen und objektiv frei von Irrtümern sein. Dass ein Gericht nach sorgfältigster Prüfung aller verfügbaren Beweismittel zu seinem Urteil kommt, muss daher genügen. Die herrschende Rechtsprechung zieht die Grenzen dieser Sorgfalt allerdings ziemlich weit. Kommt es bei der Würdigung von Beweisen zu Überinterpretationen, Fehlern oder Verdrehungen, so wird ein Staatsanwalt oder Richter das fast immer als freie Beweiswürdigung und nicht als wissentliche oder billigende Rechtsbeugung werten. Faktisch läuft der Paragraph 336 des Strafgesetzbuches somit mehr oder weniger ins Leere; eine Anklage, erst recht eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung ist so gut wie ausgeschlossen.

Rechtsbeugung wurde ausgehöhlt, um Nazi-Richter in die BRD bruchlos zu übernehmen!
Bossi, Rolf (2006): „Halbgötter in Schwarz“, Goldmann in München (S. 272)
Ein wichtiger Baustein dazu war die Aushöhlung des Straftatbestands der Rechtsbeugung. Statt den Mut und die Kraft zu einer Selbstreinigung der Justiz aufzubringen und die schweren Rechtsbeugungen ihrer braunen Berufskollegen angemessen hart zu bestrafen, war die bundesdeutsche Justiz nach 1945 mehr und mehr bestrebt, den entsprechenden Paragraphen 336 des Strafgesetzbuches immer restriktiver auszulegen. Bis heute wird durch diese Erblast eine effektive Selbstkontrolle undd Selbstkorrektur der Justiz verhindert. Es ist an der Zeit, dass diese Last der Geschichte endlich abgelegt wird - indem man den Paragraphen 336 wieder zu einem Instrument des deutschen Rechtsstaates macht, mit dessen Hilfe die richterliche Rechtsbeugung im konkreten Fall tatsächlich anklagbar - und sogar bestrafbar - wird.

Plötzlich ist alles anders: Veränderung, um DDR-Richter doch loszuwerden!

DDR-Richtern muss klar gewesen sein, was für Nazi-Richter nicht gegolten hatte ...
Aus dem BVerfG vom 7.4.1998 (Aktenzeichen: 2 BvR 2560/95) im ARD-Rechtsratgeber

DDR-Richter sind wegen Rechtsbeugung strafbar, wenn sie das Strafrecht ”überdehnt” haben. Dies ist der Fall, wenn sie entweder Verhaltensweisen bestraften, die eigentlich von den Straftatbeständen gar nicht erfasst wurden, oder grob ungerechte, weil viel zu hohe Strafen verhängten.
Eine DDR-Richterin hatte 1982 einen Mann wegen staatsfeindlicher Hetze zu acht Jahren Gefängnis verurteilt, weil er eine in der BRD gedruckte Zeitschrift verbreitet hatte. Andere Opfer hatten 1983 die Vertretung der BRD in der DDR aufgesucht, Ausreiseanträge gestellt, sich beim ZDF in Ostberlin über Ausreisemöglichkeiten informiert oder die Stadt Dortmund um eine Taxikonzession ersucht. Dafür verhängte die Richterin wegen landesverräterischer Nachrichtenübermittlung und Agententätigkeit Freiheitsstrafen von jeweils über zwei Jahren. Nun wurde sie selbst wegen Rechtsbeugung zu einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Urteile seien unerträgliche Willkürakte und offensichtlich schwere Menschenrechtsverletzungen, stellte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil fest.
Dagegen legte die Ex-Richterin vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Diese wurde aber nicht zur Entscheidung angenommen, da sie weder grundsätzliche Bedeutung noch Aussicht auf Erfolg habe. Die Richterin hatte gerügt, dass mit ihrer Verurteilung gegen das sog. Rückwirkungsverbot des Artikels 103 des Grundgesetzes verstoßen worden sei. Dieses Verbot besagt, dass ein Verhalten nur bestraft werden kann, wenn es schon vor Begehung der Tat ein Gesetz gab, das diese Verhaltensweise mit Strafe bedrohte. Da die Richterin aber nach damals geltendem DDR-Recht wegen Rechtsbeugung verurteilt wurde, war dieser Einwand nicht stichhaltig. Die Richterin versuchte ferner geltend zu machen, dass die von ihr verhängten Strafen damals der üblichen Rechtspraxis und -auslegung entsprochen hätten. Deshalb werde auch gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen, wenn man das DDR-Strafrecht nun nach rechtsstaatlichen Grundsätzen interpretiere und ihr vorwerfe, sie habe das nicht getan und dadurch das Recht gebeugt. Hierzu stellte das Bundesverfassungsgericht fest, auf die übliche Staatspraxis in der DDR und den Schutz durch das Rückwirkungsverbot könnten sich DDR-Richter nicht berufen, wenn sie durch die Verurteilungen zu Freiheitsstrafen ”schwerstes kriminelles Unrecht” begangen hätten. Schließlich brachte die Richterin vor, ihre Verurteilung verstoße gegen den Grundsatz ”Keine Strafe ohne Schuld”. (Es fragt sich, woher die Dame solch profunde Rechtskenntnisse auf einmal nimmt...) Sie habe damals nicht erkennen können, dass sie Unrechtsurteile fällte. Das glaubten ihr die Verfassungsrichter nicht. Sie folgten vielmehr der Ansicht des Bundesgerichtshofs, wonach ”es (...) von vornherein kaum vorstellbar (erscheine), dass einem Berufsrichter die evidente Rechtswidrigkeit seiner Entscheidung in diesen Fällen verborgen geblieben sein könnte.”

Kommentare

Auszüge aus Kindhäuser, Urs (2002): "Strafgesetzbuch. Lehr- und Praxiskommentar", Nomos Baden-Baden (zu § 336)

Auszüge aus Tröndle, "StGB", C.H.Beck

Urteile

Auszüge aus dem Urteil des BGH 5 StR 747/94 vom 16. November 1995

Das Schillurteil

Für die Strafverfolgung ist sind die Urteile gegen den damaligen Hamburger Richter Schill von Bedeutung. Der hatte eine Beschwerde gegen eine von ihm verhängte Ordnungshaft absichtlich verschleppt, um seinen Kontrahenten weiter "schmoren" zu lassen. Das wäre nicht nur Rechtsbeugung, sondern der Bundesgerichtshof legt fest, dass Rechtsbeugungen mit freiheitsentziehender Wirkung immer auch Freiheitsberaubung sei.

Auszug aus dem Urteil des BGH vom 4. September 2001 (5 StR 92/01):
Nach ständiger Rechtsprechung stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewußt und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht (st.Rspr.; vgl. nur BGH NJW 1997, 1455 m.w.N.). ...
Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht - das die verhängte Ordnungshaft vor dem Hintergrund wiederholter massiver Störungen der Hauptverhandlung mit Recht für inhaltlich vertretbar hält (vgl. dazu Diemer in KK 4. Aufl. § 178 GVG Rn. 3 mit Beispielen aus der Rechtsprechung) - davon aus, daß Rechtsbeugung nicht nur in Form von Sachentscheidungen, sondern auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht begangen werden kann (st.Rspr.; vgl. nur BGHSt 32, 357; 38, 381 [383]; 42, 343; jeweils m.w.N.). ...
...gebietet es das Interesse an einer wirksamen Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit, auch die der Rechtsfindung nur mittelbar dienenden, sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich einzubeziehen (BGHZ 90, 41 [45]). ...
Auf der Grundlage der vom Landgericht zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Tatrichters nicht darauf an, daß der Angeklagte die Ordnungshaftbeschlüsse für formal und sachlich rechtsfehlerfrei erachtete. Ebensowenig wie der Vorsatz der Rechtsbeugung durch die Vorstellung des Täters, er handele im Ergebnis gerecht, in Frage gestellt wird, wenn sich sein Handeln in schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt und an eigenen Maßstäben anstelle der vom Gesetzgeber statuierten ausrichtet (vgl. BGHSt 32, 357 [360]), kann den Richter eine solche Vorstellung bei idealkonkurrierenden Delikten entlasten. Die Anordnung freiheitsberaubender Maßnahmen zu Lasten des Bürgers ist ebenso wie ihre Aufrechterhaltung nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen justizförmigen Verfahrens zulässig, zu dem auch die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes unter Beachtung des Beschleunigungsgebots gehört. Sollte der neue Tatrichter daher auf der Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen erneut zu dem Ergebnis gelangen, daß der Angeklagte durch eine verzögerte Weiterleitung der Beschwerden an das Oberlandesgericht die Freilassung der inhaftierten Zuhörer zu einem früheren Zeitpunkt gezielt verhindert hat, wird der Angeklagte auch wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung zu verurteilen sein.“

Sofort-Tipps bei Straftaten im Prozessverlauf

Ein Problem ist, dass Rechtsbeugung und Strafvereitelung ja nur zu Straftaten würden, wenn das auch durch Befugte festgestellt würde. Dummerweise sind das aber die RobenträgerInnen selbst. Die werden das in der Regel nicht tun, sondern sich oder ihre Zunft schützen. Noch dicker: Schon mehrfach sind Leute, die RichterInnen der Rechtsbeugung bezichtigten, sofort bedroht worden, dass würde eine Beleidigungsanzeige nach sich ziehen ... offenbar wissen diese Halbgötter in Schwarz schon ohne Prüfung der Sachlage, dass Vorwürfe gegen RobenträgerInnen nur eine Beleidigung sein können, da ja keine Fehler machen kann, wer definiert, was ein Fehler ist.


Auszug aus einem Gerichtsprotokoll mit dem klassischen Verlauf (2009, Amtsgericht Kitzingen)

Links mit Tipps

Gerichtete Justiz

Gerichtete Justiz, im Falle politisch motivierter Justiz auch als ,Gesinnungs'- oder eben ,politische Justiz' benennbar, folgt bestimmten Logiken, die immer wieder auftreten. Ermittlungs- und Gerichtsverfahren können darauf immer wieder abgeklopft werden mit dem Ergebnis, dass alle die meisten oder fast immer sogar alle der folgenden Merkmale aufweisen:

Geschichte

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