|
|
___Berufungsverhandlung__dritter Anlauf: Mit großem Spruchband vor dem Eingang (größer)
Berufungsverhandlung, die Dritte
Presseinformation am 30.11.2007: Politischer Prozess in Gießen endete mit 100 Euro Strafe
Neun Monate Haft ohne Bewährung waren es in der ersten Instanz. In der zweiten Instanz wurde bereits eine Polizeiaktion als rechtswidrig aus dem Urteil genommen. Wie üblich hatte die gewalttätige Polizei Anzeige gegen ihr Opfer gestellt. Erst vor dem Bundesverfassungsgericht konnte der Angeklagte, dem anwaltlicher Beistand stets verwehrt wurde, dann auch den wichtigsten Anklagepunkt kippen, denn wieder war die gewalttätige Auseinandersetzung von der Polizei angezettelt und nachher Anzeige gegen das Opfer gestellt worden - rechtswidrigerweise, wie erst das höchste deutsche Gericht feststellte. Nun musste neu verhandelt werden, um aus dem verbliebenen Rest und unter dem Eindruck etlicher Rechtsfehler und Rechtsbeugungen durch Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizei ein abschließendes Urteil zu fällen. Das wirkte bizarr bis lächerlich: 100 Euro soll der Angeklagte nun zahlen.
"Das ist ein Erfolg hartnäckiger Justizkritik und offensiver Prozessstrategien", formulierte eine Beobachterin im Gießener Landgericht nach einem Prozesstag, der wieder die großen Meinungsunterschiede zwischen VertreterInnen der Staatsmacht und ihren KritikerInnen offenbarte. Schon vor Verhandlungsbeginn hatten AktivistInnen die Fahnenmasten am Hauptportal des Gerichtes erklettert und ein großes Transparent entrollt: "Strafe schafft Kriminalität" und "Kontrolle Macht eine autoritäre Welt" war über der Internetadresse "www.welt-ohne-strafe.de.vu" zu lesen. Diese Positionen brachte der Angeklagte auch massiv in den Gerichtsprozess ein. Während Gericht und Staatsanwaltschaft bei den Strafparagraphen bleiben wollten, machte er geltend, dass er Aussagen zur Sache machen wolle, aber eben zu den Sachen, die bei einem Gerichtsverfahren viel relevanter sind als trockene Paragraphen: Die Bedeutung von Strafe in einer herrschaftsförmigen Welt, das Elend von Gefängnissen insgesamt und des Gießener Kurzzeit-Knastes im besonderen. Ebenso kritisierte er die formalisierten und hierarchisierten Kommunikationsformen in Gerichtssälen. Nach einigen heftigen Wortwechseln zwischen Angeklagtem und dem Richter, der die justizkritischen Äußerungen und Anträge nicht zulassen wollte, reagierte der Angeklagte - strafprozessoral exakt im Rahmen des geltenden Rechts - mit Anträgen über die Anträge sowie nachfolgender Forderung nach Gerichtsbeschluss. Nach kurzer Zeit war das Gericht bezwungen und beschnitt keinen Beitrag und keinen Antrag des Angeklagten mehr, um nicht umfangreiche Formalschlachten und dadurch erhebliche Verzögerungen im Ablauf zu riskieren.
Mehrfach aber griff der Vorsitzende Richter Frank gegenüber ZuschauerInnen durch, die aus seiner Sicht Ungebührlichkeiten zeigten. Und jedesmal kassierte er einen Antrag des Angeklagten zu den gewaltsam und ruppig durchgeführten Rauswürfen. Mit zunehmender Anzahl von Personen vor dem Gerichtsgebäude wuchs auch dort die Zahl der Aktionen - von Kreidesprüchen auf der Erde bis zu einer weiteren Kletteraktion zu den Fenster des Gerichtssales.
Am Ende verteilte der Angeklagte nach einer langen Darstellung der Verfahrensfehler, Rechtsbeugungen und Hinweise auf politische Interessen im Prozess Urkunden für die vier deutlichsten Grundrechtsverstöße. Preisträger waren der Polizeibeamte POK Walter der Gießener Polizei für die komplette Erfindung einer Verordnung als Rechtsgrundlage eines Polizeiübergriffs, die Gießener RichterInnen Brühl und Wendel für äußerst phantasievolle Rechtsverdrehungen und der Oberlandesgerichts-Richter Dr. Gürtler für die Behauptung, Grundrechte müssten jeweils erst genehmigt werden, bevor sie der Einzelne in Anspruch nehmen kann. Nach einer anschließenden Kritik an dem Begriff "Volk" und der Floskel "im Namen des Volkes" (Angeklagter: "Hier lädt eine privilegierte Person ihre Privatmeinung mit Bezug auf ein imaginäres Äußeres auf, um sich Autorität zu verschaffen") kündigte er an, dieser Inszenierung von Rechtsstaatsgläubigkeit nicht länger beiwohnen zu wollen - und verließ den Saal. Anders als in bisherigen Verfahren wurde er nicht gewaltsam am Gehen gehindert, so dass das Urteil vor leerer Angeklagtenbank verlesen werden musste.

Foto: Blick auf das Eingangsportal kurz vor 9 Uhr - zwei KlettererInnen haben ein großes Spruchband aufgezogen (größer)
Wortgefechte, Erklärungen und etliche Anträge prägten die Strategie des Angeklagten. Nach anfänglichen Versuchen, das zu unterbinden, musste der Richter einsehen, dass das alles nur schlimmer machte. So konnte alles eingebracht und vorgetragen werden - natürlich immer abgelehnt vom Gericht. Es kam zu drei Rauswürfen von ZuschauerInnen, die wieder mit Gegenanträgen auf Aufhebung der Hausverbote vom Angeklagten beantwortet wurden.
Mehr Berichte auf Indymedia ++ Extra-Seite mit allen Anträgen und Beschlüssen des Gerichts dazu ... ++ Bericht auf LinkeZeitung
Plötzlich während der Verhandlung: Aktivistin von außen am Fenster ... das dauerte erstmal! (größer)

Aus dem Urteil, Seite 21
Das Urteil verleitet zum Schmunzeln. Die formale Verschachtelung der angehäuften Beschlüsse unterschiedlicher Gerichte machte von Beginn an klar, dass jeder Tagessatz nur 1 Euro getragen konnte. So gab es zwar eine mittelhohe Geldstrafe von 100 Tagessätzen, aber das machte am Ende dann eben doch nur 100 Euro. Für vier Jahre Verhandlungsdauer, mehrere Gewalttaten gegen den Angeklagten plus vier Verhaftungen zu Punkten des Verfahrens, 16 Verhandlungstage in einer ersten Instanz und dreimal Berufung, ein Revisionsbeschluss und ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts ... ein doch eher zum Lachen animierendes Ende.
Preise für den größten Verfassungsbruch
Vor dem Gericht: Sprüche mit Kreide
Der Weg zur dritten Berufung
Vorankündigung
Es ist absurd, aber das wird das dritte Mal die gleiche Verhandlung auf der gleichen Instanz sein. Nötig wurde das durch die Aufhebung des zentralen Anklagepunktes durch das Bundesverfassungsgericht (Gießener und hessische Gerichte hätten dagegen gern mittels Verfassungsbruch ihren Kritiker hinter Gitter geschickt ...). Nun muss "nur" noch das Strafmaß der drei verbliebenen rechtskräftigen Verurteilungen festgelegt werden - Herumlaufen mit Aufklebern (gemeinschaftliche Sachbeschädigung von sechs Wahlplakaten), Zuschauen bei einer Stadtverordnetenversammlung (Hausfriedensbruch) und das Sich-verprügeln-lassen durch eine Grüne Politikerin (Beleidigung, weil sonst hätte die nicht zugeschlagen). Das Ringen um die Gesamtstrafe könnte trotzdem spannend werden, schließlich hat der Angeklagte schon mehrfach wegen diesem Prozess rechtswidrig hinter Gittern gesessen.
Das Prozess-Programm
Ort und Zeit: Do, 29. November 2007, 9 Uhr, Landgericht Gießen (Ostanlage), Raum E 15 (EG)


Einstellungsbeschluss zum Hauptanklagepunkt

Beschluss vom 21.9.2007 zur Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Der Angeklagte hatte die mit einer einfachen Begründung beantragt: In den bisherigen Verfahren hatten auch alle RichterInnen die Rechtslage nicht kapiert (siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts).
Sehr geehrter Herr Frank, sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die Zurückweisung meines Antrags lege ich Beschwerde ein.
Begründung:
Die vorgebrachten Ablehnungsgründe überzeugen nicht. Zwar ist richtig, dass es nicht mehr um
eine bedeutende Strafhöhe geht, aber die Rechtslage ist äußerst schwierig. Sie ist das aus
mehreren Gründen. Zum einen stellen sich strafprozessorale Fragen, die teilweise
Präzedenzcharakter haben. Wie aus Gerichtskreisen auch schon öffentlich bekundet wurde, stellt
die Wiederholung der Berufung einen komplizierten Fall dar, weil unklar ist, welchen genauen
Gegenstand das Verfahren haben wird, welche Teile des Ablaufes eines Strafprozesses zu
wiederholen sind und welche nicht. Hier ist Spezialwissen der Strafprozessordnung und
passenden Urteile gefragt.
Zum zweiten stellt sich bereits die Frage der Höhe einer möglichen Strafe als komplizierter Fall dar,
weil die vergangenen Jahre und das erhebliche erlittende Unrecht gegenüber dem Angeklagten in
Zusammenhang mit Vollzugsversuchen der inzwischen aufgehobenen Haftstrafe, öffentliche
Verurteilung und Wertung der inzwischen aufgehobenen Strafe als Vorstrafe in anderen Verfahren
eine sehr ungewöhnliche Konstellation bilden.
Zum dritten ist bislang offen, wieweit die Tatsache, dass die Ermittlungen auch in den drei
hinsichtlich der Strafhöhe festzulegenden vermeintlichen Taten von Angehörigen solcher
Polizeieinheiten erfolgten, die inzwischen recht deutlich im Verdacht stehen, gerade in Bezug auf
meine Person Beweise und Verfahrensabläufe gezielt manipuliert zu haben. Hier stellt sich die
Frage, ob dieses im Verfahren zu beachten ist oder nach erneuter Rechtskraft des Urteils der Weg über einen Wiederaufnahmeantrag führt - spätestens dann, wenn tatsächlich beteiligte
BeamtInnen als StraftäterInnen in ähnlichen Verfahren verurteilt werden.
Schließlich ist zu beachten, dass es bereits die dritte Berufung in diesem Verfahren ist. Das
dokumentiert eindrucksvoll, dass es hier um sehr komplizierte Abläufe und Hintergründe geht.
Zwar ist richtig, dass beide bislang gescheiterten Berufungsverfahren nicht auf Rechtsfehlern
meinerseits beruhen. Sie beruhen allerdings auch nicht auf Irrtümern der RichterInnen und
Staatsanwälte in den Vorverfahren - sondern auf deren durchaus bewusste und gezielte
Rechtsbeugung zum einen Ungunsten. Es ist nur recht und billig, den Schutz meiner Person
gegenüber eventuell fortgesetzter Justizwillkür durch die Beiordnung eines Anwaltes zu erhöhen.
Sonst kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Nachhinein erneut der Vorwurf erhoben werden
muss, dass hier eine gerichtete Justiz stattfindet.
Das zweite vorgebrachte Argument in der Zurückweisung überzeugt noch weniger. Ausgerechnet
auf die skandalösen Beschlüsse aus dem vorherigen Verfahren Bezug zu nehmen, zeugt eher
davon, dass hier ein selbstkritischer Blick auf die vergangengen Verfahren offensichtlich immer
noch nicht geschieht. Die widerliche Praxis des bisherigen Verfahrens, mit offensichtlichen
Grundrechtsverstößen eine Haftstrafe zu erreichen und dann die Revision pauschal als
offensichtlich unbegründet abzuschmettern, war ein eindrucksvolles Beispiel von Justizwillkür. Das
ausgerechnet ein von einem beteiligten Gremium (OLG-Kammer) gefällter Beschluss nun weiterhin
als Argument herangezogen wird, ist deutlich zurückzuweisen. Stattdessen wird es Zeit, dass die
beteiligten Gerichte, die nur durch mein Durchhaltevermögen an der Vollendung von
Rechtsbeugung gehindert werden konnten (in anderen Fälle wurde diese bekanntlich vollzogen),
mit der eigenen Vergangenheit kritisch umgehen statt diese noch als Argument für sich zu nutzen.
Selbstverständlich habe ich wenig Hoffnung, dass solche Argumente aus dem Blickwinkel
gerichteter Justiz Wirkung entfalten. Genau das aber ist die Frage: Ob das bisherige "Spiel"
einfach nur weitergeht - oder ein neues Kapitel beginnt. Sie haben die Macht.
Erwartungsgemäß folgte die Ablehnung der Beschwerde durch das Oberlandesgericht vom 24.10.2007 (Az. 3 Ws 1062/07):

Vorgeplänkel
Vieles an diesem Verfahren ist juristisches Neuland - dazu gehört auch die Frage der Zuständigkeit. Welche Strafkammer soll ein vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesenes Verfahren neu führen? Frank, der Vorsitzende Richter der 3. Strafkammer, die das aufgehobene Urteil fällte, erklärte sich für unzuständig (Bl. 442). Das erscheint auch erstmal logisch, da es nicht üblich ist, dass die gleiche Kammer nochmal entscheidet. Doch das Präsidium des Landgerichts beschloss, dass wieder die dritte Kammer ran sollte (Bl. 445).
Nach telefonischer Vorabklärung betrat der Angeklagte am 11.9.2007 das Landgericht, um Akteneinsicht zu nehmen. Richter Frank erfuhr an diesem Vormittag von dem in wenigen Stunden aufkreuzenden Angeklagten - der fraglos ein Recht auf Akteneinsicht hat. Frank war kreativ und verschaffte dem Angeklagten mit einem schmutzigen Trick eine sinnlose Fahrt nach Gießen. Entsprechend dankbar schrieb der erfolglose Besucher in den heiligen Hallen des Landgerichts einige Tage später an den Richter:
Akteneinsicht im Verfahren 3 Ns 501 Js 19696/02
ich freue mich, dass ich Sie und Ihr Bemühen um ein faires Verfahren am vergangenen Dienstag bei meinem (angekündigten)
Versuch der Akteneinsicht kennenlernen durfte. Dass Sie nach längerem Urlaub so druckvoll und effizient arbeiten, dass sie
schon wenige Stunden später einem Angeklagten ein paar freie Stunden verschaffen würden, die dieser sonst vielleicht vor
verstaubten Gerichtsakten hätte verbringen müssen, ist doch sehr großzügig.
Mein kurzer Aufenthalt im Landgericht war zudem versüßt durch die humorvollen Bemerkungen verschiedener Angehöriger des
Landgerichts, die mit possierlichen Bemerkungen der Art, dass Angeklagte Akteneinsicht beantragen müssten, und ähnlicher
Bonbons gediegener Kabarettkunst.
Ich bedanke mich für diese außerordentliche Unterstützung, mit meine ansonsten ja sinnlose Fahrt nach Gießen so interessant
gestalteten.
Im übrigen erwarte ich, dass Sie mir mitteilen, ab wann Ihr Haus mir die Gnade erweist, die Akte zu meinem Verfahren auch
vorrätig zu haben, wenn ist sie einzusehen gedenke. Das Akteneinsichtsrecht ist mit vollem Genuss nämlich nur dann zu
verwirklichen, wenn neben den Aktenbergen zu anderen Verfahren auch die zu meinem anhängigen Verfahren geöffnet und betrachtet
werden kann.
Mit vorzüglicher Hochachtung vor Ihrer wichtigen Arbeit, die sicherlich im Dienste einer vor auch immer beheimateten
Allgemeinheit stattfindet
Etwas später kam ein Brief vom Gericht, dass nun Akteneinsicht genommen werden könne. Am 20.11.2007 nahm der Angeklagte das auch wahr.
Für den 29.11.2007 ist wieder volles Sicherheitsprogramm angesagt. Chefrichter Frank ordnete in einem Vermerk (Bl. 452 der Akte) an:
Da mit Störungen der Hauptverhandlung zu rechnen ist, rege ich an besondere Sicherungsmaßnahmen anzuordnen wie
-
verstärkte Eingangskontrollen am Eingang des LG
-
Einsatz von Polizeikräften
-
Abschluß des Durchgangs zum Amtsgericht
Die Kanzlei Döhmer hat sich in den letzten Monaten intensiv für politisch Verfolgte eingesetzt ...
Die Quittung für sein Engagement folgte am 6.11.2007: Seine Anwaltskanzlei, sein Privathaus und das Haus einer Bekannten wurden durchsucht. Bei der Durchsuchung des Privathauses lag kein Durchsuchungsbeschluss vor - aber die Robenträger haben nachträglich alles für rechtens erklärt (dafür sind sie da, Rechtsbrüche ihrer KollegInnen in Robe zu decken).
Der bisherige Werdegang des Prozesses
Wichtige Informationen zu Polizei und Justiz in Gießen
Weitere Informationen zu den Hintergründen
// Eingangsseite Prozesse // Direct Action //