21.3.2005: 3 Anträge zu Lügen und Fälschungen durch die Polizei
hier: Kriminalitätsstatistik 2003

Siehe auch: Antirepressionsseite +++ Umfangreiche Dokumentation zu Polizei und Justiz
Zum Prozess: Allgemein und der Prozess ab dem 10.3.03 im Detail

Drei Anträge im Rahmen der grundsätzlichen Einlassung eines der Angeklagten am zweiten Prozesstages:

Beweisantrag zur Kriminalitätsstatistik 2003

Zu beweisen ist folgende Tatsache: Das Polizeipräsidium Gießen hat in der offiziellen Kriminalitätsstatistik 2003 (vorgelegt im April 2004) die „Täter“ des überwiegenden Teil von 138 Straftaten der Projektwerkstatt zugerechnet. Damit hat das PP öffentlich eine Vorverurteilung und eine Tatsachenbehauptung gemacht, ohne den tatsächlichen Ausgang der Ermittlungen und etwaiger Gerichtsverfahren abzuwarten.

In der Statistik heißt es: (siehe Anlage).

Beweismittel:
  • Kriminalitätsstatistik 2003 (auszugsweise zitiert in der Anlage: Aus Dokumentation 2005)
  • Vernehmung von Beamten der Pressestelle der Polizei sowie des Polizeipräsidenten Meise, der damals die Statistik offiziell vorstellte
  • Vernehmung der damals als Pressevertreterin anwesenden Frau Simone Ott, Riedweg 21a, 61203 Reichelsheim
  • Sofortige Beschlagnahme aller zu der Zahl von 138 Straftaten und der Behauptung, die Täter kämen überwiegend aus der Projektwerkstatt, führenden Unterlagen und Akten des Polizeipräsidiums Mittelhessen

Der Beweisantrag ist wie die folgenden erheblich, weil im laufenden Prozess vor allem Zeugen als Belastungszeugen auftreten, die dem Polizeipräsidium Gießen angehören. Da deren Führung bereits öffentlich und hochoffiziell die Täterschaft in vielen Fällen und wahrscheinlich auch den meisten hier in diesem Verfahren zu verhandelnden Anklagepunkte bekanntgegeben hat, sind die Zeugen, die dem PP Mittelhessen angehören, aufgrund ihres Dienstverhältnisses nicht mehr frei in der Aussage. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Polizeizeugen muss daher geklärt werden, dass diese Vorverurteilung durch die Polizeibehörde stattfand und restlos aufgeklärt werden, wer aus welchem Grund diese Vorverurteilung vorgenommen hat.

Beweisermittlungsantrag zur Kriminalitätsstatistik 2003

Für den laufenden Prozess ist von Belang, welche konkreten Personen im Polizeipräsidium Gießen für die Formulierungen der Kriminalitätsstatistik und insbesondere des Teil zu politisch motivierten Straftaten verantwortlich ist. Zu vermuten ist, dass hier auch BeamtInnen des Staatsschutzes beteiligt waren. Da mehrere und vor allem führende Angehörige der Staatsschutzabteilung hier als BelastungszeugInnen aussagen werden, ist für den Prozess von großer Bedeutung, da es zu einen für die Frage der Glaubwürdigkeit der ZeugInnen von Belang ist, ob sie persönlich an einer Vorverurteilung mitgewirkt oder von ihr gewusst und geschwiegen haben. Zudem ist die Klärung von großer Bedeutung, weil von Seiten der Angeklagten bereits mehrfach die Darstellung in den Prozess eingebracht wurde, dass seitens der Polizei und auch etlicher aus der Polizei stammender ZeugInnen gelogen oder Beweismittel verfälscht, erfunden oder vernichtet wurden. In einem Fall, nämlich der den Stadtverordnetenvorsteher Gail bestätigenden Aussagen der Polizeiführung am 28.3.2003 ist eine Lüge bereits öffentlich geworden. Es besteht daher hinreichender Verdacht, dass im Polizeipräsidium in größerem Umfang gefälscht, erfunden und gelogen wurde.

Im Einzelnen rege ich an:

  • Vernehmung aller an der Kriminalitätsstatistik 2003 allgemein und speziell zum Absatz über politische Straftaten beteiligten BeamtInnen und sonstigen MitarbeiterInnen der Polizei
  • Vernehmung aller Angehörigen des Staatsschutzes hinsichtlich der Frage, wie die Statistik und die Formulierungen zustandekamen, wer beteiligt war, wer einbezogen war und wer davon wusste.
  • Sofortige Heranziehung aller zu der Zahl von 138 Straftaten und der Behauptung, die Täter kämen überwiegend aus der Projektwerkstatt, führenden Unterlagen und Akten des Polizeipräsidiums Mittelhessen und der Staatsanwaltschaft Gießen.

Antrag zur Kriminalitätsstatistik 2003

Die Verhandlung ist auszusetzen bis zur Klärung, ob die Daten der Kriminalitätsstatistik 2003 politisch motiviert sind oder auf einer Auswertung von tatsächlichen Ermittlungsergebnissen beruhen. Sollte die Klärung nicht in einem separaten Verfahren gegen die Täter erfolgen, also die Personen, die für die etwaigen Fälschungen und falschen Verdächtigungen verantwortlich sind, so ist dafür in diesem Verfahren Zeit einzuräumen und zunächst sicherzustellen, dass alle verfügbaren Akten zu diesem Punkt vorliegen.

Im Einzelnen beantrage ich wegen der Gefahr der weiteren Verfälschung von Unterlagen und der Vernichtung von Beweismitteln:

  • Sofortige Beschlagnahme aller zu der Zahl von 138 Straftaten und der Behauptung, die Täter kämen überwiegend aus der Projektwerkstatt, führenden Unterlagen und Akten des Polizeipräsidiums Mittelhessen
  • Sofortige Vorlage, nötigenfalls Beschlagnahme aller Ermittlungsunterlagen zu diesem Fall bei der Staatsanwaltschaft Gießen. Dazu ist erklärend hinzuzufügen, dass am 8.6.2004 bei der Staatsanwaltschaft und konkret dem hier anklagenden Staatsanwalt Vaupel fristgerecht eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung und übler Nachrede im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Kriminalitätsstatistik einging. Herr Vaupel hat das Verfahren eingestellt, u.a. mit der Begründung „Die dort dargestellten Daten entsprechen den Tatsachen“. Nach diesem Satz ist nicht nur davon auszugehen, dass Herr Vaupel die Vorverurteilung durch die Polizei für richtig hält und mit seinem eigenen Satz ja auch wiederholt, sondern es muss davon ausgegangen werden, dass ein Staatsanwalt, bevor er eine solche Tatsachenbehauptung vor jeglichem Gerichtsverfahren formuliert, sich in der Sache aktenkundig gemacht hat. Daher ist zu erwarten, dass die zu Klärung notwendigen Akten auch in der Staatsanwaltschaft vorliegen.

Hilfsweise beantrage ich zu diesem Punkt, falls sich herausstellen sollte, dass Herr Staatsanwalt Vaupel nicht in der beschriebenen Weise überhaupt tätig wurde und ohne entsprechende Ermittlungsergebnisse seine Behauptung „Die dort dargestellten Daten entsprechen den Tatsachen“ aufgestellt hat, ihn sofort von seiner Mitwirkung als Vertreter der Anklage in diesem Verfahren zu entlassen und gleichzeitig als Zeuge zu laden bezüglich folgender Fragen:

  • Welche Informationen haben Herrn Vaupel dazu gebracht, zu behaupten, dass die Täter für die überwiegende Anzahl der politisch motivierten Straftaten im Raum Gießen im Jahr 2003 aus der Projektwerkstatt stammen?
  • Welche Gespräche hat er mit welchen Personen geführt, die ihn zu dieser Behauptung veranlassten?
  • Welche Ermittlungen hat er überhaupt geführt, um zu einer solchen Einschätzung zu kommen?

Sollte sich herausstellen, dass Herr Staatsanwalt Vaupel ohne ausreichende Ermittlungen gehandelt hat, wäre die Abweisung der Anzeige wegen falscher Verdächtigung und übler Nachrede eine Strafvereitelung im Amt und wegen der direkten Auswirkung auf einen Prozess auch eine Rechtsbeugung im Amt. Diese wäre gezielt zuungunsten der hier Angeklagten erfolgt, weswegen neben der Einleitung eines Verfahrens gegen Herrn Vaupel naheliegend ist, ihn von seiner Tätigkeit als Vertreter der Anklagebehörde in diesem Verfahren zu entbinden.

Beschlüsse des Gerichtes am 14.4.2005

Der Beweisantrag und der Beweisermittlungsantrag zur Kriminalitätsstatistik 2003, Anl. 6 und 7 zum Prot. 21. 3. 2005 werden zurückgewiesen.

Gründe: Die beantragte Beweiserhebung bzw. die angeregten Ermittlungen können unterbleiben, weil sie für die Entscheidung keine Bedeutung haben, § 244 Abs. 4, Alt. StPO. Auch für den Fall, dass im vorliegenden Verfahren zu vernehmende Polizeibeamte bzw. Beamte des Staatsschutzes an der Erstellung und/oder redaktionellen Bearbeitung der Kriminalstatistik für das Jahr 2003, die hier erfassten Staatschutzdelikte betreffend, beteiligt waren, ist aus dem Umstand, dass es heißt: jm Jahr 2003 wurden in der Stadt und im Landkreis Gießen sowie im Lahn-Dill-Kreis insgesamt 185 Fälle sogenannter Staatschutzkriminalität registriert. Der Anstieg bei Tätern aus dem linken Spektrum ist überwiegend auf Beleidigungen, Sachbeschädigungen und Verstöße gegen das Versammlungsgesetz im Zusammenhang mit der in Gießen eingeführten Gefahrenabwehrverordnung und dem Landtags-/OB-Wahlkampf durch Aktivisten der Projektwerkstatt in Saasen zurückzuführen "nicht zu folgern, dass die Beamten im vorliegenden Verfahren falsche Angaben machten oder machen werden. Es ist gemeinhin bekannt, dass die polizeiliche Kriminalstatistik alle Ermittlungsverfahren erfasst. So wurden aus den ,registrierten Fällen“ Täter- bzw. Deliktsgruppen gebildet und Vergleiche in verschiedener Hinsicht angestellt. Genauso wie in anderen Zusammenhängen die Ausländereigenschaft, die Hautfarbe etc. von Beschuldigten/Tätern für vergleichende Betrachtungen herangezogen wird, wurde hier bei den sog. Staatsschutzdelikten linkes und rechtes politisches Spektrum getrennt betrachtet, wobei die Beschuldigten des linken Spektrums überwiegend dem (offenbar polizeibekannten) Kreis der ,Aktivisten der Projektwerkstatt in Saasen’ zuzurechnen waren. Über den Grad des Tatverdachts und den Ausgang der Verfahren wird in der Kriminalitätsstatistik der Polizei im Allgemeinen keine Aussage getroffen. Dass dies hier anderes gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Bei vernünftiger Betrachtung besteht sonach kein Zweifel, dass der Verwendung des Begriffs "Täter“ in diesem Zusammenhang keine Vorverurteilung beizumessen ist. Die übrigen Aussagen der von den Angeklagten angegriffenen Passage der Kriminalitätsstatistik 2003 sind offenbar im Wesentlichen zutreffend. So bezeichnen sich die Angeklagten selbst als dem linken Spektrum und der Projektwerkstatt Saasen zugehörig, und die Anzahl von 138 registrierten Verfahren (bei ‚Tätern aus... linkem Spektrum’ wurde von ihnen - jedenfalls in nachvollziehbarer Weise - nicht in Zweifel gezogen.

Allem nach kann aus einer möglichen Beteiligung der hier zu vernehmenden Beamten an der Erfassung des statistischen Materials oder der Zusammenfassung und Darstellung der Ergebnisse sinnvoller Weise nicht darauf geschlossen werden, dass sie in dem vorliegenden Verfahren die Unwahrheit sagten oder nun lügen werden, etwa um die Statistik nachträglich zu verifizieren. Daher brauchte der Anregung insoweit Beweis zu erheben, nicht nachgegangen zu werden. Diese Bewertung schließt allerdings nicht aus, dass bei der Frage der Glaubhaftigkeit von einzelnen Aussagen der Gesichtspunkt zu berücksichtigen sein wird, dass bei Polizeibeamten durchaus ein Interesse bestehen kann, der polizeilichen Arbeit letztlich auch zum Erfolg, nämlich einer Verurteilung, zu verhelfen.

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (Anl. 8 zum Prot. vom 21. 3. 2005­ Kriminalitätsstatistik) wird zurückgewiesen.

Gründe: Die Aussetzung des Verfahrens zur Klärung, ob die Daten der Kriminalitätsstatistik 2003 politisch motiviert sind oder auf einer Auswertung von tatsächlichen Ermittlungsergebnissen beruhen, erscheint zur ordnungsgemäßen Verteidigung in diesem Verfahren nicht notwendig, da die die Aktivisten der Projektwerkstatt betreffenden Inhalte der genannten Statistik für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, wie bereits ausgeführt.

Gegenvorstellung der Angeklagten am 18.4.2005

Gegenvorstellung zu den Beschlussen hinsichtlich der Anträge zur Kriminalitätsstatistik 2003 und zu konkreten Fälschungen und Erfindungen von Straftaten durch die Polizei Mittelhessen

Die Beschlüsse werden gerügt. Sie gegen auf etliche Punkte der Anträge gar nicht ein und bewerten benannte Punkte zum Teil falsch.

Im Genaueren:
  • Im Beschluss wird behauptet, dass in der Kriminalitätsstatistik Täter- und Deliktsgruppen unterschieden und statistisch aufbereitet werden. Das ist insoweit richtig, dass nach groben Einteilungen unterschieden wird, z.B. nach den im Beschluss benannten Beispielen wie Deutsche/Nichtdeutsche. Die Benennung einer konkreten, hinsichtlich der Personen auch gerade von der Polizei selbst ständig auf konkrete Namen eingegrenzten „Projektwerkstatt“ ist damit nicht zu vergleichen. „Projektwerkstatt“ ist kein soziologisches Merkmal. Die Behauptung, dass Täter überwiegend aus der Projektwerkstatt kämen, wäre nur vergleichbar mit Aussagen wie „die überwiegende Zahl aller Korruptionsfälle geht auf CDU-Mitglieder zurück“ oder „fast alle Falschaussagen geschahen durch Angehörige der SPD“ oder „Gewalttäter kommen überwiegend aus den Reihen der Polizei“. Genau solche Aussagen gibt es aber an keiner anderen Stelle der Kriminalitätsstatistik, insofern ist es eben gerade eine Besonderheit, dass hier eine konkrete Gruppe als Täter benannt werden.
  • In der Zurückweisung des Beschlusses wird behauptet, dass „über den Grad des Tatverdachts ... keine Aussagen getroffen“ werden. Das ist sichtbar falsch. Die Bezeichnung „Täter“ meint den maximalsten Grad des Tatverdachts. Es ist unverständlich, warum im Beschluss des Gerichts hier eine andere Darstellung erfolgt. Sie ist offensichtlich unsinnig. Die Bezeichnung „Täter“ ist die Behauptung, dass die damit bezeichnete Person oder Personen tatsächlich die Tat begangen haben. Auch die Formulierung des Gerichtsbeschlusses, dem Begriff „Täter“ sei „in diesem Zusammenhang keine Vorverurteilung beizumessen“ kann aus hiesiger Sicht nicht zugestimmt werden. Eine solche Interpretation scheidet sprachlich aus, vielmehr mein der Begriff „Täter“ die Person, für die damit ausgesagt wird, die Tat auch begangen zu haben.
  • Der Verdacht, dass in der Kriminalitätsstatistik gezielt und manipulierend eine Vorverurteilung von Menschen aus der Projektwerkstatt erfolgte, wird noch dadurch verstärkt, dass in den Statistiken der Jahre davor und auch der inzwischen erschiedenen Statistik für das Jahr danach keine Ausführungen zu Tätern oder auch nur Tatverdächtigen gemacht werden. Es handelt sich folglich um eine Ausnahme, die den Verdacht nährt, dass hier gezielt gehandelt wurde im Kontext der laufenden Kriminalisierung der Menschen, die der Projektwerkstatt zugerechnet werden.
  • Genau deshalb ist von besonderer Bedeutung, wer die Kriminalitätsstatistik in der beschriebenen Art manipuliert hat. Diese Personen bzw. diese Abteilungen der Polizei würden dann im Verdacht stehen, ein gewünschtes Ergebnis von Ermittlungen vorher festzulegen und dann die Ermittlungen genau darauf auszurichten. Das ist auch einer der zu prüfenden Punkte – ob Ermittlungen der Polizei mit einem vorher festgelegten, aus politischen Gründen gewollten Ergebnis ausgeführt wurden.
  • Warum, wenn denn die Statistik manipuliert worden sein sollte, es keinen Anlass zur Sorge geben sollte, dass nun die eventuell gleichen Personen nicht erneut lügen oder fälschen würden, um die Statistik nachträglich zu verifizieren, ist nicht nachvollziehbar. Ganz im Gegenteil sind auch die weiteren Rahmenbedingungen des Prozesses und der konkrete Prozessverlauf eher eine Bestätigung, dass der Verdacht bewusster und gezielter Manipulation offensichtlich begründet ist. Die Kriminalitätsstatistik ist quantitativ nur der Höhepunkt der Vor- und Falschverurteilungen – aber genau deshalb auch für den laufenden Prozess interessant.
  • Das Gericht ist auf das genannte Argument, dass eine Überprüfung auch zeigen würde, ob die im Prozess verhandelten Fälle, soweit sie das Jahr 2003 betreffen, in der Statistik erfasst sind und folglich von der Polizei bereits die Täter öffentlich benannt wurden, gar nicht eingegangen. Auch insofern ist der Beschluss zu rügen.
  • Ebenso ist das Gericht nicht auf das Problem eingegangen, dass fast alle Belastungszeugen genau der Behörde entstammen, die die Statistik in dieser Weise veröffentlicht hat. Aufgrund der Dienstuntergebenheit können sich Ängste und Zwänge ergeben, die eine freie Zeugenaussage erschweren oder verunmöglichen.

Mit der Ablehnung des Beweis- und des Aussetzungsantrages unterlässt das Gericht eine wichtige Prüfung, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Anklagepunkten steht: Nämlich der Frage, ob die Anzeigen und/oder Ermittlungen mit einem vorher feststehenden, politisch motivierten Ziel erfolgt sind.

In ganz ähnlicher Weise ist der Beschluss zu rügen, der eine Prüfung der Vorgänge um die Erfindung zunächst eines Farb- und dann eines Brandanschlags auf Justizgebäude ablehnt. Auch hier könnte sich zeigen, dass die Polizei Mittelhessen ein Verfolgungsinteresse jenseits konkreter Vorkommnisse hat. Sollte sich herausstellen, dass in ähnlich gelagerten Fällen Anzeigen ohne jeglichen Anlass und bewusst erfundenerweise erfolgen, so lässt das durchaus Rückschlüsse auf den laufenden Prozess zu, denn auch in diesem geht es in mehreren und gerade in den zentralen Anklagepunkten um Vorkommnisse, bei denen seitens der Angeklagten bereits mehrfach die Auffassung geäußert wurde, diese seien ebenfalls zum Zwecke der Kriminalisierung unerwünschter Personen erfolgt.

Die Vorfälle vom 11.4.2005 kurz vor dem Prozessbeginn hier mit dem von der Polizei frei erfundenen Fusstritten samt eines konstruierten Beweises legen sehr deutlich nahe, dass eine Prüfung politisch motivierter Ermittlungsstrategien und -ergebnisse der Polizei Mittelhessen dringend vonnöten ist. Diesem Zweck dienten die Anträge. Diese Prüfungen bleiben aus meiner Sicht von besonderer Wichtigkeit.

Umgang mit der Gegenvorstellung seitens des Gerichts

Die Gegenvorstellungen des Angeklagten Bergstedt gegen die Beschlüsse der Kammer betreffend die Kriminalitätsstatistik 2003 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

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