21.3.2005: 2 Anträge zu Lügen und Fälschungen durch die Polizei, hier: Festnahme 10.7.2004

Siehe auch: Antirepressionsseite +++ Umfangreiche Dokumentation zu Polizei und Justiz
Zum Prozess: Allgemein und der Prozess ab dem 10.3.03 im Detail

Zwei Anträge im Rahmen der grundsätzlichen Einlassung eines der Angeklagten am zweiten Prozesstages:

Beweisantrag zu Polizeiunterlagen zum 10.7.2004 (und Folgeereignisse)

Zu beweisen ist die folgende Tatsache: Das Polizeipräsidium unterdrückt systematisch Beweismittel und Informationen, wobei immer wieder Menschen aus dem sogenannten „Umfeld der Projektwerkstatt“ benachteiligt werden, im konkreten hier vorgetragenen Fall der Festnahme am 10.7.2004 und der darauffolgenden Ermittlungen den Angeklagten Bergstedt.

Begründung:

Die Zahl gefälschter Beweismittel durch die Polizei Gießen zuungunsten von Menschen aus dem Umfeld der Projektwerkstatt ist hoch. Die Nachweise sind öffentlich zugänglich in zwei Dokumentationen, die bis heute unwiderlegt und unwidersprochen sind. Im laufenden Prozess sind bereits mehrfach Beweismittel unterdrückt worden, u.a. die Fotos der entscheidenden Phase des Angriffs der grünen OB-Kandidatin Gülle gegen den Angeklagten Bergstedt.

Im konkreten Fall sind in den Unterlagen zur Klage vor dem Verwaltungsgericht des Angeklagten Bergstedt gegen das Land Hessen wegen dem Polizeieinsatz am 10.7.2004 handschriftliche Vermerke zu finden, die zeigen, dass im Polizeipräsidium Gießen bis hin zur Polizeiführung dort Informationen unterdrückt und zurückgehalten werden.

Dieser Vorgang ist insbesondere auch deshalb von Interesse, weil der Verdacht besteht, dass auch Informationen zum inzwischen weitgehend aufgeklärten Fall der Lügen des Zeugen Gail von der Polizei möglicherweise gezielt zurückgehalten wurden.

Beweismittel:
  1. Dokumentationen zu Polizei, Politik, Presse und Justiz der Jahre 2004 und 2005. Beide werden hiermit übergeben und sind unter der Internetadresse www.polizeidoku-giessen.de.vu einsehbar.
  2. Vernehmung des Polizeidirektors Voss, des Polizeibeamten Pape und der Assessorin Brecht, die die Vermerke angefertigt haben.
  3. Herbeiziehung der Gerichtsakten sowie aller Unterlagen der vertuschenden Polizei zu diesem Vorgang und der inzwischen abgewiesenen Anzeigen wegen übler Nachrede, falscher Verdächtigung, Beweismittelfälschung und Freiheitsberaubung (Az. 501 Js 19842/04 und beim Verwaltungsgericht mit Nr. 10 E 3616/04)

Antrag zu Polizeiunterlagen zum 10.7.2004 (und Folgeereignisse)

Die Verhandlung ist auszusetzen bis zur Klärung, ob die Polizei im Fall der Festnahme am 10.7.2004 Akten, Informationen und Beweismittel bewusst und gezielt verschwiegen hat. Sollte die Klärung nicht in einem separaten Verfahren gegen die Täter erfolgen, also die Personen, die für die etwaigen Unterschlagungen oder Fälschungen verantwortlich sind, so ist dafür in diesem Verfahren Zeit einzuräumen und zunächst sicherzustellen, dass alle verfügbaren Akten zu diesem Punkt vorliegen.

Im Einzelnen beantrage ich wegen der Gefahr der weiteren Unterschlagung von Unterlagen:

  • Sofortige Beschlagnahme aller zu Vorgang gehörenden Unterlagen und Akten des Polizeipräsidiums Mittelhessen (u.a. Az. 501 Js 19842/04 und beim Verwaltungsgericht mit Nr. 10 E 3616/04)
  • Sofortige Vorlage, nötigenfalls Beschlagnahme aller Ermittlungsunterlagen zu diesem Fall bei der Staatsanwaltschaft Gießen. Dazu ist erklärend hinzuzufügen, dass am 11.7.2004 bei der Staatsanwaltschaft und konkret dem hier anklagenden Staatsanwalt Vaupel eine Anzeige wegen Freiheitsberaubung und Raub im Zusammenhang mit der Verhaftung in Lich am 10.7.2004 einging. Herr Vaupel hat das Verfahren eingestellt. Entsprechend seiner Begründung ist davon auszugehen, dass Herr Vaupel die Einschätzung durch die Polizei für richtig hält. Herrn Vaupel müssen aber die handschriftlichen Notizen der PolizeibeamtInnen Voss, Pape und Brecht auch vorgelegen haben, aus denen klar hervorgeht, dass die Polizei Informationen zurückhält. Es ist zu klären, ob bzw. warum Herr Vaupel daraufhin tätig geworden ist oder mit seinem Verhalten diese Beweismittelunterschlagung deckt oder toleriert.

Hilfsweise beantrage ich zu diesem Punkt, falls sich herausstellen sollte, dass Herr Staatsanwalt Vaupel trotz im bekannter Vermerke über weitere vorhandene, aber bewusst nicht genannter Informationen nicht ermittelt hat, ihn sofort von seiner Mitwirkung als Vertreter der Anklage in diesem Verfahren zu entlassen und gleichzeitig als Zeuge zu laden bezüglich folgender Fragen:

  1. Warum hat Herrn Vaupel nicht ermittelt bzw. die weiteren Informationen angefordert?
  2. Welche Gespräche hat er mit welchen Personen geführt?
  3. Wußte Herr Vaupel, welche Informationen in den Akten fehlten?

Sollte sich herausstellen, dass Herr Staatsanwalt Vaupel ohne ausreichende Ermittlungen oder wider besseres Wissen gehandelt hat, wäre die Abweisung der Anzeige wegen Freiheitsberaubung eine Strafvereitelung im Amt und wegen der direkten Auswirkung auf einen Prozess auch eine Rechtsbeugung im Amt. Diese wäre zudem zuungunsten des hier Angeklagten Bergstedt erfolgt, weswegen neben der Einleitung eines Verfahrens gegen Herrn Vaupel naheliegend ist, ihn von seiner Tätigkeit als Vertreter der Anklagebehörde in diesem Verfahren zu entbinden.

Der Antrag ist wie die vorherigen erheblich, weil im laufenden Prozess vor allem Zeugen als Belastungszeugen auftreten, die dem Polizeipräsidium Gießen angehören. Wenn deren Führung gezielt Beweise und Informationen in einem Fall unterschlagen hat, kann ein solches Verhalten auch in anderen, z.B. den hier zur Debatte stehenden nicht ausgeschlossen werden.

Beschluss des Gerichtes: Abgelehnt.

Der Beweisantrag "zu Polizeiunterlagen zum 10.7.2004 (und Folgeereignisse) und der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (Anlage 11 und 12 des Protokolls vom 21.3.2005) werden zurückgewiesen. Die beantragte Beweiserhebung kann unterbleiben, weil es für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, ob die Polizeibeamten Voss und Pape sowie die Assessorin Brecht in einem späteren Verfahren (Ereignisse vom 10.7.2004) Beweismittel und Informationen unterdrückt haben (§ 244, Abs. 3, S. 2, 2 Alt. StPO).
Diese Personen sind hier an Ermittlungen nicht beteiligt, und es sind keinerlei konkretisierbare Hinweise erkennbar, dass die Angeklagten vorliegend durch die Unterdrückung von Beweismitteln und Informationen Nachteile erleiden könnten.
Aus den vorgenannten Gründen ist eine Aussetzung des Verfahrens nicht angezeigt.

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