Die Macht der RichterInnen
RichterInnen und Staatsanwaltschaft ++ Durchgriffe ++ Manipulation ++ Befangenheit ++ Gewaltenteilung? ++ Gutmenschen ++ Links
BVerfGE 34,269,287:
„Die Entscheidung des Richters muß auf rationaler Argumentation beruhen.“
Rechtsstaat heißt, dass auf den meisten Machtposten JuristInnen sitzen.
Ein Blick auf die Landesregierung Hessen (ab 2009): Ministerpräsident Koch (Jurist). Vize und Justizminister Hahn (Jurist). Innenminister Bouffier (Jurist). Sozialminister Banzer (Jurist). Finanzminister Weimar (Jurist). Umweltministerin Lautenschläger (Juristin).
Die Stellung von RichterInnen
Wenn RichterInnen Fehler machen ...
Bossi, Rolf (2006): „Halbgötter in Schwarz“, Goldmann in München (S. 12 f.)
Glauben Sie mir, die Hüter des Gesetzes sind sich dieser Machtfülle sehr wohl bewusst. Dabei sind Richter doch auch nur Menschen, machen wie alle Menschen Fehler und erliegen Irrtümern. Darin unterscheiden sie sich nicht von Verkäufern, Installateuren oder Ärzten. Aber wenn ein Verkäufer Ihnen einen schlecht sitzenden Anzug aufschwatzt, können Sie ihn umtauschen. Wenn der Installateur pfuscht und ihre Wohnung unter Wasser steht, können Sie ihn haftbar machen. Etwas anders sieht es bei den Medizinern aus. Unterläuft einem Arzt ein Kunstfehler, kann die Konsequenz langes, sogar lebenslanges Leid sein. Vielleicht können Fachkollegen den Fehler korrigieren. Und obwohl kein Schmerzensgeld die schwer wiegenden Folgen ärztlichen Versagens zu lindern vermag, kann man den Arzt verklagen. Was aber geschieht, wenn Richter sich irren oder aus ganz anderen Gründen ein krasses Fehlurteil sprechen? ...
Menschliche Fehler in der Justiz haben nicht nur dramatische, sondern sehr oft eben auch unkorrigierbare Konsequenzen. Darin gleichen Justizirrtümer und ihre Folgen dem ärztlichen Pfusch. Sie sind soziale, staatlich sanktionierte Kunstfehler.
(S. 15)
Die Machtfülle der Richterinnen und Richter wird nicht hinreichend begrenzt. Schwere Irrtümer und Fehler bei der Urteilsfindung können nicht in dem Maße korrigiert werden, wie es eigentlich möglich und nötig wäre. Den Gerichten stehen zu viele Möglichkeiten offen, ihre Macht für Zwecke zu missbrauchen, die nicht ausschließlich der Verwirklichung von Recht und Gerechtigkeit dienen. Die Leidtragenden sind stets die Angeklagten, für die es um Kopf und Kragen geht. Vielen meiner Mandanten konnte ich in Fällen skandalösen Justizunrechts allein deshalb nicht helfen, weil unser Rechtssystem es nicht zuließ.
Gerhard Herdegen, Ex-Vorsitzender am BGH (aus seinem Vorwort in: Paul Greinert, 2008: "Erinnerungen eines Strafverteidigers aus der Provinz", S. 14)
Gerichte suchen im Deal die Last bestmöglicher Sachaufklärung, die Bürde der umfassenden, intersubjektiv akzeptablen Urteilsbegründung und die Kontrolle durch die höhere Instanz zu vermeiden.
Paradox: Wenn gleich mehrere oder alle RichterInnen Recht beugen oder befangen sind ... keine Chance!
Rechtsbeugung oder Befangenheit kann nur konkreten RichterInnen vorgeworfen werden. Wenn aber ein RichterInnengremium (z.B. mehrköpfige Kammer bei Landgerichten oder höher) in geheimer Sitzung etwas beschließt oder macht, so kann niemand nachweisen, wie die einzelnen Beteiligten abgestimmt haben - daher kann niemand belangt werden!
Auszug aus "Nicht zu fassen", in: FR, 12.1.2009 (S. 7)
Verletzt ein Richter im Amt sehenden Auges geltendes Recht, droht ihm wegen Rechtsbeugung eine Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren. Verletzen aber drei Richter sehenden Auges geltendes Recht, bleiben sie in der Regel straflos. Dies folgt aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg vom vergangenen Jahr.
Begründung: Angesichts des Beratungsgeheimnisses sei nicht feststellbar, welche der drei Richter die willkürliche Entscheidung trafen. Theoretisch könnten nur zwei die Mehrheitsentscheidung getragen haben.
- Extra-Seite zu Rechtsbeugung
Unantastbar: Schutz für Richter
Verurteilung von Verteidiger, der in einem Brief an Mandanten (!) Richter kritisiert
Auszug aus "Richter schützen Richter", in: FR, 31.3.2009 (S. 8)
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Richterschaft vor unflätigen Bemerkungen von Rechtsanwälten geschützt. Nennt ein Strafverteidiger im Brief an seinen Mandanten den zuständigen Richter "unfähig und faul", kann eine strafbare Beleidigung vorliegen. ...
Wie der zweite Strafsenat des BGH in der mündlichen Urteilsbegründung ausführte, ist die Beleidigung nicht anwesender Dritter nur dann straffrei, wenn die Äußerungen innerhalb der Familie fallen. Diese Nähebeziehung bestehe zwischen Anwalt und Mandant aber nicht.
Aktenzeichen: 2 StR 302/08
Ein nettes Bild dazu ist in einem Buch des Otto-Schmidt-Verlages von 1962 enthalten. Der Verlag hat ausdrücklich verboten, seine Bilder in diesem justizkritischen Kontext zu verwenden. Offensichtlich sind ihm seine früheren Positionen heute peinlich. Als Dokumentation, dass auch der Otto-Schmidt-Verlag mal justizkritische Bilder veröffentlicht hat, kann das Folgende dienen:

bRicht er
Der selber täglich Recht nur spricht
am häufigsten es dabei bricht.
Genauso wie wer scheinbar schützt,
die eig'ne Stellung oft ausnützt.
Um ständig und mit voller Kraft
ein ganz normales Land erschafft.
jaybee
Aussageerpressung?
Wie durch prozessorale Nebenabsprache Geständnisse erzwungen werden - die eigentlich unter das Folterverbot fallen würden ... (Aus: "Deal im Strafprozess", in: Joachim Münch, "Der Knastführer")
Verdealt wird vieles:
Rauschgift, Waffen, Kamele und so fort. Der erfolgreiche Dealer Ist derjenige, der mit Pokerface seine wenigen Trümpfe zum richtigen Zeitpunkt ausspielt, er zockt den anderen ab.
Seit einiger Zeit wird in deutschen Gefängnissen mit der Ware Recht gedealt. Ein verwegenes Spiel von Profi-Juristen.
Nehmen wir zur Erläuterung einen x-beliebigen Ausgangsfall. X fliegt aus Kolumblen nach Deutschland. In einem seiner beiden Koffer findet der Grenzschutzbeamte drei Kilogramm Heroin.
X wird festgenommen und kommt in Untersuchungshaft. Übliche Straferwartung für die Einfuhr von drei Kilogramm Heroin: Sechs bis neun Jahre Gefängnis. Der Fall scheint einfach, ist doch bei dem Täter das Rauschgift gefunden worden.
Der Verteidiger besucht seinen neuen Klienten in der Untersuchungshaft. X erklärt ihm, ihm gehöre nur der Koffer, in dem persönliche Sachen wie Wäsche und dergleichen seien, den anderen Koffer habe er von Y in Kolumblen erhalten. Y habe ihn gebeten, diesen verschlossenen Koffer für einen Freund in Deutschland mitzunehmen. Dieser Freund werde sich schon bei ihm melden, wenn er in Deutschland angekommen sei. Wie dieser Freund heiße, wisse er nicht. Was in dem Koffer gewesen sei, habe er nicht gewußt, er sei unschuldig. X bleibt auch während der acht Monate dauernden Untersuchungshaft bei dieser Darstellung, immer wieder beteuert er, er sei unschuldig.
X Ist entrüstet über seine Inhaftierung.
Die Hauptverhandlung naht. X hat bisher keine Aussage gemacht. Staatsanwalt und Gericht wissen nicht, was der Angeklagte X in der Hauptverhandlung vortragen wird.
Der Verteidiger nimmt mit Gericht und Staatsanwaltschaft Kontakt auf, er will herausbekommen, wie hoch der Strafantrag des Staatsanwalts ausfallen wird, und er will auch wissen, was die Strafkammer darüber denkt.
Der Fall ist sonnenklar: wenn der Angeklagte X gesteht, beträgt die Dauer der Hauptverhandlung einen Tag, dann gibt es sechs Jahre.
Wenn er allerdings leugnet, Zeugen aus Kolumbien gehört werden müssen, acht bis neun Jahre. (Bei den cool gehandelten Jahreszahlen handelt es sich immerhin um die Anzahl der Jahre des Strafvollzugs für X.)
Der Rechtsanwalt teilt seinem Mandanten das Ergebnis der Recherche mit. Es wird in Monaten gerechnet. Sechs Jahre sind 72 Monate.
Da die Strafe In der Regel nach zwei Dritteln als verbüßt gilt und der Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, heißt das 48 Monate; acht Monate sind bereits durch die Untersuchungshaft verbüßt, also noch vierzig Monate. Wenn X Glück hat und schon nach der Halbstrafe nach Kolumbien abgeschoben wird, sind es noch 28 Monate.
X bleibt jedoch dabei, er sei unschuldig. Er wird kein Geständnis ablegen.
Klar ist, daß im Strafprozeß die Staatsanwaltschaft dem Täter die Schuld durch Beweise nachweisen muß, wenn also X sagt, er habe nicht gewußt, was in dem Koffer sei, muß die Staatsanwaltschaft ihm nachweisen, daß er es doch gewußt hat.
Die Hauptverhandlung beginnt.
X erklärt das, was er auch dem Verteidiger erzählt hat. Der Vorsitzende fragt, ob er denn auch wisse, wo dieser Freund in Kolumbien wohne. X weiß es und gibt auch die Adresse an.
Der Grenzschutzbeamte wird gehört, ob der Koffer mit dem Rauschgift verschlossen gewesen sei? Der Beamte bejaht das.
Ob der andere Koffer auch verschlossen gewesen sei? Der Beamte verneint dies. Ob bei dem Angeklagten Kofferschlüssel gefunden worden seien? Auch dies verneint der Beamte.
Die Strafkammer findet sonst kein Indiz dafür, daß X wußte, was in dem Koffer war. Vorbestraft ist er, soweit es überhaupt überprüfbar ist, nicht.
Bei dieser Sachlage muß die Strafkammer Y als Zeugen hören. In dieser Stunde ist der Zeitpunkt des Deals gekommen. Die Verfahrensbeteiligten stecken in folgender Zwickmühle:
Das Gericht muß den Zeugen Y in einer umständlichen Prozedur über die konsularische Vertretung Deutschlands in Kolumbien aufstöbern, ihn zum Prozeß in Deutschland als Zeugen laden.
Es kann auch passieren, daß ein Richter der Kammer nebst Anwalt nach Kolumbien reisen muß, um den Zeugen dort zu hören. Dies kostet Zeit und Geld.
Richter arbeiten nach einem sogenannten PensenSchlüssel, das heißt, am Jahresende wird gefragt, wieviele Fälle der Richter in diesem Jahre erledigt hat, ein ganz wesentliches Merkmal wenn es um die Beförderungsmöglichkeiten des Richters geht.
Andererseits wird auch gefragt, wieviele Urteile durch die Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden sind. Die zwingt den Richter zu genauer Arbeit nach den Regeln der Strafprozeßordnung.
Gewünscht wird beides: Schnelle Entscheidungen und Rechtsmittelsicherheit.
Der Idealfall für den Richter ist der geständige Angeklagte (kurze Prozeßdauer) und Rechtsmittelverzicht des Angeklagten.
In dieser typischen Situation werden Staatsanwalt, Verteidiger und Vorsitzender das sogenannte Rechtsgespräch in der Verhandlungspause führen. Man einigt sich hier rasch:
Bei Geständnis vier Jahre, wenn nicht, müsse der Angeklagte mit zehn Jahren rechnen.
Jetzt beginnt das Problem des Verteidigers. Er teilt das Angebot dem Angeklagten mit; natürlich wird alles dem Angeklagten vor Augen geführt:
»Sie haben eine einmalige Chance, durch die guten Kontakte des Verteidigers zu Gericht, für diese Menge Heroin mit vier Jahren davonzukommen«, X solle überlegen, wahrscheinlich sei eine Halbstrafe drin mit 24 Monaten, acht davon seien bereits abgesessen, also noch 16 Monate, das sei doch fast geschenkt.
Andererseits aber, wenn kein Geständnis erfolge, dann fahre das Gericht schweres Geschütz auf: Zehn Jahre!
Niemand außer dem Angeklagten weiß, ob dieser schuldig ist oder nicht. Es gibt nur Vermutungen.
Wußte der Angeklagte, was er transportierte, wäre er schuldig, und das Urteil wäre für ihn optimal, wäre er aber unschuldig, würde das Urteil für ihn eine Katastrophe bedeuten, denn er hätte Anspruch auf einen Freispruch.
Im geschilderten Fall entscheidet sich X zum Geständnis, nach vier Stunden ist alles klar:
X erhält die angekündigten vier Jahre, zwei weniger als ursprünglich angeboten.
Der Verteidiger hat erfolgreich gepokert. Offen bleibt, was der Angeklagte wirklich getan hat.
X kann das Geständnis auch abgelegt haben, weil er sich gesagt hat, er habe in einem fremden Land keine Chancen, seine Unschuld zu beweisen, deswegen wähle er lieber vier Jahre als zehn Jahre Gefängnis. Er hätte dann unschuldig eine Gefängnisstrafe erhalten. Dies hätte mit Rechtsstaat nichts zu tun.
Auch verführt diese Struktur in anderen aussichtslosen Fällen dazu, daß völlig unsinnige Beweisanträge gestellt werden, nur um die Strafkammer zum Deal gefügig zu klopfen. Im Grunde wird bei dieser Art Deal das rechtsstaatlich gebotene Prinzip der Beweislast des Staates als Nötigung auf den Angeklagten überbürdet.
Der Deal geht von folgender These aus:
Ein Unschuldiger geht nicht auf das Angebot einer relativ geringen Strafe ein, er wird immer dabei bleiben, er sei unschuldig. Dieses Ausgangsargument ist bereits mehr als fragwürdig.
Wer mehrere Monate In Untersuchungshaft mitgemacht hat, kann im Grunde nicht mehr frei entscheiden, er wird jeden Rettungsanker nutzen.
Der Angeklagte Ist das eigentliche Opfer beim Deal im Strafprozeß. Die Strafkammer kann sagen: Wir haben unseren Pensenschlüssel erreicht. Der Verteidiger kann vorweisen, für die Einfuhr von drei Kilogramm nur vier Jahre erfochten zu haben. Dies garantiert Ihm neue Mandate und damit gesicherten Verdienst.
Prozeßzeitökonomie und Kommerz sind hier ein Bündnis zuungunsten des Angeklagten eingegangen. Beim Deal im Strafprozeß als System wird auch unter der Hand die rechtsstaatliche Garantie des Strafprozesses aufgeweicht.
Richter, die für ein gerechtes Urteil kämpfen, und Anwälte, die für die Rechte des Angeklagten kämpfen, gelten heute nahezu als Vertreter eines überkommenen Zeitalters, die die Zeichen der Zeit nicht verstanden haben.
Wer garantiert nämlich, daß X im geschilderten Fall bei ordnungsgemäßem strafprozessualem Verhandeln nicht freigesprochen worden wäre? Wer garantiert bei dem System des Deals Im Strafprozeß, daß In Zukunft Strafverteidiger, die Beweisanträge für ihre Mandanten stellen und keinen Deal wollen, vor Gericht nicht milde belächelt und gefragt werden, ob man hier nicht doch vernünftig verhandeln wolle?
Das Problem wird auch nicht dadurch entschärft, daß der Bundesgerichtshof entschieden hat, daß Absprachen über Strafhöhen nicht mehr geheim
auf dem Gerichtsflur getroffen werden dürfen, sondern in mündlicher Verhandlung öffentlich erörtert werden müssen.
Diese Entscheidung erging, um das Gericht zu zwingen, sich an das zu halten, was es vorher versprochen hatte. An den Strukturproblemen des Rechtsdeals wird dadurch nichts geändert. Der Deal im Strafprozeß - wie er bis heute praktiziert wird - könnte durchaus das Ende eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens sein.
Was soll die Staatsanwaltschaft?
Eigentlich ...
Wikipedia
Entgegen einer verbreiteten Meinung ist die Staatsanwaltschaft nicht gezwungen, unter allen Umständen eine Verurteilung des Angeklagten zu erstreben. Sie hat vielmehr auch zugunsten des Beschuldigten bzw. Angeklagten zu ermitteln. Sie ist keine Partei im Strafprozess und arbeitet weder mit dem Gericht zusammen noch gegen den Angeklagten oder seinen Verteidiger.
Juraforum
Die Staatsanwaltschaft ist ein Organ der Rechtspflege mit dem Aufgabenbereich der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung. Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren in Zusammenarbeit mit der Polizei, sie überprüft, ob auf Grund des Verdachts einer Straftat auch Anklage zu erheben ist. Dabei muss sie während des ganzen Verfahrens belastende und entlastende Umstände ermitteln.
HaniSauLand: Staatsanwaltschaft
Bei jedem Gericht in Deutschland gibt es eine Staatsanwaltschaft. Das sind die Anwälte oder Anwältinnen des Staates. Sie führen bei Verbrechen oder beispielsweise auch bei schweren Verkehrsunfällen mit Fahrerflucht Ermittlungen durch, um die Tat aufzuklären. Die Polizei und die Kriminalpolizei ("Kripo") unterstützen die Staatsanwaltschaft dabei. Wenn die Untersuchung abgeschlossen ist und die Staatsanwaltschaft meint, den Täter gefunden zu haben und ihm die Tat nachweisen zu können, erhebt der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin im Namen des Staates die Anklage. Der Angeklagte wird von seinem Rechtsanwalt verteidigt. Bei der Gerichtsverhandlung vertritt der Staatsanwalt die Interessen des Staates. Der Staatsanwalt muss alles, was für und was gegen einen Angeklagten spricht, berücksichtigen, damit es eine faire Gerichtsverhandlung gibt. Er muss immer nach Recht und Gesetz handeln.
Aber ...
Praktisch sieht das ziemlich anders aus. Staatsanwaltschaften ...
- sprechen sich ständig vor Gericht dafür aus, Angeklagten eigene Rechte zu beschneiden, um ihre einseitige Aufklärung der Sache aufrechtzuerhalten.
- beantragen oft Strafbefehle, d.h. eine Verurteilung ohne die Beweisaufnahme einer Hauptverhandlung.
- verhalten sich praktisch wie eine Behörde, die nicht Aufklärung, sondern Verurteilung zum Ziel hat
Macht-Durchgriffe im Verfahren
Gegen offensive VerteidigerInnen
Kommentar von Richard Albrecht zum Arbeitsverbot gegen einen Rechtsanwalt
Hinweis: Der betroffene Rechtsanwalt Plantiko ist auch als Verteidiger von Neonazis, z.B. Manfred Roeder, aufgetreten. Der folgende Text ist also als Kritik an der Justiz wertvoll. Als positive Darstellung des Wirkens von Plantiko muss er vor dem Hintergrund dieser Information gesehen werden (Quelle u.a.: Antisemitische Tiraden, FR 7.11.2008, D5)
„Gefährdung der Rechtspflege“
Der Bonner Rechtsanwalt und Stadtverordnete der Unabhängigen Wählergemeinschaft (UWG), Claus Plantiko (*1938), vertritt - auch nicht erst seit gestern - die manchem zunächst überzogen erscheinende These von der Volkssouveränität und Gewaltentrennung gleichermaßen nachhaltig mißachtenden Gewalteneinheitstyrannis im gegenwärtigen deutschen Rechtssystem und Justizapparat („Richterwahl auf Zeit durchs Volk: Ein Plädoyer mit Konsequenzen. Kritisch-rechtswissenschaftliche Studie zur berufsrichterlichen Legitimationsproblematik im gegenwärtigen Deutschland“). Die These ist bisher noch nicht (rechts-) wissenschaftlich, also systematisch-kritisch, untersucht worden – aber doch kürzlich, im Bundesland Hessen, auf einer justizkritischen Netzseite unter Nennung von Namen und Ak-tenzeichen als justizielles Event ausführlich dokumentiert und als Einzel-„Fall“-Studie empirisch veranschaulicht worden (Link).
Seit 31. Jänner 2007 liegt mir wortlautlich der von sieben deutschen Volljuristen (darunter fünf promovierten und einem als Prof. ausgewiesenen) verantwortete Text der Beschlußbegündung (Az. AnwZ [B] 102/05 [26.11.2007]) des Bundesgerichts-hofs (BGH), also des höchsten deutschen Strafgerichts, vor, aus dem hervorgehen soll, daß und warum Claus Plantiko ab sofort nicht mehr als (Rechts-) Anwalt beruf-lich tätig sein darf (Lizenzentzug; Berufsverbot): „Es besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass der Antragsteller [RA Plantiko] aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist [woraus sprachlogisch folgt: zu vermuten ist, daß RA Plantiko seinen Beruf als Rechtsanwalt vorübergehend ordnungsgemäß ausüben kann], seinen Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß auszuüben [...] Die Antragsgeg-nerin [Rechtsanwaltskammer Köln/RAK] hatte den Antragsteller aufgefordert, ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen.“ Nach anfänglicher Weigerung ließ sich RA Plantiko darauf ein und der RAK später zwei (fach-) ärztliche Atteste zukommen. Beide Ärzte konnten keinerlei Anzeichen dafür erkennen, daß RA Plantiko „aufgrund seiner geistigen Verfassung“ nicht „in der Lage ist, den Anwaltsberuf ordnungsgemäß auszuüben“. Dazu, BGH-O-Ton: Plantiko „hat die gesetzliche Vermutung [...] durch das von ihm vorgelegte Schreiben des Facharztes für Psychiatrie Dr. E. vom 25. November 2002 und die ärztliche Bescheinigung des Nervenarztes Dr. B. vom 30. Januar 2003 nicht widerlegt. Dr. E. hat in seinem Schreiben mitgeteilt, dass sich aus den übersandten Akten und den im Internet eingesehenen Artikeln keine Aussagen über die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers machen ließen; seine Stellungnahme ist schon deshalb nicht aussagekräftig. Dr. B. hat erklärt, dass eine von ihm am 30. Januar in seiner Praxis durchgeführte neurologische und psychiatrische Untersuchung des Antragstellers keinen Anhalt für eine psychische Erkrankung oder eine Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit erbracht habe.“
Es mag sein, daß ich als „gelernter“ Sozialwissenschaftler irre, nicht die Mehr-heitsmeinung und schon gar nicht irgendeine rechtserhebliche Ansicht vertrete. Aber verstanden haben sollte ich schon, was „double-bind“ (Gregory Bateson) meint und was situative Handlungsfallen und die ihnen seit den historischen Hexenprozessen zugrundeliegende Fallenlogik bedeuten (Richard Albrecht, „Ein Korn ist ein Korn ist ein Korn, Körner sind Körner und keine Haufen oder was (nicht nur) Friedrich Willem nicht wissen wollte ... Hinweise zur Logik der Fangfragentechnik“; in: Aufklärung und Kritik, 14 [2007] 2: 295-296; Netzversion). Und kurz vorm BGH-„Kostenentscheid“ wird dann auch die juristische Katze namens „Gefährdung der Rechtspflege“ aussm Politsack gelassen. Denn selbst wenn der „Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben“, kann er durchaus weiter als Rechtsanwalt zugelassen und tätig bleiben, wenn „sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet“ – woraus logischerweise folgen muß und im „Fall“ Plantiko (wie im BGH-O-Ton) auch folgt: beim „Verbleiben“ von Rechtanwalt Claus Plantiko „in der Rechtsanwaltschaft“ ist „Gefährdung der Rechtspflege indiziert“ - mit anderen Worten: als „unabhängiges Organ der Rechtspflege“ (vulgo: Rechtsanwalt) gefährdet Justizkritiker Claus Plantiko „die Rechtspflege“ der Bundesrepublik Deutschland. Der zitierte BGH-Beschluß könnte, um ihn beim Wort zu nehmen, aber auch etwas ganz Anderes „indizieren“ – nämlich die Schwäche eines Staates, dessen oberste Strafrichter so etwas beschließen. Diese abstrakte institutionspolitische Bewertung entspricht auch meiner konkreten persönlichen Erfahrung in diesem BGH-Prozeß, in dem ich zeitweilig einer von zunächst mehreren, später zahlreichen sog. „Nebenintervenienten“ war: Ich kann mich nicht erinnern, daß auch nur eines meiner schriftlich nachlesbaren Argumente aufgenommen und auch meine nur eine Beschwerde angemessen bearbeitet wurde.
- Der BGH-Beschluss als .rtf-Datei
Beispiele
- Sammlung von Justizskandalen in Mittelhessen
- Ton-Bilder-Schau "Fiese Tricks von Polizei und Justiz" zu einem konkreten Fallbeispiel: Manipulationen im Prozess (Herbst 2006)
Rechtsweg abschneiden - Richter jenseits selbst der Rechtsstaatlichkeit
Auszüge aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Folterdrohung und Prügel (BVerfG, 1 BvR 1807/07 vom 19.2.2008)
Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Auch die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Der Antrag sei im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. ... Dem Senat erscheine es nach der Lebenserfahrung auf der Hand zu liegen,
dass gegenüber der Notwendigkeit, sich mit der eigenen schweren Schuld und dem sie begründenden Geschehen auseinanderzusetzen, die Bedrohung durch den Vernehmungsbeamten eine zu vernachlässigende Größe sei, zumal dieser Bedrohungszustand nur kurze Zeit angedauert habe und es immerhin für die Bewusstseinslage des Beschwerdeführers als Positivum einzustellen sei, dass die rechtswidrig angedrohten Maßnahmen in keiner Weise zur Durchführung gekommen seien. ... Selbst wenn sich beweisen ließe, dass der Beschwerdeführer zum einen an den Schultern gerüttelt und dabei einmal mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen worden sei und darüber hinaus einen Schlag gegen den Brustkorb erhalten habe, hielte sich eine solche Gesundheitsbeeinträchtigung jedoch in einem so begrenzten Rahmen, dass sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes noch nicht erfordere, zumal ihr als solche im Zusammenhang mit der verbalen Androhung, dem Beschwerdeführer Schmerzen zufügen zu lassen, eine untergeordnete Bedeutung zukomme. ... Das Oberlandesgericht habe eine unzulässige Beweisantizipation vorgenommen. Zudem habe es schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen in das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren verlagert oder gänzlich übergangen. Durch die ohnehin nur minimale Verurteilung der beiden Polizeibeamten habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Genugtuung erfahren. Der Beschwerdeführer sei in diesem Strafverfahren noch nicht einmal als Nebenkläger aufgetreten, sondern habe lediglich seiner gesetzlichen Zeugenpflicht genügt. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Verteidiger systematisch und mehrfach gezielt unterbunden worden sei.
Was vor Gericht passiert ist, definiert das Gericht!
Auszüge aus Tronje Döhmer, "Rekonstruktion der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren", in: Straßenverkehrsrecht 2/2009 (S. 47 ff.)
Der Sockel des Tatrichters ist zunehmend überhöht worden. Die Verktindungen gleichen den Verlautbarungen aus den Politbüros der KPDSU bzw. der KPC: "Das Ergebnis der Aussage eines Zeugen, wie überhaupt das Ergebnis der Hauptverhandlung, festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters; der daftir bestimmte Ort ist das Urteil. Was in ihm über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht. Darüber ist kein Gegenbeweis zulässig." (BGH, Urteil vom 07.10.1966 - 1 StR 305/66) ... Mit der Notwendigkeit der Aufklärung von Straftaten haben falsche Feststellungen in strafrichterlichen Urteilen nichts zu tun. Die Aufklärung von Straftaten erfordert kein Dichtschreiben von Strafurteilen und eine damit einhergehende Manipulation am Faktum, sondern rechtmäißiges, verfassungsgemäßes, sachliches und von fairer Redlichkeit geprägtes Vorgehen. (mehr Auszüge hier ...)
Was vor Gericht erlaubt ist, definiert auch das Gericht!
Pressemitteilung des OLG Stuttgart; Beschluss vom 8. Mai 2007, 1 Ws 126-127/07 zum Verbot, eine Mütze zu tragen im Gerichtssaal
Nach Auffassung des Senats stellt das Erscheinen in der Hauptverhandlung mit einer Schildmütze keine Ungebühr im Sinne des Gesetzes dar. Denn es sei vor allem unter Jugendlichen üblich geworden, auch in geschlossenen Räumen eine Schildkappe, Kapuze oder Wollmütze auf dem Kopf zu behalten. Ebenso wie das Erscheinen in Freizeitkleidung, Berufskleidung, kurzen Hosen, „bauchfreien“ Shirts u. ä. verletze das Erscheinen vor Gericht mit einer Schildkappe allein nicht die Würde des Gerichts.
Allerdings stelle die provokative Weigerung des Angeklagten, seine Schildmütze ohne nachvollziehbare Begründung abzunehmen, einen erheblichen Angriff auf die Würde des Gerichts und damit eine Ungebühr im Sinne des § 178 Gerichtsverfassungsgesetzes dar. Eine derartige Aufmachung eines Verfahrensbeteiligten oder Zeugen in einer Gerichtsverhandlung erscheine nämlich unangemessen, sofern der Betreffende seine Kopfbedeckung nicht wegen gesundheitlicher, religiöser, kosmetischer oder sonstiger nachvollziehbarer Gründe erklären könne. Die Aufforderung des Schöffengerichtsvorsitzenden, die Schildmütze abzunehmen, sei daher nicht zu beanstanden.
Fließbandarbeit: Überlastete RichterInnen in der Urteilsfabrik
Auszug aus "Fälle im Stundentakt", in: FR, 13.12.2008 (S. 14)
170 Minuten für eine Wohnungsmietsache. Für das Lesen der Akte, die einem Telefonbuch verdächtig ähnlich sehen kann, für Anhörungen, für Ortstermine, die Verhandlung und die Abschrift des Urteils. Bei einer Räumungsklage kann das recht zügig gehen. Nur muss es das nicht. "Und weil wir nicht mehr Zeit haben, fangen wir an, unsere Arbeitsweisen umzustellen", sagt der Zweite. Statt ihre Umgebung zu verändern, passen sie sich an.
Sie arbeiten "effektiver", überfliegen mal eine unwichtige Seite, überlesen mal ein unwichtiges Detail, "aber da ist nicht mehr rauszuholen".
Freie Beweiswürdigung
Immer mehr wird der Satz "Im Zweifel für den Angeklagten" durch die sogenannte freie Beweiswürdigung verdrängt. Diese beruht auf § 261der StPO: "Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung." Im Konkreten sagt sie aus, dass jedeR RichterIn eigentlich zu allen möglichen Ergebnissen kommen kann. Es gibt für die Entscheidung keinerlei nachvollziehbare Grundlage mehr. Damit erreichen RichterInnen am auffälligsten gottähnliche Stellungen: Sie verkünden, ja erschaffen das Wahre und Unwahre durch ihr Urteil, teilen in schuldig und unschuldig. Darauf aufbauend verhängen sie Strafen oder Wiedergutmachung. Ihr Urteil wird nie überprüft. Bei kleinen Delikten ist die Berufung eine Wiederholung des Vorgangs mit anderen RichterInnen, höherere Instanzen dürfen die freie Beweiswürdigung nicht mehr hinterfragen.
Bossi, Rolf (2006): „Halbgötter in Schwarz“, Goldmann in München (S . 14)
... das Bundesverfassungsgericht ist keine Tatsacheninstanz. Mit Fehlurteilen, die aufgrund schwerer Mängel bei der Beweiswürdigung zustande gekommen sind, befasst es sich nicht. Selbst dann nicht, wenn ein solches Fehlurteil eine staatlich sanktionierte Freiheitsberaubung darstellt. ...
Wer also korrigiert die Verfahrensfehler, die Irrtümer unserer scheinbar unfehlbaren Gerichtsbarkeit? Und was ist, wenn ein Fehlurteil gar kein Irrtum, sondern eine ganz bewusste Entscheidung war? Zum Beispiel, weil ein Gericht abschreckende Härte zeigen wollte. Dann erfüllt es vielleicht den Straftatbestand der Rechtsbeugung, und wir haben das Recht, den fraglichen »Richter Gnadenlos« anzuzeigen! Versuchen Sie es ruhig, aber glauben Sie mir auch dies: Verurteilungen von Richtern wegen Rechtsbeugung müssen Sie mit der Lupe suchen. Hätte es den inzwischen ausgewanderten Herrn Schill nicht gegeben, die meisten wüssten nicht, dass dieser Straftatbestand überhaupt existiert. Nicht einmal das Gros der Nazirichter, die nach allen verfügbaren Juristischen Maßstäben offen und mit verbrecherischen Zielen das Recht gebrochen haben, ist dafür zur Rechenschaft gezogen worden. Die Mehrheit konnte die Karriere nach 1945 unbehindert fortsetzen und danach friedlich die Pensionen kassieren.
Das sog. "Dichtschreiben"
Ein Urteil ist kaum angreifbar, wenn die RichterInnen nur die Kunst beherrschen, ins Urteil in sich schlüssige Begründungen hineinzuschreiben - und auch zu erwähnen, wie sie abweichende ZeugInnenaussagen, Gutachten, Hinweise usw. bewertet haben. Insgesamt ist es nicht schwierig, wasserdichte Urteile zu verfassen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese den Prozessverlauf wiedergeben, sondern nur dass sie in sich stimmig sind. JedeR RichterIn kann also mit dem Urteil eine beliebig phantasievolle Story kreiieren. Oft ist es sogar einfacher, etwas frei zu erfinden, weil die Wirklichkeit im Gerichtssaal widersprüchlich ausgefallen ist.
Bossi, Rolf (2006): „Halbgötter in Schwarz“, Goldmann in München (S. 72)
Schreibe aus einem Schriftsatz etwas ab, das dir in den Kram passt. Kombiniere es geschickt mit den „Ergebnissen“ deiner eigenen Beweisaufnahme. Schüttle alles gut durch, und du hast die passende Aussage. Eine ebenso undurchsichtige wie juristisch erfolgreiche Kombinatorik. Denn aus der Zwangsjacke dieser Version kann keine der folgenden Instanzen mehr herausschlüpfen.(S. 97)
Was Juristen schelmisch das »Dicht schreiben« von Urteilen nennen, umfasst deshalb zwei Künste: wesentliche Tatsachen, Indizien und Aussagen ausführlich und detailgenau zu schildern und auszuwerten, kontroverse und zweifelhafte Punkte dagegen nach Möglichkeit zu umgehen.(S. 113)
Ein erfahrener Vorsitzender Richter wird, sofern unbestreitbare Fakten nicht eine gänzlich andere Sprache sprechen, beinahe jedes Urteil » dicht schreiben «, das seine Kammer zu fällen gewillt ist.
Protokollierung
Was ins Protokoll kommt, entscheidet im Zweifel immer die/der RichterIn. Allerdings ist meist nur das Protokoll die Chance, Fehler des Gerichts nachzuweisen - was schwer werden dürfte, wenn das Gericht das Protokoll selbst verantwortet und verändern kann. Noch absurder ist jedoch die zunehmende Auslegung vor höheren Gerichten, dass ein Protokoll Beweiskraft über den Verlauf des Prozesses hat - außer wenn dadurch Fehler des Richters belegt werden. Dann wird die Aussage des/der RichterIn höher eingestuft. Logik also:
§ 1 RichterInnen haben immer Recht.
§ 2 Wenn sie doch einmal nicht Recht haben, tritt automatisch § 1 in Kraft.
Bossi, Rolf (2006): „Halbgötter in Schwarz“, Goldmann in München (S. 21)
Die Ergebnisse der Beweisaufnahme sind daher einzig und allein in der späteren Urteilsbegründung zu finden. Die aber wird vom Gericht, zumeist vom Vorsitzenden Richter verfasst. Dieser entscheidet also letztlich, wie welche Aussagen wiedergegeben werden oder welche eventuell ganz unter den Tisch fallen. Resultat: Am Ende passt das Ergebnis der Beweisaufnahme immer genau zum gefällten Urteil. Mögliche Fehlinterpretationen, Verdrehungen oder gar bewusste Verfälschungen lassen sich später kaum noch feststellen, geschweige denn korrigieren.(S. 45)
Im Prinzip ist damit der Willkür Tür und Tor geöffnet. Richter können Zeugenaussagen ignorieren, missverstehen, verdrehen und in einzelnen Fällen sogar bewusst verfälschen, ohne dass es ihnen nachzuweisen wäre.(S. 52 f.)
Das Revisionsgericht habe »nicht zu prüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrift über den Inhalt der Aussagen angibt«. (Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 2003). So hat die Tradition der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwei Prinzipien in ihr Gegenteil verkehrt, die ursprünglich fortschrittlich waren und der unbehinderten Wahrheitsfindung dienten: Aus der rechtsstaatlichen Unabhängigkeit der Gerichte hat man eine Machtvollkommenheit abgeleitet, die in vielen Fällen zur reinen Willkür entartet. Und die Freiheit der Beweiswürdigung wurde in die Möglichkeit zur Erfindung höchst eigener Wahrheiten verwandelt.
Kein Tonband, keine Kamera darf im Gerichtssaal etwas mitschneiden
Ein Tonband könnte strittige ZeugInnenaussagen klären. Ein Mitschnitt aber ist strengstens verboten. Er würde die gottähnliche Stellung der RichterInnen in Frage stellen. Nachwievor gilt im Gerichtssaal: Wahr ist nicht, was jemand gesagt hat, sondern das die/der RichterIn gehört hat (oder gehört haben will).
Bossi, Rolf (2006): „Halbgötter in Schwarz“, Goldmann in München (S. 51)
In vielen ehrwürdigen Gerichtsgebäuden scheint nicht nur die Technik, sondern auch die Gesinnung noch in jenem 19. Jahrhundert zu stecken, dem wir unsere Strafprozessordnung verdanken.
Befangene RichterInnen
StPO § 24
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu
rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem
Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur
Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
StPO § 25
(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis
zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen
Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum
Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Alle Ablehnungsgründe sind
gleichzeitig vorzubringen.
(2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn
1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später
eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später
bekanntgeworden sind und
2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.
StPO § 26
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen;
es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. § 257a findet keine
Anwendung.
(2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des
rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der
Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des
abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
StPO § 27
(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das
Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so
entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung
vorgeschriebenen Besetzung.
(3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter
dieses Gerichts. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das
Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten
Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere Gericht.
- Die Regelungen in der Zivilprozessordnung (ZPO)
Für wen gelten die Befangenheitsregelungen?
Auszug aus einer Seite des Rechtsanwalts Gerhard Becker:
Bei dieser Gelegenheit soll nicht unerwähnt bleiben, daß grundsätzlich die Ausschließungs-
und Ablehnungsregeln nicht nur für Richter gelten (die hier meist exemplarisch genannt
sind).
Diese gelten für Schöffen, Rechtspfleger, Urkundsbeamte, sogar Protokollführer,
Dolmetscher, vor allem Sachverständige (!) aber auch für Entscheider in
Verwaltungsbehörden.
Heikel und umstritten ist hingegen die (teilweise) Gültigkeit für Staatsanwälte ("objektivste
Behörde der Welt").
Befangenheitsantrag - aber wie?
Auszug aus einer Seite des Rechtsanwalts Gerhard Becker:
Während die "Ausschließung" kraft Gesetz eintritt, setzt die Ausscheidung wg.
Befangenheit eine gerichtliche Entscheidung voraus, die wiederum erst auf einem Anstoß,"Ablehnungsantrag" oder Selbstanzeige zustande kommt.
Ein weiterer Unterschied: Ausschließung knüpft an die Stellung des Richters (als
Verwandter, als früherer Verfahrensbeteiligter, als Verletzter der Straftat u.a.) an,
Ablehnung an seine Verhalten ("Opelfahrern glaub ich sowieso kein Wort") im Sinne von
Voreingenommenheit.
Zugehörigkeit des Richters zu einer bestimmten Religion oder Partei sind für sich allein
daher noch kein Ablehnungsgrund, (auch nicht wenn der Richter aktives
Gewerkschaftsmitglied ist und in einem Arbeitsgerichtsprozeß zu entscheiden hat); anders
evtl. wenn der Richter zum selben Kleingartenverein gehört wie der Angeklagte - hier könnte
z.B. der Staatsanwalt Einwände erbeben.
Maßgeblich für eine Ablehnung sind:
1. Besorgnis der Befangenheit (aus Sicht des Antragstellers),
2. Ausführliche Darlegung der zugehörigen Fakten nebst Glaubhaftmachung
3. Form und Zeitpunkt des Antrags ...
So früh wie möglich, spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung muß ein
Ablehnungsantrag gestellt werden.
Soll aufgrund von Ereignissen während der HV abgelehnt werden, wird i.A. der Verteidiger
auf sofortige Unterbrechung dringen um "einen unaufschiebbaren Antrag zu stellen" , der
abgelehnte Richter darf bis zur Entscheidung über die Ablehnung seinerseits nur noch
unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen.
- Weitere Seite eines Rechtsanwaltes zur Ablehnung von RichterInnen
Unabhängige Justiz? RichterInnen mit Parteibuch ...
Rechtswidrige Nebentätigkeiten von Richter(n/innen) in Kommunalparlamenten und Kreistagen
Relativ viele Richter(innen) sind nebenberuflich in Kommunalparlamenten und Kreistagen tätig. Diesen Tatbestand hat die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main in ihrem Schreiben vom 12.1.2002, AZ 313/1-133/02, auf eine entsprechende Anfrage hin, wie folgt bestätigt: "Es gibt - nicht nur in Hessen - eine Vielzahl von Richterinnen und Richtern, die kommunale Mandatsträger sind."
Diese richterlichen Nebentätigkeiten verstoßen gegen
- den Grundsatz der Gewaltentrennung gemäß Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz (GG),
- das Deutsche Richtergesetz (DRiG), und zwar gegen § 4"Unvereinbare Aufgaben."
Zu 1. Artikel 20 Abs. 2 GG lautet:
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt."
Der zweite Halbsatz, beginnend mit "durch besondere Organe ..." schreibt zwingend die Gewaltentrennung vor.
Zu 2. § 4 Deutsches Richtergesetz "Unvereinbare Aufgaben" lautet:
- Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.
- Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen
- Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
- andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten und Richtern zugewiesen sind,
- Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
- Prüfungsangelegenheiten,
- den Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhängigen Steilen im Sinne des § 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Aus § 4 DRiG geht eindeutig hervor, dass eine Richterin/ein Richter nicht in einem Kommunalparlament oder in einem Kreistag nebenher tätig sein darf. Dies besonders deshalb, weil in Absatz zwei abschließend geregelt ist, welche Nebentätigkeiten einer Richterin oder einem Richter erlaubt sind. Dies bestätigt auch Dr. Ralf Bernhard in seiner gründlichen Monographie "Richteramt und Kommunalmandat", Duncker und Humblot, Berlin 1983, Seite 235, dass weder § 4 DRiG noch Art. 20 Abs. 2 GG es den Richtern erlaubt, ein kommunales Mandat neben ihrem Richteramt gleichzeitig auszuüben. Wer dies doch tut, ist kein gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
Wer während seines Prozesses erfährt, dass ein(e) Richter(in) nebenberufllich in einem Kommunalparlament oder in einem Kreistag tätig ist, sollte sie/ihn wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen (§ 42 Zivilprozessordnung, § 24 Strafprozessordnung). Dies gilt auch für die anderen Gerichtsbarkeiten (Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit). Ist das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen, bestehen folgende Möglichkeiten:
- Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. da das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Diese Klage kann nur innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils an erhoben werden (§ 586 Abs. 2 ZPO).
- Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten gemäß § 359 Nr. 6 StPO in Verbindung mit Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), "von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht".
Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahme machen dann keinen Sinn, wenn das Zivil- bzw. Strafurteil richtig, d.h., rechtsfehlerfrei ist. Ist das Zivil- oder Strafurteil falsch, d.h., rechtsfehlerhaft, sollte mit einem Rechtsanwalt sorgfältig geprüft werden, ob eine der beiden Klagearten erhoben werden soll. Es besteht die Gefahr, dass das Gericht die Klage zurückweisen wird, um diese richterlichen Nebentätigkeiten nicht aufgeben zu müssen. Uns ist nicht bekannt, dass es bereits Klagen dieser Art gegeben hat.
Diese richterlichen Nebentätigkeiten wie auch andere richterliche Nebentätigkeiten (z.B. als Treuhänder für Banken und Versicherungen, Leiter von betrieblichen Einigungsstellen, Schlichter und Schiedsrichter in außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten) vertragen sich auch nicht mit der Behauptung der Richterschaft, sie sei mit ihrer Haupttätigkeit überlastet. Es dürfte auch zweifelhaft sein, ob ein Richter, der in einem Kommunalparlament oder einem Kreistag nebenher tätig ist, über Amtshaftungsklagen (§ 839 Abs. 1 BGB) gegen Städte und Kreise unparteiisch entscheiden kann. Auch hier gilt: Niemand kann Richter in eigener Sache sein.
Es ist außerdem an folgenden Grundsatz zu erinnern: Eine Richterin oder ein Richter darf sich an Gesetzes- und Rechtstreue von keinem anderen Bürger übertreffen lassen. Richter(innen), die nebenberuflich in Kommunalparlamenten und Kreistagen tätig sind, verstoßen gegen diesen Grundsatz. Sie können kein Vorbild sein.
V.i.S.d.P.: Horst Trieflinger, Vorsitzender, Röderbergweg 30, 60314 Frankfurt
- Beispiel: Präsident des Landgerichts Marburg, Dr. Christoph Ullrich - Ullrich ist CDU-Funktionär in Waldbrunn/Westerwald. Er sitzt im Kreistag des Landkreises Limburg-Weilburg.
Die Abhängigkeit unserer Justiz
"Schließlich ist Deutschland inzwischen doch auch eine Demokratie ...“
Ein Text von Norberg Schlepp (aus "Mehr Demokratie, 1/2008, S. 28 ff.)
Seit den Zeiten Montesquieus ist die Teilung der Staatsgewalten ein fundamentales Prinzip einer jeden demokratischen Verfassung. Durch die Trennung wird die Staatsgewalt transparent und kontrollierbar und staatliche Eingriffe in die Freiheit des Einzelnen werden gehemmt.
Der Verfassungsauftrag
Unsere Verfassung nimmt dieses Prinzip auf und schreibt in Art. 20 Abs. 2 verbindlich die Ausübung der Staatsgewalt durch die drei Organe Gesetzgebung (Legislative), vollziehende Gewalt (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) vor. Das Interesse der Öffentlichkeit konzentriert sich dabei weitgehend auf die Exekutive und Legislative. Es vergeht kaum eine Nochrichtensendung, in der nicht die Arbeit der Politiker in der Regierung oder dem Parlament beleuchtet wird. Die Rechtsprechung als dritte Staatsgewalt führt dagegen mehr ein verborgenes Dasein. Zu Unrecht, denn gerade der Judikative ist es vorbehalten, den Einzelnen vor staatlichen Übergriffen zu schützen. Das Grundgesetz sieht dazu eine Justizgewährungspflicht in Art. 19 Abs. 4 vor, in dem es heißt:" Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen'. Diesen Verfassungsauftrag kann die Justiz nur erfüllen, wenn sie von den anderen Staatsgewalten unabhängig ist. Deshalb ordnet unsere Verfassung folgerichtig in Art. 97 Abs. 1 an: "Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“. Ohne diese Unabhängigkeit wäre der Schutz des Einzelnen vor staatlichen Übergriffen nicht möglich. Ein Richter, der sich bei seinen Entscheidungen den Weisungen der Exekutive unterwirft, kann dem Bürger keinen Schutz vor gerade dieser Exekutive gewähren. Der ihm auferlegte Verfassungsauftrag, den Bürger zu schützen, gerät zu einer Farce. Die Teilung und gegenseitige Kontrolle der Stootsgewolten ist gestört. Die Demokratie ist gefährdet - und der Weg zu einem diktatorischen Staat ist eingeschlagen. Wir stehen heute vor der Tatsache, dass die Unabhängigkeit der Justiz immer stärker bedroht wird. Die Exekutive drängt immer mehr in die Justiz hinein und bestimmt, was dort zu geschehen hat.
Die Auswahl der Richter
Der Einfluss der Exekutive auf die Judikative beginnt schon gleich am Anfang einer jeden Richterlaufbahn. Noch der derzeit gültigen Rechtslage werden Richter in allen Bundesländern durch die jeweiligen Justizministerien ernannt. Feste Kriterien, wer ernannt wird und wer nicht, gibt es nicht. Manchmal richtet man sich noch der Examensnote, manchmal spielen offensichtlich andere Kriterien eine Rolle. Nicht selten werden Richter ernannt, die sich bislang in einer politischen Laufbahn in der Exekutive befunden haben und diese Laufbahn mehr oder weniger freiwillig beenden. Vielfach handelt es sich dabei gleich um Ernennungen in Beförderungsämter. Ob diese Richter den Abstand haben, noch ihrem Wechsel in das Richteramt unvoreingenommen über die Akte eben jener Exekutive zu entscheiden, der sie soeben noch angehört hoben, erscheint fraglich. Für den Bereich des öffentlichen Rechts ist die Tatsache, dass die vollziehende Gewalt die Richter aussucht und ernennt, geradezu skurril. Da es die Aufgabe dieser Richter ist, Bescheide der Exekutive zu überprüfen, muss man konstatieren, dass die kontrollierte Exekutive sich ihre Kontrolleure selber aussucht. Das kann nicht richtig sein!
Die sachliche Beeinflussung
Schlimmer noch als bei der Auswahl der Richter, die nur einmal stattfindet, wirkt sich der permanente Einfluss der Exekutive auf die Arbeit in der Justiz aus.
Der weisungsgebundene Staatsanwalt
In der Strafjustiz spielt der Staatsanwalt bekanntlich eine zentrale Rolle. Er bestimmt, ob und in welchem Umfang Ermittlungen stattfinden und ob Anklage erhoben wird. Er hat - von wenigen Ausnahmen abgesehen - das Anklagemonopol, ohne seine Anklageerhebung findet keine gerichtliche Untersuchung statt. Im Volksmund heißt es daher zutreffend: wo kein Klüger ist, da ist auch kein Richter. Dieser Klüger, also der Staatsanwalt, ist noch derzeitiger Rechtslage ein weisungsgebundener Beamter. Er arbeitet in einer hierarchisch gegliederten Behörde. Jeder Staatsanwalt hat als Vorgesetzten einen weisungsberechtigten Abteilungsleiter, der wiederum hat einen weisungsberechtigten Behördenleiter, der Behördenleiter unterliegt den Weisungen des Generalstaatsanwaltes und der Generalstaatsanwalt schließlich hat den Anweisungen des Justizministers zu folgen. Diese Anordnungsbefugnis der Exekutive gegenüber den Staatsanwälten hat in den Jahren ob 1933 dazu geführt, dass die Verbrechen der Nationalsozialisten nicht strafrechtlich geahndet wurden. Die weisungsgebundenen Staatsanwälte durften derartige Verbrechen nicht anklagen. Das Rechtssystem, das damals die Staatsanwälte an ihrer Arbeit gehindert hat, existiert als solches immer noch. Tatsächlich ergehen auch heute noch direkte Weisungen an die Staatsanwälte bei der Bearbeitung einzelner Verfahren. Der Einfluss des Bürgers auf die staatsanwaltschaftliche Arbeit ist dagegen sehr gering. Weigert sich - um beim Beispiel der nationalsozialistischen Verhältnisse zu bleiben - ein Staatsanwalt, Anklage zu erheben und schließt er die Akten, so hat der Verletzte zwar grundsätzlich die Möglichkeit, ein sog. Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) einzuleiten. Dieses Verfahren ist jedoch mit so vielen formalen Schwierigkeiten belastet, dass es nicht praktikabel ist. Es ist deshalb an der Zeit, die Staatsanwälte aus ihrer Weisungsgebundenheit zu befreien.
Die Beeinflussung der Richter
Doch auch die Richter bleiben von der Einflussnahme der Exekutive nicht verschont. In den letzten Jahren hat sich dieser Einfluss immer mehr verstärkt. Die Justizminister versuchen immer häufiger, die richterliche Arbeit zu beeinflussen und schrecken dabei auch nicht davor zurück, selbst in den Kernbereich der richterlichen Arbeit, also in die Urteilsfindung, einzugreifen. Freilich geschieht das nicht direkt durch unmittelbare Weisungen im Einzelfall, wie das bei Staatsanwälten praktiziert wird, sondern subtiler. Sie geben dem Richter Vorgaben auf, was und wie viel er zu "erledigen" hat. Sie messen seinen "output" und stellen damit Fremdvergleiche an. Sie nennen das ungeniert "Neue Steuerungsmodelle" und entlarven damit, um was es geht, nämlich um die Steuerung der richterlichen Arbeitsweise. Der Richter soll angehalten werden, möglichst viele Klagen möglichst schnell zu erledigen, damit am Ende des Prozesses die Kostenrechnung des Staates ausgefertigt werden kann und dem Staat eine weitere Einnahme zukommt und damit Richterstellen eingespart und der Justizhaushalt entlastet wird und der jeweilige Justizminister sich der Öffentlichkeit damit brüsten kann, wieviel er eingespart habe.
Damit der Richter diese Vorgaben auch einhält, hat die Exekutive ein Druckmittel in der Hand: die Beförderung. Die Justizminister bestimmen nämlich nicht nur, welcher Richter eingestellt wird, sie bestimmen auch, wer befördert wird. Ähnlich wie bei der Einstellung gibt es auch bei Beförderungen keine bindenden Kriterien. Von Fall zu Fall erweist sich mal das eine, mal das andere Kriterium als beförderungsgeeignet. Die parteipolitische Bindung des Richters an den jeweiligen Justizminister hat sich dabei bislang jedenfalls als nicht hinderlich erwiesen. Abgesehen davon muss man sich zur Zeit vor allem durch eine hohe Anzahl von Erledigungen für eine Beförderung empfehlen. Im Auftrage der Ministerien führen alle Gerichte für jeden Richter Erledigungsstatistiken. Diejenigen, die am Monats- oder Jahresende die meisten Klagen erledigt hoben, haben die besten Chancen für eine Beförderung. Entscheidend ist die Anzahl der Erledigungen, die Art und die Qualität der Erledigung bzw. des Urteils und die dabei aufgewandte Arbeit spielt - leider - keine Rolle. Das führt dazu, dass eine regelrechte Erledigungshatz bei den Richtern ausgebrochen ist, jeder will den anderen überbieten und noch mehr erledigen als der Zimmernachbar. Dass dabei die Qualität der Erledigungen auf der Strecke bleibt und bei der Eile nicht selten haarsträubende Fehler passieren, versteht sich von selbst. Wenn ein Revisionsgericht feststellen muss, dass sich das von ihm aufgehobene Urteil eines Finanzgerichts auf Einnahmen stützt, die sich überhaupt nicht aus der Akte ergeben, dünn lässt das erahnen, mit welcher Hast und welchem Erledigungseifer jene Entscheidung getroffen worden ist (Urteil des BFH vom 29 03. 2007 IV R 6/05).
Die erledigungsbedachte Arbeitsweise
Schlimmer jedoch noch als die durch die Eile hervorgerufenen Fehler ist aber der Umstand, dass die Sucht noch immer mehr Strichen in der Erledigungsstatistik zu einer Änderung der Arbeitsseinstellung des Richters führt. Der von dieser Sucht befallene Richter sucht nicht mehr die sachgerechte, die richtige und gerechte Entscheidung, sondern die Entscheidung, die ihm die wenigste Arbeit bereitet, die es ihm ermöglicht, möglichst viele Fälle zu erledigen, möglichst schnell die Akte "vom Tisch zu kriegen“, um sich dem nächsten Fall widmen zu können. Das führt im Bereich der Strafjustiz z. B. dazu, dass zahlreiche Verfahren gegen eine Geldauflage eingestellt und die Akten geschlossen werden, obgleich das noch der Strafprozessordnung (§ 153 o) eigentlich nur bei "geringer Schuld" des Angeklagten möglich ist. Und wenn - wie tatsächlich im Mannesmannprozess geschehen - in dieser Weise auch Strafverfahren gegen bundesdeutsche Spitzenverdiener beendet werden, dann entsteht beim Bürger der Verdacht, die Kleinen hänge man und die Grossen lasse man laufen und das böse Wort vom "freikaufen" macht die Runde. In den Prozessordnungen, die von der Zivilprozessordnung beherrscht werden, leidet der rechtsuchende Bürger durch die Sucht der Richter noch immer schnelleren Erledigungen nicht selten darunter, dass ihm formelle Hindernisse in den Weg gelegt werden, die nur schwer zu überwinden sind. So werden z. B. schon mit der Bestätigung über den Eingang der Klage möglichst kurze Ausschlussfristen gesetzt in der Hoffnung und Erwartung, das diese Fristen nicht eingehalten werden, damit die Klage bereits aus formellen Gründen ohne ein Eingehen auf die Sache abgewiesen werden kann. Gebotene Hinweise gegenüber Prozessunerfahrenen werden nicht erteilt, das erforderliche Rechtsgespräch wird vermieden, wenn es den Fall verkomplizieren könnte. Verschiedentlich kommt es sogar vor, dass ein Rechtsmittel bewusst unbearbeitet in der Akte abgeheftet wird, in der Erwartung, dass die juristisch nicht beratene Partei es bald vergessen werde, sie es so sicherlich nicht gemeint habe und weil es in der Sache ohnehin keinen Erfolg haben könne. Gelangt ein Richter noch dem Studium der Prozessakten zu der Erkenntnis, dass zur Klärung des Sachverhalts vielleicht ein Sachverständigengutachten angemessen wäre, so wird der erledigungsbedachte Richter diesen Gedanken schnell wieder verdrängen, weil ein Gutachten bekanntlich Zeit in Anspruch nimmt und eine rasche Erledigung verzögert und damit eine gute Erledigungsstatistik gefährdet.
Einfluss der Exekutive
Ähnliches gilt, wenn ein Richter rechtliche Bedenken hat, ob ein von ihm anzuwendendes Gesetz mit der Verfassung übereinstimmt. in diesem Fall ist er gezwungen, das Verfahren auszusetzen, seine Bedenken in einem Vorlagebeschluss zu formulieren und das Bundesverfassungsgericht anzurufen (Art. 100 GG). Ein derartiger Vorlagebeschluss ist ein umfangreiches arbeitsintensives Werk, das einer Dissertation nicht viel nachsteht. Es versteht sich von selbst, dass ein solcher Beschluss eine ernorme Arbeitszeit beansprucht, Arbeitszeit, die dem Richter bei der Bearbeitung weiterer Klagen fehlt. Damit steht er vor einem Zwiespalt. Eigentlich müsste er seinen Bedenken folgen und viel Arbeit in einen Vorlagebeschluss investieren, andererseits würde er damit im Vergleich zu anderen Kollegen in der Liste der Erledigungen absinken und seine eigenen Beförderungschancen mindern. Kann man es einem Richter verübeln, wenn er in dieser Situation seine rechtlichen Bedenken verwirft, keinen Vorlagebeschluss verfasst und nur an seiner Karriere arbeitet? Auf diese Weise beeinflusst die Exekutive auch den Inhalt einer richterlichen Entscheidung. im vorgenannten Beispiel mit dem Vorlagebeschluss - das sich tatsächlich so zugetragen hat, wobei sich der Richter allerdings für die Vorlage und gegen seine Karriere entschieden hat - beschleicht mich manchmal der Verdacht, dass die Exekutive ganz bewusst auf die Richter einwirkt, um Vorlagebeschlüsse zu verhindern. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich dabei um Vorlagen über Steuergesetze handelt, wodurch dem Staat - wenn diese Vorlage Erfolg hat und auch das Verfassungsgericht die Bedenken teilt - Einnahmeausfälle drohen. Darüber hinaus hat der Einfluss der Exekutive im öffentlichen Recht noch einen ganz besonderen Beigeschmack. Da Verwaltungs- und Finanzrichter zum Schutz der Bürger die Arbeit der Exekutive überprüfen sollen, werden die Richter auf diese Weise angehalten, die Prüfung nicht zu intensiv, nicht zu gründlich durchzuführen. Das ist eines Rechtsstaates nicht würdig!
Kritik der Öffentlichkeit
Es fehlt nicht an prominenten Stimmen, die diese schädliche Einflussnahme der Exekutive auf die Judikative anprangern. So hat der höchste deutsche Richter, der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier wiederholt bekundet, im Gerichtssaal komme es nicht aufs Tempo an, Bereits in einem Vortrag vom 15. 07. 2002 vor der Juristischen Gesellschaft Ostwestfalen-Lippe hat er die Erledigungsmentalität beklagt. Papier wörtlich: Jin Richter, der seinen Erfolg ausschließlich oder vorrangig an der Zahl und Geschwindigkeit seiner Erledigungen misst und der in dieser Haltung möglicherweise durch ein von ihm gar nicht beeinflussbares und zu verantwortendes Steuerungssystem bestärkt wird, läuft Gefahr, sich allmählich selbst auf einen juristischen Sachbearbeiter zu reduzieren und den Kontakt zu seinem spezifisch richterlichen Amtsauftrag zu verlieren'(siehe Homepage der Gesellschaft http://bis.uni-bielefeld.de/infomanagerlSilverStream/Pages/ßuz_online_Detail.html).
Vergleich mit dem Ausland
Diese Abhängigkeit der Judikative von der Exekutive ist in Europa fast einzigartig. Ähnliche Verhältnisse existieren nur noch in Österreich und Tschechien. Alle anderen demokratischen Staaten Europas haben eine wirklich freie Justiz ohne Einfluss der Exekutive. Es wundert daher nicht, dass es gerade auch Ausländer sind, denen die Praxis in Deutschland auffällt. So hat der bekannte Schweizer Strafrechtler Max Pieth, der sich als wissenschaftlicher Mitarbeiter in mehreren Organisationen der UNO einen Namen gemacht hat und von dem man sagen kann, dass er die Rechtsordnungen einer Vielzahl von Staaten kennt und sie miteinander vergleichen kann, festgestellt "Das Problem in Deutschland ist, dass die Ministerialbürokratie eine starke Rolle bei der Beförderungspolitik spielt und damit einen großen Einfluss auf die Karriere von Richtern und Staatsanwälten hat. Dieses System züchtet staatstreue, willfährige Leute“ (zitiert aus Roth/NüberI/Fromm, Anklage unerwünscht.)
Ich habe vor einigen Monaten auf einer Tagung europäischer Richter in Spanien erfahren, dass es dort in Spanien zwar Justizministerien gibt, dass sie aber keinerlei Einfluss auf die Gerichte ausüben können. Sie sind nur für die Ausstattung der Justiz mit Sachmitteln zuständig und für das nichtrichterliche Personal der Gerichte. Der Tagungsreferent, ein spanischer Richter, stellte das als Selbstverständlichkeit für eine funktionierende Demokratie dar, die er nicht weiter zu begründen brauche. Alle anderen europäischen Richter nickten zustimmend, in ihren Ländern war es ähnlich. ich kam mir in diesem Kreis wie ein Fremdkörper vor und hätte bald vor Staunen meinen Mund nicht mehr schließen können. Auf meinen verschüchterten Hinweis, dass es in Deutschland anders sei, tröstete mich ein Kollege aus Kopenhagen, in dem er mir sagte: "Bei uns in Dänemark hatten wir das früher auch. Es ist noch gar nicht so lange her, dass wir das abgestellt haben. ich bin fest davon überzeugt, dass Deutschland diese Missstände bald beendet. Schließlich ist Deutschland inzwischen doch auch eine Demokratie..."
Ich habe mich richtig geschämt!
Gewaltentrennung
Wie werden RichterInnen ernannt:
a. in den meisten europäischen Ländern von RichterInnengremien

b. in Deutschland durch die Regierungen

- Quelle: Internetseiten zu Gewaltenteilung und Grundrechten
Gutmensch RichterIn
RichterInnen sind nicht nur allgemein in der Bevölkerung hoch angesehen, sondern halten sich selbst auch für etwas ungemein Tolles und Liebenswertes. Von Außen wie aus der Innensicht ist eine Wahrnehmung typisch, dass ihr Werk wichtig ist für das soziale Leben und sie den sozialen Frieden aufrechterhalten. Das ist reine Propaganda - und ziemlich absurd, dass ihr Job eine der brutalsten und widerlichsten Tätigkeiten dieser Gesellschaft ist. Fabrikmäßig wird soziales Leben zerstört, werden Menschen hinter Gitter geschickt, sozial isoliert ... und das alles in einer Symbolik, die an Ekligkeit kaum zu übertreffen ist (Sprache, Gehabe, Kleidung, Mobiliar ...).
- RichterInnen schickten Leute in Knast (Isolation, soziales Morden ...) und kümmern sich dann rührselig ehrenamtlich darum, dass der Schaden wieder ein bisschen korrigiert wird ... in: Gießener Anzeiger, 27.12.2006
Wie gehe ich mit einem Strafjuristen um?
Auszug aus Watzke, Ed: "Empfehlungen für Sozialarbeiter im Umgang mit Strafjuristen", in: Komitee für Grundrechte und Demokratie (1998), "Alternativen zu strafrechtlicher Gewalt" (S. 80 ff.)
Juristen, insbesondere Strafjuristen sind im Grunde relativ einfach strukturierte Menschen. Erinnern Sie sich an jene allegorische Figur in der griechischen Mythologie, welche als Symbolfigur der Weisheit und Gerechtigkeit den Anbeginn abendländischer Juristerei markiert: Pallas Athene. Sie ist als Kopfgeburt dem Haupte Zeus' entsprungen, So ist es bis heute geblieben. Juristen bestehen in erster Linie aus Kopf und Hirn, Der restliche Körper dient im wesentlichen dazu, Kopf und Hirn oben und funktionsfähig zu halten. In ihren Gerichtssälen ist der restliche Körper denn auch zumeist verhüllt und kaum auszunehmen unter ihren Talaren. Wenn Sie ihre Körpersprache beobachten, werden Sie dieser sonderbar steifen bis hölzernen Art gewahr werden, in der sie sich bewegen.
Ihr Denken hin wiederum verläuft in sehr sonderbaren Bahnen: Juristen denken ausschließlich in einem binären Code. Etwas ist gegeben oder nicht gegeben, ein Faktum erwiesen oder nicht erwiesen, die gesamte Welt teilt sich auf in Personen oder Sachen, Angeklagte sind schuldig oder unschuldig und so weiter. Schwarz oder weiß, dazwischen fehlt die gesamte Palette an Farben, welche das Leben eigentlich ausmacht. So reduziert sich ihre Welt auf das, was sie durch das binäre Raster der kanonisierten, in Schriftform vorliegenden Rechtsnormen wahrnehmen. Eines gleich vorweg: Vergessen Sie als Konfliktschlichter jegliche Einflußnahme auf diese Denkungsart, vergebliche Liebesmühe, reinste Energieverschwendung. Ebenso könnten Sie versuchen, einem Hund das Fliegen beizubringen. Akzeptieren Sie diese Eigenart wie eine Art der Behinderung. Das wird Ihnen um so leichter fallen, als es ein Teil Ihrer Profession ist, mit Defiziten und Behinderungen der verschiedensten Art umzugehen.
Da ist noch eine zweite Eigenart im juristischen Denken, eng mit der vorhin erwähnten verknüpft. Juristen sind darauf versessen, daß es eine, die einzige und echte, intersubjektiv überprüfbare Wahrheit gibt und daß sie über geeignete Mittel verfügen, diese klar, präzise und unmißverständlich herauszufinden. Sie zählen somit zu einer im Aussterben begriffenen Sorte erkenntnistheoretischer Fundamentalisten, insbesondere seit die Königsdisziplin der sogenannten exakten Wissenschaften, die Physik, das Paradigma des Entweder - Oder zu Gunsten des Sowohl - Als auch längst verlassen mußte.
Innerhalb ihres beschränkten Paradigmas sind sie darauf trainiert, sich bis in kleinste Details in exakten, linear kausalen Denkschritten vor- und rückwärts zu bewegen. Zirkuläres Denken ist ihnen völlig fremd und unzugänglich. Er begann als Holzfäller, nun betreibt er eine gutgehende Haarspalterei wäre eine Metapher für die Entwicklung juristischer Denkungsart.
Richter und Staatsanwälte neigen zu einer maßlosen Selbstüberschätzung ihrer gesellschaftlichen Funktion. Gleich jenem Hahn in der Fabel, der überzeugt ist, daß sein Krähen den täglichen Aufgang der Sonne bewirke, glauben Strafjuristen, das Unterlassen von Strafen würde mit einem Schlag die gesamte kulturelle Ordnung zusammenbrechen lassen, Chaos, Barbarei hervorrufen. Deshalb ist die strafrechtliche Verfolgung auch kleinster Vergehen unverzichtbar. Sie nennen das Generalprävention.
Eindimensional in diesen Bahnen denkend und danach handelnd, richten sie großen Schaden an, zerstören Existenzen, stigmatisieren viele Menschen wegen kleinster Vergehen, sorgen für überfüllte Gefängnisse, deren Insassen nur um so chancenloser entlassen werden, je länger sie in diesen verweilen mußten. Auf diese Weise produzieren sie permanent Kriminalität, um diese wiederum zur eigenen Legitimation heranzuziehen. Ein zirkulärer Prozeß.
Dabei erleben sie sich selbst als unverzichtbare Wohltäter der Gesellschaft, sind immer auf seiten des Rechts, welches sie nicht nur sprechen, sondern gewissermaßen selbst erzeugen, und leben dabei noch unreflektiert und unbewußt ihr eigenes psychisches Strafbedürfnis aus. Sie sprechen ihre vernichtenden Urteile wie zum Hohne im Namen des Volkes aus, gelangen so zu hohem Ansehen und Würden, ohne je für die schädlichen Auswirkungen ihres Treibens zur Verantwortung gezogen zu werden.
Sie als Konfliktschlichter sind angetreten, um diesem unhaltbaren Zustand etwas entgegenzusetzen, den Schaden einzudämmen, indem Sie darangehen, möglichst viele Opfer aus den Klauen dieser Justiz zu befreien und als Alternative die Lösung sozialer Probleme in die Eigenverantwortlichkeit der betroffenen Bürger zurückzuführen. Die Aufgabe ist riesig. Sie stehen als David dem Koloß Goliath gegenüber, aber hat nicht auch David gewonnen? Seien Sie voll Tatendrang und Energie, wachsam und unermüdlich! Sie wissen, Sie setzen sich für eine gute und sozial gerechte Sache ein, jedem Einzelnen Ihrer Klienten, egal ob Täter oder Opfer, erweisen Sie dabei unschätzbare Dienste.
Entscheidend für Ihre Erfolge dabei ist neben allerlei anderen notwendigen Voraussetzungen ein professioneller Umgang mit den Richtern und Staatsanwälten. Denn diese sind nun einmal, ob Sie es wollen oder nicht, vorwiegend Ihre Lieferanten. Sie werden unter ihnen vielen begegnen, die Ihnen schroffe Ablehnung, Mißachtung oder Gleichgültigkeit entgegenbringen. Lassen Sie sich dadurch nicht abschrecken. Wir werden später noch auf diese Gruppe zu sprechen kommen. Es gibt jedoch auch solche, die Interesse an Ihnen und Ihrem Vorhaben zeigen. Dort setzen Sie den Hebel an. Suchen Sie solange, bis Sie mindestens ein solches Exemplar aufgestöbert haben! Erst dann und nur dann können Sie Ihr Projekt starten.
Ich empfehle Ihnen, wie nachfolgend beschrieben vorzugehen. Das elaborierte Modell sieht zwei Blöcke gleichsam gebündelter Interventionen vor, welche, aufeinander abgestimmt und in ausgewogener Kombination zur Anwendung gebracht, mit hoher Wahrscheinlichkeit zum angestrebten Erfolg führt: Persönlichkeitsentwicklung der Strafjuristen ist Block eins. Der Hierarchische Durchstieg Block zwei. Der gesamte Ablauf wirkt in der Folge zirkulär. Sie beginnen jedoch, auf welcher Hierarchieebene auch immer, mit Block eins. Dieser bewirkt die Initialzündung.
RichterInnen als Teil von Elite
Auszug aus "Woher kommt unser Rechtsbewusstsein?", in: FR, 24.7.2007 (S. 23)
Den Anstoß gab Ralf Dahrendorf, der in seinem Buch "Gesellschaft und Demokratie in Deutschland" konstatierte, dass deutsche Juristen, namentlich die Richter, typischerweise aus den oberen sozialen Schichten stammen, sozial immobil und konservativ sind, und daran die kritische, vielfach als Provokation empfundene Frage knüpfte, was es bedeute, dass eine solche Schicht über den ihr unbekannten Rest der Gesellschaft zu Gericht sitzt. Der Verdacht der Klassenjustiz wurde alsbald geäußert, konnte später allerdings durch empirische Untersuchungen widerlegt werden: die Denkweise der Richter wird nicht von ihrer sozialen Herkunft geprägt, sondern von tradierten und rechtsimmanenten Denkmustern, welche in der Universitätsausbildung gelernt werden.
Konstruktion von Wahrheit - RichterInnen wie Götter: Wahrheitsschaffende Instanz
Heinz von Förster/Bernhard Pörksen (8. Auflage 2008), „Wahrheit ist die Erfindung eines Lügners“, Carl Auer Verlag in Wiesbaden (S. 40)
Mein Wunsch wäre es, meine Sprache so zu beherrschen, daß Ethik in jedem Dialog - ganz gleich, ob es um Politik, Wissenschaft, Poesie oder was auch immer geht - implizit bleibt, so daß ich, wenn ich einen bestimmten Satz gesagt habe, immer noch ein anständiger Mensch bin. Ein Mensch, der andere nicht zu etwas zwingen will. Ein Mensch, der sich nicht zum Richter oder Polizisten aufschwingt, sondern dem anderen seinen Raum läßt. Das ist der Grund, warum ich eigentlich keine weiteren Kriterien und Checklisten für eine endgültig richtige Sprache und Form der Darstellung nennen möchte.
Nicht nur die deutsche Justiz ist unbestechlich!
Auf der ganzen Welt kann man mit der größten Geldsumme keinen Richter mehr dazu verführen, Recht zu sprechen.
Bertolt Brecht, 1898 - 1956, Dramatiker und Lyriker
Advokaten sind die einzigen Leute, bei denen Unkenntnis des Rechts nicht bestraft, sondern belohnt wird.
Jeremy Bentham
Links
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- Dokumentation zu Polizei- und Justizstrategien in Gießen
- Staatsanwälte schützen Polizei und Politiker bei Straftaten
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Und das muss auch noch sein: Plötzlich entrüstet sich gerade das Landgericht Gießen über Rechtsbrüche von Repressionsbehörden. Was war passiert? Die Knastleitung in Butzbach hatte ein Urteil des Landgerichts Gießen missachtet. Und das geht natürlich nicht ... Rechtsbrüche: Ja! Repressionskeule überall: Auch ja! Rechtsbeugung: Ja, klar! Aber das Landgericht Gießen nicht beachten: Nein! Mehr in der FR, 9.2.22006 (S. 30) ...
www.polizeizeugen.de.vu:
Die Internetseite zur Ungleichbehandlung von Polizei und Nicht-Polizei vor Gericht
