21.3.2005: 2 Anträge zu Lügen und Fälschungen durch die Polizei
hier: Erfundener Brandanschlag 9.12.2003

Siehe auch: Antirepressionsseite +++ Umfangreiche Dokumentation zu Polizei und Justiz
Zum Prozess: Allgemein und der Prozess ab dem 10.3.03 im Detail

Zwei Anträge im Rahmen der grundsätzlichen Einlassung eines der Angeklagten am zweiten Prozesstages:

Beweisantrag zu Polizeilügen am 12.12.2002 und 10.12.2003 (und Folgeereignisse)

Zu beweisen ist die folgende Tatsache: Das Polizeipräsidium erfindet systematisch Straftaten, wobei immer wieder Menschen aus dem sogenannten „Umfeld der Projektwerkstatt“ benachteiligt werden, insbesondere die Angeklagten Neuhaus und Bergstedt.

Begründung:

Die Zahl erfundener Straftaten durch die Polizei Gießen zuungunsten von Menschen aus dem Umfeld der Projektwerkstatt ist hoch. Die Nachweise sind öffentlich zugänglich in zwei Dokumentationen, die bis heute unwiderlegt und unwidersprochen sind.

Beweismittel:
  1. Dokumentationen zu Polizei, Politik, Presse und Justiz der Jahre 2004 und 2005. Beide werden hiermit übergeben und sind unter der Internetadresse www.polizeidoku-giessen.de.vu einsehbar.
  2. Vernehmung der Beamten der Polizeipressestelle sowie der an der Verhaftung der Angeklagten Neuhaus und Bergstedt am 11.12.2002 kurz vor Mitternacht in der Walltorstraße beteiligten PolizeibeamtInnen.
  3. Vernehmung des Polizeidirektors Voss sowie der am 9.12.2003 festgenommenen TeilnehmerInnen der Gedichtelesung vor der Staatsanwaltschaft.
  4. Herbeiziehung der Gerichtsakten sowie aller Unterlagen der die Lügen erfindenden Polizei zu diesem Vorgang und der inzwischen abgewiesenen Klagen wegen übler Nachrede, falscher Verdächtigung, Beweismittelfälschung und Freiheitsberaubung (Az. 501 Js 14731/04)

Antrag zu den Polizeilügen am 10.12.2003 (und Folgeereignisse)

Die Verhandlung ist auszusetzen bis zur Klärung, ob die Behauptungen über vermeintliche Farb- oder (später dazu abgewandelt) politisch motiviert waren oder auf einer Auswertung von tatsächlichen Ermittlungsergebnissen beruhten. Sollte die Klärung nicht in einem separaten Verfahren gegen die Täter erfolgen, also die Personen, die für die etwaigen Fälschungen und falschen Verdächtigungen verantwortlich sind, so ist dafür in diesem Verfahren Zeit einzuräumen und zunächst sicherzustellen, dass alle verfügbaren Akten zu diesem Punkt vorliegen.

Im Einzelnen beantrage ich wegen der Gefahr der weiteren Verfälschung von Unterlagen und der Vernichtung oder Erfindung von Beweismitteln:

  • Sofortige Beschlagnahme aller zu Vorgang gehörenden Unterlagen und Akten des Polizeipräsidiums Mittelhessen
  • Sofortige Vorlage, nötigenfalls Beschlagnahme aller Ermittlungsunterlagen zu diesem Fall bei der Staatsanwaltschaft Gießen. Dazu ist erklärend hinzuzufügen, dass am 10.6.2004 bei der Staatsanwaltschaft und konkret dem hier anklagenden Staatsanwalt Vaupel eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung, Freiheitsberaubung und Beweismittelfälschung im Zusammenhang mit der Verhaftung bei der Gedichtelesung einging. Herr Vaupel hat das Verfahren eingestellt, u.a. mit der Begründung „Die Zusammensetzung der Personengruppe, ihr Gesamteindruck, die Flugblätter, die Farbanhaftungen an den Hosen und der Behälter ließen darauf schließen, dass die Personengruppe geplant hatte, in dieser Nach erneute Farbe auf den Justizgebäuden anzubringen oder sogar einen Brandanschlag durchzuführen“. Nach diesem Satz ist nicht nur davon auszugehen, dass Herr Vaupel die Einschätzung durch die Polizei für richtig hält und mit seinem eigenen Satz ja auch wiederholt, sondern es muss davon ausgegangen werden, dass ein Staatsanwalt, bevor er eine solche Tatsachenbehauptung vor jeglichem Gerichtsverfahren formuliert, sich in der Sache aktenkundig gemacht hat. Daher ist zu erwarten, dass die zu Klärung notwendigen Akten auch in der Staatsanwaltschaft vorliegen. Dazu gehört auch die Frage, ob Herr Vaupel zum Zeitpunkt seiner Verfahrenseinstellung am 1.9.2004 den Vermerk des Staatsschutzbeamten Broers kannte, der schon am 21.7.2004 abschließend zum Fall dort niederschrieb: „Eine Untersuchung des Gefäßes beim HLKA kam zu dem Ergebnis, dass es sich um einen Eimer handelte, in dem eine Kunststoffflasche lag. Die angesprochenen Farbreste konnten beim HLKA nicht mehr festgestellt werden. Grund hierfür dürfte sein, dass es sich bei dem Inhalt um Graffiti Entferner handelt“. Hieraus wird deutlich, dass es einen Brandsatz oder ähnliches nie gegeben hat. Vielmehr zwingt sich der Eindruck aus, das Gefäß gehöre der die Gerichtsgebäude säubernden Firma und wurde von der Polizei zu einem Brandsatz umdefiniert und damit eine Straftat erfunden und ein Beweismittel dafür erfunden bzw. selbst hergestellt.
  • Sofortige Beschlagnahme des zu einem Brandsatz umdefinierten Gefäßes zwecks Augenscheinnahme vor Gericht im laufenden Verfahren.
  • Sofortige Beschlagnahme der vermeintlichen Utensilien, die für Farbanschläge geeignet sein sollten. In der Pressemitteilung der Polizei vom 10.12.2003 wird formuliert, dass die Gruppe „entsprechende Utensilien mitgeführt wurden“. Eine solche Formulierung würde nicht für Hosen oder Schuhe verwendet werden, so dass eindeutig noch andere Materialien bei der Polizei vorhanden sein müssen oder der Satz eine schlichte Lüge ist.
  • Vernehmung des POK Broers zu den Ermittlungsergebnissen über den 9.12.2003.

Hilfsweise beantrage ich zu diesem Punkt, falls sich herausstellen sollte, dass Herr Staatsanwalt Vaupel trotz entsprechender Ermittlungsergebnisse seine Behauptung „Die Zusammensetzung der Personengruppe, ihr Gesamteindruck, die Flugblätter, die Farbanhaftungen an den Hosen und der Behälter ließen darauf schließen, dass die Personengruppe geplant hatte, in dieser Nach erneute Farbe auf den Justizgebäuden anzubringen oder sogar einen Brandanschlag durchzuführen“ aufgestellt hat, ihn sofort von seiner Mitwirkung als Vertreter der Anklage in diesem Verfahren zu entlassen und gleichzeitig als Zeuge zu laden bezüglich folgender Fragen:

  • Welche Informationen haben Herrn Vaupel dazu gebracht, zu behaupten, dass die Brandanschlag geplant war?
  • Welche Gespräche hat er mit welchen Personen geführt, die ihn zu dieser Behauptung veranlassten?
  • Warum hat Herr Vaupel das Verfahren gegen die Polizeibeamten eingestellt, obwohl die Akten eindeutig zeigen, dass weder Utensilien für farbliche Umgestaltungen noch für Brandanschläge gefunden wurden?

Sollte sich herausstellen, dass Herr Staatsanwalt Vaupel ohne ausreichende Ermittlungen oder wider besseres Wissen gehandelt hat, wäre die Abweisung der Anzeige wegen falscher Verdächtigung und Freiheitsberaubung eine Strafvereitelung im Amt und wegen der direkten Auswirkung auf einen Prozess auch eine Rechtsbeugung im Amt. Diese wäre gezielt zuungunsten der hier Angeklagten erfolgt, weswegen neben der Einleitung eines Verfahrens gegen Herrn Vaupel naheliegend ist, ihn von seiner Tätigkeit als Vertreter der Anklagebehörde in diesem Verfahren zu entbinden.

Der Antrag ist wie die vorherigen erheblich, weil im laufenden Prozess vor allem Zeugen als Belastungszeugen auftreten, die dem Polizeipräsidium Gießen angehören. Wenn deren Führung in beweisbaren Fällen öffentlich Straftaten und Beweismittel erfindet oder fälscht, kann dieses auch für die hier verhandelten Anklagepunkte nicht ausgeschlossen werden – zumal in einem konkreten Fall die öffentliche Falschdarstellung der Polizei schon als geklärt anzusehen ist. Das ist nämlich im Fall der Lügen des Zeugen Gail so, wo die Polizei die falsche Darstellung einen Tag später selbst wiederholt hat. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesem Polizeipräsidium entstammenden Zeugen muss daher geklärt werden, ob solche Fälschungen und Erfindungen durch die Polizeibehörde stattfanden und restlos aufgeklärt werden, wer aus welchem Grund diese Vorgänge verantwortet, unterstützt oder toleriert hat.

Beschluss des Gerichtes am 14.4.2005

Der Antrag zum Beweis der Tatsache, dass das Polizeipräsidium systematisch Straftaten erfindet, wobei immer wieder Menschen aus dem sogenannten Umfeld der Projektwerkstatt benachteiligt werden, insbesondere die Angeklagten Neuhaus und Bergstedt (Anl. 11 zum Protokoll vom 21. 3. 2005) und der Antrag auf Aussetzung bzw. Unterbrechung des Verfahrens zuf Klärung, ob die Behauptungen über vermeintliche Farb- und (später dazu abgewandelt Brandanschlag) politisch motiviert waren oder auf einer Auswertung von tatsächlichen Ermittlungsergebnissen beruhten (Anl. 12 zum Prot. Vom 21. 3. 2005), werden zurückgewiesen.

Gründe

Es muss sich aus einem Beweisantrag, notfalls durch Auslegung ergeben, welche konkrete Tatsache bewiesen werden soll. Vorliegend ist nicht zu erkennen, wer, welche Straftaten systematisch erfinden soll. Das Polizeipräsidium als Behörde ist dazu jedenfalls nicht in der Lage. Auch durch Auslegung ist vorliegend nicht zu ermitteln, was im Einzelnen unter Beweis gestellt werden soll.

Eine Aussetzung oder Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens zur Klärung der Frage, ob in einem anderen Verfahren Falschaussagen bzw. gezielte Lügen zu falschen Verdächtigungen der Angeklagten führten, ist nicht erforderlich. Soweit Vorgänge, wie das"Erfindert'von Straftaten und Fälschen von Beweisen, das die Angeklagten im Verlauf anderer Verfahren behaupten, nachteilige Auswirkungen für die Angeklagten im vorliegenden Verfahren haben könnten, wird dies zu prüfen und bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein.

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