Strafgesetzbuch
Die folgenden Paragraphen des Strafgesetzbuches (StGB) sind besonders geeignet, um politischen Protest und Widerstand zu kriminalisieren:
StGB § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner
Symbole
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) 1. die Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige
Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder 2.
die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte
Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder
ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt,
zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder
beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich
für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
StGB § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung
von Verfassungsorganen
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan,
die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen
des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich
für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen
Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.
StGB § 106b Störung der Tätigkeit
eines Gesetzgebungsorgans
(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein
Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident
über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgans
oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall
erläßt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans
hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1
gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines
Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch
für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie
ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes
oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane
dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre
Beauftragten.
StGB § 107 Wahlbehinderung
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine
Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe,
in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
StGB § 108a Wählertäuschung
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand
bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt
oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
StGB § 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen
tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit
der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der
Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit
verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der
Landesverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
StGB § 109e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage,
die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der
Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt zerstört,
beschädigt, verändert, unbrauchbar macht oder beseitigt und
dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft
der Truppe oder Menschenleben gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen
Gegenstand oder den dafür bestimmten Werkstoff fehlerhaft herstellt
oder liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr
herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1
fahrlässig, in den Fällen des Absatzes 2 nicht wissentlich,
aber vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht
ist.
StGB § 111 Öffentliche Aufforderung zu
Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen
Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die
Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht
ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs.
1 Nr. 2 ist anzuwenden.
StGB § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr,
der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen
oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung
mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn
dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. der Täter oder ein
anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der
Tat zu verwenden, oder 2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit
den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
bringt.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar,
wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch
dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig
an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er
den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen
mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung
nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht
vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht
zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige
Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift
strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung
nach dieser Vorschrift absehen.
StGB § 114 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten
gleichstehen
(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne
des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich,
die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte
der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein.
(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen,
die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind.
StGB § 120 Gefangenenbefreiung
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen
verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten,
das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und
2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt wird.
StGB § 121 Gefangenenmeuterei
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten
Kräften 1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger
oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten
nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen, 2. gewaltsam
ausbrechen oder 3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen
zum Ausbruch verhelfen, werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
oder ein anderer Beteiligter 1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden,
oder 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist
auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.
StGB § 123 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume
oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene
Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt
sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin
verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB § 124 Schwerer Hausfriedensbruch
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet
und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen
mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume
oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene
Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 125 Landfriedensbruch
(1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen
oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit
gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden,
als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge
einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht
ist.
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen
in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß.
StGB § 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs.
1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schußwaffe bei sich führt, 2. eine andere Waffe bei
sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, 3. durch eine Gewalttätigkeit
einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
bringt oder 4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen
anrichtet.
StGB § 129 Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke
oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen,
oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für
sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht
nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit
von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten
nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung
zu gründen, ist strafbar.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern
oder Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall
vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu erkennen.
(5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering
und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung
nach den Absätzen 1 und 3 absehen.
(6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen
mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften
absehen, wenn der Täter
1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung
oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern,
oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart,
daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden
können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung
zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird
er nicht bestraft.
StGB § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke
oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord
(§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die
Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen
(§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches)
oder
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen
des § 239a oder des § 239b
3. (weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied
beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet,
deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden,
insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche
Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307
Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis
5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b
Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317
Abs. 1,
3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs.
1 bis 3,
4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2,
§ 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, §
20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung
mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über
die Kontrolle von Kriegswaffen oder 5. Straftaten nach § 51 Abs.
1 bis 3 des Waffengesetzes zu begehen, oder wer sich an einer solchen
Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis
5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche
Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale
Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu
nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen
oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen
Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und
durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder
eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung
darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten
anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern
oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze
1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen
des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete
Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze
1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in
den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder
Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer
wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering
und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen
der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter
zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen
zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 kann
das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Anmerkungen dazu aus "Der Terror-Paragraph", in: Junge Welt, 18.8.2006 (S. 10)
Der Wortlaut des Paragraphen 129a war und ist umfangreich und gewollt unscharf. In der aktuellsten Fassung hat er neun Absätze mit 439 Wörtern. Verfolgt wird, wer Gründer oder Mitglied einer »terroristischen Vereinigung« ist, deren Tätigkeit darauf gerichtet sein soll, schwere Straftaten wie Mord, Entführungen oder Sprengstoffdelikte zu begehen. Bestraft wurde nach dem Gesetzeswortlaut von 1976 auch, wer eine solche Vereinigung nur unterstützt oder für sie wirbt.
Nirgendwo findet sich eine Definition von »Terrorismus«. Wer wegen Paragraph 129a vor Gericht steht, dem muß keine konkrete (strafbare) Handlung nachgewiesen werden. Verurteilt werden kann er wegen eines »Organisationsdelikts«. Wer als Mitglied der Vereinigung angesehen wird, kann für sämtliche ihr zugeschriebenen Taten zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden. Was in der Theorie des bürgerlichen Rechtsstaats Tatstrafrecht hieß, wird nun zum praktischen Gesinnungsstrafrecht. Die Konstruktion einer »Terrorvereinigung« durch die Strafverfolgungsorgane steht am Beginn der Repression. Den Gerichten bietet der neue Paragraph die Möglichkeit, auch ohne individuellen Tatnachweis zu verurteilen.
StGB § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen
im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für
Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung
außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so
gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn
der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet.
In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung
des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann
für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung
künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung
beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht
das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen
die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen
Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet
sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a,
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, sind die §§ 73d und
74a anzuwenden.
StGB § 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen
und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen,
akademische
Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt,
Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter
Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger
führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen
oder Amtsabzeichen
trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen
Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen
stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen,
Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und
anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht,
können eingezogen werden.
StGB § 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit
begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
StGB § 303 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt
oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
StGB § 303c Strafantrag
In den Fällen der §§ 303 bis 303b wird
die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde
wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
StGB § 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung
einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem
Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler,
Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder
des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden
oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche
zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher
Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
StGB § 305 Zerstörung von Bauwerken
(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine
Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder
ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise
zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
StGB § 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
(1) Wer rechtswidrig
1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem
Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens
im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die
dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen
Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder 2. ein Kraftfahrzeug
der Polizei oder der Bundeswehr ganz oder teilweise zerstört, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
StGB § 306 Brandstiftung
(1) Wer fremde
- Gebäude oder Hütten,
- Betriebsstätten oder technische Einrichtungen,
namentlich Maschinen,
- Warenlager oder -vorräte,
- Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
- Wälder, Heiden oder Moore oder
- land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche
Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung
ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
StGB § 306a Schwere Brandstiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird
bestraft, wer 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder
eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, 2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude
oder 3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen
dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder
teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr
einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze
1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren.
StGB § 316b Störung öffentlicher Betriebe
(1) Wer den Betrieb 1. von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen
Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr
dienen, 2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht,
Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung
der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder 3. einer der
öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder
Anlage dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb
dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert
oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische
Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die
Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern,
insbesondere mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.
StGB § 315 Gefährliche Eingriffe in den
Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-,
Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört,
beschädigt oder beseitigt,
- Hindernisse bereitet,
- falsche Zeichen oder Signale gibt oder
- einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff
vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu
erkennen, wenn der Täter 1. in der Absicht handelt, a) einen Unglücksfall
herbeizuführen oder b) eine andere Straftat zu ermöglichen
oder zu verdecken, oder 2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung
eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen
Zahl von Menschen verursacht. (4) In minder schweren Fällen des
Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 315b Gefährliche Eingriffe in den
Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch
beeinträchtigt, daß er
- Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt
oder beseitigt,
- Hindernisse bereitet oder
- einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff
vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen
des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
|