Kommunaler Biotopschutz
Aufgaben der Gemeinden
Aufgaben der Gemeinden sind die Aufstellung lokaler Naturschutzprogramme, die Erarbeitung und Verabschiedung von Landschafts- und Bauleitplänen sowie die Integration von Naturschutzzielen in alle weiteren Fachpläne, zB die Verkehrs-, Agrar- oder wasserwirtschaftlichen Planungen. In den meisten Fällen ist die Gemeinde selbst Planungsträger, in allen weiteren Verfahren ist sie intensiv beteiligt. Damit kommt der Gemeinde und ihren Gremien die Schlüsselrolle bei der Frage zu, ob weiter Stück für Stück Natur zerstört oder ob mit einem umfassenden Handlungsansatz eine Kehrtwende erreicht wird. Für diese Arbeit muß eine Gemeinde auch fachliches Know-How gewinnen. Gerade kleine Orte können sich nur wenig Personal leisten, das mit diesen Aufgaben dann überfordert ist. Aufträge an kompetente Planungsbüros zerstückeln den notwendig geschlossenen Arbeitsablauf in Einzelfolgen, was die Umsetzungschancen erheblich mindert. Sinnvollste Lösung ist der Aufbau Biologischer Stationen als Kooperation benachbarter Orte und des jeweiligen Kreises. Dabei sollte eine Station jeweils einen oder wenige zusammenhängende Naturräume abdecken, in dieser Form sollte auch festgelegt werden, welche Orte zusammen eine solche tragen. Um die notwendigen Verbundwirkungen zu erfassen, dürfen Planungen ohnehin nicht an der Gemeindegrenze enden. Hier können Biologische Stationen besser den Anforderungen gerechtwerden als die auf ihr Gebiet fixierten Gemeinden.Bestehen Biologische Stationen nicht, so gilt für alle Planungen der Gemeinde, daß sie die grenzenübergreifenden Effekte mit erarbeiten muß - sei es in eigener Planerarbeitung oder als Festlegung im Auftragspaket an ein Planungsbüro.
Planerarbeitung
Um großflächige Verbundeffekte berücksichtigen zu können, wird der lokale Naturschutzplan aus der Vorgabe landschaftlicher Leitbilder erarbeitet. Sie legen anzustrebende Nutzungs- und Lebensraumformen fest und weisen die Kernbereiche aus, in denen die Natu rschutzziele vorrangig zu verwirklichen sind.
Zum lokalen Naturschutzplan ist eine umfassende Kartierung der vorhandenen Lebensräume und Nutzflächen notwendig, um bestehende Strukturen, soweit möglich und sinnvoll, in einen neu zu entwickelnden Biotopverb und einbinden zu können. Der lokale Plan führt zu einer parzellengenauen Festlegung, welche Nutzflächen und welche Lebensraumformen wo entstehen bzw Gesichert werden müssen. Für die Kernbereiche wird ebenfalls ein parzellenscharfes Entwicklungs- und Siche rungskonzept erarbeitet. Zudem muß auf der gesamten Fläche einschließlich der Nutz- und Bauflächen ein Biotopverbund entwickelt werden, d.h. Kernbereiche, Kleinstrukturen, Saumzonen und Vernetzungselemente müssen erhalten, verbessert bzw neu geschaffen we rden. Aus dem Plan entsteht anschließend eine Konfliktkarte, d.h. eine Übersicht, wo bestehende oder zukünftige Eingriffe den Zielen des Naturschutzes auf ökologischer Grundlage widersprechen.
Richtlinien, Vorgaben und Satzungen
Gemeinden und Kreise können keine Gesetze, sehr wohl aber rechtsverbindliche Pläne und Satzungen beschließen. In mehreren Ländern ist es den Gemeinden möglich, durch eine Satzung bestimmte Lebensräume generell zu schützen (zB Baum-, Hecken-, Gewässerschu tzsatzungen). Zudem lassen sich über die Bebauungspläne Festsetzungen über Bodenversiegelung, Nutzung oder vorzunehmende Pflanzungen treffen. Ebenso sind örtliche Planungen von Fachämtern mit abschließender Planfeststellung (Wasserwirtschaft, Flurbereinigu ng, Straßenbau) rechtswirksam. Gemeinden und Fachämter müssen jedoch die Vorgaben überörtlicher Pläne berücksichtigen, so daß die Festlegungen dort auf diese indirekte Weise ebenfalls ihre Wirkung entfalten.
Auf die Form der forstlichen Nutzung ihrer eige nen Waldstücke haben Gemeinden über Haushaltsplanung oder direkte Weisung Einfluß, den sie in Richtung eines ökologischen Waldbaus einsetzen sollten.
Organisatorische Rahmenbedingungen
Für jede Gemeinde stehen zwei Wege der Umsetzung offen. Sie kann zum einen eigenständig wirken, d.h. durch eigene Angestellte bzw Auftragsvergabe die Planerarbeitung und dessen Umsetzung betreiben. Hierzu sind eigenes Personal, Gesprächsrunden mit Naturnutzern, Naturschützern usw sowie eine breite Öffentlichkeitsarbeit und -beteiligung nötig. Eine Alternative dazu sind die "Biologischen Stationen". Sie werden auf der Ebenen mehrerer Gemeinden eines Kreises nach naturräumlichen Grenzen geschaffen. In ihnen arbeitet ein fachlich geschultes Team, das Planerarbeitung, -fortführung, Umsetzung und Kontrolle übernimmt. Diese "Biologischen Stationen" wären in Zusammenarbeit der betreffenden Gemeinden und des Kreises aufzubauen. Unabhängig davon, durch Stationen un d Gemeinde zusammengerufen, müssen Gesprächsrunden von Naturnutzern usw. auf möglichst dezentraler Ebene zusammenkommen, d.h. in Gemeinde oder Ortsteil.
Ob mit oder ohne Biologische Stationen - eine Stärkung gemeindlicher Umweltarbeit durch eine Vielzahl organisatorischer Veränderungen ist vonnöten. Der Umweltbereich muß vielerorts noch aus den "Fesseln" anderer Ämter gelöst und mit diesen auf eine Stufe gestellt werden. Bürger-Mitarbeit, zB der Verbände oder Beauftragter, muß gefördert und stärker einbe zogen werden. Zudem fehlen meist Möglichkeiten der Direktvermarktung, Baum- und Obstpatenschaften, Maschinengemeinschaften und andere Förderhilfen, die gezielt naturnahe Wirtschaftsformen begünstigen können. Schließlich ist insgesamt eine verstärke Öffentl ichkeitsarbeit wichtig.
Finanzielle Rahmenbedingungen
Für einen umfassenden Naturschutz können die auf Landes-, Kreis- und Gemeindeebene aufgeteilten, mehr nach zufälligen oder ungenügenden Kriterien vergebenen Geldmittel nicht mehr genügen. Es muß ein gemeinsamer Topf auf Gemeindeebene oder im Rahmen der Bio logischen Stationen eingerichet werden. Die Gelder werden nicht mehr für zusammenhanglose Einzelprojekte, sondern für die Umsetzung der Inhalte des umfassenden Naturschutzplanes ausgegeben.
Im einzelnen werden das sein:
- Gestaltungsmaßnahmen des Naturschutzes, zB Bodenbewegungen für Biotopanlage, Renaturierungen, Rückbau von Eingriffen usw
- Förderung naturgemäßer Nutzungsverfahren bzw der Umstellung von Betrieben
- Schaffung oder Förderung einer Infrastruktur für naturgemäße Nutzungsformen (zB Direktvermarktung, naturnah befestigte Wege usw)
- Notwendige Gutachten, Kontrollen, Untersuchungen oder Neufassungen des Naturschutzprogrammes
- Notwendige Begleitverfahren der Umsetzung, zB eines freiwilligen Landtausches
- Finanzierung von Personal und Arbeit in den Biologischen Stationen bzw den Gemeinden. Dazu gehören auch die Öffentlichkeitsarbeit, Einbindung der Naturnutzer und vieler Bürger usw
Agierendes Naturschutzhandeln
Den Gemeinden stehen alle Möglichkeiten der agierenden Umsetzung offen. Sie können, da nach der Erstellung der lokalen Naturschutzpläne ein parzellengenauer Entwurf der anzustrebenden Nutzungs- und Lebensraumformen und deren Verteilung vorliegt, sofort die Diskussion mit Naturnutzern anstreben, um die Wege der Verwirklichung abzustecken. Aus der Prüfung der im Plan dargestellten Maßnahmen kann zudem der nötige Aufwand an finanziellen Mitteln, die Notwendigkeit eines begleitenden Landtausch-Verfahrens und vi eles mehr abgeleitet werden.
Die Schritte sind im einzelnen:
- Breite Veröffentlichung der Inhalte der Naturschutzplanung, nachdem schon vor und während der Planungsphase (zB in Verbindung mit einer Veränderungssperre) über Sinn und Ziele der Planung umfassend informiert wurde
- Bildung von Arbeitsgruppen mit Naturnutzern, in denen die Wege der Umsetzung und die Schaffung neuer, wirtschaftlicher Grundlagen der Landbewirtschaftung diskutiert werden
- Einleitung von Verfahren des freiwilligen Landta usches, wenn der Tausch von Flächen nötig ist, um die Schutzziele zu erreichen. (ZB Flächen von Viehbesitzern gegen Bereiche, die Ackernutzung ausschließen)
- Gestaltungsmaßnahmen auf gemeindeeigenen Flächen, Streifen an Wegen sowie Abschluß freiwilliger Vereinbarungen zur Biotopgestaltung auf oder an landwirtschaftlichen Flächen
- Veränderung der Wirtschaftsweisen, wo die Gemeinde direkten Einfluß nehmen kann. (Pflege von Grünflächen, Gemeindewald usw)
- Schaffung der Infrastruktur für eine natur gemäße Bewirtschaftung.
- Fortbildungsmaßnahmen, Beratung usw
- Berechnung notwendiger Ausgleichszahlungen für naturgemäße Nutzung. (Für jede Fläche gesondert zu errechnen unter Einbeziehung auch anderer, die wirtschaftliche Basis naturgemäßer Nutzung fördernder Maßnahmen)
- Abschluß freiwilliger Verträge mit den Naturnutzern, um die Ziele des Naturschutzplanes zu erreichen
Dieser direkte Weg der Umsetzung von Naturschutzplänen ist in jedem Fall notwendig, da eine Übernahme in andere Pläne allein das nicht erreichen könnte, was in den meisten, überwiegend ja fast flächendeckend zerstörten Landschaften für den Naturschutz notwendig ist. Dennoch sollten die Ergebnisse der Naturschutzplanung ihren Niederschlag auch in den Landschaftsplänen und daran anschließend in den rechtsverbindlichen Flächennutzungs- und Bebauungsplänen der Gemeinde finden.
Reagierendes Naturschutzhandeln
Fast alle Eingriffsplanungen enden mit einem Planfeststellungsbeschluß auf lokaler Ebene. Die Gemeinden sind als Planungsträger oder als direkt Betroffene immer sehr eng in die Planungsprozesse eingebunden. Das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden, in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland garantiert, hat hier seine Bedeutung. Folglich muß auch von den Gemeinden die entscheidende Initiative ausgehen, im Rahmen der Eingriffsplanungen die ökologisch hergeleiteten Anforderungen an einen umfassenden Naturschutz in den Planungsprozeß einzubringen:
- Prüfung, ob ein geplanter Eingriff an dem vorgesehenen Ort überhaupt mit den Zielen des Naturschutzes zu vereinbaren ist. (Wird die landschaftliche Prägung gestört oder eine Wiederherstellung verhindert? Wird der Biotopverbund zerrissen oder eine Wiederherstellung verhindert? Werden bedeutsame Flächen zB für die Entwicklung von Kernbereichen zerstört oder durch Randeinflüsse gestört?)
- Abwägung von Alternativen, dh der Verleg ung eines Eingriffes an einen Ort, wo er verträglich erscheint. Ist dieser Ort nicht vorhanden, gilt es, auch eine gesamte Ablehnung des Vorhabens zu erörtern.
- Der Eingriff muß durch die Art der Errichtung, seiner Gestaltung und Einbindung in die Umgeb ung so geschehen, daß keine Beeinträchtigung der im Naturschutzplan formulierten Ziele erfolgt.
Das Einbringen der ökologischen Anforderungen des Naturschutzes muß in allen Eingriffsplanungen geschehen, d.h. sowohl in flächenhaften Planungen wie Flurbereinigungen, wasserwirtschaftlichen Planungen, Straßenbauten, neuen Kabel- und Leitungstrassen, neuen Baugebieten usw. wie auch bei kleinräumigen Eingriffen zB zur Beseitigung oder Veränderung von Einzelflächen.
Muster für Anträge:
Forstwirtschaft
Antrag zum Beschluß
Die Gemeinde XXX soll beschließen, daß alle im Gemeindebesitz befindlichen Waldflächen fortan nach naturnahen Gesichtspunkten gestaltet und bewirtschaftet werden. Im einzelnen ist zu gewährleisten, daß:
- keine Gifte und Dünger verwendet werden und auf das Pflügen des Boden verzichtet wird.
- nur standortheimische Arten gepflanzt werden.
- Naturverjüngung und Selbstentwicklung auf freigeschlagenen Flächen bzw unter dem Hochwald die einzige Form der Waldbegründung ist.
- alle befestigten Wege zurückgebaut und geschlossene Kronendächer über ihnen herangebildet werden.
- ein geschlossener Waldsaum an allen Rändern des Waldes geschaffen wird, auch zu Lichtungen im Wald. Dieser Saum muß auf angrenzenden Flächen oder beim nächsten Holzeinschlag auf der jetzigen Waldfläche entstehen.
- im gesamten Wald ein Alt- und Totholzanteil von insgesamt 10 Prozent der Hochstämme zugelassen wird.
- für den Forstbetrieb fortan Rückepferde statt schwerer Geräte eingesetzt werden. Für die Kosten hat die Gemeinde die Mittel bereitzustellen.
Alle Haushaltsmittel für den Forstbetrieb im gemeindlichen Wald sind ab sofort an die genannten Auflagen zu binden.
Gremien
Antrag zum Beschluß
Die Gemeinde XXX soll beschließen, daß mit der Aufstellung eines Naturschutzprogrammes eine wirksame Naturschutzarbeit auch durch die Einrichtung arbeitsfähiger und entscheidungsbefugter Gremien gefördert wird. Im einzelnen sind (soweit noch nicht existent) folgende Gremien einzurichten:
- Ausschuß für Natur- und Umweltschutz im Rahmen des Parlamentes zur parlamentarischen Diskussion und Bearbeitung laufender Vorhaben. (dauerhaft)
- Sonderausschuß "Naturschutzprogramm" mit VertreterInnen aus Parlament, Naturschutzgruppen und betroffenen Berufsgruppen zur beratenden Begleitung der Aufstellung des Naturschutzprogrammes sowie zur Erörterung von Umsetzungswegen. (zeitbegrenzt bis zur Umsetzung des Programmes)
- Umweltkommission (oder anderer Titel) der Gemeinde als gemeinsames Gremium von Parlament, NaturschützerInnen, ExpertInnen usw zur Beratung aller wichtigen Naturschutzfragen in der Gemeinde mit folgenden Kompetenzen:
- Uneingeschränkte Akteneinsicht
- Antrags- und Anhörungsrecht im Parlament
- Öffentlichkeitsarbeit
- Beteiligung an allen Verfahren
Programm
Antrag zum Beschluß
Die Gemeinde XXX soll beschließen, daß ein Planungsbüro (bzw eine Biologische Station) beauftragt wird, für das Gemeindegebiet einen ökologisch ausgerichteten Naturschutzplan sowie ein Konzept für die Umsetzung zu erarbeiten. Im einzelnen soll der Auftrag folgende Inhalte enthalten, die im Vertrag auch festzulegen sind:
- Eine Bestandserfassung aller Strukturen und Nutzflächen
- Die Entwicklung landschaftlicher Leitbilder, eines geschlossenen Biotopverbundsystems sowie von Detailplanungen für jede Einzelfläche
- Die Ableitung der Planung allein aus der landschaftlichen Situation, dh ohne vorherige Einplanung bestehender bzw geplanter Eingriffe
- Die Durchführung von Öffentlichkeitsveranstaltungen (Vorträge, Führungen usw) in allen Ortsteilen sowie Beratung und Diskussion mit den politisch zuständigen Gremien und den Berufsverbänden der Betroffen
- Erarbeitung und vorbereitende Diskussion von möglichen Umsetzungswegen, rechtlichen Möglichkeiten, finanziellen Rahmenbedingungen sowie Darstellung sinnvoller Verfahrenswege.
- Darstellung von Konflikten mit bestehenden bzw geplanten Eingriffen, Aufzeigen von Lösungsalternativen sowie Hinweise zur Aufnahme der Inhalte in Bauleit- und weitere Pläne der Gemeinde.
Zur politischen Begleitung der Erarbeitung und Umsetzung wird durch den Rat der Gemeinde ein Sonderausschuß eingesetzt, dem folgende Personen angehören: Je zwei Mitglieder jeder Fraktion, der Bürgermeister sowie der Umweltbeauftragte, je ein Vertreter der Umweltverbände bzw -gruppen (aufzählen!), je zwei Vertreter der Berufsverbände der Land- und Forstwirte, der Jägerschaft und Angler sowie folgenden weiteren Experten (nennen!).
Gemeindeflächen
Antrag zum Beschluß
Die Gemeinde XXX soll beschließen, daß auf allen gemeindeeigenen Flächen wirksame Naturschutzmaßnahmen ergriffen und langfristig festgeschrieben werden. Im einzelnen müssen folgende Festlegungen je nach örtlicher Situation erfolgen:
- Bei der Verpachtung zur landwirtschaftlichen Nutzung wird die biologische Landbewirtschaftung vertraglich festgelegt. Der Neuabschluß von Verträgen ist mit diesem Ziel überall anzustreben.
- Ein ausreichender Anteil gemeindlichen Eigentum in der offenen Feldflur wird zur Anlage von Kleinstrukturen und Vernetzungsbiotopen bereitgestellt.
- Alle gemeindlichen Flächen werden daraufhin untersucht, wieweit versiegelte Flächen oder Vernetzungshindernisse wie Rohre, Mauern, Zäune usw zurückgebaut bzw Wildwuchsflächen, Kleinbiotope und heimische Gehölze geschaffen werden können.
- Alle gemeindlichen Gebäude werden berankt, eine Dachbegrünung ist zu prüfen und bei Machbarkeit zu verwirklichen.
- In allen gemeindlichen Waldbereichen ist eine naturnahe Waldwirtschaft mit hohem Tot- und Altholzanteil, gestuftem Waldsaum sowie bei größeren Flächen einem Kern als Naturwald einzuführen.
Lebensräume
Antrag zum Beschluß
Die Gemeinde XXX soll beschließen, daß alle wichtigen Lebensräume der Gemeinde per Satzung als Geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen werden bzw deren Ausweisung bei der zuständigen Behörde beantragt wird. Im einzelnen sind folgende Lebensräume auszuweisen, soweit sie im Gemeindegebiet vorkommen:
- Noch bestehende und neu anzulegende Hochstammobstbäume mit darunterliegenden Wiesen, wobei Pflege, Ernte sowie extensive Nutzung des Grünlandes festzulegen sind.
- Alle Hecken, Krautstreifen und Graswege, wobei je 2 Meter breite Krautsäume beidseitig an Hecken mit in den Schutz aufgenommen werden sollen.
- Alle Feuchtflächen und Gewässer einschließlich jeweils mindestens 5 Meter breiter Ufersäume, wobei die Schutzsatzung auch das Verbot von Verunreinigungen aller Art vorschreiben soll.
- Alle trocken-mageren Flächen einschließlich schützender, mindestens 5 Meter breiter Randstreifen mit Wildwuchs oder Gebüsch, für die die Schutzsatzung eine extensive Nutzung vorschreiben muß.
Durch die Ausweisung als Geschützter Landschaftsbestandteil sind jeweils alle Lebensräume eines Typs zu sichern. Alle Neuanlagen werden automatisch in den Schutz aufgenommen.
Biologische Station
Antrag zum Beschluß
Die Gemeinde XXX soll beschließen, daß in Zusammenarbeit mit den benachbarten Gemeinden XXX und dem Kreis eine Biologische Station aufzubauen und fortan dauerhaft zu betreiben ist. Die Verwirklichung der Biologischen Station bedarf insbesondere:
- sofortiger Gespräche mit den genannten Gemeinden, dem Kreis sowie möglichst weiteren Beteiligten über Standort, Ausstattung und gemeinsame Finanzierung
- einer Abklärung, wieweit bislang in der Gemeindeverwaltung bearbeitete Aufgaben auf die Biologische Station übertragen werden können.
- der Formulierung, welche Aufgaben insgesamt zum Spektrum der Biologischen Station gehören sollen.
Folgende Mindestausstattung ist anzustreben:
- EinE (oder zwei) LandschaftsplanerInnen
- EinE ZoologIn
- EinE BotanikerIn
- Ein (oder zwei) Verwaltungskräfte
- Ausreichende Räumlichkeiten in günstiger Lage mit Versammlungs-, Büro- und Archivräumen
- Karten, Luftbilder, Literatur (etc) des betreffenden Gebietes
- Geldvergabetopf für Praktikas und Werkverträge in Höhe von mindestens XXX (zB 100.000) DM
- Geldvergabetopf für Naturschutzprojekte (Gestaltung, Vertragsnaturschutz sowie zu schaffende Rahmenbedingungen zB in der Direktvermarktung oder beim Maschineneinsatz).
Fördertopf
Antrag zum Beschluß
Die Gemeinde XXX soll beschließen, daß ein Fördertopf geschaffen wird, aus dem alle im Naturschutzplan bzw im Umsetzungskonzept beschriebenen Maßnahmen gefördert werden. Für diesen Fördertopf sollen gemeindliche Mittel in der Höhe von XXX DM jährlich (mindestens bisherige Höhe von Naturschutzausgaben) bereitgestellt werden. Zudem sind Kreis, Land, Bund und weitere Einrichtungen dafür zu gewinnen, ihre Mittel anteilmäßig für die Geldvergabe aus einem Topf nach Maßgabe des erstellten Naturschutzprogrammes zur Verfügung zu stellen. Für die Geldvergabe sind genaue Richtlinien nach folgenden Kriterien zu erarbeiten:
- Alle Gestaltungs- und Bepflanzungsmaßnahmen, die der Naturschutzplan vorsieht, werden zu 100 Prozent gefördert.
- Für die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen in der festgelegten, extensiven Weise werden Gelder in Höhe des jeweiligen Ertragsausfalles bzw Mehraufwandes bereitgestellt. Dabei sollen die jeweiligen Bedingungen geprüft werden, die Größenordnung richtet sich nach Vergleichswerten aus dem Vertragsnaturschutzprogramm des Bundes, Landes oder Kreises.
- Verbesserung der organisatorische Rahmenbedingungen wie die Beschaffung von Maschinen zur naturnahen Landbewirtschaftung, Pflege von Schutzgebieten, Direktvermarktung usw können je nach Prüfung im Einzelfall zwischen 40 und 80 Prozent gefördert werden.
Die Geldvergabe obliegt dem Umweltausschuß (besser: einer von der Gemeinde einzurichtenden Kommission aus ParlamentsvertreterInnen, ExpertInnen und VertreterInnen von Naturschutzgruppen) bzw der Biologischen Station, wenn es sie gibt.
Wegenetz
Antrag zum Beschluß
Die Gemeinde XXX soll beschließen, daß das gesamte Feldwegenetz der Gemeinde auf die Intensität der Nutzung untersucht wird. Daraus sollen folgende Maßnahmen innerhalb des Zeitraumes XXX umgesetzt werden:
- Rückbau der intensiv genutzten Feldwege auf Spurbahnwege, dh nur noch die Fahrspuren bleiben befestigt. (Mit Platten oder besser Rasengittersteinen)
- Rückbau der weniger intensiv genutzten Feldwege zu Graswegen.
- Umwandlung der nicht mehr nötigen Feldwege in breite Raine mit Hecken.
Die Durchführung der Untersuchung und Umsetzung wird der Abteilung XXX (oder einem Planungsbüro) auferlegt. Im Haushalt sind die erforderlichen Mittel vorzusehen.
Materialien
- Kapitel zur Bauleitplanung aus dem "Handbuch Angewandter Biotopschutz"
- Kapitel zur Dorferneuerung aus dem "Handbuch Angewandter Biotopschutz"
- Kapitel mit Tipps zur Politik aus dem "Handbuch Angewandter Biotopschutz"
- Reader von 1992: "Umweltprogramm einer Gemeinde"
