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Achtung! Aufgeteilt in mehrere Seiten: Verfassungen (siehe unten) ++ Paragraphen gegen Ordnungswut ++ Notstand/Notwehr

Schützen Gesetze oder Verfassungen?

Grundgesetz ++ Landesverfassungen ++ Gesetze ++ Links ++ Aktionshefte

Grundgesetz

Formulierungen aus der Verfassung können in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren angeführt werden. Hält sich die Staatsgewalt nicht daran, kann vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt werden (siehe dazu Tipps ...). Hier folgen einige Aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

Auszug von der Kinder-Demokratieseite der Bundeszentrale für politische Bildung (www.hanisauland.de, Quelle für "Widerstand")
Heute hat jeder in Deutschland das Recht Widerstand zu leisten, wenn jemand versucht, unsere demokratische Grundordnung zu beseitigen. Dieses Widerstandsrecht ist in unserem Grundgesetz festgelegt. Aber Widerstand ist nur dann erlaubt, wenn vorher alles andere versucht wurde, um diesen Menschen von seinem Vorhaben abzuhalten.

Grundgesetz im Netz

Eigentlich: Staat ist immer und überall an die Grundrechte gebunden!
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 699/06 vom 22.2.2011
Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Sie gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt. Der Begriff der staatlichen Gewalt ist dabei weit zu verstehen und erstreckt sich nicht nur auf imperative Maßnahmen. Entscheidungen, Äußerungen und Handlungen, die - auf den jeweiligen staatlichen Entscheidungsebenen - den Anspruch erheben können, autorisiert im Namen aller Bürger getroffen zu werden, sind von der Grundrechtsbindung erfasst. Grundrechtsgebundene staatliche Gewalt im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG ist danach jedes Handeln staatlicher Organe oder Organisationen, weil es in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags erfolgt.
Art. 1 Abs. 3 GG liegt dabei eine elementare Unterscheidung zugrunde: Während der Bürger prinzipiell frei ist, ist der Staat prinzipiell gebunden. Der Bürger findet durch die Grundrechte Anerkennung als freie Person, die in der Entfaltung ihrer Individualität selbstverantwortlich ist. Er und die von ihm gegründeten Vereinigungen und Einrichtungen können ihr Handeln nach subjektiven Präferenzen in privater Freiheit gestalten, ohne hierfür grundsätzlich rechenschaftspflichtig zu sein. Ihre Inpflichtnahme durch die Rechtsordnung ist von vornherein relativ und - insbesondere nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit - prinzipiell begrenzt. Demgegenüber handelt der Staat in treuhänderischer Aufgabenwahrnehmung für die Bürger und ist ihnen rechenschaftspflichtig. Seine Aktivitäten verstehen sich nicht als Ausdruck freier subjektiver Überzeugungen in Verwirklichung persönlicher Individualität, sondern bleiben in distanziertem Respekt vor den verschiedenen Überzeugungen der Staatsbürger und werden dementsprechend von der Verfassung umfassend an die Grundrechte gebunden. Diese Bindung steht nicht unter einem Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt. Sobald der Staat eine Aufgabe an sich zieht, ist er bei deren Wahrnehmung auch an die Grundrechte gebunden, unabhängig davon, in welcher Rechtsform er handelt. Dies gilt auch, wenn er für seine Aufgabenwahrnehmung auf das Zivilrecht zurückgreift. Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt.
b) Die unmittelbare Grundrechtsbindung betrifft nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden.

Vorschlag für ein neues Grundgesetz

Achtung Satire! Vorschlag für eine Verfassung, die die aktuelle Politik besser widerspiegelt
Aus Heribert Prantl, "Mißbrauch der Politik" in: Hager, Frithjof (1997), "Im Namen der Demokratie", Primus Verlag Darmstadt (S. 25)
Absatz 1: "Der Standort Deutschland ist unantastbar. Ihn zu schützen und zu fördern ist oberste Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."
Absatz 2: "Die ungestörte Investitionsausübung ist gewährleistet. Niemand darf gegen sein Gewissen zum Umweltschutz, zum Datenschutz, zum Kündigungsschutz oder zu sonst ihn beeinträchtigenden Maßnahmen gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."

Landesverfassungen

In jedem Bundesland gibt es eine Landesverfassung. Die Regelungen gelten, solange das Bundesrecht (hier vor allem das Grundgesetz) dem nicht entgegenstehen. Wo also die Landesverfassung mehr Schutz bietet oder über das Grundgesetz hinausgeht, ohne dem zu widersprechen, kann das Landesverfassungsgericht angerufen werden.

Aus der Verfassung des Landes Hessen

Gesetze

Protest- und Widerstandhandlungen können auch durch Gesetze legitimiert oder zumindest straffrei gestellt werden.

Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

§ 34 StGB: Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Das ist ein sehr umfangreicher Paragraph, der für bestimmte Umstände die Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr auch dann straffrei stellt, wenn dadurch Strafparagraphen berührt sind (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch ...).

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ...
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Diese Formulierung baut eine Brücke zwischen Polizei-/Versammlungrecht und Strafrecht. Wenn nämlich die Polizei rechtswidrig handelt, ist Widerstand nicht strafbar. Das kann nicht nur Angst vor Strafe nehmen, sondern bietet eine gesetzliche Grundlage für offensive Prozessführung. Wer nämlich nach diesem Paragraphen angeklagt wird, kann die Polizeihandlung in Frage stellen. Es darf vor Gericht nicht unterbunden werden, Fragen zum Polizeieinsatz und zu den konkreten Handlungen der Polizei einschließlich der Rechtsgrundlagen zu fragen. So verkehrt der Prozess die Anklage- und Verteidigungslogiken. Die Polizei muss ihr Verhalten erklären. Sie aber sitzt im ZeugInnenstand, d.h. sie muss antworten und (eigentlich) auch die Wahrheit sagen. Besser geht es kaum für offensiv geführte Prozesse ...

Links

Repressionsfälle
§ 129 und § 129a: Kriminelle bzw. terroristische Vereinigung

Ein Sonderfall - meist "nur" als sogenannter Ermittlungsparagraph eingesetzt. Will heißen: Es gibt keine richtigen Gründe für Untersuchungshaft, Hausdurchsuchungen usw., weil kein konkreter Tatverdacht zu konstruieren ist oder eine verfolgte Tat zu gering für U-Haft wäre. Dann wird behauptet: Verdacht auf Bildung einer ... Vereinigung. Das reicht meist für richtig lange Inhaftierungszeiten.

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