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Vor Gericht

Alltäglichkeiten

Mundraub ++ Notwehr ++ Schwarzfahren ++ Hausfriedensbruch ++ Ordnungswidrigkeiten

Mundraub

Irrtum: Wer Lebensmittel aus Hunger stiehlt, begeht nur einen straflosen Mundraub.
Richtig ist: Der Mundraubtatbestand wurde schon 1976 abgeschafft. Der Diebstahl von Lebensmitteln war schon immer strafbar und ist es auch heute noch.

Den Kirschenklau aus Nachbars Garten oder den Laden­diebstahl aus Hunger halten viele für ein Kavaliersdelikt. »Das ist ja nur Mundraub!«, heißt es dann. Und der Dieb glaubt, er könne nicht bestraft werden. Das stimmt so nicht und hat auch noch nie gestimmt.
Früher gab es im Strafgesetzbuch tatsächlich einmal den Tatbestand des »Mundraubes«. Der Täter eines Mundraubes ging jedoch auch schon damals nicht straf frei aus. Die Strafe fiel lediglich geringer aus als bei einem gewöhnlichen Diebstahl.
Als Mundraub galt damals das Entwenden von »Nahrungs- oder Genussmitteln in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verzehr«. Diese mussten allerdings nicht unbedingt aus Hunger entwendet worden sein. Mit »Genussmitteln« waren noch nicht einmal ausschließlich Lebensmittel gemeint. Auch Zigaretten und Parfüm galten als Genussmittel, die unter den Mundraubtatbestand fielen. Und Stallhasen betrachtete das Reichsgericht als Nahrungsmittel - auch an ihnen konnte man also Mundraub üben. Der Diebstahl von Blumen und Torf (als Feuerungsmaterial) war dagegen nicht privilegiert.
Schon Mitte der siebziger Jahre wurde der Mundraub­tatbestand jedoch abgeschafft. Ob man Lebensmittel oder andere Dinge entwendet, macht seitdem keinen Unterschied mehr. ln beiden Fällen wird der Täter wegen Diebstahls bestraft. Dies erscheint auch sinnvoll. Denn immerhin sind Lebensmittel heute ein Wirtschaftsgut wie jedes andere auch. Die Zeiten von Hunger und Not sind in Deutschland - hoffentlich für immer - vorbei. Es gibt also keinen Grund mehr, den Diebstahl von Lebensmitteln weniger hart zu bestrafen als den Diebstahl anderer Dinge. Darum: Aufgepasst beim Kirschenklau - »Mundraub« ist Diebstahl!

Bei Interesse siebe hierzu: § 242 StGB (Strafgesetzbuch), »Diebstahl«

Quelle: Höcker, Ralf (2004), "Lexikon der Rechtsirrtümer", Ullstein Buchverlage in Berlin

Notwehr

Irrtum: Notwehr ist nur gegen tätliche Angriffe zulässig.
Richtig ist: Gegen jede Form von Angriffen darf man grundsätzlich Notwehr üben.

Was unter Notwehr zu verstehen ist, glaubt jeder genau zu wissen: Notwehr liegt dann vor, wenn man sich gegen einen tätlichen Angriff auf Leib oder Leben zur Wehr setzt.
Falsch ist diese Annahme natürlich nicht. Denn in der Tat hat man gegenüber einem rechtswidrigen tätlichen Angriff das Recht zur Notwehr. Aber Notwehr ist auch noch in ganz anderen Situationen erlaubt. Es muss nicht unbedingt ein Angriff auf Leib oder Leben vorliegen, es reichen auch Angriffe zum Beispiel auf die Ehre, das Eigentum, die Freiheit oder das Hausrecht. Wer also beleidigt, bestohlen oder eingesperrt wird, darf sich notfalls mit Gewalt wehren. Wer einen anderen vergeblich auffordert, das Haus zu verlassen, darf sein Hausrecht ausüben, indem er den anderen gewaltsam vor die Tür setzt.
Wer in berechtigter Notwehr handelt, hat grundsätzliche Möglichkeit, den Angriff mit allen erdenklichen Mitteln - bis hin zur Tötung des Angreifers - abzuwehren. Das Verteidigungsmittel muss allerdings »erforderlich und geboten« sein. Das ist nicht der Fall, wenn ein unerträgliches Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und der gewählten Verteidigung liegt. Deutsche Gerichte haben daher entschieden, dass es nicht erlaubt ist, den Diebstahl von Biergläsern durch Revolverschüsse zu vereiteln oder Selbstschussanlagen zur Abwehr von Pfir­sichdiebstählen aufzustellen. Es sollte also niemand auf die Idee kommen, bei der nächsten Beleidigung gleich zur Pistole zu greifen.
Das Recht zur Notwehr hat übrigens nicht nur der Angegriffene selbst. Wer einen anderen gegenüber einem Angreifer verteidigen will, hat die gleichen Rechte. Die Notwehr wird dann allerdings als »Nothilfe« bezeichnet.

Bei Interesse siehe hierzu: § 32 StGB (Strafgesetzbuch), »Notwehr«

Quelle: Höcker, Ralf (2004), "Lexikon der Rechtsirrtümer", Ullstein Buchverlage in Berlin

Schwarz-/Buntfahren

Wer ohne gültigen Fahrausweis im öffentlichen Nah- und Fernverkehr unterwegs ist und 'erwischt' wird kann dafür, neben der Forderung nach erhöhtem Entgelt (die Menschen ohne Geld egal sein kann) auch mit dem Strafrecht angegangen werden. Mögliche Straftatbestände sind: Erschleichung von Leistungen, Betrug oder Urkundenfälschung (z.B. wenn der Fahrschein gefälscht oder manipuliert wurde.
Statt plumper Angstmache soll es hier aber darum gehen, Rechts- und Verhaltenstipps zum Umgang mit solchen Repressions-Drohungen aufzuzeigen.

Erschleichung von Leistungen (§ 265a )

Erschleichung von Leistungen ist der der Standard-Vorwurf, der allerdings besonders unscharf definiert ist - wesentlicher Angriffspunkt ist die Frage, ob die Leistung überhaupt erschlichen wurde. Dazu ein paar Texte und Kommentare.

Im Original: Kommentar ... Diese Zitate ausblenden ++ Alle Zitate aus / einblenden
Aus: Urs Kindhäuser, Lehr- und Praxiskommentar zum StGB. Baden-Baden: Nomos, S. 1009-1011)
a) Erschleichen ist ein Verhalten, durch das die Leistung unter Überwindung oder Umgehung einer den entgegenstehenden Willen des Leistenden sichernden Vorkehrung erlangt wird. Diese Definition folgt zunächst daraus, dass bereits aufgrund des Wortsinns zwei Vorgehens­weisen auszuschließen sind: Kein Erschleichen ist es, wenn der Handelnde die Leistung auf korrektem Wege in Anspruch nimmt (z.B. durch programmgemäße Nutzung eines Automaten), und weiterhin ist es kein Erschleichen, wenn der Handelnde den entgegenstehenden Willen des Leistenden direkt Überwindet, also etwa mit vorgehaltener Pistole eine Taxifahrt erzwingt (vgl. Bay0bLG NJW 1969, 1042 [1043]; Schönke/Schröder/Lenckner/Perron Rn. 8; Schall JR 1992, 1 [2]). Ferner ist dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen, dass die bloß unbefugte Inanspruchnahme einer entgeltlich en Leistung nicht ausreicht.
b) Für ein Erschleichen ist damit stets erforderlich, dass die Leistung nach dem Willen des Leistenden nur bedingt erfolgen soll und dass der Leistende zur Sicherung der Einhaltung dieser Bedingung Vorkehrun­gen getroffen hat. Keine Schwierigkeiten bereitet die Anwendung des Merkmals dort, wo die Einhaltung der Bedingung (durch Personen oder automatisch) kontrolliert oder durch (mechanische bzw. elektroni­sche) Zugangsbeschränkungen gesichert wird, wo der Täter also einen sichtbaren Widerstand überwinden muss; der Täter klettert z.B. über einen Zaun oder bedient einen Automaten mit Falschgeld.
c) Problematisch sind dagegen solche Konstellationen, in denen der Leistende seine Leistung zwar nur bedingt zur Verfügung stellt, aber die Einhaltung dieser Bedingung gar nicht oder nur stichprobenweise überprüft. Im Mittelpunkt steht hier die Beförderung mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln, in denen nur in Ausnahmefällen kontrolliert wird, ob der Fahrgast Über einen gültigen Fahrausweis verfügt. Sofern kei­nerlei präventive Kontrollen z.B. durch das Passieren von Schranken durch abzustempelnde Fahrscheine den Zugang hindern, bedarf die unbefugte Inanspruchnahme der Beförderung keiner Manipulation.
aa) Die Rechtsprechung lässt in diesen Fällen gleichwohl die schlichte Inanspruchnahme der Leistung ausreichen, sofern sich der Handelnde den Anschein der Ordnungsmäßigkeit gibt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1992, 84; OLG Hamburg NJW 1987, 2688; JR 1992, 40 C; OLG Stuttgart NJW 19909 924 L; Otto BT § 52/19; Rengier 1 § 16/6; vgl. auch BVerfG NJW 1998, 1135). Demnach ist für das Erschleichen nur zu verlangen, dass der Täter die Leistung so in Anspruch nimmt, wie man sie den Geschäftsbedingungen gemäß korrekt in Anspruch nimmt.
Gegen diese Auslegung spricht schon, dass in Fällen, in denen keine präventiven Kontrollen stattfinden, ein täuschender Anschein mangels eines zu Täuschenden auch kein relevantes Tatmittel zur Erlangung der Leistung sein kann. Der »Anschein der Ordnungsmäßigkeit« ist funktionslos, wenn die tatsächliche Ordnungsmäßigkeit nicht als Leistungsvoraussetzung Überprüft wird. Wer sich so verhält, wie sich jeder verhält, erschleicht die Beförderung so viel und so wenig wie jeder andere, der sie nutzt. Der Unterschied zwischen dem redlichen Fahrgast und dem Schwarzfahrer besteht dann allein darin, dass der eine befugt und der andere unbefugt die Beförderungsleistung in Anspruch nimmt; gerade die bloß unbefugte Leistungserlangung reicht jedoch für ein Erschleichen nicht aus.
bb) In der Literatur wird verbreitet ein Mittelweg gesucht: Auf der einen Seite sei die unberechtigte Inanspruchnahme der Leistung durch schlicht formal korrektes Auftreten mit dem Wortlaut nicht zu verein­baren und lasse das aufgrund der Betrugsähnlichkeit der Vorschrift erforderliche Täuschungsmoment vermissen. Auf der anderen Seite sollen nicht alle Konstellationen, in denen die Einhaltung der Zugangsbedingung keinen Präventivkontrollen unterworfen ist, aus dem Anwendungsbereich der Norm genommen werden. Erforderlich sei daher (nur), dass der Täter ein über bloß unauffälliges Auftreten hin­ausgehendes verdeckendes oder verschleierndes Verhalten an den Tag lege (Fischer NJW 1988, 1828 f.; SK-Günther Rn. 18; Mitsch 11 § 3/162; Ranft Jura 1993, 84 [87 f.]; Schall JR 1992, 1 ff.; Wessels/Hillenkamp Rn. 672). Dies wiederum setzt voraus, dass die Legitimation des Zugangs zwar nicht kontrolliert, aber sichtbar nachgewiesen werden muss, z.B. durch Entwertungsautomaten in einer Bahn (Tröndlel Fischer Rn. 3).
Dieser Lehre ist zwar zuzugestehen, dass sie eine Grenze zwischen üblichern und sozial inadäquatem Verhalten zieht, aber die soziale Inadäquanz liegt hierbei nicht in der Erhöhung des tatbestandsspezifischen Risikos, die Leistung unentgeltlich zu erlangen, sondern in einem verletzungsirrelevanten Zusatzverhalten. Exemplarisch: Mangels täuschungsähnlicher Aktivitäten wäre straflos, wer sich nach dem Einsteigen in eine Straßenbahn sofort auf einem Platz niederlässt, während er sich strafbar machte, wenn er nach dem Einsteigen erst noch zum Schein einen ungültigen Fahrausweis abstempelt. Gehört jedoch das Abstempeln eines gülltigen Fahrausweises nicht zu den notwendi­gen Bedingungen, um das Transportmittel benutzen zu können - man kann sich auch mit einer Monatskarte in der Tasche oder ohne zu zah­len ungehindert befördern lassen -, so wäre hier für die Strafbarkeit allein ein zur unentgeltlichen Beförderung irrelevantes Täuschungsver­halten ausschlaggebend. Der Täter würde also nur bestraft, weil er überflüssigerweise mehr macht, als zur Erlangung der tatbestandlichen Beförderungsleistung notwendig ist, mag das zusätzliche Verhalten auch aus anderen Gründen (z.B. Urkundenfälschung) sozial inadäquat sein. Auch diese Lehre Übersicht, wie die Rechtsprechung, dass das Merkmal des Erschleichens nur dann einen tatbestandlichen Sinn hat, wenn es funktional auf das Ermöglichen des schädigenden Erfolgs bezogen wird, wenn es also im Sinne eines Tatmittels verstanden wird, so setzt es notwenidig die (verdeckte) Überwindung präventiver Kontrollen oder sonstiger Sicherungsvorkehrungen voraus (vgl. Albrecht NStZ 1988, 222 [224]; Lackner/Kühl Rn. 6; vgl. auch LK-Tiedemann Rn. 36). Genauer: Es muss sich beim Erschleichen um die Überwindung von Vorkehrungen handeln, die gerade das Entrichten des Entgelts für die Leistung sicherstellen sollen.


Auszug von Seite 1013
4. Beförderungserschleichung (Abs, 1 Alt 3): a) Beförderung durch ein Verkehrsmittel ist jede Form des Transportes. Es kann sich um Personen- oder Sachbeförderung handeln. Es spielt auch keine Rolle, ob der Transport durch ein Massenverkehrsmittel (Eisenbahn, öffentlicher Nahverkehr) oder individuell durch ein Taxi erfolgt.
b) Hinsichtlich des Erschleichens ist umstritten, ob ein Verhalten, das sich den Anschein der Ordnungsmäßigkeit gibt, ausreicht (Rn. 7) oder ob der Täter Kontrollen unterlaufen (Rn. 11) oder zumindest seine Legitimation vortäuschen muss (Rn. 9). Kein Erschleichen ist es, wenn der Täter offen zum Ausdruck bringt, die Beförderung unentgeltlich in Anspruch zu nehmen, etwa im Rahmen einer Protest- oder Flugblattaktion (vgl. BayObLG NJW 19699 1042 [1043]; einschlägig kann hier § 123 Abs. 1 sein). Dagegen wird im Falle der Bestechung einer Kontrollperson die vom Berechtigten eingesetzte Sicherung des Zugangs im Sinne eines Erschleichens umgangen (Lackner/Kühl Rn. 6a; LK­Tiedemann Rn. 46; Wessels/Hillenkamp Rn. 672; a.A. Rengier 1 § 16/ 7).
Schwarzfahren strafbar?

Rechts: Aus dem Göttinger Tageblatt, 12.1.2008

Irrtum: Fahren ohne Fahrkarte in öffentlichen Verkehrsmitteln ist immer straftar.
Richtig ist: »Schwarzfahrer« machen sich nur strafbar, wenn sie sich die Beförderung »erschlichen« haben.

Ein begrifflicher Irrtum sei vorab klargestellt: Das Delikt, das im Allgemeinen als »Schwarzfahren« bezeichnet wird, heißt juristisch korrekt »Erschleichen von Leistungen«. Diese Bezeichnung zeigt bereits, dass wegen »Schwarzfahrens« strafrechtlich nur belangt werden kann, wer sich die Beförderung »erschlichen« hat.
Das Merkmal des »Erschleichens« wirft ein Problem auf Denn in den meisten öffentlichen Verkehrsmitteln finden heutzutage gar keine Zugangskontrollen mehr statt. Jeder kann ungehindert U- und S-Bahnen besteigen, unabhängig davon, ob er sich vorher eine Fahrkarte gekauft hat oder nicht. Wie also soll man sich heute überhaupt noch eine Beförderung »erschleichen«? Es ist schließlich niemand da, den man über seine Zugangsberechtigung täuschen könnte.
Einige Juristen haben aus diesem Umstand gefolgert, dass eine strafbare Beförderungserschleichung nur dann vorliegt, wenn jemand zumindest täuschungsähnliche Manipulationen vornimmt oder zum Beispiel Kontrollen umgeht. Das Bundesverfassungsgericht hat anders entschieden. Es erachtet es als ausreichend, wenn »der Täter sich durch sein Verhalten mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt« .
Das bedeutet allerdings im Umkehrschluss, dass jemand, der sein Schwarzfahren demonstrativ zur Schau stellt, kaum wegen Beförderungserschleichung bestraft werden kann. Wer also einen Button oder ein T-Shirt mit der Aufschrift »Ich bin Schwarzfahrer!« trägt und diesen Umstand schon beim Einsteigen den umstehenden Fahrgästen offen kundtut (»Guten Tag allerseits, ich werde jetzt schwarzfahren!«), bei dem wird es sehr schwierig werden, zu begründen, dass er sich die Beförderungsleistung »erschlichen« und damit strafbar gemacht hat.
In diesem Zusammenhang soll mit einem weiteren Irrtum aufgeräumt werden: Die Strafe für Schwarzfahren ist keineswegs das erhöhte Beförderungsentgelt, dass der Kontrolleur vom Schwarzfahrer verlangt, wenn er erwischt wird. Bei dem erhöhten Beförderungsentgelt handelt es sich lediglich um einen zivilrechtlichen Anspruch des Verkehrsunternehmens gegen jeden, der ohne Fahrkarte in Bus oder Bahn angetroffen wird. Auch wer sich die Beförderung nicht erschlichen hat, muss dieses Entgelt bezahlen. Da er sich aber nicht strafbar gemacht hat, kann gegen ihn nicht obendrein noch eine Geld- oder gar Gefängnisstrafe verhängt werden. Er gilt also als nicht vorbestraft. Wer dagegen den Tatbestand der Leistungserschleichung verwirklicht hat, haftet nicht nur zivilrechtlich auf Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts, sondern muss zusätzlich noch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, nämlich mit der Einleitung eines Strafverfahrens.

Bei Interesse siehe hierzu: §265a StGB (Strafgesetzbuch), »Erschleichen von Leistungen«

Quelle: Höcker, Ralf (2004), "Lexikon der Rechtsirrtümer", Ullstein Buchverlage in Berlin

Weitere Quellen zur Frage, was Erschleichung von Leistung bedeutet
Im Original: Urteil des Bundesverfassungsgerichts ... Diese Zitate ausblenden ++ Alle Zitate aus / einblenden
Im ARD-Rechtsratgeber wird das so beschreiben: Wer schwarz fährt, macht sich wegen Erschleichens von Leistungen strafbar.
Dies bestätigte nun das Bundesverfassungsgericht, das eine Verfassungsbeschwerde gegen ein solches Strafurteil nicht annahm. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass Schwarzfahren nicht als Erschleichen von Leistungen im Sinne des § 265 a StGB gewertet werden könne. Der Richter habe diesen Paragraphen bei seiner Verurteilung entsprechend angewandt. Daher sei mit seiner Verurteilung gegen einen verfassungsrechtlichen Grundsatz verstoßen worden. Denn Artikel 103 des Grundgesetzes verbietet, jemanden zu bestrafen, wenn seine Tat nicht ausdrücklich im Gesetz mit Strafe bedroht wird. Es reicht nicht aus, dass seine Tat ein vergleichbar hohes Unrecht verwirklicht, wie eine andere, die direkt mit Strafe bedroht ist. Der Richter darf Straftatbestände also nicht entsprechend auf vergleichbare Fälle anwenden. Das Bundesverfassungsgericht sah jedoch keinen Verstoß gegen Artikel 103 Grundgesetz. Das Erschleichen von Leistungen im Sinne des Strafgesetzbuches sei ”jedes der Ordnung widersprechende Verhalten, durch das sich der Täter in den Genuss von Leistungen bringt und bei welchem er sich den Anschein der Ordnungsmäßigkeit gibt”. Es erfasse daher auch das Schwarzfahren direkt.

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, 2 BvR 1907/97 vom 9.2.1998, Absatz-Nr. (1 - 9)
Dieses Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit schließt nach der Rechtsprechung eine analoge oder gewohnheitsrechtliche Strafbegründung aus. Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinne zu verstehen; vielmehr ist jede Rechtsanwendung ausgeschlossen, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Art. 103 Abs. 2 GG zieht insoweit auch bei der Auslegung von Strafvorschriften eine verfassungsrechtliche Grenze (vgl. BVerfGE 71, 108 <115> ). Mit diesem Grundgedanken des Art. 103 Abs. 2 GG setzt sich auch eine Verurteilung in Widerspruch, der eine objektiv unhaltbare und deshalb willkürliche Auslegung des materiellen Strafrechts zugrunde liegt. ...
Da das Tatbestandsmerkmal "Erschleichen" schon im Hinblick auf seine Funktion der Lückenausfüllung für sich genommen eine weite Auslegung zuläßt, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die herrschende Auffassung im Schrifttum sowie die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung unter dem Erschleichen einer Beförderung jedes der Ordnung widersprechende Verhalten versteht, durch das sich der Täter in den Genuß der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt (so OLG Hamburg, NStZ 1988, S. 221, 222; OLG Stuttgart, NJW 1990, S. 924; OLG Hamburg, NStZ 1991, S. 587, 588; OLG Düsseldorf, NStZ 1992, S. 84; Lackner, a.a.O., Rn. 8; für die gegenteilige Auffassung vgl. AG Hamburg, NStZ 1988, S. 221; Alwart, JZ 1986, S. 563; Albrecht, NStZ 1988, S. 222).

Pressetext aus Jena (Quelle leider unklar, per Mail erhalten, 30.01.2008):
Schwarzfahrer nützt Schild um den Hals nichts
Besonders "schlauer" Zeitgenosse verurteilt Von Ruth Hirschel Jena (OTZ). Rolf B. (Name geändert) war als notorischer Schwarzfahrer schon mehrmals erwischt worden und den Juristen bestens bekannt. Nun musste er sich in dieser Woche im Amtsgericht Jena erneut wegen dieses Vergehens verantworten. Die Staatsanwaltschaft legte ihm zur Last, am 14. Mai und 18. Juni vorigen Jahres die Straßenbahn des Jenaer Nahverkehrs benutzt zu haben, ohne im Besitz eines hierfür erforderlichen Fahrscheines gewesen zu sein, strafbar als "Erschleichen von Leistungen" (Paragraf 265 a Strafgesetzbuch). Doch der 24-jährige Angeklagte trumpfte auf: Er habe sich ein Schild umgehängt mit der Aufschrift: "Ich bin ein Schwarzfahrer" und damit sein Vorhaben öffentlich kundgetan, also treffe die Bezeichnung "Leistungserschleichung" nicht zu. Diesen Tipp habe er aus einer Fernsehsendung. Richter Dr. Gerhard Litterst-Tiganele hatte seine Hausaufgaben gemacht und sich gut vorbereitet. Er gab deshalb den rechtlichen Hinweis, dass auch eine Straftat des Hausfriedensbruchs (§123 StGB) gegeben sei. In diesem Paragraf heißt es unter anderem, dass derjenige, der in Räume, die zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder ohne Befugnis darin verweilt, sich strafbar macht und eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe erhalten kann. Staatsanwältin Waltraud Adelhard sah das Handeln des Angeklagten genauso: Auch wenn er sich als Schwarzfahrer geoutet habe, damit das Merkmal des \"Erschleichens nicht zutreffe, so habe er sich doch gegen den Willen des Berechtigten, dem Jenaer Nahverkehr, in der Straßenbahn aufgehalten. So wurde gegen den Angeklagten unter Einbeziehung eines Urteils vom 5. Juli 2007, in welchem er eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen erhielt, eine Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen verhängt. Die Höhe des Tagessatzes wurde bei Rolf B., der nur 271 Euro Arbeitslosengeld erhält, auf 9 Euro festgesetzt. Zu dieser Strafe für das Schwarzfahren kommt noch das erhöhte Beförderungsentgelt von 40 Euro hinzu, auf das der Verkehrsbetrieb einen zivilrechtlichen Anspruch hat. Rolf B. gab sich schließlich einsichtig: Er habe eingesehen, Schwarzfahren stelle eine Straftat dar, er werde es nicht wieder tun. Versprach er. Das Urteil wurde von den Verfahrensbeteiligten angenommen und ist somit rechtskräftig.

Betrug?

Manchmal wird auch versucht, einen Betrug zu konstruieren ... auch hier gibt es je nach Situation starke Zweifel ...

Zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen von Betrug zählt die Vermögensverfügung. „Irrtum und Vermögensschaden werden durch das (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung verbunden: Unter einer Vermögensverfügung ist jedes unmittelbare zu einer Vermögensminderung führende Verhalten (Tun oder Unterlassen) zu verstehen.“ (Urs Kindhäuser, Lehr- und Praxiskommentar zum StGB. Baden-Baden: Nomos, S. 927). D.h. ein Betrug ist nur dann gegeben, wenn durch die Täuschung selbst der finanzielle Schaden entsteht. Diese Unmittelbarkeit muss nachgewiesen werden.
Von einem Betrug kann nur dann ausgegangen werden, wenn versucht wird, Kontrollpersonal auf dem Bahngleis zu täuschen, um z.B. in die U-Bahn zu gelangen. In diesem Fall wäre der Vermögensschaden unmittelbar durch die Täuschungshandlung verwirklicht worden.
Betrug in bezug auf öffentliche Verkehrsmittel ist grundsätzlich nur dort vorstellbar, wo die Benutzung derselben mit Kontrollen vor oder unmittelbar nach Fahrtantritt verbunden ist. Das ist z.B. in Berliner Bussen der Fall, wo mensch vorne einsteigen muss und immer an der busfahrenden Person vorbei muss (per Fahkartenkauf, Täuschung o.Ä..). Betrügerisch nach dem Strafgesetzbuch (es soll keine moralische Bewertung suggeriert werden!) handelt eine Person, wenn sie beim Einstieg in einen Bus der Fahrerin vorsätzlich eine schon benutzte Fahrkarte zeigt, um mitfahren zu können.
Das ist beim Umsonstfahren regelmäßig nicht der Fall: Der Vermögensschaden zu Ungunsten des Beförderunsunternehmens entsteht bereits dadurch, dass eine Person das Verkehrsmittel ohne Absicht zu zahlen nutzt. Es ist dafür völlig unerheblich, ob der Angeklagte später noch kontrolliert wurde – zumal, hätte es keine Zufallskontrolle gegeben, dann gar keine Straftat statt gefunden hätte.

Vor Gericht wegen Schwarzfahren ...
Strafhöhen

Auch Freiheitsstrafe möglich
Zum Urteil des OLG Stuttgart am 20.03.2006 (Aktenzeichen: 1 Ss 575/05) im ARD-Rechtsratgeber
Bei wiederholtem Schwarzfahren können sogar Freiheitsstrafen drohen.
So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart über den Fall einer Frau, die dreimal ohne gültigen Fahrausweis in der Straßenbahn erwischt worden war. Das Urteil widerspricht der weit verbreiteten Auffassung, dass bei so genannten "Bagatellstraftaten" nur Geldstrafen zu erwarten seien. Dies ist im Strafgesetzbuch jedoch so nicht vorgesehen. Der Richter muss bei seiner Entscheidung allerdings das verfassungsrechtlich wirkende Verhältnismäßigkeitsgebot beachten, wodurch eine unverhältnismäßig hohe Strafzumessung vermieden wird.

Keine Bestrafung bei Vergessen der Monatskarte
Zum Urteil des OLG Koblenz am 11.10.1999 (Aktenzeichen: 2 Ss 250/99) im ARD-Rechtsratgeber
Wer öffentliche Verkehrsmittel benutzt, obwohl er seine gültige Monatskarte vergessen hat, der macht sich nicht wegen Beförderungserschleichung (§ 265 a StGB) strafbar.
Denn da es sich bei dieser strafrechtlichen Vorschrift um ein so genanntes ”Vermögensdelikt” handelt, müsste dem Transportunternehmen ein Schaden entstanden sein. Dieses ist jedoch bei einer vergessen Fahrkarte gerade nicht der Fall. Hat der Betroffene zuvor eine - für einen längeren Zeitraum gültige - Fahrkarte gelöst und diese lediglich nicht dabei, so hat er trotzdem für die Leistungen, die er in Anspruch nimmt, bezahlt. Und selbst wenn der Betroffene dadurch gegen die Beförderungsbedingungen des Unternehmens verstoßen hat, so begründet dies noch lange keine Strafbarkeit.

Das fällt noch auf: Warum bringt Fahren ohne Fahrkarte überhaupt einen Schaden? Wenn die Person stattdessen zu Fuß geht, ist es für das Verkehrsunternehmen doch gar nicht besser ...

Erhöhter Fahrpreis

Auch wenn es keine Straftat mehr ist, was offen erfolgt - die 40 oder 60 Euro, getarnt als erhöhter Fahrpreis muss mensch trotzdem zahlen. Es sei denn, da ist nichts zu holen (kein Eigentum haben, ist also nicht nur politisch sinnvoll, sondern auch praktisch ...). Dann ziehen Inkassounternehmen die immer selbe Show ab: In Rechnung stellen - Mahnen - Drohen - Jetzt kommt der Gerichtsvollzieher - ohhh, und plötzlich sanft wieder von vorn. Ungefähr so:

Ist denen nämlich meist zu teuer, tatsächlich vor Gericht zu ziehen. Das Geld sehen sie ja nur wieder, wenn sie gewinnen und wenn beim Schuldner was zu holen ist ...

Hausfriedensbruch

Definition (Meyers Lexikon 2.0)
Straftat, die begeht, wer in die Wohnung, Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen sowie in abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder diese trotz Aufforderung des Berechtigten nicht verlässt. Berechtigt ist derjenige, der gegenüber dem Täter das stärkere Recht besitzt (unter Umständen sogar der Mieter gegenüber dem Vermieter). Hausfriedensbruch ist gemäß § 123 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (Antragsdelikt), schwerer Hausfriedensbruch (§ 124, begangen durch eine gewalttätige Menschenmenge) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht. – Eine entsprechende Regelung enthält Artikel 186 des schweizerischen StGB; § 109 des österreichischen StGB erfasst als Hausfriedensbruch das Erzwingen des Eintritts mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt.

Aus Urs Kindhäuser, "Strafgesetzbuch - Lehr- und Praxiskommentar", Nomos in Baden-Baden (S. 502 ff.)
Befriedetes Besitztum ist ein gegen willkürliches Betreten durch Schutzwehren gesicherter Grundstücksbereich (...). Die Schutzwehren - z.B. Mauern, Zäune, Hecken - müssen nicht lückenlos sein, wenn nur erkennbar ist, dass Unbefugten der Zutritt verwehrt sein soll; das bloße Aufstellen von Warn- oder Verbotstafeln reicht zur Befriedung nicht aus (...). ... Als befriedetes Besitztum werden auch leerstehende und zum Abbruch bestimmte Gebäude angesehen, sofern sich aus den Umständen noch auf einen dem Betreten entgegenstehenden Willen des Berechtigten schließen lässt (...).
Berechtigter im Sinne der Vorschrift ist zunächst der Inhaber des Hausrechts. Das Hausrecht hat inne, wem kraft seiner Verfügungsgewalt das Bestimmungsrecht innerhalb des geschützten Bereichs zusteht. Dies wiederum ist der berechtigte Besitzer. Berechtigter ist ferner derjenige, der aufgrund gesetzlicher Stellvertretung (z.B. Behördenleiter) zuständig ist oder dem der hausrechtsinhaber die Wahrnehmung des Rechts übertragen hat (z.B. Gästen, Hausangestellten). ...
Im Rahmen von Mietverhältnissen steht grundsätzlcih dem Mieter einer Wohnung auch gegenüber dem Hauseigentümer bis zur Räumung der Wohnung das Hausrecht zu (...).

Hausfriedensbruch ist also nur eine Straftat, wenn ...

Antragsberechtigt: Nur der Hausrechtsinhaber (Mieter, Pächter ...)
Das Hausrecht steht dem Mieter auch gegenüber dem Vermieter zu, er kann ihm das Betreten der Wohnung grundsätzlich untersagen (LG Kassel, WM 56, 36). Der Vermieter darf den Mieter nicht mehr als notwendig belästigen, daher sind ständige Kontrollbesuche ohne konkreten Anlass missbräuchlich. Der Mieter muss aber in einem gewissen Maß Besichtigungen zulassen sowie Instandsetzungen und Modernisierungsarbeiten ermöglichen. Betritt der Vermieter die Wohnung in Abwesenheit des Mieters gegen dessen Willen, ist das Hausfriedensbruch (OLG Köln, WM 77, 173). (Quelle)

Das Hausrecht in der Wohnung liegt bei den Mietern. Es richtet sich grundsätzlich gegen jeden, auch gegen den Eigentümer, und es kann strafrechtlich durchgesetzt werden. Im Strafgesetzbuch § 123 (Hausfriedensbruch) heißt es: „Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt." (Quelle)

Generelles Einverständis zum Betreten
Bei einem generellem Einverständnis mit dem Betreten (z.B. bei Warenhäusern) liegt ein entgegenstehender Wille des Berechtigten zumindest dann vor, wenn der Täter aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes von dem Verhalten abweicht, das durch die generelle Zutrittserlaubnis gedeckt ist (z.B. beim Eindringen mit Masken oder Waffen). Wird die rechtsfendliche Absicht nicht nach außen dokumentiert, so nimmt die h.M. ebenfalls ein wirksames Einverständnis an, da es dann jedenfalls auch dem mutmaßlichen Willen entspräche. (Quelle)

Das gilt offensichtlich generell für öffentliche Gebäude, z.B. Schulen
Hausfriedensbruch ist der strafrechtliche Schutz des Hausrechtes, das der Schulleiter oder die Schulleiterin in seiner/ ihrer Schule für die Stadtgemeinde Bremen ausübt (§ 63 Abs. 3, Satz 2 SchVwG). Ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruch setzt in öffentlichen Gebäuden, also auch in der Schule und auf deren Grundstück regelmäßig ein Hausverbot voraus (einmaliges Aussprechen des Hausverbots genügt). Gegenüber den eigenen Schülerinnen und Schülern und deren Eltern ist ein Hausverbot ganz regelmäßig nicht zulässig. Dies kann bei den eigenen Schülerinnen und Schülern nur in Betracht kommen, wenn im Zuge einer Ordnungsmaßnahme oder einer Suspendierung sozusagen ein rechtlich zulässiges Schulbesuchsverbot ausgesprochen worden ist, bei deren Erziehungsberechtigten nur, wenn anders eine massive Störung des Schulbetriebs nicht abgewehrt werden kann. (Quelle: Schulsenator aus Bremen)

Mögliche Rechtswidrigkeit des Polizeihandelns, wenn sie ohne Strafantrag tätig wird
Aus einem Juraforum: "Grundvoraussetzung für die weitere Verfolgung des Hausfriedensbruches ist ein Strafantrag, weil der Hausfriedensbruch ein absolutes Strafantragsdelikt ist und selbst der Staatsanwalt in diesem Fall kein besonderes öffentliches Interesse befürworten kann, wie bei den relativen Strafantragsdelikten. So lange wie der Strafantrag nicht vorliegt, dürfen, bis auf die Ermittlung des Antragsberechtigten, keine weiteren Ermittlungen durch die Polizei geführt werden. Ansonsten machen sich die Polizisten der Vorfolgung Unschuldiger usw. schuldig." (Quelle)

Bei Räumungen von Wohnungen:
... gemäß Mietrecht liegt das Hausrecht bis zur Räumung durch den Gerichtsvollzieher bei den Mieter_innen. Und ohne Hausrecht, kann es keinen Hausfriedensbruch geben. Beispielfall: Räumung der Yorckstr. 59 in Berlin ...

Weitere Infos zum Hausfriedensbruch:

OWi ... ist das schön: Ordnungswidrigkeiten

Bundesrepublik Deutschland: "Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt" (§ 1 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG). Anders als bei Straftaten sieht es der Gesetzgeber als ausreichend an, bei bestimmten Rechtsverstößen nicht dem Mittel Strafe zu reagieren, sondern mit Bußgeldern. Das sind zum einen Fälle des Ungehorsams gegenüber Verwaltungsvorschriften (z. B. Meldepflichten), aber auch Tatbestände, die individuelle Rechtsgüter gefährden oder beeinträchtigen. Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist in den Grundzügen (Rechtswidrigkeit, Vorwerfbarkeit, Tateinheit und Tatmehrheit) ähnlich gestaltet wie das Strafrecht. Es ist auch materiell eher dem Strafrecht zuzuordnen und es ist als lex specialis dem Strafrecht als lex generalis untergeodnet. Die früheren leichten Straftaten, die Übertretungen waren, sind größtenteils in Ordnungswidrigkeiten umgewandelt worden. Im Strafrecht geblieben sind Vergehen und Verbrechen. Die Verfahrensregelungen zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten unterscheiden sich zum Teil vom Strafprozessrecht. So gilt bei der Verfolgung von Straftaten grundsätzlich das Legalitätsprinzip (Straftaten müssen verfolgt werden). Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt das Opportunitätsprinzip: Die Verfolgung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde oder der Polizei. Anders als Geldstrafen können Bußgelder nicht in Freiheitsstrafen umgewandelt werden. Eine Person, gegen die ein Bußgeldverfahren betrieben wird, bezeichnet man als Betroffener. Verfolgungsbehörde ist die Verwaltungsbehörde. Es gibt keine bestimmte "Bußgeldbehörde", sondern diese ist je nach Verwaltungsmaterie gesetzlich geregelt. Die Verfolgungsbehörde ermittelt, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Sie wird hier durch die Polizei unterstützt, die insoweit lediglich als Ermittlungsorgan tätig ist, soweit sie nicht selbst als Verfolgungsbehörde bestimmt wurde (Beispiel: Straßenverkehr). Die Verfolgungsbehörde ist in der Regel auch zuständig für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit. Stellt sie das Verfahren nicht ein, entscheidet sie, ob gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Betroffene auch verwarnt werden und ein Verwarnungsgeld erhoben werden. Geringfügig sind alle Ordnungswidrigkeiten unter 40 €. Ein von der Behörde angebotenes Verwarnungsgeld wird jedoch nur wirksam, wenn es innerhalb einer bestimmten Frist (regelmäßig innerhalb einer Woche) durch Zahlung akzeptiert wird. Falls die Verwarnung nicht wirksam wird, weil z. B. nicht rechtzeitig oder sonst nicht ordnungsgemäß (z. B. gekürzter Betrag) gezahlt wurde, wird über den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit mittels Bußgeldbescheid entschieden. Ein Bußgeldbescheid ist im Gegensatz zur Verwarnung mit zusätzlichen Kosten (Gebühr und Auslagen) verbunden. Gegen einen Bußgeldbescheid existiert der Rechtsbehelf des Einspruchs. Einspruch kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids erhoben werden. Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurück, werden die Akten nach Prüfung durch die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann unter bestimmten Voraussetzungen mit der Rechtsbeschwerde das Oberlandesgericht als nächste Instanz angerufen werden. Erst nach Zustellung des Bußgeldbescheides hat der Beteiligte über einen Rechtsbeistand ein Anrecht auf Akteneinsicht. Eine Besonderheit stellt die Verkehrsordnungswidrigkeit dar, für sie gelten teilweise andere Bestimmungen. Die Rechtsnormen über die Ordnungswidrigkeiten definiert sind finden sich in der Regel nicht im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), sondern in der jeweiligen Spezialgesetzen (sog. Nebenstrafrecht). So ist das Nacktbaden in Berlin außerhalb der ausgewiesenen Nacktbadeflächen eine Ordnungswidrigkeit gemäß der Badeordnung des Landes Berlin, oder die Einfuhr von Waren ohne eine nach der Einfuhrliste erforderliche Einfuhrgenehmigung eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 des Außenwirtschaftsgesetzes. Im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten selbst sind nur solche Tatbestände im speziellen Teil aufgeführt welche nicht in einem anderen Gesetz Platz fanden (z.B. Exhibitionismus). In der Republik Österreich existiert analog dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht ein Verwaltungsstrafrecht, welches durch das Verwaltungsstrafgesetzbuch geregelt wird. ...
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gibt den Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie auch anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Rundfunkanstalten) die gesetzliche Grundlage zur Verhängung und Durchsetzung von Bußgeldern.
Die Ordnungswidrigkeit ist eine mit einer Geldbuße bedrohte Handlung. In minder schweren Fällen können auch Verwarnungen unter Erhebung eines Verwarnungsgelds oder mündliche Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen werden. Nach § 47 (1) OWiG liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde aus Opportunitätsgründen von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ganz abzusehen. Gegen Bußgeldbescheide ist der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben. Über den Einspruch entscheidet das zuständige Amtsgericht. Es gibt eine Vielzahl von einzelgesetzlichen Regelungen, die die Verhängung von Bußgeldern möglich machen. Zu den bekanntesten Bußgeldverfahren gehören die Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit dem Straßenverkehr, z. B. die sogenannten "Knöllchen". Die Bußgeldverfahren unterliegen zunächst nicht einer richterlichen Kontrolle. Vielmehr können die dazu befugten Behörden eigenständig Bußgeldverfahren durchführen. Werden festgesetzte rechtskräftige Bußgelder nicht entrichtet, können die Behörden die Durchsetzung des Bußgelds im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens durch Vollziehungsbeamte erzwingen. Erst die Einlegung des Einspruchs gegen den behördlichen Bußgeldbescheid unterstellt den Bußgeldbescheid der richterlichen Überprüfung. Wird die Geldbuße nicht entrichtet und werden auch keine Gründe für die Zahlungsunfähigkeit dargelegt, so kann ein Gericht auf Antrag der Behörde Erzwingungshaft verhängen, ohne dass es vorheriger Vollstreckungsmaßnahmen bedarf. Für Verstöße gegen Ge- und Verbote kommunaler Satzungen können beispielsweise in Hessen von dem Gemeindevorstand (Magistrat) Geldbußen festgesetzt werden (§ 5 Hessische Gemeindeordnung in Verbindung mit § 36 I Nr. 1 OWiG). Gleichartige Vorschriften finden sich auch in den Gemeindeordnungen der anderer Bundesländer. (Quelle dieses Textes und der Links)

Ablauf eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens

Es gibt zunächst eine Anhörung, meist schriftlich. Muss mensch nichts drauf schreiben - ist auch in der Regel nicht sinnvoll, irgendwas mitzuteilen. Schließlich macht jede Aussage zur Sache vor allem der anderen Seite die Arbeit leichter. Irgendwann kommt dann der Bußgeldbescheid.

§ 66: Inhalt des Bußgeldbescheides
(1) Der Bußgeldbescheid enthält
1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
4. die Beweismittel,
5. die Geldbuße und die Nebenfolgen.
(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner
1. den Hinweis, dass
a) der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,
b) bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
a) die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
b) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
3. die Belehrung, dass Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.
(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.

Prozessverlauf

Jetzt heißt es: Achtet auf die Fristen. Widerspruch einlegen - begründet werden muss nichts. Dann wird behördenintern geprüft, ob alles vors Amtsgericht geht. Wenn es vom Amtsgericht zugelassen wird, wird ein Termin angesetzt - wie bei einem Strafverfahren. Genauer: Wie bei einem Strafbefehlsverfahren. Der Bußgeldbescheid ist wie der Strafbefehl. Wird kein Widerspruch eingelegt, wird alles rechtskräftig. Geht mensch nicht zur dann angesetzten Verhandlung, ist ebenfalls alles aus.

§ 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozessordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozessordnung ist unzulässig.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191 a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

Konkrete Paragraphen

Die meisten Ordnungswidrigkeiten werden in den Fachgesetzen festgelegt, also z.B. zur Straßenverkehrsordnung, zum Lärmschutz, Naturschutzgesetze, Jugendschutzgesetze und und und ... Nur wenige OWis sind im OWiG selbst geregelt. Eine Auswahl:

§ 111 Falsche Namensangabe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

§ 113 Unerlaubte Ansammlung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.

§ 115 Verkehr mit Gefangenen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln lässt oder
2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.
(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 116 Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.

§ 118 Belästigung der Allgemeinheit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

§ 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

§ 126 Missbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, oder
2. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religiösen Vereinigung trägt, die von einer Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

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