Alle sind gleich, manche gleicher
Kommentare zum Art. 3, Abs. 1 GG

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Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Aus Hesselberger, Dieter (2003), „Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung“, Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung (S. 84 f.)

Der allgemeine Gleichheitssatz

Art. 3 Abs. 1 enthält ein Grundrecht. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet nicht nur alle staatlichen Gewalten zur gleichen Anwendung der Rechtssätze, sondern zwingt auch den Gesetzgeber zu einer an ihm orientierten Ausgestaltung des Rechts. Er verbietet ihm, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln, und ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergehender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt, kurzum, wenn die gesetzliche Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 1, 14/52). Von einer Willkür des Gesetzgebers darf man allerdings nicht schon dann sprechen, wenn er im Rahmen seines Ermessens unter mehreren gerechten Lösungen im konkreten Fall nicht die zweckmäßigste, »vernünftigste« oder »gerechteste« gewählt hat, sondern nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung nicht finden läßt (BVerfGE 4, 144/155).
Wann Sachverhalte im wesentlichen gleich sind, läßt sich nicht abstrakt und generell sagen, sondern nur im Einzelfall durch einen Vergleich ermitteln.
Der allgemeine Gleichheitssatz bindet auch die Verwaltung. Der Gleichheitssatz kann verletzt sein, wenn dieselbe Behörde bei Auslegung eines Gesetzes gegenüber der einen Person einen anderen Maßstab anlegt als gegenüber einer anderen Person. Legen dagegen verschiedene Behörden denselben Rechtssatz verschieden aus, so ist darin allein noch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu erblicken. Es handelt sich aber in der Regel bei einer dieser Entscheidungen um eine unrichtige Rechtsauslegung und -anwendung, die vor Gericht mit Erfolg angegriffen werden kann (BVerfGE 1, 82/85).
Der allgemeine Gleichheitssatz gilt auch im Bereich der rechtsprechenden Gewalt. Auch hier wird jedoch nicht schon durch jede falsche Rechtsanwendung der Gleichheitssatz tangiert. Man muß berücksichtigen, daß oftmals über die richtige Auslegung einer Vorschrift Streit herrscht oder daß dem Gericht un­absichtliche Fehler unterlaufen können. Ein derartiges Urteil kann zwar er­folgreich mit Rechtsmitteln (Berufung oder Revision) angefochten werden, verstößt aber nicht gegen Art. 3 Abs. 1 . Ein solcher Verstoß liegt erst dann vor, wenn die tragenden Gründe der Entscheidung bei Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht, also willkürlich ist (BVerfGE 4,1/7).
Als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 hat das BVerfG z. B. gewertet, daß bisher das als Leibesfrucht einer versicherten Mutter geschädigte Kind nicht in die ge­setzliche Unfallversicherung einbezogen war (BVerfGE 45. 376ff.). Die Auslegung des § 7 Abs. 3 BAföG dahin, daß ein Student, der den Abbruch seines bisherigen Studiums nur deswegen geringfügig verzögert, um die Zulassung zu seinem Wunschstudium abzuwarten, keine weitere Förderung mehr erhalten soll, weil kein »wichtiger Grund« vorliege, verstieß gegen Art. 3 Abs. 1, weil sie zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Personen führte (BVerfGE 70, 230 ff.). Gegen Art. 3 verstieß auch eine Regelung, nach der Studenten von dem Bezug von Arbeitslosengeld selbst dann ausgeschlossen wurden, wenn sie vorher Beiträge entrichtet haben und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (BVerfGE 74, 9 ff .).

Aus Lepa, Manfred (1990), „Der Inhalt der Grundrechte“, Bundesanzeiger Verlag in Köln (S. 75 ff.)

Artikel 3, Abs. 1 GG

A. Allgemeine Grundsätze

1. Die Bedeutung des Gleichheitssatzes im Gefüge des Grundgesetzes
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist ein von der Verfassung anerkannter überpositiver Rechtsgrundsatz (BVerfGE 1, 208 [243]). Er ist ein Element des objektiven Gerechtigkeitsprinzips und damit des das Grundgesetz beherrschenden Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (BVerfGE 21, 353 [373]). Er gilt als selbstverständlicher ungeschriebener Verfassungsgrundsatz in allen Rechtsbereichen (BVerfGE 35, 263 [272]); er wirkt auch in den Bereich der kirchlichen Ordnung hinein (Rechtshof der Konföderation der Ev. Kirchen in Niedersachsen, NJW 1983 S. 2607).

2. Grundrechtsadressaten
Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 GG läßt kaum seine fundamentale Bedeutung erkennen. Er bestimmt ein wenig blaß, daß vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind. Damit erweckt er den Eindruck, als garantiere er nur eine formelle Gleichheit, nur die gleiche Anwendung der Rechtssätze durch die staatlichen Gewalten. Das ist aber nicht alles. Vielmehr fordert Art. 3 Abs. 1 GG darüber hinaus - und hier liegt seine hauptsächliche Bedeutung - die inhaltliche Gleichheit, also die am Gleichheitssatz ausgerichtete Ausgestaltung der Rechtssätze selbst (BVerfGE 1, 14 [52] und LS 18). Adressaten des allgemei­nen Gleichheitssatzes sind deshalb - abgesehen von der Exekutive und der Judikative - der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber (BVerfGE 13, 248 [255]; 69, 150 [160]), sowie die Tarifpartner, wenn sie für tarifunterworfene Arbeitsverhältnisse Normen setzen (BAG NJM 1968, 1398).

3. Grundrechtsträger
Art. 3 Abs. 1 GG wirkt international. Er gilt für alle Menschen und damit auch für Ausländer (BVerfGE 30, 409 [412]), für den nicht im Inland Ansässigen (BVerfGE 43, 1 [6]), für juristische Personen (BVerfGE 4, 7 [12]), für Handelsgesellschaften (BVerfGE 10, 89 [111]), für alle Personengemeinschaften (BVerfGE 23, 353 [373]). Er gilt allerdings nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (BVerfGE 35, 263 [271]), wobei aber hinzuzufügen ist, daß er - allerdings in seiner Oualität als selbstverständlicher, ungeschriebener Verfassungsgrundsatz - sogar für die Beziehungen innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus Geltung beansprucht (BVerfGE 21, 362 [372]; 76, 130 [139]).

4. Umschreibungen des Gleichheitssatzes (Definitionen)
Schon in einer seiner ersten Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht den Inhalt des Art. 3 Abs. 1 GG umschrieben: Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, nicht dagegen, wesentlich Ungleiches entsprechend der bestehenden Ungleichheit ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 1, 14 [52]). Dies ist die klassische Definition, die das Bundesverfassungsgericht bis in unsere Tage benutzt (vgl. z. B. BVerfGE 51, 60 [76]; 60, 101 [108f.]; 71, 255 [271]; 78, 104 [121]). Es finden sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings auch andere Definitionen, die zum Teil griffiger sind. Zum Beispiel:

  • Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine vom Gesetz vorgenommene Differenzierung sich nicht auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchten­den Grund zurückführen läßt (BVerfGE 42, 374 (388]);
  • ein Verstoß gegen Art.3 Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfGE 45, 376 [387]; 54, 11 [26]; 58, 81 [126]~ 60, 113 [1191; 71, 225 [271];
  • der Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches willkür­lich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (BVerfGE 49, 148 [165]); 61, 138 [147];
  • der Gesetzgeber verstößt gegen Art.3 Abs. 1 GG nur dann, wenn für eine von ihm getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlech­terdings nicht mehr erkennbar sind, so daß ihre Aufrechterhaltung als willkürlich beurteilt werden muß (BVerfGE 64. 158 [168f.];
  • der Gleichheitssatz verlangt, daß für die (un-)gleiche Behandlung von Sachverhalten und die Auswahl der Anknüpfungskriterien - bezogen auf die Eigenarten des in Rede stehenden Sachbereichs und unter besonderer Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betreffenden Regelung - vernünftige, einleuchtende Gründe bestehen (BVerfGE 79. 223 [236]).
  • Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Norrnadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 57, 107 [115]; 58, 369 [373f.]; 63, 152 [166]; 64, 229 [239]); 65, 104 [112f.]; 66, 66 [75]; 66, 234 [242]; 67, 231 [236]; 67, 348 [365]; 71, 146 [154]; 74, 9 [24]; 75, 78 [105]: 79, 87 [98]).

Die letztgenannte Definition, die die Willkürformel vermeidet, verdient den Vorzug. Sie ist nicht nur griffig und aussagekräftig; ihr besonderer Vorteil besteht darin, daß sie deutlich vom Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG ausgeht. Der Wechsel der Definitionen bedeutet indes nicht einen Unterschied in der Sache (vgl. RdNr. 20).

5. Rechtsqualität des Gleichheitssatzes, Inhalt einer normaufhebenden Ent­scheidung des Bundesverfassungsgerichts
Art. 3 Abs. 1 GG enthält ein subjektives öffentliches Recht auf Gleichbehand­lung oder Willkürfreiheit (vgl. BVerfGE 21, 353 [372]). Diesem Recht steht indes, soweit es sich an den Gesetzgeber richtet (vgl. Randnummer 2), grundsätzlich nicht ein verfolgbarer Anspruch des Grundrechtsträgers auf ein bestimmtes gesetzgeberisches Handeln gegenüber (st.Rspr. seit BVerfGE 1, 97 [100f.]). Ein solcher Anspruch besteht nur in den seltenen Fällen eines ausdrücklichen Auftrags des Grundgesetzes, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht näher umgrenzt (BVerfGE 12, 139 [142]). Der Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG führt vielmehr nur zur Feststellung der Grundrechtsver­letzung (BVerfGE 15, 46 [75]). Eine solche Entscheidung hat aber ebenso wie eine Nichtigerklärung die Wirkung, daß Gerichte und Verwaltung die Norm, soweit sich das aus der Entscheidung ergibt, nicht mehr anwenden dürfen (BVerfGE 55, 100 [110]). Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Bundesverfassungsgericht allerdings - über die Feststellung der Grundrechtsverletzung hinausgehend - den Inhalt der Neuregelung festlegen. Dies dann, wenn es verfassungsrechtlich geboten ist, den Verstoß gegen den Gleichheitssatz auf eine ganz bestimmte Weise zu beseitigen, oder wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber - hätte er den Verstoß gegen den Gleichheitssatz erkannt - eine ganz bestimmte verfassungskonforme Regelung vorgesehen hätte (BVerfGE 18, 288 [302]); 37, 217 [260]). Ferner kann das Bundesverfassungsgericht die zur Prüfung gestellte Norm für nichtig erklären, wenn den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nur durch Beseitigung der zur Prüfung gestellten Norm entsprochen werden kann (BVerfGE 74, 9 [28]).

6. Bedeutung des Gleichheitssatzes für ungleiche Sachverhalte
Die Bezeichnung "Gleichheitssatz" ist nicht vollständig. Auch für die Fälle ungleicher Sachverhalte enthält Art. 3 Abs. 1 GG in dem Verständnis, von dem die Rechtsprechung ausgeht, eine Aussage. Schon seit BVerfGE 1, 14 (52) steht für die Praxis fest, daß Art. 3 Abs. 1 GG nicht verbietet, wesentlich Ungleiches entsprechend der bestehenden Ungleichheit ungleich zu behandeln. Anders und präziser: der Gesetzgeber darf nicht wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandeln (BVerfGE 4, 144 [155]: 55, 261 [269]). Die Befugnis, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln, hat allerdings ihre Grenze. Die Art der Differenzierung muß sachgerecht sein (BVerfGE 23. 229 [241]), es muß sich für sie ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lassen (BVerfGE 17, 122 [131]). Diese Wirkungsdimension des allgemeinen Gleichheitssatzes kommt ferner nur dann zum Tragen, wenn die Ungleichheit in dein jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, daß ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (BVMGE 52, 256 [263]).

7. Keine Gleichheit im Unrecht
Es gibt keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht". So kann beispielsweise kein Straftäter seine Straflosigkeit mit dem Hinweis darauf fordern, daß andere Gesetzesbrecher nicht verfolgt worden sind; oder: es ist durch den Gleichheitssatz nicht geboten, an sich strafwürdige und zu Recht mit Strafe bedrohte Handlungen deswegen straffrei zu lassen, weil bestimmte andere, möglicher­weise gleich zu bewertende Verhaltensweisen von der Strafvorschrift nicht erfaßt werden (BVerfGE 50, 142 [166]). Der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ gewinnt Bedeutung bei der Gesetzesanwendung (vgl. RdNr. 44).

8. Verhältnis des Art. 3 Abs. 1 GG zu anderen Grundrechten
Der allgemeine Grundsatz, daß die spezielle Bestimmung die allgemeine verdrängt, gilt auch hier. Art. 3 Abs. 1 GG findet keine Anwendung, wenn eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes zum Zuge kommt. Dies allerdings nur darin, wenn es sich um dasselbe Vergleichspaar handelt (13VerfGE 9, 237 [248]). Das Bundesverfassungsgericht hat das Verhältnis einer Reihe von Bestimmungen zu Art. 3 Abs. 1 GG geklärt. So hat es entschieden, daß der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit ein Anwendungsfall des Art. 3 Abs. 1 GG ist (BVerfGE 29, 154 [163]) und daß neben Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG auch Art. 6 Abs. 1. Art. 6 Abs. 4, Art. 6 Abs. 5, Art. 9 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 GG Spezialbestimmungen zu Art. 3 Abs. 1 GG sind (BVerfGE 3, 225 [2401: 28, 324 [346f.] 75, 348 [356]). Es gibt auch Fallkonstellationen, in denen Art. 3 Abs. 1 GG zwar Prüfungsmaßstab bleibt. jedoch in seiner Auslegung entscheidend von speziellen Wertentscheidungen des Grundgesetzes beeinflußt wird. Bei­spielsweise war die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 5 GG im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, als es um den Ausschluß einer Gruppe von Vätern nichtehelicher Kinder vom Anspruch auf Kinderzuschlag ging (BVerfGE 17, 148 [153]).
...

C. Die Bedeutung des Gleichheitssatzes für die Exekutive

a) Der allgemeine Gleichheitssatz setzt dem Verwaltungshandeln Schranken. Seine Domäne ist der Bereich der Ermessensausübung. Die Tätigkeit der Verwaltunusbehörden ist nämlich auch dann niemals "völlig frei", wenn die Verwaltungsbehörden nach ihrem Ermessen vorzugehen berechtigt sind. Auch dann bleiben sie an die allgemeinen Erfordernisse des Rechtsstaats gebunden, insbesondere an den Gleichheitssatz (BVerfGE 18. -35,3 [363]; 69, 161 [169]). Voraussetzung für die Anwendung des Gleichheitssatzes ist aber, daß die Behörde gegenüber dem Grundrechtsträger überhaupt zur Ermessensausübung verpflichtet ist; dem Grundrechtsträger muß also - soll Art. 3 Abs. 1 GG eingreifen - eine subjektive Rechtsstellung zukommen, aus der er den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Begehren herleiten kann (BVerwGE 39, 235 [238f.]).
Der Gleichheitssatz verlangt, daß die Verwaltung ihr Ermessen gleichmäßig ausübt (BVerwGE 34, 278 [281]). Das heißt beispielsweise für die nach Ermessen vorzunehmende Vergabe von Sendezeiten bei Kommunalwahlen, daß einer überörtlichen Wählergemeinschaft unter den gleichen Voraussetzun­gen wie den politischen Parteien Sendezeiten zu gewähren sind, weil kein besonderer Grund vorliegt, der es rechtfertigen könnte, insoweit zwischen politischen Parteien und solchen Wählergemeinschaften zu differenzieren (BVerwGE 35, 344 [347ff.]). Dem Gleichheitssatz entspricht eine generelle Ermessensbandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis (Selbstbindung), nach der Ausnahmen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber jedenfalls nur unter besonderen Umständen möglich sind (BVerwGE 31, 212 [213f.]). Das bedeutet, daß dann, wenn sich eine Verwaltungspraxis und damit eine Selbstbindung der Verwaltung gebildet hat, eine Abweichung von dieser Praxis gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn sie nicht auf sachgerechten Erwägungen beruht (BVerwGE 26, 153 [155]). Der Gleichheitssatz kann sogar unmittelbar die Grundlage eines Zahlungsanspruchs sein. Aller­dings kann es zu Zahlungsansprüchen nur kommen, wenn die durch das vorangegangene Verhalten der Behörde begründete Bindung - unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Gleichbehandlung - gerade auch in Richtung auf diesen Anspruchsinhalt so strikt und so unausweichlich geworden ist, daß dem Gleichheitssatz einzig durch Zahlung Rechnung getragen werden kann (BVerwGE 55, 349 [351f.1). Konkretisiert die Behörde die Ausübung des Ermessens durch Verwaltungsvorschriften, so bindet sie das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Gleichbehandlungsgebot in der Weise, daß sie alle in den Verwaltungsvorschriften angesprochenen Fälle nach diesen Vorschriften behandeln muß und davon nur abweichen darf, wenn eine wesentliche Beson­derheit des Einzelfalles die Abweichung rechtfertigt (BVerwGE 44, 72 [74f.]).
Der Gleichheitssatz hindert die Verwaltung jedoch nicht, im Rahmen ihres Ermessensspielraums eine bisher geübte Praxis aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft zu ändern (BVerwG NJW 1988, 2907).

b) Der Gleichheitssatz bindet die Verwaltungsbehörden auch dann, wenn Vergünstigungen gewährt werden, auf die kein Rechtsanspruch besteht (BVerwG, NJW 1969, 674). Allerdings erzeugt ein rechtswidriges Verhalten der Verwaltung keinen Anspruch auf Gleichbehandlung (BVerfGE 25, 216 [229]). Es gibt keine Gleichheit im Unrecht (BVerfGF 50, 142 [1661). Der Gleichheitssatz ist auf Gleichbehandlung im Recht ausgerichtet und beinhaltet weder einen Anspruch des Bürgers noch eine Befugnis der Verwaltung, eine rechtswidrige Gleichbehandlung zu fordern oder zu gewähren (BFH NJW 1989, 2419). Insbesondere kann eine auf rechtsauslegenden Verwaltungsvor­schriften beruhende ständige rechtswidrige Verwaltungsübung auch nicht in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbst­bindung der Verwaltung führen (BVerwGE 34, 278 [283]).

c) Die öffentliche Hand hat das Willkürverbot auch im fiskalischen Bereich zu 4 beachten (BGH NJW 1977, 628ff.).

d) Besondere Bedeutung hat Art. 3 Abs. 1 GG im Prüfungswesen erlangt. Er beherrscht in Gestalt des Prinzips der Chancengleichheit das gesamte Prü­fungswesen (BVerfGE 79, 212 [2181). Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, möglichst gleichmäßige äußere Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und damit allen Prüflingen gleiche Erfolgschancen einzuräumen. Deshalb verstößt nicht nur die Benachteiligung, sondern ebenso auch die Bevorzugung eines Prüfungskandidaten gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BVerwG NVwZ 1984, 307f.). Eine Prüfungsentscheidung, die unter Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit zustande gekommen ist, ist als rechtswidrig aufzuheben; bei der neuen Prüfungsentscheidung ist so zu verfahren, daß diesem Grundsatz nachträglich möglichst ungeschmälert Geltung verschafft wird (BVerwG, NJW 1983, 407f.).

e) Ebenso wie der Gesetzgeber hat auch die Exekutive im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG die besonderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berück­sichtigen . So hat eine Behörde beispielsweise die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Pressefreiheit getroffene Wertentscheidung zu beachten, wenn es um eine von der Sache her notwendige Auswahl von Pressevertretern geht, denen Eigeninformationen der Behörde zukommen sollen. Eine Auswahl, die der Wertentscheidung des Art.5 Abs.1 Satz2 GG zuwiderliefe, beispielsweise Vertreter der "guten" Presse oder unkritische oder der Behörde gegenüber positiv eingestellte Journalisten begünstigte, wäre mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren (BVerwG, NJW 1975 S. 891 f .).
D. Die Bedeutung des Gleichheitssatzes für die Judikative

a) Der allgemeine Gleichheitssatz bindet gemäß Art. 1 Abs. 3 GG auch die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Er gebietet Rechtsanwen­dungsgleichheit als eine Grundforderung des Rechtsstaats. Das bestehende Recht ist ausnahmslos ohne Ansehen der Person zu verwirklichen; es ist den Gerichten verwehrt, bestehendes Recht zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Personen nicht anzuwenden. Diese verfassungsrechtliche Verpflichtung gilt nicht nur bei der Auslegung und Anwendung sachlichen Rechts; sie gilt auch für die Handhabung des Verfahrensrechts (BVerfGE 66, 331 [335f.]). Indes bedeutet nicht jeder Fehler in der Rechtsanwendung eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Hinzukommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 54, 117 [125]; 57, 39 [421]; 59, 128 [161]; 66, 324 [330]). Dabei enthält die verfassungsgerichtliche Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern sie bedeutet in einem objektiven Sinne die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Maßnahme im Verhältnis zu der Situation, deren sie Herr werden will (BVerfGE 70, 93 [97]). Willkür in diesem Sinn liegt beispielsweise vor, wenn das Gericht die gebotene Anwendung einer Vorschrift sehenden Auges unterläßt und damit zu einem nicht mehr verständlichen Ergebnis gelangt (BVerfGE 66, 324 [330f.]).
Diese enge Umgrenzung des Anwendungsbereichs des Gleichheitssatzes hat beispielsweise zur Folge, daß Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon durch verschiedenartige Auslegung derselben Bestimmungen durch verschiedene Gerichte ver­ letzt wird (BVerfGE19, 38 [47]). Dasselbe gilt für die Verschiedenartigkeit der Strafpraxis verschiedener Gerichte (BVerfGE 1, 332 [345]). Eine Rechtsaus­legung, die mit dem Gleichheitssatz noch vereinbar ist, kann auch nicht schon deshalb für verfassungswidrig erklärt werden, weil eine andere Auslegung möglicherweise dem Gleichheitssatz besser entspräche (BVerfGE 27, 175 [178]). Im übrigen verlangt der Gleichheitssatz nicht, daß eine einmal höchst­richterlich entschiedene Rechtsfrage niemals mehr anders entschieden werden darf (BVerfGE 19, 38 [47]). Insbesondere steht der Gleichheitssatz der richter­lichen Rechtsfortbildung nicht entgegen (BVerfGE 71, 354 [362]).

b) Besondere Bedeutung hat der Gleichheitssatz für das Strafverfahren gewonnen. So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die Unter­lassung strafrechtlicher Verfolgung anderer Personen das Strafverfahren gegen den Beschuldigten weder willkürlich noch rechtsstaatswidrig macht (BVerfGE 51, 176 [187]). Auch kann kein Straftäter seine Straflosigkeit mit dem Hinweis darauf fordern, daß andere Gesetzesbrecher nicht verfolgt worden sind; es gibt keine "Gleichheit im Unrecht- (BVerfGE 50, 142 [166]).

c) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet ferner die "Waffengleichheit im Prozeß". Dieses Postulat ist von besonderer Bedeutung für die Auslegung der Beweislastverteilungsvorschriften. Es kann beispielsweise im Arzthaftungsprozeß bedeuten, daß von Mal zu Mal geprüft werden muß, ob dem Patienten die regelmäßige Beweislastverteilung noch zugemutet werden darf (BVerfGE 52, 131 [147]).

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