Presse & Internet
Haftungsfragen ++ Aufruf zu strafbarer Handlung ++ Abmahnungen, Verfügungen ++ Beschweren über Pressetexte ++ Links
Haftungsausschluss für Links
Irrtum: Wer einen Haftungsausschluss (Disclaimer) benutzt, muss nicht für die Inhalte verlinkter Internetseiten haften.
Richtig ist: Es gibt keinen umfassenden Schutz durch die im Internet üblichen Standard-Disclaimer.
Ein ebenso beliebter wie sinnfreier »Haftungsausschluss«Text, den irgendjemand einmal zusammengebastelt und ins Internet gestellt hat und den seitdem alle voneinander abschreiben, lautet etwa so: »Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12. 05. 1998 entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite mit zu verantworten hat. Dies kann laut LG Hamburg nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Wir distanzieren uns ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser gesamten Website.«
Vermutlich hunderttausende deutscher Internetseitenbetreiber hoffen, durch diesen pseudo-juristischen Spruch einer Haftung für jegliche Inhalte verlinkter Internetseiten zu entgehen. Dabei hat das Landgericht Hamburg in dem viel zitierten Urteil vom 12. 05. 1998 einen ganz ähnlichen Spruch gerade für nicht ausreichend betrachtet und den Website-Betreiber trotz seines Disclaimers verurteilt.
Zwar ist die Rechtsprechung zur Frage der Haftung für Links noch in Bewegung. Auch eine umfassende gesetzliche Regelung fehlt noch. Klar ist jedoch, dass man sich nicht durch einen simplen Standardtext wie den oben abgedruckten von jeglicher Haftung zum Beispiel für rechtswidrige Inhalte verlinkter Seiten distanzieren kann. Ein Disclaimer ist also kein allmächtiges »virtuelles Amulett«, das einen Website-Betreiber vor den bösen Konsequenzen beispielsweise einer ins Netz gestellten politisch extremistischen oder kinderpornographischen Linksammlung schützen kann.
Was aber kann man dann tun, um einer Haftung für seine Linksammlung zu entgehen? Man sollte auf jeden Fall folgende Regeln beachten:
- Internetseiten mit rechtlich problematischen Inhalten nicht verlinken bzw. den Link sofort entfernen, wenn man von den Inhalten erfährt.
- Jeglichen Anschein vermeiden, dass man sich die Inhalte der verlinkten Seiten zu Eigen macht.
- Frame Linking (das Offnen von Inhalten fremder Seiten in einem Rahmen auf der eigenen Website) vermeiden.
- Gegebenenfalls auf der eigenen Internetseite dezidiert begründen, warum man sich von bestimmten konkret benannten Inhalten einer bestimmten verlinkten Website ausdrücklich distanziert.
In Zweifelsfällen sollte man auf problematische Links entweder ganz verzichten oder sich Rat dazu einholen, wie der Internetauftritt rechtlich unbedenklich gestaltet werden kann. Diese Empfehlung gilt übrigens ganz generell. Denn vor allem auf gewerblichen Internetseiten lauern noch zahlreiche weitere Haftungsrisiken, die teure Abmahnungen nach sich ziehen können.
Bei Interesse siehe hierzu:
- § 8 TDG (Teledienstegesetz), »Verantwortlichkeit - Allgemeine Grundsätze«
- § 11 TDG, »Speicherung von Informationen«
Quelle: Höcker, Ralf (2004), "Lexikon der Rechtsirrtümer", Ullstein Buchverlage in Berlin
Beschluss vom 12.07.2007 zu Links (OLG Koblenz, 2 U 862/06)
Leitsatz: Gegen den Betreiber eines Internetforums kann ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist zwar nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis, so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06 -; OLG Düsseldorf, OLGR 2006, 581).
Tipps
Aus einem "Handout" des Greenpeace-Anwaltes Michael Günther für Attac-Aktivisten (17.4.2004)
Flugblätter und Plakate sowie Internetauftritte können Presse i.S.d. Pressefreiheit sein. Für sie gilt im Wesentlichen das Gleiche wie zur Meinungsfreiheit. Druckwerke benötigen ein Impressum. Druckwerke und Plakate dürfen auch im Bannkreis ohne Erlaubnis verbreitet werden.
- Links zum Online-Recht
- Infoseite www.abmahnwelle.de
Aufruf zu strafbaren Handlungen?
§ 111 Strafgesetzbuch (StGB)
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als
die, die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
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Aus Tröndle/Fischer: "StGB" (54. Auflage)
Aufforderung ist eine bestimmte, über eine bloße Befürwortung hinausgehende (...), sich aus der Schrift ergebende (...) Erklärung, dass andere etwas tun oder unterlassen sollen (...); eine an die Motivation Dritter gerichtete Erklärung, die erkennbar ein bestimmtes Tun verlangt (...). ...
Die Aufforderung muss auf eine rechtswidrige Tat (...) gerichtet sein. Sie muss nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe, nicht lediglich mit Geldbuße bedroht sein (...). Es muss sich um eine vorsätzliche Tat handeln (...). Auch die Aufforderung zu strafbarer Teilnahme oder Vorbereitungshandlungen (...) oder zu strafbarer Aufforderung fällt unter § 111; denkbar ist auch eine Aufforderung zum (demonstrativen) Versuch. Es muss sich wegen des Rechtsguts um eine Tat handeln, die im Inland begangen werden soll (...); die Aufforderung kann sich aber an im Ausland Befindliche richten.
Der Täter muss zu einer bestimmten Tat auffordern, doch kann sie nach hM weniger konkretisiert sein als bei § 26 (...) und § 30 (...), so dass es genügt, nur die Art der Tat gekennzeichnet ist (...), nicht aber Zeit, Ort und Opfer (zB "Zündet die Kaufhäuser an!" ...). Die Anforderungen an die notwendige Konkretisierung können jedenfalls nicht Umstände einbeziehen, die sich erst nach der Tatbegehung feststellen lassen (...). Die Parole "Haut die Bullen platt wie Stullen" kann je nach Äußerungssituation eine tatbestandliche Aufforderung sein; im Einzelfall aber
auch eine unkonkretisierte ,,Widerstands"-Parole (...). Bei der Auslegung ist auf den Kontext der Äußerung vor dem Hintergrund des Geschehens, in dessen Zusammenhang sie abgegeben worden ist, abzustellen (...). Eine als isolierte Formulierung tatbestandsmäßige Äußerung kann daher diesen Charakter verlieren, wenn sie sich im Gesamtzusammenhang nicht (mehr) alsAufforderung zu konkretenTaten, sondern z.B. als plakative Befürwortung ihrer allgemeinen Begehung erweist. Die Parolen: "Kriegsdienste verweigern! Desertiert aus allen kriegführenden Armeen" sind daher wohl zutreffend nicht als hinreichend konkretisierte Auforderung angesehen worden. (...) Das gilt aber nicht für die Aufforderung "an alle Soldaten der Bundeswehr, die am Jugoslawien-Krieg beteiligt sind ...: "Verweigern Sie Ihre Einsatzbefehle! Entfernen Sie sich von der Truppe" (...) ...
Das bloße Gutheißen von Straftaten ist kein Auffordern (...). Die Aufforderung, keinerlei Strafgesetze zu beachten, reicht daher nicht aus, möglicherweise aber die, ein bestimmtes Strafgesetz nicht zu respektieren. Nicht hinreichend konkretisiert sind Parolen wie "Tod den Imperialisten!" oder "Tod dem Faschismus!" (...).
Zur Frage der Rechtfertigung vgl. Kissel ..., der einen unmittelbar aus Art. 5 I GG abgeleiteten Rechtfertigungsgrund annimmt (...). BGH 31, 16, 21ff. hat im Fall einer im Rahmen einer Verteidigerhandlung liegenden Aufforderung eine Tatbestandsbeschränkung angenommen. Der Kunstfreiheit kommt nicht von vornherein ein abwägungsfreier Vorrang zu; dies gilt namentlich, wenn der künstlerische Rahmen allein für öffentlichkeitswirksame programmatische Aufrufe genutzt wird (...). Auf allgemeine politische Fernziele oder Motivationen kann eine Rechdertigung nicht gestützt werden (...); so ist eine Aufforderung zum Landfriedensbruch nicht dadurch gerechtfertigt, dass damit dem Frieden oder einer gesunden Umwelt gedient werden soll; die Aüfforderung an LKW-Fahrer, eine Autobahn zu blockieien, nicht durch das Streben nach Standortsicherung durch Subventionen.
Aus Urs Kindhäuser: Lehr- und Praxiskommentar Strafgesetzbuch
Tathandlung ist die Aufforderung zur Begehung einer rechtswidrigen Tat. ...
Allgemein gilt nach Streichung des 5 88a, dass ein bloßes Anreizen zur Tat, Gutheißen oder Befürworten der Tat nicht mehr mit Strafe bedroht ist ...
Dabei muss die angesonnene Haupttat die für ihre rechtliche Einordnung wesentlichen Konturen erkennen lassen, braucht aber nicht im gleichen Umfang wie bei der Anstiftung nach Zeit, Ort oder Objekt konkretisiert zu sein (...). Ausreichend sind daher Appelle, Kaufhäuser in Brand zu setzen, Schaufenster einzuschlagen oder Politiker zu ermorden. Zu unbestimmt ist hingegen die Parole "Widerstand zu leisten" oder der Aufruf zu "Festen, die die Stadt erzittern lassen". ...
Die Rechtswidrigkeit richtet sich nach der angesonnenen Haupttat, eine Rechtfertigung etwa aufgrund zulässigen Verteidigungshandelns oder nach Art. 5 GG ist möglich.
Aufforderung zu Straftaten nur mit konkreter "Anleitung" strafbar
Aus einem Urteil des OLG Stuttgart vom 26.2.2007 (Az. 4 Ss 42/2007)
Unter einer Aufforderung in diesem Sinne ist jede Kundgebung zu verstehen, die den Willen des Täters zu erkennen gibt, von dem Aufgeforderten ein bestimmt bezeichnetes kriminelles Tun oder Unterlassen zu verlangen. Schon die Formulierung „Aufforderung“ impliziert mehr als eine bloße Information und auch mehr als lediglich eine politische Unmutsäußerung oder Provokation (KG NJW 2001, 2896 m.w.N.). Daher wird die bloße Befürwortung von Straftaten vom Tatbestand nicht erfasst, erforderlich ist vielmehr eine hierüber hinausgehende bewusst-finale Erklärung an die Motivation anderer, bestimmte Straftaten zu begehen (BGHSt 28, 312 (314); 31, 16 (22); 32, 310 (311 ff.)). Ebenfalls nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 111 StGB ist deshalb auch das bloße „Anreizen“ eines anderen zur Fassung eines Tatentschlusses, also eine Beeinflussung, die diese Person kraft eigenen Entschlusses zu einem strafbaren Handeln bringen soll (KG a. a. O.; OLG Köln MDR 1983, 338).
Zudem muss bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Aufforderung berücksichtigt werden, dass bei der Auslegung von Meinungsäußerungen, die in einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage eine Einflussnahme auf den Prozess der allgemeinen Meinungsbildung zum Ziel haben und insoweit dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen, der Inhalt der Erklärung unter Heranziehung des gesamten Kontextes, in dem sie steht, und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und politischen Geschehens, in dem sie gefallen ist, zu ermitteln ist (BVerfGE 93, 266 (297) = NStZ 1996, 26). Demzufolge darf eine am Grundrecht der freien Meinungsäußerung orientierte Auslegung von Straftatbeständen nicht allein am Wortlaut einer Äußerung festhalten, sondern hat den gewollten spezifischen Erklärungsinhalt zu ergründen. Dabei ist auch der Kontext der gesamten Erklärung zu bedenken. Hierbei ist darauf abzustellen, wie die Erklärung von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung nur eines Teils der Gesamtäußerung in aller Regel nicht zulässig ist. Da es Sinn und Zweck jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der aktuellen Nachrichtenflut einprägsame, teilweise auch überpointierte Formulierungen hinzunehmen, zumal wenn der Äußernde damit nicht eigennützige Ziele verfolgt, sondern sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage dient (KG a. a. O. m.w.N.). ...
Hieraus folgt, dass bei öffentlichen Aufrufen, welche die Ankündigung einer Meinungskundgebung mit Demonstrationscharakter mit einem Aufruf zur Begehung bestimmter Straftaten verbinden, eine Aufforderung im Sinne des § 111 StGB nur dann vorliegt, wenn zeitgleich mindestens die Mitteilung eines bestimmten Tatortes und einer bestimmte Tatzeit erfolgt (vgl. LG Dortmund NStZ-RR 1998, 139); zusätzliche inhaltliche Anforderungen können sich aus der Art der Straftat, zu der aufgerufen wird, ergeben (BVerfG NJW 1992, 2688). Ohne eine solche Konkretisierung stellt sich ein derartiger Aufruf als zwar drastische und überpointierte, im Lichte der Meinungsfreiheit aber noch hinzunehmende Äußerung zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung dar.
Im Original: Kommentierungen zu diesem Urteil ... Diese Zitate ausblenden ++ Alle Zitate aus / einblenden
Aus der Pressemitteilung des OLG selbst:
Nach Auffassung des Senats beinhaltet dieser Beitrag keine unmittelbar realisierbare Handlungsanweisung zur Beseitigung von genmanipulierten Pflanzen. „Bei öffentlichen Aufrufen, welche die Ankündigung einer Meinungskundgebung mit Demonstrationscharakter mit einem Aufruf zur Begehung bestimmter Straftaten verbinden, liegt eine Aufforderung im Sinne des § 111 Strafgesetzbuch nur dann vor, wenn zeitgleich mindestens die Mitteilung eines bestimmten Tatortes und einer bestimmten Tatzeit erfolgt... Ohne eine solche Konkretisierung stellt sich ein derartiger Aufruf als zwar drastische und überpointierte, im Lichte der Meinungsfreiheit aber noch hinzunehmende Äußerung zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung dar“.
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten daher insoweit vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten freigesprochen.
dpa-Pressemeldungzum OLG-Urteil über Gendreck-weg-Aktivistis
Ein Aufruf zu Straftaten über das Internet ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart nur dann strafbar, wenn auch konkret Tatort und -zeit genannt werden. Das entschied der 4. Strafsenat des OLG in einem Urteil eines Revisionsverfahrens (4 Ss 42/2007). Einer der Angeklagten hatte 2005 Informationen über geplante Protestaktionen auf Feldern mit genmanipulierten Pflanzen ins Internet gestellt. Später wurde auf der Plattform der genaue Zeitpunkt und Ort der Aktivitäten in Strausberg bei Berlin bekannt gegeben, wo auf einer Anbaufläche von etwa 600 Quadratmetern gentechnisch veränderte Maispflanzen herausgerissen wurden. Nach Auffassung des OLG hatte sich der Angeklagte in diesem Fall der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten strafbar gemacht. Er wurde zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu 20 Euro verurteilt.
Der zweite Angeklagte hatte gemeinsam mit dem Verurteilten die Aktion auf der Internetseite begrüßt und weitere Proteste ohne nähere Angaben angekündigt. Nach Auffassung des OLG enthielt dieser Beitrag keine "unmittelbar realisierbare Handlungsanweisung" zur Beseitigung von genmanipulierten Pflanzen. Die Angeklagten wurden vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten freigesprochen.
Philipp Otto auf e-recht:
Da es bei politische Erklärungen und Aufrufen auch auf die Schärfe der Formulierung ankommt, stellen diese oftmals eine Gratwanderung zwischen der Verwirklichung eines Straftatbestandes und der Einhaltung der Grenzen einer legitimen Meinungsäußerung dar. Das OLG Stuttgart hat mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 111 StGB die Nennung von Tatzeit und Tatort notwendig ist. Da dies nicht unumstritten ist, muss jedoch im jeweiligen Einzelfall entschieden werden, ob die getätigte Aussage noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder nicht.
Abmahnung, Verfügungen ...
Wenn Euch jemand zu einem bestimmten Verhalten zwingen will ...
Verpflichtungs-/Unterlassungserklärung
- Unterlassungserklärungen sollen Panik verbreiten. Dafür sind sie mit formalen und unverständlichen Begriffen angereichert und benennen Ultimaten und große Geldsummen. Wichtig ist folglich: Keine Panik! Da spannt jemand den Oberarm an, damit wir uns wegducken.
- Unterlassungserklärungen sind der Versuch, uns dazu zu bringen, uns selbst zu verpflichten, keinen Unsinn mehr zu machen - oder zumindest das nicht mehr, was die nicht wollen. Die scheinen also selbst an der Wirksamkeit des sonstigen Kampfarsenals des autoritären Rechtsstaats (z.B. Strafrecht) zu zweifeln.
- Unterlassungserklärungen kosten den Auftraggeber Geld - ebenso jede weitere Handlung. Das schafft uns subversive Handlungspotentiale. Sprich: Alles, was auf der anderen Seite Arbeit, Chaos usw. erzeugt oder den Gang vor Gericht aussichtslos erscheinen lässt, kann dazu führen, dass die ihren Versuch, uns zur Selbstgängelung zu bringen, abbrechen.
- Überhaupt: Die beste Waffe gegen autoritäres Gehabe ist Subversion. Also sich nicht deren Spielregeln aussetzen, sondern jeden Vorgang darauf überprüfen, wieweit er denen schaden kann - z.B. durch Nachfordern bestimmter Belege für die Behauptungen oder durch gemeine Nachfragen.
- Autoritäre Auftritte sollen einschüchtern, aber auch die Reaktion austesten. Wo Angst oder Panik entsteht, ist die Neigung groß, durch schwulstige Briefe sich selbst zu erklären. Das geht von der absurden Annahme aus, auf der anderen Seite würden menschliche Blicke auf die Abläufe geworfen. Tatsächlich aber gilt: Jede Aussage, jeder Versuch, dass eigene Zutun zu relativieren oder durch vermeintliche Beweismittel (Fotos, Aussagen usw.) sich selbst rauszuhalten, sind nichts anderes als Waffen in der Hand der anderen. Hier gilt wie immer: Keine Aussage! Was aber nicht heißt: Nicht reagieren!
- Bei Unterlassungserklärungen ist es gefährlich, gar nichts zu tun. Dann geht das Ding nämlich einfach vor Gericht und das entscheidet erstmal nach Aktenlage. Die Akte aber wird von der anderen Seite gemacht. Daher ist es schlauer, subversiv zu reagieren. Am besten: Schlaue, aber irgendwie nichtssagende, dennoch aber gemeine Nachfragen zu stellen. Oder vermeintliche fehlende Seite nachzufordern - vielleicht das Ganze noch versteckt in einem langen Brief endloser Erklärungen zu allem möglichen außer zur Sache (z.B. Zitate aus Büchern, Gedichten ...). Dann lesen die das nicht mehr durch und übersehen die Nachfrage oder Bitte um Zustellung der fehlenden Seite. Ziel: Ihnen Arbeit und sie kampfunfähig vor Gericht machen, weil sie die Form nicht eingehalten haben.
Was also wäre zu tun?
Erstmal: Brief durchgucken, was alles darin falsch sein könnte. Dann dumme Nachfragen stellen - hier einige Ideen am Beispiel der Unterlassungserklärung nach der Genfeldbesetzung 2009 in Braunschweig:
- Behauptung, jemand Bestimmtes hätte das Tor kaputtgemacht
- Punkt, dass Einzelpersonen für alle Schäden in dem Zeitraum aufkommen soll
- wieso um 2 Uhr aufs Gelände gedrungen?
- wieso soll jemand Bestimmtes das Essen mitgebracht haben?
- wie soll ein Einzelner eigentlich den Betonklotz dahingeschleppt haben?
- was sind gravierende Schäden? Wo steht der Zaun am Feld?
- Wieso Wiederholungsgefahr?
- wie kommen Sie darauf, dass jemand Bestimmtes Drahtstifte ausgelegt habe?
Weitere Idee: Fehler im Schreiben benennen (Rechtschreibung, Datum ...) und die Recherchen dazu mit 1 Euro mehr als deren Rechnung in Rechnung stellen. Alle Betroffenen sollten dann möglichst direkt vor dem Fristablauf einen solchen "blöden" Nachfrage-u.ä.-Brief an die schicken. Die können gerne kreativ unterschiedlich sein.
- Infoseiten zu Abmahnungen und Verpflichtungserklärungen: Kosten ++ Vertragsstrafe, Form der Erklärung ++ Verpflichungserklärung, Schutzschrift, Abschlusserklärung
- Infoseite zum vorläufigen Rechtsschutz ++ Tipp-Seite für Abmahner & Co. (gut zu wissen ...)
- Extra-Seite mit Tipps für Widersprüche und Beschwerden
Rechtshinweise im Berufungs-Zivilprozess (vom Gericht selbst)
Die Berufungsbeklagte wird auf folgendes hingewiesen:
- Ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht können Sie nicht allein führen, insbesondere können Sie selbst keine Anträge stellen und keine Einwendungen erheben. Von lhnen selbst mitgeteiltes Vorbringen darf das Gericht nicht berücksichtigen. Vielmehr müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Wenn Sie also beabsichtigen, sich gegen die Berufung zu verteidigen, müssen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Zulassung bei einem Amts- oder Landgericht mit lhrer Vertretung beauftragen. Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung gilt nicht für Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts. Sie können von lhnen selbst schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.
- Wenn Sie in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten sind kann - auch wenn Sie persönlich anwesend sind - auf Antrag lhrer Gegenpartei ein Versäumnisurteil gegen Sie erlassen werden. In einen Versäumnisurteil wird nur das Vorbringen lhrer Gegenpartei, nicht aber eine von lhnen etwa bereits schriftlich oder mündlich abgegebene Erwiderung berücksichtigt. Sie müssen damit rechnen, dass Sie in einem solchen Fall nach dem Antrag lhrer Gegenpartei verurteilt werden.
- Die Erwiderung auf die Berufungsbegründung muss spätestens am letzten Tag der dafür gesetzten Frist beim Gericht eingegangen sein. Zur Fristwahrung genügt es also nicht, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt den Schriftsatz vor Ablauf der Frist zur Post gegeben hat.
- Die Erwiderung muss alles enthalten, was Sie zu lhrer Verteidigung vorbringen können. Richten Sie sich daher so ein, dass Sie die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt vollständig informieren können.
- Wird die lhnen zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung gesetzte Frist versäumt, so können lhnen erhebliche Nachteile entstehen. Angriffs- und Verteidigungsmittel (insbesondere Tatsachenbehauptungen, Bestreitungen, Einwendungen, Einreden, Beweismittel wie z.B. Zeugen und Urkunden), die erst nach Fristablauf vorgebracht werden, kann das Gericht nur zulassen, wenn dadurch die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert wird oder wenn Sie die Verzögerung genügend entschuldigen. Eine unvollständige oder verspätete Erwiderung kann also dazu führen, dass Sie im Berufungsverfahren unterliegen, obwohl Sie im Recht sind.
- Bedenken Sie, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt für die Prüfung der Rechtslage und für die Abfassung der Erwiderung Zeit benötigen. Suchen Sie lhre Prozessbevollmächtigten deshalb so frühzeitig auf, dass sie noch rechtzeitig tätig werden können.
- Auf Anfrage teilt lhnen jede Anwaltskanzlei mit, was eine anwaltliche Vertretung kosten würde. Wenn Sie diese Kosten nicht aufbringen können, so können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Sie können den Antrag schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts oder eines jeden Amtsgerichts stellen. Dort erhalten Sie auch einen Vordruck für die Erklärung über lhre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, den Sie dem Antrag auf Prozesskostenhilfe ausgefüllt beifügen müssen. In dem Antrag auf Prozesskostenhilfe müssen Sie darlegen, was Sie zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs vorzubringen haben und wie Sie Ihr Vorbringen ggf. beweisen wollen (Zeugen, Urkunden usw.). Fügen Sie dem Antrag bitte eine Abschrift sowie Belege über Ihr Einkommen und lhre Belastungen bei.
- Weiterer Text mit Rechtshinweisen (Version eines anderen Gericht)
Wenn jemand sauer ist, weil er/sie oder die Gruppe/Firma ... schlecht wegkommt
Tipp aus einer Mail: "Am ehesten Erfolgversprechend ist meiner Erfahrung nach, die zensurbedrohten Seiten zu streuen (Artikel auf Indymedia mit Anwaltsanschreiben, dazu Aufruf, die Texte als zip runterzuladen und anderswo zu hosten). Das führt einerseits natürlich dazu, wenn man sich nun, ob durch staatsgewalt oder aus strategischen Überlegungen, dazu entscheidet, die entsprechenden Seiten runterzunehmen, dass sie weiterhin verfügbar bleiben und zum anderen nimmt es der Gegenseite auch die Lust, weiter gegen vorzugehen, weil sie sowieso nie alle wegkriegen (bsp. radikal-verfahren hat das ja ganz gut hingehauen)."
Links: Artikel aus der taz ... ein bisschen besser ist es in der Folge geworden, denn so unangefochten sind die Abzocker auch nicht mehr. Größer durch Klick!
Zwei Rezensionen zum Thema
Benno von Urbanowski
Der Gläubiger – K.O.
(2006, Rainer Bloch Verlag in Weinheim, 304 S.)
Welch ein Buch: Seite für Seite offensiv beschriebene Tricks, um von den eigenen Schulden nicht erdrückt zu werden, Zwangsvollstreckungen abzuwenden oder trotz fehlenden Geldes noch an die wichtigen Dinge zum Leben heranzukommen. Wahre Stärke zeigt der Autor bei der Liste der vielen Tricks, die Gläubiger zum Eintreiben von Schulden anwenden. Wer die durchschaut, hat bessere Möglichkeiten. Das ist eine echte Fundgrube – zur Erhöhung des praktischen Nutzens sind noch Musterbriefe, zum Teil kopierfähig, beigefügt. Aufgelockert ist das Buch durch viele kleine Zitate rund ums Geld. Manche regen zum Schmunzeln an, wenig seriös bis ärgerlich wirken aber einige mit hohem Chauvigehalt. Seltsam wirkt auch die Liste von Internetseiten am Ende des Buches. Sollte mensch das gesparte Geld gleich verzocken? Das hätte lieber draußen bleiben oder zumindest gekennzeichnet werden sollen. Verdirbt der Umgang mit den Geldschneidern und –eintreibern der Republik das feine Gespür?
- Beispielkapitel zur Abwehr von Zwangsvollstreckungen und zum Offenbarungseid
Wolf-Dieter Roth
Internet, Recht und Abzocke
(2007, Rainer Bloch Verlag in Weinheim, 250 S.)
Das Buch sollte eigentlich in einem anderen Verlag erscheinen – aber dem war die Sache dann wohl zu heiß. In der Tat: Die Abmahner und Unterlassungserklärungsverfasser der Republik sind überall aktiv und agierten mit harten Bandagen. Viel hilft viel – und Frechheit siegt, scheinen das Motto zu sein. Mit jeder noch so absurden Abmahnung werden gleich Anwaltsgebühren kassiert. So manche Kanzlei verdient sich ein gutes Zubrot durch wildes Briefeschreiben und Einschüchtern von Menschen, die ihnen gänzlich unbekannt sind. Die vielen geschilderten Fälle schockieren – mit dabei sind Fernsehanstalten, Banken und viele, die als seriös gelten, weil ihre Propaganda das so suggeriert. Hinter den Kulissen läuft der Kampf um die Märkte der Aufmerksamkeit, Kauflust und Lobbyräume wird mit spitzen Ellbogen ausgefochten. Ein Glück: Ganz schutzlos ist niemand den Abzockern ausgeliefert. Das Buch liefert nicht nur Beispiele für die widerlichen Machenschaften der Robenträger und anderen Geldschneider, sondern auch einige Tipps, sich zu wehren. Glücklicherweise hat es inzwischen einige der dreistesten Abmahner selbst erwischt. Offenbar führt das große Geld zu Unvorsichtigkeit – und vielleicht ist Subversion auch ein gutes Mittel zum Erfolg: Die Abmahner zu Fehlern provozieren – und dann erst mal abmahnen.
Wenn's in der Zeitung steht ...
- Sich beschweren über Zeitungsartikel u.ä. beim Presserat: Infos dazu auf deren Seite
Links
- Extra-Seite zu Beleidigung
- Übersicht über Urteile zur Meinungsfreiheit
- Literaturtipp: Udo Branahl, "Medienrecht" - bei GoogleBooks online
