Aus einer Verfassungsklage gegen die Verurteilung eines Politaktivisten und Justizkritikers am 3.5.2005 in Gießen:
Verstoß gegen Art. 5, Absatz 1 und 3
Die bereits beschriebene Aktion am 23.8.2003, die als Beleidigung verurteilt wurde, ist zu alledem durch die Meinungs- und noch deutlicher durch die Kunstfreiheit gedeckt. Es handelte sich nämlich, wie aus den Ablaufbeschreibungen auch in den Urteilen zu entnehmen ist, um eine kleine Straßentheaterszene, die mit der Symbolik des „Sprengens“ als mehrdeutigem Wort arbeitete – im Konkreten umgesetzt als tatsächliche Handlung des „Sprengens“ von Gegenständen mit Wasser aus einer Gieß-kanne (eine Bedeutung des Wortes), aber aufgeladen mit der Symbolik des „die Fesseln sprengen“ (zweite Bedeutung als Akt der Selbstbefreiung als Zwängen) und des „Herrschaft sprengen“ (dritte Bedeutung als politischer Kampfbegriff.
Ich bestreite weiterhin, überhaupt „Hiermit pisse ich Dich an!“ gesagt zu haben. Dieses passt nicht zu dem Motto der Aktion „Herrschaft sprengen“, denn es gab in der Aktion einen theatralischen Umgang mit der Doppeldeutigkeit des Begriffes „Sprengen“, in dem mit Gießkannen Symbole von Herrschaft „gesprengt“ werden sollten. Es war unser Vorhaben, diesen Begriff auch in der Aktion zu verwenden. ZeugInnen bestätigten, dass ich dieses auch am Plakat so gesagt hatte und nicht wie von der Zeugin Gülle behauptet. Für die Verfassungsklage ist die Frage, was nun tatsächlich geschah, jedoch nur soweit relevant, wie die Feststellungen in den Urteilen auf der systematischen und willkürlichen Ungleichbehandlung der ZeugInnen beruhten (siehe vorhergehender Punkt dieser Beschwerde). Ansonsten ist das Verfassungsgericht nach eigener Auffassung im wesentlichen an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden. Das ist aus meiner Sicht bedauerlich, weil die erkennbare Nichtbefassung seitens des OLG mit den offensichtlichen Rechtsfehlern in der Beweiserhebung meine verfahrens-rechtlichen Garantien eindeutig verletzt hat. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die einzige Zeugin, die behauptete, ich hätte den Satz gesagt, ein hohes Interesse daran hatte, dieses zu ihrem eigenen Schutze zu erfinden. Schließlich hatte sie mich öffentlich geschlagen, dabei meine Brille zerstört. Es musste ein Grund her, ein Strafverfahren gegen sie zu vermeiden oder zu mildern (schließlich weiger-te sich die Staatsanwaltschaft ja ganz, ein Verfahren zu eröffnen). Dennoch kann das alles an dieser Stelle, d.h. im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, keine Rolle mehr spielen. Denn es geht nur noch um die verfassungsrechtlichen Aspekte des Vorganges, in diesem Fall im konkreten um den Verstoß gegen die Meinungs- und Kunstfreiheit, die in der Verurteilung meines vermeintlichen Verhaltens liegt.
Meines Erachtens wäre nämlich auch der von mir bestrittene Spruch „Hiermit pisse ich Dich an!“ als Teil einer als Straßentheater offensichtlich erkennbaren Aktion und gegenüber einem dort stehenden Wahlplakat keine Beleidigung, sondern vielmehr durch die grundgesetzlich garantierte Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt. Da eine genaue Beschreibung der Abläufe bereits im vorhergehenden Kapitel erfolgt ist, reicht hier die verfassungsmäßige Bewertung.
Die Feststellung im erstinstanzlichen Urteil lautete: „Der Angeklagte ist daher schuldig der Beleidi-gung. Eine solche stellt schon das Besprengen des Plakats, das die Zeugin Gülle zeigte, in Verbindung mit den Worten, "Hiermit pisse ich Dich an!" dar. Unter Beleidigung versteht man jede Kundgabe der Nichtachtung oder Mißachtung. Deutlicher als von dem Angeklagten demonstriert kann aber eine Mißachtung kaum kundgetan werden, mag sie auch - symbolisch - lediglich mit Wasser und lediglich gegenüber einem Foto der beleidigten Person zum Ausdruck gebracht worden sein.“ (Aus dem Urteil vom 15.12.2003).
Das ist jedenfalls offensichtlich aus dem Interesse einer Verurteilung nicht nur stark aufgebauscht („deutlicher ... kann aber eine Mißachtung kaum kundgetan werden“) und zeigt, dass das Gericht hier versucht hat, einen harmlosen Vorwurf zu einer Straftat zu wenden. Es ist nämlich bereits in der grundsätzlichen Beurteilung abwegig. Jemanden anpissen ist eine umgangs- bzw. vulgärsprachliche Formulierung für heftige Kritik. Wenn sich als Ergebnis jemand „angepisst fühlt“, so ist er getroffen, ist kritisiert worden, sein Handeln u.ä. ist angegriffen worden usw. Insofern ist bereits zu erkennen, dass zumindest von mehreren möglichen Bedeutungen das Gericht gezielt eine besonders weitgehende auswählt und diese dann weiter überhöht, in dem es behauptet, es ließe sich kaum eine krassere Missachtung vorstellen. Damit reicht die grundgesetzliche Garantie der Meinungsfreiheit schon, um den Satz „Hiermit pisse ich Dich an“ als von dieser gedeckt zu erkennen.
Der andere Aspekt ist aber entscheidender, denn der Satz, so er denn gefallen ist, ist Teil einer Perfomance, d.h. eines vorgedachten Ablaufs einer einfachen Form von Straßentheater gewesen. Dieses arbeitete mit Handlungen, Symboliken und darauf bezogenen Formulierungen. Als Aspekt der Kunst-freiheit muss nach der wiederholten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes jedes einzelne Detail einer Darbietung im Kontext des Gesamtwerkes gesehen werden: „Künstlerische Äußerungen sind interpretationsfähig und interpretationsbedürftig; ein unverzichtbares Element dieser Interpretation ist die Gesamtschau des Werks. Es verbietet sich daher, einzelne Teile eines Kunstwerks aus dessen Zusammenhang zu lösen und gesondert darauf zu untersuchen, ob sie als Straftat zu würdigen sind.“ (Beschluss des Ersten Senats vom 17. Juli 1984 -- 1 BvR 816/82 --) Im konkreten Fall ist die Berücksichtigung des Gesamtkontextes noch mehr geboten, weil die vorgeworfene Formulierung „Hiermit pisse ich Dich an“ je gerade diesen Blick auf den Gesamtkontext herausfordert. Das „Hiermit“ bezöge sich in der Darstellung in den Urteilen ja gerade auf das „Sprengen“ des Wahlplakates und damit auf den symbolischen Ausdruck der Aktion im Gesamten.
Dieser Gesamtkontext der Theateraktion am 23.8.2003 bestand ersichtlich darin, dass der Einsatz der Gießkanne immer in der symbolischen Mehrdeutigkeit von Begriffen erfolgte (vor allem des Begriffs „Sprengen“), zu dem auch „Anpissen“ als symbolische Form der in dem Benässen von Symbolen mit Wasser aus einer Gießkanne liegenden Bedeutung „Kritik“ gehört. Das Erheben der Gießkanne gegen ein Symbol (hier das Wahlplakat als Symbol der dahinterstehenden Herrschaftsstruktur von Stellver-tretung, Repräsentation, Regierung usw.) ist Kritik an genau diesen hinter dem Symbol stehenden Bedeutungen. Diese Bedeutung der Aktion wird im Urteil des Landgerichts auch vollständig aner-kannt: „Diese Aktion sollte darin bestehen, Symbole staatlicher Macht, wie z.B. öffentliche Gebäude und anderes, was ihrer Meinung nach mit den herrschenden Machtstrukturen in Zusammenhang zu bringen war, mit Wasser zu be-‚sprengen’.“ (Aus dem Urteil vom 3.5.2005). Ebenso wird im gleichen Urteil deutlich ausgeführt, dass das ‚Sprengen’ gegen das Wahlplakat und nicht die Person gerichtet war: „Nachdem das Portrait der Zeugin Gülle auf einem Wahlplakat, das sich auf einem Doppelständer befand, bereits mit Wasser nass gemacht war, goss der Angeklagte Bergstedt - mitt-lerweile im Beisein der Zeugin Gülle, die hinter dem Stand nach vorn gekommen war und nun direkt neben ihm stand - aus seiner Gießkanne Wasser auf das Bild der Zeugin und sagte dabei, „Damit pis-se ich dich an!".“ (Aus dem Urteil vom 3.5.2005, das Beisein der Zeugin Gülle wird weiterhin von mir bestritten wie von allen anderen ZeugInnen im Gerichtsprozess ebenfalls – das aber ist für diese Verfassungsbeschwerde nicht von Belang, weil auch dann, wenn sie in der Nähe stand, die Handlung weiterhin auf das Plakat als Symbol der Macht gerichtet war)
Der Gesamtkontext des Ablaufs zeigt auch eindeutig, dass die spezielle, auf dem Wahlplakat zu sehende Person überhaupt kein konkretes Ziel der Straßentheaterperformance und auch keines der gemachten symbolischen Bemerkungen gewesen ist. Nach den auch in allen Urteilen festgestellten Tatsachen wollte die Theatergruppe (wie auch im Ankündigungsflugblatt deutlich formuliert) nachein-ander verschiedene Symbole in der beschriebenen Art „benässen“ und eben „sprengen“ sollte. Die verurteilte Situation spielte sich bereits in Laufrichtung hinter dem Stand der Grünen ab, ein Teil der Theatergruppe war schon am darauf folgenden CDU-Stand angekommen. Es ist also offensichtlich, dass die Performance die allgemeine Bedeutung des Symbols des Wahlplakates und nicht die konkret dort sichtbare Person meinte.
Schließlich ist festzustellen, dass die Gerichte der ersten und zweiten Instanz auf die Frage der Mei-nungs- und Kunstfreiheit gar nicht eingegangen sind. In den Urteilen ist dazu nichts zu finden. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu bereits festgestellt: „Treffen mehrere grundrechtlich geschützte Positionen aufeinander, so ist es zunächst Aufgabe des Richters, im Rahmen der Anwendung der einschlägigen einfachrechtlichen Regelungen die Schranken des Grundrechtsbereichs der einen Partei gegenüber demjenigen der anderen Partei zu konkretisieren (vgl. BVerfGE 30, 173 <197> ).“ (2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 29. Juni 2000 - 1 BvR 825/98 -)
Im Plädoyer der zweiten Instanz (Berufung) formulierte ich „Die gesamte Aktion war eine Performance, für die Meinungsfreiheit und die Freiheit der Kunst zu gelten hat.“ Das Landgericht ist hierauf in Urteil und Begründung gar nicht eingegangen.
In der Begründung zur Revision steht geschrieben:
Die Verurteilung im Anklagepunkt „Beleidigung“ ist ein Verstoß gegen den Art. 5 des Grundgesetzes zur Freiheit der Kunst.
Das Oberlandesgericht hat die gesamte Revision als „offensichtlich unbegründet“ abgewiesen. Damit gilt dieser Beschluss auch für jeden Einzelpunkt. Das Revisionsgericht behauptet damit, dass die oben zitierten deutlichen Hinweise auf eine künstlerische Handlung nicht bestehen und eine Würdigung der Kunstfreiheit nicht in Frage kommt. Diese Beurteilung ist genauso verfassungswidrig wie die Urteilsfindung in den beiden Instanzen des Amts- und Landgerichts.
Wegen Verstoß gegen Art. 5, Absatz 1 und 3 beantrage ich die Aufhebung der Verurteilung im Anklagepunkt „Beleidigung am 23.8.2003“.
Soweit eine einzelne Aufhebung von Teilen des ja zu einem Gesamturteil zusammengezogenen Urteils nicht möglich ist, beantrage ich aufgrund der beschriebenen Verfassungsverstöße oder einzelnen von ihnen in Teilen des Urteils die Aufhebung des Gesamturteils und die Rückverweisung an das zuständige Gericht zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Verfassungswidrigkeit der bisherigen Entscheidungen.
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