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___Berufungsverhandlung__zweiter Anlauf_mit_viel__Zeit_für___Unfug
Anträge zum Anklagepunkt Stadtverordnetenversammlung
Die hier dokumentierten Anträge wurden am 25.04.2005 beim
10. Prozesstag bzw. davor per Fax an das Landgericht gestellt. Das geschah im Berufungsverfahren gegen zwei Aktive aus dem Umfeld der
Projektwerkstatt gestellt. Sie beziehen sich auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs am 27.3.2003 während einer Stadtverordnetenversammlung.
Antrag
Verfahrenshindernis zum Anklagepunkt Nr. 9 (Hausfriedensbruch, Stadtverordnetenversammlung 27.3.03)
Die Anklage zu diesem Punkt ist mit einem unabwendbaren Verfahrenshindernis bemakelt.
Die Strafanzeige gegen die Angeklagten ist durch das Rechtsamt der Stadt Gießen im Auftrag von Herrn Gail erfolgt. Es bestanden und bestehen auf hiesiger Seite bereits erhebliche Bedenken, ob es zulässig ist, dass nicht Herr Gail selbst, sondern die dem Oberbürgermeister unterstehende Behörde die Anzeige stellen könne. Diese Zweifel sind bestärkt worden durch die Aussage von Herrn Gail in diesem Prozess, dass nicht er, sondern das Rechtsamt selbständig entschieden habe, ob eine Anzeige gestellt wird oder nicht. Schwerwiegender aber ist der Makel, dass Herr Gail über das Stellen einer Anzeige die Stadtverordnetenversammlung oder Gremien derselben nicht unterrichtet hat. Nach Hessischer Gemeindeordnung ist dieses nämlich zwingend vorgeschrieben. Dort heißt es im Paragraph 58, Abs. 7: „Der Vorsitzende vertritt die Gemeindevertretung in den von ihr betriebenen oder gegen sie gerichteten Verfahren, wenn die Gemeindevertretung nicht aus ihrer Mitte einen oder mehrere Beauftragte bestellt.“ Diese Formulierung klärt, dass eine Vertretung in solchen Fällen durch den Vorsteher nur möglich ist, wenn die Versammlung die Gelegenheit hat, auch einen anderen Vertreter für das jeweilige Verfahren zu benennen. Dieses ist jedoch nur möglich, wenn sie von einem solchen Verfahren überhaupt informiert wird. Das ist nach den übereinstimmenden Aussagen der dazu befragen Zeugen nicht geschehen. Daher hat der Stadtverordnete unbefugt gehandelt, seine Anzeige ist daher nicht rechtswirksam zustandegekommen. Damit ist die Anklage in diesem Punkt hinfällig, da eine Anzeige zwingend erforderlich ist. Hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass sie auch diesem Grund mit einem unabwendbaren Verfahrenshindernis nach § 260, Absatz 3 der StPO bemakelt ist.
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