Strafe
Sinn von Strafe ++ Wem dienen die Gesetze? ++ Soziales ++ Zitate ++ Immer mehr Strafe ++ Kritik ++ Religion ++ Material ++ Links
Neue Initiative gegen Knast und Strafe (mehr hier und im Terminkalender): Aktionen, Informationen, Vernetzung und Veranstaltungen.
Starttreffen: Open-Space "Für eine Welt ohne Knast und Strafe" vom 7. bis 10. Juni (Do-So) in der Projektwerkstatt Saasen ++ Flyer
Mit der autoritären Gewalt wird die Justiz verschwinden. Das wird ein großer Gewinn sein - ein Gewinn von wahrhaft unberechenbarem Wert. Wenn man die Geschichte erforscht, nicht in den gereinigten Ausgaben, die für Volksschüler und Gymnasiasten veranstaltet sind, sondern in den echten Quellen aus der jeweiligen Zeit, dann wird man völlig von Ekel erfüllt, nicht wegen der Taten der Verbrecher, sondern wegen der Strafen, die die Guten auferlegt haben; und eine Gemeinschaft wird unendlich mehr durch das gewohnheitsmäßige Verhängen von Strafen verroht als durch das gelegentliche Vorkommen von Verbrechen. Daraus ergibt sich von selbst, daß je mehr Strafen verhängt werden, umso mehr Verbrechen hervorgerufen werden, ...
(Oskar Wilde in "Der Sozialismus und die Seele des Menschen")
Ein seltsames Ding, unsere Strafe! Sie reinigt nicht den Verbrecher, sie ist kein Abbüßen: im Gegenteil, sie beschmutzt mehr als das Verbrechen selber.
(Friedrich Nietzsche in "Morgenröte")
Ins Feuer mit allen Schafotten! Hinweg und nieder mit jenen schauderhaften Bastillen der Menschenqual und finstersten Brutalität, die wir Gefängnisse, Kerker, Strafhäuser nennen! Keine Berufsrichter, Polizisten und Spitzel - die, in Amt und Würde, die größten Schändlichkeiten in Ehren begehen dürfen und durch ihr Tun jeder natürlichen Menschlichkeit und Gerechtigkeit ins Antlitz schlagen - keine mehr in der Gesellschaft!
Aus Kropotkin, Peter (1985): "Gesetz und Autorität", Libertad Verlag in Berlin (S. 24)
Welchen Sinn macht Strafe?
Die Studie ist überraschend und kommt aus berufenem Munde. Überraschend ist sie nicht vom Inhalt her, sondern dass das zu Erwartende offiziell bestätigt wird. Berufener Mund deshalb, weil Auftraggeber das Bundesjustizministerium ist und es sehr glaubwürdig klingt, wenn die Bundesregierung selbst zu ihren eigenen Strategien sagt: Das ist alles Unsinn - Strafe und Knast machen alles schlimmer!
Anfang 2004 veröffentlichte das Justizministerium eine "Rückfallstatistik" zur Wirkung von Strafe. Das spannende Ergebnis hört sich so an: "Die zu einer freiheitsentziehenden Sanktion Verurteilten weisen ein höheres Rückfallrisiko auf als die mit milderen Sanktionen Belegten." Also - je härter die Strafe, desto sicherer die Kriminalisierung durch selbige. Das ist nicht überraschend, sondern deckt sich mit allen Beobachtungen zu Autorität: Je autoritärer die Erziehung, desto gewaltförmiger in der Tendenz der Umgang der so Erzogenen mit ihren Mitmenschen. Je autoritärer das persönliche Umfeld, desto gewaltförmiger der Umgang der Menschen untereinander (z.B. im Knast). Je autoritärer ein Staat, umso mehr Gewalt zwischen den Menschen in ihm - jeweils in der Tendenz. Die Forderung nach Abschaffung von Knästen, Justiz und Polizei ergibt sich schon aus diesen Überlegungen. Mehrere weitere kommen hinzu:
- Die Existenz von Repressionsstrukturen ist selbst immer auch Ursache für den Wunsch nach Einsatz derselben zu bestimmten Zwecken. Herrschaft und Herrschaftsausübung folgen unmittelbar aus der Möglichkeit dazu. Wenn ich die Waffe in der Hand habe (oder eine Polizei durch entsprechende Gesetze zum Handeln veranlassen kann), steigt meine Neigung, mich mit meinen Mitmenschen nicht mehr zu einigen, sondern sie zu zwingen.
- Fast alle Gewalttaten zwischen Menschen haben spezifische Gründe, die nicht wiederkehren. Wer einen anderen Menschen aus Rache, angestautem Ärger oder Neid umbringt oder verletzt, wird das nicht mit größerer Wahrscheinlichkeit wieder tun wie andere Menschen auch. Das macht die Tat nicht besser, es zeigt aber, dass Strafe der Genugtuung Dritter dient, aber nicht zu Veränderung von Verhalten führt. Ganz im Gegenteil: Die asozialisierten Verhältnisse im Knast können bewirken, was ohne den Knast nicht passieren würde - die Fortsetzung von gewaltförmigem Verhalten.
- Viele Gewalttaten haben eine Vorphase, z.B. sexueller Missbrauch in Form von verbalen Übergriffen oder Drohungen, Schläge bis hin zum Mord in Form von massivem Streit. Wenn hier das soziale Umfeld nicht weggucken würde ("Darüber redet man nicht" über "das geht Dich nichts an" bis zu "das beschmutzt die Ehre unserer Familie"), sondern intervenieren und die VerursacherInnen zur Rede stellt, würden die meisten Eskalationen hin zu Gewalttaten gar nicht mehr stattfinden. Strafe dagegen greift erst ein, wenn es zu spät ist.
- Die weitaus meisten Straftaten, Häftlinge und auch Paragraphen im Strafgesetzbuch haben mit Gewalt zwischen Menschen aber gar nichts zu tun. Es sind Handlungen mit wirtschaftlichem Hintergrund oder Ungehorsam bzw. Sabotage gegen den Staat. Erstere sind bei genauerer Betrachtung fast immer Umverteilungen von Oben nach Unten, d.h. Menschen holen sich etwas, wo es mehr davon gibt - oftmals sogar, ohne dadurch andere Menschen zu schädigen. Wer jemand anders das Fahrrad klaut, schädigt die andere Person. Wer aber kein Handy hat und Karstadt, T-Punkt oder Vodafone bieten Tausende an, so ist das Wegnehmen von einem Umverteilung. Aus Profitinteressen ist das unter Strafe gestellt. Mit dem zweiten großen Block im Strafgesetzbuch schützt sich der Staat selbst - mensch darf seine Hymne und Fahne nicht verunglimpfen oder PolizistInnen nicht beleidigen. Und etliches mehr.
- Zu alledem gibt es verbotene Dinge, die niemanden stören - nur der Staat will eine bestimmte Ordnung aufrechterhalten. Drogenkonsum, Parties auf der leeren Straße, bunte Graffitis an grauen Behördenwänden und ähnliches gehören dazu.
Strafe und Repression angreifen
Strafe dient nie den Menschen, sondern der Aufrechterhaltung einer Ordnung, die durch Interessen geleitet wird - den Interessen derer, die gerade bestimmen, was geschehen soll. Wer Politik gegen Herrschaft machen will, greift an dieser Stelle etwas sehr Symbolisches an, etwas was den Kern von Machtausübung betrifft. Deutschland ohne Nazis oder ohne Castor - das ist denkbar. Deutschland ohne Justiz und Polizei aber kaum. Ein Grund mehr, Repression grundsätzlich in Frage zu stellen und damit Visionen einer Gesellschaft jenseits von Staaten, Erziehung und Strafe überall ins Gespräch zu bringen. Das kann über den direkten Angriff auf Repression, Kontrolle und Strafe erfolgen (von Störung, Theater, Graffiti bis Militanz). Zudem ist jede Situation, in der Repression auftritt, eine Chance, selbige zu thematisieren, also Kontrollen, Verhaftungen oder Gerichtsprozesse in eine Aktion zu wenden.
Internet
- Die Studie: www.bundesregierung.de/Themen-A-Z/Justiz-und-Recht/Nachrichten-,715.600306/pressemitteilung/Bundesjustizministerium-legt-u.htm ++ falls sie dort "verschwindet": Auf projektwerkstatt.de als PDF!
- www.projektwerkstatt.de/antirepression: Hintergrundtexte, Aktionsideen und mehr zu kreativer Antirepression.
- www.polizeidoku-giessen.de.vu: Informationen zu einer umfangreichen Sammlung von krassen Erfindungen und repressiven Durchgriffen seitens Polizei, Justiz, Presse und Politik im Raum Giessen.
Das Kapitel "Alternativen zur Strafe" (PDF) aus dem Buch "Autonomie & Kooperation" (Buch bestellen hier ...)
Beratung und Hilfe:
KoBRA, Koordination und Beratung zu Repressionsschutz und zu kreativer Antirepression, Tel. 06401/903283, Mail ...
Obiger Text stammt aus der "Zeitung für stürmische Tage"
Download ...
Lesestoff
- Direct-Action-Heftchen "Kreative Antirepression" und "Knast". Tipps für kreative Aktionen. Je 16 S., A5, 1 Euro.
- Dokumentationen zu Polizei- und Justizerfindungen, Hausdurchsuchungen und mehr im Raum Gießen. 50 S., A4, 6 Euro.
- Tatort Gutfleischstraße. Die fiesen Tricks von Polizei und Justiz - das entlarvende, spannend-witzige Buch zu den miesen Nummern in Robe und Uniform. Mehr ...
Alles unter www.aktionsversand.de.vu.
Zitate zu Zielen von Bestrafung
Im Original: Akzeptanz der Ordnung ... Diese Zitate ausblenden ++ Alle Zitate aus / einblenden
Aus Hardt, M./Negri, A, 2002: Empire. Campus Verlag Frankfurt (S. 38)
Damit diese Gesellschaft funktioniert und ihre Regeln und Mechanismen des Ein- und Ausschlusses befolgt werden, bedarf es Institutionen der Disziplinierung, wie etwa Gefängnis, Fabrik, Heim, Klinik, Universität, Schule und so weiter. ... Disziplinarmacht herrscht tatsächlich, indem die Möglichkeiten und Grenzen des Denkens und des Handelns geregelt sind und normales und/oder abweichendes Verhalten sanktioniert und vorgeschrieben ist.
Aus der Süddeutschen Zeitung am 1.12.2010 (S. 1) zum Urteil des BVerfG 2 BvR 2101/09)
Der Rechtsstaat könne sich aber nur verwirklichen, "wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden", befand die 1. Kammer des Zweiten Senats.
Bossi, Rolf (2006): „Halbgötter in Schwarz“, Goldmann in München (S. 137 ff.)
Unsere Strafrechtsordnung geht nach wie vor von einem Anspruch sowohl des einzelnen Opfers als auch der gesamten Gesellschaft auf Vergeltung und Sühne für jede begangene Straftat aus. Der Grundgedanke aller so genannten »absoluten Straftheorien« ist folgender: jede Straftat, jedes Verbrechen stört die Rechtsordnung, ja eigentlich sogar die sittliche oder - den entsprechenden Glauben vorausgesetzt - die göttliche Ordnung. Und diese Störung lässt sich nur durch einen gerechten Schuldausgleich, eben eine angemessene Strafe beseitigen. Positiv formuliert: Nur die Strafe vermag den Rechtsfrieden wiederherzustellen. ...
Doch der moderne, aufgeklärte Mensch neigt zu einem gewissen Relativismus in moralischen Fragen. Ethischer Rigorismus kommt uns seltsam fremd und gestrig vor. Wohler fühlen wir uns deshalb, wenn die Verhängung von Strafen auch einen praktischen, möglichst sogar einen statistisch nachweisbaren Nutzen hat: wenn sie die Zahl der Straftaten verringert oder aus Straftätern gesetzestreue Bürger macht. Was in der Theorie gut klingt, funktioniert aber in der Praxis so gut wie überhaupt nicht. Weshalb denn auch der absolute Sühneanspruch am Ende die einzig tragfähige Begründung für jede Strafe bleibt. Strafe muss einfach sein - auch wenn sie keinen Wandel des Täters zum Positiven bewirkt.
Die Rechtsphilosophen, die »relative Straftheorien« favorisieren, verlagern den gewünschten positiven Effekt daher auf die Verhütung zukünftiger Straftaten. »Relativ« ist die Rechtfertigung der Strafe, weil sie deren Gültigkeit vom praktischen Erfolg ihrer Anwendung abhängig macht. Sollte sich zeigen, dass Bestrafung faktisch nicht zur Verhinderung von Verbrechen - oder wenigstens zur Verringerung ihrer Zahl - führt, müsste man in letzter Konsequenz auf sie verzichten. Nach dieser Lesart muss Strafe sein - weil sie die Welt ein wenig sicherer und besser macht.
Wie aber kann Strafe künftige Verbrechen verhindern? Zunächst einmal durch ihre Wirkung auf den Täter. Die Juristen sprechen hier von »Spezialprävention«. Die erste Wirkung der Strafe ist dabei noch einigermaßen verlässlich. Durch die Inhaftierung des Straftäters wird die Allgemeinheit vor ihm geschützt, jedenfalls solange er im Gefängnis sitzt. Diesem Diktum folgt ein sehr nachvollziehbarer Impuls auf dem Fuße: je länger der Täter sitzt, umso besser für uns alle. Besonders Schwerverbrecher will die Mehrheit am liebsten lebenslang hinter Gittern sehen. Doch diesem Wunsch steht das oberste Prinzip jeder rechtsstaatlichen Strafzumessung im Wege: Die Strafe muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Schuld und zur Schuldfähigkeit eines Täters stehen. So gerät das Ziel der Prävention früher oder später in Konflikt mit der »absoluten« Begründung der Strafe. Die praktisch scheinbar beste Lösung - lebenslanges Wegsperren - ist moralisch gerade die fragwürdigste.
Mit den anderen beiden Zielen der Spezialprävention sieht es erst recht zappenduster aus. Das Risiko, für seine Tat zur Rechenschaft gezogen zu werden, schreckt nahezu niemanden" davon ab, eine Straftat zu begehen. Weltweit ist keine Statistik bekannt, die eine abschreckende Wirkung selbst drakonischster') Strafen beweisen könnte. Wenn überhaupt, dann zeigt sich eher eine merkwürdige Umkehrung: Strafen scheinen umso weniger abzuschrecken, je höher sie ausfallen - und je höher die Wahrscheinlichkeit ist, tatsächlich bestraft zu werden. So liegt die Aufklärungsquote für Kapitalverbrechen in allen zivilisierten Ländern bei weit über 90 Prozent. Doch in keinem von ihnen werden mehr Morde begangen als in den USA, obwohl dort in 38 von 50 Bundesstaaten auf Mord die Todesstrafe steht. Welche Untersuchung man auch immer heranzieht, man wird stets zum gleichen Fazit kommen: Um die abschreckende Wirkung der Strafe ist es schlecht bestellt.
Nicht zuletzt diese bittere Bilanz leistete einer Idee Vorschub, die sich vor allem in den Sechziger- und Siebzigerjahren großer Popularität unter liberalen Juristen und Bürgern erfreute: die Idee der Resozialisierung. Wenn die Androhung von Strafe schon nicht verhindert, dass Menschen kriminell werden, könnte sie doch wenigstens dazu genutzt werden, den verurteilten Straftäter während der Zeit seiner Haft zu » bessern « und auf ein straffreies Leben in Freiheit vorzubereiten. Wer sich einmal für kriminelle Verfehlungen anfällig gezeigt hat, könnte so vielleicht davon abgehalten werden, künftig weitere Straftaten zu begehen. Doch weder harte noch humane Haftbedingungen, weder Arbeitszwang noch Ausbildungsangebote, weder Einzelhaft noch Gruppentherapie vermochten wesentlich etwas daran zu ändern, dass im Schnitt 80 Prozent aller verurteilten Straftäter früher oder später rückfällig werden. Zudem stießen die Forscher auch hier bald auf ein irritierendes Paradox: je früher und je häufiger jemand im Gefängnis landet, desto größer ist das Risiko, wieder dorthin zurückkehren zu müssen. Sehr vereinfacht gesagt ist es gerade das Gefängnis, das aus einem Straftäter häufig erst einen Kriminellen macht. Weshalb In den letzten 20 Jahren verstärkt nach Alternativen zur Haftstrafe gesucht wird, zum Beispiel durch die Verhängung von Geldstrafen, die Ausweitung des offenen Vollzugs oder die Anwendung pädagogischer Maßnahmen im Bereich des Jugendstrafrechts. Das hehre Ziel der Resozialisierung ist jedoch aufgrund ernüchternder Bilanzen längst wieder in den Hintergrund getreten. Und so traurig es auch sein mag, eine tragfähige Begründung, warum man Menschen bestraft, liefert auch die Resozialisierung nicht.
Bleibt also nur noch, was die Gelehrten »Generalprävention« nennen. Die Androhung von Strafe, so die Idee, wirke vielleicht nicht auf den einzelnen potenziellen Straftäter, aber doch immerhin auf die Gesellschaft als Ganzes. Für die so genannte »negative Generalprävention«, die eine allgemeine Abschreckungswirkung jeder Strafandrohung postuliert, mag das als Begründung elegant klingen. Die faktische Bilanz fällt deshalb keinen Deut besser aus. Abschreckung funktioniert nicht. Weder Art noch Härte von Strafen zeitigen einen nachweisbaren Effekt - und zwar weder im Hinblick auf die Rückfallquote einzelner Täter noch im Hinblick auf die Häufigkeit von Straftaten insgesamt. Wer nicht klaut, unterlässt es offenbar nicht deshalb, weil es verboten ist. Sondern weil er einsieht, dass eine Welt, in der jeder klaut, also andere auch ihn bestehlen, nicht funktionieren kann.
Dieser Einsicht entspricht die tragfähigste und heute am ehesten anerkannte Präventionstheorie: die so genannte »positive Generalprävention«. Indem Vergehen und Verbrechen mit Strafe bewehrt sind und die Strafandrohung verlässlich durchgesetzt wird, stärkt der Staat ganz allgemein das Vertrauen in die Durchsetzungskraft seiner Rechtsordnung. Ist dagegen die Einsicht der Allgemeinheit in den Sinn einer Rechtsnorm unterminiert, wofür das Steuerrecht prächtige Beispiele abgibt, fällt es dem Staat zunehmend schwer, sie durchzusetzen. Härtere Strafen nützen dann nur noch begrenzt.
In diesem Konzept gilt die Straftat nicht so sehr als sittlich-moralische, sondern vor allem als soziale Störung. Indem der Staat solche Störungen beseitigt, stärkt er die Rechtstreue der Allgemeinheit. Das funktioniert natürlich nur dann, wenn die Institutionen, die das Recht schützen, also Polizei und Justiz, beim Bürger weitgehend uneingeschränktes Vertrauen genießen. Um das zu erreichen, muss ihre Arbeit zugleich transparent und effektiv, unabhängig von Einzelinteressen und frei von Missbrauch und Willkür sein. Im Hinblick auf das unerlässliche Vertrauen der Bürger in die Rechtsordnung als Ganzes ist deshalb Justizunrecht die wohl zerstörerischste Form des Unrechts überhaupt.
Aus Roth, Siegward (1991): „Die Kriminalität der Braven“. C.H. Beck München (S. 44) zum Fall eines von zu Hause entflohenen und dorthin wieder abgelieferten Mädchens
Dieser ganze Rechtsapparat war nicht Mittel zum Zweck der Gerechtigkeit, sondern schon der Zweck selber. Es ging anscheinend nur noch darum, diesem Zweck Genüge zu tun, und es mußte anscheinend in Kauf genommen werden, daß das Mädchen dabei auf der Strecke blieb. Etwas Ungerechteres, etwas Unmenschlicheres war aber doch aus der Sicht des Mädchens überhaupt nicht denkbar.
Bring zwar nichts, aber ... - Teilaussage in einem Plädoyer für härtere Strafen!
Aus Jörg Feldmann: "Warum sich Gewalttäter immer mehr trauen", in: "Die Polizei als 'Freiwild' der aggressiven Spaßgesellschaft?", Verlag für Polizeiwissenschaft in Wiesbaden (S. 96)
Es mag sein, das teile ich auch, dass man vielleicht bei der Einzelperson nicht unbedingt etwas Positives dabei bewirkt.
Ein nettes Bild dazu ist in einem Buch des Otto-Schmidt-Verlages von 1962 enthalten. Der Verlag hat ausdrücklich verboten, seine Bilder in diesem justizkritischen Kontext zu verwenden. Offensichtlich sind ihm seine früheren Positionen heute peinlich. Als Dokumentation, dass auch der Otto-Schmidt-Verlag mal justizkritische Bilder veröffentlicht hat, kann das linke Bild dienen (weiteres Beispiel unten).
Im Original: Konstruktion des Innen durch das Außen ... Diese Zitate ausblenden ++ Alle Zitate aus / einblenden
Aus Kai Bammann, "Zur sozialen Konstruktion von Kriminalität und Strafrecht" in Forum Recht
Das Etikett "kriminell" beinhaltet eine Wertung. Kriminalität ist (ebenso wie abweichendes Verhalten) etwas Schlechtes. Das Etikett dient dazu, die betroffene Person aus- und uns von ihr abzugrenzen. ...
Gerade dadurch, daß viele Menschen mit der wirklich schweren Kriminalität gar nicht in Berührung kommen, wird eine irrationale Angst gefördert.
Kriminalität erfüllt - dies macht ein Blick in die USA deutlich - noch einen anderen wichtigen Zweck: sie ist ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. Kriminalität produziert Kriminalitätsfurcht 23. Hieraus folgt ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung. Und diese wiederum bringt eine ganze Industrie zutage: von privaten Sicherheitsunternehmen über Firmen, die Überwachungstechnik herstellen und montieren bis hin zu großen Konzernen, die ganze Haftanstalten bauen und privat betreiben.
Kollektivbildung durch die Schaffung des Außen
Aus Kai Bammann, "Zur sozialen Konstruktion von Kriminalität und Strafrecht" in Forum Recht
Kriminalität hat für die Gesellschaft mehrere Bedeutungen:
Die Konstruktion von Kriminalität konstruiert auch Integration und Ausschließung. Die Gesellschaft kann mit dem Begriff "Kriminalität" nach altmodischem Muster in zwei Kategorien - schwarz und weiß, kriminell und nicht-kriminell - unterschieden werden. Der soziale Ausschluß ist für eine Gesellschaft aus mehreren Gründen bedeutsam 21:Kriminelle werden aus der Gemeinschaft ausgeschlossen, während diese ihnen gegenüber enger zusammenhält. Am deutlichsten wird diese Ausgrenzung durch den Einschluß: die Inhaftierung Straffälliger, ist das sicherste Mittel, sie (vorübergehend) aus der Gesellschaft und von der Teilnahme an ihren Ressourcen auszuschließen 22.
- die Existenz von "Ausgeschlossenen" stärkt den Zusammenhalt der Gruppe. Man grenzt sich von anderen ab und schafft dadurch ein Wir-Gefühl derjenigen, die dazugehören.
- Indem es "Ausgeschlossene" gibt, schafft man sich eine Gruppe, der man die Schuld an Mißständen, Ungerechtigkeiten und ähnliches zuschieben kann. Die Ausgeschlossenen fungieren als eine Art "Sündenbock".
- Der soziale Ausschluß dient auch dazu, knappe Ressourcen zu verteilen: diejenigen, die dazugehören haben teil daran, während die Ausgeschlossenen von den gesellschaftlichen Gütern ferngehalten werden.
Aus Roth, Siegward (1991): „Die Kriminalität der Braven“. C.H. Beck München
Bürger vor Kriminalität schützen. Der polizeiliche Auftrag ruhte dabei auf der Grundlage eines Kriminalitätsverständnisses, wonach sich der überwiegende Teil der Gesellschaft wie selbstverständlich gesetzestreu verhielt und nur eine Minorität von Kriminellen die Rechte der Bürger auf Eigentum, Freiheit, körperliche Unversehrtheit und so weiter bedrohte und damit die gesamte Rechtsordnung gefährdete. ...
Die Gewißheit, die ich zur Ausübung meines Berufes brauchte, war, daß die Trennung zwischen Gesetzestreuen und Gesetzlosen, zwischen Gut und Böse, zwischen Richtig und Falsch existierte und durch die Gesetze genau markiert war; daß ich die Kriminellen als wirklich böse und von mir deutlich unterschieden begreifen konnte und daß daraus für mich die Berechtigung und Begründung dafür abzuleiten war, sie mit allen "zu Gebote stehenden Mitteln" rigoros zu verfolgen. Diese Gewißheit war ein ganz wesentlicher Bestandteil meines beruflichen Selbstverständnisses, auf ihr baute sich meine Identität als Polizist auf, sie war mir Stütze und Halt. Ich brauchte sie genauso wie die Sollensnormen, zu deren Begründung sie diente. ... (S. 12 f.)
In der Normalität unserer Gesellschaft gibt es einen beachtlichen Teil alltäglicher Handlungen, die zwar formal kriminell sind, die aber - gewissermaßen aufgrund des gesunden Menschenverstandes - nicht als solche verstanden werden. Nach meiner Einschätzung ist das so, weil jedes einzelne Individuum damit in bezug auf seine Selbstwahrnehmung überfordert ist. Zur Aufrechterhaltung eines positiven Selbstbildes wird hier eine Wahrnehmungsverzerrung gebraucht. Sie führt dazu, daß die Entwendung des Briefumschlages als "kein richtiger Diebstahl" aufgefaßt und die Frage nach dem Betrug bei
der Steuerabrechnung etwa so beantwortet werden kann: Ja - lieber Gott, wer da nicht seinen Vorteil sucht, der ist ja weltfremd; schön blöd, selbst schuld, geradezu lebensuntüchtig. Das macht doch jeder!" Auf diese Weise wird die Illusion vom Ausnahmecharakter der Kriminalität erhalten und im Kopf eine Kriminalität erschaffen, die dem positiven Selbstbild, einem Vorverständnis, entspricht, während die Realität geleugnet wird. Es ist der erste Schritt zur Erschaffung der "Kriminalität der Bösen". (S. 60)
Ich glaube, in unserer Gesellschaft feststellen zu können, daß wir kollektiv von einem Kriminalitätsverständnis ausgehen, wonach kriminelles Verhalten in der gesamten Bandbreite des menschlichen Alltagshandelns eine Ausnahme darstellt und fast ausschließlich durch eine Minorität von Kriminellen hervorgebracht wird. In diesem Sinn definieren wir den Begriff Kriminalität negativ und verstehen seine Inhalte als nicht zu uns gehörig, als fremd. Damit entspricht unser Verständnis dem, was ich als die Kriminalität der Bösen bezeichnet habe. Ihre Inhalte sind in etwa die der offiziellen Kriminalstatistiken, und ihre Täter sind in etwa die Vorbestraften und die Insassen der Gefängnisse.
Mit dieser Konstruktion blenden wir aber einen Teil unserer Realität aus, nämlich die Kriminalität, die sich auf uns selbst bezieht oder beziehen läßt. Als Grund dafür vermute ich, daß wir psychisch darauf angewiesen sind, Kriminalität einerseits als eindeutig negativ zu begreifen und uns selbst andererseits als durchgängig positiv wahrzunehmen. ... (S. 84 f.)
"Keine Gesellschaft will eine Kriminalitätsquote, die Zweifel daran läßt, ob es sich dabei noch um eine Ausnahmeerscheinung handelt; erst durch seinen Ausnahmecharakter wirkt das Tabu, daher muß das Strafrecht fragmentarisch und exemplikativ sein." (S. 90, zitiert nach Denninger, Erhard/Lüderssen, Klaus (1978): Polizei und Strafprozeß im demokratischen Recchtsstaat, Frankfurt (S. 191 f.)
Die Kriminalität wird den Kriminellen zugewiesen (das Böse an die Bösen abgeschoben) und der edle Umgang mit dem Bösen in der Welt "uns Normalen" zugeschrieben (das Gute für die Gesellschaft, also für uns, reserviert). (S. 132)
Tatsächlich ist Kriminalität normal und systembedingt
Aus Roth, Siegward (1991): „Die Kriminalität der Braven“. C.H. Beck München
Unsere Kriminalitätsbekämpfung ruht auf den Grundlagen unseres Verständnisses von Kriminalität. Das aber ist unvollständig, da es die Kriminalität der Braven nicht berücksichtigt: In unserer Gesellschaft ist nicht nur eine böse Minderheit kriminell, die übrige Gesellschaft ist es auch. Nach meiner Einschätzung ist sie das sogar in einem Ausmaß, das sich mit dem Selbstverständnis braver Bürgerlichkeit nicht verträgt. Insofern ist Kriminalität nicht nur als etwas Negatives und Schädliches zu begreifen, das man einfach aufheben und beseitigen könnte, sondern vielmehr als etwas, das in die tragenden Grundlagen, in die vitalen Interessen unseres gesamten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens fest verwoben ist. Wer beispielsweise der Ideologie der Konsum und Wachstumsgesellschaft folgt und zur Befriedigung seiner Bedürfnisse versucht, möglichst viel zu verdienen, hat regelmäßig nur dann eine Chance, hier ein Optimum zu erreichen, wenn er sich im Grenzbereich der Legalität und der Moral auskennt und dort seinen Nutzen zu ziehen versteht. Die dazu nötige Lebenshaltung, eine von Insidern gehütete Mischung aus Zynismus und Heuchelei, wird in unserer Gesellschaft immer mehr und immer deutlicher zur Bedingung von Erfolg und Lebensqualität; Steuertricks, informelle Beziehungen und die Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen sind wesentliche Elemente einer verdeckten Wirklichkeit am Übergang zu Wohlstand und Ansehen. ... (S. 9)
Heute glaube ich, daß die beschriebenen Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten auf ein allgemein verbreitetes Mißverständnis zurückzuführen waren, das ich etwa mit den folgenden Überlegungen aufspüren und beschreiben kann: Normalerweise wird zur Definition des Begriffes Kriminalität ein juristischer Ansatz benutzt. Hiernach sind alle diejenigen Handlungen als kriminell zu begreifen, die gegen eine Strafnorm verstoßen. Wenn dabei die kultur- und gesellschaftsspezifischen Normgrenzen berücksichtigt werden, so scheint damit auf den ersten Blick eine befriedigende Definition vorzuliegen. Auf den zweiten Blick stellt sich diese aber als ganz und gar unzureichend heraus, weil danach nahezu alle Mitglieder unserer Gesellschaft kriminell wären, denn die Mehrzahl von uns verstößt permanent gegen irgendwelche Strafnormen. ... (S. 58 f.)
Das Erklärungsmodell des Jabeling approach" sagt aus, daß Kriminalität durch willkürliche Akte der Definition und der Selektion entstehe. Demnach wären einerseits willkürliche Setzungen von Strafnormen für das Vorhandensein von Kriminalität verantwortlich; denn wenn ich die Abtreibung als moralisch verwerflich ansehe und im Gesetzgebungsverfahren einer entsprechenden Strafnorin Geltung verschaffe, dann erschaffe ich damit gleichzeitig Kriminalität, die ich auf dem umgekehrten Weg auch wieder beseitigen kann. Andererseits erzeuge ich auch Kriminalität, indem ich bei der Überwachung der Gesetze die Kontrollorgane selektiv einsetze, denn ich kann ja nicht die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit überwachen. So fördere ich beispielsweise zwangsläufig vermehrt einen bestimmten Stehler-Typ zutage, wenn ich die Kontrollorgane verstärkt in einer bestimmten Gesellschaftsschicht nach den Tätern von Diebstählen suchen lasse. Entsprechend seltener würden demnach die Diebe aus den anderen Bevölkerungsschichten entdeckt und registriert werden. (S. 61)
Es gehört zu den Gewißheiten unserer Gesellschaft, daß Kriminalität etwas ist, das vom Normalen abweicht und insofern "anders" ist, sowie daß nur eine Minderheit abweicht und sich die Mehrheit der Gesellschaftsmitglieder gesetzestreu verhält. Dies stimmt nach meiner Wahrnehmung jedoch nicht. Vielmehr verstößt die Mehrheit der Bevölkerung permanent gegen alle möglichen Normen: Gesetze, Verordnungen, Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanordnungen usw., was ich auch an meiner eigenen Person feststellen kann. Meine Vermutung ist, daß dies nur für ganz wenige Ausnahmen nicht zutrifft, etwa in Fällen schwerer Krankheit.... Wenn ich überlege, was es für die registrierte Minderheit von Ladendieben an Arbeitsaufwand (allein zeitlich) bedeuten würde, den deutschen Kaufhäusern jährlich Diebstahlsschäden in Milliardenhöhe beizubringen, dann finde ich diesen Gedanken bestätigt. Außerdem müßte dann diese Minderheit in relativem Wohlstand leben (was offensichtlich auch nicht zutrifft), und das Problem könnte sich teilweise aus sich heraus regulieren.
Ein Großteil dieser Milliardenschäden wird nicht von wenigen kriminellen Ladendieben verursacht, sondern von vielen unbescholtenen Bürgern, beispielsweise auch vom Personal und den Zulieferern der geschädigten Betriebe. ... (S. 62)
Alle stehlen unter den Augen aller (solange es sich im Rahmen hält), und alle verschweigen einvernehmlich, daß es sich dabei um Kriminalität handelt. Das ist aber nicht alles. Es findet auch ein Austausch zwischen den einzelnen Bereichen und ihren verschiedenen Möglichkeiten statt, nach der Devise: Eine Hand wäscht die andere. Während der eine für seinen Nachbarn einen bestimmten Kleber aus seinem Betrieb "mitbringt", "erledigt“ dieser für ihn die Vervielfältigung der Noten für den Gesangverein. Der eine kann dies besorgen, der andere jenes. Das gesellschaftliche Gesamtvolumen dieser "Diebstähle" halte ich für viel größer als die in der offiziellen Kriminalstatistik registrierte Diebesbeute. (S. 87)
Im Original: Strafe hilft nicht ... Diese Zitate ausblenden ++ Alle Zitate aus / einblenden
Aus dem Bericht einer Staatsanwältin, die Bestrafung für falsch hielt ...
In einer befragung sagte der richter der angeklagten, sie müsse schon ein bißchen was dafür tun, um ihre aussagen zu untermauern und ihre unschuld zu beweisen. Daraufhin erlaubte ich mir, ihn zu unterbrechen und der zeugin nochmal den nemo-tenetur-grundsatz und die unschuldsvermutung zu erläutern. („Nemo tenetur se ipse accusare“ – Niemand ist gehalten, an der eigenen strafverfolgung mitzuwirken. Und angeklagte müssen nicht ihre unschuld beweisen, sondern das gericht ihre schuld, andernfalls gilt die unschuldsvermutung.) Auf diese referendarische spitzfindigkeit reagierte er auch vergleichsweise langmütig, erläuterte mir später nochmal, daß man ja „das gesetz auch auslegen muß“ und daß es sonst ja fast nie verurteilungen geben könne. Weiß ich ja. Stört mich auch nicht. ...
Was hinter einer tat steckt, ob der täter vielleicht ganz dringend irgendeine form von hilfe (therapeutische oder was auch immer) braucht, die es im knast bestimmt nicht gibt, oder was sonst der grund für merkwürdiges verhalten ist – wen interessiert das vor gericht schon? Naja, das übliche strafmaß für die tat, bei den vorstrafen des angeklagten, wären mindestens ein paar monate freiheitsstrafe gewesen. Aber abgesehen davon, daß ich ohnehin keinen „dienst nach vorschrift“ ableisten wollte, kann ich auch ganz bestimmt keine freiheitsstrafe beantragen oder auch nur stumm an so einem urteil mitwirken. Bzw. ich hätte mir das bestimmt beibringen können. Aber ich glaube, daß es verkehrt ist, sich gewissensregungen abzuerziehen, und daß sowas eineN auch kaputt macht. ...
Der richter verzog keine miene. Und der verteidiger wußte endlich, worum es mir ging. Er begann sein plädoyer dann auch mit den worten „Ja, es ist für die verteidigung schwierig, wenn sie von der staatsanwaltschaft links überholt wird.“ und knüpfte kurz an meiner argumentation an, bescheinigte mir seine „hochachtung vor ihrem mut“ (das tat gut, mal ein positives feedback zu bekommen in diesem umfeld!) und schwenkte dann natürlich zu einem normal-real-pragmatischen plädoyer auf eine niedrige freiheitsstrafe, weil der angeklagte sich ja bemüht, brav im knast arbeitet usw.
Geringere Rückfallquote, wenn Zäune und Mauern fehlen
Aus dem Gießener Anzeiger, 1.9.2007 (S. 6)
Nur rund die Hälfte aller, die den Arxhof überstanden haben, werden rückfällig. Bei denen, die im Jugendgefängnis sitzen, liegt die Quote bei 78 Prozent. Die Einrichtung liegt zwischen Wiesen und Äckern im Basler Hinterland. Keine Mauer versperrt den Blick auf saftige Weiden und grasendes Rindvieh, kein Zaun deutet an, dass die Freiheit hier endlich ist.
Das Strafrecht stellt hinsichtlich der Strafbarkeit die Tat in den Vordergrund, für die Rechtsfolge - also Strafe oder Maßregel ist auch die Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen. Das deutsche Strafrecht vereint verschiedene Strafzwecke (die sich aus sog. Strafzwecktheorien herleiten). Zunächst soll die Schuld des Täters durch die Strafe gesühnt werden (Schuldprinzip). Darüberhinaus soll der Täter aber auch resozialisiert (positive Spezialprävention) und von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt (negative Spezialprävention) werden. Weiter sollen die Bürger von der Begehung von Straftaten abgeschreckt (negative Generalprävention) und generell das Vertrauen der Gesellschaft in die Beständigkeit und Durchsetzungskraft des Rechtssystems gestärkt werden (positive Generalprävention). ...
Hauptziel des Strafrechts ist nach heute herrschender Ansicht nicht, Gerechtigkeit in der Rechtsgesellschaft herbeizuführen, sondern den Rechtsfrieden aufrechtzuerhalten. Dazu wirkt es sowohl präventiv wie repressiv auf Täter und Gesellschaft ein (Quelle dieses Textes).
Aus "Das Gefängnis gehört abgeschafft", Interview mit Tobias Müller-Monning (Gefängnispfarrer Butzbach), in: FR, 16.7.2008 (Hessen D4)
Suizid ist ein gesellschaftliches Phänomen. In der Haft ist die Gefahr erhöht durch die Bedingungen, denen die Gefangenen unterworfen sind: Einschluss, Einsamkeit, Verzweiflung. Außerdem ist Gewalt im Gefängnis an der Tagesordnung. Viele Außenstehende glauben, dass die Insassen eines Gefängnisses geschützt wären. Aber das ist nicht der Fall. ...
Unser Gefängnissystem ist nicht dazu geeignet, den Straftäter wirklich zu verändern oder zu bessern. Das Gefängnis schadet den Insassen und auch denjenigen, die dort arbeiten. Deswegen müssen wir grundsätzlich über Alternativen nachdenken. ...
Wollen Sie im Endeffekt die Gefängnisse abschaffen?
Ja. Das Gefängnis ist ein Bestrafungssystem des 18. Jahrhunderts. Wir sind europa-, wenn nicht weltweit dabei, zu schauen, was es für Alternativen gibt, die effektiver und kostengünstiger sind. Das ist ein Jahrhundertwerk. Aber es wäre gut, wenn man damit anfinge.Autoritäre Gesellschaft soll abgesichert werden
Aus "Lennon-Mörder muss im Gefängnis bleiben", in: FR, 14.8.2008
... bleibt auch nach 28 Jahren weiter im Gefängnis ... bescheinigten die Richter dem Gefangenen zwar gute Führung. Angesichts der Schwere der Tat würde seine Freilassung jedoch den Respekt vor dem Gesetz unterminieren, hieß es.Sinn von Strafjustiz nach Bundesverfassungsgericht (Leitsätze 2 BvR 716/01)
Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in einem justizförmigen VerfahrenEs geht nicht ums Opfer ... Richterworte in einem Vergewaltigungsprozess laut FR, 8.2.2011 (D1)
Das, was M. getan hat, "muss sich die Gesellschaftlich nicht gefallen lassen".Eigentumssicherung
Aus einem Interview mit dem Rechtswissenschaftler Christoph Möllers, in: fluter Nr. 38 (S. 40)
Eigentum haben kann man ja nicht ohne eine Rechtsordnung. Und auch ein Markt existiert nicht ohne Recht.
Distanzierung von sich selbst und der Kriminalität aller
Aus Sigusch, Volkmar: "Auf den Markt geworfen", in: Freitag, 22/2011 (S. 7)
Das Skandalöse am individuellen Gewalttäter ist, dass er etwas wahr macht, was niemand wahrhaben will. Er nimmt andere Menschen als so belanglos, willenlos, bereits abgestorben und zu stoff geworden, wie es zwar im Gang unserer Gesellschaft liegt, im Alltagsbewusstsein aber maskiert bleibt. Er reißt all die mehr oder weniger verdrehten menschenfeindlichen Tendenzen der Gesellschaft aus der Abstraktion: den Egoismus, den Sexismus, den Rassismus, die Preisgabe, die Selbstpreisgabe, die Abtötung des fremden und des eigenen Lebens. Indem der gemeine Gewalttäter die Devise wahr macht, nach der der Mensch nur dann zählt und nur so viel, sofern und insoweit er benutzbar ist, scheint sein individuelles Tun mit dem Vernichtungscharakter der Kultur identisch zu sein. Umso heftiger unser Aufschrei.
- Siehe auch Zitate zu Volk und Kollektividentität
Erklärung zum Bild siehe oben.
Strafe und Justiz dienen der Unterwerfung
Eine verbreitete Logik bei der Aburteilung ist, dass Geständnisse und Reue die Strafe mildern. Das heißt umgekehrt, dass mit einer höheren Bestrafung rechnen muss, wer dem Gericht widerspricht und sich z.B. weiter für unschuldig hält. Damit werden systematisch Duckmäuser produziert. Rückgrat wird bestraft, Unterwerfung belohnt - eine Abrichtung wie bei Hunden.
Im Original: Unterwerfung und Dressur ... Diese Zitate ausblenden ++ Alle Zitate aus / einblenden
Aus "Der lange Schatten der Partei" in: FR, 3.3.2006 (S. 8)
Doch Yu begeht nun ein Verbrechen, dass in den Augen der chinesischen Wärter noch schlimmer ist als das Werfen der Farbbeutel - er will seine Fehler nicht gestehen. Das chinesische Strafsystem ist bis heute so aufgebaut, dass Häftlinge unter allen Umständen Reue zeigen müssen. Wer sich weigert, wird systematisch zerstört.
Aus Tobias Singelnstein/Peer Stolle (2008): "Die Sicherheitsgesellschaft", VS Verlag (S. 138 f.)
Zur Funktion strafrechtlicher Sozialkontrolle
Strafrechtliche Sozialkontrolle dient in der Praxis - das wurde oben bereits dargestellt (...) - nicht vorrangig dem Schutz individueller und kollektiver Rechtsgüter. Ebenso ist die Behauptung, dass die Bestrafung des Delinquenten erforderlich sei, um dessen soziale (Re-) Integration zu ermöglichen und das Vertrauen der Bevölkerung in den Bestand der gesellschaftlichen Ordnung sicherzustellen, lediglich ein Postulat herrschender Kriminalpolitik. Darauf deutet bereits der Umstand hin, dass die Strafe erst relativ spät die Bühne der Geschichte betreten und ihre Legitimität auf wechselnde Straftheorien gestützt hat. Die Funktion des Strafrechts wird vor diesem Hintergrund zum einen in der Moralisierung und Skandalisierung interindividueller und der Entpolitisierung sozialer Konflikte gesehen. Der Staat selbst setzt darüber hinaus das Strafrecht und seine Kontrollagenturen als Mittel für eine symbolische Politik ein, um durch Sicherheitsdemonstrationen Kompetenzverluste vor allem bei der Regulierung ökonomischer und sozialer Konflikte zu kompensieren.
Die normative Funktion des Strafrechts besteht danach im Wesentlichen in der Darstellung und Verdeutlichung herrschender Moral anhand von individuellen Konflikten. So zeigte sich in Untersuchungen, dass Bürger das Strafrecht nutzen, um eigene Konflikte in moralische Auseinandersetzungen zu transformieren und damit zu skandalisieren. Dies gelingt vor allem dann, wenn Handlungen als Normbruch präsentiert werden, denn dies ermöglicht ein "Sprechen im Namen der Gesellschaft", womit die Allgemeinverbindlichkeit des Anliegens offensichtlich gemacht werden kann. Auf diesem Wege werden Strafrechtsnormen als Verkörperung herrschender Moral konstituiert und gleichzeitig benutzt - auch von progressiven und damit „typischen Moralunternehmern“ um beispielsweise eine strafrechtliche Verfolgung von sexueller und rassistischer Gewalt und von Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzumahnen.
Gerade bei als moralisch anstößig empfundenen Handlungen, die noch nicht unter Strafe gestellt sind, bedarf es der Skandalisierung und der Mobilisierung der Öffentlichkeit, um eine Tätigkeit des Gesetzgebers zu erzwingen. Hier stellt sich die Frage, inwieweit es den Protagonisten gelingt, sich damit durchzusetzen und ihre Interessen als (vermeintlich) konsensuales Anliegen darzustellen. Diese Funktion der Strafnorm kann indes auch von anderen gesellschaftlichen Institutionen, wie zum Beispiel den Medien, erfüllt werden, wie empirische Erkenntnisse bestätigen.
Weiterhin wird das Strafrecht - das nur eine und zudem äußerst voraussetzungsvolle und riskante Ressource der Konfliktbearbeitung darstellt - bei Alltagskonflikten eingesetzt, ohne dass dessen Anwendung für eine soziale Konfliktlösung tatsächlich erforderlich wäre. Die Bearbeitung von Schäden und Beeinträchtigungen durch die Betroffenen selbst ist oft viel pragmatischer und kommt in den meisten Fällen auch ohne das Strafrecht aus. Die Interessen der beteiligten Individuen in Form der Folgenbewältigung durch Konfliktbegrenzung und Schadensausgleich sind andere als die des Staates. Teile des Strafrechts ließen sich also ohne weiteres durch alternative Mechanismen ersetzen, die den pragmatischen Interessen der beteiligten Individuen dienen. So werden beispielsweise Mechanismen der Wiedergutmachung als Wiederherstellung des Status quo ante oder die Leistung von Schadensersatz in Form der finanziellen Entschädigung als Alternativen zu strafrechtlichen Sanktionen vorgeschlagen.
Während das Strafrecht für die Lösung der meisten interindividuellen Konflikte nicht unbedingt erforderlich wäre, führt es bei einem Teil der sozialen Konflikte zu einer Entpolitisierung. So entzieht beispielsweise das Umwelt- bzw. Wirtschaftsstrafrecht soziale Interessenkonflikte den beteiligten Gruppen und beträgt die Bearbeitung den staatlichen Kontrollinstanzen, die dazu aber nur bedingt in der Lage sind. er Raum für eine politische Auseinandersetzung und eine sich daraus entwickelnde Konfliktlösung wird damit geschlossen.
Diese Folge der Kriminalisierung (auch) von Makrokriminalität wird von denjenigen übersehen, die beispielsweise Forderungen nach einer Beschränkung des Strafrechts auf die Verfolgung der "wirklich" gefährlichen Übeltäter, der Makroprobleme, wie beispielsweise Wirtschafts- und "Organisierter Kriminalität-, erheben und damit gleichzeitig eine Individualisierung gesellschaftlicher Probleme und politischer Konflikte betreiben. ie Verteilung des gesellschaftlichen Reichtums, die Zerstörung der Umwelt oder das Verhältnis der Geschlechter werden nicht als Teil der gesellschaftlichen Ordnung und sozialer Auseinandersetzungen betrachtet, sondern als Ergebnis der Verfehlungen Einzelner.
Darüber hinaus dient das Strafrecht der Stigmatisierung von bestimmten Personen(-gruppen). Die Etikettierung mit dem Label kriminell ist nicht nur im privaten Bereich Synonym für soziale Ächtung von Individuen oder bestimmten Handlungen. Gerade auch der selektive Einsatz der Ressource Strafrecht - vorwiegend gegen Unterschichts- und Jugenddelinquenz - führt zu einer gesellschaftlichen Stigmatisierung der davon Betroffenen. Eine Renaissance erfährt das Strafrecht auch als Instrument zur Diskreditierung von politisch oppositionellen Gruppen durch deren Etikettierung als "Terroristen".
Aus Mümken, Jürgen: "Keine Macht für Niemand" über Foucaults ÜuS = Überwachen und Strafen)
Die normierenden Sanktionen spezifiziert den Blick, indem sie ihn auf jede geringfügige Abweichung von der Regel richtet, denn: „Strafbar ist alles, was nicht konform ist“ (ÜuS 231). Die Abweichungen zu reduzieren, sie zu korrigieren ist die Aufgabe der Disziplinarmacht, sie folgt der Mechanik der Dressur: „Richten ist Abrichten“ (ÜuS 232). Innerhalb der Disziplinen ist die Bestrafung nur ein Element. Sie ist eingebunden in ein System „von Vergütung und Sanktion, von Dressur und Besserung“ (ÜuS 232). Es geht um „die Qualifizierung der Verhaltensweisen und Leistungen auf einer Skala zwischen Gut und Schlecht“ (ÜuS 233). Es wird eine „Strafbilanz“ angelegt, auf deren Grundlage sich eine „Mikro-Ökonomie“ von Bestrafung und Belohnung organisieren läßt. Das Strafsystem gehört in den Kreislauf der Erkenntnis der Individuen. „Das lückenlose Strafsystem, das alle Punkte und alle Augenblicke der Disziplinaranstalten erfaßt und kontrolliert, wirkt vergleichend, differenzierend, hierarchisierend, homogenisierend, ausschließend. Es wirkt normend, normierend, normalisierend“ (ÜuS 236). ...
Bei Foucault verwandelt sich die christliche Pastoralmacht im Säkularisierungsprozeß zur Disziplinarmacht, das christliche Beichtritual verallgemeinert sich im Geständnis (vgl. WzW 27ff).
Beispielfall: Unschuldiger Mensch härter bestraft
Neun Jahre hat ein Mensch im Knast gesessen, weil er einen Bankraub begangen hatte. Er nach dem Ende der Strafe kommt heraus: Er war es nicht. Er hatte eine hohe Strafe erhalten, weil er immer wieder gesagt hatte, dass er es nicht wahr. Auch im Knast wurde er deshalb härter behandelt und nicht vorzeitig entlassen. Anstiftung zur Unterwerfung und zum Lügen durch Justiz und Justizvollzug - doch die Uniform- und Robenträger werden unangetastet bleiben.
Aus "An den Ohren herbeigezogen", in: FR, 4.10.2007 (S. 47)
Im Jahre 1993 wird der heute 50-jährige Stellwag festgenommen. Nachdem in der Fernsehsendung "Aktenzeichen XY…ungelöst" das Video eines Bankraubs gezeigt worden ist, fällt der Verdacht auf den fränkischen Hausmeister, der wie der Täter über eine stattliche Leibesfülle verfügt. Im Prozess wird er von einigen Zeugen be- und von anderen entlastet. Dass er schließlich zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wird, das liegt vor allem an dem Gutachten von Cornelius S. Der Anthropologe hatte erklärt, das auf dem Video zu sehende Ohr sei mit so gut wie hundertprozentiger Sicherheit das Ohr Donald Stellwags. Das Gutachten ist die Basis, auf die das Urteil baut.
Sein hartnäckiges Leugnen beschert S. erschwerte Haftbedingungen - und verhindert eine vorzeitige Entlassung. Er sitzt die Strafe voll ab und erkrankt in dieser Zeit an Gehirntumoren und Diabetes. Zu seinen 150 Kilogramm Körpergewicht kommt ein weiterer Zentner hinzu. Kurz nach seiner Entlassung wird der wahre Täter geschnappt. Er gesteht den Bankraub.
Aus Herbert Koch (1988): "Jenseits der Strafe" (S. 12 und 15)
Kant und Hegel sind insofern grundlegend geblieben, als das Strafrechtsdenken bis heute das Verbrechen als Verletzung der staatlichen Rechtsordnung begreift und reflektiert, nicht aber als einen Konflikt zwischen einem Täter und einem Tatopfer, der unter staatlicher Aufsicht und anhand staatlich gesetzter Kriterien zwischen diesen beiden zu bewältigen wäre. Nicht die Behebung des konkret einem Tatopfer zugefügten Schadens ist der Sinn des Strafrechts, sondern der Schutz der Rechtsordnung als solcher in ihrer Bedeutung für den Staat als solchen. Die Rechtsordnung wird als das eigentliche Tatopfer gesetzt. ...
"Die Strafe ist primär nicht Mittel zur Erreichung jener rationalen 'Straf-Zwecke' (Abschreckung, Erziehung, Sicherung), sondern hat ihren Eigen-Sinn als Sühne, d. h. selbstzweckliche Behauptung bzw. Wiederherstellung der Rechtsordnung in ihrer Heiligkeit." (zitiert nach Paul Althaus (1953): "Grundriß der Ethik")
Arten der Strafe
Die Strafe ist eine Sanktion gegenüber einem bestimmten Verhalten, das in der Regel als Unrecht qualifiziert wird. Der Begriff der Strafe wird insbesondere im Bereich der Rechtswissenschaft, jedoch auch in Theologie, Philosophie und Erziehungswissenschaften abgehandelt.
Mittelalterliche Strafen
Das Mittelalter kennt zahlreiche, heute nicht in Anwendung kommende, Strafen. Es seien unter anderem genannt
- Kerkerhaft
- die dagegen verschärfte Kettenhaft
- den Bann
- die Verbannung
- das Hundetragen
- das Rädern
- das Pfählen
- das Säcken (vornehmlich in Südostasien)
- das Ertränken
- die öffentliche Zurschaustellung am Pranger
- das Teeren und Federn
(Quelle dieses Textes und der Links)
Wem dienen die Strafgesetze?
"Der Staat bestraft den Mord, sichert sich aber das Monopol darauf."
Bert Brecht
Wen schützen die Strafgesetze? Ein Blick in das Strafgesetzbuch
Die folgende Statistik basiert auf dem Strafgesetzbuch, der allgemeinen Sammlung von strafbaren Handlungen mit Angaben zur Höhe der Strafe. Nicht in die Rechnung eingeflossen sind alle allgemeinen Paragraphen zu Beginn des Strafgesetzbuches, denn die beziehen sich auf alle weiteren Regelungen (§§ 1-79b). Die dann folgenden Paragraphen sind ausgezählt und in drei Gruppen geteilt worden: Die erste Gruppe umfasst Gewalttaten gegen Menschen und ihre körperliche Unversehrtheit. Diese Paragraphen behandeln Taten, bei denen unzweifelhaft das Selbstbestimmungsrecht von Menschen gebrochen wird. Die dritte Gruppe sind solche Taten, die ohne Zweifel ohne physische Gewalt gegen Menschen stattfinden - hier geht es um Angriffe gegen staatliche Symbole, Drogen- oder Eigentumsdelikte ohne damit verbundene Angriffe auf Personen. In der Mitte zwischen diesen beiden stehen die Paragraphen, bei denen eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, d.h. vom Gesetzestext ist nicht klar, ob die jeweilige Handlung mit Gewalt gegen Menschen verbunden ist.
Insgesamt gibt es 339 Paragraphen mit Beschreibung von strafbaren Delikten. Davon behandeln mindestens 46 (= 13,57 Prozent gehören zur ersten Gruppen) und höchstens 103 (= 30,38 Prozent gehören zur ersten oder zweiten Gruppe) gewaltförmige Delikte. Die überwältigende Zahl von mindestens 236 (= 69,62 Prozent gehören zur dritten Gruppe) und höchstens 293 (= 86,43 Prozent gehören zur zweiten oder dritten Gruppe) betrifft nicht-gewaltförmige Delikte. Die Strafverfolgung dient bei ihnen also anderen Zielen als der Verhinderung bzw. - wohl realistischer - nachträglichen Abstrafung von Gewalt zwischen Menschen. Da vor allem Haft- und Geldstrafen die Wahrscheinlichkeit späterer Gewaltanwendung steigern, fördern alle Regelungen des Strafgesetzbuches die Gewalt zwischen Menschen. Insbesondere die Bestrafung von nicht-gewaltförmigen Delikten stellt oft den Beginn von kriminellen ,Karrieren' dar.
Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass das Strafgesetzbuch nur nebensächlich Gewalt zwischen Menschen ahndet. Allein die Schutzparagraphen für Staat und öffentliche Ordnung sind zahlreicher als alle Gewaltparagraphen selbst unter Einrechnung der unklaren Fälle vor. Eigentum und Markt sind durch ca. dreimal mehr Paragraphen geschützt als die Menschen vor Gewalttaten. Das zeigt bereits in den nackten Zahlen das politische Interesse des Systems ,Strafe' an. Deutlicher schlimmer fiele eine Betrachtung aus, die zusätzlich untersucht, wieviele sich immer gegen Menschen richtende Gewalttaten ohnehin straffrei sind - vom Krieg über Polizeigewalt, Hausarrest oder Zwangseinlieferung in Psychiatrie, Heime, Schule oder Elternhaus.
1. Gewalttaten gegen Menschen = 46 Paragraphen (13,57 %)
- Gegen die sexuelle Selbstbestimmung: 174-181a und 182 = 15 Paragraphen
- Gegen das Leben und die Gesundheit: 211-231 = 23 Paragraphen, 340 = 1 Paragraphen
- Freiheitsberaubung 234-239b = 7 Paragraphen
2. Unklar, d.h. auch gewaltförmiges Verhalten in Kombination mit anderem möglich = 57 Paragraphen (16,82 %)
- Nötigung u.ä.: 239c-241 = 3 Paragraphen
- Raub, Erpressung u.ä.: 249-256 = 7 Paragraphen
- Massive Sachbeschädigung mit Gefährdung von Menschen: 306-323c = 34 Paragraphen
- Umweltdelikte: 324-330d = 13 Paragraphen
3. Rest = 236 Paragraphen (69,62 %)
- 3.1 Schutz von Staat und öffentlicher Ordnung = 87 Paragraphen (25,66 %)
- Gegen Staaten/den Staat und staatliche Abläufe (Wahlen ...): 80-121 = 65 Paragraphen
- Gegen die öffentliche Ordnung: 123-145d = 25 Paragraphen
- 3.2 Schutz von Eigentum, Wirtschaft, Markt und Profit = 66 Paragraphen (19,45 %)
- Geldverkehr: 146-152a = 8 Paragraphen
- Wirtschaftliche/materielle Taten: 242-248c = 10, 257-262 = 8, 263-266b = 10, 283-283d = 5, 284-297 = 13, 298-302 = 5, 303-305a = 7 Paragraphen
- 3.3 Gegen nicht normgerechtes Verhalten = 56 Paragraphen (16,52 %)
- Falschaussage u.ä.: 153-163 = 9 Paragraphen
- Gegen Normen u.ä.: 164-165 = 2, 166-168 = 3, 169-173 = 5, 267-282 = 15 Paragraphen
- Straftaten im Amt: 331-358 (außer 340) = 22 Paragraphen
- 3.4 Sonstiges = 27 Paragraphen (7,95 %)
- Sonstige Regelungen um Gewalttaten: 181b-184c (außer 182) = 8, 241a = 1 Paragraph
- Nichtgewaltförmige Delikte gegen Menschen: 185-206 = 18 Paragraphen
Diese Tabelle zur Übernahme in andere Schriften, Flugblätter usw. als PDF (kann dann auch in Bildformat gewandelt werden ... PDF-Tipps hier).
Strafbar ist nicht die Handlung, sondern der Status der Verbotenheit. Wer eine Person umbringt, erhält lebenslänglich bei Feststellung der beschonderen Schwere der Schuld und anschließender Sicherheitsverwahrung. Wer 100 Menschen ermordet, erhält einen Orden.
Aus Roth, Siegward (1991): „Die Kriminalität der Braven“. C.H. Beck München
Ein Soldat, der an der Front einen anderen Menschen in fremder Uniform tötet, kann ja nicht als Krimineller verstanden werden. Ähnlich verhält es sich auch mit der Erklärung des Krieges (oder besser: des Verteidigungsfalles) und mit den gewaltigen Zerstörungen und massenhaften Personenschäden, die durch einen Krieg in der Zivilbevölkerung angerichtet werden. Auch das wird normalerweise nicht als Kriminalität verstanden. ... (S. 112)
Eine Aufzählung aus einem kriminologischen Wörterbuch, die ich unter dem Stichwort "Kriminalität der Mächtigen" gefunden habe, kann einen groben Überblick über deren Inhalte geben: "Wahlbetrug, illegale Überwachungs- und Verhörmethoden, Folterungen, Körperverletzungen, Freiheitsberaubungen, Nötigungen im Amt, die Anstiftung zu oder Duldung von Polizeibrutalität bis hin zum ungerechtfertigten Schußwaffengebrauch mit tödlichem Ausgang, staatlich gelenkt und Terrorakte polizeinaher oder paramilitärischer Todesschwadronen." Dabei findet der politische Mord eben nicht nur in den Gefängnissen südamerikanischer Militärdiktaturen statt oder in den Konzentrationslagern der Nazis. Der politische Mord (nur durch Regierungen) hat allein in den 70er Jahren Hunderttausende von Opfern gefordert, und die Bedingungen für diese Art Kriminalität existieren grundsätzlich überall."
Als weitere Beispiele für die Rechtfertigungsstrategien der Großpolitik erinnere ich an die Argumentation nach der Inlandsspionage des Bundesnachrichtendienstes, die von dessen ehemaligem Mitarbeiter Heinz Felfe aufgedeckt wurde, und an den Sprengstoffanschlag auf die Umfassungsmauer der Strafvollzugsanstalt Celle, der vom niederländischen Landesamt für Verfassungsschutz geplant und von einer "Spezialeinheit der Polizei" durchgeführt wurde. Daß der zuständige Justizminister erklärte, durch diese Aktion seien keine Strafnormen verletzt worden, hat in der Tat zu vielfältigen Irritationen in der Bevölkerung geführt. Mir ist hier der Hinweis wichtig, daß der Minister selbst eben nicht irritiert war und bezüglich der Irritationen in der Bevölkerung erklären konnte, sie müßten hingenommen werden. Er verwies damit nachdrücklich darauf, daß in der großen Politik ganz eigene Gesetze gälten, zu deren Verständnis die Einsicht des Normalbürgers angeblich nicht tauge. (S. 114 f.)
Wen schädigen die Strafgesetze?
Wenn die Polizei hinterrücks einen Rentner aus Wuppertal erschießt, weil sie ihn für einen gefährlichen Verbrecher hielt - so wird sie freigesprochen, weil sie sich in einem Erregungszustand befunden haben soll (realer Fall aus Nordthüringen). Dass sie auch noch in Panik weglief und den Angeschossenen verbluten ließ, was auch egal.
Wenn hingegen bei einem (bei der Polizei ungeliebten) Mitglied der "Hell Angels" eine Meute ohne Vorwarnung die Tür eintritt, der Bewohner des Hauses an einen Überfall rivalisierender Gruppen denkt und aus Angst schießt, so hagelt es 9 Jahre Haft.
Aus Roth, Siegward (1991): „Die Kriminalität der Braven“. C.H. Beck München (S. 122)
Gegen einen 31jährigen Deutschen, der einen 34jährigen Ausländer in brutaler Weise zu Tode geprügelt hatte, wurde ein Strafverfahren wegen "gefährlicher Körperverletzung" durchgeführt und eine Strafe von 15 Monaten Haft auf Bewährung ausgesprochen. Der Vertreter der Nebenklägerin (Ehefrau des Opfers) warf der Justiz vor, in einem so schweren Fall noch nicht einmal wegen Körperverletzung mit Todesfolge oder wegen Totschlags wenigstens angeklagt zu haben. Die Familie des Opfers wertet den Vorfall als Skandal und vermutet dahinter rassistische Motive.
Im Original: Die Entstehung der Freiheitsstrafe ... Diese Zitate ausblenden ++ Alle Zitate aus / einblenden
Text "Strafvollzug im Wandel der Zeit" aus der Zeitung "Konturen" 6/2007 (S. 8 f.)
Die Rechtsprechung und das System staatlich angeordneter Sanktionen waren im Laufe der letzten Jahrhunderte einem starken Wandel unterworfen. Gefängnisse existierten zwar schon in der Antike und im Mittelalter, aber sie dienten in der Regel dazu, die Delinquenten bis zum Gerichtsverfahren bzw. der nachfolgenden Vollstreckung des Urteils in Gewahrsam zu nehmen.
Üblich waren in dieser Zeit für leichtere Vergehen z. B. Körperstrafen (Schläge, Spießrutenlaufen, Stäupen, u. Ä.), das Abscheren von Haar (bei Frauen) und Bart (bei Männern) oder das öffentliche Anprangern. Für schwerere Vergehen waren Leibesstrafen, wie das Abschlagen von Gliedmaßen (besonders Händen, Ohren, Nase) üblich. Vergehen, die als sehr schwer eingestuft wurden, wurden meist mit der Todesstrafe sanktioniert, wobei diese in der Regel öffentlich vollzogen wurde und der Verurteilte nicht selten einer Stunden andauernden, blutigen Folter unterzogen wurde. In weiten Teilen der Bevölkerung galten öffentliche Hinrichtungen als Spektakel, die nicht unbeliebt waren und zu denen auch durchaus die eigenen Kinder mitgenommen wurden.
Entstehung des Besserungsgedankens
Dieses System der Bestrafung änderte sich erst um die Zeit der französischen Revolution (1789 bis 1799) im Zuge der Aufklärung und der aufkommenden Industrialisierung. Im Zeitalter der Aufklärung gewann der Besserungsgedanke immer mehr an Boden. Besserung konnte aber nicht durch die Todes- und Leibesstrafen erreicht werden, sondern viel eher durch längere Freiheitsstrafen bei intensiver Arbeit und Zucht, sowie religiöser und weltlicher Unterweisung. Die ersten "Zuchthäuser" entstanden. Leibesstrafen wurden abgeschafft. Die Todesstrafe wurde zwar beibehalten, aber die Hinrichtungsarten geändert. Die neuen Verfahren folgten dem technischen Fortschritt: In Frankreich wurde 1792 die Guillotine als maschinelle Form des Enthauptens eingeführt und verbreitete sich von dort aus in Europa. Der französische Arzt und Politiker Joseph-Ignace Guillotin (1738-1814) hatte sie entwickelt, um die Hinrichtungen zu "humanisieren" und das Leiden der Hingerichteten zu verkürzen. Verglichen mit den vorher üblichen Praktiken, stellte die Guillotine eindeutig eine weniger grausame Form des Tötens dar. Hinzu kam seit Erfindung der Schusswaffen die Erschießung. Seit etwa 1890 setzte sich daneben der Strang durch.
Arbeitsteilung und Ökonomisierung
Auch die beginnende Industrialisierung spielte in diesem Prozess eine Rolle, denn es setzte eine Ökonomisierung des Denkens ein. Güter wurden nun nicht mehr ausschließlich auf Bestellung von einem in langen Jahren ausgebildeten Handwerker gefertigt. Manufakturen waren die Vorläufer von Fabriken, in denen noch ohne Maschinen gearbeitet wurde. Sie entstanden in der frühen Neuzeit, d.h. der Zeit zwischen Spätmittelalter und französischer Revolution, und produzierten Waren weit schneller und kostengiinster als ein einzelner Handwerksmeister oder Geselle. Die dort Angestellten waren jeweils nur für einen bestimmten Arbeitsgang zuständig und bezogen als ungelernte Arbeitskräfte weniger Lohn. Bei dein sich in der Wirtschaft durchsetzenden Ökonomisierungsgrad lag der Gedanke nicht fern, dass sich auch der Staat nun auch die Arbeitskräfte derer möglichst effizient zu Nutze machte, die ihn und seine Bevölkerung durch ihre Verbrechen geschädigt hatten. Arbeit war in den Gefängnissen die Regel, doch stand nicht allein das finanzielle Interesse der Anstalt im Vordergrund. Gleichzeitig sollten die Insassen durch Arbeit und zur Arbeit erzogen werden. Die Gefangenen hatten in der Regel ein bestimmtes Arbeitspensum zu erfüllen und erhielten dafür eine geringe Entlohnung, für die sie Nahrungsmittel oder Tabak kaufen konnten. Wer hingegen sein Pensum nicht erfüllte, oder schlechte Arbeitsergebnisse lieferte, dem drohten nicht selten Arbeitsstrafen, die z. B. aus besonders unangenehmer, harter Arbeit
bestanden oder aus einer Erhöhung des täglichen Arbeitspensums.
Normierungstendenzen in der Gesellschaft
Mit der Entstehung der Massenproduktion von Gütern in Manufakturen setzte ein Normierungsprozess ein: Nur wenn die Zwischenprodukte einheitlich gestaltet waren, konnte der nächste Arbeiter in der Produktionskette damit weiterarbeiten. Die Idee der Normierung und Systematisierung setzte sich ab der frühen Neuzeit allmählich auch in anderen Bereichen des täglichen Lebens durch. Menschen, die nicht der Norm entsprachen, liefen Gefahr eingesperrt zu werden und Zwangsmaßnahmen ausgesetzt zu sein:Normierungen im Justizwesen
- Arbeitshäuser entstanden vermehrt im 17. und 18. Jahrhundert. Es handelte sich um Versorgungseinrichtungen, in denen vor allem von Armut betroffene Menschen untergebracht waren. In den Einrichtungen bestand Arbeitspflicht, die meist in den hauseigenen Manufakturen verrichtet werden musste. Es war keineswegs unüblich, dass vagabundierende Bettler gegen ihren Willen durch Razzien aufgegriffen und dort eingeliefert wurden. Der Wandel vom herumziehenden Bettler zum wirtschaftlich verwendbaren Untertan sollte hier durch Methoden der Arbeitserziehung erreicht werden. In Arbeitshäusern versammelten sich aber auch andere Außenseiter, die die frühe Neuzeit hervorgebracht hatte: Bettler, Dirnen, ehemalige Soldaten, Handwerker ohne Anstellung, Straffällige, verwahrloste Waisenkinder und geistig Behinderte. Ein Werk- oder Zuchtmeister führte die Aufsicht über die Insassen. Fast immer gehörte auch ein Geistlicher oder Prediger zum Personal.
- Armenhäuser entwickelten sich aus den mittelalterlichen Hospizen und Spitälern. Sie waren oft gekoppelt mit einem Waisenhaus, einem Gefängnis, einem Krankenhaus und einem Arbeitshaus. Hier erhielten v. a. Alte, die nicht mehr selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen konnten, Kost und Logis. Die Armenhäuser nahmen nur verarmte Bewohner aus der eigenen Stadt auf. Finanziert wurden Armenhäuser in der Regel durch Spenden wohlhabender Bürger und durch kirchliche und staatliche Zuschüsse.
- Waisenhäuser entwickelten sich aus den Findelhäusern des Mittelalters, verstärkt seit dem 17. Jahrhundert. Sie waren zunächst Erziehungsheime für Halb- oder Vollwaisen, sowie für schwer Erziehbare, die von den Eltern nicht die notwendige Fürsorge erhielten.
- "Tollhäuser" waren die Vorläufer der "Irrenanstalten". Davor lebten psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen mitten in der Gesellschaft. Die Ernährung war unzureichend, die Betroffenen wurden angekettet und geschlagen und man versuchte, sie durch Folter "zur Vernunft zu bringen". Im 19. Jahrhundert reformierte der französische Arzt Philippe Pinel die Psychiatrie und sorgte für deren Anerkennung als eigenständiges Gebiet der Medizin.
- Die Einrichtung der ersten "Irrenhäuser" begann zu Beginn des 19. Jahrhunderts, als der Begriff noch nicht seine heute negative Bedeutung besaß. Davor waren psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen unter menschenunwürdigen Bedingungen im Zuchthaus, Arbeitshaus oder Tollhaus untergebracht. In Irrenhäuser und Tollhäuser wurden mitunter auch jene eingewiesen, die sich den Forderungen des Zeitalters der Vernunft entzogen: Bettler, Vagabunden, Arbeitslose, politisch Auffällige, Dirnen, spielsüchtige Söhne und gefallene Töchter, mit „Lustseuchen“ Behaftete, depressive sowie psychisch kranke und behinderte Menschen. Sie alle wurden ohne Unterschied zusammen mit den anderen Insassen eingesperrt.
Noch im Mittelalter war es nicht unüblich, dass Delinquenten ihrer Strafe entgingen. Der Polizeiapparat war noch nicht sehr entwickelt, die Aufklärungsquote für Kapitalverbrechen daher niedriger. Auch kam es nicht selten vor, dass überführte Täter trotz schwerwiegender Delikte begnadigt wurden, weil Richter oder Zuschauer bei der Hinrichtung Mitleid mit ihnen hatten. Nicht wenige hofften zu Recht, ihrer Strafe zu entgehen. Damit sollte nun Schluss sein, denn eine Bestrafung sollte jedem Täter zukünftig ohne Ausnahme gewiss sein. Gleichzeitig sollte die Strafe weniger grausam sein und Raum zur Besserung lassen. Im Zuge der Systematisierung und der Entwicklung wissenschaftlicher Verfahren wurde auch der Polizeiapparat effektiver gestaltet. Philip Purkinje entwickelte z. B. 1823 eine erste Klassifikation von Fingerabdrücken in neun Kategorien. Aber erst dem Naturforscher und Genetiker Sir Francis Galton gelang im Jahr 1888 der eigentliche Durchbruch. Er gilt als Begründer der Daktyloskopie.
Fazit
Unser heutiges Justizsystem und damit auch Gefängnisse, als Orte der Verbüßung - meist zeitlich begrenzter - Freiheitsstrafen, konnten kaum zu einem früheren Zeitpunkt in der Geschichte entstehen. Erst gesellschaftliche Ideen und Prozesse im Verlauf der früheren Neuzeit, wie Humanismus, Aufklärung und Vernunft, Industrialisierung, Normierung und Ökonomisierung schufen eine Basis für deren Entstehung.
Strafe und Soziales
Aus der Presseinfo des Innenministeriums Hessen zur Kriminalitätsstatistik 2005
Zunahmen registrierte die Polizei bei den Fällen des Erschleichens von Leistungen („Schwarzfahren“) um 11,6 Prozent (plus 1.758 Fälle) auf 16.918 Fälle und bei den Fällen von Sozialleistungsbetrug um 141,1 Prozent (plus 869 Fälle) auf 1.485 Fälle.Aus Kai Bammann, "Zur sozialen Konstruktion von Kriminalität und Strafrecht" in Forum Recht
Im Strafgesetzbuch werden sehr unterschiedliche Tatbestände aufgeführt. Es geht von eher abstrakten Delikten, wie dem Landesverrat über Eigentumsverletzungen bis hin zu schwersten Angriffen auf einen Menschen in Gestalt der Sexualstraf- und Tötungstatbestände.
Schon daraus wird deutlich, daß eine Auswahl getroffen wurde, die uns, die wir mit dem Recht umgehen, selbstverständlich richtig erscheint. Ein uneingeweihter Beobachter - z. B. der für solche Fälle oft zitierte Außerirdische - könnte diese Auswahl jedoch als völlig willkürlich wahrnehmen. Das, was zum Beispiel im deutschen Strafrecht verboten ist, muß nicht in allen Rechtssystemen verboten sein - und einige Taten, die bei uns erlaubt sind, mögen in anderen Ländern unter strengste Strafen gestellt sein.
Bestimmte Taten werden - so meint man - von allen Völkern und zu allen Zeiten als strafwürdige Taten begriffen. Schon dies ist ein Trugschluß.Beispiel Eigentumsverletzungen
Damit Eigentumsverletzungen als Straftaten begriffen werden können, müssen jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muß es überhaupt so etwas wie "Eigentum" in der entsprechenden Gesellschaftsordnung geben und zum anderen muß ein Eingriff in das Eigentum als Rechtsgutsverletzung verstanden werden. Beides ist nicht selbstverständlich.
Wie aus der Ethnologie ist bekannt, gibt es Gesellschaften, in denen persönliches Eigentum völlig fremd war bzw. ist. Jedes Mitglied eines Dorfes nimmt sich, was es gerade braucht und gibt es weiter, wenn jemand anders diesen Gegenstand benötigt. Ein "Diebstahl" (im rechtstechnischen wie im untechnischen Sinn) ist schon begrifflich ausgeschlossen, wenn jeder über alle Sachen frei verfügen kann. Möglich ist dies indes nur in sehr kleinen abgeschlossenen Einheiten, in denen es maßgeblich auf das Mit- nicht Gegeneinander ankommt. ...
Deutlich wird hieraus: selbst die Tötung ist nicht immer als Straftat nach heutiger Vorstellung verstanden worden. Es geht jedoch noch weiter: nicht immer stellte (oder stellt) die Tötung ein Unrecht dar.
Bis heute gibt es Ausnahmen vom Tötungsverbot: das Töten in einer Notwehrsituation, das in allen Rechtssystemen bekannt - und straffrei - ist. Das Töten im Krieg, das besonderen Ausnahmeregelungen unterliegt. Oder das staatliche Töten in Form der Todesstrafe, die bekanntlich bis heute in mehr als hundert Staaten, darunter auch in Teilen der USA vollstreckt wird. ...
Eine der bekanntesten und lange Zeit auch umstrittensten Kriminalitätstheorien ist der labeling (Etikettierungs-) Ansatz, der aus den USA kommend in den späten 60er Jahren von Fritz Sack in die deutsche Kriminologie eingeführt wurde. Der labeling-Ansatz weist deutliche Parallelen zu konstruktivistischen Ideen auf, auch wenn sich z.B. Hess und Scheerer in ihrer "konstruktivistischen Kriminalitätstheorie" sehr kritisch gegenüber dieser Theorie äußern. Sack geht davon aus, daß es so etwas wie "Kriminalität" objektiv nicht gibt, sondern es sich hierbei um einen Zuschreibungsprozeß handelt. Kriminalität wird als eine Art negatives Gut verstanden, daß ähnlich wie andere Güter (Besitz, Geld, Privilegien) verteilt wird. Niemand ist kriminell, sondern er oder sie wird von Dritten zu einem/ einer Kriminellen gemacht. Es handelt sich dabei um eine Interaktion zwischen dem als kriminell Begriffenen und den staatlichen Behörden. Die kriminologische Forschung hat hierbei besonders zwei Gruppen herausgegriffen: die Polizei, die selektiv ermittelt und damit schon durch ihre Ermittlungen bestimmt, wer in das Schema "kriminell" fällt und die Gerichte, die das Geschehen bewerten und letztenendes das Etikett "kriminell" vergeben. ...
Zusammengefasst läßt sich festhalten: der radikale Konstruktivismus geht davon aus, das es eine objektive Wirklichkeit nicht gibt. Alles, was der Mensch wahrnimmt und als "Wirklichkeit" versteht ist durch seine Wahrnehmung, seine Erfahrungen und seinen individuellen Hintergrund geprägt. Im sozialen Konstruktivismus/ Konstruktionismus (bekannt geworden vornehmlich durch Berger und Luckmann) geht man ebenfalls davon aus, daß es eine objektive Wirklichkeit nicht gibt. Hier ist es jedoch die Gesellschaft (also das soziale Umfeld) durch die eine kollektive Wirklichkeit erschaffen wird. Für die Kriminalität bedeutet dies : kriminell ist das, was wir mit unserer Wahrnehmung dazu machen (siehe dazu auch den Satz "nullum crimen sine lege" = kein Verbrechen ohne Gesetz). Es gibt keine Taten, die von vornherein als kriminell klassifiziert werden könnten, ja nicht einmal Taten, die grundsätzlich als "abweichend" zu gelten hätten. Wo es z.B. kein Eigentum gibt, ist es normal, einem anderen eine Sache "wegzunehmen", wenn man sie braucht, und sie sich dann wieder "wegnehmen" zu lassen. Das Etikett "kriminell" beinhaltet eine Wertung. Kriminalität ist (ebenso wie abweichendes Verhalten) etwas Schlechtes. Das Etikett dient dazu, die betroffene Person aus- und uns von ihr abzugrenzen. ...
Das Konzept der sozialen Konstruktion kann auch für die Kriminologie wertvolle Impulse geben. Recht ist ebenso wie die Kriminalität sozial konstruiert, d.h. von der Gesellschaft nach ihren Bedürfnissen (um nicht zu sagen: nach ihrem Bild) erschaffen.Beispiel: Mord und Totschlag
Deutlich wird hieraus: selbst die Tötung ist nicht immer als Straftat nach heutiger Vorstellung verstanden worden. Es geht jedoch noch weiter: nicht immer stellte (oder stellt) die Tötung ein Unrecht dar.
Bis heute gibt es Ausnahmen vom Tötungsverbot: das Töten in einer Notwehrsituation, das in allen Rechtssystemen bekannt - und straffrei - ist. Das Töten im Krieg, das besonderen Ausnahmeregelungen unterliegt. Oder das staatliche Töten in Form der Todesstrafe, die bekanntlich bis heute in mehr als hundert Staaten, darunter auch in Teilen der USA vollstreckt wird 5.
Dies läßt sich im Übrigen auch mit dem christlichen Glauben vereinbaren: das biblische Gebot "Du sollst nicht töten" (2. Mose 20, 13), ist unzutreffend übersetzt. Richtiger müßte es heißen, "Du sollst nicht ungerechtfertigt töten" 6. Auch das Christentum kennt die Notwehr. Legitimiert ist ebenso das gerechtfertigte Töten in einem Krieg 7.Aus Goldmann, Emma (1969): "Anarchism and other essays"
In einer Gesellschaft, in der diejenigen, die immerzu arbeiten, niemals etwas besitzen, während diejenigen, die niemals arbeiten, über alles verfügen, ist Interessenübereinstimmung nicht gegeben; daher ist soziale Harmonie dort nichts anderes als ein Mythos. Das einzige Mittel, mit dem die etablierte Obrigkeit dieser ernsten Lage begegnet, ist die Gewährung noch größerer Privilegien für die, die bereits die Welt beherrschen und der weiteren Versklavung der enterbten Massen. Somit ist das gesamte Arsenal. der Regierung - Gesetze, Polizei, Soldaten, die Gerichte, Gesetzgeber, Gefängnisse - eifrig mit dem "Harmonisieren" der antagonistischen Elemente in der Gesellschaft beschäftigt.
Die absurdeste Verteidigung von Autorität und Gesetz ist, daß, sie dazu dienten, die Kriminalität einzudämmen. Abgesehen von der Tatsache, daß der Staat selbst der größte Verbrecher ist, indem er jedes geschriebene und natürliche Recht bricht, mittels Steuern stiehlt, durch Krieg und Todesstrafe mordet, ist er hinsichtlich der Bewältigung der Kriminalität an einem absoluten Nullpunkt angelangt. Es ist ihm gänzlich mißlungen, die fürchterliche Plage, die er selbst geschaffen hat, auszurotten oder auch nur zu verringern.
Verbrechen ist nichts anderes als fehlgeleitete Energie. Solange jede bestehende Institution insgeheim dazu beiträgt, menschlichen Tatendrang wirtschaftlich, politisch, gesellschaftlich und moralisch in falsche Bahnen zu lenken; solange die meisten Menschen am falschen Platz Dinge tun, die sie nicht ausstehen können, ein Leben führen, das sie verabscheuen, werden Verbrechen unvermeidlich sein, und all die Vorschriften in den Gesetzesblättern können die Kriminalität nur erhöhen, sie aber niemals beseitigen. Was weiß die Gesellschaft, so wie sie heute existiert, von den) Prozeß der Verzweiflung, der Leere, der Ängste, der furchtbaren Kämpfe, den die menschliche, Seele auf ihrem Weg ins Verbrechen und in die Erniedrigung durchmachen muß. Wer, der diesen Vorgang kennt, empfindet nicht die Wahrheit in diesen Worten Peter Kropotkins: "Diejenigen, die zwischen den Vorteilen abwägen, die Gesetz und Bestrafung zugeschrieben werden und der entwürdigenden Wirkung des letzteren auf das menschliche Wesen; diejenigen, die sich den Sturzbach der Verderbtheit vorstellen können, der sich durch den, selbst vom Richter begünstigten und vom Staat unter dem Vorwand, Verbrechen zu entlarven, mit klingender Münze bezahlten Spitzel in die Gesellschaft ergießen wird; diejenigen, die in die Gefängnisse gehen und dort sehen werden, was aus Menschen wird, wenn ihnen die Freiheit genommen worden ist, wenn sie in der Behandlung durch brutale Aufseher, durch grobe, harte Worte, tausenden von peinigenden, bohrenden Demütigungen unterworfen sind, werden mit uns darin übereinstimmen, daß der gesamte Apparat von Gefängnis und Bestrafung ein Greuel ist, dem ein Ende gemacht werden muß."Fritz Bauer, ehem. Generalstaatsanwalt in Frankfurt, zitiert nach: Lexikon Linker Leitfiguren (Hrsg. Edmund Jacoby, S. 33ff.)
... sagt Bauer: "Der Staat schützt bestimmte Interessen, mit Moral hat dies nichts zu tun. Die Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung lehren uns, wie wandelbar diese Interessen sind. Niemand kann in Abrede stellen, daß zweifelhafte Interessen geschützt wurden und werden; seit Thomas morus wissen wir, daß viele Interessen klassenbedingt waren und sind. Bisweilen handelt es sich um soziale Ideologien. Es bedarf heute nur eines Hinweises auf den weiten Bereich dessen, was die angelsächsische Kriminologie 'white-collar-crime' nennt. Sie vesteht darunter beispielsweise die Steuerdelikte und Monopolverfahren, durch die - in aller Regel ungeahndet - Schäden von Millionen und Milliarden entstehen und denen gegenüber so gut wie alle Diebstähle Harmlosigkeiten sind." ...
In Anlehnung an die beiden großen Rechtsgelehrten Franz von Liszt und Gustav Radbruch plädiert er dafür, das auf dem Schuldprinzip fußende herkömmliche Strafrecht durch ein der "sozialen Verteidigung" dienendes Behandlungsrecht zu ersetzen. Schuld setze die Freiheit des Willens voraus, argumentiert Bauer, diese aber sei wissenschaftlich nicht erweislich. Auch seien menschliche Rechte und menschliche Gesetze keine absoluten Werte. ...
"Der Zweck der Strafe", so Bauer, "ist der Schutz der Gesellschaft durch Maßnahmen, die der Täterpersönlichkeit angemessen sind." Die logischen Konstruktionen des geltenden Strafrechts bezeichnete er als pseudowissenschaftlich, das geltende Recht und die herrschende Rechtspflege als wirklichkeitsfremd. Provokativ behauptet er, das Strafrecht stehe der Bekämpfung der Seuchen und der Regelung des Gar- und Wasserwesens näher als dem, was gemeinhin als Ethik und Moral bezeichnet wird.Franz von Liszt, zitiert nach: Lexikon Linker Leitfiguren (Hrsg. Edmund Jacoby, S. 35.)
Es ist nicht unser Verdienst, daß wir nicht längst schon vor den Strafrichter gekommen sind, und es ist nicht die Schuld des Verbrechers, daß ihn die Verhältnisse auf die Bahn des Verbrechens getrieben haben. Unerbittlich fällen wir das Urteil, da dem Angeklagten Leib und Leben, Ehre und Freiheit nimmt, aber der philisterhafte Tugendstolz es wohlgesättigten Durchschnittsmenschen ist nicht am Platze. Alles begreifen heißt nicht alles verzeihen. Aber alles begreifen heißt bescheiden sein.Beispiel Drogenkonsum (Betäubungsmittelgesetz)
Aus Roth, Siegward (1991): „Die Kriminalität der Braven“. C.H. Beck München (S. 62 f.)
Ganz ähnlich wie im Fall der Kriminalität stellen sich mir die Probleme des Verstehens und der Definition dar, wenn ich den Begriff der Sucht genauer betrachte. Auch dieser Begriff ist nach einem alltäglichen Vorverständnis eindeutig negativ besetzt, was dazu führt, daß Suchtprobleme üblicherweise nur bei einer Minderheit wahrgenommen werden, beispielsweise bei Heroinsüchtigen, Tablettenabhängigen oder Alkoholikern. Damit wird Suchtverhalten ebenfalls wieder als Abweichung vom Normalen aufgefaßt, und der Ausnahmecharakter der Abweichung wird abermals behauptet.
Nach meiner Überzeugung wäre es aber auch hier realistischer, das Problem genau umgekehrt zu begreifen und Sucht als etwas Normales aufzufassen. Nicht nur der Heroinabhängige oder der Alkoholiker wären demnach süchtig, wir alle wären es mehr oder weniger, und zwar in bezug auf Nikotin-, Alkohol-, Fernseh- und Videokonsum wie auch in bezug auf Arbeitssucht, Spielleidenschaft und vieles andere mehr. Nach diesem Verständnis wäre Sucht als etwas Durchschnittliches zu begreifen, das wir Normalbürger nicht nur tendenziell in uns tragen, sondern das mit unserer Menschlichkeit und den damit verbundenen konstitutionellen Ängsten und Unfähigkeiten untrennbar verwoben ist. Dabei wäre wichtig, daß der Unterschied zwischen dem Heroinsüchtigen und dem Normalen als quantitativ begriffen würde und nicht als qualitativ. Beide wären süchtig, und beide würden in ihrer spezifischen Sucht ihre individuellen Abhängigkeiten, die Konstitution ihrer Unfähigkeiten und Unfreiheiten, nach außen spiegeln. Damit wäre der Süchtige aber nicht mehr anders als wir Normalen, seine Sucht wäre nicht mehr Ausdruck einer anderen Struktur, beispielsweise einer außergewöhnlichen Willensschwachheit oder Haltlosigkeit, die wir als fremd begreifen könnten.
- Gefängnisland USA - gegenwärtig leben dort 2,3 Millionen Menschen hinter Gittern (Quelle: Spiegel 49/2007)
- Besonders fatal: Irrtümer bei lebenslanger Haft und Todesstrafe
Zitate
Das Gesetz ist das Eigentum einer unbedeutenden Klasse von Vornehmen und Gelehrten, die sich durch ihr eigenes Machtwerk die Herrschaft zuspricht.
Georg Büchner, Der Hessische Landbote
In der Strafe soll die Verbindlichkeit der für ein friedliches Zusammenleben der Gemeinschaft unabdingbaren Grundwerte für alle sinnfällig werden. Sie soll neben anderen Zwecken zumal verletztes Recht durch die schuldangemessene Abgeltung von tatbestandlich umgrenzten, schuldhaft verursachten Unrecht wiederherstellen und damit die Geltung und Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung für alle bekunden und behaupten.
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 64, 271)
Strafe ist auch Ausdruck des Unwert-Urteils einer Gesellschaft.
Hessischer Justizminister Jürgen Banzer, in: FR, 18.3.2006 (S. 6)
Würden die Gesetze Straftaten verhindern, wären die Gefängnisse leer.
Alte Weisheit
Strafprozessordnung von 1877 - sie gilt in ihrem Kern bis in die Gegenwart
Bossi, Rolf (2006): „Halbgötter in Schwarz“, Goldmann in München (S. 89)
Motive des Strafens und der Strafgesetze
Heinz von Förster/Bernhard Pörksen (8. Auflage 2008), „Wahrheit ist die Erfindung eines Lügners“, Carl Auer Verlag in Wiesbaden (S. 48 ff.)
Wer soll bestraft werden? Was muß geändert werden? Kurzum: Ich möchte dafür plädieren, die Gesetze zu ändern, wenn sich Phänomene und Verhaltensweisen finden lassen, die nicht zu ihnen passen. Man muß dann andere Gesetze erfinden. ...
H.F. Ja; damals hat sich mir die Frage gestellt: Wer hat dieses Gesetz erfunden, das die Ermordung von Menschen legalisiert? Wer ist für diesen verbrecherischen Wahnsinn, gegen den man sich stemmen muß, verantwortlich? Worauf ich aufmerksam machen will, ist, daß alle Gesetze Erfindungen sind, daß sie von uns geschaffen und geändert werden können. Der Wechsel der Perspektive, von dem ich spreche, macht es möglich, den Urheber eines Gesetzes ganz ins Zentrum zu rücken - und sich zu fragen, ob die von ihm erfundenen Regeln eine Sozialstruktur begünstigen, die ein schöpferisches, kreatives und freundliches Miteinander gestatten.
B. P. Ich beginne, Sie zu verstehen. Ihnen geht es darum, auf denjenigen hinzuweisen, der von einem Gesetz spricht. Und Sie möchten seine Aussagen vollständig in seinen Verantwortungsbereich hineinrücken.
H.F. Das ist eine gute Interpretation. Man muß sich einfach klarmachen, daß jede Vorstellung von einem Gesetz eine hemmende Wirkung besitzt. Es gestattet nur eine Sicht der Dinge, nur einen möglichen Weg, nur eine korrekte und erlaubte Verhaltensweise. Wenn man ein Gesetz als Erfindung begreift, dann betrachtet man für einen Moment nicht jene, die sich vermeintlich falsch benehmen, sondern den Erfinder, den Menschen, der dieses ausgesprochen hat.Strafe ist ein Werturteil
Aus Roth, Siegward (1991): „Die Kriminalität der Braven“. C.H. Beck München (S. 59)
Mein Realitätsgefühl und meine Lebenserfahrung lassen es aber nicht zu, eine Kriminalitätsdefinition als zutreffend zu begreifen, die nicht nur eine Minderheit, sondern die Mehrheit der Gesellschaftsmitglieder als kriminell ausweist.
Damit wird deutlich, daß eine emotionale Bewertung (ein Urteil auf der Grundlage eines gesunden Rechtsempfindens, das von der juristischen Definition unabhängig ist) für das alltägliche Verständnis von Kriminalität sehr bedeutsam ist. Ich kann die Menschen aus meinem beruflichen und privaten Umfeld, insbesondere auch mich selbst, nicht als kriminell erleben oder wahrnehmen, obwohl das, juristisch betrachtet, so ist, und das bedeutet eine erhebliche Diskrepanz zwischen der gewöhnlichen Definition von Kriminalität und dem alltäglichen Verständnis dieses Phänomens.
Angstmache: Konstruktion von TäterInnen
Aus Roth, Siegward (1991): „Die Kriminalität der Braven“. C.H. Beck München (S. 103 f.)
Auf diese Weise stoße ich abermals auf das Phänomen, daß Kriminalität üblicherweise als etwas begriffen wird, das dem Betrachter selbst fremd ist. In dem hier beschriebenen Zusammenhang ist nämlich festzustellen, daß wir, ohne einen Grund dafür nennen zu können, mehrheitlich davon ausgehen, daß Sexualverbrecher regelmäßig "Fremde" seien. Unsere Phantasien sind belebt von glitschigen Perversen und gefährlichen Halbirren, die, im mittleren Mannesalter, mit zuckenden Gesichtszügen und triefenden Mundwinkeln in Mauernischen lauern. Dazu fällt mir in bezug auf meine eigene Person ein, daß ich mich bei meinen ersten Kontakten mit fes,tgenommeneu Sexualstraftätern darüber wunderte, wie normal diese alle waren. Ich hatte anscheinend etwas anderes erwartet.
Richtig aber war, daß diese Täter regelmäßig ganz normale Bürger waren. Genau im Gegensatz zu meinen Erwartungen fiel mir sogar auf, daß das Merkmal der Unauffälligkeit und der Angepaßtheit anscheinend ein Charakteristikum dieser Kategorie von Kriminellen war. Und noch etwas überraschte mich in diesem Zusammenhang: Der Täter war dem Opfer regelmäßig nicht fremd. In der überwiegenden Anzahl der Fälle kannten sich Täter und Opfer vor der Tatbegehung. Eine spezielle Untersuchung des Bundeskriminalamtes führt dazu sogar wörtlich aus: "Die Warnung vor dem fremden Onkel' ist wenig sinnvoll; angebracht wäre eher die Warnung vor dem echten Onkel, dem Vater, dem Freund, dem Partner in der Wohnung, dem Bekannten usw."
Im Original: Aus der Rechtstheorie und -philosophie ... Diese Zitate ausblenden ++ Alle Zitate aus / einblenden
Aus Kunz, Karl-Ludwig/Mona, Martino (2006): "Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtssozialogie", UTB Haupt (S. 253ff.)
Muss Strafe sein?
Zur Lektüre empfohlen: HASSEMER WINFRIFD (2000/2001) Gründe und Grenzen des Strafens, in: VORBAUM (Hrsg.) Jahrbuch der Juristischen Zeitgeschichte, Bd. 2, Baden-Baden, 458 484; JUNG HEIKE (2002) Was ist Strafe? Ein Essay, Baden Baden, 13-22; von HIRSCH ANDREW (2005) Faimess, Verbrechen und Strafe: Strafrechtstheoretische Abhandlungen, Berlin, 41-68
Wichtige Klassiker: FOUCAULT MICHEL, Überwachen und Strafen. Die Geburt des Gefängnisses (orig. Surveiller ei punir Naissance de la prison, 1975); HEGEL GEORG WILHELm FRIEDRICH, Grundlinien der Philosophie des Rechts (orig. 1821), §§ 90-103
Weitere Literatur: DUFF R.A. (2001) Punishment, Communication, and Community, Oxford; GARLAND DAVID (1990) Punishment and Modern Society: A Study in Social Theory, Chicago; GARLAND DAVID (2001) The Culture of Control. Crime and Social Order in Contemporary Society, Oxford
Die staatliche Kriminalstrafe versteht sich als gesetzlich vorhergesagte, tadelnd Übel zufügende Reaktion zuständiger staatlicher Gerichtsinstanzen auf eine als strafbar definierte Handlung. Die Frage nach ihrer Notwendigkeit klingt seltsam, weil Strafen selbstverständlich scheint und ist vielleicht gerade deshalb für eine reflexive Grundausrichtung der Rechtswissenschaft wichtig. Wer mit dieser Frage konfrontiert wird, dürfte darauf ähnlich hilflos reagieren wie ein Theologe, der sich dazu äußern soll, ob Gott sein müsse. Die' theoretische Befassung mit Strafen richtet ihre Sinnfragen eher darauf, wie die Strafe gerechtfertigt werden kann, und setzt damit schon als ausgemacht voraus, dass sie als solche sinnvoll ist.
Strafrecht gilt als der Prototyp des Rechts, und die Strafe bildet dessen typische Reaktion. Staatliches Strafen mittels Strafrecht ist ein formalisiertes Abbild von im zwischenmenschlichen Kontakt geläufigen Verhaltensmustern: vom "strafenden" Blick über das "Schneiden" als Kontaktverweigerung, dem Strafen als Erziehungsmittel bis zum Platzverweis beim Fußballspiel. Gerade heute scheinen die vielfältigen Formen des Strafens eine neue Wertschätzung zu erlangen: Härte und Durchsetzungsvermögen, nicht Nachsicht und Nachgiebigkeit sind beim Aufstieg auf der sozialen Leiter gefragt. Der Zeitgeist der Risikogesellschaft interpretiert das liberale Postulat individueller Freiheit als Eigenverantwortung und rechnet mangelnde Scha-densvorsorge als strafbares Unterlassen und Risikostiftung als strafbare Rechtsgutsgefährdung zu. Es erscheint mit einer unhinterfragten Evidenz einleuchtend und triftig, dass Strafen als standardisiertes Reaktionsmuster vielfach angemessen, ja geboten ist. Die Einstellung zu normabweichendem Verhalten, zu randständigen Personen und störenden Situationen ist zuneh-mend sanktionsfreudiger, im neuen Fachjargon: "punitiver", geworden. Verbreitete Klagen über die Permissivität der Gesellschaft, über das zu weiche Vorgehen gegen jugendliches Rowdytum und Belästigungen durch Bettler und Obdachlose, über rechtsstaatliche Skrupel gegenüber der populären Forderung des Wegsperrens von Gewalt und Sexualstraftätern für immer suggerieren, dass Strafe ein Heilmittel für gesellschaftliche Leiden ist und diese Medizin zu knapp verabreicht wird. Die Bereitschaft, Strafe als Gegenmittel für soziale Missstände einzusetzen und dieses Mittel in gehöriger Dosierung zu verabreichen, hat deutlich zugenommen. In den Worten WINFRIED HASSEMERS: "Seit ich meine strafende Umwelt mit wachen Augen beobachten kann, habe ich nie so viel selbstverständliche Strafbereitschaft, ja Straffreude wahrgenommen wie heute. Nicht die Strafe verlangt in unseren Tagen Nachdenken und Rechtfertigung, sondern die Frage nach ihr und die Kritik an ihr."
Das dem Zeitgeist opponierende Nachdenken über die Berechtigung des Strafens scheint eine Selbstverständlichkeit anzuzweifeln und einen vermeintlichen Grundkonsens zu zerstören. Es klingt wie der Ruf in der Wüste, den niemand hören will, weil er keinem aus dem Herzen spricht. Der in den USA lehrende Kriminalsoziologe DAVID GARLAND hat bei seiner Analyse der heutigen Kultur der Kontrolle, die nach rasch aktivierbaren und einfach umsetzbaren penal solutions verlangt, resignierend festgestellt: "Liberal voices have not been altogether silent, and they are still to be heard opposing the punitive and the inhumane. But they now sound like voices in the wildemess, echoing the sentiments of an earlier era, lacking real support in the political domain.“
Die rechtssoziologische Beobachtung einer zunehmenden gesellschaftlichen Punitivität macht die rechtsphilosophische Frage nach der Strafberechtigung nicht überflüssig, sondern allenfalls unpopulär. Das Strafen als solches mit einem Fragezeichen zu versehen, verlangt eine Auseinandersetzung mit der strafenden Vernunft und die Abklärung, ob diese von der gefühlsmäßig gelei-teten popular punitiveness zu Unrecht übergangen wird. Gerade in einer straffreudig gestimmten Gesellschaft macht es Sinn, mit der Frage nach der Notwendigkeit von Strafe ein Problem gleichsam an der Wurzel zu packen, dessen besorgniserregende aktuelle Aufblähung dadurch mit verursacht sein könnte, dass mit der als selbstverständlich betrachteten Annahme der Notwendigkeit von Strafe die Weichen gleichsam von Anbeginn falsch gestellt sein könnten. Wie immer strafgeneigt die Gesellschaft geprägt sein mag: Vorhandene Repressionsbedürfnisse des Publikums lassen sich, wie in der Folge deutlich werden wird, auch anders als durch staatliche Kriminalstrafe befriedigen; allein aus solchen Bedürfnissen folgt also die Berechtigung der Strafe nicht.
Beweisführungen für die Notwendigkeit von Strafe folgen dem Argumentationsmuster, dass die Strafe nötig sei, um das Recht ungeachtet mitunter häufiger Rechtsverstöße als verbindlich auszuweisen. Genauer besehen lautet die Argumentation so: Strafe fügt nicht "einfach so" Übel zu, sondern reagiert missbilligend auf eine Normverletzung und vermittelt dabei dem Täter wie dem Publikum die Botschaft, dass die Verletzung der Norm nicht hingenommen werde. Die Strafe versieht die Normabweichung mit der negativen Markierung einer die Norm desavouierenden Grenzüberschreitung und rahmt die Normabweichung in die expressive Schablone des Rechtsbruchs. Indem so die Normverletzung negativ ausgezeichnet wird, werden die Werte, auf welche die Norm Bezug nimmt, autoritativ bestätigt und validiert. Dem Rechtsbrecher wie dem Publikum wird so kommuniziert, dass die Norm trotz ihrer Verletzung, oder genauer: wegen der Sanktionierung ihrer Verletzung, gültig bleibt. Strafe ist damit ein Ausdruck des Festhaltenwollens an der Norm als Orientierungsmuster menschlichen Verhaltens durch die Sanktionierung ihrer Verletzung. Die Sanktionierung nimmt der Normverletzung ihre normnegierende Brisanz und bestätigt ihre Geltung. Sie ist ein auf Kosten des Normbrechers erfolgender Widerspruch gegen die von ihm verübte Desavouierung der Norm.
Verletzungen sozialer und rechtlicher Normen setzen sich über allgemeingültige Verhaltenserwartungen hinweg und demonstrieren, dass die Erwartung von Normkonformität faktisch unsicher ist. Da die Gesellschaft auf allgemein geteilten Wertvorstellungen und Einschätzungen, also auf der Erwartung der Verlässlichkeit von Erwartungen aufbaut, wird diese "Erwartungserwartung" durch Normverletzungen enttäuscht. Um gleichwohl an der Erwartung festhalten zu können, muss demonstriert werden, dass die Normverletzung nicht "gilt", indem der die Norm negierende Rechtsbruch seinerseits durch eine darauf Bezug nehmende Sanktion negiert wird. Soziale und rechtliche Normen gelten trotz ihrer mitunter häufigen Verletzungen kontrafaktisch, weil und insoweit die Gesellschaft auf Verletzungen sanktionierend reagiert. Eine Nichtsanktionierung von Normverletzungen würde zum Ausdruck bringen, dass der Gesellschaft an der Fortgeltung der Norm nichts liegt, was auf Dauer zu einer Beeinträchtigung sowohl der faktischen als auch der normativen Geltung der Norm führen würde.
Die Sanktionierung von Normverletzungen mittels Strafe ist demzufolge gesellschaftlich funktional: Sie gibt uns ein Bewusstsein davon, dass wir bestimmte Normen als allgemeinverbindliche Richtschnur unseres Handelns anerkennen und uns bestimmten Werten zugehörig fühlen. Strafende Reaktionen auf Normverletzungen sind für die Gesellschaft identitätsstiftend; sie erhalten die Werte und Regeln lebendig, die wir für unsere Gesellschaft als verpflichtend anerkennen. Diese funktionalistische Rechtfertigung der Strafe ist kennzeichnend für ein aufklärerisches Denken, welches von den Theorien des Gesellschaftsvertrages bis hin zur Systemtheorie die sozialwissenschaftliche Theoriediskussion wie die praktische Kriminalpolitik prägt. Die Strafe wird hier als ein Rädchen des gesellschaftlichen Räderwerkes verstanden, welches dazu beiträgt, dass die Gesellschaft sich "autopoietisch" sinnstiftend fortentwickelt. Die Strafe mag ein durchaus kleines, für sich betrachtet unbedeutsames Rädchen sein. Dennoch bliebe die soziale Entwicklung ohne dieses stehen, wie ein Uhrwerk ohne eines seiner Teile nicht mehr funktionierte.
Am eindrücklichsten hat EMlLE DURKHEIM, ein Stammvater der Rechtssoziologie, diese Vorstellung von der gesellschaftlichen Funktionalität von Strafe entwickelt. Seine Argumentation lautet verkürzt: Das Bedürfnis, Verhaltensweisen als normverletzend einzustufen und zu bestrafen, ist in einem doppelten Sinne gesellschaftlich normal: Erstens ist es empirisch ubiquitär, also in jeder Gesellschaft zu beobachten. Zweitens ist das Strafbedürfnis vor allem auch norrnativ sinnvoll, insofern es ein notwendiges Bindemittel der Gesellschaft darstellt, dessen konkreter Gebrauch zu fruchtbaren sozialen Auseinandersetzungen Anlass gibt und erst so eine soziale Entwicklung ermöglicht. Mit anderen Wort: Strafe müsste man erfinden, gäbe es sie nicht bereits.
DURKHEIMs Konzept der Funktionalität von Strafe wurde in GARLANDS Überlegungen über punishment as a cultural agent aktualisiert. Der Schlüsselsatz GARLANDs lautet: "Punishment is one of the many institutions which help to construct and support the social world by producing the shared categories and authoritative classifications through which individuals understand each other and themselves."
Eine nicht rein gesellschaftlich funktionale, sondern vor allem moralischprinzipielle Begründung der Strafe ergibt sich aus der These, dass die Strafe Teil einer Moralphilosophie ist, welche den Menschen Verantwortung für ihr Verhalten zuschreibt. Bereits KANT hatte die Strafe damit begründet, dass es gelte, die unvernünftige Tat einem vernünftigen, selbstbestimmt handelnden Subjekt zuzurechnen. Der Strafe gehe der Vorwurf voraus, Freiheit sei missbraucht worden. Die Strafe sei damit eine Zurückweisung von Selbstbestimmung, die sich eine freie Person angemaßt hat. Durch Strafe wird also ein Tadel kommuniziert, welcher den Täter als Person betrachtet, die zu einem ethischen Urteil fähig ist. Die tadelnde Missbilligung gibt dem Täter offiziell und autoritativ Anlass, seine Handlungen zu überdenken. Strafe macht Verantwortung fest und spricht damit den Täter als Verantwortlichen an.
Da Menschen weder Engel sind, für die rein normative Appelle ohne weitere Konsequenzen ausreichen, noch Tiere, die bloß durch Drohungen beeinflusst werden, muss das tadelnde Unwerturteil mit einem Übel verbunden werden, welches das Unwerturteil glaubwürdig macht. Die tadelnd vermittelte Übelzufügung ist damit nicht bloß moralisch notwendig, sondern auch präventiv geboten, um Menschen zu motivieren, künftig von der Begehung von Straftaten Abstand zu nehmen.
KANT nahm gar an, dass Strafe aus prinzipiellen Gründen notwendig sei, auch wenn sie keinerlei präventive Wirkung mehr entfalten könne, und belegte dies mit seinem berühmten Inselbeispiel: "Selbst, wenn sich die bürgerliche Gesellschaft mit aller Glieder Einstimmung auflöste (z. B. das eine Insel bewohnende Volk beschlösse, auseinander zu gehen, um sich in alle Welt zu zerstreuen), müsste der letzte im Gefängnis befindliche Mörder vorher hingerichtet werden, damit jedermann das widerfahre, was seine Taten wert sind, und die Blutschuld nicht auf dem Volke hafte, das auf die Bestrafung nicht gedrungen hat, weil es als Teilnehmer an dieser öffentlichen Verletzung der Gerechtigkeit betrachtet werden kann."
Die Beweisführungen der gesellschaftlichen Funktionalität wie der moralischen Gebotenheit von Strafe haben einen gemeinsamen Schwachpunkt: Es ermangelt an hinlänglichen empirischen Indizien, dass die Übelzufügung mittels Strafe nützlich und sogar notwendig sei, um die Normgeltung kontrafaktisch zu bestätigen und vernünftige, aber fehlbare Menschen zu Rechtstreue zu motivieren. Womöglich würde es genügen, den Rechtsbruch tadelnd, aber ohne Übelzufügung zu diskreditieren. Dann wäre bei gleicher Eignung zur Bestätigung der Normgeltung die Übelzufügung nicht erforderlich und unverhältnismäßig. Das Strafübel könnte sogar der Normgeltung schaden, sofern es als übermäßig oder rechtstaatswidrig empfunden wird. Die Annahme, eine Übelzufügung sei erforderlich, um zu zeigen, dass die Missbilligung ernst gemeint ist, ist weitgehend spekulativ.
"Strafe" weist zwei Komponenten auf. Einerseits den performativen Akt des Bestrafens, also die rechtsförmliche Prozedur der intendierten staatlichen Reaktion (im Englischen vorrangig anklingend in: punishment); andererseits das dadurch dem Bestraften zugefügte Leid (im Französischen vorrangig anklingend in: peine und im Deutschen in "Pein", einem Lehnwort aus dem lateini-schen poena) als negativen Verhaltensstimulus.
Sieht man von den seltenen besonders schweren Sexual und Gewaltdelikten ab, so erwartet und verlangt die Bevölkerung ungeachtet der punitiven Grundstimmung und entgegen der verbreiteten Einschätzung von Strafrechts-praktikern erstaunlich wenig "Strafpein", wenn ihr konkrete Fälle zur Beurteilung vorgelegt werden . Dies mag erstens daran liegen, dass gesellschaftliche Strafbedürfnisse und lokale Strafkulturen an Bedeutung einbüßen, wenn es um die angemessene Reaktion auf eine konkrete, konfliktbeladene Situation geht, in welcher typischerweise kein Akteur eine völlig weiße Weste trägt. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass die allein rechtsstaatlich vertretbare Strafpein durch Entzug von persönlicher oder finanzieller Freiheit von der Bevölkerung oft nicht als sinnvoller Ausgleich des konkreten Tatunrechts verstanden wird. Drittens nützt den Opfern die dem Täter auferlegte Strafpein nicht, sondern schadet ihnen oft, da dem Täter dadurch Ressourcen genommen werden, welche zur Entschädigung der Opfer nötig wären. Insofern richtet sich das Opferinteresse, neben der Genugtuung über die rechtsförmliche Missbilligung der Tat, nicht auf die vergeltende Strafpein, sondern auf Wiedergutmachung des Schadens.
Kriminalsoziologische Befunde deuten darauf hin, dass die Bevölkerung und sogar die Opfer von Straftaten die notwendige Strafbärte überaus maßvoll einzuschätzen wissen und damit weniger auf die Leidzufügung mittels Strafe als vielmehr allein oder zumindest vordringlich auf die symbolische Missbilligung des Rechtsbruchs und die damit verbundene kontrafaktische Bestätigung des Geltungsanspruchs der Norm, allenfalls verbunden mit einer Opferentschädigung, Wert legen. Offenbar genügt es deshalb verbreiteten Erwartungen an eine angemessene und glaubwürdige Reaktion auf Straftaten, die mit der Bestrafung verbundene Leidzufügung (peine, hard treatment) gegen Null abzusenken und sich mit dem Ausdruck symbolischer Missbilligung ohne Strafübel zu begnügen.
Aber auch die erste Komponente der Strafe, der rechtsförmliche Akt der Bestrafung (punishment), ist aufgrund kriminalsoziologischer Erfahrungen vielfach verzichtbar. Oft kann nämlich der Rechtsbruch anders als durch förmliche Bestrafung symbolisch genügend missbilligt werden, etwa durch Wiedergutmachungsverpflichtung, folgenlosen Schuldspruch und mitunter gar bloß durch die Eindrücklichkeit eines rechtsstaatlich geführten Verfahrens. Die Möglichkeit, beide Komponenten der Strafe ohne erkennbaren präventiven Funktionsverlust zu minimieren, entspricht der kriminalpolitisch sinnvollen Doppelstrategie eines "weniger" an Strafe und "anders" als Strafe.
Für unseren Zusammenhang ist freilich zu beachten, dass bei Verfolgung dieser Doppelstrategie die Strafverhängung und die Strafhärte tatsächlich bloß minimalisiert und bestenfalls faktisch gegen Null gedrückt werden. In sämtlichen realen Minimalisierungsexperimenten bleibt die Strafe als grundsätzlich verfügbare Potentialität vorausgesetzt. Die Experimente belegen eindrücklich, dass es mit weniger Strafe geht. Hingegen besagen sie nichts darüber, ob es auch völlig ohne Strafe ginge. Empirische Evidenz stützt deshalb nur die Annahme der deutlichen Reduzierbarkeit, nicht die der prinzipiellen Verzichtbarkeit von Strafe. Ob bei Minimalisierungsstrategien eine Abschaffung von Strafe und staatlichem Strafrecht als "Fernziel" ins Auge gefasst wird, mag dahinstehen. Jedenfalls vollzieht sich die Umsetzung von Minimalisierungsstrategien stets unter der Voraussetzung eines als Alternative zumindest subsidiär verfügbaren Strafrechts und seiner Sanktionsmöglichkeiten.
Um die Nützlichkeit und Notwendigkeit von Strafe zu bestreiten, muss ein alternatives Gesellschaftsbild gewählt werden, in dem kein Bedarf an integrierenden Ritualen strafend ausgrenzender Aufarbeitung von Rechtsbrüchen besteht. Für ein solches Gesellschaftsbild finden sich innerhalb der real existierenden rechtlich organisierten Gesellschaften reichlich Beispiele für eine Lebenspraxis, welche in der Familie und in näheren Bekannten und Nachbarschaftskreisen die Übelzufügung zur Bestätigung von Gemeinschaftswerten ablehnt und stattdessen auf diskursive Bemühungen der Verständigung und Versöhnung setzt. Jene vom Kommunitarismus inspirierte Lebenspraxis erachtet die strafende Übelzufügung als Gift für eine auf Ausgleich und Nachsicht bedachte solidarische Gemeinschaft. Manche Kriminalsoziologen erachten diese Lebenspraxis für verallgemeinerbar und Normklärung ohne staatliches Strafen für möglich. Konflikte werden demgemäß als wertvolle Besitzstände verstanden, an deren Bewältigung sich die Gemeinschaft herausbildet. Anlässe für soziale Konflikte werden zu "Ärgernissen und Lebenskatastrophen“ herabdefiniert, welche die Wertigkeit von Kriminalität und damit das Unwerturteil mittels Strafe nicht verdienen. In dieser Perspektive ist ausschließlich Schlichten statt Richten, Aushandeln statt Verhandeln, Vermitteln statt Strafen gefordert.
Realistisch betrachtet gedeiht eine Lebenspraxis ohne strafende Übelzufügung indessen nur in den Nischen der Privatsphären und persönlichen Nahräumen, welche der staatlichen Strafverfolgung nicht zugänglich sind. Die viel versprechenden Keime gesellschaftsunmittelbarer Konfliktschlichtung sprießen einstweilen nur im Schatten des staatlichen Leviathans. Ob sie auch ohne diesen Schatten gedeihen würden, ist Spekulation. Das Ziel einer rechtlich geordneten Gesellschaft völlig ohne Strafe bleibt deshalb eine Utopie, über dessen Erfüllbarkeit eine wissenschaftliche Aussage nicht möglich ist.
Andererseits ist auch die Annahme der Notwendigkeit der mit Strafe begriffsnotwendig verbundenen Übelzufügung unüberprüfbar und besitzt damit ebenso wenig eine empirisch gesicherte wissenschaftliche Grundlage. Weil sämtliche bekannten staatlich organisierten Gesellschaften die Strafe verwenden und das Kontrollexperiment einer Gesellschaft ohne Strafe nicht durchführbar ist, fehlt es an einer Vergleichseinheit, an der sich die angenommene Funktionalität von Strafe überprüfen liesse. Mangels praktiziertem Gegenmodell ist die Vorzugswürdigkeit des Modells der strafenden Gesellschaft nicht begründbar und umgekehrt.
Es ergibt sich somit, dass weder die Nützlichkeit oder gar Notwendigkeit noch die Verzichtbarkeit von Strafe rational begründbar ist. Beide Positionen geben je einer Annahme Ausdruck, die sich der wissenschaftlichen Überprüfung entzieht. Die Behauptung der Notwendigkeit von Strafe eignet sich zwar zur Legitimation der realen Strafpraxis und wird deshalb von den Repräsentanten dieser Strafpraxis als selbstverständlich vorausgesetzt. Dessen ungeachtet ist diese Annahme ein bloßer Glaubenssatz der Kriminalpolitik, von dessen Verbreitung sich die kriminalpolitischen Akteure eine gesellschaftsstabilisierende Wirkung erhoffen. Die mit Übelzufügung verbundene Strafe muss sein, falls und insofern sie nötig ist, um die von der Gesellschaft als grundlegend erachteten Werthaltungen zu stützen und Folgetäter zu entmutigen. Ob dies der Fall ist, bleibt letztlich offen.
Freilich ist ein Vorzug der Annahme der Notwendigkeit von Strafe unverkennbar: Weil ihr eine rechtsförmliche Praxis des staatlich organisierten Strafens entspricht, profitiert sie vom Bonus der Institutionalisierung. Nicht die praktische Bewährung oder gar die Bestätigung des Strafkonzepts, sondern nur, aber immerhin, die Schwerkraft seiner traditionellen Einübung macht es dem Konzept der Gesellschaft ohne Strafe überlegen, dessen faszinierende Morgenröte am Horizont in weiter Ferne scheint. Vertrautheit hingegen begründet Zutrauen. Im Sinne einer Konvention, die Gewöhnung bewirkt, hat das praktizierte Strafkonzept gegenüber dem imaginären Modell der Gesellschaft ohne Strafe einen Vorteil.
Die staatliche Strafe ist eine in Rechtsform gegossene soziale Institution. Mit der Rechtsform verbindet sich eine gewisse Starrheit des Förmlichen, die bestandsfest genug ist, um auch unter veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen fortzubestehen. Zu einer in allen Gesellschaften vorhandenen rechtsförmlichen Institution verfestigt, lassen sich das Strafrecht und die staatliche Strafe, realistisch betrachtet, nicht abschaffen, sondern nur fortentwickeln und verändern. Der Anspruch der Kriminalpolitik der Aufklärung, das "moderne" Strafrecht vollständig den Maßstäben der vernunftgerechten Begründung zu unterwerfen, stößt hier an seine Grenzen. Raum für die Vernunft gibt es hingegen bei der Frage, wie die Institution Strafe so verändert werden kann, dass sie den Vorstellungen eines guten gerechten Lebens möglichst nahe kommt. Das Beste ist eben, das Beste daraus zu machen.
Es ist darum zumindest verständlich, dass aus einer auf Lebenserfahrung und Risikovermeidung setzenden Grundeinstellung, wie sie gerade Juristinnen und Juristen zugeschrieben wird, das überkommene Strafkonzept weiter bevorzugt wird. Einer solchen Grundeinstellung entspricht es, vom status quo der institutionalisierten Strafpraxis ausgehend, die Beweislast für einen Systemwechsel den Advokaten einer Gesellschaft ohne Strafe zuzuweisen. Dies ist nicht zu beanstanden, solange klar bleibt, dass dieser Präferenz keine wissenschaftlich begründete Überlegenheit des Strafkonzepts entspricht. Eine solche Überlegenheit zu behaupten, würde der sozialen Institution Strafe allein wegen ihrer Existenz eine Vernünftigkeit zuschreiben und sie so mit HEGEL ("Was vernünftig ist, das ist wirklich; und was wirklich ist, das ist vernünftig") idealistisch überhöhen.
Vernunft kann Strafgewalt ideologiefrei nicht begründen, wohl aber begrenzen. Strafrecht ist reines Verbrechensbekämpfungs Begrenzungsrecht, welches untauglich ist, der Strafgewalt eine Legitimation zu verschaffen. Wo dies gleichwohl versucht wird, gerät die Strafrechtswissenschaft zum Büttel der Kriminalisierungspolitik. Die Existenz der Institution Strafe braucht als Ergebnis der sozialen Evolution keine Begründung. Optimistisch betrachtet, bewegt sich die Evolution von einem autoritären Gesellschaftsmodell, das Strafe rein als Herrschaftsmittel einsetzt, hin zu einem Modell, welches eines fernen Tages den Einsatz von Gewalt schlechthin ächten wird. Jedenfalls befinden wir uns irgendwo zwischen diesen beiden Extremen. Wir praktizieren die strafende Gegengewalt gegen Rechtsbrüche mit der Selbstverständlichkeit des Luftholens, wissend oder zumindest ahnend, dass das Strafritual atavistisch ist und in unabsehbarer Zukunft durch gewaltfreie Formen der Konfliktlösung abgelöst werden könnte. So entsteht der Eindruck eines vermeintlichen Begründungsbedarfs für die Strafpraxis, der in Wahrheit nur Ausdruck mangelnder Einsicht oder Bereitschaft zur Akzeptanz des derzeitigen gesellschaftlichen Übergangsstadiums ist. Insofern jenes Stadium unter anderem durch die Existenz der Strafe als soziale Institution gekennzeichnet ist, ist diese Existenz nicht begründungsfähig. Beim Strafen stringent sein und Maß halten sind die einzigen Devisen, welche rational begründbar sind.
Demnach hat man sich realistischerweise mit einer auch in Zukunft erwartbaren Dominanz der Vorstellung der Notwendigkeit von Strafe abzufinden. Gleichwohl ist die mangelnde wissenschaftliche Begründbarkeit der Präferenz für das Strafkonzept nicht bedeutungslos, sondern wirkt sich auf dessen praktische Ausübung aus.
Gewiss ist die Frage, ob eine Gesellschaft völlig ohne Strafe auskommt, von der Frage zu unterscheiden, ob bei institutioneller Gegebenheit von staatlicher Strafe und eines diese organisierenden Strafrechts im Einzelfall Strafe zu verhängen sei. Im ersten Fall geht es um den Begriff der Strafe, im zweiten um ihre Verwirklichung. Doch besteht zwischen beidem zumindest insoweit ein Zusammenhang, als die mangelnde wissenschaftliche Begründbarkeit der sozialen Institution Strafe die möglichen Argumente für eine Begründung der Verhängung von Strafe im Einzelfall begrenzt. Die Begründung der Bestrafung des Autors eines individuell zurechenbaren Tatunrechts kann keine vollständige Begründung in dem Sinne sein, dass sie die grundsätzliche Unent-behrlichkeit der Institution Strafe einschlösse. Und doch wäre dies eigentlich erforderlich, um die Voraussetzungen der Verhängung von Strafe im Einzelfall hinreichend zu begründen. Für den Fall, dass sich die Strafe als soziale Institution nicht nötig erwiese, wäre nämlich keine Verhängung von Strafe im Einzelfall begründbar. Wo es an der Notwendigkeit der Existenz einer Gattung fehlt, kann auch die Notwendigkeit der Existenz einer darunter fallenden Spezies nicht dargetan werden. Nun ist aber die Unnötigkeit der Institution Strafe nicht beweisbar, ebenso wenig wie ihre Nötigkeit. Angesichts der wissenschaftlichen Unentscheidbarkeit der Kontroverse um die Notwendigkeit der Strafe als soziale Institution muss dieses Problem bei der Verhängung von Strafe im Einzelfall ausgeklammert werden. Die Begründung von Strafe im Einzelfall ist somit dogmatisch, insofern sie die grundsätzliche Notwendigkeit der Institution Strafe als prinzipiell unüberprüfbares Dogma voraussetzt.
In der dogmatischen Jurisprudenz ist dies kein Sonderfall. Und doch bleibt durch die ausklammernde Wirkung der dogmatischen Unterstellung die materielle Begründung von Strafe im Einzelfall eigentümlich defizitär und damit prekär. Es verbleibt ein dunkler Fleck im ansonsten formal makellosen Begründungsmuster. Die Sensitivität dafür verschafft eine skeptische Distanz zum Strafen und ein schlechtes Gewissen beim Strafen. Strafe ist eine per se ethisch problematische Gegengewalt, eine absichtliche Übelzufügung als Antwort auf geschehenes Übel. Als reaktive Gewalt gegen eine Rechtsverletzung stellt sie sich zwar nicht auf dieselbe Stufe wie der Rechtsbruch. Aber es bleibt das Odium der an sich unzivilisatorischen "rohen" Gewalt, das durch die vom französischen Philosophen MICHEL FOUCAULT (1926-1984) vermittelte Erkenntnis der historischen Abschwächung des Strafübels, welchem der Körper ausgesetzt ist, unter gleichzeitiger Intensivierung des Zugriffs auf die Psyche eher noch verstärkt wird.
Das gefühlsmäßige Unbehagen wird durch vernunftgestützte Zweifel an der Notwendigkeit der Härte der praktizierten Strafwirklichkeit ergänzt. Um legitim zu sein, muss die Strafe Mindestbedingungen genügen. Dazu gehört namentlich die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Freiheit des Rechtsbrechers. Bereits die Eignung der Strafe zur Erreichung der ihr zugeschriebenen präventiven Zwecke wird in der kriminologischen Literatur skeptisch eingeschätzt. Das Strafjustizsystem wird eher als Instanz der Verwaltung denn der Kontrolle oder Bekämpfung und mitunter sogar als Instanz der Beförderung von Kriminalität verstanden." Angesichts der empirisch gestützten Annahme, dass strafrechtliche Sanktionen nach spezialpräventiven Gesichtspunkten gegenseitig weitgehend austauschbar sind, ist es in der Regel zweifelhaft, ob die zu verlangende Erforderlichkeit von Strafe effektiv gegeben ist. Bei der nötigen Proportionalität im engeren Sinne lässt sich fragen, ob der gewöhnlich entsozialisierende Freiheitsentzug, der mehrheitlich Menschen betrifft, die ohnehin sozial benachteiligt sind, mit Prinzipien der Humanität und Solidarität vereinbar ist. Der Rückbezug des Sanktionensystems auf das Koordinatensystem der Menschenrechte macht die Härte der praktizierten Strafwirklichkeit vollends fragwürdig. In der Festsetzung der Strafe findet nicht nur die Bewertung der Tat Ausdruck, sondern auch das Niveau der Kultur und Zivilisation der Gesellschaft: Sage mir, wie du strafst, und ich sage dir, wie deine Gesellschaft beschaffen ist.
Eine dem freiheitlichen Rechtsstaat angemessene Sozialkontrolle durch Strafe setzt sich Grenzen: Überreaktionen sind wie auch bei informellen Strafpraktiken schädlich. Die rechtsstaatliche Strafpraxis ist denn auch den Tugenden der Formalisierung, also Prinzipientreue, Klarheit und Bestimmtheit verpflichtet. Sie muss die mit Strafe verbundene zwangsweise staatliche Bemäch-tigung des Rechtsbrechers mit den Grundwerten einer liberalen bürgerlichen Gesellschaft in Einklang bringen. Aus dem Straftadel als Verantwortungsappell folgt die anspruchsvolle Aufgabe, bereits bei der Urteilsfindung und erst recht bei der Strafvollstreckung dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsbrecher als Person und Mitbürger in eine Beziehung unter Gleichen einbezogen wird. Dazu gehören "Gegensteuerungsmassnahmen“ beim Vollzug von Strafsanktionen, welche deren faktische Tendenz, in der Selbstgerechtigkeit von Sicherungs und Besserungsanliegen über den Gefangenen objekthaft zu verfügen, zumindest bremsen.
Zudem besteht Anlass zur reformatorischen Überprüfung einer möglichen Absenkung des Härtegrades der Strafpraxis. Eine solche Minimalisierungsstrategie kann als zielnahes realistisches Äquivalent zum prinzipiellen Verzicht auf Strafe ("Abolitionismus") verstanden werden. Die Frage nach der Notwendigkeit von Strafe reduziert sich damit zur Frage: "Wieviel Strafe braucht die Gesellschaft?" Der Wechsel von der Grundsatzfrage zur Frage nach dem rechten Maß ist Ausdruck eines Arrangements mit den bestehenden Verhältnissen, die "nur" reformiert, als solche aber realistischerweise nicht zur Disposition gestellt werden können. Die Reformbemühungen richten sich einerseits auf eine Absenkung der Strafhäufigkeit und des Strafpegels und damit auf die Verkleinerung des Strafübels. Andererseits stützen sie Bemühungen um eine Minimalisierung der Strafe über ihren eigenen begrifflichen Bereich hinaus in Richtung auf Alternativen zu strafenden Reaktionsformen. Das Spektrum von "Alternativen" zur Kriminalstrafe reicht von einer basisdemokratischen Konfliktaufarbeitung nach dem Muster der restorativejustice bis hin zu krypto pönalen Sanktionen ohne förmlichen Strafmakel.
Im Zwischenbereich jener Fälle, wo die symbolische Eindrücklichkeit der strafrechtlichen Verantwortungszurechnung zwar geboten, eine Verminderung der Ressourcen des Täters aber nicht zwingend erscheint, kann die bloße Verwarnung mit Strafvorbehalt die Strafe ersetzen. Die Funktionsäquivalenz der bloßen Verwarnung mit Strafvorbehalt zur Strafe in solchen Fällen ergibt sich daraus, dass die Strafe neben der Übel zufügenden Reaktion die kommunikative Komponente einer damit an den Rechtsbrecher und die Rechtsgemeinschaft adressierten Botschaft enthält. Die Funktion der Strafe, das kollektive Bewusstsein anzusprechen und den "Gefühlshaushalt" der Gemeinschaft wieder ins Lot zu bringen, hat eigene Bedeutung neben der Übelzufügung, mag auch die symbolische Kraft des Strafrechts "auf den Knochen von Menschen" erarbeitet werden. Dies ermutigt vielfach dazu, es mit der tadelnden Verantwortungszuweisung für geschehenes Unrecht bewenden zu lassen.
In Zeiten der "punitiven Aufrüstung der Kriminalpolitik" (GARLAND) ist die Formulierung der erwähnten reformatorischen Zielrichtungen gewagt geworden. Sie klingen heute eigentümlich idealistisch und weltfremd. Dennoch folgen Bemühungen zur Minimalisierung des Strafübels der inneren Logik eines, soweit möglich, rationalen und menschengerechten Strafens, welches die Begründung dafür, dass Strafe wirklich sein muss, schuldig bleibt. Eingedenk des daraus resultierenden ethischen Unbehagens mit der strafenden Gegengewalt und der empirisch gestützten Enttäuschung in sie gesetzter Wirksamkeitserwartungen sollte beim Einsatz der Strafmittel Zurückhaltung geübt werden. Die Verbindung zwischen der mangelnden rationalen Belegbarkeit der Notwendigkeit von Strafe und dem Plädoyer für eine Reduzierung praktischer Bestrafungsaktivitäten aufzuzeigen, ist nicht nur ein Anliegen wissenschaftlicher Stringenz.
Es geht dabei auch um die Begründung der Rationalität einer minimalistischen Kriminalpolitik, welche ansonsten der freien Konkurrenz mit einer Kriminalpolitik des harten Durchgreifens ausgesetzt wäre. Mit dem Zusammenhang zwischen der wissenschaftlichen Unbegründbarkeit von Strafe und dem minimalistischen Anliegen ist der missing link für die Rationalität des minimalistischen Anliegens gefunden: Einzig diese kriminalpolitische Position kann vor einem Forum der Vernunft bestehen. Die Überlegenheit des minimalistischen Arguments mag einer "akademischen" Rationalität entsprechen, die es schwer hat, sich im Konzert der politisch tonangebenden Stimmen Gehör zu verschaffen. Sie ist nichts desto weniger eine Hoffnung, die der von Rationalität inspirierten Wissenschaft des Strafens verbleibt.
Man mag skeptisch sein, ob diese Hoffnung Chancen hat, sich zu erfüllen. Sie entstammt einer Zeit, in der Vernunft und Humanität als Vorgaben der Aufklärung nicht nur die Philosophie des Strafens prägten, sondern auch den social control talk der Strafpraxis bestimmten. Inzwischen hat sich unverkennbar die Sprache der kriminalrechtlichen Kontrollpolitik verändert: Begriffe wie Sozialtherapie, Resozialisierung, Behandlung und Diversion (wörtlich "Umleitung"; gemeint ist die Abkehr von Strafe und die Hinwendung zu alternativen Reaktionsformen) werden kaum noch verwendet. Im neuen Vokabular finden sich stattdessen Worte wie demonstrative Eindrücklichkeit, Risikobeherrschung, Sicherung und Neutralisierung. Die Sprachwahl signalisiert einen Perspektivenwechsel: Die neue Ökonomie des Strafens, die man als Ausdruck wie als Konsequenz der Spätmoderne 86 verstehen kann, setzt ungeniert auf die Eindrücklichkeit der Strafe und scheut nicht das Bekenntnis zu Sanktionshärte, wo diese den Interessen der Gesellschaft dienlich erscheint. Die von FOUCAULT analysierte camoflage des Freiheitsstrafvollzugs als therapeutische Wohltätigkeit ist einem unverhüllten Bekenntnis zur Expressivität des Strafens gewichen. Die neue Strafmentalität, die, in den Worten HASSEMERS, "freudig" zelebriert wird, signalisiert die Ankunft eines spätmodernen Verständnisses von Strafe, welches auf zivilisatorischen Begründungsschnickschnack verzichtet, Vergeltungsrituale zelebriert und dabei ungeniert auf populistische Wirkung schielt. Aus dieser eingeschränkten Perspektive bleibt so vordergründig für eine Infragestellung der Strafe weder als Institution noch gar als Konzept einer vernunftbestimmten Reaktion auf das Verbrechen als Auslöser sozialer Irritationen Raum. Indessen bietet das hier zugrunde gelegte Reflexions Modell der theoretischen Grundlagenfächer der Rechtswissenschaft ein Fundament für angeblich unzeitgemäße Fragen und Analysen gerade auch in solchen Konstellationen, in denen das politische Umfeld und das herrschende Verständnis einer Reflexion und einem Fortschritt eigentlich entgegenstehen.
Satire: Vorschlag für ein ehrliches Strafgesetzbuch ...
Ein Vorschlag für eine Neuformulierung ...
Abschnitt I: Allgemeines
§ 1 Ziele
Das Strafgesetzbuch dient der Durchsetzung von Normen und Gesetzen, die von den Herrschenden aus ihren Interessen sowie zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Institutionen beschlossen wurden.
§ 2 Ausnahmen
Wirkt sich die Regelung in einem Paragraphen dieses Strafgesetzbuches so aus, dass gegen die Interessen der Herrschenden und ihrer Institutionen zu handeln ist, so tritt automatisch Paragraph 1 in Kraft.
§ 3 Wahrheit
Die Rechtssprechung ist wahrheitsschaffende Instanz. Was durch Rechtsprechung verkündet wird, ist fortan als Wahrheit anzusehen und darf nicht ungestraft in Zweifel gezogen werden – es sei denn durch Institutionen der Rechtssprechung.
§ 4 Urteil
Jedes Urteil erfolgt „im Namen des Volkes“. Das Volk ist die Stimme des Richters. Etwaige Personen aus der Bevölkerung haben zu schweigen, da schon in ihrem Namen gesprochen wird. Das Volk besteht nur aus seiner Vertretung, die konkreten Menschen können nicht selbst sprechen. Wer sich doch im Gerichtsverfahren zu Wort meldet, wird „im Namen des Volkes“ aus dem Gerichtssaal entfernt.
§ 5 Vorurteile und üble Nachrede
Gegenüber Angeklagten, die nicht den herrschenden Institutionen angehören, darf auch im Vorfeld einer Strafverfolgung schon die Behauptung erfolgen, dass sie die Täter sind. Bei Angehörigen von Herrschaftsinstitutionen darf dieses auch dann, wenn eine Verurteilung in Ausnahmefällen unvermeidlich war, danach nicht erfolgen. Zuwiderhandlungen werden als üble Nachrede verfolgt.
Abschnitt II: Das Gerichtsverfahren
§ 6 Zeugen
Offizielle Vertreter der herrschenden Institutionen genießen besonderes Vertrauen. Da sind vor Gericht meist um eigene Herrschaftsinteressen kämpfen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie die Wahrheit sagen. Das darf nur in Frage gestellt werden, wenn eine besondere Beweislage besteht. Wird ohne diese angenommen, dass Vertreter herrschender Institutionen die Unwahrheit sagen, so ist gegen die Personen, diese Vermutung äußern oder Behauptung aufstellen, ein Verfahren wegen übler Nachrede oder Beleidigung einzuleiten.
Polizeibeamte haben immer Recht. Verfahren gegen Polizeibeamte oder sonstige Angehörige herrschender Institutionen, bei denen ein Polizeibeamter den Angaben eines Belastungszeugen widerspricht, können sofort wegen erwiesener Unschuld eingestellt werden. Angeklagte, die von einem Polizeibeamten belastet werden, sind zu verurteilen. Widersprechen sich ausnahmsweise zwei oder mehrere Polizeibeamte, so ist die jeweils für den Angeklagten ungünstigere Aussage auszuwählen. Diese ist wegen der Person des Polizeibeamten und wegen der aufgetretenen Widersprüche zu anderen Polizeibeamten besonders glaubwürdig.
§ 7 Gerichtssaal
Der Gerichtssaal ist in einer Weise zu möblieren, die die Herrschaftsverhältnisse klar ausdrückt. Insbesondere ist die Richterbank höher zu stellen, damit die richtenden Personen auf das Geschehen herabblicken können. Den Angeklagten ist zurückhaltendes Mobiliar zuzugestehen. Die Zuschauerbänke sind robust auszuführen, um polizeilichen Durchgriffen standzuhalten.
Wo möglich, soll unter einem Hinrichtungssymbol verhandelt werden, um die Ernsthaftigkeit der Strafverfolgung zu unterstreichen.
§ 8 Eingang
Am Eingang sind Kontrollen aller nicht den juristischen Berufen angehörigen Personen vorzunehmen. Körperliche Gewalt ist vor allem gegenüber solchen Personen anzuwenden, die als Angeklagte oder durch ihre Kleidung von der gewünschten Norm abweichen.
§ 9 Förderung der Angehörigen juristischer Berufe
Strafverfolgung, Gerichtsbarkeit und rechtsanwaltliche Vertretung dienen der Absicherung des Berufsstandes. Juristische Laien sind nach Möglichkeit aus dem System zu drängen und ihre Handlungsmöglichkeiten nach Kräften einzuschränken. Angeklagte, die sich nicht von Rechtsanwälten verteidigen lassen, sollen benachteiligt werden. Rechtshilfegruppen, die Angeklagte dahingehend beraten, sich unbedingt von Juristen vertreten zu lassen und selbst das juristische Geschehen ohnmächtig über sich ergehen zu lassen, werden vom Staat gefördert oder zumindest nicht beeinträchtigt.
Abschnitt III: Straftaten
§ 10 Allgemeines
Verfolgt werden alle Taten, die den Staat, seine Institutionen, Bediensteten und Symbole sowie das Eigentum der reichen Schichten und der Unternehmer angreifen. Darüberhinaus werden einzelne Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit strafrechtlich verfolgt.
§ 11 Delikte gegen den Staat
Die Verunglimpfung und die Beschädigung des Staates, seiner Institutionen, Bediensteten und Symbole ist verboten. Wer Eigentum des Staates zerstört oder beschädigt, wird bestraft. Kommen dabei politische Ziele zum Ausdruck, so ist dieses strafverschärfend zu werten.
Ist einer Person keine Tat nachzuweisen, aber dennoch kritisch gegenüber dem Staat und seinen Bediensteten eingestellt, so soll sie als staatsgefährdende Vereinigung verurteilt werden, wenn sie mit mindestens zwei anderen Personen diese Gedanken teilt. Dabei ist weder notwendig, der Person konkrete Handlungen nachzuweisen noch zu belegen, ob sie die anderen Personen überhaupt kennt.
Wer gegenüber Bediensteten des Staates ungehorsam ist, wird wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt bestraft. Wo sich Menschen untereinander helfen, werden sie wegen Gefangenenbefreiung oder Störung einer Amtshandlung bestraft.
Wer sich von Bediensteten des Staates verprügeln lässt, macht sich strafbar. Schließlich bietet sein Körper der Faust, dem Fuss oder der Kugel des Staatsbediensteten Widerstand. Folglich ist er wegen Widerstand zu verurteilen. Verletzt sich der Staatsbedienstete beim Verprügeln der durch das Verprügelt-werden Widerstand leistenden Person, so ist die verprügelte Person auch wegen Körperverletzung zu bestrafen.
Wer Behörden, den Staat oder seine Symbole kritisiert, wird wegen Beleidigung bestraft. Die Kritik am Staat oder an einer Behörde ist immer auch die konkrete Beleidigung der darin beschäftigten Menschen.
§ 12 Delikte gegen das Eigentum
Die Sicherung des Eigentums dient der Aufrechterhaltung von Reichtumsunterschieden. Diese sind als Quelle allen Profitstrebens mit allen Mitteln des Staates zu sichern. Wer das Eigentum eines Reicheren wegnimmt und selbst nutzt bzw. Ärmeren weitergibt, wird bestraft.
§ 13 Delikte gegen Menschen
Besondere Grausamkeiten gegen Menschen können bestraft werden. Soweit das Opfer nicht getötet wird, soll es aber in der Prozedur des Gerichtsprozesses ebenfalls benachteiligt und diskriminiert werden. Gerichtsverfahren müssen jederzeit deutlich machen, dass sie nicht den Menschen, sondern der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Reichtumsunterschiede und den Interessen des Staates dienen. Opfer besonderer Grausamkeiten, die als Zeugen vernommen werden, sollen deshalb vor Gericht hart behandelt werden.
§ 14 Ausnahmen
Es gibt viele Arten zu morden. Bestraft wird nur, wer einen Menschen mit erkennbaren Gründen ermordet. Wer Menschen durch Verarmung in den Selbstmord treibt oder mittels der Durchsetzung ungleicher Verteilung verhungern lässt, wird mit besseren Karrieremöglichkeiten in staatlichen Institutionen belohnt. Wer gleichzeitig viele Menschen ermordet, wird mit einer Tapferkeitsmedaille oder einem höheren Rang in der kämpfenden Truppe geehrt.
Es gibt viele Arten zu stehlen. Bestraft wird nur, wer durch die Aneignung fremden Eigentums Reichtumsunterschiede ausgleicht. Wer zum Zwecke der Herrschaftssicherung Eigentum sicherstellt, wer mit Mitteln der Friedenssicherung Häuser und Brücken zerstört und wer sich durch Kapitalbesitz und Steuern fremdes Eigentum aneignet, wird nicht bestraft, sondern darf seinen eroberten Reichtum behalten.
Wer gegen das Strafgesetzbuch handelt, aber einen Polizisten als Entlastungszeugen hat, ist vor Verurteilung geschützt. Ebenso wird nicht verurteilt, wer im Interesse des Staates handelt.
Text: jaybee
Tabuthema „Strafe“
Sie durchzieht die ganze Gesellschaft, ordnet das Familienleben, klärt die Verhältnisse in Kindergärten und Schulen, wirkt an Uni und im Arbeitsleben fort und ist schließlich das zentrale Mittel der direkten, gewaltförmigen Verhaltensregelung in der gesamten Gesellschaft: Die Strafe. Sie tritt in sehr unterschiedlichen Formen auf, vom Entzug nützlicher Dinge bis zur rohen Gewalt. Abmahnungen, Kürzungen von Lohn oder Sozialhilfe, Hausarrest, Kontaktverbote oder Knast prägen das Leben. Das Ziel ist immer das gleiche: Verhalten soll normiert werden. Die Interessen, die dabei verfolgt werden, können unterschiedlich sein, aber Strafe stellt immer eine Form des Einforderns von Unterwerfung dar. Strafe zerstört Horizontalität. Die Drohung beeinflusst Kommunikation. Wo Strafe möglich ist, gibt es keine angstfreie Atmosphäre mehr. Die Person, die bestrafen kann, weiss das genauso wie die Person, die Strafe fürchten muss. Nicht immer ist das so gut sichtbar wie vor einem Gericht, wo die richtende Person allgewaltig ist, von niemandem mehr kontrolliert wird und als wahrheitsschaffende Instanz (also ähnlich der Logik von Göttern) Strafe festsetzen oder aufheben kann. Sie ist dabei in ihrer Rolle völlig unangreifbar, die Inszenierung von Prozessen dieser Art macht die Staatsanwaltschaft zum formalen Gegnerin der Angeklagten – die RichterInnen erscheinen als neutrale Macht. Tatsächlich aber macht genau das sie zu Überlegenen und Unantastbaren. Die Praxis wird von einer symbolischen Aufladung dieser Machtverhältnisse durch Möbel, Kleidung, Sprache und Liturgie von Prozessen bestimmt, die Angeklagten stehen in voller Abhängigkeit des Gerichts und dessen Gnade.
Ähnliche Verhältnisse herrschen in Familien, vor allem bei jüngeren Kindern. Ihre Abhängigkeit von den Eltern oder anderen Erziehungspersonen ist total. In anderen Fällen tritt Strafe als Mittel auf, ohne total, d.h. unangreifbar zu sein. Aus der Schule sind Strafarbeiten, Nachsitzen, Sitzenbleiben, Klassenbucheintragungen, Verhaltensnoten, Schulverweise und mehr als ständige formale Mittel der Strafe bekannt, hinzu kommen die Noten allgemein und die latente Drohfähigkeit der Lehrenden und der Schulleitung, die (oft im Verbund mit den Eltern, manchmal auch unter Mobilisierung des Klassenverbandes) Verhalten normieren wollen. Am Arbeitsplatz sieht es nicht besser aus, nur die konkreten Methoden wechseln. Strafe ist ein wesentlicher Baustein herrschaftsförmiger Gesellschaften. Sie zieht sich auch in die Bereiche, in denen Menschen ihr Zusammenleben selbst organisieren – fast alle Vereine haben interne Strafmuster entwickelt von Geldstrafen bis zum Verbandsausschluss. Und selbst die meisten „linken“ Kreise kennen die Logik von Strafe. Wer sich anders verhält als der Norm linker Organisierung oder den Interessen der jeweils dominanten Kreise entsprechend, muss mit Ausgrenzung rechnen – letztlich einer Logik von Strafe.
Gefühlte Kriminalität: Der Umgang mit Kriminalität in Medien
Strafe überwinden!
Als ein konstitutives und nicht ohne weiteres wegdenkbares Element herrschaftsförmiger Gesellschaft ist Strafe ein interessantes politisches Feld. Denn mit Strafe ist es anders als beim Castor oder bei Nazis. Deutschland oder ein anderes Land käme auch ohne letztere aus. Aber der Verzicht auf Strafe als Verhaltenskonditionierung macht eine andere Gesellschaft nötig. Genau das macht die Forderung nach dem „Aus“ für Strafe so interessant. Nicht obwohl, sondern weil diese Forderung notwendig mit der Debatte um Utopien verbunden ist, ist sie so spannend.
Eine Welt der Horizontalität, d.h. in der kein Mensch privilegiert über den anderen bestimmen, ihn also auch nicht bestrafen kann, bedeutet eine weitgehende Veränderung. Die Illusion, durch Strafe Probleme zu lösen, schwindet. Das schärft den Blick für tatsächliche Veränderungen. Zur Zeit ist es so, dass eine Strafe die Auseinandersetzung mit der handelnden Person und die Hintergründe des Handelns ersetzen. Das Ziel, gewalt- und herrschaftsförmiges Verhalten von Menschen zu verändern, gerät völlig aus dem Blickwinkel. Wer z.B. mit einer Haftstrafe belegt wird, wird nur auf die anderen Seite einer streng gesicherten Mauer gesetzt. Dort ist immer noch Gesellschaft – und zwar die brutalste der aktuell vorhandenen. Nirgendwo anders ist das Miteinander von Menschen, sowohl der Wächter zu den Inhaftierten wie auch der Gefangenen untereinander, so von Macht und Gewalt durchzogen. Jemanden als Strafe dorthin zu bringen, zielt nicht auf Veränderung, sondern auf Normierung im Denken ab. Es soll in den Köpfen klargestellt werden, was erlaubt ist und was nicht.
Horizonale Kommunikation setzt auf ganz andere Mittel. Wo Menschen aufeinander reagieren und in einer angst-, d.h. unter anderem strafandrohungsfreien Atmsphäre kommunizieren, ist Veränderung möglich. Eine Gesellschaft, in der solche direkte Intervention zum Alltag wird, ist kein Paradies, in dem 100%ig alles klappt. Aber sie ist ein Miteinander vieler Menschen in einem ständigen Prozess zur Horizontalität. Strafe und andere Formen der Macht würden dieses ständig unterbrechen – wie in der heutigen Zeit, wo Sicherheitsdiskurs und Angstfabrikation propagandistisch die demokratischen und diktatorischen Regimes dieser Welt legitimieren, aber deren Mittel von Herrschaft tatsächlich ständig genau das Gegenteil von dem fördern, was sie versprechen: Strafe verstärkt autoritäres Handeln, Knast macht wahrscheinlicher, dass ein Mensch Gewalt gegen andere Menschen wiederholt oder erstmal ausübt (schließlich sind fast alle KnastinsassInnen zunächst wegen anderer Delikte als Gewalt gegen Menschen inhaftiert). Strafe ist eine Gewaltfabrikation und damit das Gegenteil von dem, was es vorgibt zu sein. Diesem System eine Absage zu erteilen ist wichtig. Das kann geschehen in Form von widerständigen Aktionen gegen jede Form der Repression von Gerichten über Polizei bis zu Schulleitungen oder Erziehungswesen. Ebenso aber ist möglich, selbst straffreie, d.h. offene Räume herzustellen: In WGs, Vereinen, Gruppen, auf Camps, in Bildungseinrichtungen, bei Seminaren und Treffen.
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Aus Pollähne, Helmut: "Jugendgewaltpolitik", in: Informationen 1/2008 (S. 2, Rundbrief des Komitee für Grundrechte und Demokratie)
Über Alternativen zum Jugendstrafvollzug muss in der Tat beständig nachgedacht werden, denn es ist und bleibt ein Armutszeugnis, Jugendliche einzusperren - stattdessen aber steht eine Ausweitung des Systems stationärer Maßnahmen zu befürchten, noch dazu verbunden mit einem Einstieg in die Privatisierung.
Vorschlag zur Rolle des Staates beim Umgang mit strafbaren Handlungen
Aus Herbert Koch (1988): "Jenseits der Strafe" (S. 25 ff.)
"Ziel des Gewaltmonopols ist es nicht, dem Staat die Anwendung von Gewalt zu ermöglichen, sondern Gewalt überhaupt zu vermeiden. Insofern empfängt das politische Handeln aus dem Gewaltmonopol des Staates die Verpflichtung, eine solche politische Traditionsbildung zu befördern, die Gründe für eine Gewaltanwendung vermindert oder beseitigt, nicht aber sie vermehrt." (zitiert nach Trutz Rendtorff (1981): "Ethik. Grundelemente, Methodologie und Konkretion einer ethischen Theologie") Um Alternativen zum Strafen überhaupt geht es deshalb, nicht um immer neue Anläufe zu einem alternativen Vollzug von Strafe, einer ständigen Reproduktion der Absurdität des Versuches einer Humanisierung des per se Inhumanen.
Ein Neuansatz der Kriminalitätsbewältigung jenseits des Prinzips der Strafe erfordert an erster Stelle, Aufgabe und Rolle des Staates in diesem Zusammenhang neu zu fassen. Aller metaphysischen Überhöhung entkleidet ist der Staat aus der Rolle des eigentlichen Tatopfers, das in einer öffentlich kontrollierten Form Rache übt für eine Tat, die ihm gar nicht widerfahren ist, überzuführen in die sozial-staatlich dienende Funktion des Schlichters zwischen dem Täter und seinem realen Tatopfer. Ausschließlich als ein Geschehen zwischen diesen beiden sind die heute noch Straftaten genannten Vorgänge zu begreifen und zu bewältigen. Die strafrechtliche Form der Reaktion auf ein kriminelles Verhalten ist entsprechend in eine quasi zivilrechtliche zu transponieren.
Konkret heißt das, daß anstelle von Strafe unter staatlicher Kontrolle und im Rahmen staatlich festgelegter Richtlinien zwischen Täter und Opfer ein Schadensausgleich zu vereinbaren ist bzw. da, wo es zu einem solchen Ausgleich bereits gekommen ist, eine gerichtliche Beglaubigung dieses Vorgangs erfolgt.
Aus Robert Sommer (2011): "Wie bleibt der Rand am Rand", Mandelbaum Verlag in Wien (S. 66f.)
Offensichtlich hatten die sozialen Systeme in Afrika und in anderen Zonen »primitiver« Justiz eine Gemeinsamkeit: Sie benötigten zu ihrer Aufrechterhaltung nicht den dauerhaften sozialen Ausschluss einer ausreichend großen Schicht der Unerwünschten. Vor Romantisierung von Stammestraditionen ist zu warnen. Sich einen planetarischen Überblick über das bunte und weite Spektrum des Konfliktlösungswissens zu verschaffen, schützt vielleicht davor, die ur europäische Idee, zu strafen sei pädagogisch, für ein universelles Wissen zu halten. Doch selbst in christlich abendländisch geprägten Ländern wie Australien, Neuseeland und Kanada entwickelte sich eine Rechtsprechung, die dem stur eurozentristischen Blick verborgen blieb. Dass es in diesen drei Ländern noch intakte Gemeinschaften der Urbevölkerung gibt, erwies sich als befruchtend für das neue System, das sich unter dem Namen »Restorative Justice« rasch verbreitete. Diese Rechtsprechung bietet Lösungen »krimineller« Konflikte an, die vom abendländischen Gefängnis Modell stark abweichen. Oberstes Prinzip ist, dass möglichst alle von einer Handlung betroffenen Personen zusammen kommen. Zwanglos wird dann wie in einem afrikanischen Palaver über die Tat selbst und über ihre Folgen für alle Betroffenen debattiert. Es geht dabei um die Art und Weise der Wiedergutmachung des angerichteten Schadens sowohl psychisch als auch materiell. Wenn der Täter oder die Täterin beschämt ist und die Notwendigkeit einer Wiedergutmachung einsieht, wäre seine monate oder jahrelange Wegsperrung ein völlig absurder Racheakt. Eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen solcher Palaver ist die absolute Abwesenheit staatlicher Autoritäten wie Gericht, Staatsanwaltschaft oder Polizei. Nur so kommt es zu einer Zwanglosigkeit der Kommunikation. Wer nach praktikablen Wegen weg vom Strafen sucht, der auch dem vor Wiederholungstäter_innen, Freigänger_innen und Ausbrecher_ innen zitternden Volk verständlich sein würde, muss also nicht ganz ohne Vorbilder herumtappen.
- Wem dienen die Strafgesetze? (und Satire: Das Strafgesetzbuch, was die RichterInnen wirklich benutzen ...)
- Studie des Bundesjustizministeriums mit dem Ergebnis, dass alles schlimmer wird, je härter die Strafe ausfällt
- Download des Kapitels "Alternativen zur Strafe" (PDF) aus dem Buch "Autonomie und Kooperation" (Titel siehe rechts)
- Studie mit vergleichbaren Ergebnissen zu Einbrechern: Extra-Seite und Download als PDF
Im Original: Strafrechtliche Gewalt überwinden! ... Diese Zitate ausblenden ++ Alle Zitate aus / einblenden
Ein Text aus dem Komitee für Grundrechte und Demokratie, 1998
Vorbemerkung
Das Komitee für Grundrechte und Demokratie kümmert sich seit seiner Gründung um Gefangene. Unsere menschenrechtlich fundierte Überzeugung hat sich in zwanzigjähriger Erfahrung bestätigt.
Strafrechtliche Gewalt, insbesondere Freiheitsstrafen aller Art nützen den Opfern und ihren Angehörigen nichts.
Strafrechtliche Gewalt, insbesondere Freiheitsstrafen aller Art verletzen die Menschenrechte der Täter, derjenigen, die von Normen abgewichen sind, ohne den Problemen abzuhelfen, die die Täter zu Tätern gemacht haben.
Strafrechtliche Gewalt, insbesondere Freiheitsstrafen aller Art tragen dazu bei, ein Klima des strafenden Ausschließens zu erzeugen, das Politik und Gesellschaft verhärtet. Sie machen sie nicht menschenwürdiger.
Obwohl überzeugend nachgewiesen ist, daß staatliches Strafen nichts nützt und nur schadet, nimmt der Trend, strafrechtliche Gewalt zu verstärken, gegenwärtig wieder einmal zu. Dieser Entwicklung lehnen wir uns mit unseren Argumenten entgegen. Um der Opfer, auch um der Täter, um unser aller willen.
Alternativen zur Freiheitsstrafe gilt es zu debattieren und in großem Umfange zu erproben. Nur solche anderen Wege lassen uns hoffen, daß die Zahl schlimmer Gewalttaten entscheidend gemindert und ihre Wirkung bei den Opfern und ihren Angehörigen nachdrücklich gemildert werden kann. Die Menschenrechte der Opfer werden nicht dadurch gewahrt und am besten geschützt, daß die Menschenrechte der Täter halbiert und geviertelt werden. Nur eine gerechtere Gesellschaft, die menschenrechtlichen Umgang aller mit allen zur Norm erhebt, auch dort, wo es zuweilen in der ersten Trauer schwerfällt: nur eine solche Gesellschaft wird die Zahl zukünftiger Opfer geringer halten.
In den westlichen Industriegesellschaften nimmt staatliches Strafen gegenwärtig erheblich zu. Am auffälligsten in den USA. Dort sind derzeit rund 2 Millionen Menschen inhaftiert. Davon unverhältnismäßig viele Schwarze, die sozial im Abseits zu leben gezwungen sind. Die Zunahme der Zahl der Inhaftierten erklärt sich vorwiegend daraus, daß Strafen, auch und vor allem für Bagatellfälle, verschärft und erweitert worden sind. Die Mindeststrafen wurden erhöht. Todesstrafen wurden auch in Staaten wiedereingeführt, in denen sie schon abgeschafft worden waren. Selbst Minderjährige, psychisch Kranke und Ausländer sind jüngst zum Tode verurteilt worden.
A. Zu den Ausmaßen strafrechtlicher Gewalt
Auch in der Bundesrepublik ist die Zahl der Häftlinge gestiegen. 1992 betrug die Zahl der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten 39.493, 1997 bereits 51.642. Hinzu kommen ca. 17.000 Untersuchungsgefangene und ca. 2.000 Abschiebehäftlinge, so daß sich 1997 insgesamt über 70.000 Personen in Haftanstalten befanden. Überbelegte Gefängnisse sind alltäglich geworden. Die Strafverfolgungsstatistik von 1996 weist für die alte Bundesrepublik 764.000 Verurteilungen aus. 561.000 Personen wurden zu einer Geldstrafe, 136.000 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. In 94.000 Fällen wurde die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Durchschnittlich werden also pro Tag rund 115 Personen zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt.
B. Zur Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger
Hat sich die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in der Bundesrepublik Deutschland oder den USA dadurch erhöht, daß die staatlichen Strafen zugenommen haben, mehr Leute hinter Gittern sitzen und Gefängnisneubauten (in den USA) den Neubau von Schulen zu übertreffen drohen? Schützen uns weiter verschärfte Strafen und noch mehr überfüllte Gefängnisse besser vor Diebstahl und Gewalt aller Art?a) Zahlen über kriminelle Akte aller Art
- Nach Sicherheit streben wir alle. Wir wollen in unserer Wohnung, in unserem Haus sicher sein. Wir wollen sicher sein, nicht bestohlen zu werden. Insbesondere wollen wir sicher sein, daß niemand uns Gewalt antut. Darum erschreckt uns jede Nachricht, die Diebstahl und Raub bezeugt, vor allem wenn sie Gewalttaten gilt - von traumatischen eigenen Erfahrungen gar nicht zu reden. Und die Medien, die Zeitungen sind voll von Gewalt. Vor allem Ausländer werden des Diebstahls, des Raubes und verschiedener Gewaltakte bezichtigt. Nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Drogenkriminalität. Auch Gewalttaten Jugendlicher nehmen zu, so sieht und hört man. Selbst Kinder sind davon nicht ausgenommen.
- Gerade weil solche Nachrichten und Erfahrungen tief verunsichern, gerade weil es darum geht, Raub- und Gewalttaten aller Art zu vermeiden, dürfen wir nicht kopflos reagieren. Indem wir in panischer Angst jedes Mittel gutheißen, das den Anschein erweckt, der Gewalt abzuhelfen. Wer wäre gänzlich frei davon, wenn er oder sie von einer Gewalttat gegen ein Kind, ein Mädchen erfährt; wer dürfte gänzlich frei davon sein, nicht aus trauervoller Zornangst nach irgendeinem Mittel zu rufen, das endlich Schluß macht mit solcher Gewalt? Und wäre nicht dann endlich Schluß damit, wenn man den Täter, die Täter ein für allemal wegsperrte (von der Todesstrafe in den USA nicht zu reden)? Auch Sühne- und Rachegedanken laufen herbei. Wenn man gar selber Opfer geworden ist. Oder Angehöriger, Freund eines Opfers. Liegt es nicht nahe, wenigstens einen solchen nicht wiedergutmachenden Ausgleich zu erwarten? Daß Staatsanwälte und Richter bestätigen: dieser Täter muß für seine Tat büßen?
Es ist schwer, "spontan" anders zu empfinden. Angst, die man gerade auch als Nichtopfer empfindet, ist jedoch ein schlechter Ratgeber. Oder anders: man muß der Angst Augen und Ohren geben. Damit sie Folgen erkennen und Folgen verantworten kann. Sonst benimmt man sich, wie jemand, der in seiner Angst um die eigene (und möglichst Nachbars) Sicherheit wild um sich schlägt und Dinge tut, die die Gefahren erst recht herbeiführen, statt ihnen abzuhelfen. Aus der Angst um die eigene Sicherheit wird eine Sicherheitspanik, die die Menschen, die davon ergriffen worden sind, nicht mehr zur Ruhe kommen läßt. Und wäre doch uni sie herum nichts als Ruhe! Jeder Fall irgendwo in der Welt öffnet neu den Abgrund. Je mehr man aber aus Sicherheitsangst wahnhaft in eine Art Panzerschrank der Sicherheit kriecht, desto enger wird der Horizont. Das Ende aller menschenmöglichen Sicherheit ist erreicht. Hinzu kommen alle möglichen Interessenten, die ein prächtiges Geschäft mit der Sicherheitsangst machen.
Jede Zahl ist zu groß, wenn sie Verletzungen bürgerlicher Sicherheit anzeigt. Insbesondere, wenn sie Fälle umfaßt, in denen die Unversehrtheit des Menschen, seine Integrität, beschädigt und verletzt worden ist. Und doch muß man sich zwingen, genau hinzusehen. Wer hat die Zahlen veröffentlicht? Wie sind diese erhoben worden bzw. zustandegekommen? Wer hat ein Interesse daran, diese Zahlen zu veröffentlichen; in welchem Zusammenhang geschieht dies?
Wie gesagt: Solche Fragen sind nicht zu stellen, um auch nur einen Gewaltfall zu verharmlosen. Jeder einzelne Fall ist absolut zu viel. Solche Fragen sind jedoch zu stellen, damit man die Wirklichkeit nicht verzerrt wahrnimmt und entweder selbst falsche Folgerungen daraus zieht oder sich solche abnötigen läßt. Gerade Zahlen zur Kriminalität sind notorisch unzuverlässig, auch und gerade wenn sie.von der Kriminalpolizei, also aus der PKS (= Polizeiliche Kriminalstatistik), stammen. Diese Statistik erfaßt nicht die begangenen Straftaten objektiv. Sie ist primär eine Straftatenmeldestatistik und dient der Polizei auch zur internen Erfolgsbilanz. Hinzu kommt selbstverständlich, daß Straftaten je nach veränderter Gesetzeslage umgehend zu- oder auch - selten vermerkt - drastisch abnehmen können.
Am unzuverlässigsten von allen Nachrichten über Gewalttaten sind vor allem solche, die deren Zunahme (selten die Abnahme) verkünden. Sind die Daten exakt nach denselben Kriterien, nach derselben Methode für dieselbe Bevölkerungs- und Raumeinheit erhoben worden? In welchem Zeitverlauf wird Zunahme (oder Abnahme) festgestellt? Und nicht zuletzt, wie werden die Rohdaten von wem mit welcher Tendenz interpretiert?
Fast noch mehr als die Zahlen über Arbeitslose sind Kriminalitätsdaten hochgradig po1itische Daten. Mit diesen Daten kann aller mögliche propagandistische Schindluder betrieben werden. Ist nicht derjenige der beste Politiker, der die härteste Linie gegen alle Straftäter vertritt? Wahlspieglein, Wahlspieglein an der Wand, wer ist der größte sicherheitspolitische Bodybuilder im ganzen Land? Hat nicht die Zeitung die Chance einer Auflagensteigerung, die unsere Angstlust an schlimmsten Verbrechen und deren zunehmenden Zahlen am spektakulärsten zufriedenstellt?
Hinzu kommt, daß auch die zuverlässigsten Daten falsch informieren mögen. Daten über Kriminalität sagen nämlich nichts darüber aus, welche Gründe zu dieser oder jener Handlung geführt haben. Wahre Daten können also lügen. Sie machen die Hintermänner, sie machen die Hintergründe nicht durchsichtig. Wenn ich aber Gewalttaten möglichst schon bekämpfen will, bevor sie schrecklich geschehen sind, dann muß ich die Beschaffenheit des sozialen Bodens kennen, die sie entstehen ließ.
b) Strafen kommen immer zu spät
Strafen helfen den Opfern nicht, sie verhindern keine zukünftigen Straftaten. Sie verletzen allein die Menschen- und Bürgerrechte der Täter. Daß Strafen hinter Taten kommen, ist ein wesentliches Kennzeichen herkömmlichen Rechtsstaats. Der altrömische, im Grundgesetz verankerte Rechtsgrundsatz "nulla poena sine lege" (= Keine Strafe ohne ein vorgängig gegebenes Gesetz), besagt unvermeidlicherweise ein Doppeltes. Zum einen, daß klar und deutlich für alle erkenntlich eine strafwürdige Tat vorab gesetzlich bezeichnet sein muß, um, wenn begangen, entsprechend geahndet werden zu können. Zum anderen, daß eine Tat geschehen sein muß, um sie ahnden zu können. Allerdings sind während der letzten Jahrzehnte nicht wenige Änderungen des Strafrechts vorgenommen worden, die diesen "tatharten" Charakter desselben in Frage stellen. In manchen Zusammenhängen stehen auch schon Absichten oder Gesinnungen - eine rechtsstaatlich fragwürdige Entwicklung, unter Strafvorbehalt. Wie immer man indes diesen Strafrechtswandel beurteilen mag, es gilt, daß mit Hilfe des Strafrechts in keinem Fall irgendwelche Ursachen bekämpft werden können, die zu Straftaten geführt haben und in Zukunft führen mögen.
Überlebende Opfer und Angehörige von Opfern mögen es nicht selten als ein Stück gerechten Ausgleichs empfinden, wenn Menschen, die ihnen Leids getan, sichtlich und konsequenzreich bestraft werden. Vielleicht wird zuweilen sogar ein Stück ihrer Integrität wiederhergestellt, wenn "der" Staat, also wenn Gerichte sie als Opfer anerkennen und dies zugleich dadurch ausdrücken, daß sie den Täter schuldig erklären und zur Rechenschaft ziehen. Dieser komplizierte Zusammenhang zwischen öffentlicher Anerkennung, Sühne und Opferausgleich darf nicht verkannt werden. Durch ihn wird der staatliche Strafanspruch ein stückweit gerechtfertigt, obwohl derselbe nicht, jedenfalls nicht primär dem Opferschutz und der Sühne zugunsten der Opfer bzw. ihrer Angehörigen gilt. Die hier entscheidende Frage lautet denn auch: Gäbe es nicht sehr viel bessere und nachhaltigere Formen der Anerkennung des Opfers und/oder seiner Angehörigen als die staatliche Strafform? Wir sind davon überzeugt, daß diese Frage mit einem "Ja" beantwortet werden kann und muß. Daß Opfer und/oder deren Angehörige die Anerkennung über die staatliche Strafgewalt suchen, hängt vor allem damit zusammen, daß staatliche Strafgewalt die primäre öffentliche Form darstellt, mit Straffälligen zu verfahren; daß also andere Formen öffentlicher Anerkennung, gar öffentlichen Umgangs und öffentlicher Hilfe für die Opfer und ihre Angehörigen nicht vorhanden sind. Gäbe es andere Formen, die auch die Opfer und ihre Angehörigen anders und nachhaltig ernstnähmen - statt diese nur als Nebenkläger im Strafverfahren zu gebrauchen -, dann würde die staatliche Strafforrn jedenfalls als Opferperspektive nicht mehr notwendig und also nicht mehr zu rechtfertigen sein.
Die staatliche Strafgewalt in Form der Freiheitsstrafe in der totalen Institution Haftanstalt hat nur eine eindeutige und klare Folge. Sie verletzt Würde und Integrität der Verurteilten und dementsprechend Eingekerkerten. Die desozialisierende Funktion des Gefängnisses und die persönlichkeitsschädigenden Folgen von Haft hat das Komitee in dem Manifest "Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe und die Zurückdrängung der zeitigen Freiheitsstrafen - Auf dem Wege zu gewaltfreien Konfliktlösungen" (Köln, 1994) dargelegt. Darin heißt es u.a.:
"Der Mensch ist physisch und psychisch darauf angewiesen, in einer vielfältigen Wirklichkeit zu leben. Nur im ständigen Austausch mit anderen Personen, nur wenn er frei ist, so oder anders zu handeln, kann er sich erfahren, bestätigen, in Frage stellen und entwickeln. Die zeitige, aber erst recht die lebenslange Gefängnisstrafe greift in Grundrechte tief ein, ja schneidet sie ab. Das Gefängnis ist eine künstliche soziale Welt. Diese ,Welt' besteht aus Zellen und Sicherheitsvorkehrungen. Das Gefängnis reduziert den alltäglichen Umgang auf die Zwangsgemeinschaft der Gefangenen und das mit der Strafvollstreckung und Überwachung beauftragte Personal. Die totale Institution Haftanstalt ist asozial. Sie ist darauf angelegt, normale' psychische Bedürfnisse und normales' Verhalten zu zerstören. In dieser Institution können keine Erfahrungen mit den Anforderungen eines eigenverantwortlichen Lebens nach der Entlassung gemacht werden. Die Gefangenen können zu den im Strafvollzug beschäftigten Bediensteten, Sozialarbeitern oder Psychologen kaum Vertrauen gewinnen. Denn sie unterstehen ihrer Kontrolle. Sie sind ihren Entscheidungen ausgeliefert. Sie müssen damit rechnen, daß alles, was sie ihnen anvertrauen, gegen sie verwendet werden kann, z.B. in Stellungnahmen und Gutachten, die die Entscheidung über den Termin ihrer Entlassung beeinflussen.
Das Zusammensein mit Angehörigen wird auf wenige Stunden Besuch im Monat reduziert. Es unterliegt verschiedenen Formen von Überwachung. Die Gefangenen leiden wie ihre Lebenspartner/innen unter dem Entzug von Intimität und Zärtlichkeit. Die Angehörigen von Gefangenen fallen meistens materieller Not und sozialer Diskriminierung anheim oder sind von ihnen bedroht. Sie sind mitbestraft. Sie leiden unter der Abwesenheit und dem Eingesperrtsein der ihnen nahestehenden Gefangenen. Unter diesen Belastungen zerbrechen viele Ehen und Freundschaften. Damit wird für viele Langzeitgefangene die letzte Verbindung zur Außenwelt zerstört.
Das Strafvollzugsgesetz regelt mit einer Fülle von weit auslegbaren Kann-Bestimmungen, wie mit den existentiellen Bedürfnissen der Gefangenen verfahren wird. Aufgrund des steilen Machtgefälles zwischen den Gefangenen und den Bediensteten wird unvermeidlich willkürlich entschieden. Die mögliche (Nicht-)Gewährung von längeren Besuchen, von Ausgang und Urlaub aus der Haftanstalt wird dazu mißbraucht, die Gefangenen zusätzlich zu disziplinieren. Die Ungewißheit des Entlassungszeitpunktes (nach der Hälfte, Zweidritteln oder voller Verbüßung der Strafe, bei den Lebenslänglichen nach 15 Jahren, später oder nie) und ihre außergewöhnliche Abhängigkeit vom Wohlwollen der Vollzugsbehörde setzt die Gefangenen einem zusätzlichen Anpassungsdruck aus.
,Behandlung' im Strafvollzug erschöpft sich darin, die Gefangenen der Anstaltsordnung und der Zwangsarbeit zu unterwerfen. Die geringe Bezahlung der Zwangsarbeit (etwa DM 120,-- im Monat) entwertet die Arbeit und die Person des Gefangenen zusätzlich. Reformen können zwar die Situation der Gefangenen im einzelnen verbessern, aber die durch die Haft verursachten Schädigungen nicht verhindern. Den grundsätzlich desozialisierenden Charakter des Gefängnisses kann keine Reform aufheben. Alles geschönte Reden von Behandlung' oder Resozialisierung' erscheint zynisch in Anbetracht dessen, daß zwangsbehandelt, desozialisiert und Schaden zugefügt wird.
Lang dauernde Gefängnisstrafen widersprechen dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Der Mensch, ummauert, wird zum Geflingnismenschen. Das Gefängnis beschädigt, ja vernichtet psychische, soziale und wirtschaftliche Existenz. Der vom Bundesverfassungsgericht so hoch angesetzte Wert des menschlichen Lebens erschöpft sich für Langzeitgefangene oft genug darin, ihre physische Existenz zu erhalten. Selbst diese wird erheblich geschädigt."
c) Der präventive Anspruch durch staatliche Strafmaßnahmen läuft leer
Staatliche Strafgewalt ist im Laufe der Jahrhunderte mit einer widersprüchlichen Fülle von Legitimationsansprüchen ummäntelt und umgürtet worden. Die Härte der staatlichen Strafen sollte vor allem dazu dienen, alle potentiellen Täter von vornherein abzuschrecken (Generalprävention) und die bestraften Täter daran zu hindern, ihre Straftat zu wiederholen oder eine andere zu begehen (spezielle Prävention).
Wir können an dieser Stelle das zerbrechliche Für und das starke Wider der Argumente und der Belege nicht vorführen. Nur so viel mag in aller Kürze gesagt sein: vor allem in dem Bereich der Taten, die besonders schrecklich sind, den Gewalttaten von Menschen gegen Menschen insbesondere, vor allem in diesem Tatbereich sind abschreckende Wirkungen nicht zu erkennen oder der Art der Täter nach nicht notwendig. Handelt es sich hierbei doch vielfach um sogenannte Beziehungstaten, die einem - meist über lange Zeit angestauten - psychischen Konflikt zwischen den Beteiligten entspringen und mit einer singulären auslösenden Situation verknüpft sind. Schwere Strafandrohungen nützen in solchen Fällen präventiv überhaupt nicht. Gewiß: Aussagen über Wirkungen bzw. Nichtwirkungen - die letzteren vertreten wir - sind immer riskant. Eindeutige Beweise sind nicht möglich.
Alle Indizien deuten jedoch darauf hin, daß die neuerdings wieder modische Behauptung nicht zutrifft, harte Strafandrohungen und harte Strafen schon bei Bagatellfällen reduzierten die Zahl der Straftaten drastisch und trügen zur Sicherheit der Bürger bei. Das Exempel New York, das als Beleg angeführt wird, kann, ja muß anders gelesen werden. Der präventive Anspruch kann nicht verbergen, daß der staatliche Strafanspruch als nackte, bürgersicherheitlich nicht wirksame Gewalt auftritt. Mit weithin eher negativen Effekten: angefangen vom erklecklichen finanziellen Aufwand - man bedenke, wie man mit diesen Mitteln Opfern und ihren Angehörigen helfen, wie man Zustände herbeiführen könnte, die weniger Gewalt bedingen - bis hin zu den staatlich selbst praktizierten Verletzungen der verfassungsgemäßen Menschen- und Bürgerrechte.
d) Die staatliche Strafgewalt dient vor allem der staatlichen Selbst- und das heißt Herrschaftsbestätigung
Das Strafrecht und die Gefängnisstrafe haben eine lange, kurvenreiche Entwicklung hinter sich. Der Wechsel der Straftheorien begleitet dieselben wie ein fließendes Gewand. Welche Wirkungs-Behauptungen sind dem staatlichen Strafanspruch und seiner Gefängnisfolge nicht schon unterlegt worden.
Nur eines ist seiten geschehen und wenn, dann ist es von den Strafvertretern nicht ernst genommen worden: die bürgerliche Vernunft des staatlichen Strafanspruchs und der Freiheitsstrafe selbst in Frage zu stellen. Schaut man genau hin und verfolgt die Entwicklung über die Jahrhunderte, dann sind positive bürgersichernde Effekte schwerlich zu erkennen. Als löse der zeitweise Wegschluß von Menschen irgendein gesellschaftliches oder auch nur individuelles Problem. Als könne eine straffällig gewordene Person just unter restriktiven, die eigene Persönlichkeit stark negierenden Ausnahmebedingungen "resozialisiert" werden (wobei zusätzlich vorausgesetzt wird, die Gesellschaft, in die das Individuum irgendwann zurückkommt, sei "in Ordnung").
Statt positiv bürgersichernde, sind die negativ bürgerdisziplinierenden Absichten deutlich. Die staatliche Strafgewalt und ihr verbürgtes Ergebnis in der mauerdicken Haftanstalt haben vor allem die Aufgabe, den STAAT zu beweisen; STAAT zu machen. Und das mit dem Symbol der Härte und dem Symbol der Stärke. An keiner anderen Stelle tritt das staatliche Gewaltmonopot im Innern einer Gesellschaft und gegenüber der eigenen Gesellschaft so herrschaftsvoll in Erscheinung, als wenn es den eigenen Bürgerinnen und Bürgern zeigt, daß es auszuschließen vermag. Ausländerinnen und Ausländer können, straffällig geworden, leichter abgeschoben werden. Der Staat beweist hier seine Sicherungskraft gleich doppelt. Er bestraft Ausländer, indem er ihnen ihren Existenzboden entzieht. Er unterstreicht, befördert und sichert (!) auf diese Weise das Vorurteil, Ausländer und Asylsuchende seien an sich schon halbkriminell. Straffällig gewordene bundesdeutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aber bleiben auf deutschem Boden. Sie werden jedoch gleichsam exterritorialisiert. Sie werden in die Haftanstalten abgeschoben. Auf diese Weise ist zugleich klargestellt, daß sie kein "eigentlicher" Teil der "normalen" Gesellschaft sind.
Als Symbol der Härte und als Symbol der Stärke zeitigt die staatliche Strafgewalt höchst handfeste Folgen. Vor allem trägt sie dazu bei, die gegebenen, also herrschenden Zustände so zu erhalten, wie sie sind. Auf diese Weise fördert sie gerade die Gewalttaten, die von ihr mit Hilfe schallkräftiger Gefahren- und Sicherheitspropaganda bekämpft werden. Wenn man daran interessiert ist, daß Raub und Gewalt in der Gesellschaft abnehmen, wenn man daran interessiert ist, daß Opfer und ihre Angehörigen besser gestellt und behandelt werden, dann muß man Ursachen bekämpfen. Dann muß man sich darum kümmern, daß andere Formen gefunden werden, mit Straftaten und Straftätern umzugehen.
C. Opferhilfe und Alternativen zur vormodernen und vormenschenrechtlichen Strafgewalt des Staates tun not
1. Den Opfern und/oder ihren Angehörigen ist rundum und andauernd zu helfen!2. Andere Formen, mit Konflikten zu verfahren
- a) Die Geschichte der Verbrechen und der Verbrechensbekämpfung ist eine der Täter und des bekämpfenden Staats (samt seiner theoretischen Helfer). Die Opfer und ihre Schicksale interessieren, nachdem ihnen Leids geschehen, kaum. An ihnen lassen sich staatlicherseits weder Härte noch Stärke demonstrieren. Allenfalls staatlich vermittelte Humanität. Und das ist bis heute weithin ein Widerspruch. Außerdem: Unter den gegenwärtigen Umständen gewinnt man nur mit auftrumpfender Härte Wahlen, nicht mit sorgsamer Politik, auch wenn diese den Opfern und ihren Angehörigen gilt. Die Opfer erinnern uns zudem an unsere eigenen Niederlagen, unsere Schwächen, an die Risiken, denen wir gleichfalls ausgesetzt sind. Darum sind sie nur solange interessant, wie sie das Ausmaß der bösen Tat kenntlich machen.
- b) An erster Stelle aller Überlegungen, in anderen Formen mit Taten und Tätern umzugehen, müssen die Opfer und ihre Angehörigen, ihre Freundinnen und Freunde stehen. Hierbei ist streng darauf zu achten, daß die Opfer und ihre Angehörigen bestimmen, ob und auf weiche Weise ihnen geholfen wird. Fast nirgendwo ist Helfen so schwierig wie hier. Deswegen ist es vonnöten, daß alle bürokratischen Zugriffe unterbleiben. Und mögen sie, vom Gesetzgeber oder einer privaten Organisation aus gesehen, noch so wohlbeabsichtigt worden sein.
Opfer, wenn ihre Integrität tief verletzt worden ist, wie im Falle von Vergewaltigungen, neigen nicht selten dazu, sich möglichst zurückzuziehen und abzuschotten. Uber das ihnen "an sich" erträgliche Maß hinaus von der problematischen Perspektive von Nichtopfern aus geurteilt. Solche Opfer und ihre Angehörigen müssen um nahe und dauernd präsente Hilfen wissen, die sie jederzeit ohne jeglichen Aufwand in Anspruch nehmen können. Sie selbst sind es jedoch, die den Takt der Hilfe und ihrer Eigenart schlagen. Von der Gerichtshilfe, sofern es zu einem Verfahren kommt, über die Hilfe, eine andere Wohnung zu finden, bis zu kompetenten psychotherapeutischen Hilfestellungen.- c) Auch bei Opfern, die "geringere" Delikte erfahren haben, können erhebliche Verhaltens- und Bewußtseinsstörungen auftreten. Ein Einbruchsdiebstahl in der Wohnung mag die gewohnte Verhaltenssicherheit existentiell verletzen. Die Polizei ist auf solche Nöte kaum vorbereitet, wenn sie daran geht, die Vergehen aufzunehmen. Sinnvoll wäre es - wie dies beispielsweise in der Schweiz geschieht -, Vertreterinnen oder Vertreter von Opferhilfen an den Tatort zu schicken. Diese sollten anbieten, die Opfer zu begleiten.
- d) Materielle Schäden sind ohne viel Papieraufwand großzügig auszugleichen. Opferschutz- und Opferentschädigungsgesetz sind so auszubauen, daß Art und Ausmaß der Entschädigung ausgeweitet werden.
- e) Vor allem kommt es darauf an, Hilfen unabhängig vom Strafverfahren einzurichten. Opferhilfen müssen so ausgestattet sein, daß sie sich längerfristig um die Opfer kümmern können. Taten können oft nur mit erheblichem Abstand zur Tatzeit aufgearbeitet werden. Untersuchungen zeigen, daß Opfer, denen geholfen worden ist, ungleich weniger auf Strafe für die Täter drängen, als solche, die allein gelassen worden sind. Das Straf- und Rachebedürfnis ist, so zeigt sich daran, nicht selten ein Ausdruck davon, daß die Opfer doppelt allein gelassen worden sind. Sie haben ihre hilflos einsame Ohnmacht durch die Tat erfahren. Und diese Tat und ihre schmerzlichen Folgen isolieren sie zusätzlich.
- f) Das Netz der Opferhilfen in der Bundesrepublik ist sehr lose und grobmaschig geknüpft. Gegenwärtige Zuschußkürzungen drohen das Netz noch lückenreicher werden zu lassen. Damit dies nicht geschehe, damit im Gegenteil das Netz problemangemessen dichter werde, sind nicht nur Bund, Länder und Gemeinden gefordert, entsprechende Mittel vorzusehen. Vielmehr kommt es darüber hinaus darauf an, daß private Initiativen ergriffen und Fonds für Opferhilfe gebildet werden. Hier können alle Bürgerinnen und Bürger ihre Solidarität zeigen. Viel mehr und nachhaltiger, als wenn sie, in die Panik getrieben, eine Politik der verschärften Strafverfolgung, der Bestrafung und des Strafvollzugs rechtfertigen. Die Härteposen und Härtehandlungen täuschen nur. Sie helfen nicht.
So wichtig es hier und heute ist, besagte Ansätze zu nutzen und auszubauen, so sehr käme es einer argen Täuschung gleich, anzunehmen, diese könnten schon als Vorformen der notwendigen neuen Formen der Konfliktregelung behandelt werden und leiteten zu denselben über. Soll die strafrechtliche Gewalt des Staates, menschenrechtlich allein angemessen, auf ein Minimum verkürzt und durch bürgereigene Formen der Konfliktregelung ersetzt werden, dann muß dieser Wandel öffentlich diskutiert und nach eingehender Diskussion beschlossen werden. "Automatisch" funktionieren nur Vorurteile. Demokratische Urteile bedürfen der langen und mühsamen Arbeit gegenseitiger Überzeugung. Von selbst versteht sich aber, daß die Initiative zur großen Reform, überfällig wie sie ist, hier und heute ergriffen werden muß. Von Tätern, von Opfern. Von möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern. Also von uns allen.
- a) Seit den 80er Jahren haben Alternativen zur strafrechtlichen Gewalt an politischem Gewicht gewonnen. Die Stichworte lauten: Täter-Opfer-Ausgleich", "Wiedergutmachung", "Außergerichtlicher Tatausgleich' (Osterreich) oder "Konfliktregulierung" (Niederlande).
Statt durch Strafgewalt eine gerichtlich bestimmte Schuld zu ahnden und den Täter in der totalen Institution des Gefängnisses bessern zu wollen sollen diejenigen, die an einer Tat beteiligt gewesen sind, den darin steckenden Konflikt aufarbeiten. Das Strafgericht nimmt den Parteien den Konflikt im Stellvertreterverfahren und Stellvertreterurteil weg. Im Täter-Opfer-Ausgleich werden beide Parteien weitgehend selbständig daran beteiligt, den Konflikt beizulegen. Der durch die Tat und ihre Folgen verletzte soziale Friede soll wiederhergestellt werden. Gelingt es, den Konflikt auf diese Weise unter erwachsenen Menschen aufzuarbeiten besteht eine im Strafverfahren und im Strafvollzug nicht gegebene Doppelchance. Zum einen können Opfer und Täter ihren Verletzungen, ihren Aggressionen, ihren Nöten und Kurzschlüssen selbst Sprache geben und im Laufe eines solchen Konfliktaustrags, das gilt vor allem für die Opfer, ein Stück ihres Selbstbewußtseins, ja ihrer Würde zurückgewinnen. Das ohnmächtige Ausgeliefertsein hat dieselben nicht zuletzt beeinträchtigt. Zum anderen können Täter dazu gebracht werden, ihre Tat, das, was sie einer anderen Person angetan haben, an sich heranzulassen und einzusehen. Dann werden auch Konsequenzen möglich, die den Täter an der Opferhilfe beteiligen.- b) Positive Erfahrungen wurden mit dem Täter-Opfer-Ausgleich vor alle unter Jugendlichen gemacht. Wichtig ist es nun, die seitherigen Experimente zu normalisieren und in möglichst vielen Konfliktbereichen an Stelle der Strafverfahren zu setzen. Es geht nicht an, Formen des Täter-Opfer-Ausgleichs mit zusätzlichen Strafverfahren und Bestrafungen zu verbinden. Eine solche Kombination verstieße gegen den Sinn des Täter-Opfer-Ausgleichs und machte seine sowohl Opfer als auch Täter potentiell befreienden, also wahrhaft sozialisierenden Wirkungen zunichte.
- c) Die Idee und ihre Praxis, die Folgen einer Tat durch die Täter im Verbund mit den Opfern auszugleichen, sind alt. Sie reichen tief ins römische und ins germanische Recht zurück. Verhandlungen zwischen Sippen waren im Mittelalter darauf angelegt, Fehden zu beenden. Das waren Formen der autonomen gesellschaftlichen Konflikt- und Schadensbegrenzung.
In den heute erörterten Konzeptionen haben Einsichten aus der Friedensund Konfliktforschung Eingang gefunden. Mehrere Ebenen der Mediation von Konflikten lassen sich unterscheiden:
- autonome Konfliktregulierung zwischen Opfern und Tätern;
- Konfliktregulierung im Beisein von Freunden und Verwandten beider Parteien;
- Konfliktbearbeitung mit Hilfe eines professionellen Vermittlers;
- Konfliktbearbeitung durch einen Mediator für den Fall, daß sich Opfer und Täter nicht gegenüberstehen wollen;
- Konfliktbearbeitung durch eine dritte Instanz, wenn sich die Parteien nicht einigen können. Hierbei müssen beide vorab bereit sein, den Schiedsspruch anzuerkennen.
- d) Prinzipiell eignen sich alle Schädigungen dafür, im Rahmen dieser neuen Formen organisierten Konfliktaustrags aufgegriffen zu werden. In einem Modellprojekt bestanden die meisten behandelten Fälle in Körperverletzungen mit teilweise schweren Folgen. Auf keinen Fall dürfen die diversen Formen des Täter-Opfer-Ausgleichs nur auf Bagatellfälle angewandt erden
- e) Wie die Modellprojekte bewiesen haben, sind Opfer und Täter in hohem Maße (80-90%) bereit, von den Angeboten eines Täter-Opfer-Ausgleichs Gebrauch zu machen. Gleicherweise sind die Quoten erfolgreicher Konfliktlösung hoch. Sie betragen 75 Prozent der Fälle. Also kommt es entscheidend darauf an, die Monopolstellung der Strafjustiz (Strafrecht, Strafverfolgung, Strafverfahren, Strafvollzug) in einer wahrhaft großen, nämlich demokratisch-menschenrechtlichen Strafrechtsreform aufzuheben und den außerstrafrechtlichen Vermittlungsverfahren einen weiten Platz zu schaffen. Darauf ist an erster Stelle hinzuarbeiten. Eine entsprechende Konzeption ist zu erarbeiten. Hilfsweise ist bis zu dieser Großen Strafrechtsreform als drastischer Selbstbeschränkungsreform, die erst die grund- und menschenrechtlichen Versprechen der Verfassung wahrhaft einlöst, darauf hinzuarbeiten, daß die allzu zarten und bescheidenen Ansätze im geltenden Strafgesetzbuch extensiver, rechtsweitend, genutzt werden. Unter anderem gehören hierher: die Wiedergutmachung als Auflage; die Verfahrenseinstellung bei geringer Schuld; die Strafaussetzung zur Bewährung; die Anerkennung des Bemühens um Wiedergutmachung bei der Zumessung der Strafe; die Förderung der freiwilligen Wiedergutmachungsbemühungen im Strafvollzug.
D. Perfekte Sicherheit untergrübe sich selbst. Je weniger Gewalt gewalttätig unterdrückt wird, desto mehr wächst die Chance, sie zu minimieren
- Einige Nachbemerkungen -Der Kern jeglicher Menschenrechte besteht in unser aller Bedürfnis nach Integrität. Nach der Unversehrtheit unseres Körpers. Der Unversehrtheit unserer Seele und unseres Geistes. Der Unversehrtheit unserer Wohnung und unserer ureigenen Dinge. Der große Albert Schweitzer hat all diese uns nötigen und miteinander verbundenen Unversehrtheiten im zentralen Verhaltenspostulat der "Ehrfurcht vor dem Leben" zusammengefaßt.
Auf also zu neuen Formen gesellschaftlich verantworteten, von uns allen mitbetriebenen Konfliktaustrags! Auch und gerade dort, wo es am schwersten fällt und zuweilen am wehsten tut.- Die Integrität der Person, von uns als Personen, versteht sich nie von selbst. Sie ist dauernd gefährdet. Durch Krankheit und Tod; durch Unfälle und soziale Umstände; durch Eingriffe und Handlungen anderer, zuweilen von uns selbst.
Das aber heißt: die uns essentielle Integrität ist immer prekär. Diese im Fluß befindliche, unsichere Gegebenheit erzeugt Furcht und Ängste. Wir können dieselben nur ein stückweit überwinden, indem wir uns aktiv darum kümmern. Damit die notwendigen Bedingungen bestehen und geschaffen werden, um unsere Integrität zu schützen oder, soweit möglich, wenn sie verletzt wurde, wiederherzustellen. Wir versuchen, unseren Körper und unsere anderen Bedürfnisse zu verstehen. Wir versuchen, damit vernünftig umzugehen. Wir versichern uns gegen Krankheiten, gehen zum Arzt, schaffen andere Vorkehrungen, uns zu sichern u.ä.m.
Entscheidend ist, für uns zu erkennen, daß wir uns selbst um unsere Integrität (in all ihren zusammenhängenden Dimensionen und Erstreckungen) kümmern müssen. Dies können wir nur tun, wenn wir begreifen: Nicht nur die Integritätsgefährdung, vor allem auch ihr Schutz sind soziale Tatsachen. Es gibt keine strikt individuelle Integrität. Es ist unmöglich, allein in eine Integrität zu schützen, ohne dies zugleich für die Integrität des anderen mitzutun.- Das aber heißt, ich muß dabei mitwirken, eine "natürliche" Umwelt und eine Welt sozialer Bezüge zu schaffen und zu erhalten. Damit sich die Chancen erhöhen, daß meine Integrität allenfalls "schicksalhaft" (sprich durch etwas, eine Krankheit etwa, über das gesellschaftliche Kräfte einschließlich meiner Kraft keine Macht besitzen) verletzt und abgebaut werde, nicht jedoch durch widrige Eigen- und Fremdgriffe. Das ist die wichtigste und schwierigste aller Aufgaben. Sie ist von meinen Mitbürgerinnen und mir meist schlecht geleistet worden, wenn meine Integrität durch die Tat eines anderen Menschen verletzt wird.
- Unsere verletzte und gefährdete Integrität motiviert uns meist dazu, weniger über die eigenen Aktionsmöglichkeiten nachzudenken, wie meine und anderer Integrität erhalten werden könnte, warum Täter meine und damit auch ihre Integrität dem Anscheine nach willkürlich und bösartig verletzten. Wir rufen vielmehr nach dem "Sicherheitsstaat" und zu allererst dem "Strafstaat". Damit "er" den Täter personenfest mache und weitere Fälle dieser Art vermeide. Sprich: Wir verlagern den aktiven Integritätsschutz von uns und anderen nach außen, verlangen die Polizei und übertragen (projizieren) unser Integritätsbedürfnis und unsere Integritätsangst negativ auf "den" oder "die" Täter. Wir bemerken nicht mehr, daß unsere verletzte Integrität aller Wahrscheinlichkeit nach die Folge schon zuvor geschehener verletzter Integritäten ist. In deren Umkreis sind auch die Täter zu verorten.
- Wenn ich verletzt bin, hilft mir kein anscheinhaft "kluger" sozialwissenschaftlicher Hinweis auf die möglichen Hintergründe meiner Verletzung. Ich will und brauche Hilfe hier und jetzt. Und ich will Abhilfe hier und jetzt. Das erstgenannte Verlangen kann nur unterstrichen werden. Wenn's brennt, hilft kein Klügeln über die Brandursachen. Löschen ist angesagt. In Fällen akuter Gewalt bedarf es selbstredend polizeilicher Hilfe. Auf s dringendste ist allerdings zu hoffen, daß mehr umstehende Bürger die Courage haben, sich einzumischen.
Das zweitgenannte Verlangen weist jedoch in eine verkehrte Richtung. Mit "Zackzack", "Rübe ab", "Gefängnis" und "Nichts wie weg aus dem gesellschaftlichen Verkehr" werden keine gesellschaftlichen Probleme gelöst. Und in jeder Tat und in jedem Täter sind gesellschaftliche Probleme zusammengewachsen: konkret. Darum ist die ausschließende Abhilfe falsch, die staatliches Strafen zu gewährleisten scheint. Harte Strafe löscht vielleicht, um das alte Brandbild wieder aufzugreifen, das aktuelle Feuer. Selbst dies tut sie ohne Rücksicht auf die durch's Feuer unbehausten Bewohner. Das staatliche Straf- bzw. hier Löschsystem kümmert sich jedoch keinen Deut um Ursachen und Bedingungen. Im Gegenteil. Es ist geradezu dazu brandlöschend, Kriminalität bekämpfend ausgerückt, um solche immer erneut erforderlichen, folgenreichen Bestandsaufnahmen zu verhindern. Mit anderen Worten: Indem wir unsere Integrität(en) ein für allemal, anscheinhaft unmittelbar und perfekt dadurch schützen wollen, daß wir ein mehr oder minder unmittelbar täterorientiertes, kriminalitätausgerichtetes System der Sicherheit fordern, mitaufbauen helfen und legitimieren, geben wir Sicherheit in zugleich dreifacher Weise preis: das unmittelbare staatliche Gewalt- und Strafsystem hindert daran, Bedingungen zu untersuchen und zu schaffen, die Integritätsverletzungen unwahrscheinlicher machen; das staatliche Gewalt- und Strafsystem greift in unsere eigene grundrechtlich verbürgte Integrität ein. Um uns zu schützen, gewiß. Der Eingriff aber bleibt - und das bürgerlich notwendige Mißtrauen gegenüber aller unzureichend kontrollierbaren Gewalt; schließlich: Das staatliche Gewalt- und Strafsystem verletzt die Integrität der gemutmaßten und überführten Täter, ohne daß diese Verletzung uns als (potentiellen oder aktuellen) Opfern irgend zugute käme.- Das Menschenrecht auf Integrität, unser aller elementares Bedürfnis, bedarf unseres eigenen Schutzes, es bedarf aller möglichen gesellschaftlichen und hierin auch staatlichen Vorkehrungen. Wie meist reicht es indes nicht aus, ein wichtiges, in jeder Hinsicht legitimes Ziel zu verfolgen. Für uns und andere. Für alle Bürgerinnen und Bürger. Vielmehr gibt das Wie, die Art und Weise, wie wir und andere, wie gesellschaftliche Kräfte und staatliche Institutionen und deren Repräsentanten das Ziel verfolgen, den Ausschlag. Und hier kommt es auf eine "Verbürgerlichung" des Schutzes an. Hier entscheiden die sozialen Bedingungen, die schlimme Gewalttaten unwahrscheinlich machen. Die Suche nach einem perfekten Sicherheitssystem bedeutet nicht nur die Suche nach einer Illusion; sie hat vielmehr das Ende aller bürgerlichmenschenrechtlichen Sicherheiten zur Folge'. Das zeigt auch die Übertragung der Kriminalitätsfurcht auf Ausländer. Darum sind die oben skizzierten anderen Formen des Konfliktaustrags so bedeutsam.
Gewiß, sonst trügen wir unsererseits zur Zukunft einer Illusion bei. Sicherlich, Gewalttaten von Menschen gegen Menschen, auch Raub und Diebstahl werden in allen denkbaren Gesellschaften ab und an vorkommen. Wer eine perfekte Gesellschaft wollte, müßte perfekte Menschen wollen. Und das heißt, er würde darauf ausgehen müssen, eine unmenschliche Gesellschaft herbeizuterrorisieren. Die Neuzeit ist voll solcher schlimmer, z.T. sogar praktizierter Utopien. Zu wissen, daß Leid und Gewalt - menschenverursacht - nicht gänzlich vermeidbar sind, heißt indes nicht, darauf zu verzichten, gewaltärmere, leidärmere Verhältnisse herbeizuführen zu suchen. Und das ist möglich. Und das lohnt all unser Engagement. Es heißt nur, Vorkehrungen für solche Fälle zu treffen. Jedoch nicht: diese Fälle dazu zu mißbrauchen, die ganze Gesellschaft als Sicherheits- und Gewaltgesellschaft zu installieren.
Dcch trotzdem heißt es überall: Mehr Strafe!
Trotz der offensichtlichen Zusammenhänge, dass Strafe Gewaltneigung und soziale Isolation erst fördert, fordern Politiker immer häufiger härtere Strafen und behaupten, damit etwas gegen Kriminalität tun zu wollen - sie lügen, um andere Interesse durchzusetzen: Nämlich den Ausbau ihrer eigenen Macht!
Beispiel: Hessens Justizminister Christean Wagner (FR, 30.9.2005, S. 30)

Und sein Ministerkollege, Innenminister Volker Bouffier, steht dem in Nichts nach - auch er behauptet einfach weiter, dass Haftstrafen Kriminalität verhindern: „Jeder dingfest gemachte Intensivtäter bedeutet die Aufklärung zahlreicher Straftaten und vor allem die Verhinderung weiterer Kriminalität“ (Aussage, zitiert in der Presseinfo des Ministeriums zur Kriminalitätsstatistik 2005.
Hamburgs Justizsenator Kusch will vor allem die Strafen für Jugendliche verschärfen (siehe Kusch, Roger, "Die Strafe soll spürbar werden" in: FR, 1.3.2006, S. 7), Auszüge:
Allerdings sollte bei jugendlichen Straftätern für eine noch früher ansetzende, möglichst eindrucksvolle erste Sanktionsstufe in eindeutigen und leicht zu überschauenden Bagatellfällen gesorgt werden. ...
Das hier skizzierte einheitliche Gerichts- und Sanktionensystem bietet gegenüber der heutigen komplizierten Rechtslage nicht nur mehr Transparenz, sondern auch eine viel bessere Chance, dass die interessierte Öffentlichkeit und der Täter die staatliche Reaktion auf eine begangene Straftat als "Strafe" wahrnehmen.Haft ist Haft. Es darf keine Haft light geben
Interview mit dem Hessischern Justizminister Jürgen Banzer, in: FR, 18.3.2006 (S. 6)
Im Strafvollzugsgesetz steht das Thema Sicherheit der Bevölkerung derzeit nur an zweiter Stelle. Als Zweck des Gesetzes wird Resozialisierung definiert. Strafe hat aber noch eine andere Aufgabe als Resozialisierung. Strafe ist auch Ausdruck des Unwert-Urteils einer Gesellschaft. Sicherheit und Resozialisierung sind zwei Seiten einer Medaille. Derzeit wird im Gesetz - zum Glück nicht in der Praxis des Strafvollzugs - die eine Seite überbetont. ... Wir brauchen eine sinnvolle Klarstellung zum Thema DVD-Player, die mehr Sicherheit gewährleistet. Wenn man sieht, was mit dieser Technik an Speicherkapazitäten geschaffen wird und in Zukunft geschaffen werden kann, muss man sehr genau hinschauen, ob der Besitz solcher Geräte für Häftlinge richtig ist. Änderungen brauchen wir auch bei der letzten Phase der Haft und der ersten Phase nach der Haft. Hier müssen wir die Chance verbessern, dass die Menschen nicht rückfällig werden. In der Haftanstalt haben sie ein völlig durchstrukturiertes Leben, danach eine Phase des überwiegenden Sich-selbst-überlassen-Seins. Ich möchte zum Beispiel die elektronische Fußfessel einsetzen, damit diese Menschen lernen, ihr Leben mit einer solchen Vereinbarungen besser zu strukturieren. ... Lockerung darf kein Selbstzweck sein. Haft ist Haft. Es darf keine Haft light geben. ...
Zu Rechten von Gefangenen - die sollen nun weiter weggestrichen werden:
Gegenwärtig ist die Rechtslage nun einmal so. Wenn wir Gelegenheit haben, das zu verändern, dann werden wir das tun.
Aus einer Frage der FR: Ministerpräsident Roland Koch hat einmal gesagt, Hessen solle für den "härtesten Strafvollzug Deutschlands" stehen.Wettbewerb um billigsten Knast
Interview mit dem Ex-Justizminister von Niedersachsen, Christian Pfeiffer, in: FR 11.3.2006 (S. 4)
Ich habe die große Sorge, dass wir beim Strafvollzug einen Wettbewerb bekommen: Wer organisiert den billigsten Knast? Die Gefängnisse sind überfüllt. Der Kostendruck ist enorm. Daher rührt das Interesse der Länder, im Zuge der Reform über den Strafvollzug selbst zu bestimmen.Härtere Jugendstrafen ... und zwar ab 12 Jahren!
Aus der FR, 29.5.2006
"Die Strafmündigkeitsgrenze auf zwölf Jahre abzusenken, darf kein Tabu mehr sein", erklärte Lindner. Bundesweit seien 71 000 Kinder zwischen zwölf und 14 Jahren polizeilich registriert. "Sanktionen des Jugendstrafrechts - Weisungen, Verwarnungen, Auflagen und Jugendarrest - können sie vor dem Abgleiten in eine Täterkarriere bewahren." Der Erfolg könnte ihm zufolge noch größer sein, "wenn der so genannte Warnschussarrest, eine Kurz-Haft zur Abschreckung, in das Jugendstrafrecht aufgenommen wird".Bossi, Rolf (2006): „Halbgötter in Schwarz“, Goldmann in München (S. 142)
Eines ist allerdings merkwürdig. Die Kunde vom weitgehenden Scheitern des Resozialisierungsgedankens, der es unter den meist konservativen Juristen immer schwer hatte, verbreitete sich in Deutschlands Gerichtssälen binnen weniger Jahre. Doch der Einsicht, dass es um die präventive Wirkung saftiger Strafen faktisch eher noch schlechter steht, widersetzen sich nicht wenige Richter mit geradezu zärtlicher Hartnäckigkeit bis heute.Super: Der brutale Strafstaat
Aus "Ein falsches Bild", Kommentar in: FR, 10.11.2008 (S. 11)
Nach den Hinrichtungen in Indonesien wäre es angemessen gewesen, im Fernsehen die leeren Straßen und Plätze des Landes zu zeigen. Die Aufnahmen der Terrorsympathisanten, die bei den Bestattungen der Massenmörder grölten, geben ein falsches Bild. Indonesien hat 230 Millionen Einwohner. Natürlich sind ein paar Hundert Fanatiker ein paar Hundert zu viel. Doch sie überschatten, dass fast alle Bürger Terror ablehnen. Sie finden - die Todesstrafe ist unumstritten - dass die Bali-Bomber ihre gerechte Strafe erhielten.
Wer die Todesstrafe ablehnt, kann Indonesien nicht gratulieren. Aber abgesehen von der Wahl der Höchststrafe ist Lob angemessen. ...
Damals war der Staat schwach. Man kümmerte sich nicht genug um innere Sicherheit. Vier große Anschläge folgten. Heute ist der Staat viel stärker: eine bestens ausgestattete Polizeitruppe fasst Terroristen, es gelten harte Gesetze, die Justiz greift durch.
Weltweit strafen!
Aus "Wir brauchen ein Weltstrafrecht", Interview mit Bundesverfassungsrichter Winfried Hassemer, in: FR, 28.7.2008 (S. 4)
Die Festnahme von Karadzic ist ein ganz großer Schritt nach vorn, ein Schritt zur Lösung eines Jahrhundertproblems, das uns noch lange beschäftigen wird. Denn einerseits geht es um die Souveränität der Nationalstaaten, die diese nicht gerne aufgeben. Auf der anderen Seite geht es um die Entwicklung von Mindeststandards für ein Weltstrafrecht. ...
Für die Opfer ist es eine Genugtuung, dass die Weltgemeinschaft sich in Gestalt dieser Gerichtshöfe klar dazu äußert, dass hier etwas Rechtswidriges passiert ist, dass gegen Völkerrecht verstoßen wurde. Es gibt aber auch das noch weiträumigere Ziel: Dass alle diese Schritte, wie jetzt auch das Verfahren gegen Karadzic, hinführen zu einem funktionierenden Völkerstrafrecht. Auch wenn es jetzt Demonstrationen gibt in Serbien, darf man langfristig doch eine Befriedung erwarten, wenn man erkennt: Es gibt ein Völkerstrafrecht, das nicht nur in den Köpfen einiger Gutmenschen existiert, sondern das auch wirkt. ...
Wir brauchen internationale Gerichte.
Kritisches zu Strafe
Erfundene und gefühlte Kriminalität
- Gefühlte Kriminalität steigt ständig ... angeheizt von Medien und Politik: Extra-Seite
Strafe macht alles schlimmer
Aus Komitee für Grundrechte und Demokratie (1998), "Strafrechtliche Gewalt überwinden!"
Obwohl überzeugend nachgewiesen ist, daß staatliches Strafen nichts nützt und nur schadet, nimmt der Trend, strafrechtliche Gewalt zu verstärken, gegenwärtig wieder einmal zu. Dieser Entwicklung lehnen wir uns mit unseren Argumenten entgegen. Um der Opfer, auch um der Täter, um unser aller willen.Zitat von Proudhon, Jean Pierre, zitiert in: Grosche, Monika (2003): "Anarchismus und Revolution", Syndikat A in Moers (S. 25)
Der Mensch allein hat das Recht, über sich zu urteilen, und wenn er sich schuldig fühlt, wenn er glaubt, daß ihm eine Sühne zusteht, hat er das Recht, für sich eine Strafe zu verlangen. Die Gerechitgkeit ist ein in seinem innersten Wesen freiwilliger Gewissensakt, und das Gewissen kann nicht anders gerichtet, verurteilt oder freigesprochen werden, als von sich selbst; alles andere ist Krieg, Herrschaft der Autorität und der Barbarei, Mißbrauch der Gewalt.Bernd-Rüdeger Sonnen (2006), Strafrechtsprofessor, in: Frankfurter Rundschau, 6. Dezember 2006 (S. 34)
Das höchste Rückfallrisiko entsteht gerade dann, wenn ein Gefangener nach langer Freiheitsstrafe abrupt aus der künstlichen Welt der Anstalt in die Realität draußen geschleudert wird. Der Übergang muss abgemildert, vorbereitet und begleitet werden. Dazu dienen die Vollzugslockerungen. Man erfährt natürlich nur von den spektakulären Fällen, wo Vollzugslockerungen missbraucht worden sind zu erneuten einschlägigen Taten (...). Dass die Missbrauchsquote unter einem Prozent liegt, weiß kaum noch jemand. Und noch weniger Menschen ist bewusst, dass die Lockerungen dazu beitragen, die Rückfallgefahr zu mindern und damit potentielle Opfer zu schützen.
Im Original: Die Augenbinde der Justicia ... Diese Zitate ausblenden ++ Alle Zitate aus / einblenden
Aus einem Text von Günther Anders, dokumentiert in "Über die Versuche, ein Kamel die Zähne zu putzen" (S. 100 f.)
Fünf philosophische Überlegungen anläßlich des Prozesses gegen Robert Jungk von Günther Anders:
II.
"Nun könnte man man mir vorschlagen oder es mir sogar als meine Freundespflicht nahelegen, mich zusammen mit ihm oder an seiner statt dem Tribunal zu stellen. Das kommt für mich aber nicht in Frage. Und nicht etwa nur deshalb nicht, weil ich als Fünfundachtzigjähriger bewegungsunfähig geworden bin; sondern auch deshalb nicht, weil ich mich weigere, Gerichte als für solche Fälle kompetent anzuerkennen, also mit Juristen über Moralprobleme, die wie indirekt auch immer, etwas mit der Möglichkeit des nuklearen Unterganges zu tun haben, zu diskutieren, gardiesbezügliche Entscheidungen von Juristen ernst zu nehmen. Das schiene mir der Inbegriff des philosophischen Unernstes. Seit Sokrates wissen wir schließlich: Nicht mit jedermann kann oder soll oder darf man über alles sprechen.
Begründung: Juristisches Denken besteht ausnahmslos, wenn nicht sogar grundsätzlich, darin, aktuelle Handlungen daraufhin zu prüfen, welcher (bereits bekannten) Gattung oder welchem Typ von vergangenen Handlungen sie angehören; und dann, die Entscheidungen über die Individualfälle beziehungsweise über das angemessene Strafmaß von ihrer Angehörigkeit zum TatTypus, also von einer Subsumption* abhängig zu machen.
Da dem so ist, da die Tätigkeit der Juristen nun einmal im Vergleichen, Klassifizieren und Subsumieren besteht oder auf solchem beruht, dürfen sie Taten oder Geschehnisse, die total neuartig sind, das heißt unsubsumierbar, nicht anerkennen. Und was sie nicht dürfen, das können sie dann bald auch nicht mehr.
Es ist gewiß kein Zufall, daß sich unter den Wortführern der Anti-Atom-Bewegung kaum Juristen finden. Denn Heutiges messen Juristen oben stets am Gestrigen. Aus diesem Grunde sind oder werden so viele von ihnen - wofür sie persönlich kaum etwas können - konservativ. Das trifft auch auf diejenigen unter ihnen zu, die als Privatpersonen menschenfreundlich oder tolerant oder, wie man so sagt: "Neuem aufgeschlossen" sein mögen. "Als Privatpersonen" - wenn ich dieses Wörtchen als nur höre!
Nun, mit dieser ihrer, von ihnen selbstverständlich anerkannten Regel, Heutiges mit Gestrigem zu vergleichen und Heutiges mit Maßstäben von gestern abzumessen - mit dieser Regel ist es nun aus, mit der hat es nun jedenfalls aus zu sein. Und das, wie gesagt, nicht aufgrund eines Verschuldens der Juristen, sondern aufgrund der monströsen Entwicklung, der monströsen Neuartigkeit, derTechnik, deren unabsehbare Konsequenzen vorauszusehen und zu durchschauen sie ebenso unfähig sind wie 99 Prozent aller Mitmenschen, der Schuldigen wie der Unschuldigen.
In anderen Worten: Die Juristenregel der Subsumption ist deshalb sinnlos und unbefolgbar geworden, weil die entscheidenden heutigen Tatsachen, Handlungen und Leiden nie zuvor dagewesen, damit unvergleichbar und unsubsumierbar sind. Die Möglichkeit der totalen Menschheitsauflösung, die sowohl durch die militärische wie durch die zivile Nukleartechnik eingetreten ist, die hatte in den guten alten Zeiten, das heißt vor 1945, niemals existiert.
Und ebensowenig hatte es damals natürlich - damit komme ich zu unserem aktuellen Fall Robert Jungk - Versuche oder Geräte gegeben, die darauf abgezielt hätten, dieser Totalzerstörung unserer Weit zuvorzukommen, mindestens dabei zu helfen. Die Protestierenden, die Gegenaktionen und Gegengeräte - und dabei denke ich wahrhaft nicht nur an Jungk oder an mich, wir stellen nur zufällige Fälle unter tausenden dar -, die sind ebenfalls absolute Novitäten, womit kein Selbstlob gemeint ist, sondern nur ein Echo auf die absolute Novität der Gefahr.
Diese Novitäten können nicht in alte Fächer gesteckt werden, nicht mit den Begriffen gestriger Jurisprudenz verstanden, beurteilt oder verurteilt werden - kurz: sie sind "Juristisches Sperrgut". Sie liegen - diese Wiederholung ist von mir beabsichtigt -, da sie total neu sind, außerhalb aller Schemata, nein: geradezu jenseits aller möglichen juristischen Zuständigkeit. Weiches Urteil immer die Justiz, weil sie ihre Unzuständigkeit nicht nur nicht versteht, sondern nicht verstehen darf, fällt – ihr Urteil muß ein Fehlurteil sein. Robert Jungk steht zu Unrecht als ein eines Unrechtes Angeklagter vor dem Richter.
III.
Zur Metaphysik des Juristen: Letzten Endes ist dieser tief gekränkt durch die Tatsache, daß es Veränderungen in aller Welt gibt, daß diese sich verändert. Er Ist der Todfeind aller Geschichte, er verabscheut die Zeit. Er verlangt von aller Welt, daß sie so sei, wie sie war; und so bleibe wie sie ist: also sistiert**, damit sie der starren Geltung der Rechtsgesetze und der Geltung der durch diese sanktionierten "pacta servanda"*** entspreche. Charakteristisch und repräsentativ die Antwort, die vor kurzem ein geradezu grandios-kontrarevolutionärer Jurist gegeben hat, nachdem man seine "pflichtgetreue" Tätigkeit während der Nazizeit erwähnt hatte: "Was gestern gültiges Rechtgewesen war", so meinte er nämlich, "das kann ja schließlich nicht deshalb, nur deshalb, weil heute nicht gestern ist, plötzlich ungültig geworden sein." Diesen Anspruch auf Ewigkeit könnte man "Platonismus**** der ldioten" nennen. Mit diesem hat erden Massenmord von gestern und heute verteidigt. Sein Ausspruch ist nicht etwa nur aus seinem Munde, aus dem Munde dieses einen Juristen gekommen. Vielmehr war er nachgeplappert. Denn er kommt täglich von den Lippen der Göttin Justitia höchstselbst, die aus einem ganz anderen Grunde ihre Augenbinde trägt, als man gewöhnlich annimmt, nämlich deshalb, weil sie sich mit deren Hilfe täglich blind machen kann gegen die täglich neuartigen "Forderungen des Tages".
IV.
Wenn Juristen, abgesehen von Theologen, die einzigen sind, die auch heute noch ohne Vokabelskepsis und ohne Gewissensbisse, also ganz ungeniert, das Wort "ewig" in den Mund nehmen, so weil sie sich dadurch eine feierliche Metaphysik sichern, das Bild einer Welt, die der von ihnen beanspruchten Unveränderbarkeit der Gesetze und der Gültigkeit ihrer Praxis zu entsprechen scheint.
- *Subsumption (lat.)
In der Rechtsanwendung: die Unterordnung eines konkreten Lebenssachverhalts unter den Tatbestand einer Rechtsnorm- **sistere (lat.) "zum Stehen bringen"
- ***pacta servanda (lat.) Rechlich wie völkerrechtlich: einzuhaltende Verträge
- ****Platonismus = Weiterentwicklung der Lehre
Fragen zur und Wirkung von Strafe und Haft
Verlautbarungen gegen Strafe und Knast
Welche Strafen müssen noch bleiben?
Aus Kropotkin, Peter (1985): "Gesetz und Autorität", Libertad Verlag in Berlin (S. 21 ff.)
So verbleibt also nur noch die dritte Kategorie der Gesetze, welche die wichtigste ist, weil sich an dieselbe die meisten Vorurteile knüpfen: jene Gesetze, die den Schutz der Personen, die Bestrafung und Verhütung der Verbrechen' verbürgen sollen. Tatsächlich ist diese Kategorie die wichtigste von allen; denn wenn sich die Gesetze überhaupt einer gewissen Anerkennung und Achtung erfreuen, geschieht dies darum, weil man diese Art Gesetze als absolut unentbehrlich hält für die Sicherheit der Individuen in der Gesellschaft. Es sind dies jene Gesetze, welche sich aus den der Gesellschaft nützlichen Gewohnheiten und Gebräuchen entwickelt haben und welche von den Herrschenden zur Sanktionierung ihrer Herrschaft ausgebeutet wurden. Die Autorität der Stammeshäuptlinge, des Königs, der reichen Familien in einer Gemeinde stützt sich auf ihre Tätigkeit als Richter, welche sie ausübten; und auch jetzt noch, so oft man von der Notwendigkeit einer Regierung spricht, ist es ihre Tätigkeit als. höchste richterliche Macht über Recht und Unrecht, welche darunter verstanden wird. "Die Menschen würden sich ohne Regierung gegenseitig totschlagen", kannegießert der Spießbürger. .,Das Endziel jeder Regierung ist, jedem Angeklagten zwölf ehrliche Geschworene zu geben", sagt Burke.
Allein, trotz aller Vorurteile, welche über diese Dinge herrschen, wird es für uns Anarchisten höchste Zeit, frei und offen zu erklären, daß auch diese Sorte von Gesetzen ebenso unnütz und verderblich ist wie die vorhergehende!
Was vor allen Dingen all die oben erwähnten Verbrechen', die Attentate gegen Personen betrifft, so ist allgemein bekannt, daß zwei Drittel und oft drei Viertel aller Verbrechen aus der Absicht entspringen: sich der Reichtümer eines anderen zu bemächtigen. Diese ungeheure Kategorie von Verbrechen und Delikten verschwindet, sobald der Kapitalismus mit seinem monopolistischen Privateigentum zu existieren aufgehört hat.
„Aber", wird man uns sagen, "es wird immer rohe Menschen geben, welche bei dem geringsten Streit mit dem Messer dreinstechen, welche die geringste, oft nur vermeintliche Beleidigung mit einem Morde rächen; was sollte man tun, wenn es keine Gesetze gäbe, dies zu verhüten oder zu bestrafen?" Dies ist der ewige Refrain, welchen man uns vorsingt, sobald wir der Gesellschaft das Recht auf Bestrafung entziehen wollen.
Doch eines ist darüber heute schon ganz unzweifelhaft festgestellt, nämlich: daß die Strenge der Strafen die Zahl der Verbrechen nicht verringert. Hängt oder meinetwegen rädert die Mörder, die Zahl der Morde wird sich nicht um einen einzigen verringern und umgekehrt. Schafft die Todesstrafe ab, und es gibt nicht einen Mörder mehr als zuvor! Statistiker wie Gesetzgeber wissen, daß die verringerte Strenge in den Gesetzbüchern niemals die Attentate auf das Leben der Bürger vermehrte. Ist andererseits die Ernte gut, das Brot billig, das Wetter schön, sinkt sofort die Zahl der Morde. Die Statistik hat bewiesen, daß die Zahl der Verbrechen je nach den Lebensmittelpreisen und je nach dem das Wetter gut oder schlecht ist, steigt oder fällt! Nicht, als ob alle Morde vom Hunger inspiriert wären; durchaus nicht! Sondern weil, wenn die Lebensmittelpreise niedrig, das Wetter schön, die Menschen fröhlicher sind, sie sich weniger elend fühlen als gewöhnlich, sich weniger den düsteren Leidenschaften hingeben und daher auch weniger geneigt sind, nichtiger Dinge wegen ihresgleichen ein Messer in den Leib zu stoßen.
Ferner ist auch bekannt, daß die Furcht vor der Strafe noch keinen einzigen Mörder zurückgehalten hat. Derjenige, der seinen Nebenmenschen aus Rache oder Elend töten will, überlegt nicht viel die Folgen; und kaum einen vorerwägenden Mörder dürfte es je gegeben haben, der nicht von der Überzeugung ausging, nicht gefangen zu werden. - Übrigens möge jeder selbst über diesen Gegenstand nachdenken, möge die Verbrechen und Strafen, deren Motive und Folgen analysieren, und wenn man ohne Einfluß einer vorgefaßten Meinung zu denken vermag, so wird man notgedrungen zu folgender Schlußfolgerung kommen:
Sehen wir ganz ab von einer Gesellschaft, in der der Mensch eine bessere Erziehung erhält, ihm die Entwicklung aller seiner Fähigkeiten und die Möglichkeit, dieselben zu verwenden, so viele Genüsse verschafft, daß er diese doch nicht durch einen Mord verlieren wollen wird - also ohne von der zukünftigen Gesellschaft zu sprechen -, sogar in der heutigen Gesellschaft, selbst mit allen ihren traurigen Folgen des Elends, wie wir sie heute in den Pesthöhlen der größeren Städte sehen, würde sich von dem Tage, wo alle Strafen für die Mörder abgeschafft würden, die Zahl der Morde oder sonstigen Verbrechen nicht um einen einzigen Fall vermehren; sehr wahrscheinlich ist sogar, daß sich diese Durchschnittszahl eher noch um alle jene Fälle verringern würde, welche auf die in den Zuchthäusern gezüchteten ‚Rückfälligen’ entfallen.
Im Original: Manifest ... Diese Zitate ausblenden ++ Alle Zitate aus / einblenden
Aus: Komitee für Grundrechte und Demokratie (1994): Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe und die Zurückdrängung der zeitigen Freiheitstrafe (Auszüge), veröffentlicht in "Staatliches Gewaltmonopol, bürgerliche Sicherheit, lebenslange und zeitige Freiheitsstrafe" (S. 247 ff.)
4. Freiheitsstrafe, erst recht die lebenslange Strafe nützt den Opfern nicht
Für die Opfer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen kommt das Strafrecht immer zu spät. Die Gewalttat ist geschehen und nicht wieder rückgängig zu machen. Langjährige Erfahrungen aus der Arbeit in der Opferhilfe und Befragungen von Opfern und/oder ihren Angehörigen haben ergeben, daß diese vor allen Dingen das Bedürfnis nach körperlicher, seelischer und materieller Rehabilitation haben. Sie wollen in ihrem Leid angenommen und dabei unterstützt werden, über dasselbe hinwegzukommen. Die Vereinsamung im Leiden stellt keine geringe Gefahr dar. Den Opfern und/oder ihren Angehörigen liegt nicht in erster Linie daran, den Täter zu bestrafen, sondern daran, daß er zur Verantwortung gezogen wird. Und es ist ihnen wichtig, daß sich eine solche Tat nicht wiederholt.
Diesen Bedürfnissen wird das Strafverfahren nicht gerecht. Der Strafprozeß ist kein Ort für den Ausdruck von Leid, Schmerz und Verlust. Die primären Bedürfnisse der Opfer, das Leid zu bewältigen und die durch die Tat erfahrene Ohnmacht wieder zu überwinden, werden für die staatlichen Strafzwecke ausgebeutet. Um den menschenrechtlichen Interessen der Opfer und/oder deren Angehörigen gerecht zu werden, muß unabhängig vom Strafverfahren angesetzt werden. Bislang wird im Strafverfahren die traumatische Tat wiederholt. Opfer und ihre Angehörigen werden zum zweiten Male Opfer. Der Strafprozeß sieht für die Opfer und ihre Angehörigen nur die Rollen als Zeugen und Nebenkläger vor. Die polizeiliche Vernehmung verstärkt das Leid. Dem Opfer als Zeugen schlägt aufgrund der Unschuldsvermutung für den Täter zusätzlich Mißtrauen entgegen. Der Beschuldigte hat sich zudem nicht gegenüber dem Opfer und seinen Angehörigen zu verantworten, sondern gegenüber der Staatsgewalt. In dieser Situation macht er in der Regel von seinem Recht Gebrauch, sich zu verteidigen, sich auf jede erdenkliche Art und Weise zu entschuldigen, indem er z.B. die Tat leugnet, dem Opfer die Schuld gibt oder sich auf seine Unzurechnungsfähigkeit beruft. Solche Verteidigungsstrategien verhindern, daß ein Beschuldigter die Verantwortung für seine Tat übernimmt und Möglichkeiten gefunden werden, wie er den Geschädigten Genugtuung leisten könnte. Als einzige Genugtuung bietet das Strafverfahren den Schuldspruch. ...
5. ... Eine abschreckende Wirkung auf andere potentielle Täter durch lange Freiheitsstrafen, vor allem durch die lebenslange Strafe, ist nicht nachweisbar. Untersuchungen ergaben, daß sowohl eine zu erwartende Freiheitsstrafe als auch deren Höhe in den meisten Fällen nicht abschrecken. Bei langen und sehr langen Freiheitsstrafen wird überhaupt nicht mehr nach der Strafschwere differenziert. Dagegen werden Entdeckungsrisiko, Strafgewißheit und vor allem informelle Sanktionen aus dem Verwandten- und Freundeskreis als Faktoren genannt, die abschrecken. Aber selbst diesen Faktoren billigt die einschlägige Forschung nur eine sehr schwache Wirksamkeit zu.
Gerade Tötungsdelikte entstehen in der Regel aus Konfliktsituationen heraus, in denen eine rationale Abwägung möglicher strafrechtlicher Folgen keine Rolle spielt. Der vielfach behauptete positive Effekt der Freiheitsstrafe auf die Rechtstreue der Bevölkerung läßt sich empirisch nicht bestätigen. Neuere Analysen der Wirkungen des Strafrechtssystems kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis: Was immer man mit den Delinquenten tut, hat keinen Einfluß auf Art und Umfang der Kriminalität in der Gesamtgesellschaft.
6. Die tieferen, im Bürger und vor allem im Staat sitzenden Gründe der Freiheitsstrafe
Angesichts der schweren Eingriffe in die Grundrechte, die durch den Vollzug von Freiheitsstrafen vorgenommen werden, ist zu fragen, warum die verantwortlichen Gesetzgeber und Gesetzanwender sich auf Vorurteile und Alltagsvorstellungen über die Wirkung von Strafen berufen, widersprechende Erfahrungen und Forschungsergebnisse aber ignorieren. Welche tieferen Gründe gibt es, am System der Freiheitsstrafen wie an einem Dogma festzuhalten?
Polizei und Strafgerichtsbarkeit sind Einrichtungen des staatlichen Gewaltmonopols, die die Bürger/innen vor Gefahren durch gesetzeswidrige Verhaltensweisen schützen sollen. Tatsächlich wird aber nur ein geringer Bruchteil aller kriminalisierbaren Handlungen erfaßt. Davon wird nur ein wiederum sehr geringer Bruchteil strafrechtlich geahndet. Das heißt, d ie Bürger/innen, die tatsächlich mit gesetzeswidrigen Verhaltensweisen konfrontiert werden, versprechen sich in den seltensten Fällen etwas davon, die Instanzen des staatlichen Gewaltmonopols einzuschalten. Gleichzeitig setzen die Bürger/innen ihre ganze Hoffnung auf Strafgesetzgebung und Strafverfolgung, wenn es um ihren Schutz vor Gewaltkriminalität geht. Die Ideologie vom Nutzen staatlichen Strafens wird von den politischen Autoritäten propagiert und durch die Kriminalitätsdarstellung in den Medien immer wieder bestätigt. Kriminalität wird in der Berichterstattung nur als individuelles Problem vermittelt; Möglichkeiten, sie in ihrem sozialen Zusammenhang zu begreifen, werden nicht geboten. Durch die überproportional häufige und oft reißerische Darstellung von Gewaltdelikten wird Kriminalitätsangst erzeugt und gesteigert. Im gleichen Zuge wird als "Heilmittel" propagiert, Kontrollmaßnahmen gegen "Abweichende" anzuwenden.
Mit der Verurteilung der gefaßten Täter wird die Funktionstüchtigkeit des staatlichen Gewaltmonopols exemplarisch demonstriert und legitimiert. Der damit verbundene Ausbau staatlicher Kontrollmacht bedroht die Freiheitsrechte der Bürger/innen, ohne sie vor Gewalt schützen zu können.
Strafurteil und Strafvollzug lassen sich unter diesem Blickwinkel vor allem als rituelle Opferhandlungen verstehen. Die Verurteilten werden dazu benutzt, das staatliche Gewaltmonopol aufzuwerten. Dabei signalisiert die extreme Strafandrohung der lebenslangen Freiheitsstrafe, daß der Staat letztlich ein absolutes Verfügungsrecht über seine Bürger/innen hat. Die Abstempelung als Mörder" erlaubt es, auf diesen alle erdenklich negativen Eigenschaften zu projizieren und ihn zu dämonisieren. Die Allgemeinheit profitiert dabei von der Illusion eigener Vortrefflichkeit.
Die breite Akzeptanz strafrechtlicher Gewalt verweist auf ein hohes Ausmaß von Angst und Bedrohungsgefühlen in der Bevölkerung, aber auch auf tieferliegende Bedürfnisse der Bürger/innen, die durch die Strafjustiz und ihre Darstellung in den Medien befriedigt werden. Für die Strafe heischenden Bürger/innen gilt die vorbewußte Devise: "Fürchte deinen Nächsten wie dich selbst!" Dieses geheime Motto erklärt den genannten Vorgang der Projektion, die Suche nach dem Sündenbock. Der staatliche Strafanspruch und das Strafurteil aber sind hervorragend geeignet, zum einen von anderen gesellschaftlichen Problemen und deren selbstverschuldeter Nichtlösung abzulenken. Zum anderen lassen sie sich trefflich dazu gebrauchen, die Massen" zu mobilisieren, ohne die ihr angehörenden Bürger/innen ernst zu nehmen.
7. ... Nicht derjenige demokratische Staat ist der stärkste, der die härtesten Strafen ausspricht und vollzieht. Im Gegenteil. Er ist am schwächsten. Am stärksten ist der Staat, der Umstände zu schaffen vermag, die gewaltförmige Konflikte abbauen lassen. Dort aber, wo Strafe nicht zu vermeiden ist, ist sie auf ein Minimum zu beschränken.
Strafe - Recht der Gewalt
Eine Dokumentation von Johannes Bühler über die Logiken und die Folgen von Strafen. Ein lohnenswertes Buch - demnächst auch als Veröffentlichung in der Fragend-voran-Reihe. Ausgewählte Kapitel und das Gesamtwerk zum Download:
- Gesamtwerk (5,19 MB, PDF) ++ HTML-Seite
- Einführende Kapitel (0,7 MB)
- Kritik an Strafe (0,2 MB)
- Interview mit Sylvia Frei-Hasler, Bundesstrafrichterin in Bellinzona (0,4 MB)
- Briefwechsel mit Thomas Meyer-Falk, inhaftiert seit über 10 Jahren (0,6 MB)
- Interview mit Thomas Merkli, Präsident der 2. öffentlichrechlichen Abteilung am Bundesgericht in Lausanne, nominiert von der Grünen Partei (0,6 MB)
- Interview mit Edmund Schönenberger, ehem. Anwalt, Mitbegründer mehrerer Initiativen u.a. gegen Zwangspsychiatrie (0,1 MB)
- Interview mit Peter Zihlmann, Anwalt und ehem. Richter (0,9 MB)
- Interview mit Fritz Aebi, Präsident des Kreisgerichts IV Aarwangen-Wanden (0,1 MB)
- Interview mit Jörg Bergstedt, Aktivist ohne Amt, (Mit-)Autor u.a. von "Demokratie. Die Herrschaft des Volkes. Eine Abrechnung" und "Autonomie und Kooperation" (0,3 MB)
- Internetseite "Strafe - Recht auf Gewalt" mit dem ganzen Buch als HTML-Seiten usw.
Mehr zur Strafe
Text von Werner Braeuner, JVA Oldenburg, Jan. 2005
Ganz in diesem Sinne sagte Robert Badinter, Justizminister der Regierung von Francois Mitterand, kürzlich anläßlich einer Rede in Paris folgenden bemerkenswerten Satz: "Keine Gesellschaft ist bereit, ihren Gefangenen bessere Existenzbedingungen zu bieten als ihren jeweils ärmsten Bevölkerungsschichten." (F.A.Z. vom 7.12.2005, Seite 3).
Es sei dem französischen Ex-Justizminister verziehen, Gesellschaft und Justizministerium zu verwechseln. Denn er hat eine große Wahrheit ausgeplaudert: Das Gefängnis dient nicht den hehren Zielen von recht und Gereichtigkeit, sondern ist schlicht und einfach eine Peitsche, die den Armen und Entrechteten ihre Ausbeutung zu versüßen hat. Es geht um Klassenkampf, auch wenn es häufig wie ein Stierkampf aussieht.
Studien belegen zwar, dass Haftstrafen alles schlimmer machen, aber Hamburgs Justizsenator Kusch will sogar das Jugendstrafrecht ganz abschaffen - also junge Menschen lange hinter Gitter schicken. Bericht dazu in der FR vom 1.2.2006 (S. 4) .
Religiöser Fundamentalismus und Strafe
Aus der Bibel ...
5. Mose 21
18 Wenn ein Mann einen störrischen und widerspenstigen Sohn hat, der auf die Stimme seines Vaters und auf die Stimme seiner Mutter nicht hört, und sie züchtigen ihn, er aber hört [weiterhin] nicht auf sie,
19 dann sollen sein Vater und seine Mutter ihn ergreifen und ihn hinausführen zu den Ältesten seiner Stadt und zum Tor seines Ortes.
20 Und sie sollen zu den Ältesten seiner Stadt sagen: Dieser unser Sohn ist störrisch und widerspenstig, er hört nicht auf unsere Stimme, er ist ein Schlemmer und Säufer!
21 Dann sollen ihn alle Leute seiner Stadt steinigen, daß er stirbt; so sollst du das Böse aus deiner Mitte wegschaffen. Und ganz Israel soll es hören und sich fürchten.Lukas 19, 27
Doch diese meine Feinde, die nicht wollten, daß ich ihr König werde, bringt her und macht sie vor mir nieder.Etwas andere Version:
Doch jene meine Feinde, die nicht wollten, daß ich über sie herrschen sollte, bringet her und erwürgt sie vor mir!MATTHÄUS 10,34f
Ihr sollt nicht meinen, daß ich gekommen bin, Frieden zu bringen auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu bringen, sondern das Schwert.Matthäus 5;17-19
Denn wahrlich, ich sage euch: Bis der Himmel und die Erde vergehen, soll auch nicht ein Jota oder ein Strichlein von dem Gesetz vergehen, bis alles geschehen ist. Wer irgend nun eines dieser geringsten Gebote auflöst und also die Menschen lehrt, wird der geringste heißen im Himmelreich; wer irgend aber sie tut und lehrt, dieser wird groß heißen im Himmelreich.Deuteronomium 28,15-68
[15] Wenn du nicht auf die Stimme des Herrn, deines Gottes, hörst, indem du nicht auf alle seine Gebote und Gesetze, auf die ich dich heute verpflichte, achtest und sie nichts hältst, werden alle diese Verfluchungen über dich kommen und dich erreichen: [16] Verflucht bist du in der Stadt, verflucht bist du auf dem Land. [17] Verflucht ist dein Korb und verflucht ist dein Backtrog. [18] Verflucht ist die Frucht deines Leibes und die Frucht deines Ackers, die Kälber, Lämmer und Zicklein. [...] [20] Verfluchtsein, Verwirrtsein, Verwünschtsein läßt der Herr auf dich los, auf alles, was deine Hände schaffen und was du tust, und bald bist du vernichtet und bis du ausgetilgt bist [...] [21] Der Herr heftet die Pest an dich, bis er dich ausgemerzt hat [...] [26] Deine Leichen liegen da, zum Fraß für alle Vögel des Himmels und für die Tiere der Erde [Na ja, das geht seitenlang so weiter] [63] So wie der Herr seine Freude daran hat, euch Gutes zu tun und euch zahlreich zu machen, so wird der Herr seine Freude daran haben, euch auszutilgen und zu vernichten. [...]3 Mose 27
Alles Gebannte, das an Menschen mit dem Bann belegt wird, darf nicht ausgelöst werden: es muß getötet werden.Hesekiel 5
8 darum, so spricht der Herr, HERR: Siehe [jetzt] will auch ich gegen dich sein, und will Strafgerichte in deiner Mitte üben vor den Augen der Nationen.
9 Und ich will an dir tun, was ich [noch] nie getan habe und desgleichen ich nicht wieder tun werde, um all deiner Greuel willen.
10 Darum werden Väter [ihre] Söhne essen in deiner Mitte, und Söhne werden ihre Väter essen. Und ich will Strafgerichte an dir üben und will deinen ganzen Überrest in alle Winde zerstreuen.4 Mose 15
32 Und als die Söhne Israel in der Wüste waren, da fanden sie einen Mann, der am Sabbattag Holz auflas.
33 Und die ihn gefunden hatten, wie er Holz auflas, brachten ihn zu Mose und zu Aaron und zu der ganzen Gemeinde.
34 Und sie legten ihn in Gewahrsam, denn es war nicht genau bestimmt, was mit ihm getan werden sollte.
35 Da sprach der HERR zu Mose: Der Mann soll unbedingt getötet werden; die ganze Gemeinde soll ihn außerhalb des Lagers steinigen.
36 Da führte ihn die ganze Gemeinde vor das Lager hinaus, und sie steinigten ihn, daß er starb, so wie der HERR dem Mose geboten hatte.Blutrünstige Dienstanweisungen vom Boss 'Gott' finden sich ständig ... siehe u.a. Zitatesammlung,
Beispiel Jesaja 13
15 Wer irgend gefunden wird, soll durchbohrt werden; und wer irgend ergriffen wird, soll durchs Schwert fallen.
16 Ihre Kinder werden vor ihren Augen zerschmettert, ihre Häuser geplündert und ihre Frauen geschändet werden.2. Mose 22,17
Eine Hexe sollst du nicht am Leben lassen.
Materialien
Strafe - Recht auf Gewalt ... Richtwert 4 Euro
Sinn von Strafe und Kritik an der formalisierten Disziplinierungen. Unterschiedliche Positionen - dargestellt in Interviews mit RichterInnen, AnwältInnen, Gefangenen und Knast-KritikerInnen. A5, 92 S.
Ab 3 St.: 3 Euro, ab 10 St.: 2,50 Euro.
- Bestellseite
- Download als PDF (33 MB!)
- ISBN 978-3-86747-024-7
Autonomie und Kooperation ... Richtwert 14 Euro
Ein Buch mit konkreten Entwürfen für eine herrschaftsfreie Gesellschaft, u.a. dem Kapitel "Alternativen zur Strafe" (Download als PDF).
- Bestellseite
- Internetseite zu Herrschaftskritik und herrschaftsfreien Utopien
- ISBN 978-3-86747-001-8
Strafanstalt ... der Blick hinter die Mauern
Ein Buch über den Knast. Bilder aus Zellen, Gängen und Büros. Einblicke mit Texten eines Tagebuches aus dem Gefängnis. Umrahmt mit Texten zum Thema "Knast und Strafe". Ein eindrucksvolles Buch - parteiisch für eine Welt ohne Strafe.
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CD "Antirepression" ... 5 Euro
Gesammelte Texte, Aktionsmaterialien und Software für spurenloses Arbeiten am Computer, Verschlüsseln und mehr
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Links
- Medien und Strafe
- Sind die jetzt völlig normal?: Politische Gruppen, aus radikale Linke, für mehr Polizei und härtere Strafen
- Leicht satirisch: Umgangstipps mit Strafjuristen
- Kritik am Richterstaat
- Materialsammlung für eine ca. 1-stündige Lesung zum Thema Knast (8 Teile sortiert zum Vorlesen)

