Die Selbstverteidigung vor Gericht
Rechte, Handlungsmöglichkeiten, Anträge, Aktionen für Angeklagte mit und ohne Rechtsbeistand/AnwältIn
- Überblick der Themenseiten
- Rechtstipps (Eingangsseite) www.recht-extremismus.de.vu
- Aktuelle Rechtshinweise
- Gesetze mit Bedeutung für politische Aktion
- Polizeirecht und Strafverfolgung (Eingangsseite)
- Demorecht (Eingangsseite)
- Gerichtsverfahren (Eingangsseite)
- Praktische Tipps für den Prozess www.prozesstipps.de.vu
- Mit Verteidiger? Und wenn ja: Wie geht das am besten?
- Strafbefehl
- Ermittlungen und Anklagen bei Kleinkram: Schwarzfahren, Hausfriedensbruch & Co.
- Beleidigung
- Graffiti und Sachbeschädigung
- Akteneinsicht
- Rechtliches Gehör
- Revision
- Verfassungsbeschwerde
- Aktionsideen im Gerichtssaal
- Text von "Eichhörnchen" zu offensiver Verteidigung vor Gericht
- Immer schön widersprechen
- Die andere Seite anzeigen?
- Kreative Aktionen gegen Polizei, Justiz und mehr Repression (Eingangsseite)
- Beispiele, Aktionstipps und Berichte
- Aktionsideen im Gerichtssaal
- Kritik an kreativer Antirepression und Plädoyers für ein normiertes "Anna & Artur halten's Maul!"
- Alternativen zu Strafe
- Fiese Tricks von Polizei und Justiz (Eingangsseite)
- Veranstaltungsangebot: Ton-Bilder-Schau "Fiese Tricks von Polizei und Justiz"
- Das Buch "Tatort Gutfleischstraße"
- Reaktionen auf das Projekt in den Medien
- Miese Justiztricks in Mittelhessen www.justiz-giessen.de.vu
- Cop Culture und Polizeistrategien
- Die Gerichte: Orte, Namen, Adressen
- Zuständig für die politische Justiz: Staatsanwalt Vaupel
- Downloads und ausgewählte Kapitel als Internetschau
- Fälle
- Erfundene Bombendrohung durch Bürgermeister Haumann www.bomben-haumann.de.vu
- Lügen im Parlament und vor Gericht: Gießen Vorzeigebürger Dieter Gail (CDU, Stadtverordnetenvorsteher) www.luegen-gail.de.vu
- Brand-Sätze: Wie aus einer Gedichtelesung ein Brandanschlag gebastelt wurde ...
- Die Federballbande: Absurder Polizeieinsatz am 14.5.2006
- Politischer Triebtäter: Innenminister Volker Bouffier www.im-namen-des-volkers.de.vu
- Gerichtete Justiz (Grundlagentext)
- Dokumentation von Erfindungen, Fälschungen und Lügen durch Polizei und Justiz 2003 bis 2007 (Eingangsseite)
- Bruchlos vom Dritten Reich in Polizei- und Gerichtswesen der BRD
- Sicherheitswahn und Polizeigewalt
- Was läuft?
- Prozesse gegen politische AktivistInnen in Mittelhessen
- Gegenhalten: K.O.B.R.A._antirepressionsplattform___
- Sich wehren und gegenseitig helfen: LaienverteidigerInnen-Netzwerk
- Wiki mit Terminen von offensiv geführten Prozessen
- Rechtstipps (Eingangsseite) www.recht-extremismus.de.vu
Vorphase ++ Verhandlung ++ Beweiserhebung ++ Gutachten ++ Publikum ++ Links ++ Aktionshefte
Empfohlen von deutschen RichterInnen, :
Aus einem Bericht aus dem Amtsgericht Schwäbisch Hall:
Richterin und Staatsanwalt hatten verständlicherweise wenig Lust auf ein Prozess „wie auf der Seite Projektwerkstatt.de“
Aus dem Urteil am 13.6.2012 von Richter
Steinberg Richter am Amtsgericht Braunschweig:
Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen, sondern - wie
vorab im Internet auf der Seite http:/kakakadu.blocksport.de -
angekündigt, das Verfahren dazu benutzt, seine grundsätzliche
Ablehnung des Rechtssystems zu demonstrieren.
Dies zog sich durch die gesamte Verhandlung, wobei er mit seinem
Beistand minutiös den Handlungsanweisungen auf der Internetseite
http://www.Prozesstipps-de.vu/ folgte. Dort werden genaue
Handlungsanweisungen für die Störung von Prozessen durch "offensive
Prozessführung" gegeben. An die dortigen Handlungsweisungen hat er
sich bis hin zu offensichtlich vorbereiteten und abgesprochenen
Störungen durch Publikum in und außerhalb des Gerichtsaales genau
gehalten.
Gefürchtet vom Verfassungsschutz (hier aus dem Bericht 2011 in Meckl.-Vorp.):
Nachdem die Rostocker Ortsgruppe wegen Unstimmigkeiten mit dem Bundesvorstand der „Roten Hilfe e.V.“ aufgelöst wurde, gründeten ehemalige Mitglieder der „Roten Hilfe e.V.“ Ende 2010 in der Hansestadt Rostock eine neue Gruppe unter dem Namen „Schwarz Rote Hilfe Rostock“. Insofern führt sie die Arbeit der ehemaligen „Roten Hilfe Rostock“ weiter, verfolgt dabei aber einen erweiterten, „kreativen Antirepressionsansatz“. Sie sieht sich als Nachfolge der „Roten Hilfe Rostock“ und sagt über sich selbst: „...organisieren wir rechtliche und finanzielle Unterstützung im Repressionsfall, vermitteln Anwält_innen und beraten“. Darüber hinaus wolle sie sich schon im Vorfeld „... theoretisch und praktisch mit repressiven Situationen im Umkreis von Demos“ beschäftigen und „...alternative Verhaltenskonzepte ausprobieren“. So führte die SRH beispielsweise im März 2011 ein „Verhörtraining“ im „Peter-Weiss-Haus“ und im Januar 2011 ein „Prozesstraining“ im „Café Median“ durch, das „verschiedene Umgangsformen mit juristischer Repression“ aufzeigen sollte, mit denen „solidarisches Verhalten gegenüber GenossInnen, praktischer Selbstschutz und widerständiges Verhalten gegenüber dem Justizapparat“ miteinander verbunden werden kann. Dazu gehöre u.a. auch „...das Verfahren ins Uferlose zu ziehen, um den Repressionsrepräsentanten graue Haare wachsen zu lassen“.
Tipps in der Vorphase des Prozesses
Die folgenden Texte sind für politisch geführte, d.h. offensive Prozesse gedacht. Das eignet sich besonders gut für sog. Straftaten, die einen politischen Hintergrund hatten. Auch für andere sog. Straftaten, vor allem die große Gruppe der sozial motivierten Handlungen, die dieser eigentums- und reichtumsschützende Staat als Straftat auslegt, kann vieles auch gelten! Es gilt ohnehin immer, den eigenen Kopf zu entdecken und zu benutzen. Übliche Gerichtslogik, leider oft auch von AnwältInnen vollzogen, bedeutet Entmündigung.
Neben der Abwehr dessen, was von Seiten der Anklage an Repression und Sanktion gewünscht oder manchmal von RichterInnen auch noch verschärft wird , sind Prozesse für etliche politische Ziele gut zu nutzen:
- Argumentationen gegen Strafe: Schafft oder verstärkt, die sie zu lösen vorgibt (Rückfallstudie auf Anti-Knast-Seiten)
- Thematisierung der Funktionen von Gerichten und Staatsanwaltschaft im Regime des Rechtstaates
- Hinterfragen der Logik absoluter Wahrheit und der Setzung von Wahrheit durch dafür auserwählte Personen
- Ziele und Wirkungen von Repression, Autorität, Polizei usw.
- Die Hintergründe der politischen Themen, um die es bei der angeklagten Aktion ging (wenn es eine politische Aktion war - denkbar wäre aber auch eine Thematisierung von Reichtumsverteilung als Hintergrund bei Diebstahl) ... siehe z.B. eine Kampagne gegen Veolia nach einer antimilitaristischen Zugblockade nahe Husum
Zusatztipps zu offensiver Prozessführung ++ Musteranträge für Gerichtsverfahren ++ Angst vor Gericht? ++ Info- und Bestellformular
Gesetze und ihre Abkürzungen:
- StPO = Strafprozessordnung (hier stehen die formalen Dinge zum Ablauf eines Prozesses drin) ... PDF-Download
- StGB = Strafgesetzbuch (hier steht drin, was warum verboten und daher bestrafbar ist in diesem Rechtsstaat): HTML ++ PDF
- Die typischen Paragraphen des StGB, die politische AktivistInnen treffen können
- Dann gibts noch das Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung (recht kurz): HTML ++ PDF
- Mehr steht als Ergänzung der StPO in der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV): HTML ++ PDF
Vor dem Prozess
Bevor sich RobenträgerInnen, ZeugInnen und Angeklagte (mit oder ohne AnwältIn) gegenübersitzen, vergeht meistens einige Zeit. Wen man nicht schon aufgrund des Ablaufs der Ereignisse weiß, was geht, informiert die Anhörung durch die Polizei darüber, dass was im Busche ist. Sie kann aus einem schriftlichen Anhörungsbogen bestehen oder aus der Vorladung zum Gespräch als BeschuldigteR oder ZeugIn. Letzteres kann auch ein Trick sein, um Leute zum reden zu bringen, die dann doch angeklagt werden. Oder ihre Bekannte. So oder so: Zur Polizei muss niemand hingehen. Im Normalfall ist das auch nicht sinnvoll, denn dort sitzen gelangweilte oder ehrgeizige BeamtInnen, denen es vor allem darum geht, Hinweise auf einfache Beweise zu bekommen, wie der Fall erfolgreich zu erledigen ist. Solchen Institutionen zu helfen, macht keinen Sinn. Wer gar nicht ahnt, worum es geht, kann z.B. per Telefon nachzufragen. Wichtig: Auf keinen Fall selbst irgendwelche Aussagen zur Sache, zu anderen Sachen, zu eigenen Person oder zu anderen Menschen machen. Alles kann gegen Dich oder andere verwendet werden. Auch ein „Nein“ auf die Frage „Waren Sie da und da?“ ist eine Aussage!!! Nur Schweigen, ein Lied singen oder offensive Gegenfragen wie „Müssen Sie diese Frage stellen oder interessiert Sie das persönlich?“ oder „Woher haben Sie eigentlich diese schicke Krawatte?“ bis zu „Macht Ihr Beruf eigentlich Spaß?“ usw. sind keine Aussagen.
Möglich, aber eher unüblich ist, dass auch die Staatsanwaltschaft jemanden vorlädt. Dort muss mensch hingehen (sonst ist Zwangsvorführung möglich). Als BeschuldigteR kann aber auch hier niemand zum Reden gezwungen werden (also gilt obiges hier auch). Anders ist es als ZeugIn ... daher machen die Ermittlungsbehörden manchmal den Trick, jemanden als ZeugIn zu laden, um sie/ihn erstmal zum Reden zu zwingen. Offensive Gesprächsführung zu ganz anderen Fragestellungen kann auch hier helfen.
Mit der Vorladung aber ist spätestens klar: Hier läuft ein Vorgang. Das Ganze hat ein Aktenzeichen, Ordner werden gefüllt. Ob die Polizei engagiert ermittelt oder selbst kein Interesse an dem Prozess hat, ist schwer herauszufinden. Akteneinsichtsrecht bei Vorgängen, die nur bei der Polizei laufen, gibt es nicht. Wer dran will, muss selbst ein Verfahren anzetteln – z.B. Anzeige gegen Uniformierte oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Polizei vor dem Verwaltungsgericht. Dafür gelten aber gesonderte Gesetze – und ob das funktioniert, muss im Einzelfall geprüft werden.
Irgendwann beendet die Polizei ihre Ermittlungsarbeit und gibt den Vorgang zur Staatsanwaltschaft. Die entscheidet dann nach Aktenlage, ob das Verfahren eingestellt wird oder Anklage erhoben wird. Zur Anklage ist bei vielen Straftaten zudem ein Strafantrag des Geschädigten und einer sonst befugten Person (z.B. Dienstvorgesetzter des Geschädigten) nötig. Das sind Hausfriedensbruch, einfache Sachbeschädigung, Beleidigung und einfache Körperverletzung. Drei Monate beträgt die Frist nach Bekanntwerden der Schädigung – danach ist es vorbei mit der Anklagefähigkeit. Offensive Prozessführung ist ein guter Grund für Geschädigte, auf einen Strafantrag zu verzichten. Welcher Hausbesitzer, Uniformierte, Firmenchef u.ä. lässt sich schon gern öffentlich befragen ...
Handlungschance: Strafantragsberechtigten informieren, dass mensch sich auf den Prozess freut, weil endlich mal eine Sache geklärt werden können durch entsprechende Fragen – das kann schnell dazu führen, dass ein Strafantrag nicht gestellt oder zurückgezogen wird. Nicht drohen, sondern sich freuen auf die Vernehmung ...
Liegt ein Strafantrag vor und will die Staatsanwalt auch eine Bestrafung, so erhebt sie entweder Anklage oder stellt beim Gericht einen Antrag auf Strafbefehl. In beiden Fällen wird aus dem Ermittlungs- ein offizielles Gerichtsverfahren. Die erste Handlung vom Gericht aus wäre Übersendung der Anklageschrift oder der Strafbefehl (siehe unten). Ab jetzt gibt es uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht. Das heißt: Auch unverteidigte Angeklagte können zu den Geschäftszeiten zum Gericht gehen (Terminabsprache macht es sicherer) und die ganzen Akten angucken. Oft verwehren RichterInnen das. Das gehört zu einer weit verbreiten Form der Rechtsbeugung. RichterInnen informieren die Angeklagten bewusst falsch über deren Rechte, damit diese sie nicht nutzen können, eine Verurteilung einfacher und der Prozess kürzer wird. Dann bleibt mehr Zeit für Kaffeetrinken oder die weitere Arbeit am Fließband des Richtens und Urteilens.
Handlungschance: Dumm stellen, sich die Akteneinsicht verwehren lassen und dann im Prozess damit das Ganze zu Fall bringen, z.B. in Form eines Befangenheitsantrags gegen die RichterIn, weil diese rechtswidrig die Handlungsmöglichkeiten des/r Angeklagten beschnitten hätte. In diesem Fall keineN AnwältIn mehr benennen, damit der Fehler bestehen bleibt und genutzt werden kann.
EinE AnwältIn macht das Ganze bequemer, weil diese die Akten ins Büro übermittelt bekommt. Dann können sie in Ruhe ausgewertet oder sogar kopiert werden. Das ist ein Vorteil, anwaltlich vertreten zu sein – und mitunter lohnt es sich deshalb, eineN AnwältIn mit einzuschalten, selbst wenn er/sie darüber hinaus nichts weiter übernimmt. Außerdem gelingt es AnwältInnen mit etwas Mühe manchmal auch schon vorher, an die Akten zu kommen, wenn sie noch bei der Staatsanwaltschaft liegen. Ob das allerdings strategisch geschickt ist, jetzt hier schon einzusteigen, ist eine andere Frage. Die Kontaktaufnahme durch einen Anwalt signalisiert ja auch: Wir nehmen das Verfahren wichtig!
- Akteneinsichtsmöglichkeiten (mit vorformulierten Anträgen)
- Wem von Beginn an Geld fehlt, wer es aber braucht für einen ersten Anwaltskontakt: Beratungshilfe
Achtung: Strafbefehl!
Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, so läuft alles formal weiter. Das Gericht schickt dem Angeklagten den Text zu und fragt, ob es Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahren gibt. Es mag sein, dass dieses im Einzelfall mal angebracht sein kann – aber eigentlich hilft jede Äußerung erneut nur den Anklagenden, ihren Prozess und z.B. ihre ZeugInnen besser vorzubereiten. Sinnvoll kann allein sein, nun Akteneinsicht zu beantragen, vielleicht auch eine Pflichtverteidigung oder auf andere Art und Weise ein paar Auseinandersetzungen anzuzetteln, die das Gericht nerven und eventuell zur Nichteröffnung der Hauptverhandlung veranlassen.
Aufpassen ist angesagt, wenn ein Strafbefehl kommt. Das ist eine etwas ärgerliche Form der Verfahrensverkürzung. Statt einer Anklage schwirrt gleich die Verurteilung ins Haus. Kurze Frist – und wer die verpasst, ist rechtskräftig verurteilt und vorbestraft. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (so heißt das förmliche Verfahren, wenn jemand die Post schuldlos nicht erhalten hat, z.B. wegen Urlaub) ist immer eine unsichere und nervige Sache. Daher möglichst aufpassen – und sofort Widerspruch einreichen. Begründungen sind überflüssig und helfen der anderen Seite. Wer will, kann einen Liedtext oder ein Gedicht beilegen – aber nichts zur Sache oder zu sich selbst. Der Widerspruch sollte immer eingelegt werden, denn nur dann kann nachgedacht werden. Der Widerspruch kann nämlich bis zur Hauptverhandlung jederzeit zurückgenommen werden. Dann tritt der Strafbefehl in Kraft, Zusatzkosten gibt es keine. Ansonsten kommt mit dem Widerspruch das normale Verfahren ingang. Das heißt auch: Jetzt gibt es Akteneinsichtsrecht – gleich nutzen!
Noch ein Sonderfall: Beschleunigtes Verfahren
Wer in flagranti (also bei oder direkt nach einer Straftat) erwischt und festgenommen wird, kann in die sogenannte Hauptverhandlungshaft kommen, quasi eine Mini-Version der Untersuchungshaft. Dann wird Du auch bei kleineren Delikten (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung u.ä.) nicht mehr freigelassen, sondern innerhalb einer Woche vor Gericht gestellt und abgeurteilt. Die Polizei kann das aber nicht selbst entscheiden, sondern muss Dich einem/r HaftrichterIn vorführen. Außerdem hast Du Anspruch auf einen Rechtsanwalt (Pflichtverteidigung). Das Problem dürfte erkennbar sein: Du kannst Dich kaum auf den Prozess vorbereiten, Absprachen mit der Außenwelt sind nur über den/die AnwältIn möglich. Du wirst direkt von der Zelle in den Gerichtssaal geführt und begegnest dort erst mal wieder den Menschen, die Du von draußen kennst. Auch in Pausen könntest Du wieder abgeführt werden – hier kannst Du mit Anträgen aber Besprechungen durchzusetzen versuchen.
- Übersicht über die Rechtswege und Berufungs-/Revisionsmöglichkeiten
- Tipps bei Bußgeldverfahren
- Bei Festnahmen vor dem Prozess
Prozesskostenhilfe
Bei einigen Verfahren kann mensch Prozesskostenhilfe beantragen - das geht bei Zivilverfahren, aber auch vor dem Verwaltungsgericht und bei einigen anderen ausgefallenen Prozesstypen (z.B. Klageerzwingungsverfahren). Dazu muss mensch ein Formular ausfüllen und irgendwas nachweisen, dass mensch kein oder wenig Geld verdient. Natürlich ist das immer auch die Angabe von mehr Daten als die Personalien an die falsche Seite, aber muss mensch halt überlegen, was wichtiger ist.
Interessant ist noch, dass das Gericht dann die Erfolgsaussichten prüft. Ist keine vorhanden, gibt es auch kein Geld. Das ist zwar unfair, weil ja quasi eine Vorverurteilung ohne Prozess, aber auf der anderen Seite auf eine Art Vorabbescheid, wie am Ende wohl alles ausgehen wird. Jedenfalls auf der Instanzebene ...
Außerdem ist es eigentlich verboten, wegen mangelnder Erfolgsaussicht den Weg zu einem Gericht praktisch zu versperren:
Hessische Verfassung, Artikel 129
Niemand darf wegen Unzulänglichkeit seiner Mittel an der Verfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert werden. Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.
Es gibt Infotexte und die Formulare im Internet:
- Download des Formulars mit Eingabefeldern
- Infoseite im Netz ++ noch eine und bei Wikipedia ++ gesammelte Texte
- Demnächst soll natürlich auch hier gekürzt werden - schließlich ist das Recht ein Recht der Stärkeren, von und für diese! Aus der FR, 25.8.2005 (S. 4)
Durch verfeinerte Prüfungen soll Missbrauch verhindert werden. Die Freibeträge werden gekürzt, die "Eigenbeteiligung" der Klagenden soll "angemessen verstärkt" werden. Viel zu selten, hat der baden-württembergische Rechnungshof moniert, werde eine Rückzahlung in Raten vereinbart. Überwiegend wird Prozesskostenhilfe für Familiensachen, Scheidungen etwa oder Sorgerechtsfälle, bewilligt; im Südwesten liegt der Anteil bei 72 Prozent. In 77 Prozent dieser familiengerichtlichen Verfahren sei die Hilfe ohne jede Eigenbeteiligung "als verlorener Zuschuss" gewährt worden.
Schon beim Antrag auf Hilfe sollen Rechtsuchende an die Gerichtskasse zahlen: "eine überschaubare Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro", heißt es in der Gesetzesbegründung. Eine "Strafgebühr für Armut" nennt das die NRV und prangert diese als "einzigartige Fehlleistung" an.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Folterdrohung und Prügel (BVerfG, 1 BvR 1807/07 vom 19.2.2008)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.BVerfGE 9, 124 <130 f.> ; stRspr). Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl.BVerfGE 81, 347 <357>).
Auslegung und Anwendung der §§ 114 f. ZPO obliegen dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird.
Hiernach läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069). Eine Beweisantizipation im Prozesskostenverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, S. 2745 <2746>). Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und verfehlt so den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (vgl.BVerfGE 81, 347 <358>).
Zudem dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, S. 241 <242>). Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl.BVerfGE 81, 347 <359> ). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl.BVerfGE 81, 347 <359> ). Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl 2001, S. 1748 <1750>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 -, NVwZ 2006, S. 1156 <1157>).
RechtsanwältIn und Rechtsbeistand
EinE RechtsanwältIn ist immer möglich, kostet aber meist Geld - nur nicht bei der Pflichtverteidigung. Eher die Ausnahme, aber möglich ist die Hilfe einer/s Rechtskundigen, die/der mit auf der Anklagebank sitzt und hilft. Insgesamt ist die Frage auch eine Taktische, denn für offensive Strategien vor Gericht sind die meisten AnwältInnen gar nicht zu haben - und die vermittelnden Rechtshilfegruppen wie Rote oder Bunte Hilfe beraten auch eher in eine Richtung, sich den Normen vor Gericht zu unterwerfen und den RobenträgerInnen die Show zu überlassen. Die Idee der kreativen Antirepression steht dem eher entgegen.
- Extra-Seite zu Rechtsbeistand oder AnwältIn als VerteidigerIn ++ Netzwerk zur Laienverteidigung
Anhörungsrecht (Anträge, Erklärungen, Einlassungen ...)
Artikel 103, Grundgesetzt, Abs. 1: Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Kommentierungen dazu:
Aus den Informationen zur politischen Bildung 200, Bonn (S. 12)
Im Gerichtsverfahren selbst ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) von großer Bedeutung. Er besagt, daß sich vor Gericht jeder zu seinem Fall äußern kann und daß ein Gericht nur solche Tatsachen berücksichtigen darf, zu denen sich alle Prozeßbeteiligten äußern konnten.Aus "Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland", Band 2, Art. 21-146. Luchterhand 1984
Zu Ermessensentscheidungen des Gerichts, z.B. Akteneinsicht u.ä.: S. 1206, Art. 103, Rd.-Nr. 18:
Gerichtliche Ermessensentscheidungen (z.B. bei der Gewährung von Akteneinsicht, der Entscheidung über eine Terminsverlegung) müssen sich ebenfalls an Art. 103 Abs. 1 orientieren.
Zum Umgang mit Anträgen und Erklärungen im Gerichtsverlauf: S. 1207, Art. 103, Rd.-NR. 20:
Wie schon Hamann/Lenz dargestellt haben, vollzieht sich die Verwirklichung des Rechts auf Gehör durch das Verhalten der Staatsorgane, die zur Gewährung des Gehörs durch aktives Tun verpflichtet sind, auf mehreren Stufen: Zunächst verpflichtet das Recht des Beteiligten auf Gehör das Gericht, diesen über den Verfahrensstoff zu informieren, bevor es entscheidet. Dann erhält - auf der zweiten Stufe - der Beteiligte gelgenheit zur Äußerung: Er kann dem Gericht mitteilen, was er tatsächlich oder rechtlich für erheblich hält, und kann Anträge stellen. In einer dritten Stufe schließlich verpflichtet die Verfassungsnorm das Gericht, das Vorbringen "in Erwägung zu ziehen", d.h. sich mit ihm auseinanderzusetzen, soweit es für die Entscheidung wesentlich ist ("Berücksichtungspflicht").
Präzisierungen zum Umgang mit Anträgen und Erklärungen: S. 1211, Art. 103, Rd.Nr. 33-34)
Die Verpflichtung zur "Berücksichtigung" bedeutet, daß das Gericht die Äußerung zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung ernsthaft in Erwägung ziehen muß (BVerfGE 5, 22, 24 ff.; 11, 218, 220; 18, 380, 383; 21, 46, 48; 21, 102, 103 f.; 22,267; 36, 92, 97; 36, 298, 301; 40, 101, 104; 42, 364, 367 f.; 54, 140, 142; 55, 95). Da nur die Begründung erkennen läßt, ob das Gericht dieser Verpflichtung nachgekommen ist, ergibt sich daraus eine verfassungsrechtliche Pflicht zu Begründung richterlicher Entscheidungen (BVerfGE a.a.O.) unabhängig davon, daß diese auch zu deren Legitimierung im demokratischen Rechtsstaat und zur Ermöglichung der Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht unumgänglich ist (...).
Nicht erforderlich ist allerdings, daß das Gericht ausnahmslos auf die Erwägung eingeht. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis nimmt (vgl. BVerfGE 47, 189; 54, 46), genügt es, daß das Gericht sich mit dem auseinandersetzt, was für das Verständnis der Entscheidung wesentlich ist (so auch BVerfGE 47, 189; 54, 46). Formelhafte Wendungen ersetzen diese Auseinandersetzung nicht. Wird erhebliches Vorbringen völlig übersehen (wofür in der Regel die Nichterwähnung in der Begründung als Nachweis ausreicht; zur "Beweislast" des Gerichts für die Erfüllung der Anforderungen aus Abs. 1 vgl. Kopp), so ist der Anspruch auf Gehör eindeutig verletzt (BVerfGE 47, 182, 188 ff.).Aus Sachs, Michael (1999): "Grundgesetz - Kommentar", C.H. Beck München Art. 103, Rd.-Nr. 10
Die Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten auch tatsächlich zu erwägen, führt schließlich zu einem grundsätzlichen Anspruch auf hinreichende Begründung der gerichtlichen Entscheidung (s. Rdn. 28 a).
Aus Rd.-Nr. 29a
Für den Strafprozeß zählt das Recht des Angeklagten, Beweisanträge zu stellen, zum Recht auf Gehör wie auch zum Prozeßgrundrecht auf rechtsstaatlich-faires Verfahren (Rdn. 44); ein Recht auf ein bestimmtes Beweismittel folgt hieraus grundsätzlcih jedoch nicht, wohl aber die Verpflichtung des Gerichts, Beweisanträge zu berücksichtigen, wenn es für die Entscheidung auf sie ankommt.Aus Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo (2002): "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland", C.H. Beck München, Art. 103, Rd.-Nr. 23
Nach Abs. 1 ist das Gericht schließlich verpflichtet, den Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen, d.h. zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 83, 24/35; BVerfG-K, NVwZ 95, 1097; NJW 95, 2096). Die Kontrolle des BVerfG orientiert sich dabei an Evidenzen: Da das Fachgericht nciht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden hat, ist ein Verstoß gegen die Berücksichtungspflicht nur dann anzunehmen, wennn im Einzelfall besondere Umständie deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen (vgl. z.B. BVerfG-K, NJW 97, 726 f; NJW 00, 131) oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293/295 f; 87, 363/392 f; 96, 205/216 f; BVerfG-K, NJW 99, 1388). Besondere Umstände liegen etwas vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht in den Entscheidungsgründen eingeht (BVerfGE 86, 133/145 f; BVerfG-K, NJW 95, 1885; 99 1388) oder den Hinweis auf Gutachten übergeht (BVerfG, NJW 97, 122 f; BSG, NJW 97, 1661).
Rd.-Nr. 28
Aus der Pflicht zu erwägen folgt die grundsätzliche Verpflichtung, gerichtliche Entescheidungen zu begründen (BVerfGE 54, 86/91 f); denn nur anhand der Gründe kann der Betroffene beurteilen, ob sein Vorbringen berücksichtigt worden ist (Kunig MüK 15; Rüping BK 55; Schulze-Fielitz DR 74). Ausnahmen gelten für letztinstanzliche Entscheidungen ...
Rd.-Nr. 29
Eine Beeinträchtigung setzt ein Beruhen der Entscheidung auf dem Fehlen des rechtlichen Gehörs voraus (BVerfGE 60, 313/318; 86, 133/147). Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Einführung geführt hätte (BVerfGE 7, 95/99; 62, 392/396; 89, 381/392 f; BVerwGE 113, 212/216 f).
Aber Achtung: Gerichte sind sich selbst kontrollierende Einrichtungen, die in ihrer uneingeschränkten Machtfülle weder Menschlichkeit noch Rechtmäßigkeit besonders wichtig nehmen. Daher wird auch dieser Passus in der Praxis häufig mißachtet - bei einer Beschwerde lehnt dann die nächsthöhere Instanz ab. Beispiel: DNA-Analyse mit richterlicher Anordnung, aber ohne Anhörung in Gießen ...
Anwesenheitspflicht und -recht des/r Angeklagten
Klingt merkwürdig, ist aber so: Es geht auch ohne Angeklagte. Gut - eigentlich nicht, aber Gerichte sind halt rechtsprechende Gewalt. Die sind und können mehr als Andere - oder glauben das zumindest von sich.
- Strafbefehls- oder Bußgeldverfahren: Wer nicht kommt, wird in der Regel in Abwesenheit verurteilt, d.h. der Widerspruch wird verworfen. Die Chancen auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sind selbst bei guten Gründen (z.B. Festhalten im Eingang durch Wachpersonal) aussichtslos, denn Gerichte sind faul.
- Rauswurf des/r Angeklagten: Nur in ganz engen Grenzen möglich - der Bundesgerichtshof hat dazu ein Urteil gefällt: Az. GSSt 1/09.
Tipps für den Prozess selbst (Gerichtsverhandlung)
Dann geht es irgendwann los. Per förmlicher Ladung wird zum ersten Termin geladen. Wer nicht hingeht, muss mit Folgen rechnen: Entweder der Verhaftung, Vorführung vor Gericht und eventuell auch Ordnungsstrafe oder dem Verwerfen eines Widerspruchs, d.h. bei einem Verfahren mit vorherigem Strafbefehl oder in der Berufung wird einfach abgebrochen und es gilt die Urteilshöhe aus Strafbefehl oder erster Instanz. Gefährlicher ist das Verpennen des Termins also in letzteren Fällen, während im ersteren eine Art uniformierter Taxifahrt wartet.
In der Ladung sind die vom Gericht geladenen ZeugInnen aufgelistet – meist die der Staatsanwaltschaft. Es ist möglich, im Vorfeld eigene ZeugInnen zu benennen. Aber der Sinn ist fraglich, denn damit gibt mensch der Gegenseite Hinweise auf die eigene Strategie. Alle ZeugInnen können auch noch während der Verhandlung benannt werden, vor allem in Form des Beweisantrages.
Gestaltungsmittel im Prozess
Die Idee offensiver Prozessführung ist, die Verhandlung nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Wer welche Fragen gestellt bekommt, wann welche Vorgänge kommentiert oder durch Aktionen untermalt werden, welche ZeugInnen oder anderen Beweismittel noch hinzugezogen werden und wie lange das Ganze dauert – das alles soll nicht mehr die Sache der AngreiferInnen in Robe und Uniform sein, sondern die Sache der Angeklagten (mit oder ohne Hilfe eines/r AnwältIn).
Die Gestaltungsmittel sind:
- Befangenheitsanträge gegen RichterInnen, GerichtsschreiberInnen (ProtokollantIn) und andere beteiligte Gerichtspersonen. Diese haben zum Inhalt, dass die so angegriffene Person voreingenommen sei gegenüber dem Angeklagten, z.B. aus politischen Gründen, wegen dessen Kleidung ... Befangenheitsanträge können konkrete Vorgänge hinterfragen oder die Rolle der Richtenden kritisieren. Sie müssen immer sofort gestellt werden, nachdem der Grund dazu entstand. Steht die Befangenheit schon vor dem Prozesstag fest, sollte der Antrag zu Beginn auf dem Tisch des/r RichterIn liegen.
- Beweisanträge sind das zentrale Mittel, den Prozess zu gestalten. Sie dienen dazu, bestimmte Behauptungen zu beweisen – und dazu können Verhaltensweisen von Repressionsbehörden, Tatsachen über den verhandelten Gegenstand (von Genfeldern über Nazistrukturen bis zu Besitzverhältnissen) und politische Hintergründe gehören, wenn sie sich in die Form des Beweisantrages gießen lassen. Diese Anträge gehören zur Beweisaufnahme, dem Hauptteil eines Strafverfahrens (zumindest wenn kein Geständnis erfolgt). Näheres zur Form und zu Einsatzmöglichkeiten siehe im Abschnitt „Beweisaufnahme“.
- Persönliche Stellungnahmen: Nach jedem Abschnitt des Prozesses, also auch nach jeder/m ZeugIn, jeder Verlesung eines Schriftstückes u.ä. hat die angeklagte Person das Recht auf eine persönliche Erklärung. Das ist ein wunderbares Mittel, um Vorgänge zu politisieren oder Verhaltensweisen und Abläufe zu kritisieren. Es können kurze Gedichte vorgetragen werden und vieles mehr. Das Recht kann nicht an AnwältInnen abgegeben werden. Das wäre auch nicht geschickt, denn die Angeklagten sind die politischen AkteurInnen – einE VerteidigerIn „nur“ ihr rechtlicher Beistand.
- Geschäftsordnungs- und ähnliche Anträge: Jederzeit können formlos oder schriftlich Anträge zum Ablauf gestellt werden, z.B. dass etwas protokolliert werden soll, die Sitzordnung geändert wird oder eine Pause gemacht wird. Gerade Pausen sind wichtig, denn viele Angeklagte stehen unter großer Anspannung vor Gericht und wagen sich wenig. Eine Pause hilft viel: In Ruhe einen Antrag mit FreudInnen diskutieren, schreiben und dann vorlesen. Das bringt Selbstsicherheit in die Abläufe. Manche Anträge können auch politisieren, z.B. sich in eine Diskussionsrunde zu setzen statt dass das Gericht auch vom Mobiliar her von oben herab agiert. Unterbrechungsanträge sind auch möglich für Lektüre oder Klärungen usw., zur Vorbereitung von Statements bzw. Fragen an ZeugInnen. Bei Ablehnung der Pause Gerichtsbeschluss beantragen und nach wiederholter Verweigerung eventuell Befangenheitsantrag wegen Verhinderung der Verteidigungsfähigkeit stellen. Weitergehend als eine Unterbrechung der Aussetzungsantrag, bei dem das Verfahren abgebrochen und neu begonnen wird. Das ist nur in Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn einE ZeugIn überprüft oder ein neues Gutachten eingeholt werden soll.
- Unterbrechungsanträge möglich für Lektüre, Antragsstellung, Klärungen usw., zur Vorbereitung von Statements bzw. Fragen an ZeugInnen, für Beweisanträge, bei Ablehnung Gerichtsbeschluss beantragen. Weitergehend ist der Aussetzungsantrag, bei dem das Verfahren abgebrochen und neu begonnen wird. Das ist nur in Ausnahmefällen möglich.
StPO § 265
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den im zweiten Absatz bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
- Weitere Anträge: Letztlich kann alles als Antrag formuliert werden. Gerade in politisch zugespitzten Prozessen ist das auch sinnvoll. Denn das Gericht definiert die Wahrheit – auch hinsichtlich der Abläufe vor Gericht. Wer eine Kritik, einen Antrag u.ä. schriftlich einbringt, kann weniger leicht umgedeutet werden.
- Plädoyer und letztes Wort: Nach der Beweiserhebung und vor dem Urteil können Angeklagte und VerteidigerInnen ihren Schlussvortrag (Plädoyer) abgeben. Danach hat der/die Angeklagte das letzte Wort. Auch das lässt sich nicht delegierten. Daher: Selbst machen – und sei es das Verlesen einen politischen Textes.
- Aktionen im Publikum während der Verhandlung: Die ZuhörerInnen dürfen nichts sagen. Das bedeutet aber auch, dass jede Äußerung sofort eine umfangreiche Störung darstellen kann. Damit kann mensch arbeiten, z.B. Formen versuchter Mitbestimmung, sich abwürgen lassen und das dann thematisieren. Ein Wechselspiel zwischen Angeklagten und Publikum ist reizvoll, wenn der/die Angeklagte Anträge vom Publikum übernimmt, Äußerungen weitergibt oder gegen Zurechtweisungen bzw. Rauswürfe vorgeht (z.B. mit Anträgen).
- Aktionen in Pausen und rund um die Verhandlung: Spannend sind Prozesse mit aktiven Angeklagten und kreativen Pausen. Letztere brauchen nicht nur die Angeklagten für Rücksprachen oder das Verfassen von Anträgen, sondern sie können Ort für theatralischen Einlagen, vorgetragene Gedichte, Lieder, Umgestaltungen am Gerichtsgebäude u.ä. sein.
Um das Geschehen nicht nur politisch spannend zu gestalten, sondern auch formal möglichst gute Ausgangsbedingungen zu schaffen, sollten Anträge immer schriftlich gestellt werden. Am besten eine Unterbrechung (Pause) beantragen und dann schreiben – per Computer oder Durchschlagpapier, um von allem eine Abschrift zu haben.
Bei Anträgen, Anfragen usw. an das Gericht werden die Antworten oder Beschlüsse nicht protokolliert, es sei denn, die angeklagte Person oder Verteidigung fordert explizit einen Gerichtsbeschluss ein. Also: Wenn es sicher im Protokoll sein soll, spätestens nach der „normalen“, nicht protokollierten Antwort des Gerichts einen formalen „Gerichtsbeschluss“ beantragen. Der wird dann auch genau so protokolliert (sollte jedenfalls ...) - besonders wichtig bei allen Anträgen zu Beweismitteln, Prozessformalia, ZeugInnen, Befangenheit usw.
Reicht das alles nicht, können die Passagen, die ins Protokoll gelangen sollen, in einem späteren Antrag zitiert werden. Da jeder Antrag zur Anlage im Protokoll wird, ist damit die das Gewünschte im Protokoll.
Grundlegende Möglichkeiten, politische Ziele in den Prozess einzuführen
- Bestimmte Handlungen gegen PolizeibeamtInnen (Widerstand und damit zusammenhängende Delikte) sind nicht strafbar, wenn die Polizei rechtswidrig handelte. Das also immer prüfen, z.B. wenn Versammlungsrecht galt.
- Wer besondere Gründe für ein Handeln hatte, kann mit "rechtfertigendem Notstand" argumentieren.
- Für die Strafbemessung (Strafhöhe) müssen die Motive des Angeklagten geprüft werden, zudem ist zu schauen, ob durch die Handlung z.B. eine Gefahr abgewendet werden sollte u.ä.
- Beweismittel können in der Regel nicht verwendet werden, wenn sie rechtswidrig erworben wurden. Das macht eine Debatte z.B. über Verhöre, Videoaufnahmen usw. möglich.
Aussagen und Rederecht des/der Angeklagten
In den üblichen Gerichtsverfahren ist eine ganz andere Sache der wichtigste Auftritt des Angeklagten: Seine Einlassung zur Sache und spätere Zusätze. Nach der StPO soll der Angeklagte nämlich zu Beginn gefragt werden, was er zum Tatvorwurf zu sagen hat.
StPO § 136
(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
Insbesondere der Absatz 2 kann als Rechtsgrundlage dienen, zu jeder passenden Zeit eine Aussage machen zu können - nicht nur als sogenannte „Einlassung“ am Anfang, sondern auch in der Beweiserhebung, z.B. nach jeder Vernehmung eines/r ZeugIn. . Wird sie verwehrt, sollte darüber wiederum ein Gerichtsbeschluss eingefordert werden (siehe oben).
Für offensiv geführte Prozesse empfiehlt sich das aber nicht. Jede Aussage zur Sache kann verwendet werden. Wer erst mal anfängt zu erzählen, kann sich hinterher nicht mehr schadlos bei Fragen einfach durch Schweigen aus der Affäre ziehen. Geständnisse kürzen den Prozess ab, weil die Beweisaufnahme nicht oder nicht mehr in dem Umfang nötig ist. Auch wenn Menschen zu ihren Handlungen stehen wollen, hilft ein Geständnis nicht weiter. Gerichte sind nicht der richtige Ort heroischer Tateingeständnisse – die politische Erklärung zum eigenen Handeln kann zudem an vielen Orten und auch während der Gerichtsverhandlung später noch vielfach geschehen, z.B. persönliche Erklärungen abzugeben, ein politisch offensives Plädoyer zu halten, das letzte Wort zu nutzen, das dem Angeklagten zusteht - und vor allem intensiv selbst Anträge zu stellen, ZeugInnen zu laden (z.B. PolizeibeamtInnen, Nazis oder wer kenntlich gemacht und vorgeführt werden soll) und zu befragen. Bedenkt: ZeugInnen müssen antworten (sonst Beugehaft beantragen!), d.h. aus Polizei, HausbesitzerInnen, GenfeldbetreiberInnen, Nazis u.ä. lässt sich viel herausbekommen, was sonst verschwiegen wurde. Wer dagegen eigene Bekannte lädt, gefährdet die.
Politische Erklärungen zur Tat lassen sich ohne Aussage zur Sache machen. Wer eine Handlung richtig findet, kann das allgemein ausdrücken, z.B. „Ich finde solche Aktionen richtig, weil ...“. Das bringt den gleichen politischen Inhalt rüber wie „Ich habe das gemacht, weil ...“. Aber es ist kein Geständnis und nimmt damit dem Gericht nicht die Arbeit ab. Die strafprozessoralen Vorgaben zur Einlassung des Angeklagten mit der hierarchisierten und formalisierten Kommunikation schaffen nur den denkbar ungeeignetsten Moment dafür. Also eher auslassen statt einlassen ...
- Wunderschöne Beispiele für politische Einlassungen mit Justizkritik, aber ohne selbst Aussagen zu machen (aus dem Prozess gegen die CastorblockiererInnen vor dem Amtsgericht Kandel im Jahr 2010)
Noch etwas wollen die Gerichte vom Angeklagten wissen: Wie viel Geld er/sie verdient, ob verheiratet, Kinder ... auch dazu muss niemand etwas sagen. Der Punkt ist weniger wichtig, aber bislang haben Leute mit konsequenter Aussageverweigerung die besseren Erfahrungen gemacht.
StPO § 136
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte versuchen oft mit Tricks, Aussagen und Geständnisse durch Drohungen oder Angebote herauszulocken. Klassisch ist das bei Verfahren, die auf einem Widerspruch gegen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid beruhen. Da werden die Angeklagten schon mal zu Beginn gefragt, ob sie den Widerspruch nicht fallenlassen wollen - wegen der sonst zusätzlich entstehenden Gerichtskosten, weil auch höher verurteilt werden könnte usw. Wer den Paragraphen 343 des Strafgesetzbuches über Aussageerpressung liest, wird feststellen, dass der bei so etwas erfüllt sein dürfte.
StGB § 343 Aussageerpressung
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,
2. einem Bußgeldverfahren oder
3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
- Wiki zum Eintragen solcher Aussageerpressungen
Schritt für Schritt: Die Liturgie des Rechtsdienstes
In der Strafprozessordnung (StPO) ist der Ablauf eines Gerichtsverfahrens, aber auch der vorhergehenden Ermittlungsverfahren geregelt. Das Gericht muss sich daran halten ... eigentlich, aber Gerichte sind selbst rechts- und wahrheitsschaffende Gewalt sind. Das bedeutet, dass ihre Auslegung der Gesetzestexte selbst Recht schafft und in dem Moment der Verkündung zunächst unanfechtbar ist. Zwar kann jedes Gerichtshandeln per Antrag oder sog. Gegenvorstellung (nochmalige Begründung, warum die Annahme oder Ablehnung eines Antrages nicht richtig ist) angegriffen werden, aber das Gericht wird darauf in der Regel nicht eingehen. Es definiert zudem über das Protokoll, was geschehen ist. Schlechte Karten also ... Dennoch macht das Ausreizen der StPO Sinn, denn nur durch eigene Anträge läßt sich der Prozessverlauf immer wieder stichpunktartig auch protokollarisch festhalten. Wenn in einem Antrag kritisiert wird, wie das Gericht gehandelt hat, kann die Handlung beschrieben werden und gelangt so über das Protokoll in die Gerichtsakten. Ansonsten ist das Gericht nämlich Herrscher über das Protokoll und die Gerichtsakten. Von daher ist die Formalisierung des Prozesses durch ständige Anträge auch eine Einflussnahme auf das Protokoll - und damit der Ausgangspunkt für etwaige Berufungen, Revisionen, Wiederaufnahmeverhandlungen, ja schlicht für die formal geschaffene Wahrheit.
Das gilt auch für das Wechselspiel zwischen Angeklagtenbank und ZuschauerInnen. Werden Aktivitäten im ZuschauerInnenraum vom Gericht attackiert oder gar Leute rausgeworden bzw. bestraft, können die Angeklagten in einem Antrag den Vorgang beschreiben, die Rücknahme fordern und begründen. Dadurch wird jeder Akt auch zu einem formalen Akt, politische Positionen lassen sich hineinbringen usw. Wer einen Prozess politisch begreift, sollte keine Chance auslassen zum Politisieren der Justizhandlungen.
Wie alles beginnt: Aufruf der Sache und Formalia
Irgendwann geht es los. Das Gericht hat zur Hauptverhandlung geladen und (meist) alle sind gekommen: ZuschauerInnen, Angeklagte, Staatsanwaltschaft, Gericht sowie eventuell Wachtmeister, Presse und mehr. Die Lage im und vor dem Gerichtssaal kann recht unterschiedlich sein. Daher ist am besten, sich das vorher mal angeschaut zu haben. So können die RobenträgerInnen schon im Raum sein, wenn das Publikum eingelassen wird – oder sie treten zum angesetzten Termin ein. Dann sollen sich alle erheben, aber das kann bereits die ersten Verwicklungen hervorrufen. In jedem Fall wird drinnen und draußen die Sache aufgerufen, d.h. ein GerichtsdienerIn verkündet laut, dass es jetzt losgeht und alle eintreten sollen.
Dann folgen einige Formalia als Auftakt der eigentlichen Verhandlung – wie schon geschrieben steht das alles in der Strafprozessordnung:
StPO § 243
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. § 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
Das klingt harmlos, enthält aber schon alle wesentlichen Strukturmerkmale eines Prozesses. Dieses sind in der Regel (einige RichterInnen weichen davon ab oder lassen Abweichungen in einer liberalen Geste zu ...):
- StaatsanwältInnen, RichterInnen und meist auch die VerteidigerInnen (so es welche gibt) sind in schwarze Umhänge gehüllt. Diese Uniform gibt ihnen einen Hauch höherer Weihen. Das passt zum sonstigen Geschehen im Gericht. Die drei Personengruppen sind so etwas wie Heilige, sprechen ihre eigene Sprache und kämpfen miteinander um die Wahrheit - mythisch aufgeladen, mit filmreifen Kostümen und oft pathetischem Gestus wie in einer schlechen Sage auf der Kinoleinwand. Die Kleidung kann thematisiert, demaskiert oder auch veralbert werden. Da für andere Beteiligte keine Kleidungsordnung existiert, aber RichterInnen meist ihre Ordnung und ihr Hausrecht im Saal heilig sind, kann schon durch skuriles Covern der Obrigkeits-Uniform (z.B. knallbunte statt schwarze Roben oder auch schwarze mit Flecken, Aufnähern usw. anziehen) Verwirrung bis zu offenen Auseinandersetzungen im Gerichtssaal Protest gezeigt werden.
- Das Mobiliar in einem Gerichtssaal ist meist statisch und unterstreicht die Dominanzverhältnisse. So sitzt das Gericht meist erhöht, oft auch die Staatsanwaltschaft. Hier können z.B. Anträge gestellt werden, sich in einen Kreis zu setzen. Mensch kann sich in einer Pause mal nach oben setzen und begründen, auch mal "von oben nach unten" gucken und reden zu wollen. Natürlich kommen gleich die Sicherheitskräfte gerannt, was sich thematisieren lässt: "Auch so, stimmt, sie müssen ja aufpassen, dass Herrschaft weiterhin und einseitig besteht - ist ja ihr Job ..:" usw.
- Passendes Zitat aus dem Bericht der Europaratskommission zu Folter und Misshandlung bei Freiheitsentziehung (PDF-Download). Der gilt zwar an dieser Stelle für Polizeiverhöre, aber ist von der Logik her übertragbar:
Seite 11: "Vernehmungsräume sollten angemessen beleuchtet, beheizt und belüftet sein und allen an der Vernehmung Beteiligten gestatten, auf Stühlen ähnlicher Art und von vergleichbarem Komfort zu sitzen. Der vernehmende Beamte sollte im Verhältnis zur verdächtigen Person nicht in einer dominanten (z.B. erhöhten) oder weit entfernten Position platziert werden. Des weiteren sollte die Farbgebung neutral sein."
- Passendes Zitat aus dem Bericht der Europaratskommission zu Folter und Misshandlung bei Freiheitsentziehung (PDF-Download). Der gilt zwar an dieser Stelle für Polizeiverhöre, aber ist von der Logik her übertragbar:
- Im Regelfall stehen alle Anwesenden jedes Mal auf, wenn das Gericht reinkommt. Das ist eine absurde Unterwerfungsgestik und lädt das Gericht optisch wie Heilige auf. Das sind sie auch - Rechtsstaat ist eine Religion, in der Gerichte die wahrheitsschaffende Instanz sind, also an die Stelle der Propheten und Priester treten. Nicht aufzustehen reicht in diesem skurilen Rahmen schon, um aufzufallen, Zeichen zu setzen und eventuell eine Auseinandersetzung mit dem Gericht zu provozieren. Einem Zwang zum Aufstehen kann wieder mit einem Antrag, sitzenbleiben zu dürfen (mit Begründung, warum das Aufstehen eine anti-emanzipatorische Gestik und Logik hat), begegnet werden - die nächste Politisierung und ein Beispiel für das Wechselspiel zwischen Angeklagten und Publikum.
- In Bayern gibt es eine weitere Möglichkeit: Über dem Gericht hängt immer ein Folter-/Hinrichtungsinstrument, dass die Verknüpfung von Religion und Rechtssprechung noch deutlicher macht. Antrag stellen, das abzunehmen - und gut begründen (sollte nicht schwer fallen). Sich weigern, so weiterzuverhandeln, sich wegdrehen, nicht mehr zum Gericht gucken ...
- Bei der Abfrage der Personalien wird der/die Angeklagte gefragt. Nun darf er/sie reden - und sollte das nutzen. Den Namen haben die Eltern ausgesucht. Staatsangehörigkeit - pah, die ist erst recht aufgezwungen und überflüssig. Religiöser Status - was eine Frage. Usw.
- Kleines Beispiel für einen Dialog zu Beginn aus berühmten Vorgang (Prozess gegen Saddam Hussein ... ohne Hussein hier irgendwie positiv darzustellen, wofür es auch keinen Grund gibt!) ... aus der FR, 20.10.2005 (S. 7)
- Das alles folgt der Logik konsequenter Widerständigkeit und Subversion, d.h. alles, was die VollstreckerInnen der Herrschaft tun, wird gegen sie oder zur Politisierung genutzt. Es dürfte klar geworden sein, welche Möglichkeiten bestehen - und dass es Stunden dauern kann, bis das Gericht diese Anfangsformalien erledigt hat.
- Ungenannt sind noch die zusätzlichen Möglichkeiten des Publikums - angefangen von platten Störungen (Cola-Flasche umfallen lassen, Hustanfälle ...) bis zu theatralischen Einlagen, Überidentifikation mit RichterInnen (Anbeten, Applaudieren, harte Strafen fordern ...) oder scheinbare Anmachen gegen Angeklagte, worauf sich wiederum politisierende Dialoge entwickeln können ("Kannst Du nicht mal normal antworten?" - "Was ist normal und warum soll normal auch gut sein?").
Verlesen der Anklageschrift
(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.
In der Regel ist die Anklageschrift schon übersandt worden an den Angeklagten oder die VerteidigerInnen - ist also langweilig. Allerdings tritt hier erstmal der formale Kontrahent auf ... eine Möglichkeit vor allem für das Publikum, mit allen Mitteln der Störung oder subversiven Kommunikation zu agieren. Der/die StaatsanwältIn kann sich dagegen formal nicht direkt wehren, sondern muss sich immer ans Gericht wenden, um z.B. Störungen zu beenden. Klar muss aber sein: Gerichte sind meist extrem aggressiv, wenn sie merken, dass sich nicht als Halbgötter in Schwarz akzeptiert werden. RichterInnen haben unglaubliche Vollmachten (was ihre Ausnahmestellung in diesem religiösen Regime "Rechtsstaat" unterstreicht), können z.B. Leute aus dem Saal werfen, dirigieren alle anwesenden Sicherheitskräfte und schaffen mit jeder Äußerung geltendes Recht. Ordnungsgelder und -strafen (ein oder mehrere Tage Knast für Ruhestörung im Gericht!) sind schnell verhängt - also immer aufmerksam sein, wie sich die Sache entwickelt und im richtigen Moment wieder unterschrauben ... eventuell wieder subversiv: "Ja, ich sage jetzt nichts mehr, hier haben Sie das sagen, ich habe die Klappe zu halten, auch wenn Sie später so tun, als sprächen sie in meinem Namen" oder ähnliches.
Formal ist der Staatsanwalt der Gegner der Angeklagten. Das Gericht ist formal neutral (guter Witz, gel?). Natürlich ist alles ein widerlicher Filz, es sind die gleichen Stellen, die sie bezahlen, sie haben zusammen studiert, gehen in die gleichen Kantinen, setzen die Gesetze derselben Leute um, die sie bezahlen und sind auf jeden Fall wichtige Mitglieder gesellschaftlicher Eliten, die vor allem Angriffe auf sie nicht mögen. Wer klaut, kann schon mal auf Milde hoffen - erst recht, wer besticht, betrügt oder in ähnlicher obrigkeitstypischer Weise sog. Straftaten begeht. Aber wer "von unten gegen oben" Politik macht, hat seine politschen GegnerInnen auf der Richterbank vor sich.
Hinweis: In der zweiten Instanz (Berufung) wird nicht die Anklage, sondern zu Beginn das Urteil der ersten Instanz verlesen. Ist ein Strafbefehl vorhergegangen, so wird dieser verlesen. Der Rahmen und die Handlungsmöglichkeiten dazu sind aber ähnlich.
Vernehmung des Angeklagten
(4) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.
Dann also das erste Mal die Bühne für die Angeklagten. Zunächst wird er/sie befragt, ob er/sie sich überhaupt äußern will. Es wird gerade aus "linken" Quellen meist empfohlen, nichts zu sagen - und eventuell den/die AnwältIn sprechen zu lassen. Diese Position schafft Probleme:
- Die VerteidigerInnen können über die Hintergründe von Anklagepunkten und politischen Interessen nie so genau Bescheid wissen wie die Angeklagten. In der Regel kennen letztere die angeklagten Abläufe selbst oder aus Berichten (wenn es nicht nächtliche Aktionen waren, mit denen sie nichts zu tun haben). Sie können daher Fragen eher einordnen und Tricks durchschauen.
- Die Angeklagten wissen, wenn sie in politischen Bewegungen organisiert sind oder den Kontakt und Austausch wegen dem Prozess suchen, welche Interessen die Kriminalisierung antreiben, was die eigentlichen Ziele sind usw. Oft ist ein Prozess nur ein vorgeschobenes Ereignis. Der angeklagte Punkt ist nicht der eigentliche Anlass. Es sind andere Vorgänge, die die Herrschenden nerven, aber die Anklagepunkte lauten immer wieder "Beamtenbeleidigung" oder "Widerstand gegen die Staatsgewalt". Das ist nämlich einfach zu verurteilen, weil ein oder ein paar mehr Bullen als Zeugen als Beweis immer reichen vor deutschen Gerichten. Da müssen Staatsanwaltschaft und Gerichte nicht groß Beweis wälzen, sondern einfach 1 oder 2 Polizisten vernehmen - fertig. Das zu demaskieren, gehört zu den politischen Zielen einer offensiven Verteidigung. Eigentlich steht im Gesetz, dass niemand bestraft werden kann für etwas, was nach den Gesetzen nicht verboten ist. Das aber wird ständig mit diesem Trick übertreten - einfach etwas anderes anzuklagen stellvertretend für das, was politisch unerwünscht ist.
- Wenn Angeklagte VerteidigerInnen haben, gibt es trotzdem keinen Grund, zu schweigen - denn zwei Menschen können mehr rausholen, sich ergänzen, sich auch ein bißchen zwischen politischen und juristischen Part aufteilen.
- Schließlich gibt es auch grundsätzlich Bedenken, Menschen überhaupt zu empfehlen, grundsätzlich zu schweigen. Das entmündigt sie nämlich statt sie zu unterstützen, zu trainieren. Es akzeptiert die ExpertInnen der Gesellschaft. Danach ist die/der VerteidigerIn die kompetente Person, der/die Angeklagte hält lieber den Rand. Mit einer solchen Position werden Ohnmachtsgefühle eher gestärkt, die Angeklagten sollten sich der Logik unterwerfen, dass andere besser wissen, was für sie gut ist. Mami, Papi, LehrerInnen, ArbeitgeberInnen, RichterInnen ... und jetzt auch noch die eigenen politischen Gruppen und die eigenen AnwältInnen - das ist antiemanzipatorisch!
- Richtig bleibt äußerste Vorsicht bei Aussagen zur Sache. Es sind nur wenige, gut zu durchdenkende Situationen vorstellbar, bei denen eine Aussage zur Sache Sinn macht. Denn jede Aussage kann gegen jemanden verwendet werden - z.B. als Teilschuldeingeständnis, als sich selbst belastend, als widerlegbare Lüge oder als Belastung anderer Personen. Auf eine Aussage zur Sache zu verzichten, heißt aber nicht, nichts zu sagen. Wer z.B. formuliert „ja, zu der Nacht kann ich was sagen“ und trägt dann die Monddaten, Sonnenauf- und –untergangszeit, Nachrichten der Tagesschau oder sogar justizkritische Informationen wie die Anzahl von Inhaftierten an diesem Tag, Verurteilungen usw. vor, sagt gar nichts zur Sache. Anders wären Aussagen wie „Ich war nicht da“ oder „Weiß nicht“ - das könnte aus irgendeinem Grund widerlegt wird und dann würde es eng. Auch die Aussage „Ich sage nichts, denn Entlastendes für mich könnte andere belasten - und ich helfe Ihnen nicht, weil ...“ kann eine gute Überleitung zur Justizkritik sein, ohne zur Sache etwas zu sagen. Anders als ZeugInnen müssen Angeklagte nämlich weder überhaupt was sagen noch müssen sie die Wahrheit sagen. Sie können zur Sache jede Aussage verweigern und dennoch offensiv am Prozess teilnehmen durch Fragen, Anträge und Erklärungen. Die Gratwanderung ist manchmal schwierig - aber statt plattes Schweigen ist reflektiertes Vorgehen sinnvoll. Genau überlegen - niemand kann Angeklagte zum Schnell-reden und -denken zwingen. Pausen beantragen, um mit anderen zu diskutieren und zu reflektieren, ob in einem Antrag nicht doch eine Aussage zur Sache drinsteckt. Aber immer selbst (mit)agieren und (mit)entscheiden! Sonst hat Selbstbestimmung mit linker Politik sowenig zu tun wie Sozialpolitik mit der SPD.
Die Einlassung zu Beginn ist auch deshalb nicht nötig, weil alles noch in den politischen Erklärungen danach gesagt werden kann, zum Beispiel die Benennung, warum das Verfahren läuft - aus wessen Interessen, mit welchen Erfindungen usw. Das gleich am Anfang zu nennen, kann sinnvoll sein, wenn dann im Prozess ZeugInnen dazu befragt werden sollen. Im Idealfall laufen dann zwei Prozesse parallel: Gericht und StaatswältInnen wollen politisch unerwünschte Personen hinter Gitter bringen - die Angeklagten aber wollen im Prozessverlauf aufdecken, was Polizei und Justiz antreibt, welche Methoden wie benutzen und welche Ziele sie verfolgen. Als Beispiel kann die Erklärung der Angeklagten im großen Prozess gegen Projektwerkstättler vom 10.3. bis 3.5.2005 in Gießen gelten - eine Einlassung mit Benennung sehr vieler Vorwürfe gegen die Polizei, Staatsanwaltschaft und andere, die mit dem Prozess ihre Kritiker zum Schweigen bringen wollten. Sie dauerte mehrere Stunden (mehr ...) und war bereits mit mehreren Beweisanträgen verknüpft, die Machenschaften der Polizei näher zu untersuchen. Die lehnte das Gericht natürlich alle ab, aber die Details wurden bereits durch Anträge genannt einschließlich der Quellen und Zitate aus Gerichtsakten, die mensch sonst nicht veröffentlichen darf. Jetzt stehen sie sogar umfangreich auf Internetseiten - und das völlig legal, weil was im Gerichtsprozess vorgelesen wurde, darf danach öffentlich zitiert werden. Auch das kann ein wichtiger Grund sein, nicht die Klappe zu halten! Anträge und persönliche Erklärungen schriftlich stellen, vollgepackt mit Quellen und Zitaten aus den Akten: Dann können sie öffentlich verwendet werden! Ein Gerichtsprozess ist immer eine Bühne der Enthüllung!
Ein nettes Bild dazu ist in einem Buch des Otto-Schmidt-Verlages von 1962 enthalten. Der Verlag hat ausdrücklich verboten, seine Bilder in diesem justizkritischen Kontext zu verwenden. Offensichtlich sind ihm seine früheren Positionen heute peinlich. Als Dokumentation, dass auch der Otto-Schmidt-Verlag mal justizkritische Bilder veröffentlicht hat, kann das Folgende dienen:

Beweisaufnahme
Anträge, ZeugInnenvernehmung usw.
Nachdem die Angeklagten fertig sind, beginnt die Zeremonie der Beweisaufnahme. Das ist das Kernstück des Prozesses. Hier werden alle möglichen Beweismittel nacheinander abgeklappert:
- Vernehmung von ZeugInnen
- Augenscheinnahme von Beweisstücken (Fotos, Kleidungsstücke, Gutachten, Spuren aller Art ...)
- Verlesung bedeutsamer Schriftstücke
- Eventuell auch Vernehmung gutachtlich tätiger Personen (ExpertInnen, PsychologInnen ...)
StPO § 244
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Welche Beweise alle zum Zuge kommen, können auch die Angeklagten steuern. Beweisanträge sind das wichtigste Mittel, um den Prozessverlauf zu steuern. Für die Beweisanträge sollte mensch einiges beachten:
- Die Anträge sollten wegen späterer Berufungs- und Revisionsmöglichkeiten immer schriftlich gestellt werden.
- Außerdem sollten die Angeklagten einen Durchschlag behalten. Also Durchschreibe-/Kohlepapier mitnehmen und sowieso viel Papier. Im Gerichtssaal ist Ebbe mit moderner Technik. Alles Handarbeit!
- Für Beweisanträge gibt es eine bestimmte Form. Der Antrag muss zu Beginn eine Tatsachenbehauptung enthalten, also nach der Marke "Das und das ist wahr". Dann folgen die Beweise, z.B. zu beachtende Schriftstücke, einzuholende Gutachten, zu vernehmende ZeugInnen usw. Das bedarf Gewöhnung - vor Gerichten zählt nur Wahr und Falsch. Solch ein Weltbild ist zwar bekloppt, aber das ist für Gerichte noch kein Grund, nicht so zu verfahren. Ein Beweisantrag der Marke "Es könnte auch sein, dass die Sache so und so gewesen ist" würde immer oder meist als unzulässig zurückgewiesen. Vor Gericht gilt nur binäres Denken. Es geht immer nur um Ja oder Nein, d.h. auch um Sieg oder Niederlage. Kommunikation zwischen Menschen ist nicht vorgesehen, es ist ein verbaler Krieg.
- Jeder Antrag, der vorgebracht wurde, darf dann veröffentlicht werden (siehe z.B. die exakte Prozessprotokollierung mit vielen Zitaten aus den Akten beim Prozess gegen Projektwerkstättler ... Einstiegsseite hier ...).
- Nicht nötig ist, mit offenen Karten zu spielen. Es ist denkbar, eineN ZeugIn wegen einer Sache zu laden, aber dann noch überraschend einige andere Fragen zu stellen.
Beispiel für einen Beweisantrag
Zu beweisende Tatsache:
Die Ausbringung gentechnisch veränderter Organismen in der Natur oder Landschaft beschränkt andere Menschen in ihrer grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit, ohne dass ein ebenbürtiges Interesse dafür vorliegt.
Begründung:
Im Paragraph 1 des Gentechnikgesetzes ist vorgeschrieben, dass eine Koexistenz von gentechnischer, konventionell gentechnikfreier und von ökologischer Landwirtschaft gewährleistet sein muss. Der Gesetztestext lautet:
§ 1, Gentechnikgesetz:
Zweck dieses Gesetzes ist, ... die Möglichkeit zu gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können ...
Zudem gibt es keine Zulassung oder Vermarktungsmöglichkeiten für Lebensmittel mit Beimischungen von Pollen gentechnisch veränderter Pflanzen, von Saatgut mit Beimischungen sowie von ökologischen Lebensmitteln, wenn Bestandteile gentechnisch modifizierter Organismen in ihnen nachweisbar wären.
Die davon betroffenen LandwirtInnen könnten ihre Produkte nicht mehr absetzen oder würden zu falschen Deklarationen gezwungen, was strafbar wäre.
Berufsfreiheit ist ein Grundrecht und damit ein hohes, zu schützendes Rechtsgut. Folgende Berufsgruppen sind in ihrer Berufsfreiheit durch Felder mit gentechnisch veränderten Pflanzen eingeschränkt:
1. ImkerInnen
Damit Imker ihren Lebensunterhalt bestreiten können, muss der von ihnen angebotene Honig frei von gentechnisch veränderten Pollen sein. Das ist inzwischen gerichtlich geklärt.
Dazu ein Aus einem Interview ...
In der Begründung eines Beweisantrages können sehr viele politische Positionen, Fachtexte und Argumente bereits untergebracht werden. Dadurch wird bereits das Stellen des Beweisantrages zu einer politischen Botschaft – selbst wenn der Antrag abgelehnt wird. Sollen z.B. Studien als Beweismittel herangezogen werden, so können diese schon auszugsweise zitiert werden. Wird einE SachverständigeR herangezogen, so können bereits Aussagen dieser Person vorgetragen werden in der Begründung. So wirkt der Beweisantrag durch sich selbst.
Im konkreten Beispiel waren Belege zur Einschränkung der Berufsfreiheit verschiedener Berufsgruppen (ImkerInnen, LandwirtInnen, Saatgutfirmen ...) aufgeführt. Teil des Beweisantrages sind zudem ein Hinweis auf die Relevanz für den Prozess und die Auflistung der Beweismittel. Im konkreten Beispiel sah das so aus:
Der Antrag ist für den Prozess bedeutsam, weil er beweisen wird, dass die Agro-Gentechnik Grundrechte berührt und einschränkt.
Beweismittel:
- Herbeiziehung des Urteils vom Verwaltungsgericht Augsburg, Az. Au 7 K 07 276, 30. Mai 2008
- Vernehmung des dort betroffenen Imkers Bablok
- Herbeiziehung des Urteils des OVG des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster am 27. Juli 2000 (Az. 21 B 1125/00)
- Herbeiziehung zumindest der Hessen betreffenden Behördenakten beim Regierungspräsidium Gießen zu den Saatgutverunreinigungen beim Taurusraps im Jahr 2007
Die Behandlung der Anträge durch die Gerichte ist sehr unterschiedlich. Einige beschließen gleich, andere schieben erst mal alles auf bis kurz vor Ende der Beweisaufnahme. Manchmal werden Beweisanträge sogar vergessen – ein klarer Formfehler. Die Strafprozessordnung nennt Gründe, warum das Gericht ein Antrag ablehnen kann. Beachtet werden sollte der letzte Fall des Absatzes 3.
(3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt ist oder wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
Diese Wahr-Unterstellung kommt recht häufig vor. Sie bedeutet, dass zwar der Antrag abgelehnt wird (also z.B. die ZeugInnen nicht geladen werden), aber er in der Sache siegreich ist. Damit das auch genutzt werden kann, muss die Tatsachenbehauptung überlegt formuliert sein, so dass sie später genutzt werden kann - denn ab der Als-wahr-Unterstellung ist das, was im Beweisantrag als Tatsachenbehauptung formuliert wurde, die Wahrheit (zum Erinnern: Alles, was ein Gericht entscheidet, ist dadurch offizielle Wahrheit!). Daran müssen sich alle orientieren – außer das Gericht selbst. Es ist schon häufiger vorgekommen, dass ein Beweisantrag als wahr unterstellt wurde, aber im Urteil trotzdem das Gegenteil stand. Wer das nicht glaubt, hat Gerichte noch nicht verstanden und glaubt immer noch an den Weihnachtsmann ... äh, die Unabhängigkeit von Gerichten.
Eine Einschränkung besteht noch, wenn das Gericht sich selbst für schlau hält. Bei Ordnungswidrigkeitenverfahren und nach Strafbefehlen ist das sogar vereinfacht möglich und deshalb ziemlich verbreitet:
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt.
Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann zudem abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses.
Es gibt noch ein paar weitere Paragraphen, die die Vorgehensweise bei Beweisen (in der Regel ja ZeugInnen) regeln.
StPO § 245
(1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist. Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.
(2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Im übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist oder wenn der Antrag zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist.StPO § 246
(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei.
(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so spät vorgebracht worden, daß es dem Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum Schluß der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung beantragen.
(3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte bei den auf Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder Sachverständigen.
(4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.
Und noch viele mehr ... bis zum § 256 lauter Paragraphen zu ZeugInnen, anderen Beweisstücken usw. Es lohnt sich, das durchzulesen oder die StPO mit im Gerichtssaal zu haben.
- Folien zu einem Vortrag, wie Beweisanträge aussehen müssen, was zu beachten ist usw. (PDF)
- Folien zur Zeugenvernehmung (PDF)
Persönliche und unmittelbare Vernehmung ist vorgeschrieben!
§ 250 StPO: Grundsatz der persönlichen Vernehmung
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden.
Das ist ein wichtiger Punkt. Es dürfen nicht einfach indirekte Erzählungen, Protokolle oder ähnliches benutzt werden, sondern die/der ZeugIn muss selbst vorgeladen werden. Das ist relevant z.B. bei:
- PolizeibeamtInnen bei Anklagen im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen, Demonstrationen oder Hausdurchsuchungen
- BesitzerInnen oder BetreiberInnen von Häusern, Feldern, Baustellen usw. bei Auseinandersetzungen wie Besetzungen, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch
Im Original: Unmittelbarkeitsgrundsatz ... Diese Zitate ausblenden ++ Alle Zitate aus / einblenden
Aus Kleinschmidt/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung (zu § 250)
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz, den § 250 im Interesse möglichst zuverlässiger Beweisgewinnung aufstellt, gilt nur für Wahrnehmungen von Zeugen und Sachverständigen und nur im Strengbeweisverfahren ... (Rdnr. 1)
Anm: Strengbeweisverfahren müssen bei Schuld- und Rechtsfolgetatsachen angewendet werden (Rdnr. 6 zu § 244).
Ein weiterreichender Grundsatz, daß allgemein bei der Beweisaufnahme das sachnächste Beweismittel benutzt werden muß, läßt sich dem § 250 nach hM nicht entnehmen (vgl LR-Gollwitzer 22; ANM 460 mwN). Daher ist die Vernehmung des Zeugen vom Hörensagen, die den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht verletzt (BGH 17, 382, 384), nicht nur zulässig, wenn die Tatsachen, die ihm von anderen mitgeteilt worden sind, einen Straftatbestand erfüllen (zB wenn des § 186 StGB), sondern auch, wenn die Mitteilung als Beweisanzeichen für die Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen dienem soll ... (Rdnr. 3 f)
Vernehmungsprotokolle und andere schriftliche Erklärungen fallen unter das Beweisverbot. ... (Rdnr. 6 f)
Wahrnehmungen der Beweisperson dürfen durch die Verlesung nicht in den Prozeß eingeführt werden. Protokolle haben immer solche Wahrnehmungen zum Inhalt, schriftliche Erklärungen vor allem, wenn es sich um den Bericht über einen Vorgang handelt, dessen wahrheitsgemäße Wiedergabe nur durch eine Person möglich ist, die ihn mit einem oder mehreren ihrer 5 Sinne wahrgenommen hat (BGH 15, 253; 27, 135), aber auch Wahrnehmungen über innere Empfindungen des Zeugen selbst, die unmittelbar durch sinnlich wahrgenommene Vorgänge ausgelöst worden sind (KK-Diemer 5; erg 2 vor § 48). ... (Rdnr. 9)
Zu § 261, Rdnr. 7
Der Grundsatz der Mündlichkeit findet Ausdruck in den §§ 261, 264 (Roxin § 44 A I). Die §§ 244-256 und alle sonstigen Grundsitze über Beweiserhebung bleiben unberührt; zu § 257a vgl dort 1. Der Grundsatz der Mündlichkeit besagt lediglich, daß nur der mündlich vorgetragene und erörterte Prozeßstoff dem Urteil zugrunde gelegt werden darf (BGH NStZ 90, 229 [M]). Darin ist auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs enthalten (Einl 35). Fotos, Ortspläne u.ä., die Bestandteile der Akten sind, werden dadurch zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, daß sie mit den Beteiligten (zB im Rahmen einer Beweiserhebung) erörtert werdet) (BGH VRS 27, 192). Auch allgemein- oder gerichtsbekannte Tatsachen (51, 52 zu § 244) müssen, um verwertbar zu sein, erkennbar in die Hauptverhandlung eingeführt werden; den Beteiligten muß Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (BGH 6, 292, 296; 36, 354, 359; NStZ 98, 98; Hainburg StV 96, 84; Schlothauer StV 86, 228; Einl 28, 29).
Fragen stellen an ZeugInnen und Sachverständige
Aus Kleinschmidt/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung (zu § 241, Rdnr. 12 ff)
§ 241 StPO: Zurückweisung von Fragen
b) Nicht zur Sache gehörig sind Fragen, die sich nicht einmal mittelbar auf die zur Aburteilung stehende Tat und ihre Rechtsfolgen beziehen (BGH 2, 284, 287; NStZ 84, 133; 85, 183). Erwägungen, die nach § 244 III S. 2 zur Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit führen können (dort 54 ff) rechtfertigen aber die Zurückweisung nach II noch nicht (BGH NStZ 84, 133; 85, 183; Bay 64, 16 ; JR 64, 389 mit Anm Peters). Gleichgültig ist, ob die Frage nach Ansicht des Gerichts unerheblich ist: denn ein Urteil hierüber soll sich das Gericht erst bilden, wenn es die Antwort gehört hat (BGH 2, 284, 288; NStZ 81, 71; 84, 133; 85, 183; StV 84, 60 L; 87, 239; Bay aa0). Fragen, die sich ersichtlich ernsthaft darum bemühen, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu prüfen, müssen zugelassen werden (BGH 2, 284, 289; 13, 252, 255; NStZ 90, 400: Frage nach intimen Beziehungen bei Vorwurf der Vergewaltigung), ebenso Fragen, die die Erinnerungsfähigkeit des Zeugen betreffen (Celle StV 85, 7).
Eigentlich ist auch die Staatsanwaltschaft aufgefordert, zielgerichtet Fragen zu stellen und durchzusetzen, dass Fragen gestellt werden können.
Aus den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
127: Pflichten des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung
(1) Der Staatsanwalt wirkt darauf hin, dass das Gesetz beachtet wird. Er sorgt durch geeignete Anträge, Fragen oder Anregungen dafür, dass nicht nur die Tat in ihren Einzelheiten, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und alle Umstände erörtert werden, die für die Strafbemessung, die Strafaussetzung zur Bewährung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe, die Nebenstrafe und Nebenfolgen oder die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, des Verfalls oder sonstiger Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) bedeutsam sein können. Nr. 4 c ist zu beachten.
- Bericht von einem Prozess, wo der Angeklagte die Polizei mit vielen, vielen Fragen löcherte (Nov. 2008, Berlin)
- Vorlage für einen schriftlichen Antrag, bestimmte Fragen stellen zu dürfen (wenn es verboten wird, damit dieser Vorgang ins Protokoll kommt). In den Lücken müssen die fehlenden Sachen noch ausgefüllt werden (Name, zu stellende Fragen)
Ständig möglich: Persönliche Erklärungen - auch als politische Rede nutzbar
Die StPO garantiert den Angeklagten nach jeder/m (!) ZeugIn, anderem Beweisstück oder Vorgang (Beschluss, Verlesung ...) das Recht auf eine Erklärung. Das schafft ständige Möglichkeiten, in den Prozess einzugreifen, zu argumentieren, zu politisieren, zu bewerten. Denn was eine Erklärung beinhaltet, ist nicht festgelegt. Es geht ja gerade dazu, dass eineE AngeklagteR persönliche Aussagen macht, wozu politische Einschätzungen ebenso gehören wie rechtliche Bewertungen zu Nebenfragen (z.B. ob im Prozessverlauf eine Straftat begangen wurde, dass die Presse Unsinn geschrieben hat ...).
StPO § 257
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.
- Drauf achten: Manipulative Fragen an ZeugInnen
Pausen für sich und das Publikum
Von Seiten des Publikums sind während der Verhandlung nur wenige Handlungen möglich ohne die Gefahr des Hinauswerfens – was aber auch gewollt oder kalkuliert sein kann. Um das Aktionspotential zu erhöhen, sind Pausen für Angeklagte und Publikum gleichermaßen wichtig: Pausen können nicht nur Erholung bieten und Platz für wichtige Rückklärungen, sondern auch wichtige Aktionsflächen für die Menschen im Publikum. Was die im laufenden Prozess tun, kann sehr schnell mit drakonischen Strafen gestoppt werden. Wer aber nicht nur (wie leider in „linken“ Zusammenhängen oft üblich) als KonsumentIn und ohnmachts-orientierte ZuguckerIn da ist, sondern ständig nach Möglichkeiten der Intervention sucht, wird bemerken, wie genial Pausen sind. Darin lassen sich Reden halten, Theater spielen, Lieder singen, aber auch Pressearbeit machen, den Gerichtsvorplatz mit Kreide vollmalen und vieles mehr (siehe auch die Tipps zu „Subversiver Kommunikation“ und „Kreativer Antirepression“ in den entsprechenden Direct-Action-Heftchen zu diesen Themen (Bestell- und Downloadseite: www.aktionsversand.de.vu).
- Pausen können aus allen möglichen Gründen beantragt werden: Erschöpfung, einen Antrag formulieren, eine Erklärung vorbereiten, pissen gehen, was trinken wollen, in die Akten einsehen wollen, was Rechtliches nachgucken ... wenn das Publikum was vorhat, kann es dem Angeklagten stecken, wann eine Pause sinnig sein kann. Letztlich hat das Gericht keine Chance. Lehnt es die Pause ab, fordert man, die Pause schriftlich beantragen zu wollen und einen Gerichtsbeschluss dazu zu wollen. Zum Verfassen des Antrags auf Pause beantragt man dann eine Pause ... lehnt das Gericht immer noch an, macht es möglicherweise Verfahrensfehler, die wichtig sein können.
- Wenn was Längeres nötig ist als eine Pause, kann eine Unterbrechung beantragt werden. Die bedeutet, dass das Verfahren z.B. für den laufenden Tag unterbrochen wird und erst an einem anderen fortgesetzt wird. Typisch ist das, wenn neue Gesichtspunkte, Akten oder ZeugInnen auftauchen und sich Gericht, Staatsanwaltschaft und/oder Angeklagte erstmal einarbeiten müssen. Erschöpfung, Krankheit und anderes können ebenfalls dazu führen. Die Unterbrechung muss beantragt werden, das Gericht beschließt dazu.
- Deutlich weitergehend ist der Aussetzungsantrag. Der zielt darauf ab, das Verfahren platzen zu lassen. Es muss dann neu begonnen werden. Typisch ist das bei einem Befangenheitsantrag, der durchgeht, denn alle RichterInnen müssen ja von Beginn an dabei gewesen sein. Fliegt eine Person aus diesem erlauchten Kreis raus, muss von vorne angefangen werden.
- Bei einem mehrtägigen Prozess spricht das Gericht für alle neuen Termine eine Ladung aus - meist mündlich zum Ende des vorhergehenden Prozesstages. Kommt es zu einem neuen Verfahren z.B. nach einer Aussetzung, kann auf die Einhaltung von Fristen bestanden werden, so dass nicht sofort das neue Verfahren losgehen kann.
- Pausen können wichtige Aktionsflächen für die Menschen im Publikum. Was die im laufenden Prozess tun, kann sehr schnell mit drakonischen Strafen gestoppt werden. Wer aber nicht nur (wie leider in "linken" Zusammenhängen oft üblich) als KonsumentIn und ohnmachts-orientierte ZuguckerIn da ist, sondern ständig nach Möglichkeiten der Intervention sucht, wird bemerken, wie genial Pausen sind. Darin lassen sich Reden halten, Theater spielen, Lieder singen, aber auch Pressearbeit machen, den Gerichtsvorplatz mit Kreide vollmalen und vieles mehr (siehe auch die Tipps zu "Subversiver Kommunikation" (PDF) und "Kreativer Antirepression" (PDF) in den entsprechenden Direct-Action-Heftchen zu diesen Themen (Bestellseite ...).
- Besonders spannend für Aktionen und inhaltliche Vermittlung sind die Anfangs- und Endphase der Pausen. In den ersten Sekunden nach Verkündung der Pause oder vor Verkündung, dass es weitergeht ist, das Gericht im Saal und die Staatsanwaltschaft - und alle anderen auch. Was hier passiert, geschieht zwar formal außerhalb der Sitzung, aber trotzdem gegenüber allen, die sonst dabei sind. Wer sich also mit dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft anlegen bzw. kritisch über diese diskutieren will, wenn sie noch da sind, sollte diese Sekunden nutzen. Oft führt das sogar zu Diskussionen, wenn die Angesprochenen reagieren - eine wichtige politische Vermittlung.
Jede Pause kann also dem/r Angeklagten helfen und Möglichkeiten für Aktionen aus dem Publikum bieten. Sie hat aber noch eine dritte Funktion. In der Pause können auch andere die Köpfe zusammenstecken und beraten, z.B. RichterInnen und StaatsanwältInnen. Viele Entscheidungen zur Einstellung des Verfahrens fallen in Pausen, wenn die Genannten entdecken, dass sie beide keine Lust mehr auf eine Weiterführung der unangenehmen ZeugInnenbefragungen oder ständige neue Beweisanträge haben. Pressearbeit, Aktionen vor der Tür des Gerichts – all das braucht Pausen.
Für alle, die aus dem Publikum heraus aktiv sind, ist noch ein Rechtshinweis wichtig: Sollte das Gericht bei Störungen oder „Ungebühr“ (wie Gericht es nennen, wenn ihnen etwas nicht passt) nicht nur mit Ermahnung oder Rauswurf aus dem Saal reagieren, sondern Ordnungsgelder oder gar –strafen (ein paar Tage Disziplinierungsknast) verhängen, ist es wichtig, darauf nicht einzugehen. Besser ist, einfach mit der Aktion weiterzumachen oder jemand anders, die/der z.B. hinter dem Betroffenen sitzt, mischt sich ein: „Ich hab doch gar nichts gemacht!“ Dadurch wird die Aktion verwirrt und die/der RichterIn vergisst entweder ganz, eine Sanktion zu verhängen, oder zumindest die Anhörung des Betroffenen. Ordnungsgeld oder –strafe aber sind nur dann rechtmäßig. Daher: Nicht drauf eingehen, damit die Anhörung vergessen wird, und dann später darauf die Beschwerde aufbauen.
Den Prozesstag zu Fall bringen ...
Wenn ein neues Beweismittel oder eine neue Beweistatsache auftaucht, haben VerteidigerIn und AngeklagteR das Recht, sich entsprechend darauf vorbereiten zu können. Zudem können sie jederzeit neue Beweisanträge stellen. Dazu können sie eine Unterbrechung der Verhandlung beantragen, worüber das Gericht entscheidet. Diese Entscheidung ist sogar revisionsfähig. Damit ist ein wichtiges Mittel gegeben, eine Prozessunterbrechung zu erzwingen und damit wiederum die Einstellung wahrscheinlicher zu machen.
§ 246: Verspätete Beweisanträge
(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei.
(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so spät vorgebracht worden, daß es dem Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum Schluß der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung beantragen.
(3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte bei den aufAnordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder Sachverständigen.
(4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.Aus Kleinschmidt/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung (zu § 246, Rdnr. 1 f)
1) Eine Ergänzung des § 244 III enthält I. Den Verfahrensbeteiligten kann nicht vorgeschrieben werden, wann sie in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag zu stellen haben (BGH NStZ 90, 350). Beweisanträge können daher bis zum Beginn der Urteilsverkündung gestellt werden (33 zu § 244). Daß sie schon früher hätten angebracht werden können, ist kein Ablehnungsgrund, auch wenn nach den früheren Erklärungen des Antragstellers ein Antrag nicht mehr zu erwarten war (BGH NStZ 86, 371). Hätte der Antrag allerdings schon lange vor der Hauptverhandlung gestellt werden können, kann dies uU für eine Verschleppungsabsicht sprechen, so daß eine Ablehnung nach § 244 III in Betracht kommen kann (BGH NStZ 90, 350 mit Anm Wendisch = StV 90, 391 mit Anm Strate; vgl 68 zu § 244).
2) Einen Aussetzungsantrag (II-IV) können Prozeßbeteiligte stellen, denen infolge verspäteter Namhaftmachung der geladenen Beweispersonen (§ 222) die Möglichkeit genommen ist, deren Glaubwürdigkeit und die sachliche Zuverlässigkeit ihrer Aussage zu prüfen und etwiage Gegenbeweise anzubieten. Das gleiche gilt, wenn ihnen Beweistatsachen, deren Bedeutung für das Verfahren vorher nicht erkennbar war, nicht rechtzeitig bekanntgegeben werden. Für sachliche Beweismittel, deren Vorhandensein den Beteiligten nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden ist, gelten II-IV entspr (Hamm VRS 49, 113).
Protokollierung, Aufzeichnungen und Mitschriften
Aus den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
144: Die Beurkundung der Hauptverhandlung
(1) Der Urkundsbeamte hat das Protokoll über die Hauptverhandlung wegen dessen besonderer Bedeutung (§ 274 StPO) sorgfältig abzufassen. Der Vorsitzende überwacht die ordnungsgemäße Beurkundung, namentlich der Förmlichkeiten des Verfahrens (z.B. §§ 265, 303 StPO) und der Beweisanträge. Er prüft das Protokoll auf Richtigkeit und Vollständigkeit und veranlasst nötige Abänderungen und Ergänzungen. Als Tag der Fertigstellung des Protokolls (§ 271 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist der Tag anzugeben, an dem die zweite Urkundsperson das Protokoll unterschreibt.
(2) Bei der Aufnahme von Zeugenaussagen kann auf amtliche, auch außergerichtliche Niederschriften über eine frühere Vernehmung des Zeugen im Vorverfahren Bezug genommen werden. Ändert oder ergänzt der Zeuge jedoch seine früheren Erklärungen oder bestreitet ein Beteiligter die Richtigkeit der Aussage, so ist es in der Regel geboten, die Aussage vollständig, in den entscheidenden Punkten unter Umständen sogar wörtlich, in das Protokoll aufzunehmen, damit für ein späteres Ermittlungsverfahren wegen einer unrichtigen Aussage ausreichende Unterlagen vorhanden sind. Auf nichtamtliche Niederschriften von Aussagen soll grundsätzlich nicht Bezug genommen werden.
Tonbandaufnahmen
Sind verboten, aber keine Straftat, d.h. sie können später nicht direkt verwendet werden (wohl aber geschickt indirekt. z.B. als Abschrift), mensch kann auch rausfliegen deshalb - aber nicht bestraft werden. Das jedenfalls stellte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf klar (Auszug):

Wenn trotz allem das Ende naht ...
Dann geht's so langsam zu Ende. Das ist Gelegenheit, noch ein paar Sachen zu erwähnen, die immer gelten:
- Besonders spannend sind die Anfangs- und Endphase der Pausen. In den ersten Sekunden nach Verkündung der Pause oder vor Verkündung, dass es weitergeht ist, das Gericht im Saal und die Staatsanwaltschaft - und alle anderen auch. Was hier passiert, geschieht zwar formal außerhalb der Sitzung, aber trotzdem gegenüber allen, die sonst dabei sind. Wer sich also mit dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft anlegen bzw. kritisch über diese diskutieren will, wenn sie noch da sind, sollte diese Sekunden nutzen. Oft für das sogar zu Diskussionen, wenn die Angesprochenen reagieren - eine wichtige politische Vermittlung.
- Pausen können aus allen möglichen Gründen beantragt werden: Erschöpfung, einen Antrag formulieren, eine Erklärung vorbereiten, pissen gehen, was trinken wollen, in die Akten einsehen wollen, was Rechtliches nachgucken ... wenn das Publikum was vorhat, kann es dem Angeklagten stecken, wann eine Pause sinnig sein kann. Letztlich hat das Gericht keine Chance. Lehnt es die Pause ab, fordert man, die Pause schriftlich beantragen zu wollen und einen Gerichtsbeschluss dazu zu wollen. Zum Verfassen des Antrags auf Pause beantragt man dann eine Pause ... lehnt das Gericht immer noch an, macht es möglicherweise Verfahrensfehler, die wichtig sein können.
- Wenn was Längeres nötig ist als eine Pause, kann eine Unterbrechung beantragt werden. Die bedeutet, dass das Verfahren z.B. für den laufenden Tag unterbrochen wird und erst an einem anderen fortgesetzt wird. Typisch ist das, wenn neue Gesichtspunkte, Akten oder ZeugInnen auftauchen und sich Gericht, Staatsanwaltschaft und/oder Angeklagte erstmal einarbeiten müssen. Erschöpfung, Krankheit und anderes können ebenfalls dazu führen. Die Unterbrechung muss beantragt werden, das Gericht beschließt dazu.
- Deutlich weitergehend ist der Aussetzungsantrag. Der zielt darauf ab, das Verfahren platzen zu lassen. Es muss dann neu begonnen werden. Typisch ist das bei einem Befangenheitsantrag, der durchgeht, denn alle RichterInnen müssen ja von Beginn an dabei gewesen sein. Fliegt eine Person aus diesem erlauchten Kreis raus, muss von vorne angefangen werden.
- Bei einem mehrtägigen Prozess spricht das Gericht für alle neuen Termine eine Ladung aus - meist mündlich zum Ende des vorhergehenden Prozesstages. Kommt es zu einem neuen Verfahren z.B. nach einer Aussetzung, kann auf die Einhaltung von Fristen bestanden werden, so dass nicht sofort das neue Verfahren losgehen kann.
- Um eine Protokollierung wichtiger Passagen oder Aussagen zu erzwingen, kann diese in einen späteren Antrag mit aufgenommen werden als Zitat (siehe oben). Denkbar ist auch, ausdrücklich auf die Aufnahme in ein Protokoll zu bestehen.
Einige Anträge haben besonderen Status. Vor allem gilt das für Befangenheitsanträge, die gestellt werden können gegen die dem Gericht angehörige Personen, also die RichterInnen, SchöffInnen und ProtokollführerInnen, eventuell noch andere Personen, die z.B. begutachten. Absurd ist, dass diese nicht sofort behandelt werden müssen, sondern nur die gegen die Vorsitzenden RichterInnen (also beim Amtsgericht immer gleich, da da nur einE RichterIn da ist). Über die Befangenheit wird (unglaublich, aber wahr) durch die Betroffenen selbst entschieden. Dennoch ist es sinnvoll, solche Anträge zu stellen, wenn sich die Gelegenheit ergibt, weil sich die zu erwartende Ablehnung des Antrags für eine spätere Berufung oder Revision eignet. Daher auch hier alles immer schriftlich - und dafür eine umfangreiche Pause beantragen.
Plädoyers und Letztes Wort
Plädoyers
Nach der Beweiserhebung wird oft noch etwas über die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten geredet, wie viel Geld sie verdienen und vor allem, welche Vorstrafen sie haben. Danach kommen die Plädoyers. In der ersten Instanz zuerst die Staatsanwaltschaft, dann die Verteidigung (jedeR Angeklagte hat das Recht, ein Plädoyer zu machen - auch zusätzlich zu denen der VerteidigerInnen). In der Berufung ist es umgekehrt, also erst die Angeklagten und/oder Verteidigung. Nach den Plädoyers aber hat auf jeden Fall jedeR Angeklagte die Möglichkeit für ein sogenannten „letztes Wort“. Da kann gesagt werden, was will!
§ 258
(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.§ 259
(1)Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht werden.
(2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten.
Die Plädoyers sind die klassischen langen Vorträge, warum (so meist die Staatsanwaltschaft) einE TäterIn überführt sein soll, oder warum (so die Verteidigung) das genau nicht der Fall ist oder zumindest mildernde Umstände geltend zu machen sind. Allerdings gibt es keine Formvorschrift für ein Plädoyer. Es können sowohl Bewertungen der Ergebnisse aus der Beweisaufnahme wie auch politische Positionen, Angriffe gegen die hinter der Anklage stehenden Kreise u.ä. benannt werden. Eine Höchstdauer für Plädoyers existiert ebenfalls nicht. Mensch kann auch mehrere Stunden oder Tage Argumente, Zitate, Lesungen usw. aneinander bauen. Ob das schlau ist, muss für den Einzelfall geschaut werden. Auf jeden Fall: Wer eineN VerteidigerIn hat, kann trotzdem auch selbst plädieren. Eine passende Arbeitsteilung mit dem/r AnwältIn kann z.B. sein, dass letztere stark die formalen Aspekte, der/die Angeklagte mehr die politischen Punkte benennt.
Letztes Wort
Der § 258 StPO weist noch eine Besonderheit auf (siehe oben): Das letzte Wort. Es gebührt immer dem Angeklagten. Das bietet sehr interessante Möglichkeiten. Zum einen kann das zu Sagende zwischen Plädoyer und letztem Wort aufgeteilt werden. Dramaturgisch gelungen ist eine Zuspitzung – das letzte Wort kann alles enthalten, auch scharfe Zitate, vorgelesen aus Romanen oder Studien, Songs oder Redemanuskripten. Außerdem bildet der konkrete Rahmen eine hervorragende Plattform für Aktionen, Inszenierungen usw. Denn: Das letzte Wort ist das, was es wörtlich aussagt. Es ist für ein Gericht äußerst schwierig, während des letzten Wortes einzugreifen, das Publikum zu beschimpfen, Leute aus dem Saal zu werfen oder auch den Angeklagten, der gerade das letzte Wort spricht, zu unterbrechen. Denn wenn sich der Angeklagte dann hinsetzt und nichts mehr sagt, hatte er nicht das letzte Wort. Eigentlich ein Rechtsfehler – Prozess wiederholen, nachdem er so in der Revision gekippt wurde.
Leider ist das nicht immer möglich, denn die Wahrheit definiert das Gericht. Wenn es ins Protokoll schreibt, dass der Angeklagte nicht unterbrochen wurde, dann IST DAS SO. Ein Revisionsgericht überprüft grundsätzlich die Angaben von RichterInnen und des Protokolls nicht. Sie sind wahr.
Dennoch: Das letzte Wort ist ein starkes, kämpferisches Mittel. Es kann auch das Ende der offensiven Prozessführung sein, z.B. durch die Ankündigung des Angeklagten, der Urteilsverkündung „im Namen des Volkes“ aus Protest gegen diese Huldigung der Volksidee und der Absurdität, dass eine Person ihre Privatmeinung als Volksmeinung bezeichnet, nicht beiwohnen zu wollen. Nach entsprechender Begründung packt die/der Angeklagte die Sachen und geht. Das wird zugelassen oder durch WachtmeisterInnen verhindert – so oder so eine interessante Ausgangslage für theatralische Vermittlungen.
Strafe und Strafhöhe
BGH GS 2, S. 194, (200): "Schuldhaft handelt, wer sich nicht zu einem rechtmäßigen handeln hat motivieren lassen, obwohl ein durchschnittl. Mensch sich für das Recht entschieden hätte."
Vorwerfbarkeit der Tat
Entscheidendes Kriterium für die Schuld, nach der sich die Strafhöhe bemisst, ist die Vorwerfbarkeit.
Urs Kindhäuser: Strafgesetzbuch, zu § 46 Rdnr. 29
Gem. § 46 Abs. 1 S. 1 ist die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die insoweit angesprochene Schuld ist nicht identisch mit der strafbarkeitsbegründenden des dreistufigen Deliktsaufbaus. Vielmehr erfasst sie das Maß der Vorwerfbarkeit bei der Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Unrechts.Hasso Lieber: Leitfaden für Schöffinnen und Schöffen (S. 125)
Die Schuld ist das Maß des Vorwurfs, der dem Täter für seine Tat zu machen ist.
Urteil
Wenn alle Aktionen und offensive Prozessführung nicht genutzt haben, fällt am Ende dennoch ein Urteil. Die Paragraphen dazu:
StPO § 260
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.StPO § 261
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Es gibt einige weitere Paragraphen zum Urteil. Das Urteil bildet den Abschluss und traurigen Höhepunkt des Prozesses. Es ist der bedeutendste Akt der Herstellung von Objektivität und Wahrheit, der religiöse Kernakt in der Vollziehung von Rechtsstaats-Liturgie. Für Aktionen ist der wichtigste Zeitpunkt gekommen, denn hier werden die sakrale Ordnung, die antiemanzipatorische Logik von Mobiliar, Sprache, dem unterwürfigen Aufstehen aller usw. auf die Spitze getrieben. Und: Es kann niemandem mehr schaden, jetzt Aktionen zu machen, denn das Urteil steht fest. Auch kann mensch nichts mehr verpassen, beim Rauswurf nur noch die Urteilsverlesung. Da das Urteil zum Prozess dazu gehört, kann es für Berufung oder Revision sogar von Vorteil sein, nun das Gericht zu unüberlegten Handlungen, z.B. der Räumung des gesamten Saales zu provozieren.
Im Namen des Volkes
Am Beginn des Urteil stehen die Wort, die den anti-emanzipatorischen Gehalt von Gerichtsprozessen und Rechtsstaat am deutlichsten machen: "Im Namen des Volkes". Das ist aus vielerlei Hinsicht eine üble Bevormundung:
- Das "Volk" ist bereits als solches ein anti-emanzipatorisches Konstrukt. Es gibt keine Völker. Sie werden durch Setzungen von oben erfunden, begleitet von einer - sich dann aber auch selbsttragenden - Propaganda des "Wir" und des ausgrenzenden "Ihr" bzw. "die Anderen" oder "das Fremde". Es entsteht eine meist sehr unscharf umrissene Masse von Menschen als gefühlte, d.h. Schein-Einheit. Die meisten Menschen eines "Volkes" kennen sich nicht und wären auch nie auf die Idee gekommen, miteinander eine Einheit zu bilden. Insofern ist schon die Benennung, dass es ein Volk überhaupt gibt, eine anti-emanzipatorische, d.h. die Selbstbestimmung brechende Behauptung.
- Im Namen des Volkes zu sprechen ist dann eine brutale Vereinnahmung der Menschen, die erst zum Volk konstruiert wurden, d.h. in dieses ohne jegliche Befragung hineingepresst wurden, und in deren Namen dann auch noch Einzelne zu sprechen meinen.
- Im Gericht wird diese Logik noch einmal gesteigert. Das Volk, das es gar nicht gibt, aber was ge- und erdacht wird, wären z.B. auch die im Zuschauerraum oder auf der Angeklagebank sitzenden Menschen. Die Institution, die häufig Menschen kaltschnäuzig in Knäste abschiebt, erdreistet sich, auch noch im Namen der Angeklagten zu sprechen, deren soziales Leben es gleichzeitig ruiniert. Ebenso spricht es im Namen der Menschen im Zuschauerraum, die aber während des Prozesses zum Schweigen verdammt sind und in krasse Regeln gepresst werden. Machen sie trotzdem dem Mund auf, fliegen sie raus - das sog. Volk wird mundtot gemacht, um ungestörter in seinem Namen reden zu können.
- Auch der Blick in die Geschichte ist belastend: Die ausgeprägteste Form der Logik, dass Gerichte das Sprachrohr des Volkes sind, haben die Nazis mit ihren Volksgerichtshöfen geschaffen. Die Logik ist, wenn auch nicht in dieser Ausprägung, unverändert vorhanden.
StPO § 268
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen.
(3) Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. Es muß spätestens am elften Tage danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. § 229 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich festzustellen.
Weil die Urteilsverkündigung die krasseste Form anti-emanzipatorischen Denkens ist und gleichzeitig nichts mehr zu verlieren ist, können hier Aktionen gut ansetzen. Beispiele, teilweise schon mal praktisch angewendet, sind:
- Im Prozess gegen Projektwerkstättler blieben die Angeklagten der Urteilsverkündung aus Protest ganz fern. Einer von ihnen wurde dann von der Polizei zwangsvorgeführt. Vor Gericht kündigte er an, den Spruch "Im Namen des Volkes" nicht widerstandslos hinzunehmen. Er begründete das auch ( wie oben beschrieben) und beantragte, den Gerichtssaal wieder verlassen zu dürfen. Schließlich genehmigte die vorsitzende Richterin ihm, während dieser Passage die Ohren zuzuhalten. So geschah es. Das verhinderte das Urteil nicht, aber war eine auffällige Demonstration per Debatte um die vier Worte ...
- Natürlich ist auch eine Aktion dagegen möglich. Ein etwaiges Verfahren dürfte jedenfalls spannend werden, wenn jemand angeklagt ist, dass er sich beschwert hat, wenn ungefragt oder sogar gegen seinen/ihren Willen in seinem/ihrem Namen geredet wird.
- T-Shirt, Transparente, gerufene Parolen der Marke "Not in my name".
- Was oft auch schon wirkt: Nicht aufstehen. Das Gericht wird eineN dann auffordern, aufzustehen - auch die liberalsten RichterInnen können es nicht ab, wenn beim Urteil nicht andächtig gestanden wird. Die Aufforderung ist genau das Gewollte: Erklären, warum man es nicht tut (eben obige oder andere Gründe) - und zwar unabhängig vom Urteil, also ob Schuld- oder Freispruch. Denn für die Logik des "Im Namen des Volkes" ist das völlig egal.
- Lieder singen zum Thema, Theatereinlagen wie Mars-TV.
- Konfetti, Böller, Party, Tanzen statt Gehorsam ... und im Zweifel räumen lassen, dabei weiter tanzen u.ä. und mit Rufen der Art "Tragt uns raus, das hier ist eh nicht unsere Welt", "Macht Euren Herrschaftsscheiß alleine" oder "Buntes Leben statt ..." die Machtdemonstration des autoritären Staates noch karikieren.
Worauf sich das Urteil stützt
Aussagen der/s Angeklagten im und außerhalb des Prozesses
Zunächst nochmal klargestellt: Es macht Sinn, die Aussage zu verweigern, d.h. weder nach der Verlesung der Anklage (bzw. in der Berufung nach der Verlesung des erstinstanzlichen Urteils) zur Sache auszusagen noch später dieses zu tun. Am sichersten ist es, ständig explizit darauf hinzuweisen, dass nicht zur Sache ausgesagt werden soll, sondern das Folge ein Antrag, eine persönliche Erklärung u.ä. ist - und diese auch keine Aussagen zur Sache enthält. Besser ist es, die Abläufe durch Fragen an ZeugInnen, Beweiserhebungen usw. zu verdeutlichen und sich dann im Plädoyer darauf zu beziehen.
Die Rechtstipps aus solchen politischen Gruppen, die nicht nur Aussageverweigerung, sondern gänzlich Schweigen verordnen, sind aus diesem Blickwinkel vielfach gefährlich. Zum einen ist selbst in den dogmatischen Schriften z.B. der Roten Hilfe überraschenderweise dieser Punkt doch gar nicht so eindeutig, stattdessen wird von Ausnahmefällen u.ä. gefaselt (die aber nicht näher erläutert werden), wann es doch sinnvoll sein kann. Zum anderen gilt das Ganze offenbar für die ohnehin peinlich als unfehlbare ExpertInnen gehypten AnwältInnen nicht. So ist eine emanzipatorische, d.h. auch gleichberechtigte und politische Verhandlungsfühung nicht möglich. Darüber hinaus aber werden durch konsequentes Schweigen einschließlich dem Verzicht auf Anträge und Fragen an ZeugInnen auch nicht versucht, die Anschuldigungen zu erschüttern.
So oder so ist es dem Gericht möglich, auch Aussagen von außerhalb des Prozesses zu verwerten. Dogmatische Aussageverweigerungsfans müssten daraus nun ableiten, generell nichts mehr zu sagen oder zu schreiben - politische Arbeit wäre beendet. Verwertbar aber sind Aussagen außerhalb des Prozesses nur, wenn sie ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingebracht wurden, d.h. sie müssen verlesen oder erörtert worden sein und den Beteiligten muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sein (Meyer-Goßner, zu § 261, Rd. 7).
Aus Kleinschmidt/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung (zu § 261, Rdnr. 22)
Äußerungen des Beschuldigten außerhalb des Verfahrens sind nach ordnungsgemäßer Einführung in die Hauptverhandlung verwertbar, auch wenn er im Strafverfahren keine Angaben zur Sache macht (Miebach NStZ 00, 235). ZB darf sein Unfallbericht an seine Haftpflichtversicherung, der als Beweismittel beschlagnahmt worden ist, nach Verlesung (§ 249) verwertet werden, ebenso nach Einführung durch Zeugenaussage eines Angehörigen der Versicherung (ausführlich dazu KG NZV 94, 403; BVerfG NStZ 95, 599: verfassungsrechtlich unbedenklich). Auch Angaben, die ein Asylbewerber im Rahmen der Anhörung nach § 15 1, 11 Nr 1 AsylVfG über die Modalitäten seiner Einreise macht, dürfen ohne seine Zustimmung verwertet werden (BGH 36, 328; ebenso Düsseldorf StV 92, 503 mit krit Anm Kadelbach für Angaben aus einem im Ausland gestellten Asylantrag; aM Ventzke StV 90, 279), ferner Erklärungen im Rahinen der Zollkontrolle bei der Einreise (Oldenburg StV 96, 416 mit abl Anm Bernsmann). Erkenntnisse aus der nach UmweItschutzgesetzen vorgeschriebenen Eigenüberwachung unterliegen idR keinem Beweisverwertungsverbot (Franzheini NJW 90, 2049 gegen Michalke NJW 90, 417), auch nicht die nach § 138 I, I ZPO abgegebenen Erklärungen (aM Dauster StraFo 00, 154). Vgl auch Verrel NStZ 97, 362 sowie zur Verwertung von im Sozialhilfeverfahren gemachten Angaben v. Glahn StraFo 00, 186.
Gutachten und Sachverständige
Bossi, Rolf (2006): „Halbgötter in Schwarz“, Goldmann in München (S. 37 f.)
Schon die Wahl eines Gutachters, erst recht aber dessen Gutachten selbst kann einen Prozess entscheiden. ...
Häufig vertraut ein Gericht deshalb immer auf dieselben Gutachter, ganz nach dem Motto: „Einmal recht, immer recht“. Kammern, die kein allzu ausgeprägtes Faible für mildere Urteile oder gar Freisprüche aufgrund von eingeschränkter oder fehlender Schuldfähigkeit haben, entwickeln eine fatale Schwäche für solche psychologischen Gutachter, die den Angeklagten schneller und öfter volle Schuldfähigkeit attestieren. Will man als Anwalt ein Zweit- oder Gegengutachten durchsetzen, sind die Gerichte oft vorschnell mit der Entscheidung bei der Hand, der geforderte Sachverständige verfüge gegenüber dem vom Gericht bestellten nicht über neue oder »überlegene« Forschungsmethoden -Antrag abgelehnt. Gerne werden auch in Urteilsbegründungen aus an sich soliden Gutachten steile, aber völlig unbegründete Schlussfolgerungen gezogen - und das mit der souveränen Geste des Fachgelehrten. Selbst wenn sich ein Gericht mehr oder weniger ungeprüft und nicht selten auch unverstanden das Urteil eines Gutachters zu Eigen macht, gibt es dafür eine juristisch wasserdichte Standardformullerung: Man habe die Feststellungen des Gutachters »in eigener Würdigung nachvollzogen«, heißt es dann in der Urteilsbegründung - eine Leerformel, deren Wahrheitsgehalt in einer Berufung oder Revision leider oft kaum zu erhellen, geschweige denn zu erschüttern ist.
Ablehnung eines Sachverständigen, Gutachters:
§ 74 StPO
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
- Mehr unter "Leitsätze/Entscheidungen" bei www.kanzlei-doehmer.de
- Dort auch zu Ablehnung eines Dolmetschers und von Richtern (Befangenheitsantrag)
Haftung und Risiken für Sachverständige
- Ein Anthropologe wurde zu Schadenersatz verurteilt, weil er eine Person falsch identifiziert hatte - und die deshalb neun Jahre fälschlicherweise hinter Gitter saß ... mehr in der FR, 4.10.2007 (S. 47) ++ Urteil des Oberlandesgerichts dazu (PDF)
Berufung, Revision & Co. - nach dem Prozess ist vor dem Prozess ...
Nach der ersten Instanz sind Berufung (Wiederholung des ganzen Verfahrens) und Revision (Rechtsfehlerüberprüfung) möglich, nach der zweiten Instanz nur noch das letztere. Dann ist Schluß und gegen den Knast hilft nur noch Flucht oder eine erfolgreiche, politische Aktion gegen Knäste insgesamt ... leider z.Zt. wohl unwahrscheinlich. Bei Berufung und Revision sind enge Fristen zu beachten - für RechtsanwältInnen Alltag, für die Angeklagten aber wichtig, das nicht zu übersehen.
StPO § 314
(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.StPO § 337
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Werden dagegen irgendwo Grundrechte verletzt, kann zudem das Verfassungsgericht angerufen werden. Aber keine falschen Erwartungen - das BVerfG wird zwar gehypt als Kernelement des unabhängigen Rechtsstaates, in der religiösen Logik des Rechtsstaates ist es doch eher so etwas wie die staatliche Variante der Glaubenskongregation des Papstes in der katholischen Kirche. Weniger als 2 Prozent aller Eingaben werden überhaupt beachtet!
- Tipps zur Verfassungsbeschwerde hier ...
- Seite mit Aktionsideen rund um Prozesse
- Kreative Antirepression ... Infos und viel mehr Aktionsideen
Das Publikum
Ein abschließendes Wort noch zum Verhältnis Publikum - Angeklagte. Natürlich geht es nicht, Aktionen zu machen, wenn die Angeklagten explizit dagegen sind. Denkbar ist (wenn die Angeklagten Schiß haben), abzusprechen, dass die Angeklagten selbst das Gericht mit der Bitte um Ruhe unterstützen, aber das Publikum sich nicht dran hält. Dann ist der Angeklagte selbst nicht in der Schußlinie (ähnlich wie bei Demoleitungen, die ja Polizeibefehle durchsetzen müssen, wo es dann gut ist, wenn sich einfach niemand dran hält).
Viele, auch "linke" Antirepressionsgruppen empfehlen, keine Aktionen zu machen, weil das den Angeklagten schaden würde. Diese Angstmacherei geben viele Angeklagte an ihr Umfeld weiter. Das aber ist totaler Blödsinn! Es gibt keinerlei Logiken, nach denen man vorhersehen kann, wie ein Gericht auf Aktionen reagiert. Steht ein Urteil schon vorher fest (und das ist meistens so), dann ist es ohnehin egal. Aber auch sonst lässt sich nichts kalkulieren. Es sind schon Gerichtsverfahren eingestellt worden wegen Aktionen - und auch das Gegenteil ist schon eingetreten. Es lässt sich also weder sagen, dass Aktionen den Angeklagten schaden noch das umgekehrte. Wer irgendsowas sagt, verfolgt andere Interessen und verbirgt die nur.
Grund für Aktionen im Gerichtssaal ist denn auch nicht die angeklagte Person, sondern die Politisierung des Prozesses. Entsteht dadurch öffentliche Aufmerksamkeit, kann das auch im Prozess helfen - muss aber nicht. Letztlich ist es die Frage, ob man Repression selbst zur politischen Aktion macht oder sich den Spielregeln unterwirft. Letzteres ist schon vom Ansatz her wenig emanzipatorisch. Aber zur Zeit ist es in "linken" Bewegungen üblich, sich selbst als revolutionär zu feiern, um in der Praxis die Spielregeln der Herrschenden zu übernehmen: Aktionen nach Demonstrationsrecht, Beteiligung nach parlamentarischen Regeln, eigene Zentren mit Hausrecht ... da passt ein Gerichtsprozess mit Unterwerfung unter die absurden Regeln und Überlassung des Handelns denen, die damit auch noch Geld verdienen (RechtsanwältInnen), nur zu gut.
Kreative Antirepression ist ein Akt emanzipatorischer Selbstbefreiung - gegen die Systeme der Herrschenden und die Disziplinierung aus den eigenen Reihen!
- Antrag, die Öffentlichkeit wieder herzustellen (wenn Leute rausfliegen, bestimmte Sachen eingeschränkt werden ...). In der Lücke muss das Konkrete noch ausgefüllt werden.
Links
- Aktionen gegen Repression ++ Termine für offensive Gerichtsprozesse
- LaienverteidigerInnen-Netzwerk - sich gegenseitig helfen vor Gericht: Trainings für Angeklagte und UnterstützerInnen, Schulungen zum/r LaienverteidigerIn, Austausch und Kooperation
- Zum Anhörungsrecht vor Gericht
- Strafrechtslexikon mit vielen Tipps (alphabetisch sortiert)
- Beweiswürdigung im Urteil
- Cannabis & Co. in der Rechtssprechung
- Weitere Tipps bei Gerichtsverfahren ++ Zugang zu Gerichten ++ Akteneinsicht ++ Gleichheit vor dem Recht ++ Rechtliches Gehör ++ Gutachten
- Links und Broschüre zu weiteren Tipps im Strafverfahren
- Rechtstipps gegen staatliche Gewalt allgemein
- Demonstrationsrecht: Allgemein ++ Rechtstipps ++ Urteile
- Tipps zu Verfassungsbeschwerden
- taz am 26.5.2011 über offensive Prozessführung
- Wiki mit Terminen von offensiv geführten Prozessen
Es lohnt sich ... Beispiele, sich in scheinbar aussichtlosen Fällen doch nicht verurteilen zu lassen
- Erwischt mit Pinsel, Plakat und Kleister direkt vor feucht-klebriger Wand ... und nicht verurteilt, in: Junge Welt, 12.10.2007 (S. 4)
Direct-Action-Hefte zum Thema
Kreative Antirepression
- Gerichtsprozesse zu Aktionen machen
- Polizeikontakt in Theaterszenen umwandeln
- Repressionsschutz
- Download als .pdf (auch zum Kopieren und Weiterverteilen!)
Rechtstipps gegen Recht-Extremisten
- Paragraphen, die einen meist gegen Oppositionelle eingesetzt werden
- Tipps, wie mensch sich dagegen wehren kann
- Paragraphen, die gegen die Obrigkeit und Repressionsorgane gewendet werden können
- Download als .pdf (auch zum Kopieren und Weiterverteilen!)
Gerichtsverfahren
Prozesse zu Aktionen machen- Rechtsstaat demaskieren
- Hintergründe und Berichte
- Download als .pdf (auch zum Kopieren und Weiterverteilen!)
Alle Hefte: A5, 16 oder 20Seiten, 1 Euro (plus Porto)
Download als .pdf (auch zum Kopieren und Weiterverteilen!
Zur Materialseite (viele weitere Hefte und Bücher ...)
- Flugblatt gegen Polizei ... allgemein, überall einsetzbar, führt Gründe gegen die Existenz von Polizei auf (A3 beidseitig, zum Falten auf A4 ... 1,3 MB)
- Aktionsideen für Prozesse
