Überwachung, Observation
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Texte zum Thema
Aus Fehn, Bernd Josef, "Präventive Observationen, Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit?" in: Kriminalistik 7/2006 (S. 476)
Entscheidend ist, dass für eine verdeckte Aufnahme und Aufzeichnung eine ausdrückliche spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundiage vorhanden sein muss. Dies ist ein anerkannte"r strafrechtlicher und polizeirechtlicher Grundsatz (vgl. § 1 00c Abs. 1 Nr. 1 StPO f ür den repressiven Bereich, die Polizeigesetze der Länder,' § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 2 lit. a BPolG, § 23 Abs. 1 und 2 Nr. 2 lit. a BKAG sowie § 19 Abs. 1, § 29 Abs. 1 ZFdG für den präventiven Bereich). Was später mit den Bildaufnahmeri und Bildaufzeichnungen zu geschehen hat, wenn der Zweck, zu dem die Aufnahmen und Aufzeichnungen verdeckt angefertigt worden sind, entfallen ist, ist ebenfalls zwingend Gegenstand einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, die auf die genannten strafrechtlichen und polizeirechtlichen Vorschriften aufsetzt.
Hintergrund ist, dass insoweit Grundrechtseingriffe in Rede stehen. Ein bloßer Rückschluss aus anderen Vorschriften genügt daher nicht. Damit verbietet es sich, eine Zulässigkeit des verdeckten Aufnahme- bzw. Aufzeichnungsvorgangs daraus zu folgern, dass ja keine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung der Bildnisse außerhalb der Behörde erfolge, oder daraus, dass Zwecke der Rechtspflege oder der öffentlichen Sicherheit verfolgt würden, was sogar eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung der Bildnisse erlaube.
Angesichts der Notwendigkeit einer klaren und eindeutigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage verbietet es sich ferner, die Zulässigkeit einer verdeckten Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen zu präventiven Zwecken § § 3, 4 SchwarzArbG entnehmen zu wollen. Im Gegenteil: Das Betretungsrecht der Prüfer, das seinerseits offen ausgeübt wird, setzt eine Prüfungsanordnung voraus, also die Einleitung eines Verfahrens zur offenen Informationsgewinnung.Aus Vahle, Jürgen, "Verdeckte Ermittlungen der Polizei zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr" in: Kriminalistik 10/2006 (S. 643)
Durch die §§ 100c und 100d StPO sind umfassende gesetzliche Grundlagen für den Einsatz technischer Mittel geschaffen worden (s. hierzu König, KRIMINAUSTIK 1998, S. 349).
LichtbilderundBildaufzeichnungen dürfen hiernach ohneWissen des Betroffenen hergestellt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Sonstige für Observationszwecke bestimmte Mittel (z. B. Peilsender) dürfen darüber hinaus verwendet werden, wenn eine Straftat von erheblicher Bedeutung untersucht wird. Auch die Kumulation verschiedener technischer Hilfsmittel (GPSÜberwachung, visuelle und videotechnische Überwachung usw.) ist bei schwerwiegenden Straftaten rechtlich unbedenklich (BVerfG, KRIMINALISTIK 2005i S. 439; BGH, KRIMINALISTIK 2001, S. 203).
Im Original: Videoaufnahmen vor Gericht verwertet? ... Diese Zitate ausblenden ++ Alle Zitate aus / einblenden
Aus Röbke, Sven, "Videoüberwachung am Arbeitsplatz oder arbeitsrechtliche Berührungspunkte mit dem Datenschutz", in: Die Polizei, 10/2006 (S. 302)
V. Folgen unzulässiger Überwachung
1. Beweisverwertungsverbot?
1. 1 im Zivil- oder Arbeitsgerichtsprozess
Eine gesetzliche Vorschrift, die regelt, ob zugunsten der beweisbelasteten Partei Beweismittel, die unter Verletzung des geltenden Rechts beschafft worden sind, verwertet werden dürfen, besteht im Zivil- oder Arbeitsgerichtsprozess nicht. Davon zu unterscheiden ist die Verwertbarkeit im strafrechtlichen Zusammenhang. Im Zivil- oder Arbeitsgerichtsprozess hingegen wird überwiegend angenommen, dass rechtswidrig erlangte Beweismittel weder generell verwertbar noch absolut unverwertbar sind.' Es stellt sich jeweils als eine Frage des Einzelfalls dar, ob der Schutzzweck der Norm, die durch die Art und Weise der Beweisgewinnung verletzt worden ist, ein Beweisverwertungsverbot als prozessuale Sanktion gebietet. Dies können daher durchaus andere Maßstäbe als im Strafrecht sein.
Die Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiterüberwachung unter Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach S 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BetrVG vornimmt, ist bisher noch nicht eindeutig geklärt. Das BAG hat die prozessuale Verwertbarkeit der Ergebnisse einer ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG durchgeführten heimlichen Videoüberwachung von Arbeitnehmern für den speziellen Fall bejaht, dass der Betriebsrat der Verwendung des Beweismittels und der darauf gestützten Kündigung zugestimmt hat und die Videoüberwachung auch materiell gerechtfertigt war, d. h. ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers nicht erfolgte (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02).
1.2 im Strafprozess
Im Strafprozess richtet sich die Verwertbarkeit von Beweise.n nach Auffassung des BGH unter anderem danach, ob die Verletzung von Beweisverboten den Rechtskreis des Beschuldigten wesentlich berührt oder ob sie für ihn nur von untergeordneter Bedeutung ist. Bei dieser Untersuchung sind vor allem der Rechtfertigungsgrund der Bestimmung und die Frage, in wessen Interesse sie geschaffen ist, zu berücksichtigen. Insoweit ist daher zunächst zwischen »Beweiserhebungsverboten« und »Beweisverwertungsverboten« zu unterscheiden.
Beweiserhebungsverbote sind zu unterteilen in Beweisthemenverbote (z. B. bei Staats- und Amtsgeheimnissen), Be-! weismethodenverbote (z. B. verbotene Vernehmungsmethoden, S 136 a StPO) und relative Beweisverbote (nur bestimmte Personen dürfen eine Beweiserhebung anordnen oder durchführen, beispielsweise die Blutprobe durch den Arzt gemäß § 81 a StPO). Wenn gegen die Beweiserhebun'gsverbote verstoßen wird, kann sich hieraus ein Beweisverwertungverbot für das Strafverfahren ergeben. Folge des Verstoßes ist daher nicht notwendig ein Beweisverwertungsverbot (Ausnahmen: % 136 a 1112 StPO, 511 BZRG). Notwendig ist vielmehr eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Dies führt unmittelbar zu der Frage, ob sich der Staat im Rahmen der Anklage sogenannter »Früchte des verbotenen Baumes« bedienen darf - mithin ob Ermittlungsergebnisse, die aufgrund des Ergebnisses eines unverwertbaren Beweismittels erlangt worden sind, verwertet werden können. Nach der Theorie der Früchte des verbotenen Baums wird vertreten, dass zur Disziplinierung der Polizei erforderlich sei, das Übertreten von Beweisverboten zu verhindern. Dies würde zu einem restriktiven Verwertungsverbot führen. Dem steht der BGH jedoch wesentlich differenzierter gegenüber. Der BGH" hat in einer maßgeblichen Entscheidung - stark verkür'zt zusammengefasst - entschieden, dass die »Früchte des verbotenen Baumes« kein grundsätzliches Verbot nach sich ziehen, da der Erziehungsgedanke nicht zu dem Prinzip des Rechtsstaats passt und überdies zu einer Lahmlegung des Verfahrens führen könnte. Die Disziplinierung seiner Beamten kann der Staat auch durch sonstige Sanktionen erreichen. Der Wert des Beweismittels wird nach Auffassung des BGH nicht durch den Verfahrensverstoß herabgesetzt; der Verfahrensverstoß berührt allein den Rechtskreis Dritter. Geboten ist für den BGH daher eine einzelfallorientierte Lösung mit Abwägung, die natürlich dem unantastbaren Kernbereich der Grundrechte aus Art. 1 und 2 des Grundgesetzes Rechnung tragen muss.
- Infoseite zur Verwendbarkeit privat aufgenommener Videos
Rechtsgrundlagen der Observierung
Aus Prof. Vahle, Jürgen, "Verdeckte Ermittlungen der Polizei zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr", in: Kriminalistik 10/2006 (S. 641 ff.)
Lichtbilder und Bildaufzeichnungen dürfen hiernach ohne Wissen des Betroffenen hergestellt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Sonstige für Observationszwecke bestimmte Mittel (z. B. Peilsender) dürfen darüber hinaus verwendet werden, wenn eine Straftat von erheblicher Bedeutung untersucht wird. Auch die Kumulation verschiedener technischer Hilfsmittel (GPS-Überwachung, visuelle und videotechnische Überwachung usw.) ist bei schwerwiegenden Straftaten rechtlich unbedenklich (BVerfG, KRIMINALISTIK 2005, S. 439,- BGH, KRIMINALISTIK 2001, S. 203). ...
Die aus einem rechtmäßigen präventiv-polizeilichen Lauscheingriff gewonnenen Erkenntnisse dürfen für strafprozessuale Zwecke genutzt werden (BGH, KRIMINALISTIK 2006, S. 1661 1996 , S. 703).
Strafprozessordnung
Variante 1 der Rechtsgrundlagen für Überwachungen ist die Strafprozessordnung. Sie kommt in Frage, wenn "Gefahr im Verzuge" ist und bei der Verfolgung von Straftaten (Beweissicherung) und StraftäterInnen. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen und wie alles abzulaufen hat, findet sich in der StPO in folgenden Paragraphen:
StPO § 100c
(1) Ohne Wissen des Betroffenen
1. dürfen
a) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden,
b) sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters verwendet werden, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre,
2. darf das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand eine in § 100a bezeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
3. darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort des Beschuldigten mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand
a) eine Geldfälschung, eine Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches) oder eine Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b des Strafgesetzbuches),
einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches,
einen Mord, einen Totschlag (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches) oder einen Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches),
eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§ 234, 234a, 239a, 239b des Strafgesetzbuches),
einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) oder einen schweren Bandendiebstahl (§ 244a des Strafgesetzbuches),
einen schweren Raub (§ 250 Abs. 1 oder Abs. 2 des Strafgesetzbuches),
einen Raub mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches) oder eine räuberische Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuches),
eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches) unter den in § 253 Abs. 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen,
eine gewerbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei (§ 260 des Strafgesetzbuches) oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a des Strafgesetzbuches),
eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches,
eine Bestechlichkeit (§ 332 des Strafgesetzbuches) oder eine Bestechung (§ 334 des Strafgesetzbuches),
b) eine Straftat nach §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
c) eine Straftat nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder eine Straftat nach §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes,
d) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 82, 85, 87, 88, 94 bis 96, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
e) eine Straftat nach § 129 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1, § 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder
f) eine Straftat nach § 96 Abs. 2 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 84 Abs. 3 oder § 84a des Asylverfahrensgesetzes begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen sich nur gegen den Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 dürfen gegen andere Personen nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 dürfen nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Beschuldigte sich in diesen aufhält, die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
- Der gesamte Text der Strafprozessordnung, Download als pdf.
Urteile dazu
Aus: BVerfG, 2 BvR 581/01 vom 12.4.2005
Der Gesetzgeber hat den Einsatz technischer Mittel in § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO nur bei einer Anlasstat "von erheblicher Bedeutung" zugelassen. Auf weitere Konkretisierung, etwa mittels eines Straftatenkatalogs, hat er verzichtet. Das Bundesverfassungsgericht hat freilich wiederholt festgestellt, dass schon das Merkmal der "erheblichen Bedeutung" Grundrechtseingriffe im Strafverfahren einer hinreichend bestimmten Begrenzung unterwirft. Eine solche Straftat muss mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und dazu geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 103, 21 <34>; 107, 299 <322>; 109, 279 <344> ).
Polizeirecht
Wenn nicht nach StPO vorgegangen wird, zählt Polizeirecht. Das ist Ländersache. Im Folgenden ist beispielhaft das Hessische Polizeigesetz (HSOG) zitiert. Die Formulierungen in anderen Ländern sind ähnlich - die Anforderungen sind zudem denen der StPO vergleichbar.
Im Original: Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz (HSOG) ... Diese Zitate ausblenden ++ Alle Zitate aus / einblenden
§ 14
Datenerhebung und sonstige Datenverarbeitung an öffentlichen Orten und besonders gefährdeten öffentlichen Einrichtungen
(1) Die Polizeibehörden können personenbezogene Daten auch über andere als die in den §§ 6 und 7 genannten Personen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung oder Ansammlung Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten drohen. Die Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung oder Ansammlung zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer Gefahr, zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder zur Strafvollstreckung benötigt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unzulässig. § 20 Abs. 7 bleibt unberührt.
(2) Die Polizeibehörden können personenbezogene Daten auch über andere als die in den §§ 6 und 7 genannten Personen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung oder dem Aufzug Straftaten drohen. Die Unterlagen sind unverzüglich nach Beendigung der Versammlung oder des Aufzuges oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Geschehnisse zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer Gefahr, zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder zur Strafvollstreckung benötigt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unzulässig. § 20 Abs. 7 bleibt unberührt.
(3) Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen, öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen. Der Umstand der Überwachung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Fest installierte Anlagen dürfen unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für ihre Errichtung nach Satz 1 noch vorliegen, zwei Jahre lang betrieben werden; die Frist verlängert sich entsprechend, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes gelten entsprechend.
(4) Die Gefahrenabwehrbehörden können mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen
1. zur Sicherung öffentlicher Straßen und Plätze, auf denen wiederholt Straftaten begangen worden sind, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für weitere Straftaten bestehen,
2. zum Schutz besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen,
3. zur Steuerung von Anlagen zur Lenkung oder Regelung des Straßenverkehrs, soweit Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts nicht entgegenstehen.
Gefahrenabwehrbehörde im Sinne der Nr. 2 ist auch der Inhaber des Hausrechtes. Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes gelten entsprechend.
(5) Die Polizeibehörden können auf öffentlichen Straßen und Plätzen Daten von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des Abgleichs mit dem Fahndungsbestand automatisiert erheben. Daten, die im Fahndungsbestand nicht enthalten sind, sind
unverzüglich zu löschen.
(6) Die Polizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, mittels Bildübertragung offen beobachten und dies aufzeichnen, wenn dies nach den
Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dabei können personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden, soweit dies unerlässlich ist, um die Maßnahme nach Satz 1 durchführen zu können. Sind die Daten für Zwecke der Eigensicherung oder der Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen.
Es folgt ein Paragraph zur automatischen Erfassung von KFZ-Kennzeichen.
§ 15
Datenerhebung durch Observation und Einsatz technischer Mittel
(1) Im Sinne dieser Bestimmung ist
1. Observation die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person länger als vierundzwanzig Stunden innerhalb einer Woche oder über den Zeitraum einer Woche hinaus,
2. Einsatz technischer Mittel ihre für die betroffene Person nicht erkennbare Anwendung, insbesondere zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes.
(2) Die Polizeibehörden können durch Observation oder den Einsatz technischer Mittel personenbezogene Daten erheben
1. auch über andere als die in den § 6 und 7 genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
2. über Personen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Straftat mit erheblicher Bedeutung begehen werden,
3. über Personen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Personen in Verbindung stehen, die Straftaten der in Nr. 2 genannten Art begehen werden, und die Datenerhebung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist,
4. über die in § 13 Abs. 2 Nr. 3 genannten Personen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der gefährdeten Person rechtfertigen.
Die Datenerhebung durch Observation oder den Einsatz technischer Mittel ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen mit Ausnahme der in den §§ 15a, 16 und 17 genannten erheblich weniger Erfolg versprechen würden oder die polizeiliche Aufgabenerfüllung mit Hilfe anderer Maßnahmen wesentlich erschwert würde. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung können personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden, soweit dies unerlässlich ist, um die Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.
(3) Außer bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung der Observation oder des Einsatzes technischer Mittel durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten, soweit nach Abs. 5 nicht eine richterliche Anordnung erforderlich ist. Für eine Observation über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ist die Zustimmung des Ministeriums des Innern oder einer von ihm benannten Stelle erforderlich.
(4) In oder aus Wohnungen können die Polizeibehörden ohne Kenntnis der betroffenen Person Daten nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Ein Eingriff mit technischen Mitteln ist nicht zulässig, soweit keine Auskunftspflicht der betroffenen Person nach § 12 Abs. 2 besteht. Das Verbot nach Satz 2 gilt auch, wenn durch eine gegen einen Dritten gerichtete Maßnahme Erkenntnisse erlangt würden, die nicht der Auskunftspflicht nach § 12 Abs. 2 unterliegen. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Bestehen insoweit Zweifel, darf die Datenerhebung ausschließlich durch eine automatische Aufzeichnung erfolgen und fortgesetzt werden. § 38 Abs. 7 gilt entsprechend, soweit die Datenerhebung nicht mit technischen Mitteln erfolgt.
(5) Maßnahmen nach Abs. 4 sowie das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch den Einsatz technischer Mittel dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch richterliche Anordnung getroffen werden. Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach Abs. 4 handelt, das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die Personen, gegen die sich die Maßnahmen richten sollen, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Art und Dauer der Maßnahmen sind festzulegen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen und, soweit möglich, räumlich zu begrenzen. Eine dreimalige Verlängerung um jeweils höchstens drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Hat die Polizeibehörde bei Gefahr im Verzug die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht bis zum Ablauf des folgenden Tages richterlich bestätigt wird. Automatische Aufzeichnungen nach Abs. 4 Satz 5 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Für die nicht verwertbaren Teile ordnet das Gericht die unverzügliche Löschung an. Das Gericht unterrichtet die Polizeibehörde unverzüglich über den Inhalt der verwertbaren Teile der Aufzeichnung.
(6) Abs. 2 bis Abs. 5 gelten nicht für das Abhören und Aufzeichnen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person geschieht. Das Abhören und Aufzeichnen in oder aus Wohnungen ordnet die Polizeibehörde an. Erlangte Erkenntnisse aufgrund von Anordnungen nach Satz 2 dürfen anderweitig nur verarbeitet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist und wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen, § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Für Zwecke der Strafverfolgung dürfen die Erkenntnisse aufgrund von Anordnungen nach Satz 2 nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 der Strafprozessordnung verarbeitet werden.
(7) Zur Vorbereitung des Einsatzes technischer Mittel kann die Polizeibehörde die Wohnung der betroffenen Person betreten, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung unerlässlich ist. Außer bei Gefahr im Verzug ist dies nur nach richterlicher Anordnung zulässig. § 15 Abs. 5 Satz 8 und 9 gelten entsprechend.
(8) Die Befugnis der Gefahrenabwehrund der Polizeibehörden, bestimmte Mittel zur Überwachung der Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften zu verwenden, bleibt unberührt.
(9) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3 und 4 getroffenen Maßnahmen. Die parlamentarische Kontrolle wird auf der Grundlage dieses Berichts von einer parlamentarischen Kontrollkommission ausgeübt. § 20 Abs. 2 bis 4, § 21 sowie § 22 Abs. 4 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GVBl. I S. 82), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
Es folgen weitere Paragraphen zur Kommunikationsüberwachung (Abhören).
§ 16
Datenerhebung durch Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit Polizeibehörden Dritten nicht bekannt ist, und durch verdeckt ermittelnde Personen
(1) Die Polizeibehörden können durch Personen, deren Zusammenarbeit mit ihnen Dritten nicht bekannt ist (V-Personen), personenbezogene Daten erheben. § 15 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Polizeibehörden können durch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die unter einer Legende eingesetzt werden (verdeckt ermittelnde Personen - VE-Personen -), personenbezogene Daten auch über andere als die in den §§ 6 und 7 genannten Personen erheben, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass in § 15 Abs. 2 Satz 1 genannte Straftaten begangen werden sollen und dies zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.
(3) Die Datenerhebung durch den Einsatz von V-Personen oder VE-Personen ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen mit Ausnahme der in den §§ 15, 15a und 17 genannten erheblich weniger Erfolg versprechen würden oder die polizeiliche Aufgabenerfüllung mit Hilfe anderer Maßnahmen wesentlich erschwert würde. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung können personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden, soweit dies unerlässlich ist, um die Datenerhebung nach Abs. 1 und 2 durchführen zu können. Soweit es für den Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen für den Einsatz von VE-Personen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. VE-Personen dürfen unter der Legende zur Erfüllung ihres Auftrags am Rechtsverkehr teilnehmen.
(4) VE-Personen dürfen unter ihrer Legende mit Einwilligung der berechtigten Person deren Wohnung betreten. Die Einwilligung darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Eine heimliche Durchsuchung ist unzulässig. Im Übrigen richten sich die Befugnisse von VE-Personen nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.
(5) Die Anordnung über den Einsatz von V-Personen und VE-Personen erfolgt außer bei Gefahr im Verzug durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten. Der Einsatz von VE-Personen mit einer auf Dauer angelegten Legende bedarf außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten getroffen werden. Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten ergeht schriftlich. Sie muss die Personen, gegen die sich der Einsatz richten soll, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Die Dauer des Einsatzes ist festzulegen. Eine Verlängerung ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Ist eine Anordnung nach Satz 3 ergangen, so ist unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung zu beantragen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen drei Tagen eine richterliche Bestätigung erfolgt. Über die Anordnung des Einsatzes von V-Personen und VE-Personen im Sinne des Satz 2 ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.
§ 17
Polizeiliche Beobachtung
(1) Die Polizeibehörden können die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs im polizeilichen Fahndungsbestand automatisiert zur polizeilichen Beobachtung speichern (Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung), damit andere Polizeibehörden des Landes, Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der anderen Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeugs melden können, wenn dies bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass festgestellt wird.
(2) Die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung ist zulässig, wenn
1. die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisherigen Straftaten erwarten lassen, dass sie auch künftig Straftaten mit erheblicher Bedeutung begehen wird, oder
2. die Voraussetzungen für die Anordnung einer Observation (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2) gegeben sind
und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die aufgrund der Ausschreibung gemeldeten Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleitpersonen, des Kraftfahrzeugs und der Führerin oder des Führers des Kraftfahrzeugs sowie über mitgeführte Sachen, Verhalten, Vorhaben und sonstige Umstände des Antreffens für die Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich sind.
(3) Gegen eine Person, die unter Polizeilicher Beobachtung steht oder ein nach Abs. 1 ausgeschriebenes Kraftfahrzeug führt, sind beim Antreffen andere Maßnahmen nur zulässig, wenn jeweils die besonderen rechtlichen Voraussetzungen für diese Maßnahmen erfüllt sind.
(4) Die Ausschreibung darf nur durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten angeordnet werden. Die Anordnung ergeht schriftlich und ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Sie muss die Person, die ausgeschrieben werden soll, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Spätestens nach Ablauf von jeweils drei Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen; das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.
(5) Zur Verlängerung der Laufzeit über zwölf Monate hinaus bedarf es einer richterlichen Anordnung. Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die ausschreibende Polizeibehörde ihren Sitz hat.
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung unverzüglich zu löschen.
Konkrete Fälle von Überwachungen und Folgestreitereien
- Prozess mit Hauptbeweismittel eines illegal aufgenommenen Videos (dazu der Beweisverwertungsverbots-Antrag)
- Die Observationseinheit der Polizei (MEK) im Einsatz ohne rechtliche Grundlage, aber mit politischem Auftrag
Wie erkennt mensch Observierung?
Manchmal hast du vielleicht das Gefühl, du wirst observiert oder du mußt es einfach herauskriegen, weil du was »Illegales« (wer macht denn hier die Gesetze!!) machen willst. Es gibt da Indizien, die für eine Observierung deiner Person sprechen:
- Wenn du mit dem Auto losfährst, und hinter oder vor dir fährt kurze Zeit später auch eines los.
- Du gehst in die Kneipe, und regelmäßig kommt kurz nach dir einer rein und setzt sich so, daß er dich im Blick hat.
- Du bist praktisch nie länger allein (auf der abendleeren Straße, usw.).
- Du siehst Leute, von denen du denkst: »Mensch, wenn das keine Bullen sind! « (Vorsicht, nicht Paranoia kriegen!)
- Du siehst Autos, die dich an Zivilenwagen erinnern, insbesondere solche mit einer Tarnantenne; oder Autos mit Leuten drin, die dumm den Tag da absitzen.
Alle bisher angeführten Situationen beweisen für sich gar nichts! Achte doch in den nächsten Tagen mal auf sowas. Dann kriegst du ein Gefühl dafür, was »normal« ist (vorausgesetzt, du wirst grad nicht observiert), wenn's sich dann mal ändert... Mit Aufwand deinerseits kannst du versuchen zu beweisen, daß du observiert wirst.
- Hör dir den Funk an, am besten mit hereingeschobener Antenne. Wenn sie »krümeln«, hörst du auf alle Fälle, daß Bewegung in den Funk kommt, wenn du zum Beispiel zum Zigarettenholen einmal um den Block läufst.
- Achte auf Tarnantennen an Autos um dich herum.
- Fahre kleine Straßen, fährt dir wer hinterher?
- Parke mal ein, parkt da noch wer unauffällig? Und wer fährt dann an dir vorbei? (Antenne?)
- Du kannst auch bewußt gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen (bei Rot über die Ampel, verboten abbiegen), macht dir's jemand nach?
- Eine ganz gute Möglichkeit (wenn ihr zu zweit in einem Auto sitzt) ist das Autonummern-Aufschreiben. Du notierst die Nummern von allen Autos, die du siehst; weiche, die vor dir fahren, die dich überholen, die dir entgegenkommen, die aus Seitenstraßen kommen usw. Dabei fährst du kreuz und so weiter durch die Stadt. Später guckst du, welche Nummern immer wieder auftauchen. (Ein ganz alter, aber guter Hut!)
Zunächst ist wichtig, in Ruhe nachzudenken, ob sich das lohnt. In vielen politischen Gruppen herrscht Paranoia. Überall wird Observation vermutet. Das ist oftmals auch eine Methoden, sich selbst wichtig zu nehmen: Es klappen zwar kaum Aktionen, aber die Einbildung der eigenen Überwachung liefert Ausreden fürs Nichtstun und macht einen wichtig (und bei anderen interessant). Es kann Methode der Polizei sein, durch gelegentliches Vortäuschen von Überwachung genau diese Angst zu schüren, denn sie führt zur Lähmung. Das will die Polizei meist. Sie hat lieber Ruhe als viele Gefangene.
Falls Ihr Euch aber doch einigermaßen sicher seid, gibt es viele Möglichkeiten, den eigenen Schatten auch mal loszuwerden. M it einem eigenen Auto zwar kaum (das ist ohnehin das schlechteste Vehikel von AktivistInnen), aber anders:
- Zu Fuß durch die Kaufhäuser der Innenstadt laufen, in die U-Bahn einsteigen und kurz vor der Abfahrt wieder raus (apropos U-Bahn: wenn ihr in dieselbe steigt, fahren Überwacher manchmal im Auto zu den nächsten U-Bahnhöfen und einer oder zwei steigen erst da ein). An wollen Umsteigebahnhöfen verlieren sie auch aber schnell aus den Augen.
- Am besten ist das Fahrrad. Für's Auto seid ihr zu langsam, durch Grünanlagen, Absperrpfosten und über Treppen kann es nicht hinterher. Für FußgängerInnen seid Ihr zu schnell. Einrad oder Inliner sind auch gut, sogar noch wendiger.
- Für's Motorrad gilt teilweise das gleiche. Ein paar mal rum um die Ecken, da kommt kein PKW mehr hinterher.
Noch eine wichtige Information: Wenn ihr die Fisel wirklich abgehängt habt, fahren diese meist zu Plätzen, an denen ihr häufiger seid, z.B. Eurer Wohnung, der Wohnung Eurer Freunde usw.! Fahr also dahin nicht so schnell zurück oder nur gut überlegt. Wer da noch Materialien oder Spuren von einer Aktion an sich hat, ist irgendwie ziemlich dusselig.
Überarbeitet nach Pieper, Werner: "Widersteh' Dich!", W. Piepers Medienexperimente in Lörrach
Gegenmaßnahmen bei Wanzen, Richtmikrofonen und Co.
Scan mit Textlesesoftware eines Artikels in einer Fachzeitschrift
"Wanzen" heißen die immer kleiner werdenden Minisender, die zu verstecken mit der durch modernste Technik schrumpfenden Baugröße immer einfacher wird. Im Folgenden ist zusammengestellt, durch welcher Art von Lauschangriffen die Privatsphäre des Bürgers oder das Chefzimmer eines Unternehmens heutzutage gefährdet werden und wie man sich dagegen zur Wehr setzen kann.
Minisender
- FUNKTION: Versteckte, getarnte Raummikrofone übertragen Gespräche über Funk. Reichweite 20 m bis 3 km. Energieversorgung meist über Batterie, aber auch über Strom- und Telefonnetz oder Solarzellen.
- VERSTECK: Die winzigen elektronischen Bauteile von Streichholzschachtelgröße können in jedem Hohlraum stecken, in abgehängten Decken, Böden, Möbeln, Elektrogeräten, Zimmerpflanzen.
- AUFWAND: Die Montage geht schnell und ist kinderleicht. Einfache Wanzen sind ab 300 Euro zu haben.
- TÄTER: Jeder, der Zugang zum Chefzimmer hat. Mitarbeiter, Besucher, Putzfrauen, Handwerker, Monteure.
- ABWEHR: Wanzenaufspürgeräte ab 300 Euro. Tagessatz von Profis für elektronisches "Großreinemachen" (Sweeping) 1.000 bis 5.000 Euro.
- Mit Profigeräten wie dem X Sweeper von Optoelectronics (Vertrieb u.a. TelCorn, Siegen) lassen sich versteckte Minisender leicht aufspüren. Test in RADIO-SCANNER 3/2003).
Mini-Tonbandgeräte
- FUNKTION: Die Winzlinge zeichnen Sprache auf. Ein Tonbändchen in Scheckkartengröße nimmt drei Stunden lang auf, selbst das allerkleinste Gerät in einem Kugelschreiber schafft 30 Minuten.
- VERSTECK: Fast immer bringen Besucher die Tonbänder mit. Die Geräte werden entweder am Körper getragen, in Aktenkoffern oder anderen Konferenzutensilien eingebaut.
- AUFWAND: Jeder Laie kann die Mini-Tonbänder einsetzen. Ein Gerät in Scheckkartengröße kostet um 300 Euro.
- TÄTER: Besucher, die das vertraulich gesprochene Wort heimlich dokumentieren wollen.
- ABWEHR: Schwierig. Durch das geringe Magnetfeld des Löschkopfs elektronisch kaum zu orten. Tonbanddetektoren bringen wenig. Notfalls Gepäck röntgen, Metalldetektoren einsetzen.
Körperschallmikrofone
- FUNKTION: Der Lauscher nutzt z.B. einen Heizkörper oder die ganze Wand wie ein Mikrofon. Schallwellen versetzen den Körper 'in Schwingungen, die das Gerät auffängt, verstärkt, filtert und hörbar macht.
- VERSTECK: Der Lauscher sitzt unbehelligt im angrenzenden Raum. Beliebte Lauschstellen sind auch Versorgungsschächte, die vertikal durch alle Etagen führen.
- AUFWAND: Spitzengeräte liefern erstaunliche Hörqualität, Preis ab 1.000 E. Leistungsschwächere Geräte ab 500 Euro.
- TÄTER: Jeder, der Zugang zum Nachbarraum hat. Funktioniert auch durch die Glasscheibe. Betriebsinterne oder betriebsfremde Täter.
- ABWEHR: Rauschgeneratoren machen das Belauschen von Körperschall unmöglich, sind aber teuer. Rauschgeneratoren für einen kleinen Raum kosten um 500 Euro.
Drahtfunk
- FUNKTION: Funktioniert innerhalb des Gebäudes. Der Langwellensender nutzt die 220?Volt?Stromleitung als Antenne und bezieht den Strom aus dem Netz.
- VERSTECK: An Elektrogeräte gebunden. Fast immer tauschen die Täter vorhandene gegen präparierte Geräte aus. Sehr beliebt: Einbau in handelsübliche Mehrfachsteckdosen.
- AUFWAND: Wie bei Wanzen wird ein zusätzliches Empfangssystem benötigt. Das System kostet um die 500 Euro.
- TÄTER: Besucher, Monteure, Mitarbeiter. Der Empfang kann nur im Gebäude stattfinden.
- ABWEHR: Netzverrauschung durch Rauschgeneratoren oder Einbau von Netzfiltern. Letztere filtern die Langwellen (zu übertragende Sprache) heraus und verhindern so das Auffangen.
Verdrahtete Raummikrofone
- FUNKTION: Die klassische Stasi-Wanze wird oft schon bei der Errichtung eines Gebäudes fest installiert. Gespräche werden von einer festen Abhörstation im Haus belauscht.
- VERSTECK: Diese Raummikrofone finden sich vor allem in Deckenverkleidungen und Mauerhohlräumen.
- AUFWAND: Nur mit hohem Aufwand machbar, aber dann unbegrenzte Betriebs- und Nutzungszeit.
- TÄTER: Profi-Lauscher in Botschaften und Auslandsvertretungen, Hotels und Konferenzzentren.
- ABWEHR: Extrem aufwendig. Abhören durch Rauschgeneratoren erschweren. Ausweichen ins Freie nur sinnvoll, wenn niemand in Sichtweite elektronisch mithören kann.
Richtmikrofone
- FUNKTION: Der Schall wird durch ein Parabolrichtmikrofon eingefangen. Die Schallwellen werden wie beim Körperschall einige 1.000fach verstärkt, gefiltert und wiedergegeben.
- VERSTECK: Der Lauscher lauert im Freien ca. 30 bis 100 m in direkter Sicht vom geöffneten oder gekippten Fenster des Chefzimmers.
- AUFWAND: Technisch wie finanziell gering. Leistungsfähige Geräte kosten rund 500 Euro.
- TÄTER: Jeder kommt in Frage. Auch Unerfahrene. Täter lauert im Freien, 30 bis 100 m entfernt in direkter Sicht vom Fenster. Preis für ein Profi-Richtmikrofon ca. 500 Euro.
- ABWEHR: Wichtige Gespräche nicht im Freien in Sichtweite anderer Personen führen. In Chef- und Besprechungsräumen Fenster geschlossen halten.
Bezugsquellen: Anbieter von Sicherheits- und Abhörtechnik, Spionageläden.
Tipps und Tricks gegen die Überwachungsindustrie
Auch wer nichts zu verbergen hat, kann für seine Grundrechte kämpfen!
Nicht jeder weiß genau Bescheid über den weit verbreiteten Datendiebstahl - ob erlaubt oder verboten. Dabei sind die vielen Verstöße gegen das Recht auf Privatheit und Redefreiheit, die wie ein Vorgeschmack auf den Überwachungsstaat aus dem Roman "1984" wirken, schon lange bekannt. Aber die zahlreichen Warnungen vor dem "Gläsernen Bürger“ werden in der Big-BrotherSelbstdarstellungsgesellschaft kaum noch ernstgenommen. Daher sollte man versuchen sich mit den Mitteln, die jedem selbst zur Verfügung stehen, gegen die zunehmende Kontrolle der staatlichen und privaten Überwachungswirtschaft zu wehren. Denn: Wer will schon ständig verdächtigt und ausspioniert werden?
Die Überwachung ist - von der direkten sozialen Kontrolle mal abgesehen - technisch sehr weit vorangeschritten. Da gibt es zunächst die zahlreichen sichtbaren und unsichtbaren Überwachungskameras im privaten und öffentlichen Bereich, die die unkontrollierte Bewegungsfreiheit zunehmend einschränken. Außerdem werden mit Hilfe von Computern alle möglichen privaten Daten (Kontobewegungen, Adressen, E-Mails) ausspioniert und von verschiedenen Behörden und Firmen gesammelt. Der Einzelhandel will - zusätzlich zu den Kundenkarten - demnächst flächendeckend alle Produkte mit Funk-Etiketten (RFID-Chips) registrieren, wie sie auch in die neuen Europäischen Reisepässen und Personalausweisen eingebaut werden. Demnächst ist die elektronische Gesundheitskarte geplant. Auch Handys sind ein weites Feld der drahtlosen Kontrollmöglichkeiten, ebenso alle Gespräche und Nachrichten im Festnetz oder Internet.
Hier soll es nun aber vor allem um die vielfältigen Gegenmaßnahmen gehen, die den Alltag anonymer und damit sicherer machen. Gegen all die Terror-Panik und Angstmache, hilft es manchmal, die Möglichkeiten der Überwachungswirtschaft zu kennen. Nur so ist es möglich auf die überall sich ausbreitende Kontrollgesellschaft zu reagieren, ohne in unbegründete Paranoia zu verfallen:
Das Mobiltelefon zum Beispiel ist ein heute weit verbreitetes Mittel der Kommunikation - überall quatschen und tratschen die Leute, wie es ihnen gefällt. Dass sie- dabei meist unwichtige, aber dennoch private Details öffentlich ausposaunen, ist den meisten völlig egal. Wen es dennoch stört, dass jede Gesprächsverbindung und der Standort bzw. die Bewegungsrichtung des Anrufenden von den Betreiberfirmen aufgezeichnet wird, der sollte sich nach einer Alternative umschauen. Eine Möglichkeit wäre einanonymes PrepaidHandy, wie es sie nur auf dem grauen Markt gibt. Aber es gibt in fast allen Städten öffentliche Telefone und Callshops, und die sind meist sogar preisgünstiger. Also: Besser immer genügend Bargeld dabeihaben. Allerdings ist im Festnetz der Versand von SMS etwas umständlicher, aber die werden ja demnächst ohnehin für die Behörden mitgeschrieben - zur Terrorabwehr versteht sich. Auch alle Faxe, E-Mails und Verbindungsdaten verschwinden ab 2007 in der "Vorratsdatenspeicherung". Wobei alle enthaltenen Infos angeblich nach sechs Monaten wieder gelöscht werden müssen. Da bleibt jedoch genug Zeit für Polizei und Geheimdienste, um für ihre Rasterfahndung genaue Bewegungsprofile und Sozialstudien zu erstellen. Außerdem können Handys auch ausgeschaltet weiter mithören und senden, wenn sie illegal aktiviert werden. Im Zweifelsfall also: Akku raus!
Wer sich frei und unerkannt im Internet bewegen will, ist natürlich im Internet-Café auch gut aufgehoben. Ohne persönliche Zugangsdaten und für wenig Geld kann man dort die anonyme Meinungsfreiheit geniessen. Allerdings haben einige Inhaber zusätzlich zu den Webcams auch Überwachungskameras eingebaut. Zudem ist der Zugang zu privater E-Mail am sichersten, wenn die Verbindung zum Netz selbst nicht mitgelesen werden kann. Die verschlüsselte Browser-Verbindung mit HTTPS ist ein erster Schritt. Der gehobene Standard ist jedoch ein USB-Stick mit der freien Anonymisierungssoftware TOR (z.B. der Privacy-Dongle von FoeBud.org). Dabei wird die Internetverbindung über verschiedene verschlüsselte Zugänge verteilt, um sich völlig ungestört im Internet zu bewegen, zu chatten oder Mails und andere Daten (Musik, Filme) auszutauschen.
Leider nehmen auch die meisten Anbieter kostenloser Mailpostfächer die Sicherheit und Anonymität ihrer Kunden nicht besonders ernst. Manche schnüffeln sogar in fremder Post nach Stichwörtern und Internetlinks. Ein zuverlässiger Freemailer hingegen ist Hushmaii.com, wo es allerdings nur ein 2 MB großes, kostenloses Postfach gibt. Das ist nicht nur anonym, sondern auch verschlüsselt (mit dem DSA-Algorhythmus). Internetseiten, die anonymes Surfen anbieten sind zum Beispiel Megaproxy.com (über HTTPS) und Anonymouse.com (nur HTTP). Eine anonyme Verschickung von E-Mail wird angeboten von zerofreedom.homeip.net (über HTTPS). Die sicherste Art der privaten Kommunikation ist natürlich eine starke Verschlüsselung. Gute Kryptographie mit gegenseitig austauschbaren Schlüsseln bietet Pretty Good Privacy PGP (pgpi.org), am besten als freie Software von GnuPG.org.
Wer sich im Internet frei bewegen will, braucht einen passenden Browser. Kommerzielle Produkte, wie der MS-Internet-Explorer, sind unzuverlässig, weil ihr Programmcode nicht bekannt ist. Außerdem treten immer wieder dramatische Sicherheitslücken auf. Bei freier Browser-Software, wie Opera oder Mozilla/Firefox, können hingegen die plötzlich auftauchenden PopUp-Fenster unterdrückt werden, mit denen manche Webseite die Benutzung erschweren. So wird die Gefahr von Datenspionage (Phishing) reduziert und es gibt darüber hinaus Möglichkeiten für Sicherheitseinstellungen, wie das Löschen des Verlaufsspeichers oder das Ausschalten von Cookies, Java-Script oder ActiveX. Neben dem Zusatzprogramm Popupblocker sind auch Suchprogramme, wie Spybot, Virenkiller oder das Reinigungswerkzeug Webwasher zum Runterladen und Installieren erhältlich. Den eigenen Browser auf Sicherheitsmängel überprüfen geht bei Heise.de. Auch bei kai.jks-jena.de gibt es jede Menge aktuelle Infos über schädliche Software (Viren, Trojaner) oder Falschmeldungen (wie auch bei Hoax-info.de).
Besonders Online-Banking bietet zahlreiche Schwachstellen für die persönliche Sicherheit im Internet. Die Gefahr, dass Namen, Passwörter, Kontonummern, Kundennummern oder sonstige Informationen ausspioniert werden können, ist eigentlich größer als der Vorteil der Bequemlichkeit. Der Weg zur Bankfiliale ist sicherer als eine schwach verschlüsselte Webseite. Das Bezahlen mit virtueller Währung, wie Kreditkarten oder PayPal, birgt ähnliche Risiken solange ein stark verschlüsselter Zugang zum Internet nicht garantiert ist - von Kartenbetrug ganz zu schweigen. Ohnehin werden alle Zahlungen von Magnetkarten (EC, VISA, Master) auch abgespeichert und stehen nach dem Aufweichen des Bankgeheimnisses nun neben dem Kreditinstitut auch zahlreichen Polizei- und Geheimdienstbehörden offen. Daher empfiehlt es sich zum Beispiel die Fahrkarten für Bahnreisen entweder mit Bargeld zu bezahlen (auch an einigen Automaten möglich) oder nur mit dem metallenen Geldchip, der auf vielen Geldkarten die virtuelle Währung speichert. Aber da Geldkarten (Guthabenkarten) auch Seriennummern haben, sind sie nicht völlig anonym. Mit der Verbreitung von bargeldlosem Zahlungsverkehr werden außerdem Menschen aus dem Alltag ausgeschlossen, die aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen nur mit Bargeld zahlen, wie viele Wohnungslose oder Menschen ohne Papiere.
Ein weiterer neugieriger Computerchip ist auf dem Vormarsch in unseren Alltag: die Radio-Frequenz-Identifizierung (RFID). Der riesige Handelskonzern Metro mit seinen Kaufhäusern (Extra, Kaufland, Mediamarkt, Praktiker, Real, Reno, Saturn) hat bei der Einführung dieser Funk-Etiketten eine Vorreiterrolle eingenommen. Gemeinsam mit anderen Firmen ist Metro an einem Verbund zur Erprobung dieser unsichtbaren Kontrolltechnologie beteiligt. Auch Philips benutzt schon diese auf mehrere Zentimeter drahtlos übertragende Produkterkennung für seine Waren, ebenso wie Texas Instruments, Infineon und Intel. Die hauchdünnen Funksender befinden sich zudem in Etiketten von Tchibo und Benetton, ebenso wie auf Gilette-Klingen, Pantene-Shampoo und PhiladelphiaKäse. Auch auf einigen CD-Rohlinge~ wird die Produkterkennung schon benutzt, und in der BahnCard 100. Der Vorteil für Industrie und Handel liegt dabei in der kontaktlosen Erkennung der einzelnen Produkte, die bisher nur über den allgemeinen Strichcode mit einem Laserscanner automatisch lesbar waren.
Außerdem enthält jeder RFID-Aufkleber eine über Funk lesbare, einmalige Produktnummer, die den Weg jeder einzelnen Ware von der Produktion bis ins Verkaufsregal nachvollziehbar macht. Die Kundschaft hingegen wird mit dem Versprechen auf bargeldloses Einkaufen ohne Warteschlange gelockt, denn letztlich reicht es nun einen Warenkorb durch die Funkschranke zu schieben. Kassenpersonal wird eingespart, das Geld direkt von der Kundenkarte abgebucht. Wessen Kundenkarten sich gerade im Geschäft befinden, erkennt der Radioempfänger ebenfalls, denn in zahlreichen der Plastik-Rabattkarten (PayBack) ist heute schon ein solcher RFID-Chip eingebaut. Computer können so in Kaufhäusern die Kaufgewohnheiten ausspionieren und der Kundschaft gezielte Werbung nach Hause schicken. Auch ist es nicht garantiert, dass diese passiven Funk-Chips nach dem Bezahlen nie mehr weitersenden können. Einer weiteren kommerziellen Ausgrenzung von Leuten ohne die entsprechende Kaufkraft für Markenprodukte wird damit der Weg geebnet. Wem es nicht passt, dass die Firmen ungefragt die Kundenkarte ausspionieren, der kann diese entweder von vornehinein ablehnen oder aber diese Plastik-Wanzen in Metall abgeschirmt verpacken (Visitenkartendose oder dicke Alufolie/Kühltüte/Rettungsdecke), damit das auf 13,56 MHz sendende Radiosignal nicht zu dem Passivsender an der Tür durchdringen und von dort zurückgeschickt werden kann.
Auch in den neuen EU-Reisepässen und Personalausweisen wird ein solcher RFID-Chip eingebaut, auf dem neben der persönlichen Daten auch die biometrischen Merkmale (Körpergröße und Gesichtsformen) abrufbar gespeichert sind. Damit sollen Passkontrollen an Flughäfen erleichtert werden. Allerdings weiß man nie so genau, wo und von wem diese Daten aus dem Chip abgefragt werden. Schließlich ist die Funkerkennung eine relativ leicht nachzubauende Technik, die in der Wirtschaft immer mehr eingesetzt wird. Gegen diese Überwachungstechnologie regt sich natürlich auch Widerstand (Stop1984.com und DerGrosseBruder.org). Dass die RFID-Chips in der Microwelle zerstört werden können, stimmt zwar, aber das führt meist auch zur Zerstörung des umgebenden Stoffes. Das Durchbohren und Zerstechen des dünnen Blech-Chips hilft allerdings ebensogut, wie gründliches Zerkratzen und Zerschneiden - das gilt auch für die meisten anderen Datenträger (CDs, DVDs, Festplatten), die man unbrauchbar machen möchte. Wer ein versteckten RFID-Chip findet, der meist beim einfachen Durchleuchten erkennbar ist, kann ihn bei stoprfid@foebud.org melden und damit öffentlich machen. Kenne deinen Feind...
- Mehr Infos gibt es bei: ccc.de | cilip.de | foebud.org | gulii.com | safercity.de | stop1984.com
- Tipps zum sicheren Surfen, Mailen & Co.
Aktionen gegen Überwachung
Filmen, Beobachten, Observieren - diese und andere polizeiliche Handlungen sind weit verbreitet. Ersteres ist zwar gar nicht uneingeschränkt erlaubt, aber die Polizei kümmert sich grundsätzlich wenig darum, ob das, was sie tut, erlaubt ist oder nicht. Es lässt sich nämlich immer erst im Nachhinein überprüfen, was die Polizei so macht. Das wissen die Bullen auch und handeln erstmal drauf los. Im Notfall erfinden sie Straftaten oder behaupten, sie dokumentierten nur ihren eigenen Einsatz - das macht wieder alles rechtens. Und wer glaubt, Gerichte ständen den Menschen näher als der Staatsgewalt, die sie eigentlich unabhängig überprüfen sollen, hat ohnehin nicht recht verstanden, wie die Dinge hier so geregelt sind ...
Auf der anderen Seite darf der Überwachungswahn augenblicklicher Politik nicht verängstigen und schon gar nicht lähmen. Dann wäre nämlich das wichtigste Ziel der Law-and-Order-Fraktion erreicht: Die haben nämlich klar, dass ihre ganzen Daten kaum verwendbar sind. Es wären riesige Mengen zusätzlichen Personals notwendig, um die ganzen Bänder und Dateien auszuwerten. Es ist daher gar nicht so überraschend, dass vielerorts Videokameras & Co. die Straßen eher unsicherer machen, weil immer mehr BewacherInnen nur vor Bildschirmen sitzen – Sicherheit gemeint im Sinne der Herrschenden. Wer sich selbst observiert fühlt, kann richtig liegen, sollte aber bedenken, dass für jede Observation einer einzigen Person sicherlich zehn oder mehr Observierer nötig sind. Wer aber ist so wichtig ...
Bisherige Erfahrungen haben gezeigt, dass Aktionen, die gar keine oder nur eine geringe Strafbarkeit haben, entweder nicht observiert oder die Daten nicht den lokalen Polizeistrukturen durchgegeben werden. Es würde also nur stören, wenn Beobachtungen später ausgewertet würden, falls es mal um mehr geht. Observation ist eine Sache von Landes- und Bundespolizeibehörden oder dem VS (Verfassungsschutz). Die haben meist keinen direkten Draht nach unten – wer dann Straßentheater macht oder ein Genfeld besetzt, würde das zwar in den Akten finden, sonst aber auch nichts. Vorsicht sollte trotzdem angesagt sein. Aber das gilt sowieso: Spuren vermeiden, nicht erkennbar sein, wenn immer es illegal wird.
Aktionsideen gegen Überwachung
Videokameras sind anfällig. Fest angebrachte können abgeklemmt, beklebt, verdreht, bemalt u.ä. werden - oder sie werden einfach auffällig gekennzeichnet (z.B. die erfasste Fläche auf dem Boden farbig markiert). Ansonsten ist „Kameramann, Arschloch!“ erstens platt, zweitens oft Anlass für ein Strafverfahren wegen Beleidigung und drittens dumm, weil es viel intelligenter geht, z.B. durch:
- Subversion: Die Kamera bejubeln, die Oma in die Linse grüßen, Versteigerung der Kamera inszenieren, Ringfinger in die Kamera heben
- Protest gegen nicht beleidigungsfähige Teile richten, also die Kamera selbst, den Film, die Daten, die Polizei als Ganzes, alle Kameras usw.
- Sabotage: Nebelschwaden verteilen, Kamera blenden, großes Transpi passend halten, Ablenkungen.
Überwachungsregime Internet
- Was Facebook so alles sammelt (FR-Text "Die Facebook-Protokolle" am 30.9.2011, S. 4)
Links
- Die Verfassungsschützer selbst ...
- Kritische Informationen zum VS
- Aktionen gegen Repression
- Videoworkshop zu PGP
- Datenschutz in Deutschland
- Abhören in Deutschland (Zahlenüberblick)
- Neue Abhörrichtlinien bei Emails ++ Verschlüsselung (PGP & Co.)
- Hilfen, Tipps und Vorschläge für Anfragen über Daten von Behörden aller Art ++ Generator, der solche Anfragetexte erzeugt
