7.4.2005: Befangenheitsantrag gegen SPD-Schöffin

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Der fünfte Prozesstag

Befangenheitsantrag gegen die Schöffin Ursula Schmidt

Hiermit möchte ich beantragen, die Schöffin Ursula Schmidt wegen Befangenheit aus dem Verfahren zu nehmen.

Begründung

Ursula Schmidt ist Abgeordnete der SPD-Fraktion im Kreistag Gießen. Zwischen einer Kreistagsfraktion und der jeweiligen Partei auf gleicher Ebene (hier: Landkreis Gießen, bei der konkreten Partei SPD als Unterbezirk organisiert) bestehen nicht nur organisatorische und personelle erhebliche Überschneidungen, sondern die Parteiebene ist die entsendende Stelle für die Fraktion, d.h. hier werden die KandidatInnen bestimmt. Die Verbindung ist als sehr eng zu betrachten.
Im bisherigen Verlauf des Verfahrens sind auch politische Aktionen zum Schaden der SPD behandelt worden. Zunächst betrafen die ersten Anklagepunkt auch Wahlplakate der SPD. Anzeigeerstatter ist ausweislich Blatt 4 des Bandes 1 der Akte der SPD-Ortsverband Reiskirchen. Dieser ist unübersehbar, allerdings nur indirekt mit dem Unterbezirk Gießen der SPD verknüpft, in dem er dessen Teil ist. Mit der Verhandlung vom 4. April (vierter Prozesstag) sind aber auch die Veränderungen an Wahlplakaten am 3.1.2003 im Stadt- und Kreisgebiet Gießen in diese Verhandlung eingeführt worden im Zusammenhang mit den in diesem Prozess zentralen Vorwürfen von Widerstand und Körperverletzung am 9. und 11.1.2003. Bei diesen Veränderungen ist der SPD-Unterbezirk ausweislich des Blatt 3 ff. im Band II, Abt. 3 selbst Strafanzeigeerstatter, d.h. genau die SPD-Gliederung, über die Frau Schmidt parlamentarisch vertreten ist und zu der daher eine intensive direkte Beziehung als gegeben anzunehmen ist. Die Schöffin Ursula Schmidt ist daher selbst zum Betroffenenkreis zu zählen und es besteht eine erhebliche Gefahr einer daraus entspringenden Voreingenommenheit, sprich Befangenheit.

Daher stelle ich diesen Antrag.

Ich möchte ausdrücklich betonen, dass ich keinerlei persönliche Kritik an Frau Schmidt äußern möchte. Da ich sie nicht kenne und sie im Verfahren bislang nicht individuell in Erscheinung trat, habe ich keinen Grund, irgendeine persönliche Kritik zu äußern. Das gilt genauso auch für ihren Schöffenkollegen, auch wenn ich die Konstellation, dass zwei eindeutig als parteipolitisch Aktive erkennbare Personen in einem Prozess ein Urteil fällen sollen, in dem es um Aktionen und Positionen geht, die explizit parlamentarismus- und parteikritisch sind. Hier bestehen daher bei beiden SchöffInnen von Beginn an erhebliche Bedenken einer Unbefangenheit. Ausschlaggebend für den jetzigen Befangenheitsantrag konkret gegenüber Frau Schmidt ist die aus der neuen Akteneinsicht bekanntgewordene direkte Verbindung zum Prozessgeschehen in Form der intensive Behandlung der Aktionen am 3.1.2003 in Gießen, wo der SPD-Unterbezirk Gießen die strafanzeigestellende Instanz ist und die Schöffin Schmidt für genau diese Partei und auf dieser Ebene (Landkreis Gießen) parlamentarisch tätig ist.

Beschluss des Gerichtes 7.4.2005: Erstmal zurückgestellt (d.h. es wurde einfach weitergemacht).

Am 11.4.2003 übergab die betroffene Schöffin eine Erklärung. In der gab sie bekannt, seit dem 4.2.2004 sogar dem SPD-Unterbezirksvorstand anzugehören. Dennoch sah sie keine Beeinträchtigung ihrer Neutralität.

Stellungnahme des Angeklagten zur Erklärung der Schöffin Ursula Schmidt

Mit ihrer Erklärung hat die Schöffin eingeräumt, nicht nur als vom Unterbezirksverband der SPD aufgestellte Abgeordnete im Kreistag des Landkreises Gießen zu wirken, sondern seit dem 4.2.2004 sogar selbst im Vorstand dieser Gliederung zu sitzen. Damit muss der Befangenheitsantrag sogar noch deutlicher ausfallen, weil nun klargestellt ist, dass die Schöffin sogar im zentralen Gremium der Organisation steht, die für einen im Prozess zwar nicht angeklagten, aber doch in mehrfacher Hinsicht und bei inzwischen mehreren Anklagepunkten relevanten Vorgang die Strafanzeige gestellt hat.
Die weiteren Ausführungen der Schöffin entkräften die Gefahr einer Befangenheit nicht. Nicht der Nachweis der Befangenheit ist für die Ablehnung einer/s RichterIn von Belang, sondern der Nachweis einer Gefahr der Befangenheit, nach der Formulierung der StPO reicht bereits das „Misstrauen gegen die Unparteilichkeit“ (§ 24, 2).
Die Schöffin nimmt zu den im Befangenheitsantrag aufgestellten Bezügen der Strafanzeige des SPD-Unterbezirks Gießen zu prozessrelevanten Themen keine Stellung, so dass unterstrichen wird, dass diese unangefochten bleiben.
gez. ..., sog. Angeklagter

Beschluss des Gerichts am 14.4.2005: Antrag abgelehnt

3 Ns 501 Js 19696/02
Beschluss: Das Ablehnungsgesuch gegen die Schöffin Ursula Schmidt vom 7. 4. 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe: Das Ablehnungsgesuch ist nicht zulässig. Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Ablehnung eines Richters sind, die Rechtzeitigkeit der Anbringung des Ablehnungsgesuchs sowie die Glaubhaftmachung der die Ablehnung begründenden Tatsachen und des Vorliegens der Voraussetzungen rechtzeitigen Vorbringens, §§ 26 Abs. 2 StPO. Rechtzeitig ist das Ablehnungsgesuch nach Beginn des Vortrags des Berichterstatters (hier Verlesung des Urteils 1. Instanz) nur, wenn die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekannt geworden sind und die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird, § 25 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Da beide Schöffen, so auch die Schöffin Schmidt, zu Beginn der Hauptverhandlung durch den Verteidiger des Angeklagten Neuhaus nach parteipolitischer Betätigung und politischen Ämtern befragt, über ihre politischen Aktivitäten ausführlich Auskunft gaben, ist nicht ersichtlich, weshalb den Angeklagten erst in der Hauptverhandlung vom 7. 4. 2005 der Zusammenhang der parteipolitischen Betätigung der Schöffin Schmidt mit der Veränderung von Wahlplakaten am 3. 1. 2003 im Stadt‑ und Kreisgebiet Gießen bekannt geworden sein soll. Sie hatten nämlich vor der Hauptverhandlung selbst vollumfänglich Akteneinsicht genommen und daher Kenntnis auch von den Anzeigenvorgängen (darunter der in Rede stehende), die von der Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden waren. Nach der Vernehmung des Zeugen Puff am 4. 4. 2005, der den genannten Anzeigenvorgang bei seiner Aussage erwähnt hatte, nahm der Angeklagte Bergstedt zudem nochmals Akteneinsicht. Danach stellte der Angeklagte Neuhaus verschiedene Beweisanträge, es wurden Lichtbilder in Augenschein genommen, und es erfolgte die Vernehmung des Zeugen M omberger. Unter diesen Umständen hätte detailliert vorgetragen und glaubhaft gemacht werden müssen, weshalb das Ablehnungsgesuch anstatt spätestens nach der nochmaligen Akteneinsicht erst zu Beginn des nächsten Verhandlungstags, nämlich am 7. 4. 2005 angebracht wurde.

Das Ablehnungsgesuch ist auch unbegründet. Das Vorliegen eines Ausschlusses der Schöffin Schmidt wegen ihrer Zugehörigkeit zum Unterbezirksvorstand der SPD in Gießen und der SPD-Kreistagsfraktion seit dem 4. 2. 2004 begründet vorliegend keinen gesetzlichen Ausschluss vom Richteramt gemäß § 22 Ziff. 1 StPO. Voraussetzung für einen Ausschluss wäre, dass die Schöffin Schmidt s e 1 b s t durch die Straftat verletzt ist, die Gegenstand des Verfahrens ist. In Betracht kommt insoweit, die den Angeklagten zur Last gelegten Vergehen der Sachbeschädigung durch Veränderungen (Verunglimpfungen) an Wahlplakaten, darunter auch solche der SPD am 29. 8. 2002 sowie der nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Anzeigenvorgang, der die gleichen Tatvorwürfe, Tatzeit 3. 1. 2003, betraf. Soweit dabei ein politischer Hintergrund zu beachten ist, liegt eine unmittelbare Verletzung bzw. Betroffenheit von Rechten der Schöffin, die zum Zeitpunkt der Taten freilich bereits der SPD angehörte, nicht vor. Aber auch unter dem Aspekt des entstandenen Schadens an Sachen, die im Eigentum der SPD standen, ist eine unmittelbare Rechtsverletzung nicht zu bejahen, da die Taten das Parteivermögen betrafen.

Auch wegen der Besorgnis der Befangenheit ist die Ablehnung der Schöffin Schmidt nicht gerechtfertigt. Misstrauen in die Unparteilichkeit der Schöffin wäre berechtigt, wenn die Angeklagten bei verständiger Würdigung des ihnen bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hätten, dass die abgelehnte Schöffin ihnen gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dabei berechtigen die persönlichen Verhältnisse, worunter auch die Zugehörigkeit zu einer Partei zu verstehen ist, die Ablehnung nur dann, wenn zwischen ihnen und der Strafsache ein besonderer Zusammenhang besteht, auch dann wenn sich der Richter über die bloße Mitgliedschaft hinaus betätigt. Die Besorgnis der Befangenheit begründende besondere Zusammenhänge sind bei vernünftiger Betrachtung vorliegend zu verneinen. Die Schöffin war persönlich mit den hier in Rede stehenden Vorgängen im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit nicht befasst. Zum anderen haben die schon einige Zeit zurückliegenden, hier in Rede stehenden Taten keinen aktuellen Bezug mehr zu Wahlkämpfen, und schließlich waren nicht nur Plakate der SPD, sondern auch die der CDU und der FDP von den Überklebungen und Beschriftungen betroffen, die zudem so oder so ähnlich üblicherweise in jedem Wahlkampf vorkommen.

Brühl
Vors. Richterin am LG

Gegenvorstellung zum Beschluss zur Schöffin Ursula Schmidt

Der Beschluss wird hiermit gerügt.

Die Gründe sind folgende:

  1. Die Behauptung, das Ablehnungsgesuch sei nicht rechtzeitig eingebracht, ist falsch begründet. Dort wird behauptet, die zum Ablehnungsgesucht führenden Tatsachen seien frühzeitig bekannt gewesen. Das stimmt nicht. Wie im Ablehnungsgesucht beschrieben, ist die Bedeutung der Wahlplakateveränderung am 3.1.2003 erst im Verlauf der Vernehmung von Herrn Puff erfolgt. Daraufhin wurde Akteneinsicht beantragt, da die hierfür notwendigen Unterlagen nicht Teil der überlassenen Akten sind. Diese wurde erste zu Ende des Prozesstages möglich. Bereits zu Beginn des Folgetages wurde der Befangenheitsantrag gestellt. Es sind also keine Verzögerungen eingetreten.
  2. Hinzu kommt, dass die Information, die Schöffin sei sogar Mitglied des SPD-Unterbezirksvorstandes, erst später aufkam. Das ist auch bemerkenswert, weil die Schöffin dieses bei der Nachfrage am 1. Verhandlungstag nicht sagte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schöffin das mit oder ohne Absicht unterließ. Es erhöht aber den Verdacht der Befangenheit, dass die Schöffin ihr Amt nicht nannte, weil dieses dadurch begründet sein kann (nicht muss), dass sie dieses Amt selbst als problematisch für eine unbefangene Schöffinnentätigkeit einstufte.
  3. Hinsichtlich dieses Punktes 2. ist auch der Beschluss selbst fehlerhaft, da die Schöffin dieses Amt gerade nicht angab.
  4. Das Ablehnungsgesuch ist nach hiesiger Meinung weiterhin begründet. Die Aufregung um die parteienkritischen Aktionen in den Wahlkämpfen war in allen Parteien groß. Die SPD hat sich auch mehrfach in der Presse geäußert. Ich wurde auf SPD-Versammlungen beschimpft, der Unterbezirksvorstand beschäftigte sich auf seinen Sitzungen mit den Protesten und den Umgang mit Personen aus dem sog. Umfeld der Projektwerkstatt.
  5. Dass nur persönlicher Betroffenheit als Befangenheit gilt, ist eine unsinnige Auslegung, da es für die Frage einer Befangenheit nicht darauf ankommt, welchen Typus diese hat. Das wurde auch im ersten Berufungsversuch deutlich, wo die Schöffin ihre Befangenheit einräumte wegen ihrer Ämter und Zugehörigkeit zur CDU.
  6. Der Hinweis, dass auch andere Wahlplakate anderer Parteien betroffen gewesen seien, ist für die Frage der Befangenheit gänzlich belanglos.

Die Bedenken gegen die Schöffin Schmidt bleiben daher bestehen.

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