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___Revision_und_danach
Diese Gegenvorstellung des Angeklagten PN rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs im Beschluss des OLG Frankfurts (16. März 2006), welches die Revision zweier Projektwerkstättler gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Mai 2005 verworfen hat. Parallel hat der Angeklagte einen Befangenheitsantrag gegen die drei verantwortlichen RichterInnen gestellt.
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Reaktion des OLG
Interessant ist der Zeitpunkt: Zuerst bekommt der Verurteilte eine Aufforderung der Staatsanwaltschaft, seine Geldstrafe sowie die Prozesskosten zu bezahlen. Daraufhin weist dieser die Staatsanwaltschaft auf den vom OLG Frankfurt nicht beschiedenen Befangenheitsantrag und die Gegenvorstellung hin. Eine Woche später trudeln Zeitgleich ein Schrieben der Staatsanwaltschaft Gießen sowie der Beschluss des OLG ein (der Befangenheitsantrag und Gegenvorstellung natürlich zurück weist) - völlig offensichtlich haben sich die Behörden abgesprochen, entstanden beide Schreiben doch am gleichen Tag. Gewaltenteilung in der Praxis ...
Bild unten: Staatsanwaltschaft weiß schon vor dem Verurteilten genau Bescheid, was das OLG beschlossen hat ... die Drähte zwischen hessischen Behörden sind erstaunlich kurz ...

Die einzig spannende Passage im Beschluss des OLG (der 2. Strafsenat entscheidet natürlich über sich selbst): Weil im Beschluss des OLG, die Revision von PN zurück zu weisen, drin steht, dass das OLG die von PN eingereichte Revision und Gegenerklärung benennt, hat sie diese auch berücksichtigt. De facto bedeutet dass, dass der 2. Strafsenat die Briefe von PN nach dem Öffnen direkt in den Papierkorb wandern lassen könnte, weil sie ja schon durch die bloße Erwähnung als berücksichtigt gelten.

An das Oberlandesgericht Frankfurt
Gegenvorstellung
zum Beschluss des 2. Strafsenat am OLG Frankfurt (2 Ss 314/05)
Mit Beschluss vom 16. März 2006 hat der 2. Strafsenat des OLG Frankfurts meine Revision gegen das Urteil der 3. Strafkammer am LG Gießen vom 3. Mai 2005 (3 Ns 501 Js 19696/02) sowie die Beschwerde gegen den Beschluss des LG Gießen vom 11. Juli 2005 verworfen.
Dieser Beschluss wurde ausweislich des Poststempels am 30. März 2006 in Frankfurt abgeschickt – als gewöhnlicher Brief ohne Zustellungsurkunde. Ausweislich des Stempels auf S. 6 wurde die Ausfertigung selbst am 29. März 2006 erstellt. Dieser Brief mit einer Ausfertigung des Beschluss’ erreichte den Unterzeichner am 31. März 2006.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Erklärung des Unterzeichners.
Verletzung des Rechts auf Gehör (StPO § 33a und StPO § 356a)
Der Beschluss des 2. Strafsenat des OLG Frankfurts vom 16. März 2006 (2 Ss 314/05) basiert auf der Verletzung rechtlichen Gehörs in „entscheidungserheblicher Weise“ (StPO § 356a). Ich rüge daher die im Beschluss (2 Ss 314/05, 16. März 2006) enthaltene Verletzung rechtlichen Gehörs und beantrage die Einsetzung in den vorigen Stand gemäß StPO § 33a und StPO § 356a. Im folgenden liefert der Unterzeichner dafür eine Begründung, die der 2. Strafsenat des OLG Frankfurts möglicherweise als „extensiv“ bezeichnen würde.
Begründung
1 Allgemeiner Teil
„Das Recht auf Gehör gibt den Verfahrensberechtigten das Recht darauf, daß sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern; dem entspringt die Pflicht des Gerichts, dei Ausführungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (...).“ (BVerfGE 55, 72. Zitiert in: Prof. Dr. Ingo Richter (1996): Casebook Verfassungsrecht, S. 645. München: C.H. Beck). Diesen Maßgaben wird der Beschluss des OLG Frankfurt nicht gerecht. Der Unterzeichner konnte sich zwar zur Sache äußern; der Beschluss des OLG lässt allerdings nicht erkennen, ob die vom Unterzeichner eingelegte Revision samt Gegendarstellung (7. November 2005) zum Antrag der Staatsanwaltschaft am OLG Frankfurt ( 5 Ss 3141/05, 13. Oktober 2005) in die Beschlussfassung miteingeflossen sind oder in Erwägung gezogen wurden. Keine der von mir in der Revision vorgebrachten und in der Gegendarstellung untermauerten Rügen wird erwähnt.
Nach herrschender Rechtsauffassung beinhaltet das Recht auf Gehör nicht nur die Möglichkeit, dass Angeklagte zu den erhobenen Vorwürfen oder Urteilen Stellung beziehen können. Es muss für sie auch erkennbar sein, dass es sich dabei nicht nur – was im vorliegenden Fall offensichtlich ist – um einen Formvorgang handelt, der rein äußerlich einen Mantel von Rechtsstaatlichkeit aufbaut: „Die Verpflichtung zur »Berücksichtigung« bedeutet, daß das Gericht die Äußerung zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung ernsthaft in Erwägung ziehen muß (BVerfGE 5, 22, 24 ff.; 11, 218, 220; 18, 380, 383; 21, 46, 48; 21, 102, 103 L; 22, 267; 36, 92, 97; 36, 298, 301; 40, 101, 104; 42, 364, 367 L; 54, 140, 142; 55, 95). Da nur die Begründung erkennen läßt, ob das Gericht dieser Verpflichtung nachgekommen ist, ergibt sich daraus eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Begründung richterlicher Entscheidungen (...).“ (Rudolf Wassermann u.a. (1984): Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Band 2, Art. 21-146, S. 1211. Luchterhand Verlag)
„Formelhafte Wendungen ersetzen diese Auseinandersetzung nicht. Wird erhebliches Vorbringen völlig übersehen (wofür in der Regel die Nichterwähnung in der Begründung als Nachweis ausreicht; zur »Beweislast« des Gerichts für die Erfüllung der Anforderungen aus Abs. 1 vgl. Kopp), so ist der Anspruch auf Gehör eindeutig verletzt (BVerfGE 47, 182, 188 ff.).“ (Rudolf Wassermann u.a. (1984): Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Band 2, Art. 21-146, S. 1211. Luchterhand Verlag) Genau das ist vorliegend der Fall, denn in dem vom Unterzeichner gerügten Beschluss des OLG erschöpfen sich die konkreten Ausführungen zur Ablehnung der Revision in einem Satz. „Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf das Revisionsvorbringen und die Gegenvorstellung des Angeklagten Neuhaus hin lässt (...) keinen Rechtsfehler zum Nachteil der beiden Angeklagten erkennen, so dass ihre Revisionen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen waren.“ (2 Ss 314/05, 16. März 2006, Seite 5)
Für die ausgebliebene Würdigung der von den Angeklagten im Rahmen der Revision vorbegrachten Tatsachen ist folgender Satz aus dem Beschluss des 2. Strafsenats besonders aussagekräftig:
„Eine abweichende Beurteilung kann sich auch nicht daraus ergeben, daß die Angeklagten in extensiver Wahrnehmung ihrer prozessualer Rechte , insbesondere der Erhebung zahlreicher formeller Rügen, eine vermeintlich schwierige Sach- und Rechtslage zu schaffen versuchen.“
(2 Ss 314/05, 16. März 2006, Seite 5)
Diese Behauptung zeigt, dass das OLG sich mit den konkreten Rügen nicht auseinandergesetzt hat. Sonst hätte es bemerkt, dass diese umfangreich begründet und genau geschildert wurden. Es handelt sich nicht um ausgedachte, aufgebauschte oder konstruierte Rügen, sondern um präzise Schilderungen offensichtlicher Form- und Sachfehler. Dass das OLG diese nicht geprüft hat, sondern pauschal als Versuch der Störung juristischer Abläufe abtut, verdeutlicht, dass es sich nicht mit ihnen auseinandergesetzt hat. Zudem ist evident, dass dieses Verhalten des 2. Strafsenat auf einer Befangenheit beruht, die im Konkreten dazu geführt hat, dass das OLG die Revision aus allgemeinen Interessen und ohne konkrete Wahrnehmung der Revisionsbegründung zurückgewiesen hat. Die Infragestellung der Selbstverständlichkeit, sich vor Gericht entsprechend zu verteidigen, ist nur durch Befangenheit zu erklären.
2 Konkrete Begründungen für die Verletzung des Recht auf Gehör
Die konkrete Form des Beschluss’ bereitet der Überprüfung hinsichtlich der Frage, ob das Gericht der Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist, einige Schwierigkeiten. Dennoch weist der Beschluss einige Tatsachen auf, die deutlich machen, dass Teile der Revision des Unterzeichners, darin enthaltene Anträge sowie die spätere Gegenvorstellung nicht in Erwägung gezogen wurden.
2.1 Widerspruch zwischen Staatsanwaltschaft und 2. Strafsenat
Das OLG Frankfurt ‚begründet’ seinen Beschluss im Kern mit § 349 Abs. 2 StPo und stützt sich damit auf den Antrag der Staatsanwaltschaft am OLG ( 5 Ss 3141/05, 13. Oktober 2005), die Revision des Unterzeichners gegen das Urteil des LG Gießen vom 3. Mai 2005 zu verwerfen. Es könnte nun nahe liegen, die fehlende Begründung seitens des OLG damit zu erklären, dass es den Antrag der Staatsanwaltschaft – 5 Ss 3141/05, 13. Oktober 2005 – samt dessen Argumentationen exakt übernommen hat. Diese Einschätzung wäre nachweisbar falsch; hatte Staatsanwalt Gürtler doch fast alle formellen Rügen des Unterzeichners als formal ungenügend angesehen und daher als per § 344 Abs 2 S. 2 StPO für unzulässig erklärt (vgl. 5 Ss 3141/05, 13. Oktober 2005). Der 2. Strafsenat des OLG macht dagegen die gegenteilige Behauptung auf: „In der Sache haben die zulässigen Revisionen der Angeklagten im Ergebnis keinen Erfolg.“ (2 Ss 314/05, Seite 5) Damit ist ausgesagt, dass die einzelnen, formellen Rügen den formalen Ansprüchen an eine Revision durchaus genügt haben. Daraus geht folgerichtig hervor, dass der 2. Strafsenat bei seinem Beschluss, die Revision des Unterzeichners zu verwerfen, nicht bloß den Einschätzungen der Staatsanwaltschaft am OLG gefolgt ist. Schon von daher war eine nachvollziehbare Begründung des Beschluss’ geboten, um dem Recht auf Gehör sichtbar Rechnung zu tragen.
2.2 Gegenvorstellung völlig unberücksichtigt
Selbst wenn man unterstellt – und der Unterzeichner hat dies zuvor bestritten –, dass das OLG sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft vollständig angeschlossen hat und daher eine eigene Begründung, auf welchen Tatsachen und Abwägungen der Beschluss beruht, nicht für notwendig erachtete, bleibt die Verletzung rechtlichen Gehörs offensichtlich. Der Unterzeichner hatte, wie das Gericht selbst benennt (2 Ss 314/05, Seite 2), mit einer am 7. November 2005 abgesandten Gegenvorstellung auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft reagiert and darin abweichende Einschätzungen zur Zulässigkeit der Rügen formellen Rechts benannt und auf Leerstellen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft hingewiesen.
Im Beschluss des OLG (2 Ss 314/05) findet sich kein Hinweis, dass meine Gegenvorstellung überhaupt in die Entscheidungsfindung miteingeflossen ist. Das allein ist bereits als Verletzung rechtlichen Gehörs anzusehen, weil die Gegenvorstellung sich kritisch mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft beschäftigt und einen neuen Sachvortrag liefert, der es unmöglich macht, den Antrag der Staatsanwaltschaft – und zwar ohne erkennbare Würdigung der Gegenvorstellung zu diesem – zu übernehmen.
Besonders gravierend ist dieser Umstand, weil die Gegenvorstellung explizit drei formelle Rügen aus meiner Revision benennt, zu der die Staatsanwaltschaft gar keine Stellung bezogen hat, d.h. es für den 2. Strafsenat am OLG auch keine bereits existierende Argumentation gab, auf die es sich hätte stützen können. An dieser Stelle der relevante Auszug aus der Gegenvorstellung des Unterzeichners vom 7. November 2005, der die Auslassungen benennt:
„Interessant ist, dass sie Staatsanwaltschaft zu weiteren Rügen gar keine Ausführungen macht – also die Taktik der Ausblendung fortsetzt, möglicherweise in der Hoffnung, dass das Oberlandesgericht diesen Ausblendungen folgt. Grund könnte auch sein, dass einige Rügen selbst aus Sicht der Staatsanwaltschaft weder formal noch inhaltlich zu beanstanden sind und daher die Gefahr auf Erfolg für den Unterzeichner besteht. Daher weise ich gesondert auf die ausgeblendeten Rügen hin.
Unkommentiert blieb zum einen die Rüge 6, (Verletzung des § 261 StPO, S. 6 der zu Protokoll gegeben Revision), in der sehr genau beschrieben wird, dass zwei vom Gericht als wahr unterstellte Beweisanträge im Urteil nachweislich entgegengesetzt ausgelegt wurden. Zudem wird auch konkret benannt, warum das Urteil in diesem Punkt auf den Verfahrensfehlern beruht und daher aufzuheben ist. Die Rüge muss also selbst aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine hohe Aussicht auf Erfolg haben – daher verwundert mich auch die Missachtung dieser Rüge nicht besonders.
Unkommentiert blieben auch:
- Rüge 7 (Verletzung des § 24, 388 Nr. 3 StPO, S. 7 der zu Protokoll gegeben Revision
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Rüge 10 (Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO, S. 10. der zu Protokoll gegeben Revision)
Zu diesen nehme ich keine Stellung und verweise auf meine zu Protokoll gegebene Revision.“
(Gegenvorstellung des Unterzeichners vom 7. November 2005 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft am OLG, S.3)
Aus dem Beschluss des OLG geht an keiner Stelle hervor, ob diese Tatsachen Eingang in die Entscheidung gefunden haben. D.h. im gesamten Verfahrensgang der Revision gibt es seitens Staatsanwaltschaft und 2. Strafsenat keine Passagen zu den drei oben benannten Rügen formellen Rechts. Völlig unklar bleibt vor diese Hintergrund, wie es möglich ist, die Revision des Unterzeichners als „offensichtlich unbegründet“ zu verwerfen – setzt die Bewertung „offensichtlich unbegründet“ doch eine begründete Gegenargumentation oder Ablehnung der benannten Rügen voraus. Diese gibt es nachweislich nicht.
Deshalb ist zwingend davon auszugehen, dass auch das OLG sich mit den drei benannten Rügen nicht auseinander gesetzt hat. „Wird erhebliches Vorbringen völlig übersehen (wofür in der Regel die Nichterwähnung in der Begründung als Nachweis ausreicht; zur »Beweislast« des Gerichts für die Erfüllung der Anforderungen aus Abs. 1 vgl. Kopp), so ist der Anspruch auf Gehör eindeutig verletzt (BVerfGE 47, 182, 188 ff.).“ (Rudolf Wassermann u.a. (1984): Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Band 2, Art. 21-146, S. 1211. Luchterhand Verlag) Zudem ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung des OLG anders ausgefallen wäre, wenn es die drei Rügen berücksichtigt hätte – insofern beruht der Beschluss auf der Verletzung rechtlichen Gehörs.
2.3 Das Urteil frei rekonstruiert
2.3.1 Verzerrte Darstellung des 11.01.2003
In Bezug auf die Vorgänge rund um den CDU-Stand im Seltersweg (Gießen) finden weder die Einwendungen der Angeklagten, noch das Urteil (sic!) des LG Gießen Eingang in den Beschluss des OLG. Dort heißt es: „Am 11.01.2003 versammelte sich der Angeklagte Bergstedt und etwa 12 weitere Personen – eine Genehmigung nach dem Versammlungsgesetz lag nicht vor- in der Innenstadt von Gießen und störten eine Wahlveranstaltung der CDU (...).“ (2 Ss 314/05, 16. März 2006, S. 3)
Im Urteil des LG Gießen findet sich eine deutlich präzisere Darstellung. Als Anlass für die Versammlung in Nähe des CDU-Standes wird eine Hausdurchsuchung in der Projektwerkstatt angegeben. „Unter anderem wurden Teile der dort benutzten PC's beschlagnahmt und von der Polizei mitgenommen. Dadurch veranlasst entschlossen sich der Angeklagte Bergstedt und andere zu einer Aktion auf dem Seltersweg in Gießen. Mit einem Spruchband mit der Aufschrift "Freiheit stirbt mit Sicherheit" und einem Megaphon ausgerüstet, traf sich die Gruppe von 10 bis 12 Personen am späten Vormittag des 11. 1. 2003 in der Fußgängerzone der Giessener Innenstadt (...).“ (3 Ns 501 Js 1969/02, S. 8) Weiter führt das LG Gießen aus. „Wie der Angeklagte wusste, fand etwa 25 bis 30 m von dieser Einmündung entfernt (in Richtung Selterstor) an diesem Tag, einem Samstag, eine genehmigte Wahlveranstaltung der CDU statt (...). Hier sollten Passanten verweilen und sich ‑ auch durch Gespräche mit Parteimitgliedern ‑ informieren, und hier wollte der Angeklagte Bergstedt mit seinen Mitstreitern durch eine Aktion auf sich aufmerksam machen, indem durch das erwähnte Transparent und durch Ansagen des Angeklagten Bergstedt mit dem Megaphon rechtswidrige Obergriffe der Polizei und besonders die tags zuvor stattgefundene Durchsuchung der Projektwerkstatt angeprangert werden.“ (3 Ns 501 Js 1969/02, S. 8)
Daraus ergibt sich für die Bewertung:
1. Die Darstellung der Geschehnisse durch das OLG, insbesondere hinsichtlich Ziel und Anlass der Versammlung, sind falsch und tendenziös. Durch die fehlende Benennung der Hausdurchsuchung wird suggeriert, dass es sich um eine Störaktion gegen die CDU handelte; hier deutet sich eine Befangenheit des 2. Strafsenat am OLG gegenüber den Angeklagten an. Wenn an dieser Stelle nicht einmal das Urteil des LG Gießen vom OLG mit seinen Feststellungen berücksichtigt wird ist zweifelhaft, wie dann die Einwendungen der Angeklagten, die schon in der allgemeinen Hierarchie des Verfahrens an unterster Stelle stehen, berücksichtigt werden sollten.
2. Die Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich noch viel eindeutiger durch eine andere Tatsache. In seinem Beschluss sagt das OLG: „Am 11.01.2003 versammelte sich der Angeklagte Bergstedt und etwa 12 weitere Personen – eine Genehmigung nach dem Versammlungsgesetz lag nicht vor- in der Innenstadt von Gießen und störten eine Wahlveranstaltung der CDU (...).“ (2 Ss 314/05, S. 3)
Hier hat sich das OLG offenbar mit der Frage, ob eine Demonstration vorgelegen hat oder nicht, beschäftigt. Erschreckend dabei ist nicht nur die blanke Unkenntnis des OLG: Nach dem Versammlungsrecht brauchen Demonstrationen keine „Genehmigung“ oder sonstige Form staatlicher Erlaubnis; eine Anmeldung genügt völlig. Auffällig ist an dieser Stelle, dass das OLG die in der Revision gemachten, umfangreichen Angaben der Angeklagten zu genau dieser Frage offensichtlich nicht beachtet oder in Erwägung gezogen hat und damit die Berücksichtigungspflicht missachtet hat. In der Revision des Angeklagten Jörg Bergstedt wird die Behauptung aufgestellt, dass es sich bei der von der Polizei angegriffenen Versammlung am 11. Januar 2003 um eine Demonstration handelte und der Zugriff der Polizei unter allen Gesichtspunkten – vom Versammlungsrecht bis hin zum HSOG – als eindeutig rechtswidrig einzustufen ist. Im einzelnen werden folgende Aspekte benannt und ausführlich begründet:
„e. Die rechtliche Bewertung des Polizeieinsatzes durch das Gericht ist nicht haltbar. Der Übergriff der Polizei auf die Demonstration und den Angeklagten als Redner auf dieser war rechtswidrig. Damit wäre Widerstand gegen die Staatsgewalt selbst dann, wenn er stattgefunden hätte, nicht strafbar gewesen.
f. Der Hinweis des Gerichtes auf den Lärmschutz ist nicht nur rechtlich unhaltbar, weil das Demonstrationsrecht diesem entgegensteht und die Länge der Rede auch nicht unverhältnismäßig war, sondern weil der Angriff gegen die gesamte Demonstration und nicht nur das Megafon gerichtet war. Diese im Prozessverlauf bewiesene Tatsache wird im Urteil gänzlich verschwiegen.
g. Auch nach dem geltenden Polizeieinsatz ist das Vorgehen der Polizei rechtswidrig, weil sofort und ohne Begründung die weitergehende Massnahme der Freiheitsentziehung gewählt wurde, ohne dass andere Mittel probiert wurden (Untersagung, Platzverweis).“
(Revision von Jörg Bergstedt durch RA Steinmeyer, 28.10.2005, S. 25)
Es ergibt sich zwingend, dass der eingangs zitierte Satz des OLG bei Berücksichtigung der Revisionsbegründung so nicht erfolgt wäre. Zum einen, da sich dann aus dem Zusammenhang bereits ergeben hätte, dass die Auffassung des OLG – die eine frappierende Rechts-Unkenntnis zeigt – für den konkreten Fall nicht von Belang ist, weil es sich um eine Spontan-Demonstration handelte. Zum anderen, weil umfangreichen Die Bemerkung des OLG zeigt, dass sie dieses nicht zur Kenntnis genommen hat. Auch wenn dieser Punkt vorrangig den Angeklagten Jörg Bergstedt betrifft ist die daraus resultierende Wirkung nicht auf ihn zu beschränken. Da es kein getrenntes Verfahren gab ist diese Verletzung rechtlichen Gehörs konsequent auch mit Folgen für den Unterzeichner verbunden, zumal beide Angeklagten mit dem gleichen Schrieb abgefertigt wurden.
2.4 Befangenheit von Richterin
Der erste Versuch der Berufungsverhandlung vor dem LG Gießen endete aufgrund der Befangenheit einer beteiligten Richterin (und daraus resultierende Rechtsfehler durch das Gericht, die zu dem „zweiten Versuch“ führten), eine Funktionärin der CDU, die aufgrund dessen mit mehreren Anklagepunkten verbunden war. Auch im „zweiten Versuch“, der mit dem Urteil am 3. Mai 2005 endete, wurde ein Befangenheitsantrag gegen eine beteiligte Richterin gestellt.
Am 5. Verhandlungstag (7 April 2005) stellten die Angeklagten einen Befangenheitsantrag gegen die Schöffin Ursula Schmidt wegen derer Mitwirkung im SPD-Unterbezirk Gießen. Im Verhandlungsablauf zeigte sich, dass gegen die Angeklagten als Begründung für polizeiliche Massnahmen eine Sachbeschädigung vorgebracht wurde, bei der dieser SPD-Unterbezirk die Strafanzeige gestellt hatte.
Bereits am ersten Verhandlungstag waren alle Mitglieder der Strafkammer über ihre politischen Ämter befragt worden. Dabei erwähnte die Schöffin Ursula Schmidt neben lokalen Ämtern ihre Mitgliedschaft in der Kreistagsfraktion der SPD, die über eine Parteiversammlung des SPD-Unterbezirks Gießen zusammengestellt wurde (Wahl der Liste). Erst in der Erklärung der Schöffin Ursula Schmidt zum Befangenheitsantrag gab diese ein weiteres, viel wichtigeres Amt in der SPD zu : „Den Unterbezirksvorstand der SPD gehöre ich seit dem 4.2.04 an.“ Dieses hatte sie am ersten Verhandlungstag, als sie zu ihren Ämtern befragt wurde, verschwiegen.
Dieser Aspekt bildete auch eine formelle Rüge in der Revision des Unterzeichners (Verfahrensrüge 7 gemäß §§ 24, 388 Nr. 3 StPO). Aus benannten Ähnlichkeiten zum „ersten Versuch“ der Berufungsverhandlung ist schleierhaft, warum dieser Punkt „offensichtlich unbegründet“ sein soll. Eine gesonderte Begründung zur Verwerfung dieser formellen Rüge enthält der Beschluss des OLG nicht.
2.5 Beiordnung
In der Begründung zur Ablehnung meiner Beschwerde gegen die Ablehnung des Beiordnungsantrages durch das LG Gießen (Beschluss vom 11. Juli 2005) gibt das OLG Frankfurt im wesentlichen einen Beschluss der 3. Strafkammer am OLG Frankfurt wieder, die sich auf einen während der Berufungsverhandlung gestellten Beiordnungsantrag bezog.
Daran ist erkennbar, dass meine Eingaben – insbesondere die Gegenvorstellung zum Antrag der Staatsanwaltschaft am OLG, die Revision zu verwerfen – keinen Eingang in die Überlegungen des Gerichts gefunden haben können, weil der Hauptbezug von dem deutlich älteren OLG-Beschluss gebildet wird. Denn in der Beschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung wie auch in dem erneuten Antrag, für die Revision eine Pflichtverteidigung beizuordnen, wurde dieser u.a. mit dem Prozessverlauf der Hauptverhandlung vor dem LG Gießen, d.h. mit einem neuen Sachvortrag begründet: „Nicht nur die bereits umfänglich begründeten Komplexität des gesamten Verfahrens, welche sich in chaotisch geführten Akten, unzähligen Anträgen und widersprüchlichen Zeugenaussagen wiederspiegelt, macht eine Beiordnung notwendig. Auch die konkrete Abfassung der Revision setzt eine Pflichtverteidigung voraus (...).“ (Gegenvorstellung des Unterzeichners vom 7. November 2005 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft am OLG, S.1)
Aus all dem folgt: Der Beschluss des OLG, meine Revision zu verwerfen, beruht insgesamt auf der Verletzung rechtlichen Gehörs; die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist daher geboten.
Mit freundlichen Grüssen
PN
Saasen, 6. April 2006
Links
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