Organisationstipps zum Demorecht
Tipps ++ Strafen ++ Links ++ Aktionshefte
Orga-Tipps mit Rechtshinweisen
Subversives Demorecht
Recht hat immer mehrere Seiten. Es soll Grenzen setzen und normieren. Es enthält aber auch Lücken, u.a. dort, wo es den Herrschenden nützt. Es wird ausgehebelt oder verschärft - je nach Machtverhältnissen in der Gesellschaft. Was aber immer geht (und selten genutzt wird!): Es subversiv zu gebrauchen. Damit ist gemeint, Rechtsnormen gegen das Recht selbst oder formale Durchgriffsrechte von Obrigkeit, EigentümerInnen usw. zu wenden. Also wie japanische Kampfkunst: Die Wucht des Gegner gegen diesen selbst wenden.
Das Versammlungsrecht gilt für die Versammlung sowie den Weg von und zur Versammlung. Es setzt bestimmtes Handeln als Straftat fest (Vermummung, Schutzbewaffnung), anderes ist dagegen nicht mehr verboten (z.B. vieles aus dem Straßenverkehrsrecht) oder kann nicht mehr angewendet werden (z.B. Polizeirecht). Mit der subversiven Mischung - räumlich wie zeitlich - kann aus dieser Situation etwas Interessantes entstehen.
Einfache Subversion
Aktion, Protest. Die Polizei kommt und erteilt Platzverweise. Demo anmelden gegen die Platzverweise. Das Polizeirecht ist ungültig, bis die Demo beendet ist. Versammlungsauflösung kann nur aufgrund von Versammlungsrecht geschehen. Umgekehrt: Versammlung. Nazis in Reichweite. Schnell die Gesichter verhüllen - Demo aufgelöst und aufteilen, Vermummung ist nicht mehr verboten.
Komplexe Subversion: Kreatives Chaos - auch formal inszeniert
Der Staat liebt berechenbaren Protest. Auch deshalb gibt es das Versammlungsrecht. Die meisten Eliten wollen das auch, um ihre Hegenomie durchsetzen zu können - ihre Demoroute, ihre Redebeiträge, ihre Darstellung der Gesamtmenge nach außen. Organisierung von unten bedeutet eher handlungsfähige Teile des Ganzen, kooperierend, sich ergänzend, unterschiedliche Aktionskonzepte anwendend. Das muss nicht nebeneinander geschehen, sondern kann Absprachen folgen, wenn z.B. einige Teile einen bestimmten Stil in ihrer Aktion verfolgen und nicht zerstören lassen wollen von anderen Stilen, die nicht zueinander passen. Das bedarf keiner Zentralen, die Vorgaben machen, sondern einer intensiven horizontalen Vernetzungen zwischen den Aktionsgruppen.
Das Demorecht kann dafür genutzt werden. Mensch stelle sich eine Innenstadt vor. Einige Bereiche sind als Orte angemeldeter Demos fixiert - räumlich nebeneinander, z.T. aber auch zeitlich gegeneinander verschoben. Im Laufe der Aktion wechseln angemeldete Orte und Zeiten. Immer gibt es irgendwo neue Zonen mit Demorecht. Wer das braucht (um z.B. Platzverweisen auszuweichen), geht dorthin - schon der Weg dorthin ist geschützt über das Demorecht, d.h. Polizeirecht gilt nicht mehr. Umgekehrt kann jede Demo sich auflösen, wenn eine Aktion folgen würde, die nach Demorecht nicht erlaubt oder gar für Teilnehmende oder AnmelderIn strafbar wäre. Denkt das mal weiter - als komplexe, völlig unüberschaubares Kunstwerk kreativer Aktion, in die auch das Demorecht kreativ und subversiv hineingedacht wurde.
Die Polizei wird sehr schnell den Überblick verlieren - out of control. Aber wartet nicht auf die typischen AnführerInnen politischer Bewegung. Die werden das nicht umsetzen. Denn sie wollen auch Überblick und Kontrolle. Subversion ist die Waffe derer, die Hegemonie nicht haben und am besten auch nicht wollen!
Tipps zu konkreten Formen des Demonstrierens
Trotz des entgegen stehenden Wortlauts in Art. 8 Abs. 1 GG müssen öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel 48 Stunden vor der Bekanntgabe vorn Veranstalter angemeldet werden. Eine Versammlung besteht aus zumindest drei Personen und ist nur darin öffentlich, wenn sich ihr eine unbestimmte Vielzahl von Personen rechtmäßig anschließen können. Dies ist z.B. nicht der Fall bei Aktionen auf eingefriedeten, privaten Grundstücken, denen der Eigentümer nicht zugestimmt hat.
Versammlungen und Aufzüge können auch mit Landfahrzeugen (Autos und Fahrräder). Wasser- und Luftfahrzeugen durchgeführt werden. Verkehrsvorschriften gelten für sie nur noch eingeschränkt. Das Versammlungsrecht ist „polizeifest“.
Zur Anmeldung gehören die folgenden Angaben: Thema, Ort. Veranstaltungsbeginn, erwartete Zahl von Teilnehmern. Leiter und Veranstalter, ggf. Dauer und Route des Aufzuges.
Sofern öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel ohne Anmeldung durchgeführt werden und sofern sie nicht als Spontandemonstration privilegiert sind, können sich Veranstalter und Leiter strafbar machen (§ 1-6 Versammlungsgesetz (Vers)). Dies wird aber bereits darin ausgeschlossen, wenn die Versammlung kurze Zeit vor ihrem Beginn noch angemeldet wurde, selbst wenn die 48-Stundenfrist dabei nicht eingehalten worden ist.
Alleine deswegen, weil sie nicht angemeldet wurde, darf die Versammlung nicht verboten werden (§ 15 VersG). Auch werden Versammlungen ohne Veranstalter und Leiter durchgeführt. Dann macht sich keiner strafbar. Die Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung ist nicht verboten und auch nicht strafbar.
- Sitzblockaden
Versammlungen, mit denen der Verkehr behindert wird, etwa weil auf der Straße eine Kundgebung durchgeführt wird, sind keine Blockaden, jedenfalls dann, wenn die Behinderung nicht bezweckt ist, sondern nur als Folge der Kundgebung in Kauf genommen werden muss. Aber auch schlichte Sitzblockaden sind in der Regel nicht strafbar. Sie sind keine strafbare Nötigung mehr (§ 240 Strafgesetzbuch (StGB)), da i.S.d. Recchtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes als Nötigungsmittel keine Gewaltanwendung eingesetzt wird (BVerfGE 92, 1).
Anders wird dies von der Rechtsprechung gesehen, wenn Demonstranten sich zu Blockadezwecken anketten oder technische Hindernisse schaffen. Dann wird nach dieser Rechtsprechung „Gewalt“ angemeldet. In solchen Fällen ist aber noch zu prüfen, ob solche Blockaden darüber hinaus auch noch verwerflich, d.h. sozial unerträglich sind. Dies wird verneint, wenn die Blockade nicht allzu lange andauert (etwa fünf bis zehn Minuten) oder ein zumutbarer Umweg zur Verfügung stellt. - Bannkreis
Bannkreisverletzungen sind für die Teilnehmer nur noch Ordnungswidrigkeiten (§§ 16, 29 a VersG). Sie erstrecken sich nur auf öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel. Andere Aktionen werden von den Beschränkungen im Bannkreis nicht erfasst. Die Aufforderung zu einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel im Bannkreis bleibt eine Straftat 23 VersG). In der Regel werden Bannkreisverletzungen nur verfolgt, wenn die durch das Bannmeilengesetz geschützten Verfassungsorgane in ihrer Arbeit durch die Versammlung beeinträchtigt werden. z.B. weil sie deren Ziel sind. Sie sind in der Regel zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Verfassungsorgane durch sie nicht zu besorgen ist. Anträge auf Zulassung von Versammlungen sollen beim Bannkreis des Bundestages und des Bundesrates spätestens sieben Tage vor der beabsichtigten Versammlung oder dem Aufzug beim Bundesministerium des Innern eingereicht werden (§ 7 Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG)). - Zulassung, Anmeldung, Sondernutzungserlaubnis
Wie bereits oben dargestellt müssen Versammlungen oder Aufzüge außerhalb des Bannkreises nicht genehmigt werden. Sie sind nur grundsätzlich anmeldepflichtig. Dafür gibt es viele Gestaltungsmöglichkeiten. Anruf oder Fax genügen. Auch politische Straßentheater gelten als Versammlungen, genießen aber zusätzlich die Kunstfreiheit (Anachronistischer Zug - BVerfGE 67, 213). Das Verteilen von Flugblättern durch einzelne Personen ist weder anmelde- noch genehmigungspflichtig. Das Aufstellen von Informations- und Büchertischen kann dagegen eine Sondernutzung sein, die über den wegerechtlichen Gemeingebrauch hinausgeht. Eine Erlaubnis muss nach den Landesstraßengesetzen beantragt werden. Wird dies versäumt, kann dies eine Ordnungswidrigkeit sein.
Auszüge aus einem "Handout" des Greenpeace-Anwaltes Michael Günther für Attac-Aktivisten (17.4.2004)
- Infos zu Demoanmeldung usw.
- Seite mit vielen Hinweisen zu Demos, Demoverboten usw.
Zitate aus Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts (3. Auflage, 2001)
Die Autoren sind (waren) anerkannte Polizeifachleute, u.a. Polizeipräsidenten und Professoren der Polizeiausbildung.
Demo-Leitung
- In der Versammlungswirklichkeit findet sich vermehrt der Typus der leiterlosen Versammlung. Hier stellt sich die Frage, ob die ausnahmslos angeordnete Pflicht zur Leiterbestellung in den §§ 7 I, 18 I VersG sowie die damit vorgegebene hierarchische Versammlungsstruktur mit Art. 8 I GG in Einklang gebracht werden kann. § 7 I VersG bringt die Vorstellung des Gesetzgebers zum Ausdruck, daß das Verhandensein eines Leiters der Durchführung einer geordneten Versammlung dient. Fraglich ist aber, ob das zwingende Voraussetzung ist, die Pflicht zur Bestellung eines Leiters ausnahmslos gilt. Als versammlungsgesetzliche Ordnungsnorm ist § 7 I VersG im Lichte von Art. 8 I GG auszulegen. Sein Schutzbereich erfaßt auch die leiterlose Versammlung; das Selbstbestimmungsrecht der Teilnehmer kann so weit gehen (nicht nur bei Spontanversammlungen), auf die Einsetzung eines Leiters zu verzichten und vom hierarchisch strukturierten Versammlungsmodell des VersG abzuweichen. Das setzt aber voraus, daß die Teilnehmer in der Lage sind, selbst das unverzichtbare Mindestmaß an Ordnung zu gewährleisten. Dies wird man bei kleineren Versammlungen bzw. Demonstrationen bejahen können. Insoweit ist die ausnahmslose Bestellungspflicht eines Leiters verfassungswidrig. Bei größeren Veranstaltungen ist dagegen zu berücksichtigen, daß diese ohne jede Leitung kaum durchführbar sind und insoweit die Pflicht zur Bestellung eines Leiters der Verwirklichung von Art. 8 I GG dient. Bei Großdemonstrationen mit einer Vielzahl von Initiatoren und Trägern ist allerdings in Rechnung zu stellen, daß diese bezüglich der Leitung als gleichberechtigt gelten müssen. Insoweit kann keine Verpflichtung zur Bestellung eines Gesamtleiters bestehen. (S. 664)
- Spontandemonstrationen ... Da solche Aktionen oft keinen Leiter haben bzw. sich kein solcher zu erkennen gibt, ist Voraussetzung für ein Zustandekommen von Kooperation, daß es der Polizei gelingt, beim Gegenüber einen "Ansprechpartner" zu gewinnen, der dann aber nicht in die Rolle des faktischen Leiters gedrängt werden darf. Mangelnde Kooperation ist auch bei Spontandemonstrationen kein Auflösungsgrund. (S. 680)
Verhalten der Versammlungsbehörde, Auflagen usw.
- Erörterung, Auskunft und Beratung sind die wesentlichen Pflichten. ... Die Gefahrenprognose ist regelmäßig zentraler Punkt der Erörterungen. Hier hat die Versammlungsbehörde offen zu legen, mit welchen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit sich rechnet. Muß sie vom Auftreten gewalttätiger Störer bzw. militanter Gruppen (Schwarzer Block) ausgehen, etwa weil in entsprechenden Szenen zur Teilnahme an der Demonstration aufgerufen worden ist, so wird sie dazu den Veranstalter zur Stellungnahme auffordern. Ein Verstoß gegen das Kooperationsgebot liegt vor, wenn die Versammlungsbehörde kein Kooperationsgespräch geführt hat, in dem die Gefahrenprognose eines unfriedlichen Verlaufs mit dem Veranstalter erörtert wurde. ... Die aus § 25 Satz 2 VwVfG folgende Auskunftspflicht ist weit auszulegen. Für vertrauensbildende Kooperation reicht es nciht aus, nur Auskunft über die den Beteiligten im Verfahren zustehenden Rechte bzw. obliegenden Pflichten zu geben. Vielmehr müssen Informationen in der Sache fließen, also auch über die polizeilich geplanten Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen. (S. 677)
Polizeigewalt
- ... dazu gehört auch, daß Aggressionsanreize vermieden werden (martialisches Auftreten mit Helm, Schild und Schlagstock; geschwärzte Gesichter von SEK-Beamten; Tiefflug von Hubschraubern über Demonstranten). Werden technische Mittel (Wasserwerfer, Reizgas) eingesetzt, agiert die Polizei auf hohem Eskalationsniveau. Das Problem der Gewalttätigkeit bei Demonstrationen läßt sich nicht mit technischen Mitteln lösen. ... Wer aber als für solche Einsätze Verantwortlicher auf eine technische Lösung und die mit ihr einhergehende "Sozialisation" durch Schlagstock, Tränengas und Wasserwerfer setzt darf sich nicht wundern, wenn es beim "Dialog" mit Stein und Schleudern bleibt. (S. 682)
Vermummung und Passivbewaffnung
- Eine identifikationserschwerende bzw. -vereitelnde Aufmachung kann demonstrative Aussage sein, etwa die aufgesetzte Gasmaske als Protest gegen Luftverschmutzung; gleiches gilt für die Unkenntlichmachung als Bestandteil künstlerischer Aussage. ... Schutzkleidung ist legitim, wenn sie nicht vor Auseinandersetzung mit der Polizei schützen soll, sondern sich als Ausdrucksmittel (z.B. Stahlarbeiter in in Arbeitskleidung ...) oder als Schutzmaßnahme zum Erhalt der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit darstellt, etwa gegen militante Gegendemonstranten oder die zwangsläufige Streuwirkung polizeilicher Einsatzmittel (Wasserwerfer). ... Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit von Ausnahmen gesehen und in § 17a III VersG bestimmt, daß die Verbote nach Abs. 1 und Abs. 2 nicht für Veranstaltungen nach § 17 VersG gelten und darüber hinaus die zuständige Behörde weitere Ausnahmen zulassen kann, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu besorgen ist. Keine Erlaubnis ist erforderlich, wenn Schutzwaffen oder Vermummungsgegenstände zu künstlerischen Zwecken oder zur Meinungsäußerung mitgeführt werden. ... Gleiches gilt, wenn die Vermummung erfolgt, um sich vor späteren Übergriffen derer zu schützen, gegen die demonstriert wird (Antifa-Demonstration gegen die sog. Anti-Antifa, die erklärtermaßen gegen erkannte Teilnehmer der Antifa-Bewegung vorgehen will), vorausgesetzt eine entsprechende polizeiliche Gefahrenprognose liegt vor; auf jeden Fall sind hier aber die Voraussetzungen für eine Ausnahme gegeben. (S. 688 f)
- Da Art. 8 I GG grundsätzlich Selbstbestimmung über die Aufmachung verbürgt und es zudem legitime Gründe für die Unkenntlichmachung und das Tragen von Schutzkleidung gibt, kann es keine im Ermessen der Behörde stehenden Ausnhamen mit der Folge der Straflosigkeit geben. ... In verfassungskonformer Auslegung ist das "kann" in ein "muß" umzudeuten; Ausnahmen sind zuzulassen, wenn die zuständige Behörde keine ausreichend sicheren Erkenntnisse für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hat. ... Ein Antrag ist für die Zulassung von Ausnahmen nicht erforderlich. ... Die zuständige Behörde muß selber initiativ werden, eine Vorabkontrolle durchführen und bei entesprechender Gefahrenprognose entsprechende Ausnahmen vom Vermummungs- und Passivbewaffnungsverbot zulassen. (S. 690)
Strafverfahren nach Demonstrationen
Es gilt Versammlungsrecht, nicht Straßenverkehrs- oder Polizeirecht!
Das ist erst mal der wichtigste Punkt. Er bedeutet, dass die Festlegungen des Versammlungsrechts die sonstigen allgemeinen Gesetze brechen. Will heißen: Ärger für nicht zugelassene Fahrzeuge, Platzverweise, Gewahrsamnahmen, Lärmschutz – all das gibt es auf der Demo nicht, außer wenn es vom Versammlungsrecht her kommt (Auflagen, Anweisungen der Demo-AnmelderInnen usw.).
Bei Verstössen gegen das Demo-Recht sind die TeilnehmerInnen meist nur von Bußgeldern bedroht, die VersammlungsleiterInnen aber auch von Strafen. Da ist dann wichtig, die vorliegenden Urteile zum Demonstrationsrecht zu lesen, um zu schauen, was wohl doch erlaubt war, aber die hasserfüllten Polizei-, Staatsanwaltschafts- und Amtsgerichts-VollstreckerInnen anders sehen ...
Straßenverkehrsordnung gilt nur eingeschränkt
Auszug aus einem "Handout" des Greenpeace-Anwaltes Michael Günther für Attac-Aktivisten (17.4.2004)
Versammlungen und Aufzüge können auch mit Landfahrzeugen (Autos und Fahrräder), Wasser- und Luftfahrzeugen durchgeführt werden. Verkehrsvorschriften gelten für sie nur noch eingeschränkt. Das Versammlungsrecht ist "polizeifest".Verwendung von Staatswappen
Auszug aus einem "Handout" des Greenpeace-Anwaltes Michael Günther für Attac-Aktivisten (17.4.2004)
Die unbefugte Verwendung von Staatswappen ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 124 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).
Links
Direct-Action-Heft zu Demorecht und -organisation
Tipps für kreativere Demos bis zu Reclaim the streets - Aktionstipps innerhalb und am Rand von Demos
- Rechttipps aus dem Versamlungs- und Polizeirecht
- A5, 16 Seiten, 1 Euro (plus Porto)
- Download als .pdf (auch zum Kopieren und Weiterverteilen!!)
Weitere Direct-Action-Hefte
Tipps zu Gerichtsverfahren, kreativer Antirepression, subversiver Kommunikation, Blockaden, Demorecht- und organisierung usw. sind weitere Themen von Heften.
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- Dokumentation von Polizei- und Repressionsstrategien im Raum Gießen
