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Urteile zu Beleidigung

Gerichte

Verschiedene Deutungsmöglichkeiten einer Aussage müssen geprüft werden
Auszug aus dem Urteil des BVerfG, 1 BvR 1906/97 vom 1.8.2001

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 33, 1 <14 f.>; 61, 1 <7> ; stRspr). Auch die polemische oder verletzende Formulierung der Aussage entzieht sie nicht seinem Schutzbereich (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 93, 266 <289> ; stRspr).
3. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt allerdings nicht vorbehaltlos. Es findet in Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem eine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die ehrschützende Bestimmung des § 185 StGB gehört, die Grundlage der Verurteilung des Beschwerdeführers geworden ist. Die Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) sowie das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und damit die wertsetzende Bedeutung der Freiheitsrechte verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 93, 266 <292> ; stRspr).
a) Geht es um die strafrechtliche Ahndung einer Meinungsäußerung, so ist insbesondere zu sichern, dass die Verurteilung nur wegen einer Äußerung erfolgt, die dem Äußernden zuzurechnen ist. Mit Art. 5 GG wäre es nicht vereinbar, wenn Meinungsäußerungen mit dem Risiko verbunden wären, wegen einer nachfolgenden Deutung einer Äußerung durch die Strafgerichte verurteilt zu werden, die dem objektiven Sinn dieser Äußerung nicht entsprach. Die Verhängung einer Strafe für eine Meinungsäußerung ist eine das Persönlichkeitsrecht des Verurteilten treffende Sanktion, die nicht nur auf Grund allgemeiner Prinzipien des Strafens, insbesondere der Vorhersehbarkeit der Strafe, sondern auch angesichts der Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <208, 212>; 61, 1 <11> ) aus verfassungsrechtlichen Gründen nur in Betracht kommt, wenn die Äußerung dem Äußernden in der vom Fachgericht vorgenommenen Deutung zugerechnet werden darf. Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Verurteilung führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 <136 f.>; 82, 43 <52> ; stRspr). Auch bei satirischer oder glossierender Meinungsäußerung darf Erklärungen kein Inhalt untergeschoben werden, den ihnen ihr Urheber erkennbar nicht beilegen wollte (vgl. BVerfGE 86, 1 <9> ).
b) Enthält die Äußerung einen ehrkränkenden Inhalt, so dass ein Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht besteht, muss eine Abwägung unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung vorgenommen werden, die jedem der beiden Rechtsgüter droht. Handelt es sich bei der Äußerung allerdings um eine Schmähkritik, erübrigt sich die Abwägung im Konkreten. Hiervon kann aber nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn eine Äußerung überzogen oder ausfällig ist. Schmähkritik wird sie vielmehr erst dann, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.> ; stRspr).

Auch staatsfeindliche Positionen sind geschützt!
Auszug aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt (vgl.BVerfGE 7, 198 <210>). Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247> ). Insofern lassen sie sich auch nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl.BVerfGE 90, 241 <247> ). Die Bürger sind dabei rechtlich auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 <2070> und vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, S. 908 <909>).
Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind.

Verfassungsgericht zu "Soldaten sind Mörder"

Kommentare

Wikipedia zu Beleidigung (Auszug)
Strafbar ist demnach die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder Dritten. Dabei ist der Sinn aufgrund der Begleitumstände und des gesamten Zusammenhangs, in dem die Kundgabe steht, zu bestimmen. Die Kundgabe muss ehrverletzend sein, was bei bloßen Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten noch nicht der Fall ist. Der ethische oder soziale Wert des Beleidigten muss geringer dargestellt werden, als er tatsächlich ist. Als Kundgabeerfolg verlangt die überwiegende Ansicht, dass der ehrenrührige Sinn der Kundgabe erfasst worden sein muss (z. B. bei Fremdsprache).
Zu beachten ist dabei, dass nicht nur die Verwendung bekannter Fäkalbegriffe eine Beleidigung darstellen kann, sondern prinzipiell jede Äußerung, die geeignet ist, die Ehre eines Menschen zu verletzen. Eine Beleidigung kann etwa dann vorliegen, wenn man jemanden mit „Du“ anspricht und dies herabwertend meint, oder wenn man seinen gesellschaftlichen Status in ehrverletzender Weise herabsetzt. ...
Um zu prüfen, ob eine Äußerung eine Beleidigung darstellt, ist stets zu ermitteln, ob die Äußerung einen ehrverletzenden Inhalt hat. Bezeichnet man beispielsweise einen Freund aus Spaß als „Depp“, so liegt keine Beleidigung vor, wenn sich aus den Begleitumständen ergibt, dass der Betroffene nicht in seiner Ehre verletzt werden soll. Das gleiche Wort in einer anderen Situation, in der es ernst gemeint ist, erfüllt jedoch den Straftatbestand der Beleidigung. Man kann daher keineswegs eine Aussage nur anhand des Wortlauts als Beleidigung deklarieren oder verwerfen. Auch jemandem „gute Besserung“ zu wünschen, kann den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen. Ein Beispiel: Nach einer hitzigen Diskussion bricht einer der Diskussionsgegner die Diskussion ab und wünscht seinem Diskussionsgegner, ohne dass dieser gesundheitliche Beschwerden zum Ausdruck gebracht hätte, „gute Besserung“. Damit will er wider besseres Wissen und mit ehrverletzender Absicht zum Ausdruck bringen, dass die Meinung des Diskussionsgegners Folge eines krankhaften Geisteszustandes sei. In diesem Fall liegt eine Beleidigung vor, weil aus dem Zusammenhang klar erkennbar ist, dass die Aussage dem Adressaten auf ehrverletzende Weise einen geistigen Schaden attestiert. Ähnliches gilt auch, wenn während einer hitzigen Diskussion ein Diskussionsgegner dem anderen auf ehrverletzende Weise den Besuch bei einem Psychiater nahelegt. Anders liegt der Fall, wenn der Rat ernsthaft und nicht ehrverletzend gemeint ist. Das bedeutet aber nicht, dass man sich der Strafbarkeit einfach entziehen kann, indem man hinzufügt, man meine es nicht ernst. Vielmehr entscheidend ist, ob die Aussage tatsächlich ehrverletzend gemeint ist oder nicht, was die Gerichte ermitteln müssen. Entscheidend ist also nicht allein der Wortlaut der ehrverletzenden Aussage; vielmehr ist immer unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs der objektive Sinn der Äußerung zu ermitteln. ...
Beleidigungen sind Äußerungen, die das verfassungsmäßige Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht mehr gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken vielmehr an den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört z. B. der § 185 StGB.
Um die Verurteilung tragen zu können, muss die Vorschrift jedoch ihrerseits mit dem Grundgesetz übereinstimmen und ferner in verfassungsgemäßer Weise ausgelegt und angewandt werden (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes; BVerfGE 7, 198 [208 f.]; ständige Rechtsprechung).
„Einfallstor“ für die Grundrechte ist dabei der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB. Bei Meinungsäußerungen zu öffentlichkeitsrelevanten Fragen spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Die Äußerung ist nur dann nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit strafbar, wenn es sich um Formalbeleidigungen – insbesondere klassische Schimpfworte – oder um eine Schmähkritik handelt. Schmähkritik ist nur selten gegeben. Dafür muss die inhaltliche Auseinandersetzung mit Handlungen oder Äußerungen des Opfers in den Hintergrund treten, so dass es dem Täter erkennbar nur um die persönliche Herabsetzung des Opfers geht. Dies ist z. B. bei der Äußerung eines Literaturkritikers angenommen worden, als er sagte, der Autor sei „merkbefreit, steindumm, kenntnislos und talentfrei“.

Texte zur Frage, ob "Die Polizei" beleidigungsfähig sei

Das sagen alle Urteile, Lehrtexte zu Jura usw. - nur Gießener und Hessische Gerichte sehen das anders ...

Verunglimpfung des Staates

Ohnehin eine absurde Idee, dass zwar eine Polizei oder ein Heer nicht beleidigungsfähig ist, der Staat aber schon. Dafür sind richtig viele Paragraphen im Strafgesetzbuch zu finden. Denen steht die Meinungsfreiheit entgegen.

Beleidigung von nicht anwesenden Personen

Auszug aus "Richter schützen Richter", in: FR, 31.3.2009 (S. 8)
Wie der zweite Strafsenat des BGH in der mündlichen Urteilsbegründung ausführte, ist die Beleidigung nicht anwesender Dritter nur dann straffrei, wenn die Äußerungen innerhalb der Familie fallen. Diese Nähebeziehung bestehe zwischen Anwalt und Mandant aber nicht.
Aktenzeichen: 2 StR 302/08

Grundsätzliche Fragen, ob Beleidigung überhaupt strafbar sein könne

Im Vergleich: Beschimpfungen u.ä. strafrechtlich zu ahnden, ist ein Phänomen nur in wenigen Ländern

Aus einer Stellungnahme des KSZE (Komitee für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) zu den Strafgesetzen einiger Staaten gegen 'Beleidigung' von 24. Mai 2002
Strafgesetze gegen Beleidigung und Diffamierung werden häufig als nötige Abwehr gegen angeblichen Missbrauch der Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Sie sind aber mit OSCE Normen nicht konform und deren Anwendung bildet einen Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäusserung.

Formale Bedenken: Ist Beleidigung eine vorhersehbare Straftat?

Auszug aus Dr. Richard Albrecht, "'Beleidigung' als justitielles Konstrukt von Verfolgerbehörden. Forschungsbericht und Material/ien zum Stand der Dinge in der Bundesrepublik Deutschland", Anfang 2005 (Quelle)
Diese Gesetzlichkeitsregel hat auch das Bundesverfassungsgericht/BVerfG bestätigt: "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde".
Das damit angesprochene Gebot der Gesetzesbestimmtheit soll in der Tat gewährleisten, "daß jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist [...]. Diese Vorhersehbarkeit fehlt, wenn das Gesetz einen Straftatbestand zu unbestimmt faßt." (2 BvR 636/72 vom 8.5.1974; zitiert nach: BVerfGE Band 37, Nr. 15, Seiten 201-216, hier zitiert Seite 207).
Genau die vom deutschen Bundesverfassungsgericht angesprochene fehlende Gesetzesbestimmtheit ist „Beleidigung“ im Sinne des § 185 StGB, in dem es heißt: „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft". ...
Mit anderen Worten: Im Strafgesetz wird wohl etwas über die Bestrafung des angeblichen Beleidigers ausgesagt. Aber nichts über den Straftatbestand der Beleidigung. Damit fehlt jede Gesetzesbestimmtheit von „Beleidigung“. Insofern ist „Beleidigung“ im deutschen Strafrecht nichts Anderes als ein Phantomdelikt, das nach Recht, Gesetz und Rechtsprechung des BVerfG´s n i c h t angeklagt und n i c h t bestraft werden darf.

Wann wird Anklage erhoben?

Eigentlich ist es einfach: Wenn es den Herrschenden gefällt. Also meist wenn Ranghöhere kritisiert oder beschimpft werden. Umgekehrt dagegen eher nicht. Doch es gibt auch Rechtsgrundlagen ...

Auszug aus den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Beleidigung - 229: Erhebung der öffentlichen Klage

(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage soll der Staatsanwalt regelmäßig absehen, wenn eine wesentliche Ehrenkränkung nicht vorliegt, wie es vielfach bei Familienzwistigkeiten, Hausklatsch, Wirtshausstreitigkeiten der Fall ist. Liegt dagegen eine wesentliche Ehrenkränkung oder ein Fall des § 188 StGB vor, so wird das öffentliche Interesse meist gegeben sein. Auf Nr. 86 wird verwiesen.
(2) Auch wenn ein Strafantrag nach § 194 Abs. 3 StGB gestellt ist, prüft der Staatsanwalt, ob ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Will er es verneinen, so gibt er dem Antragsteller vor der abschließenden Verfügung Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
(3) Ist kein Strafantrag nach § 194 Abs. 3 StGB gestellt, so folgt daraus allein noch nicht, dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Will der Staatsanwalt die öffentliche Klage erheben, gibt er dem nach § 194 Abs. 3 StGB Berechtigten Gelegenheit, einen Strafantrag zu stellen. Dies gilt sinngemäß, sofern eine Beleidigung nur mit Ermächtigung der betroffenen politischen Körperschaften (§ 194 Abs. 4 StGB) zu verfolgen ist.

Am intensivsten schützt sich die Robenträgerei selbst ...

Auszug aus den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
232: Beleidigung von Justizangehörigen

(1) Wird ein Justizangehöriger während der Ausübung seines Berufs oder in Beziehung auf ihn beleidigt und stellt die vorgesetzte Dienststelle zur Wahrung des Ansehens der Rechtspflege Strafantrag nach § 194 Abs. 3 StGB, so ist regelmäßig auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne des § 376 StPO zu bejahen (vgl. Nr. 229).
(2) Wird in Beschwerden, Gnadengesuchen oder ähnlichen Eingaben an Entscheidungen und anderen Maßnahmen von Justizbehörden oder -angehörigen in beleidigender Form Kritik geübt, so ist zu prüfen, ob es sich um ernst zu nehmende Ehrenkränkungen handelt und es zur Wahrung des Ansehens der Rechtspflege geboten ist, einzuschreiten (vgl. Nr. 229 Abs. 1). Offenbar haltlose Vorwürfe unbelehrbarer Querulanten oder allgemeine Unmutsäußerungen von Personen, die sich in ihrem Recht verletzt glauben, werden regelmäßig keine Veranlassung geben, die öffentliche Klage zu erheben, es sei denn, dass wegen falscher Verdächtigung vorzugehen ist.
(3) Für ehrenamtliche Richter gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Meinungsfreiheit

Art. 5, Abs. 1 GG: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten ...

Bossi, Rolf (2006): „Halbgötter in Schwarz“, Goldmann in München (S. 157)
Denn die Meinungsfreiheit hat vor deutschen Gerichten seltsame Grenzen. Justitias Jünger sind bisweilen Sensibelchen.

(S. 159 ff.)
Artikel 5 des Grundgesetzes gebe >Jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz. Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Der Schutz bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre Form. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts. Geschützt ist ferner die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun. Er darf dafür auch diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht.« Ganz bewusst habe das Bundesverfassungsgericht »den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. «
Ausdrücklich hat das Bundesverfassungsgericht diesen weit gefassten Begriff der Meinungsfreiheit auch auf jede Kritik an den Handlungen staatlicher Organe bezogen. Ende der Achtzigerjahre hatte nämlich ein Bürger in einem Leserbrief an die in Freiburg erscheinende Badische Zeitung das Vorgehen der Zentralen Abschiebebehörde für Asylbewerber in einem bestimmten Fall als »Gestapo-Methoden« bezeichnet und war daraufhin wegen Beleidigung verurteilt worden. Die Karlsruher Richter hoben dieses Urteil gleichfalls auf und stellten in ihrem Beschluss vom 5. März 1992 fest: »Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit.« Gerade in der Kritik staatlicher Hoheitsakte muss harte Polemik unbedingt erlaubt sein. Wie sonst sollten sich die Bürger gegen Übergriffe des Staates notfalls zur Wehr setzen? Sehr vereinfacht gesagt: Staatliche Machtorgane haben gar kein Recht »beleidigt« zu sein. Und Vertreter dieser Machtorgane sollten besonders sorgfältig zwischen ihrer Funktion einerseits und ihrer privaten Person andererseits unterscheiden. Denn das Ziel von Kritik oder Polemik ist fast immer die Funktion, nicht die Person.
Wer immer in der Öffentlichkeit wirkt, sollte sich diese Urteile ins Stammbuch schreiben. Denn Ihr juristischer Tenor folgt in klaren, wohl abgewogenen Worten der Einsicht eines bekannten Sprichworts: Wer Angst vor Hitze hat, sollte sich aus der Küche fernhalten. Nun muss gerade in Strafprozessen oft heiß gekocht werden. Da empfiehlt es sich, nicht alles auch gleich ebenso heiß zu essen. Wenn sich also ein Richter oder Staatsanwalt als besonders zart besaitet erweist, spricht das in meinen Augen eher dafür, dass bei ihm ein überkommenes Amtsverständnis herrscht, das den Respekt vor der Würde der Person mit einer ziemlich gestrigen Würde des Amtes verwechselt. Doch die Zeiten, wo man seine Plädoyers mit »Hohes Gericht« eröffnete, sind vorbei. Majestätsbeleidigung ist nicht mehr strafbar. Und die Meinungsfreiheit muss im und vor dem Gerichtssaal ebenso uneingeschränkt gelten wie überall sonst.

Tipps

Auszüge aus einem "Handout" des Greenpeace-Anwaltes Michael Günther für Attac-Aktivisten (17.4.2004)
Bei dem Recht auf Meinungsfreiheit ist zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungen zu unterscheiden. Tatsachenbehauptungen müssen im Konfliktfall belegt werden. Meinungen können dagegen nicht verboten werden, selbst wenn sie falsch, überspitzt oder polemisch sind. Es sei denn, sie sind Formalbeleidi­gungen oder sogenannte Schmähkritik, d.h. haltlos ohne jeden sachlichen Bezug.

Verfassungsgericht

Auszug aus dem Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958 -- 1 BvR 400/51 --
Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus precieux de l'homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, "the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom" (Cardozo).
Aus dieser grundlegenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für den freiheitlich- demokratischen Staat ergibt sich, daß es vom Standpunkt dieses Verfassungssystems aus nicht folgerichtig wäre, die sachliche Reichweite gerade dieses Grundrechts jeder Relativierung durch einfaches Gesetz (und damit zwangsläufig durch die Rechtsprechung der die Gesetze auslegenden Gerichte) zu überlassen. Es gilt vielmehr im Prinzip auch hier, was oben allgemein über das Verhältnis der Grundrechte zur Privatrechtsordnung ausgeführt wurde: die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht (BVerfGE 7, 198 (208)BVerfGE 7, 198 (209)) und "allgemeinem Gesetz" ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die "allgemeinen Gesetze" aufzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die "allgemeinen Gesetze" zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen. ...
Die Auffassung, daß nur das Äußern einer Meinung grundrechtlich geschützt sei, nicht die darin liegende oder damit bezweckte Wirkung auf andere, ist abzulehnen. Der Sinn einer Meinungsäußerung ist es gerade, "geistige Wirkung auf die Umwelt" ausgehen zu lassen, "meinungsbildend und überzeugend auf die Gesamtheit zu wirken" (Häntzschel, Hdb. DStR II, S. 655). Deshalb sind Werturteile, die immer eine geistige Wirkung erzielen, nämlich andere überzeugen wollen, vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt; ja der Schutz des Grundrechts bezieht sich in erster Linie auf die im Werturteil zum Ausdruck kommende eigene Stellungnahme des Redenden, durch die er auf andere wirken will. Eine Trennung zwischen (geschützter) Äußerung und (nicht geschützter) Wirkung der Äußerung wäre sinnwidrig.
Die - so verstandene - Meinungsäußerung ist als solche, d.h. in ihrer rein geistigen Wirkung, frei; wenn aber durch sie ein gesetzlich geschütztes Rechtsgut eines anderen beeinträchtigt wird, dessen Schutz gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang verdient, so wird dieser Eingriff nicht dadurch erlaubt, daß er mittels einer Meinungsäußerung begangen wird. Es wird deshalb eine "Güterabwägung" erforderlich: Das Recht zur Meinungsäußerung muß zurücktreten, wenn schutzwürdige Interessen eines anderen von höherem Rang durch die Betätigung der Meinungsfreiheit verletzt würden. Ob solche überwiegenden Interessen (BVerfGE 7, 198 (210)BVerfGE 7, 198 (211)) anderer vorliegen, ist auf Grund aller Umstände des Falles zu ermitteln.

Wann ist ein Schimpfwort eine Schmähkritik?
Auszug aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1318/07 vom 5.12.2008

Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik aber eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294> ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274). ...
Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <303> ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274 <3274 f.>). Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann. ...
ält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähkritik mit der Folge, dass eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 <281>; 93, 266 <294> ).

Meinungsfreiheit und Demonstrationsrecht

Auszug aus Richter am Bundesgerichtshof Dr. Manfred Lepa (1990): "Der Inhalt der Grundrechte" (S. 118, zu Art. 5, Rd-Nr. 12+13)
b) Die Entscheidung darüber, auf welche Weise - mit welchen Mitteln und in welchen Formen - die Meinung kundgetan wird, bleibt grundsätzlich dem Grundrechtsträger überlassen (BVerfGE 60, 234 [241]; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfaßt insbesondere grundsätzlich auch die Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, wie ein Gedanke formuliert werden soll (BVerfGE 42, 143 [149f.]. Das Mittel der Meinungsäußerung kann beispielsweise die Verteilung eines Flugblatts (BVerwG, MDR 1978 S. 869) oder das Tragen einer Plakette oder eines Aufklebers sein, z.B. "Atomkraft - Nein Danke" (BVerwG NJW 1982, 118; BAG NJW 1982, 2888; BVerwG NVwZ 1988, 837). Insbesondere fällt auch eine demonstrative Meinungsäußerung grundsätzlich unter den Schutz des Art. 5 Abs 1 GG (BVerwGE 7, 125 [131]). Das Grundrecht gewährt jedoch nur Spielraum für Auseinandersetzungen mit Worten, duldet aber keine Erweiterung auf tatsächliches Verhalten (BGH NJW 1969 S. 1770; OLG Köln, NJW 1970, 1324; OLG Celle, NJW 1970, 207).
c) Für die Beurteilung der Form der Meinungsäußerung im öffentlichen Meinungskampf hat die Rechtsprechung besondere Grundsätze und insbesondere ein "Recht zum Gegenschlag" entwickelt, das auch der Regierung zusteht (BVerwG NJW 1984, 2591). Danach muß derjenige, der im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwerten Urteil Anlaß gegeben hat, eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert. Es kommt darauf an, ob und in welchem Ausmaß der Betroffene senerseits an dem von Art. 5 1 GG geschätzten Prozeß öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluß den Bedingunge ndes Meinungskampfes unterworfgen und sich durch dieses Verhalten eines Teil seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat (BVerfGE 54, 129 [138]; vgl.zu den Grenzen der Verwendung ehrverletztender Formulierungen BVerwG NJW 1982, 1008 [1010f.]).
Herabsetzende Werturteile staatlicher Stellen gegenüber dem Bürger müssen das Übermaßverbot wahren und dürfen nicht willkürlich, besonders aggressiv und unsachlich sein (OVG Münster, NVwZ 1985, 123).

Beispiele für Verfassungsbeschwerden zu Beleidigung/Meinungsfreiheit

Links

Kunstfreiheit

Art. 5, Abs. 3 GG: Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die folgenden Urteile und Festlegungen durch das Verfassungsgericht betreffen die Freiheit der Kunst, die zusätzlich zur Meinungsfreiheit dann greift, wenn der Rahmen, in dem eine Aussage erfolgt (verbal, schriftlich, andere künstlischerische Mittel), ein künstlerischer ist.

Beschlüsse des Verfassungsgerichts

2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 29. Juni 2000 - 1 BvR 825/98 -
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend, geschützt sind Werk- und Wirkbereich. Sinn und Aufgabe dieses Grundrechts ist es dabei vor allem, die freie Entwicklung des künstlerischen Schaffensprozesses ohne Eingriffe durch die öffentliche Gewalt zu garantieren (vgl. BVerfGE 30, 173 <190> ). Dabei wird der durch die Kunstfreiheit gewährte Schutz nicht dadurch beseitigt, dass es sich um ein künstlerisch vorgebrachtes politisches Anliegen handelt (vgl. BVerfGE 67, 213 <227 f.> ).
Die Kunstfreiheit ist dabei zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken ergeben sich aus den Grundrechten anderer Rechtsträger (z.B. dem Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG: BVerfGE 30, 173 <193>; 67, 213 <228> ), aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (z.B. dem Jugendschutz: BVerfGE 83, 130 <139> ). Eine solche Schranke kann sich auch aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergeben, die den Schutz des geistigen Eigentums und hier insbesondere des Urheberrechts erfasst. Auch das Eigentum ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet, sondern gebietet im Bereich des Urheberrechts lediglich die grundsätzliche Zuordnung der vermögenswerten Seite dieses Rechts an den Urheber. Damit ist aber nicht jede denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert, sondern der Gesetzgeber hat im Rahmen des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe für die Grenzen zu finden (grundlegend BVerfGE 31, 229 <240 f.> ). Solche Maßstäbe ergeben sich beispielsweise aus den Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG, deren Wirksamkeit vorliegend nicht im Streit steht.
Treffen mehrere grundrechtlich geschützte Positionen aufeinander, so ist es zunächst Aufgabe des Richters, im Rahmen der Anwendung der einschlägigen einfachrechtlichen Regelungen die Schranken des Grundrechtsbereichs der einen Partei gegenüber demjenigen der anderen Partei zu konkretisieren (vgl. BVerfGE 30, 173 <197> ). ...
Die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen und damit dieser Vorschrift für Kunstwerke zu einem Anwendungsbereich zu verhelfen, der weiter ist als bei anderen, nichtkünstlerischen Sprachwerken.

Beschluß des Ersten Senats vom 17. Juli 1984 -- 1 BvR 816/82 --
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen strafrechtliche Entscheidungen, welche hinsichtlich der Tatsachenfeststellung sowie der Auslegung und Anwendung des Strafrechts vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen sind. Es hat jedoch sicherzustellen, daß die ordentlichen Gerichte die grundrechtlichen Normen und Maßstäbe beachten. Dabei hängen die Grenzen seiner Eingriffsmöglichkeit namentlich von der Intensität (BVerfGE 67, 213 (222), BVerfGE 67, 213 (223)) der geltend gemachten Grundrechtsbeeinträchtigung ab: Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung der Strafgerichte Fehler bei der Tatsachenfeststellung oder Auslegung erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 66, 116 [131] -- Springer/Wallraff -; vgl. auch im Zusammenhang mit der Kunstfreiheitsgarantie schon BVerfGE 30, 173 [188, 196 f.]). Je nachhaltiger ferner eine Verurteilung im Ergebnis die Grundrechtssphäre des Verurteilten trifft, desto strengere Anforderungen sind an die Begründung dieses Eingriffs zu stellen und desto weiter reichen die Nachprüfungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 42, 143 [148 f.] -- DGB -).
Eine strafrechtliche Verurteilung ist als Sanktion kriminellen Unrechts schon für sich allein betrachtet von größerer Intensität als eine zivilrechtliche Verurteilung zu Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz (BVerfGE 43, 130 [136] -- politisches Flugblatt -). Bei der strafrechtlichen Sanktion einer Handlung, für welche die Garantie der Kunstfreiheit in Frage steht, kommt die Gefahr hinzu, daß die negativen Auswirkungen für die Ausübung dieser wegen ihrer besonderen Bedeutung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleisteten Freiheit über den konkreten Fall hinausgehen. Bei dieser Sachlage kann das Bundesverfassungsgericht seine Überprüfung nicht auf die Frage beschränken, ob die angegriffenen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Ebensowenig können einzelne Auslegungsfehler außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 42, 163 [169]; 43, 130 [136 f.]; 54, 129 [136]; 66, 116 [131]). ...
Künstlerische Äußerungen sind interpretationsfähig und interpretationsbedürftig; ein unverzichtbares Element dieser Interpretation ist die Gesamtschau des Werks. Es verbietet sich daher, einzelne Teile eines Kunstwerks aus dessen Zusammenhangzu lösen und gesondert darauf zu untersuchen, ob sie als Straftat zu würdigen sind.

Urteile

Auszug aus dem Urteil des Landgericht Dresden zum Passagen einer Theateraufführung (Aktenzeichen: 3-O-4354/04 EV, Entscheidung vom 9. Dezember 2004)
Vom Schutzbereich der Kunstfreiheit umfasst ist neben der eigentlichen künstlerischen Tätigkeit, dem sogenannten Werkbereich, auch die Vermittlung des Kunstwerks an Dritte, der sogenannte Wirkbereich (BVerfGE 30, 173, 189; BVerfGE 67, 213, 224). Dieser Schutz steht nicht nur demjenigen zu, der das Kunstwerk herstellt, sondern auch der Person, die das Kunstwerk der Öffentlichkeit zugänglich macht (vgl. BVerfGE 30, 173, 191; BVerfGE 36, 321, 331). Aus diesem Grunde kann sich im Streitfall auch der Verfügungsbeklagte auf das Grundrecht der Kunstfreiheit berufen, obwohl sonst der Staat und seine Einrichtungen lediglich als Adressat von Grundrechten in Erscheinung treten. Das Grundrecht der Kunstfreiheit ist auch auf juristische Personen und Personenvereinigungen anwendbar, ebenso auf (staatliche) Kunst- und Musikhochschulen (Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., Art. 5 Rdn. 87 m.w.N.). Als Rechtsträger des ... , der auf Veränderungen einer Theaterinszenierung in Anspruch genommen wird, kann sich der Verfügungsbeklagte daher ebenso wie ein privater Rechtsträger eines Theaters auf die Kunstfreiheit berufen (ähnlich, wenn auch mit anderer Begründung: Scholz in Maunz-Dürig, GG, Band I, Stand: Februar 2004, Art. 5 Abs. 3 Anm. 49).
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Wesentliche der künstlerischen Betätigung die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Die künstlerische Tätigkeit ist zu begreifen als ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfGE 30, 173, 188 f.). ...
cc) Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ist lex specialis gegenüber dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. l GG (BVerfGE 30, 173, 191; Scholz in Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Anm. 50). Die Freiheit der Kunst in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit ist durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährt; auf Grund der systematischen Trennung der Gewährleistungsbereiche sind weder die sogenannte Schankentrias des Art. 2 Abs. 1 Hs. 2 GG noch die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG direkt oder analog auf die in Abs. 3 genannte Kunstfreiheit anzuwenden (BVerfGE 30, 173, 191; BVerfGE 67, 213, 228). Es verbietet sich daher auch, aus dem Zusammenhang eines Werkes einzelne Teile herauszulösen und sie als Meinungsäußerungen i.S. des Art. 5 Abs. 1 GG anzusehen, auf die dann die Schranken des Abs. 2 Anwendung fänden (BVerfGE 30, 173, 191).
dd) Allerdings ist die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt, sondern geht wie alle Grundrechte vom Menschenbild des Grundgesetzes aus, d.h. vom Menschen als eigenverantwortlicher Persönlichkeit, die sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltet (BVerfGE 30, 173, 193, m.w.N.). Die Kunstfreiheit kann daher ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung finden, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen. Dies gilt namentlich für das durch Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen zieht. Um diese im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen; vielmehr bedarf es der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus (BVerfGE 67, 213, 228).
ee) In die danach vorzunehmende Abwägung ist stets das Gesamtkunstwerk einzubeziehen. Dabei sind die kollidierenden Rechtsgüter unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie der Strukturmerkmale der betreffenden Kunstgattung und der Entscheidung des Verfassungsgebers, die Kunstfreiheit vorbehaltlos zu gewährleisten, gegeneinander abzuwägen.
Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass künstlerische Äußerungen interpretationsfähig und interpretationsbedürftig sind. Ein unverzichtbares Element dieser Interpretation ist die Gesamtschau des Werks (BVerfGE 67, 213, 228). Es verbietet sich daher, einzelne Teile eines Kunstwerks aus dessen Zusammenhang zu lösen und gesondert darauf zu untersuchen, ob darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Anspruchstellers liegt. ...
ff) Sind aber - wie hier - mehrere Interpretationen des Kunstwerkes möglich, so ist diejenige der Beurteilung zu Grunde zu legen, die andere Rechts-guter am wenigsten beeinträchtigt (BVerfGE 67, 213, 230; BVerfGE 81, 298, 307). Gemessen an diesem Grundsatz kann die angegriffene Äußerung, die nach der vorstehenden Erörterung mehrere naheliegenden Interpretationen zulässt, nicht mit der Begründung untersagt werden, dass eine der möglichen Interpretationsansätze zur Annahme einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung führt, die das Grundrecht der Kunstfreiheit zurücktreten lässt. ...
gg) Schließlich wiegt auch der bei den oben im Einzelnen erörterten – naheliegenden - Interpretationsansätzen noch verbleibende diffamierende Gehalt der beanstandeten Äußerung im Rahmen einer Gesamtabwägung der gegenüberstehenden Belange nicht so schwer, dass darin eine unerträgliche, auch im Lichte von Art. 5 Abs. 3 GG nicht mehr hinnehmbare die Verfügungsklägerin herabsetzende Schmähkritik erblickt werden könnte. Dies wäre dann der Fall, wenn die persönliche Kränkung und Herabsetzung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängen würde, insbesondere wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern nur noch um eine Bloßstellung des Betroffenen ginge, der jenseits von polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BVerfGE 82, 272, 283 f.; BVerfGE 93, 266, 294; BGHZ 143, 199, 209). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden, da die angegriffene - drastische - Äußerung als Teil der durch eine aufgebrachte Menschenmenge vorgebrachten Ansichten über die gesellschaftlichen Verhältnisse und über Personen des öffentlichen Lebens durch andere Figuren des Stücks wieder in Frage gestellt und relativiert werden.

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Strafparagraphen aus dem Kaiserreich: Deutschland darf nicht beleidigt werden ...

§ 90a StGB: Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
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