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Strafe

Sinn von Strafe ++ Wem dienen die Gesetze? ++ Soziales ++ Zitate ++ Immer mehr Strafe ++ Kritik ++ Religion ++ Material ++ Links

Mit der autoritären Gewalt wird die Justiz verschwinden. Das wird ein großer Gewinn sein - ein Gewinn von wahrhaft unberechenbarem Wert. Wenn man die Geschichte erforscht, nicht in den gereinigten Ausgaben, die für Volksschüler und Gymnasiasten veranstaltet sind, sondern in den echten Quellen aus der jeweiligen Zeit, dann wird man völlig von Ekel erfüllt, nicht wegen der Taten der Verbrecher, sondern wegen der Strafen, die die Guten auferlegt haben; und eine Gemeinschaft wird unendlich mehr durch das gewohnheitsmäßige Verhängen von Strafen verroht als durch das gelegentliche Vorkommen von Verbrechen. Daraus ergibt sich von selbst, daß je mehr Strafen verhängt werden, umso mehr Verbrechen hervorgerufen werden, ...
(Oskar Wilde in "Der Sozialismus und die Seele des Menschen")

Ein seltsames Ding, unsere Strafe! Sie reinigt nicht den Verbrecher, sie ist kein Abbüßen: im Gegenteil, sie beschmutzt mehr als das Verbrechen selber.
(Friedrich Nietzsche in "Morgenröte")


Ein nettes Bild dazu ist in einem Buch des Otto-Schmidt-Verlages von 1962 enthalten. Der Verlag hat ausdrücklich verboten, seine Bilder in diesem justizkritischen Kontext zu verwenden. Offensichtlich sind ihm seine früheren Positionen heute peinlich. Als Dokumentation, dass auch der Otto-Schmidt-Verlag mal justizkritische Bilder veröffentlicht hat, kann das linke Bild dienen (weiteres Beispiel unten).

Welchen Sinn macht Strafe?

Die Studie ist überraschend und kommt aus berufenem Munde. Überraschend ist sie nicht vom Inhalt her, sondern dass das zu Erwartende offiziell bestätigt wird. Berufener Mund deshalb, weil Auftraggeber das Bundesjustizministerium ist und es sehr glaubwürdig klingt, wenn die Bundesregierung selbst zu ihren eigenen Strategien sagt: Das ist alles Unsinn - Strafe und Knast machen alles schlimmer!
Anfang 2004 veröffentlichte das Justizministerium eine "Rückfallstatistik" zur Wirkung von Strafe. Das spannende Ergebnis hört sich so an: "Die zu einer freiheitsentziehenden Sanktion Verurteilten weisen ein höheres Rückfallrisiko auf als die mit milderen Sanktionen Belegten." Also - je härter die Strafe, desto sicherer die Kriminalisierung durch selbige. Das ist nicht überraschend, sondern deckt sich mit allen Beobachtungen zu Autorität: Je autoritärer die Erziehung, desto gewaltförmiger in der Tendenz der Umgang der so Erzogenen mit ihren Mitmenschen. Je autoritärer das persönliche Umfeld, desto gewaltförmiger der Umgang der Menschen untereinander (z.B. im Knast). Je autoritärer ein Staat, umso mehr Gewalt zwischen den Menschen in ihm - jeweils in der Tendenz. Die Forderung nach Abschaffung von Knästen, Justiz und Polizei ergibt sich schon aus diesen Überlegungen. Mehrere weitere kommen hinzu:

Strafe und Repression angreifen
Strafe dient nie den Menschen, sondern der Aufrechterhaltung einer Ordnung, die durch Interessen geleitet wird - den Interessen derer, die gerade bestimmen, was geschehen soll. Wer Politik gegen Herrschaft machen will, greift an dieser Stelle etwas sehr Symbolisches an, etwas was den Kern von Machtausübung betrifft. Deutschland ohne Nazis oder ohne Castor - das ist denkbar. Deutschland ohne Justiz und Polizei aber kaum. Ein Grund mehr, Repression grundsätzlich in Frage zu stellen und damit Visionen einer Gesellschaft jenseits von Staaten, Erziehung und Strafe überall ins Gespräch zu bringen. Das kann über den direkten Angriff auf Repression, Kontrolle und Strafe erfolgen (von Störung, Theater, Graffiti bis Militanz). Zudem ist jede Situation, in der Repression auftritt, eine Chance, selbige zu thematisieren, also Kontrollen, Verhaftungen oder Gerichtsprozesse in eine Aktion zu wenden.

Internet

Beratung und Hilfe:
KoBRA, Koordination und Beratung zu Repressionsschutz und zu kreativer Antirepression, Tel. 06401/903283, Mail ...

Obiger Text stammt aus der "Zeitung für stürmische Tage"
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Lesestoff

Alles unter www.aktionsversand.de.vu.

Zitate zu Zielen von Bestrafung

Auszug aus "Der lange Schatten der Partei" in: FR, 3.3.2006 (S. 8)
Doch Yu begeht nun ein Verbrechen, dass in den Augen der chinesischen Wärter noch schlimmer ist als das Werfen der Farbbeutel - er will seine Fehler nicht gestehen. Das chinesische Strafsystem ist bis heute so aufgebaut, dass Häftlinge unter allen Umständen Reue zeigen müssen. Wer sich weigert, wird systematisch zerstört.

Auszug aus Hardt, M./Negri, A, 2002: Empire. Campus Verlag Frankfurt (S. 38)
Damit diese Gesellschaft funktioniert und ihre Regeln und Mechanismen des Ein- und Ausschlusses befolgt werden, bedarf es Institutionen der Disziplinierung, wie etwa Gefängnis, Fabrik, Heim, Klinik, Universität, Schule und so weiter. ... Disziplinarmacht herrscht tatsächlich, indem die Möglichkeiten und Grenzen des Denkens und des Handelns geregelt sind und normales und/oder abweichendes Verhalten sanktioniert und vorgeschrieben ist.

Auszüge aus Kai Bammann, "Zur sozialen Konstruktion von Kriminalität und Strafrecht" in Forum Recht
Das Etikett "kriminell" beinhaltet eine Wertung. Kriminalität ist (ebenso wie abweichendes Verhalten) etwas Schlechtes. Das Etikett dient dazu, die betroffene Person aus- und uns von ihr abzugrenzen. ...
Gerade dadurch, daß viele Menschen mit der wirklich schweren Kriminalität gar nicht in Berührung kommen, wird eine irrationale Angst gefördert.
Kriminalität erfüllt - dies macht ein Blick in die USA deutlich - noch einen anderen wichtigen Zweck: sie ist ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. Kriminalität produziert Kriminalitätsfurcht 23. Hieraus folgt ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung. Und diese wiederum bringt eine ganze Industrie zutage: von privaten Sicherheitsunternehmen über Firmen, die Überwachungstechnik herstellen und montieren bis hin zu großen Konzernen, die ganze Haftanstalten bauen und privat betreiben.

Kollektivbildung durch die Schaffung des Außen
Auszüge aus Kai Bammann, "Zur sozialen Konstruktion von Kriminalität und Strafrecht" in Forum Recht
Kriminalität hat für die Gesellschaft mehrere Bedeutungen:
Die Konstruktion von Kriminalität konstruiert auch Integration und Ausschließung. Die Gesellschaft kann mit dem Begriff "Kriminalität" nach altmodischem Muster in zwei Kategorien - schwarz und weiß, kriminell und nicht-kriminell - unterschieden werden. Der soziale Ausschluß ist für eine Gesellschaft aus mehreren Gründen bedeutsam 21:

Kriminelle werden aus der Gemeinschaft ausgeschlossen, während diese ihnen gegenüber enger zusammenhält. Am deutlichsten wird diese Ausgrenzung durch den Einschluß: die Inhaftierung Straffälliger, ist das sicherste Mittel, sie (vorübergehend) aus der Gesellschaft und von der Teilnahme an ihren Ressourcen auszuschließen 22.

Bossi, Rolf (2006): „Halbgötter in Schwarz“, Goldmann in München (S. 137 ff.)
Unsere Strafrechtsordnung geht nach wie vor von einem Anspruch sowohl des einzelnen Opfers als auch der gesamten Gesellschaft auf Vergeltung und Sühne für jede begangene Straftat aus. Der Grundgedanke aller so genannten »absoluten Straftheorien« ist folgender: jede Straftat, jedes Verbrechen stört die Rechtsordnung, ja eigentlich sogar die sittliche oder - den entsprechenden Glauben vorausgesetzt - die göttliche Ordnung. Und diese Störung lässt sich nur durch einen gerechten Schuldausgleich, eben eine angemessene Strafe beseitigen. Positiv formuliert: Nur die Strafe vermag den Rechtsfrieden wiederherzustellen. ...
Doch der moderne, aufgeklärte Mensch neigt zu einem gewissen Relativismus in moralischen Fragen. Ethischer Rigorismus kommt uns seltsam fremd und gestrig vor. Wohler fühlen wir uns deshalb, wenn die Verhängung von Strafen auch einen praktischen, möglichst sogar einen statistisch nachweisbaren Nutzen hat: wenn sie die Zahl der Straftaten verringert oder aus Straftätern gesetzestreue Bürger macht. Was in der Theorie gut klingt, funktioniert aber in der Praxis so gut wie überhaupt nicht. Weshalb denn auch der absolute Sühneanspruch am Ende die einzig tragfähige Begründung für jede Strafe bleibt. Strafe muss einfach sein - auch wenn sie keinen Wandel des Täters zum Positiven bewirkt.
Die Rechtsphilosophen, die »relative Straftheorien« favorisieren, verlagern den gewünschten positiven Effekt daher auf die Verhütung zukünftiger Straftaten. »Relativ« ist die Rechtfertigung der Strafe, weil sie deren Gültigkeit vom praktischen Erfolg ihrer Anwendung abhängig macht. Sollte sich zeigen, dass Bestrafung faktisch nicht zur Verhinderung von Verbrechen - oder wenigstens zur Verringerung ihrer Zahl - führt, müsste man in letzter Konsequenz auf sie verzichten. Nach dieser Lesart muss Strafe sein - weil sie die Welt ein wenig sicherer und besser macht.
Wie aber kann Strafe künftige Verbrechen verhindern? Zunächst einmal durch ihre Wirkung auf den Täter. Die Juristen sprechen hier von »Spezialprävention«. Die erste Wirkung der Strafe ist dabei noch einigermaßen verlässlich. Durch die Inhaftierung des Straftäters wird die Allgemeinheit vor ihm geschützt, jedenfalls solange er im Gefängnis sitzt. Diesem Diktum folgt ein sehr nachvollziehbarer Impuls auf dem Fuße: je länger der Täter sitzt, umso besser für uns alle. Besonders Schwerverbrecher will die Mehrheit am liebsten lebenslang hinter Gittern sehen. Doch diesem Wunsch steht das oberste Prinzip jeder rechtsstaatlichen Strafzumessung im Wege: Die Strafe muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Schuld und zur Schuldfähigkeit eines Täters stehen. So gerät das Ziel der Prävention früher oder später in Konflikt mit der »absoluten« Begründung der Strafe. Die praktisch scheinbar beste Lösung - lebenslanges Wegsperren - ist moralisch gerade die fragwürdigste.
Mit den anderen beiden Zielen der Spezialprävention sieht es erst recht zappenduster aus. Das Risiko, für seine Tat zur Rechenschaft gezogen zu werden, schreckt nahezu niemanden" davon ab, eine Straftat zu begehen. Weltweit ist keine Statistik bekannt, die eine abschreckende Wirkung selbst drakonischster') Strafen beweisen könnte. Wenn überhaupt, dann zeigt sich eher eine merkwürdige Umkehrung: Strafen scheinen umso weniger abzuschrecken, je höher sie ausfallen - und je höher die Wahrscheinlichkeit ist, tatsächlich bestraft zu werden. So liegt die Aufklärungsquote für Kapitalverbrechen in allen zivilisierten Ländern bei weit über 90 Prozent. Doch in keinem von ihnen werden mehr Morde begangen als in den USA, obwohl dort in 38 von 50 Bundesstaaten auf Mord die Todesstrafe steht. Welche Untersuchung man auch immer heranzieht, man wird stets zum gleichen Fazit kommen: Um die abschreckende Wirkung der Strafe ist es schlecht bestellt.
Nicht zuletzt diese bittere Bilanz leistete einer Idee Vorschub, die sich vor allem in den Sechziger- und Siebzigerjahren großer Popularität unter liberalen Juristen und Bürgern erfreute: die Idee der Resozialisierung. Wenn die Androhung von Strafe schon nicht verhindert, dass Menschen kriminell werden, könnte sie doch wenigstens dazu genutzt werden, den verurteilten Straftäter während der Zeit seiner Haft zu » bessern « und auf ein straffreies Leben in Freiheit vorzubereiten. Wer sich einmal für kriminelle Verfehlungen anfällig gezeigt hat, könnte so vielleicht davon abgehalten werden, künftig weitere Straftaten zu begehen. Doch weder harte noch humane Haftbedingungen, weder Arbeitszwang noch Ausbildungsangebote, weder Einzelhaft noch Gruppentherapie vermochten wesentlich etwas daran zu ändern, dass im Schnitt 80 Prozent aller verurteilten Straftäter früher oder später rückfällig werden. Zudem stießen die Forscher auch hier bald auf ein irritierendes Paradox: je früher und je häufiger jemand im Gefängnis landet, desto größer ist das Risiko, wieder dorthin zurückkehren zu müssen. Sehr vereinfacht gesagt ist es gerade das Gefängnis, das aus einem Straftäter häufig erst einen Kriminellen macht. Weshalb In den letzten 20 Jahren verstärkt nach Alternativen zur Haftstrafe gesucht wird, zum Beispiel durch die Verhängung von Geldstrafen, die Ausweitung des offenen Vollzugs oder die Anwendung pädagogischer Maßnahmen im Bereich des Jugendstrafrechts. Das hehre Ziel der Resozialisierung ist jedoch aufgrund ernüchternder Bilanzen längst wieder in den Hintergrund getreten. Und so traurig es auch sein mag, eine tragfähige Begründung, warum man Menschen bestraft, liefert auch die Resozialisierung nicht.
Bleibt also nur noch, was die Gelehrten »Generalprävention« nennen. Die Androhung von Strafe, so die Idee, wirke vielleicht nicht auf den einzelnen potenziellen Straftäter, aber doch immerhin auf die Gesellschaft als Ganzes. Für die so genannte »negative Generalprävention«, die eine allgemeine Abschreckungswirkung jeder Strafandrohung postuliert, mag das als Begründung elegant klingen. Die faktische Bilanz fällt deshalb keinen Deut besser aus. Abschreckung funktioniert nicht. Weder Art noch Härte von Strafen zeitigen einen nachweisbaren Effekt - und zwar weder im Hinblick auf die Rückfallquote einzelner Täter noch im Hinblick auf die Häufigkeit von Straftaten insgesamt. Wer nicht klaut, unterlässt es offenbar nicht deshalb, weil es verboten ist. Sondern weil er einsieht, dass eine Welt, in der jeder klaut, also andere auch ihn bestehlen, nicht funktionieren kann.
Dieser Einsicht entspricht die tragfähigste und heute am ehesten anerkannte Präventionstheorie: die so genannte »positive Generalprävention«. Indem Vergehen und Verbrechen mit Strafe bewehrt sind und die Strafandrohung verlässlich durchgesetzt wird, stärkt der Staat ganz allgemein das Vertrauen in die Durchsetzungskraft seiner Rechtsordnung. Ist dagegen die Einsicht der Allgemeinheit in den Sinn einer Rechtsnorm unterminiert, wofür das Steuerrecht prächtige Beispiele abgibt, fällt es dem Staat zunehmend schwer, sie durchzusetzen. Härtere Strafen nützen dann nur noch begrenzt.
In diesem Konzept gilt die Straftat nicht so sehr als sittlich-moralische, sondern vor allem als soziale Störung. Indem der Staat solche Störungen beseitigt, stärkt er die Rechtstreue der Allgemeinheit. Das funktioniert natürlich nur dann, wenn die Institutionen, die das Recht schützen, also Polizei und Justiz, beim Bürger weitgehend uneingeschränktes Vertrauen genießen. Um das zu erreichen, muss ihre Arbeit zugleich transparent und effektiv, unabhängig von Einzelinteressen und frei von Missbrauch und Willkür sein. Im Hinblick auf das unerlässliche Vertrauen der Bürger in die Rechtsordnung als Ganzes ist deshalb Justizunrecht die wohl zerstörerischste Form des Unrechts überhaupt.

Aus dem Bericht einer Staatsanwältin, die Bestrafung für falsch hielt ...
In einer befragung sagte der richter der angeklagten, sie müsse schon ein bißchen was dafür tun, um ihre aussagen zu untermauern und ihre unschuld zu beweisen. Daraufhin erlaubte ich mir, ihn zu unterbrechen und der zeugin nochmal den nemo-tenetur-grundsatz und die unschuldsvermutung zu erläutern. („Nemo tenetur se ipse accusare“ – Niemand ist gehalten, an der eigenen strafverfolgung mitzuwirken. Und angeklagte müssen nicht ihre unschuld beweisen, sondern das gericht ihre schuld, andernfalls gilt die unschuldsvermutung.) Auf diese referendarische spitzfindigkeit reagierte er auch vergleichsweise langmütig, erläuterte mir später nochmal, daß man ja „das gesetz auch auslegen muß“ und daß es sonst ja fast nie verurteilungen geben könne. Weiß ich ja. Stört mich auch nicht. ...
Was hinter einer tat steckt, ob der täter vielleicht ganz dringend irgendeine form von hilfe (therapeutische oder was auch immer) braucht, die es im knast bestimmt nicht gibt, oder was sonst der grund für merkwürdiges verhalten ist – wen interessiert das vor gericht schon? Naja, das übliche strafmaß für die tat, bei den vorstrafen des angeklagten, wären mindestens ein paar monate freiheitsstrafe gewesen. Aber abgesehen davon, daß ich ohnehin keinen „dienst nach vorschrift“ ableisten wollte, kann ich auch ganz bestimmt keine freiheitsstrafe beantragen oder auch nur stumm an so einem urteil mitwirken. Bzw. ich hätte mir das bestimmt beibringen können. Aber ich glaube, daß es verkehrt ist, sich gewissensregungen abzuerziehen, und daß sowas eineN auch kaputt macht. ...
Der richter verzog keine miene. Und der verteidiger wußte endlich, worum es mir ging. Er begann sein plädoyer dann auch mit den worten „Ja, es ist für die verteidigung schwierig, wenn sie von der staatsanwaltschaft links überholt wird.“ und knüpfte kurz an meiner argumentation an, bescheinigte mir seine „hochachtung vor ihrem mut“ (das tat gut, mal ein positives feedback zu bekommen in diesem umfeld!) und schwenkte dann natürlich zu einem normal-real-pragmatischen plädoyer auf eine niedrige freiheitsstrafe, weil der angeklagte sich ja bemüht, brav im knast arbeitet usw.

Auszug aus Tobias Singelnstein/Peer Stolle (2008): "Die Sicherheitsgesellschaft", VS Verlag (S. 138 f.)
Zur Funktion strafrechtlicher Sozialkontrolle
Strafrechtliche Sozialkontrolle dient in der Praxis - das wurde oben bereits dargestellt (...) - nicht vorrangig dem Schutz individueller und kollektiver Rechtsgüter. Ebenso ist die Behauptung, dass die Bestrafung des Delinquenten erforderlich sei, um dessen soziale (Re-) Integration zu ermöglichen und das Vertrauen der Bevölkerung in den Bestand der gesellschaftlichen Ordnung sicherzustellen, lediglich ein Postulat herrschender Kriminalpolitik. Darauf deutet bereits der Umstand hin, dass die Strafe erst relativ spät die Bühne der Geschichte betreten und ihre Legitimität auf wechselnde Straftheorien gestützt hat. Die Funktion des Strafrechts wird vor diesem Hintergrund zum einen in der Moralisierung und Skandalisierung interindividueller und der Entpolitisierung sozialer Konflikte gesehen. Der Staat selbst setzt darüber hinaus das Strafrecht und seine Kontrollagenturen als Mittel für eine symbolische Politik ein, um durch Sicherheitsdemonstrationen Kompetenzverluste vor allem bei der Regulierung ökonomischer und sozialer Konflikte zu kompensieren.
Die normative Funktion des Strafrechts besteht danach im Wesentlichen in der Darstellung und Verdeutlichung herrschender Moral anhand von individuellen Konflikten. So zeigte sich in Untersuchungen, dass Bürger das Strafrecht nutzen, um eigene Konflikte in moralische Auseinandersetzungen zu transformieren und damit zu skandalisieren. Dies gelingt vor allem dann, wenn Handlungen als Normbruch präsentiert werden, denn dies ermöglicht ein "Sprechen im Namen der Gesellschaft", womit die Allgemeinverbindlichkeit des Anliegens offensichtlich gemacht werden kann. Auf diesem Wege werden Strafrechtsnormen als Verkörperung herrschender Moral konstituiert und gleichzeitig benutzt - auch von progressiven und damit „typischen Moralunternehmern“ um beispielsweise eine strafrechtliche Verfolgung von sexueller und rassistischer Gewalt und von Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzumahnen.
Gerade bei als moralisch anstößig empfundenen Handlungen, die noch nicht unter Strafe gestellt sind, bedarf es der Skandalisierung und der Mobilisierung der Öffentlichkeit, um eine Tätigkeit des Gesetzgebers zu erzwingen. Hier stellt sich die Frage, inwieweit es den Protagonisten gelingt, sich damit durchzusetzen und ihre Interessen als (vermeintlich) konsensuales Anliegen darzustellen. Diese Funktion der Strafnorm kann indes auch von anderen gesellschaftlichen Institutionen, wie zum Beispiel den Medien, erfüllt werden, wie empirische Erkenntnisse bestätigen.
Weiterhin wird das Strafrecht - das nur eine und zudem äußerst voraussetzungsvolle und riskante Ressource der Konfliktbearbeitung darstellt - bei Alltagskonflikten eingesetzt, ohne dass dessen Anwendung für eine soziale Konfliktlösung tatsächlich erforderlich wäre. Die Bearbeitung von Schäden und Beeinträchtigungen durch die Betroffenen selbst ist oft viel pragmatischer und kommt in den meisten Fällen auch ohne das Strafrecht aus. Die Interessen der beteiligten Individuen in Form der Folgenbewältigung durch Konfliktbegrenzung und Schadensausgleich sind andere als die des Staates. Teile des Strafrechts ließen sich also ohne weiteres durch alternative Mechanismen ersetzen, die den pragmatischen Interessen der beteiligten Individuen dienen. So werden beispielsweise Mechanismen der Wiedergutmachung als Wiederherstellung des Status quo ante oder die Leistung von Schadensersatz in Form der finanziellen Entschädigung als Alternativen zu strafrechtlichen Sanktionen vorgeschlagen.
Während das Strafrecht für die Lösung der meisten interindividuellen Konflikte nicht unbedingt erforderlich wäre, führt es bei einem Teil der sozialen Konflikte zu einer Entpolitisierung. So entzieht beispielsweise das Umwelt- bzw. Wirtschaftsstrafrecht soziale Interessenkonflikte den beteiligten Gruppen und beträgt die Bearbeitung den staatlichen Kontrollinstanzen, die dazu aber nur bedingt in der Lage sind. er Raum für eine politische Auseinandersetzung und eine sich daraus entwickelnde Konfliktlösung wird damit geschlossen.
Diese Folge der Kriminalisierung (auch) von Makrokriminalität wird von denjenigen übersehen, die beispielsweise Forderungen nach einer Beschränkung des Strafrechts auf die Verfolgung der "wirklich" gefährlichen Übeltäter, der Makroprobleme, wie beispielsweise Wirtschafts- und "Organisierter Kriminalität-, erheben und damit gleichzeitig eine Individualisierung gesellschaftlicher Probleme und politischer Konflikte betreiben. ie Verteilung des gesellschaftlichen Reichtums, die Zerstörung der Umwelt oder das Verhältnis der Geschlechter werden nicht als Teil der gesellschaftlichen Ordnung und sozialer Auseinandersetzungen betrachtet, sondern als Ergebnis der Verfehlungen Einzelner.
Darüber hinaus dient das Strafrecht der Stigmatisierung von bestimmten Personen(-gruppen). Die Etikettierung mit dem Label kriminell ist nicht nur im privaten Bereich Synonym für soziale Ächtung von Individuen oder bestimmten Handlungen. Gerade auch der selektive Einsatz der Ressource Strafrecht - vorwiegend gegen Unterschichts- und Jugenddelinquenz - führt zu einer gesellschaftlichen Stigmatisierung der davon Betroffenen. Eine Renaissance erfährt das Strafrecht auch als Instrument zur Diskreditierung von politisch oppositionellen Gruppen durch deren Etikettierung als "Terroristen".

Auszug aus Mühsam, Erich (1933): "Die Befreiung der Gesellschaft vom Staat", Nachdruck bei Syndikat A und im Internet (S. 69, mehr Auszüge)
Zum Beispiel: die Justiz im Staate kann niemals Recht schaffen, weil sie nach zentralen Anweisungen zentrale Behörden über individuelle Handlungen aburteilen läßt. Gerechtigkeit kann nur da an der Rechtsprechung teilhaben, wo die sozial schuldig gewordene Persönlichkeit von ihresgleichen, mit den räumlichen und seelischen Voraussetzungen der Tat vertrauten Menschen ohne Bindung an einförmige Vorschriften vernommen, überführt und notfalls an weiteren Schädigungen des allgemeinen Wohls verhindert wird. In der Räterepublik steht der Gleiche vor Gleichen, vor Nachbarn und Genossen.

Geringere Rückfallquote, wenn Zäune und Mauern fehlen
Auszug aus dem Gießener Anzeiger, 1.9.2007 (S. 6)

Nur rund die Hälfte aller, die den Arxhof überstanden haben, werden rückfällig. Bei denen, die im Jugendgefängnis sitzen, liegt die Quote bei 78 Prozent. Die Einrichtung liegt zwischen Wiesen und Äckern im Basler Hinterland. Keine Mauer versperrt den Blick auf saftige Weiden und grasendes Rindvieh, kein Zaun deutet an, dass die Freiheit hier endlich ist.

Auszüge aus "Das Gefängnis gehört abgeschafft", Interview mit Tobias Müller-Monning (Gefängnispfarrer Butzbach), in: FR, 16.7.2008 (Hessen D4)
Suizid ist ein gesellschaftliches Phänomen. In der Haft ist die Gefahr erhöht durch die Bedingungen, denen die Gefangenen unterworfen sind: Einschluss, Einsamkeit, Verzweiflung. Außerdem ist Gewalt im Gefängnis an der Tagesordnung. Viele Außenstehende glauben, dass die Insassen eines Gefängnisses geschützt wären. Aber das ist nicht der Fall. ...
Unser Gefängnissystem ist nicht dazu geeignet, den Straftäter wirklich zu verändern oder zu bessern. Das Gefängnis schadet den Insassen und auch denjenigen, die dort arbeiten. Deswegen müssen wir grundsätzlich über Alternativen nachdenken. ...
Wollen Sie im Endeffekt die Gefängnisse abschaffen?
Ja. Das Gefängnis ist ein Bestrafungssystem des 18. Jahrhunderts. Wir sind europa-, wenn nicht weltweit dabei, zu schauen, was es für Alternativen gibt, die effektiver und kostengünstiger sind. Das ist ein Jahrhundertwerk. Aber es wäre gut, wenn man damit anfinge.

Autoritäre Gesellschaft soll abgesichert werden
Auszug aus "Lennon-Mörder muss im Gefängnis bleiben", in: FR, 14.8.2008

... bleibt auch nach 28 Jahren weiter im Gefängnis ... bescheinigten die Richter dem Gefangenen zwar gute Führung. Angesichts der Schwere der Tat würde seine Freilassung jedoch den Respekt vor dem Gesetz unterminieren, hieß es.

Sinn von Strafjustiz nach Bundesverfassungsgericht (Leitsätze 2 BvR 716/01)
Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in einem justizförmigen Verfahren

Erklärung zum Bild siehe oben.

Strafe und Justiz dienen der Unterwerfung

Eine verbreitete Logik bei der Aburteilung ist, dass Geständnisse und Reue die Strafe mildern. Das heißt umgekehrt, dass mit einer höheren Bestrafung rechnen muss, wer dem Gericht widerspricht und sich z.B. weiter für unschuldig hält. Damit werden systematisch Duckmäuser produziert. Rückgrat wird bestraft, Unterwerfung belohnt - eine Abrichtung wie bei Hunden.

Beispielfall: Unschuldiger Mensch härter bestraft
Neun Jahre hat ein Mensch im Knast gesessen, weil er einen Bankraub begangen hatte. Er nach dem Ende der Strafe kommt heraus: Er war es nicht. Er hatte eine hohe Strafe erhalten, weil er immer wieder gesagt hatte, dass er es nicht wahr. Auch im Knast wurde er deshalb härter behandelt und nicht vorzeitig entlassen. Anstiftung zur Unterwerfung und zum Lügen durch Justiz und Justizvollzug - doch die Uniform- und Robenträger werden unangetastet bleiben.
Auszug aus "An den Ohren herbeigezogen", in: FR, 4.10.2007 (S. 47)

Im Jahre 1993 wird der heute 50-jährige Stellwag festgenommen. Nachdem in der Fernsehsendung "Aktenzeichen XY…ungelöst" das Video eines Bankraubs gezeigt worden ist, fällt der Verdacht auf den fränkischen Hausmeister, der wie der Täter über eine stattliche Leibesfülle verfügt. Im Prozess wird er von einigen Zeugen be- und von anderen entlastet. Dass er schließlich zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wird, das liegt vor allem an dem Gutachten von Cornelius S. Der Anthropologe hatte erklärt, das auf dem Video zu sehende Ohr sei mit so gut wie hundertprozentiger Sicherheit das Ohr Donald Stellwags. Das Gutachten ist die Basis, auf die das Urteil baut.
Sein hartnäckiges Leugnen beschert S. erschwerte Haftbedingungen - und verhindert eine vorzeitige Entlassung. Er sitzt die Strafe voll ab und erkrankt in dieser Zeit an Gehirntumoren und Diabetes. Zu seinen 150 Kilogramm Körpergewicht kommt ein weiterer Zentner hinzu. Kurz nach seiner Entlassung wird der wahre Täter geschnappt. Er gesteht den Bankraub.

Auszug aus Herbert Koch (1988): "Jenseits der Strafe" (S. 12 und 15)
Kant und Hegel sind insofern grundlegend geblieben, als das Strafrechtsdenken bis heute das Verbrechen als Verletzung der staatlichen Rechtsordnung begreift und reflektiert, nicht aber als einen Konflikt zwischen einem Täter und einem Tatopfer, der unter staatlicher Aufsicht und anhand staatlich gesetzter Kriterien zwischen diesen beiden zu bewältigen wäre. Nicht die Behebung des kon­kret einem Tatopfer zugefügten Schadens ist der Sinn des Strafrechts, sondern der Schutz der Rechtsordnung als solcher in ihrer Bedeutung für den Staat als solchen. Die Rechtsordnung wird als das eigentliche Tatopfer gesetzt. ...
"Die Strafe ist primär nicht Mittel zur Erreichung jener rationalen 'Straf-Zwecke' (Abschreckung, Erziehung, Sicherung), sondern hat ihren Eigen-Sinn als Sühne, d. h. selbstzweckliche Behauptung bzw. Wiederherstellung der Rechtsordnung in ihrer Heiligkeit." (zitiert nach Paul Althaus (1953): "Grundriß der Ethik")

Arten der Strafe

Die Strafe ist eine Sanktion gegenüber einem bestimmten Verhalten, das in der Regel als Unrecht qualifiziert wird. Der Begriff der Strafe wird insbesondere im Bereich der Rechtswissenschaft, jedoch auch in Theologie, Philosophie und Erziehungswissenschaften abgehandelt.
Mittelalterliche Strafen
Das Mittelalter kennt zahlreiche, heute nicht in Anwendung kommende, Strafen. Es seien unter anderem genannt
- Kerkerhaft
- die dagegen verschärfte Kettenhaft
- den Bann
- die Verbannung
- das Hundetragen
- das Rädern
- das Pfählen
- das Säcken (vornehmlich in Südostasien)
- das Ertränken
- die öffentliche Zurschaustellung am Pranger
- das Teeren und Federn (Quelle dieses Textes und der Links)

Wem dienen die Strafgesetze?

"Der Staat bestraft den Mord, sichert sich aber das Monopol darauf."
Bert Brecht

Wen schützen die Strafgesetze? Ein Blick in das Strafgesetzbuch

Die folgende Statistik basiert auf dem Strafgesetzbuch, der allgemeinen Sammlung von strafbaren Handlungen mit Angaben zur Höhe der Strafe. Nicht in die Rechnung eingeflossen sind alle allgemeinen Paragraphen zu Beginn des Strafgesetzbuches, denn die beziehen sich auf alle weiteren Regelungen (§§ 1-79b). Die dann folgenden Paragraphen sind ausgezählt und in drei Gruppen geteilt worden: Die erste Gruppe umfasst Gewalttaten gegen Menschen und ihre körperliche Unversehrtheit. Diese Paragraphen behandeln Taten, bei denen unzweifelhaft das Selbstbestimmungsrecht von Menschen gebrochen wird. Die dritte Gruppe sind solche Taten, die ohne Zweifel ohne physische Gewalt gegen Menschen stattfinden - hier geht es um Angriffe gegen staatliche Symbole, Drogen- oder Eigentumsdelikte ohne damit verbundene Angriffe auf Personen. In der Mitte zwischen diesen beiden stehen die Paragraphen, bei denen eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, d.h. vom Gesetzestext ist nicht klar, ob die jeweilige Handlung mit Gewalt gegen Menschen verbunden ist.

Insgesamt gibt es 339 Paragraphen mit Beschreibung von strafbaren Delikten. Davon behandeln mindestens 46 (= 13,57 Prozent gehören zur ersten Gruppen) und höchstens 103 (= 30,38 Prozent gehören zur ersten oder zweiten Gruppe) gewaltförmige Delikte. Die überwältigende Zahl von mindestens 236 (= 69,62 Prozent gehören zur dritten Gruppe) und höchstens 293 (= 86,43 Prozent gehören zur zweiten oder dritten Gruppe) betrifft nicht-gewaltförmige Delikte. Die Strafverfolgung dient bei ihnen also anderen Zielen als der Verhinderung bzw. - wohl realistischer - nachträglichen Abstrafung von Gewalt zwischen Menschen. Da vor allem Haft- und Geldstrafen die Wahrscheinlichkeit späterer Gewaltanwendung steigern, fördern alle Regelungen des Strafgesetzbuches die Gewalt zwischen Menschen. Insbesondere die Bestrafung von nicht-gewaltförmigen Delikten stellt oft den Beginn von kriminellen ,Karrieren' dar.

Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass das Strafgesetzbuch nur nebensächlich Gewalt zwischen Menschen ahndet. Allein die Schutzparagraphen für Staat und öffentliche Ordnung sind zahlreicher als alle Gewaltparagraphen selbst unter Einrechnung der unklaren Fälle vor. Eigentum und Markt sind durch ca. dreimal mehr Paragraphen geschützt als die Menschen vor Gewalttaten. Das zeigt bereits in den nackten Zahlen das politische Interesse des Systems ,Strafe' an. Deutlicher schlimmer fiele eine Betrachtung aus, die zusätzlich untersucht, wieviele sich immer gegen Menschen richtende Gewalttaten ohnehin straffrei sind - vom Krieg über Polizeigewalt, Hausarrest oder Zwangseinlieferung in Psychiatrie, Heime, Schule oder Elternhaus.

Im Detail

1. Gewalttaten gegen Menschen = 46 Paragraphen (13,57 %)

2. Unklar, d.h. auch gewaltförmiges Verhalten in Kombination mit anderem möglich = 57 Paragraphen (16,82 %)

3. Rest = 236 Paragraphen (69,62 %)

Diese Tabelle zur Übernahme in andere Schriften, Flugblätter usw. als PDF (kann dann auch in Bildformat gewandelt werden ... PDF-Tipps hier).

Die Entstehung der Freiheitsstrafe: Strafvollzug im Wandel der Zeit

Text aus der Zeitung "Konturen" 6/2007 (S. 8 f.)

Die Rechtsprechung und das System staatlich angeordneter Sanktionen waren im Laufe der letzten Jahrhunderte einem starken Wandel unterworfen. Gefängnisse existierten zwar schon in der Antike und im Mittelalter, aber sie dienten in der Regel dazu, die Delinquenten bis zum Gerichtsverfahren bzw. der nachfolgenden Vollstreckung des Urteils in Gewahrsam zu nehmen.
Üblich waren in dieser Zeit für leichtere Vergehen z. B. Körperstrafen (Schläge, Spießrutenlaufen, Stäupen, u. Ä.), das Abscheren von Haar (bei Frauen) und Bart (bei Männern) oder das öffentliche Anprangern. Für schwerere Vergehen waren Leibesstrafen, wie das Abschlagen von Gliedmaßen (besonders Händen, Ohren, Nase) üblich. Vergehen, die als sehr schwer eingestuft wurden, wurden meist mit der Todesstrafe sanktioniert, wobei diese in der Regel öffentlich vollzogen wurde und der Verurteilte nicht selten einer Stunden andauernden, blutigen Folter unterzogen wurde. In weiten Teilen der Bevölkerung galten öffentliche Hinrichtungen als Spektakel, die nicht unbeliebt waren und zu denen auch durchaus die eigenen Kinder mitgenommen wurden.

Entstehung des Besserungsgedankens
Dieses System der Bestrafung änderte sich erst um die Zeit der französischen Revolution (1789 bis 1799) im Zuge der Aufklärung und der aufkommenden Industrialisierung. Im Zeitalter der Aufklärung gewann der Besserungsgedanke immer mehr an Boden. Besserung konnte aber nicht durch die Todes- und Leibesstrafen erreicht werden, sondern viel eher durch längere Freiheitsstrafen bei intensiver Arbeit und Zucht, sowie religiöser und weltlicher Unterweisung. Die ersten "Zuchthäuser" entstanden. Leibesstrafen wurden abgeschafft. Die Todesstrafe wurde zwar beibehalten, aber die Hinrichtungsarten geändert. Die neuen Verfahren folgten dem technischen Fortschritt: In Frankreich wurde 1792 die Guillotine als maschinelle Form des Enthauptens eingeführt und verbreitete sich von dort aus in Europa. Der französische Arzt und Politiker Joseph-Ignace Guillotin (1738-1814) hatte sie entwickelt, um die Hinrichtungen zu "humanisieren" und das Leiden der Hingerichteten zu verkürzen. Verglichen mit den vorher üblichen Praktiken, stellte die Guillotine eindeutig eine weniger grausame Form des Tötens dar. Hinzu kam seit Erfindung der Schusswaffen die Erschießung. Seit etwa 1890 setzte sich daneben der Strang durch.

Arbeitsteilung und Ökonomisierung
Auch die beginnende Industrialisierung spielte in diesem Prozess eine Rolle, denn es setzte eine Ökonomisierung des Denkens ein. Güter wurden nun nicht mehr ausschließlich auf Bestellung von einem in langen Jahren ausgebildeten Handwerker gefertigt. Manufakturen waren die Vorläufer von Fabriken, in denen noch ohne Maschinen gearbeitet wurde. Sie entstanden in der frühen Neuzeit, d.h. der Zeit zwischen Spätmittelalter und französischer Revolution, und produzierten Waren weit schneller und kostengiinster als ein einzelner Handwerksmeister oder Geselle. Die dort Angestellten waren jeweils nur für einen bestimmten Arbeitsgang zuständig und bezogen als ungelernte Arbeitskräfte weniger Lohn. Bei dein sich in der Wirtschaft durchsetzenden Ökonomisierungsgrad lag der Gedanke nicht fern, dass sich auch der Staat nun auch die Arbeitskräfte derer möglichst effizient zu Nutze machte, die ihn und seine Bevölkerung durch ihre Verbrechen geschädigt hatten. Arbeit war in den Gefängnissen die Regel, doch stand nicht allein das finanzielle Interesse der Anstalt im Vordergrund. Gleichzeitig sollten die Insassen durch Arbeit und zur Arbeit erzogen werden. Die Gefangenen hatten in der Regel ein bestimmtes Arbeitspensum zu erfüllen und erhielten dafür eine geringe Entlohnung, für die sie Nahrungsmittel oder Tabak kaufen konnten. Wer hingegen sein Pensum nicht erfüllte, oder schlechte Arbeitsergebnisse lieferte, dem drohten nicht selten Arbeitsstrafen, die z. B. aus besonders unangenehmer, harter Arbeit
bestanden oder aus einer Erhöhung des täglichen Arbeitspensums.

Normierungstendenzen in der Gesellschaft
Mit der Entstehung der Massenproduktion von Gütern in Manufakturen setzte ein Normierungsprozess ein: Nur wenn die Zwischenprodukte einheitlich gestaltet waren, konnte der nächste Arbeiter in der Produktionskette damit weiterarbeiten. Die Idee der Normierung und Systematisierung setzte sich ab der frühen Neuzeit allmählich auch in anderen Bereichen des täglichen Lebens durch. Menschen, die nicht der Norm entsprachen, liefen Gefahr eingesperrt zu werden und Zwangsmaßnahmen ausgesetzt zu sein:

Normierungen im Justizwesen
Noch im Mittelalter war es nicht unüblich, dass Delinquenten ihrer Strafe entgingen. Der Polizeiapparat war noch nicht sehr entwickelt, die Aufklärungsquote für Kapitalverbrechen daher niedriger. Auch kam es nicht selten vor, dass überführte Täter trotz schwerwiegender Delikte begnadigt wurden, weil Richter oder Zuschauer bei der Hinrichtung Mitleid mit ihnen hatten. Nicht wenige hofften zu Recht, ihrer Strafe zu entgehen. Damit sollte nun Schluss sein, denn eine Bestrafung sollte jedem Täter zukünftig ohne Ausnahme gewiss sein. Gleichzeitig sollte die Strafe weniger grausam sein und Raum zur Besserung lassen. Im Zuge der Systematisierung und der Entwicklung wissenschaftlicher Verfahren wurde auch der Polizeiapparat effektiver gestaltet. Philip Purkinje entwickelte z. B. 1823 eine erste Klassifikation von Fingerabdrücken in neun Kategorien. Aber erst dem Naturforscher und Genetiker Sir Francis Galton gelang im Jahr 1888 der eigentliche Durchbruch. Er gilt als Begründer der Daktyloskopie.

Fazit
Unser heutiges Justizsystem und damit auch Gefängnisse, als Orte der Verbüßung - meist zeitlich begrenzter - Freiheitsstrafen, konnten kaum zu einem früheren Zeitpunkt in der Geschichte entstehen. Erst gesellschaftliche Ideen und Prozesse im Verlauf der früheren Neuzeit, wie Humanismus, Aufklärung und Vernunft, Industrialisierung, Normierung und Ökonomisierung schufen eine Basis für deren Entstehung.

Strafe und Soziales

Auszug aus der Presseinfo des Innenministeriums Hessen zur Kriminalitätsstatistik 2005
Zunahmen registrierte die Polizei bei den Fällen des Erschleichens von Leistungen („Schwarzfahren“) um 11,6 Prozent (plus 1.758 Fälle) auf 16.918 Fälle und bei den Fällen von Sozialleistungsbetrug um 141,1 Prozent (plus 869 Fälle) auf 1.485 Fälle.

Auszüge aus Kai Bammann, "Zur sozialen Konstruktion von Kriminalität und Strafrecht" in Forum Recht
Im Strafgesetzbuch werden sehr unterschiedliche Tatbestände aufgeführt. Es geht von eher abstrakten Delikten, wie dem Landesverrat über Eigentumsverletzungen bis hin zu schwersten Angriffen auf einen Menschen in Gestalt der Sexualstraf- und Tötungstatbestände.
Schon daraus wird deutlich, daß eine Auswahl getroffen wurde, die uns, die wir mit dem Recht umgehen, selbstverständlich richtig erscheint. Ein uneingeweihter Beobachter - z. B. der für solche Fälle oft zitierte Außerirdische - könnte diese Auswahl jedoch als völlig willkürlich wahrnehmen. Das, was zum Beispiel im deutschen Strafrecht verboten ist, muß nicht in allen Rechtssystemen verboten sein - und einige Taten, die bei uns erlaubt sind, mögen in anderen Ländern unter strengste Strafen gestellt sein.
Bestimmte Taten werden - so meint man - von allen Völkern und zu allen Zeiten als strafwürdige Taten begriffen. Schon dies ist ein Trugschluß.

Beispiel Eigentumsverletzungen
Damit Eigentumsverletzungen als Straftaten begriffen werden können, müssen jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muß es überhaupt so etwas wie "Eigentum" in der entsprechenden Gesellschaftsordnung geben und zum anderen muß ein Eingriff in das Eigentum als Rechtsgutsverletzung verstanden werden. Beides ist nicht selbstverständlich.
Wie aus der Ethnologie ist bekannt, gibt es Gesellschaften, in denen persönliches Eigentum völlig fremd war bzw. ist. Jedes Mitglied eines Dorfes nimmt sich, was es gerade braucht und gibt es weiter, wenn jemand anders diesen Gegenstand benötigt. Ein "Diebstahl" (im rechtstechnischen wie im untechnischen Sinn) ist schon begrifflich ausgeschlossen, wenn jeder über alle Sachen frei verfügen kann. Möglich ist dies indes nur in sehr kleinen abgeschlossenen Einheiten, in denen es maßgeblich auf das Mit- nicht Gegeneinander ankommt. ...
Deutlich wird hieraus: selbst die Tötung ist nicht immer als Straftat nach heutiger Vorstellung verstanden worden. Es geht jedoch noch weiter: nicht immer stellte (oder stellt) die Tötung ein Unrecht dar.
Bis heute gibt es Ausnahmen vom Tötungsverbot: das Töten in einer Notwehrsituation, das in allen Rechtssystemen bekannt - und straffrei - ist. Das Töten im Krieg, das besonderen Ausnahmeregelungen unterliegt. Oder das staatliche Töten in Form der Todesstrafe, die bekanntlich bis heute in mehr als hundert Staaten, darunter auch in Teilen der USA vollstreckt wird. ...
Eine der bekanntesten und lange Zeit auch umstrittensten Kriminalitätstheorien ist der labeling (Etikettierungs-) Ansatz, der aus den USA kommend in den späten 60er Jahren von Fritz Sack in die deutsche Kriminologie eingeführt wurde. Der labeling-Ansatz weist deutliche Parallelen zu konstruktivistischen Ideen auf, auch wenn sich z.B. Hess und Scheerer in ihrer "konstruktivistischen Kriminalitätstheorie" sehr kritisch gegenüber dieser Theorie äußern. Sack geht davon aus, daß es so etwas wie "Kriminalität" objektiv nicht gibt, sondern es sich hierbei um einen Zuschreibungsprozeß handelt. Kriminalität wird als eine Art negatives Gut verstanden, daß ähnlich wie andere Güter (Besitz, Geld, Privilegien) verteilt wird. Niemand ist kriminell, sondern er oder sie wird von Dritten zu einem/ einer Kriminellen gemacht. Es handelt sich dabei um eine Interaktion zwischen dem als kriminell Begriffenen und den staatlichen Behörden. Die kriminologische Forschung hat hierbei besonders zwei Gruppen herausgegriffen: die Polizei, die selektiv ermittelt und damit schon durch ihre Ermittlungen bestimmt, wer in das Schema "kriminell" fällt und die Gerichte, die das Geschehen bewerten und letztenendes das Etikett "kriminell" vergeben. ...
Zusammengefasst läßt sich festhalten: der radikale Konstruktivismus geht davon aus, das es eine objektive Wirklichkeit nicht gibt. Alles, was der Mensch wahrnimmt und als "Wirklichkeit" versteht ist durch seine Wahrnehmung, seine Erfahrungen und seinen individuellen Hintergrund geprägt. Im sozialen Konstruktivismus/ Konstruktionismus (bekannt geworden vornehmlich durch Berger und Luckmann) geht man ebenfalls davon aus, daß es eine objektive Wirklichkeit nicht gibt. Hier ist es jedoch die Gesellschaft (also das soziale Umfeld) durch die eine kollektive Wirklichkeit erschaffen wird. Für die Kriminalität bedeutet dies : kriminell ist das, was wir mit unserer Wahrnehmung dazu machen (siehe dazu auch den Satz "nullum crimen sine lege" = kein Verbrechen ohne Gesetz). Es gibt keine Taten, die von vornherein als kriminell klassifiziert werden könnten, ja nicht einmal Taten, die grundsätzlich als "abweichend" zu gelten hätten. Wo es z.B. kein Eigentum gibt, ist es normal, einem anderen eine Sache "wegzunehmen", wenn man sie braucht, und sie sich dann wieder "wegnehmen" zu lassen. Das Etikett "kriminell" beinhaltet eine Wertung. Kriminalität ist (ebenso wie abweichendes Verhalten) etwas Schlechtes. Das Etikett dient dazu, die betroffene Person aus- und uns von ihr abzugrenzen. ...
Das Konzept der sozialen Konstruktion kann auch für die Kriminologie wertvolle Impulse geben. Recht ist ebenso wie die Kriminalität sozial konstruiert, d.h. von der Gesellschaft nach ihren Bedürfnissen (um nicht zu sagen: nach ihrem Bild) erschaffen.

Beispiel: Mord und Totschlag
Deutlich wird hieraus: selbst die Tötung ist nicht immer als Straftat nach heutiger Vorstellung verstanden worden. Es geht jedoch noch weiter: nicht immer stellte (oder stellt) die Tötung ein Unrecht dar.
Bis heute gibt es Ausnahmen vom Tötungsverbot: das Töten in einer Notwehrsituation, das in allen Rechtssystemen bekannt - und straffrei - ist. Das Töten im Krieg, das besonderen Ausnahmeregelungen unterliegt. Oder das staatliche Töten in Form der Todesstrafe, die bekanntlich bis heute in mehr als hundert Staaten, darunter auch in Teilen der USA vollstreckt wird 5.
Dies läßt sich im Übrigen auch mit dem christlichen Glauben vereinbaren: das biblische Gebot "Du sollst nicht töten" (2. Mose 20, 13), ist unzutreffend übersetzt. Richtiger müßte es heißen, "Du sollst nicht ungerechtfertigt töten" 6. Auch das Christentum kennt die Notwehr. Legitimiert ist ebenso das gerechtfertigte Töten in einem Krieg 7.

Auszug aus Goldmann, Emma (1969): "Anarchism and other essays"
In einer Gesellschaft, in der diejenigen, die immerzu arbeiten, niemals etwas besitzen, während diejenigen, die niemals arbeiten, über alles verfügen, ist Interessenübereinstimmung nicht gegeben; daher ist soziale Harmonie dort nichts anderes als ein Mythos. Das einzige Mittel, mit dem die etablierte Obrigkeit dieser ernsten Lage begegnet, ist die Gewährung noch größerer Privilegien für die, die bereits die Welt beherrschen und der weiteren Versklavung der enterbten Massen. Somit ist das gesamte Arsenal. der Regierung - Gesetze, Polizei, Soldaten, die Gerichte, Gesetzgeber, Gefängnisse - eifrig mit dem "Harmonisieren" der antagonistischen Elemente in der Gesellschaft beschäftigt.
Die absurdeste Verteidigung von Autorität und Gesetz ist, daß, sie dazu dienten, die Kriminalität einzudämmen. Abgesehen von der Tatsache, daß der Staat selbst der größte Verbrecher ist, indem er jedes geschriebene und natürliche Recht bricht, mittels Steuern stiehlt, durch Krieg und Todesstrafe mordet, ist er hinsichtlich der Bewältigung der Kriminalität an einem absoluten Nullpunkt angelangt. Es ist ihm gänzlich mißlungen, die fürchterliche Plage, die er selbst geschaffen hat, auszurotten oder auch nur zu verringern.
Verbrechen ist nichts anderes als fehlgeleitete Energie. Solange jede bestehende Institution insgeheim dazu beiträgt, menschlichen Tatendrang wirtschaftlich, politisch, gesellschaftlich und moralisch in falsche Bahnen zu lenken; solange die meisten Menschen am falschen Platz Dinge tun, die sie nicht ausstehen können, ein Leben führen, das sie verabscheuen, werden Verbrechen unvermeidlich sein, und all die Vorschriften in den Gesetzesblättern können die Kriminalität nur erhöhen, sie aber niemals beseitigen. Was weiß die Gesellschaft, so wie sie heute existiert, von den) Prozeß der Verzweiflung, der Leere, der Ängste, der furchtbaren Kämpfe, den die menschliche, Seele auf ihrem Weg ins Verbrechen und in die Erniedrigung durchmachen muß. Wer, der diesen Vorgang kennt, empfindet nicht die Wahrheit in diesen Worten Peter Kropotkins: "Diejenigen, die zwischen den Vorteilen abwägen, die Gesetz und Bestrafung zugeschrieben werden und der entwürdigenden Wirkung des letzteren auf das menschliche Wesen; diejenigen, die sich den Sturzbach der Verderbtheit vorstellen können, der sich durch den, selbst vom Richter begünstigten und vom Staat unter dem Vorwand, Verbrechen zu entlarven, mit klingender Münze bezahlten Spitzel in die Gesellschaft ergießen wird; diejenigen, die in die Gefängnisse gehen und dort sehen werden, was aus Menschen wird, wenn ihnen die Freiheit genommen worden ist, wenn sie in der Behandlung durch brutale Aufseher, durch grobe, harte Worte, tausenden von peinigenden, bohrenden Demütigungen unterworfen sind, werden mit uns darin übereinstimmen, daß der gesamte Apparat von Gefängnis und Bestrafung ein Greuel ist, dem ein Ende gemacht werden muß."

Zitate

Das Gesetz ist das Eigentum einer unbedeutenden Klasse von Vornehmen und Gelehrten, die sich durch ihr eigenes Machtwerk die Herrschaft zuspricht.
Georg Büchner, Der Hessische Landbote

In der Strafe soll die Verbindlichkeit der für ein friedliches Zusammenleben der Gemeinschaft unabdingbaren Grundwerte für alle sinnfällig werden. Sie soll neben anderen Zwecken zumal verletztes Recht durch die schuldangemessene Abgeltung von tatbestandlich umgrenzten, schuldhaft verursachten Unrecht wiederherstellen und damit die Geltung und Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung für alle bekunden und behaupten.
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 64, 271)

Strafe ist auch Ausdruck des Unwert-Urteils einer Gesellschaft.
Hessischer Justizminister Jürgen Banzer, in: FR, 18.3.2006 (S. 6)

Würden die Gesetze Straftaten verhindern, wären die Gefängnisse leer.
Alte Weisheit

Strafprozessordnung von 1877 - sie gilt in ihrem Kern bis in die Gegenwart
Bossi, Rolf (2006): „Halbgötter in Schwarz“, Goldmann in München (S. 89)

Motive des Strafens und der Strafgesetze

Heinz von Förster/Bernhard Pörksen (8. Auflage 2008), „Wahrheit ist die Erfindung eines Lügners“, Carl Auer Verlag in Wiesbaden (S. 48 ff.)
Wer soll bestraft werden? Was muß geändert werden? Kurzum: Ich möchte dafür plädieren, die Gesetze zu ändern, wenn sich Phänomene und Verhaltensweisen finden lassen, die nicht zu ihnen passen. Man muß dann andere Gesetze erfinden. ...
H.F. Ja; damals hat sich mir die Frage gestellt: Wer hat dieses Gesetz erfunden, das die Ermordung von Menschen legalisiert? Wer ist für diesen verbrecherischen Wahnsinn, gegen den man sich stemmen muß, verantwortlich? Worauf ich aufmerksam machen will, ist, daß alle Gesetze Erfindungen sind, daß sie von uns geschaffen und geändert werden können. Der Wechsel der Perspektive, von dem ich spreche, macht es möglich, den Urheber eines Gesetzes ganz ins Zentrum zu rücken - und sich zu fragen, ob die von ihm erfundenen Regeln eine Sozialstruktur begünstigen, die ein schöpferisches, kreatives und freundliches Miteinander gestatten.
B. P. Ich beginne, Sie zu verstehen. Ihnen geht es darum, auf denjenigen hinzuweisen, der von einem Gesetz spricht. Und Sie möchten seine Aussagen vollständig in seinen Verantwortungsbereich hineinrücken.
H.F. Das ist eine gute Interpretation. Man muß sich einfach klarmachen, daß jede Vorstellung von einem Gesetz eine hemmende Wirkung besitzt. Es gestattet nur eine Sicht der Dinge, nur einen möglichen Weg, nur eine korrekte und erlaubte Verhaltensweise. Wenn man ein Gesetz als Erfindung begreift, dann betrachtet man für einen Moment nicht jene, die sich vermeintlich falsch benehmen, sondern den Erfinder, den Menschen, der dieses ausgesprochen hat.

Satire: Vorschlag für ein ehrliches Strafgesetzbuch ...

Ein Vorschlag für eine Neuformulierung ...

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Ziele
Das Strafgesetzbuch dient der Durchsetzung von Normen und Gesetzen, die von den Herrschenden aus ihren Interessen sowie zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Institutionen beschlossen wurden.

§ 2 Ausnahmen
Wirkt sich die Regelung in einem Paragraphen dieses Strafgesetzbuches so aus, dass gegen die Interessen der Herrschenden und ihrer Institutionen zu handeln ist, so tritt automatisch Paragraph 1 in Kraft.

§ 3 Wahrheit
Die Rechtssprechung ist wahrheitsschaffende Instanz. Was durch Rechtsprechung verkündet wird, ist fortan als Wahrheit anzusehen und darf nicht ungestraft in Zweifel gezogen werden – es sei denn durch Institutionen der Rechtssprechung.

§ 4 Urteil
Jedes Urteil erfolgt „im Namen des Volkes“. Das Volk ist die Stimme des Richters. Etwaige Personen aus der Bevölkerung haben zu schweigen, da schon in ihrem Namen gesprochen wird. Das Volk besteht nur aus seiner Vertretung, die konkreten Menschen können nicht selbst sprechen. Wer sich doch im Gerichtsverfahren zu Wort meldet, wird „im Namen des Volkes“ aus dem Gerichtssaal entfernt.

§ 5 Vorurteile und üble Nachrede
Gegenüber Angeklagten, die nicht den herrschenden Institutionen angehören, darf auch im Vorfeld einer Strafverfolgung schon die Behauptung erfolgen, dass sie die Täter sind. Bei Angehörigen von Herrschaftsinstitutionen darf dieses auch dann, wenn eine Verurteilung in Ausnahmefällen unvermeidlich war, danach nicht erfolgen. Zuwiderhandlungen werden als üble Nachrede verfolgt.

Abschnitt II: Das Gerichtsverfahren

§ 6 Zeugen
Offizielle Vertreter der herrschenden Institutionen genießen besonderes Vertrauen. Da sind vor Gericht meist um eigene Herrschaftsinteressen kämpfen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie die Wahrheit sagen. Das darf nur in Frage gestellt werden, wenn eine besondere Beweislage besteht. Wird ohne diese angenommen, dass Vertreter herrschender Institutionen die Unwahrheit sagen, so ist gegen die Personen, diese Vermutung äußern oder Behauptung aufstellen, ein Verfahren wegen übler Nachrede oder Beleidigung einzuleiten.
Polizeibeamte haben immer Recht. Verfahren gegen Polizeibeamte oder sonstige Angehörige herrschender Institutionen, bei denen ein Polizeibeamter den Angaben eines Belastungszeugen widerspricht, können sofort wegen erwiesener Unschuld eingestellt werden. Angeklagte, die von einem Polizeibeamten belastet werden, sind zu verurteilen. Widersprechen sich ausnahmsweise zwei oder mehrere Polizeibeamte, so ist die jeweils für den Angeklagten ungünstigere Aussage auszuwählen. Diese ist wegen der Person des Polizeibeamten und wegen der aufgetretenen Widersprüche zu anderen Polizeibeamten besonders glaubwürdig.

§ 7 Gerichtssaal
Der Gerichtssaal ist in einer Weise zu möblieren, die die Herrschaftsverhältnisse klar ausdrückt. Insbesondere ist die Richterbank höher zu stellen, damit die richtenden Personen auf das Geschehen herabblicken können. Den Angeklagten ist zurückhaltendes Mobiliar zuzugestehen. Die Zuschauerbänke sind robust auszuführen, um polizeilichen Durchgriffen standzuhalten.
Wo möglich, soll unter einem Hinrichtungssymbol verhandelt werden, um die Ernsthaftigkeit der Strafverfolgung zu unterstreichen.

§ 8 Eingang
Am Eingang sind Kontrollen aller nicht den juristischen Berufen angehörigen Personen vorzunehmen. Körperliche Gewalt ist vor allem gegenüber solchen Personen anzuwenden, die als Angeklagte oder durch ihre Kleidung von der gewünschten Norm abweichen.

§ 9 Förderung der Angehörigen juristischer Berufe
Strafverfolgung, Gerichtsbarkeit und rechtsanwaltliche Vertretung dienen der Absicherung des Berufsstandes. Juristische Laien sind nach Möglichkeit aus dem System zu drängen und ihre Handlungsmöglichkeiten nach Kräften einzuschränken. Angeklagte, die sich nicht von Rechtsanwälten verteidigen lassen, sollen benachteiligt werden. Rechtshilfegruppen, die Angeklagte dahingehend beraten, sich unbedingt von Juristen vertreten zu lassen und selbst das juristische Geschehen ohnmächtig über sich ergehen zu lassen, werden vom Staat gefördert oder zumindest nicht beeinträchtigt.

Abschnitt III: Straftaten

§ 10 Allgemeines
Verfolgt werden alle Taten, die den Staat, seine Institutionen, Bediensteten und Symbole sowie das Eigentum der reichen Schichten und der Unternehmer angreifen. Darüberhinaus werden einzelne Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit strafrechtlich verfolgt.

§ 11 Delikte gegen den Staat
Die Verunglimpfung und die Beschädigung des Staates, seiner Institutionen, Bediensteten und Symbole ist verboten. Wer Eigentum des Staates zerstört oder beschädigt, wird bestraft. Kommen dabei politische Ziele zum Ausdruck, so ist dieses strafverschärfend zu werten.
Ist einer Person keine Tat nachzuweisen, aber dennoch kritisch gegenüber dem Staat und seinen Bediensteten eingestellt, so soll sie als staatsgefährdende Vereinigung verurteilt werden, wenn sie mit mindestens zwei anderen Personen diese Gedanken teilt. Dabei ist weder notwendig, der Person konkrete Handlungen nachzuweisen noch zu belegen, ob sie die anderen Personen überhaupt kennt.
Wer gegenüber Bediensteten des Staates ungehorsam ist, wird wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt bestraft. Wo sich Menschen untereinander helfen, werden sie wegen Gefangenenbefreiung oder Störung einer Amtshandlung bestraft.
Wer sich von Bediensteten des Staates verprügeln lässt, macht sich strafbar. Schließlich bietet sein Körper der Faust, dem Fuss oder der Kugel des Staatsbediensteten Widerstand. Folglich ist er wegen Widerstand zu verurteilen. Verletzt sich der Staatsbedienstete beim Verprügeln der durch das Verprügelt-werden Widerstand leistenden Person, so ist die verprügelte Person auch wegen Körperverletzung zu bestrafen.
Wer Behörden, den Staat oder seine Symbole kritisiert, wird wegen Beleidigung bestraft. Die Kritik am Staat oder an einer Behörde ist immer auch die konkrete Beleidigung der darin beschäftigten Menschen.

§ 12 Delikte gegen das Eigentum
Die Sicherung des Eigentums dient der Aufrechterhaltung von Reichtumsunterschieden. Diese sind als Quelle allen Profitstrebens mit allen Mitteln des Staates zu sichern. Wer das Eigentum eines Reicheren wegnimmt und selbst nutzt bzw. Ärmeren weitergibt, wird bestraft.

§ 13 Delikte gegen Menschen
Besondere Grausamkeiten gegen Menschen können bestraft werden. Soweit das Opfer nicht getötet wird, soll es aber in der Prozedur des Gerichtsprozesses ebenfalls benachteiligt und diskriminiert werden. Gerichtsverfahren müssen jederzeit deutlich machen, dass sie nicht den Menschen, sondern der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Reichtumsunterschiede und den Interessen des Staates dienen. Opfer besonderer Grausamkeiten, die als Zeugen vernommen werden, sollen deshalb vor Gericht hart behandelt werden.

§ 14 Ausnahmen
Es gibt viele Arten zu morden. Bestraft wird nur, wer einen Menschen mit erkennbaren Gründen ermordet. Wer Menschen durch Verarmung in den Selbstmord treibt oder mittels der Durchsetzung ungleicher Verteilung verhungern lässt, wird mit besseren Karrieremöglichkeiten in staatlichen Institutionen belohnt. Wer gleichzeitig viele Menschen ermordet, wird mit einer Tapferkeitsmedaille oder einem höheren Rang in der kämpfenden Truppe geehrt.
Es gibt viele Arten zu stehlen. Bestraft wird nur, wer durch die Aneignung fremden Eigentums Reichtumsunterschiede ausgleicht. Wer zum Zwecke der Herrschaftssicherung Eigentum sicherstellt, wer mit Mitteln der Friedenssicherung Häuser und Brücken zerstört und wer sich durch Kapitalbesitz und Steuern fremdes Eigentum aneignet, wird nicht bestraft, sondern darf seinen eroberten Reichtum behalten.
Wer gegen das Strafgesetzbuch handelt, aber einen Polizisten als Entlastungszeugen hat, ist vor Verurteilung geschützt. Ebenso wird nicht verurteilt, wer im Interesse des Staates handelt.

Text: jaybee

Tabuthema „Strafe“

Sie durchzieht die ganze Gesellschaft, ordnet das Familienleben, klärt die Verhältnisse in Kindergärten und Schulen, wirkt an Uni und im Arbeitsleben fort und ist schließlich das zentrale Mittel der direkten, gewaltförmigen Verhaltensregelung in der gesamten Gesellschaft: Die Strafe. Sie tritt in sehr unterschiedlichen Formen auf, vom Entzug nützlicher Dinge bis zur rohen Gewalt. Abmahnungen, Kürzungen von Lohn oder Sozialhilfe, Hausarrest, Kontaktverbote oder Knast prägen das Leben. Das Ziel ist immer das gleiche: Verhalten soll normiert werden. Die Interessen, die dabei verfolgt werden, können unterschiedlich sein, aber Strafe stellt immer eine Form des Einforderns von Unterwerfung dar. Strafe zerstört Horizontalität. Die Drohung beeinflusst Kommunikation. Wo Strafe möglich ist, gibt es keine angstfreie Atmosphäre mehr. Die Person, die bestrafen kann, weiss das genauso wie die Person, die Strafe fürchten muss. Nicht immer ist das so gut sichtbar wie vor einem Gericht, wo die richtende Person allgewaltig ist, von niemandem mehr kontrolliert wird und als wahrheitsschaffende Instanz (also ähnlich der Logik von Göttern) Strafe festsetzen oder aufheben kann. Sie ist dabei in ihrer Rolle völlig unangreifbar, die Inszenierung von Prozessen dieser Art macht die Staatsanwaltschaft zum formalen Gegnerin der Angeklagten – die RichterInnen erscheinen als neutrale Macht. Tatsächlich aber macht genau das sie zu Überlegenen und Unantastbaren. Die Praxis wird von einer symbolischen Aufladung dieser Machtverhältnisse durch Möbel, Kleidung, Sprache und Liturgie von Prozessen bestimmt, die Angeklagten stehen in voller Abhängigkeit des Gerichts und dessen Gnade.
Ähnliche Verhältnisse herrschen in Familien, vor allem bei jüngeren Kindern. Ihre Abhängigkeit von den Eltern oder anderen Erziehungspersonen ist total. In anderen Fällen tritt Strafe als Mittel auf, ohne total, d.h. unangreifbar zu sein. Aus der Schule sind Strafarbeiten, Nachsitzen, Sitzenbleiben, Klassenbucheintragungen, Verhaltensnoten, Schulverweise und mehr als ständige formale Mittel der Strafe bekannt, hinzu kommen die Noten allgemein und die latente Drohfähigkeit der Lehrenden und der Schulleitung, die (oft im Verbund mit den Eltern, manchmal auch unter Mobilisierung des Klassenverbandes) Verhalten normieren wollen. Am Arbeitsplatz sieht es nicht besser aus, nur die konkreten Methoden wechseln. Strafe ist ein wesentlicher Baustein herrschaftsförmiger Gesellschaften. Sie zieht sich auch in die Bereiche, in denen Menschen ihr Zusammenleben selbst organisieren – fast alle Vereine haben interne Strafmuster entwickelt von Geldstrafen bis zum Verbandsausschluss. Und selbst die meisten „linken“ Kreise kennen die Logik von Strafe. Wer sich anders verhält als der Norm linker Organisierung oder den Interessen der jeweils dominanten Kreise entsprechend, muss mit Ausgrenzung rechnen – letztlich einer Logik von Strafe.

Gefühlte Kriminalität: Der Umgang mit Kriminalität in Medien

Strafe überwinden!

Als ein konstitutives und nicht ohne weiteres wegdenkbares Element herrschaftsförmiger Gesellschaft ist Strafe ein interessantes politisches Feld. Denn mit Strafe ist es anders als beim Castor oder bei Nazis. Deutschland oder ein anderes Land käme auch ohne letztere aus. Aber der Verzicht auf Strafe als Verhaltenskonditionierung macht eine andere Gesellschaft nötig. Genau das macht die Forderung nach dem „Aus“ für Strafe so interessant. Nicht obwohl, sondern weil diese Forderung notwendig mit der Debatte um Utopien verbunden ist, ist sie so spannend.
Eine Welt der Horizontalität, d.h. in der kein Mensch privilegiert über den anderen bestimmen, ihn also auch nicht bestrafen kann, bedeutet eine weitgehende Veränderung. Die Illusion, durch Strafe Probleme zu lösen, schwindet. Das schärft den Blick für tatsächliche Veränderungen. Zur Zeit ist es so, dass eine Strafe die Auseinandersetzung mit der handelnden Person und die Hintergründe des Handelns ersetzen. Das Ziel, gewalt- und herrschaftsförmiges Verhalten von Menschen zu verändern, gerät völlig aus dem Blickwinkel. Wer z.B. mit einer Haftstrafe belegt wird, wird nur auf die anderen Seite einer streng gesicherten Mauer gesetzt. Dort ist immer noch Gesellschaft – und zwar die brutalste der aktuell vorhandenen. Nirgendwo anders ist das Miteinander von Menschen, sowohl der Wächter zu den Inhaftierten wie auch der Gefangenen untereinander, so von Macht und Gewalt durchzogen. Jemanden als Strafe dorthin zu bringen, zielt nicht auf Veränderung, sondern auf Normierung im Denken ab. Es soll in den Köpfen klargestellt werden, was erlaubt ist und was nicht.
Horizonale Kommunikation setzt auf ganz andere Mittel. Wo Menschen aufeinander reagieren und in einer angst-, d.h. unter anderem strafandrohungsfreien Atmsphäre kommunizieren, ist Veränderung möglich. Eine Gesellschaft, in der solche direkte Intervention zum Alltag wird, ist kein Paradies, in dem 100%ig alles klappt. Aber sie ist ein Miteinander vieler Menschen in einem ständigen Prozess zur Horizontalität. Strafe und andere Formen der Macht würden dieses ständig unterbrechen – wie in der heutigen Zeit, wo Sicherheitsdiskurs und Angstfabrikation propagandistisch die demokratischen und diktatorischen Regimes dieser Welt legitimieren, aber deren Mittel von Herrschaft tatsächlich ständig genau das Gegenteil von dem fördern, was sie versprechen: Strafe verstärkt autoritäres Handeln, Knast macht wahrscheinlicher, dass ein Mensch Gewalt gegen andere Menschen wiederholt oder erstmal ausübt (schließlich sind fast alle KnastinsassInnen zunächst wegen anderer Delikte als Gewalt gegen Menschen inhaftiert). Strafe ist eine Gewaltfabrikation und damit das Gegenteil von dem, was es vorgibt zu sein. Diesem System eine Absage zu erteilen ist wichtig. Das kann geschehen in Form von widerständigen Aktionen gegen jede Form der Repression von Gerichten über Polizei bis zu Schulleitungen oder Erziehungswesen. Ebenso aber ist möglich, selbst straffreie, d.h. offene Räume herzustellen: In WGs, Vereinen, Gruppen, auf Camps, in Bildungseinrichtungen, bei Seminaren und Treffen.

Zitate zur Forderung nach Abschaffung von Strafe

Auszug aus Pollähne, Helmut: "Jugendgewaltpolitik", in: Informationen 1/2008 (S. 2, Rundbrief des Komitee für Grundrechte und Demokratie)
Über Alternativen zum Jugendstrafvollzug muss in der Tat beständig nachgedacht werden, denn es ist und bleibt ein Armutszeugnis, Jugendliche einzusperren - stattdessen aber steht eine Ausweitung des Systems stationärer Maßnahmen zu befürchten, noch dazu verbunden mit einem Einstieg in die Privatisierung.

Vorschlag zur Rolle des Staates beim Umgang mit strafbaren Handlungen
Auszug aus Herbert Koch (1988): "Jenseits der Strafe" (S. 25 ff.)
"Ziel des Gewaltmonopols ist es nicht, dem Staat die Anwendung von Gewalt zu ermöglichen, sondern Gewalt überhaupt zu vermeiden. Insofern empfängt das politische Handeln aus dem Gewaltmonopol des Staates die Verpflichtung, eine solche politische Traditionsbildung zu befördern, die Gründe für eine Gewaltanwendung vermindert oder beseitigt, nicht aber sie vermehrt." (zitiert nach Trutz Rendtorff (1981): "Ethik. Grundelemente, Methodologie und Konkretion einer ethischen Theologie") Um Alternativen zum Strafen überhaupt geht es deshalb, nicht um immer neue Anläufe zu einem alternativen Vollzug von Strafe, einer ständigen Reproduktion der Absurdität des Versuches einer Humanisierung des per se Inhumanen.
Ein Neuansatz der Kriminalitätsbewältigung jenseits des Prinzips der Strafe erfordert an erster Stelle, Aufgabe und Rolle des Staates in diesem Zusammenhang neu zu fassen. Aller metaphysischen Überhöhung entkleidet ist der Staat aus der Rolle des eigentlichen Tatopfers, das in einer öffentlich kontrollierten Form Rache übt für eine Tat, die ihm gar nicht widerfahren ist, überzuführen in die sozial-staatlich dienende Funktion des Schlichters zwischen dem Täter und seinem realen Tatopfer. Ausschließlich als ein Geschehen zwischen diesen beiden sind die heute noch Straftaten genannten Vorgänge zu begreifen und zu bewältigen. Die strafrechtliche Form der Reaktion auf ein kriminelles Verhalten ist entsprechend in eine quasi zivilrechtliche zu transponieren.
Konkret heißt das, daß anstelle von Strafe unter staatlicher Kontrolle und im Rahmen staatlich festgelegter Richtlinien zwischen Täter und Opfer ein Schadensausgleich zu vereinbaren ist bzw. da, wo es zu einem solchen Ausgleich bereits gekommen ist, eine gerichtliche Beglaubigung dieses Vorgangs erfolgt.

Strafrechtliche Gewalt überwinden!

Text vom Komitee für Grundrechte und Demokratie, 1998

Vorbemerkung
Das Komitee für Grundrechte und Demokratie kümmert sich seit seiner Gründung um Gefangene. Unsere menschenrechtlich fundierte Überzeugung hat sich in zwanzigjähriger Erfahrung bestätigt.

Strafrechtliche Gewalt, insbesondere Freiheitsstrafen aller Art nützen den Opfern und ihren Angehörigen nichts.
Strafrechtliche Gewalt, insbesondere Freiheitsstrafen aller Art verletzen die Menschenrechte der Täter, derjenigen, die von Normen abgewichen sind, ohne den Problemen abzuhelfen, die die Täter zu Tätern gemacht haben.
Strafrechtliche Gewalt, insbesondere Freiheitsstrafen aller Art tragen dazu bei, ein Klima des strafenden Ausschließens zu erzeugen, das Politik und Gesellschaft verhärtet. Sie machen sie nicht menschenwürdiger.
Obwohl überzeugend nachgewiesen ist, daß staatliches Strafen nichts nützt und nur schadet, nimmt der Trend, strafrechtliche Gewalt zu verstärken, gegenwärtig wieder einmal zu. Dieser Entwicklung lehnen wir uns mit unseren Argumenten entgegen. Um der Opfer, auch um der Täter, um unser aller willen.

Alternativen zur Freiheitsstrafe gilt es zu debattieren und in großem Umfange zu erproben. Nur solche anderen Wege lassen uns hoffen, daß die Zahl schlimmer Gewalttaten entscheidend gemindert und ihre Wirkung bei den Opfern und ihren Angehörigen nachdrücklich gemildert werden kann. Die Menschenrechte der Opfer werden nicht dadurch gewahrt und am besten geschützt, daß die Menschenrechte der Täter halbiert und geviertelt werden. Nur eine gerechtere Gesellschaft, die menschenrechtlichen Umgang aller mit allen zur Norm erhebt, auch dort, wo es zuweilen in der ersten Trauer schwerfällt: nur eine solche Gesellschaft wird die Zahl zukünftiger Opfer geringer halten.
In den westlichen Industriegesellschaften nimmt staatliches Strafen gegenwärtig erheblich zu. Am auffälligsten in den USA. Dort sind derzeit rund 2 Millionen Menschen inhaftiert. Davon unverhältnismäßig viele Schwarze, die sozial im Abseits zu leben gezwungen sind. Die Zunahme der Zahl der Inhaftierten erklärt sich vorwiegend daraus, daß Strafen, auch und vor allem für Bagatellfälle, verschärft und erweitert worden sind. Die Mindeststrafen wurden erhöht. Todesstrafen wurden auch in Staaten wiedereingeführt, in denen sie schon abgeschafft worden waren. Selbst Minderjährige, psychisch Kranke und Ausländer sind jüngst zum Tode verurteilt worden.

A. Zu den Ausmaßen strafrechtlicher Gewalt
Auch in der Bundesrepublik ist die Zahl der Häftlinge gestiegen. 1992 betrug die Zahl der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten 39.493, 1997 bereits 51.642. Hinzu kommen ca. 17.000 Untersuchungsgefangene und ca. 2.000 Abschiebehäftlinge, so daß sich 1997 insgesamt über 70.000 Personen in Haftanstalten befanden. Überbelegte Gefängnisse sind alltäglich geworden. Die Strafverfolgungsstatistik von 1996 weist für die alte Bundesrepublik 764.000 Verurteilungen aus. 561.000 Personen wurden zu einer Geldstrafe, 136.000 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. In 94.000 Fällen wurde die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Durchschnittlich werden also pro Tag rund 115 Personen zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt.

B. Zur Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger
Hat sich die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in der Bundesrepublik Deutschland oder den USA dadurch erhöht, daß die staatlichen Strafen zugenommen haben, mehr Leute hinter Gittern sitzen und Gefängnisneubauten (in den USA) den Neubau von Schulen zu übertreffen drohen? Schützen uns weiter verschärfte Strafen und noch mehr überfüllte Gefängnisse besser vor Diebstahl und Gewalt aller Art?

  1. Nach Sicherheit streben wir alle. Wir wollen in unserer Wohnung, in unserem Haus sicher sein. Wir wollen sicher sein, nicht bestohlen zu werden. Insbesondere wollen wir sicher sein, daß niemand uns Gewalt antut. Darum erschreckt uns jede Nachricht, die Diebstahl und Raub bezeugt, vor allem wenn sie Gewalttaten gilt - von traumatischen eigenen Erfahrungen gar nicht zu reden. Und die Medien, die Zeitungen sind voll von Gewalt. Vor allem Ausländer werden des Diebstahls, des Raubes und verschiedener Gewaltakte bezichtigt. Nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Drogenkriminalität. Auch Gewalttaten Jugendlicher nehmen zu, so sieht und hört man. Selbst Kinder sind davon nicht ausgenommen.
  2. Gerade weil solche Nachrichten und Erfahrungen tief verunsichern, gerade weil es darum geht, Raub- und Gewalttaten aller Art zu vermeiden, dürfen wir nicht kopflos reagieren. Indem wir in panischer Angst jedes Mittel gutheißen, das den Anschein erweckt, der Gewalt abzuhelfen. Wer wäre gänzlich frei davon, wenn er oder sie von einer Gewalttat gegen ein Kind, ein Mädchen erfährt; wer dürfte gänzlich frei davon sein, nicht aus trauervoller Zornangst nach irgendeinem Mittel zu rufen, das endlich Schluß macht mit solcher Gewalt? Und wäre nicht dann endlich Schluß damit, wenn man den Täter, die Täter ein für allemal wegsperrte (von der Todesstrafe in den USA nicht zu reden)? Auch Sühne- und Rachegedanken laufen herbei. Wenn man gar selber Opfer geworden ist. Oder Angehöriger, Freund eines Opfers. Liegt es nicht nahe, wenigstens einen solchen nicht wiedergutmachenden Ausgleich zu erwarten? Daß Staatsanwälte und Richter bestätigen: dieser Täter muß für seine Tat büßen?
    Es ist schwer, "spontan" anders zu empfinden. Angst, die man gerade auch als Nichtopfer empfindet, ist jedoch ein schlechter Ratgeber. Oder anders: man muß der Angst Augen und Ohren geben. Damit sie Folgen erkennen und Folgen verantworten kann. Sonst benimmt man sich, wie jemand, der in seiner Angst um die eigene (und möglichst Nachbars) Sicherheit wild um sich schlägt und Dinge tut, die die Gefahren erst recht herbeiführen, statt ihnen abzuhelfen. Aus der Angst um die eigene Sicherheit wird eine Sicherheitspanik, die die Menschen, die davon ergriffen worden sind, nicht mehr zur Ruhe kommen läßt. Und wäre doch uni sie herum nichts als Ruhe! Jeder Fall irgendwo in der Welt öffnet neu den Abgrund. Je mehr man aber aus Sicherheitsangst wahnhaft in eine Art Panzerschrank der Sicherheit kriecht, desto enger wird der Horizont. Das Ende aller menschenmöglichen Sicherheit ist erreicht. Hinzu kommen alle möglichen Interessenten, die ein prächtiges Geschäft mit der Sicherheitsangst machen.

a) Zahlen über kriminelle Akte aller Art
Jede Zahl ist zu groß, wenn sie Verletzungen bürgerlicher Sicherheit anzeigt. Insbesondere, wenn sie Fälle umfaßt, in denen die Unversehrtheit des Menschen, seine Integrität, beschädigt und verletzt worden ist. Und doch muß man sich zwingen, genau hinzusehen. Wer hat die Zahlen veröffentlicht? Wie sind diese erhoben worden bzw. zustandegekommen? Wer hat ein Interesse daran, diese Zahlen zu veröffentlichen; in welchem Zusammenhang geschieht dies?
Wie gesagt: Solche Fragen sind nicht zu stellen, um auch nur einen Gewaltfall zu verharmlosen. Jeder einzelne Fall ist absolut zu viel. Solche Fragen sind jedoch zu stellen, damit man die Wirklichkeit nicht verzerrt wahrnimmt und entweder selbst falsche Folgerungen daraus zieht oder sich solche abnötigen läßt. Gerade Zahlen zur Kriminalität sind notorisch unzuverlässig, auch und gerade wenn sie.von der Kriminalpolizei, also aus der PKS (= Polizeiliche Kriminalstatistik), stammen. Diese Statistik erfaßt nicht die begangenen Straftaten objektiv. Sie ist primär eine Straftatenmeldestatistik und dient der Polizei auch zur internen Erfolgsbilanz. Hinzu kommt selbstverständlich, daß Straftaten je nach veränderter Gesetzeslage umgehend zu- oder auch - selten vermerkt - drastisch abnehmen können.
Am unzuverlässigsten von allen Nachrichten über Gewalttaten sind vor allem solche, die deren Zunahme (selten die Abnahme) verkünden. Sind die Daten exakt nach denselben Kriterien, nach derselben Methode für dieselbe Bevölkerungs- und Raumeinheit erhoben worden? In welchem Zeitverlauf wird Zunahme (oder Abnahme) festgestellt? Und nicht zuletzt, wie werden die Rohdaten von wem mit welcher Tendenz interpretiert?
Fast noch mehr als die Zahlen über Arbeitslose sind Kriminalitätsdaten hochgradig po1itische Daten. Mit diesen Daten kann aller mögliche propagandistische Schindluder betrieben werden. Ist nicht derjenige der beste Politiker, der die härteste Linie gegen alle Straftäter vertritt? Wahlspieglein, Wahlspieglein an der Wand, wer ist der größte sicherheitspolitische Bodybuilder im ganzen Land? Hat nicht die Zeitung die Chance einer Auflagensteigerung, die unsere Angstlust an schlimmsten Verbrechen und deren zunehmenden Zahlen am spektakulärsten zufriedenstellt?
Hinzu kommt, daß auch die zuverlässigsten Daten falsch informieren mögen. Daten über Kriminalität sagen nämlich nichts darüber aus, welche Gründe zu dieser oder jener Handlung geführt haben. Wahre Daten können also lügen. Sie machen die Hintermänner, sie machen die Hintergründe nicht durchsichtig. Wenn ich aber Gewalttaten möglichst schon bekämpfen will, bevor sie schrecklich geschehen sind, dann muß ich die Beschaffenheit des sozialen Bodens kennen, die sie entstehen ließ.

b) Strafen kommen immer zu spät
Strafen helfen den Opfern nicht, sie verhindern keine zukünftigen Straftaten. Sie verletzen allein die Menschen- und Bürgerrechte der Täter. Daß Strafen hinter Taten kommen, ist ein wesentliches Kennzeichen herkömmlichen Rechtsstaats. Der altrömische, im Grundgesetz verankerte Rechtsgrundsatz "nulla poena sine lege" (= Keine Strafe ohne ein vorgängig gegebenes Gesetz), besagt unvermeidlicherweise ein Doppeltes. Zum einen, daß klar und deutlich für alle erkenntlich eine strafwürdige Tat vorab gesetzlich bezeichnet sein muß, um, wenn begangen, entsprechend geahndet werden zu können. Zum anderen, daß eine Tat geschehen sein muß, um sie ahnden zu können. Allerdings sind während der letzten Jahrzehnte nicht wenige Änderungen des Strafrechts vorgenommen worden, die diesen "tatharten" Charakter desselben in Frage stellen. In manchen Zusammenhängen stehen auch schon Absichten oder Gesinnungen - eine rechtsstaatlich fragwürdige Entwicklung, unter Strafvorbehalt. Wie immer man indes diesen Strafrechtswandel beurteilen mag, es gilt, daß mit Hilfe des Strafrechts in keinem Fall irgendwelche Ursachen bekämpft werden können, die zu Straftaten geführt haben und in Zukunft führen mögen.
Überlebende Opfer und Angehörige von Opfern mögen es nicht selten als ein Stück gerechten Ausgleichs empfinden, wenn Menschen, die ihnen Leids getan, sichtlich und konsequenzreich bestraft werden. Vielleicht wird zuweilen sogar ein Stück ihrer Integrität wiederhergestellt, wenn "der" Staat, also wenn Gerichte sie als Opfer anerkennen und dies zugleich dadurch ausdrücken, daß sie den Täter schuldig erklären und zur Rechenschaft ziehen. Dieser komplizierte Zusammenhang zwischen öffentlicher Anerkennung, Sühne und Opferausgleich darf nicht verkannt werden. Durch ihn wird der staatliche Strafanspruch ein stückweit gerechtfertigt, obwohl derselbe nicht, jedenfalls nicht primär dem Opferschutz und der Sühne zugunsten der Opfer bzw. ihrer Angehörigen gilt. Die hier entscheidende Frage lautet denn auch: Gäbe es nicht sehr viel bessere und nachhaltigere Formen der Anerkennung des Opfers und/oder seiner Angehörigen als die staatliche Strafform? Wir sind davon überzeugt, daß diese Frage mit einem "Ja" beantwortet werden kann und muß. Daß Opfer und/oder deren Angehörige die Anerkennung über die staatliche Strafgewalt suchen, hängt vor allem damit zusammen, daß staatliche Strafgewalt die primäre öffentliche Form darstellt, mit Straffälligen zu verfahren; daß also andere Formen öffentlicher Anerkennung, gar öffentlichen Umgangs und öffentlicher Hilfe für die Opfer und ihre Angehörigen nicht vorhanden sind. Gäbe es andere Formen, die auch die Opfer und ihre Angehörigen anders und nachhaltig ernstnähmen - statt diese nur als Nebenkläger im Strafverfahren zu gebrauchen -, dann würde die staatliche Strafforrn jedenfalls als Opferperspektive nicht mehr notwendig und also nicht mehr zu rechtfertigen sein.
Die staatliche Strafgewalt in Form der Freiheitsstrafe in der totalen Institution Haftanstalt hat nur eine eindeutige und klare Folge. Sie verletzt Würde und Integrität der Verurteilten und dementsprechend Eingekerkerten. Die desozialisierende Funktion des Gefängnisses und die persönlichkeitsschädigenden Folgen von Haft hat das Komitee in dem Manifest "Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe und die Zurückdrängung der zeitigen Freiheitsstrafen - Auf dem Wege zu gewaltfreien Konfliktlösungen" (Köln, 1994) dargelegt. Darin heißt es u.a.:

"Der Mensch ist physisch und psychisch darauf angewiesen, in einer vielfältigen Wirklichkeit zu leben. Nur im ständigen Austausch mit anderen Personen, nur wenn er frei ist, so oder anders zu handeln, kann er sich erfahren, bestätigen, in Frage stellen und entwickeln. Die zeitige, aber erst recht die lebenslange Gefängnisstrafe greift in Grundrechte tief ein, ja schneidet sie ab. Das Gefängnis ist eine künstliche soziale Welt. Diese ,Welt' besteht aus Zellen und Sicherheitsvorkehrungen. Das Gefängnis reduziert den alltäglichen Umgang auf die Zwangsgemeinschaft der Gefangenen und das mit der Strafvollstreckung und Überwachung beauftragte Personal. Die totale Institution Haftanstalt ist asozial. Sie ist darauf angelegt, normale' psychische Bedürfnisse und normales' Verhalten zu zerstören. In dieser Institution können keine Erfahrungen mit den Anforderungen eines eigenverantwortlichen Lebens nach der Entlassung gemacht werden. Die Gefangenen können zu den im Strafvollzug beschäftigten Bediensteten, Sozialarbeitern oder Psychologen kaum Vertrauen gewinnen. Denn sie unterstehen ihrer Kontrolle. Sie sind ihren Entscheidungen ausgeliefert. Sie müssen damit rechnen, daß alles, was sie ihnen anvertrauen, gegen sie verwendet werden kann, z.B. in Stellungnahmen und Gutachten, die die Entscheidung über den Termin ihrer Entlassung beeinflussen.
Das Zusammensein mit Angehörigen wird auf wenige Stunden Besuch im Monat reduziert. Es unterliegt verschiedenen Formen von Überwachung. Die Gefangenen leiden wie ihre Lebenspartner/innen unter dem Entzug von Intimität und Zärtlichkeit. Die Angehörigen von Gefangenen fallen meistens materieller Not und sozialer Diskriminierung anheim oder sind von ihnen bedroht. Sie sind mitbestraft. Sie leiden unter der Abwesenheit und dem Eingesperrtsein der ihnen nahestehenden Gefangenen. Unter diesen Belastungen zerbrechen viele Ehen und Freundschaften. Damit wird für viele Langzeitgefangene die letzte Verbindung zur Außenwelt zerstört.
Das Strafvollzugsgesetz regelt mit einer Fülle von weit auslegbaren Kann-Bestimmungen, wie mit den existentiellen Bedürfnissen der Gefangenen verfahren wird. Aufgrund des steilen Machtgefälles zwischen den Gefangenen und den Bediensteten wird unvermeidlich willkürlich entschieden. Die mögliche (Nicht-)Gewährung von längeren Besuchen, von Ausgang und Urlaub aus der Haftanstalt wird dazu mißbraucht, die Gefangenen zusätzlich zu disziplinieren. Die Ungewißheit des Entlassungszeitpunktes (nach der Hälfte, Zweidritteln oder voller Verbüßung der Strafe, bei den Lebenslänglichen nach 15 Jahren, später oder nie) und ihre außergewöhnliche Abhängigkeit vom Wohlwollen der Vollzugsbehörde setzt die Gefangenen einem zusätzlichen Anpassungsdruck aus.
,Behandlung' im Strafvollzug erschöpft sich darin, die Gefangenen der Anstaltsordnung und der Zwangsarbeit zu unterwerfen. Die geringe Bezahlung der Zwangsarbeit (etwa DM 120,-- im Monat) entwertet die Arbeit und die Person des Gefangenen zusätzlich. Reformen können zwar die Situation der Gefangenen im einzelnen verbessern, aber die durch die Haft verursachten Schädigungen nicht verhindern. Den grundsätzlich desozialisierenden Charakter des Gefängnisses kann keine Reform aufheben. Alles geschönte Reden von Behandlung' oder Resozialisierung' erscheint zynisch in Anbetracht dessen, daß zwangsbehandelt, desozialisiert und Schaden zugefügt wird.
Lang dauernde Gefängnisstrafen widersprechen dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Der Mensch, ummauert, wird zum Geflingnismenschen. Das Gefängnis beschädigt, ja vernichtet psychische, soziale und wirtschaftliche Existenz. Der vom Bundesverfassungsgericht so hoch angesetzte Wert des menschlichen Lebens erschöpft sich für Langzeitgefangene oft genug darin, ihre physische Existenz zu erhalten. Selbst diese wird erheblich geschädigt."

c) Der präventive Anspruch durch staatliche Strafmaßnahmen läuft leer
Staatliche Strafgewalt ist im Laufe der Jahrhunderte mit einer widersprüchlichen Fülle von Legitimationsansprüchen ummäntelt und umgürtet worden. Die Härte der staatlichen Strafen sollte vor allem dazu dienen, alle potentiellen Täter von vornherein abzuschrecken (Generalprävention) und die bestraften Täter daran zu hindern, ihre Straftat zu wiederholen oder eine andere zu begehen (spezielle Prävention).
Wir können an dieser Stelle das zerbrechliche Für und das starke Wider der Argumente und der Belege nicht vorführen. Nur so viel mag in aller Kürze gesagt sein: vor allem in dem Bereich der Taten, die besonders schrecklich sind, den Gewalttaten von Menschen gegen Menschen insbesondere, vor allem in diesem Tatbereich sind abschreckende Wirkungen nicht zu erkennen oder der Art der Täter nach nicht notwendig. Handelt es sich hierbei doch vielfach um sogenannte Beziehungstaten, die einem - meist über lange Zeit angestauten - psychischen Konflikt zwischen den Beteiligten entspringen und mit einer singulären auslösenden Situation verknüpft sind. Schwere Strafandrohungen nützen in solchen Fällen präventiv überhaupt nicht. Gewiß: Aussagen über Wirkungen bzw. Nichtwirkungen - die letzteren vertreten wir - sind immer riskant. Eindeutige Beweise sind nicht möglich.
Alle Indizien deuten jedoch darauf hin, daß die neuerdings wieder modische Behauptung nicht zutrifft, harte Strafandrohungen und harte Strafen schon bei Bagatellfällen reduzierten die Zahl der Straftaten drastisch und trügen zur Sicherheit der Bürger bei. Das Exempel New York, das als Beleg angeführt wird, kann, ja muß anders gelesen werden. Der präventive Anspruch kann nicht verbergen, daß der staatliche Strafanspruch als nackte, bürgersicherheitlich nicht wirksame Gewalt auftritt. Mit weithin eher negativen Effekten: angefangen vom erklecklichen finanziellen Aufwand - man bedenke, wie man mit diesen Mitteln Opfern und ihren Angehörigen helfen, wie man Zustände herbeiführen könnte, die weniger Gewalt bedingen - bis hin zu den staatlich selbst praktizierten Verletzungen der verfassungsgemäßen Menschen­- und Bürgerrechte.

d) Die staatliche Strafgewalt dient vor allem der staatlichen Selbst- und das heißt Herrschaftsbestätigung
Das Strafrecht und die Gefängnisstrafe haben eine lange, kurvenreiche Entwicklung hinter sich. Der Wechsel der Straftheorien begleitet dieselben wie ein fließendes Gewand. Welche Wirkungs-Behauptungen sind dem staatlichen Strafanspruch und seiner Gefängnisfolge nicht schon unterlegt worden.
Nur eines ist seiten geschehen und wenn, dann ist es von den Strafvertretern nicht ernst genommen worden: die bürgerliche Vernunft des staatlichen Strafanspruchs und der Freiheitsstrafe selbst in Frage zu stellen. Schaut man genau hin und verfolgt die Entwicklung über die Jahrhunderte, dann sind positive bürgersichernde Effekte schwerlich zu erkennen. Als löse der zeitweise Wegschluß von Menschen irgendein gesellschaftliches oder auch nur individuelles Problem. Als könne eine straffällig gewordene Person just unter restriktiven, die eigene Persönlichkeit stark negierenden Ausnahmebedingungen "resozialisiert" werden (wobei zusätzlich vorausgesetzt wird, die Gesellschaft, in die das Individuum irgendwann zurückkommt, sei "in Ordnung").
Statt positiv bürgersichernde, sind die negativ bürgerdisziplinierenden Absichten deutlich. Die staatliche Strafgewalt und ihr verbürgtes Ergebnis in der mauerdicken Haftanstalt haben vor allem die Aufgabe, den STAAT zu beweisen; STAAT zu machen. Und das mit dem Symbol der Härte und dem Symbol der Stärke. An keiner anderen Stelle tritt das staatliche Gewaltmonopot im Innern einer Gesellschaft und gegenüber der eigenen Gesellschaft so herrschaftsvoll in Erscheinung, als wenn es den eigenen Bürgerinnen und Bürgern zeigt, daß es auszuschließen vermag. Ausländerinnen und Ausländer können, straffällig geworden, leichter abgeschoben werden. Der Staat beweist hier seine Sicherungskraft gleich doppelt. Er bestraft Ausländer, indem er ihnen ihren Existenzboden entzieht. Er unterstreicht, befördert und sichert (!) auf diese Weise das Vorurteil, Ausländer und Asylsuchende seien an sich schon halbkriminell. Straffällig gewordene bundesdeutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aber bleiben auf deutschem Boden. Sie werden jedoch gleichsam exterritorialisiert. Sie werden in die Haftanstalten abgeschoben. Auf diese Weise ist zugleich klargestellt, daß sie kein "eigentlicher" Teil der "normalen" Gesellschaft sind.
Als Symbol der Härte und als Symbol der Stärke zeitigt die staatliche Strafgewalt höchst handfeste Folgen. Vor allem trägt sie dazu bei, die gegebenen, also herrschenden Zustände so zu erhalten, wie sie sind. Auf diese Weise fördert sie gerade die Gewalttaten, die von ihr mit Hilfe schallkräftiger Gefahren- und Sicherheitspropaganda bekämpft werden. Wenn man daran interessiert ist, daß Raub und Gewalt in der Gesellschaft abnehmen, wenn man daran interessiert ist, daß Opfer und ihre Angehörigen besser gestellt und behandelt werden, dann muß man Ursachen bekämpfen. Dann muß man sich darum kümmern, daß andere Formen gefunden werden, mit Straftaten und Straftätern umzugehen.

C. Opferhilfe und Alternativen zur vormodernen und vormenschenrechtlichen Strafgewalt des Staates tun not

1. Den Opfern und/oder ihren Angehörigen ist rundum und andauernd zu helfen!

2. Andere Formen, mit Konflikten zu verfahren

So wichtig es hier und heute ist, besagte Ansätze zu nutzen und auszubauen, so sehr käme es einer argen Täuschung gleich, anzunehmen, diese könnten schon als Vorformen der notwendigen neuen Formen der Konfliktregelung behandelt werden und leiteten zu denselben über. Soll die strafrechtliche Gewalt des Staates, menschenrechtlich allein angemessen, auf ein Minimum verkürzt und durch bürgereigene Formen der Konfliktregelung ersetzt werden, dann muß dieser Wandel öffentlich diskutiert und nach eingehender Diskussion beschlossen werden. "Automatisch" funktionieren nur Vorurteile. Demokratische Urteile bedürfen der langen und mühsamen Arbeit gegenseitiger Überzeugung. Von selbst versteht sich aber, daß die Initiative zur großen Reform, überfällig wie sie ist, hier und heute ergriffen werden muß. Von Tätern, von Opfern. Von möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern. Also von uns allen.

D. Perfekte Sicherheit untergrübe sich selbst. Je weniger Gewalt gewalttätig unterdrückt wird, desto mehr wächst die Chance, sie zu minimieren

- Einige Nachbemerkungen -

  1. Der Kern jeglicher Menschenrechte besteht in unser aller Bedürfnis nach Integrität. Nach der Unversehrtheit unseres Körpers. Der Unversehrtheit unserer Seele und unseres Geistes. Der Unversehrtheit unserer Wohnung und unserer ureigenen Dinge. Der große Albert Schweitzer hat all diese uns nötigen und miteinander verbundenen Unversehrtheiten im zentralen Verhaltenspostulat der "Ehrfurcht vor dem Leben" zusammengefaßt.
  2. Die Integrität der Person, von uns als Personen, versteht sich nie von selbst. Sie ist dauernd gefährdet. Durch Krankheit und Tod; durch Unfälle und soziale Umstände; durch Eingriffe und Handlungen anderer, zuweilen von uns selbst.
    Das aber heißt: die uns essentielle Integrität ist immer prekär. Diese im Fluß befindliche, unsichere Gegebenheit erzeugt Furcht und Ängste. Wir können dieselben nur ein stückweit überwinden, indem wir uns aktiv darum kümmern. Damit die notwendigen Bedingungen bestehen und geschaffen werden, um unsere Integrität zu schützen oder, soweit möglich, wenn sie verletzt wurde, wiederherzustellen. Wir versuchen, unseren Körper und unsere anderen Bedürfnisse zu verstehen. Wir versuchen, damit vernünftig umzugehen. Wir versichern uns gegen Krankheiten, gehen zum Arzt, schaffen andere Vorkehrungen, uns zu sichern u.ä.m.
    Entscheidend ist, für uns zu erkennen, daß wir uns selbst um unsere Integrität (in all ihren zusammenhängenden Dimensionen und Erstreckungen) kümmern müssen. Dies können wir nur tun, wenn wir begreifen: Nicht nur die Integritätsgefährdung, vor allem auch ihr Schutz sind soziale Tatsachen. Es gibt keine strikt individuelle Integrität. Es ist unmöglich, allein in eine Integrität zu schützen, ohne dies zugleich für die Integrität des anderen mitzutun.
  3. Das aber heißt, ich muß dabei mitwirken, eine "natürliche" Umwelt und eine Welt sozialer Bezüge zu schaffen und zu erhalten. Damit sich die Chancen erhöhen, daß meine Integrität allenfalls "schicksalhaft" (sprich durch etwas, eine Krankheit etwa, über das gesellschaftliche Kräfte einschließlich meiner Kraft keine Macht besitzen) verletzt und abgebaut werde, nicht jedoch durch widrige Eigen- und Fremdgriffe. Das ist die wichtigste und schwierigste aller Aufgaben. Sie ist von meinen Mitbürgerinnen und mir meist schlecht geleistet worden, wenn meine Integrität durch die Tat eines anderen Menschen verletzt wird.
  4. Unsere verletzte und gefährdete Integrität motiviert uns meist dazu, weniger über die eigenen Aktionsmöglichkeiten nachzudenken, wie meine und anderer Integrität erhalten werden könnte, warum Täter meine und damit auch ihre Integrität dem Anscheine nach willkürlich und bösartig verletzten. Wir rufen vielmehr nach dem "Sicherheitsstaat" und zu allererst dem "Strafstaat". Damit "er" den Täter personenfest mache und weitere Fälle dieser Art vermeide. Sprich: Wir verlagern den aktiven Integritätsschutz von uns und anderen nach außen, verlangen die Polizei und übertragen (projizieren) unser Integritätsbedürfnis und unsere Integritätsangst negativ auf "den" oder "die" Täter. Wir bemerken nicht mehr, daß unsere verletzte Integrität aller Wahrscheinlichkeit nach die Folge schon zuvor geschehener verletzter Integritäten ist. In deren Umkreis sind auch die Täter zu verorten.
  5. Wenn ich verletzt bin, hilft mir kein anscheinhaft "kluger" sozialwissenschaftlicher Hinweis auf die möglichen Hintergründe meiner Verletzung. Ich will und brauche Hilfe hier und jetzt. Und ich will Abhilfe hier und jetzt. Das erstgenannte Verlangen kann nur unterstrichen werden. Wenn's brennt, hilft kein Klügeln über die Brandursachen. Löschen ist angesagt. In Fällen akuter Gewalt bedarf es selbstredend polizeilicher Hilfe. Auf s dringendste ist allerdings zu hoffen, daß mehr umstehende Bürger die Courage haben, sich einzumischen.
    Das zweitgenannte Verlangen weist jedoch in eine verkehrte Richtung. Mit "Zackzack", "Rübe ab", "Gefängnis" und "Nichts wie weg aus dem gesellschaftlichen Verkehr" werden keine gesellschaftlichen Probleme gelöst. Und in jeder Tat und in jedem Täter sind gesellschaftliche Probleme zusammengewachsen: konkret. Darum ist die ausschließende Abhilfe falsch, die staatliches Strafen zu gewährleisten scheint. Harte Strafe löscht vielleicht, um das alte Brandbild wieder aufzugreifen, das aktuelle Feuer. Selbst dies tut sie ohne Rücksicht auf die durch's Feuer unbehausten Bewohner. Das staatliche Straf- bzw. hier Löschsystem kümmert sich jedoch keinen Deut um Ursachen und Bedingungen. Im Gegenteil. Es ist geradezu dazu brandlöschend, Kriminalität bekämpfend ausgerückt, um solche immer erneut erforderlichen, folgenreichen Bestandsaufnahmen zu verhindern. Mit anderen Worten: Indem wir unsere Integrität(en) ein für allemal, anscheinhaft unmittelbar und perfekt dadurch schützen wollen, daß wir ein mehr oder minder unmittelbar täterorientiertes, kriminalitätausgerichtetes System der Sicherheit fordern, mitaufbauen helfen und legitimieren, geben wir Sicherheit in zugleich dreifacher Weise preis: das unmittelbare staatliche Gewalt- und Strafsystem hindert daran, Bedingungen zu untersuchen und zu schaffen, die Integritätsverletzungen unwahrscheinlicher machen; das staatliche Gewalt- und Strafsystem greift in unsere eigene grundrechtlich verbürgte Integrität ein. Um uns zu schützen, gewiß. Der Eingriff aber bleibt - und das bürgerlich notwendige Mißtrauen gegenüber aller unzureichend kontrollierbaren Gewalt; schließlich: Das staatliche Gewalt- und Strafsystem verletzt die Integrität der gemutmaßten und überführten Täter, ohne daß diese Verletzung uns als (potentiellen oder aktuellen) Opfern irgend zugute käme.
  6. Das Menschenrecht auf Integrität, unser aller elementares Bedürfnis, bedarf unseres eigenen Schutzes, es bedarf aller möglichen gesellschaftlichen und hierin auch staatlichen Vorkehrungen. Wie meist reicht es indes nicht aus, ein wichtiges, in jeder Hinsicht legitimes Ziel zu verfolgen. Für uns und andere. Für alle Bürgerinnen und Bürger. Vielmehr gibt das Wie, die Art und Weise, wie wir und andere, wie gesellschaftliche Kräfte und staatliche Institutionen und deren Repräsentanten das Ziel verfolgen, den Ausschlag. Und hier kommt es auf eine "Verbürgerlichung" des Schutzes an. Hier entscheiden die sozialen Bedingungen, die schlimme Gewalttaten unwahrscheinlich machen. Die Suche nach einem perfekten Sicherheitssystem bedeutet nicht nur die Suche nach einer Illusion; sie hat vielmehr das Ende aller bürgerlichmenschenrechtlichen Sicherheiten zur Folge'. Das zeigt auch die Übertragung der Kriminalitätsfurcht auf Ausländer. Darum sind die oben skizzierten anderen Formen des Konfliktaustrags so bedeutsam.
    Gewiß, sonst trügen wir unsererseits zur Zukunft einer Illusion bei. Sicherlich, Gewalttaten von Menschen gegen Menschen, auch Raub und Diebstahl werden in allen denkbaren Gesellschaften ab und an vorkommen. Wer eine perfekte Gesellschaft wollte, müßte perfekte Menschen wollen. Und das heißt, er würde darauf ausgehen müssen, eine unmenschliche Gesellschaft herbeizuterrorisieren. Die Neuzeit ist voll solcher schlimmer, z.T. sogar praktizierter Utopien. Zu wissen, daß Leid und Gewalt - menschenverursacht - nicht gänzlich vermeidbar sind, heißt indes nicht, darauf zu verzichten, gewaltärmere, leidärmere Verhältnisse herbeizuführen zu suchen. Und das ist möglich. Und das lohnt all unser Engagement. Es heißt nur, Vorkehrungen für solche Fälle zu treffen. Jedoch nicht: diese Fälle dazu zu mißbrauchen, die ganze Gesellschaft als Sicherheits- und Gewaltgesellschaft zu installieren.

Auf also zu neuen Formen gesellschaftlich verantworteten, von uns allen mitbetriebenen Konfliktaustrags! Auch und gerade dort, wo es am schwersten fällt und zuweilen am wehsten tut.

Dcch trotzdem heißt es überall: Mehr Strafe!

Super: Der brutale Strafstaat
Auszug aus "Ein falsches Bild", Kommentar in: FR, 10.11.2008 (S. 11)

Nach den Hinrichtungen in Indonesien wäre es angemessen gewesen, im Fernsehen die leeren Straßen und Plätze des Landes zu zeigen. Die Aufnahmen der Terrorsympathisanten, die bei den Bestattungen der Massenmörder grölten, geben ein falsches Bild. Indonesien hat 230 Millionen Einwohner. Natürlich sind ein paar Hundert Fanatiker ein paar Hundert zu viel. Doch sie überschatten, dass fast alle Bürger Terror ablehnen. Sie finden - die Todesstrafe ist unumstritten - dass die Bali-Bomber ihre gerechte Strafe erhielten.
Wer die Todesstrafe ablehnt, kann Indonesien nicht gratulieren. Aber abgesehen von der Wahl der Höchststrafe ist Lob angemessen. ...
Damals war der Staat schwach. Man kümmerte sich nicht genug um innere Sicherheit. Vier große Anschläge folgten. Heute ist der Staat viel stärker: eine bestens ausgestattete Polizeitruppe fasst Terroristen, es gelten harte Gesetze, die Justiz greift durch.

Weltweit strafen!

Auszug aus "Wir brauchen ein Weltstrafrecht", Interview mit Bundesverfassungsrichter Winfried Hassemer, in: FR, 28.7.2008 (S. 4)
Die Festnahme von Karadzic ist ein ganz großer Schritt nach vorn, ein Schritt zur Lösung eines Jahrhundertproblems, das uns noch lange beschäftigen wird. Denn einerseits geht es um die Souveränität der Nationalstaaten, die diese nicht gerne aufgeben. Auf der anderen Seite geht es um die Entwicklung von Mindeststandards für ein Weltstrafrecht. ...
Für die Opfer ist es eine Genugtuung, dass die Weltgemeinschaft sich in Gestalt dieser Gerichtshöfe klar dazu äußert, dass hier etwas Rechtswidriges passiert ist, dass gegen Völkerrecht verstoßen wurde. Es gibt aber auch das noch weiträumigere Ziel: Dass alle diese Schritte, wie jetzt auch das Verfahren gegen Karadzic, hinführen zu einem funktionierenden Völkerstrafrecht. Auch wenn es jetzt Demonstrationen gibt in Serbien, darf man langfristig doch eine Befriedung erwarten, wenn man erkennt: Es gibt ein Völkerstrafrecht, das nicht nur in den Köpfen einiger Gutmenschen existiert, sondern das auch wirkt. ...
Wir brauchen internationale Gerichte.

Kritisches zu Strafe

Erfundene und gefühlte Kriminalität

Strafe macht alles schlimmer

Auszug aus Komitee für Grundrechte und Demokratie (1998), "Strafrechtliche Gewalt überwinden!"
Obwohl überzeugend nachgewiesen ist, daß staatliches Strafen nichts nützt und nur schadet, nimmt der Trend, strafrechtliche Gewalt zu verstärken, gegenwärtig wieder einmal zu. Dieser Entwicklung lehnen wir uns mit unseren Argumenten entgegen. Um der Opfer, auch um der Täter, um unser aller willen.

Zitat von Proudhon, Jean Pierre, zitiert in: Grosche, Monika (2003): "Anarchismus und Revolution", Syndikat A in Moers (S. 25)
Der Mensch allein hat das Recht, über sich zu urteilen, und wenn er sich schuldig fühlt, wenn er glaubt, daß ihm eine Sühne zusteht, hat er das Recht, für sich eine Strafe zu verlangen. Die Gerechitgkeit ist ein in seinem innersten Wesen freiwilliger Gewissensakt, und das Gewissen kann nicht anders gerichtet, verurteilt oder freigesprochen werden, als von sich selbst; alles andere ist Krieg, Herrschaft der Autorität und der Barbarei, Mißbrauch der Gewalt.

Das höchste Rückfallrisiko entsteht gerade dann, wenn ein Gefangener nach langer Freiheitsstrafe abrupt aus der künstlichen Welt der Anstalt in die Realität draußen geschleudert wird. Der Übergang muss abgemildert, vorbereitet und begleitet werden. Dazu dienen die Vollzugslockerungen. Man erfährt natürlich nur von den spektakulären Fällen, wo Vollzugslockerungen missbraucht worden sind zu erneuten einschlägigen Taten (...). Dass die Missbrauchsquote unter einem Prozent liegt, weiß kaum noch jemand. Und noch weniger Menschen ist bewusst, dass die Lockerungen dazu beitragen, die Rückfallgefahr zu mindern und damit potentielle Opfer zu schützen.
(Bernd-Rüdeger Sonnen (2006), Strafrechtsprofessor, in: Frankfurter Rundschau, 6. Dezember 2006, S. 34)

Die Augenbinde der Justicla

Text von Günther Anders, dokumentiert in "Über die Versuche, ein Kamel die Zähne zu putzen" (S. 100 f.)

Fünf philosophische Überlegungen anläßlich des Prozesses gegen Robert Jungk von Günther Anders:

II.
"Nun könnte man man mir vorschlagen oder es mir sogar als meine Freundespflicht nahelegen, mich zusammen mit ihm oder an seiner statt dem Tribunal zu stellen. Das kommt für mich aber nicht in Frage. Und nicht etwa nur deshalb nicht, weil ich als Fünfundachtzigjähriger bewegungsunfähig geworden bin; sondern auch deshalb nicht, weil ich mich weigere, Gerichte als für solche Fälle kompetent anzuerkennen, also mit Juristen über Moralprobleme, die wie indirekt auch immer, etwas mit der Möglichkeit des nuklearen Unterganges zu tun haben, zu diskutieren, gardiesbezügliche Entscheidungen von Juristen ernst zu nehmen. Das schiene mir der Inbegriff des philosophischen Unernstes. Seit Sokrates wissen wir schließlich: Nicht mit jedermann kann oder soll oder darf man über alles sprechen.
Begründung: Juristisches Denken besteht ausnahmslos, wenn nicht sogar grundsätzlich, darin, aktuelle Handlungen daraufhin zu prüfen, welcher (bereits bekannten) Gattung oder welchem Typ von vergangenen Handlungen sie angehören; und dann, die Entscheidungen über die Individualfälle beziehungsweise über das angemessene Strafmaß von ihrer Angehörigkeit zum Tat­Typus, also von einer Subsumption* abhängig zu machen.
Da dem so ist, da die Tätigkeit der Juristen nun einmal im Vergleichen, Klassifizieren und Subsumieren besteht oder auf solchem beruht, dürfen sie Taten oder Geschehnisse, die total neuartig sind, das heißt unsubsumierbar, nicht anerkennen. Und was sie nicht dürfen, das können sie dann bald auch nicht mehr.
Es ist gewiß kein Zufall, daß sich unter den Wortführern der Anti-Atom-Bewegung kaum Juristen finden. Denn Heutiges messen Juristen oben stets am Gestrigen. Aus diesem Grunde sind oder werden so viele von ihnen - wofür sie persönlich kaum etwas können - konservativ. Das trifft auch auf diejenigen unter ihnen zu, die als Privatpersonen menschenfreundlich oder tolerant oder, wie man so sagt: "Neuem aufgeschlossen" sein mögen. "Als Privatpersonen" - wenn ich dieses Wörtchen als nur höre!
Nun, mit dieser ihrer, von ihnen selbstverständlich anerkannten Regel, Heutiges mit Gestrigem zu vergleichen und Heutiges mit Maßstäben von gestern abzumessen - mit dieser Regel ist es nun aus, mit der hat es nun jedenfalls aus zu sein. Und das, wie gesagt, nicht aufgrund eines Verschuldens der Juristen, sondern aufgrund der monströsen Entwicklung, der monströsen Neuartigkeit, derTechnik, deren unabsehbare Konsequenzen vorauszusehen und zu durchschauen sie ebenso unfähig sind wie 99 Prozent aller Mitmenschen, der Schuldigen wie der Unschuldigen.
In anderen Worten: Die Juristenregel der Subsumption ist deshalb sinnlos und unbefolgbar geworden, weil die entscheidenden heutigen Tatsachen, Handlungen und Leiden nie zuvor dagewesen, damit unvergleichbar und unsubsumierbar sind. Die Möglichkeit der totalen Menschheitsauflösung, die sowohl durch die militärische wie durch die zivile Nukleartechnik eingetreten ist, die hatte in den guten alten Zeiten, das heißt vor 1945, niemals existiert.
Und ebensowenig hatte es damals natürlich - damit komme ich zu unserem aktuellen Fall Robert Jungk - Versuche oder Geräte gegeben, die darauf abgezielt hätten, dieser Totalzerstörung unserer Weit zuvorzukommen, mindestens dabei zu helfen. Die Protestierenden, die Gegenaktionen und Gegengeräte - und dabei denke ich wahrhaft nicht nur an Jungk oder an mich, wir stellen nur zufällige Fälle unter tausenden dar -, die sind ebenfalls absolute Novitäten, womit kein Selbstlob gemeint ist, sondern nur ein Echo auf die absolute Novität der Gefahr.
Diese Novitäten können nicht in alte Fächer gesteckt werden, nicht mit den Begriffen gestriger Jurisprudenz verstanden, beurteilt oder verurteilt werden - kurz: sie sind "Juristisches Sperrgut". Sie liegen - diese Wiederholung ist von mir beabsichtigt -, da sie total neu sind, außerhalb aller Schemata, nein: geradezu jenseits aller möglichen juristischen Zuständigkeit. Weiches Urteil immer die Justiz, weil sie ihre Unzuständigkeit nicht nur nicht versteht, sondern nicht verstehen darf, fällt – ihr Urteil muß ein Fehlurteil sein. Robert Jungk steht zu Unrecht als ein eines Unrechtes Angeklagter vor dem Richter.

III.
Zur Metaphysik des Juristen: Letzten Endes ist dieser tief gekränkt durch die Tatsache, daß es Veränderungen in aller Welt gibt, daß diese sich verändert. Er Ist der Todfeind aller Geschichte, er verabscheut die Zeit. Er verlangt von aller Welt, daß sie so sei, wie sie war; und so bleibe wie sie ist: also sistiert**, damit sie der starren Geltung der Rechtsgesetze und der Geltung der durch diese sanktionierten "pacta servanda"*** entspreche. Charakteristisch und repräsentativ die Antwort, die vor kurzem ein geradezu grandios-kontrarevolutionärer Jurist gegeben hat, nachdem man seine "pflichtgetreue" Tätigkeit während der Nazizeit erwähnt hatte: "Was gestern gültiges Rechtgewesen war", so meinte er nämlich, "das kann ja schließlich nicht deshalb, nur deshalb, weil heute nicht gestern ist, plötzlich ungültig geworden sein." Diesen Anspruch auf Ewigkeit könnte man "Platonismus**** der ldioten" nennen. Mit diesem hat erden Massenmord von gestern und heute verteidigt. Sein Ausspruch ist nicht etwa nur aus seinem Munde, aus dem Munde dieses einen Juristen gekommen. Vielmehr war er nachgeplappert. Denn er kommt täglich von den Lippen der Göttin Justitia höchstselbst, die aus einem ganz anderen Grunde ihre Augenbinde trägt, als man gewöhnlich annimmt, nämlich deshalb, weil sie sich mit deren Hilfe täglich blind machen kann gegen die täglich neuartigen "Forderungen des Tages".

IV.
Wenn Juristen, abgesehen von Theologen, die einzigen sind, die auch heute noch ohne Vokabelskepsis und ohne Gewissensbisse, also ganz ungeniert, das Wort "ewig" in den Mund nehmen, so weil sie sich dadurch eine feierliche Metaphysik sichern, das Bild einer Welt, die der von ihnen beanspruchten Unveränderbarkeit der Gesetze und der Gültigkeit ihrer Praxis zu entsprechen scheint.

Fragen zur und Wirkung von Strafe und Haft

Manifest

Komitee für Grundrechte und Demokratie (1994): Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe und die Zurückdrängung der zeitigen Freiheitstrafe (Auszüge), veröffentlicht in "Staatliches Gewaltmonopol, bürgerliche Sicherheit, lebenslange und zeitige Freiheitsstrafe" (S. 247 ff.)

4. Freiheitsstrafe, erst recht die lebenslange Strafe nützt den Opfern nicht
Für die Opfer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen kommt das Strafrecht immer zu spät. Die Gewalttat ist geschehen und nicht wieder rückgängig zu machen. Langjährige Erfahrungen aus der Arbeit in der Opferhilfe und Befragungen von Opfern und/oder ihren Angehörigen haben ergeben, daß diese vor allen Dingen das Bedürfnis nach körperlicher, seelischer und materieller Rehabilitation haben. Sie wollen in ihrem Leid angenommen und dabei unterstützt werden, über dasselbe hinwegzukommen. Die Vereinsamung im Leiden stellt keine geringe Gefahr dar. Den Opfern und/oder ihren Angehörigen liegt nicht in erster Linie daran, den Täter zu bestrafen, sondern daran, daß er zur Verantwortung gezogen wird. Und es ist ihnen wichtig, daß sich eine solche Tat nicht wiederholt.
Diesen Bedürfnissen wird das Strafverfahren nicht gerecht. Der Strafprozeß ist kein Ort für den Ausdruck von Leid, Schmerz und Verlust. Die primären Bedürfnisse der Opfer, das Leid zu bewältigen und die durch die Tat erfahrene Ohnmacht wieder zu überwinden, werden für die staatlichen Strafzwecke ausgebeutet. Um den menschenrechtlichen Interessen der Opfer und/oder deren Angehörigen gerecht zu werden, muß unabhängig vom Strafverfahren angesetzt werden. Bislang wird im Strafverfahren die traumatische Tat wiederholt. Opfer und ihre Angehörigen werden zum zweiten Male Opfer. Der Strafprozeß sieht für die Opfer und ihre Angehörigen nur die Rollen als Zeugen und Nebenkläger vor. Die polizeiliche Vernehmung verstärkt das Leid. Dem Opfer als Zeugen schlägt aufgrund der Unschuldsvermutung für den Täter zusätzlich Mißtrauen entgegen. Der Beschuldigte hat sich zudem nicht gegenüber dem Opfer und seinen Angehörigen zu verantworten, sondern gegenüber der Staatsgewalt. In dieser Situation macht er in der Regel von seinem Recht Gebrauch, sich zu verteidigen, sich auf jede erdenkliche Art und Weise zu entschuldigen, indem er z.B. die Tat leugnet, dem Opfer die Schuld gibt oder sich auf seine Unzurechnungsfähigkeit beruft. Solche Verteidigungsstrategien verhindern, daß ein Beschuldigter die Verantwortung für seine Tat übernimmt und Möglichkeiten gefunden werden, wie er den Geschädigten Genugtuung leisten könnte. Als einzige Genugtuung bietet das Strafverfahren den Schuldspruch. ...

5. ... Eine abschreckende Wirkung auf andere potentielle Täter durch lange Freiheitsstrafen, vor allem durch die lebenslange Strafe, ist nicht nachweisbar. Untersuchungen ergaben, daß sowohl eine zu erwartende Freiheitsstrafe als auch deren Höhe in den meisten Fällen nicht abschrecken. Bei langen und sehr langen Freiheitsstrafen wird überhaupt nicht mehr nach der Strafschwere differenziert. Dagegen werden Entdeckungsrisiko, Strafgewißheit und vor allem informelle Sanktionen aus dem Verwandten- und Freundeskreis als Faktoren genannt, die abschrecken. Aber selbst diesen Faktoren billigt die einschlägige Forschung nur eine sehr schwache Wirksamkeit zu.
Gerade Tötungsdelikte entstehen in der Regel aus Konfliktsituationen heraus, in denen eine rationale Abwägung möglicher strafrechtlicher Folgen keine Rolle spielt. Der vielfach behauptete positive Effekt der Freiheitsstrafe auf die Rechtstreue der Bevölkerung läßt sich empirisch nicht bestätigen. Neuere Analysen der Wirkungen des Strafrechtssystems kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis: Was immer man mit den Delinquenten tut, hat keinen Einfluß auf Art und Umfang der Kriminalität in der Gesamtgesellschaft.

6. Die tieferen, im Bürger und vor allem im Staat sitzenden Gründe der Freiheitsstrafe
Angesichts der schweren Eingriffe in die Grundrechte, die durch den Vollzug von Freiheitsstrafen vorgenommen werden, ist zu fragen, warum die verantwortlichen Gesetzgeber und Gesetzanwender sich auf Vorurteile und Alltagsvorstellungen über die Wirkung von Strafen berufen, widersprechende Erfahrungen und Forschungsergebnisse aber ignorieren. Welche tieferen Gründe gibt es, am System der Freiheitsstrafen wie an einem Dogma festzuhalten?
Polizei und Strafgerichtsbarkeit sind Einrichtungen des staatlichen Gewaltmonopols, die die Bürger/innen vor Gefahren durch gesetzeswidrige Verhaltensweisen schützen sollen. Tatsächlich wird aber nur ein geringer Bruchteil aller kriminalisierbaren Handlungen erfaßt. Davon wird nur ein wiederum sehr geringer Bruchteil strafrechtlich geahndet. Das heißt, d ie Bürger/innen, die tatsächlich mit gesetzeswidrigen Verhaltensweisen konfrontiert werden, versprechen sich in den seltensten Fällen etwas davon, die Instanzen des staatlichen Gewaltmonopols einzuschalten. Gleichzeitig setzen die Bürger/innen ihre ganze Hoffnung auf Strafgesetzgebung und Strafverfolgung, wenn es um ihren Schutz vor Gewaltkriminalität geht. Die Ideologie vom Nutzen staatlichen Strafens wird von den politischen Autoritäten propagiert und durch die Kriminalitätsdarstellung in den Medien immer wieder bestätigt. Kriminalität wird in der Berichterstattung nur als individuelles Problem vermittelt; Möglichkeiten, sie in ihrem sozialen Zusammenhang zu begreifen, werden nicht geboten. Durch die überproportional häufige und oft reißerische Darstellung von Gewaltdelikten wird Kriminalitätsangst erzeugt und gesteigert. Im gleichen Zuge wird als "Heilmittel" propagiert, Kontrollmaßnahmen gegen "Abweichende" anzuwenden.
Mit der Verurteilung der gefaßten Täter wird die Funktionstüchtigkeit des staatlichen Gewaltmonopols exemplarisch demonstriert und legitimiert. Der damit verbundene Ausbau staatlicher Kontrollmacht bedroht die Freiheitsrechte der Bürger/innen, ohne sie vor Gewalt schützen zu können.
Strafurteil und Strafvollzug lassen sich unter diesem Blickwinkel vor allem als rituelle Opferhandlungen verstehen. Die Verurteilten werden dazu benutzt, das staatliche Gewaltmonopol aufzuwerten. Dabei signalisiert die extreme Strafandrohung der lebenslangen Freiheitsstrafe, daß der Staat letztlich ein absolutes Verfügungsrecht über seine Bürger/innen hat. Die Abstempelung als Mörder" erlaubt es, auf diesen alle erdenklich negativen Eigenschaften zu projizieren und ihn zu dämonisieren. Die Allgemeinheit profitiert dabei von der Illusion eigener Vortrefflichkeit.
Die breite Akzeptanz strafrechtlicher Gewalt verweist auf ein hohes Ausmaß von Angst und Bedrohungsgefühlen in der Bevölkerung, aber auch auf tieferliegende Bedürfnisse der Bürger/innen, die durch die Strafjustiz und ihre Darstellung in den Medien befriedigt werden. Für die Strafe heischenden Bürger/innen gilt die vorbewußte Devise: "Fürchte deinen Nächsten wie dich selbst!" Dieses geheime Motto erklärt den genannten Vorgang der Projektion, die Suche nach dem Sündenbock. Der staatliche Strafanspruch und das Strafurteil aber sind hervorragend geeignet, zum einen von anderen gesellschaftlichen Problemen und deren selbstverschuldeter Nichtlösung abzulenken. Zum anderen lassen sie sich trefflich dazu gebrauchen, die Massen" zu mobilisieren, ohne die ihr angehörenden Bürger/innen ernst zu nehmen.

7. ... Nicht derjenige demokratische Staat ist der stärkste, der die härtesten Strafen ausspricht und vollzieht. Im Gegenteil. Er ist am schwächsten. Am stärksten ist der Staat, der Umstände zu schaffen vermag, die gewaltförmige Konflikte abbauen lassen. Dort aber, wo Strafe nicht zu vermeiden ist, ist sie auf ein Minimum zu beschränken.

Strafe - Recht der Gewalt

Eine Dokumentation von Johannes Bühler über die Logiken und die Folgen von Strafen. Ein lohnenswertes Buch - demnächst auch als Veröffentlichung in der Fragend-voran-Reihe. Ausgewählte Kapitel und das Gesamtwerk zum Download:

Mehr zur Strafe

Text von Werner Braeuner, JVA Oldenburg, Jan. 2005
Ganz in diesem Sinne sagte Robert Badinter, Justizminister der Regierung von Francois Mitterand, kürzlich anläßlich einer Rede in Paris folgenden bemerkenswerten Satz: "Keine Gesellschaft ist bereit, ihren Gefangenen bessere Existenzbedingungen zu bieten als ihren jeweils ärmsten Bevölkerungsschichten." (F.A.Z. vom 7.12.2005, Seite 3).
Es sei dem französischen Ex-Justizminister verziehen, Gesellschaft und Justizministerium zu verwechseln. Denn er hat eine große Wahrheit ausgeplaudert: Das Gefängnis dient nicht den hehren Zielen von recht und Gereichtigkeit, sondern ist schlicht und einfach eine Peitsche, die den Armen und Entrechteten ihre Ausbeutung zu versüßen hat. Es geht um Klassenkampf, auch wenn es häufig wie ein Stierkampf aussieht.

Studien belegen zwar, dass Haftstrafen alles schlimmer machen, aber Hamburgs Justizsenator Kusch will sogar das Jugendstrafrecht ganz abschaffen - also junge Menschen lange hinter Gitter schicken. Bericht dazu in der FR vom 1.2.2006 (S. 4) .

Religiöser Fundamentalismus und Strafe

Aus der Bibel ...

5. Mose 21
18 Wenn ein Mann einen störrischen und widerspenstigen Sohn hat, der auf die Stimme seines Vaters und auf die Stimme seiner Mutter nicht hört, und sie züchtigen ihn, er aber hört [weiterhin] nicht auf sie,
19 dann sollen sein Vater und seine Mutter ihn ergreifen und ihn hinausführen zu den Ältesten seiner Stadt und zum Tor seines Ortes.
20 Und sie sollen zu den Ältesten seiner Stadt sagen: Dieser unser Sohn ist störrisch und widerspenstig, er hört nicht auf unsere Stimme, er ist ein Schlemmer und Säufer!
21 Dann sollen ihn alle Leute seiner Stadt steinigen, daß er stirbt; so sollst du das Böse aus deiner Mitte wegschaffen. Und ganz Israel soll es hören und sich fürchten.

Lukas 19, 27
Doch diese meine Feinde, die nicht wollten, daß ich ihr König werde, bringt her und macht sie vor mir nieder.

Etwas andere Version:
Doch jene meine Feinde, die nicht wollten, daß ich über sie herrschen sollte, bringet her und erwürgt sie vor mir!

MATTHÄUS 10,34f
Ihr sollt nicht meinen, daß ich gekommen bin, Frieden zu bringen auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu bringen, sondern das Schwert.

Matthäus 5;17-19
Denn wahrlich, ich sage euch: Bis der Himmel und die Erde vergehen, soll auch nicht ein Jota oder ein Strichlein von dem Gesetz vergehen, bis alles geschehen ist. Wer irgend nun eines dieser geringsten Gebote auflöst und also die Menschen lehrt, wird der geringste heißen im Himmelreich; wer irgend aber sie tut und lehrt, dieser wird groß heißen im Himmelreich.

Deuteronomium 28,15-68
[15] Wenn du nicht auf die Stimme des Herrn, deines Gottes, hörst, indem du nicht auf alle seine Gebote und Gesetze, auf die ich dich heute verpflichte, achtest und sie nichts hältst, werden alle diese Verfluchungen über dich kommen und dich erreichen: [16] Verflucht bist du in der Stadt, verflucht bist du auf dem Land. [17] Verflucht ist dein Korb und verflucht ist dein Backtrog. [18] Verflucht ist die Frucht deines Leibes und die Frucht deines Ackers, die Kälber, Lämmer und Zicklein. [...] [20] Verfluchtsein, Verwirrtsein, Verwünschtsein läßt der Herr auf dich los, auf alles, was deine Hände schaffen und was du tust, und bald bist du vernichtet und bis du ausgetilgt bist [...] [21] Der Herr heftet die Pest an dich, bis er dich ausgemerzt hat [...] [26] Deine Leichen liegen da, zum Fraß für alle Vögel des Himmels und für die Tiere der Erde [Na ja, das geht seitenlang so weiter] [63] So wie der Herr seine Freude daran hat, euch Gutes zu tun und euch zahlreich zu machen, so wird der Herr seine Freude daran haben, euch auszutilgen und zu vernichten. [...]

3 Mose 27
Alles Gebannte, das an Menschen mit dem Bann belegt wird, darf nicht ausgelöst werden: es muß getötet werden.

Hesekiel 5
8 darum, so spricht der Herr, HERR: Siehe [jetzt] will auch ich gegen dich sein, und will Strafgerichte in deiner Mitte üben vor den Augen der Nationen.
9 Und ich will an dir tun, was ich [noch] nie getan habe und desgleichen ich nicht wieder tun werde, um all deiner Greuel willen.
10 Darum werden Väter [ihre] Söhne essen in deiner Mitte, und Söhne werden ihre Väter essen. Und ich will Strafgerichte an dir üben und will deinen ganzen Überrest in alle Winde zerstreuen.

4 Mose 15
32 Und als die Söhne Israel in der Wüste waren, da fanden sie einen Mann, der am Sabbattag Holz auflas.
33 Und die ihn gefunden hatten, wie er Holz auflas, brachten ihn zu Mose und zu Aaron und zu der ganzen Gemeinde.
34 Und sie legten ihn in Gewahrsam, denn es war nicht genau bestimmt, was mit ihm getan werden sollte.
35 Da sprach der HERR zu Mose: Der Mann soll unbedingt getötet werden; die ganze Gemeinde soll ihn außerhalb des Lagers steinigen.
36 Da führte ihn die ganze Gemeinde vor das Lager hinaus, und sie steinigten ihn, daß er starb, so wie der HERR dem Mose geboten hatte.

Blutrünstige Dienstanweisungen vom Boss 'Gott' finden sich ständig ... siehe u.a. Zitatesammlung, Beispiel Jesaja 13
15 Wer irgend gefunden wird, soll durchbohrt werden; und wer irgend ergriffen wird, soll durchs Schwert fallen.
16 Ihre Kinder werden vor ihren Augen zerschmettert, ihre Häuser geplündert und ihre Frauen geschändet werden.

2. Mose 22,17
Eine Hexe sollst du nicht am Leben lassen.

Materialien

Strafe - Recht auf Gewalt ... Richtwert 4 Euro

Sinn von Strafe und Kritik an der formalisierten Disziplinierungen. Unterschiedliche Positionen - dargestellt in Interviews mit RichterInnen, AnwältInnen, Gefangenen und Knast-KritikerInnen. A5, 92 S.
   Ab 3 St.: 3 Euro, ab 10 St.: 2,50 Euro.

Autonomie und Kooperation ... Richtwert 14 Euro

Ein Buch mit konkreten Entwürfen für eine herrschaftsfreie Gesellschaft, u.a. dem Kapitel "Alternativen zur Strafe" (Download als PDF).

Strafanstalt ... der Blick hinter die Mauern

Ein Buch über den Knast. Bilder aus Zellen, Gängen und Büros. Einblicke mit Texten eines Tagebuches aus dem Gefängnis. Umrahmt mit Texten zum Thema "Knast und Strafe". Ein eindrucksvolles Buch - parteiisch für eine Welt ohne Strafe.

 

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