21.3.2005: 2 Anträge zu fehlenden Akten

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Zum Prozess: Allgemein und der Prozess ab dem 10.3.03 im Detail

Zwei Anträge zu Beginn des zweiten Prozesstages, gestellt von je einem der Angeklagten:

Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung des Angeklagten N.

Ich beantrage die Unterbrechung des Verfahrens, da wesentliche Bedingungen für ein faires Verfahren nicht gegeben sind und die Möglichkeiten meiner Verteidigung durch die aktuellen Umstände eingeschränkt sind. Zudem wiederhole ich meinen Antrag, mir ausreichend Zeit zur Einarbeitung in die wesentlichen Akten und zur damit verbundenen Vorbereitung auf den Prozess zu gewähren.
Aufgrund des abgelehnten Beiordnungsantrages hat mein Verteidiger während des ersten Verhandlungstages sein Mandat nieder gelegt. Da meine Versuche, zwischen den Verhandlungstagen einen neuen Verteidiger zu gewinnen, scheiterten, beantragte ich vollständige Akteneinsicht und einen angemessenen Zeitraum zur Einarbeitung in die Akten und zur Vorbereitung auf das gesamte Verfahren. Diesem Antrag wurde seitens des Gerichts zugestimmt. Per Fax habe ich Aus den Akten erhalten, die mit den Vorwürfen der Sachbeschädigung an Wahlplakaten zusammen hängen. Grundsätzlich sehe ich darin ein Bemühen seitens des Gerichts, mir die benötigten Informationen zukommen zu lassen, dass sich deutlich vom unkooperativen Stil von Staatsanwaltschaft und anderen Ermittlungsbehörden abhebt, bei denen Akteneinsichtsgesuche verteidigerloser Personen gängigerweise ignoriert werden.
Mein Antrag wurde allerdings in den entscheidenden Punkten nicht erfüllt: Weder liegen mir die vollständigen Akten vor, noch wurde angedeutet oder eine förmliche Entscheidung getroffen, mir einen angemessenen Zeitraum zu gewähren, um mich in die Akten einzuarbeiten und mich auf dieser Grundlage auf das Verfahren vorzubereiten.

Begründung: Obwohl die Problematik auf der Hand liegt will ich die Gründe für die Aussetzung an dieser Stelle genauer auszuführen. Vor diesem Hintergrund zitiere ich aus meinem Antrag vom 15. März 05: „Vor dem Hintergrund der abgelehnten Beiordnung und meiner nicht vorhandenen finanziellen Möglichkeiten war es nicht möglich, einen Verteidiger für mein Anliegen zu gewinnen.
Daher werde ich mich – soweit sich an den Umständen nichts ändert, die diese Entscheidung nötig machen - selbst zu verteidigen. Zu diesem Zweck benötige ich die Möglichkeit der ständigen Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten und beantrage daher nach § 147, Absatz 7 der Strafprozessordnung die Zurverfügungsstellung von Abschriften aller diesem Verfahren zugrundeliegenden Akten.
Ich beantrage ferner, die Gestaltung der weiteren Verhandlungstermine so vorzunehmen, dass ich genügend Zeit für die Einarbeitung in die umfangreichen Akten einschließlich der ja nun im Selbststudium nötigen Rechtserkundigungen habe. Ebenso wie einer „normalen“ Verteidigung muss ich einen angemessenen Zeitraum haben, um mich auf das gesamte Verfahren vorzubereiten.“ (Ende des Zitats)

Punkt 1:
Als Angeklagter habe ich vollständige Akteneinsicht beantragt. Diesem Antrag wurde auch statt gegeben. Die Übersendung einiger Aktenbestandteile, die sich einzig auf die Anklagepunkte „Sachbeschädigung an Wahlplakaten“ erfüllt diesen Antrag nicht.
Es ist mit der Idee eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, ein paar Tage vor der Verhandlung „häppchenweise“ einzelne Aktenbestandteile überlassen zu bekommen. Angeklagten, die sich selbst verteidigen, müssen vor der Hauptverhandlung sämtliche Akten zur Verfügung stehen – genau wie das RechtsanwältInnen zusteht, die von einer angeklagten Person das Mandat zu ihrer Verteidigung erhalten haben. D.h. es darf mir kein Nachteil daraus entstehen, weil ich nicht mehr anwaltlich vertreten bin.
Neben dieser grundsätzlichen Begründung gebietet auch das konkrete Verfahren nicht nur die vollständige Akteneinsicht, sondern auch die Überlassung von Kopien. Dem von mir vertretenem Verdacht der gezielten Lügen durch Ermittlungsbehörden zu Zwecken der Kriminalisierung unerwünschter Protestgruppen kann nur im Gesamtüberblick der umfangreichen Akten nachgegangen werden. Der Aussetzungsantrag der Rechtsanwältin Verleih, dem sich mein damaliger Verteidiger Künzel angeschlossen hatte, wurde ja am ersten Verhandlungstag mit der Begründung abgelehnt, dass den erhobenen Vorwürfen in der Hauptverhandlung nachgegangen werden kann.

Punkt 2:
In meinem Antrag habe ich einen angemessenen Zeitraum eingefordert, um – ich zitiere – „mich auf das gesamte Verfahren vorzubereiten“. Obwohl der Antrag seitens des Gerichts angenommen wurde bzw. eine begründete Ablehnung nicht erfolgte, ist auf meinen berechtigten Antrag nicht eingegangen worden. Die Übersendung einzelner Aktenbestandteile per Fax war mit dem Hinweis gekoppelt, dass diese zur Vorbereitung auf den zweiten Prozesstag dienen, in dem ich mich nun befinde. Allerdings sind weder drei Tage Vorbereitungszeit für diesen Anklagepunkt ausreichend, noch ist mit den mir vorliegenden Aktenbestandteilen und der vorhandenen Zeit eine Vorbereitung auf das gesamte Verfahren möglich.
Es ist zwar verständlich, dass sich das Gericht darum bemüht, den gesetzten Zeitplan einzuhalten – angesichts der komplett veränderten Ausgangslage erscheint mir dieses jedoch unrettbar ohne die Möglichkeiten meiner Verteidigung empfindlich einzuschränken.

Antrag zur Unterbrechung des Verfahrens des Angeklagten B.

Hiermit beantrage ich die Unterbrechung des Verfahrens für einen Zeitraum von mindestens einer Woche zum Zwecke der Einarbeitung in die noch zur Verfügung zu stellenden gesamten Akten zum laufenden Verfahren. Zu addieren ist noch die Zeit, die bis zu dem Zeitpunkt vergeht, an dem mir Kopien der Akten zugänglich werden.

Begründung: Die offenbar am Freitag zugefaxten Akten zu den ersten Anklagepunkten erreichten mich wegen Abwesenheit erst am Sonntag, also gestern. So war ein sinnvoller Zeitraum zur Bearbeitung nicht mehr gegeben. Zudem ist zweifelhaft, ob die Akten nur zu einem Anklagepunkt tatsächlich für eine umfassende Verteidigung gegenüber den Anklagepunkten ausreichend sind, weil nach meiner Erinnerung aus der letzten Einsicht in die bei meiner ehemaligen Verteidigerin befindlichen Akten zur Berufungsverhandlung im Juni 2004 immer wieder Querverweise und alle bzw. mehrere Anklagepunkte umfassende Schriftstücke über die Akten verteilt vorkommen. Folglich ist eine Verteidigung er nach Studium der gesamten Akten sinnvoll möglich – zumal vereinbart war, dass mir die Möglichkeit einer grundlegenden Einlassung vor den jeweiligen Anklagepunkten gegeben wird.

Beschluss des Gerichts zu beiden: Abgelehnt

Die Anträge auf Unterbrechung der Hauptverhandlung länger als 20 Minuten zur Gewährung von weiterer Akteneinsicht und zur Vorbereitung der Angeklagten auf ihre Verteidigung werden zurückgewiesen.
Gründe: Die Angeklagten hatten vor der Hauptverhandlung im Juni 2004 umfänglich selbst Einsicht in die Akten genommen. Ihre Verteidiger hatten zur Vorbereitung auf diese Hauptverhandlung Akteneinsicht, und es wurde den Angeklagten am Donnerstag, dem 17.3.2005, per Fax mitgeteilt, daß sie jederzeit nach Vorankündigung Akteneinsicht nehmen können. Am Freitag, den 18.3.2005 erhielten sie Kopien der Akten bezüglich des heute zu verhandelnden Tatvorwurfs per Fax übersandt. Es ist daher nicht zu erkennen, daß sich die Angeklagten nicht ausreichend vorbereiten konnten. Im übrigen ist beabsichtigt, ihnen Fotokopien, wie bereits teilweise geschehen, vollumfänglich zu übermitteln.

Gegenvorstellungen

Beide Angeklagten reichten Gegenvorstellungen ein. Der Angeklagte N. (Text liegt leider z.Zt. nicht vor) monierte, dass auf sein Argument, dass die Angeklagepunkte zusammenhängen und deshalb die Übersendung nur zum ersten Punkt nicht reichen würde. Der Angeklagte B. formulierte:

Ich bin der Meinung, dass auf meinen Antrag auf Unerbrechung nicht eingegangen wurde. Ich hatte dort geschrieben: "Die offenbar am Freitag zugefaxten Akten zu den ersten Anklagepunkten erreichten mich wegen Abwesenheit erst am Sonntag, also gestern. So war ein sinnvoller Zeitraum zur Bearbeitung nicht mehr gegeben." Darauf wurde beschlossen und so begründet, dass die Unterlagen am Freitag zugefaxt wurfen. Das mag ja sein, geht auf mein Argument aber gar nicht ein.
Ich stelle daher fest, dass das Gericht erstens eine Einarbeitungszeit in die Unterlagen eines Anklagepunktes von einem Abend für ausreichend hält und zweitens der Einblick in die Gesamtakaten mit 9 Monaten Zeitabstand zur Verhandlung für angemessen hält für eine grundsätzliche Einlassung. Ich teile diese Rechtsauffassung nicht.

Beschluss des Gerichts zu beiden Gegenvorstellungen: Abgelehnt

Die Gegenvorstellung des Angeklagten Bergstedt wird zurückgewiesen. Der Angeklagte hatte Gelegenheit, die ihm übersandten Kopien zur Kenntnis zu nehmen. Es ist seine Sache, wenn er dies nicht getan hat.

Anmerkungen

  • Der letzte Beschluss des Gerichts geht wieder nicht darauf ein, dass die Akten nur auf das Fax der Projektwerkstatt geschickt wurden - und zwar am Freitagnachmittag ohne jegliche Überprüfung, ob der Angeklagte dort überhaupt anwesend war. Es kann auch nicht verlangt werden, wegen eventueller und nicht angekündigter Gerichtspost am Wochenende ständig anwesend zu sein. Mit "es ist seine Sache" blendet das Gericht die eigene Verantwortung dafür aus, dass gar nicht überprüft wurde, ob das Fax zeitlich direkt die Angeklagten erreichen konnte. Das Fax wurde ohne jegliche Absprache einfach an die Nummer der Projektwerkstatt geschickt.
  • Am 22.3.2005 wurden per Gerichtsboten die kopierten Akten den Angeklagten übergeben. Wie sich herausstellte, gab es in den Unterlagen weitere Blätter zum ersten Anklagepunkt (Blatt 104-109). Zum Zeitpunkt der Überstellung dieser Akten hatten die Angeklagten ihre Einlassungen zu diesem Anklagepunkt bereits machen müssen. Das zeigt, wie berechtigt ihre Anträge waren. Auf diesen Mangel wurde das Gericht zu Beginn des dritten Verhandlungstages hingewiesen.

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