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Zum Prozess: Allgemein und der Prozess ab dem 10.3.03 im Detail
| Drei Anträge im Rahmen der grundsätzlichen Einlassung eines der Angeklagten am zweiten Prozesstages: Beweisantrag zur Kriminalitätsstatistik 2003Zu beweisen ist folgende Tatsache: Das Polizeipräsidium Gießen hat in der offiziellen Kriminalitätsstatistik 2003 (vorgelegt im April 2004) die „Täter“ des überwiegenden Teil von 138 Straftaten der Projektwerkstatt zugerechnet. Damit hat das PP öffentlich eine Vorverurteilung und eine Tatsachenbehauptung gemacht, ohne den tatsächlichen Ausgang der Ermittlungen und etwaiger Gerichtsverfahren abzuwarten. In der Statistik heißt es: (siehe Anlage). Beweismittel:
Der Beweisantrag ist wie die folgenden erheblich, weil im laufenden Prozess vor allem Zeugen als Belastungszeugen auftreten, die dem Polizeipräsidium Gießen angehören. Da deren Führung bereits öffentlich und hochoffiziell die Täterschaft in vielen Fällen und wahrscheinlich auch den meisten hier in diesem Verfahren zu verhandelnden Anklagepunkte bekanntgegeben hat, sind die Zeugen, die dem PP Mittelhessen angehören, aufgrund ihres Dienstverhältnisses nicht mehr frei in der Aussage. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Polizeizeugen muss daher geklärt werden, dass diese Vorverurteilung durch die Polizeibehörde stattfand und restlos aufgeklärt werden, wer aus welchem Grund diese Vorverurteilung vorgenommen hat. Beweisermittlungsantrag zur Kriminalitätsstatistik 2003Für den laufenden Prozess ist von Belang, welche konkreten Personen im Polizeipräsidium Gießen für die Formulierungen der Kriminalitätsstatistik und insbesondere des Teil zu politisch motivierten Straftaten verantwortlich ist. Zu vermuten ist, dass hier auch BeamtInnen des Staatsschutzes beteiligt waren. Da mehrere und vor allem führende Angehörige der Staatsschutzabteilung hier als BelastungszeugInnen aussagen werden, ist für den Prozess von großer Bedeutung, da es zu einen für die Frage der Glaubwürdigkeit der ZeugInnen von Belang ist, ob sie persönlich an einer Vorverurteilung mitgewirkt oder von ihr gewusst und geschwiegen haben. Zudem ist die Klärung von großer Bedeutung, weil von Seiten der Angeklagten bereits mehrfach die Darstellung in den Prozess eingebracht wurde, dass seitens der Polizei und auch etlicher aus der Polizei stammender ZeugInnen gelogen oder Beweismittel verfälscht, erfunden oder vernichtet wurden. In einem Fall, nämlich der den Stadtverordnetenvorsteher Gail bestätigenden Aussagen der Polizeiführung am 28.3.2003 ist eine Lüge bereits öffentlich geworden. Es besteht daher hinreichender Verdacht, dass im Polizeipräsidium in größerem Umfang gefälscht, erfunden und gelogen wurde. Im Einzelnen rege ich an:
Antrag zur Kriminalitätsstatistik 2003Die Verhandlung ist auszusetzen bis zur Klärung, ob die Daten der Kriminalitätsstatistik 2003 politisch motiviert sind oder auf einer Auswertung von tatsächlichen Ermittlungsergebnissen beruhen. Sollte die Klärung nicht in einem separaten Verfahren gegen die Täter erfolgen, also die Personen, die für die etwaigen Fälschungen und falschen Verdächtigungen verantwortlich sind, so ist dafür in diesem Verfahren Zeit einzuräumen und zunächst sicherzustellen, dass alle verfügbaren Akten zu diesem Punkt vorliegen. Im Einzelnen beantrage ich wegen der Gefahr der weiteren Verfälschung von Unterlagen und der Vernichtung von Beweismitteln:
Hilfsweise beantrage ich zu diesem Punkt, falls sich herausstellen sollte, dass Herr Staatsanwalt Vaupel nicht in der beschriebenen Weise überhaupt tätig wurde und ohne entsprechende Ermittlungsergebnisse seine Behauptung „Die dort dargestellten Daten entsprechen den Tatsachen“ aufgestellt hat, ihn sofort von seiner Mitwirkung als Vertreter der Anklage in diesem Verfahren zu entlassen und gleichzeitig als Zeuge zu laden bezüglich folgender Fragen:
Sollte sich herausstellen, dass Herr Staatsanwalt Vaupel ohne ausreichende Ermittlungen gehandelt hat, wäre die Abweisung der Anzeige wegen falscher Verdächtigung und übler Nachrede eine Strafvereitelung im Amt und wegen der direkten Auswirkung auf einen Prozess auch eine Rechtsbeugung im Amt. Diese wäre gezielt zuungunsten der hier Angeklagten erfolgt, weswegen neben der Einleitung eines Verfahrens gegen Herrn Vaupel naheliegend ist, ihn von seiner Tätigkeit als Vertreter der Anklagebehörde in diesem Verfahren zu entbinden. Beschlüsse des Gerichtes am 14.4.2005Der Beweisantrag und der Beweisermittlungsantrag zur Kriminalitätsstatistik 2003, Anl. 6 und 7 zum Prot. 21. 3. 2005 werden zurückgewiesen. Gründe: Die beantragte Beweiserhebung bzw. die angeregten Ermittlungen können unterbleiben, weil sie für die Entscheidung keine Bedeutung haben, § 244 Abs. 4, Alt. StPO. Auch für den Fall, dass im vorliegenden Verfahren zu vernehmende Polizeibeamte bzw. Beamte des Staatsschutzes an der Erstellung und/oder redaktionellen Bearbeitung der Kriminalstatistik für das Jahr 2003, die hier erfassten Staatschutzdelikte betreffend, beteiligt waren, ist aus dem Umstand, dass es heißt: jm Jahr 2003 wurden in der Stadt und im Landkreis Gießen sowie im Lahn-Dill-Kreis insgesamt 185 Fälle sogenannter Staatschutzkriminalität registriert. Der Anstieg bei Tätern aus dem linken Spektrum ist überwiegend auf Beleidigungen, Sachbeschädigungen und Verstöße gegen das Versammlungsgesetz im Zusammenhang mit der in Gießen eingeführten Gefahrenabwehrverordnung und dem Landtags-/OB-Wahlkampf durch Aktivisten der Projektwerkstatt in Saasen zurückzuführen "nicht zu folgern, dass die Beamten im vorliegenden Verfahren falsche Angaben machten oder machen werden. Es ist gemeinhin bekannt, dass die polizeiliche Kriminalstatistik alle Ermittlungsverfahren erfasst. So wurden aus den ,registrierten Fällen“ Täter- bzw. Deliktsgruppen gebildet und Vergleiche in verschiedener Hinsicht angestellt. Genauso wie in anderen Zusammenhängen die Ausländereigenschaft, die Hautfarbe etc. von Beschuldigten/Tätern für vergleichende Betrachtungen herangezogen wird, wurde hier bei den sog. Staatsschutzdelikten linkes und rechtes politisches Spektrum getrennt betrachtet, wobei die Beschuldigten des linken Spektrums überwiegend dem (offenbar polizeibekannten) Kreis der ,Aktivisten der Projektwerkstatt in Saasen’ zuzurechnen waren. Über den Grad des Tatverdachts und den Ausgang der Verfahren wird in der Kriminalitätsstatistik der Polizei im Allgemeinen keine Aussage getroffen. Dass dies hier anderes gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Bei vernünftiger Betrachtung besteht sonach kein Zweifel, dass der Verwendung des Begriffs "Täter“ in diesem Zusammenhang keine Vorverurteilung beizumessen ist. Die übrigen Aussagen der von den Angeklagten angegriffenen Passage der Kriminalitätsstatistik 2003 sind offenbar im Wesentlichen zutreffend. So bezeichnen sich die Angeklagten selbst als dem linken Spektrum und der Projektwerkstatt Saasen zugehörig, und die Anzahl von 138 registrierten Verfahren (bei ‚Tätern aus... linkem Spektrum’ wurde von ihnen - jedenfalls in nachvollziehbarer Weise - nicht in Zweifel gezogen. Allem nach kann aus einer möglichen Beteiligung der hier zu vernehmenden Beamten an der Erfassung des statistischen Materials oder der Zusammenfassung und Darstellung der Ergebnisse sinnvoller Weise nicht darauf geschlossen werden, dass sie in dem vorliegenden Verfahren die Unwahrheit sagten oder nun lügen werden, etwa um die Statistik nachträglich zu verifizieren. Daher brauchte der Anregung insoweit Beweis zu erheben, nicht nachgegangen zu werden. Diese Bewertung schließt allerdings nicht aus, dass bei der Frage der Glaubhaftigkeit von einzelnen Aussagen der Gesichtspunkt zu berücksichtigen sein wird, dass bei Polizeibeamten durchaus ein Interesse bestehen kann, der polizeilichen Arbeit letztlich auch zum Erfolg, nämlich einer Verurteilung, zu verhelfen. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (Anl. 8 zum Prot. vom 21. 3. 2005 Kriminalitätsstatistik) wird zurückgewiesen. Gründe: Die Aussetzung des Verfahrens zur Klärung, ob die Daten der Kriminalitätsstatistik 2003 politisch motiviert sind oder auf einer Auswertung von tatsächlichen Ermittlungsergebnissen beruhen, erscheint zur ordnungsgemäßen Verteidigung in diesem Verfahren nicht notwendig, da die die Aktivisten der Projektwerkstatt betreffenden Inhalte der genannten Statistik für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, wie bereits ausgeführt. Gegenvorstellung der Angeklagten am 18.4.2005Gegenvorstellung zu den Beschlussen hinsichtlich der Anträge zur Kriminalitätsstatistik 2003 und zu konkreten Fälschungen und Erfindungen von Straftaten durch die Polizei Mittelhessen Die Beschlüsse werden gerügt. Sie gegen auf etliche Punkte der Anträge gar nicht ein und bewerten benannte Punkte zum Teil falsch. Im Genaueren:
Mit der Ablehnung des Beweis- und des Aussetzungsantrages unterlässt das Gericht eine wichtige Prüfung, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Anklagepunkten steht: Nämlich der Frage, ob die Anzeigen und/oder Ermittlungen mit einem vorher feststehenden, politisch motivierten Ziel erfolgt sind. In ganz ähnlicher Weise ist der Beschluss zu rügen, der eine Prüfung der Vorgänge um die Erfindung zunächst eines Farb- und dann eines Brandanschlags auf Justizgebäude ablehnt. Auch hier könnte sich zeigen, dass die Polizei Mittelhessen ein Verfolgungsinteresse jenseits konkreter Vorkommnisse hat. Sollte sich herausstellen, dass in ähnlich gelagerten Fällen Anzeigen ohne jeglichen Anlass und bewusst erfundenerweise erfolgen, so lässt das durchaus Rückschlüsse auf den laufenden Prozess zu, denn auch in diesem geht es in mehreren und gerade in den zentralen Anklagepunkten um Vorkommnisse, bei denen seitens der Angeklagten bereits mehrfach die Auffassung geäußert wurde, diese seien ebenfalls zum Zwecke der Kriminalisierung unerwünschter Personen erfolgt. Die Vorfälle vom 11.4.2005 kurz vor dem Prozessbeginn hier mit dem von der Polizei frei erfundenen Fusstritten samt eines konstruierten Beweises legen sehr deutlich nahe, dass eine Prüfung politisch motivierter Ermittlungsstrategien und -ergebnisse der Polizei Mittelhessen dringend vonnöten ist. Diesem Zweck dienten die Anträge. Diese Prüfungen bleiben aus meiner Sicht von besonderer Wichtigkeit. Umgang mit der Gegenvorstellung seitens des GerichtsDie Gegenvorstellungen des Angeklagten Bergstedt gegen die Beschlüsse der Kammer betreffend die Kriminalitätsstatistik 2003 rechtfertigen keine andere Entscheidung. |