Aspekte fürs Plädoyer
Rechtfertigung, Schuld, Motiv und mehr
Tathergang ++ Rechtfertigung + Schuld ++ Motiv ++ Geständnis und Reue ++ Mildernde Umstände ++ Wirkung von Strafe ++ Links
Aspekt Tathergang: Ist eigentlich bewiesen, was behauptet wird?
Die entscheidende Vorbereitung für die spätere Würdigung der Ergebnisse einer Beweisaufnahme sind die Beweisanträge. Diese schlau zu formulieren, um durch sie ZeugInnenvernehmungen zu erreichen oder selbst aus einer Ablehnung noch Schlüsse ziehen zu können für die spätere Würdigung (z.B. wenn die Auffassungsgabe eines Zeugen nicht von Bedeutung ist, kann dessen Beobachtung auch - eigentlich - nicht mehr als Begründung gelten).
- Hier die ganzen Infos zu Beweisanträgen und die Beweisaufnahme auf der Prozesstippsseite und hier
Aussage gegen Aussage
Irrtum: Wenn »Aussage gegen Aussage« steht, wird der Angeklagte freigesprochen.
Richtig ist: Der Angeklagte wird auch bei »Aussage gegen Aussage« verurteilt, wenn das Gericht ihm nicht glaubt.
In vielen Fällen gibt es für eine Straftat nur einen Zeugen, zum Beispiel das Opfer selbst, Vor Gericht steht dann »Aussage gegen Aussage«: Der Angeklagte beteuert seine Unschuld, der Zeuge belastet ihn.
Vielfach wird angenommen, dass in einer solchen Situation automatisch der Grundsatz "In dubio pro reo" (Im Zweifel für den Angeklagten) eingreift. Wenn »Aussage gegen Aussage« stehe, so glauben viele, könne man dein Angeklagten nichts nachweisen, so dass das Gericht ihn freisprechen müsse,
Träfe diese Annahme zu, dann müssten sehr viele Straftaten ungesühnt bleiben. Denn oft ist die Zeugenaussage des Opfers das einzig brauchbare Beweismittel. Im Strafprozeß gilt jedoch der »Grundsatz der freien Beweiswürdigung«. Das Gericht kann und muss auch in einer Situation »Aussage gegen Aussage« nach seiner freien Überzeugung entscheiden. Es ist nicht an starre Beweisregeln gebunden.
Wenn das Opfer den Täter also zweifelsfrei identifiziert und eine in sich schlüssige und glaubhafte Zeugenaussage macht, dann wird das Gericht dieser Aussage unter Umständen glauben, auch wenn der Angeklagte die Tat bestreitet. Ein Zweifel, der sich zugunsten des Angeklagten auswirken könnte, besteht in diesem Fall gar nicht. Das Gericht wird den Angeklagten verurteilen, obwohl »Aussage gegen Aussage« steht.
Nur wenn das Gericht wirklich Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten hat, wird es ihn entsprechend dem Grundsatz »In dubio pro reo« freisprechen.
- § 261 StPO (Strafprozessordnung), »Freie Beweiswürdigung«
Zeugenaussagen und ihr Wert
Irrtum: Zeugenaussagen von Verwandten sind nichts wert und man braucht drei Zeugen, um die Aussage eines Polizisten aufzuwiegen.
Richtig ist: Zeugenaussagen werden nicht pauschal nach der Person des Zeugen bewertet.
Häufig wird angenommen, die Zeugenaussage der Ehefrau auf dem Beifahrersitz nach einem Unfall sei nichts wert. Denn es sei mit Sicherheit anzunehmen, dass sie zugunsten ihres Mannes lügen werde. Und manche denken, um die Aussage eines Polizeibeamten aufzuwiegen, brauche man mindestens drei Zeugenaussagen von »normalsterblichen« Bürgern. Ansonsten habe man von vornherein keine Chance.
Natürlich ist es nicht so, dass der Wert einer Zeugenaussage von pauschalen Kriterien abhängt, wie zum Beispiel dem Verwandtschaftsgrad zu einer der Prozessparteien oder gar der beruflichen Stellung des Zeugen. Denn weshalb sollten Aussagen von Verwandten von vornherein weniger glaubwürdig sein als Aussagen anderer Zeugen? Auch Verwandte sind schließlich verpflichtet, als Zeugen vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Tun sie es nicht, machen sie sich genauso strafbar wie jeder andere lügende Zeuge auch. Und selbstverständlich gibt es auch keinen Grund, der Aussage eines Polizeibeamten grundsätzlich dreimal mehr Glauben zu schenken als der Aussage eines Nichtpolizisten. Denn ein Mensch gewinnt durch seine Aufnahme in den Polizeidienst nicht automatisch eine höhere Glaubwürdigkeit, schon gar keine exakt dreimal höhere.
Vor Gericht gilt der »Grundsatz der freien Beweiswürdigung«. Der Richter ist nicht an irgendwelche formalen Rechenspielchen gebunden. Er kann und muss sich sein Urteil vielmehr unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Gerichtsverhandlung bilden.
Dazu gehört, dass er die Zeugen nicht von vornherein in vorgefertigte Schubladen einsortiert, sondern sich jeden Einzelfall genau ansieht. Und im Einzelfall kann es natürlich auch einmal vorkommen, dass ein Polizist einen (glaubwürdigeren Eindruck macht als andere Zeugen. Wenn die Gattin des Unfallverursachers zum Beispiel ständig und offensichtlich darum bemüht ist, ihren Mann reinzuwaschen, dann wird der Richter eher dazu neigen, der Aussage eines Polizisten zu glauben, der das Geschehen ebenfalls beobachtet hat und es viel neutraler schildert. Ein Automatismus ist das aber keineswegs. Wenn die Ehefrau eine in sich stimmige, neutrale Aussage macht, dann kann es genauso gut sein, dass der Richter nicht dem Polizisten glaubt, sondern ihr.
- § 286 ZPO (Zivilprozessordnung), »Freie Beweiswürdigung«
- § 261 StPO (Strafprozessordnung), »Freie Bewelswürdigung«
Verfahrenshemmnis
Das ist quasi die Steigerung des Beweisverwertungsverbotes. Gibt es so schwerwiegende Fehler im Verfahren, dass das ganze Verfahren in Frage steht, weil z.B. der Kern aller Beweismittel betroffen ist u.ä., so kann das ganze Verfahren gehemmt werden.
Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1/01 vom 18.3.2003, Absatz-Nr. (1 - 154)
Verfahrenshindernisse sind Umstände, die es ausschließen, dass über einen Verfahrensgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt wird. Es muss sich dabei um derart schwerwiegende Mängel des Verfahrens handeln, dass sie dem Verfahren als solchem entgegenstehen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Eröffnung oder die Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens gemessen an seinen Zielen tatsächlich unmöglich ist oder in einem unerträglichen Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen steht. Sobald feststeht, dass ein solches nicht behebbares Hindernis besteht, ist das Verfahren ohne eine Sachaussage zum Prozessgegenstand einzustellen.
Handelt es sich um weniger schwer wiegende oder auf andere Weise ausgleichbare Verfahrensmängel, verbietet sich eine Verfahrenseinstellung. Minder schwer wiegende Mängel können durch Rechtsfolgen ausgeglichen werden, die nicht das gesamte weitere Verfahren verhindern, wie etwa erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung (vgl.BVerfGE 57, 250 <292 f.>; 101, 106 <126>) oder Beweisverwertungsverbote (vgl. BVerfGE 44, 353 <383> ). Sind in den Fällen, in denen bestimmte Informationsbeschaffungsmaßnahmen zu beanstanden sind, nicht sämtliche Tatsachengrundlagen betroffen, verbietet sich eine Verfahrenseinstellung als prozessuale Rechtsfolge jedenfalls dann, wenn die restliche Tatsachengrundlage die Durchführung des Verfahrens zulässt.
Beweisverwertungsverbot
Wenn Beweismittel rechtswidrig erhoben wurden (z.B. Aussagen durch Folter oder Erpressung, Informationen durch illegale Überwachung, rechtswidrige Hausdurchsuchungen), kann die Verwendung im Gerichtsverfahren untersagt oder ausgeschlossen werden. Das ist natürlich nicht immer einfach, denn verurteilungswütige StaatsanwältInnen und RichterInnen werden Beweise ungern aus der Hand geben.
Im Original: Gerichtsurteile zum Beweisverwertungsverbot ... Diese Zitate ausblenden ++ Alle Zitate aus / einblenden
Aus dem Urteil des KG Berlin, Az: 1 Ss 406/04, Urteil vom 16.02.2005
Die Wahrheit darf aber auch nicht um jeden Preis erforscht werden (BGHSt 14, 358, 365). Vielmehr sind dort Grenzen zu ziehen, wo höherrangige Rechtsgüter des Betroffenen und das allgemeine Interesse an der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens entgegenstehen. Dementsprechend hängt die Annahme eines Beweisverwertungsverbots von einer umfassenden Abwägung der an diesem Konflikt beteiligten Interessen ab (vgl. dazu und zu den im Folgenden angeführten Abwägungsgesichtspunkten BGHSt 38, 214, 219 ff., 372, 373 f.; 42, 170, 174 f.., 372, 377 f.; 47, 172, 179 f.; BGH NStZ 2004, 449, 450; Meyer-Goßner, a.a.O., Einl. Rdnr. 55; LR-Gössel, a.a.O., Einl. Abschn. K Rdnr. 25 f.). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit das Gewicht des zugrunde liegenden Verfahrensverstoßes und die Schwere des Tatvorwurfs. Das Gewicht des Verfahrensverstoßes bemißt sich insbesondere nach dem Ausmaß eines etwaigen Verschuldens der anordnenden oder ausführenden Personen und nach dem grundrechtlichen Bezug des Eingriffs sowie danach, ob das Beweismittel auch ohne Gesetzesverstoß hätte erlangt werden können und ob die verletzte Verfahrensvorschrift in erster Linie dem Schutz des Beschuldigten oder sonstigen Zwecken dient. Im Hinblick auf den Tatvorwurf ist zu bedenken, daß das Interesse an uneingeschränkter Aufklärung zunimmt, je gewichtiger die dem Beschuldigten angelastete Tat ist.
Auszug von www.lawww.de
Die Verwertbarkeit eines Beweises (wichtig für die Revision!) ist davon abhängig, ob die "Verletzungen den Rechtskreis des Beschwerdeführers wesentlich berührt oder ob sie für ihn nur von untergeordneter Bedeutung ist. Bei dieser Untersuchung sind vor allem der Rechtfertigungsgrund der Bestimmung und die Frage, in wessen Interesse sie geschaffen ist zu berücksichtigen."
Ein unzulässig erlangter Beweis kann aber trotzdem zulässig sein, wenn seine Erlangung auf andere Weise höchstwahrscheinlich erfolgt wäre.
Bei besonders schwerwiegenden Verstößen sollte immer der Rechtsgedanke des § 338 (Revision) beachtet werden.
Beweisverwertungsverbot - Fernwirkungsproblematik (Quelle des Zitats)
Problematisch ist, ob und inwieweit ein Beweisverwertungsverbot auch die Verwertung von mittelbar durch die rechtswidrige Beweiserhebung erlangter Beweismittel verbietet / Beispiel: aufgrund durch unzulässige Vernehmungsmethoden erlangter Aussagen des Beschuldigten findet die Polizei in dessen Wohnung die Beute / Die Rechtsprechung (BGHSt 34, 362) lehnt eine “Fernwirkung” von Beweisverwertungsverboten mit der Begründung ab, daß sich nie zuverlässig rekonstruieren lasse, ob Strafverfolgungsbehörden nur wegen der verbotenen Beweiserhebung auf das Beweismittel gekommen seien und daß deshalb durch Fernwirkung mehr oder weniger das ganze Verfahren lahmgelegt würde / Die Literatur ist gespalten, m.E. sollte man zumindest bei bewußten Rechtsverletzungen aus generalpräventiven Gründen eine Fernwirkung bejahen.
Beweisverwertungsverbot (Aus Wikipedia dazu)
Das Beweisverwertungsverbot untersagt, dass ein Strafurteil auf fehlerhafte Beweise gestützt wird. Eine rechtswidrige Beweisgewinnung begründet aber nicht per se ein Verwertungsverbot, nur der Verstoß gegen ein Beweisthemaverbot begründet stets ein Verwertungsverbot. Im Übrigen gilt grundsätzlich, dass ein Verwertungsverbot gesetzlich explizit angeordnet sein muss oder sich aus einer Abwägung zwischen öffentlichem Verfolgungsinteresse und Rechtsgütern des Angeklagten ergeben muss, bei der Grundrechte und Verfassungsprinzipien verstärkt zu berücksichtigen sind. Die Verfassung ist daher selbständige Quelle für situative Beweisverwertungsverbote.
Aus : BVerfG, 2 BvR 954/02 vom 16.3.2006, Absatz-Nr. (1 - 32)
Ebenfalls erfolglos bleibt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten auf Unverletzlichkeit der Wohnung und auf informationelle Selbstbestimmung geltend macht. Zwar ist die gegen den Beschwerdeführer vollstreckte Durchsuchungsmaßnahme nicht mehr grundrechtskonform gewesen, da sie auf einem gerichtlichen Beschluss beruhte, der aufgrund des Zeitpunkts seines Erlasses einen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht mehr rechtfertigen konnte (vgl. BVerfGE 96, 44 <54>). Auf dieser Grundrechtsverletzung beruht die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers jedoch nicht. Die rechtswidrige Durchsuchungsmaßnahme zog kein Verwertungsverbot nach sich. Ein Beweisverwertungsverbot ist grundsätzlich nur dann Folge einer fehlerhaften Durchsuchung, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst bzw. willkürlich begangen wurden (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 1917 <1923>).
Hausdurchsuchung
Aus : BVerfG, 2 BvR 1027/02 vom 12.4.2005, Absatz-Nr. (1 - 140)
Die bisher in der Rechtsprechung entwickelten und anerkannten Beweisverwertungsverbote im Zusammenhang mit der Durchsuchung und Beschlagnahme schützen teilweise vor unerlaubten Eingriffen in Grundrechte. Zum wirksamen Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung jedenfalls Unbeteiligter und zur effektiven Wahrung des Vertrauensverhältnisses zum Berufsgeheimnisträger wird aber zu prüfen sein, ob ergänzend ein Beweisverwertungsverbot in Betracht zu ziehen ist. Dieses würde der Effektuierung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und des verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zum Rechtsberater dienen.
Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, in denen die Beschränkung auf den Ermittlungszweck der Datenträgerbeschlagnahme planmäßig oder systematisch außer acht gelassen wird, ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und der darauf vorhandenen Daten geboten.
- Auseinandersetzung zu Verwertungsverbot von Videofilm im Prozess gegen Projektwerkstättler (Sept.-Nov. 2006)
- Seite zur Frage der Beweisverwertung nach Observationen und Hausdurchsuchungen
Aspekt Rechtfertigung:
§ 34 StGB: Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Aus Hasso Lieber (2008): "Leitfaden für Schöffinnen und Schöffen" (S. 52)
Beruft sich der Angeklagte auf Ausnahmeregeln von einer Strafbarkeit (wie etwa Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe oder auf einen Rücktritt vom Versuch), muss das Gericht ihm nachweisen, dass diese Umstände nicht vorliegen. Ist das Gericht zu diesem Beweis nicht in der Lage, muss zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden. Dies gilt auch für Umstände, die die Strafzumessung betreffen.
- Extra-Seite zum § 34 StGB: Rechtfertigender Notstand
- Extra-Seite zum § 34 StGB bei Widerstand gegen die Agro-Gentechnik
Der Aspekt "Rechtfertigung" tritt noch ein zweites Mal auf - nämlich als Teil der Vorwerfbarkeit von Schuld (siehe folgende Ausführungen).
Aspekt Schuld:
Vorwerfbarkeit einer Handlung
Im Original: Kommentare und Definitionen zu "Schuld" ... Diese Zitate ausblenden ++ Alle Zitate aus / einblenden
Urs Kindhäuser: Strafgesetzbuch, zu § 46 Rdnr. 29
Gem. § 46 Abs. 1 S. 1 ist die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die insoweit angesprochene Schuld ist nicht identisch mit der strafbarkeitsbegründenden des dreistufigen Deliktsaufbaus. Vielmehr erfasst sie das Maß der Vorwerfbarkeit bei der Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Unrechts.
Hasso Lieber: Leitfaden für Schöffinnen und Schöffen (S. 125)
Die Schuld ist das Maß des Vorwurfs, der dem Täter für seine Tat zu machen ist.
Gerade bei Gerichten mit Laienbeteiligung wird in der Wertung, welche Verhaltensweise besonders schwer und welche nachsichtiger zu bestrafen ist, immer auch ein Stück Rechtsbewusstsein der Gesellschaft einfließen. Kein Gericht wird auf Dauer mit Strafmaßen umgehen können, die von der Bevölkerung nicht akzeptiert werden. Die Strafzumessung ist neben der Schuldfeststellung das Herzstück des Strafprozesses.
Aus: Rechtslexikon Online
Nur schuldhaftes Handeln unterliegt der gesetzlichen Missbilligung. Gegenstand des Schuldvorwurfs ist die falsche Einstellung des Täters zur Rechtsordnung.
Aus Rechtswörterbuch/DE
Schuld bedeutet die Vorwerfbarkeit eines strafrechtlich relevanten Verhaltens. Vorwerfbarkeit bedeutet, dass der Täter rechtswidrig gehandelt hat, obwohl er nach seinen Fähigkeiten und unter den konkreten Umständen der Tat in der Lage war, sich von der im Tatbestand normierten Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten leiten zu lassen.
Schuld ist also die Vorwerfbarkeit einer Handlung. Wer verurteilt, d.h. schuldig spricht, sagt damit erstens: Die Handlung war schlecht (Abwertung). Und zweitens: Es hätte eine Bessere gegeben (z.B. Nichthandeln, andere Handlung - wenn sie denn besser gewesen wären).
Das Strafgesetzbuch macht hier eine merkwürdige Brücke zwischen rechtswidrig und ethisch verwerflich auf.
Beispiel: Widerstand gegen Agro-Gentechnik
Die Gefährdung von Mensch und Umwelt, die Vermehrung von Hunger und Armut sowie die Zerschlagung der gesetzlich garantierten gentechnikfreien Landwirtschaft und die Selbständigkeit bäuerlicher Existenz mangels bestehender Alternativen - und das ist hier klar bewiesen worden - abzuwehren, ist verwerflich.
Handlungsalternative
Schuld wäre nur vorwerfbar, wenn es eine Alternative gäbe und diese weniger vorwerfbar wäre.
- Es wäre Aufgabe des Gerichts, diese Alternativen zu finden und als gangbar zu belegen. Denn wenn eine Handlung alternativenlos ist, ist sie nicht vorwerfbar. Welche aber sollen das sein?
- Ist nicht das Nichthandeln vorwerfbarer als wenigstens der Versuch des Handelns? RichterInnen direkt ansprechen: Was machen Sie? Wo waren Sie, als ...? Wem hier in diesem Raum ist welcher Vorwurf zu machen? Können die, die nicht gehandelt haben, über die richten, die gehandelt haben? Oder es wenigstens versuchten?
Eine Alternative scheidet aus, wenn sie selbst ebenso oder stärker strafbar wäre. Doch geht es nur um den Strafbarkeitslevel der Handlung? Oder geht es um den Grad der Rechtswidrigkeit des nach Handeln oder Nichthandeln verbleibenden Zustandes? Der BGH spricht von schuldhaften Handeln, wenn jemand "sich nicht zu einem rechtmäßigen Handeln hat motivieren lassen, obwohl ein durchschnittl. Mensch sich für das Recht entschieden hätte." (BGH GS 2, S. 194, (200)). Was aber bedeutet "sich für das Recht entscheiden"? Heißt es nur, das eigene Handeln danach zu überprüfen, ob es verboten ist oder nicht? Oder orientiert es sich daran, wie stark als Ergebnis des eigenen Handelns oder Nichthandelns gegen das geltende Recht verstoßen wird? Dann käme mehr ins Blickfeld:
- Wie unrechtmäßig ist der Zustand oder das Geschehen, dass ich wahrnehme?
- Wie verboten ist meine Handlung?
- Wie verändert sich die Rechtmäßigkeit des Geschehens oder Zustandes durch die Handlung oder durch Nichthandeln?
Im Ergebnis müsste eine Abwägung erfolgen zwischen erkanntem Zustand, eigener Handlung und angestrebten Zustandes. Ist die Rechtmäßigkeit des angestrebten Zustandes deutlich höher als die vorherige Situation, so wäre selbst dann, wenn die handelnde Person eine strafbare Handlung begeht, in der Gesamtschau die Bewertung möglich, dass sich die Person "für das Recht entschieden" hat.
Wikipedia zu "Schuldvorwurf":
Als Schuldvorwurf wird eine Strafbarkeitsvoraussetzung bezeichnet. Mit Erfüllung dieser Strafbarkeitsvoraussetzung, kann der individuelle, persönliche Vorwurf erhoben werden, dass Gesinnung und Verhalten mit der Rechtsordnung nicht im Einklang stehen.
Spezialproblem: Ist Nichthandeln eine Alternative?
Nichthandeln kann aus zweierlei Motiven entstehen:
- Entweder aus der Entscheidung als Ergebnis einer Abwägung heraus, dass Nichthandeln die richtige Form des Verhaltens ist.
- Oder aus Unsicherheit, Desinteresse, Gleichgültigkeit, Weggucken, Ohnmacht oder Kapitulieren vor der Schwierigkeit, eine Abwägung mit Entscheidung im Kopf durchzuführen, d.h. sich als Subjekt überhaupt zu begreifen.
Nur der erste Punkt wäre ein Nichthandeln als Handlung, d.h. als Alternative zu einer Aktivität. Der zweite Punkt wäre reine Passivität - und zwar bereits darin, sich überhaupt als Teil eines Geschehens zu fühlen.
Strafrechtlich interessant für die Schuldfrage kann nur die erste Variante des Nichthandelns sein. Nur wenn das Nicht-Einschreiten als Handlungsoption besser, d.h. nicht oder weniger verwerflich gewesen wäre - und das zudem erkennbar war aus der damaligen Situation heraus - könnte Schuld überhaupt festgestellt werden. Ein Urteil des BGH lässt diese Frage aber genau offen:
BGH GS 2, S. 194, (200):
Schuldhaft handelt, wer sich nicht zu einem rechtmäßigen Handeln hat motivieren lassen, obwohl ein durchschnittl. Mensch sich für das Recht entschieden hätte.
So formuliert, bleibt die spannende Frage offen. Was ist ein "durchschnittlicher Mensch" und was ist das "Recht"? Naheliegend wäre die Interpretation, dass hier eine Kategorie des "Üblichen" aufgemacht: Was alle machen, was sich gehört. Das würde primitive Erziehungskonzepte wiederholen, die abzufeiern sich aus einer emanzipatorischen Sichtweise verbietet. Oder will der BGH hier das Weggucken, das Desinteresse und fehlende Courage predigen? All das wäre nicht verboten und stellt fraglich die typische durchschnittliche Verhaltensweise in dieser Gesellschaft dar.
Nehmen wir an, der BGH wollte nicht den gleichgültigen Durchschnittsdeutschen zum Maßstab des Rechtmäßigen und Schuldfreien machen, wen denn dann? Möglich bleibt nur der Idealtypus eines straffrei Handelnden, der sich in der Abwägung zwischen einer legalen und einer illegalen Handlung für die Legale entschieden hätte. Nun wird es kompliziert.
Ist das eine sinnvolle Kategorie?
Klar - ein Gericht kann es sich da einfach machen und sagen: Hat der BGH gesagt, daher ist der Sinngehalt nicht mehr zu hinterfragen. Wer nicht daran glaubt, dass alles, was von oben kommt, auch richtig ist, könnte durchaus Zweifel entwickeln, ob das Legale, selbst wenn es mit Nachdenken verbunden war, immer das Richtige ist.
- Was wäre aus Deutschland geworden, wenn Beate Klarsfeld auf ihre Ohrfeige gegenüber Kurt Georg Kiesinger verzichtet hätte? Bewiesen ist, dass sich die durchschnittlichen Menschen zur damaligen Zeit für das Recht entschieden, d.h. für den Verzicht auf solche Art von Widerstand gegen das Weiterdienen von Nazifunktionären auf allen Ebenn der gesellschaftlichen macht.
- Was hätte alles an Widerlichkeiten verhindert werden können, wenn sich die durchschnittlichen Menschen weniger für das Recht als vielmehr für einen frei gebildeten Willen entschieden hätten - so wie Georg Elser noch vor Beginn des zweiten Weltkriegs und der großen Vernichtungen von Bevölkerungsgruppen 1939?
- Oder, um es mit Gandhi zu sagen: "Wenn ich die Wahl hätte zwischen Feigheit und Gewalt, würde ich zur Gewalt raten!" Gandhi war überzeugter Gewaltfreier - er wird heute, unter Verschweigen dieser Aussage, auch von gewaltfreien Bewegungen zum geistigen Anstifter ihres Handelns erhoben. Das macht deutlich, wie schwergewichtig ein solcher Satz gerade von Gandhi gewertet werden muss. Um wieviel eindeutiger müsste da ausfallen, wenn es nicht um die Gewalt, sondern um das Legale gehen würde. Wenn der Satz also hieße: "Wenn ich die Wahl hätte zwischen Feigheit und Gesetzesbruch, würde ich zum Gesetzesbruch raten!"
Welche rechtlichen Probleme wirft das Nichthandeln oder eine andere Handlung auf?
Zwischen Schuld- und Rechtfertigungsfrage kann nicht klar getrennt werden, denn der Verweis auf die Existenz einer Handlungsalternative reicht nicht. Denn das würde mehrere wichtige Aspekte ausblenden:
- Ist die Handlungsalternative denn rechtmäßig? Oder stellt sie auch eine Straftat dar - beim Nichthandeln z.B. durch Unterlassen?
Rechtfertigung als Bestandteil der Schulddefinition
In mehreren Schulddefinitionen wird die Rechtfertigungsfrage als Teil der Schulddefinition benannt, z.B. dass "Bestandteile der Schuld ... das Fehlen von Entschuldigungsgründen" sei.
Aus Rechtswörterbuch/DE
Bestandteile der Schuld sind nach h.M. die Schuldfähigkeit, eine der beiden Schuldformen (Vorsatz- oder Fahrlässigkeitschuld), das Unrechtsbewusstsein, das Fehlen von Entschuldigungsgründen und evt. noch spezielle Schuldmerkmale.Wikipedia zu "Schuldvorwurf":
Letztlich dürfen für die persönliche Vorwerfbarkeit der Tat (Schuldvorwurf) nicht Entschuldigungsgründe zur Seite stehen. U.U. befindet sich der vom Vorwurf Betroffene in der Situation einer Notwehrhandlung, die er aus Verwirrung oder Furcht und Schrecken über die Grenzen erforderlicher Abwehrmaßnahmen hinaus, überzieht. Methodisch gehört hier der sogenannte intensive Notwehrexzess gemäß § 33 StGB diskutiert, der als gesetzlicher Entschuldigungsgrund vom Tatvorwurf entlastet.
Gelegentlich kann normgerechtes Verhalten gar nicht zugemutet werden. So,wenn in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begangen wird, um sich oder einen Angehörigen zu schützen § 35 StGB. Hierbei handelt es sich um den Fall des entschuldigenden Notstands.
Ebenfalls einen Fall des Fehlens eines Entschuldigungsgrundes stellt der gesetzlich nicht geregelte sogenannte übergesetzliche entschuldigende Notstand. Er resultiert aus einer schuldausschliessenden Pflichtenkollision. Der Täter muss ein rechtlich gleichwertiges Rechtsgut aufopfern, um ein bedrohtes Rechtsgut zu retten. Als Beispiel mag der Fall dienen, dass ein Arzt wegen Fehlens einer weiteren Herz-Lungen-Maschine, zur sachgemäßen Behandlung des einen Patienten einen anderen sterben lassen muss. Nach anderer Ansicht ist dies ein Beispiel für eine sog. rechtfertigende Pflichenkollision. Der handelnde Arzt ist also nicht nur entschuldigt, sondern gerechtfertigt, wenn in dieser Situation ein Patient stirbt. Als Beispiel für einen "übergesetzlichen entschuldigenden Notstand" dient zumeist das Verhalten von NS-Ärzten, die einige Opfer auswählten und dem sicheren Tod zuführten, um viele andere vor dem Tod zu bewahren. Jedenfalls beriefen sie sich darauf, dass ohne die von ihnen vorgenommene Selektion andere Ärzte an ihre Stelle getreten wären, die weit mehr Menschen "ausgesondert" hätten. Die Problematik der Selektion stellt in der Strafrechtsdogmatik hohen Diskussionsbedarf.
Problem von Strafprozessen: Zerteilen der Lebenswirklichkeit in verurteilbare Häppchen
Jede Handlung von Menschen ist Teil einer komplexen Lebenswirklichkeit, von der die handelnde Person bereits regelmäßig nur einen Teil erfasst und selbst bei hoher Aufmerksamkeit auch nur erfassen kann. Wer erst einmal alle Umstände restlos klären will, würde nie zum Handeln kommen.
Eine strafprozessorale Überprüfung von Handeln nun führt zu mehreren Problemen:
- Erstens geht die Überprüfung vom Wissensstand danach aus. Theoretisch haben Gerichte und Staatsanwaltschaft - auch wenn sie das selten nutzen - die Möglichkeit, Akten intensiv zu studieren, weitere Informationen anzufordern, Beteiligte und weitere Personen zu vernehmen, Studien und Kommentare zu lesen. Wer in der konkreten Situation des Lebens steht und handeln muss bzw. durch Nichthandeln ebenso Wirkung erzeugt, hat eine unvergleichlich andere Ausgangslage. Konkretes Handeln in konkreten Situationen bedarf der Analyse, Abwägung und sodann Entscheidung.
- Zweitens: Obwohl Gerichte und Staatsanwaltschaften viel mehr Zeit und Möglichkeiten der Abwägung hätten, isolieren Strafprozesse konkrete Einzelhandlungen aus ihrem sozialen Kontext heraus. Sachbeschädigung, Nötigung, Beleidigung usw. werden regelmäßig ohne die sie motivierenden Faktoren, das Geschehen Drumherum, die verfolgten Ziele oder Handlungen weiterer Personen verfolgt und abgeurteilt.
Durch die Zerteilung geraten auch die VersursacherInnen und Gründe des - möglicherweise nicht nur gefährlichen, sondern auch rechtswidrigen - Zustandes aus dem Blickfeld, der durch die angeklagte Handlung je behoben oder zumindest entschärft werden sollte.
Beispiel Agro-Gentechnik:
Die kriminellen Machenschaften der Sicherheitsauflagen und Gesetze ständig missachtenden Versuchsleitungen, den Betrug mit Steuermitteln und Straftaten unter dem Deckmantel der Forschungsfreiheit selbst zu stoppen, wenn Behörden nicht nur versagen, sondern mit den Straftätern unter einer Decke stecken - ist das verwerflich?
Ausblendung: Freier Wille?
Immer öfter muss sich die Strafjustiz verschiedenen Beiträgen aus Wissenschaftskreisen erwehren, die den strafrechtlichen Begriff der Willensfreiheit in Frage stellen.
Wikipedia zu "Schuld":
Vorwerfbarkeit des Verhaltens setzt voraus, dass der Täter sich anders hätte entscheiden können. Nach der Theorie des Determinismus, welche bei rückschauender Betrachtung das Handeln des Menschen in anlage- und umweltbedingten Bestimmungskräften begründet sieht, ist in Ermangelung der Fähigkeit des Menschen, sich frei zwischen Recht und Unrecht zu entscheiden, dem Schuldprinzip der Boden entzogen. Die Verantwortlichkeit des einsichtsfähigen und gesunden Menschen wird dadurch aber nicht berührt. Deshalb hat der Umstand, dass die Wissenschaft den Indeterminismus nicht beweisen kann, weder Auswirkungen auf das Zivilrecht noch auf die Frage (strafbaren) Unrechts. Ob sich vor diesem Hintergrund aber der Schuldvorwurf auf Willensfreiheit als „staatsnotwendige Fiktion“ (Kohlrausch) stützen lässt, erscheint sehr fraglich und wird in den letzten Jahren zunehmend kritisch diskutiert. Von der Klärung, ob überhaupt ein Schuldvorwurf gegen den Täter erhoben werden darf, könnte vor allem der Umgang mit Gefangenen abhängen.Aus Gerhard Roth/Grischa Merkel, "Haltet den Richter!", in: FR, 26. Juni 2010 (S. 26 f.)
Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention fordert aber den positiven Nachweis der Schuld, nicht etwa umgekehrt nur der Schuldunfähigkeit, wie es § 20 StGB tut. Daran offenbart sich ein Legitimationsdefizit des Strafrechts. Das ist aber ganz offensichtlich keine Erkenntnis der Neurowissenschaften, sondern Folge einer metaphysischen Freiheitsannahme, die mit dem heutigen Verständnis von Objektivität und Überprüfbarkeit des Strafrechts kaum mehr vereinbar erscheint.
Zusammenfassung
Für das Urteil bedeutet das: Eine Verurteilung ist nur möglich, wenn ...
- eine vorwerfbare Schuld festgestellt wird - also neben dem reinen Nachweis der Verursachung auch die Vorwerfbarkeit, d.h. ein ethisches Urteil aus dem Gesamtzusammenhang heraus, wie er sich im Moment der Handlung und aus Perspektive der handelnden Person ergibt.
- eine brauchbare und legale Handlungsalternative
Zu eigenen Schuld selbst etwas zu sagen, wäre anmaßend. Schuld ist eine Kategorie, die immer willkürlich ist, weil sie Komplexes vereinfacht. Das macht die Justiz immer. Es ist ihr Job.
Aspekt Motiv: Für die Strafhöhe von Bedeutung
Hasso Lieber: Leitfaden für Schöffinnen und Schöffen (S. 126)
Bei den Beweggründen und Zielen des Täters ist zu unterschieden, ob der Angeklagte an Straftaten gewöhnt ist oder ob die Tat spontan bzw. aus einer momentanen Versuchung heraus begangen wurde, ob er aus eigennützigen oder selbstlosen Gründen handelte. Motive können eine soziale Notlage, Gewinnsucht, Sorge um den Bestand des Unternehmens usw. sein.
Die in § 46 StGB aufgezählten Merkmale sind nicht abschließend. Je nach Einzelfall können auch andere Umstände bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.04.2007 - 2 St OLG Ss 10/07 (Quelle: Strafrechtslexikon)
Dem Täter eines Aussagedelikts darf grundsätzlich nicht straferschwerend angelastet werden, daß er ,hartnäckig' auf der Richtigkeit seiner Aussage bestanden habe, weil ansonsten das Fehlen eines Milderungsgrundes strafschärfend angerechnet werden würde. Dies kann dann anders sein, wenn vom Tatrichter konkrete und einzelfallbezogene Feststellungen getroffen werden, die ein besonderes Maß an Hartnäckigkeit erkennen lassen.
Aspekt: Fehlende Reue, fehlendes Geständnis
BGH NStZ 2006, 96 (Quelle: Strafrechtslexikon)
Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da die Strafzumessungserwägungen durchgreifenden Bedenken begegnen. Das Landgericht hat dem Angeklagten strafschärfend angelastet, "dass er das Geschehen nicht ansatzweise bereue". Der Gesichtspunkt der fehlenden Reue durfte nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, da der Angeklagte die Tat nicht eingeräumt hat. Daher konnte er keine Reue bekunden, "ohne seine Verteidigungsposition aufzugeben".
Aspekt mildernde Umstände
Zusätzlich zu den schon benannten Kriterien der Vorwerfbarkeit und der Rechtfertigung können weitere Gründe gefunden werden, die zumindest mildernd zu berücksichtigen sind.
Staatliche Mittäterschaft
Handlungen zu begehen, die kriminelle Akte des Staates verhindern, ist ebenso angemessen wie die Straßenverkehrsordnung zu stören, um einen Mord zu verhindern. Noam Chomsky
BGH, Beschluss vom 20.05.1999 - 4 StR 201/99, StV 1999, 631(Quelle: Strafrechtslexikon)
Der Umstand, daß der bisher unbescholtene, unverdächtige Angeklagte erst durch eine Vertrauensperson der Polizei zu der Tat verleitet worden ist, muß bei der Strafzumessung wesentlich ins Gewicht fallen; hierbei kann auch die Unterschreitung der sonst schuldangemessenen Strafe geboten sein.BGH, Entscheidung vom 04.06.1992 - 4 StR 99/92, StV 1992, 462 (Quelle: Strafrechtslexikon)
Jede Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels auf den Täter ist im Rahmen der Strafzumessung zu würdigen. Das gilt auch dann, wenn sich die Tätigkeit des Lockspitzels in rechtsstaatlichen Grenzen hält.
- Staatliche Mitverantwortung für das strafbare Geschehen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 60)
Lange Verfahrensdauer
BGH, Beschluss vom 21.12.1998 - 3 StR 561/98, StV 1999, 206 (Quelle: Strafrechtslexikon)
Kommt es in einem Strafverfahren zu einem außergewöhnlich langen Abstand zwischen Tat und Urteil oder einer sehr langen Dauer des Verfahrens, so hat der Tatrichter grundsätzlich drei Strafmilderungsgründe zu bedenken:
1. langer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil,
2. Belastungen durch lange Verfahrensdauer,
3. Verletzung des Beschleunigungsverbotes nach Art. 6 I 1 MRK.
- Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Art. 6 I EMRK)
Aspekt Strafe: Strafe verschlechtert Sozialpronose, daher nicht erlaubt
Blick ins Jahr 2004: Eine Studie erschien – aus berufenem Munde. Überraschend war sie nicht vom Inhalt her, sondern dass das zu Erwartende nun auch offiziell bestätigt wurde. Berufener Mund deshalb, weil Auftraggeber das Bundesjustizministerium war und es schon glaubwürdig klang, wenn die oberste Regierungsstelle des Strafens selbst über ihre eigene Strategien sagt: Alles Unsinn - Strafe und Knast machen alles schlimmer! Das war das Fazit der vom Justizministerium veröffentlichten „Rückfallstatistik“. Das spannende Ergebnis liest sich so: „Die zu einer freiheitsentziehenden Sanktion Verurteilten weisen ein höheres Rückfallrisiko auf als die mit milderen Sanktionen Belegten.“ Also - je härter die Strafe, desto sicherer die Kriminalisierung durch selbige. Strafe erzeugt das, was sie zu verhindern vorgibt. Das deckte sich mit allen Beobachtungen zu Autorität: Je autoritärer die Erziehung, desto gewaltförmiger in der Tendenz der Umgang der so Erzogenen mit ihren Mitmenschen. Je autoritärer das persönliche Umfeld, desto gewaltförmiger der Umgang der Menschen untereinander (z.B. im Knast). Je autoritärer ein Staat, umso mehr Gewalt zwischen den Menschen in ihm - jeweils in der Tendenz. Die Forderung nach Abschaffung von Knästen, Justiz und Polizei ergibt sich schon aus diesen Überlegungen. Mehrere weitere kommen hinzu:
- Die Existenz von Repressionsstrukturen ist selbst immer auch Ursache für den Wunsch nach Einsatz derselben zu bestimmten Zwecken. Herrschaft und Herrschaftsausübung folgen unmittelbar aus der Möglichkeit dazu. Wenn ich die Waffe in der Hand habe (oder eine Polizei durch entsprechende Gesetze zum Handeln veranlassen kann), steigt meine Neigung, mich mit meinen Mitmenschen nicht mehr zu einigen, sondern sie zu zwingen.
- Fast alle Gewalttaten zwischen Menschen haben spezifische Gründe, die nicht wiederkehren. Wer einen anderen Menschen aus Rache, angestautem Ärger oder Neid umbringt oder verletzt, wird das nicht mit größerer Wahrscheinlichkeit wieder tun wie andere Menschen auch. Das macht die Tat nicht besser, es zeigt aber, dass Strafe der Genugtuung Dritter dient, aber nicht zu Veränderung von Verhalten führt. Ganz im Gegenteil: Die asozialisierten Verhältnisse im Knast können bewirken, was ohne den Knast nicht passieren würde - die Fortsetzung von gewaltförmigem Verhalten.
- Viele Gewalttaten haben eine Vorphase, z.B. sexueller Missbrauch in Form von verbalen Übergriffen oder Drohungen, Schläge bis hin zum Mord in Form von massivem Streit. Wenn hier das soziale Umfeld nicht weggucken würde („Darüber redet man nicht“ über „das geht Dich nichts an“ bis zu „das beschmutzt die Ehre unserer Familie“), sondern intervenieren und die VerursacherInnen zur Rede stellt, würden die meisten Eskalationen hin zu Gewalttaten gar nicht mehr stattfinden. Strafe dagegen greift erst ein, wenn es zu spät ist.
- Die weitaus meisten Straftaten, Häftlinge und auch Paragraphen im Strafgesetzbuch haben mit Gewalt zwischen Menschen aber gar nichts zu tun. Es sind Handlungen mit wirtschaftlichem Hintergrund oder Ungehorsam bzw. Sabotage gegen den Staat. Erstere sind bei genauerer Betrachtung fast immer Umverteilungen von Oben nach Unten, d.h. Menschen holen sich etwas, wo es mehr davon gibt - oftmals sogar, ohne dadurch andere Menschen zu schädigen. Wer jemand anders das Fahrrad klaut, schädigt die andere Person. Wer aber kein Handy hat und Karstadt, T-Punkt oder Vodafone bieten Tausende an, so ist das Wegnehmen von einem Umverteilung. Aus Profitinteressen ist das unter Strafe gestellt. Mit dem zweiten großen Block im Strafgesetzbuch schützt sich der Staat selbst - mensch darf seine Hymne und Fahne nicht verunglimpfen oder PolizistInnen nicht beleidigen. Und etliches mehr.
- Zu alledem gibt es verbotene Dinge, die niemanden stören - nur der Staat will eine bestimmte Ordnung aufrechterhalten. Drogenkonsum, Partys auf der leeren Straße, bunte Graffitis an grauen Behördenwänden und ähnliches gehören dazu.
Wer Politik gegen Herrschaft machen will, greift in Gerichtssälen etwas sehr Symbolisches an, etwas aus dem Kern von Machtausübung. Deutschland oder der Kapitalismus ohne Nazis oder ohne Castor - das ist denkbar. Deutschland, das ewige Streben nach Verwertung und Profit oder autoritäre Gesellschaft als solches sind ohne Justiz und Polizei aber kaum. Ein Grund mehr, Repression grundsätzlich in Frage zu stellen und damit Visionen einer Gesellschaft jenseits von Staaten, Erziehung und Strafe überall ins Gespräch zu bringen. Das kann über den direkten Angriff auf Repression, Kontrolle und Strafe erfolgen (von Störung, Theater, Graffiti bis Militanz). Zudem ist jede Situation, in der Repression auftritt, eine Chance, selbige zu thematisieren, also Kontrollen, Verhaftungen oder Gerichtsprozesse in eine Aktion zu wenden. Und es kann Selbstzweck sein, das absurde System des Richtens und Strafens durch offensive Strategien zu stören, zu behindern und zu blockieren.
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BGH StV 2003, 222 (Quelle: Strafrechtslexikon)
Bei der Strafzumessung sind die Wirkungen einer Strafe auf den Täter unter dem *spezialpräventiven Gesichtspunkt einer Resozialisierung* zu berücksichtigen. Deshalb sind Art und Umfang der Strafe so zu bestimmen, dass ihr Resozialisierungszweck erfüllt werden kann. Bei einer Verhängung einer sehr hohen Freiheitsstrafe gegen einen jungen Angeklagten, der eine lange Freiheitsstrafe während einer Zeit verbüßen muß, in der häufig noch entscheidende Weichenstellungen im Hinblick auf das zukünftige Leben getroffen werden können, besteht die Gefahr, dass wegen des Fehlens jeglicher Perspektive für ein eigenverantwortliches Leben die anzustrebende Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht erreicht wird.
BGH, Beschluss vom 29.09.1998 - 5 StR 464/98, StV 1998, 636 (Quelle: Strafrechtslexikon)
Wesentliche Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung sind das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Es ist daher rechtsfehlerhaft, wenn die Urteilsgründe keine *Feststellungen zum persönlichen Werdegang* des Angeklagten enthalten und zudem nicht erkennen lassen, daß der Tatrichter sich - angesichts des Schweigens des Angeklagten zu seinem Lebenslauf - anderweitig um Aufklärung des Lebens des Angeklagten bemüht hat.
Hasso Lieber: Leitfaden für Schöffinnen und Schöffen (S. 127 f.)
Die Uberlegungen zum Strafmaß müssen immer eng gekoppelt sein mit der Frage nach dem Zweck der Strafe. Erst die Beantwortung der Frage „Wird die ausgewählte Strafe auch ihren Zweck erfüllen?" ermöglicht die Festsetzung einer "gerechten" Strafe. Es muss dringend vor der Gefahr eines „Automatismus der Strafen'' gewarnt werden. Bei durchaus gleichgelagerter Tatbegehung und Motivation kann es gerechtfertigt sein, unterschiedlich zu reagieren. Das Gericht hat nicht mit der Registrierkasse Preise für die „Ware" Strafe zu vergeben.
Aus dem Bericht einer Staatsanwältin, die Bestrafung für falsch hielt ...
Naja, das übliche strafmaß für die tat, bei den vorstrafen des angeklagten, wären mindestens ein paar monate freiheitsstrafe gewesen. Aber abgesehen davon, daß ich ohnehin keinen „dienst nach vorschrift“ ableisten wollte, kann ich auch ganz bestimmt keine freiheitsstrafe beantragen oder auch nur stumm an so einem urteil mitwirken. Bzw. ich hätte mir das bestimmt beibringen können. Aber ich glaube, daß es verkehrt ist, sich gewissensregungen abzuerziehen, und daß sowas eineN auch kaputt macht.
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