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___Berufungsverhandlung__zweiter Anlauf_mit_viel__Zeit_für___Unfug Revision Der Text hier ist die Grundlage für die Begründung der Revision des Angeklagten P.N., der diese auf der Geschäftsstelle des Landgericht Giessen zu Protokoll gegeben hat. Punkte, die nur den zweiten Angeklagten betreffen, finden sich auf einer Extra-Seite. An das Landgericht Giessen In der Strafsache 3 Ns 501 Js 19696/02 gebe ich zu der fristgerecht eingelegten Revision gegen das Urteil des Landgerichts die folgende Revisionsbegründung ab und stelle den Antrag, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Verfahrensrügen 1) Verletzung des §275 und § 338 Abs. 7 (Verfahrensrüge) Gerügt wird die Verletzung des § 275, Abs. 1, der die Frist der Urteilsniederschrift regelt. Im § 275, Abs. 1 heißt es: "Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verhandlung geschehen; diese Frist verlängert sich um zwei Wochen, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Verhandlungstagen um weitere zwei Wochen." Am letzten Verhandlungstag, dem 3. Mai 2005, wurden das Urteil und die wesentlichen Gründe nur mündlich ausgeführt. Die Urteilsbegründung wurde nicht zu Protokoll gegeben. Daher greifen im vorliegenden Fall die zitierten Fristvorgaben des § 275 § Abs. 1. Das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Giessen umfasste zwölf Verhandlungstage. Aus den Ausführungen des § 275, Abs. 1 ergibt sich vor diesem Hintergrund, dass die 3. kleine Strafkammer am Landgericht nach der Verkündung des mündlichen Urteils neun Wochen Zeit hatte, um das Urteil zu den Akten zu bringen. Das Urteil wurde am 3. Mai 2005 verkündet. Somit war der spätest mögliche Abgabezeitpunkt für die Urteilsniederschrift der 5. Juli 2005. Das schriftliche Urteil mit den Gründen in der Akte (Band V) weist als Ausfertigungs-Datum den 22. Juli 2005 auf, unterzeichnet von der Justizhauptsekretärin Kern. Eine Bestätigung über den Eingang des begründeten Urteils gibt es nicht. Die gemachten Termin-Angaben liegt weit jenseits der vorgeschriebenen Frist. Ein handschriftliches Urteil ist in den Akten nicht enthalten, so dass auch ein solches nicht vorher und damit möglicherweise rechtzeitig eingegangen sein kann. Es finden sich auch keine Angaben dazu, ob das Gericht aus einem unvorhersehbaren Umstand daran gehindert worden sein könnte, die Urteilsniederschrift fristgerecht zu den Akten zu bringen. Wie ein Besuch des Angeklagten Jörg Bergstedt nach Auflauf dieser Frist zeigte, waren die Akten noch bei der Richterin und niemand in der Geschäftsstelle hatte eine Erinnerung, dass die Akte und das Urteil dort schon eingegangen sein könnte. Der Angeklagte hatte noch während des Aufenthaltes im Gericht handschriftlich einen Gedächtnisbericht festgehalten, der anschließend im Internet veröffentlicht wurde. Der Wortlaut: "Die neunwöchige Urteilsfrist ist seit sechs Tagen
vorbei. Darum bin ich heute in Gießen überraschend, d.h. unangemeldet,
zu den Geschäftszeiten des Landgerichtes Gießen dort hineingegangen,
um meine Akte einzusehen. Darauf habe ich ein Anrecht - und ich war gespannt,
ob das Urteil da drin sein würde. Wenn nicht: Revisionsgrund, weil
die Frist nicht eingehalten. Darum habe ich mich auch nicht angemeldet,
dann an Gerichten wird Recht gebeugt bis zum Abwinken. Um 15.20 Uhr ging
ich in das Landgericht. Der Sicherheitsbeamte durchsuchte mich und ließ
mich dann durch. Ich ging ins Geschäftszimmer und bat den dort diensthabenden
Herrn T. um meine Akten. "Muss gucken, ob das Urteil schon da ist",
sagte er. Nach kurzer Suche und etwas Verwirrung, warum ich da so plötzlich
käme, bemerkte er wohl selbst, warum ich das so tat und rechnete
auf seinem an der Wand hängenden Kalender nach, ob die neun Wochen
tatsächlich rum seien. Das bestätigte sich und er sagte: "Dann
müsste es auch da sein". Er wusste aber von der Akte nichts
und hatte deshalb zunächst angenommen, dass sie noch in Bearbeitung
sei. "Sie müsste noch bei Frau Brühl sein", sagte
er (Brühl ist die Richterin). Ich machte ihn darauf aufmerksam, dass
dieses nach Strafprozessordnung nicht mehr zulässig sei und ich ja
deshalb auch gekommen wäre, um selbst zu gucken, was Sachlage ist
- schließlich würde ich diesem Gerichte jede Form von Fälschung
zutrauen. "Wir machen uns nicht strafbar", meinte er zum Verdacht,
der Eingangsstempel könnte nachträglich manipuliert werden.
Es könne ja sein, überlegte er dann auf der verzweifelten Suche
(wobei er immer sehr nett und hilfsbereit war) nach Gründen, die
vom Recht gedeckt würden, dass das Urteil handschriftlich abgegeben
worden sei und deshalb in der Schreibstelle sei. Ich bat ihn, dort nachzufragen.
Das tat er dann auch, bat mich aber für die Zeit nach draußen
auf den Gang. Dort wartete ich ca. 20 min - derweil gingen mehrere Personen,
z.B. der Fuck-the-police-Skandalrichter Pfister und der Eingangskontrollchef
Weber, an mir vorbei - genügend Leute also, die bestätigen könnten
(so sie nicht, wie in diesem Gericht ja leider üblich, lügen
würden), dass ich da war und dort wartete. Schließlich kam
auch Herr T. wieder und berichtete den Stand der Dinge. Die Richterin
Brühl sei in Urlaub und hätte die Akte mitgenommen. Sie sei
per Telefon erreicht worden und hätte versichert, dass sie das Urteil
fristgemäß in der Geschäftsstelle abgegeben hätte
und danach die Akten in den Urlaub mitgenommen hätte (komisch, dass
in der Geschäftsstelle davon niemand wusste ...). Nun - die Version
wird wohl halten, denn über Rechtsbeugung durch RichterInnen urteilen
... na, wer wohl ... richtig: RichterInnen. Um 15.50 Uhr verließ
ich das Gerichtsgebäude wieder." Die Tatsachen zeigen, dass die vom § 275, Abs. 1 vorgeschriebene Frist nicht eingehalten worden ist. Damit liegt nach § 338, Abs. 7 ein absoluter Revisionsgrund vor. Zur Glaubhaftmachung wird eine dienstliche Erklärung der Vorsitzende n Richterin der 3. kleinen Strafkammer am Landgericht beantragt. Das Überschreiten der Frist ist nach § 338 Abs. 7 ist ein absoluter Revisionsgrund. Daher ist davon auszugehen, dass das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht. 2) Verletzung des § 260. Abs. 1 (Verfahrensrüge) Gerügt wird die Verletzung der Vorschriften über die Verkündung des Urteils, § 260, Abs. 1 StPO. Der elfte Verhandlungstag, der 29. April 2005, endete mit den Plädoyers der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie dem letztem Wort der Angeklagten. Im Protokoll der Hauptverhandlung vom 29. April 2005 heißt es dazu: "Die Angeklagten hatten das letzte Wort." Am zwölften Verhandlungstag, dem 3. Mai 2005, erschein statt Staatsanwalt Vaupel der Oberstaatsanwalt Hübner als Vertreter der Staatsanwaltschaft. Der Unterzeichner erschien an diesem Tag nicht. Der Angeklagte Bergstedt, der vor dem Gerichtsgebäude anwesend war, wurde von zwei Polizeibeamten vorgeführt. Das Gericht eröffnete überraschenderweise nochmals die Beweisaufnahme. Im Protokoll des 3. Mai 2005 heißt es dazu: "Es wurde erneut in die Beweisaufnahme eingetreten." Nach geheimer Verhandlung verkündete das Gericht zwei Beschlüsse. Danach wurde die Beweisaufnahme geschlossen und die Plädoyers wiederholt. Der Angeklagte Bergstedt hatte das letzte Wort. Die Urteilsverkündung erfolgte dann ohne jede Unterbrechung. Weder eine offene, noch eine geheime Beratung fand statt. Während der erneuten Beweisaufnahme hatte das Gericht das schriftlich fixierte Urteil, das als Anlage dem Protokoll der Hauptverhandlung beigefügt wurde, bereits vor sich liegen. Sowohl die letzte Phase der Beweisaufnahme wie auch die Plädoyers haben damit faktisch keinen Einfluss mehr auf das Urteil gehabt. Und zwar nicht aufgrund einer Abwägung, sondern aufgrund der Tatsache, dass das Urteil zum Zeitpunkt der Plädoyers schon geschrieben war. Nach § 260 StPO muss der Urteilsverkündigung eine entsprechende Beratung zum Urteil vorangehen - und zwar zeitlich direkt. Diese darf nicht schon während der noch laufenden Beweisaufnahme erfolgen. Im Kommentar zur Strafprozeßordnung von L. Meyer-Goßner heißt es zum § 260: "Unmittelbar nach der Beratung und Abstimmung ergeht das Urteil (BGH NJW 51, 206; 87, 3210). Zur Beratung und Abstimmung (vgl. §§ 192-197 GVG, § 263), die geheim (§§ 43, 45 I S. 2 DRiG) und kein Teil der Hauptverhandlung sind, so dass auch eine Protokollierung nach § 273 I nicht in Betracht kommt (8 zu § 273), zieht sich das Gericht idR in das Beratungszimmer zurück." Im vorliegenden Fall ist das Urteil direkt und ohne Unterbrechung nach dem Ende der nochmaligen Beweisaufnahme erfolgt. Dieses widerspricht dem § 260 StPO: "Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils". Das Gericht hat die Hauptverhandlung vor dem Urteilsspruch weder unterbrochen noch verlassen. Es hat auch keine Beratung im Gerichtssaal selbst durchgeführt. Eine solche Beratung wäre auch nötig, wenn in der wieder aufgenommenen Beweiserhebung keine relevanten neuen Aspekte aufgetreten sind. Kommentar zur Strafprozeßordnung von L. Meyer-Goßner zum § 260: "Wird nach der Beratung nochmals in die Verhandlung eingetreten, so ist erneut nach § 258 zu verfahren (dort 27); danach muss abermals beraten werden (BGH 24, 170, 171), auch wenn der Wiedereintritt keinen neuen Prozessstoff ergeben hat (BGH NStZ 88, 470)." Das Urteil wurde als Anlage zu Protokoll der Hauptverhandlung gegeben. Der Urteilsspruch befindet sich in der Akte ohne Blattangabe dort, wo das Blatt 238 (Band V) sein müsste. Die Höhe der Bestrafung ist mit Hand in einen dafür bewusst freigestellten Bereich nachgetragen, während die Verurteilung und die Tatvorwürfe schon ausgeschrieben sind. Das deutet auf eine vorbereitete Fertigstellung des Urteils hin. Die Verletzung des § 260, Abs.1 ist von Gewicht für das Urteil, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die vorgeschriebene Beratung der Kammer - hätte es sie gegeben - zu einem anderen Urteil geführt hätte. An dieser Stelle tritt für die Verfahrenrüge ein Dilemma auf. Nach der üblichen Auslegung des § 344, Abs. 2 ist die Beweisgrundlage für die Verfahrensrüge in erster Linie das Sitzungsprotokoll. Im vorliegenden Fall stimmt das Protokoll allerdings nicht mit dem realen Verlauf der Hauptverhandlung überein. In der Sitzungsniederschrift zum 3. Mai 2005 steht: "Nach geheimer Beratung wurde anliegendes Urteil Durch Verlesen der Urteilsformel sowie unter mündlicher Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe verkündet." Auffällig ist, dass im Protokoll jegliche Angaben dazu fehlen, die eine Unterbrechung der Hauptverhandlung oder ihre zeitliche Dauer bis zum Wiedereintritt in die Verhandlung anzeigen. Aufgrund des Fehlens dieser Angaben und der falschen Darstellung des Verfahrensablaufs im Protokoll der Hauptverhandlung ist das Sitzungsprotokoll aber nicht geeignet, aus sich heraus den Beweis zu führen, dass eine Verletzung des § 260 Abs. 1 gegeben ist. Dadurch ist jedoch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, den Verfahrensverstoß mit anderen Mitteln nachzuweisen; diese Möglichkeit muss hier sogar eröffnet sein, wenn anders nicht der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) entscheidend beeinträchtigt werden soll. Zur Glaubhaftmachung der vorgebrachten Verletzung des § 260 Abs. 1 beantrage ich daher eine dienstliche Erklärung der Vorsitzende n Richterin der 3. kleinen Strafkammer am Landgericht Giessen. Ergänzend wird eine dienstliche Erklärung der beiden Schöffen beantragt. Zudem stelle ich Antrag auf Protokollberichtigung. 3) Verletzung des § 147, Abs. 7 StPO (Verfahrensrüge) Gerügt wird die Verletzung des § 147, Abs. 7 StPO. Das Fehlen von Ablichtungen der gesamten Gerichtsakten sowie ebenfalls relevanter Teile der zu Verhandlung am zweiten Verhandlungstag anstehenden Aktenteile verstößt gegen den § 147, Abs. 7 StPO. Am zweiten Verhandlungstag, dem 21. März 2005, stand die Beweisaufnahme zu den Anklagepunkten 1-8 (Sachbeschädigung an Wahlplakaten) im Vordergrund. Dem Unterzeichner wie auch dem zweiten Angeklagten fehlten zu diesem Zeitpunkt wesentliche Bestandteile der Akten, obwohl sie das beantragt hatten und zu diesem Zeitpunkt ohne anwaltliche Unterstützung handelten. Der Unterzeichner und der zweite Angeklagte waren zwar mit anwaltlicher Verteidigung in die Hauptverhandlung am 10. März 2005 eingetreten. Ihre Verteidiger hatten im Verlauf des ersten Verhandlungstages jeweils ihr Mandat niedergelegt. Zum einen fehlten ihnen alle Akten zu den weiteren Anklagepunkten
der Folgetage. Der Unterzeichner stellte zu Beginn des zweiten Verhandlungstages einen schriftlich vorliegenden Unterbrechungsantrag, der als Anlage zum Sitzungsprotokoll gegeben wurde. Der Antrag war wie folgt begründet: "Aufgrund des abgelehnten Beiordnungsantrages hat mein Verteidiger während des ersten Verhandlungstages sein Mandat nieder gelegt. Da meine Versuche, zwischen den Verhandlungstagen einen neuen Verteidiger zu gewinnen, scheiterten, beantragte ich vollständige Akteneinsicht und einen angemessenen Zeitraum zur Einarbeitung in die Akten und zur Vorbereitung auf das gesamte Verfahren. Diesem Antrag wurde seitens des Gerichts zugestimmt. Per Fax habe ich Auszüge aus den Akten erhalten, die mit den Vorwürfen der Sachbeschädigung an Wahlplakaten zusammen hängen." Der Unterzeichner führte aus, das sein Antrag in wesentlichen Punkten nicht erfüllt sei: "Weder liegen mir die vollständigen Akten vor, noch wurde angedeutet oder eine förmliche Entscheidung getroffen, mir einen angemessenen Zeitraum zu gewähren, um mich in die Akten einzuarbeiten und mich auf dieser Grundlage auf das Verfahren vorzubereiten." In der Begründung des Antrags schreibt der Unterzeichner außerdem: "Es ist mit der Idee eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, ein paar Tage vor der Verhandlung "häppchenweise" einzelne Aktenbestandteile überlassen zu bekommen. Angeklagten, die sich selbst verteidigen, müssen vor der Hauptverhandlung sämtliche Akten zur Verfügung stehen - genau wie das RechtsanwältInnen zusteht, die von einer angeklagten Person das Mandat zu ihrer Verteidigung erhalten haben. D.h. es darf mir kein Nachteil daraus entstehen, weil ich nicht mehr anwaltlich vertreten bin." Dieser Antrag wurde vom Gericht mit Beschluss vom 22. März zurück gewiesen. Das Gericht bewilligte keine längeren Akteneinsichtszeiten als 20 Minuten. In den Gründen des Beschlusses, der als Anlage zum Sitzungsprotokoll gegeben wurde, führte das Gericht aus: "Die Angeklagten hatten vor der Hauptverhandlung im Juni 2004 umfänglich selbst Einsicht in die Akten genommen." Gemeint war ein Besuch der Angeklagten im Landgericht, um in den Akten zu lesen. Der benannte Zeitpunkt der Akteneinsicht lag fast ein Jahr zurück und noch vor der ersten Berufungsverhandlung, die wegen Verfahrensfehlern von Seiten des Gerichts abgebrochen werden musste. Diese weit zurückliegende Einsicht als ausreichend zu betrachten, widerspricht eindeutig den Bestimmungen des § 147 und belegt zugleich den abwertenden Umgang mit den Angeklagten. Diese Verletzung ist von Gewicht, zumal bereits ein Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2005 vorlag, der die vollständige Überlassung von Ablichtungen aus der Akte nahe legte. Im Zuge der Zurückweisung einer einfachen Beschwerde (Az. 3 Ws 41/05) gegen die Ablehnung der Beiordnung seitens des Landgerichts hatte das OLG ausgeführt: "Der Umstand, dass der Angeklagte nur über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen kann, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insoweit sieht § 147 VII StPO die Möglichkeit vor, dem nicht anwaltlich vertretenen Angeklagten Abschriften aus der Akte zu erteilen." Die unvollständigen Akten zu den Anklagepunkten 1-8 wurden am Freitagnachmittag, also zweieinhalb Tage vor der entsprechenden Verhandlung in die Projektwerkstatt gefaxt. Dort war zu diesem Zeitpunkt nur der Unterzeichner gemeldet, der andere Angeklagte nicht. Dieser andere befand sich auch nicht in der Projektwerkstatt, sondern erhielt die zugefaxten Akten erst am Sonntag, also direkt vor dem beginnenden Verfahren am Montag. Die Vorbereitungszeit auf den zweiten Verhandlungstag, den 21. März, war sehr kurz. Das Gericht ging es auf die dargelegten Zeitabläufe gar nicht ein. Diese wurden im Unterbrechungsantrag des Unterzeichners sogar expliziten benannt: "Die Übersendung einzelner Aktenbestandteile per Fax war mit dem Hinweis gekoppelt, dass diese zur Vorbereitung auf den zweiten Prozesstag dienen, in dem ich mich nun befinde. Allerdings sind weder drei Tage Vorbereitungszeit für diesen Anklagepunkt ausreichend, noch ist mit den mir vorliegenden Aktenbestandteilen und der vorhandenen Zeit eine Vorbereitung auf das gesamte Verfahren möglich." In dem am 21. März verkündeten Beschluss zur Ablehnung des Antrags führte das Gericht dazu aus: "Am Freitag, den 18.3.2005 erhielten sie Kopien der Akten bezüglich des heute zu verhandelnden Tatvorwurfs per Fax übersandt. Es ist daher nicht zu erkennen, daß sich die Angeklagten nicht ausreichend vorbereiten konnten". Das Gericht bestätigt an dieser Stelle die Tatsache, dass der Unterzeichner nur einen kleinen Auszug aus den Akten erhalten hat und damit nicht in der Lage sein konnte, sich auf die Hauptverhandlung als solches vorzubereiten. Durch sein Verhalten hat das Gericht hat die Möglichkeiten des Unterzeichners, sich zu verteidigen, massiv eingeschränkt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Einschränkungen sich auf das Urteil ausgewirkt habenden, weil dem Unterzeichner während eines Teils der Hauptverhandlung Unterlagen fehlten, die er zu seiner Entlastung hätte anführen können. Die vorgeworfene Verletzung des § 147, Abs. 7 StPO ist daher so einzustufen, dass sie bis zum Urteil weiter gewirkt hat. Vorsorglich wird zur Glaubhaftmachung eine dienstliche Erklärung seitens der Vorsitzenden Richterin beantragt. 4) Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung § 338, Satz 6. StPO 4.1) Gewalttätiges Auftreten an der Eingangskontrolle Bei den Eingangskontrollen kam es mehrfach zu Gewalttätigkeiten des leitenden durchsuchenden Beamten gegen die Angeklagten und gegen BesucherInnen. Dabei ging er offensichtlich zielgerichtet gegen Personen vor, die durch ihre äußere Erscheinung von der Norm abwichen. Das wurde von den Angeklagten auch vorgebracht und gerügt. Zudem stellten sie Anträge, diese Form der Einschüchterung zu unterbinden, die geeignet ist die Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Im Protokoll der Sitzung vom 21. März 2005 heisst es dazu: "Der Angeklagte Bergstedt beantragte, Herrn JHW Weber hier abzuziehen. Herr Weber sei gegen ihn schon zwei Mal gewalttätig vorgegangen. Daher fühle er sich durch dessen Anwesenheit eingeschüchtert. Er fürchte, dass dies auch für andere Personen zutreffe." Weiter führt das Protokoll aus: "Der Angeklagte Neuhaus schloss sich dem Antrag an." Dieser Antrag wurde vom Gericht zurück gewiesen, ohne das die Befürchtungen entkräftet wurde. Um in den Sitzungssaal zu gelangen, mussten alle ZuschauerInnen die Eingangskontrolle passieren. Dabei wurden Taschen sowie Kleidungsstücke durchsucht und die Personen abgetastet. D.h. die Maßnahme war integraler Bestandteil des Gerichtsbesuches. Die Öffentlichkeit des Verfahrens ist nur dann gewährleistet, wenn Interessierte von der Möglichkeit zum Besuch einer Verhandlung Gebrauch machen können, ohne Benachteiligungen befürchten zu müssen. Dabei reicht er bereits die Befürchtung aus, dass Kontrollen mit Gewalttätigkeiten verbunden sein könnten, um die Öffentlichkeit des Verfahren empfindlich einzuschränken. Im vorliegenden Fall gab es mehrere Übergriffe, die dem Gericht auch zur Kenntnis gebracht wurde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Maßnahmen die betroffenen ZuschauerInnen dazu veranlasst hat, der Verhandlung fern zu bleiben, obwohl ein Interesse am Besuch gegeben war. Durch die Zurückweisung des Antrages, JHW Weber abzuziehen und jegliche Maßnahmen mit einschüchternder Wirkung zu beenden hat das Gericht deutlich gemacht, dass es gar kein Interesse an der Gewährleistung der Öffentlichkeit hat. Nach §388, Abs. 6 stellt die Verletzung der Öffentlichkeit einen absoluten Revisionsgrund dar. 4.2) Entfernung von Personen mit abweichender Kleidung Zweimal wurde eine Person gewaltsam aus dem Saal entfernt, weil sie einen Hut aufhatte und diesen nicht absetzte. Es wird insgesamt bezweifelt, dass ein solches Verhalten einen Rauswurf aus einer Veranstaltung mit garantierter Öffentlichkeit führen kann. Der erste Rauswurf erfolgte in der Sitzung vom 24. März 2005. Direkt darauf folgend stellte der Angeklagte Jörg Bergstedt einen Antrag zur Öffentlichkeit des Verfahrens, der als Anlage zu Protokoll gegeben wurde. Darin heisst es: "Hiermit beantrage ich, dass an die Kleidung der Zuschauer keine allgemeinen Anforderungen gestellt werden. Alle wegen unerwünschter Kleidung aus dem Saal gewiesen oder entfernten Personen sollen wieder hereingelassen werden." In einer am gleichen Tag verkündeten Verfügung, die im Protokoll festgehalten ist, legte die Vorsitzende fest: "Dem Antrag auf Wiederzulassung des heute morgen aus dem Saal und aus dem Gerichtsgebäude entfernten Zuhörers wird stattgegeben mit der Maßgabe, daß er eine das Gesicht teilweise verdeckende Kopfbedeckung im Saal nicht trägt." Mit der Einschränkung des Antrages ist deutlich ausgesagt, dass eine Kopfbedeckung, soweit sie das Gesicht nicht verdeckt, nicht beanstandet werden kann. Dieser Verfügung zuwiderhandelnd hat die Vorsitzende Richterin dennoch an einem anderen Verhandlungstag die gleiche Person wieder hinauswerfen lassen, obwohl sie selbst feststellte, dass dessen Hut das Gesicht nicht bedeckt. Im Sitzungsprotokoll zum 25. März 2005 heisst es dazu: "Es handelte sich dabei um dieselbe Person, die in einem vorhergehenden Termin mit Hut im Saal erschienen war. Dem Zuschauer wurde erklärt, dass das Aufbehalten der Kopfbedeckung als Ungebühr betrachtet und er des Saales verwiesen wird, falls er den Hut nicht absetze." Dieser Text wurde von der Richterin im laufenden Verfahren Richtung Protokollführer diktiert. Dieser Text ist nachträglich geändert worden. Während der Verhandlung am 25. März 2005 hat die Vorsitzende Richterin als Grund für den Rauswurf die Hutbedeckung benannt und dabei explizit vermerken lassen, dass der Hut das Gesicht nicht verdeckt. Auf Nachfrage der Angeklagten nach diesem Diktat für das Protokoll erwiderte sie, der frühere Beschluss ein Verbot aller Kopfbedeckungen enthielt. Erst nach der Mittagspause, nachdem die Angeklagten aus den Akten den früheren Beschluss entnommen und vorgetragen hatten, änderte die Richterin ihre Sichtweise und behauptete nun, der Widerspruch des huttragenden Besuchers sei Grund des Rauswurfs. Offenbar hat sie daraufhin auch das Protokoll ändern lassen. Möglicherweise auch in vollem Bewusstsein, dass sie ohne Grundlage die Öffentlichkeit eingeschränkt und somit einen Verfahrensfehler begangen hatte. Die weitere als zusätzliche nachträgliche Korrektur noch erkennbare Einfügung per Hand, es hätte seitens des Zuschauers einen "lautstarken" Wortwechsel mit der Vorsitzenden gegeben, zeigt ebenfalls, dass die Richterin den Grund für den Rauswurf zu verändern suchte. Der lautstarke Wortwechsel ist frei erfunden. Zur Glaubhaftmachung wird eine dienstliche Erklärung der Vorsitzenden Richterin beantragt. Zudem eine Protokollberichtigung beantragt. Durch die beschrieben Tatsachen war die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht ausreichend gewährleistet, was einen Verletzung des § 338, Satz 6. StPO darstellt. Die fehlende Öffentlichkeit ist ein absoluter Revisionsgrund. 5) Verletzung des § 261 II StPO (Verfahrensrüge) Gerügt wird die fehlende Beweiserhebung zu Anträgen der Angeklagten. Damit wurde ihr Recht auf faire Verteidigung beeinträchtigt. Vor allem Widersprüche in den Aussagen der Polizeizeugen erschienen dem Gericht so unter einem anderen Licht, weil es die Möglichkeit, dass diese Aussagen bewusst und zusammenhängend falsch erfolgten, von vorneherein ausschloss (Verstoß gegen § 261, Abs. 1 StPO). Behauptungen und Beweisanträge der Angeklagten, die umfangreichen
Gesamtkonstruktionen der Polizei zu durchleuchten, wurden nicht beachtet.
Eine Vielzahl umfangreicher Beweisanträge bezüglich der Frage,
ob die Polizei in Giessen in den vergangenen Jahren in vielen Fällen
nachweisbar Anklagepunkte und Beschuldigungen frei erfunden hatte, wurden
als unerheblich abgetan, obwohl die Angeklagten immer wieder hervorhoben,
dass aus ihrer Sicht auch die Anklagepunkte des laufenden Verfahrens genauso
erfunden waren. Das Gericht zeigte mit der Ablehnung eine deutliche Befangenheit
in der Weise, dass es von vorneherein ausschloss, dass die Polizei gezielt
und bewusst Beweise fälschen und Straftatvorwürfe frei erfinden
könne. Zudem verhinderte es damit, Verfahrenshemnisse aufzudecken
und auszuräumen.
Die Ablehnung dieser Anträge schlägt sich belegbar im Urteil nieder. Die Bedenken der Angeklagten werden dort sogar erwähnt: "Dem Zeugen Walter und den übrigen als Zeugen aufgetretenen Polizeibeamten warf der Angeklagte vor, sie machten gemeinsame allesamt Sache, damit er bestraft werde. Zum Beleg führte er eine lange Reihe von Umständen an, die teilweise nicht von der Hand zu weisen waren, aber vorliegend nach Überzeugung der Kammer jedenfalls keinen Einfluss auf Aussagen der Polizeibeamten in Richtung unbewusster oder gar bewusster Falschbelastungen hatten." (Urteil, S.12, Hervorhebung durch den Beschwerdeführer). Wenn das Gericht schon andeutet, die vorgebrachten Umstände für plausibel zu halten, wäre es geboten gewesen, den Anträgen der Angeklagten statt zu geben. Ebenso hätte das Gericht begründen müssen, wie es zu der Einschätzung kommt, dass nicht von der Hand zu weisende Belege keinen Einfluss auf das konkrete Verfahren haben sollen. Aus den Ausführungen des Gerichts ist dieser Weg nicht nachvollziehbar. Im Kommentar zur Strafprozeßordnung von L. Meyer-Goßner heißt es zum § 260: "Der Richter muss sich mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandersetzen". Dieses ist vorliegend nicht geschehen. Die Überzeugung der Kammer sowie die Gründe, die zur Bildung dieser Überzeugung geführt haben, müssen nachvollziehbar dargelegt werden. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und vom Gericht gezogene Schlussfolgerungen nicht etwa nur eine Annahme sind oder sich als bloße Vermutung erweisen, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermögen (BGH StV 2002, 235). All das ist nicht der Fall, womit an dieser Stelle ein relativer, inhaltlich schwer wiegender Revisionsgrund gegeben ist. 6) Verletzung des § 261 im Urteil zu den Anklagepunkten 1-8 (Verfahrensrüge) Gerügt wird die Verletzung des § 261 in Bezug auf das Urteil in Bezug auf die Anklagepunkte 1-8 (Sachbeschädigung an Wahlplakaten). Es geht um den Vorwurf, der Unterzeichner und der zweite Angeklagte hätten in Reiskirchen verschiedene Wahlplakate mit Schriftstücken überklebt und entstellt. Zum Beweis seiner Unschuld hatte der Unterzeichners zwei Beweisanträge gestellt, die per Gerichtsbeschluss abgelehnt wurden, da die Tatsachen als wahr unterstellt wurden. Im Urteil steht jedoch das genaue Gegenteil zu dem, was das Gericht selbst als bewiesene Tatsachen gewertet hat. Der erste Antrag bezog sich auf die Frage, ob es andere Personen gibt, die viel wahrscheinlicher als Verursacher der Sachbeschädigungen gelten können. Dabei wurden sogar zwei von der Polizei kontrollierte Personen konkret benannt. In dem Antrag vom 7. April 2005, der auch als Anlage dem Sitzungsprotokoll beigefügt wurde (Blatt 135), heisst es: "Zu beweisen ist folgende Tatsache: Andere Personen als die Angeklagten kommen mindestens genauso wahrscheinlich, eher sogar naheliegender als Täter in Betracht. Die Polizei unterließ aber entsprechende Ermittlungen, so dass die Strafverfolgung der Angeklagten auch durch die Unterlassung von Ermittlungen an anderer Stelle ermöglicht wurde." Zudem wurde die Vernehmung der auch namentlich benannten Personen beantragt. Das Gericht beschied diesen Antrag in der Verhandlung vom 25. April 2005 wie folgt: "Die Vernehmung von weiteren Polizeibeamten sowie der Zeugen Weber und Knaffel, die am 9.1.2003 nach den Angeklagten von einer Polizeistreife in der Nähe der in Rede stehenden Wahlplakate angetroffenen worden sein sollen (Anlagen 2 und 3 zum Protokoll vom 7.4.2005), wird abgelehnt, da die zu beweisenden Tatsachen, dass als Verursacher der angeklagten Sachbeschädigungen auch andere Personen als die Angeklagten in Betracht kommen, so behandelt werden, als wären sie wahr (§ 244, Abs. 3, S. letzte Alt. StPO)." Dieser Beschluss ist auch als Anlage zum Sitzungsrotokoll des 25. April 2005 gegeben worden. Im Urteil aber steht nun in der: "Wie die Polizeibeamten erklärten, schieden die von ihnen oder anderen Polizeibeamten in der Tatnacht später noch in Tatortnähe angetroffenen Personen unzweifelhaft als Täter aus. Nähere Einzelheiten hierzu konnten die Zeugen jedoch nicht bekunden, so dass ihre Einschätzung nicht verifizierbar war." (Urteil S. 15). Damit widerspricht das Urteil dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in dem die Anträge der Angeklagten, andere Personen kämen auch oder sogar wahrscheinlicher in Frage, als wahr angenommen wurde. Dazu ist die Tatsache festzuhalten, dass der als wahr unterstelle Antrag gestellt wurde, nachdem die beiden zu diesem Punkt vorgesehenen Zeugen angehört wurden. Zu diesem Zeitpunkt muss dem Gericht die benannte Feststellung, dass andere Personen "unzweifelhaft als Täter" ausscheiden, schon gemacht haben. Dann ist aber unklar, warum der Beweisantrag nicht entweder als unbegründet verworfen oder angenommen wurde, um die Wahrheit zu ermitteln. Zudem wertet das Gericht den eigenen Beschluss, keine weitere Beweiserhebung in dieser Sache zuzulassen, im Urteil zum Nachteil der Angeklagten. Das Gericht hätte, wenn es diese Auffassung tatsächlich m Prozess gewonnen hätte und es sich nicht um eine Schutzbehauptung handelt, den Anträgen der Angeklagten statt geben müssen, um in der Beweisaufnahme zu verifizieren, welche Personen zweifelsfrei als TäterInnen ausscheiden, welche nicht oder welche als ohne Zweifel überführt gelten können. Der zweite Antrag, der in der Beweiserhebung als wahr angenommen,
im Urteil aber gegensätzlich gewertet wurde, bezog sich auf die Frage,
ob nach der Freilassung der Angeklagten eine weitere Begegnung mit einem
Streifenwagen der Polizei geschah. Diese Frage ist von Bedeutung, weil
die Angeklagten die gesamte Schilderung der Polizei hinsichtlich der Fahndung,
der Prüfung des Baucontainers und des Einsatzes weiterer Ermittler
als frei und zum Zwecke ihrer Verurteilung erfunden darstellten. Beide
Polizisten hatten ausgesagt, nach den zunächst Freigelassenen später
gefahndet zu haben. Sie hätten diese allerdings nicht gefunden. Das
ist auch im Urteil so festgehalten und als erwiesen betrachtet: "Eine
anschließende etwa 1/2stündige Bestreifung der gesamten Umgebung
führte jedoch nicht zum Wiederauffinden der Angeklagten." (Urteil,
S 7). Diese Feststellung im Urteil widerspricht dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
Der Unterzeichner hatte einen Antrag gestellt, mit dem er beweisen wollte,
dass es eine spätere Begegnung mit dem Polizeiwagen gab. Der Antrag,
der am, 7. April gestellt und als Anlage zu Protokoll gegeben wurde (Blatt
134), stellte unter Beweis: "Die Tatsachen: Auch dieser Antrag wurde vom Gericht mit dem gleichen Beschluss wie oben schon genannt als wahr angenommen: "Die Vernehmung von weiteren Polizeibeamten sowie der Zeugen Weber und Knaffel, die am 9.1.2003 nach den Angeklagten von einer Polizeistreife in der Nähe der in Rede stehenden Wahlplakate angetroffenen worden sein sollen (Anlagen 2 und 3 zum Protokoll vom 7.4.2005), wird abgelehnt, da die zu beweisenden Tatsachen, dass als Verursacher der angeklagten Sachbeschädigungen auch andere Personen als die Angeklagten in Betracht kommen, so behandelt werden, als wären sie wahr (§ 244, Abs. 3, S. letzte Alt. StPO)." Im Urteil legte das Gericht das Ergebnis der Beweisaufnahme damit gegenteilig zu dem aus, was es selbst in der Beweisaufnahme als wahr gewertet hatte. Damit verstösst das Gericht gegen § 261: "Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung." Die Verletzung des § 261 ist von Bedeutung für das Urteil, weil die Klärung verhindert wurde, ob der Unterzeichner zweifelsfrei als Täter in Frage kommt oder ob eine gemeinschaftliche Tatplanung in Frage kommt. 7) Verletzung StPO § 24, Abs. 2 und Verletzung des Gesetzes nach StPO § 338, Satz (Verfahrensrüge) Am 5. Verhandlungstag (7 April 2005) stellten die Angeklagten
einen Befangenheitsantrag gegen die Schöffin Ursula Schmidt wegen
derer Mitwirkung im SPD-Unterbezirk Gießen (Bl. 133, Band V). Im
Verhandlungsablauf zeigte sich, dass gegen die Angeklagten als Begründung
für polizeiliche Massnahmen eine Sachbeschädigung vorgebracht
wurde, bei der dieser SPD-Unterbezirk die Strafanzeige gestellt hatte. Dazu erfolgte Stellungnahmen der Angeklagten zur Erklärung der Schöffin Ursula Schmidt, in dem auf diese Äußerung Bezug genommen wird und der Verdacht der Befangenheit als gesteigert benannt wird. Aus der Erklärung des Angeklagten Bergstedt (Blatt 157, Band V): "Mit ihrer Erklärung hat die Schöffin eingeräumt, nicht nur als vom Unterbezirksverband der SPD aufgestellte Abgeordnete im Kreistag des Landkreises Gießen zu wirken, sondern seit dem 4.2.2004 sogar selbst im Vorstand dieser Gliederung zu sitzen. Damit muss der Befangenheitsantrag sogar noch deutlicher ausfallen, weil nun klargestellt ist, dass die Schöffin sogar im zentralen Gremium der Organisation steht, die für einen im Prozess zwar nicht angeklagten, aber doch in mehrfacher Hinsicht und bei inzwischen mehreren Anklagepunkten relevanten Vorgang die Strafanzeige gestellt hat. Die weiteren Ausführungen der Schöffin entkräften die Gefahr einer Befangenheit nicht. Nicht der Nachweis der Befangenheit ist für die Ablehnung einer/s RichterIn von Belang, sondern der Nachweis einer Gefahr der Befangenheit, nach der Formulierung der StPO reicht bereits das "Misstrauen gegen die Unparteilichkeit" (§ 24, 2). Die Schöffin nimmt zu den im Befangenheitsantrag aufgestellten Bezügen der Strafanzeige des SPD-Unterbezirks Gießen zu prozessrelevanten Themen keine Stellung, so dass unterstrichen wird, dass diese unangefochten bleiben." Der Antrag auf Befangenheit wurde trotzdem abgelehnt (B. 158-160,
Band V), u.a. wegen eines vermeintlich verspäteten Zeitpunktes des
Antrags. In der Gegenvorstellung zum Beschluss zur Schöffin Ursula
Schmidt führten die Angeklagten an (Bl. 167, Band V): Die Rechtzeitigkeit des Befangenheitsantrags ergibt sich auch
aus dem § 25, Abs. 2 StPO. Darin heißt es: "Nach diesem
Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn Der Verdacht der Befangenheit ist durch die Gerichtsbeschlüsse nicht ausgeräumt worden. Auf den wichtigsten Punkt der SPD-Vorstandstätigkeit und der Tatsache, dass dieses von der Schöffin zunächst nicht genannt wurde, ist das Gericht gar nicht eingegangen (Verstoß gegen StPO § 24, Abs. 2 und Verletzung des Gesetzes nach StPO § 338, Satz 3). Die fehlerhafte Gerichtsbesetzung ist ein absoluter Revisionsgrund. 8) Ablehnung der Beiordnungsanträge (Verfahrensrüge) Die mehrfache Ablehnung von Beiordnungsanträge war sachlich nicht gerechtfertigt. Dadurch wurden die Angeklagten in ihrer Verteidigung durchgehend stark eingeschränkt, da sie sich nur noch selbst verteidigen konnten. Die Beiordnungsanträge waren mit dem äußerst umfangreichen Prozessinhalt und der komplexen Beweislage in jedem Anklagepunkt begründet. Dieses war schon vor dem Prozess absehbar. Der Prozess war schon von Beginn an auf mindestens sieben Verhandlungstage angesetzt. Die Ablehnungsbeschluss des Landgerichts vom 4.1.2005 enthielt den Hinweis: "... die Sachverhalte der weiteren Tatvorwürfe sind ebenso wie die rechtliche Bewertung einfach gelagert, und es sind nach bisheriger Einschätzung nicht sehr viele Zeugen zu vernehmen". Das wurde durch den Prozessverlauf eindeutig widerlegt. Das Gericht machte auch die Einschätzung, dass die Verfahrenslänge unter anderem auf Beweisanträge der Verteidigung zurückzuführen ist. Das jedoch greift nicht, da die Strafprozessordnung nicht vorsieht, dass eine Verteidigung für eigene Aktivitäten in der Beweisaufnahme quase "bestraft" werden kann. Vielmehr ist es das Recht jeder Verteidigung, genau solches zu tun. Das Gericht hat in keinem Fall während der Verhandlung die Beweisanträge der Angeklagten als solches in Frage gestellt, d.h. diese waren stets zur Sache und dienten der Aufklärung. Das Gericht hat die Beiordnung vor dem Beginn der Verhandlung zudem mit folgende Begründung abgelehnt: "Nach Lage der Akten kann aufgrund der geplanten Dauer der Berufungsverhandlung nicht darauf geschlossen werden, dass eine umfangreiche, schwierige Beweisaufnahme durchzuführen ist." (Band V, Bl. 4). Diese Begründung kann als widerlegt gelten. Zum einen hat sich eine umfangreiche und schwierige Beweisaufnahme sehr wohl entwickelt. Zudem sagt das Gericht in seiner Ablehnung auch, dass die geplante Länge nur gewählt wurde, um möglichen Anträgen der Verteidigung Raum zu geben. Doch die geplante Länge wurde deutlich überschritten, weil die Beweisaufnahme deutlich umfänglicher als geplant war. Im laufenden Verfahren ist zudem am ersten Verhandlungstag
erneut ein Beiordnungsantrag gestellt worden, nachdem deutlich wurde,
dass das Verfahren noch umfänglicher werden würde als bislang
geplant, da mindestens ein Zeuge aus der ersten Instanz dort absichtlich
und aus politischen Gründen falsch ausgesagt hatte. In der Ablehnung
eines Beweisantrages dazu haben Staatsanwaltschaft und Gericht zugestanden,
die Hintergründe im Verfahren ausreichend klären zu wollen.
Dadurch ist nicht nur mit Billigung, sondern mit Wollen der weiteren Prozessbeteiligten
eine erhebliche Ausweitung des Verfahrensgegenstandes erfolgt. Dennoch
wurde ein darauf aufbauender Beiordnungsantrag wieder abgelehnt. Es entstand
der Eindruck, dass hier bewusst die Verteidigungsfähigkeit der Angeklagten
beeinträchtigt werden sollte. · 30 ZeugInnen-Vernehmungen Zusammengenommen beweist das deutlich, dass eine Beiordnung nicht nur gerechtfertigt war, sondern zwingend erforderlich. Die mehrfache Ablehnung, insbesondere die am ersten Verhandlungstag nach Bekanntwerden des deutlich umfänglicheren Prozessmaterials widersprechen der StPO, § 140, Abs. 2. Dort wird die "Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage" als allein ausreichender Grund für eine notwendige Verteidigung gesehen, wobei schon ausreicht, wenn entweder die Sach- oder die Rechtslage schwierig ist: "In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint." Im vorliegenden Verfahren war beides zu bejahen. Die Ablehnung der Beiordnung einer Pflichtverteidigung verstößt gegen das Strafprozessrecht , gerügt wird ein Verstoß gegen StPO § 140, Abs. 2. 9) Bruch von Vereinbarungen bei Terminplanung u.a. (Verfahrenrüge) Die vielen einseitig nicht eingehaltenen Vereinbarungen zwischen
Gericht und Angeklagten haben die Verteidigung erheblich behindert und
werden ein bemerkenswertes Bild auf die Prozessstrategie des Gerichts.
Mehrfach waren die Angeklagten trotz anderer Abmachungen am Verfahrenstag
davor und ohne jegliche höhere Gewalt auf unerwartete Prozesssituationen
eingestellt. Von besonderer Bedeutung sind der letzte Prozesstag (siehe
Punkt B.1) und die Zusage vom ersten Prozesstag, dass die Vorgänge
rund um die Falschaussagen aus dem Polizeipräsidium im Prozess geklärt
werden. Mit dieser Zusage wurde ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens
zum Zwecke der Klärung solcher Falschbehauptungen (Bl. 55 ff., Band
V) abgelehnt. Diese Aussetzung sei nicht nötig, weil die Dinge im
Verfahren geklärt werden könnten, argumentierte das Gericht.
Das wurde dann aber genau nicht zugelassen - trotz etlicher in diese Richtung
gehender Anträge. Die Auswirkungen für die Angeklagten waren unterschiedlich: - Der Angeklagte B. war auf eine erneute Beweisaufnahme am
3.5. nicht eingestellt. Er hatte dafür sowie für das dann neu
verlangte Plädoyer und letzte Wort keine Unterlagen dabei. Sachrüge Der Unterzeichner rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Es folgen Einzelausführungen. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass die Sachrüge nicht auf die benannten Punkte beschränkt ist. Die Einzelausführungen entbinden das Revisionsgericht nicht von der Pflicht, das gerügte Urteil umfassend auf sachlich-rechtliche Fehler zu prüfen. 1) Materielle und sachliche Fehler zu den Anklagepunkten 1-8 (Sachbeschädigung Wahlplakate) Übersicht: zu a.) zu b.) zu c.) zu d.) Sachrüge: Hinsichtlich der Frage, ob und wie es eine Absprache zwischen den Angeklagten und eventuellen Tätern der Sachbeschädigungen an Wahlplakaten gegeben hätte, hat das Gericht keinerlei Beweiserhebung durchgeführt. Es hat sogar einen diesbezüglichen Beweisantrag mit Zeugenvernehmung der Angeklagten abgelehnt. Die Ausführungen im Urteil sind bloße Vermutungen. Im Kommentar zur Strafprozeßordnung von L. Meyer-Goßner heißt es zum § 260, Randnr. 38: "Mit der Sachrüge kann geltend gemacht werden, der Tatrichter habe seine Befugnis willkürlich ausgeübt. Das ist zB der Fall, wenn sich die Schlussfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind (BGH NStZ 81, 33; 86, 373)." Dieses ist vorliegend offensichtlich der Fall. Daher erfolgt Antrag auf Sachentscheidung: Die Feststellungen des Urteils zur gemeinschaftlichen Tat und einem gemeinsamen Tatplan basieren ausschließlich auf bloßen Vermutungen. Da zu erwarten ist, dass in einem neuen Verfahren keine weiteren Erkenntnisse zu diesem Punkt gewonnen werden können, wird als Sachentscheidung beantragt, das Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen. Vorsorglich bleibt aber auch für diesen Punkt der Antrag bestehen, das Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. zu e.) zu f.) zu g.) Im Kommentar zur Strafprozeßordnung von L. Meyer-Goßner heißt es zum § 260, Randnr. 2: "Der Richter muss sich mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandersetzen" sowie Randnr. 6: "... verpflichtet § 261, alle in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu würdigen und dem Urteil zugrunde zu legen, sofern nicht im Einzelfall ausnahmsweise ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht (BGH 29, 109, 110; MDR 88, 101 [H]; Einl 55; 12, 33 zu § 267). Auch die Äußerungen des Angeklagten sind zu würdigen". Dieses ist vorliegend nicht geschehen. Formale Rüge: Die Nichtbeachtung der Äußerungen des Angeklagten im Urteil beeinträchtigen die Beweiswürdigung (Verstoß gegen § 261, Abs. 1 StPO). Daher erfolgt der Antrag, das Urteil aufzuheben und an eine andere Kammer zurückzuverweisen. Sachliche Fehler zum Anklagepunkt 9 (Hausfriedensbruch am 27 März 2003) Übersicht: zu a.) Zum ersten Punkt geht (Richtigkeit der gestellten Strafanzeige
trotz fehlender Unterschrift und Autorenschaft des Anzeigestellers) das
Urteil insoweit ein, dass es annehme, das Rechtsamt hätte im Auftrag
des Anzeigestellers gehandelt. Damit geht es nicht auf die formulierten
Bedenken ein, ob das überhaupt zulässig ist. Zudem geht es nicht
darauf ein, dass der vermeintliche Anzeigesteller (Zeuge Gail) selbst
in der Verhandlung ausgesagt hatte, dass er mit dem Stellen der Anzeige
nicht zu tun habe. Dieses stand in einem vom Gericht und im Urteil unbeachteten
Widerspruch zu den Aussagen und Belegen des Rechtsamtes stand. Formale Rüge: Die Strafanzeige muss von Anzeigesteller
selbst stammen. Dieses ist vorliegend nicht der Fall. Der Anzeigesteller
hat selbst bestritten, an der konkreten Anzeigeerstellung beteiligt gewesen
zu sein. Antrag auf Sachentscheidung: Es liegt keine rechtswirksame Anzeige vor. Aufgrund der abgelaufenen Frist ist dieses nicht mehr heilbar. Daher beantrage ich, das Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen. Vorsorglich beantrage ich auch zu diesem Punkt, das Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer zurückzuverweisen. Das Gericht hat im vorliegenden Urteil die Rechtmäßigkeit der Strafanzeige im Hinblick auf die Hessische Gemeindeordnung gar nicht geprüft. zu b.) Zum ersten benannte der Angeklagte Bergstedt in seinem Plädoyer
Zweifel an der Strafbarkeit, weil die im Verfahren festgestellten Vorgänge
den Straftatbestand nicht erfüllen. Nach dem Wortlauf des §
123 StGB liegt ein Hausfriedensbruch nur vor, wenn jemand, der bereits
ohne Befugnis in einem Raum verweil, sich trotz Aufforderung nicht entfernt.
Im § 123 StGB steht: Als weiteren Punkt hinsichtlich formaler Bedenken gegen eine Verurteilung bzw. Strafbarkeit führte der Angeklagte fehlendes öffentliches Interesse an. Dieses ist nötig nach § 376: "Die öffentliche Klage wird ... nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt". Staatsanwalt Vaupel hatte die Messlatte für öffentliches Interesse in einem anderen Verfahren selbst sehr hoch gehängt. In seiner Ablehnung eines Verfahrens gegen die auch als Zeugin auftretende Angela Gülle, die unstrittig dem Angeklagten einen Schlag ins Gesicht verpasst und dabei seine Brille beschädigt hatte, hatte er trotz intensiver medialer Vermittlung des Vorganges in einer öffentlichen Auseinandersetzung ein öffentliches Interesse ablehnt. Das Sitzenbleiben in einer Sitzung ohne weitere Störung aber bewertete derselbe Staatsanwalt als öffentlich interessant. Hinzu fügte der Angeklagte den Hinweis, dass er das Bemühen um eine Versöhnung und außergerichtliche Klärung unterstützt hatte. Der Zeuge Janitzki berichtete, dass er bemüht war, eine direkte Einigung zu erreichen. Er nannte das in seiner Zeugenaussage "Versöhnung". Dieses ist auch vom Strafrecht so vorgesehen, dass bei niedrigschwelligen Vorgängen ein solcher Verfahren zu bevorzugen ist. Mit seinem unbedingten Willen der Anklageerhebung hat Staatsanwalt Vaupel möglicherweise dazu beigetragen, dass sich Herr Gail in diesem Punkt stur stellte. Wie Zeuge Janitzki glaubwürdig aussagte, war nicht die Klärung, sondern die Anklage und Verurteilung das Ziel von Herrn Gail und anderen Stadtverordneten, d.h. diese scheiterte an ihnen, nicht am Angeklagten. Der Angeklagte brachte in die Verhandlung weitere Punkte hinsichtlich Strafbarkeit und Strafmaß ein: Bedeutend für eine Bestrafung seien die Paragraphen des Strafgesetzbuches, die eine Bestrafung an die Bedingung des Vorsatzes hängen oder den Irrtum über die Tatumstände beschreiben. Zitat aus dem Plädoyer: Im Plädoyer führte der Angeklagte Bergstedt weiter
aus, das auch der § 16 Bedeutung habe: Weiteres Zitat aus dem Plädoyer: Das Gericht auf all die genannten Punkte weder in der Verhandlung noch im Urteil eingegangen. Das widerspricht sehr eindeutig dem § 267 StPO, Abs. 2 wo steht: "Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden." Die Beweggründe des Täters sind im Urteil ebenfalls nicht benannt oder bewertet. Die verurteilte Aktion im Stadtparlament setzte sich mit einer erfundenen Bombendrohung durch den Gießener Bürgermeister auseinander. Diese eindeutige Straftat, die nur aufgrund der obrigkeitsschützenden Blockadehaltung der Gießener Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft nicht angeklagt werden konnte, ist aufgrund intensiver Recherchen einzelner Personen aufgedeckt worden. Diese Personen waren während der Recherche und aufgrund der Rechercheergebnisse erheblichen Angriffen ausgesetzt - ein Ablauf, der sich im Vorfeld der Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit den öffentlichen Lügen und Falschaussagen vor Gericht seitens des Zeugen Gail wiederholten. Das ist sicherlich nicht überraschend, denn die Enthüllung von Skandalen im politischen Raum schädigt am meisten die, die diese Enthüllung erreichen. Um die erfundene Bombendrohung ging es im Stadtparlament. Die Menschen, die recherchierten, aufdeckten und protestierten sind am Ende vor Gericht gelandet. Ihre Motive wurden nicht beachtet. Das Urteil richtet sich somit auch offensiv gegen Zivilcourage und billigt denen, die selbst als Amtsträger Lügen und Straftaten begehen, zu, ihre Kritiker repressiv von Kritik abzuhalten. zu c.) zu d.) Formale Rüge: Die Nichtbeachtung der Äußerungen
des Angeklagten im Urteil beeinträchtigen die Beweiswürdigung
(Verstoß gegen § 261, Abs. 1 StPO). Links
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