Tipps bei Festnahmen
Einleitung ++ Recht ++ Vorläufige Festnahme ++ 127 StPO ++ Beschwerde ++ Haftbedingungen ++ Telefon ++ Links ++ Hefte
Einleitung
Die Polizei kommt - und schwups sitzt mensch im Streifenwagen oder auf der Wache. Das passiert nicht ständig, aber bei manchen Demonstrationen zu Hunderten. Und es kann jederzeit geschehen, wenn die Polizei mit einer Situation nicht fertig wird. Grundsätzlich gilt: Jede Einschränkung ist der Bewegungsfreiheit ist Freiheitsberaubung. Die beginnt schon, wenn die Polizei befiehlt „Stehen bleiben!“ Mensch darf sich nicht mehr wegbewegen. Je länger die Einschränkung dauert, desto bessere Gründe muss die Polizei dafür haben. Für einfache Kontrollen oder Anweisungen gibt es einen Haufen Gesetze, die das erlauben. Für einen Kessel, der formal etwas ganz Ähnliches ist wie eine Zelle auf der Wache, muss schon ein recht weitreichender Grund als Rechtsgrundlage da sein. Erst recht gilt das für Festnahmen über längere Zeiträume. Unterbindungsgewahrsam zur Gefahrenabwehr darf z.B. nach dem hessischen Polizeirecht (HSOG) nur erfolgen, “wenn dies
- zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
- unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern,
- unerläßlich ist, um Maßnahmen nach § 31 durchzusetzen, oder
- unerläßlich ist, um private Rechte zu schützen und eine Festnahme und Vorführung der Person nach den §§ 229, 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ohne polizeiliches Einschreiten zulässig wäre."
Allerdings bleibt das Problem: Polizei tut meist einfach das, was ihr am einfachsten zur Erreichung eines bestimmten Zieles erscheint – mit und ohne Gesetz.
Übersicht über Festnahmesituationen und -gründe
- Personalienfeststellung: Oft angewendet, aber auch hier nur mit Begründung möglich - die Polizei muss einen Grund angeben und der muss auch vor Gericht überprüft werden können, warum sie eineN mitnimmt. Die einfachen Personalien kann sie in der Regel nämlich auch vor Ort überprüfen. Hat mensch keinen Personalausweis dabei, reicht das meist als Grund fürs Mitnehmen. Aber: Festgehalten werden darf mensch dann auch nur zu diesem Zweck. Der kann nicht viele Stunden dauern, sollte mensch meinen ...
- Eine erweiterte Form, auch möglich als Spurensicherung, ist die erkennungsdienstliche Behandlung (ED). Hier werden Fingerabdrücke genommen – altmodisch mit viel schwarzer Farbe oder modern mit Scannern. Fotoshooting ist angesagt, manchmal auch mehr – DNA-Entnahme geht aber mit Zustimmung oder richterlich angeordnet. Gegen alles kannst du einen Widerspruch zu Protokoll geben. Das geht auch später per Brief. Achte darauf, bei den ganzen Stationen und möglichen Wortwechseln keine Aussagen zu machen. Für kreatives Nerven bieten die ganzen Sachen natürlich viele Anlässe – wer Lust hat, kann das ganze Spektrum von Ungeschicklichkeit über Falschverstehen bis Überidentifikation ausreizen.
- Gewahrsam: Weil die Polizei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder eine unmittelbar bevorstehende Straftat fürchtet, kann sie nach Polizeirecht (siehe z.B. Aus dem Hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz) Menschen in Gewahrsam nehmen. Es gilt, dass sie dafür einen genauen Grund haben muss, der wiederum auch vor Gericht überprüfbar sein muss. Daher muss die Polizei (spätestens bei einer gerichtlichen Überprüfung) den Grund benennen und erklären können. Sonst ist es ohnehin rechtswidrig.
- Festnahme nach Strafrecht: Steht eine Person unter dem Verdacht, eine Straftat begangen zu haben, so ist die Inhaftierung mit dem Strafrecht zu begründen. Sie dient dann z.B. dem Verhör, der Spurensicherung (am Körper, an der Kleidung u.ä.), einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderem. Gegen alles kann direkt Widerspruch eingelegt werden, dann muss das Ganze nochmal schriftlich begründet werden in der (zu erwartenden) Ablehnung des Widerspruchs. Das ist schlau, immer zu machen, um sich die Möglichkeit der weiteren Klagen/Beschwerden offen zu halten, da die Widerspruchsablehnung oft wichtige Informationen über die Motive der Polizei und schriftliche Einlassungen liefert, auf die mensch sich bei der Klage beziehen kann. Mündliche Aussagen sind schwer verwertbar. Nach den strafrechtlichen Ermittlungsmassnahmen muss mensch wieder auf freien Fuß gesetzt werden (ohnehin spätestens am Ende des Folgetages). Will die Polizei jemanden länger festhalten, muss sie sofort und wiederum spätestens vor Ende des Folgetages eineN RichterIn einschalten. DieseR beschließt dann z.B. über Untersuchungshaft (bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr - letzteres meint, dass Spuren verwischt werden könnten u.ä.). Wie immer: Für all das müssen Gründe benannt werden. Allerdings wird es hier noch komplizierter: Führt der/die RichterIn keine an, geht die erste Beschwerde an sie/ihn selbst. Denn wenn RichterInnen Recht brechen, sind nur wenig Chancen da, dagegen vorzugehen, denn es handelt sich um die rechtssprechende Gewalt, die hier Recht bricht - und die daher keine externe Kontrolle mehr kennt, nur die höhere Instanz ... mit der sie aber zusammen studiert haben, die gleichen Cafes besuchen, im RichterInnenverband zusammensitzen und sich in der Kantine treffen.
- Relativ neu ist die Idee der Hauptverhandlungshaft - eine ganz üble Kiste bei kleineren Straftaten. Danach kann ein (scheinbar) auf frischer Tat ertappter Mensch in Untersuchungshaft gesteckt werden (wie bei Untersuchungshaft per richterlichem Beschluss), wenn keine hohe Strafe zu erwarten ist, aber der Prozess innerhalb einer Woche stattfinden kann. Dann kommt mensch einfach gar nicht mehr raus und sieht das erste Mal was anderes als den Knast, wenn der Prozess in der ersten Instanz beginnt. Da die Zeit von maximal einer Woche selten reicht, um überhaupt in Akten zu gucken oder sich auf den Prozess vorzubereiten, bedeutet dieses beschleunigte Gerichtsverfahren eine Art standrechtlicher Entscheidung mit sehr geringen Verteidigungsmöglichkeiten. Allerdings ist ein Pflichtverteidiger immer drin, denn wer im Knast sitzt, bekommt immer einen Verteidiger auf Staatskosten bestellt. Dazu muss man aber einen angeben können - oder bekommt einen unbekannten zugeschanzt von der anderen Seite.
- Für alle Fälle gilt, dass sowohl Polizei wie auch jede beliebige andere Person eine vorläufige Festnahme vornehmen kann, wenn ansonsten die Gefahr besteht, dass sie eine verdächtige Personen durch Flucht der Festnahme entziehen würde.
Rechtsgrundlagen
Gewahrsam und Festnahme nach Polizeirecht
Gewahrsam ist eine vorbeugende Inhaftierung, d.h. die betroffene Person wird gar nicht beschuldigt, etwas Strafbares gemacht zu haben, sondern ihr wird unterstellt, sie könnte das tun oder irgendwie anders die öffentliche Ordnung stören. Das ist natürlich ein übler Gummiparagraph. Urteile z.B. des Bundesverfassungsgerichts sagen aber immerhin klar, dass
- die Polizei klare Gründe und Verdachtsmomente für bevorstehende Gefahren benennen muss und
- unverzüglich, d.h. zum nächstmöglichen Zeitpunkt, eine richterliche Überprüfung (Anhörung und Beschlussfassung) erfolgen muss. Ohne diesen muss die festgenommene Peson spätestens am Ende des der Verhaftung folgenden Tages freigelassen werden.
Die Gewahrsamnahme dient (offiziell) dazu, Dich am Begehen von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu hindern. Gewahrsam kann in den unterschiedlichen Bundesländern unterschiedlich lang dauern, aber du musst auf jeden Fall freigelassen werden, wenn der Anlass des Gewahrsams vorbei ist (z.B. der Castor durchgefahren ist oder du nicht mehr blockieren kannst, weil du zur Arbeit musst und das eindeutig nachweisen kannst). Die Polizei muss unverzüglich den Richter benachrichtigen, der dann in jedem Einzelfall über Zulässigkeit und Dauer des Gewahrsams (innerhalb der gesetzlich zulässigen Höchstzeiten) entscheiden muss. Unverzüglich wird von den Gerichten als ein „Zeitraum bis zu zwei Stunden“ definiert. Hält die Polizei diese Frist nicht ein, handelt sie rechtswidrig. Das heißt aber nicht, dass sie Euch dann laufen lassen muss - die Richtigkeit der Polizeimaßnahme könnt Ihr nur im Nachhinein per Verwaltungsgericht überprüfen lassen. Wichtig ist die Frage der Richtigkeit polizeilicher Maßnahmen auch bei Anzeigen gegen Euch, wenn die Polizei meint, Ihr hättet Euch gewehrt (Widerstand gegen die Staatsgewalt u.ä.). Das ist nämlich nur strafbar, wenn die Polizei auch alles richtig gemacht hat.
Hält die Polizei Euch ohne richterliche Entscheidung sogar länger als bis zum Ablauf des folgenden Tages fest, wird es zusätzlich verfassungswidrig.
Gewahrsam kann, wenn es im Polizeigesetz eines Landes so geregelt ist, auch verhängt werden, wenn Du Dich an einen bereits ausgesprochenen Platzverweis nicht hälst. Dummerweise muss dazu der Platzverweis nicht rechtmäßig sein, d.h. so kann die Polizei sich selbst einen Grund konstruieren, Dich mal wieder einzusacken. Wenn Du später vor einem Gericht Recht bekommen solltest, dass sie das nicht hätte tun dürfen - was stört es die Polizei. Sie wollte Dich in dem Moment weg haben, und das klappte ja, auch wenn es später als rechtswidrig dastehen sollte.
Als Beispiel sei hier das Hessische Sicherheits- und Ordnungsgesetz zitiert. Dort ist der Gewahrsam im § 32 geregelt:
Gründe für den Gewahrsam nach Wortlaut des § 32 HSOG
(1) Die Polizeibehörden können eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies
1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2. unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern,
3. unerläßlich ist, um Maßnahmen nach § 31 durchzusetzen, oder
4. unerläßlich ist, um private Rechte zu schützen und eine Festnahme und Vorführung der Person nach den §§ 229, 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ohne polizeiliches Einschreiten zulässig wäre.
(2) Die Polizeibehörden können Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Polizeibehörden können eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehender Maßregel der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.
Dazu der Hinweis: Im § 31 ist der Platzverweis geregelt (siehe Infos zu Polizeirecht). Wer sich an einen Platzverweis nicht hält, kann also in Gewahrsam genommen werden. Platzverweise sind TeilnehmerInnen von Demonstrationen allerdings nicht statthaft, zudem müssen sie begründet sein.
Zur Dauer des Gewahrsam steht das Wichtige im § 35, Abs. 1 (Auszug)
In der richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung aufgrund des § 32 Abs. 1 ist die höchstzulässige Dauer zu bestimmen, sie darf im Falle des § 32 Abs. 1 Nr. 2 sechs Tage, in den übrigen Fällen des § 32 Abs. 1 zwei Tage nicht überschreiten.
Erklärung: Sechs Tage sind also zur Verhinderung möglicher Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Straftaten möglich, sonst nur zwei.
Festnahme zur Identitätsfeststellung § 35, Abs. 2 HSOG
Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.Angabe des Grundes und die Möglichkeit, ein Telefonat zu führen (und nach einer richterlichen Entscheidung noch eines!). Das alles im § 33 HSOG
(1) Wird eine Person auf Grund des § 18 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 4 oder § 32 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben.
(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung.
Festnahme und Haft nach Strafrecht
Die Festnahme dient dazu, eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat zu verfolgen. Steht eine Person unter dem Verdacht, eine Straftat begangen zu haben, so ist die Inhaftierung im Strafrecht begründet. Sie dient dann z.B. dem Verhör, der Spurensicherung (am Körper, an der Kleidung u.ä.), einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderem. Gegen alles kann direkt Widerspruch eingelegt werden, dann muss das Ganze noch einmal schriftlich begründet werden in der (zu erwartenden) Ablehnung des Widerspruchs. Es ist schlau, das immer zu machen, um sich die Möglichkeit der weiteren Klagen/Beschwerden offen zu halten, da die Widerspruchsablehnung oft wichtige Informationen über die Motive der Polizei und schriftliche Einlassungen liefert, auf die mensch sich bei der Klage beziehen kann. Mündliche Aussagen sind schwer verwertbar. Nach den strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen muss mensch wieder auf freien Fuß gesetzt werden (ohnehin spätestens am Ende des Folgetages - Genaueres ist aber auf Länderebene in den Polizeigesetzen geregelt und kann deshalb unterschiedlich sein). Will die Polizei jemanden länger festhalten, muss sie sofort und wiederum spätestens vor Ende des Folgetages eineN RichterIn einschalten. DieseR beschließt dann z.B. über Untersuchungshaft (bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr - letzteres meint, dass Spuren verwischt werden könnten u.ä.). Wie immer: Für all das müssen Gründe benannt werden. Allerdings wird es hier noch komplizierter: Führt der/die RichterIn keine an, geht die erste Beschwerde an sie/ihn selbst. Denn wenn RichterInnen Recht brechen, sind nur wenig Chancen da, dagegen vorzugehen, denn es handelt sich um die rechtssprechende Gewalt, die hier Recht bricht - und die daher keine externe Kontrolle mehr kennt, nur die höhere Instanz ... mit der sie aber zusammen studiert haben, die gleichen Cafes besuchen, im RichterInnenverband zusammensitzen und sich in der Kantine treffen.
Für die Festnahme nach Strafrecht sind die Strafgesetze heranzuziehen, hier vor allem die Strafprozessordnung (StPO).
Auszug § 112, Abs. 1 StPO
Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.Ein Haftgrund besteht bei schweren Straftaten (aufgelistet im § 112a StPO) oder entsprechend § 113
(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.
(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte 1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat, 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder 3. sich über seine Person nicht ausweisen kann.Auszug § 114 StPO
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen 1. der Beschuldigte, 2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, 3. der Haftgrund sowie 4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.Die Sache mit der Hauptverhandlungshaft findet sich im § 127b StPO. Nach § 127 StPO kann Fluchtgefahr als Haftgrund angegeben werden (siehe unten).
Eine reine Festnahme kann der Personalienfeststellung, Beweissicherung, einem Verhör u.ä. dienen. Ist all das beendet, muss die Person freigelassen werden - oder eben ein Richter muss über Gewahrsam (zum Schutz vor zukünftigen Taten) oder Untersuchungshaft (bei geschehenen Taten und Verdacht der Verdunkelung, Fluchtgefahr u.ä.) entscheiden.
Vorführung vor ein Gericht
Die Vorführung muss "unverzüglich" geschehen. Sonst wird die Inhaftierung illegal. Treten Komplikationen auf, weil z.B. einE RichterIn nicht erreichbar ist, so muss die Freilassung vor Ablauf des Folgetages (nach der Verhaftung) erfolgen. Praxis: Die Polizei hält sich an die unverzügliche Einschaltung eines Gerichts sehr selten ...
StPO § 128
(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.HSOG § 33, Abs. 1 (Auszug)
Wird eine Person auf Grund des § 18 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 4 oder § 32 Abs. 1 oder 2 festgehalten, haben die Polizeibehörden unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, daß die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen würde.HSOG § 35, Abs. 1 (Auszug)
Die festgehaltene Person ist zu entlassen
1. sobald der Grund für die Maßnahme der Gefahrenabwehroder der Polizeibehörde weggefallen ist,
2. spätestens vierundzwanzig Stunden nach dem Ergreifen, wenn sie nicht vorher der Richterin oder dem Richter zugeführt worden ist, ...
Besonderheiten
- Demonstration: Hier gilt für AnmelderInnen/LeiterInnen sowie für alle TeilnehmerInnen immer das Versammlungsrecht. Da dieses auf Grundrechten aufbaut (Versammlungsfreiheit) und ein Spezialgesetz ist, steht es über dem allgemeinen Straßenverkehrs- und Polizeirecht. Das schränkt die Möglichkeiten der Polizei, jemanden festzunehmen, stark ein - Platzverweis und Gewahrsam geht regelmäßig gar nicht. Mehr siehe unter Demorecht ...
Weitere Rechtstipps bei Festnahmen
Aussagen – zur Sache nie. Aber nerven, vermitteln ...
Auf keinen Fall irgendwelche Angaben zur Sache, zu tatsächlichen Geschehnissen, zu Personen oder Strukturen machen. Das alles hilft den Repressionsbehörden. Was Euch entlastet, kann andere belasten oder zumindest die Fahndung fokussieren. Gerade die, die ein gutes Alibi haben (also nachweislich mit einer etwaigen Straftat nichts zu tun hatten), sollten darüber schweigen, damit die Polizei weiter im Dunkeln tappt. Außerdem kann nie garantiert werden, ob die Polizei nicht einfach auch einen Tatverdacht erfindet – trotz gutem Alibi. Die Uniformierten sind keine Freunde und Helfer, auch wenn sie sich noch so nett verhalten. Sie sind willige Vollstrecker herrschender Interessen, also zählen wohl eher nicht Eure Bedürfnisse.
Keine Aussagen zu machen, heißt aber nicht, zu schweigen. Das ist nur eine Möglichkeit, es gibt aber viele andere: Wann immer Ihr etwas macht, besteht die Gefahr einer Aussage. Je nach Situation kann auch Schweigen Informationen für die Bullen bedeuten. Daher lohnt es sich, darüber nachzudenken, was Aussagen enthält und was nicht. Trainiert die Situationen am besten vorher, das hilft.
Vermittlung und Kommunikation sind eine politische Aktion, daher ist der reine Hinweis vieler Rechtshilfegruppen, bei Polizeikontakten nichts zu sagen, arg unpolitisch und vor allem für die ÜberwacherInnen kalkulierbar und wenig anstregend. Aktionen aber sollen nicht die Gefahr für die AkteurInnen erhöhen - abgesehen von dem Risiko, dass Bullen ab und zu austicken, wenn sie merken, nicht mehr allmächtig zu sein. Was eine Aussage ist, muss genau überlegt werden - auch ein „Nein“ auf die Frage „Haben Sie das und das gemacht?“ oder ein „Zuhause“ auf die Frage „Wo waren Sie gestern Nacht?“ sind jeweils Aussagen. Gerade dann, wenn ein gutes Alibi für irgendwas besteht, sollte auch geschwiegen werden, um den Bullen die Arbeit nicht zu erleichtern und andere reinzureiten. Wer aber auf die Frage „Wo waren Sie gestern nacht?“ mit einem Brecht-Gedicht antwortet, die Frage singend wiederholt und dann philosophische Erörterungen über den Sinn der Frage beginnt oder platt einen Gag versucht wie „Hey, wir hatten vereinbart, eine offene Beziehung zu führen. Bitte frag deshalb nicht ständig nach, wo ich gestern nacht war!“, der/die sagt nichts aus - mit Ausnahme der Erkenntnis bei den Bullen, dass hier wohl das übliche Ohnmachtsgefühl ihnen gegenüber nicht eintritt.
Hilfe „draußen“: Ermittlungsausschüsse und Selbsthilfe
Bei den meisten größeren Aktionen gibt es einen Ermittlungsausschuss. Das sind Leute, die am Telefon sitzen und Meldungen darüber entgegennehmen, wer wann wo festgenommen oder verhaftet wurde, wer in Gewahrsam ist, wer wieder freigelassen wurde etc. Sie kümmern sich darum, dass die, die es brauchen, einen Anwalt / eine Anwältin bekommen. Und dass die draußen wissen, wer noch drinnen ist. Wenn ihr eine Festnahme beobachtet, dann fragt die Festgenommene Person nach ihrem Namen und gebt die Informationen an den EA weiter. Bei Festnahmen größerer Gruppen bietet es sich an, dass die Festgenommenen selber Listen anfertigen und an den EA weitergeben; so muss nicht jedeR selber um das Telefonat zum EA streiten. Wenn du nach einer Festnahme vermutest, dass der EA noch nicht von dir weiß, dann rufe selber dort an; du hast ein Recht darauf. Du solltest dazu Kleingeld zum telefonieren dabei haben. Wenn du freigelassen wirst, informiere bitte ungehend den EA, auch wenn du dich nicht selber als festgenommen gemeldet hast.
Grundlagenentscheidungen hoher Gerichte
Aus BVerfG, 1 BvR 142/05 vom 8.3.2011
Der Schutzbereich des Grundrechts umfasst sowohl freiheitsbeschränkende als auch freiheitsentziehende Maßnahmen. Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist. Eine Freiheitsentziehung als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung ist nur dann gegeben, wenn die tatsächlich und rechtlich an sich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166 <198>). ...
Die Vorschrift des § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO lässt ein Festhalten zur Identitätsfeststellung nur zu, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Vorschrift stellt insofern eine gesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots dar und soll sicherstellen, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann erfolgt, wenn er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist. ...
Selbst wenn man in Bezug auf die Anordnung der Maßnahme mit dem Landgericht davon ausgeht, dass trotz eindeutig festgestellter Identität des Beschwerdeführers und aller anderen Personen die Erinnerung der einzelnen Polizisten als Zeugen vor Gericht aufgrund der Vielzahl an Personen ohne weitere Fotos möglicherweise nicht hinreichend gewährleistet gewesen wäre und es als Erinnerungsstütze noch ein Bedürfnis an weiteren im Strafprozess zu verwertenden Beweismitteln gab, rechtfertigt dies für die Durchführung jedenfalls nicht ein stundenlanges Festhalten und Einsperren des Beschwerdeführers auf verschiedenen Polizeiwachen.
Vorläufige Festnahme
Beschreibung
Mit vorläufiger Festnahme bezeichnet man eine Festnahme für die noch kein richterlicher Haftbefehl vorliegt. Die vorläufige Festnahme ist gemäß § 127 Abs. 1 StPO durch jedermann zulässig, wenn jemand auf frischer Tat ertappt wird und fluchtverdächtig ist (§ 127 Abs. 1 StPO). Es ist allerdings eine unverzügliche Übergabe an die Polizei notwendig. Unterbleibt dies kann die vorläufige Festnahme in eine strafbare Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB umschlagen.
Die Beamten der Polizei und die Staatsanwaltschaft sind darüber hinaus gemäß § 127 Abs. 2 zur vorläufigen Festnahme ohne Haftbefehl befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haft- oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen. (Quelle auf www.lexexakt.de)§ 127 StPO (Vorläufige Festnahme) auf www.projustizia.de
§ 127 Abs. 1 Satz 1 StPO lässt die vorläufige Festnahme des auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täters durch eine Privatperson nicht nur zur Feststellung der Identität, sondern - als notwendige Folge aus dem weiteren Festnahmegrund "Fluchtverdacht" - auch zur vorläufigen Anwesenheitssicherung zu, wenn die Gefahr besteht, der Täter werde sich andernfalls der Strafverfolgung entziehen (BayObLGSt 2002, Nr. 20).
Die Festnahmebefugnis zur Feststellung der Identität des Betroffenen (neben dem Festnahmegrund des Fluchtverdachts) entfällt jedoch, wenn dieser gültige Ausweispapiere (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) mit sich führt. § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO begründet neben der Festnahmebefugnis keine Rechtsgrundlage für weitergehende Eingriffe in den Rechtskreis des Betroffenen (KK/Boujong StPO 4. Aufl. § 127 Rn. 24). In diesem Zusammenhang kann aber, wenn z.B. einem flüchtigen Dieb - außerhalb der Notwehrrechte (Notwehrhilfe; vgl. hierzu Kargl NStZ 2000, 8/12 ff.) - die Beute wieder abgenommen werden soll, ein Selbsthilferecht des Besitzers nach § 859 Abs. 2 BGB bzw. - wenn die Festnahme nicht die Durchführung eines Strafverfahrens bezweckt - ein Festnahmerecht nach § 229 BGB in Betracht kommen (BayObLGSt 1990, 113).
Gerichtliche Überprüfung
- Wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Dich läuft: Beschwerde vor dem entsprechenden Gericht (meist Amtsgericht)
- Wenn es nur eine Polizeimaßnahme war: Fortsetzungsfeststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht
Im Original: Freiheitsentziehung durch die Polizei ... Diese Zitate ausblenden ++ Alle Zitate aus / einblenden
Informationen aufgrund eines Textes aus Gallwas, Hans-Ullrich, "Polizei und Bürger", dtv
Jedermann hat ein Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit. Dazu gehört, dass man frei entscheiden kann, zu bleiben, wo man ist, oder von dort wegzugehen, und zudem, dass man selbst bestimmen kann, wohin man geht und wie lange man sich am anderen Ort aufhält. Dieses Recht darf nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes, also eines vom Bundes- oder Landesparlament erlassenen Gesetzes, und nur unter den in dem Gesetz vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Freiheitsentziehungen, das sind Beschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit von einiger Dauer, also nicht etwa das bloße Stoppen eines Autofahrers, stehen überdies unter Richtervorbehalt. Das bedeutet, über ihre Zulässigkeit und ihre Dauer im einzelnen Fall muss ein Richter entscheiden.
Aufgabe der Polizei ist es, solche von einem Richter angeordnete Freiheitsentziehungen auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zu vollziehen.
Beispiel: A hat eine Bank überfallen und ist danach geflohen. Als sein Aufenthalt bekannt wird, ordnet der Amtsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft an und erlässt einen Haftbefehl. Der Polizist P erhält den Auftrag, den A zu suchen, festzunehmen und dem Richter vorzuführen.
Die Einzelheiten, etwa die Fragen, in welchem Umfang der Betroffene über die richterliche Entscheidung zu informieren ist oder welche Rechtsbehelfe ihm gegen die Maßnahme zur Verfügung stehen, richten sich nach dem für die Freiheitsentziehung jeweils maßgeblichen Recht, z. B. für die Untersuchungshaft nach der Strafprozessordnung; für die ausländerrechtliche Abschiebehaft nach dem Ausländergesetz in Verbindung mit dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen.
Für dringliche Fälle, die keinen Aufschub bis zur richterlichen Entscheidung dulden, ist die Polizei durch Gesetz mit der Befugnis ausgestattet, zunächst selbst über eine Freiheitsentziehung zu befinden. Sie muss dann jedoch so rasch wie irgend möglich eine richterliche Entscheidung herbeiführen. Die Befugnis der Polizei, jemanden ohne Einschaltung des Richters festzuhalten, ist zeitlich beschränkt. Sie endet spätestens um 24 Uhr des Tages, der dem Tag der Ergreifung folgt.
Auch hier richten sich die Einzelheiten, vor allem die Voraussetzungen für eine solche Freiheitsentziehung durch die Polizei, die dabei zu beachtenden Förmlichkeiten sowie der Rechtsschutz des Betroffenen, nach dem jeweils anzuwendenden Recht. Für Maßnahmen im Zuge der Strafverfolgung gelten andere Vorschriften als für eine Freiheitsentziehung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Im Rahmen der Strafverfolgung hat jeder Polizeibeamte auf Grund der Strafprozessordnung die Befugnis zur vorläufigen Festnahme. Voraussetzung ist, dass jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und dass entweder Fluchtverdacht besteht oder die Identität des Täters nicht sofort festgestellt werden kann.
Beispiel: A wird vom Polizeibeamten P bei einem Einbruch in ein abgestelltes Auto ertappt. Er ist dem P nicht bekannt und hat keinen Ausweis bei sich; seine Angaben zur Person erscheinen dem P unglaubwürdig.
Auch ansonsten dürfen Polizeibeamte festnehmen, und zwar wenn die Voraussetzungen vorliegen, bei denen der Richter einen Haftbefehl erlassen darf und Gefahr im Verzug besteht, also nach Lage der Dinge ein richterlicher Haftbefehl nicht rechtzeitig zu beschaffen wäre. Voraussetzungen für den Haftbefehl sind: dringender Tatverdacht und Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr, wie sie sich im einzelnen aus dem strafprozessualen Haftrecht ergeben.
Sofern der vorläufig Festgenommene, z. B. nach Überprüfung der von ihm angegebenen Personalien nicht freigelassen Wird , ist er dem Richter beim Amtsgericht zur Vernehmung vorzuführen. Der Richter hat den Festgenommenen auf die belastenden Umstände hinzuweisen sowie auf das Recht, sich zur Sache zu äußern oder die Aussage zu verweigern; ihm ist überdies Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.
Auf Grund dessen hat der Amtsrichter dann zu entscheiden, ob der Festgenommene freigelassen wird oder ein Haftbefehl zu erlassen ist. Letzterenfalls ist der Verhaftete über die ihm zustehenden Rechtsbehelfe zu belehren. Ein Angehöriger des Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens sind vom Richter unverzüglich zu benachrichtigen; hierzu kann auch dem Verhafteten Gelegenheit gegeben werden.
Die strafprozessuale Befugnis der Polizei zur vorläufigen Festnahme rechtfertigt nur die Beschränkung des Rechts auf körperliche Bewegungsfreiheit sowie die damit zwangsläufig verbundenen Beschränkungen anderer Freiheiten, wie etwa der Berufsfreiheit oder der Freizügigkeit. Zu darüber hinausgehenden Grundrechtseingriffen bedarf die Polizei immer einer zusätzlichen Befugnis. Die polizeilichen Maßnahmen im Zuge einer Festnahme stehen überdies unter dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit. Ausdruck dessen ist, dass, wenn jemand nur wegen Fluchtgefahr festgenommen wurde, für ihn die Möglichkeit zur Freilassung gegen ausreichende Sicherheitsleistung besteht. Auch im übrigen ist die Polizei auch ohne ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung gehalten, Beeinträchtigungen, die über den Zweck der strafprozessualen Festnahme hinausgehen, tunlichst zu vermeiden. So hat auch sie, etwa wenn abzusehen ist, dass sich die richterliche Entscheidung verzögert, auf Wunsch des Festgenommenen einen Angehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen. Dass festgehaltene Personen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden dürfen, folgt bereits aus dem jedermann zustehenden Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, wird aber aus gutem Grund im Grundgesetz auch noch ausdrücklich bestimmt.
Rechtswidrige Maßnahmen der Polizei im Zuge einer vorläufigen Festnahme werden durch eine nachfolgende richterliche Freilassungsanordnung nicht erledigt. Das gilt zumal für den Fall, dass ein Polizist die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme verkennt oder zu Unrecht für gegeben erachtet oder dass es sonst zu Übergriffen kommt. Die Strafprozessordnung sieht hierfür zwar keinen eigenen Rechtsbehelf vor. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie für Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt wird dem Betroffenen gleichwohl Rechtsschutz durch die Gerichte gewährt. Auf diese Weise kann sich der Festgenommene von dem mit einer vorläufigen polizeilichen Festnahme in der Regel verbundenen Makel befreien.
Im Gegensatz zur Strafprozessordnung spricht das Polizeirecht nicht von Festnahme und Haft, sondern vom Festhalten und von Gewahrsam.
Das Festhalten ist eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit und nur, wenn es über längere Zeit geschieht, eine Freiheitsentziehung. Beim Gewahrsam ist das anders. Hier wird der Betroffene an einen sicheren Ort, z.B. in den eigens eingerichteten Haftraum einer Polizeidienststelle, verbracht und dort verwahrt. Sichere Orte sind auch alle anderen gegen Zutritt Dritter oder gegen eine eigenmächtige Entfernung des Verwahrten gesicherten Räume, also etwa auch ein Polizeifahrzeug oder der sogenannte Polizeikessel, bei dem eine Gruppe von Personen von Polizeibeamten so umstellt wird, dass sie sich nicht entfernen kann. Die Ingewahrsamnahme ist lediglich dann keine Freiheitsentziehung, wenn sie nur kurze Zeit dauert. Dementsprechend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für das Festhalten einer Person durch die Polizei weniger eng als für den Gewahrsam.
Festgehalten werden darf eine Person, wenn eine zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
Beispiel: Der Polizist P sieht, wie sich A nachts an der Tür eines geparkten Porsche zu schaffen macht. A weigert sich Angaben zu seiner Person zu machen.
Zum Festhalten einer Person ist die Polizei auch im Rahmen der zwangsweisen Durchsetzung einer Vorladung in den gesetzlich bestimmten Fällen befugt, etwa zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen wie der Abnahme von Fingerabdrücken oder zum Photographieren.
In Gewahrsam nehmen darf die Polizei eine Person nur, wenn einer der im Gesetz genannten Gewahrsamsgründe vorliegt, also Erforderlichkeit zum Schutz einer Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben, vor allem bei Gesundheitsgefahren oder Hilflosigkeit; Unerlässlichkeit, um zu verhindern, dass eine unmittelbar bevorstehende Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr begangen oder fortgesetzt wird; Zuführung von Minderjährigen, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben; Zurückbringung von Personen, die aus dem Strafvollzug oder der Untersuchungshaft entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhalten.
Obgleich das Festhalten sich vom Gewahrsam im Intensitätsgrad unterscheidet, behandelt das Gesetz die beiden Maßnahmen abgesehen von den gesetzlichen Voraussetzungen gleich, und zwar als Freiheitsentziehungen. Damit wird die Polizei der Schwierigkeit enthoben, jeweils zu entscheiden, ob ein Festhalten womöglich für eine bloße Freiheitsbeschränkung zu lange bzw. ein Gewahrsam für eine Freiheitsentziehung nicht lange genug dauerte.
Zumal für den Schutz des Betroffenen macht das Polizeirecht keinen Unterschied, ob eine Person festgehalten oder in Gewahrsam genommen wird. Stets hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und die Fortdauer ihrer Maßnahme herbeizuführen. Nur dann besteht hierzu keine Notwendigkeit, wenn sich abzeichnet, dass der Grund für die polizeiliche Maßnahme zu dem Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung nicht mehr gegeben ist.
Beispiel: A wird zur Feststellung seiner Identität festgehalten. Die Oberprüfung seiner Angaben nimmt wider Erwarten längere Zeit in Anspruch, da die von ihm benannten Personen derzeit nicht erreichbar sind. Nach Angaben der Nachbarn ist aber damit zu rechnen, dass die Auskunftsperson spätestens am kommenden Morgen zur Verfügung stehen werde. Damit würde der Grund für das Festhalten entfallen und A wäre ohnehin zu entlassen. Eine richterliche Entscheidung, die frühestens gegen Mittag zu erwarten wäre, käme zu spät.
Zuständig für die Anordnung der Fortdauer der Freiheitsentziehung ist das Amtsgericht. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen.
Die richterliche Entscheidung setzt einen Antrag der Polizei voraus, in dem die Gründe für die Freiheitsentziehung und die veranschlagte Dauer angegeben sein müssen. Der Betroffene ist vor der Entscheidung vom Richter anzuhören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der u. a. dem Betroffenen und der Polizei bekannt zu machen ist.
Lehnt das Gericht den Antrag der Polizei ganz oder zum Teil ab, so kann die Polizei gegen die Entscheidung Beschwerde erheben. Bleibt die Beschwerde erfolglos oder hat die Polizei von dieser Möglichkeit abgesehen, so ist die festgehaltene Person unverzüglich zu entlassen. Das gleiche gilt, sobald der Grund für das Festhalten oder den Gewahrsam entfallen ist oder wenn der der Ergreifung folgende Tag ohne entsprechende richterliche Anordnung verstrichen ist.
Die Polizei hat, sobald dies nach den Umständen möglich ist, dem Betroffenen den Grund ihrer Maßnahme bekanntzugeben. Außerdem hat sie ihm von sich aus Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Notfalls muss die Polizei dies für den Betroffenen übernehmen. Die festgehaltene Person braucht im übrigen nur solche Beschränkungen zu dulden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordern.
Gegen die richterliche Anordnung der Fortdauer einer Freiheitsentziehung, und zwar sowohl im Hinblick auf die Voraussetzungen wie im Hinblick auf die vom Gericht festgesetzte Dauer, steht dem Betroffenen der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde zur Verfügung. Sie kann grundsätzlich nur binnen einer Frist von zwei Wochen erhoben werden.
Der Betroffene kann überdies alle anderen Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang von der Polizei aus eigener Machtvollkommenheit gegen ihn getroffen wurden, etwa den Entzug Jeglicher Nahrung, auch wenn die Maßnahmen sich bereits durch Entlassung erledigt haben, mit der Behauptung angreifen, sie seien rechtswidrig gewesen. Soweit hierfür durch Landesrecht nicht gleichfalls der Verfahrensweg nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vorgeschrieben ist, steht dem Betroffenen der Rechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung offen. Um sich keinen verfahrensrechtlichen Risiken auszusetzen, empfiehlt es sich, von der Polizei eine Rechtsbehelfsbelehrung zu verlangen.
Das Anhalten einer Person, die Verweisung einer Person von einem bestimmten Ort sowie das Verbot, einen bestimmten Ort zu betreten, sind nur Freiheitsbeschränkungen. Sie unterliegen nicht dem Richtervorbehalt, bedürfen aber immer einer gesetzlichen Grundlage.
Anhalten darf die Polizei jemanden für die Dauer einer zulässigen Befragung, also soweit der Betroffene der Polizei auskunftspflichtig ist. Ein Platzverweis ist zulässig zur Abwehr einer Gefahr für den Betroffenen oder zur Vermeidung von Behinderungen durch den Betroffenen.
Beispiel: Kinder stehen in der Nähe eines brennenden Lastwagens; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Flammen die Ladung erfassen und diese explodiert. - Gaffer verstellen die Zufahrt zu einer Unfallstelle.
Solche Maßnahmen sind ihrer Art nach auf kurze Zeit beschränkt. Sie im nachhinein als rechtswidrig anzugreifen, ist zwar nach der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig, hierfür fehlt aber wegen der Geringfügigkeit der Beeinträchtigung in aller Regel. Jedes praktische Bedürfnis. Gleichwohl wäre etwa im Falle eines rechtswidrigen Platzverweises selbst ein querulatorischer Rechtsbehelf statthaft und auch begründet und demgemäß zu bescheiden.
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Kommentare zum § 127 StPO
Aus Kleinknecht/Meyer-Goßner: "Strafprozeßordnung", C.H. Beck
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1) Die vorläufige Festnahme geht dem Erlaß eines Haftbefehls idR voraus. § 127 läßt sie in 2 Fällen zu: Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist jedermann, Polizeibeamte und Privatpersonen, zur Festnahme berechtigt (I S. 1). Die Vorschrift überträgt dem Bürger eine öffentliche Aufgabe (KG 17 127 128; KK-Boujong 6; Roxin § 31 A 1 2 d; vgl auch Arzt Kleinknecht-FS -3: „Hilferuf des Staates"); eine Rechtspflicht zur vorläufigen Festnahme begründet Sie nicht (KK-Boujong 6; Zipf IV 2.5252). Bei Gefahr im Verzug sind die StA und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls vorliegen (II). Weitere Fälle der vorläufigen Festnahme regeln § 127 b (zur Anordnung der Hauptverhandlungshaft) und (im Gerichtssaal) § 183 S. 2 GVG. Die Verschonung von der vorläufigen Festnahme sieht § 127 a vor. Das Verfahren nach der Festnahme richtet sich nach §§ 128, 129. (Rdnr. 1)
2) Vorläufige Festnahme auf frischer Tat (1):
A. Tat iS des 1 S. 1 ist eine Straftat, die zum Erlaß eines Haftbefehls (§ 112) oder Unterbringungsbefehls (§ 126 a) berechtigen würde. Der Versuch genügt, wenn er strafbar ist (BGH NJW 81 , 745; Hamm NJW 77, 590), nicht aber eine straflose Vorbereitungshandlung; auch nicht die Begehung einer OWi (§ 46 111 S. 1a OWiG). Strafunmündige Kinder (§ 19 StGB) dürfen nicht festgenommen wer den, auch nicht zu dem Zweck, die Feststellung ihrer Personalien oder diejenigen ihrer Aufsichtspflichtigen zu ermöglichen (KK-Boujong 8; Borchert JA 82, 343; Eisenberg StV 89, 556; Frehsee ZStW 100, 303; aM KG JR 71, 30; erg 4 zu § 163 b). Dem wird neuerdings unter Hinweis darauf widersprochen, daß § 127 ja nur das Betreffen auf frischer Tat verlange, die vorläufige Festnahme zudem erzieherisch sinnvoll und ein Nichteinschreiten gegenüber einem in flagranti erwischten Kind dem allgemeinen Rechtsbewußtsein abträglich wäre (Bottke Geerds-FS 278 Fri 58; Krause Geerds-FS 495). Diesen an sich zutr Erwägungen steht jedoch entgegen, daß § 127 die Begehung einer Straftat voraussetzt (unten 4) und Zweck der Festnahme nur ist, den Täter der Strafverfolgung zuzuführen (unten 8); Abhilfe kann daher nur der Gesetzgeber schaffen, soll es nicht nur bei den außerstraftechtlichen (Erziehungs- und Fürsorge-)Maßnahmen verbleiben. (Rdnr. 3)
B. Nur wenn wirklich eine Straftat begangen worden ist, ist die Festnahme nach I S. 1 zulässig (KG VRS 45, 35; Hamm NJW 72, 1826; 77, 590; Kranier 60: Rüping 244; Schlüchter 255 und JR 87, 309; Schumann JuS 79, 559). Nicht erkennbare Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe lassen das Festnahmerecht unberührt (Stuttgart OLGSt Nr 3). Dringender Tatverdacht oder ein anderer hoher Verdachtsgrad genügt aber nicht (aM BGH - 6 . ZS - NJW 81, 745; Bay 86, 52 = MDR 86, 956; OLGSt S. 11; Hamm NStZ 98;, 370; Stuttgart aa0; Zweibrücken NJW 81, 2016; LR-Hilger 9ff mwN zum Streitstand; Kargl NStZ 00, 8 ff mit Einschränkung auf "festnahmegeeignete Delikte" unter Beachtung der „'Restriktionen staatlicher Gewaltausübung"; offengelassen bei BGH VRS 44, 437). Denn der Eingriff in die Freiheitsrechte eines anderen nach I S. 1 darf dem Bürger nur gestattet werden, wenn er sicher ist, daß der andere alle Merkmale einer Straftat verwirklicht hat; andernfalls muß er die Festnahme oder Identifizierung den staatlichen Behörden überlassen (EbSchnüdt Nachtr 8). Es geht nicht an,. einem Unschuldigen das Recht der Notwehr (unten 17) gegen freiheitsbeschränkende Angriffe von Privatpersonen zu nehmen. Bei Verkehrsstraftaten werden die Voraussetzungen des I nur selten vorliegen (BGH VRS 44, 437). Insbesondere die Feststellung der Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers ist einer Privatperson nur möglich, wenn schwere Ausfallerscheinungen offensichtlich sind (BGH aa0. Zweibrücken NJW 81, 2016; vgl dazu auch Marxen Stree/Wessel-FS 705, der den Begriff der "frischen Tat" in materiell-rechtlicher Hinsicht naher zu bestimmen versucht). (Rdnr. 4)
C. Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt (Rdnr. 5)
wird. Verfolgung auf frischer Tat liegt vor, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte (zB Tatspuren) aber auf ihn als Täter und seine Verfolgung zum Zweck seiner Ergreifung aufgenommen wird GA 64, 341; vgl auch 3 zu § 104). Unmittelbar an die Tatentdeckung braucht sich die Verfolgung nicht anzuschließen; der Verfolgende, der nicht der Entdecker der Tat zu sein braucht, kann sich zunächst Hilfskräfte oder –mittel beschaffen. Auf Sicht oder Gehör braucht der Täter nicht verfolgt zu werden; eine Rast ist unschädlich (RG 58, 226). Die Dauer der Verfolgung ist nicht begrenzt; sie kann bis zur Ergreifung des Täters fortgesetzt werden. (Rdnr. 6)
D. Zur Festnahme berechtigt ist jedermann, nicht nur der durch die Straftat Verletzte. Volljährigkeit ist nicht erforderlich. Die Festnahmeberechtigung nach I S. 1 setzt voraus, daß keine Polizeibeamten zugegen sind, und endet daher mit deren Eintreffen. Gegen den Willen der Polizei dürfen Privatpersonen nicht tätig werden. Das Festnahmerecht nach I S. 1 haben auch die Beamten der StA und der Polizei, auch außerhalb ihres Amtsbezirks (Kramer NJW 93, 111), jedoch nicht zum Zweck der Identitätsfeststellung (Benfer MDR 93, 828; aM Krainer aaO); insoweit gelten § 163 b 1 (vgl I S. 2) und (obwohl I S. 2 die Vorschrift nicht erwähnt) § 163 c (LR-Hilger 25 Fit 85; Borchert JA 82, 339). (Rdnr. 7)
E. Der Zweck der Festnahme darf nur darin bestehen, den Täter der Strafverfolgung zuzuführen. Wer diese Absicht nicht hat, besitzt zwar uU ein Festnahmerecht nach § 229 BGB (Bay 90, 113 = JR 91, 518 mit Anm Laubenthal; Düsseldorf NStZ 91, 599 mit krit Anm Paeffgen NStZ 92, 532), ist aber zur vorläufigen Festnahme nach § 127 nicht berechtigt (Lampe GA 78, 7). I S. 1 erlaubt daher nicht die Festnahme zu dem Zweck, weitere Straftaten zu verhindern (BGH VRS 40, 104, 106) oder den Täter wegen seines Fehlverhaltens zur Rede zu stellen (Hamm VRS 4, 446; 9, 215, 218). Auch die Blutalkoholuntersuchung ist kein zulässiger Festnahmezweck (vgl aber 29 zu § 81 a). (Rdnr. 8)
F. Festnahmegründe sind Fluchtverdacht und die Unmöglichkeit der sofortigen Identitätsfeststellung. (Rdnr. 9)
Für den Fluchtverdacht genügt, daß nach den erkennbaren Umständen des Falles unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungen vernünftigerweise die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene werde sich der Verantwortung durch die Flucht entziehen, wenn er nicht alsbald festgenommen wird (BGH VRS 38, 115; 40, 104; NStZ 92, 27 [KI). Die strengeren Voraussetzungen der Fluchtgefahr nach § 112 II Nr 2 (dort 17M brauchen nicht vorzuliegen (LR-Hilger 21; Kramer 61 Fri 120: Schlüchter 250; aM Naucke NJW 68, 1225; Rüping 243). (Rdnr. 10)
Zur Feststellung der Identität ist die Festnahme zulässig, wenn der Betroffene, weil er Angaben zur Person verweigert oder sich nicht Ausweisen kann, nicht ohne Vernehmung oder Nachforschungen identifiziert werden kann, die Feststellung an Ort und Stelle aber nicht möglich ist (RG 27, 198, 199). Fluchtverdacht muß nicht bestehen. Daß der Name des Betroffenen bekannt ist. macht die Festnahme idR unzulässig (RG 67, 351, 353; Köln VRS 75, 104, 1()6), aber nicht in jedem Fall (Hamburg MDR 64, 778). Das Kennzeichen eines Kraftwagens ermöglicht meist keine genügende Feststellung der Identität seines Führers (KG VRS 16, 112; Oldenburg VRS 32, 274; Schleswig NJW 53, 275). Etwas anderes gilt idR für Fahrzeuge öffentlicher Verkehrsbetriebe (LR-Hilger 24; aM Hamm VRS 9, 215). Die Identifizierung durch einen Dritten reicht selbst dann nicht aus, wenn er sich genügend aL1,weisen kann (RG, 72, 300; KK-Boujong 17). (Rdnr. 11)
G. Die Festnahme ist ein Realakt ohne Anordnung und bedarf weder einer bestimmten Form noch einer näheren Begründung (Koblenz VRS 54, 357, 359). Jedoch muß dem Betroffenen erkennbar gemacht werden, daß es sich um eine vorläufige Festnahme handelt und welche Tat dazu Anlaß gibt (Bay 60, 66 = NJW 60. 1583; Bay 64, 34 = VRS 27, 18o)~ Oldenburg NJW 66. 1764). Die Befugnis zur Festnahme, die auch während der Nachtzeit besteht (RG, 40, 65), schließt das Recht ein, den Betroffenen festzuhalten, ihn vorübergehend in der Privatwohnung zu verwahren, um von dort telefonisch die Polizei herbeizurufen (KG JR 71, 30; KK-Boujong 26), und ihn zur nächsten Polizeiwache zu bringen (BGH VRS 38 115; Bay 64, 34 = VRS 27, 189). Die Durchsuchung bei dem Verdächtige (§ 102) wird durch die Ermächtigung des I S. 1 aber nicht gedeckt. (Rdnr. 12)
Die Anwendung von Zwang, die vorher nicht angekündigt zu werden braucht (Ba~ 59, 38, 41 = DOV 60, 130; Bay 60, 66 = NJW 60, 1583), ist auch Privatpersonen gestattet (Karlsruhe NJW 74, 806; Stuttgart NJW 84, 1694). Erlaubt ist zB das Anhalten de, Fahrzeugs, dessen Führer auf frischer Tat betroffen worden ist, durch Bereiten Von Fahrthindernissen (RG 34, 443, 446; KG VRS 17, 358; Hamm VRS 9, 215, 217; 16, 136; Oldenburg VRS 32, 274; Schleswig NJW 53, 275) oder durch Wegnahme des Zündschlüssels (Saarbrücken NJW 59, 1190). (Rdnr. 13)
Bei der Festnahme des Betroffenen ist auch die Anwendung körperlicher Gewalt mit der Gefahr oder Folge körperlicher Verletzungen zulässig (Karlsruhe NJW 74, 806), insbesondere das feste Zupacken, auch wenn es Schmerzen verursacht (RG 34, 443, 446; Bay 86, 52, 55; Stuttgart NJW 84, 1694; aM Arzt Kleinknecht-FS 11: nur durch § 32 StGB gedeckt), falls erforderlich auch das Anspringen, zu Fall bringen und am Boden fixieren (BGH 45, 378 = NStZ 00, 603 mit Anni Kargl/Kirsch) sowie das Anlegen von Fesseln, wenn es im Verhältnis zur Bedeutung der Sache nicht unangemessen ist (RG 17, 127, 128). Freiheitsberaubung, Nötigung und Körperverletzung sind durch 1 S. 1 gerechtfertigt (BGH aaO; vgl aber Arzt Kleinknecht-FS 10 ff, der die Körperverletzung ausnimmt), nicht aber eine ernsthafte Beschädigung der Gesundheit. Daher können zwar das Drohen mit einer Schußwaffe und die Abgabe von Warnschüssen gerechtfertigt sein, nicht aber das gezielte Schießen auf den fliehenden Täter zum Zweck der Festnahme (BGH NJW 81, 745; BGHR StGB § 321 Putativnotwehr 1; Borchert JA 82, 344; Fezer 5/32), auch nicht das Schießen mit einer Gaspistole aus geringer Entfernung (KG VRS 19, 114) oder ein lebensgefährliches Würgen (BGH 45, 378). Das gilt ausnahmslos, auch wenn der Betroffene eine schwerwiegende Straftat begangen hat (AK-Krause 14; Arzt Kleinknecht-FS 12; Peters 438; Roxin § 31 A 11 2 a; aM BGH MDR 79, 985 [H]; KK-Boujong 28; LR-Hilger 29; offen gelassen von BGH NStZ-RR 98, 50; vgl auch BGH NJW 99, 2533 = JR 00, 297 mit zust Anm Ingelfinger: Schußwaffengebrauch nach § 54 1 Nr 2b PolG BW gedeckt, jedoch nicht "gezielte Schüsse auf zentrale Bereiche des Menschen"). I S. 1 enthält auch keinen Rechtfertigungsgrund (Rdnr. 14 f.)
für eine Gefährdung des Straßenverkehrs (Celle MDR 58, 443: Hamm VRS 23, 452; Oldenburg VRS 32, 274). Im übrigen gilt auch für Eingriffe von Privatpersonen das Übermaßverbot (Bay 59, 38, 41 = DÖV 60, 130; Celle aaO; Oldenburg aaO; LR-Hilger 19; Naucke SchlHA 66, 101; einschr KK-Boujong 19; Schlüchter 252: nur bei offensichtlichem Mißverhältnis; aM Arzt Kleinknecht-Fs 8: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt nicht). (Rdnr. 16)
Notwehr (§ 32 StGB) gegen gerechtfertigte Maßnahmen des Festnehmenden darf der Betroffene nicht üben (RG 72, 300). Dagegen ist der Festnehmende zur Notwehr berechtigt, wenn der Betroffene sich gegen eine rechtmäßige Maßnahme zur Wehr setzt (BGH 45, 378 = NStZ 00, 603 mit Anm Kargl/Kirsch; Hamm NJW 72, 1826; Arzt Kleinknecht-FS 10). (Rdnr. 17)
3) Die Festnahme bei Gefahr im Verzug (II) ist der StA und den Beamten des Polizeidienstes, die nicht Hilfsbeamte der StA zu sein brauchen, gestattet, wenn
die Voraussetzungen der §§ 112, 112 a, 126 a vorliegen. Für das Steuerstrafverfahren sehen §§ 399 1, 402 1, 404 S. 1 AO ein Festnahmerecht der Finanzbehörden
und -beamten vor. Vgl ferner §§ 12, 14ff BGSG. (Rdnr. 18)
Gefahr im Verzug (vgl 6 zu § 98) besteht, wenn die Festnahme infolge der Verzögerung gefährdet wäre, die durch das Erwirken eines richterlichen Haft- oder Unterbringungsbefehls eintreten würde (KK-Boujong 35; Borchert JA 82, 345). Das beurteilt der Beamte aufgrund pflichtgemäßer Prüfung der Umstände des Falles (RG 38, 373, 375- Schlüchter 261.1), soweit sie ihm zZ seines Einschreitens erkennbar sind (BGH 241, 243). Hat der Richter den Erlaß eines Haftbefehls bereits abgelehnt, so schließt das di'e vorläufige Festnahme nach II wegen derselben Straftat nur dann nicht aus, wenn die früheren Ablehnungsgründe durch neue Umstände ausgeräumt sind (KK-Boujong 37). (Rdnr. 19)
Zur Durchführung der vorläufigen Festnahme vgl oben 12 ff. Die Grenzen der Festnahmemittel werden für Polizeibeamte nach hM durch das Polizeirecht, insbesondere die Landesgesetze über die Anwendung unmittelbaren Zwangs bestimmt (Bay 88, 72 = NStZ 88, 519 mit Anm Molketin NStZ 89, 488; Karlsruhe NJW 74, 806, 807; Koblenz VRS 54, 357; Achenbach JA 81, 661; aM Borchert JA 82, 346, der mit Rücksicht auf § 6 EGSWO nur das UZwG des Bundes für anwendbar hält; Schmidt/Schöne NStZ 94, 218 leiten die Befugnis zum Zwangsmitteleinsatz direkt aus II her; ausführlich zur Problematik unter Ablehnung der hM SK-Paeffgen 28 ff). Die Wohnung des Verdächtigen darf durchwerden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er dort aufzufinden ist (Kaiser NJW 80, 876). (Rdnr. 20)
4) Das Fehlen des Strafantrags (III), der Ermächtigung oder des Strafverlangens hindert die vorläufige Festnahme ebensowenig wie den Erlaß eines Haftbefehls (§ 130). Nur wenn die Beseitigung des vorläufigen Prozeßhindernisses, zB wegen Ablaufs der Antragsfrist, wegen Verzichts auf die Antragstellung oder wegen Zurücknahme des Antrags, rechtlich nicht möglich oder wenn unwahrscheinlich ist, dab der Antrag gestellt wird, muß die vorläufige Festnahme unterbleiben (Geerds GA 82, 238 fl), Für 1 hat das praktisch keine Bedeutung (vgl LR-Hilger 49). (Rdnr. 21)
Wegen eines Privatklagedelikts darf ein Haftbefehl erst erlassen werden, wenn die StA nach §§ 376, 377 die Verfolgung übernommen hat (5 zu § 384). Gleichwohl ist die vorläufige Festnahme nach I nicht nur zur Identifizierung, sondern auch wegen Fluchtverdachts zulässig (Geerds GA 82, 239, 248ff, aM KK-Boujong 47; SK Paeffgen 25). Der Beschuldigte ist dann aber in dem Verfahren nach § 128 auf freien Fuß zu setzen, wenn die StA nicht sofort erklärt, daß sie die Verfolgung übernimmt. Entsprechendes gilt für die vorläufige Festnahme durch Polizeibeamte nach II (Geerds GA 82, 249; aM KK-Boujong 47). (Rdnr. 22)
5) Anfechtung: Wenn der Betroffene die Festnahme selbst beanstanden will, gilt § 128; danach hat der Richter nur über die Fortdauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden (dort 12). Über die Rechtmäßigkeit einer beendeten vorläufigen Festnahme nach II entscheidet entspr § 98 II der mit der Sache befaßte Richter (BGH 44, 171 mwN); die abweichende Meinung, die § 23 EGGVG anwenden wollte, ist durch die neuere Rspr überholt. Dasselbe wird nun (entgegen früherer Auffassung: BVerwG 47, 255 = NJW 75, 893; Brandenburg OLG-NL 95, 190) auch gelten müssen, wenn es um die Art und Weise des Vollzugs der Festnahme geht (vgl 23 zu § 98; 17 zu § 105; 10 zu § 23 EGGVG). (Rdnr. 23)
6) Immunität: Die vorläufige Festnahme steht der Verhaftung iS des Art 46 II GG gleich (Maunz/Dürig 50 zu Art 46 GG; KK-Boujong 46). Sie ist daher ohne Genehmigung des Parlaments nur zulässig, wenn der Abgeordnete auf frischer Tat betroffen wird, nach Verfolgung auf frischer Tat nur, wenn die Festnahme im Laufe des Tages nach der Tat gelingt. Die vorläufige Festnahme zur Identitätsfeststellung ist ohne Einschränkung zulässig (aM LR-Hilger 4; RG 59, 113). (Rdnr. 24)
Zur nachfolgenden Vorführung vor dem Gericht (gleiche Quelle, Auszüge zum § 128)
1) Das Verfahren nach der vorläufigen Festnahme nach § 127 1, 11 (nicht zur Feststellung der Identität nach § 127 1) regelt § 128 für den Fall, daß die öffentliche Klage noch nicht erhoben worden ist. Die Vorschrift wird durch § 129 ergänzt. In beiden Vorschriften wird vorausgesetzt, daß noch kein Haftbefehl erlassen ist oder daß sein Erlaß der Polizei bei der Festnahme nach § 127 Il unbekannt war (LR-Hilger 4); andernfalls gelten die §§ 115, 115 a. (Rdnr. 1)
2) Freizulassen ist der vorläufig Festgenommene, wenn er nicht innerhalb der Frist des 1 S. 1 dem Richter vorgeführt werden kann oder wenn sich schon vorher ergibt, daß die Festnahmegründe nicht oder nicht mehr bestehen. Die Frist des I S. 1 darf dann nicht abgewartet werden (vgl Frankfurt SJZ 50, 53). Die Anordnung der Freilassung steht vor der Vorführung nur der StA oder Polizei zu ' nicht etwa dem Richter nach telefonischer Unterrichtung über den Fall; er ist erst zuständig, nachdem ihm der Festgenommene vorgeführt worden ist (KK-Boujong 2). Selbst dann kann aber die StA noch die Freilassung anordnen, solange kein Haft- oder Unterbringungsbefehl erlassen -,vorden ist (KK-Boujong 10). (Rdnr. 2)
3) Vorführung vor den Richter (I):
A. Die Vorführung ist erforderlich, wenn der Festgenommene weder freigelassen noch nach § 127 a mit: der Festnahme verschont wird. IdR führt die Polizei den Festgenommenen vor, nachdem sie ihn vernommen hat (§ 163 a IV). ausnahmsweise eine Privatperson nach § 127 I S. 1. Sie braucht den Festgenommenen nicht unmlittelbar zu einem Richter zu bringen, sondern kann ihn auch bei dem nächsten Polizeirevier abliefern, dessen Beamte ihn dann entweder freilassen oder dem Richter vorführen (RG 29, 136). Wird der Festgenommene zunächst einer JVA zugeführt, so sorgt deren Leiter für die Vorführung vor den Richter (UVOllzO 86). (Rdnr. 4)
Die Vorführung erfolgt nach I S. 1 vor das AG des Festnahmeortes. Die Vorführung vor das nach § 125 I zuständige Gericht wird dadurch aber nicht ausgeschlossen (Celle JZ 56, 125). In Staatsschutzsachen nach § 120 I, II GVG ist der Festgenommene nach Möglichkeit dem Ermittlungsrichter nach § 169 vorzuführen. Jugendliche und Heranwachsende können dem zuständigen Jugendrichter vorgeführt werden (§ 34 1 JGG). Ist der Festgenommene erkrankt, so muß er mindestens symbolisch, dh durch Vorlegung der Akten, vorgeführt werden (RiStBV 51). (Rdnr. 5)
Unverzüglich (8 zu § 25) muß die Vorführung erfolgen, spätestens am Tage nach der Festnahme, dh mit Ablauf dieses Tages, auch wenn er ein Sonnabend, Sonn- oder Feiertag ist. Diese Frist des I S. 1, die rint der des Art 104 III S. 1 GG übereinstimmt, ist die äußerste Frist (BGH NStE Nr 3); sie darf nicht zur Regel gemacht werden (Dvorak StV 83, 514). Landesverfassungen können nicht wirksam kürzere Fristen bestimmen (Koblenz OLGSt Nr 1; aM SK-Paeffgen 5). Die Dauer einer anderweitigen Freiheitsentziehung ohne richterliche Entscheidung ist nach Art 104 II GG in die Vorführungsfrist einzurechnen (BGH 34, 365 = NStZ 88, 233 nur Anm R. Hamm). Die Ermittlungsbehörde ist - anders als bei § 115 (dort 4) - nicht gehindert, vor der (fristgerechten) Vorführung notwendige Ermittlungen vorzunehmen (BGH NStZ 90, 195; JR 91, 84 nur Anm Fezer; krit Deckers NJW 91, 1155; Nelles StV 92, 389; Paeffgen NStZ 92, 533; Rüping Hirsch-FS 970). (Rdnr. 6)
B. Die richterliche Vernehmung (II S. 2) richtet sich nach § 115 III (dort 6f). Sie ist entbehrlich, wenn schon der Festnahmebericht das Fehlen von Haftgründen ergibt oder wenn ein Antrag der StA nach § 120 III S. 1 vorliegt. Sonst muß sie frühzeitig vorbereitet werden, da StA und Verteidiger nach § 168 c I, V vom Termin benachrichtigt werden müssen (9 zu § 115). Die Vernehmung muß so rechtzeitig stattfinden, daß die Entscheidung spätestens am Tage nach der Festnahme erfolgen kann (unten 13). (Rdnr. 7)
4) Entscheidung des Gerichts (II):
A. Beteiligung der StA: Wie im Fall des § 125 1 ist grundsätzlich die StA zu beteiligen (Kaiser NJW 69, 1097); denn nach II S. 2 hängt der Erlaß eines Haftbefehls icIR von einem Antrag der StA ab. Der Richter muß die StA aber nach § 33 11 auch anhören, wenn er den Festgenommenen freilassen will (KK-Boujong 11; Kaiser aa0). Sie muß daher von jeder Vorführung unterrichtet werden. Das besorgt zweckmäßiger-weise schon die Polizei durch Aktenvorlage, fernschriftlich oder telefonisch. Liegen dem StA die Akten nicht vor, so kann er die Polizeibehörde beauftragen, seinen Antrag in den Akten zu vermerken, die dem AG vorzulegen sind. Ist erkennbar, daß das Ermittlungsverfahren schon von einer StA betrieben wird, so ist möglichst diese StA zu beteiligen, sonst die für den Bezirk der Festnahme zuständige StA. In Staatsschutzsachen wird die für die Sache zuständige StA beteiligt (§§ 74a, 120, 142a GVG). Bei Nichterreichbarkeit der StA ist der Richter berechtigt und verpflichtet, von Amts wegen einen Haft- oder Unterbringungsbefehl zu erlassen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Unerreichbar ist die StA, wenn sie nicht rechtzeitig vor Ablauf der Vorftihrungsffist, auch nicht telefonisch oder durch Fernschreiben, gehört werden kann (LRHilger 16: erg 3 zu § 165), aber auch, wenn sie infolge ungenügender Unterrichtung nicht in der Lage ist, zu der Frage der Verhaftung oder einstweiligen ngung Stellung zu nehmen (KK-Boujong 12). Ist der StA erreichbar, so steht die fehlende Antragsteflung dem Erlaß eines Haft- oder Unterbringungsbefehls entgegen. Wird er gleichwohl erlassen, so ist er zwar nicht unwirksam; die StA kann aber nach § 120 III S. 1 seine Aufhebung verlangen. (Rdnr. 9)
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen die Festnahme selbst kann Widerspruch erhoben werden. Solange die Polizei selbst handelt (also ohne Haftbefehl), ist dieser Widerspruch bei der Polizei einzureichen oder (vor allem dann, wenn mensch wieder "frei" ist) beim Verwaltungsgericht. Liegt ein richterlicher Beschluss für Gewahrsam, Untersuchungshaft (Haftbefehl) oder Hauptverhandlungshaft vor, so sind Beschwerde auf dem Instanzenweg der Strafgerichte möglich.
Widerspruch (gegenüber der Polizei)
Gegenüber der Polizei ist jederzeit formloser Widerspruch möglich. Dieser sollte angeben, gegen was Widerspruch erhoben wird und eine Begründung. Diese kann auch formaler Natur sein, z.B. dass kein Grund angegeben wurde oder gegen das Versammlungsrecht verstossen wurde (in dem z.B. Gewahrsam gegen eineN TeilnehmerIn einer Demonstration verhängt wurde, ohne die dass die Demonstration aufgelöst gewesen wäre).
Wichtig: Dieser Widerspruch führt in allen Fällen zur Fristwahrung, also auch wenn die Polizei diesen ablehnt und auf den Verwaltungsgerichtsweg verweist.
Fortsetzungsfeststellungsklage
Hat keinE RichterIn die Inhaftierung beschlossen, so ist mensch bis zum Ende des Folgetages wieder freizulassen (alles andere wäre auf jedenfalls rechtswidrig - wobei das noch nicht zwingend bedeutet, dass das ein Gericht auch feststellen wird, denn da sind ja noch politische Interessen im Spiel ...). Mensch wird also in der Regel wieder "draußen" sein, wenn es ans Beschweren geht. Dann aber ist nicht mehr die Polizei Adressat, sondern das Verwaltungsgericht. Das gilt aber eben nur, wenn noch keinE RichterIn im Spiel war. Dabei gibt es Spitzfindigkeiten: Alles Verwaltungshandeln kann vor dem Verwaltungsgericht überprüft werden, wo noch keinE RichterIn zu entschieden hat. Jede Haft besteht aus Festnahme und der Haftphase. Oft wird von RichterInnen dann über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden. Die Festnahme als solche kann dann immer noch vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden - nicht mehr jedoch die Freiheitsberaubung. In der Regel sind Festnahme und anschließender Freiheitsentzug aber ähnlich begründet, was diese Unterscheidung fragwürdig macht. Aber: Es gibt sie und mensch kann manchmal beides machen: Beschwerde in der nächsten Instanz und Fortsetzungsfeststellungsklage. So heißt die Beschwerde gegen Polizeiakte vor dem Verwaltungsgericht, wenn diese schon vorbei sind. Dabei muss immer das Rechtsschutzinteresse nachgewiesen werden zusätzlich zu der Begründung für die Klage, also warum die Polizeiaktion illegal gewesen sein soll. Rechtsschutzinteresse besteht, wenn ein wichtiges Rechtsgut betroffen war und/oder die KlägerIn ein Interesse an der nachträglichen Klärung vorweisen kann. Diese Klausel bietet Verwaltungsgerichten, die Polizeihandeln schützen wollen, gewisse Spielräume. So wurde in Gießen einer Person der Gang vors Verwaltungsgericht nach einer absurden Festnahme verwehrt, weil das Gericht meinte, diese Person hätte schon zuviel die Polizei kritisiert, daher dürfe die Polizei gegen sie wohl auch rechtswidrig vorgehen. Wer die Polizei kritisiert, hat selbst schuld, wenn die ausrastet ...
Für das Einreichen der Fortsetzungsfeststellungsklage hat mensch in der Regel einen Monat Zeit. Der Widerspruch bei der Polizei reicht zur Fristeinhaltung, nach Ablehnung läuft sie neu an. Die Verschlechterung der Rechtsmöglichkeiten für normale Menschen führte an den Verwaltungsgerichten dazu, dass mensch oft die möglichen Prozesskosten vorlegen muss. Das kann für ärmere Menschen den Rechtsschutz beenden. Möglich ist, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen - das ist ein Formblatt, in welchem mensch seine Einkünfte angeben und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen muss. Das Formular ist recht einfach auszufüllen, ein Nachweis über die Bedürfigkeit muss beigefügt werden. Mehr Infos zur Prozesskostenhilfe hier und ...
Sofortige Beschwerde (gegenüber dem/r RichterIn, die Gewahrsam/Inhaftierung verkündet)
Wenn einE RichterIn Gewahrsam oder Haft verhängt, kann sofortige Beschwerde eingelegt werden (mündlich, gleich direkt noch gegenüber dem/r RichterIn, die den Scheiß beschlossen hat). Die Beschwerde muss dann sofort behandelt werden. Zum ersten macht das der/die RichterIn, die auch die Haft verhängt hat. Kommt sie zum gleichen Ergebnis (was wohl zu erwarten ist, sonst hätte sie/er es ja nicht kurz vorher anders gemacht), so geht die Beschwerde automatisch eine Instanz höher - je nach Ausgangspunkt also vom Amts- zum Landgericht oder vom Land- zum Oberlandesgericht u.ä. Eigentlich müssen auch die Beschwerdegerichte die zugrundeliegenden Tatsachen selbst nochmal überprüfen. Sie machen das aber regelmäßig nicht. Daraus entsteht ein Problem. Eine umfassende Begründung der Beschwerde ist regelmäßig nicht möglich, denn nach dem Beschluss für Gewahrsam oder Haft verschwindet mensch erstmal im Knast oder Polizeigewahrsam. Dort etwas schreiben zu können, auf Gesetzesbücher zurückgreifen zu können oder überhaupt schnell Post raussenden zu können, ist eher schwierig bis (bei Polizeigewahrsam oft) ganz unmöglich. Wer eineN AnwältIn draußen hat, hat Glück - aber oft weiß die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht, worum es geht. Und ein Besuchstermin ist manchmal auch nicht so einfach und schnell zu organisieren.
Achtung: Auf keinen Fall Akteneinsicht beantragen oder sonstige Anträge stellen, die die sofortige Beschwerde herauszögern können. Oft suchen Gerichte nach Tricks, um einen Menschen länger in Haft halten zu können. Wenn politische Interessen dahinterstehen, sind sie teilweise sehr findig. Das ist zwar Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung - aber wie bringt mensch eineN RichterIn vor Gericht bzw. auf die Anklagebank (vor Gericht sind sie ja ständig, aber auf dem dafür unpassenden Platz). Daher solche Sache, die die Beschlüsse grundlegend angreifen, erst hinterher (nach Freilassung oder Klärung in allen Instanzen) in aller Ruhe angehen (siehe Beschwerde).
Beschwerde
Gegen alle richterlichen Beschlüsse ist Beschwerde zulässig, bis der Instanzenweg durch ist. Meist ist Beschwerde beim Landgericht und dann beim OLG möglich, wenn der Erstbeschluss beim Amtsgericht fiel. Die Akte wandert dann von Instanz zu Instanz mit. EinE RechtsanwältIn kann sie zur Begründung der Beschwerde aber auch bekommen. Eine Gießener RichterIn hat aber auch schon den Trick erfunden, einfach die Beschwerde schon vor Eingang der Begründung, für die Akteneinsicht beantragt war, pauschal abzulehnen.
Bei der Beschwerde geht es um die Klärung des Rechtsvorganges. Hier kommt es nicht auf die Schnelligkeit, sondern Präzision der Begründung an. Gerichten und Polizei Rechtsfehler nachzuweisen, kann für die nächsten Fälle was bringen.
Unterbringung
Gewahrsam ist keine Haft im strafrechtlichen Sinne, also weder Strafhaft (nach einer Verurteilung) noch Abschiebe- oder Untersuchungshaft. Es ist auch keine Ersatzfreiheitsstrafe, Beugehaft (z.B. um Geldzahlung eine Aussage vor Gericht zu "erpressen"). Daher ist die Unterbringung in den Justizvollzugsanstalten (Knast) nicht möglich. Das ist allerdings den Polizeischergen oft selbst nicht bekannt (siehe Gewahrsam am 14.5.2006 in der JVA Gießen und am 18.5.2006 in der JVA Preungesheim - beides war unzulässig).
Für Gewahrsam muss mensch bei der Polizei untergebracht werden. Für einige Stunden geht das überall. Für mehrtägige Unterbringung ist in Hessen z.B. das zentrale Polizeigewahrsam im Polizeipräsidium Frankfurt, Adickesallee (Ecke Miquelalle) zuständig. Dort gibt es die langen Flure für normalen Gewahrsam (für den Raum Frankfurt), die Gefangenensammelstelle (z.B. bei Demonstrationen und sonstigen besonderen Anlässen) sowie den zentralen Gewahrsam für mehrtägige Unterbringung, wo auch Abschiebehäftlinge einsitzen und auf ihre Abschiebung warten.
Zentrales Polizeigewahrsam
Adickesallee 70, 60322 Frankfurt
Tel. 069/755-45450
Besuchszeiten: Di, Do, Sa, SoPolizeipräsidium Gießen
Ferniestr. 8, 35394 Gießen
Tel. 0641/7006-0 oder -3555
Untersuchungs- und Hauptverhandlungshaft sind im Knast abzusitzen.
Unterbindungsgewahrsam
- Tipps vom Legal-Team im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel 2008
Richterliche Entscheidung
Die Polizei kann eineN nur bis zum Ende des auf die Festnahme folgenden Tages festhalten. Sonst muss eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden. Allerdings hat jetzt ein Verfassungsgerichtsurteil geklärt, dass das die äußerste Länge ist. Die Polizei muss sich sofort bemühen, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Sie kann nicht einfach diese Zeitphase ausreizen, ohne etwas zu tun. Auch die Gerichte müssen vorsorgen, möglichst schnell eine Inhaftierung zu überprüfen.
Im Original: Verfassungsgerichtsurteil ... Diese Zitate ausblenden ++ Alle Zitate aus / einblenden
Aus der Presseinformation des BVerfG zu dem Urteil
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Eine Freiheitsentziehung erfordert grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung genügt nur in Ausnahmefällen. In einem solchen Fall ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Das Gebot der Unverzüglichkeit verpflichtet zum einen die Polizei, eine richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Zum anderen muss auch die weitere Sachbehandlung durch den Richter dem Gebot der Unverzüglichkeit entsprechen. Darüber hinaus ist es unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen. Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht. Zum einen haben die Gerichte den zeitlichen Ablauf des polizeilichen Vorgehens im Rahmen der Gewahrsamsnahme nicht analysiert. Hierzu hätte Veranlassung bestanden, weil Zeiträume von mehreren Stunden im Ablauf der Gewahrsamnahme ungeklärt sind. Die Beschwerdeführerin wurde um 10.20 Uhr in Gewahrsam genommen, um 13.19 Uhr traf das Transportfahrzeug in der Gefangenensammelstelle ein. Ein – erst um 21:01 Uhr erstellter – Datenerfassungsbogen nennt als Aufnahmezeit hinsichtlich der Beschwerdeführerin 16:25 Uhr. Der Antrag der Bezirksregierung auf richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der freiheitsbeschränkenden Maßnahme datiert zwar noch vom selben Tag. Aus einer Mitteilung des Amtsgerichts ergibt sich aber, dass dieser erst am nächsten Tag bei Gericht eingegangen ist, ohne dass die genaue Uhrzeit ermittelt werden konnte. Die Ausführungen der Fachgerichte zu diesem zeitlichen Ablauf innerhalb der Gefangenensammelstelle beschränken sich auf allgemeine blankettartige Begründungen, die nicht auf den konkreten Fall eingehen. Um der hohen Bedeutung des Richtervorbehalts als Sicherung gegen unberechtigte Freiheitsentziehungen gerecht zu werden, hätte das Amtsgericht die konkreten Umstände der eingetretenen Verzögerungen, die das unverzügliche Anhängigmachen des Antrags auf Zulässigkeit und Fortdauer der Gewahrsamnahme verhindert haben, aufklären müssen.
Ferner gibt die Art und Weise der Durchführung des richterlichen Bereitschaftsdienstes Anlass zu verfassungsrechtlichen Beanstandungen. Der richterliche Bereitschaftsdienst konnte sich nicht auf die Tageszeit beschränken, sondern musste auch eine Regelung für die Nachtzeit beinhalten, da aufgrund der zu erwartenden Massendemonstrationen mit einer Vielzahl von Ingewahrsamnahmen gerechnet werden musste, die nicht sämtlich zur Tageszeit sachgerecht bewältigt werden konnten.
Aus dem dazugehörigen Urteil (2 BvR 447/05)
Für den schwersten Eingriff in das Recht der Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 <323> ). Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird ( BVerfGE 105, 239 <248> ; vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG: BVerfGE 103, 142 <151 ff.> ). Für den Staat folgt daraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 103, 142 <156>; 105, 239 <248> ). Die Erreichbarkeit des zuständigen Richters ist dabei zur Tageszeit (vgl. § 188 Abs. 1 ZPO a.F., § 104 Abs. 3 StPO) stets zu gewährleisten. Ein richterlicher Bereitschaftsdienst zur Nachtzeit ist demgegenüber von Verfassungs wegen erst dann gefordert, wenn hierfür ein praktischer Bedarf besteht, der über den Ausnahmefall hinausgeht (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2003 – 2 BvR 1481/02 -, NJW 2004, S. 1442).
Die Freiheitsentziehung erfordert nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 <317> ). Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 <321> ). "Unverzüglich" ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239 <249> ). Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfGE 103, 142 <156>; 105, 239 <249> ).
Das Gebot der Unverzüglichkeit des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG entfaltet in zweierlei Hinsicht Wirkungen. Zum einen verpflichtet es die Polizei, eine richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Hat sie eine Person in Gewahrsam genommen, so hat sie alle unter den Umständen des Einzelfalls gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, um die nachträgliche richterliche Entscheidung über die Ingewahrsamnahme unverzüglich nachzuholen. Zum anderen muss auch die weitere Sachbehandlung durch den Richter dem Gebot der Unverzüglichkeit entsprechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2004 – 1 S 2206/03 -, DÖV 2005, S. 165 <167 ff.>).
Das Bundesverfassungsgericht hat zudem ausgeführt, dass das Verfahren bei Entscheidungen über die Zulässigkeit oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung in besonderer Weise dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes entsprechen muss. In Bezug auf das gerichtliche Verfahren hat es ausgeführt, dass dieses darauf angelegt sein muss, den Betroffenen vor dem Freiheitsentzug alle diejenigen rechtsstaatlichen Sicherungen zu gewähren, die mit einem justizförmigen Verfahren verbunden sind. Die Eilbedürftigkeit einer solchen Entscheidung könne eine Vereinfachung und Verkürzung des gerichtlichen Verfahrens rechtfertigen, dürfe aber die unabhängige, auf Grund der Justizförmigkeit des Verfahrens besonders verlässliche Entscheidungsfindung nicht gefährden (vgl. BVerfGE 83, 24 <32> ). Der Gesichtspunkt der auf die Effektivität des Grundrechtsschutzes gerichteten Flexibilität des Verfahrens gilt jedoch in gleichem Maße für das Verwaltungsverfahren im Vorfeld der Anrufung des Gerichts. Demgemäß ist in der fachgerichtlichen Judikatur etwa anerkannt, dass das Anhängigmachen der freiheitsentziehenden Maßnahme bei Gericht im Falle einer besonderen Eilbedürftigkeit eines formellen schriftlichen Antrages nicht bedarf, sofern das Begehren in den Akten in verlässlicher Weise dokumentiert ist und die Identität der in Gewahrsam Genommenen jedenfalls anhand der Akten festgestellt werden kann, zumal unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes das Gericht die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2004 – 1 S 2206/03 -, DÖV 2005, S. 165 <168>).
Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt weiterhin Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 <308> ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 <1775>). Angesichts des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts gilt dies in gleichem Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht.
Richterliche Vorführung muss unverzüglich sein
Fehler durch Verzögerung und Verschleppung sind nicht heilbar, d.h. der Gewahrsam ist dann rechtswidrig und kann auch nicht bei der verpäteten Vorführung für anschließend wieder rechtmäßig erklärt werden.
Das Landgericht Rostock hat am 3. Juni 2006 in einem Urteil festgestellt, dass ein Gewahrsam, bei dem nicht sofort eine richterliche Vorführung erfolgt ist, auch nicht durch eine spätere hinterher rechtmäßig werden kann. Das heißt, wenn die Vorführung verschleppt wurde (meist durch die Polizei), so ist die Inhaftierung während der Verschleppung und auch danach rechtswidrig. Ein rechtmäßiger Gewahrsam kann nicht aus einem unrechtmäßigen entstehen.
Im Original: Zitate aus dem Urteil ... Diese Zitate ausblenden ++ Alle Zitate aus / einblenden
Leitsatz:
1."Unverzügliche Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung" bedeutet, dass nach Ankunft der betroffenen Person in der Gefangenensammelstelle die Zuführung zum Richter oberste Priorität hat. Nicht zulässig ist, erst andere polizeiliche Maßnahmen (mit Ausnahme der Personalienfeststellung und der Durchsuchung) durchzuführen.
2. Ein Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot ist nicht heilbar, so dass die betroffene Person sofort zu entlassen ist.
Mit dem Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot ist die polizeiliche Ingewahrsamnahme rechtswidrig geworden mit der Folge, dass die Ingewahrsamnahme aufzuheben und der Betroffene freizulassen ist.
Die Freiheitsentziehung erfordert nach Artikel 104 Abs. 2 S. 1 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung. Eine nachträg1iche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Artikel 104 Abs. 2 S. 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtliche Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste. “Unverzüglich“ ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss. Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind. Das Gebot der Unverzüglichkeit des Artikel 104 Abs. 2 S.2 GG entfaltet in zweierlei Hinsicht Wirkungen. Zum einen verpflichtet es die Polizei, eine richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Hat sie eine Person in Gewahrsam genommen, so hat sie alle unter den Umständen des Einzelfalles gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, um die nachträgliche richterliche Entscheidung über die Gewahrsamnahme unverzüglich nachzuholen. Zum anderen muss auch die weitere Sachbehandlung durch den Richter dem Gebot der Unverzüg1ichkeit entsprechen (Bundesverfassungsgericht, B. v. 13. v. 13.12.2005, 2 BvR 447/05).
Die Polizei darf die von ihr in Verwahrung genommene Person in keinem fall länger als bis zum Ende des Folgetages festhalten, Artikel 104 Abs. 2 S. 2 GG. Die in der vorgenannten Vorschrift bestimmte Frist gilt nur subsidiär. Da sie nur eine spezielle, die Vorschrift des Artikel 104 Abs. 2. S. 2 GG ergänzende Bestimmung enthält, ist die Polizei auch an die Frist des Artikel 104 Abs. 2 S. 2 GG gebunden. Auch die Polizei hat unverzüglich eine richterliche Entscheidung zu veranlassen (Satz 2); gelingt ihr das innerhalb der Frist des Satz 3 nicht, dann ist der Festgenommene freizulassen (Satz 3). Der Festgenommene muss freigelassen werden, wenn die Frist des Satz 3 abgelaufen ist, oder schon vorher, wenn nicht der Richter die Freiheitsentziehung ablehnt. Ferner verliert die Polizei vor Ablauf der Frist des Artikel 104 Abs. 2 S. 3 GG ihr Recht, eine Person festzuhalten, wenn sie es versäumt hat, die richterliche Entscheidung unverzüglich zu beantragen, oder wenn der Richter es versäumt hat, die Entscheidung unverzüglich zu erlassen. Das gilt auch dann, wenn trotz dieser Säumnis die richterliche Entscheidung noch innerhalb der Frist des Artikel 104 Abs. 2 5. 3 GG getroffen werden könnte (Dürig in Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Artikel 104 GG Rn. 41). Der Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot hat die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zur Folge. Die Ingewahrsamnahme ist aufzuheben und der Betroffene freizulassen (Rachow in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage 2007, Anmerkung F 595/596) ...
Im vorliegenden Fall ist nach der Dokumentation die Festnahme am 02.06.2007 um 19.05 Uhr erfolgt und die Zuführung zur Gefangenensammelstelle um 20.50 Uhr (die Kammer geht davon aus, dass die entsprechende Angabe auf dem Kurzbericht Bl. 7 d. A. neben der GESA-Nr. die Aufnahmezeit in der GESA dokumentieren soll). Die Durchsuchung des Betroffenen ist ausweislich des Durchsuchungsprotokolls vom 02.06.2007 (BI. 12 d. A.) um 21.11 Uhr durchgeführt worden. Nach der Aufnahme in der GESA und der Durchführung der Durchsuchung hätte anschließend die Vorführung des Betroffenen vor den zuständigen Richter zur Herbeiführung einer Fortdauerentscheidung veranlasst werden müssen. Tatsächlich ist der Betroffene jedoch Stunden später, nämlich am Folgetage, dem 03.06.2007 um 04.39 Uhr dem Richter vorgeführt worden, ohne dass sich den Akten entnehmen ließe, dass diese Verzögerung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Da somit nach der Dokumentation nicht festgestellt werden kann, dass die Vorführung des Betroffenen vor den Richter unverzüglich erfolgt ist, konnte die Ingewahrsamnahme nicht aufrecht erhalten beleiben.
Fortdauer eines ursprünglich rechtswidrigen Gewahrsams
Leitsatz zum Urteil des OLG Rostock vom 16.4.2007 (Az. 3 W 119/06)
Die richterliche Entscheidung gemäß § 56 Abs. 5 SOG M-V darf sich nicht auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vorangegangenen polizeilichen Zugriffs beschränken. Vielmehr hat der Richter auch und insbesondere über die Fortdauer des Gewahrsams zu befinden. Dies erfordert die Prüfung, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Fortdauer der Freiheitsentziehung zur Abwehr der fortbestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geboten ist. Hierbei hat sich der Richter zunächst damit auseinanderzusetzen, ob die Polizeibeamten den Betroffenen zu Recht in Gewahrsam genommen haben. War die Ingewahrsamnahme bereits rechtswidrig, so lässt sich ihre Fortdauer allenfalls dann rechtfertigen, wenn neue Erkenntnisse hinzukommen.
- Fallbeispiel: Unterbindungsgewahrsam nach Feldbefreiung (gegen Gengerstefeld) in Gießen ab 2.6.2006
Gründe für Gewahrsam
- Wage Gründe reichen nicht (Urteil vom Castorprotest)
- Gewahrsam ist politisches Kampfmittel - Beispiel: Aufforderung von Innenminister Schäuble, unerwünschte Personen durch mehrtägigen Gewahrsam vom G8-Protest auszuschließen, in: Junge Welt, 12.5.2007 (S. 1)
Qualität des Gewahrsam
Oftmals werden Menschen im Polizeigewahrsam noch schlechter "gehalten" wie im Knast - ohne Stift und Papier, Kontakt zu anderen Menschen usw. In Gießen (Polizeipräsidium, Ferniestr. 8) wird alles abgenommen, was mensch bei sich trägt, vom Taschentusch über Lippenstift, Essen, Schreibzeug bis hin zur Brille, so dass in der Folge nicht übrig bleibt, als stumpf in der gekachelten Zelle zu sitzen und auf das Ende der Isolation und erzwungenden Langeweile zu warten.
Das Bundesverfassungsgericht hat auf Beschwerde einer Castor-Gegnerin eine solche Form für verfassungswidrig erklärt, wenn kein besonderer Grund für die jeweilige Schärfe des Einsperrens gegeben oder benannt wird.
Im Original: Aus dem dazugehörigen Urteil (2 BvR 447/05) ... Diese Zitate ausblenden ++ Alle Zitate aus / einblenden
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1, 2 und 4 GG. ... Schließlich sei durch die Art und Weise der Freiheitsentziehung auch Art. 104 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden. Es sei nicht erforderlich gewesen, den Gefangenen die Mobiltelefone, das Schreibzeug und die mitgebrachte Verpflegung abzunehmen. Auch der weitere Verlauf der Gewahrsamnahme sei nicht hinnehmbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sei zunächst etwa zwei Stunden auf einem Feld in einem Polizeikessel festgehalten worden. Danach – etwa gegen 13.00 Uhr – sei sie mit 30 Mitgefangenen auf einen Gefangenentransporter verladen und dort in einer Viererzelle mit einer Größe von etwa 2 qm untergebracht worden. Der Transporter habe noch geraume Zeit auf dem Feld gestanden, ehe er auf Umwegen nach Neu Tramm bei Dannenberg gefahren worden sei. Dort sei er zunächst auf dem Hof einer ehemaligen Kaserne, die als Gefangenensammelstelle gedient habe, abgestellt worden, ohne dass etwas geschehen sei. Erst nachdem sich die gefangenen Insassen mit Klopfen und Rufen bemerkbar gemacht hätten, seien die Türen des Gefangenentransporters geöffnet worden. Danach sei ihnen erstmals die Toilettenbenutzung erlaubt worden, wobei es keine Gelegenheit zum Händewaschen gegeben habe. Im Anschluss – mittlerweile sei es nach 15.00 Uhr gewesen – hätten die Beamten ihnen erstmals Getränke sowie einige Äpfel und Schokoriegel gebracht, die jedoch nicht für alle Gefangenen ausgereicht hätten. Nach langen Diskussionen seien sie und die weiteren Insassen des Gefangenentransporters bei der Abarbeitung in der Gefangenensammelstelle vorgezogen worden, so dass um 16.35 Uhr ihre erstmalige Erfassung erfolgt sei. In der Gefangenensammelstelle sei sie dann nochmals erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie sei erneut fotografiert und körperlich durchsucht worden. Ihre Daten seien in ein vorgefertigtes Formular einer allgemeinen Gefahrenprognose aus Anlass des bevorstehenden Castor-Transportes eingefügt worden. Danach habe sie erstmals eine richtige Toilette mit Wasseranschluss aufsuchen dürfen. Sodann sei sie in eine Massenzelle in einer Fahrzeughalle der ehemaligen Kaserne verbracht worden, in der über hundert Personen gefangen gehalten worden seien. Sie habe dort nur eine sehr dünne Isomatte und eine einzige Wolldecke bekommen. Die Luft in der Zelle sei staubig gewesen. Außerdem sei die Zelle nur sporadisch mit einem Gebläse beheizt worden, so dass es abwechselnd zu heiß oder zu kalt gewesen sei. Sie habe wegen ihres Asthmaleidens Probleme mit der Atmung gehabt. Gegen 23.00 Uhr sei Essen ausgeteilt worden, das jedoch bereits vergoren und deshalb ungenießbar gewesen sei. Erst nach 23.00 Uhr sei ihr dann ein weiteres Telefonat ermöglicht worden, um ihrer Familie mitzuteilen, dass sie über Nacht bleiben und daher die Kinderbetreuung anderweitig organisiert werden müsse. Schließlich sei die Nachtruhe durch ständige polizeiliche Beobachtungen, Lärm und Aufrufe von Gefangenen nachhaltig gestört worden. Nachdem sie am Morgen nach 9.00 Uhr das Kasernengelände verlassen habe, habe sie ihren Heimweg selbst organisieren müssen. Öffentliche Verkehrsmittel hätten dort nicht verkehrt. Die gesamte Behandlung habe den Eindruck einer Ersatzbestrafung gemacht. ...
Das Gebot effektiven Rechtsschutzes haben Amtsgericht und Landgericht - unabhängig von den Einwänden gegen den angewendeten Prüfungsmaßstab - durch die Art und Weise ihrer Befassung mit dem Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführerin verletzt.
Das Amtsgericht hat sich einer konkreten Rechtsanwendung entzogen, indem es - gestützt auf eine "wohlwollende Auslegung" der Gewahrsamsordnung der Polizei - eine allgemeine Würdigung der polizeilichen Bemühungen vorgenommen hat. Das Landgericht hat das von seinem eigenen rechtlichen Ansatz aus erforderliche Prüfprogramm nicht eingehalten und das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft geprüft, sondern seine Entscheidung lediglich auf eine pauschalierende, in tatsächlicher Hinsicht nicht tragfähige Würdigung gestützt. Die Beschwerdeführerin hat gerügt, dass die Art und Weise des Vollzuges des Gewahrsams einer Ersatzbestrafung gleichgekommen sei. Diesem Vorbringen ist immanent, dass bessere Bedingungen des Vollzuges durch eine sachgerechte Planung, eine bessere Organisation und Koordinierung wie auch durch eine anderweitige Unterbringung möglich gewesen seien. Den damit von der Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht aufgeworfenen Fragen sind die Gerichte nicht nachgegangen. Ihnen hätte es oblegen, die Gründe für die Auswahl des Standorts der Gefangenensammelstelle, deren Kapazitätsgestaltung und die Frage einer zureichenden Ausstattung ausgehend von einer ex-ante Sicht zu ermitteln und unter Berücksichtigung der behördlicherseits geltend gemachten Belange sowie behördlicher Prognose- und Ermessensspielräume zu würdigen. Hierbei ist auch erheblich, ob bei sich andeutenden Überlastungen alternative Unterbringungsmöglichkeiten bestanden und solche in Betracht gezogen wurden. Im Übrigen wäre eine konkrete Analyse der von der Beschwerdeführerin angeführten Beanstandungen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit und Vermeidbarkeit vorzunehmen gewesen. Dies bedingt eine Aufklärung der konkreten Verhältnisse des Gewahrsamsvollzuges, woran es vorliegend ebenfalls fehlt. Hinzu kommt, dass das Landgericht sich bei seinem Hinweis, die Teilnehmer der Sitzblockade hätten sich auf die Unannehmlichkeiten durch sachgerechte Kleidung sowie die Mitnahme von Isoliermatten und entsprechender Verpflegung einstellen können, nicht auf unbestrittene oder festgestellte Tatsachen stützen kann. Die Beschwerdeführerin hat gerade vorgetragen, dass die in Gewahrsam genommenen Personen die eigene Verpflegung wie auch mitgeführte Gegenstände nicht mit in die Gewahrsamzelle nehmen durften. Eine Grundlage für gegenteilige Feststellungen ist nicht ersichtlich.
- Internationale Standards für Gewahrsam und mehr formale Voraussetzungen
Körperliche Durchsuchung bei Haftbeginn
Aus einem Urteil des BVerfG, 2 BvR 455/08 vom 4.2.2009
Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (BVerfGK 2, 102 <105>). Dies gilt in besonderem Maß für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise bedeckten Körperöffnungen verbunden sind.
In Grundrechte darf nur auf gesetzlicher Grundlage eingegriffen werden. Dieser allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz gilt auch für den Vollzug der Untersuchungshaft. § 119 Abs. 3 StPO bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine zureichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen (vgl. BVerfGE 34, 369 <379>; 34, 384 <395>; 35, 307 <309>; 35, 311 <316>; 57, 170 <177> ). Dies gilt jedoch nur im Hinblick darauf, dass es sich um eine strikt auf die Abwehr von Gefahren für die Haftzwecke oder die Ordnung der Anstalt beschränkte Ermächtigung handelt, deren Anwendung in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 34, 369 <380>; 35, 5 <9>; 35, 307 <309> ). Für darüber hinausgehende Eingriffe nach Maßgabe vollzugspolitischer Zweckmäßigkeiten und nicht gefahrenabwehrrechtlich begründeter Abwägungen bietet § 119 Abs. 3 StPO keine ausreichende Grundlage (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de). ...
Eingriffe, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, lassen sich im Haftvollzug nicht prinzipiell vermeiden. Sie sind aber von besonderem Gewicht. Der Gefangene hat insoweit Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 -, EuGRZ 2008, S. 83 <84>). Der bloße Umstand, dass Verwaltungsabläufe sich ohne eingriffsvermeidende Rücksichtnahmen einfacher gestalten, ist hier noch weniger als in anderen, weniger sensiblen Bereichen geeignet, den Verzicht auf solche Rücksichtnahmen zu rechtfertigen. ...
Auch wenn nach den Erfahrungen der Vollzugspraxis mit dem Versuch, Drogen oder andere verbotene Gegenstände in die Haftanstalten einzuschmuggeln, in weitem Umfang auch über den Kreis derer hinaus gerechnet werden muss, die drogenabhängig oder wegen einschlägiger Straftaten oder entsprechenden Verdachts inhaftiert sind, ist im Übrigen ein Eingriff, der auf die Abwehr dieser Gefahr zielt, jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn konkrete Umstände des Einzelfalles ein solches Vorkommnis aus dem Bereich der Wahrscheinlichkeit rücken (vgl.BVerfGE 15, 288 <295>).
Recht auf Telefonanruf?
Irrtum: Wer festgenommen wird, hat bei der Polizei einen Anruf frei.
Richtig ist: Es gibt keinen Anspruch darauf, nach einer Festnahme genau ein Mal ein Telefon der Polizei für einen eigenen Anruf bei einer beliebigen Person zu nutzen.
Polizisten erleben mitunter, dass festgenommene Tatverdächtige sich selbstbewusst vor ihnen aufbauen und ihnen im Brustton der Überzeugung verkünden, dass sie über ihre Rechte ganz genau informiert seien. Sehr gerne behaupten sie zum Beispiel, dass sie auf der Polizeiwache nun genau einen Anruf bei einer Person ihrer Wahl frei hätten. Der Beamte möge ihnen daher jetzt auf der Stelle ein Telefon zur Verfügung stellen.
Beschuldigte mit solch profunden Kenntnissen des deutschen Strafprozessrechts werden statt eines Telefons wohl zunächst einmal eine Belehrung darüber erhalten, welche Rechte sie in Wirklichkeit haben - und welche Rechte sie vor allem nicht haben. Ein Beschuldigter kann nämlich keineswegs verlangen, ohne triftigen Grund irgendeine beliebige Person seiner Wahl anzurufen. Das leuchtet ein. Warum sollte man einem Straftatverdächtigen das Privileg gewähren, sich auf Staatskosten bei seiner Tante in Australien zu erkundigen, ob sie ihm Geld leihen könnte oder wie das Wetter in Melbourne ist? Hinzu kommt, dass die Polizei nach Möglichkeit verhindern muss, dass der Beschuldigte irgendwelche Komplizen anruft, um sie zu warnen. Ein Festgenommener hat daher lediglich das gesetzlich verbriefte Recht, jederzeit einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Ein dringender Grund, die Telefone der Polizei für Anrufe bei irgendwelchen anderen Personen zu benutzen, wird dagegen meist nicht bestehen.
Ein weiteres ebenso unsinniges Gerücht ist die angebliche Regel, nach der der Beschuldigte nur ein einziges Telefonat führen darf Welchen Sinn sollte es auch machen, einem Beschuldigten nur genau einen Kontaktaufnahmeversuch und auf gar keinen Fall einen zweiten zuzugestehen? Wenn es einen gewichtigen Grund dafür gibt, einem Beschuldigten ein Telefongespräch zu gestatten, dann verliert dieser Grund nicht pauschal dadurch an Wichtigkeit, dass der Verdächtige schon einen Anruf »verbraucht« hat. Wenn also zum Beispiel der langjährige Hausanwalt nicht erreichbar ist, spricht nichts dagegen, dass der Beschuldigte in einem zweiten Telefonat versucht, mit einem anderen Verteidiger Kontakt aufzunehmen.
Schließlich und endlich hat der Beschuldigte nicht unbedingt das Recht, selbst zuin Telefonhörer zu greifen. Der Polizeibeamte kann für ihn die angegebene Nummer wählen und das Telefon anschließend herüberreichen. Denn so kann er zum Beispiel kontrollieren, ob der Beschuldigte tatsächlich seinen Anwalt anruft oder nicht doch einen Komplizen.
Wie so viele Irrtümer ist wohl auch der Irrglaube von dem »einen freien Anruf« durch den Konsum amerikanischer Filme und Fernsehserien zustande gekommen. Denn dort ist dieses dramatische Element bei der Darstellung von Festnahmesituationen sehr beliebt.
Die Praxis sieht jedoch auch in den USA zum Teil anders aus. Beim New York Police Department (NY-PD) zum Beispiel hat ein Beschuldigter das Recht auf nicht nur einen, sondern immerhin drei Anrufe. Kostenlos sind allerdings nur Ortsgespräche. Ferngespräche außerhalb von New York muss der Festgenommene selbst bezahlen. Außerdem sollen die Telefonate auf Englisch geführt werden. Spricht der Festgenommene kein Englisch, so wird ein Übersetzer hinzugezogen, damit der Polizeibeamte versteht, was der Festgenommene sagt.
Bei Interesse siehe hierzu:
- § 136 StPO (Strafprozessordnung), „Erste Vernehmung“
- § 137 StPO, „Wahl eines Verteidigers“
Festnahmerecht bei Straftaten
Irrtum: Nur die Polizei hat ein Festnahmerecht.
Richtig ist: Jedermann darf Tatverdächtige auf frischer Tat festnehmen.
Vielen Bürgern ist nicht bekannt, dass nicht nur die Polizei, sondern jedermann das Recht hat, Tatverdächtige auf frischer Tat vorläufig festzunehmen.
Wer zum Beispiel einen Ladendieb beobachtet, darf diesen - notfalls auch unter Anwendung von Gewalt festnehmen, fesseln und einsperren, wenn nur so die Identität des Täters festgestellt werden kann oder wenn nur so verhindert werden kann, dass er flieht. Eine Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung oder Nötigung muss in einem solchen Fall nicht befürchtet werden. Eine anschließende körperliche Durchsuchung zur Identitätsfeststellung darf allerdings nur die Polizei vornehmen. Sie sollte in jedem Fall so schnell wie möglich informiert werden.
Das Festnahmerecht für jedermann gilt jedoch nur, wenn der Täter auf frischer Tat ertappt oder verfolgt wird. Es ist daher nicht erlaubt, den Taschendieb festzunehmen, den man ein Jahr nach der Tat zufällig in der Straßenbahn wieder trifft. Denn der Diebstahl ist dann nicht mehr »frisch«. Der Bestohlene hätte in einem solchen Fall nur die Möglichkeit, den Täter zu verfolgen und die Polizei zu alarmieren.
Bei Interesse siehe hierzu:
- § 127 StPO (Strafprozessordnung), »Vorläufige Festnahme«
Quelle: Höcker, Ralf (2004), "Lexikon der Rechtsirrtümer", Ullstein Buchverlage in Berlin
- Rechtsinfos zu Festnahmen
- Seite zu Aussageverweigung
Hinweis: Dort wird verkündet, dass mensch immer das "Maul halten" soll bei der Polizei. Das widerspricht der Idee kreativer Antirepression, bei der Repression offensiv angegangen, demaskiert, öffentlich hinterfragt usw. wird. Zudem ist es oft mit Lügen verknüpft, denn gerade Führungspersonen in linken Zusammenhängen reden oft mit der Polizei (z.B. bei den "Kooperationsgesprächen" vor den beliebten, aber mit Polizeikontakt meist verbundenen Latschdemos). Dort wird der Polizei dann nicht einmal feindlich begegnet. Deutlich gemacht werden soll aber auch hier: Keine Aussagen machen! Nicht "Ja" und nicht "Nein", nicht einmal "Weiß ich nicht" auf irgendeine Frage der Polizei - ob zur Sache oder zu irgendetwas allgemeinen. Dagegen ist das Umgekehrt, die Polizei zu demaskieren durch offensive Fragen oder Interpretationen ihres Auftretens, der internen Strukturen usw. als politische Aktion oft nötig. Schließlich macht eine rein passive Haltung der Verweigerung es der Polizei auch oft leicht. Kreative Antirepression sollte aber geübt und durchdacht passieren, im Fehler zu vermeiden. Wer sich unsicher fühlt, sollte lieber schweigen, Lieder vorsingen oder einfach irgendein Gedicht oder eine Geschichte erzählen, bis die Bullen genervt aufhören, Fragen zu stellen, auf die keinerlei Reaktion erfolgt. Und: Alle Behauptungen der Polizei, Du könntest wegen Nicht-Aussagen Probleme bekommen, jemand anders hätte schon ausgesagt oder was auch immer, sind plumpe Versuche, Dich gefügig zu machen. Reagiere gar nicht oder kreativ-feindlich, aber nie bezogen auf die Sache. - Infoseite zu Unterbindungsgewahrsam (eine Art "Knast" im Polizeirevier, damit mensch nicht mehr draußen rumläuft und was tut, was der Polizei nicht gefällt)
- (Anti-)Knast-Seiten
- Aktionsideen für Personalienkontrollen
- Verfassungsgerichtsurteil zu Entschädigung bei illegalem Freiheitsentzug (1 BvR 2853/08 vom 11.11.2009)
Beispiele für Gewahrsam
Gießen ist für besonders dreiste Rechtsbeugungen und Polizeirepression bekannt. Ein Grund sind penetrante Polizei- und JustizkritikerInnen, die (auch ohne Unterstützung durch Eliten aus dem BildungsbürgerInnentum, die sich aus Angst oder wegen Bejahung von Herrschaftsinstitutionen, Parteien usw. abwenden) seit Jahren Polizei und Justiz offen kritisieren. Ein anderer ist, dass hier der hessische Law-and-Order-Innenminister Bouffier wohnt und Ruhe will in seiner Experimentierstadt für die Zuspitzung einer autoritären Gesellschaft.
- 9.12.2003: 12 TeilnehmerInnen einer Gedichtelesung vor der Staatsanwaltschaft Gießen werden verhaftet und fast einen Tag festgehalten. Als es keine Gründe für einen Gewahrsam gab, dachte sich die Polizei eine Straftat aus und erfand sogar selbst einen Brandsatz, von dem sie dann behauptete, ihn bei den Lesenden gefunden zu haben!
- 14.5.2006: Spektakuläre Verhaftungen, üble Lügen von Polizei und Richter sowie eine ganz krude mehrtätige Gewahrsamnahme
- 3.6.2006: Erneute krude Gewahrsamnahme nach Polizeilügen wegen Gen-Feldbefreiung in Gießen
Links
- Tipps für Gerichtsverfahren ++ Broschüre als PDF-Download (Bestellen hier ...)
- Tipps zu Verfassungsbeschwerden
- Tipps für Widersprüche
- Akteneinsicht
- Repressionsschutz
- Aktionsideen gegen Repression ++ Broschüre als PDF-Download (Bestellen hier ...)
- Recht gegen Recht-Extremisten: Internetseite ++ Broschüre als PDF-Download (Bestellen hier ...)
- Rechtstipps zu Festnahmen bei der Roten Hilfe (dort werden offensive Strategien aber abgelehnt)
Rechtstipps zum Knast
- Etliches auch auf dieser Seite
- Haftentschädigungsgesetz (.pdf)
- Sammlung der Rechte von Straf- und Untersuchungsgefangenen
- Knastseiten
Abkürzungen
- AG = Amtsgericht
- DNA = Gene
- EA = Ermittlungsausschuss
- ED-Behandlung = erkennungsdienstliche Behandlung (Fingerabdrücke, Fotos, manchmal auch DNA)
- VerfG = Verfassungsgericht
- VerwG = VG = Verwaltungsgericht
- LG = Landgericht
- OLG = Oberlandesgericht
- SCHUFA = Schutzeinrichtung der Banken, Liste der Kreditwürdigkeit von Leuten
- StA = Staatsanwalt(schaft)
- StGB = Strafgesetzbuch
- StPO = Strafprozessordnung (wie ein Strafprozess ablaufen muss)
Direct-Action-Hefte zum Thema
Kreative Antirepression
- Gerichtsprozesse zu Aktionen machen
- Polizeikontakt in Theaterszenen umwandeln
- Repressionsschutz
- Download als .pdf (auch zum Kopieren und Weiterverteilen!)
Rechtstipps gegen Recht-Extremisten
- Paragraphen, die einen meist gegen Oppositionelle eingesetzt werden
- Tipps, wie mensch sich dagegen wehren kann
- Paragraphen, die gegen die Obrigkeit und Repressionsorgane gewendet werden können
- Download als .pdf (auch zum Kopieren und Weiterverteilen!)
Achtung Polizei! Tipps zu Kontrollen, Festnahme und Gewahrsam
Polizeikontakt zu Aktionen machen- Rechtsstaat demaskieren
- Rechtstipps, Verhörsituationen, Straßentheater
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Alle Hefte: A5, 16 oder 20Seiten, 1 Euro (plus Porto)
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Zur Materialseite (viele weitere Hefte und Bücher ...)
- Flugblatt gegen Polizei ... allgemein, überall einsetzbar, führt Gründe gegen die Existenz von Polizei auf (A3 beidseitig, zum Falten auf A4 ... 1,3 MB)
