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Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Aus Hesselberger, Dieter (2003), „Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung“, Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung (S. 176 ff.) Die Garantie des RechtswegsDie Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 liegt vornehmlich darin, daß er die »Selbstherrlichkeit« der vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum Bürger beseitigt; kein Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, kann richterlicher Nachprüfung entzogen werden. Der Rechtsweg im Sinne dieser Bestimmung bedeutet den Weg zu den Gerichten als unabhängigen staatlichen Institutionen. Als Akte der »öffentlichen Gewalt« sind nur Akte der staatlichen, deutschen, an das GG gebundenen öffentlichen Gewalt anzusehen. Akte einer besonderen, durch völkerrechtlichen Vertrag geschaffenen, von der Staatsgewalt der Mitgliedstaaten geschiedenen öffentlichen Gewalt einer zwischenstaatlichen Einrichtung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 fallen hierunter nicht. Ein Organ, das außerhalb des Gefüges der deutschen Staatsorganisation steht, nimmt grundsätzlich nicht deutsche Staatsgewalt wahr (BVerfGE 58, 26 f.). Für Handlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen ergibt sich aus Sinn und Zweck der Ermächtigung des Art. 24 Abs. 1, wonach der Bund Hoheitsrechte auf solche Einrichtungen übertragen darf, daß insoweit der Rechtsschutz durch deutsche Gerichte nicht von Verfassungs wegen gewährleistet ist. Diese Verfassungsbestimmung öffnet die deutsche Rechtsordnung derart, daß der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des GG zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Rechts aus anderer Quelle innerhalb des staatlichen Herrschaftsbereichs Raum gelassen wird (BVerfGE 58, 57). Die Frage, ob der für das Verhalten einer zwischenstaatlichen Einrichtung vorgesehene Rechtsschutz ausreichend ist, betrifft demnach nicht unmittelbar die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4. Bestimmungen, die den Rechtsschutz in bezug auf ein Verhalten der zwischenstaatlichen Einrichtung regeln, sind nicht unmittelbar an dieser Verfassungsbestimmung zu messen, denn sie betreffen nicht den Rechtsschutz gegen die deutsche öffentliche Gewalt. Insoweit käme allenfalls eine Verletzung des Art. 24 Abs. 1 in Betracht. Die Grenzen, die dieser Übertragungsermächtigung von Grundprinzipien von der Verfassung her gezogen sind, könnten aber überschritten sein, wenn bei der Gründung einer zwischenstaatlichen Einrichtung und ihrer rechtlichen und organisatorischen Ausgestaltung dem - schon im Rechtsstaatsprinzip verankerten - Grundprinzip eines wirksamen Rechtsschutzes Abbruch getan wäre (BVerfGE 58, 30). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 enthält ein »formelles Hauptgrundrecht« und ist Ausfluß des in Art. 20 garantierten Rechtsstaatsprinzips. Art. 19 Abs. 4 garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht und zwar in allen von der Prozeßordnung zur Verfügung gestellten Instanzen. Der Zugang zu den Gerichten und zu den von den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Der Bürger ist insbesondere berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allein entscheidend, daß es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt. Dabei kommt es weder auf das Ende der Dienstzeit noch auf die fristgerechte Entgegennahme durch den zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle an. Etwaige Fristversäumungen, die auf Verzögerungen der Entgegennahme der Sendung durch das Gericht beruhen, dürfen dem Bürger nicht angelastet werden. Gerade in Fristfragen muß für den Rechtssuchenden klar erkennbar sein, was er zu tun hat, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. Die Grenze des Zumutbaren ist dann überschritten, wenn auf dem Bürger die Verantwortung für Risiken und Unsicherheiten bei der Entgegennahme rechtzeitig in den Gewahrsam des Gerichts gelangter fristwahrender Schriftsätze abgewälzt wird und die Ursache hierfür allein in der Sphäre des Gerichts zu finden ist. Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen. Es ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Danach ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses annehmen (BVerfGE 104, 220,232). Trotz Erledigung kann ein Rechtsschutzinteresse in Fällen tief eingreifender Grundrechtseingriffe fortbestehen. Hierunter fallen vornehmlich solche, die schon das GG - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 -unter Richtervorbehalt gestellt hat. Bei derart schwerwiegenden Grundrechtseingriffen hat das BVerfG ein durch Art. 119 Abs. 4 geschütztes Rechtsschutzinteresse in Fällen angenommen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Dies hat es für alle Fälle der Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung bejaht. Im Anschluss hieran hat es ein Rechtsschutzinteresse trotz so genannter prozessualer Überholung etwa bei erledigten polizeirechtlichen Unterbindungsgewahrsam und bei vorläufiger gerichtlich angeordneten Unterbringung psychisch auffälliger Personen angenommen. Im Bereich der Abschiebungshaft kommt hiernach ein Rechtsschutzinteresse trotz prozessualer Überholung etwa bei Haftanordnungen im Wege der einstweiligen Anordnung oder zur Vorbereitung der Ausweisung in Betracht, bei denen die Höchstdauer der Haft auf sechs Wochen begrenzt ist oder werden soll (BVerfGE 104, 220, 233 f.). Satz 2 wurde durch die »Notstandsverfassung« neu eingefügt. Auf die damit zusammenhängende Problematik wurde im Rahmen des Art. 10 bereits eingegangen. |
Aus Lepa, Manfred (1990), „Der Inhalt der Grundrechte“, Bundesanzeiger Verlag in Köln (S. 323 ff.) Artikel 19 Abs. 4 GGI. Allgemeine Grundsätze 1. Bedeutung des Art. 19 Abs.4 GG im Gefüge des Grundgesetzes 2. Rechtsqualität des Art. 19 Abs. 4 GG 3. Inhalt des Art. 19 Abs. 4 GG 4. Verhältnis von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG 5. Grundrechtsträger II. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 19 Abs. 4 GG1. Die Verletzung von Rechten im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG b) Art. 19 Abs. 4 GG bezieht sich nicht nur auf Grundrechtspositionen, vielmehr gewährt er - was schon aus seiner Schutzfunktion (vgl. RdNr. 40 und 42), aber auch aus seinem Wortlaut ("in seinen Rechten-) folgt - ganz allgemein Rechtsschutz bei Verletzung individueller Ansprüche durch die öffentliche Gewalt (BVerfGE 60, 253 [266j~ BVerwG NJW 1988, 87ff.). Es muß sich um die persönliche Rechtsstellung des Betroffenen handeln ~ der Begriff des Rechts i.S. von Art.19 Abs.4 GG setzt einen personalen Bezug, ein spezifisch personales Element voraus (BVerwG NJW 1985, 2344f. und 2346f.). Insbesondere erfaßt er den Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens mit der Folge, daß die Ermessensentscheidung auf Ermessensfehler und damit auf ihre Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüft wird (BVerfGE 17, 297 [305]; Gern. Senat, JZ 1972 S.655). Rechte i.S. von Art. 19 Abs.4 GG ergeben sich also aus Verfassungsrecht, förmlichen Gesetzen, Rechtsverordnungen, autonomen Satzungen und aus Gewohnheitsrecht, aber nicht aus allgemeinen Verwaltungsvorschriften und sonstigen verwaltungsinternen Anweisungen (BVerfGE 78, 214 [226f.]). c) Für die Anwendbarkeit des Art. 19 Abs. 4 GG genügt hingegen weder die 4 Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssätzen, in denen der einzelne nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird. die also reine Reflexwirkung haben (BVerfGE 31, 33 [39f.1). d) Eine Rechtsverletzung im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG liegt vor, wenn ein 4 der Befriedigung der Eigeninteressen des Betroffenen dienender zwingender Rechtssatz zu seinem Nachteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (BVerwG NJW 1958 S.725). Wie großzügig die Rechtsprechung mit der Annahme einer Rechtsverletzung ist, zeigt BVerfGE 9, 194 (198), wo das Gericht ausführte, daß auch die einen rechtswidrigen Verwaltungsakt nur bestätigende Verwaltungsentscheidung zu einer für Art. 19 Abs. 4 GG ausreichenden Rechtsverletzung führt, weil sie der Beschwer nicht abhilft. Auf derselben Linie liegt BVerfGE 27, 297 (305ff.), wonach die Verweigerung einer Entscheidung über den erneuten Eintritt in eine Sachbehandlung nach Unanfechtbarkeit eines Wiedergutmachungsbescheides den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet. Ferner sei auf BVerfGE 18, 203 (213) hingewiesen, wonach die Rüge eines Rechtsanwalts durch den Vorstand der Anwaltskammer eine Rechtsverletzung sei, weil sie die Standesehre des Rechtsanwalts beeinträchtige. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums eines Gerichts durch die Zuteilung oder Nichtzuteilung von Dienstgeschäften die Rechte eines Richters verletzen (NJW 1976 S. 1224). Im übrigen erfaßt Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur ein Handeln, sondern auch ein pflichtwidriges Unterlassen von Verwaltungsbehörden, da ein Träger öffentlicher Gewalt auch durch pflichtwidriges Unterlassen jemanden in seinen Rechten verletzen kann (BVerfGE 46, 166 [178f.1). 2. Die öffentliche Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG b) Akte der Rechtsprechung gehören nicht zur öffentlichen Gehalt im Sinne von Art.19 Abs.4 GG~ denn diese Vorschrift gewährt Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter (BVerfGE 15, 275 [280] ~ 22, 100 J 1101; 76,93 [981). Dies bedeutet, daß Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug gewährleistet (BVerfGE 65, 76 j901; 74, 358 [3771; 78, 7 [18]). Auch Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften fallen nicht in den Wirkungbereich des Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfGE 73, 339 [3731). Der Richter ist jedoch verpflichtet, bei der Gesetzesauslegung die Postulate der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zu beachten ~ er darf den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Dies bedeutet beispielsweise, daß dann, wenn die öffentliche Bekanntmachung einer Entscheidung eine einwöchige Rechtsbehelfsfrist in Lauf setzen soll, der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet, daß darin zumindest der Entscheidungsausspruch selbst mitgeteilt wird (BVerfGE 77, 275 (284ff.1). c) Ebenso gehört die Gesetzgebung nicht zur öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfGE 24, 33 [49ff.]; 45, 297 [3341). Dennoch ist Art. 19 Abs. 4 GG auch für den Gesetzgeber von Bedeutung. Er verbietet dem Gesetzgeber einen Ausschluß und eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle (BVerfGE 22, 106 [1101) und verpflichtet ihn andererseits, die in die Rechtssphäre des Bürgers eingreifenden Normen zu konkretisieren (BVerfGE 8, 274 [3261). d) Im Gegensatz zum Widerruf eines erteilten Gnadenerweises fallen ablehnende Gnadenentscheidungen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfGE 25, 352 [358ff.]; 30, 108 [111]; BVerwG NJW 1983, 187 mit ausführlicher Erörterung dieser in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage). e) Ferner unterliegt die Ausübung des politischen Ermessens durch die Regierungsgewalt nicht der richterlichen Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG, vielmehr greift insoweit die parlamentarische Kontrolle ein (BVerwGE 15, 63 [66] str., vgl. Hendrichs in v. Münch, Art. 19 RdNr. 46). Art. 19 Abs. 4 GG versagt jedoch nur bei solchen Regierungsakten, denen ein staatspolitisches Moment innewohnt; dies ist nur bei einer die Politik betreffenden Führungsentscheidung der Fall (OVG Münster, DVBI. 1967 S. 52). Gegen die Tätigkeit der Untersuchungsausschüsse kann gerichtlicher Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG in Anspruch genommen werden (BVerfGE 77, 1 [521). f) In Wahlrechtsangelegenheiten ist die Anwendung des Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls ausgeschlossen (WPrüfG beim Abgeordnetenhaus Berlin, JR 1972 S. 389; OVG Münster, DVBl. 1976 S. 397f.; vgl. im übrigen auch BVerfGE 22, 277 [2811). g) Maßnahmen im innerkirchlichen Bereich (z. B. kirchliches Amtsrecht, Ämterhoheit) sind keine Ausübung öffentlicher (staatlicher) Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG und unterfallen deswegen auch nicht der staatlichen Rechtsschutzgarantie (BVerwG NJW 1981, 1972 und NJW 1983, 2580). Wo die Kirche indes den kirchlichen Rahmen verläßt und in die allgemeine Rechtssphäre übergreift, hat sie sich an das für alle geltende Gesetz zu halten und die Nachprüfung ihrer Maßnahmen notfalls auch durch staatliche Gerichte hinzunehmen (OVG Lüneburg, OVGE 19 S. 501). Zu den innerkirchlichen Angelegenheiten wird nicht nur der eigentliche geistliche Aufgabenkreis der Religionsgesellschaften wie Gottesdienst, Glaubenslehre und Sakramentsverwaltung gerechnet, sondern auch das kirchliche Amtsrecht einschließlich des Dienstrechts mit der Folge, daß der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht für Klagebegehren eröffnet ist, die mit der durch Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV garantierten Ämterhoheit der Kirchen unvereinbar sind (OVG Münster, DVBI. 1978 S. 927). III. Der Rechtsweg 1. Gewährleistung des Weges zu den Gerichten b) Art. 19 Abs . 4 GG garantiert dem Bürger einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 65, 1 [701). Der Rechtsweg darf weder ausgeschlossen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 40, 272 [274f.]; 49, 252 [256f.]). c) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet einen Anspruch auf vollständige Nachprüfung eines Verwaltungsaktes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durch ein Gericht (BVerfGE 51, 304 [3121); er gewährleistet eine volle Rechts- und Tatsacheninstanz gegen Akte der Verwaltung (BVerfGE 78, 214 [2261). Die Nachprüfung erfaßt auch die Richtigkeit der Beurteilungsgrundlagen, auch wenn sie von fremden Behörden stammen (BVerfGE 28, 10 [15 f.1). Art. 19 Abs.4 GG schließt grundsätzlich eine Bindung der Gerichte an tatsächliche oder rechtliche Beurteilungen des Einzelfalles seitens Dritter aus. Dies verwehrt indessen nicht eine normativ vorgesehene Bindung an die Entscheidungen anderer Gerichte; dies gilt auch für die Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (BVerfGE 73, 339 [3731). Geht es um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, so unterliegen nicht nur die Bestimmung seines Sinngehalts, sondern auch die Feststellung der Tatsachengrundlage und die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf die im Einzelfall festgestellten Tatsachen uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung (BVerfGE 64, 261 [2791). Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet ferner zum Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit; die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (BVerfGE 55, 349 [3691). Er berechtigt zur vollen Ausschö~pfung der Rechtsmittelfrist ohne Rücksicht auf das Ende der Dienstzeit der Behörde oder des Gerichts (BVerfGE 41, 323 [327f.]). d) In den Fällen des „ersten Zugangs“ zum Gericht dürfen bei Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der Betroffene veranlaßt haben und vorbringen muß, um nach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung zu erhalten (BVerfGE 54, 80 [841). Art. 19 Abs.4 GG führt grundsätzlich zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn einem Ausländer ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid ohne ihm verständliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde (BVerfGE 42, 120 [123ff.]); er führt ferner zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Betroffene bei vorübergehender Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheides oder Strafbefehls getroffen hat (I3VerfGE 41, 332 [3351); er besagt ferner, daß dem Bürger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verzögerungen der Briefbeförderung und Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost nicht als Verschulden zugerechnet werden dürfen (BVerfGE 50, 1 [3]; 53, 148 [151]). e) Besondere Bedeutung erlangt Art. 19 Alls. 4 GG ferner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Er verlangt bei Anfechtungssachen ebenso wie bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz (z. B. einstweilige Anordnung), wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfGE 46, 166 [179]). Einstweiliger Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, daß ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BN'erfGE 79, 69 [75]). f) Ferner verlangt Art. 19 Abs. 4 GG, daß irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, so weit wie möglich ausgeschlossen werden. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und (anfechtender) verwaltungsgerichtlicher Klage ist eine angemessene, sachgerechte Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und ein fundamentaler Grundsatz öffentlich-rechtlicher Anfechtungsprozesse. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozeß nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Bürgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten; dies muß jedoch die Ausnahme bleiben (BVerfGE 51, 268 [284f. ]; 65, 1 [70f.]; 69, 220 [227f.]). Ob eine beabsichtigte hoheitliche Maßnahme in diesem Sinne unaufschiebbar ist, bestimmt sich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Je schwerwiegender die dem Betroffenen hierdurch auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt, um so weniger darf der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen zurückstehen (69, 2210 [228]); dieser Gesichtspunkt ist gegenüber Asylbewerbern insbesondere bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu beachten (BVerfGE 67, 43 [59]). Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Ausweisungsverfügung hat beispielsweise Vorrang, wenn der Grund des Sofortvollzuges der Handel mit Heroin ist (BVerf G, Beschluß vom 25. 9. 1986 - 2 BvR 744/86). 2. Sachverhalte, die Art. 19 Abs.4 GG nicht erfaßt 3. Vollstreckbarkeit ausländischer Titel 4. Die "andere Zuständigkeit" 5. Der „ordentliche Rechtsweg" IV. Die Grenzen des Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GGDer Wortlaut der Garantie aus Art. 19 Abs. 4 GG läßt keine Grenzen erkennen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat jedoch solche Grenzen deutlich werden lassen. Es hat entschieden, daß das Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG verwirkbar ist. Allerdings darf der Weg zu den Gerichten durch die Annahme einer Verwirkung nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden; der Zeitraum, auf den abgestellt wird, darf nicht zu kurz bemessen sein, außerdem muß dem Betroffenen die rechtzeitige Anrufung des Gerichts möglich, zumutbar und \on i11111 zu erwarten gewesen sein (BVerfGE 32, 305 [309f.]). V. Artikel 19 Abs. 4 Satz 3 GGNach Art. 19 Abs. 4 Satz 3 GG gilt die Rechtsweggarantie nicht für Maßnahmen, die auf einer gesetzlichen Regelung beruhen, die in Aktualisierung des Gesetzesvorbehalts aus Art. 10 Abs.2 Satz 2 GG erlassen worden ist. Es handelt sich hier um eine Einschränkung der Rechtsweggarantie, die im Schrifttum auf Kritik gestoßen ist (vgl. Hendrichs a.a.0. RdNr.56 m.w.N.). Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß diese Vorschrift nach dem sog. Abhörurteil des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 30, 1 [17ff.]). |
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