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___Berufungsverhandlung__zweiter Anlauf_mit_viel__Zeit_für___Unfug Plädoyers der Angeklagten am Ende der Berufungsverhandlung Der 11. Verhandlunstag war geprägt von umfangreichen Plädoyers seitens beider Angeklagten, deren Ausgangstexte hier dokumentiert werden. Das folgende Plädoyer zum Vorwurf der Beleidigung gegen die damalige grüne OB-Kandidatin Gülle liegt auch als .rtf zum Download vor. Plädoyer zu GülleDies ist eine unvollständige Sammlung von Aspekten zum Anklagepunkte, zum Teil ohne voll ausgeschriebene Sätze und ohne jegliche Korrekturlesung. Sie dient als Manuskript zum Plädoyer des Angeklagten J.B. am 11. Prozesstag vor dem Landgericht Gießen, 29.4.2005. Alle Angaben sind ohne Gewähr, die Zitate von handschriftlichen Notizen übertragen. Mehr Infos zum Prozess und dieser Text im Internet: www.projektwerkstatt.de/prozess. Wenn im Text die Ich- oder Wir-Form benutzt wird, ist der Angeklagte B. als Plädierender oder die beiden Angeklagten gemeint. Letzter Punkt ... ein sehr eindeutiger Fall ... und wieder einer der Anklagepunkte, wo überhaupt nicht ersichtlich ist, woher eigentlich die Vorwürfe stammen, was genau zur Anklage führte und wo die tatsächlich belastbaren Beweise sein sollen. Zudem ist es neben dem Anklagepunkt zum vermeintlichen Tritt bei der Auseinandersetzung am CDU-Stand derjenige, mit den größten Abweichungen bei den Schilderungen zum Ablauf. Allerdings liegen hier zur Phase vor und nach der Gewalttätigkeit von Frau Gülle recht aufschlussreiche Bilder vor, so dass die Ausführungen von Frau Gülle in diesem Prozess sowie die Aktenvermerke und früheren Aussagen von KOK Schmidt anhand dieser überprüft werden können. Der AblaufDa es erhebliche Abweichungen gibt, lassen sich die Abläufe nur getrennt nach den Angaben der ZeugInnen benennen. Da jedoch nur Frau Gülle als Belastungszeugin auftrat, während alle anderen die Vorwürfe gegen den Angeklagten B. bestritten oder nichts mitbekommen hatte (einschließlich des Polizeizeugen Weber), sei zunächst die Version von Frau Gülle vorgestellt einschließlich der Belege, wo sie falsche Aussagen oder gar bewusste Lügen bzw. falsche Verdächtigungen angebracht hat. Da Frau Gülle vereidigt wurde, ist das von besonderer strafrechtlicher Bedeutung. Herr Vaupel sollte also aufpassen!1. Telefonat Wurde vom Angeklagten, auf gezielte Nachfrage auch von Gülle selbst und von zwei Ohrenzeuginnen geschildert. Die Vernehmung von zwei Ohrenzeuginnen eines Anrufes seitens Angela Gülle beim Angeklagten B. wenige Tage vor dem hier zu verhandelnden Vorgang ergab ein eindeutiges Bild: Die damalige Oberbürgermeisterkandidatin der Grünen, Angela Gülle, war bereits vor dem 23.8.2003 über die Anti-Wahlaktionen stark verzweifelt, weil sie sich gute Chancen ausrechnete, aber die durch die Aktionen gefährdet sah. Sie wies daraufhin, dass sie kein Geld hätte, die Plakate ständig zu ersetzen und außerdem alles selbst per Hand neu kleben müsste. Dies teilte sie mir in einem Telefonat wenige Tage vor dem 23.8.2003 bei einem Anruf in der Projektwerkstatt mit und forderte den Angeklagten B. auf, dafür zu sorgen, dass ihre Wahlplakate nicht mehr verändert sowie ihre Wahlaktivitäten nicht mehr gestört werden. Während des Telefonates war das Telefon auf Lautsprecher gestellt. Die Ohrenzeuginnen O. und W. berichteten übereinstimmend. Das Telefonat zeigte, wie wütend und verzweifelt Gülle war. DAS war der Grund für ihr Ausrasten, nicht irgendeine Beleidigung, die danach erst erfunden wurde, um den Angeklagten B. zu belasten oder vielleicht auch zunächst, um Gülles unbestreitbaren Schlag gegen den Angeklagten B. strafrechtlich zu entschärfen. Falschaussage und falsche Verdächtigung Gülle Frau Gülle behauptete: „ er hat in dem Gespräch zugegeben, dass er die Wahlplakate beschädigt hätte“. Das würde sie auch beeiden. Diese Aussagen sind zwar für den Anklagepunkt nicht wichtig, aber sie stellen eine falsche Verdächtigung und eine Falschaussage vor Gericht, wegen der anschließenden Vereidigung sogar einen Meineid dar. Die Klärung dieser Aussage war zudem wichtig, da ein ähnlicher Vorwurf gegen beide Angeklagten in den ersten Anklagepunkten hier erboben ist. Durch zwei Zeuginnenaussagen, die Ohrenzeuginnen des Telefonats war, konnte die Aussage von Gülle eindeutig widerlegt werden. Vielmehr hatte sie dem Angeklagten B. ohne weiteren Beweis vorgehalten, verantwortlich zu sein, wogegen dieser sich im Telefonat wehrte. Es ist auch schlicht nicht erkennbar, warum der Angeklagte im Telefonat eine solche Einlassung gemacht haben sollte. Und es gibt keinerlei Erklärung dafür, warum die Zeugin Gülle diese Aussage erst in der zweiten Instanz macht, d.h. sie am 15.12.2003 und auch in ihrer Strafanzeige wegließ. 2. Die Aktion Der eigentliche Aktionsverlauf bis zur Konfliktsituation wurde von den ZeugInnen weitgehend identisch beschrieben bis auf den Unterschied zum Standort von Frau Gülle während der Phase des Gehens von den Sitzbänken bis zum Plakateständer und seltsam großen Abweichungen bei der Frage, wie viele Personen eigentlich Gießkannen dabei hatten. Die Fotos zeigen diese Phase auch sehr eindeutig. Die Einheitlichkeit der Beschreibung durch alle ZeugInnen liegt aber auch daran, dass Staatsanwalt Vaupel durch einen plötzlichen und angesichts seiner sonstigen geringen Aktivität hier im Prozess überraschenden Trick den Zeugen KOK Schmidt vor einer Aussage bewahrte. Es war nämlich abzusehen, dass dieser eine Menge von Falschaussagen gerade zum Verlauf des kurzen Zuges aneinanderreihen würde, denn seine Aktenvermerke zeigen gänzlich andere Darstellung als die aller anderen Zeugen. Da er aber nicht vernommen wurde, spielt das hier keine Rolle und die Lügen von KOK Schmidt aus den Vermerken und der ersten Instanz, z.B. hinsichtlich dessen, dass der Angeklagte B. den Zug angeführt haben soll, dass die anderen seine vorgesprochenen Parolen wiederholten, dass er auch den Tisch im Stand der Grünen begoß, dass er Frau Gülle gleich mehrfach überschüttet haben soll usw. blieben den Beteiligten in diesem Prozess erspart. Dadurch ergab sich ein einheitlicheres Bild von den Abläufen. Gleichzeitig konnte in diesem Prozess allerdings nicht so eindeutig nachgewiesen werden, dass wiederum der Vertreter des Staatsschutzes mit eindeutigen Kriminalisierungsabsichten, gerichteten Interessen sowie Fälschungen und Erfindungen agierte. 3. Die Situation am Ständer Nach den übereinstimmenden Aussagen der ZeugInnen und sichtbar auch auf den Fotos ist der Angeklagte B. im hinteren Teil des Umzugs mitgelaufen und hat „im Vorbeigehen“ an den Plakatständer gegossen. Eine Zeugin erinnerte sich, dass der Angeklagte B. dabei sinngemäß sagte „ Herrschaft sprengen“, während alle anderen zu weit weg standen, um etwas zu hören. Einige der letzteren standen aber offensichtlich näher am Geschehen als die Zeugin Gülle, die wiederum als einzige einen ganz anderen Satz, nämlich „hiermit pisse ich Dich an“ gehört haben will. Dabei behauptete sie, auch selbst am Plakatständer gestanden zu haben. Zudem sei der Angeklagte B. direkt auf sie zugegangen und hätte die Worte zu ihr gesagt.Eindeutig sind dazu die Zeugenaussagen und weiteren Belege, nämlich dass Angela Gülle nicht – wie von ihr behauptet – beim Benässen des Wahlplakateständers am 23.8.2003 in der Nähe stand und der Angeklagte B. von den Bänken neben den drei Schwätzern auf sie zugegangen bin. Das zeigen
Die Glaubwürdigkeit der Zeugin Gülle ist bereits durch weitere falsche Aussagen gering. Sie hatte zudem ein hohes Interesse an der Erfindung dieser Aussage, denn ihre eigene Straftat hätte in den rechtlichen Konsequenzen abgemildert werden können, wenn sie vorgegeben hätte, vorher beleidigt worden zu sein, so dass man annehmen könnte, sie hätte im Affekt gehandelt. Allerdings war ihre Angst vor Strafverfolgung unbegründet, weil ja der dafür zuständige Staatsanwalt Vaupel ohnehin nicht gegen Angehörigen Gießener Obrigkeit ermittelt und deshalb die Anzeige wegen fehlendem „öffentlichen Interesse“ einstellte, während er fleißig wegen der erfundenen Beleidigung gegen den Angeklagten B. ermittelte. 4. Reaktion der Polizei und der Politiker Angesichts des hier in der Beweisaufnahme festgestellten Ablaufes der Ereignisse spricht das Verhalten der Polizei, der Politiker und der Presse Bände über die Interessen, die hinter der Kriminalisierung stehen.
Dass Staatsschützer Schmidt entgegen seinen Angaben in den Vermerken und in der ersten Instanz genau wusste, was tatsächlich geschehen war, beweist ein Vorgang Mitte September. Der Beamte des Staatsschutzes Gießen, KOK Schmidt, wurde in einem Telefonat nach dem Vorfall aus Anlass der Ladung zur Vernehmung vom Angeklagten B. gefragt, wie er darauf käme, dass B. Frau Gülle nachgegossen haben sollte. Er hätte doch daneben gestanden und es genau gesehen. KOK Schmidt bestätigte die Version von B., dass dieser nicht auf Frau Gülle gegossen hätte, am Telefon. Für dieses Telefonat gibt es Zeugen, von denen einer hier auch aussagte und diesen Verlauf bestätigte. Die Aussagen und FalschaussagenGülle
Diese hier unter anderem benannten klaren Falschaussagen sind besonders wichtig, da Gülle vereidigt wurde. Weber Die Aussage von Weber war sachlich und in den von ihm wahrgenommenen Details präzise. Einige wichtige Phasen hat er aber nicht mitbekommen. Da er aber klar aussagte, dass die Beobachtung der Person des Angeklagten seine Hauptaufgabe war, kann sein „Nicht-Mitbekommen“ ein Indiz dafür sein, dass etwas nicht geschehen sei.
Insgesamt ist die Aussage von Weber klar eine Entlastung des Angeklagten B. und eine Belastung gegenüber Gülle in zweifacher Hinsicht – nämlich erstens, dass ihre Aussage hier vor Gericht nicht stimmt und zweitens, dass es für ihren Schlag eben keine rechtfertigende Begründung gibt. Schmidt
Die Falschaussagen und Fälschungen von KOK Schmidt sind besonders bedeutsam, da er in der ersten Instanz vereidigt. Selbstverständlich hat – wer hätte es angesichts des offensichtlich interessensgeleiteten Verhaltens von Staatsanwalt Vaupel anders gedacht – ist bisher nicht gegen ihn ermittelt worden. KOK Schmitt und damit mal wieder der Staatsschutz ist die eigentliche Skandalperson bei diesem Anklagepunkt. Er wurde getrieben von Verfolgungs- statt Ermittlungsinteressen. Wichtig kann das Ganze aber auch noch aus einem anderen Grund sein, auch wenn das wegen der offensichtlich unbegründeten Vorwürfe gegen den Angeklagten B. überflüssig erscheint, da alles andere als ein Freispruch in diesem Anklagepunkt den Verlauf des Prozesses auf den Kopf stellen würde. Die Manipulationen von KOK Schmidt und seine Einflussnahme auf die Anzeigeerstatterin Gülle können nämlich als Verfahrenshemmnis gewertet werden. Der Beamte des Staatsschutzes Gießen, KOK Schmidt, hat nach eigenen Aussagen in seiner Zeugenvernehmung in der ersten Instanz dieses Prozesses Fotos des für die Beurteilung des Geschehens, wegen dem ich angeklagt bin, entscheidenden Zeitabschnittes gelöscht und nicht den Verfahrensakten hinzugefügt. Es kann nicht mehr geprüft werden, ob die Aussagen von KOK Schmidt hinsichtlich dessen, was auf den Fotos zu sehen ist, stimmen – zumal die sonstigen auffälligen Falschdarstellungen von KOK Schmidt in der ersten Instanz und die von Angela Gülle vorgetragene Version, nach der KOK Schmidt sie zum Stellen einer Anzeige gedrängt hatte, darauf hindeuten, dass hier bewusstes Handeln zum Schutze von A. Gülle und zuungunsten des Angeklagten im Spiel ist. Darauf kommt es aber gar nicht an, sondern allein die Tatsache, dass wesentliches Material im Prozess nicht mehr zugänglich ist, stellt ein unabwendbares Verfahrenshindernis nach § 260, Absatz 3 der StPO dar. Denn der Angeklagte kann nicht selbst die Fotos einsehen, die möglicherweise noch eindeutiger zeigen könnten, wo sich Frau Gülle zum Zeitpunkt des Benässens des Wahlplakates befand, ob der Angeklagte in ihre Richtung redete, von wo sie wann herangestürmt kam usw. Daher ist das Löschen dieser Beweismittel durch die Ermittlungsbehörden ein Verfahrenshindernis. Gleiches gilt für den Verdacht der Manipulation der Strafanzeige. Vaupel Ich will an dieser Stelle aber auch erwähnen, dass ich es verkürzt finde, nur auf die Falschaussagen bzw. Meineide der ZeugInnen hinzuweisen. Noch schlimmer als diese Vorgänge bewerte ich, dass die Falschaussagen und Meineide hier in Gießen genauso wie andere Straftaten, falsche Verdächtigungen und mehr seit Jahren gedeckt werden durch eine Staatsanwaltschaft, die systematisch die Kriminalisierung unerwünschter Personen betreibt und gleichzeitig Anzeigen gegen Angehörige der Obrigkeit abblockt. Das ist an diesem Beispiel besonders deutlich: Staatsanwalt Vaupel hat ein Verfahren gegen Frau Gülle wegen mangelndem öffentlichen Interesse abgelehnt (siehe Doku 2005, S. 42 oben). Gleichzeitig verfolgt er dieses Verfahren gegen den Angeklagten B., obwohl es genau dieselbe Situation betrifft und er nach § 376 StPO auch nur Anklage erheben darf, wenn öffentliches Interesse vorliegt. Das ist bemerkenswert: Die gleiche Situation, zwei Entscheidungen. Das zeigt sehr eindrücklich, was hier geschieht – nämlich dass Staatsanwalt Vaupel im Interesse der Obrigkeit handelt und williger Vollstrecker dieser ist. Es ist aus Sicht einer nicht interessensgeleiteten Justiz nötig, dass nicht nur die Falschaussagen und Meineide vieler ZeugInnen aus diesem Prozess und der ersten Instanz aufgearbeitet werden, sondern dass endlich auch das Verhalten der Gießener Staatsanwaltschaft juristisch geprüft wird, weil es offensichtlich ist, dass hier Strafvereitelung und Rechtsbeugung im Amt festzustellen sind. Der Fall Gülle ist dabei nicht der einzige, in der schon benannten Dokumentation zu Polizei- und Justizstrategien sind umfangreiche Nachweise über Strafvereitelung und Rechtsbeugung durch Staatsanwalt Vaupel in etlichen Fällen dargestellt. Noch einige zusätzliche Hinweise Der Vorgang ist selbst in der erfundenen Fassung gar keine Beleidigung. „Hiermit pisse ich Dich an“ gegenüber einem Wahlplakat zu sagen, ist keine Beleidigung. Das muss auch in der Beleidigungs-Erfindungshauptstadt Gießen klar sein, wo ja bekanntlich das deutschlandweit in der Breite der Rechtssprechung als nicht als Beleidigung bewertete „ Fuck the police“ durch Amts- und Landgericht verurteilt wurde und am 11.4.2005 eine Dokumentationsseite mit „Fuck the police?“ einen absurden, gewalttätigen Polizeieinsatz auslöste. Es wird Zeit für ein klares Wort, dass solche Vorgänge keine Beleidigungen sind und nicht am Ende jede Kritik an Obrigkeit verboten ist wie in dunkelsten Zeiten, als Majestätsbeleidigung noch verwerflich war. Aber hier ist das irrelevant, denn es war gar nicht so. „Hiermit pisse ich Dich an“ ist nie gesagt worden und eine Erfindung von Frau Gülle. Die gesamte Aktion war eine Performance, für die Meinungsfreiheit und die Freiheit der Kunst zu gelten hat. Ein Freispruch ist zwingend. Die hier angeklagte Tat gab es gar nicht. Es kann als nachgewiesen gelten, dass sie von Frau Gülle unter Einfluss von KOK Schmidt und aus durchsichtigen Gründen des Selbstschutzes ausgedacht wurde. Aber selbst wenn das Gericht zu der Auffassung und entgegen allen ZeugInnenaussagen mit Ausnahme von Frau Gülle selbst käme, der Satz „Hiermit pisse ich Dich an“, so ist das keine Beleidigung gegenüber einem Wahlplakat und somit auch keine Straftat. In der ersten Instand war der Angeklagte B. noch gerade wegen der Gülle-Gewalt verurteilt worden. Dort hatte der nicht nur hier seltsam argumentierende Amtsrichter Wendel Gülle als glaubwürdig beschrieben, weil sie geprügelt hatte – und ohne die Beleidigung durch B. hätte es dafür doch keinen Grund gegeben. Diesen fehlenden Grund, den der Richter damals nicht hatte sehen können, hat Gülle in diesem Prozess eindrucksvoll geliefert: Ihren totalen Hass auf die ProjektwerkstättlerInnen und ihre Verzweifelung angesichts der Anti-Wahl-Aktionen, die sie vor allem dem Angeklagten zuschrieb. Der wurde in ihren Aussagen deutlich, er war aber auch schon bekannt aus dem Telefonat vor den Ereignisse vom 23.8.2003, zu dem Gülle in ihrer Vernehmung sagte: „Das Gespräch war völlig sinnlos“. Sie war also weiter unzufrieden, d.h. es ist nachgewiesen, dass Frau Gülle zum Zeitpunkt der Aktion „Herrschaft sprengen“ bereits aufgeregt und wütend war. Es ist Justizskandal genug, dass keine Ermittlungen gegen Gülle trotz ihrer offensichtlichen Straftat erfolgt sind, während für das Verfahren gegen den Angeklagten B. trotz gleichen Zusammenhangs ein öffentliches Interesse als gegeben angesehen wurde. Auch hier agierte Staatsanwalt Vaupel in einer Art, die ich nur als Rechtsbeugung im Amt begreifen kann. Und der Staatsschutz agierte in der Art, wie ich sie sei Jahren kenne. Links
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