Landesebene
Aufgaben des Landes
Für jedes Bundesland müssen flächendeckend eine planerische
Naturschutzkonzeption entworfen sowie die organisatorischen, finanziellen
und personellen Rahmenbedingungen für einen wirksamen landesweiten
Naturschutz geschaffen werden. Dabei kann dieses Naturschutzkonzept, zumindest
der planerische Teil, aufgenommen werden in die Erarbeitung von Landschaftsprogrammen
bzw Landesraumordnungsprogrammen. Das Bundesnaturschutzgesetz zwingt
die Länder zur Erarbeitung solcher Pläne. Zudem muß nach
dem Raumordnungsgesetz "für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung
von Natur und Landschaft" gesorgt werden.
Planerarbeitung
Ein Naturschutzplan auf Landesebene muß die kartographische Darstellung
der landesweit bedeutsamen ökologischen Grundlagen beinhalten:
- Erarbeitung und Darstellung ökologischer Grundlagenkarten zB der
natürlichen Vegetation oder der Boden- und Wasserverhältnisse.
Diese dienen für die regionalen und lokalen Naturschutzprogramme als
wichtige Datengrundlage. Neben der kartographischen Darstellung sollten
im begleitenden Text Schlußfolgerungen hinsichtlich Zielrichtung
und Schwerpunktsetzung für die weiterführenden Planungen getroffen
werden.
- Landesweit bedeutsame, zusammenhängende Ökosystemkomplexe sollten
ausgegliedert werden. Das können zB Gebirgszonen, Küstenstreifen,
große Flußauen, Seenplatten, große Moorniederungen oder
Sandgebiete sein. Für diese, die den Rahmen regionaler bzw kreisweiter
Naturschutzprogramme sprengen, muß das Land eine bis zur Detaillierung
fortschreitende Planungsinitiative entwickeln. Für jedes dieser Gebiete
ist im Auftrag des Landes ein umfassendes Naturschutzprogramm zu entwickeln
und umzusetzen. Kreise und Gemeinden sind zu beteiligen.
Richtlinien, Vorgaben und Gesetze
In allen vorhandenen Gesetzen, Verordnungen sowie durch zusätzliche
Vorschriften, aber auch durch fachliche Leitlinien müssen von Landesebene
klare Rahmenbedingungen für die Erarbeitung von Naturschutzprogrammen
geschaffen werden:
- Die Länder-Naturschutzgesetze müssen den Entwurf von umfassenden
Naturschutzprogrammen auf ökologischer Grundlage und auf jeder Ebene
(Land, Region/Kreis und Gemeinde) zwingend vorschreiben, dh auch die
Gemeinden sollen in jedem Fall ein solches Programm erarbeiten. Die fachlichen
Anforderungen müssen präzisiert werden. Dabei sind zwei Wege
denkbar: Zum einen können die Teile der Landschaftsplanung selbst
zu umfassenden Naturschutzplänen werden. Dann muß die Notwendigkeit
der Berücksichtigung anderer Planungsvorgaben gestrichen werden, zudem
ist aber neben den ökologischen Anforderungen festzulegen, daß
eine Überprüfung vorhandener oder bereits anderweitig geplanter
Eingriffe in einer Konfliktkarte erfolgt und, soweit nötig, Vorschläge
zu verträglichen Alternativen bzw Aussagen zu einer Unverträglichkeit
getroffen werden. Im anderen Fall kann die bestehende Landschaftsplanung,
die auch Eingriffsplanungen integriert, erhalten bleiben, muß aber
dann ergänzt werden um den Naturschutzplan, der als Vorstufe der Landschaftspläne
erarbeitet und mit diesem veröffentlicht werden muß.
- Die Eingriffsregelung muß wesentlich verändert werden. In
den Formulierungen der Länder-Naturschutzgesetze, aber auch im Gesetz
zur Umweltverträglichkeitsprüfung, muß die umfassende
Untersuchung der landschaftlichen Prägung und des groß- und
kleinräumigen Verbundes zeitlich vor einer Bewertung des Eingriffs
festgeschrieben werden. Zerstörungen bzw das Verhindern einer späteren
Entwicklung müssen in die Abwägung einfließen. Nur durch
eine auch die umgebenden Flächen berücksichtigende Planung oder
durch das Vorliegen eines umfassenden Naturschutzplanes zum Zeitpunkt der
Abwägung kann diesem Genüge getan werden.
- In den gesetzlichen Grundlagen der Schutzgebietsausweisung (Ländernaturschutzgesetze),
in den ergänzenden Richtlinien sowie in Schutzgebietsverordnungen
selbst muß die bisherige Zielsetzung wesentlich ergänzt werden
um das auch mit dem Mittel der Schutzgebietsausweisung anzustrebende Ziel,
einen Verbund naturnaher Lebensräume in naturnaher Prägung zu
entwickeln. Schutzgrund oder (bei als Zielrichtung stärker ins Auge
zu fassender Entwicklung von Lebensräumen) Schutzziel muß mehr
ein ökologischer sein, und nicht länger der Schutz von Einzelflächen,
Einzelarten usw.
- Die Liste der grundsätzlich geschützten Lebensräume
(§20c des Bundesnaturschutzgesetzes) muß auf Länderebene übernommen,
erweitert und verschärft werden. In einer Zeit, wo die Wiederbelebung
der Landschaft durch Wiederherstellung natürlicher Verhältnisse
und die Neuschaffung naturnaher Lebensräume und Nutzungsformen Ziel
des Naturschutzes sein sollte und verbal überall auch ist, darf nicht
mehr in Frage stehen, daß die noch vorhandenen Lebensräume vollständig
und wirksam geschützt werden müssen. Daher ist die Liste der
Lebensräume so zu ergänzen, daß alle wichtigen Typen erfaßt
sind. Ausnahmeregelungen sollten nur noch bei besonderen und im einzelnen
im Gesetz zu nennenden Anlässen erlaubt sein. Die unmittelbare Umgebung
der genannten Lebensräume sollte ebenfalls mit einer besonderen Regelung
vor einer intensiven und daher auch den Lebensraum gefährdenden Nutzung
geschützt werden.
- In den Landes-Naturschutzgesetzen oder durch besondere Verordnungen sollte
das Land die Zahlung von Förderungen bzw Ausgleichszahlungen für
eine naturgemäße Nutzung vorsehen. Dabei sind nicht schematische
Modelle zu schaffen, sondern die Vergabe von Geldern an das Vorliegen umfassender
Naturschutzprogramme und deren Inhalte zu koppeln.
- Für die Erarbeitung der Naturschutzprogramme müssen bindende
und fachlich beratende Richt- und Leitlinien geschaffen werden. Dies gilt
auch für die Übernahme in die Landschaftspläne, Raumordnungs-
und Bauleitpläne sowie jede Form anderer Planung bzw der Eingriffsregelung.
Organisatorische Rahmenbedingungen
Durch die Landespolitik müssen zum einen die organisatorischen
Voraussetzungen für die eigene Naturschutzarbeit sowie zum anderen
eine zielgerichtete Beratung und Unterstützung für regionale/Kreisarbeit
und Gemeindearbeit geschaffen werden.
- Aufbau einer dauernden Beratungsstelle für Gemeinden und Kreise
- Durchführung von Seminaren und Tagungen
- Aufbau von mit Planung und Umsetzung beauftragten Biologischen Stationen
in den landesweit bedeutsamen Naturräumen die zuvor im Landesnaturschutzplan
ausgewiesen wurden. (siehe oben) Diese Biologischen Stationen werden in
Zusammenarbeit mit Kreisen und Gemeinden aufgebaut und sind für die
Entwicklung der Detailpläne und für die Einleitung der Umsetzung
zuständig. Sie arbeiten dabei mit Umweltbeauftragten und Umweltsachbearbeitern
in Kreisen und Gemeinden zusammen, die dort vor allem für die örtlichen
Arbeitsgruppen aus Naturschützern, Naturnutzern und weiteren Betroffenen
verantwortlich sind.
- Plangenehmigungen sollten zukünftig an das Vorliegen umfassender
Naturschutzpläne gebunden werden. Zudem muß der Inhalt von Plänen
sowie deren spätere Umsetzung stärker als bisher überwacht
werden.
Finanzielle Rahmenbedingungen
Das Land muß zur Umsetzung umfassender Naturschutzprogramme Geldmittel
bereitstellen. Diese sollten nicht nach zufälligen Kriterien ("Gießkannenprinzip"),
sondern in drei gezielten Bereichen eingesetzt werden.
- Gelder für die Schaffung der organisatorischen Rahmenbedingungen
(Beratung, Biologische Stationen in landesweit bedeutsamen Naturräumen,
Forschung usw)
- Gelder für die Naturschutzarbeit in den landesweit bedeutsamen Gebieten
(Mittel für die weiterführende Planung, Naturschutzmaßnahmen,
Extensivierungsförderung für naturgemäße Landbewirtschaftung)
- Gelder für die auf unterer Ebene zu schaffenden Finanztöpfe,
aus denen die in den örtlichen Programmen festgelegten
Maßnahmen und Nutzungsformen finanziert werden
Personelle Rahmenbedingungen
Landesweit muß eine Fachstelle zur Beratung der Kreise und Gemeinden
geschaffen werden. Zudem sind die "Biologischen Stationen" in
den überregional bedeutsamen Landschaftsräumen zu besetzen. Innerhalb
der Fachstelle müssen Personen zur dauerhaften, fachlichen Beratung
sowie zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen angestellt
sein. Zudem muß es eine starke Öffentlichkeitsabteilung für
die Erstellung von Fachbroschüren und eine alle BürgerInnen erreichende
Medienarbeit geben. Als dritter Bereich können Modellprojekte unterstützt
und vor allem für Fortbildungszwecke genutzt werden. Dieses sollte
von einer eigenen Abteilung zusammen mit örtlichen Planungsträgern
(Gemeinden und Biologische Stationen) in verschiedenen Naturräumen
geschehen. In den Biologischen Stationen müssen ZoologInnen (Schwerpunkt:
Tierökologie), BotanikerInnen (Schwerpunkte: Pflanzenökologie
und Vegetationskunde), GeographInnen (Schwerpunkt: Landschaftsökologie,
Boden- und Wasserhaushalt) und PlanerInnen zusammenarbeiten. Die Gesamtanzahl
der Personen muß je nachGebietsgröße gewählt werden.
Agierendes Naturschutzhandeln
Als Grundlage jeden Handelns muß das Land zunächst das Landes-Naturschutzprogramm
erarbeiten (lassen), das die Abgrenzung überregional bedeutsamer Gebiete
und die Nennung der notwendigen Rahmenbedingungen umfaßt. Das Land
selbst ist dann Träger von Planung und Umsetzung in den landesweit
bedeutsamen Ökosystemkomplexen. Hier müssen ohne weiteres Zögern
sofort die notwendigen Pläne erarbeitet und die Rahmenbedingungen
für eine spätere Umsetzung geschaffen werden. Darüberhinaus
können in Zusammenarbeit mit den lokal Handelnden Modellprojekte gestartet
werden, die der weiteren Untersuchung von Planungs- und Umsetzungswegen
sowie der Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung dienen.
Die Ausweisung großer Schutzgebiete, zB der Naturschutzgebiete
(je nach Land aller oder nur der kreisüberschreitenden) und Nationalparks
ist Sache der Länder. (Bzw auch des Bundes) Durch die Aufnahme in
die Landes-Raumordnungsprogramme erhalten die Aussagen der Naturschutzpläne
zusätzliches Gewicht für eine spätere Umsetzung über
Bauleitpläne oder andere Fachplanungen, die immer auch die Ziele
der Raumordnung zu berücksichtigen haben.
Reagierendes Naturschutzhandeln
Das Land ist beteiligt an einer Vielzahl von Verfahren, zB zum Bau
neuer Straßen, Stromleitungstrassen, im Wasserbau sowie in vielen
Vorplanungen, die erst auf unterer Ebene konkretisiert und durch Planfeststellungsbeschlüsse
rechtskräftig werden. Hier muß ein vorhandener Naturschutzplan
Berücksichtigung finden. Wo er (noch) nicht besteht, muß
jeder Eingriffsplanung auch die Untersuchung umliegender Gebiete auferlegt
werden.