Wem dienen die Strafgesetze?

Siehe auch: Anti-Knast-Seiten +++ Antirepression +++ Polizeigewalt
Anti-Rassismus +++ Fehlender Rechtsschutz gegen Polizei&Justiz
Strafe und Alternativen zur Strafe

"Der Staat bestraft den Mord, sichert sich aber das Monopol darauf."
Bert Brecht

Wen schützen die Strafgesetze? Ein Blick in das Strafgesetzbuch

Die folgende Statistik basiert auf dem Strafgesetzbuch, der allgemeinen Sammlung von strafbaren Handlungen mit Angaben zur Höhe der Strafe. Nicht in die Rechnung eingeflossen sind alle allgemeinen Paragraphen zu Beginn des Strafgesetzbuches, denn die beziehen sich auf alle weiteren Regelungen (§§ 1-79b). Die dann folgenden Paragraphen sind ausgezählt und in drei Gruppen geteilt worden: Die erste Gruppe umfasst Gewalttaten gegen Menschen und ihre körperliche Unversehrtheit. Diese Paragraphen behandeln Taten, bei denen unzweifelhaft das Selbstbestimmungsrecht von Menschen gebrochen wird. Die dritte Gruppe sind solche Taten, die ohne Zweifel ohne physische Gewalt gegen Menschen stattfinden - hier geht es um Angriffe gegen staatliche Symbole, Drogen- oder Eigentumsdelikte ohne damit verbundene Angriffe auf Personen. In der Mitte zwischen diesen beiden stehen die Paragraphen, bei denen eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, d.h. vom Gesetzestext ist nicht klar, ob die jeweilige Handlung mit Gewalt gegen Menschen verbunden ist.

Insgesamt gibt es 339 Paragraphen mit Beschreibung von strafbaren Delikten. Davon behandeln mindestens 46 (= 13,57 Prozent gehören zur ersten Gruppen) und höchstens 103 (= 30,38 Prozent gehören zur ersten oder zweiten Gruppe) gewaltförmige Delikte. Die überwältigende Zahl von mindestens 236 (= 69,62 Prozent gehören zur dritten Gruppe) und höchstens 293 (= 86,43 Prozent gehören zur zweiten oder dritten Gruppe) betrifft nicht-gewaltförmige Delikte. Die Strafverfolgung dient bei ihnen also anderen Zielen als der Verhinderung bzw. - wohl realistischer - nachträglichen Abstrafung von Gewalt zwischen Menschen. Da vor allem Haft- und Geldstrafen die Wahrscheinlichkeit späterer Gewaltanwendung steigern, fördern alle Regelungen des Strafgesetzbuches die Gewalt zwischen Menschen. Insbesondere die Bestrafung von nicht-gewaltförmigen Delikten stellt oft den Beginn von kriminellen ,Karrieren' dar.

Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass das Strafgesetzbuch nur nebensächlich Gewalt zwischen Menschen ahndet. Allein die Schutzparagraphen für Staat und öffentliche Ordnung sind zahlreicher als alle Gewaltparagraphen selbst unter Einrechnung der unklaren Fälle vor. Eigentum und Markt sind durch ca. dreimal mehr Paragraphen geschützt als die Menschen vor Gewalttaten. Das zeigt bereits in den nackten Zahlen das politische Interesse des Systems ,Strafe' an. Deutlicher schlimmer fiele eine Betrachtung aus, die zusätzlich untersucht, wieviele sich immer gegen Menschen richtende Gewalttaten ohnehin straffrei sind - vom Krieg über Polizeigewalt, Hausarrest oder Zwangseinlieferung in Psychiatrie, Heime, Schule oder Elternhaus.

Im Detail

1. Gewalttaten gegen Menschen = 46 Paragraphen (13,57 %)

  • Gegen die sexuelle Selbstbestimmung: 174-181a und 182 = 15 Paragraphen
  • Gegen das Leben und die Gesundheit: 211-231 = 23 Paragraphen, 340 = 1 Paragraphen
  • Freiheitsberaubung 234-239b = 7 Paragraphen

2. Unklar, d.h. auch gewaltförmiges Verhalten in Kombination mit anderem möglich = 57 Paragraphen (16,82 %)

  • Nötigung u.ä.: 239c-241 = 3 Paragraphen
  • Raub, Erpressung u.ä.: 249-256 = 7 Paragraphen
  • Massive Sachbeschädigung mit Gefährdung von Menschen: 306-323c = 34 Paragraphen
  • Umweltdelikte: 324-330d = 13 Paragraphen

3. Rest = 236 Paragraphen (69,62 %)

  • 3.1 Schutz von Staat und öffentlicher Ordnung = 87 Paragraphen (25,66 %)
    • Gegen Staaten/den Staat und staatliche Abläufe (Wahlen ...): 80-121 = 65 Paragraphen
    • Gegen die öffentliche Ordnung: 123-145d = 25 Paragraphen
  • 3.2 Schutz von Eigentum, Wirtschaft, Markt und Profit = 66 Paragraphen (19,45 %)
    • Geldverkehr: 146-152a = 8 Paragraphen
    • Wirtschaftliche/materielle Taten: 242-248c = 10, 257-262 = 8, 263-266b = 10, 283-283d = 5, 284-297 = 13, 298-302 = 5, 303-305a = 7 Paragraphen
  • 3.3 Gegen nicht normgerechtes Verhalten = 56 Paragraphen (16,52 %)
    • Falschaussage u.ä.: 153-163 = 9 Paragraphen
    • Gegen Normen u.ä.: 164-165 = 2, 166-168 = 3, 169-173 = 5, 267-282 = 15 Paragraphen
    • Straftaten im Amt: 331-358 (außer 340) = 22 Paragraphen
  • 3.4 Sonstiges = 27 Paragraphen (7,95 %)
    • Sonstige Regelungen um Gewalttaten: 181b-184c (außer 182) = 8, 241a = 1 Paragraph
    • Nichtgewaltförmige Delikte gegen Menschen: 185-206 = 18 Paragraphen
    *Hinweis: Bei diesen Zahlen lag in anfänglichen Berechnungen ein Rechenfehler vor, der in einige Veröffentlichungen Eingang fand. Sorry!

Diese Tabelle zur Übernahme in andere Schriften, Flugblätter usw. als PDF (kann dann auch in Bildformat gewandelt werden ... PDF-Tipps hier).

Strafe und Soziales

Auszug aus der Presseinfo des Innenministeriums Hessen zur Kriminalitätsstatistik 2005
Zunahmen registrierte die Polizei bei den Fällen des Erschleichens von Leistungen („Schwarzfahren“) um 11,6 Prozent (plus 1.758 Fälle) auf 16.918 Fälle und bei den Fällen von Sozialleistungsbetrug um 141,1 Prozent (plus 869 Fälle) auf 1.485 Fälle.

Auszüge aus Kai Bammann, "Zur sozialen Konstruktion von Kriminalität und Strafrecht" in Forum Recht
Im Strafgesetzbuch werden sehr unterschiedliche Tatbestände aufgeführt. Es geht von eher abstrakten Delikten, wie dem Landesverrat über Eigentumsverletzungen bis hin zu schwersten Angriffen auf einen Menschen in Gestalt der Sexualstraf- und Tötungstatbestände.
Schon daraus wird deutlich, daß eine Auswahl getroffen wurde, die uns, die wir mit dem Recht umgehen, selbstverständlich richtig erscheint. Ein uneingeweihter Beobachter - z. B. der für solche Fälle oft zitierte Außerirdische - könnte diese Auswahl jedoch als völlig willkürlich wahrnehmen. Das, was zum Beispiel im deutschen Strafrecht verboten ist, muß nicht in allen Rechtssystemen verboten sein - und einige Taten, die bei uns erlaubt sind, mögen in anderen Ländern unter strengste Strafen gestellt sein.
Bestimmte Taten werden - so meint man - von allen Völkern und zu allen Zeiten als strafwürdige Taten begriffen. Schon dies ist ein Trugschluß.

Beispiel Eigentumsverletzungen
Damit Eigentumsverletzungen als Straftaten begriffen werden können, müssen jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muß es überhaupt so etwas wie "Eigentum" in der entsprechenden Gesellschaftsordnung geben und zum anderen muß ein Eingriff in das Eigentum als Rechtsgutsverletzung verstanden werden. Beides ist nicht selbstverständlich.
Wie aus der Ethnologie ist bekannt, gibt es Gesellschaften, in denen persönliches Eigentum völlig fremd war bzw. ist. Jedes Mitglied eines Dorfes nimmt sich, was es gerade braucht und gibt es weiter, wenn jemand anders diesen Gegenstand benötigt. Ein "Diebstahl" (im rechtstechnischen wie im untechnischen Sinn) ist schon begrifflich ausgeschlossen, wenn jeder über alle Sachen frei verfügen kann. Möglich ist dies indes nur in sehr kleinen abgeschlossenen Einheiten, in denen es maßgeblich auf das Mit- nicht Gegeneinander ankommt. ...
Deutlich wird hieraus: selbst die Tötung ist nicht immer als Straftat nach heutiger Vorstellung verstanden worden. Es geht jedoch noch weiter: nicht immer stellte (oder stellt) die Tötung ein Unrecht dar.
Bis heute gibt es Ausnahmen vom Tötungsverbot: das Töten in einer Notwehrsituation, das in allen Rechtssystemen bekannt - und straffrei - ist. Das Töten im Krieg, das besonderen Ausnahmeregelungen unterliegt. Oder das staatliche Töten in Form der Todesstrafe, die bekanntlich bis heute in mehr als hundert Staaten, darunter auch in Teilen der USA vollstreckt wird. ...
Eine der bekanntesten und lange Zeit auch umstrittensten Kriminalitätstheorien ist der labeling (Etikettierungs-) Ansatz, der aus den USA kommend in den späten 60er Jahren von Fritz Sack in die deutsche Kriminologie eingeführt wurde. Der labeling-Ansatz weist deutliche Parallelen zu konstruktivistischen Ideen auf, auch wenn sich z.B. Hess und Scheerer in ihrer "konstruktivistischen Kriminalitätstheorie" sehr kritisch gegenüber dieser Theorie äußern. Sack geht davon aus, daß es so etwas wie "Kriminalität" objektiv nicht gibt, sondern es sich hierbei um einen Zuschreibungsprozeß handelt. Kriminalität wird als eine Art negatives Gut verstanden, daß ähnlich wie andere Güter (Besitz, Geld, Privilegien) verteilt wird. Niemand ist kriminell, sondern er oder sie wird von Dritten zu einem/ einer Kriminellen gemacht. Es handelt sich dabei um eine Interaktion zwischen dem als kriminell Begriffenen und den staatlichen Behörden. Die kriminologische Forschung hat hierbei besonders zwei Gruppen herausgegriffen: die Polizei, die selektiv ermittelt und damit schon durch ihre Ermittlungen bestimmt, wer in das Schema "kriminell" fällt und die Gerichte, die das Geschehen bewerten und letztenendes das Etikett "kriminell" vergeben. ...
Zusammengefasst läßt sich festhalten: der radikale Konstruktivismus geht davon aus, das es eine objektive Wirklichkeit nicht gibt. Alles, was der Mensch wahrnimmt und als "Wirklichkeit" versteht ist durch seine Wahrnehmung, seine Erfahrungen und seinen individuellen Hintergrund geprägt. Im sozialen Konstruktivismus/ Konstruktionismus (bekannt geworden vornehmlich durch Berger und Luckmann) geht man ebenfalls davon aus, daß es eine objektive Wirklichkeit nicht gibt. Hier ist es jedoch die Gesellschaft (also das soziale Umfeld) durch die eine kollektive Wirklichkeit erschaffen wird. Für die Kriminalität bedeutet dies : kriminell ist das, was wir mit unserer Wahrnehmung dazu machen (siehe dazu auch den Satz "nullum crimen sine lege" = kein Verbrechen ohne Gesetz). Es gibt keine Taten, die von vornherein als kriminell klassifiziert werden könnten, ja nicht einmal Taten, die grundsätzlich als "abweichend" zu gelten hätten. Wo es z.B. kein Eigentum gibt, ist es normal, einem anderen eine Sache "wegzunehmen", wenn man sie braucht, und sie sich dann wieder "wegnehmen" zu lassen. Das Etikett "kriminell" beinhaltet eine Wertung. Kriminalität ist (ebenso wie abweichendes Verhalten) etwas Schlechtes. Das Etikett dient dazu, die betroffene Person aus- und uns von ihr abzugrenzen. ...
Das Konzept der sozialen Konstruktion kann auch für die Kriminologie wertvolle Impulse geben. Recht ist ebenso wie die Kriminalität sozial konstruiert, d.h. von der Gesellschaft nach ihren Bedürfnissen (um nicht zu sagen: nach ihrem Bild) erschaffen.

Beispiel: Mord und Totschlag
Deutlich wird hieraus: selbst die Tötung ist nicht immer als Straftat nach heutiger Vorstellung verstanden worden. Es geht jedoch noch weiter: nicht immer stellte (oder stellt) die Tötung ein Unrecht dar.
Bis heute gibt es Ausnahmen vom Tötungsverbot: das Töten in einer Notwehrsituation, das in allen Rechtssystemen bekannt - und straffrei - ist. Das Töten im Krieg, das besonderen Ausnahmeregelungen unterliegt. Oder das staatliche Töten in Form der Todesstrafe, die bekanntlich bis heute in mehr als hundert Staaten, darunter auch in Teilen der USA vollstreckt wird 5.
Dies läßt sich im Übrigen auch mit dem christlichen Glauben vereinbaren: das biblische Gebot "Du sollst nicht töten" (2. Mose 20, 13), ist unzutreffend übersetzt. Richtiger müßte es heißen, "Du sollst nicht ungerechtfertigt töten" 6. Auch das Christentum kennt die Notwehr. Legitimiert ist ebenso das gerechtfertigte Töten in einem Krieg 7.

Das tatsächliche Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland

Ein Vorschlag für eine ehrlichere Neuformulierung ...

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Ziele
Das Strafgesetzbuch dient der Durchsetzung von Normen und Gesetzen, die von den Herrschenden aus ihren Interessen sowie zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Institutionen beschlossen wurden.

§ 2 Ausnahmen
Wirkt sich die Regelung in einem Paragraphen dieses Strafgesetzbuches so aus, dass gegen die Interessen der Herrschenden und ihrer Institutionen zu handeln ist, so tritt automatisch Paragraph 1 in Kraft.

§ 3 Wahrheit
Die Rechtssprechung ist wahrheitsschaffende Instanz. Was durch Rechtsprechung verkündet wird, ist fortan als Wahrheit anzusehen und darf nicht ungestraft in Zweifel gezogen werden – es sei denn durch Institutionen der Rechtssprechung.

§ 4 Urteil
Jedes Urteil erfolgt „im Namen des Volkes“. Das Volk ist die Stimme des Richters. Etwaige Personen aus der Bevölkerung haben zu schweigen, da schon in ihrem Namen gesprochen wird. Das Volk besteht nur aus seiner Vertretung, die konkreten Menschen können nicht selbst sprechen. Wer sich doch im Gerichtsverfahren zu Wort meldet, wird „im Namen des Volkes“ aus dem Gerichtssaal entfernt.

§ 5 Vorurteile und üble Nachrede
Gegenüber Angeklagten, die nicht den herrschenden Institutionen angehören, darf auch im Vorfeld einer Strafverfolgung schon die Behauptung erfolgen, dass sie die Täter sind. Bei Angehörigen von Herrschaftsinstitutionen darf dieses auch dann, wenn eine Verurteilung in Ausnahmefällen unvermeidlich war, danach nicht erfolgen. Zuwiderhandlungen werden als üble Nachrede verfolgt.

Abschnitt II: Das Gerichtsverfahren

§ 6 Zeugen
Offizielle Vertreter der herrschenden Institutionen genießen besonderes Vertrauen. Da sind vor Gericht meist um eigene Herrschaftsinteressen kämpfen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie die Wahrheit sagen. Das darf nur in Frage gestellt werden, wenn eine besondere Beweislage besteht. Wird ohne diese angenommen, dass Vertreter herrschender Institutionen die Unwahrheit sagen, so ist gegen die Personen, diese Vermutung äußern oder Behauptung aufstellen, ein Verfahren wegen übler Nachrede oder Beleidigung einzuleiten.
Polizeibeamte haben immer Recht. Verfahren gegen Polizeibeamte oder sonstige Angehörige herrschender Institutionen, bei denen ein Polizeibeamter den Angaben eines Belastungszeugen widerspricht, können sofort wegen erwiesener Unschuld eingestellt werden. Angeklagte, die von einem Polizeibeamten belastet werden, sind zu verurteilen. Widersprechen sich ausnahmsweise zwei oder mehrere Polizeibeamte, so ist die jeweils für den Angeklagten ungünstigere Aussage auszuwählen. Diese ist wegen der Person des Polizeibeamten und wegen der aufgetretenen Widersprüche zu anderen Polizeibeamten besonders glaubwürdig.

§ 7 Gerichtssaal
Der Gerichtssaal ist in einer Weise zu möblieren, die die Herrschaftsverhältnisse klar ausdrückt. Insbesondere ist die Richterbank höher zu stellen, damit die richtenden Personen auf das Geschehen herabblicken können. Den Angeklagten ist zurückhaltendes Mobiliar zuzugestehen. Die Zuschauerbänke sind robust auszuführen, um polizeilichen Durchgriffen standzuhalten.
Wo möglich, soll unter einem Hinrichtungssymbol verhandelt werden, um die Ernsthaftigkeit der Strafverfolgung zu unterstreichen.

§ 8 Eingang
Am Eingang sind Kontrollen aller nicht den juristischen Berufen angehörigen Personen vorzunehmen. Körperliche Gewalt ist vor allem gegenüber solchen Personen anzuwenden, die als Angeklagte oder durch ihre Kleidung von der gewünschten Norm abweichen.

§ 9 Förderung der Angehörigen juristischer Berufe
Strafverfolgung, Gerichtsbarkeit und rechtsanwaltliche Vertretung dienen der Absicherung des Berufsstandes. Juristische Laien sind nach Möglichkeit aus dem System zu drängen und ihre Handlungsmöglichkeiten nach Kräften einzuschränken. Angeklagte, die sich nicht von Rechtsanwälten verteidigen lassen, sollen benachteiligt werden. Rechtshilfegruppen, die Angeklagte dahingehend beraten, sich unbedingt von Juristen vertreten zu lassen und selbst das juristische Geschehen ohnmächtig über sich ergehen zu lassen, werden vom Staat gefördert oder zumindest nicht beeinträchtigt.

Abschnitt III: Straftaten

§ 10 Allgemeines
Verfolgt werden alle Taten, die den Staat, seine Institutionen, Bediensteten und Symbole sowie das Eigentum der reichen Schichten und der Unternehmer angreifen. Darüberhinaus werden einzelne Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit strafrechtlich verfolgt.

§ 11 Delikte gegen den Staat
Die Verunglimpfung und die Beschädigung des Staates, seiner Institutionen, Bediensteten und Symbole ist verboten. Wer Eigentum des Staates zerstört oder beschädigt, wird bestraft. Kommen dabei politische Ziele zum Ausdruck, so ist dieses strafverschärfend zu werten.
Ist einer Person keine Tat nachzuweisen, aber dennoch kritisch gegenüber dem Staat und seinen Bediensteten eingestellt, so soll sie als staatsgefährdende Vereinigung verurteilt werden, wenn sie mit mindestens zwei anderen Personen diese Gedanken teilt. Dabei ist weder notwendig, der Person konkrete Handlungen nachzuweisen noch zu belegen, ob sie die anderen Personen überhaupt kennt.
Wer gegenüber Bediensteten des Staates ungehorsam ist, wird wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt bestraft. Wo sich Menschen untereinander helfen, werden sie wegen Gefangenenbefreiung oder Störung einer Amtshandlung bestraft.
Wer sich von Bediensteten des Staates verprügeln lässt, macht sich strafbar. Schließlich bietet sein Körper der Faust, dem Fuss oder der Kugel des Staatsbediensteten Widerstand. Folglich ist er wegen Widerstand zu verurteilen. Verletzt sich der Staatsbedienstete beim Verprügeln der durch das Verprügelt-werden Widerstand leistenden Person, so ist die verprügelte Person auch wegen Körperverletzung zu bestrafen.
Wer Behörden, den Staat oder seine Symbole kritisiert, wird wegen Beleidigung bestraft. Die Kritik am Staat oder an einer Behörde ist immer auch die konkrete Beleidigung der darin beschäftigten Menschen.

§ 12 Delikte gegen das Eigentum
Die Sicherung des Eigentums dient der Aufrechterhaltung von Reichtumsunterschieden. Diese sind als Quelle allen Profitstrebens mit allen Mitteln des Staates zu sichern. Wer das Eigentum eines Reicheren wegnimmt und selbst nutzt bzw. Ärmeren weitergibt, wird bestraft.

§ 13 Delikte gegen Menschen
Besondere Grausamkeiten gegen Menschen können bestraft werden. Soweit das Opfer nicht getötet wird, soll es aber in der Prozedur des Gerichtsprozesses ebenfalls benachteiligt und diskriminiert werden. Gerichtsverfahren müssen jederzeit deutlich machen, dass sie nicht den Menschen, sondern der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Reichtumsunterschiede und den Interessen des Staates dienen. Opfer besonderer Grausamkeiten, die als Zeugen vernommen werden, sollen deshalb vor Gericht hart behandelt werden.

§ 14 Ausnahmen
Es gibt viele Arten zu morden. Bestraft wird nur, wer einen Menschen mit erkennbaren Gründen ermordet. Wer Menschen durch Verarmung in den Selbstmord treibt oder mittels der Durchsetzung ungleicher Verteilung verhungern lässt, wird mit besseren Karrieremöglichkeiten in staatlichen Institutionen belohnt. Wer gleichzeitig viele Menschen ermordet, wird mit einer Tapferkeitsmedaille oder einem höheren Rang in der kämpfenden Truppe geehrt.
Es gibt viele Arten zu stehlen. Bestraft wird nur, wer durch die Aneignung fremden Eigentums Reichtumsunterschiede ausgleicht. Wer zum Zwecke der Herrschaftssicherung Eigentum sicherstellt, wer mit Mitteln der Friedenssicherung Häuser und Brücken zerstört und wer sich durch Kapitalbesitz und Steuern fremdes Eigentum aneignet, wird nicht bestraft, sondern darf seinen eroberten Reichtum behalten.
Wer gegen das Strafgesetzbuch handelt, aber einen Polizisten als Entlastungszeugen hat, ist vor Verurteilung geschützt. Ebenso wird nicht verurteilt, wer im Interesse des Staates handelt.

Text: jaybee (Vorsicht, Satire ...)

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