Delikte und ihre Bestrafung
Auf mehrere Seiten aufgeteilt: Beleidigung ++ Schwarzfahren ++ Sachbeschädigung/Hausfriedensbruch ++ Graffiti (siehe unten)
Rechtstipps zu Grafitti
Grafitti-Rechtstipps und Repressionsschutz
Graffiti sind keine "häßlichen Schmierereien die das Stadtbild veschandeln". Und wird auch nicht gemacht von "orientierungslosen Jugendlichen, die graue Wände bunter machen wollen", wie öfter von verständnisvollen Sozpäds angenommen wird. Es ist viel einfacher: Graffiti ist - oft illegale - unkontrollierbare Straßenkultur! Es ist viel geiler ein schönes Bild zu sehen als noch so eine häßliche Reklame. Ob wir jeden Tag an der gleichen beschissenen Werbetafel vorbeilaufen wollen hat uns niemand gefragt - trotzdem ist so etwas legal. Sprühen jedoch ist verboten. Leider wissen zu wenig Writer und Writerinnen wie sie sich bei Ärger mit der Polizei verhalten müssen. Immer wieder passiert es, dass sich Leute ungewollt gegenseitig belasten. Hier ein paar Tipps:
1. Grundsätzliches
- Dosen mit Spülmittel putzen (wg. Fingerabdrücken)
- Dosen nicht mit Deiner Handschrift markieren
- Wenn Du mit einer Skizze losgehst, darauf achten, daß der Name auf keiner Zeichnung zuhause existiert!
- Vorher die Wand angucken oder damit fahren (mit dem anvisierten Zug! :-))
- mögliche Fluchtwege angucken, Entsorgungsmöglichkeiten (Müllcontainer) vorher suchen
- Dosen zuhause schütteln
- Bei umfangreicheren, strafrechtlich brisanten Aktionen: Oberbekleidung zum Wechseln mitnehmen, da auch bei sorgfältigem Sprayen Farbspuren auf Pullover, T-Shirt oder Jacke landen können
2. Beim Malen
- Leise sein! (Hilfreich: Dosen ohne Kugel: ansonsten starken Magneten an Unterseite der Spraydose befestigen)
- Vorher Lage abchecken
- An "heiklen" Orten: Ein oder zwei Personen zum Beobachten und Warnen "abstellen"
- mit Handschuhen malen
- Dosen nicht mit blossen Händen (Fingerabdrücke!) anfassen - auch in Stressituationen!
- Spass am Malen nicht vergessen ...
3. Nach dem Malen
- Leere Dosen sicher entsorgen (Müllcontainer etc.)
- Benutzte Caps und Handschuhe jeweils seperat wegschmeißen
- Handschuhe nie zusammen mit Dosen oder Schablonen entsorgen, da erstere individuell identifizierbare DNA enthalten, die bei hohem Ermittlungseifer der Polizei (z.B. bei politischen Graffitis) gegen dich verwendet werden kann
- ruhig Richtung Fahrrad oder Auto laufen
- Zuhause: Blick in den Spiegel; auch Farbspuren im Gesicht sollen manchmal vorkommen und sollten spätestens jetzt verschwinden
- erst freuen, wenn Du im Bett liegst ...
4. Aktion mit Polizeikontakt
- Wenn Dich ein privater Sicherheitsdienst festnimmt, sofort nach der Polizei verlangen
- Aussage verweigern, nur Angaben zur Person machen
Das ist ein wichtiger Punkt! Du bist verpflichtet, der Polizei Namen, Geburtstag, Meldeadresse und eine ungefähre Berufsbezeichnung ("Schüler", "Angestellter") mitzuteilen. Mehr musst Du nicht und solltest Du auch nicht sagen - Nichtaussage ist nicht zu Deinem Nachteil, ganz egal was sie Dir erzählen! Wenn Du was zu sagen hast, kannst Du das genauso später tun, nachdem Du ein paar Nächte drüber geschlafen hast, Dich mit FreundInnen oder Anwalt beraten hast. Viel zu oft plaudern Leute aus welchen Gründen auch immer gegenüber der Polizei munter drauf los und belasten so sich und/oder andere.
Wenn sie versuchen, Dir Silberbilder zuzuschieben, und mit dem Finger über die Silberfarbe wischen: Silber ist nicht abriebfest und daher fraglich, ob eine Sachbeschädigung vorliegt! Spart euch diese Tatsache für die Verhandlung auf (sofern es dazu kommen sollte).
Wenn Du Glück hast, nehmen sie nur Deine Adresse auf und das war es vorerst. Wenn Du Pech habt, musst Du mit auf die Wache.
5. Auf der Wache
Du wirst durchsucht. Skizzen und anderes belastendes Material, das noch ungesehen ist, am besten vorher loswerden. Sachen von Dir werden sichergestellt: Lass Dir eine Quittung geben! Wenn Ihr zu zweit seid, werdet Ihr jeweils allein zum Verhör geführt und vernommen. Wieder GANZ WICHTIG: Keine Aussagen zur Sache. Es wird Dir vielleicht auch eine Hausdurchsuchung angedroht.
Ausführliche allgemeine Infos zum Verhalten auf der Wache un bei Verhören: http://inforiot.de/ extras/demo1mal1.php
6. Hausdurchsuchung
Die Polizei darf nur die Räume des Beschuldigten durchsuchen, also: Schlaf- und/oder Wohnzimmer und gemeinsam genutzte Räume wie Keller. Die BeamtInnen kommen oft sehr früh (zwischen 7 und 8 Uhr), damit Sie sicher sein können, daß der Beschuldigte anwesend ist. Kümmere Dich schon jetzt darum, dass die Polizei Dich vielleicht mal besuchen kommen könnte: belastende Fotoalben, Blackbook und Zeichnungen entfernen, ggf. auch Fotoapparat. Magazine, Kaufvideos etc. sind egal. Nie Telefonnummern mit Writernamen kennzeichnen!
7. Vorladungen
Wenn Du als Beschuldigter zur Polizei vorgeladen wirst, ist das eine Einladung: Du musst nicht hingehen! Erst wenn Dich die Staatsanwaltschaft lädt, musst Du hin. Etwas anderes ist es, wenn Du als Zeuge geladen wirst. Beachte die Hinweise, was Du wann bei wem sagen musst und konsultiere im Zweifelsfall einen Anwalt.
8. Strafbefehl
Irgendwann bekommst Du einen Strafbefehl, oder einen Vermerk, daß das Verfahren gegen Dich eingestellt wurde. Beim Strafbefehl: Spätestens jetzt solltest Du Dich mit einem Anwalt beraten. Unbedingt die Widerspruchsfrist einhalten! 14 Tage nach Zustellungsdatum (wird auf dem Umschlag vom Postbeamten vermerkt). Anwalt konsultieren und Widerspruch einlegen, das geht so:
Betreff: [Euer Aktenzeichen und GeschäftsNr.]
Sehr geehrter Herr Richter XY,
gegen den Strafbefehl Geschäfts-Nr.: XY lege ich zwecks Fristenwahrung Rechtsmittel ein. Die Straftaten werden von mir bestritten.
Mit freundlichen Grüßen
Politische und rechtliche Einordnung des Sprayens
Auszug aus "Von Wand-Alismus bis Wand-Kunst" in Fritz Gießen, Ausgabe April 2007 (S. 6)
Abhilfe gegen diese Form der Kriminalität könnten mehr Freiflächen sein. Wo die Kommunen das Sprayen erlauben, können ,Writer' ihre Kreativität auslassen, wohingegen den illegalen Bombern' der Reiz des Verbotenen genommen wird. "Gute Erfahrungen damit hat zum Beispiel die Stadt Karlsruhe gemacht. Seitdem die Stadt Wände für Graffiti freigegeben hat, sind Schmierereien stark zurückgegangen", erzählt Kai. Seit Beginn Ihrer künstlerischen Schaffensphase gestalten 3Steps ganz legal zahlreiche Flächen und Fassaden in der Region.
Ähnliches rät Frank Navrade. Er ist Koordinator und Sachbearbeiter des Bereichs Graffiti des Polizeipräsidiums Mittelhessen. "Wer unerlaubt sprüht, macht sich der Sachbeschädigung schuldig. Diese Veränderung des Erscheinungsbildes fremden Eigentums mindert dessen Wert, auch wenn der Untergrund nicht beschädigt ist. Ein Haus mit beschmierten Wänden erweckt den Verdacht, in einer schlechten Gegend zu stehen. Beschmierte Wände wie in der Ludwigstraße, am Seltersweg und der Frankfurter Straße in Gießen senken auch das Sicherheitsgefühl der Passanten. Wenn offensichtlich ungesehen in einer Gegend gesprüht werden kann, könnten ja auch schlimmere Delikte geschehen. Dabei ist auch das Strafmaß gegen Sprühen nicht zu unterschätzen. Auf das illegale Sprayen stehen Arbeitsstunden, im Extremfall (bei über hundert Fällen) sogar Gefängnisstrafen". Navrade weiter: "Nur bei Ersttätern und geringem Schaden empfehle ich einen Täter-Opfer-Ausgleich." Das bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der erwischte Sprayer sein eigenes Werk entfernen muss. Und was tun, wenn jemand beobachtet, wie eine Wand zum Tatort wird? "Scheuen Sie sich nicht, einen Notruf zu starten", empfiehlt Navrade. "Sie müssen die Täter nicht festhalten. Als Zeuge können Sie wichtige Angaben über Alter, Größe, Kleidung und Verhaltensweisen der Täter machen." Doch wie kann man seine Wand vor Verunstaltung sichern? Oft schützt eine gute künstlerische Gestaltung vor Schmierereien.
Keine Sachbeschädigung?
Bis Ende 2003 waren Graffities noch nicht automatisch eine Sachbeschädigung, sondern nur dann, wenn ein bleibender Schaden nachgewiesen werden konnte. Natürlich konnten RichterInnen oder AnklägerInnen hier tricksen, weil der Begriff des Schadens schwer festlegbar (siehe z.B. den absurden Prozess in Gießen, wo die Gebäudereiniger meinten, dass beim Abwaschen der Wand auch immer Mikropartikel der Farbe abgingen - was dem verurteilungswütigen Richter Wendel reichte).
Sachbeschädigung muss nachweisbar sein
Aus einem Urteil des
Kammergerichts Berlin am 7.8.1998 (Aktenzeichen: (5) 1 Ss 173/98 (35/98)) im ARD-Rechtsratgeber
Das Besprühen von Hauswänden oder Bahnwaggons ist nur dann strafbar, wenn dadurch oder durch die erforderliche Reinigung die Oberfläche in ihrer Substanz beschädigt wird. Wenn der Eigentümer seinen Zug oder seine Hauswand reinigen kann, ohne dass bleibende Schäden entstehen, so handelt es sich bei dem Graffiti nicht um eine Sachbeschädigung.
So entschied das Kammergericht Berlin. Es stütze sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, in der dieser sinngemäß feststellte, dass allein die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes einer Sache, auch wenn sie gegen den Willen des Eigentümers geschehe, nicht als Sachbeschädigung strafbar sei. Hinzukommen müsse vielmehr auch noch eine Substanzverletzung.
Aus einem Urteil
des OLG Düsseldorf am
10.3.1998
(Aktenzeichen: 2 Ss 364/97 – 61/97 III) im ARD-Rechtsratgeber
Das Besprühen eines Eisenbahnwaggons mit Graffitis kann eine Sachbeschädigung darstellen.
Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf drei Täter zu einer Geldstrafe, weil sie einen Waggon der Deutschen Bahn AG mit Graffitis besprüht hatten. Zwar werde durch das Besprühen der Wagen nicht unmittelbar ”beschädigt”, sondern nur verunstaltet. Jedoch sei eine Reinigung nur mit Lösungsmitteln möglich, die das Material des Waggons angreifen. Der Waggon sei deshalb durch das Besprühen bereits dermaßen in Mitleidenschaft gezogen worden, dass mit dem Besprühen zwangsläufig auch die Beschädigung verbunden sei.
Links
- Seiten zu Repression, Rechtshilfe und mehr: www.projektwerkstatt.de/antirepression
