Betrug, Leistungserschleichug

Siehe auch: Anti-Knast-Seiten +++ Antirepression +++ Polizeigewalt
Anti-Rassismus +++ Fehlender Rechtsschutz gegen Polizei&Justiz

Die Seite ist umgezogen und jetzt hier ...

Schwarzfahren

Wer ohne gültigen Fahrausweis im öffentlichen Nah- und Fernverkehr unterwegs ist und 'erwischt' wird kann dafür, neben der Forderung nach erhöhtem Entgelt (die Menschen ohne Geld egal sein kann) auch mit dem Strafrecht angegangen werden. Mögliche Straftatbestände sind: Erschleichung von Leistungen, Betrug oder Urkundenfälschung (z.B. wenn der Fahrschein gefälscht oder manipuliert wurde.
Statt plumper Angstmache soll es hier aber darum gehen, Rechts- und Verhaltenstipps zum Umgang mit solchen Repressions-Drohungen aufzuzeigen.

Erschleichung von Leistungen (§ 265a )

Erschleichung von Leistungen ist der der Standard-Vorwurf, der allerdings besonders unscharf definiert ist - wesentlicher Angriffspunkt ist die Frage, ob die Leistung überhaupt erschlichen wurde. Dazu:

a) Erschleichen ist ein Verhalten, durch das die Leistung unter Über­windung oder Umgehung einer den entgegenstehenden Willen des Leistenden sichernden Vorkehrung erlangt wird. Diese Definition folgt zunächst daraus, dass bereits aufgrund des Wortsinns zwei Vorgehens­weisen auszuschließen sind: Kein Erschleichen ist es, wenn der Han­delnde die Leistung auf korrektem Wege in Anspruch nimmt (z.B. durch programmgemäße Nutzung eines Automaten), und weiterhin ist es kein Erschleichen, wenn der Handelnde den entgegenstehenden Willen des Leistenden direkt Überwindet, also etwa mit vorgehaltener Pistole eine Taxifahrt erzwingt (vgl. Bay0bLG NJW 1969, 1042 [1043]; Schönke/Schröder/Lenckner/Perron Rn. 8; Schall JR 1992, 1 [2]). Ferner ist dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen, dass die bloß unbefugte Inanspruchnahme einer entgeltlich en Leistung nicht ausreicht.

b) Für ein Erschleichen ist damit stets erforderlich, dass die Leistung nach dem Willen des Leistenden nur bedingt erfolgen soll und dass der Leistende zur Sicherung der Einhaltung dieser Bedingung Vorkehrun­gen getroffen hat. Keine Schwierigkeiten bereitet die Anwendung des Merkmals dort, wo die Einhaltung der Bedingung (durch Personen oder automatisch) kontrolliert oder durch (mechanische bzw. elektroni­sche) Zugangsbeschränkungen gesichert wird, wo der Täter also einen sichtbaren Widerstand überwinden muss; der Täter klettert z.B. über einen Zaun oder bedient einen Automaten mit Falschgeld.

c) Problematisch sind dagegen solche Konstellationen, in denen der Leistende seine Leistung zwar nur bedingt zur Verfügung stellt, aber die Einhaltung dieser Bedingung gar nicht oder nur stichprobenweise überprüft. Im Mittelpunkt steht hier die Beförderung mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln, in denen nur in Ausnahmefällen kontrolliert wird, ob der Fahrgast Über einen gültigen Fahrausweis verfügt. Sofern kei­nerlei präventive Kontrollen z.B. durch das Passieren von Schranken durch abzustempelnde Fahrscheine den Zugang hindern, bedarf die unbefugte Inanspruchnahme der Beförderung keiner Manipulation.

aa) Die Rechtsprechung lässt in diesen Fällen gleichwohl die schlichte Inanspruchnahme der Leistung ausreichen, sofern sich der Handelnde den Anschein der Ordnungsmäßigkeit gibt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1992, 84; OLG Hamburg NJW 1987, 2688; JR 1992, 40 C; OLG Stuttgart NJW 19909 924 L; Otto BT § 52/19; Rengier 1 § 16/6; vgl. auch BVerfG NJW 1998, 1135). Demnach ist für das Erschleichen nur zu verlangen, dass der Täter die Leistung so in Anspruch nimmt, wie man sie den Geschäftsbedingungen gemäß korrekt in Anspruch nimmt.

Gegen diese Auslegung spricht schon, dass in Fällen, in denen keine präventiven Kontrollen stattfinden, ein täuschender Anschein mangels eines zu Täuschenden auch kein relevantes Tatmittel zur Erlangung der Leistung sein kann. Der »Anschein der Ordnungsmäßigkeit« ist funktionslos, wenn die tatsächliche Ordnungsmäßigkeit nicht als Leistungsvoraussetzung Überprüft wird. Wer sich so verhält, wie sich jeder verhält, erschleicht die Beförderung so viel und so wenig wie jeder andere, der sie nutzt. Der Unterschied zwischen dem redlichen Fahrgast und dem Schwarzfahrer besteht dann allein darin, dass der eine befugt und der andere unbefugt die Beförderungsleistung in Anspruch nimmt; gerade die bloß unbefugte Leistungserlangung reicht jedoch für ein Erschleichen nicht aus.

bb) In der Literatur wird verbreitet ein Mittelweg gesucht: Auf der einen Seite sei die unberechtigte Inanspruchnahme der Leistung durch schlicht formal korrektes Auftreten mit dem Wortlaut nicht zu verein­baren und lasse das aufgrund der Betrugsähnlichkeit der Vorschrift erforderliche Täuschungsmoment vermissen. Auf der anderen Seite sollen nicht alle Konstellationen, in denen die Einhaltung der Zugangsbedingung keinen Präventivkontrollen unterworfen ist, aus dem Anwendungsbereich der Norm genommen werden. Erforderlich sei daher (nur), dass der Täter ein über bloß unauffälliges Auftreten hin­ausgehendes verdeckendes oder verschleierndes Verhalten an den Tag lege (Fischer NJW 1988, 1828 f.; SK-Günther Rn. 18; Mitsch 11 § 3/162; Ranft Jura 1993, 84 [87 f.]; Schall JR 1992, 1 ff.; Wessels/Hillenkamp Rn. 672). Dies wiederum setzt voraus, dass die Legitimation des Zugangs zwar nicht kontrolliert, aber sichtbar nachgewiesen werden muss, z.B. durch Entwertungsautomaten in einer Bahn (Tröndlel Fischer Rn. 3).

Dieser Lehre ist zwar zuzugestehen, dass sie eine Grenze zwischen üblichern und sozial inadäquatem Verhalten zieht, aber die soziale Inadäquanz liegt hierbei nicht in der Erhöhung des tatbestandsspezifischen Risikos, die Leistung unentgeltlich zu erlangen, sondern in einem verletzungsirrelevanten Zusatzverhalten. Exemplarisch: Mangels täuschungsähnlicher Aktivitäten wäre straflos, wer sich nach dem Einsteigen in eine Straßenbahn sofort auf einem Platz niederlässt, während er sich strafbar machte, wenn er nach dem Einsteigen erst noch zum Schein einen ungültigen Fahrausweis abstempelt. Gehört jedoch das Abstempeln eines gülltigen Fahrausweises nicht zu den notwendi­gen Bedingungen, um das Transportmittel benutzen zu können - man kann sich auch mit einer Monatskarte in der Tasche oder ohne zu zah­len ungehindert befördern lassen -, so wäre hier für die Strafbarkeit allein ein zur unentgeltlichen Beförderung irrelevantes Täuschungsver­halten ausschlaggebend. Der Täter würde also nur bestraft, weil er überflüssigerweise mehr macht, als zur Erlangung der tatbestandlichen Beförderungsleistung notwendig ist, mag das zusätzliche Verhalten auch aus anderen Gründen (z.B. Urkundenfälschung) sozial inadäquat sein. Auch diese Lehre Übersicht, wie die Rechtsprechung, dass das Merkmal des Erschleichens nur dann einen tatbestandlichen Sinn hat, wenn es funktional auf das Ermöglichen des schädigenden Erfolgs bezogen wird, wenn es also im Sinne eines Tatmittels verstanden wird, so setzt es notwenidig die (verdeckte) Überwindung präventiver Kontrollen oder sonstiger Sicherungsvorkehrungen voraus (vgl. Albrecht NStZ 1988, 222 [224]; Lackner/Kühl Rn. 6; vgl. auch LK-Tiedemann Rn. 36). Genauer: Es muss sich beim Erschleichen um die Überwindung von Vorkehrungen handeln, die gerade das Entrichten des Entgelts für die Leistung sicherstellen sollen.

  • Quelle: Urs Kindhäuser, Lehr- und Praxiskommentar zum StGB. Baden-Baden: Nomos, S. 1009-1011)

4. Beförderungserschleichung (Abs, 1 Alt 3): a) Beförderung durch ein Verkehrsmittel ist jede Form des Transportes. Es kann sich um Personen- oder Sachbeförderung handeln. Es spielt auch keine Rolle, ob der Transport durch ein Massenverkehrsmittel (Eisenbahn, öffentlicher Nahverkehr) oder individuell durch ein Taxi erfolgt.

b) Hinsichtlich des Erschleichens ist umstritten, ob ein Verhalten, das sich den Anschein der Ordnungsmäßigkeit gibt, ausreicht (Rn. 7) oder ob der Täter Kontrollen unterlaufen (Rn. 11) oder zumindest seine Legitimation vortäuschen muss (Rn. 9). Kein Erschleichen ist es, wenn der Täter offen zum Ausdruck bringt, die Beförderung unentgeltlich in Anspruch zu nehmen, etwa im Rahmen einer Protest- oder Flugblattaktion (vgl. BayObLG NJW 19699 1042 [1043]; einschlägig kann hier § 123 Abs. 1 sein). Dagegen wird im Falle der Bestechung einer Kontrollperson die vom Berechtigten eingesetzte Sicherung des Zugangs im Sinne eines Erschleichens umgangen (Lackner/Kühl Rn. 6a; LK­Tiedemann Rn. 46; Wessels/Hillenkamp Rn. 672; a.A. Rengier 1 § 16/ 7).

  • Quelle: Urs Kindhäuser, Lehr- und Praxiskommentar zum StGB. Baden-Baden: Nomos, S. 1013 )

Schwarzfahren strafbar?

Irrtum: Fahren ohne Fahrkarte in öffentlichen Verkehrsmitteln ist immer straftar.

Richtig ist: »Schwarzfahrer« machen sich nur strafbar, wenn sie sich die Beförderung »erschlichen« haben.

Ein begrifflicher Irrtum sei vorab klargestellt: Das Delikt, das im Allgemeinen als »Schwarzfahren« bezeichnet wird, heißt juristisch korrekt »Erschleichen von Leistungen«. Diese Bezeichnung zeigt bereits, dass wegen »Schwarzfahrens« strafrechtlich nur belangt werden kann, wer sich die Beförderung »erschlichen« hat.

Das Merkmal des »Erschleichens« wirft ein Problem auf Denn in den meisten öffentlichen Verkehrsmitteln finden heutzutage gar keine Zugangskontrollen mehr statt. Jeder kann ungehindert U- und S-Bahnen besteigen, unabhängig davon, ob er sich vorher eine Fahrkarte gekauft hat oder nicht. Wie also soll man sich heute überhaupt noch eine Beförderung »erschleichen«? Es ist schließlich niemand da, den man über seine Zugangsberechtigung täuschen könnte.

Einige Juristen haben aus diesem Umstand gefolgert, dass eine strafbare Beförderungserschleichung nur dann vorliegt, wenn jemand zumindest täuschungsähnliche Manipulationen vornimmt oder zum Beispiel Kontrollen umgeht. Das Bundesverfassungsgericht hat anders entschieden. Es erachtet es als ausreichend, wenn »der Täter sich durch sein Verhalten mit dem Anschein der Ord­nungsmäßigkeit umgibt« .

Das bedeutet allerdings im Umkehrschluss, dass jemand, der sein Schwarzfahren demonstrativ zur Schau stellt, kaum wegen Beförderungserschleichung bestraft werden kann. Wer also einen Button oder ein T-Shirt mit der Aufschrift »Ich bin Schwarzfahrer!« trägt und diesen Umstand schon beim Einsteigen den umstehenden Fahrgästen offen kundtut (»Guten Tag allerseits, ich werde jetzt schwarzfahren!«), bei dem wird es sehr schwierig werden, zu begründen, dass er sich die Beförderungsleistung »erschlichen« und damit strafbar gemacht hat.

In diesem Zusammenhang soll mit einem weiteren Irrtum aufgeräumt werden: Die Strafe für Schwarzfahren ist keineswegs das erhöhte Beförderungsentgelt, dass der Kontrolleur vom Schwarzfahrer verlangt, wenn er erwischt wird. Bei dem erhöhten Beförderungsentgelt handelt es sich lediglich um einen zivilrechtlichen Anspruch des Verkehrsunternehmens gegen jeden, der ohne Fahrkarte in Bus oder Bahn angetroffen wird. Auch wer sich die Beförderung nicht erschlichen hat, muss dieses Entgelt bezahlen. Da er sich aber nicht strafbar gemacht hat, kann gegen ihn nicht obendrein noch eine Geld- oder gar Gefängnisstrafe verhängt werden. Er gilt also als nicht vorbestraft. Wer dagegen den Tatbestand der Leistungserschleichung verwirklicht hat, haftet nicht nur zivilrechtlich auf Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts, sondern muss zusätzlich noch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, nämlich mit der Einleitung eines Strafverfahrens.

Bei Interesse siehe hierzu:

  • §265a StGB (Strafgesetzbuch), »Erschleichen von Leistungen«

Quelle: Höcker, Ralf (2004), "Lexikon der Rechtsirrtümer", Ullstein Buchverlage in Berlin

Weitere Quellen zur Frage, was Erschleichung von Leistung bedeutet

  • Informationsseite zur Frage des Schwarzfahrens, der strafrechtlichen Konsequenzen usw.
  • Auszug aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, 2 BvR 1907/97 vom 9.2.1998, Absatz-Nr. (1 - 9)
    Dieses Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit schließt nach der Rechtsprechung eine analoge oder gewohnheitsrechtliche Strafbegründung aus. Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinne zu verstehen; vielmehr ist jede Rechtsanwendung ausgeschlossen, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Art. 103 Abs. 2 GG zieht insoweit auch bei der Auslegung von Strafvorschriften eine verfassungsrechtliche Grenze (vgl. BVerfGE 71, 108 <115> ). Mit diesem Grundgedanken des Art. 103 Abs. 2 GG setzt sich auch eine Verurteilung in Widerspruch, der eine objektiv unhaltbare und deshalb willkürliche Auslegung des materiellen Strafrechts zugrunde liegt. ...
    Da das Tatbestandsmerkmal "Erschleichen" schon im Hinblick auf seine Funktion der Lückenausfüllung für sich genommen eine weite Auslegung zuläßt, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die herrschende Auffassung im Schrifttum sowie die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung unter dem Erschleichen einer Beförderung jedes der Ordnung widersprechende Verhalten versteht, durch das sich der Täter in den Genuß der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt (so OLG Hamburg, NStZ 1988, S. 221, 222; OLG Stuttgart, NJW 1990, S. 924; OLG Hamburg, NStZ 1991, S. 587, 588; OLG Düsseldorf, NStZ 1992, S. 84; Lackner, a.a.O., Rn. 8; für die gegenteilige Auffassung vgl. AG Hamburg, NStZ 1988, S. 221; Alwart, JZ 1986, S. 563; Albrecht, NStZ 1988, S. 222).

Betrug

Manchmal wird auch versucht, einen Betrug zu konstruieren ... auch hier gibt es je nach Situation starke Zweifel:

Zweifel am Betrugs-Tatbestand

Zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen von Betrug zählt die Vermögensverfügung. „Irrtum und Vermögensschaden werden durch das (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung verbunden: Unter einer Vermögensverfügung ist jedes unmittelbare zu einer Vermögensminderung führende Verhalten (Tun oder Unterlassen) zu verstehen.“ (Urs Kindhäuser, Lehr- und Praxiskommentar zum StGB. Baden-Baden: Nomos, S. 927). D.h. ein Betrug ist nur dann gegeben, wenn durch die Täuschung selbst der finanzielle Schaden entsteht. Diese Unmittelbarkeit muss nachgewiesen werden.

Von einem Betrug kann nur dann ausgegangen werden, wenn versucht wird, Kontrollpersonal auf dem Bahngleis zu täuschen, um z.B. in die U-Bahn zu gelangen. In diesem Fall wäre der Vermögensschaden unmittelbar durch die Täuschungshandlung verwirklicht worden.
Betrug in bezug auf öffentliche Verkehrsmittel ist grundsätzlich nur dort vorstellbar, wo die Benutzung derselben mit Kontrollen vor oder unmittelbar nach Fahrtantritt verbunden ist. Das ist z.B. in Berliner Bussen der Fall, wo mensch vorne einsteigen muss und immer an der busfahrenden Person vorbei muss (per Fahkartenkauf, Täuschung o.Ä..). Betrügerisch nach dem Strafgesetzbuch (es soll keine moralische Bewertung suggeriert werden!) handelt eine Person, wenn sie beim Einstieg in einen Bus der Fahrerin vorsätzlich eine schon benutzte Fahrkarte zeigt, um mitfahren zu können.

Das ist beim Umsonstfahren regelmäßig nicht der Fall: Der Vermögensschaden zu Ungunsten des Beförderunsunternehmens entsteht bereits dadurch, dass eine Person das Verkehrsmittel ohne Absicht zu zahlen nutzt. Es ist dafür völlig unerheblich, ob der Angeklagte später noch kontrolliert wurde – zumal, hätte es keine Zufallskontrolle gegeben, dann gar keine Straftat statt gefunden hätte.

Gründe für fehlende Fahrkarten und Kontrollierwahn bei der Bahn

Die folgenden drei PDFs sind Texte aus der Zeitschrift "Der Fahrgast" von Pro Bahn e.V.:

Links

Zu Hoppetosse +++ projektwerkstatt.de +++ Direct Action. Zum Anfang.