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Zum Prozess: Allgemein und der Prozess ab dem 10.3.03 im Detail
| Zwei Anträge im Rahmen der grundsätzlichen Einlassung eines der Angeklagten am zweiten Prozesstages: Beweisantrag zu Polizeilügen am 12.12.2002 und 10.12.2003 (und Folgeereignisse)Zu beweisen ist die folgende Tatsache: Das Polizeipräsidium erfindet systematisch Straftaten, wobei immer wieder Menschen aus dem sogenannten „Umfeld der Projektwerkstatt“ benachteiligt werden, insbesondere die Angeklagten Neuhaus und Bergstedt. Begründung:Die Zahl erfundener Straftaten durch die Polizei Gießen zuungunsten von Menschen aus dem Umfeld der Projektwerkstatt ist hoch. Die Nachweise sind öffentlich zugänglich in zwei Dokumentationen, die bis heute unwiderlegt und unwidersprochen sind. Beweismittel:
Antrag zu den Polizeilügen am 10.12.2003 (und Folgeereignisse)Die Verhandlung ist auszusetzen bis zur Klärung, ob die Behauptungen über vermeintliche Farb- oder (später dazu abgewandelt) politisch motiviert waren oder auf einer Auswertung von tatsächlichen Ermittlungsergebnissen beruhten. Sollte die Klärung nicht in einem separaten Verfahren gegen die Täter erfolgen, also die Personen, die für die etwaigen Fälschungen und falschen Verdächtigungen verantwortlich sind, so ist dafür in diesem Verfahren Zeit einzuräumen und zunächst sicherzustellen, dass alle verfügbaren Akten zu diesem Punkt vorliegen. Im Einzelnen beantrage ich wegen der Gefahr der weiteren Verfälschung von Unterlagen und der Vernichtung oder Erfindung von Beweismitteln:
Hilfsweise beantrage ich zu diesem Punkt, falls sich herausstellen sollte, dass Herr Staatsanwalt Vaupel trotz entsprechender Ermittlungsergebnisse seine Behauptung „Die Zusammensetzung der Personengruppe, ihr Gesamteindruck, die Flugblätter, die Farbanhaftungen an den Hosen und der Behälter ließen darauf schließen, dass die Personengruppe geplant hatte, in dieser Nach erneute Farbe auf den Justizgebäuden anzubringen oder sogar einen Brandanschlag durchzuführen“ aufgestellt hat, ihn sofort von seiner Mitwirkung als Vertreter der Anklage in diesem Verfahren zu entlassen und gleichzeitig als Zeuge zu laden bezüglich folgender Fragen:
Sollte sich herausstellen, dass Herr Staatsanwalt Vaupel ohne ausreichende Ermittlungen oder wider besseres Wissen gehandelt hat, wäre die Abweisung der Anzeige wegen falscher Verdächtigung und Freiheitsberaubung eine Strafvereitelung im Amt und wegen der direkten Auswirkung auf einen Prozess auch eine Rechtsbeugung im Amt. Diese wäre gezielt zuungunsten der hier Angeklagten erfolgt, weswegen neben der Einleitung eines Verfahrens gegen Herrn Vaupel naheliegend ist, ihn von seiner Tätigkeit als Vertreter der Anklagebehörde in diesem Verfahren zu entbinden. Der Antrag ist wie die vorherigen erheblich, weil im laufenden Prozess vor allem Zeugen als Belastungszeugen auftreten, die dem Polizeipräsidium Gießen angehören. Wenn deren Führung in beweisbaren Fällen öffentlich Straftaten und Beweismittel erfindet oder fälscht, kann dieses auch für die hier verhandelten Anklagepunkte nicht ausgeschlossen werden – zumal in einem konkreten Fall die öffentliche Falschdarstellung der Polizei schon als geklärt anzusehen ist. Das ist nämlich im Fall der Lügen des Zeugen Gail so, wo die Polizei die falsche Darstellung einen Tag später selbst wiederholt hat. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesem Polizeipräsidium entstammenden Zeugen muss daher geklärt werden, ob solche Fälschungen und Erfindungen durch die Polizeibehörde stattfanden und restlos aufgeklärt werden, wer aus welchem Grund diese Vorgänge verantwortet, unterstützt oder toleriert hat. Beschluss des Gerichtes am 14.4.2005Der Antrag zum Beweis der Tatsache, dass das Polizeipräsidium systematisch Straftaten erfindet, wobei immer wieder Menschen aus dem sogenannten Umfeld der Projektwerkstatt benachteiligt werden, insbesondere die Angeklagten Neuhaus und Bergstedt (Anl. 11 zum Protokoll vom 21. 3. 2005) und der Antrag auf Aussetzung bzw. Unterbrechung des Verfahrens zuf Klärung, ob die Behauptungen über vermeintliche Farb- und (später dazu abgewandelt Brandanschlag) politisch motiviert waren oder auf einer Auswertung von tatsächlichen Ermittlungsergebnissen beruhten (Anl. 12 zum Prot. Vom 21. 3. 2005), werden zurückgewiesen. GründeEs muss sich aus einem Beweisantrag, notfalls durch Auslegung ergeben, welche konkrete Tatsache bewiesen werden soll. Vorliegend ist nicht zu erkennen, wer, welche Straftaten systematisch erfinden soll. Das Polizeipräsidium als Behörde ist dazu jedenfalls nicht in der Lage. Auch durch Auslegung ist vorliegend nicht zu ermitteln, was im Einzelnen unter Beweis gestellt werden soll. Eine Aussetzung oder Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens zur Klärung der Frage, ob in einem anderen Verfahren Falschaussagen bzw. gezielte Lügen zu falschen Verdächtigungen der Angeklagten führten, ist nicht erforderlich. Soweit Vorgänge, wie das"Erfindert'von Straftaten und Fälschen von Beweisen, das die Angeklagten im Verlauf anderer Verfahren behaupten, nachteilige Auswirkungen für die Angeklagten im vorliegenden Verfahren haben könnten, wird dies zu prüfen und bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein. |