Personalienfeststellung
Ausweispflicht ++ Recht ++ Aktionsideen ++ Links
Ausweispflicht?
Irrtum: Man muss immer seinen Personalausweis bei sich tragen.
Richtig ist: Man muss zwar einen Personalausweis besitzen, braucht ihn aber nicht mit sich führen.
In kaum einem deutschen Portemonnaie fehlt der Personalausweis. Denn schließlich besteht ja Ausweispflicht, und wenn man den Ausweis nicht dabei hat, begeht man eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Oder etwa nicht?
Eine Ausweispflicht gibt es in Deutschland tatsächlich. Doch ihre wirkliche Bedeutung wird meist missverstanden. Ab einem Alter von 16 Jahren muss zwar jeder Deutsche einen Personalausweis oder Reisepass besitzen. Und er muss ihn auch vorlegen, wenn Behörden dies verlangen. Kein Gesetz schreibt jedoch vor, dass man seinen Ausweis ständig dabeihaben rnuss. Es genügt völlig, wenn man ihn zum Beispiel zu Hause aufbewahrt. Dort ist er möglicherweise auch besser aufgehoben. Denn jeder weiß, wie aufwendig und ärgerlich es ist, sich gestohlene oder verlorene Ausweispapiere wieder besorgen zu müssen - von der Missbrauchsgefahr durch den Dieb oder unehrlichen Finder ganz zu schweigen.
Für Personalausweise besteht also keine Mitführpflicht.
Anders ist es bei Führerscheinen. Den Führerschein muss man tatsächlich immer dabeihaben, wenn man ein Kraftfahrzeug führt. Geht er verloren, sollte man sich also schnellstmöglich bei der zuständigen Führerscheinstelle einen Ersatzführerschein besorgen. Solange der nicht vorliegt, muss man das Fahrzeug stehen lassen.
Bei Interesse siehe hierzu:
- § 1 PersAuswG (Personalausweisgesetz), »Ausweispflicht«
- §4Abs. 2 S. 2 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung), »Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen«
Quelle: Höcker, Ralf (2004), "Lexikon der Rechtsirrtümer", Ullstein Buchverlage in Berlin
Rechtsgrundlagen
Perso dabeihaben ...
PersAuswG § 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- vorsätzlich oder leichtfertig es unterläßt, für sich oder als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen für diesen einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist,
- es unterläßt, einen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen, oder
- gegen das Verbot
a) der Verwendung der Seriennummern gemäß § 4 Abs. 2 oder
b) der Verwendung des Personalausweises zum automatischen Abruf personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3 oder
c) der Verwendung des Personalausweises zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3 verstößt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Ordnungswidrigkeitengesetz: § 111 Falsche Namensangabe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
Personalienfeststellung nur begründet
Aus dem Beschluß des Ersten Senats im Bundesverfassungsgericht vom 7. März 1995 (1 BvR 1564/92)
Zweck von § 111 OWiG ist es, amtlichen Auskunftsverlangen Nachdruck zu verleihen. Durch die Androhung eines Bußgelds für den Fall der Weigerung soll die Bereitschaft des Aufgeforderten zur Auskunftserteilung erhöht werden, damit der Stelle, die zur Identitätsfeststellung ermächtigt ist, aufwendigere oder umständlichere Maßnahmen erspart bleiben. Die Norm dient somit der Leichtigkeit und Zeitgerechtigkeit staatlicher Personalienfeststellung (vgl. Rogall, KKOWiG, § 111 Rdnr. 5). Dieser Zweck rechtfertigt die Grundrechtsbeschränkung, wenn die Identitätsfeststellung ihrerseits einem überwiegenden Allgemeininteresse dient. Das ist bei § 163 b Abs. 1 StPO der Fall, denn die Vorschrift verfolgt den Zweck, Personen, die einer Straftat verdächtig sind, zu identifizieBVerfGE 92, 191 (198)BVerfGE 92, 191 (199)ren, damit die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt werden können.
Unverhältnismäßigen Beschränkungen ist dadurch vorgebeugt, daß die Maßnahmen zur Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO an das Bestehen eines Tatverdachts geknüpft sind und die Verhängung der Sanktion nach § 111 OWiG von der Zuständigkeit der Stelle abhängig gemacht wird, die Auskunft verlangt. Es wird also nicht jede Auskunftsverweigerung mit der Sanktion des § 111 OWiG bedroht. Die Sanktion darf vielmehr nicht ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens verhängt werden. Insofern stellt sich die Frage nach der Ahndbarkeit bloßer Unbotmäßigkeit unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (vgl. BVerfGE 87, 399 [408 ff.]) hier nicht. ...
Voraussetzung der Ahndbarkeit der Weigerung ist danach die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens (vgl. BGHSt 25, 13 [17] zu der Vorläuferbestimmung des § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB; ferner Rogall, Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 111 Rdnr. 18 bis 21 m.w.N.; Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 111 Rdnr. 15). ...
Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ist daher von den Strafgerichten vor Verhängung der in § 111 OWiG vorgesehenen Sanktion in vollem Umfang zu prüfen. Die Funktion der Vorschrift, dem Auskunftsverlangen Nachdruck zu verleihen, leidet darunter nicht, denn die Möglichkeit des Irrtums über die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Einschreitens im Moment des Handelns besteht nicht nur bei dem Amtsträger, sondern ebenso bei dem zur Angabe seiner Personalien Aufgeforderten. Folglich geht er bei einer Weigerung stets das Risiko der Ahndung ein, zumal nach § 111 Abs. 2 OWiG auch das fahrlässige Nichterkennen der Rechtmäßigkeit die Sanktion nach sich zieht. ...
Zur Begründung eines Tatverdachts im Sinn von § 163 b StPO reicht jedoch die subjektive Annahme des Amtsträgers, daß ein Straftatbestand erfüllt worden sei, nicht aus. Es muß vielmehr mindestens möglich sein, daß der Verdächtige durch das Verhalten, das ihm vorgeworfen wird, eine nach materiellem Strafrecht strafbare Tat begangen hat (vgl. BVerfGE 20, 162 [185]).
... Die Entscheidung beruht auch auf diesem Versäumnis. Im vorliegenden Fall konnten nämlich an der Strafbarkeit des Verhaltens ernsthafte Zweifel bestehen.
Verweigerung von Personalien nicht strafbar, wenn Polizeihandlung rechtswidrig
Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG, wenn die Verweigerung der Angabe der Personalien nach § 111 OWiG geahndet wird, ohne daß zuvor die Rechtmäßigkeit der Aufforderung in vollem Umfange überprüft worden ist.
Aus BVerfG, Beschluß vom 7.3.1995 - 1 BvR 1564/92 -
Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ist daher von den Strafgerichten vor Verhängung der in § 111 OWiG vorgesehenen Sanktion in vollem Umfang zu prüfen. ... Zur Begründung eines Tatverdachts i. S. v. § 163 b StPO reicht jedoch die subjektive Annahme des Amtsträgers, daß ein Straftatbestand erfüllt worden sei, nicht aus. Es muß vielmehr mindestens möglich sein, daß der Verdächtige durch das Verhalten, das ihm vorgeworfen wird, eine nach materiellem Strafrecht strafbare Tat begangen hat (vgl. BVerfGE 20, 162 [185]).
Aktionen
Es gibt eine Reihe von Vorschriften, die eine Personalienfeststellung mit unterschiedlichen Begründungen erlauben. Häufig nennt die Polizei höchst ungern eine Begründung oder eine rechtliche Grundlage. Ob ihr Euch - mit oder ohne Diskussion - darauf einlasst, hängt von Eurer Konfliktbereitschaft ab.
Während einer Versammlung ist die Personalienfeststellung nicht zulässig, erst nach deren Auflösung oder wenn ihr Euch von der Versammlung entfernt habt. Dabei musst du außer dem, was sowieso in deinem Ausweis steht, nur eine allgemeine Berufsbezeichnung nennen (z.B. SchülerIn, AngestellteR). Meist bleibt eine Personalienfeststellung ohne Folgen. Es kann aber auch sein, dass du später eine Anhörung im Bußgeldverfahren, einen Bußgeldbescheid, einen Kostenbescheid oder eine Ladung zur polizeilichen Vernehmung bekommst.
Aktionen bei Personalienkontrollen
- Ausweis nicht dabeihaben: Das macht der Polizei Arbeit und gibt entsprechend Gelegenheit, in den zeitintensiven Abläufen Politisches zu vermitteln. Ob aber Aufwand und Nutzen in Einklang stehen, darf bezweifelt werden. Rechtshinweis: Keinen Ausweis dabeihaben ist zwar nicht verboten, kann aber Grund sein, Dich zur Personalienfeststellung und ED-Behandlung mit auf die Wache zu nehmen - was Ziel, aber auch nervig sein kann.
- Suchspiel nach dem Ausweis: Das kann die witzigere Alternative sein: Statt den Ausweis rauszurücken, die Polizei suchen zu lassen ... z.B. wie Vogelscheuche hinstellen und sagen „Oh ja, suchen Sie mal. Ich sage auch heiß und kalt“. Rechtshinweis: Es gibt keine Regel, dass mensch den Ausweis auch übergeben muss. Dabeihaben reicht, um Abtransport zur Wache zu verhindern (eigentlich ...). Wenn die Bullen das nicht einsehen wollen, ist auch das ein schönes Thema ...
- Behaupten, Ausweis zurückgeschickt zu haben, da Eigentum der Bundesrepublik.
- Gespräch anfangen über Sinn und Unsinn von Personalausweisen und -Feststellungen
- „Null acht fünfzehn“ Reaktionen vermeiden (z.B.: „Nö. Ausweis hab ich keinen“) da Bullen darauf vorbereitet sind. Eher politisieren oder einfach verulken, z.B. auf „Ihre Personalien bitte“ antworten: „Wie? Haben Sie keine eigenen?“
- Wenn viele zusammen irgendwo eingesperrt werden oder im Kessel sitzen: Perso-Quartett spielen oder ähnliches. D.h. Ihr sammelt selbst die Persos ein und spielt damit Karten. Die Bullen werden wahnsinnig, wenn sie die hinterher wieder zuordnen müssen. Und verboten ist das nicht, was Ihr da macht ...
Ideensammlung
Mitschrift eines Workshops auf dem Wendlandcamp 2003, inzwischen um weitere Ideen ergänzt:
- Altersgrenze erfragen
- "Knacki"- oder andere gefakte Ausweise zeigen
- Ausweis nicht dabeihaben
Rechtshinweis: Das ist zwar nicht verboten, kann Grund sein, einen zur Personalienfeststellung mit auf die Wache zu nehmen - was Ziel, aber auch nervig sein kann. - Suchspiel nach dem Ausweis
Statt den Ausweis rauszurücken, die Polizei suchen zu lassen ... z.B. wie Vogelscheuche hinstellen und sagen "Oh ja, suchen Sie mal. Ich sage auch heiß und kalt". Rechtshinweis: Es gibt keine Regel, dass mensch den Ausweis auch übergeben muss. Dabeihaben reicht, um Abtransport zur Wache zu verhindern (eigentlich ...). Wenn die Bullen das nicht einsehen wollen, ist auch das ein schönes Thema ... - Behaupten, Ausweis zurückgeschickt zu haben, da Eigentum der Bundesrepublik
- Gespräch anfangen über Sinn und Unsinn von Personalausweisen und -Feststellungen
- "Null acht fünfzehn" Reaktionen vermeiden (z.B.: "Nö. Ausweis hab ich keinen") da Bullen darauf vorbereitet. Eher politisieren oder einfach verulken, z.B. auf "Ihre Personalien bitte" antworten: "Wie? Haben Sie keine eigenen?"
- Frage: Wie kreatives Gespräch entwickeln?
- Kontrolle und Durchsuchung einfordern und dann unnötig in die Länge ziehen: Selbst Tasche umständlich ausbreiten, jedes Teil entnehmen und kommentieren, auf eventuelle Beweismittel oder Gefährlichkeit hinweisen mit blödsinnigsten Bezügen (z.B. Briefmarken als Aufkleber, Lebensmittel als potentielle Farbgeschosse, Tücher als Vermummungsmaterial, Geld für Waffenkäufe)
- Keine Angst davor haben, mehr Repression einzufordern - die Bullen wollen erleben, dass Menschen verunsichert und ohnmächtig sind. Ein "Sie haben noch vergessen, in meine Schuhe zu gucken" oder was auch immer, kann dagegen die Polizei verunsichern. Oder nach einer Durchsuchung/Kontrolle zum nächsten gehen und sagen: "So, jetzt dürfen Sie". Oder überhaupt vorher eine Reihenfolge festlegen, wer zuerst darf, symbolisch Nummer ziehen (wie beim Arbeitsamt/Arzt) und viele andere kreative Einlagen. Bei Drohungen mit rechtlichen Folgen kann helfen: "Bitte zeigen Sie mich an, ich will unbedingt ein Gerichtsverfahren, denn dann sind Sie nur Zeuge und ich stelle dann die Fragen. Und glauben Sie mir das wird bestimmt lustig werden!" Usw...
- Wenn mehr Repression angekündigt wird bejahen : Jaaaa. lch will noch mehr Bullen etc. Eventuell gaghaft als "Antrag" formulieren, sich melden wie in der Schule ...
- Sie-zen und Du-zen thematisieren (das ist in allen möglichen Lebenslagen interessant), weil "Sie" und "Du" genau aufgeteilt sind in dieser Gesellschaft. Beide Sie = Distanz. Beide Du = Nähe oder Kinder/Jugendliche. Unterschiedlich = meist Rangfolgen dokumentierend, z.B. Diskriminierung nach Alter.
- Offensive Gesprächsführung über Herrschaftsverhältnisse, Gratisökonomie alternative Lebensformen ohne Uniform etc führen...
- Fragen stellen, Herrschaftsverhältnisse thematisieren: Wie fühlen sie sich in Ihrer Uniform? Haben Sie schon mal daran gedacht, den Dienst zu quittieren? Sie müssen das tun??? Wie ist es Befehle auszuführen?
- Außenvermittlung herstellen: Passanten ansprechen: Sehen sie hier geschieht gerade eine praktische Demokratieanwendung etc...
Bei Repressiondrohungen ebenfalls Ausenvermittlung herstellen: Nun sehen sie gleich eine spezelle polizeiliche Kampftechnik zur Demokratiedurchsetzung etc... - Polizisten auf ihre Rolle hinweisen: Sie müssen das tun, weil ...; Sie werden mir gleich drohen, weil ...; selbst Prügel kann ruhig angekündigt werden bzw.die Situationen, in denen das öfter vorkommt - mit Thematisierung, dass Macht und Uniform solches Verhalten fördern usw.
- Verwirrung stiften durch Überidentifikation: Repression bejubeln (kann auch eine Person im Außenfeld. "Ja!!! Endlich wird den Verbrechern gezeigt wo wir hier sind. "Die gehören alle weggesperrt!!!")
- Immer genau beobachten
Wohin entwickelt sich die Situation und wie weit will mensch gehen bzw. wieviel wert iost es einem/r, weiter zu machen. Das kann auch davon abhängig sein, ob überhaupt noch Öffentlichkeit vorhanden ist. - Keine Aussagen! Weder zur Sache noch zu Hintergründen!
Das ist wichtig, denn Vermittlung und Kommunikation sind ja eine politische Aktion. Die soll nicht die Gefahr für die AkteurInnen erhöhen - abgesehen von dem Risiko, dass Bullen ab und zu austicken, wenn sie merken, nicht mehr allmächtig zu sein. Was eine Aussage ist, muss genau überlegt werden - auch ein "Nein" auf die Frage "Haben Sie das und das gemacht?" oder ein "Zuhause" auf die Frage "Wo waren Sie gestern nacht?" sind jeweils Aussagen. Gerade dann, wenn ein gutes Alibi für irgendwas besteht, sollte auch geschwiegen werden, um den Bullen die Arbeit nicht zu erleichtern und andere reinzureiten. Wer aber auf die Frage "Wo waren Sie gestern nacht?" mit einem Brecht-Gedicht antwortet, die Frage singend wiederholt und dann philosophische Erörterungen über den Sinn der Frage beginnt oder platt einen Gag versucht wie "Hey, wir hatten vereinbart, eine offene Beziehung zu führen. Bitte frag deshalb nicht ständig nach, wo ich gestern nacht war!", der/die sagt nichts aus - mit Ausnahme der Erkenntnis bei den Bullen, dass hier wohl das übliche Ohnmachtsgefühl ihnen gegenüber nicht eintritt. - Abbrecher und Ablenker im Kopf haben
Nicht immer verläuft Kommunikation ganz easy - und auch die Bullen haben einige Leute mit Kommunikationskünsten (zwar wenige, aber immerhin). Da kann mal eine überraschende Frage kommen, wo erstmal keine Antwort oder Gegenfrage parat ist. Dann ist es gut, eine standardisierte Gegenfrage stellen zu können, die immer passt. Ein gutes Beispiel ist die Gegenfrage: "Interessiert Sie das persönlich oder dienstlich" - zumal unabhängig von der Antwort wieder die Chance besteht, selbst in die Gesprächsoffensive zu kommen durch weiteres Nachbohren. - "Verstecktes Theater" mit einbauen
- Umgebende mit einbeziehen
Wenn Menschen zuschauen, sollte die Szene im Gespräche immer politisch vermittelt werden. Dabei also laut und deutlich reden, aber auch die Umstehenden mit einbeziehen, z.B. wenn Bulle eine Frage nicht beantwortet, die Menschen rundherum fragen, ob jemand von denen die Antwort weiß, der Polizist würde einem leider gerade nicht antworten wollen. Oder dürfen. - Die Bullenaktion zur eigenen Aktion machen: z.B:"Personalienfeststellung in der Fußgängerzone bietet viele Möglichkeiten Aufmerksamkeit zu bekommen und z.B. restriktive Polizeigesetze, Abschiebehaft etc zu thematisieren: = Aktion statt Reaktion.
- Dadurch Handllungsfähigkeit bewahren auch in aussichtslosen Situationen
- Begriff "Freiwilligkeit" thematisieren
Das Wort kommt in Polizeianweisungen immer wieder vor, z.B. "kommen Sie jetzt freiwillig mit?" oder "geben Sie mir den Ausweis jetzt freiwillig?". Das sind gute Anknüpfungspunkte, warum Freiwilligkeit unter Herrschaftsbedingungen etwas anderes ist als in einer freien Welt, wo bei Nichtbefolgen auch keine Sanktion droht. Unter Herrschaftsbedingungen ist Freiwilligkeit eine Lüge. - Reden halten
- Diskriminierende Äußerungen vermeiden.z B.: Sie sind ja bloß eine Bullette und Bulletten prügeln ja eh bloß. Besser die Unterdrückung der Frauen im männerdominierten Polizeiberuf thematisieren: "Sie müssen ja prügeln weil Sie sonst bei Ihren Kollegen...."
- Immer höflich bleiben
- Gespräche führen sooft wie möglich.
- Die Bullen regelrecht einwickeln, wenn möglich.
- Ideen im Kopf haben, um jederzeit die Aktion abbrechen zu können (falls zu anstrengend, Gefahr von Aussagen, Angst ...): z.B.: Ausweis hinschmeißen/-geben und zurücktreten oder theatralisch übergeben
Links
- Rechtstipps zu Festnahme und Gewahrsam
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- Tipps zu Verfassungsbeschwerden
- Tipps für Widersprüche
- Akteneinsicht
- Repressionsschutz
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- Recht gegen Recht-Extremisten: Internetseite ++ Broschüre als PDF-Download (Bestellen hier ...)
