Kampfmittel für Gerichtsprozesse
Konfrontativ gegen RichterInnen, StaatsanwältInnen, Gutachten, Beweismittel & Co.
Ziele ++ Anträge + Aussage gegen Aussage ++ Ablehnung: Richter, Staatsanwalt ++ Beweisaufnahme ++ Öffentlichkeit ++ Links
Bossi, Rolf (2006): „Halbgötter in Schwarz“, Goldmann in München (S. 278 f.)
Angeklagte - und mit ihnen ihre Strafverteidiger - haben vor Gericht bis heute keinen leichten Stand. Sie sehen sich einer Phalanx von Richtern und Staatsanwälten gegenüber, die in "freier Beweiswürdigung" und damit so gut wie unkontrolliert über Wahrheit und Gerechtigkeit, Schuld und Unschuld, Freiheit und Gefängnis entscheiden. Das bedeutet oft nichts anderes, als dass sich die richterlichen Instanzen durch ein aus ihrer Perspektive nahezu lückenloses Rechtssystem bestätigt - ja geschützt - fühlen dürfen, während die Verteidigung angesichts eines offenkundigen Justizunrechts fast regelmäßig vor verschlossenen Türen steht. Gegen die sachlichen Gründe schwerer Fehlurteile bleibt die Waffe der Revision meist stumpf. Fehler in der Beweiswürdigung bleiben oft genug undokumentiert. Und dass Klagen wegen Rechtsbeugung fast immer ins Leere gehen, dafür hat die Justiz selbst gesorgt. Von Waffengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung kann daher in deutschen Gerichtssälen bislang keine Rede sein, zumal den Verteidigern in ihren ohnehin beschränkten Handlungsspielräumen nur allzu häufig durch Beleidigungsklagen und Ehrengerichtsverfahren auch noch ein Maulkorb verpasst wird. Solange die Lücken in unserem Rechtssystem der einen - richterlichen - Seite zum Vorteil, der anderen - auf der Anklagebank befindlichen - Seite jedoch zum Nachteil geraten, ist es um die Gerechtigkeit in unseren Gerichtssälen schlecht bestellt.
- Recht gegen Recht-ExtremistInnen ... welche Paragraphen stellen polizeiliches und richterliches Verhalten unter Strafe?
Die Ziele offensiver Prozessführung
Ermittlungsverfahren ... Angst. Anklage ... jetzt wird’s ernst. Oder gleich ein Strafbefehl ... verdammt, jetzt kann ich mir nichts mehr leisten. Sich wehren? Das macht doch bestimmt alles viel schlimmer ... oder?
So absurd es klingt: Genau diese Reaktionen sind der ganze Sinn des Justizsystems. Es ist überall längst bekannt, dass Bestrafung die in der Propaganda behaupteten Ziele nicht erreicht. Weder hören Verbrechen auf (ganz im Gegenteil: Strafe fördert Kriminalität) noch hat eine Bestrafung einen Sinn für TäterInnen und Opfer. Sie werden beide durch die Mühlen der Justiz gedreht, die arbeiten, um dem Staat und der von ihm geschaffenen Rechtsordnung Durchsetzungskraft zu geben. Ein wichtiges Mittel ist die Angst. Daher ist, wenn eine Strafanzeige Angst erzeugt, dieses Ziel schon erreicht.
Wer sich nicht )ganz) einschüchtern lässt, kann einen anderen Blickwinkel auf Gerichtsverfahren werfen: Sie schaffen öffentliche Inszenierungen. Hier zeigt sich die formale Macht in all ihren Facetten vom Knüppel bis zur Hirnwäsche. Hier entwickelt diese Macht eine Vielzahl von Symbolen, die bestens geeignet sind, demaskiert zu werden. Und sie bieten Gelegenheit, die sich ohne Anklage nicht erreichen lassen: Wann lassen sich schon HausbesitzerInnen, PolizeibeamtInnen, Chefs oder BehördenleiterInnen befragen (vernehmen!)? Hier ist das per Gesetz vorgesehen: Die Angeklagten befragen die, die sie angezeigt haben und die als ZeugInnen der Anklage das Verhalten des Angeklagten verwerflich finden. Das Spiel lässt sich umdrehen – Angst vor peinlichen Fragen und Enthüllungen müssen die haben, die anklagen. Mit diesen strafprozessoralen Waffen lässt sich vieles erreichen – eine Debatte um das Thema, dass hinter der Anklage steht. Oder die Debatte um Sinn von Kontrolle, Repression und Strafe. Daher soll am Anfang ein Blick auf das stehen, was Thema einer offensiven Prozessstrategie sind kann.
Ziel 1: Nicht verurteilt werden!
Das ist ein naheliegendes Ziel. Auch in hochpolitischen Auseinandersetzungen vor Gericht wird meist ein Aspekt bleiben, ob eine Verurteilung zu vermeiden ist. Dabei ist der Freispruch nur ein Weg, möglich ist ebenso, die Einstellung durchzusetzen, z.B. wenn das Verfahren zu anstrengend wird für AnklägerInnen oder RichterInnen. Oder wenn es zu peinlich wird für die andere Seite, also denen, die mit ihrem politischen Interesse hinter einer Anklage stehen.
Eine wirkungsvolle offensive Prozessführung dient jedenfalls auch der besseren Chance, ohne Verurteilung aus dem Verfahren herauszukommen. Denn jede Strafe bedeutet Einschüchterung (auch für andere) und mehr Risiko bei weiteren Aktionen aufgrund der Vorstrafe, die beim zweiten Mal zu einer höheren Bestrafung führen würde.
Offensive Prozessführung und Verhinderung einer Bestrafung schließen sich aber keinesfalls aus. Ganz im Gegenteil: Wo der Prozess für die AnklägerInnen unangenehm wird, rückt die Einstellung des Verfahrens in greifbarere Nähe.
- www.prozesstipps.de.vu: Die Seiten mit Tipps für Gerichtsverfahren
Ziel 2: Das eigene Thema bringen
Es gibt Prozesse um den Widerstand gegen Repression, z.B. Widerstand gegen die Staatsgewalt oder justizkritische Graffities. Dann fallen das Thema der Anklage mit den bereits genannten Zielen zusammen. In den meisten Fällen wird das anders sein. Dann tritt der Gegenstand der Anklage und die dahinterstehenden Motive in den Vordergrund. Das Strafgesetzbuch schreibt zumindest vor, die möglichen Motive der TäterInnen zu prüfen. Für viele Anklagepunkte geht es sogar noch weiter: Eine Widerstandshandlung gegen die Polizei ist nur strafbar, wenn das Verhalten der Polizei rechtmäßig war – da lässt sich der Prozess schnell auf den Kopf stellen. Durchleuchtet wird, was die Polizei gemacht hat. Hausfriedensbruch bei Besetzungen, Sachbeschädigung gegen Genfelder oder Abschiebeknäste, Beleidigung als Tatsachenbehauptung gegen PolitikerInnen – immer muss der dahinterstehende Vorgang geklärt werden. Dabei sind die Angeklagten in der offensiven Position: Sie brauchen zur Sache nichts sagen, können aber ihre KontrahentInnen mit Fragen durchlöchern – denn die werden im ZeugInnenstand sitzen.*
Diktatur im Gerichtssaal: Der rechts-autoritäre Richter Dr. Frank Oehm hat 2008 in der berüchtigten Skandaljustiz von Gießen dort Angeklagten verboten, über das Thema zu sprechen und Fragen zu stellen, worum es bei dem Prozess ging. Schließlich schloss er sogar einen Angeklagten vom Prozess aus und verhandelte ohne die Angeklagten – um sie am Ende hart zu verurteilen. Anklagepunkt war Sachbeschädigung an einem Genversuchsfeld – doch darüber durfte nicht geredet werden. Das skandalöse Verhalten des Amtsgerichts-Vizepräsidenten Oehm konnte auf höchster richterlicher Ebene nicht überprüft werden, weil die Staatsanwaltschaft Gießen mit einem Verfahrenstrick (Sperrberufung) eine Revision schon nach der ersten Verfahrensstufe verhinderte.
Das bedeutet: Der Hausbesitzer, der die HausbesetzerInnen räumen ließ, kann befragt werden – und darf nicht schweigen und nicht lügen (sonst: Beugehaft oder gar ein Strafverfahren wegen Falschaussage). Die Betreiber eines Genfeldes müssen Fragen ihrer KritikerInnen beantworten ... welch eine Chance, die es an keinem anderen Ort der Welt gibt.
Ziel 3: Strafe und Repression angreifen, behindern, blockieren
Die ersten beiden Ziele sind naheliegend, doch eine Anklageerhebung lässt sich auch grundsätzlicher politisieren. Die Nummerierung der Ziele soll daher keine Rangfolge der Bedeutung darstellen, sondern eher eine Liste von Möglichkeiten, die alle oder nur teilweise verfolgt werden können. Ob zum Beispiel vor Gericht das Absurde von Strafe oder der seltsamen Möblierung von Gerichtssälen thematisiert werden soll, müssen die Beteiligten selbst entscheiden – von Einzelfall zu Einzelfall.
Anklagen und Bestrafung zu be- oder gar verhindern, überschneidet sich mit Ziel 1. Wo kein Urteil mehr gesprochen wird, weil ein Verfahren scheitert oder eingestellt wird, gibt es auch keine Strafe. Doch die Blockade von Justizarbeit kann mehr dienen: Dem Sand in ein Getriebe, das nicht den Menschen dient. Strafe stärkt vielmehr eine Ordnung, die durch Interessen geleitet wird - den Interessen derer, die gerade bestimmen, was geschehen soll.
- Hintergrundtexte, Aktionsideen und mehr zu kreativer Antirepression
Ziel 4: Den Unsinn des Richtens und Strafens demaskieren
Blick ins Jahr 2004: Eine Studie erschien – aus berufenem Munde. Überraschend war sie nicht vom Inhalt her, sondern dass das zu Erwartende nun auch offiziell bestätigt wurde. Berufener Mund deshalb, weil Auftraggeber das Bundesjustizministerium war und es schon glaubwürdig klang, wenn die oberste Regierungsstelle des Strafens selbst über ihre eigene Strategien sagt: Alles Unsinn - Strafe und Knast machen alles schlimmer! Das war das Fazit der vom Justizministerium veröffentlichten „Rückfallstatistik“. Das spannende Ergebnis liest sich so: „Die zu einer freiheitsentziehenden Sanktion Verurteilten weisen ein höheres Rückfallrisiko auf als die mit milderen Sanktionen Belegten.“ Also - je härter die Strafe, desto sicherer die Kriminalisierung durch selbige. Strafe erzeugt das, was sie zu verhindern vorgibt. Das deckte sich mit allen Beobachtungen zu Autorität: Je autoritärer die Erziehung, desto gewaltförmiger in der Tendenz der Umgang der so Erzogenen mit ihren Mitmenschen. Je autoritärer das persönliche Umfeld, desto gewaltförmiger der Umgang der Menschen untereinander (z.B. im Knast). Je autoritärer ein Staat, umso mehr Gewalt zwischen den Menschen in ihm - jeweils in der Tendenz. Die Forderung nach Abschaffung von Knästen, Justiz und Polizei ergibt sich schon aus diesen Überlegungen. Mehrere weitere kommen hinzu:
- Die Existenz von Repressionsstrukturen ist selbst immer auch Ursache für den Wunsch nach Einsatz derselben zu bestimmten Zwecken. Herrschaft und Herrschaftsausübung folgen unmittelbar aus der Möglichkeit dazu. Wenn ich die Waffe in der Hand habe (oder eine Polizei durch entsprechende Gesetze zum Handeln veranlassen kann), steigt meine Neigung, mich mit meinen Mitmenschen nicht mehr zu einigen, sondern sie zu zwingen.
- Fast alle Gewalttaten zwischen Menschen haben spezifische Gründe, die nicht wiederkehren. Wer einen anderen Menschen aus Rache, angestautem Ärger oder Neid umbringt oder verletzt, wird das nicht mit größerer Wahrscheinlichkeit wieder tun wie andere Menschen auch. Das macht die Tat nicht besser, es zeigt aber, dass Strafe der Genugtuung Dritter dient, aber nicht zu Veränderung von Verhalten führt. Ganz im Gegenteil: Die asozialisierten Verhältnisse im Knast können bewirken, was ohne den Knast nicht passieren würde - die Fortsetzung von gewaltförmigem Verhalten.
- Viele Gewalttaten haben eine Vorphase, z.B. sexueller Missbrauch in Form von verbalen Übergriffen oder Drohungen, Schläge bis hin zum Mord in Form von massivem Streit. Wenn hier das soziale Umfeld nicht weggucken würde („Darüber redet man nicht“ über „das geht Dich nichts an“ bis zu „das beschmutzt die Ehre unserer Familie“), sondern intervenieren und die VerursacherInnen zur Rede stellt, würden die meisten Eskalationen hin zu Gewalttaten gar nicht mehr stattfinden. Strafe dagegen greift erst ein, wenn es zu spät ist.
- Die weitaus meisten Straftaten, Häftlinge und auch Paragraphen im Strafgesetzbuch haben mit Gewalt zwischen Menschen aber gar nichts zu tun. Es sind Handlungen mit wirtschaftlichem Hintergrund oder Ungehorsam bzw. Sabotage gegen den Staat. Erstere sind bei genauerer Betrachtung fast immer Umverteilungen von Oben nach Unten, d.h. Menschen holen sich etwas, wo es mehr davon gibt - oftmals sogar, ohne dadurch andere Menschen zu schädigen. Wer jemand anders das Fahrrad klaut, schädigt die andere Person. Wer aber kein Handy hat und Karstadt, T-Punkt oder Vodafone bieten Tausende an, so ist das Wegnehmen von einem Umverteilung. Aus Profitinteressen ist das unter Strafe gestellt. Mit dem zweiten großen Block im Strafgesetzbuch schützt sich der Staat selbst - mensch darf seine Hymne und Fahne nicht verunglimpfen oder PolizistInnen nicht beleidigen. Und etliches mehr.
- Zu alledem gibt es verbotene Dinge, die niemanden stören - nur der Staat will eine bestimmte Ordnung aufrechterhalten. Drogenkonsum, Partys auf der leeren Straße, bunte Graffitis an grauen Behördenwänden und ähnliches gehören dazu.
Wer Politik gegen Herrschaft machen will, greift in Gerichtssälen etwas sehr Symbolisches an, etwas aus dem Kern von Machtausübung. Deutschland oder der Kapitalismus ohne Nazis oder ohne Castor - das ist denkbar. Deutschland, das ewige Streben nach Verwertung und Profit oder autoritäre Gesellschaft als solches sind ohne Justiz und Polizei aber kaum. Ein Grund mehr, Repression grundsätzlich in Frage zu stellen und damit Visionen einer Gesellschaft jenseits von Staaten, Erziehung und Strafe überall ins Gespräch zu bringen. Das kann über den direkten Angriff auf Repression, Kontrolle und Strafe erfolgen (von Störung, Theater, Graffiti bis Militanz). Zudem ist jede Situation, in der Repression auftritt, eine Chance, selbige zu thematisieren, also Kontrollen, Verhaftungen oder Gerichtsprozesse in eine Aktion zu wenden. Und es kann Selbstzweck sein, das absurde System des Richtens und Strafens durch offensive Strategien zu stören, zu behindern und zu blockieren.
- www.welt-ohne-strafe.de.vu: Die Seite gegen Richten und Strafen – mit einem Auszügen und einem Link auf die benannte Studie der Bundesregierung
- www.polizeidoku-giessen.de.vu: Informationen zu einer umfangreichen Sammlung von krassen Erfindungen und repressiven Durchgriffen seitens Polizei, Justiz, Presse und Politik im Raum Giessen ... und als Steigerung die ausgewählten Fälle "Fiese Tricks von Polizei und Justiz"
- www.justiz-giessen.de.vu: Skandalurteile gegen politische AktivistInnen in und um Gießen
- Geschichten zum Vorlesen: Absurder Prozessbericht ++ Justiz höher als Physik ++ Polizei hat immer recht
Im Original: Zwei Bericht: Defensiv und offensiv ... Diese Zitate ausblenden ++ Alle Zitate aus / einblenden
Text von Hauke Thorie in: utopia, Frühjahr 2011 (S. 5)
Die Tür hinter dem Richterpult öffnet sich. Mit einem Räuspern erhebt sich die Wachmannschaft, drohend jeden anschauend, der sich nicht schnell genug für das Ende des Theaterstücks erhebt. Der Richter kommt umgehend zur Sache: „Im Namen des Volkes erkennt das Gericht folgendes für wahr: Der Angeklagte wird des Landfriedensbruches, begangen am 2.6.2007 in Rostock für schuldig befunden.“ Auf der ZuschauerInnenbank kommt es zu leisem Gepöbel. Ein strenger Blick der Staatsanwältin reicht aus, um den zögerlichen Protest verstummen zu lassen. Es dauert nicht einmal eine halbe Stunde, da ist Patrick nur aufgrund von Aussagen der Polizeizeugen verurteilt. Sie widersprachen sich zwar, aber der Richter wischte alle Zweifel einfach beiseite. Zurück bleibt bei den Betroffenen und der Soli-Gruppe ein Gefühl der Hilflosigkeit. Es ist die vierte Verurteilung noch vor der Mittagspause. Und letzte Woche waren es insgesamt acht. Nicht einmal das Veranstalten von Soli-Partys bleibt bei so vielen Verurteilungen eine Option, um die individuellen Folgen der Strafen abzuwenden. Scheinbar ist es schwer, auch nur ein kleines bisschen Sand in die Maschinerie der Urteilsfabrik Gericht zu werfen.
Aktionen und AktivistInnen gibt es relativ viele. Aber einen offensiven Umgang mit der Justiz findet man selten. Solidarität beschränkt sich oft auf Händchen halten und Geld spenden. Aus einer zentralen Verteidigungslinie des Systems ein Kampffeld zu machen, kommt scheinbar kaum jemanden in den Sinn. Zu einschüchternd sind die Säale, zu unerfahren die AktivistInnen. „Keine Aussage!“ wird zwar überall propagiert, aber erklärt wird es selten. Noch seltener wird es trainiert. Und z.B. bei Widerstandsverfahren steht man scheinbar der Phalanx aus lügenden Polizistinnen, dies unterstützenden StaatsanwältInnen und trotzdem verurteilenden RichterInnen chancenlos gegenüber.
Hinzu kommen oft die eigenen linken AnwältInnen. Zum einen sind sie kreative widerständige Angeklagte nicht gewohnt (wo sollen die in einer auf Eliten, Zentralen und Großveranstaltungen ausgerichteten politischen Bewegung auch herkommen?) und zum anderen verstehen auch viele linke AnwältInnen Herrschaftssysteme wie Demokratie und Rechtsstaat als etwas Positives, dass es für eine emanzipatorischen Bewegung lediglich zu verteidigen gilt. Außerdem stehen sie auch noch soziokulturell im anderen Lager: Sie haben auf den selben Unis wie Richter und StaatsanwältInnen studiert, sind in den selben Vereinen und beherrschen die selben gesellschaftlichen Codes, die sie gegenüber der Normalgesellschaft privilegieren. So kommt es, dass die meisten Prozesse gegen politisch aktive Menschen bereits nach nicht einmal einer Stunde im Sinne der Herrschenden erledigt sind.
Amtsgericht Bad Oldesloe, Frühjahr 2009. Vor Gericht steht ein Aktivist wegen Widerstands. Die Polizeizeugen und der Angeklagte sind alte Bekannte. Auf seiner Homepage berichtet er regelmäßig kritisch über die Einsätze der örtlichen Polizei. Wo es geht, mit Namen und Fotos der BeamtInnen. „Oh, das ist alles nur ein Missverständnis. Das hätten sie doch gleich so ausdrücken können!“ sagt der Richter, nachdem ihm die vorbereitete Beschwerde auf dem Tisch geknallt wird. Klar ist es kein Missverständnis. Der Richter wusste genau, was er tat, als er den Antrag abbügelte. Er wusste nur nicht, dass es zum Plan gehört. Beim Staatsanwalt mag es anders ausgesehen haben. Er sorgte nach einen Befangenheitsantrag gegen ihn selbst für schmunzelnde Gesichter, als er um eine Pause bat, um seinen Chef anzurufen, und dessen Meinung einzuholen. Die Vorbereitung des Angeklagten und des Publikums waren so gut, dass die Justizangestellten die Einzigen im Saal waren, die nicht wussten, dass die Strafprozessordnung keine Befangenheitsanträge gegen den Staatsanwalt vorsieht. Auch ansonsten verläuft das Theaterstück „Inszenierung von Justiz zur Legitimierung von Herrschaft“ heute etwas anders. Allein schon die Deko ist ungewöhnlich. Vom Kronenleuchter hängen Luftballons, die böse dreinblickenden Wachtmeister werden bei jeder Gelegenheit unfreiwillig mit Konfetti und Luftschlangen dekoriert. Es gibt einen Zähler für autoritäre Ausraster und Rechtsbrüche des Staatsanwalts und des Richters. Der Richter ist leicht in Führung. Und auch die durch den Saal hüpfenden Flummies machen sich super. Außerdem scheint es, als sei der Angeklagte der Ankläger. Dieser klagt in jeder Äußerung, mit jedem Antrag die Cops an, Widerstandsverfahren am laufenden Band zu erfinden, um unbequeme Menschen zu kriminalisieren. Außerdem klagt er die Gerichte an, das Spiel mitzuspielen, egal wie dummdreist die Cops lügen würden. Der aktuellen Fall ist für ihn nur ein Beispiel, um die Ungleichheit zwischen „Normalos“ und Cops vor Gericht zu thematisieren. Und alles ohne eine einzige Aussage zur Sache. Eine Woche später wird das Verfahren eingestellt. Selbst das lokale Klatschblatt titelt auf Seite 1: „Soli-Prozess endlich eingestellt“. Das scheitern der gängigen Kriminalisierungspraxis hinterlässt bleibenden Eindruck. Polizei und AktivistInnen treffen sich eine Woche später erneut bei einer Aktion in der Innenstadt. Gut hörbar ermahnt der Truppführer seine Schläger: „Vorsicht, dass ist er!“
Das Beispiel zeigt: Durch offensive Strategien vor Gericht lässt sich effektiv Sand ins Getrieben der Justiz streuen. Selbst wenn der Fall nicht eingestellt wird, bietet sich reichhaltige Möglichkeiten eine Kritik am Herrschaftsinstrument „Justiz“ in die Öffentlichkeit zu tragen. Ein Beispiel dafür ist der „Boehringer-Prozess“ in Hannover im Frühjahr 2010 gegen die BesetzerInnen einer Tierversuchslaborbaustelle, denen Hausfriedensbruch vorgeworfen wurde. Unter reger Berichterstattung in der Hannoveraner Presse dauerte es 15 Verhandlungstage, bis der Schuldspruch gelang.
Die Strafprozessordnung bietet viel mehr Möglichkeiten für Angeklagte, als die Gerichte ihnen meistens gewähren. Angeklagte ohne Anwälten haben zwar das Recht, die Akte zu sehen, Kopien davon zu machen, Zeugen zu laden und Anträge aller Art zu stellen. Nur ohne den entsprechenden Druck ignorieren viele Gerichte diese Rechte. Um trotzdem das Gelingen einer offensiven Strategie möglich zu machen, müssen verschiedenen Faktoren zusammenkommen. Das soziale und politische Umfeld der Angeklagten muss bereit sein, einen eventuell langen Prozess mitzutragen. Die Angeklagten müssen gut vorbereitet sein. Und sie sind auf ein widerständiges und ebenfalls gut vorbereites Publikum angewiesen, dass in der Lage ist, mit den Angeklagten zusammen auch bereits im Vorfeld des Prozesses Druck auf das Gericht aufzubauen. Mit guter Vorbereitung erscheint es durchaus möglich, sowohl Sand im Getriebe des Herrschaftslegitimationsapparats „Justiz“ zu sein, als auch gerade durch das Ausnutzen der sich bietenden Chancen mit widerständigen Prozessen der Justiz und der Polizei ihr Theater auch öffentlich auf die Füße fallen zu lassen.
Anträge, die immer oder oft passen
Die folgenden Antragstexte sind Beispiele, die auch verändert werden können. Datum und Unterschrift nicht vergessen ...
- Große Übersichtsseite mit vielen vorformulierten Anträgen als Download
Zunächst der Bayern-Antrag, dann die für ganz Doitschland:
Antrag auf Herstellung eines bedrohungsfreien Raumes für die hier anstehende Gerichtsverhandlung
Es ist für ein faires Gerichtsverfahren von herausragender Bedeutung, dass alle Anwesenden möglichst wenig unter akuten oder symbolischen Bedrohungen leiden müssen. Dieses ist auch deshalb wichtig, weil ohnehin negative Folgen der bevorstehenden Auseinandersetzung ungleich verteilt sind. So verlieren Angeklagte oder Betroffene in Straf- und Ordnungswidrigkeiten Geld oder Freiheit, wenn sie unterliegen. Unterliegt aber die andere, hier z.B. die Anklageseite, so droht dieser keinerlei Ungemach. Ganz im Gegenteil bekommen sie selbst dann, wenn sie ihre Siege mit unlauteren Mitteln verfolgen, die gleiche Entlohnung wie wenn sie sich fair verhalten oder verlieren.
Angesichts dieser ungleichen Verteilung von Verlustfolgen ist es von Bedeutung, ein Gerichtsverfahren nicht mit weiteren physischen, formalen und symbolischen Bedrohungen aufzuladen.
Daher beantrage ich die Gestaltung eines Raumes, der frei von bedrohenden Symboliken ist.
Ich beantrage im Konkreten die Entfernung jeglicher, auch in verkleinerter Form gezeigter Folter- und Hinrichtungsgegenstände und -symbole.
Begründung:
Dieser Antrag ist selbstbegründend. Es ist einem Betroffenen oder Angeklagten nicht zumutbar, während der gesamten Verhandlung immer auf ein Symbol von Hinrichtung und Folter schauen zu müssen. Die Abartigkeit, gerade ein solches Instrument in einem Gerichtssaal aufzuhängen, zeugt von dem Versuch der starken Einschüchterung oder von ausgeprägter Geschmacklosigkeit. Kreuze der Art, wie sie hier symbolisch dargestellt werden, dienten in europäischen Kulturraum massenhaft dem Morden und Foltern unerwünschter Menschen. Es wäre daher angemessener, solche Kreuze in die Museen über das Grauen der Geschichte von Herrschaft aufzustellen und nicht in Gerichtssälen an die Wand zu hängen.
Diese Zumutung gilt zumindest für alle Personen, die nicht den seltsamen Gemeinschaften angehören, die ihren Unwillen und ihre Unsicherheit, sich selbst zu organisieren und im Leben selbst zu entscheiden, mit einer recht wirren Projektion auf eine höhere Autorität kompensieren und diese dann mit Gesten der Unterwerfung, Selbstgeißelung und allerhand mythischem Getue sowie dem Aufbau eines gigantischen Apparates vermeintlich höherer Weihen praktisch umsetzen. Für alle klar Denkenden ist da nichts als ein Symbol von Folter und Mord. Und das hängt ausgerechnet in einem Gerichtssaal – wo nur eine Partei am Ende mit einem Urteil bedacht wird.
Ich bin überzeugt von der Richtigkeit, eine herrschaftsfreie Gesellschaft anzustreben. Daher versuche ich, die Logik machtförmiger Auseinandersetzung zu vermeiden. Eine Aufrüstung des Schreckens richtet sich allzu oft gegen alle Beteiligten. Es ist aber historisch nicht zu übersehen, dass Macht und Unterdrückung nicht immer nur mit Appellen zu überwinden sind.
Hilfsantrag:
Ich beantrage zu diesem Punkt für den Fall der Ablehnung hilfsweise, ein Bild einer Guillotine auf meinem Tisch platzieren zu können, um auf die gleichwertige, eben auch menschenfeindliche Art ein Symbol zu schaffen, dass es geschichtlich auch ein Andersherum der Erniedrigung, Unterdrückung und Vernichtung gab – und die Zukunft immer offen ist. Hinsichtlich der Frage, ob diese Tempel des Strafens und der Inszenierung von Recht und Ordnung nicht eines Tages in bunte Häuser des Lebens verwandelt werden, in denen Kreuze, Roben und privilegierte Positionen nur noch auf den Erinnerungsfotos Platz haben.
Ich beantrage zum Antrag und bei Ablehnung zum Hilfsantrag einen Gerichtsbeschluss.
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Antrag auf Herstellung eines bedrohungsfreien Raumes für die hier anstehende Gerichtsverhandlung
Es ist für ein faires Gerichtsverfahren von herausragender Bedeutung, dass alle Anwesenden möglichst wenig unter akuten oder symbolischen Bedrohungen leiden müssen. Dieses ist auch deshalb wichtig, weil ohnehin negative Folgen der bevorstehenden Auseinandersetzung ungleich verteilt sind. So verlieren Angeklagte oder Betroffene in Straf- und Ordnungswidrigkeiten Geld oder Freiheit, wenn sie unterliegen. Unterliegt aber die andere, hier z.B. die Anklageseite, so droht dieser keinerlei Ungemach. Ganz im Gegenteil bekommen sie selbst dann, wenn sie ihre Siege mit unlauteren Mitteln verfolgen, die gleiche Entlohnung wie wenn sie sich fair verhalten oder verlieren.
Angesichts dieser ungleichen Verteilung von Verlustfolgen ist es von Bedeutung, ein Gerichtsverfahren nicht mit weiteren physischen, formalen und symbolischen Bedrohungen aufzuladen.
Daher beantrage ich die Gestaltung eine Verhandlungsordnung, der frei von Bedrohungen und bedrohenden Symboliken ist.
Ich beantrage im Konkreten die Untersagung des Tragens von Waffen im Gerichtssaal.
Begründung:
Der Antrag begründet sich von selbst. Waffen schaffen und sichern Privilegien. Zudem stellen sie eine permanente Bedrohung für alle Anwesenden dar. Dieses gilt insbesondere für PolizeibeamtInnen. Es ist gerichtsfest, dass Waffen im Besitz von PolizeibeamtInnen eine besondere und vor allem ständige Bedrohung darstellen.
Dieses wurde in einem polizeipsychologischen Gutachten für ein Verfahren am Gericht in Nordhausen (Thüringen) festgestellt. Das Gutachten wurde zum Zwecke der Strafvereitelung im Amt, in diesem Fall der Nichtverfolgung eines Mordes durch Uniforme erstellt und gerichtlich in der Weise anerkannt, dass das Urteil darauf basierte.
Nach diesem nicht für konkrete, sondern für alle PolizeibeamtInnen geltenden Gutachten könne sich bei diesen im Erregungsfall unbemerkt der Zeigefinger krümmen. Diese Gefahr besteht nach dem Wortlauf des Gutachten sichtbar immer, auch wenn das Gutachten in einem konkreten Prozess gegen zwei Polizeibeamte gefertigt wurde, die in Nordthüringen einen Rentner grundlos erschossen. Die Polizisten wurden planmäßig freigesprochen, jedoch ist das benannte Gutachten verallgemeinerbar. Ich beantrage daher, dass hier anwesende PolizeibeamtInnen entweder ohne Schusswaffe oder ohne Zeigefinger erscheinen.
Ich beantrage zum Antrag einen Gerichtsbeschluss.
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Antrag auf Herstellung eines bedrohungsfreien Rahmens für die hier anstehende Gerichtsverhandlung
Es ist für ein faires Gerichtsverfahren von herausragender Bedeutung, dass alle Anwesenden möglichst wenig unter akuten oder symbolischen Bedrohungen leiden müssen. Dieses ist auch deshalb wichtig, weil ohnehin negative Folgen der bevorstehenden Auseinandersetzung ungleich verteilt sind. So verlieren Angeklagte oder Betroffene in Straf- und Ordnungswidrigkeiten Geld oder Freiheit, wenn sie unterliegen. Unterliegt aber die andere, hier z.B. die Anklageseite, so droht dieser keinerlei Ungemach. Ganz im Gegenteil bekommen sie selbst dann, wenn sie ihre Siege mit unlauteren Mitteln verfolgen, die gleiche Entlohnung wie wenn sie sich fair verhalten oder verlieren.
Angesichts dieser ungleichen Verteilung von Verlustfolgen ist es von Bedeutung, ein Gerichtsverfahren nicht mit weiteren formalen und symbolischen Bedrohungen aufzuladen.
Daher beantrage ich die Gestaltung eine Verhandlungsordnung, der frei von Bedrohungen und bedrohenden Symboliken ist.
Ich beantrage im Konkreten den Verzicht auf herausgehobene Kleidungen wie Uniformen, Roben oder ähnliche, Autorität und formale Überlegenheit ausdrückende Trachten.
Begründung:
Eine Kleiderordnung, der exklusive Kleidung als Symbol für privilegierte Stellung für bestimmte Beteiligte vorsieht und für andere untersagt, ist eine Dokumentation der Ungleichheit und damit ein Schlag gegen jegliche Fairness in einer Verhandlung.
Roben und Uniformen widersprechen dem Verfassungsgrundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und der Grundforderung einer fairen Verhandlung.
Sie sind zudem Machtdemonstration eines Staates, der Nicht-Privilegierten im öffentlichen Raum Uniformen verbietet (im übrigen mindestens zum Teil mit für mich nachvollziehbaren Gründen), dieses Recht aber gleichzeitig für sich reklamiert an den Orten öffentliche Inszenierung eigener Macht – von Gelöbnissen bis Gerichtsverfahren.
Ich beantrage zum Antrag einen Gerichtsbeschluss.
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Antrag auf Herstellung eines kommunikativen Raumes und Rahmens für die hier anstehende Gerichtsverhandlung
Es ist für ein faires Gerichtsverfahren von herausragender Bedeutung, dass alle Anwesenden den Gegenstand der Verhandlung möglichst intensiv erörtern und Argumente, Beweise und Hinweise aufnehmen können. Dazu kann die Art der Gesprächsführung bis hin zur Gestaltung des Raumes einen wichtigen Beitrag leisten, um Menschen zu einer fairen Erörterung zu bewegen. Umgekehrt können Bedrohungen, Einschränkungen, Einschüchterungen und eine unpassende Gestaltung die Kommunikation stören bis verunmöglichen.
Gerichtsverfahren unterliegen durch die einseitige Androhung von Sanktionen wie Urteil mit Bestrafung oder Ordnungsstrafen ohnehin erschwerten Ausgangsbedingungen. Hier hat der rechtliche Rahmen bereits bewusst eine Verschlechterung der Rahmenbedingungen geschaffen und damit auch die Erreichung des Ziels einer fairen Verhandlung erschwert.
Angesichts dieser Vorbelastung ist es von Bedeutung, ein Gerichtsverfahren nicht mit weiteren formalen und gestalterischen Bedingungen so zu führen, dass Menschen sich schlecht sehen, hören und nur erschwert miteinander den Sachgegenstand erörtern können.
Daher beantrage ich die Gestaltung eines Raumes, der frei von zusätzlichen Einschränkungen und Störungen einer sachlichen Erörterung ist.
Ich beantrage im Konkreten die Herstellung einer Möblierung, die nicht schon von Sitzposition, -höhe und -komfort eine Ungleichbehandlung der AkteurInnen im Gerichtssaal verdeutlicht.
Begründung:
Es ist unerträglich, wenn bereits durch die Sitzposition die Frontalität oder sogar das „Von-oben-herab“ einer Gerichtsprozedur ausgedrückt wird. Gespräche sollten auf gleicher Ebene stattfinden.
Außerdem sollten nicht durch die Sitzordnung Prozessbeteiligte und die gesetzlich vorgeschriebene Öffentlichkeit herabgesetzt werden in ihren Möglichkeiten, dem Verhandlungsverlauf zu folgen.
Hilfsantrag:
Hilfsweise im Fall der Ablehnung beantrage ich den Umzug in einen Raum, der diesen Erfordernissen gerecht wird.
Ich beantrage zum Antrag und bei Ablehnung zum Hilfsantrag einen Gerichtsbeschluss.
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Antrag auf Zulassung von Arbeitsgeräten auf der Anklagebank
zum Zwecke der Verteidigung und der Garantie eines fairen Prozesses
Genauer: Ich beantrage die Nutzung von
- einem Notebook/Computer,
- einem Drucker sowie
- einem dafür notwendigen Stromzugang für die Geräte
Begründung:
Die Zulassung der Laptops ist für einen fairen Prozess unerlässlich zum Verfassen von Anträgen, zur Recherche in Gesetzen und Kommentaren und zur Mitschrift der wesentlichen Abläufe.
Der Drucker ist notwendig, um Anträge schnell stellen zu können.
Die Nutzung der Arbeitsgeräte dient der Beschleunigung des Verfahrens, da im anderen Fall entsprechend lange Pausen, Mehrfachabschriften usw. notwendig würden.
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Antrag, wenn Fragen an ZeugInnen nicht zugelassen werden (um das als Beschluss ins Protokoll zu bringen)
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Antrag auf (Wieder-)Herstellung der Öffentlichkeit (wenn Leute rausfliegen u.ä.)
Rüge und Antrag auf (Wieder-)Herstellung der Öffentlichkeit
Ich rüge die Beeinträchtigung der Öffentlichkeit und
beantrage zum Zwecke der Herstellung der durch § 169 GVG gesicherten Öffentlichkeit:Hier jetzt konkrete Gründe hinzufügen ...
Begründung:
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO.
- Ausschließungen von der Teilnahme an der Verhandlung dürfen nicht willkürlich erfolgen.
- Zur Öffentlichkeit gehört mehr als die rein physische Anwesenheit im gleichen oder durchsicht abgetrennten Raum. Vielmehr müssen auch die verhandelten Beweismittel für die Öffentlichkeit zumindest in Grundzügen erkennbar und das gesprochene Wort verständlich sein.
(Zutreffendes ankreuzen oder andere streichen)
Ich beantrage Gerichtsbeschluss.
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Befangenheitsantrag
Gibt keine Formvorschriften, außer:
- Am Ende muss eine Glaubhaftmachung stehen. Was das genau ist, weiß niemand. Der Satz: "Glaubhaftmachung: Dienstliche Erklärung des Richter/der Richterin" reicht - also drunterschreiben, wenn nichts anderes einfällt. Dann muss die/der RichterIn eine Stellungnahme schreiben, auf deren Grundlage der Antrag dann entschieden (in der Regel: abgelehnt) wird.
Einzeltipps zur (offensiven) Prozessführung
Aussage gegen Aussage
Irrtum: Wenn »Aussage gegen Aussage« steht, wird der Angeklagte freigesprochen.
Richtig ist: Der Angeklagte wird auch bei »Aussage gegen Aussage« verurteilt, wenn das Gericht ihm nicht glaubt.
In vielen Fällen gibt es für eine Straftat nur einen Zeugen, zum Beispiel das Opfer selbst, Vor Gericht steht dann »Aussage gegen Aussage«: Der Angeklagte beteuert seine Unschuld, der Zeuge belastet ihn.
Vielfach wird angenommen, dass in einer solchen Situation automatisch der Grundsatz "In dubio pro reo" (Im Zweifel für den Angeklagten) eingreift. Wenn »Aussage gegen Aussage« stehe, so glauben viele, könne man dein Angeklagten nichts nachweisen, so dass das Gericht ihn freisprechen müsse,
Träfe diese Annahme zu, dann müssten sehr viele Straftaten ungesühnt bleiben. Denn oft ist die Zeugenaussage des Opfers das einzig brauchbare Beweismittel. Im Strafprozeß gilt jedoch der »Grundsatz der freien Beweiswürdigung«. Das Gericht kann und muss auch in einer Situation »Aussage gegen Aussage« nach seiner freien Überzeugung entscheiden. Es ist nicht an starre Beweisregeln gebunden.
Wenn das Opfer den Täter also zweifelsfrei identifiziert und eine in sich schlüssige und glaubhafte Zeugenaussage macht, dann wird das Gericht dieser Aussage unter Umständen glauben, auch wenn der Angeklagte die Tat bestreitet. Ein Zweifel, der sich zugunsten des Angeklagten auswirken könnte, besteht in diesem Fall gar nicht. Das Gericht wird den Angeklagten verurteilen, obwohl »Aussage gegen Aussage« steht.
Nur wenn das Gericht wirklich Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten hat, wird es ihn entsprechend dem Grundsatz »In dubio pro reo« freisprechen.
Bei Interesse siehe hierzu:
- § 261 StPO (Strafprozessordnung), »Freie Beweiswürdigung«
Zeugenaussagen und ihr Wert
Irrtum: Zeugenaussagen von Verwandten sind nichts wert und man braucht drei Zeugen, um die Aussage eines Polizisten aufzuwiegen.
Richtig ist: Zeugenaussagen werden nicht pauschal nach der Person des Zeugen bewertet.
Häufig wird angenommen, die Zeugenaussage der Ehefrau auf dem Beifahrersitz nach einem Unfall sei nichts wert. Denn es sei mit Sicherheit anzunehmen, dass sie zugunsten ihres Mannes lügen werde. Und manche denken, um die Aussage eines Polizeibeamten aufzuwiegen, brauche man mindestens drei Zeugenaussagen von »normalsterblichen« Bürgern. Ansonsten habe man von vornherein keine Chance.
Natürlich ist es nicht so, dass der Wert einer Zeugenaussage von pauschalen Kriterien abhängt, wie zum Beispiel dem Verwandtschaftsgrad zu einer der Prozessparteien oder gar der beruflichen Stellung des Zeugen. Denn weshalb sollten Aussagen von Verwandten von vornherein weniger glaubwürdig sein als Aussagen anderer Zeugen? Auch Verwandte sind schließlich verpflichtet, als Zeugen vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Tun sie es nicht, machen sie sich genauso strafbar wie jeder andere lügende Zeuge auch. Und selbstverständlich gibt es auch keinen Grund, der Aussage eines Polizeibeamten grundsätzlich dreimal mehr Glauben zu schenken als der Aussage eines Nichtpolizisten. Denn ein Mensch gewinnt durch seine Aufnahme in den Polizeidienst nicht automatisch eine höhere Glaubwürdigkeit, schon gar keine exakt dreimal höhere.
Vor Gericht gilt der »Grundsatz der freien Beweiswürdigung«. Der Richter ist nicht an irgendwelche formalen Rechenspielchen gebunden. Er kann und muss sich sein Urteil vielmehr unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Gerichtsverhandlung bilden.
Dazu gehört, dass er die Zeugen nicht von vornherein in vorgefertigte Schubladen einsortiert, sondern sich jeden Einzelfall genau ansieht. Und im Einzelfall kann es natürlich auch einmal vorkommen, dass ein Polizist einen (glaubwürdigeren Eindruck macht als andere Zeugen. Wenn die Gattin des Unfallverursachers zum Beispiel ständig und offensichtlich darum bemüht ist, ihren Mann reinzuwaschen, dann wird der Richter eher dazu neigen, der Aussage eines Polizisten zu glauben, der das Geschehen ebenfalls beobachtet hat und es viel neutraler schildert. Ein Automatismus ist das aber keineswegs. Wenn die Ehefrau eine in sich stimmige, neutrale Aussage macht, dann kann es genauso gut sein, dass der Richter nicht dem Polizisten glaubt, sondern ihr.
Bei Interesse siehe hierzu:
- § 286 ZPO (Zivilprozessordnung), »Freie Beweiswürdigung«
- § 261 StPO (Strafprozessordnung), »Freie Bewelswürdigung«
In diesem Zusammenhang ist noch interessant, wie ZeugInnen belehrt werden. Normal ist der Hinweis, dass sie die Wahrheit sagen müssen und sonst bestraft werden könnten. Eine Ausnahme ist der Hinweis, dass sie nichts sagen müssen, was sie selbst belastet oder eine Straftat belegen bzw. sogar darstellen würde. Das aber wäre der Fall, wenn einE ZeugIn die Unwahrheit sagt - oder auch, wenn eine falsche Aussage oder Strafanzeige im Verlauf des Vorverfahrens zur Strafverfolgung geführt hätte. Das wäre nämlich eine Straftat (falsche Verdächtigung). Würde einE solche ZeugIn dann vor Gericht die Wahrheit sagen, würde er/sie sich selbst belasten - also Belehrung nach § 55. Das werden RichterInnen aber kaum machen wollen, aber ein entsprechender Antrag könnte interessant sein bei belastenden Aussagen von politischen WidersacherInnen, StaatsschützerInnen usw. Und wenn das Gericht dann ablehnt, wäre ein Befangenheitsantrag passend, weil das Gericht ja bei Verzicht auf die Belehrung nach § 57 schon vor Beginn der Vernehmung die Glaubwürdigkeit der/der ZeugIn annehmen würde ...
StPO § 55
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.StPO § 56
Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.StPO § 57
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Im Falle der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides sowie über die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung zu belehren.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Irrtum: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Richtig ist: In einer ganzen Reihe von Fällen schützt »Unwissenheit« sehr wohl vor Strafe.
Eine alte Volksweisheit lehrt uns: »Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.« Doch sooft dieser Spruch auch wiederholt wird, so falsch ist er - jedenfalls in seiner Absolutheit. Denn wegen einer vorsätzlichen Straftat kann sich nur strafbar machen, wer alle relevanten Tatumstände kennt. Unwissende können also sehr wohl vor Strafe geschützt sein.
Ein Beispiel: Wer einen Stein durch eine fremde Fensterscheibe wirft, macht sich nicht wegen Sachbeschädigung strafbar, wenn er glaubte, das Fenster sei geöffnet gewesen. Denn ihm war überhaupt nicht klar, dass er eine Fensterscheibe zerstören würde. Er hatte also keinen Vorsatz. Und wer keinen Vorsatz hat, kann allenfalls wegen fahrlässiger Tatbegehung bestraft werden. Fahrlässige Sachbeschädigung ist Jedoch vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht. Der Täter muss zwar den angerichteten Schaden ersetzen, wenn er zumindest hätte erkennen können, dass das Fenster geschlossen war. (Hatte er diese Möglichkeit nicht, ist noch nicht einmal ein Schadensersatz fällig.) Strafrechtliche Sanktionen braucht er jedoch nicht zu befürchten. Seine Unwissenheit hat ihn also sehr wohl vor Strafe geschützt.
Das Gesetz geht mit der Privilegierung »Unwissender« sogar noch weiter. Täter, die einem so genannten »unvermeidbaren Verbotsirrtum« aufliegen, werden nicht bestraft. Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter zwar sämtliche relevanten Tatumstände kannte, ihm aber trotzdem nicht klar war, dass er etwas Verbotenes tut. Unvermeidbar kann ein solcher Verbotsirrtum zum Beispiel dann sein, wenn sich der Täter vor seiner Tat kompetenten Rechtsrat eingeholt hat. Wenn ein Jurist ein bestimmtes Verhalten eindeutig als rechtmäßig einstuft, kann der Ratsuchende in der Regel auf diese Auskunft vertrauen. Sein Irrtum ist unvermeidbar.
Auch hierfür ein Beispiel: Ein Bundeswehrleutnant hatte einen Unfall, bei dem er sich eine Querschnittslähmung zuzog. Gegen viele Widerstände setzte er durch, dass er trotz seiner Behinderung weiterhin als Reserveoffizier tätig sein und wieder an Wehrübungen teilnehmen durfte. Die Zeitschrift Titanic führte ihn daraufhin in einer Liste der »sieben peinlichsten Persönlichkeiten des Monats« auf und schrieb: »Noch obszöner ist freilich die Vorstellung, dass ein Querschnittsgelähmter im Rollstuhl zu einer Wehrübung einrückt. Nicht weil er müsste - nein, er wollte unbedingt. ( ... ) M. freut sich nun „unheimlich“ auf Kriegspielen. „Dein Kopf ist doch völlig o.k.“, will er sich gesagt haben, „warum solltest du der Bundeswehr nicht weiterhin als Reserveoffizier nützlich sein?“ Eine müßige Frage, da schon die Voraussetzung offenbar falsch ist. «
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. sah in diesem Text eine Beleidigung, da er die geistigen Fähigkeiten des Soldaten in Zweifel zog. Es bestrafte den Autor dennoch nicht. Es billigte ihm vielmehr einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu, der die Beleidigung entschuldigte. Denn eine Juristin des Titanic-Verlages hatte den Text vor der Veröffentlichung geprüft und für zulässig befunden. Auf ihre - falsche - Aussage durfte der Titanic-Journalist vertrauen, so das Amtsgericht.
In vielen Fällen sind Verbotsirrtümer dagegen natürlich vermeidbar. Selbstverständlich kann niemand ein Kilo Drogen importieren und anschließend behaupten, er habe nicht gewusst, dass das strafbar ist. Selbst wenn der Richter ihm diesen Irrtum abnimmt, wird er den Importeur bestrafen. Denn ein solcher Verbotsirrtum war ganz sicher vermeidbar.
Bei Interesse siehe hierzu:
- § 16StGB (Strafgesetzbuch), »Irrtum über Tatumstände«
- § 17 StGB, »Verbotsirrtum«
Quelle: Höcker, Ralf (2004), "Lexikon der Rechtsirrtümer", Ullstein Buchverlage in Berlin
Rechtsschutz vor willkürlichen RichterInnen
- Zur Stellung der RichterInnen im Prozess
Ablehnung von RichterInnen (Befangenheit)
StPO § 24
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
StPO § 25
(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.
(2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn
1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.
StPO § 26
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. § 257a findet keine Anwendung.
(2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
StPO § 27
(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.
(3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere Gericht.
StPO § 31
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.
(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.
- Die Regelungen in der Zivilprozessordnung (ZPO)
Für wen gelten die Befangenheitsregelungen?
Aus einer Seite des Rechtsanwalts Gerhard Becker:
Bei dieser Gelegenheit soll nicht unerwähnt bleiben, daß grundsätzlich die Ausschließungs- und Ablehnungsregeln nicht nur für Richter gelten (die hier meist exemplarisch genannt sind). Diese gelten für Schöffen, Rechtspfleger, Urkundsbeamte, sogar Protokollführer, Dolmetscher, vor allem Sachverständige (!) aber auch für Entscheider in Verwaltungsbehörden.
Heikel und umstritten ist hingegen die (teilweise) Gültigkeit für Staatsanwälte ("objektivste Behörde der Welt").
Befangenheitsantrag - aber wie?
Aus einer Seite des Rechtsanwalts Gerhard Becker:
Während die "Ausschließung" kraft Gesetz eintritt, setzt die Ausscheidung wg. Befangenheit eine gerichtliche Entscheidung voraus, die wiederum erst auf einem Anstoß,"Ablehnungsantrag" oder Selbstanzeige zustande kommt.
Ein weiterer Unterschied: Ausschließung knüpft an die Stellung des Richters (als Verwandter, als früherer Verfahrensbeteiligter, als Verletzter der Straftat u.a.) an, Ablehnung an seine Verhalten ("Opelfahrern glaub ich sowieso kein Wort") im Sinne von Voreingenommenheit.
Zugehörigkeit des Richters zu einer bestimmten Religion oder Partei sind für sich allein daher noch kein Ablehnungsgrund, (auch nicht wenn der Richter aktives Gewerkschaftsmitglied ist und in einem Arbeitsgerichtsprozeß zu entscheiden hat); anders evtl. wenn der Richter zum selben Kleingartenverein gehört wie der Angeklagte - hier könnte z.B. der Staatsanwalt Einwände erbeben.
Maßgeblich für eine Ablehnung sind:
1. Besorgnis der Befangenheit (aus Sicht des Antragstellers),
2. Ausführliche Darlegung der zugehörigen Fakten nebst Glaubhaftmachung
3. Form und Zeitpunkt des Antrags ...
So früh wie möglich, spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung muß ein Ablehnungsantrag gestellt werden.
Soll aufgrund von Ereignissen während der HV abgelehnt werden, wird i.A. der Verteidiger auf sofortige Unterbrechung dringen um "einen unaufschiebbaren Antrag zu stellen" , der abgelehnte Richter darf bis zur Entscheidung über die Ablehnung seinerseits nur noch unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen.
- Weitere Seite eines Rechtsanwaltes zur Ablehnung von RichterInnen
- Mehr unter "Ablehnungszeitpunkt" bei www.kanzlei-doehmer.de
- Musteranträge, u.a. zur Befangenheit, für Gerichtsverfahren
Befangenheitsantrag gegen RichterIn, weil selbst betroffen
Aus "FinanzXL: Richter - Unparteilichkeit"
Besorgnis der Befangenheit liegt gemäß § 24 II StPO vor, "wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen" / Es kommt also nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder nicht / Auch objektive Zweifel an der Unparteilichkeit sind nach ständiger Rspr für die Ablehnung nicht erforderlich, es reicht vielmehr aus, daß der Verfahrensbeteiligte aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung Zweifel an der Unparteilichkeit haben kann (BGHSt 24, 336, 338) / Anlaß dafür können neben der Art und Weise der Verfahrensführung auch das außergerichtliche Verhalten des Richters, z.B. intensivere private Kontakte mit Verfahrensbeteiligten oder auch Solidaritätsbezeugungen mit dem (vermeintlichen) Opfer der Straftat sein. ...
Ablehnung eines erkennenden Richters muß nach der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Person unverzüglich geltend gemacht werden (§ 25 I 1) / Dies kann in der Hauptverhandlung, aber auch schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 26 I) / Gericht prüft zunächst unter Mitwirkung des abgelehnten Richters die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs (§ 26a StPO) und entscheidet sodann ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters über dessen Begründetheit / In der Zwischenzeit darf der abgelehnte Richter nur noch eingeschränkt Amtshandlungen vornehmen (§ 29 StPO) / Gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die Zurückweisung der Ablehnung eines erkennenden Richters kann jedoch nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden (§ 28 II) / Das gleiche Verfahren gilt auch dann, wenn der Richter sich selbst ablehnt (§ 30 StPO).
Muss selbst als konkrete Person betroffen sein
Aus "BGH-DAT Strafsachen"
In Anwendung dieses Gesetzes bezeichnet der BGH eine Befangenheitsrüge als unbegründet. Der Angeklagte war u.a. wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB verurteilt worden (Bombendrohung gegen die Justizbehörden in Regensburg). Der BGH führt u.a. aus: Nach § 24 Abs. 1 StPO findet die Ablehnung eines Richters daneben auch statt, wenn er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Die Androhung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB) im Landgerichtsgebäude richtete sich ganz allgemein an die Justizbehörden als Drohungsadressat im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB, das heißt an die verantwortlichen Organwalter. Nur sie kamen deshalb als Verletzte in Frage. Die im Landgerichtsgebäude im übrigen tätigen Bediensteten und Besucher konnten allenfalls potentielle Verbrechensopfer einer gemeingefährlichen Straftat nach § 308 StGB sein; der Angeklagte hatte insoweit gerade nicht mit der Begehung eines individuell gegen bestimmte Personen gerichteten Verbrechens gedroht. Sie waren deshalb nur mittelbar betroffen. Mithin kommt es hier nicht darauf an, ob und inwieweit es sich bei den Bediensteten - namentlich den Richtern - um Personen handelt, die den Drohungsadressaten im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB "nahe stehen".
- Aus dem Urteil: BGH 1 StR 90/01 - Beschluß v. 3. April 2001 (LG Regensburg)
Verletzt im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO ist ein Richter nur dann, wenn er durch die abzuurteilende Tat unmittelbar betroffen ist; die strafbare Handlung muß sich als Eingriff in Rechte seiner Person erweisen (BGHSt 1, 299; BayObLG NStZ 1993, 347; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 22 Rdn. 4). Die Androhung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB) im Landgerichtsgebäude richtete sich ganz allgemein an die Justizbehörden als Drohungsadressat im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB. das heißt an die verantwortlichen Organwalter. Nur sie kamen deshalb als Verletzte in Frage. Die im Landgerichtsgebäude im übrigen tätigen Bediensteten und Besucher konnten allenfalls potentielle Verbrechensopfer einer gemeingefährlichen Straftat nach § 308 StGB sein; der Angeklagte hatte insoweit gerade nicht mit der Begehung eines individuell gegen bestimmte Personen gerichteten Verbrechens gedroht. Sie waren deshalb nur mittelbar betroffen.
Wenn einE RichterIn in einem früheren Vorgang zur gleichen Sache willkürlich gehandelt hat
Aus BGH 2 StR 46/05 - Beschluss vom 22. April 2005 (LG Trier)
Auch (vermeintliche) Rechtsfehler bei einer Vorentscheidung können für sich genommen eine Ablehnung nicht rechtfertigen, es sei denn, sie wären so grob, daß sie den Anschein von Willkür erweckten.
Nicht für Staatsanwaltschaft und auch nicht gegen gesamte Behörde (z.B. ganzes Gericht)
Aus BGH 2 ARs 433/05 / 2 AR 229/05 - Beschluss vom 23. November 2005
Die §§ 22 ff. StPO gelten nicht für Staatsanwälte, im Übrigen kann auch nicht eine ganze Behörde als solche abgelehnt werden.
- Wird ein Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter (Amtsgericht) durch Beschluss zurückgewiesen, kann dagegen keine Beschwerde eingelegt werden (§ 28 II 2 StPO). Es erfolgt vielmehr eine Überprüfung der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren gegen das von dem abgelehnten Richter verkündete Urteil (also in der Revision).
RichterInnen an Gesetzesvorgaben gebunden
- Aus: BVerfG, 1 BvR 1611/96 vom 9.10.2002
Im gerichtlichen Verfahren tritt der Richter den Verfahrensbeteiligten in unmittelbarer Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber. Er ist daher nach Art. 1 Abs. 3 GG bei der Urteilsfindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte gebunden und zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet (vgl. BVerfGE 52, 203 <207>). Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die Verpflichtung zu einer fairen Handhabung des Beweisrechts, insbesondere der Beweislastregeln (vgl. BVerfGE 52, 131 <145>). Auch aus den materiellen Grundrechten wie Art. 2 Abs. 1 GG können sich Anforderungen an das gerichtliche Verfahren ergeben (vgl. BVerfGE 101, 106 <122> m.w.N.). ...
Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege reicht aber nicht, um im Rahmen der Abwägung stets von einem gleichen oder gar höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zukommt. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist. Im Strafverfahren kann dies etwa die Aufklärung besonders schwerer Straftaten sein (vgl. BVerfGE 34, 238 <248 ff.>; 80, 367 <380>). Auch im Zivilprozess kann es Situationen geben, in denen dem Interesse an der Beweiserhebung - über das stets bestehende "schlichte" Beweisinteresse hinaus - besondere Bedeutung für die Rechtsverwirklichung einer Partei zukommt.In der fachgerichtlichen Rechtsprechung wird dies etwa in Fällen angenommen, in denen sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage befindet (vgl. BGHZ 27, 284 <289 f.>). Ein Beispiel dafür ist die Anfertigung heimlicher Tonbandaufnahmen zur Feststellung der Identität eines anonymen Anrufers, der sich als eine andere Person ausgegeben hatte, um unter diesem Deckmantel Verleumdungen gefahrlos aussprechen zu können (vgl. BGH, NJW 1982, S. 277). Ein anderes Beispiel sind Maßnahmen zur Feststellung erpresserischer Drohungen (vgl. BGHZ 27, 284 <290>). In der Rechtsprechung wird eine Rechtfertigung des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch dann erwogen, wenn es dem Eingreifenden bei der Schaffung des Beweismittels darauf ankam, einem auf andere Weise nur schwer, möglicherweise überhaupt nicht abwehrbaren kriminellen Angriff auf seine berufliche Existenz zu begegnen (vgl. BGH, NJW 1994, S. 2289 <2292 f.> für einen Fall der Produktpiraterie). Demgegenüber reicht allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus (vgl. etwa aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BGHZ 27, 284 <290>; BGH, NJW 1982, S. 277; NJW 1988, S. 1016 <1018>; NJW 1998, S. 155). ...
In den angegriffenen Entscheidungen fehlt jede Feststellung zum Vorliegen einer derartigen besonderen Situation.
Mehr zu RichterInnen und SchöffInnen
- Rechte und Pflichten von SchöffInnen im Prozess
Rechtsschutz gegen weitere Prozessbeteiligte
StaatsanwältInnen
Die Annahme, die Staatsanwaltschaft habe kein Interesse an einer sachgemäßen Verteidigung, geht im Ansatz fehl. Die Staatsanwaltschaft ist im Strafprozess nicht Partei (BGHSt 15, 155, 159; Pfeiffer in KK 5. Aufl. Einl. Rdn. 63; Bergmann in Anwaltskommentar, StPO § 141 GVG Rdn. 1 jew. m. w. N.), sondern ein der rechtsprechenden Gewalt zugeordnetes Organ (BGHSt 24, 170, 171; Pfeiffer aaO Rdn. 61), das, wie sich etwa aus § 160 Abs. 2 StPO ohne weiteres ergibt, der Objektivität verpflichtet ist (vgl. Pfeiffer aaO Rdn. 63 m. w. N.). Wenn sie nach ausdrücklichem Verzicht des Beschuldigten, selbst einen Verteidiger zu benennen, ihrerseits mit ihrem Antrag gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO einen Rechtsanwalt namhaft macht (vgl. auch § 33 Abs. 2 StPO), so spricht allein dies nicht gegen dessen Bestellung.
(BGH, Beschluss vom 15.08.2007 - 1 StR 341/07)
Die Staatsanwaltschaft soll eigentlich neutral sein. Erzwingen lässt sich das aber nicht. Für eine Ausschließung aus dem Verfahren gibt es auch keine Rechtsgrundlagen, obwohl das Gesetz ja die Neutralität bei den Ermittlungen und Beweiserhebungen vorschreibt. Da es aber keine Sanktionsmöglichkeit gibt, ist diese Vorschrift schon formal zahnlos. Praktisch ist es ohnehin so, dass Staatsanwaltschaften - zumal weisungsabhängig von den Landesregierungen - die Interessen der Herrschenden ziemlich offen vertreten.
StPO § 160
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. ...RiStBV
4 a
Der Staatsanwalt vermeidet alles, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann. Das gilt insbesondere im Schriftverkehr mit anderen Behörden und Personen. Sollte die Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm zur Last gelegten Straftat nicht entbehrlich sein, ist deutlich zu machen, dass gegen den Beschuldigten lediglich der Verdacht einer Straftat besteht.127
(1) Der Staatsanwalt wirkt darauf hin, dass das Gesetz beachtet wird. Er sorgt durch geeignete Anträge, Fragen oder Anregungen dafür, dass nicht nur die Tat in ihren Einzelheiten, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und alle Umstände erörtert werden, die für die Strafbemessung, die Strafaussetzung zur Bewährung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe, die Nebenstrafe und Nebenfolgen oder die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, des Verfalls oder sonstiger Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) bedeutsam sein können. Nr. 4 c ist zu beachten.
GutachterInnen
Rechtsschutz gegen belastende Beweise oder Vorgänge
Verfahrenshemmnis
Das ist quasi die Steigerung des Beweisverwertungsverbotes. Gibt es so schwerwiegende Fehler im Verfahren, dass das ganze Verfahren in Frage steht, weil z.B. der Kern aller Beweismittel betroffen ist u.ä., so kann das ganze Verfahren gehemmt werden.
- Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1/01 vom 18.3.2003, Absatz-Nr. (1 - 154)
Verfahrenshindernisse sind Umstände, die es ausschließen, dass über einen Verfahrensgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt wird. Es muss sich dabei um derart schwerwiegende Mängel des Verfahrens handeln, dass sie dem Verfahren als solchem entgegenstehen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Eröffnung oder die Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens gemessen an seinen Zielen tatsächlich unmöglich ist oder in einem unerträglichen Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen steht. Sobald feststeht, dass ein solches nicht behebbares Hindernis besteht, ist das Verfahren ohne eine Sachaussage zum Prozessgegenstand einzustellen.
Handelt es sich um weniger schwer wiegende oder auf andere Weise ausgleichbare Verfahrensmängel, verbietet sich eine Verfahrenseinstellung. Minder schwer wiegende Mängel können durch Rechtsfolgen ausgeglichen werden, die nicht das gesamte weitere Verfahren verhindern, wie etwa erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung (vgl.BVerfGE 57, 250 <292 f.>; 101, 106 <126>) oder Beweisverwertungsverbote (vgl. BVerfGE 44, 353 <383> ). Sind in den Fällen, in denen bestimmte Informationsbeschaffungsmaßnahmen zu beanstanden sind, nicht sämtliche Tatsachengrundlagen betroffen, verbietet sich eine Verfahrenseinstellung als prozessuale Rechtsfolge jedenfalls dann, wenn die restliche Tatsachengrundlage die Durchführung des Verfahrens zulässt.
Beweisverwertungsverbot
Wenn Beweismittel rechtswidrig erhoben wurden (z.B. Aussagen durch Folter oder Erpressung, Informationen durch illegale Überwachung, rechtswidrige Hausdurchsuchungen), kann die Verwendung im Gerichtsverfahren untersagt oder ausgeschlossen werden. Das ist natürlich nicht immer einfach, denn verurteilungswütige StaatsanwältInnen und RichterInnen werden Beweise ungern aus der Hand geben.
Gerichtsurteile zum Beweisverwertungsverbot:
- Aus dem Urteil des KG Berlin, Az: 1 Ss 406/04, Urteil vom 16.02.2005
Die Wahrheit darf aber auch nicht um jeden Preis erforscht werden (BGHSt 14, 358, 365). Vielmehr sind dort Grenzen zu ziehen, wo höherrangige Rechtsgüter des Betroffenen und das allgemeine Interesse an der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens entgegenstehen. Dementsprechend hängt die Annahme eines Beweisverwertungsverbots von einer umfassenden Abwägung der an diesem Konflikt beteiligten Interessen ab (vgl. dazu und zu den im Folgenden angeführten Abwägungsgesichtspunkten BGHSt 38, 214, 219 ff., 372, 373 f.; 42, 170, 174 f.., 372, 377 f.; 47, 172, 179 f.; BGH NStZ 2004, 449, 450; Meyer-Goßner, a.a.O., Einl. Rdnr. 55; LR-Gössel, a.a.O., Einl. Abschn. K Rdnr. 25 f.). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit das Gewicht des zugrunde liegenden Verfahrensverstoßes und die Schwere des Tatvorwurfs. Das Gewicht des Verfahrensverstoßes bemißt sich insbesondere nach dem Ausmaß eines etwaigen Verschuldens der anordnenden oder ausführenden Personen und nach dem grundrechtlichen Bezug des Eingriffs sowie danach, ob das Beweismittel auch ohne Gesetzesverstoß hätte erlangt werden können und ob die verletzte Verfahrensvorschrift in erster Linie dem Schutz des Beschuldigten oder sonstigen Zwecken dient. Im Hinblick auf den Tatvorwurf ist zu bedenken, daß das Interesse an uneingeschränkter Aufklärung zunimmt, je gewichtiger die dem Beschuldigten angelastete Tat ist. - Auszug von www.lawww.de
Die Verwertbarkeit eines Beweises (wichtig für die Revision!) ist davon abhängig, ob die "Verletzungen den Rechtskreis des Beschwerdeführers wesentlich berührt oder ob sie für ihn nur von untergeordneter Bedeutung ist. Bei dieser Untersuchung sind vor allem der Rechtfertigungsgrund der Bestimmung und die Frage, in wessen Interesse sie geschaffen ist zu berücksichtigen."
Ein unzulässig erlangter Beweis kann aber trotzdem zulässig sein, wenn seine Erlangung auf andere Weise höchstwahrscheinlich erfolgt wäre.
Bei besonders schwerwiegenden Verstößen sollte immer der Rechtsgedanke des § 338 (Revision) beachtet werden. - Beweisverwertungsverbot - Fernwirkungsproblematik (Quelle des Zitats)
Problematisch ist, ob und inwieweit ein Beweisverwertungsverbot auch die Verwertung von mittelbar durch die rechtswidrige Beweiserhebung erlangter Beweismittel verbietet / Beispiel: aufgrund durch unzulässige Vernehmungsmethoden erlangter Aussagen des Beschuldigten findet die Polizei in dessen Wohnung die Beute / Die Rechtsprechung (BGHSt 34, 362) lehnt eine “Fernwirkung” von Beweisverwertungsverboten mit der Begründung ab, daß sich nie zuverlässig rekonstruieren lasse, ob Strafverfolgungsbehörden nur wegen der verbotenen Beweiserhebung auf das Beweismittel gekommen seien und daß deshalb durch Fernwirkung mehr oder weniger das ganze Verfahren lahmgelegt würde / Die Literatur ist gespalten, m.E. sollte man zumindest bei bewußten Rechtsverletzungen aus generalpräventiven Gründen eine Fernwirkung bejahen. - Beweisverwertungsverbot (Aus Wikipedia dazu)
Das Beweisverwertungsverbot untersagt, dass ein Strafurteil auf fehlerhafte Beweise gestützt wird. Eine rechtswidrige Beweisgewinnung begründet aber nicht per se ein Verwertungsverbot, nur der Verstoß gegen ein Beweisthemaverbot begründet stets ein Verwertungsverbot. Im Übrigen gilt grundsätzlich, dass ein Verwertungsverbot gesetzlich explizit angeordnet sein muss oder sich aus einer Abwägung zwischen öffentlichem Verfolgungsinteresse und Rechtsgütern des Angeklagten ergeben muss, bei der Grundrechte und Verfassungsprinzipien verstärkt zu berücksichtigen sind. Die Verfassung ist daher selbständige Quelle für situative Beweisverwertungsverbote. - Aus : BVerfG, 2 BvR 954/02 vom 16.3.2006, Absatz-Nr. (1 - 32)
Ebenfalls erfolglos bleibt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten auf Unverletzlichkeit der Wohnung und auf informationelle Selbstbestimmung geltend macht. Zwar ist die gegen den Beschwerdeführer vollstreckte Durchsuchungsmaßnahme nicht mehr grundrechtskonform gewesen, da sie auf einem gerichtlichen Beschluss beruhte, der aufgrund des Zeitpunkts seines Erlasses einen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht mehr rechtfertigen konnte (vgl. BVerfGE 96, 44 <54> ). Auf dieser Grundrechtsverletzung beruht die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers jedoch nicht. Die rechtswidrige Durchsuchungsmaßnahme zog kein Verwertungsverbot nach sich. Ein Beweisverwertungsverbot ist grundsätzlich nur dann Folge einer fehlerhaften Durchsuchung, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst bzw. willkürlich begangen wurden (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 1917 <1923>). - Hausdurchsuchung
Aus : BVerfG, 2 BvR 1027/02 vom 12.4.2005, Absatz-Nr. (1 - 140)
Die bisher in der Rechtsprechung entwickelten und anerkannten Beweisverwertungsverbote im Zusammenhang mit der Durchsuchung und Beschlagnahme schützen teilweise vor unerlaubten Eingriffen in Grundrechte. Zum wirksamen Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung jedenfalls Unbeteiligter und zur effektiven Wahrung des Vertrauensverhältnisses zum Berufsgeheimnisträger wird aber zu prüfen sein, ob ergänzend ein Beweisverwertungsverbot in Betracht zu ziehen ist. Dieses würde der Effektuierung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und des verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zum Rechtsberater dienen.
Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, in denen die Beschränkung auf den Ermittlungszweck der Datenträgerbeschlagnahme planmäßig oder systematisch außer acht gelassen wird, ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und der darauf vorhandenen Daten geboten. - Auseinandersetzung zu Verwertungsverbot von Videofilm im Prozess gegen Projektwerkstättler (Sept.-Nov. 2006)
- Seite zur Frage der Beweisverwertung nach Observationen und Hausdurchsuchungen
Infoseiten zur Beweiserhebung im Internet
- Einzeltipps auf www.lawww.de
Beweisaufnahme
Mit Beweisanträge bestimmte Effekte erzielen: Einstellungen, Wahrunterstellungen usw.
Bericht eines Prozesses u.a. um unerlaubten Waffenbesitz, bei dem der Angeklagte sehr offensiv vorging und so eine breite Schicht von Top-PolizeizeugInnen schwer in Bedrängnis brachte. Das Beispiel, bei dem es nicht um explizit politische Handlungen ging, kann als Beispiel dienen, wie mit Anträgen bestimmte Ziele erreicht werden können.
Aus einem Bericht vom 8. Verhandlungstag (Berlin, 10.2.2009)
Den Antrag Nicolas Sarkozy, Angela Merkel und eine weitere Polizistin als ZeugInnen zu vernehmen, da sie gesehen hatten wie ich mich am 12. November 2007 widerstandslos festnehmen liess, wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Beweistatsache für wahr gehalten wird. In anderen Worten: Ich werde vom Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte freigesprochen! Der Antrag auf einen Sachverständigen für Chemie wurde u.a. abgelehnt, weil ich in meinen Beweisantrag "ins blaue hinein behaupte" und es allgemein bekannt sei, dass Schwarzpulver nicht mit anderen Stoffen reagiert. Die Richterin bewies damit aber einmal mehr, dass sie keine Ahnung von der (chemischen) Materie hatte, denn das war überhaupt nicht die Beweistatsache. Die Beweistatsache war nämlich, dass chemische Substanzen sich durch Oxidation und/oder im Beisein von u.a. Wasserstoffperoxid (H2O2) zu einer anderen Chemikalie werden können, dabei aber keine Spuren, ausser natürlich vorhandene Chemikalien wie Wasser oder Sauerstoff, zurücklassen. Auf diese Ablehnung stellte ich jedenfalls einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin. Die Richterin versuchte diesen Antrag zu verschieben, ich blieb aber hartnäckig. Ein weiterer Befangenheitsantrag gegen die Richterin folgte. In einer Stellungnahme der Richterin zu einen vorangegangenen Befangenheitsantag, gab diese nämlich als Verweis eine völlig neue Akte an. Ich beantragte deshalb nochmal die komplette Akteneinsicht. Nun beantragte der Staatsanwalt, auf Hinwirken der mich zwangsweise vertretenden Rechtsanwältin, die Einstellung des Anlakgepunkts "Besitzt von Ammoniumnitrat".
- Tipps und Hinweise zum Beweisantrag
Verbot von Fragen
Das versuchen RichterInnen oft: Fragen zu untersagen, die für Polizei, andere Teile von Eliten oder gar die Justiz unangenehm sein können. Werden Fragen verboten, empfielt sich, einen gerichtlichen Entscheid mit Gerichtsbeschluss über die Zulässigkeit der Frage einzufordern - nur dann kann das bei einer Revision vorgebracht werden. Also z.B. folgenden Text, ergänzt um die konkreten Fragestellung und Gründe:
Antrag auf gerichtlichen Entscheid
Hiermit beantrage ich, die folgende Frage an den Zeugen .................................... stellen zu können.Begründung:
Die Frage ist für den laufenden Prozess von Bedeutung, weil sie aufklären soll, ....Das Fragerecht ergibt sich aus § 239, Abs. 1 StPO in Verbindung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der kein Angeklagter vor Gericht schlechter gestellt sein darf als sein Verteidiger.
Die Zurückweisung einer Frage nach § 241, Abs. 2 StPO als "nicht zur Sache gehörend" ist nur möglich bei "Fragen, die sich nicht einmal mittelbar auf die zur Aburteilung stehende Tat und ihre Rechtsfolgen beziehen" (Meyer-Goßner, Rdnr. 12). Eine Zurückweisung als bedeutungslos oder unerheblich in gänzlich ausgeschlossen (Meyer-Goßner, Rdnr. 13).
Ich beantrage Gerichtsbeschluss.
Öffentlichkeit
Die in einem Gerichtsgebäude dauerhaft und ohne besonderen Anlass praktizierte Videoüberwachung und Personenkontrolle verletzt das Gebot der Gerichtsöffentlichkeit.
Auszüge aus VG Wiesbaden, Beschluss vom 20.01.2010 - 6 K 1063/09.WI:
Das Gericht schließt sich der Auffassung des Klägervertreters an, daß eine Gerichtsöffentlichkeit nicht hinreichend gewährleistet ist, sondern vielmehr die begründete Befürchtung besteht, daß Interessierte an der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen durch die in dem Gebäude vorhandene Videoüberwachung und Personenkontrolle gehindert bzw. abgeschreckt werden, an öffentlichen Sitzungen teilzunehmen.
Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschließl. der Verkündung der Entscheidung sind keine Geheimverhandlungen. Ihre öffentliche Zugänglichkeit regelt der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens und unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben, wie insbes. des Rechtsstaats- und des Demokratieprinzips und des Schutzes der Persönlichkeit. § 169 GVG normiert für die ordentliche Gerichtsbarkeit den Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit. § 55 VwGO verweist auf § 169 GVG für den Bereich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Danach sind Gerichtsverhandlungen, soweit keine Ausnahmen vorgesehen sind, für jedermann zugänglich (BVerfG, Urt. v. 24. 01. 2001, Az. 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 Rn. 60, 61 - nach Juris). Die Gerichtsöffentlichkeit ist gesetzlich als Saalöffentlichkeit vorgesehen. D.h., daß es keine Zugangshindernisse geben darf, die verhindern, daß beliebige Personen ohne besondere Schwierigkeiten den Gerichtssaal erreichen können (Kopp/Schenke, VwGO, 16 Aufl., § 55 Rn. 3). Dies erlaubt im Einzelfall in Verfahren, in denen die Sicherheit im Gebäude nicht oder nicht ohne weiteres gewährleistet erscheint, auch, daß nur Personen Zutritt erhalten, die sich besonders ausweisen (BGH, Urt. v. 06. 10. 1976, Az. 3 StR 291/76).
Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und dabei eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen Merkmalen vermeiden, sind grds. nicht ungesetzlich, wenn für sie ein die Sicherheit im Gerichtsgebäude berührender verständlicher Anlaß besteht. Worin solche Maßnahmen im Einzelfall bestehen müssen, damit das angestrebte Ziel erreicht wird, muß dem pflichtgemäßen Ermessen des die Sitzungspolizei ausübenden Vors. oder, wenn auf ein Verfahren bezogen die Sicherheit des ganzen Gerichtsgebäudes gefährdet erscheint, des das Hausrecht ausübenden Gerichtspräsidenten überlassen bleiben. Dies kann sich jedoch nicht auf einen Dauerzustand beziehen, sondern nur im Rahmen eines einzelnen Verfahrens von Bedeutung sein. Denn nicht alle Verfahren rechtfertigen Zutrittskontrollen, wie sie derzeit praktiziert werden.
Daß durch die Zusammenlegung der Gerichte in einem Gebäude eine permanente Gefahr für das Gebäude als solches besteht, dürfte ernstlich nicht in Erwägung zu ziehen sein, da ansonsten zur Gefährdungsminimierung eine Zusammenführung der Gerichte und StA in einem Gebäude nicht hätte erfolgen dürfen. Sie wäre darüber hinaus ein unzulässiger Eingriff der Justizverwaltung in die Verfahren.
Insoweit sind Zugangshürden nur in einzelnen Verfahren und bezogen auf diese Verfahren berechtigt und stellen nur dann insoweit keinen Eingriff in die Öffentlichkeit da.
Das ist, vorliegend jedoch nicht der Fall. Hinzu kommt vielmehr, daß eine Videobeobachtung der Gerichtsöffentlichkeit innerhalb des Gebäudes einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. So hat das BVerfG in seiner Entscheidung v. 11. 08. 2009, Az. 2 BvR 941/08, Rn. 15, zu Videoaufzeichnungen zur Geschwindigkeitsmessung ausgeführt:
»In der vom Bf. angefertigten Videoaufzeichnung liegt ein Eingriff in sein allg. Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfaßt die Befugnis des Einzelnen, grds. selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenze persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE, 65, 1, 42 f.). Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden.«.
Das Filmen von Personen außerhalb der mündlichen Verhandlung ist wegen des allg. Persönlichkeitsrechts und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur zulässig, wenn die Betroffenen ihr Einverständnis erklärt haben.
Daran fehlt es vorliegend. Der Einzelne kann beim Betreten des Gebäudes nicht erkennen, ob er zu diesem Zeitpunkt videoüberwacht wird oder nicht. Entsprechende große erläuternde Hinweise fehlen vor Betreten des Gebäudes. Eine Verantwortlichkeit bei fünf Gerichten und einer StA für die Videoüberwachung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es ist nicht klar, welches Gericht oder die StA diese hier ausübt. Selbst wenn zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Videokameras ausgeschaltet sein sollten, müßte dies nach außen hin kenntlich gemacht werden. Andernfalls ist davon auszugehen, daß die Gerichtsöffentlichkeit überwacht wird und damit die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht mehr gegeben ist.
In seiner Entscheidung v. 15. 12. 1983 zum Volkszählungsurteil führt das BVerfG aus: »Die Möglichkeit der modernen Datenverarbeitung sind weiterhin nur für Fachleute durchschaubar und können beim Staatsbürger die Furcht vor einer unkontrollierbaren Persönlichkeitserfassung selbst dann auslösen, wenn der Gesetzgeber lediglich solche Angaben verlangt, die erforderlich und zumutbar sind (Leitsatz 2)«.
Hinzu kommt, daß die Gerichtsöffentlichkeit kein Störer i.S.d. Polizeirechts ist, weshalb sie bei dem Betreten des Gebäudes als Nichtstörer zu betrachten sind. Ein Nichtstörer darf zwar auf seine Person beim Betreten des Gebäudes kontrolliert werden, dies kann jedoch nicht dazu führen, daß bei einem Verfahren ohne Gefährdungslage eine derart intensive Kontrolle durchgeführt wird, wie sie in Hochsicherheitstrakten bzw. bei Flughäfen der Fall ist.
Auch bietet § 14 Abs. 4 S. 2 HSOG keine hinreichende Rechtsgrundlage für eine dauerhafte Videoüberwachung unter Berufung auf das Hausrecht (im vorliegenden Fall, von wem?). Denn ein Gericht ist schon vom Grundsatz her keine bes. gefährdete öffentliche Einrichtung. Jedenfalls gehen die Verfahrensordnungen auch der eventuellen Befugnis zur Videoüberwachung im Rahmen eines allgemeinen Hausrechtes vor.
Unter diesen Umständen sieht das Gericht bei weiterer Durchführung der mündlichen Verhandlung ein absoluten Revisionsgrund gegeben, den es zwingend zu vermeiden gilt.
Die Justizverwaltung wird gebeten, dem Gericht mitzuteilen, wann, zu welcher Uhrzeit, an welchem Ort, ein entsprechender geeigneter Sitzungssaal gegeben ist, an dem eine Gerichtsöffentlichkeit gewährleistet ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Verfahren ausgesetzt.
Filmen & Fotografieren im Gerichtssaal/-gebäude
Muss immer angemeldet und genehmigt werden. In einem bestimmten Umfang muss es zugelassen werden.
Richter und sonstige Beteiligte müssen akzeptieren, wenn in Pausen z.B. Fotos gemacht werden
Aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dazu, BVerfG, 1 BvR 620/07 vom 15.3.2007, Absatz-Nr. (1 - 21)
Für den Fall des Nichterlasses der Eilanordnung und eines späteren Erfolges der Verfassungsbeschwerde steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die unwiederbringliche Vereitelung einer umfassenden, auch Personenbildnisse einschließenden Medienberichterstattung und der Befriedigung des damit verbundenen Informationsinteresses der Öffentlichkeit zu erwarten.
Ihr stehen für den Fall eines Erlasses der Eilanordnung und einer Nichtstattgabe der Verfassungsbeschwerde denkbare Nachteile für die Belange des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten und einer ungehinderten Wahrheitsfindung des Gerichts gegenüber, die im Rahmen einer Folgenabwägung jedoch geringeres Gewicht haben. Der Vorsitzende hat die Anfertigung von Lichtbildern in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu ermöglichen und dies durch die Verfahrensgestaltung zu sichern, etwa dadurch, dass er die Sache erst aufruft, nachdem sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers im Saal erschienen sind. Jedenfalls den richterlichen Mitgliedern der Kammer sowie den im Sitzungssaal anwesenden Verteidigern ist als Ergebnis einer Folgenabwägung auch die Anfertigung und Verbreitung nicht anonymisierter Bildnisse in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zumutbar. Werden Filmaufnahmen der Angeklagten vor der Weitergabe und Veröffentlichung anonymisiert, so wiegen die aus den verbleibenden Möglichkeiten ihrer Identifizierung zu erwartenden Nachteile nurmehr gering und es kommt ihnen von vornherein nur geringe Eintrittswahrscheinlichkeit zu. Dagegen ist den Berichterstattungsinteressen der Beschwerdeführerin auch nach der von ihr selbst als Möglichkeit aufgezeigten Anonymisierung der gefertigten Personenbildnisse hinreichend Rechnung getragen. ...
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, 1 BvR 620/07 vom 19.12.2007
Die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen wird durch die Anwesenheit der Medien und deren Berichterstattung grundsätzlich gefördert (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05 -, NJW 2006, S. 1220 <1221>). Die Befriedigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an gerichtlichen Verfahren dient nicht nur allgemein der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, sondern es liegt ebenfalls in dem Interesse der Justiz, mit ihren Verfahren und Entscheidungen öffentlich wahrgenommen zu werden, und zwar auch im Hinblick auf die Durchführung mündlicher Verhandlungen. Zur Art und Intensität öffentlicher Wahrnehmung trägt die Veröffentlichung audiovisueller Darstellungen bei. Die mündliche Verhandlung selbst ist nach § 169 Satz 2 GVG in verfassungsgemäßer Weise den Ton- und Bildaufnahmen verschlossen (vgl.BVerfGE 103, 44 <66 ff.> ); insoweit erfolgt die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen durch die Saalöffentlichkeit und die Berichterstattung darüber. Allerdings kann eine Vermittlung des Erscheinungsbildes eines Gerichtssaals und der in ihm handelnden Personen den Bürgern darüber hinaus eine der Befriedigung des Informationsinteresses dienende Anschaulichkeit von Gerichtsverfahren vermitteln. Derartige Bilder, gegebenenfalls auch die sie begleitende Geräuschkulisse, sind seit langem zum typischen Inhalt der Gerichtsberichterstattung im Fernsehen geworden und prägen mittlerweile entsprechende Erwartungen der Fernsehzuschauer.
Dementsprechend gehen die Fachgerichte von einer grundsätzlichen Öffnung des Zeitraums vor Beginn und nach Schluss einer mündlichen Verhandlung sowie in den Verhandlungspausen für Medien unter Einschluss der Möglichkeit des Einsatzes von rundfunkspezifischen Aufnahme- und Verbreitungstechniken aus (vgl. - für das Strafverfahren - BGHSt 23, 123). Die Verwendung dieser Techniken erfolgt im Schutzbereich der Rundfunkfreiheit (vgl.BVerfGE 103, 44 <62>). ...
Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist der jeweilige Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bedeutsam. Bei Strafverfahren ist insbesondere die Schwere der zur Anklage stehenden Straftat zu berücksichtigen, aber auch die öffentliche Aufmerksamkeit, die sie etwa aufgrund besonderer Umstände und Rahmenbedingungen, der beteiligten Personen, der Furcht vor Wiederholung solcher Straftaten oder auch wegen des Mitgefühls mit den Opfern und ihren Angehörigen gewonnen hat. Das Informationsinteresse wird regelmäßig umso stärker sein und in der Abwägung an Gewicht gewinnen, je mehr die Straftat sich von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt, etwa aufgrund der Art der Begehung oder der Besonderheit des Angriffsobjekts (vgl.BVerfGE 35, 202 <231> ). Ein gewichtiges Informationsinteresse kann auch gegeben sein, wenn dem Angeklagten selbst keine herausragende zeitgeschichtliche Bedeutung zukommt, aber ein Informationsinteresse an dem Prozess als solchem, etwa wegen seines Aufsehen erregenden Gegenstands, besteht.
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist regelmäßig nicht allein auf die Angeklagten und die ihnen zur Last gelegten Taten gerichtet, sondern auch auf die Personen, die als Mitglieder des Spruchkörpers oder als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an der Rechtsfindung im Namen des Volkes mitwirken. Gegenstand solcher grundsätzlich berechtigter Informationsinteressen kann ferner auch der als Organ der Rechtspflege zur Mitwirkung an der Verhandlung berufene Rechtsanwalt oder ein sonstiger am Verfahren Beteiligter sein, etwa ein Zeuge.
Während der Verhandlung werden Ton- und Filmaufnahmen regelmäßig verboten. Oft werden sogar Aufnahmegeräte, Digitalkameras oder Handys eingesammelt mit der Begründung, dass mit ihnen Aufnahmen möglich sind. Doch dafür gibt es keine rechtliche Grundlage - im Gegenteil. Der entsprechende Paragraph 169 im Gerichtsverfassungsgesetz lautet:
§ 169
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.
Vom Text her fällt also schon auf, dass Aufnahmen zum Zwecke der Verteidigung möglich sind. Das zeigen auch die Kommentare, so z.B.
Aus Meyer/Goßner § 169 GVG, Rd-Nr. 11
Gerichtliche Ton- und Filmaufnahmen für justizinterne Zwecke und für Zwecke der Verteidigung sind nicht ausgeschlossen, sofern sie vor Missbrauch jeglicher Art und Fälschung gesichert werden. ... In Betracht kommen insbesondere Tonbandaufnahmen von Aussagen der Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen sowie Filmaufnahmen von der Einnahme eines Augenscheins, und zwar zur Verwengung als Gedächtnisstütze für den Vorsitzenden bei der Verhandlungsleitung, für das Gericht in der Beratung, für den StA oder Verteidiger zur Vorbereitung von Beweisanträgen oder der Plädoyers, für Vorhalte (mit oder ohne Wiedergabe der Aufnahme), für die Herstellung des Protokolls (§ 273 II, III StPO), der mündlichen Urteilsbegründung ...
Aus Meyer/Goßner § 169 GVG, Rd-Nr. 12
Tonbandaufnahmen des Verteidigers oder des StA Sie dürfen Vorgänge in der Hauptverhandlung nicht heimlich aufnehmen oder aufnehmen lassen. Wenn einer von ihnen wünscht, sein Plädoyer für persönliche Zwecke auf Tonband aufzunehmen und Missbrauch nicht zu besorgen ist, kann und wird ihm der Vorsitzende dies gestatten und ihm auch die Aufnahme überlassen. Bei besonderem Interesse, insbesondere in Großverfahren, gilt das auch für andere Aufnahmen, aber auch hier nicht, wenn die Gefahr des Missbrauchs besteht, und nicht für die gesamte Hauptverhandlung.
Links
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- Fälle: Laufende und vergangene Verfahren
Gesetze
- StPO = Strafprozessordnung (hier stehen die formalen Dinge zum Ablauf eines Prozesses drin) ... PDF-Download
- StGB = Strafgesetzbuch (hier steht drin, was warum verboten und daher bestrafbar ist in diesem Rechtsstaat): HTML ++ PDF
- Die typischen Paragraphen des StGB, die politische AktivistInnen treffen können
- Dann gibts noch das Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung (recht kurz): HTML ++ PDF
- Mehr steht als Ergänzung der StPO in der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV): HTML ++ PDF
