www.polizeizeugen.de.vu
Die Internetseite zur Ungleichbehandlung von Polizei und Nicht-Polizei vor Gerichten
Die Polizei hat die Herrschaft über die Definition von Wirklichkeit.
Der ehemalige Hamburger Innensenator Harthmut Wrocklage am 12.12.2006 in Marburg
„Die Polizei handelt nie rechtlos oder rechtswidrig, soweit sie nach den von den Vorgesetzten – bis zur Obersten Führung – gesetzten Regeln handelt. ... Solange die Polizei diesen Willen der Führung vollzieht, handelt sie rechtmäßig.“
Rechtskommentar des NS-Juristen Dr. Best, zitiert in Harnischmacher, Robert: „Die Polizei im NS-Staat“, Kriminalistik 7/2006 (S. 469) ++ Erklärung von Angeklagten
Hier soll eine umfangreiche Datensammlung zur systematischen Ungleichbehandlung von PolizistInnen und Nicht-Polizeiangehörigen vor deutschen Gerichten entstehen. Anlass ist eine Verfassungsbeschwerde gegen die Weigerung eines Gießener Gerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, eine Festnahme gerichtlich zu überprüfen (Az. beim BVerfG: 2 BvR 537/06). Der Aufruf dazu (auch als Wiki):

Das ist ein Vorschlag für ein Banner, dass auf möglichst vielen Internetseiten stehen kann. Ganz einfach den Quellcode einfügen:
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Texte zur Frage der Bevorzugung von Polizeizeugen
Auszüge aus einem Text des Anwaltes Rolf Gössner in: Ossietzky 15/2003
So tragisch solche Vorfälle sind – es kommt noch ein gravierendes Problem hinzu: das der mangelhaften Aufarbeitung von Todesschüssen, aber auch von Polizeiübergriffen und unverhältnismäßigen Polizeieinsätzen. Die Aufklärungspraxis verläuft in aller Regel schleppend, was letztlich zu einer relativen Sanktionsimmunität von mutmaßlichen Polizeitätern und ihren Dienstvorgesetzten führt. Woran liegt das? Einige der möglichen strukturellen Probleme und Hindernisse bei der Aufklärung sollen im folgenden kurz benannt werden:
- Spezielle Dienstbetreuung: Die meisten Polizeilichen Todesschützen, so die Erfahrung, erleiden nach ihrer Tat einen Schock und sind mitunter wochenlang vernehmungsunfähig. Für sie gelten – gestützt auf die „Fürsorgepflicht“ ihres Dienstherrn – gewisse Sonderrechte: Sie werden von der Außenwelt abgeschottet und erhalten regelmäßig eine spezielle dienstliche und polizeipsychologische „Betreuung“, bevor sie verantwortlich vernommen werden – wohingegen „normale“ Bürger, die in eine tödliche Schießerei verwickelt waren, auf der Stelle verhört werden, oft stundenlang, und in Untersuchungshaft wandern. Selbstverständlich kämpft jeder Polizist, der ein Menschenleben auf dem Gewissen hat, mit schweren Schuldgefühlen, unabhängig davon, ob er formal im Recht war oder nicht. Der tödliche Schuss ist „wie ein Urknall, da entsteht eine neue Welt, die Außenstehende oft nicht begreifen“, weiß Polizeipfarrer Martin Krolzig, der schon viele Todesschützen betreut hat. Fast immer werde der Schuss zum Knick in der Laufbahn.
Doch unabhängig davon, dass solche persönlichen Probleme angemessen aufgearbeitet werden müssen, birgt die dienstliche „Betreuung“ oder „persönliche Nachbereitung“ durch Führungsbeamte etliche Gefahren, die bis zur Manipulation der Ermittlungen führen können, ja bis zur dienstlichen Beeinflussung von Polizeizeugen. - Mangelnde Unabhängigkeit: Eine falsch verstandene „Fürsorgepflicht“ der Polizeiführungen gegenüber ihren Polizeibeamten schlägt nicht selten durch bis zur Staatsanwaltschaft. Die Ankläger haben sich insoweit nur selten als Korrektiv erwiesen. Da die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft – als deren „Hilfsbeamte“ sie dann tätig wird – auch die Ermittlungen in eigener Sache führt, wird sie also Ermittlungsinstanz gegen sich selbst – eine in einem demokratischen Rechtsstaat unerträgliche Situation. Die funktionell dem „Staatswohl“ dienenden Staatsanwälte tun sich traditionell schwer damit, gegen in Verdacht geratene „Staatsdiener“ im Polizeidienst mit der gleichen Intensität zu ermitteln, wie sie das gegen Privatpersonen zu tun pflegen. Schließlich ist die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafverfolgung auf ihre polizeilichen „Hilfsbeamten“ und deren Loyalität angewiesen – eine objektive Nähe, die die Ermittlungen als Kontrolle im eigenen Lager und damit als nicht wirklich unabhängig erscheinen lässt. In diesem Verfahrensabschnitt bleiben denn auch viele der Ermittlungsverfahren hängen.
- Exekutive Steuerung: Der Polizei als einerseits durch Schusswaffengebrauch beteiligter Partei sowie als später ermittelnder Behörde andererseits fällt in gewisser Weise die Definitionsmacht über die jeweilige Situation vor Ort zu, etwa was die Frage Bedrohungssituation, Notwehr oder Putativnotwehr betrifft. Vielfach wird der Polizei die Vernehmung der eigenen beschuldigten Kollegen übertragen; gelegentlich unterbleiben ansonsten übliche Ermittlungsmaßnahmen und Beweismittel werden unterdrückt. Die Polizeiführungen haben Einfluss darauf, ob und was Polizeizeugen vor Gericht aussagen dürfen, wann etwa beamtete Zeugen gesperrt oder mit eingeschränkten Aussagegenehmigungen ausgestattet werden, falls es um polizeistrategische oder –taktische Angelegenheiten geht, die aus Gründen des „Staatswohls“ geheimgehalten werden müssen. Diese exekutiven Steuerungsmöglichkeiten und selektiven Ermittlungen haben entscheidenden Einfluss auf die späteren Beweiserhebungen und Sachverhaltsfeststellungen der befassten Gerichte.
- Exekutiver Amtsbonus: Kommt es trotz dieser Negativ-Faktoren doch zu einer Anklage und zu einer Hauptverhandlung gegen beschuldigte Polizeibeamte, dann haben sie häufig auch vor Gericht einen relativ guten Stand. Denn manche Strafrichter haben die exekutive Position immer noch so stark verinnerlicht, dass sie bereit sind, den Polizeiführungen und den einzelnen beschuldigten Polizisten vieles nachzusehen und beamteten Zeugen mehr zu glauben als Privatpersonen. So triumphiert die parteiliche Polizeiversion über tödlich verlaufene Fahndungen, Verkehrs- und Identitätskontrollen oder Festnahmen mitunter qua exekutivem Amtsbonus über die historische Wirklichkeit – und wird so zur Basis eines Gerichtsurteils, das dem „Wohle“ des Staates dient, der sich auf diese Weise der Bevölkerung gegenüber zu entlasten weiß. So mancher Richter wird so zum Rechtfertigungsgehilfen im Sinne der „Staatsräson“, das Strafurteil zur nachträglichen Legitimierung tödlich verlaufener Polizeipraktiken und mitverantwortlicher apparativer Strukturen. Doch es gibt immer wieder rühmliche Ausnahmen von diesem Grundmuster.
- Rechtfertigungsmuster: Die meisten der eingeleiteten Ermittlungsverfahren werden letztlich eingestellt, enden mit einem Freispruch, mit einer Geld- oder geringen Bewährungsstrafe – entweder, weil der beschuldigte Beamte nach Polizeirecht oder den Dienstvorschriften schießen durfte oder weil der Todesschütze in Nothilfe oder Notwehr gehandelt habe, etwa weil ihn das Todesopfer, das er nur kampfunfähig schießen wollte, zuvor bedroht habe. Das sind sogenannte Rechtfertigungsgründe, die Polizeibeamten als Träger hoheitlicher Gewalt ebenso wie ganz normalen Bürgern selbstverständlich, aber zuweilen recht unhinterfragt zugestanden werden.
Auch wenn tatsächlich keine Notwehrsituation erkennbar ist, dann mag der Polizeischütze zumindest Umstände angekommen haben, die eine tödliche „Notwehrhandlung“ entschuldigen, obwohl tatsächlich keine objektive Gefahr bestanden hatte. Das nennt sich dann „vermeintliche“ oder Putativ-Notwehr: Zum Beispiel habe das Opfer eine „verdächtige“ Bewegung gemacht, obwohl es tatsächlich unbewaffnet war – wie etwa jener Mann, der wegen eines Verkehrsverstoßes vor der Polizei geflüchtet war. Als ihn einer der Polizisten mit gezogener Pistole stellte und „Hände hoch“ rief, nahm er die Hände aus der Hosentasche. Der Beamte fühlte sich bedroht, schoss und traf den Verkehrssünder tödlich. - „Organisierte Verantwortungslosigkeit“: Obwohl das Problem polizeilichen Schusswaffengebrauchs mit Todesfolge nicht allein ein individuelles, allein in der Person des Schützen liegendes Problem ist, bleiben die strukturellen und mentalen Ursachen und Bedingungen bei der justiziellen Aufarbeitung allzu oft unberücksichtigt – zumal sich das individualisierende Strafverfahren kaum eignet, die bürokratischen Strukturen, antrainierten Handlungsmuster (etwa im Zusammenhang mit der „Eigensicherung“) und ideologischen Konstrukte (etwa „Feindbilder“), um die es eben auch geht, zu erfassen und mitverantwortlich zu machen für das polizeiliche Verhalten. Die eigentlich verantwortlichen (Führungs-) Personen und mitursächlichen Strukturen bleiben also ungeschoren. Auf diese Weise können sich Polizei und Bedienstete gelegentlich „hinter einer organisierten Verantwortungslosigkeit und dem Schutzschild der Amtsautorität zurückziehen“, wie es der Polizeiforscher Falko Werkentin schon früher formulierte.
So berücksichtigten Gerichte etwa zugunsten des Angeklagten strafmildernd, dass er „im Rahmen der Fortbildungslehrveranstaltungen eine zum Schusswaffengebrauch eher ermunternde als Zurückhaltung empfehlende Ausbildung erhalten“ habe, für die er nicht verantwortlich sei; oder in einem anderen Fall, dass es an der erforderlichen Schießausbildung gefehlt habe. Im übrigen sollen durch die strafrechtliche Ahndung „Einsatzfreude“ und „Risikobereitschaft“ der Polizeibeamten – und damit die „Funktionstüchtigkeit“ der Polizei – nicht beeinträchtigt werden.
Eine wirklich unabhängige Kontrolle in diesem Bereich polizeilich-finalen Handelns, aber auch im Fall von Polizeiübergriffen, findet eher selten statt. Um den genannten strukturellen Kontrollhindernissen wenigstens ansatzweise entgegenwirken zu können, ist eine kritische Öffentlichkeit unabdingbar – damit Ermittlungsverfahren gegen beschuldigte Polizeibeamte nicht gleich im Vorfeld sang- und klanglos eingestellt werden. Denn erst in einem öffentlichen Prozess kann die offizielle Polizeiversion – insbesondere durch Nebenkläger und Medien – kritisch hinterfragt, sollten auch die strukturellen Hintergründe der Tat thematisiert werden. Das ist auch zur Aufklärung der Todesschüsse von Heldrungen und Nordhausen mit Nachdruck zu fordern.
Auszüge aus Kreickenbaum, Martin, "Die Polizei schlägt und der Staat schaut weg" (Quelle hier ...)
Polizeiliche Todesschützen, aber auch andere mutmaßliche Polizeitäter dürfen sich nicht länger hinter dem Schutzschild der Amtsautorität verschanzen, ihnen dürfen im Ermittlungsverfahren nicht länger aus “Fürsorgepflicht” Sonderrechte eingeräumt werden, sie dürfen nicht schonender behandelt werden, als andere mutmaßliche Straftäter. Und es ist nicht hinnehmbar, dass die Exekutive prägenden Einfluss auf die Ermittlungen – in denen die Polizei oft in eigener Sache tätig wird – und auf die anschließenden Strafverfahren nimmt, wie sie es in Thüringen wiederholt versucht hat. Sonst triumphiert wieder die Polizeiversion.
Selbst die UN hat durch ihren Menschenrechtsausschuss und den Ausschuss gegen Folter mehrfach ihre Besorgnis ausgedrückt über Misshandlungen durch die deutsche Polizei und die geringe Quote von Strafverfolgungen und Verurteilungen bei behaupteten Fällen polizeilicher Misshandlungen. Aber die Polizei beweist nicht nur bei den Gewalttaten, sondern auch in ihrer Reaktion auf die erhobenen Vorwürfe "eine erschreckende Kontinuität", wie amnesty bemerkte.
Misshandlungen werden von der Polizei als "bedauerliche Einzelfälle" abgetan, die von "wenigen schwarzen Schafen, die es überall gibt" zu verantworten seien. Sie weist die von amnesty und Aktion Courage vorgelegten Berichte als Diffamierungen und populistische Hetze zurück. Den beiden Menschenrechtsorganisationen wird dabei vorgeworfen, Gerichtsurteile zu ignorieren und rechtsstaatliche Mittel nicht zu akzeptieren. Dabei zeigen die Studien vor allem, dass der Staat gerne wegschaut, wenn Polizisten wehrlose Menschen misshandeln.
Konrad Freiberg, Vorsitzender der Gewerkschaft der Polizei, geht gegenüber der Süddeutschen Zeitung dabei so weit, die Opfer selbst zu diffamieren, denn die Anzeigen "werden erstattet von Betrunkenen, geistig Verwirrten, von Menschen, die im Konflikt mit der Polizei in Hitze geraten sind, oft auch von festgenommenen Asylbewerbern, aber auch von Tätern aus der organisierten Kriminalität". Und diese dürfen, soll das wohl heißen, von der Polizei misshandelt werden.
In das gleiche Horn stieß der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, Wolfgang Arenhövel. Er wies nicht nur jeden Vorwurf der Kumpanei zwischen Polizei und Justiz zurück, sondern behauptete, dass es bei vorläufigen Festnahmen schon mal zu "Rangeleien" kommt, die von den Betroffenen nur falsch interpretiert würden.

- Gegenüberstellung: Verfahren gegen PolizeibeamtInnen und DemonstrantInnen (G8-Gipfel Genua 2001) ++ Urteile Polizei
- Ein Polizist packt aus - dokumentiert in der taz vom 21.11.2008:
"Der Prozess fand in Bonn statt. Die Anklage lautete auf Beleidigung. Der Zuschauerraum war voll mit Polizisten. Wir waren vier Zeugen. Ich, der Azubi, war der Hauptzeuge. Mir ging ein bisschen die Muffe, weil ich gehört hatte, dass der Ströbele der Verteidiger von Frau Gottwald ist. ,Bei dem müssen Sie aufpassen. Der hat die Baader-Meinhof-Geschichte mit vertreten', hatte mich mein Hundertschaftsführer gewarnt. Aber für den Staatsanwalt und das Gericht war der Fall von Anfang an klar. Ihre Antipathie gegen Frau Gottwald und Herrn Ströbele war deutlich zu spüren. Wenn man dann noch die Kollegen im Publikum flüstern hört: ,Gib Gas!', ,Mach weiter!', wird man, so jung wie ich war, als Zeuge richtig keck. Es war ein abgekartetes Spiel, obwohl der Ströbele sehr eloquent war. Wir vier Zeugen waren uns einig. Frau Gottwald hatte keine Chance. Auch die Berufungsverhandlung endete mit einer Verurteilung. Der Polizei als Staatsgewalt wird grundsätzlich geglaubt. Ein Polizist, so die gängige Auffassung, lügt nicht. Schließlich ist er auf das Grundgesetz vereidigt. Zum Zeitpunkt des Berufungsprozesses hatte ich eigentlich die Schnauze voll. Aber wenn man einmal eine Falschaussage gemacht hat, kommt man nicht mehr raus - zumal, wenn vier Leute drinhängen. ... Ich habe noch Verbindung zur Polizei und höre, dass nach wie vor gemauschelt wird. Man kann im Einsatz immer so oder so entscheiden. Man braucht nur eine einfache Verkehrskontrolle anzugucken. Bürgern, die frech Paroli bieten oder politisch unliebsam sind, wischt man gern mal eins aus. Was ins Beuteschema passt, wird ausgenutzt. Ich war dabei, wie ein Obdachloser, der Kinder angebaggert hat, auf der Wache getreten worden ist. Immer in den Arsch. Selbst da hatte ich das Gefühl, dass hat er verdient. Wieso packt der Kinder an? Wir haben Obdachlose - Penner, wie wir sagten - mit dem Streifenwagen 30 Kilometer außerhalb der Stadt bei Wind und Wetter ausgesetzt. Warum ich das alles nach 25 Jahren offenbare? Ich bin selbst Opfer eines Lügenkomplotts geworden. Es ist eine extrem demütigende Erfahrung. Ich schäme mich, dass ich mich an so etwas beteiligt habe. Ist doch klar, wem der Richter glaubt, wenn Aussage gegen Aussage steht. Die Polizei hat die Macht."
Auszüge aus "Zweierlei Maß", in: Junge Welt, 23.12.2008 (S. 4)
Pro Jahr werden in Hamburg etwa gegen 300 Polizeibeamte Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt eingeleitet – vor Gericht verantworten mußte sich allerdings in den letzten drei Jahren nur ein einziger. Die Staatsanwaltschaft entscheidet fast immer zugunsten der Beamten und stellt die Verfahren ein.
Variante 1: Polizist als Belastungszeuge
- Selbst Beispielfälle eingeben zu dieser Variante im "Polizisten als Zeugen"-Wiki
- Selbst Beispielfälle eingeben zu dieser Variante im "Gerichtete Ermittlungen"-Wiki
Beispielfälle
- Antifa in Heidenheim (Jan. 2006)
- Prozess gegen Projektwerkstättler (ab 2003 mit etlichen Vorverurteilungen usw.) - u.a. Verfassungsklage wegen Bewertung von Polizeizeugen als glaubwürdig, weil sie viele Widersprüche in ihrer Aussage hatten
- Blick in die Geschichte: Ausnahmen bestätigen die Regel ++ 1997 in Gießen: Polizei attackiert Menschen ++ Presse schreibt, was Polizei sagt ... aber sie haben eine falsche Person erwischt ... mehr auf dieser Seite!
- Verprügelt im Gefängnis, doch die Staatsanwaltschaft lehnt ein Ermittlungsverfahren ab (Bruchsal)
- Rechts: Klassiker der gerichten Medienberichterstattung mit Zusatzgimmick. Der Text stammt aus dem Gießener Anzeiger. Polizeiangaben werden ungeprüft als Tatsache vermeldet. Der Autor des Textes ist Jochen Lamberts (jl), der gleichzeitig im Vorstand von Pro Polizei e.V. in Gießen sitzt. Die Polizei hat damit ihre Presseabteilung auf die Redaktion der Zeitung ausgedehnt.
Aus der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage in Berlin (27.1.2006, Senator für Inneres): In den meisten Jahren führen über die Hälfte aller Anzeigen von PolizistInnen gegen ihre Opfer wegen vermeintlichem Widerstand zu Anklage oder Strafbefehl. Was mit dem Rest geschieht, ist nur teilweise erkennbar.

Viel krasser sind Fälle, bei denen zusätzlich noch rassistische Motive wirken:
- Fragwürdiges Todesurteil gegen Troy Davis in den USA, in: Junge Welt, 29.9.2008 (S. 3)
Versuchter Mord vor vielen Jahren ... drei Verdächtige, davon zwei Polizisten - ermittelt wurde nur gegen den Dritten!
Auszug aus "Schuldig?", in: Stern Nr. 18/2009 (S. 39)
Alle Ermittlungen stützen sich danach vor allem auf Zachers* Angaben. Pforzheimer Polizisten, so lesen sich die Akten, ermitteln nach den Verdächtigungen eines Pforzheimer Polizisten vor allem die Unschuld von Pforzheimer Polizisten. Allein das hat ein "Geschmäckle", wie man hier sagt. "Sicher gab es Versäumnisse. Aber schließlich war der Staatsanwalt Herr des Verfahrens", sagt dazu später der Pforzheimer Kripo-Chef Hans Jäger. "Da muss ich mich schon auf die Beamten verlassen können", kontert der Staatsanwalt. Im Nachhinein sind sich alle einig, dass man den Fall sofort an eine andere Polizeidirektion hätte abgeben müssen.
*Zacher war Polizist. Der einzige Nicht-Polizist unter den Verdächtigen saß mehr als vier Jahre im Gefängnis.
- Der Fall in einem Beitrag von Report am 26.10.2009
Variante 2: Polizist als Beschuldigter
- Selbst Beispielfälle eingeben zu dieser Variante im "Polizisten als Angeklagte "-Wiki
Wenn einE PolizistIn, ein Angehöriger der Justiz oder anderer Behörden, oft aber auch dann, wenn PolitikerInnen angeklagt sind, richtet sich bereits die Ermittlungstätigkeit zumindest von Polizei und Staatsanwaltschaft, oft aber auch der Gerichte, darauf, herauszufinden, ob es Umstände gibt, die die Tat rechtfertigen (Notwehr, Versehen, Unfall, Schock, geistige Umnachtung). Wenn dagegen jemand anderes angeklagt ist, richtet sich das Interesse der Ermittlungsbehörden darauf, dem Beschuldigten die Tat nachzuweisen. Das ist in den Gerichtsakten, Vernehmungen und spätestens in Anklage und/oder Urteil gut erkennbar. Mechanismen sind u.a.:
- Auf Minidetails, die entlasten oder (wenn Verurteilung erwünscht) belasten, wird umfangreich eingegangen.
- Bei den ZeugInnen, die etwas aussagen, was Polizei und Staatsanwaltschaft nicht in den Kram passt, wird besonders intensiv geguckt, warum die nicht glaubwürdig sind. Hier werden auch kleine Widersprüche und Ungenauigkeiten stark betont, während sie bei den anderen ZeugInnen übersehen werden.
- Beweise werden überdurchschnittlich hoch bewertet oder, wenn es grad nicht passt, einfach unbeachtet gelassen.
- Teilweise werden absurde Theorien gesponnen, warum jemand, dessen Tat sich nicht mehr leugnen lässt, der aber nicht bestraft werden soll, aus Versehen, aus Notwehr oder Zwang bzw. einfach aufgrund von Denkversagen handelte. Da werden Schüsse zur unglücklichen Folge nervöser Zuckungen im Zeigefinger und Tritte ins Gesicht schnell mal zu Bewegungen, um das Gleichgewicht zu halten ...

Auszug aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 5.4.2005 (Az. 321 Js 412/05): Die Aussage des
möglichen Täters (in Uniform) und uniformierter Gruppenmitglieder reicht zur Einstellung.
Aus der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage in Berlin (27.1.2006, Senator für Inneres)
Anzeigen gegen PolizeibeamtInnen führen regelmäßig zu Einstellungen. Verurteilungen wegen Straftaten gegen Festgenommene kommt so gut wie gar nicht vor. Zu bedenken ist noch, dass eine hohe Dunkelziffer wahrscheinlich ist, weil viele Fälle von Gewalt oder Beleidigung durch PolizeibeamtInnen gegen ihre Opfer gar nicht zur Anzeige kommen.
Die folgende Tabelle ist am Beispiel von 2004 wie folgt zu lesen:
- Erster Block: Von insgesamt (Zahlen addieren!) 766 Anzeigen gegen PolizistInnen wurden 759 Fälle eingestellt (99,08%). Es gab 5 Freisprüche und 2 Verurteilungen (0,26%).
- Zweiter Block: Bei Anzeigen gegen PolizistInnen durch Festgenommene (hier dürfte die Dunkelziffer nicht angezeigter Fälle wegen der Einschüchterungswirkung deutlich höher sein) wurden von 269 Fällen 268 eingestellt (99,63%), einer freigesprochen und Null (!) verurteilt.

Studie zur Vorzugsbehandlung von gewalttätigen PolizeibeamtInnen
Titel: "Institutionalisierte Handlungsnormen bei den Staatsanwaltschaften im Umgang mit Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt gegen Polizeivollzugsbeamte"
von Tobias Singelnstein
Quelle: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, 86. Jahrgang Heft 1 Februar 2003 (Download als PDF)
Mit der Thematik regelmäßig befasste Strafverteidiger nehmen eine Dunkelzifferrelation
von 1 zu 3 und mehr an; vgl. auch die tageszeitung vom 21.11.2001, 22. Zurückzuführen
sein könnte ein solcher Wert – trotz der besonderen Empörung, die
Delikte nach § 340 StGB bei den Betroffenen regelmäßig hervorrufen – auf das
mangelnde Vertrauen in eine effektive Strafverfolgung (s. o.) und die erhebliche Belastung
für die anzeigenden Betroffenen: Sie müssen laut den Anwälten mit einer
Gegenanzeige wegen Delikten nach §§ 113, 185 ff., 164 StGB rechnen. Zum anderen
zeigen nach Berichten aus der Praxis vor allem Migranten Fälle oftmals nicht
an, da sie rechtswidrige Übergriffe durch die Polizei nicht als solche wahrnehmen; ... (S. 3)
Beim Blick in die PKS ist zunächst festzuhalten, dass im Jahr 2000 2.141
Taten nach § 340 StGB polizeilich erfasst wurden (1999: 2.172; 1998: 2.180).
Die Aufklärungsquote lag mit 68,5 % (1999: 67,1 %; 1998: 67,9 %) deutlich über dem Durchschnitt, war jedoch im Vergleich zu den Amtsdelikten insgesamt
sowie zu normalen Körperverletzungen niedriger31. Der StVSta lässt sich
im Hinblick auf Verfahren nach § 340 StGB eine auffällig hohe Diskrepanz
zwischen Ab- und Verurteilungen entnehmen, wobei v. a. die große Zahl an
Freisprüchen ins Auge springt32. Hieraus können indes noch keine Aussagen
für den Umgang der StAen mit Ermittlungsverfahren nach § 340 StGB abgeleitet
werden. Diesbezügliche Schlüsse lassen sich nur ziehen, wenn man
beide Statistiken zueinander in Bezug setzt. ...
Vgl. Tabellen 5 bis 7 im Anhang: Während im Jahr 2000 von den wegen § 340 StGB
Abgeurteilten nur 28,57 % verurteilt wurden (1999: 25,58 %; 1998: 24,14 %), betrug
der Anteil der Verurteilten bei den normalen Körperverletzungen 66,43 %
(1999: 67,40 %; 1998: 67,89 %). ... (S. 7)
Während im Jahr 2000 bezüglich § 340 StGB auf 100 in der PKS erfasste
Tatverdächtige etwa vier Abgeurteilte kamen (1999: ca. 6; 1998: ca. 5), waren
es bei Verfahren wegen §§ 223 ff. StGB jeweils etwa 27 bis 28 Abgeurteilte. Im
Vergleich zur erfassten und abgeurteilten Gesamtkriminalität fällt der Unterschied ähnlich groß aus. ...
Diese Gegenüberstellungen lassen zwar keine gesicherten Aussagen zu.
Jedoch kann wegen des geringen Anteils an Aburteilungen vermutet werden,
dass bei Verfahren wegen § 340 StGB eine besonders selektive Strafverfolgung
durch die StA vorliegt, d. h. dass vergleichsweise viele Verfahren bereits
durch sie nach § 170 II StPO oder §§ 153 ff. StPO eingestellt werden und
deshalb nicht zur Anklage gelangen. Angesichts dessen, dass es
sich bei den Beschuldigten offenbar überwiegend um Polizeivollzugsbeamte
handelt36, lässt sich dieser Schluss mittelbar auch für den hier verfolgten
Untersuchungszweck nutzbar machen. ...
Ausweislich der Zahlen der Erhebung des Polizeipräsidenten in Berlin über
Verfahren nach § 340 StGB gegen Polizeivollzugsbeamte wurde 1999 in nur
1,3 % der Fälle Anklage erhoben (1998: 1,2 %; 1997: 1,4 %; 1996: 2,8 %).
Laut den Daten der StA erfolgte 1999 in 0,8 % der Verfahren eine Anklage
(1998: 3,0 %; 1997: 5,3 %; 1996: 6,6 %)39. Schon die erhebliche Abweichung
der Werte macht die beschränkte Aussagekraft der Daten klar. ... (S. 8)
Gleiches gilt für die Untersuchung »Strafverfahren gegen Polizeibeamte in der BRD« von
Manfred Brusten, die zwar die 80er-Jahre betrifft und ebenso auf unzuverlässige v. a.
polizeiinterne Datenerhebungen angewiesen ist, aber zu ähnlichen Hinweisen auf eine
besonders selektive Strafverfolgung kommt46. Danach sind von den 1980 bis 1988 in
Berlin eingeleiteten 4.552 Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt gegen
Polizeivollzugsbeamte 98,0 % durch StA oder Gericht eingestellt worden. Neben Berlin
wurden aus Hamburg und dem Saarland Erhebungen untersucht, die bereits die Ermittlungsverfahren
berücksichtigen, jedoch Verfahren nach § 340 StGB nicht gesondert
ausweisen. Auch hier ergab sich insbesondere im Bereich der Amtsdelikte eine überdurchschnittlich
hohe Quote an Einstellungen v. a. nach § 170 II StPO. ... (S. 9)
Weiterhin könnte die abweichende Erledigung mit tatsächlich vorhandenen
besonderen Beweisschwierigkeiten bei derartigen Verfahren zu erklären
sein. Nach Berichten von Richtern und Strafverteidigern kommen hierbei
zunächst Probleme bei der Identifizierung der Beschuldigten in Betracht. Insbesondere
bei Demonstrationen aber auch bei sonstigen Einsätzen von Bereitschaftseinheiten
sind die Handelnden aufgrund der Schutzkleidung und
mangels Kennzeichnung im Nachhinein auch bei Gegenüberstellungen kaum
zu ermitteln.
Sodann steht bei Verfahren nach § 340 StGB in der Regel Aussage gegen
Aussage, andere Beweise sind oft nicht vorhanden. Während der beschuldigte
Polizeibeamte meistens mit Kollegen aufwarten kann, die zu seinen Gunsten
aussagen, fällt es den Anzeigenden v. a. bei Fällen im Zusammenhang mit
Demonstrationen schwer, im Nachhinein Zeugen zu ermitteln. Hinzu kommt,
dass Polizeibeamte die Zeugenrolle gewöhnt und dafür geschult sind. ... (S. 11)
Polizeivollzugsbeamte läuft zugleich
auch ein durch die Polizei eingeleitetes Verfahren gegen den Anzeigenden,
zumeist wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113
StGB. Die Innenverwaltungen und StAen erklären dies sowie die überdurchschnittliche
Einstellungsquote in der Regel damit, dass die Anzeige wegen
Körperverletzung im Amt meistens eine »Retour-Kutsche« auf das eingeleitete
Ermittlungsverfahren und also unberechtigt sei.
Strafverteidiger, Betroffene und Bürgerrechtsgruppierungen hingegen berichten übereinstimmend, dass es sich bei den Anzeigen durch die Polizei
meistens um eine Gegenanzeige nach dem Motto »Angriff ist die beste Verteidigung« handele. Teilweise würde gemäß den Angaben von Anwälten sogar
nach rechtswidrigen Übergriffen präventiv Anzeige erstattet, um bei einem
eventuellen Ermittlungsverfahren nach § 340 StGB gewappnet zu sein, und
die Anzeige je nach Schwere der Verletzungen mehr oder weniger ausführlich
begründet. ...
Die ausgewerteten Quellen lassen den Schluss zu, dass Ermittlungsverfahren
gegen Polizeivollzugsbeamte wegen Körperverletzung im Amt mit hoher Wahrscheinlichkeit
tatsächlich anders behandelt werden, als vergleichbare andere
Verfahren. Insbesondere muss von einer besonders hohen Quote an Einstellungen
v. a. nach § 170 II StPO ausgegangen werden. Erklären lässt sich dies
zum einen mit dem Wirken institutionalisierter Handlungsnormen bei den
StAen. Es kommen aber auch andere Erklärungsansätze – wie besondere
Beweisschwierigkeiten und weniger effektive Ermittlungsarbeit durch die Polizei – in Betracht. ... (S. 12)
Möglich scheint aber auch das Stellen höherer Anforderung für das Vorliegen
eines Anfangsverdachtes bzw. an die nötigen Beweise im objektiven Bereich.
Dabei dürfte der Umstand Bedeutung erlangen, dass die Grenzen zwischen
rechtmäßiger Anwendung unmittelbaren Zwangs und Körperverletzung
im Amt mitunter fließend sind. ... (S. 14)
Eine weitere Handlungsnorm könnte in der Weise bestehen, dass das Vorliegen
einer anklagefähigen Straftat für weniger wahrscheinlich oder eine Aussage
für glaubwürdiger gehalten wird, sofern es sich bei dem Beschuldigten
bzw. Zeugen um einen Amtsträger bzw. speziell um einen Polizeivollzugsbeamten
handelt.
3.2.2.1 Grundlagen
Ermittlungsverfahren gegen Polizeivollzugsbeamte stellen in verschiedener
Hinsicht eine besondere Situation für die StA dar. Der Dezernent sieht sich
einem Beschuldigten gegenüber, mit dem er sonst täglich zusammenarbeitet – wenn auch nicht persönlich so doch institutionell. Insofern besteht einerseits
ein funktioneller Zusammenhang, der Abhängigkeiten hervorbringt. Der
Dezernent ist auf die Arbeit der Polizei angewiesen, sei es als Hilfsbeamter der
StA (§ 152 GVG) bei den Ermittlungen oder als Zeuge im Strafverfahren.
Andererseits arbeiten beide gewissermaßen am selben Thema, sehen sich
gemeinsam dem gleichen Klientel gegenüberstehend und teilen bestimmte
Probleme, woraus sich eine Interessenparallelität ergibt. Dies muss gar
nicht bis zu einer bewussten nicht legitimierbaren Privilegierung von Polizeivollzugsbeamten
im Ermittlungsverfahren in der Weise führen, dass ihnen
Grenzüberschreitungen wegen ihrer extremen Berufs- und Einsatzsituation
zugestanden werden, wie teilweise berichtet wird. Der Dezernent bei der StA
wird sich bereits eher in die Situation eines Polizisten bei seiner Dienstausübung
als in andere Beschuldigte hineinversetzen und dementsprechend ein
besonderes Verständnis aufbringen können. Dies gilt umso mehr, als beiden
Institutionen Probleme wie Arbeitsüberlastung und Druck im Rahmen der
Strafverfolgung gemeinsam sind. ... (S. 15)
der Verwaltung, sondern auch bei den StAen zu findende Vorstellung, dass
Anzeigen wegen Körperverletzung im Amt in einem besonders hohen Maße
unberechtigt sind. In diesem Zusammenhang erlangen das Phänomen des »Gegenverfahrens« sowie der Umstand Bedeutung, dass zumeist Aussage gegen
Aussage steht. ...
Als weitere Auswirkung muss gelten, dass Polizeizeugen in der Praxis regelmäßig
eine höhere Glaubwürdigkeit zugeschrieben wird als anderen Zeugen.
Dies mag zwar für Verfahren nach § 340 StGB – bei denen Polizisten in
aller Regel zugunsten ihrer Kollegen aussagen – in geringerem Maße gelten,
dürfte aber angesichts der tagtäglichen geübten Praxis keine gänzliche Umkehrung
erfahren. Darüber hinaus erhält diese Auswirkung auch im »Gegenverfahren« Bedeutung, dessen Ergebnis wiederum das Verfahren gegen
den Polizeibeamten beeinflusst. Insofern ist auch diese Auswirkung der Handlungsnorm geeignet, zu einer höheren Einstellungsquote gemäß § 170 II
StPO zu führen. ...
Vgl. Frankfurter Rundschau vom 10.6.2002, 3; Senatsverwaltung für Inneres Berlin
2000, 1, wonach die statistischen Daten im vorliegenden Zusammenhang »weitüberwiegend Ergebnis eines bei den von polizeilichen Maßnahmen Betroffenen vorliegenden
Fehlverständnisses polizeilicher Arbeit« seien. ... (S. 17 f.)
Weitere deliktsübergreifende Handlungsnormen existieren in der Form, dass
die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Straftat von der sozialen Konformität,
dem sozialen Status, Alter und Geschlecht des Beschuldigten abhängig
gemacht wird. ... (S. 18)
gemäß der Verfahren wegen § 340 StGB und das regelmäßig laufende »Gegenverfahren«
(vgl. oben 2.3.2.3) von dem gleichen Dezernenten zu bearbeiten sind. Dies führt nach
Berichten von Strafverteidigern v. a. bei Verfahren im Zusammenhang mit Demonstrationen
weiterhin dazu, dass die Ermittlungen von der Abteilung 81 geführt werden, die
früher als »politische Abteilung« firmierte und bis heute die entsprechenden Zuständigkeiten
innehat. Ihr alltägliches Klientel sind somit nicht selten die Anzeigenden bei
Verfahren nach § 340 StGB. Die genannte Handlungsnorm leistet daher in einem doppelten
Sinne einer Einschränkung der gebotenen Neutralität und dem Wirken der deliktsspezifischen
materiellen Handlungsnormen Vorschub, was eine Erhöhung der Einstellungsquote
zur Folge haben dürfte. ... (S. 19)
De facto übernimmt die StA also auch hier das selbständig durch die Polizei ermittelte
Ergebnis. ... (S. 20)
Weiterhin scheinen für die erhöhte Einstellungsquote in der zu untersuchenden
Fallgruppe Reduktionsregeln von Relevanz zu sein. Sie reduzieren
den Begründungsaufwand, indem sie mittels schematischer Sachverhaltsverkürzungen
für eine routinierte, einheitliche Erledigungspraxis sorgen. Im
Zuge dessen werden häufig insbesondere die Merkmale »Gegenverfahren«,
»Aussage gegen Aussage«-Konstellation, häufig fehlende Vorbelastung und
Amtsträgereigenschaft für eine Einstellungsbegründung schematisch herausgegriffen
und damit überhöht bewertet werden89, was die abweichende Erledigungspraxis
zu erklären vermag.
3.3.3 Akzeptanz als Kriterium bei der Erledigung
Schließlich besteht bei den StAen die Bestrebung, das Ermittlungsverfahren
insofern einer effektiven Erledigung zuzuführen, als wenig angreifbare und
damit aufhebungsresistente Entscheidungen getroffen werden. Dies setzt
die Akzeptanz durch andere beteiligte Organe sowie gesellschaftliche Interessengruppen
voraus. ... (S. 21)
Polizeivollzugsbeamten sowie Erfahrungen im häufigen
Umgang mit der Justiz und eine wohl vergleichsweise hohe soziale
Handlungskompetenz. Andererseits können Polizeivollzugsbeamte aufgrund
des Rechtsschutzes durch die Gewerkschaften in der Regel mit einem Wahlverteidiger
von entsprechender Qualität aufwarten.
Dem steht eine grundsätzlich nicht gesteigerte Verfolgungsmacht des Anzeigenden
gegenüber. Da es sich bei den Betroffenen nicht selten um Angehörige
von Minderheiten handelt, ist vielmehr von schwächeren Einflussmöglichkeiten
auf das Verfahren auszugehen.
Betrachtet man die damit im Rahmen von Verfahren gegen Polizeivollzugsbeamte
regelmäßig bestehenden Machtverhältnisse, so scheint das Kriterium
der Akzeptanz durch andere Organe zu einer weniger intensiven Sanktionierung
und einer häufigeren Einstellung nach § 170 II StPO zu führen. ...
3.3.3.2 Gesellschaftliche Akzeptanz
Darüber hinaus ist für die Aufhebungsresistenz die Akzeptanz der Entscheidung
durch Medien und solche Interessengruppen relevant, die in der Lage
sind, über die öffentliche Meinung oder auf sonstigem Wege mittelbar Einfluss
auf das Verfahren zu nehmen. Auch hier bestehen also entsprechende Machtverhältnisse, die bei der Erledigungsentscheidung zu berücksichtigen
sind.
Dabei sind zunächst einschlägige Verbände der Polizei und hier v. a. die
beiden großen Polizeigewerkschaften von Bedeutung, die ihren Mitgliedern
auch in Form von Öffentlichkeitsarbeit zur Seite stehen, wenn diese Beschuldigte
in einem Strafverfahren sind. Hierüber entsteht mitunter ein öffentlicher
Druck, der auch bei den StAen bewusst oder unbewusst wirkt und Entscheidungen
zu beeinflussen vermag. ... (S. 22 f.)
4. Zusammenfassung und Ausblick
Körperverletzungsdelikte im Amt durch Polizeivollzugsbeamte sind seit längerem
Gegenstand kontroverser Diskussionen; die diesbezügliche rechtsförmige
Kontrolle gilt vielen als parteilich und ineffektiv – von der Anzeige über die
staatsanwaltschaftliche Bearbeitung bis hin zur gerichtlichen Bewertung.
Rechtsanwälte schätzen Fälle, die bekannt werden und an deren Ende eine
Verurteilung steht, nach wie vor als Ausnahmen ein, die v. a. auf öffentlichen
Druck durch die Medien und das besondere Engagement einzelner Personen
aus Polizei und Justiz zurückzuführen sind. ... (S. 23)
Aus einem Interview mit Katharina Spieß von amnesty international, in: FR, 7.1.2010 (S. 2)
... bei den Fällen, die wir selbst recherchiert haben, hat uns sehr erstaunt, wie selten Vorwürfe von Polizeigewalt überhaupt zur Anklage kommen und dass die Ermittlungen zum allergrößten Teil eingestellt wurden. Wir schätzen, dass nur extrem wenige Fälle überhaupt vor Gericht landen.
Geschichte: Benno Ohnesorg
Lange her, aber doch irgendwie typisch bis heute: Polizei übt Gewalt aus ++ Polizei verbreitet Gerücht, dass DemonstrantInnen einen Polizisten getötet haben (war natürlich frei erfunden) ++ Polizei greift Flüchtende an ++ Polizei tötet Demonstranten aus nächster Nähe ++ Der Mörder wird freigesprochen, weil Notwehr. Die Story vom Tod des Benno Ohnesorg in der Jungen Welt, 2.6.2007 (Beilage).
Freie Bahn für prügelnde PolizistInnen in Berlin
Im statistischen Vergleich mit anderen Bundesländern sticht Berlin durch die hohe Zahl an Verfahren gegen Polizisten hervor – jedes Jahr wird gegen fast jeden 20. wegen Körperverletzung im Amt ermittelt. Wahrscheinlich ist das zu niedrig gegriffen, erfahrungsgemäß trauen sich viele Opfer von Polizeiübergriffen nicht, Anzeige zu erstatten.
Zwischen 1995 und 2004 wurden in Berlin 98,3 Prozent aller Körperverletzungsanzeigen gegen Polizisten ohne Verurteilung abgeschlossen. In 1,3 Prozent aller Fälle kam es zu einer Anklage, in 0,4 zu einer Verurteilung. Für Berlin gilt also, daß die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, daß ein gewalttätiger Polizist juristische Konsequenzen fürchten muß. Solche Beamten können sich auch vor disziplinarischer Verfolgung relativ sicher fühlen: 1999 z. B. gab es in Berlin 967 einschlägige Anzeigen – aber nur 26 Disziplinarverfahren.
Quelle: Junge Welt vom 19.01.2006, "Schläger mit Staatslizenz"
Seit Mitte der 90er Jahre wurden in Berlin jährlich etwa tausend Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt registriert. Nur etwa 1 % der Anzeigen führten zu Anklagen, noch weniger etwa 0,1 % zu Verurteilungen. Nach Polizeiinformationen sind die Zahlen in den letzten Jahren rückläufig, doch ExpertInnen gehen von einer hohen Dunkelziffer aus. Viele Übergriffe werden aus Angst vor der Polizei gar nicht erst zur Anzeige gebracht. Die Opfer sind überwiegend DemonstrationsteilnehmerInnen, MigrantInnen und soziale Randgruppen. Die Verletzungen und Traumatisierungen sind oft erheblich: Schädel-Hirn-Traumata, Knochenbrüche, Zerrungen, Prellungen, Angstzustände.
Quelle: Flugblatt "PROBLEM POLIZEI: SCHLÄGER MIT LIZENZ?"
Beispiel: Polizeischuss tötet Menschen in Nordhausen
- Auszug aus der Internetseite zum Tod durch Polizeikugeln in Nordhausen 2002
Die Aufklärungen von Straftaten, die durch Polizeibeamte begangen worden sein sollen, führen selten zu einer Verurteilung. So endeten z. B. 98% der eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Baden Württemberg in den Jahren 1993/94 und 96% in Berlin zwischen 1994 und 1999 mit einer Einstellung des Verfahrens. Ob diese hohe Quote hauptsächlich auf den Korpsgeist möglicher Polizeizeugen, den Unwillen der Staatsanwaltschaft, deren Nähe zur Polizei eine unparteiische Aufklärung nicht gerade erleichtert, oder einfach darauf zurückzuführen ist, dass Polizisten tatsächlich fast immer zu Unrecht einer Straftat verdächtigt werden, kann durch diesen Artikel nicht generell beantwortet werden. ...
Ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten, von einem "für das SEK tätigen Unfallforschers und Sachverständigen für Sensomotorik an der Universität Bremen" kommt u.a. zu folgendem Ergebnis: Bei fehlender Übung und Stress kann "ein risikoträchtiges Verhaltensgemenge entstehen, und die Beamten könnten die Fähigkeit verloren haben, ihre Fingerbewegung zu kontrollieren." Am 14.12.1999 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. - Was diese Berichte auch zeigen, ist eine weitere Logik von Polizeigewalt: Wer von der Polizei was abkriegt, bekommt hinterher deswegen noch mehr Ärger. Denn die Polizei wird versuchen, durch ihre "Ermittlungen" zu beweisen, dass das Opfer schuld hat. Falls im Umfeld Menschen Solidarität mit dem Opfer zeigen, bekommen sie auch Stress, Besuche, Verhöre, Hausdurchsuchungen, Ermittlungsverfahren. Ist das Opfer nicht getötet, ist es vor allem selbst die Zielperson: Wer z.B. von der Polizei verprügelt wird, kassiert fast immer eine Anzeige wegen Widerstand und/oder Körperverletzung ... Weiterer Auszug dazu:
Bereits an dem Tag, an dem er erschossen wurde, informierten die Behörden die Presse ausführlich darüber, aus welchen Gründen er in der Vergangenheit bereits bei der Polizei auffällig geworden war. ... Einen Tag später, am 30.08.02, erschien im Lokalteil der Bildzeitung ein Artikel mit der Überschrift: "Ein Monat nach dem Todesschuss: Jetzt wurde der Bruder verhaftet." Im Artikel stand: "(..) Alles wie gehabt: Mit einem Betonstück zertrümmern Ganoven das Schaufenster vom Mini-Mal-Markt-Ost. Sie wollten Zigaretten stehlen. (..) Jetzt hat auch sein Bruder geklaut." Aus diesem Artikel erfuhr Gilbert erstmals von diesem Vorwurf gegen ihn. Die andere Lokalpresse, wie die Thüringer Allgemeine, die sonst jeden Fahrraddiebstahl aus dem Polizeibericht veröffentlicht, brachte Gilbert mit dieser Sache bis heute in keiner einzigen Zeile in Zusammenhang. Der Grund dafür wird sein, dass der Bild-Zeitungsartikel für seine verleumderische Tatsachenbehauptung keine Quelle angab. Es sieht so aus, als wenn die Quelle in der Polizeidirektion Nordhausen saß und ihren guten Kontakt zuu einem Journalisten bei der Lokalredaktion der Bild-Zeitung für eine inoffizielle Pressearbeit nutzte, um Gilbert gezielt zu diffamieren. - Und wie immer: Staatsanwaltschaft und Polizei wissen schon vor Aufnahme der Ermittlungen das Ergebnis - die Medien übernehmen die Polizeiaussagen als Wahrheit. Die Täter steuern die Wahrnehmung der Abläufe! Auszüge aus dem Bericht:
Ungefährt zur gleichen Zeit, als die Leiche von René vom Tatort abgeholt wurde ["Gegen 10.30 Uhr wurde die Leiche des 30jährigen Erschossenen von einem Bestattungsunternehmen abgeholt". (Nordhäuser Allgemeine, 29.07.02)], hielt der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Mühlhausen Dirk Germerodt, die nach eigenen Angaben ebenfalls an den Ermittlungen beteiligt war, am Sonntag vormittag eine Pressekonferenz ab. "Nach einer vorläufigen Wertung gehen wir juristisch im Moment davon aus, dass der Beamte sich in einer Notwehrsituation befunden hat (..). [RTL Guten Abend-Sendendung vom 29.07.02], sagte der Staatsanwalt aus Mühlhausen und erklärte vorsoglich: "Wir haben keine Veranlassung irgendetwas zu vertuschen". [Thüringer Allgeimeine (TA), 29.07.02] Die NNZ veröffentlichte am gleichen Vormittag um 11:17 Uhr, knapp sieben Stunden nach dem Schuss, einen Artikel zu den Vorkommnissen und die Pressekonferenz auf ihrer Internetseite. Dort stand: "Der zweite Täter widersetzte sich seiner Festnahme und warf mit Pflastersteinen nach dem Polizisten." Für diese Tatsachenbeschreibung, die nicht im Konjunktiv formuliert wurde, gab die NNZ keine Quelle an. Der MDR formulierte in einer Internetmeldung am selben Tag, die um 21.01 Uhr ins Netzt gestellt wurde: "Ersten Ermittlungen zufolge bewarfen das Opfer und sein 23-jähriger Komplize die beiden Streifenpolizisten mit Pflastersteinen." ... Nach der ersten Untersuchung der Leiche wurde festgestellt, dass die Kugel René in den unteren Rücken traf. Sie schlug oberhalb des Beckens ein und drang im Körper bis zum Schlüsselbein vor. Dieser lange Schusskanal innerhalb des Körpers in Richtung Kopf ist nur dann möglich, wenn der Oberkörper des Opfers beim Eintriff des Projektils weit nach vorne übergebeugt ist. Trotz des festgestellten Schusses in den Rücken blieb Germerodt bei seiner Meinung. "Nach derzeitigem Ermittlungsstand könne dem Polizeibeamten kein Vorwurf gemacht werden, unterstrich der Staatsanwalt." [Thüringer Allgemeine (TA), 29.07.2002] ... Es ist zumindest bemerkenswert, dass es Herr Germerodt für erforderlich hielt, wenige Stunden nach einer Tat und am Anfang der Ermittlungen mit Vermutungen an die Öffentlichkeit zu gehen, die den verdächtigen Polizisten, der soeben einen unbewaffneten Menschen getötet hatte, entlasteten. Zu diesem Zeitpunkt hatte noch keiner der beiden direkt beteiligten Polizeibeamten eine Aussage gemacht (der Schütze machte bis zum Redaktionsschluss von seinem Recht der Aussageverweigerung gebrauch), und Marcos Aussage war für die Bestätigung der staatsanwaltlichen These nicht nur unbrauchbar, sondern widersprach ihn sogar in einigen Punkten. Auf welche Zeugenaussagen stützte sich der Staatsanwalt an diesem Sonntagvormittag? - Bleibt noch zu erwähnen: Verteidiger des freigesprochenen Polizisten war der Anwalt Reinhold Steiner. Der gehört zu einer Anwaltskanzlei mehrere Personen. Zwei weitere davon sind interessant. Erstens ein Dr. Gasser. Der war "zufällig" zum gleichen Zeitpunkt Justizminister in Thüringen und ist jetzt dort Innenminister. Zweitens ist in der Kanzlei der hessische Innenminister Bouffier. Kurze Drähte der Polizei-Scharfmacher ... die Kanzlei sitzt in Gießen in der Nordanlage 37.
- Auszüge aus den Urteilen mit juristischen Kommentaren zu dem skandalösen Handeln der Justiz
Mehr Beispielfälle dieses Typs
- Prügelpolizisten vom Bush-Besuch in Mainz bleiben straffrei
- Staatsanwalt Vaupel in Gießen weigert sich, zu ermitteln, wenn es gegen Polizisten oder Politiker geht: Viele dokumentierte Fälle ...
- 6 ZeugInnen für Fusstritt und Faustschlag von Polizisten - eingestellt
- Polizeivideo beweist Gewalttaten der Polizei - trotzdem eingestellt
- Absurde Verhaftung ... aber Verhafteter hat kein Recht auf gerichtliche Überprüfung (sagt das Gericht) ++ Verfassungsbeschwerde eingereicht!
- Auszug aus der Süddeutschen Zeitung, 27.3.2006 (Text über das Bayrische USK)
Mio, 21, Gitarrist der Münchner Band Kein Signal, machte mit der Sondereinheit ebenfalls seine Erfahrungen. In einer Silvesternacht ließ ein USKBeamter einen Rottweiler auf ihn los. Bei jenem Einsatz wurde er außerdem mehrfach ins Gesicht geschlagen, begleitet von Kommentaren wie „Du bist doch bloß ein Punk. Dir glaubt eh’ keiner.“ - Verprügelt im Gefängnis, doch die Folge ist nur eine Anklage gegen Opfer (Bruchsal)
- Offensichtliche Lügen und Falschaussagen durch PolizeibeamtInnen untereinander beim Prozess um Brandtod eines Asylbewerbers in Dessau
Studien zu Polizei-Gewalt und -Straftaten
Chancen für Anklagen bei Polizei-Straftaten
Auszug aus Forum Recht zu einer Studie über Anklagen nach Polizei-Straftaten
Bürger- und Menschenrechte gelten bei der Polizei im Rahmen der Umsetzung ihres staatlichen Gewaltmonopols oft als Hemmschuh der erstrebten Effektivität. Zu diesem Ergebnis kam unlängst eine Umfrage des Instituts für Friedens- und Konfliktforschung der Universität Bielefeld. Ungeachtet der Tatsache, daß regelmäßig Straftaten im Dienst festgestellt werden, belegt die Studie, daß man bei der Polizei den Kollegen faktisch nicht als Straftäter wahrnimmt. ... In der Regel bleibt dem potentiell betroffenen Bürger kaum ein Weg, sich gegen polizeiliche Übergriffe zur Wehr zu setzten. So ist ihm der Zugang zu den Strafgerichten durch das dazwischengeschobenene Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft erschwert. Stellt diese Verfahren gegen PolizeibeamtInnen ein, haben BürgerInnen wenig Möglichkeit, ein Klageerzwingungsverfahren durchzusetzen. Polizeiliche Eingriffsmaßnahmen (z.B.Durchsuchungen ) werden überwiegend im Rahmen des Rechtsinstitutes der "Gefahr im Verzug" ohne vorherige richterliche Entscheidung durchgeführt. Nach Abschluß dieser Maßnahmen ist nur unter erschwerten Bedingungen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz (Fortsetzungsfeststellungsklage) zu erlangen. Noch schwieriger ist es nach abgeschlossenen Grundrechtseingriffen der Polizei, die ordentlichen Gerichte (§ 23 EGGVG) zur Überprüfung anzurufen.
Amnesty international zu Polizeigewalt und Anzeigemöglichkeiten dagegen
Auszug aus Forum Recht zu einer ai-Veröffentlichung
In zwei unabhängig voneinander erhobenen Studien haben die Menschenrechtsorganisationen Amnesty International (ai) und Aktion Courage ein deutliches Bild über die Brutalität hiesiger Polizeieinsätze gezeichnet. Danach seien in den vergangenen Jahren zahlreiche Menschen Opfer unverhältnismäßiger Gewalt durch PolizeibeamtInnen geworden. Die Studien dokumentieren diverse exemplarische Fälle, bei denen PolizistInnen Grundrechte verletzt und Gefangene willkürlich misshandelt hätten. Viele Betroffene der Zwangsmaßnahmen wurden dabei schwer verletzt, für einige hätten sie sogar tödliche Folgen gehabt. Zudem seien vor allem Menschen nichtdeutscher Herkunft Opfer von Polizeigewalt.
Amnesty International bestätigt in diesem Zusammenhang auch ein hinlänglich bekanntes Ritual: Auf Anzeigen gegen BeamtInnen der Polizei wegen Körperverletzung im Amt reagiere die Ordnungsmacht regelmäßig mit Gegenanzeigen wegen angeblichen Widerstands, Beleidigung und Körperverletzung, wobei ihr von den Gerichten dabei meist eine höhere Glaubwürdigkeit zuerkannt werde als den Geschädigten. Bezeichnender Weise wies die Gewerkschaft der Polizei (GdP) die Vorwürfe als "blanken Unsinn" zurück, die Bürgerrechtsorganisationen sollten lieber Berichte über Gewalt gegen die Polizei verfassen.
- Untersuchungsbericht zu Polizeigewalt bei Demo in Oldenburg (PDF) ++ Dazu: Junge Welt, 24.9.2008 (S. 15)
Variante 3: Vertuschung durch Polizei und Justiz
- Selbst Beispielfälle eingeben zu dieser Variante im "Vertuschung"-Wiki
Variante 4: Falsche Beschuldigungen durch Polizei und Justiz
- Selbst Beispielfälle eingeben zu dieser Variante im "Falsche Beschuldigung "-Wiki
Mehr Beispielfälle dieses Typs
- Erfundener Brandsatz nach illegaler Festnahme und Inhaftierung (9.12.2003 in Gießen) - Verfahren wegen falscher Verdächtigung eingestellt
- Gießener Bürgermeister erfindet Bombendrohung - Verfahren eingestellt
- Gießener Stadtverordnetenvorsteher macht Falschaussage gegen politisch Angeklagte - Verfahren wegen Falschaussage eingestellt
Variante 5: Polizeigewalt
- Selbst Beispielfälle eingeben zu dieser Variante im "Polizeigewalt"-Wiki
Mehr Beispielfälle dieses Typs
- Tote durch Polizeimassnahmen und -kugeln in Gießen: Ermittlungen eingestellt, nur die Versionen der Polizei veröffentlicht!
- Seite zu Polizeigewalt allgemein
Variante 6: Polizei ist mehr wert - Strafe höher!
Unglaubliches Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin am 2.8.2006 (Az. 273 Cs 122 PLs 51/06 ( 61/06). Auszug Seite 4:

Sonderthema 1: Polizei attackiert Polizei
Das ist die einzige Konstellation, in der Polizei auch strafrechtlich belangt werden kann - wenn Täter und Opfer Polizisten sind und gegeneinander antreten. Beispiele:
- Polizei verprügelt DemonstrantInnen ... trifft aber die sich dort untergemischten Zivilpolizisten. Mehr dazu ...
- Polizei stürmt Wohnung, attackiert Bewohner und erschießt Hunde ... irrt sich aber in der Wohnung und überfällt so aus Versehen einen Kollegen (so geschehen in Dresden)

Auszug aus der Frankfurter Rundschau, 20.12.2004 (S. 16)
Sonderthema 2: Polizei und Presse
Auszüge aus der Untersuchung über die höhere Akzeptanz von Polizeipresseinfos durch Medien (Uni Bremen) am Beispiel G8-Gipfel 2008
Nach der Untersuchung aller Aussagen in den Agenturdiensten kommt Selz zu dem Schluss, "dass das über die Nachrichtenagenturen vermittelte Bild der Demonstranten überwiegend negativ war." Zwar "machten neutrale Beschreibungen (983) mehr als die Hälfte der gezählten Aussagen aus, der Wert der negativen Aussagen (559) überstieg den der positiven (169) aber deutlich". Hingegen sei "die Polizei nur in 11 Prozent der Aussagen über sie aufgrund von zu hartem oder nicht deeskalierendem Vorgehen kritisiert" worden. ...
... veranlasst den Autor zu dem Schluss, dass die Aussagen der Demonstranten "deutlich distanzierter" wiedergegeben worden seien als die der Polizei. Selz sieht damit eine seiner Ausgangsthesen bestätigt: "Die Polizei genoss in deutlich höherem Maße das Vertrauen der Nachrichtenagenturen als die Demonstranten." ...
Die Studie belegt den hohen Stellenwert des Nachrichtenwertes Gewalt für die Berichterstattung der Agenturen. Dies zeige sich bereits bei einer "einfachen Durchsuchung der Artikel nach den Schlagwörtern 'Ausschreitungen', 'Krawalle',
'Straßenschlacht', 'Polizei angreifen', 'Gewalttäter', 'Gewaltbereite' und 'Militante'." Die Nachrichtenagenturen, so resümiert Selz, hätten ein Interesse daran gehabt, ihre Bezieher mit dramatische Artikeln über den Konflikt zu beliefern, "obwohl sie
nicht über die Ressourcen verfügten, das Geschehen immer selbst zu beobachten oder Informationen stets zu überprüfen".
Für künftige Studien hat der Verfasser gleich ein paar Hausaufgaben gestellt. Als eine der offenen Fragen nennt er "die nach den Gründen, die die Redakteure dazu bewogen haben, der Polizei mehr Glaubwürdigkeit beizumessen als den Demonstranten." Selz fügt die Frage hinzu: "Warum griff die eigentlich selbstverständliche journalistische Gleichbehandlung von in einen Konflikt involvierten Parteien hier nicht?"
Links
- Reaktionen in der Presse und Erweiterungen der Aktion
- Anti-Knast-Seiten
- Antirepression
- Polizeigewalt
- Anti-Rassismus
- Fehlender Rechtsschutz gegen Polizei&Justiz
- Dokumentationen von Polizeiwillkür am Beispiel Gießen
- Fehlurteile
Warum entstand diese Aktion?
Der Hintergrund
Es ist ein offenes Geheimnis, ein seit Jahrzehnten bestehender Justizskandal und längst Gegenstand auch einschlägiger Justizwitze – aber geändert hat sich nichts: Wenn vor einem deutschen Gericht ein Polizeibeamter als Zeuge auftritt, ist das Verfahren in der Regel entschieden. Polizeiaussagen gelten auch ohne weitere Überprüfung als Beweis selbst dann, wenn etliche andere Zeuginnen und Zeugen Gegenteiliges aussagen. Die von vornherein feststehende hohe Glaubwürdigkeit der Polizei besteht sogar in Fällen von Anklagen gegen Polizisten fort. Dann werden die potentiellen Täter zu den Stichwortgebern der Gerichte – eine rechtsstaatlich absurde Situation. So wurden z.B. zwischen 1995 und 2004 in Berlin 98,3 Prozent aller Körperverletzungsanzeigen gegen Polizisten ohne Verurteilung abgeschlossen. In 1,3 Prozent aller Fälle kam es zu einer Anklage, in 0,4 zu einer Verurteilung (Quelle: Junge Welt vom 19.01.2006).
Dieses Phänomen gilt fast überall, die Ungleichbehandlung von Polizeiangehörigen einerseits und ZeugInnen ohne Polizeiamt andererseits ist Alltag in Prozessen aller Art. In einer Vielzahl von juristischen Auseinandersetzungen zwischen PolizeikritikerInnen und Staatsgewalt im Raum Gießen hat es seit dem Jahr 2003 viele traurige Höhepunkte dieser Art gegeben. Das besondere hier: Die vor Gericht stehenden Polit-AktivistInnen wurden wegen Kritik an Polizei und Justiz verurteilt – sichtbar mit besonderer Härte. Polizeizeugen wurden „wegen Widersprüchlichkeiten“ als besonders glaubwürdig eingestuft, andere ZeugInnen wegen vermeintlich genauer Beobachtungen als unglaubwürdig. Genau umgekehrt lief es, als Anzeigen gegen PolizistInnen erhoben wurden, die gegen DemonstrantInnen gewalttätig wurden und dieses durch viele ZeugInnen sowie in zwei Fällen sogar durch Polizeivideos klar belegt werden konnte. Hier glaubten die Gerichte einseitig den potentiellen TäterInnen aus den Reihen der Polizei. Statt die Videos zu betrachten, begnügten sie sich mit schriftlichen Inhaltsangaben – gefertigt von der Polizei!
Der Anlass
Einen besonderen Höhepunkt bot ein Verfahren vor dem Gießener Verwaltungsgericht am 19.4.2005. Genauer: Eigentlich sollte es damals stattfinden. Der Betroffene einer Polizeimaßnahme hatte gegen seine Festnahme Rechtsmittel eingelegt. Doch das Gericht verweigerte eine Verhandlung: Der Kläger hätte seine Festnahme selbst gewünscht und somit kein Rechtsschutzinteresse mehr. Als Begründung übernahm das Gericht Polizeiaussagen als „festgestellte Tatsachen“, während Ausführungen des Klägers im schriftlichen Vorverfahren gar nicht beachtet wurden. Mit dieser Verwehrung einer gerichtlichen Überprüfung hat das Gericht nicht nur das Opfer von Polizeiaktionen als quasi vogelfrei erklärt und verfassungswidrig den Zugang zum Gericht verweigert, sondern durch die Übernahme von Polizeiberichten als „festgestellte Tatsachen“ bei gleichzeitiger Nichtbeachtung anderer Eingaben eine Ungleichbehandlung von Personengruppen nach ihrer Funktion in der Gesellschaft vorgenommen. Glaubwürdig ist, wer der Polizei angehört – und zwar genau auch nur deswegen, denn andere Begründungen, warum die Polizeiaussagen einseitig als richtig gewertet wurden, sind in den Äußerungen des Gerichtes nicht zu finden.
Gegen die Nichtzulassung der Klage hat der Betroffene jetzt Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die ersten Sätze lauten:
„Hiermit erhebe ich, ..., Verfassungsbeschwerde gegen die Verwehrung des Zugangs zu einem Gericht im Fall einer Ingewahrsamnahme am 10.7.2004 in Lich, gegen die ich Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben hatte. Ein Gerichtsverfahren zur Sache wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19.4.2005 (Az.: 10 E 3616/04) und bestätigend durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7.2.2006 (Az.: 11 ZU 1399/05), zugegangen am 10.2.2006, wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse verwehrt. Dabei wurden alle Aussagen der PolizeizeugInnen ohne Überprüfung als festgestellte Tatsachen bewertet. Durch diese Gerichtsentscheidungen wurde ich in meinen Grundrechten verletzt, zum einen das Grundrecht auf Zugang zu einem Gericht (Art. 19, Abs. 4 GG), zum anderen das Grundrecht auf Gleichbehandlung auch vor dem Gericht (Art. 3, Abs. 1).“
Es folgen umfangreiche Ausführungen zu den Abläufen, die Dokumentation des kompletten Schriftverkehrs und entsprechende Hinweise zu den Texten. Schließlich werden drei Verstöße gegen das Grundgesetz benannt. Auszüge aus der Verfassungsbeschwerde mit Bezug auf den Freiheitsentzug am 10.7.2004:
„Mit der konkreten Maßnahme am 10.7.2004 bin ich in meinen verfassungsgemäßen Rechten nach § 5, Abs. 1 des Grundgesetzes beschnitten worden. Als ich daraufhin vor Gericht per Fortsetzungsfeststellungsklage die Polizeihandlungen zu überprüfen suchte, wurde mir der Weg zum Gericht zunächst durch eine Vor-Urteilsbildung im Rahmen der Bearbeitung des Prozesskostenhilfeantrags erschwert und dann durch die Nichtzulassung der Klage im Verwaltungsgerichtsverfahren gänzlich unterbunden. Damit ist ein Verstoss gegen § 19, Abs. 4 der Verfassung, z.T. in Verbindung mit Art. 103, Abs. 1 gegeben. ... Das Verwaltungsgericht hat durchgehend die Aussagen der Polizei als wahr anerkannt. Das geschah nicht nur in der Übernahme von Polizeiaussagen ohne jegliche Überprüfung in das Urteil, sondern in einem Fall sogar mit der expliziten Formulierung, ein Polizeibericht sei als 'festgestellte Tatsachen' anzusehen. Überprüfungen hat es ebenso wenig gegeben wie eine Wahrnehmung meiner Ausführungen. ... Beide Gerichte handeln nicht nur willkürlich, sie benennen schlicht gar keinen Grund für ihre Ungleichbehandlung der beiden Parteien und derer Aussagen. Wie selbstverständlich, als wenn es ein Naturgesetz wäre, werden Polizeiaussagen (immerhin ja die Beschuldigten-Seite!) als 'festgestellte Tatsachen' gewertet. Dafür lässt sich kein vernünftiger Grund finden. Vielmehr erscheint der Verdacht, dass die Tatsache, dass die eine Seite der Polizei und damit einer den Gerichten strukturell nahestehenden Behörde entstammen, allein bereits als Grund angenommen werden muss. Das aber wäre nicht nur Willkür, was als Verfassungsverstoß schon reicht, sondern Rechtsbeugung. ... Insgesamt entsteht hinsichtlich der Ungleichbehandlung deutlich der Eindruck, „daß diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.“ (Beschluß des Ersten Senats vom 1. Juli 1954 -- 1 BvR 361/52 --) Noch weitergehender urteilte das BverfG, Erster Senat vom 7. Oktober 1980 -- 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 -- „Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich allerdings der Gleichheitssatz nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Normadressaten. Vielmehr kommt in ihm ein Willkürverbot als fundamentales Rechtsprinzip zum Ausdruck, das nicht nur der Rechtsprechung, sondern auch der Gesetzgebung gewisse äußerste Grenzen setzt. Diese Grenze wird dann überschritten, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Gerichte bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 42, 64 [72 ff.]; Beschluß vom 29. April 1980 - 2 BvR 1441/ 79 - [EuGRZ 1980, S. 377] zur Anwendung von Präklusionsvorschriften).“
Aufgrund dieser und weiterer Verstöße gegen das Grundgesetz erfolgte dann der Antrag, die Gerichtsentscheidungen aufzuheben und ein Verfahren in der Hauptsache zu ermöglichen.
Der Aufruf
Die Verfassungsbeschwerde aus Gießen ist nur der Anlass für diesen Aufruf. Die Ungleichbehandlung von Polizeiangehörigen einerseits und anderen Personen andererseits ist Alltag in deutschen Gerichten. Das Interesse an der gestellten Frage ist also überall anzunehmen – und politisch notwendig. Die Zahl politischer AktivistInnen, aber auch vieler BürgerInnen, die für vermeintliche Taten anderenorts verurteilt werden, weil PolizistInnen gegen sie aussagen, dürfte sehr hoch sein. Ebenso dürfte die Gewaltneigung von Polizei dadurch gefördert werden, dass sie wissen, dass bei einer etwaigen Anzeige ihre eigene Aussage meist zum Freispruch oder schon zur Einstellung durch die Staatsanwaltschaft führt. Es ist daher von hohem Interesse, diese Ungleichbehandlung, die politisch nicht akzeptabel und ein Verstoß gegen den Art. 3, Abs. 1 des Grundgesetzes „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“, zu beenden. Dafür rufen wir als Betroffene aus dem Raum Gießen zu Aktionen, zur Sammlung und Dokumentation möglichst vieler Fälle, zu Öffentlichkeitsarbeit und zu weiteren Verfassungsklagen gegen diese Ungleichbehandlung auf.
Die Aufrufenden, im März 2006:
Verurteilte und Angeklagte aus politischen Gruppen im Raum Gießen und dem Umfeld der Projektwerkstatt in Saasen
Informationen
Wer unterzeichnet diesen Aufruf mit? Entweder nur mit Namen oder mit eigenem Aufruf (ein Slogan, ein Satz, eigene Erklärung) ... wir sammeln die Aufrufe dann auf einer Internetseite!
Kontakt: Projektwerkstatt, Ludwigstr. 11, 35447 Reiskirchen-Saasen, 06401/90328-3, Fax -5, saasen@projektwerkstatt.de
Infoseite mit Eintrage-Wikis für weitere Fälle, Berichte, Quellen: www.polizeizeugen.de.vu (diese Seite)
- Presseinformation mit dem Aufruf vom 11.3.2006 als PDF (815 KB)
- Indymediatext mit Aufruf
- Flugblatt mit dem Aufruf (2x A4 als PDF, z.B. beidseitige Kopie)
- Zusammenfassender Artikel zur Polizeizeugenkampagne als .rtf (darf weiterverbreitet, abgedruckt ... werden). Der Text war (nach vorheriger Vereinbarung) für Forum Recht verfasst, ist dort aber zensiert worden.
Der Aufruf in der Presse
- Aufruf auf Businessportal 24
- Aufruf auf News4press
- Aufruf auf OpenPR
