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Antirepression ++ Polizeigewalt ++ Absurde Justiz in Gießen
Fehlender Rechtsschutz gegen Polizei & Justiz +++ Dokumentation zu Polizei-/Justizwillkür
Der geplante AblaufDer Plan von Richter Wendel für den 20. November 2006, 8.30 Uhr im Amtsgericht
Veränderung, die per Fax mitgeteilt wurde
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Der heutige Prozesstag im ÜberblickKurzbericht Urteil: 140 Tagessätze ... verbunden mit alter Strafe zu neuem Gesamturteil: 10 Monate ohne Bewährung |
AnträgeEs wurden zu einigen Anträge Beschlüsse verkündet:
Beweisantrag „Psychologisches Sachverständigengutachten Puff“Zum Beweis folgender Tatsache stelle ich diesen Antrag: Der ehemalige Chef des Gießener Staatsschutzes, Gerhard Puff, ist nicht nur von einem übermäßigen Verfolgungseifer gegenüber den AktivistInnen aus dem von der Polizei so genannten „Umfeld der Projektwerkstatt“ und damit auch gegen dem hier Angeklagten getrieben, sondern dieser Eifer hat sich zu einem Wahn gesteigert. Dieser Wahn führt bei Gerhard Puff zu spürbaren und erheblichen Veränderungen seiner Wahrnehmungen bis hin zu schlichten Phantasien. Eine Unterscheidung zwischen Fiktion und Wahrheit scheint ich ihm nicht mehr möglich. Begründung: Aktenvermerke, mehr noch aber Aussagen im laufenden Prozess deuteten auf die mangelnde Fähigkeit von Herrn Puff hin, eigene Gedankenkonstrukte, Unterstellungen und Phantasien noch von den Gegebenheiten und tatsächlichen Ermittlungsergebnissen unterscheiden zu können. Mit jeder Vernehmung hat er neue Behauptungen zu zurückliegenden Handlungen aufgestellt und den Angeklagten als Täter bezeichnet, obwohl dafür überhaupt keine Anhaltspunkte vorlagen. In seinem Wahn war er nicht einmal mehr in der Lage, Tage und Tagesabläufe, z.B. zwischen Morgens, Nacht und Abends zu unterscheiden, oder Informationen aufzunehmen wie z.B. der Nachweis, dass Behauptungen über Internetseiten-InhaberInnen nicht stimmten. Beweismittel:
Beschluss von Richter Wendel:
Beweisantrag „Sehfähigkeit Broers“Zum Beweis folgender Tatsache stelle ich diesen Antrag: Der Staatsschutzbeamte Broers verfügt über einen Sehfehler oder hat Halluzinationen. Jedenfalls ist seine optische Wahrnehmungsfähigkeit stark eingeschränkt. Begründung: Mehrfach hat der Staatsschutzbeamte Broers Dinge gesehen, die es nicht gab, konnte Hell und Dunkel sowie Violett und Orange nicht unterscheiden. Beweismittel:
Beschluss von Richter Wendel:
Gegendarstellung zur Zurückweisung der Anträge zum §147 der Hessischen VerfassungBeide Anträge wurden schon am 5. Prozesstag gestellt und gleich zurückgewiesen, da sie nach Meinung des Staatsanwaltes und des Richters ohne Bedeutung für die Entscheidung seien. Verfassungsbrüche sind bedeutungslos ...
Gegendarstellungen am sechsten Prozesstag: Ich habe am 5. Prozesstag (2.11.2006) zwei umfangreiche Anträge vorgetragen, in denen ich begründet habe, warum aus meiner Sicht Amtsgericht Gießen und Staatsanwaltschaft Gießen bzw. die bei ihnen Bediensteten eine Vielzahl von Rechtsbrüchen, Straftaten und auch Verfassungsbrüchen begangen haben. Von den vielen sorgfältig recherchierten Vorgängen habe ich nur zwei Themenkomplexe exemplarisch herausgegriffen, weil meines Erachtens nicht die Menge der Rechts- und Grundrechtsverstöße von Bedeutung ist, sondern nur die unwiderlegbare Tatsache, dass es zu solchen gekommen ist. Angesichts der Präzision der vorgetragenen Fakten hätte das Gericht die Möglichkeit gehabt, diese zu prüfen. Das hat es aber nicht getan. Vielmehr hat es die Anträge zurückgewiesen mit der Behauptung, diese seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Diese Rechtsauffassung ist absurd. Der erste Antrag beschäftigte sich mit Verstößen gegen das Versammlungsrecht, einem Grundrecht. Dort formulierte ich u.a.: Der zweite Antrag beschäftige sich mit Fällen willkürlicher Freiheitsberaubung. Auch hier hatte ich mich, trotz Vorliegen vieler Fälle, auf einen beschränkt. Erneut war der Antrag unmissverständlich formuliert und lautete u.a.: Gegendarstellung zur Zurückweisung des BefangenheitsantragsDer Antrag wurde schon am 5. Prozesstag gestellt und gleich zurückgewiesen, der Richter erklärte sich selbst für nicht befangen ... Die Gegendarstellung des sechsten Prozesstages ist am Ende der Internetseite zu Befangenheitsantrag angefügt: Antrag des Verteidigers auf ein neues GutachtenBeantragt wurde ein neues anthropologisches Gutachten, da die Gutachterin Dr. Kreuz sich als fachlich nicht ausreichend kompetent herausgestellt und mehrere wichtige Punkte nicht beachtet hat. Stellungnahme von Staatsanwalt Vaupel Nicht nötig, er hält die Gutachterin für kompetent (sehr bemerkenswert nach deren Auftritt!). Beschluss Richter Wendel Am 2.11.2006 noch nicht entschieden, sondern vertagt. Einige Tage später verkündete der Richter, dass die Zeugin Dr. Kreutz (die Gutachterin) am sechsten Prozesstag erneut zu erscheinen hat (das ist bereits die dritte Zeugin, die ein zweites Mal kommen muss). Beweisantrag zur Nichtverwertung entlastender oder auf andere TäterInnen hindeutender Indizien und SpurenZum Beweis folgender Tatsache stelle ich diesen Antrag: Im Laufe der Ermittlungen und im Verlauf dieser Gerichtsverhandlung sind mehrfach klare und auffällige Spuren und Indizien, die auf andere TäterInnen hindeuten oder den hier Beschuldigten entlasten könnten, nicht verfolgt worden. Dieses geschah absichtlich und wider besseren Wissens. Dadurch ist weder ein aufklärendes Ermittlungsverfahren zu erkennen noch kann von einem fairen Prozessverlauf gesprochen werden. Begründung: In mehreren Fällen wurden Spuren, die auf eine Nichtbeteiligung des gewünschten Angeklagten oder andere TäterInnen hindeuteten, nicht verfolgt, fahrlässig oder bewusst nicht beachtet, vernichtet oder herausgegeben. Das ist von besonderer Bedeutung für diesen Prozess, weil das gesamte Ermittlungsverfahren den Eindruck hinterlässt, dass ein gewünschtes Ergebnis verfolgt und entlastende Hinweise nicht beachtet wurden. Damit haben Polizei und Staatsanwaltschaft ihre Aufgabe nicht erfüllt. Wer aber mit gigantischem Aufwand gezielt Verdachtsmomente erzeugen will, wird auch immer irgendwelche Sachen finden. Dieses Gerichtsverfahren basiert auf solchen krampfhaft gesuchten Spuren und Hinweisen, die einem vorgegebenen Ergebnis dienten. Wichtig ist zudem, dass offenbar andere TäterInnen oder mögliche MittäterInnen (falls jemand einen Tatverdacht gegen den hier Angeklagten bejahen will) systematisch nicht ermittelt oder ihre Verdachtsmomente sogar gezielt vertuscht wurden. Nach einer solchen Aneinanderreihung von peinlichen und gerichteten Ermittlungstätigkeiten wäre es absurd, als Ergebnis der gezielten Verweigerung von Ermittlungen zu anderen Personen nun z.B. einen gemeinsamen Tatplan konstruieren oder herbeireden zu wollen. Auch das scheidet aufgrund der Ermittlungsergebnisse aus. Es kann nicht sein, dass böswillige und fahrlässige Ermittlungsmanipulationen am Ende zu einer Verurteilung führen, weil Entlastendes vertuscht wurde. Beispiele für vertuschte Spuren: 1. Der dritte Videofilm und der Standort der dritten Kamera 2. Die kontrollierte Person in der Projektwerkstatt am 4.12.2003 3. Die Halbstiefel mit Farbanhaftungen und weitere Fußabdrücke 4. Die Fahrradhandschuhe mit Farbanhaftungen 5. Zwei weitere Verdächtige Beweismittel:
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Die PlädoyersDer Staatsanwalt begann den Reigen der Schlussworte mit einem für ihn typischen, d.h. langweiligen und im wesentlichen die Anklage wiederholenden Plädoyer, wobei er aber alle Gutachten außer dem anthropologischen auch wegließ – die waren alle derart zerlegt, dass nicht einmal Vaupel sie noch erwähnen mochte. Zusammenfassung des mündlichen UrteilsIm Namen des Volkes Das letzte Wort hat am Ende wiederum der Angeklagte – so will es die Strafprozessordnung. Zwei Punkte waren es, die der Angeklagte ausführte. Zum einen die groteske Situation, dass bei diesem Verfahren eine Vielzahl von Straftaten Gegenstand der Debatte waren. In allen Fällen bis auf einen sei er Opfer gewesen: Illegale Festnahmen, illegale Inhaftierung, illegale Hausdurchsuchungen, illegale Beschlagnahmen, falsche Verdächtigungen und üble Nachrede. Nur in einem Punkt sei er nicht Opfer, sondern Unbeteiligter oder (wie die Anklage behauptet) Täter – bei den Farbverschönerungen an den Justizgebäuden. Das aber sei der einzige Punkt, der vor Gericht gelangte. Alle sonstigen TäterInnen würden mit Sicherheit gedeckt und müssten nie hier stehen – aber das zigfache Opfer der Justizwillkür werde wieder verurteilt. Das sei sicher. Die Urteilsverkündung Als die Pause zuende war, stand der Angeklagte in der Tür des Saals vor einer Uniformiertenkette, die sein Rausgehen verhinderte. Auf Anweisung des Richters wurde er in den Saal geschleift. Dort ließ er sich fallen. Aber ein Richter will nun mal, dass alle stehen, wenn er seinen Unsinn vom Volk, und dass er in dessen Namen reden würde, verkündet. Also befahl er den Uniformierten, den Angeklagten aufzuheben und aufrecht zu halten. Das taten auch zwei uniformierte Typen, so dass der Angeklagte in deren Armen hängend dem Urteil zuschauen musste. Zuhören tat er nicht, er hing da und hielt sich die Ohren zu. Das Urteil Im Gesamten ist das Urteil keine Überraschung. Den gesamten Prozess über zeigte Richter Wendel seinen Verurteilungswillen, in dem er entlastende Spuren nicht verfolgte und für „ohne Bedeutung“ erklärte und immer wieder neue Wege versuchte, ein belastbares Indiz zu basteln. Grob verlief dieser Versuch so: Zuerst sollte die Fülle der Gutachten erschlagen. Diese wurden von der Verteidigung und dem Angeklagten ausnahmslos alle zerlegt. Dann setzten Staatsanwaltschaft und Gericht auf die Zeugen Puff und Broers, die allerdings so viele Lügen und falsche Verdächtigungen vor sich hinstammelten, dass sie am Ende auch ungenießbar waren. So steuerte Wendel dann am letzten Tag zurück zu einem der Gutachten (die anderen blieben im Urteil unerwähnt), bog noch einige Sachen in einer weiteren Vernehmung der Gutachterin zurecht und entschied dann im Urteil, dass diese Gutachterin nun die Topnummer gewesen und der Angeklagte damit überführt sei. Dennoch bleiben Details seiner mündlichen Urteilsbegründung spannend. Nazis können die besseren Wissenschaftler sein! Die Gutachterin Dr. Kreutz, auf deren Aussagen sich Richter Wendel also nun einzig stützte, hatte als maßgebliche Literatur ein Werk aus dem Jahr 1931 angegeben. Dazu gab der Angeklagte am folgenden Prozesstag eine umfangreiche Erklärung ab, in der er unter anderem die Tätigkeit des Autors als führender Nazi-Forscher aufzeigte. Prof. Dr. Walter Scheidt war ab 1924 Dozent am Universitätsinstitut für Rassenbiologie in Hamburg und 1933 bis 1965 (also unterbrechungsfrei als führender Rassewissenschaftler in Drittem Reich und BRD) Leiter des Universitätsinstitutes für Rassenbiologie in Hamburg. Veröffentlichungen des Autors seien unter anderem „Die rassischen Verhältnisse in Nordeuropa“, „Rassenkunde und Kulturpolitik“, „Die Rassen der jüngeren Steinzeit in Nord-, Mittel- und Osteuropa“ und „Neue Methoden der Erb- und Rassenforschung“. Richter Wendel muss das gewurmt haben, dass seine einzige Gutachterin, auf die er sich überhaupt noch zu stützen wagte, solche ein Buch als Grundlage ansah. Also sagte er erst, dass nationalsozialistische Gesinnung nicht automatisch bedeute, dass jemand ein schlechter Wissenschaftler sei. Das wäre noch gegangen. Aber er fügte an, dass ein NS-Ideologe „vielleicht auch ein besonders guter Wissenschaftler sein könne“, weil er es „mit dem Volk besonders genau wissen wollte“. Ausgeblendet: Die Aussage der Gutachterin „Bei schlechten Bildern sind Personen oft besonders gut zu erkennen“ Die neueste Aussage der Gutachterin am gleichen Tag wie das Gutachten blendete Richter Wendel im Urteil schlicht ganz aus. Dass das Bild schlecht gewesen und deshalb als Beweismittel besonders gut geeignet gewesen sei, schien auch ihm nicht völlig einzuleuchten. Ausgeblendet: Widersprüche Verteidigung und Angeklagter wiesen in allen Gutachten, auch im anthropologischen Gutachten eine Masse an Fehlern nach – einschließlich offensichtlicher zielgerichteter Manipulation. Alle anderen Gutachten schieden deshalb ganz aus. Die klaren Belege für gezielte Ergebnisbegradigung wie z.B. der Nachweis, dass zwei völlig unterschiedliche Brillen als gleich vermessen wurden, beachtete Richter Wendel im Urteil auch gar nicht. Was blieb ihm auch – ohne das Gutachten der Anthropologin hätte er nichts mehr in der Hand gehabt und dann als Verurteilungsgrund nur noch den Druck von oben benennen können – den er so verschwieg. Schwer von Verstand Einen fatalen Fehler machte auch Wendels Verstand. Dreimal fragte er beim Gebäudereiniger, der als Zeuge auftrat, nach, ob die Wand bei der Reinigung beschädigt worden sei. Der erzählte immer wieder, dass von der Wandfarbe bei der Reinigung eine hauchdünne Schicht (5-10 Prozent der Farbdicke) abgehen würde. Wendel kapierte das nicht – und verkündete im Urteil, es sei alles eine Sachbeschädigung gewesen, weil auch 10 Prozent des Putzes (!) mit runtergekommen wären ... da hätte das Gericht wohl wie eine Bruchbude ausgesehen. Wenn ein Beweismittel rechtswidrig ist, wird halt die Rechtsgrundlage gewechselt Wie beim Eishockey ... was nicht mehr geht, wird im fliegenden Wechsel ausgetauscht. Alle (!) Bullen aus Gießen, darunter auch die Person aus dem Führungsstab, die den Auftrag zur Anbringung der Kamera gab (an das Landeskriminalamt) haben gesagt, dass sei nach HSOG (Hess. Sicherheits- und Ordnungsgesetz) geschehen. Auch der Hausmeister des überwachten Gebäudes hat das gesagt (und hinzuerfunden, dass er Schilder aufgehängt hätte). Wenn es aber nach HSOG geschehen wäre, hätten Schilder da sein müssen. Das war nicht der Fall, daher die Sache illegal. Richter Wendel aber verkündete im Urteil, es sei eine andere Rechtsgrundlage gewesen. Die Kamera hätte der Aufklärung vorheriger Straftaten gedient. Wie das hätte gehen soll, konnte er zwar nicht erklären, hatte aber damit einfach das Fehlende-Schilder-Problem taktisch gelöst, denn nun war ein anderes Gesetz die Grundlage. Die Einstellung von Wendel ist klassisches Legel-illegal-scheißegal, was an sich nichts Schlechtes ist, aber als Grundlage ausgerechnet der Rechtsprechung etwas merkwürdig kommt. Brillant ist hier auch erkennbar, was es heißt, dass Richter eine gottähnliche, weil wahrheitsschaffende Instanz sind. Da können alle Bullen und beteiligten Personen A sagen, wenn der Richter hinterher B entscheidet, dann ist es B. Straftäter haben keinen Rechtsschutz Zudem sagte Richter Wendel, dass das Beweismittel auch nutzbar sei, wenn es illegal gewesen sei. Schließlich seien Gesetze nicht dafür da, Straftäter zu schützen. Zum einen ist das eine absurde Rechtsauffassung – gerade von einem Richter. Natürlich sind Gesetze von der Propaganda her dazu da, alle Menschen gleichermaßen zu schützen. Das fordert auch das Grundgesetz mit dem Artikel zu Gleichheit aller Menschen vor dem Gericht (insofern hat Richter Wendel hier praktisch die Tür zu einer Verfassungsklage gegen sein Urteil geöffnet!). Richte Wendel sieht das anders. Zum zweiten macht seine Rechtsauffassung keinen Sinn. Wenn die Schilder bei Kameraüberwachung nur wichtig sind, wenn auf den Kameras ohnehin nichts Wichtiges, d.h. rechtlich Relevantes, aufgezeichnet wird, aber in allen anderen Fälle ein anderes Rechtsinteresse überwiegt, kann mensch die Schilder auch weglassen. Denn immer wenn es drauf ankommt, ist es rechtlich unbedeutend, ob es beschildert war. Schon im Plädoyer hatte der Verteidiger darauf hingewiesen, dass im Falles eines solchen Urteils kein Polizist und keine andere Stelle mehr Schilder aufhängen würde – Richter Wendel ließ das unbeeindruckt. Hessische Verfassung dient nur den Konservativen In der gleichen Logik legte er auch nochmal zum Artikel 147 der Hessischen Verfassung nach. Der würde nicht für Menschen gelten, die staatskritisch sind, sondern der sei nur für „Konservative“ da – also Menschen, die Veränderungen verhindern wollten. Woher er diese Rechtsauffassung bezog, ließ er offen. Aber das Schutzparagraphen der Verfassung nur für Menschen mit bestimmten politischen Meinungen da seien, ist eine recht abenteuerliche Sichtweise. Sie zeigt aber erstens, wie stark Richter Wendel hier einen politischen Prozess geführt hat, und zweitens, wie wenig er als Richter sich an das geltende Recht gebunden fühlt (was nebenbei wiederum verfassungswidrig ist, weil die Verfassung gerade von der rechtsprechenden Gewalt eine besondere Beachtung der Gesetze fordert). Ehrenwerte Ziele Immerhin aber hatten wohl die verschiedenen politischen Vorträge des Angeklagten gegen Rechtsprechung, gegen Justizwillkür, gegen den Unsinn von Strafe, die Brutalität von Knast usw. eine Wirkung. Durchaus authentisch kam der Richter mit umfangreichen Ausführungen im Urteil herüber, dass er die Gesinnung des Angeklagten für „ehrenwert“ hält und ihm bescheinigte, einer Utopie von besserer Welt nachzugehen. Nur die Methoden seien „nicht zu akzeptieren“. Missstände in der Justiz und in diesem Verfahren Noch weiter ging Richter Wendel sogar damit, dass er die Kritik an der Justiz seitens des Angeklagten als zumindest in weiten Teilen gerechtfertigt ansah und erwähnte, diese Verhandlung sei in der Tat problematisch gewesen und hätte viele Missstände gezeigt. Allerdings konnte er an dieser Stelle das auch ohne Gefahr zeigen. Denn es tut wahrscheinlich dem Richter gut, aus seiner gottähnlichen Stellung heraus den beherrschten und bestraften Menschen noch wie ein gnädiger Patriarch ein paar weise Worte beizugeben, bevor er ihn endgültig in die Parallelgesellschaft des Knastes abschiebt (was er möglicherweise durchaus auch eiskalt gemacht hätte, wenn das Bundesverfassungsgericht nicht den Vollzug der Strafe ausgesetzt hatte, mit dem jetzt auch diese Verurteilung zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen wurde – daher ist auch die neue Strafe zur Zeit ausgesetzt). Rechtliche Lage nach dem Urteil Die erste Instanz ist durch. Eine Wiederholung ist möglich, weil die Strafe mit der vorherigen Strafe zusammengezogen wurde (insgesamt 10 Monate Haft ohne Bewährung), aber die vorherige durch das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt ist bis zu einer endgültigen Entscheidung.
Wichtig: Neue Polizei-/Justizdokumentation! Am 20.11.2006 haben zwei Betroffene mehrfacher Verfassungsbrüche, darunter der im oben genannten Verfahren verurteilte, dem Hessischen Staatsgerichtshof eine umfangreiche Dokumentation zu Rechts- und Verfassungsbrüchen durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte in Gießen überreicht. Damit handeln sie nach dem § 147 der hessischen Verfassung, der lautet: „Widerstand gegen verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt ist jedermanns Recht und Pflicht. Wer von einem Verfassungsbruch oder einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, hat die Pflicht, die Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofes zu erzwingen.“ Entsprechend dem zweiten Satz handelten die Personen mit ihrem Brief an das für Verfassungsfragen in Hessen zuständige Gericht. |
Presse zum sechsten Tag
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Links und Hintergründe zum Prozess
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