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Mit oder ohne? ++ Gerichtsnormen ++ Vertraulichkeit ++ Pflichtverteidigung ++ Rechtsbeistand ++ Links

Nachdenkliches über AnwältInnen
AnwältInnen verdienen Geld, egal ob sie gewinnen oder verlieren. Sie haben mit den RichterInnen und AnklägerInnen zusammen studiert, besuchen die gleichen Tagungen und Restaurants. Sie sind sozial auf der anderen Seite. Und kosten viel, viel Geld. Daher muss mensch auf der Hut sein, sich von ihnen nicht diktieren zu lassen, wie alles läuft.

Aus dem Bericht einer Staatsanwältin, die Bestrafung für falsch hielt ... nach ihrem Plädoyer fordert der Verteidiger eine höhere Strafe als die Staatsanwaltsvertreterin!!!
Der richter verzog keine miene. Und der verteidiger wußte endlich, worum es mir ging. Er begann sein plädoyer dann auch mit den worten „Ja, es ist für die verteidigung schwierig, wenn sie von der staatsanwaltschaft links überholt wird.“ und knüpfte kurz an meiner argumentation an, bescheinigte mir seine „hochachtung vor ihrem mut“ (das tat gut, mal ein positives feedback zu bekommen in diesem umfeld!) und schwenkte dann natürlich zu einem normal-real-pragmatischen plädoyer auf eine niedrige freiheitsstrafe, weil der angeklagte sich ja bemüht, brav im knast arbeitet usw.

Wann ist einE AnwältIn sinnvoll, wann nötig und wann möglich?

Im Zivilprozess gilt:

In Strafsachen ist in einigen Fällen ein Verteidiger vorgeschrieben (§ 140 der Strafprozessordnung, StPO).
Beispiele:

Im Verwaltungsprozess besteht ein Anwaltszwang vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Wer vor das Verwaltungsgericht (VG) zieht, muss dagegen nicht zwingend einen Anwalt beauftragen.

Der Anwaltszwang ist allerdings bei weitem nicht der einzige Grund, einen Anwalt aufzusuchen. Einige weitere Gründe werden in den nachfolgenden Abschnitten erläutert.

Das Problem mit den Gerichtsnormen

Die Frage, ob mit oder ohne VerteidigerIn, ist zum einen eine finanzielle, dann eine der notwendigen Sachkunde, schließlich aber auch eine Taktische. Schließlich gilt meist, dass für offensive Strategien vor Gericht sind die AnwältInnen gar nicht zu haben sind. Sprich: Anders als in kommerziellen Beziehungen üblich, diktiert hier die beauftragte Person meist den AuftraggeberInnen, was zu tun ist. Die AnwältInnen fechten ihre Schau mit den anderen RobenträgerInnen mehr oder weniger engagiert, aber immer als Job und damit auch als HandwerkerInnen am Fließband der Urteilsfabriken, während die Menschen, um die es geht, als MandantInnen degradiert und meist zum Schweigen und Nichtstun motiviert werden.
In diese Richtung beraten im übrigen auch die die meisten der AnwältInnen vermittelnden Rechtshilfegruppen wie Rote oder Bunte Hilfe. Mensch soll sich den Normen vor Gericht zu unterwerfen und den RobenträgerInnen die Show zu überlassen. Damit geht viel verloren, denn die AnwältInnen beschränken sich meist auf das Formale. Eine Einarbeitung in die politischen Hintergründe ist ihnen zeitlich nicht möglich, zudem waren sie bei der Handlung, die da vor Gericht steht, regelmäßig nicht dabei. Deshalb können sie auch keine umfassende offensive ZeugInnenvernehmung machen, z.B. PolizeibeamtInnen in Falschaussagen drängen - denn wer vor Ort war, kann eher einschätzen, welche BeamtInnen wohl was gesehen oder gemacht haben.

Beispiele für Prozesse mit politischen Background, die aber durch Unterwerfung unter die Norm entpolitisiert und schließlich zudem auch noch verloren wurden:

Die Idee der kreativen Antirepression steht dem eher entgegen.

Vertraulichkeit

Auszug aus dem Urteil des EGMR (IV. Sektion) vom 19.12.2006 (Az. 14385/04)
... 4. Die Vertraulichkeit des Gesprächs zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist eines der Kernstücke der wirksamen Vertretung von Mandanteninteressen. Das vertrauliche Gespräch wird als wesentliche Garantie des Rechts auf Verteidigung von Art. 6 EMRK geschützt.
5. Ein Eingriff in das Recht auf ein vertrauliches Gespräch zwischen Rechtsanwalt und Mandant und damit in das von Art. 34 EMRK garantierte Recht auf Individualbeschwerde setzt nicht notwendig voraus, dass ein Abhören tatsächlich stattgefunden hat. Eine auf vernünftige Gründe gestützte Überzeugung, dass dies geschieht, kann ausreichen, die Wirksamkeit anwaltlicher Vertretung einzuschränken.

Pflichtverteidiger

StPO § 140
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. (weggefallen)
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann - namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach § 117 Abs. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.

Irrtum: Wer sich keinen Strafverteidiger leisten kann, bekommt, einen Pflichtverteidiger.
Richtig ist: Ob einem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger gestellt wird oder nicht, hängt nicht davon ab, ob er sich einen Wahlverteidiger leisten könnte.

Vielfach wird angenommen, dass jeder Beschuldigte in einem Strafverfahren einen Pflichtverteidiger gestellt bekommt, wenn er kein Geld für einen eigenen Anwalt hat. Diese Vermutung ist gleich in zweierlei Hinsicht falsch:
Zum Ersten ist es völlig gleichgültig, ob ein Beschuldigter sich einen Verteidiger leisten kann oder nicht. Auch Multimillionäre erhalten einen Pflichtverteidiger, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - selbst keinen Anwalt beauftragen und ein Fall der so genannten notwendigen Verteidigung vorliegt.
Umgekehrt haben selbst vollkommen mittellose Beschuldigte nur dann Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, wenn ein Fall der „notwendigen Verteidigung“ gegeben ist.
Eine »notwendige Verteidigung« liegt zum Beispiel vor, wenn dem Beschuldigten nicht nur ein Vergehen, sondern ein härter zu bestrafendes Verbrechen vorgeworfen wird. Auch wenn wegen der Tat ein Berufsverbot auf dem Spiel steht oder der Beschuldigte zur Begutachtung in der Psychiatrie untergebracht werden soll, muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden. ln anderen Fällen, in denen der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann, steht es im Ermessen des Gerichts, ob ein Pflichtverteidiger bestellt wird oder nicht.
Einen Pflichtverteidiger bekommt also nicht derjenige, der sich keinen Verteidiger nach seiner Wahl leisten kann, sondern derjenige, der ihn wirklich braucht, weil für ihn im Strafverfahren eine Menge auf dem Spiel steht. Wer zum ersten Mal in seinem Leben wegen wiederholter Beförderungserschleichung angeklagt wird, braucht sich deshalb in aller Regel keine Hoffnung auf einen kostenlosen Pflichtverteidiger machen - auch wenn er noch so verarmt ist.

Bei Interesse siehe hierzu:

Beispiel eines Antrages auf Beiordnung

Gestellt im Strafprozess wegen der Feldbefreiung 2006 beim Versuch mit transgener Gerste in Gießen:

Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers

Sehr geehrte Damen und Herren,
für den bevorstehenden Prozess beantrage ich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Ich beziehe mich dabei auf den § 140, Abs. 2 der StPO, in der es heißt, dass ein Verteidiger zu beizuordnen und zu bestellen ist , „wenn wegen ... der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann“.
Der bevorstehende Strafprozess betrifft das strafprozessoral weitgehend unbehandelte und unbekannte Rechtsthema der Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Fragen. Hierbei wird zu prüfen sein, wieweit solche Freilandausbringung überhaupt bzw. der konkrete Versuch geltendem Recht entsprochen hat. Die dadurch aufgeworfenen Fragen berühren hessisches Landesrecht, Bundesgesetze und –verordnungen sowie EU-Recht. Es ist daher ersichtlich, dass die Sach- und Rechtslage schwierig ist. Eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist daher notwendig.
Mit freundlichen Grüßen

Gestellt im Strafprozess wegen Körperverletzung, Widerstand ... 2007 in Berlin:

... für den bevorstehenden Prozess beantrage ich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Ich beziehe mich dabei auf den § 140, Abs. 2 der StPO, in der es heißt, dass ein Verteidiger zu beizuordnen und zu bestellen ist, "wenn wegen ... der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann".
Der bevorstehende Strafprozess betrifft das strafprozessoral weitgehend unbehandelte, aber allgegenwärtige Problem der Falschbelastung von Opfern von Polizeigewalt. Es ist - auch in aktuellen Medienberichten - bekannt, dass PolizeibeamtInnen ihre Opfer mit abenteuerlichen Beschuldigungen belasten, wenn sie selbst gewalttätig geworden sind. Ein Nachweis der Straftaten von PolizeibeamtInnen ist bereits schwierig. Noch schwieriger ist der Nachweis der bewussten Falschbelastung - immerhin ja eine weitere strafbare Handlung. Zu erwarten sind zudem etliche Falschaussagen vor Gericht, auch von als ZeugInnen im weiteren Verlauf geladenen zusätzlichen BeamtInnen.
Verkompliziert wird die Lage durch die Neigung der Staatsanwaltschaft, nicht an der Aufklärung von Polizei-Straftaten interessiert zu sein, und die bekannte Neigung der meisten RichterInnen, einseitig PolizeibeamtInnen mehr Glauben zu schenken als anderen Personen. Hier kommen auch noch die rechtlichen Fragen von Befangenheit ins Spiel.
Es ist daher ersichtlich, dass die Sach- und Rechtslage schwierig ist. Eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist daher notwendig.
Mit freundlichen Grüßen

Anspruch auf Pflichtverteidigung?

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage von Prozesskostenhilfe Festlegungen getroffen, die auch auf die Frage von Pflichtverteidigung anwendbar sein könnten - nämlich zu komplizierten und vor allem bislang ungeklärten Rechtsfragen.

Auszüge aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Folterdrohung und Prügel (BVerfG, 1 BvR 1807/07 vom 19.2.2008)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.BVerfGE 9, 124 <130 f.> ; stRspr). ... Auslegung und Anwendung der §§ 114 f. ZPO obliegen dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. ...
Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl.BVerfGE 81, 347 <359> ). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl.BVerfGE 81, 347 <359> ). Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl 2001, S. 1748 <1750>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 -, NVwZ 2006, S. 1156 <1157>).

Rechtsbeistand

Auch wenn es weitgehend unbekannt ist: Mensch darf auch Personen als Rechtshilfe mit in den Prozess nehmen, die keine ausgebildeten AnwältInnen sind - also andere Leute, die sich mit Recht, vor allem Strafrecht, auskennen. Geregelt ist das im Abs. 2 des § 138 in der Strafprozessordnung:

StPO § 138
(1) Zu Verteidigern können die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.
(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts und, wenn der Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt und der Gewählte nicht zu den Personen gehört, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden.

Urteile und Kommentare zu dieser Regelung

Auszug aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 951/04 und 2 BvR 1087/04
Das Oberlandesgericht hatte hier nach pflichtgemäßem Ermessen als Beschwerdegericht über einen Genehmigungsantrag nach § 138 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Dabei hatte es das Interesse des Beschuldigten an der Zulassung einer Person seines Vertrauens als Verteidiger gegen die Bedürfnisse der Rechtspflege abzuwägen. Eine Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO muss erteilt werden, wenn der Gewählte als hinreichend sachkundig und vertrauenswürdig erscheint und auch sonst keine Bedenken gegen sein Auftreten als Verteidiger bestehen (vgl. BayObLG; NJW 1954, S. 1212; HansOLG Bremen, NJW 1951, S. 123; OLG Zweibrücken, NZV 1993, S. 493; OLG Karlsruhe, NStZ 1987, S. 424; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, S. 91 <92>; 1999, 586 <587>).

Einschränkungen durch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss 2 BvR 413/06
1. Das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen, ist durch Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgt (vgl. BVerfGE 110, 226 <253> m.w.N.). Der Beschuldigte hat jedoch keinen bindenden Anspruch auf Beiordnung eines von ihm bezeichneten Rechtsbeistands (vgl. BVerfGE 9, 36 <38>; 39, 238 <243> ). Dies gilt auch für den Wunsch des Beschuldigten, von einer Person, die nicht zugelassener Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt ist, verteidigt zu werden. Solche Personen können nach § 138 Abs. 2 StPO mit Genehmigung des Gerichts als Verteidiger zugelassen werden. Die Erteilung der Genehmigung ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt. ...
Im Rahmen seiner Entscheidung nach § 138 Abs. 2 StPO hatte das Fachgericht zu berücksichtigen, ob die als Wahlverteidiger gewünschte Person die Voraussetzungen erfüllt, die zur Wahrnehmung einer effektiven Verteidigung des Beschuldigten erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt neben einer ausreichenden Sachkunde die Fähigkeit, die Pflichten eines Verteidigers sachgerecht wahrzunehmen (vgl. Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 138 Rn. 8). Das Oberlandesgericht hat hier als Maßstab für diese Pflichten § 43 a BRAO herangezogen, der die Grundpflichten des Rechtsanwalts regelt. Nach § 43 a Abs. 3 Satz 1 BRAO darf sich der Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Nach § 43 a Abs. 3 Satz 2 BRAO ist unsachlich insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.
Anhand dieses Maßstabs ist das Oberlandesgericht aufgrund konkreter Äußerungen der als Wahlverteidiger gewünschten Person zu der Überzeugung gelangt, dass sie die Pflicht eines Verteidigers, sich nicht unsachlich zu verhalten, nicht werde erfüllen können. Die hierfür angeführten Äußerungen lassen diese Schlussfolgerung auch zu, zumal sie teilweise noch in dem nämlichen Beschwerdeverfahren abgegeben wurden, das die Zulassung als Wahlverteidiger zum Gegenstand hatte. Also konnten die Fachgerichte in ermessensfehlerfreier Weise davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer als Wahlverteidiger gewünschte Person die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgabe als Verteidiger nicht erfüllte.
Hinzu kommt, dass hier eine effektive Verteidigung des Beschwerdeführers durch die fachgerichtlichen Entscheidungen nicht gefährdet ist. Dem Beschwerdeführer wurden bereits zwei Pflichtverteidiger beigeordnet, von denen jedenfalls einer, nämlich der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, sein Vertrauen besitzt. Die Wahl eines dritten Verteidigers, der die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgabe als Verteidiger erfüllt, steht ihm weiterhin offen.

Was ist, wenn der Verteidiger wieder rausfliegt?

Schließt das Gericht einen Rechtsbeistand nach einiger Zeit wieder aus, so löst das ein Recht auf Pflichtverteidigung aus, d.h. danach muss der Staat der angeklagten Person eineN ordentlicheN VerteidigerIn bezahlen. Das folgt aus § 140, Abs. 1, Satz 8 der StPO:

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn ... 8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.

Probleme mit dem Rechtsberatungsgesetz

Die folgenden Texte und Urteile gelten für die alte Fassung des Rechtsberatungsgesetzes. Inzwischen ist das Gesetz geändert und die Rechtsberatung deutlich erleichtert!

Auszug aus Wikipedia zu "Jurist"
Altruistische - das heisst rein aus gesellschaftlichem Engagement getriebene, ohne gewerbs- oder berufsmäßige Absichten hegende - Rechtsberatung ist in Deutschland jedoch unter gewissen Voraussetzungen der Eignung auch ohne Rechtsanwaltszulassung zulässig. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. Februar 2006 (NJW 2006, 1502) und einer Entscheidung der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 29. Juli 2004 (BVerfGK 3, 348, NJW 2004, 2662).

Auszug aus dem Verfassungsgerichtsurteil (1 BvR 737/00 - Beschluss vom 29. Juli 2004):
Was geschäftsmäßige Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ist, bedarf angesichts der generalklauselartigen Umschreibung der Abklärung im Einzelfall, die einerseits die durch das Gesetz geschützten Belange und andererseits die Freiheitsrechte des Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung trägt. Alle diese Gesichtspunkte sind bei der Gesetzesauslegung und der Rechtsanwendung zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 97, 12 <28>, zu Art. 12 GG). Dabei haben die Gerichte bei der Auslegung auch zu berücksichtigen, dass dieses Gesetz - wie andere Gesetze auch - einem Alterungsprozess unterworfen ist. Das Rechtsberatungsgesetz steht in einem Umfeld sozialer Verhältnisse und gesellschaftspolitischer Anschauungen, mit deren Wandel sich auch der Norminhalt ändern kann. Die Gerichte haben vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob das Gesetz für alle Fälle, auf die seine Regelung abzielt, eine gerechte Lösung bereithält. Sie sind daher befugt und verpflichtet zu prüfen, was unter den veränderten Umständen "Recht" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG ist (vgl. BVerfGE 82, 6 <12>). Dabei haben sie unter Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsmethoden - zu denen auch die teleologische Reduktion gehört (vgl. BVerfGE 35, 263 <279>; 88, 145 <166 f.>) - zu prüfen, ob die gesetzliche Regelung zwischenzeitlich lückenhaft geworden ist. Am Wortlaut einer Norm braucht der Richter dabei nicht Halt zu machen. Seine Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) bedeutet nicht Bindung an dessen Buchstaben mit dem Zwang zur wörtlichen Auslegung, sondern Gebundensein an Sinn und Zweck des Gesetzes. Sind mehrere Deutungen einer Norm möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 <220 f.>).

Auszug aus dem Verfassungsgerichtsurteil (2 BvR 951/04 und 2 BvR 1087/04 - Beschluss vom 16. Februar 2006):
Die von dem Beschwerdeführer geleistete altruistische, also die im Rahmen seines gesellschaftlichen Engagements gegebene Rechtsberatung, fällt in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, der Betätigungen jedweder Art umfasst, ohne dass diese einen besonders prägenden Bezug zur Entfaltung der Individualpersönlichkeit aufweisen müssen (vgl. Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2004, Rn. 27 zu Art. 2 I GG m.w.N.). Der Beschwerdeführer übt die Rechtsberatung nach seinen eigenen Angaben nicht entgeltlich und damit nicht als Beruf aus, so dass er sich nicht auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann (vgl. Schenke, JZ 2004, S. 1122 <1123>). Die Nichtzulassung gemäß § 138 Abs. 2 StPO wegen vorangegangener Verurteilungen nach Art. 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 RBerG stellt - ebenso wie eine solche Verurteilung selbst (vgl. BVerfGK, a.a.O., 350) - einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers dar. ...
Eine Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO muss erteilt werden, wenn der Gewählte als hinreichend sachkundig und vertrauenswürdig erscheint und auch sonst keine Bedenken gegen sein Auftreten als Verteidiger bestehen (vgl. BayObLG; NJW 1954, S. 1212; HansOLG Bremen, NJW 1951, S. 123; OLG Zweibrücken, NZV 1993, S. 493; OLG Karlsruhe, NStZ 1987, S. 424; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, S. 91 <92>; 1999, 586 <587>).

"Laien" als Rechtsbeistand?

Text aus dem Grundrechtereport 1999

Art.103. (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

Detlev Beutner
Wer darf wen verteidigen?
Rechtsberatungsgesetz gegen Totalverweigerer
Totalverweigerer, junge Männer also, die aus verschiedenen Gründen sowohl den Wehr- als auch den Zivildienst verweigern, sind immer wieder mit gravierenden Verstößen gegen verschiedene Grundrechte konfrontiert: bei der Bundeswehr insbesondere mit nicht zulässigen sogenannten "Disziplinararresten" (Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1 GG), im Bereich der Strafjustiz mit Entscheidungen, die die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) oder/und das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) mißachten.
Es ist selbstverständlich, daß aus der sozialen Bewegung der "totalen" Kriegsdienstverweigerer immer wieder "Experten" hervorgehen, die sich in diesem Rechtsgebiet weitaus besser auskennen als Rechtsanwälte, mitunter sogar besser als auf diesem Rechtsgebiet spezialisierte Strafverteidiger. Ebenso selbstverständlich ist es, daß betroffene Totalverweigerer häufig ein größeres Vertrauen zu solchen Spezialisten mit der gleichen Erfahrung entwickeln, da diese die Entscheidung zur Totalverweigerung selbst getroffen und die damit verbunden Repression erlebt haben. So liegt es nahe, daß einige Totalverweigerer andere in Strafprozessen verteidigen. Dies ist prinzipiell möglich durch eine Vorschrift in der Strafprozeßordnung, nach der "andere Personen" als Rechtsanwälte "mit Genehmigung des Gerichts" als Wahlverteidiger zugelassen werden können (§ 138 Abs. 2 StPO). Diese Genehmigung darf nach der Rechtsprechung nicht auf besondere Ausnahmefälle beschränkt werden und ist zu erteilen, "wenn die Gewählten genügend sachkundig und vertrauenswürdig erscheinen und auch sonst keine Bedenken gegen ihr Auftreten als Verteidiger bestehen ".
Daß viele Gerichte dennoch gerade bei Zulassungsanträgen im Bereich der totalen Kriegsdienstverweigerung mitunter willkürliche Ablehnungsbegründungen vortragen, ist schon ein Indiz dafür, daß diese Art der gegenseitigen Hilfestellung von der Strafjustiz sehr argwöhnisch betrachtet wird. Noch kritischer wird es jedoch, wenn nach erfolgter Zulassung als Verteidiger diese genehmigte Tätigkeit zum Anlaß von Verfolgungsmaßnahmen nach dem "Rechtsberatungsgesetz" genommen wird.
So hatten in den Jahren 1995/96 zwei Braunschweiger Totalverweigerer zwei Freunde in deren Strafprozessen wegen "Dienst?" bzw. "Fahnenflucht" verteidigt. Am Amtsgericht Braunschweig, das in diesen Verfahren nur die Akteneinsicht zu regeln hatte, waren dabei jedoch zunächst Akten "verloren "gegangen, später wollte die Geschäftsstelle das Anfertigen von Kopien aus den Akten verweigern. Die daraufhin eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde der zugelassenen Verteidiger hatte der Präsident des Amtsgerichts zu bearbeiten. Dieser wandte sich daraufhin an die Staatsanwaltschaft mit dem Ansinnen, die beiden Verteidiger hätten "sich als selbst wegen Wehrdienstverweigerung Verurteilte in besonderem Maße mit der Materie der Wehrdienstverweigerung befaßt. Offenbar gelten sie in Kreisen Betroffener als besonders sachkundig. Es liegt daher nahe, daß sie bei sich bietender Gelegenheit wieder zur Übernahme einer Verteidigung bereit sein werden. Ich bitte, dem Verdacht nachzugehen."

Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz?
Verdächtigt wurden die beiden Totalverweigerer eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13. Dezember 1935, nach dem die "unerlaubte geschäftsmäßige Rechtsberatung" mit einem Bußgeld von bis zu 10000 Mark bedroht ist. Für die Strafverteidigung sieht das Gesetz seit 1980 keine Erlaubnismöglichkeit mehr vor, Rechtsanwälte sind lediglich pauschal nicht betroffen. Das Gesetz war seinerzeit erlassen worden, um vor allem Juden, aber auch sonst politisch mißliebigen Rechtsberatern, denen bereits die Anwaltszulassung entzogen worden war, auch jede andere Art der gewerbsmäßigen Rechtsberatung zu untersagen. So hieß es zur Frage der möglichen Genehmigung einer geschäftsmäßigen Rechtsberatung schlicht: "Juden wird die Erlaubnis nicht erteilt."
Damit diente das RBerG nicht etwa der Abwehr des Winkeladvokatentums (und damit dem Schutz der Rechtsuchenden vor unzulänglicher Beratung), sondern dem Ausschluß vielfach sogar besonders qualifizierter Juristen. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die Interpretation des Tatbestandmerkmals "geschäftsmäßig" als ein Handeln mit der Absicht, "die Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und dadurch zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen". Nach dieser subjektiven und in den Jahren 1937?39 geprägten Auffassung des Begriffes der Geschäftsmäßigkeit spielt es auch keine Rolle, ob die Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich oder ob sie hauptberuflich, nebenberuflich oder gar nicht in berufsmäßiger Form ausgeübt wird. So reicht gegebenenfalls eine einzige rechtsberatende Tätigkeit aus, um gegen das RBerG zu verstoßen, wenn auch nur die innerliche Bereitschaft vorliegt, ein weiteres Mal tätig zu werden.
In dem Verfahren gegen die beiden Braunschweiger erließ der Ermittlungsrichter auf Antrag des sachbearbeitenden Staatsanwalts schließlich eine Durchsuchungsanordnung für die Privatwohnungen, um Beweismaterial für eventuelle weitere Fälle von Strafverteidigungen zu sichern. Im Mal 1998 wurden die beiden Totalverweigerer schließlich zu Geldbußen von jeweils 1100 DM verurteilt.

Kriminalisierung von Selbsthilfe
Brisant war an dem Verfahren außerdem die Tatsache, dass einer der beiden Braunschweiger vom ehemaligen Richter am Oberlandesgericht, Dr. Helmut Kramer, verteidigt wurde - mit einer Zulassung nach 5 138 Abs. 2 StPO! Nachdem dieser sich am Ende seines Plädoyers selbst anzeigte, mit der Verteidigung gegen das RBerG verstoßen zu haben, weil er auch in Zukunft bereit sei, solche Verteidigungen zu übernehmen, und darüber hinaus bereits in einer Vielzahl von Einzelfällen Rechtsberatung erteilt habe, ohne hierzu eine Erlaubnis nach dem RBerG zu besitzen, wurde ihm die Zulassung trotz weiterer Tätigkeit in dem Verfahren bis heute nicht entzogen.
Sollte die Verurteilung der beiden Braunschweiger Bestand haben, ist zu fragen, inwieweit hierdurch die mit Art. 2 Abs. 1 GG (und Art. 6 Abs. 3 Lit. c MRK) garantierte und in 5 138 StPO institutionalisierte freie Wahl der Verteidigung zunichte gemacht wird. Die beiden ersten Schutzzwecke des RBerG ? Schutz der Allgemeinheit vor unsachgernäßer Rechtsberatung und Schutz der reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs - werden Jedenfalls im Bereich der Strafverteidigung gerade durch die Zulassung gewährleistet. Der dritte und letzte Schutzzweck des RBerG - Schutz des Anwaltsstandes - ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Verteidigung unentgeltlich stattfindet, zwar nicht einmal berührt, aber auch grundsätzlich nicht in der Lage, eine Begrenzung der freien Wahl der Verteidigung zu begründen, da das Berufsbild des Strafverteidigers ja gerade zum Schutz des Angeklagten, nicht aber um seiner selbst willen existiert. Insofern erscheint es auch verfassungswidrig, daß eine gewerbsmäßige Strafverteidigung - außerhalb des Berufsbildes von Rechtsanwälten - nicht erlaubnisfähig nach dem RBerG ist.
Anzumerken bleibt, daß der hier aufbereitete Einzelfall sich einreiht in eine Gesamttendenz, mißliebige Selbsthilfebezüge mit dem RBerG zu kriminalisieren. Bekannt sind etwa Maßnahmen gegen Flüchtlingsorganisationen und Sozialhilfeberatungen, während Initiativen, deren Verfolgung politisch nicht opportun erscheint, verschont bleiben. So wurden etwa im Zusammenhang mit dem besprochenen Verfahren 50 erstattete Selbstanzeigen von KDV-Beratern und Beraterinnen, deren Tätigkeit in weit größerem Umfang gegen Wortlaut und Zielrichtung des RBerG verstößt als die Tätigkeit der beiden verfolgten Totalverweigerer, sämtlich eingestellt, da, so die Staatsanwaltschaften, "hinter der Selbstanzeige offenbar allein das Ziel steht, publikumswirksame Effekte in dem Verfahren <gegen die beiden Braunschweiger> zu erzielen".

Literatur:
Hartmut König, Rechtsberatungsgesetz - Grundfragen und Reformdürftigkeit. Essen 1993.
Reader zum Prozeß wegen angeblichen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz. Zu beziehen über die TKDV?Initiative FfM, Hegelstraße 10, 60316 Frankfurt a. M.

Hinweis: Inzwischen ist das Rechtsberatungsgesetz geändert und die Rechtshilfe durch Laien erheblich erleichtert.

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