Beweisantrag
Zu beweisen ist folgende Tatsache
Gerhard Puff wird häufiger ohne besonderen Grund gewalttätig, droht usw.
Beweismittel
- Zeugenaussage zu Puffs Tätlichkeiten bei der Stadtverordnetenversammlung am 12.12.2002, Zeuge und Opfer: Daniel Braun, benannt.
- Bedrohung durch Puff am CDU-Parteistand, Zeuge und Opfer: M. Weber, Adr. ...
- Mehrfache Bedrohung durch Puff während der Studierendenproteste 2003/04, Zeuge und Opfer: Tjark Sauer, bereits benannt
- Als eigene Angabe kann ich hinzufügen, dass Herr Puff mir am 20.6.2003 auf dem Fussweg vor dem Verwaltungsgericht ohne irgendeinen Anlass im Vorbeigehen einen Ellbogencheck in den Bauch verpasste.
Beweisantrag
Zu beweisen ist die folgende Tatsache
Der Widerstand ist von Herrn Puff erfunden worden, die Verletzung bestand nicht oder wurde durch eine Tätlichkeit von Puff selbst verursacht. Das entsprechende Attest ist zu spät eingeholt und bescheinigt eindeutig eine andere Verletzung als die von Herrn Puff angegebene. Passend zum Attest ist dagegen die Version, dass Puff dem Angeklagten Bergstedt ins Gesicht schlug mit der seitlichen Faust, d.h. genau dem Bereich, in dem Puff sich später die Verletzung bescheinigen ließ. Die Erfindungen von Herrn Puff dienen der politischen Verdächtigung und juristischen Verfolgung des Angeklagten.
Beweismittel
- Klärung der Abläufe am 9.-12.1.2003 insbesondere hinsichtlich der Frage, wer wann von den angeblichen Widerstandshandlungen des Angeklagten erfahren hat.
- Die Prozessakten zeigen, dass andere Beteiligte, z.B. aus der Polizeistation Grünberg, in ihren Berichten zu den Vorgängen keine Widerstandshandlung erwähnen.
- Die Polizei Giessen erfindet ständig Straftaten und fälscht Beweismittel. Das zeigt und belegt die „Dokumentation von Fälschungen, Erfindungen, Hetze durch Presse, Politik, Polizei und Justiz in und um Gießen“, die allen Gerichten, der Staatsanwaltschaft und der Polizei bereits übergeben wurde.
- In mehreren Fällen, die in der Dokumentation belegt werden, ist Gerhard Puff selbst Handelnder oder als damaliger Leiter des Staatsschutzes verantwortlich. Auch in der ersten Instanz dieses Prozesses hat er als Zeuge zwei Straftaten bzw. Beweise erfunden.
- Einzuholendes medizinisches Urteil oder Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen über das Attest von Gerhard Puff hinsichtlich der Frage, von welcher Art von Belastung der Hand von Herrn Puff die attestierten Verletzungen stammen können.
Hilfsweise beantrage ich die Klärung folgender Vorgänge und direkter Beteiligung von Herrn Puff:
- Beschlagnahme eines Fotoapparates am 14.12.2003 durch Gerhard Puff, weil dieser als Tatwaffe zur Volksvernetzung eingesetzt werden könnte (Zeuge: Falk Beyer, Thiemstr. 13, Magdeburg)
- Behauptung des illegalen Aufenthaltes von Patrick Neuhaus in der Projektwerkstatt (Aussage Puff am 15.12.2003 vor Gericht)
- Behauptung, dass Farbspuren an der Jacke von Patrick Neuhaus mit denen an der Grünberger Gallushalle am 9.1.2003 übereinstimmten. Zu diesem Zeitpunkt war Herrn Puff die tatsächliche Gegebenheit bereits bekannt.
- Weitere in meiner allgemeinen Einlassung gemachten Angaben nebst dazu vorliegenden Anträgen zu Beweiserhebungen und Beweisen.
Beschluss des Gerichtes: Abgelehnt (aber mit interessanter Begründung!).
Die zum Beweis der Tatsachen, dass EKHK Puff erfunden habe, bei der dem Angeklagten vorgeworfenen Widerstandshandlung bei der Festnahme in Grünberg auch eine Verletzung am Daumen davon getragen zu haben, und dass er häufiger ohne besonderen Grund gewalttätig werde, gestellten Anträge (Anlage 5 und 6 zum Protokoll vom 7.4.2005) werden zurückgewiesen. Die Beweiserhebung ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, wie sich aus den Gründen zu Ziffer 2) ergibt.
(Dort steht:) Die beantragte Beweisaufnahme ist entbehrlich (§ 244, Abs. 3, S. 2, 2 Alt. StPO). Es ist nach bisheriger Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht auszuschließen, dass die in Rede stehende Amtshandlung, nämlich die Festnahme der Angeklagten aus der Gallushalle in Grünberg, im Sinne von § 113 Abs. 3 StGB schon wegen Unverhältnismäßigkeit als nicht rechtmäßig zu behandeln sein wird.
Vereidigung von Puff abgelehnt
Nach der Vernehmung des Zeugen Puff wurde dessen Vereidigung beantragt. Das Gericht lehnte die Vereidigung mit folgender Begründung ab:
Der Zeuge Puff bleibt gemäß 159 Abs. 1 StPO unvereidigt, da die Kammer die Vereidigung nicht für notwendig erachtet. Weder ist die Vereidigung zur Herbeiführung einer wahren Aussage angezeigt, noch erscheint sie wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage erforderlich.
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Spass am Rande ... Behandlungskosten in Rechnung gestellt
Obwohl die Festnahme, bei der sich Puff verletzt haben will, vom Landgericht als rechtswidrig gewertet wurde. Aus dem Urteil vom 3.5.2005:
Es gab zwar eine Fülle von Straftaten, bei denen die Polizei vermutete, dass die Angeklagten damit zu tun haben. Außer bei den hier in Rede stehenden Sachbeschädigungen lagen aber zu dieser Zeit keinerlei konkrete Hinweise auf die Täterschaft der Angeklagten vor, wie die übrigen Polizeibeamten übereinstimmend meinten, und was auch dem Zeugen Puff nicht verborgen gewesen sein kann. ... Der Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung war danach nicht begründet. Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Widerstands ist gemäß § 113 Abs. 3 StGB, dass die Diensthandlung gegen die Widerstand geleistet wurde, rechtmäßig war. ... Hat der Polizeibeamte, wie hier, die sachlichen Eingriffsvoraussetzungen selbst zu beurteilen, kommt es darauf an, ob er die Vollstreckungssituation bei pflichtgemäßer Würdigung der ihm bekannten und erkennbaren Umstände zur Annahme der Vollstreckungsvoraussetzungen gelangen durfte. Dabei ist ein objektiver Maßstab dessen anzulegen, was man von einem verständigen Beamten in derartigen Situationen verlangt werden kann. Vorliegend geht es um eine vorläufige Festnahme des Angeklagten Bergstedt, in einer Situation in der er weder Störer war, noch sonst verbotswidrig handelte. Nach Aussage des Zeugen Puff ging er dementsprechend vom Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen nach § 127 StPO aus, nämlich einer vorläufigen Festnahme wegen dringenden Tatverdachts. Abgesehen davon, dass er die Tatvorwürfe hätte benennen müssen, gab es zu diesem Zeitpunkt nur die vorstehend genannten Verunstaltungen an den Wahlplakaten in Reiskirchen, bei denen es konkrete Hinweise auf eine Täterschaft der Angeklagten gab. Diese nicht schwerwiegenden Straftaten lagen inzwischen monatelang zurück. Die vorläufige Festnahme (der bekanntermaßen in Saasen ansässigen) Angeklagten musste dem Zeugen Puff als erfahrenem Polizeibeamten bei verständiger Würdigung aller Umstände somit zumindest unverhältnismäßig erscheinen. Dementsprechend wurden vom zuständigen Staatsanwalt am nächsten Tag Haftbefehle gegen die Angeklagten auch nicht beantragt.
Die Polizeistrukturen interessieren die Sichtweise ihres Opfers ohnehin nicht, aber auch um Urteile von Gerichten kümmern sie sich auch nur, wenn es ihnen passt. Das ist hier nicht der Fall, also machten sie stur weiter - z.B. eine Rechnung an den damals Festgenommenen, der nun auch noch dafür bezahlen soll, dass er vom damaligen Staatsschutzchef Puff angegangen wurde. Aus dem Schreiben der hessischen Polizeiverwaltung am 2.10.2006:

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