| Gefährliches Gießen: Die (Gefahrenabwehrver-)Ordnung angreifen! | @ |
Antrag ...
Begründung ...
Mit dieser Gefahrenabwehrverordnung soll insbesondere bewirkt
werden, dass die öffentliche Ordnung auf Straßen und Plätzen aufrecht
erhalten wird und Bedrohungen sowie Gefährdungen der Bevölkerung
abgewehrt werden.
Die Anwendung des Begriffes öffentliche Ordnung als Voraussetzung zur
Wahrnehmung von Gefahrenabwehrmaßnahmen beruht auf Kriterien, die
jeweils gesellschaftspolitischen Wertvorstellungen und
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen angepasst werden. Öffentliche
Ordnung als Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des
Einzelnen in der Öffentlichkeit wird stets daran gemessen, welche
Toleranz die Gesellschaft gegenüber dem Verhalten Einzelner oder
Gruppen entgegenbringt.
Wie auch in anderen Städten ist in Gießen mit zunehmender Tendenz zu
beobachten, dass einzelne Personen oder Personengruppen durch ihr
Verhalten die öffentliche Ordnung beeinträchtigen. Dies geschieht u.a.
durch Personen, die in alkoholisiertem Zustand Passanten bedrohen.
Während der Magistrat durch das Angebot von sozialtherapeutischen
Maßnahmen auf diesen Personenkreis auch präventiv einwirken kann,
besteht bei zahlreichen anderen Störern der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung nur die Möglichkeit, durch die Instrumentarien der HSOG
Gefahren für die Allgemeinheit abzuwehren und durch
Ordnungswidrigkeitsverfahren zu ahnden: Hierzu zählen u.a. Personen,
die z.B. durch aggressives Betteln in der Fußgängerzone Passanten
bedrohen oder Hundehalter ...
Unübersehbar sind im gesamten Stadtbereich zunehmende Verunreinigungen
von Straßen und Plätzen, Grünanlagen usw. durch achtlos weggeworfene
Kleinabfälle, wie z.B. Dosen oder Flaschen ...
In zahlreichen Beschwerden aus verschiedenen Bereichen der Bevölkerung,
Handel und Gewerbe sowie konkreten Anzeigen wird immer wieder auf die
vorstehend aufgeführten Missstände hingewiesen ...
ARTIKEL I
Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und Anlagen der Stadt Gießen (Allgemeine Gefahrenabwehrverordnung) ...
§ 1 Geltungsbereich
Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, öffentliche Anlagen und öffentliche Einrichtungen im Bereich der Stadt Gießen.
§2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle
Straßen ...
(2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ...
(3) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ...
Wertstoff- und Abfallbehälter, Papierkörbe, Verteiler- und
Schaltkästen, Verkehrszeichen ... Ruhebänke, ... Bäume, Licht- und
Leitungsmasten, Telefonzellen ...
§ 3 Definition Fußgängerzone
... als Fußgängerzone ... als verkehrsberuhige Zone ausgewiesenen Bereich innerhalb des durch Ostanlage, Nordanlage, Westanlage und Südanlage umgrenzen Gebiets (Anlagenring).
§ 4 Schutz vor Verunreinigungen ...
(2) Straßenpapierkörbe sowie auf und an Straßen aufgestellte
Abfalltonnen, Abfallsäcke oder Sperrmüllstapel sowie Sammlungen
bereitgestellter Sachen dürfen nicht durchsucht oder verstreut werden.
...
§ 5 Kraftfahrzeuge ...
§ 6 Fahrbahnen und Bürgersteige
(1) Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen ... Kehricht ...
Schnee, Eisplatten ... zu verbringen.
...
§ 7 Straßenfronten ...
(2) Im öffentlichen Straßenraum, auch z.B. von Fenstern und Balkonen an der Straßenfront eines Gebäudes, dürfen keine Gegenstände ausgeklopft oder ausgestaubt werden.
§ 8 Öffentliche Einrichtungen
(1) ... Schachtdeckel ...
(2) ... Straßenschilder, Hausnummern ...
(3) Es ist verboten, öffentliche Einrichtungen unberechtigt zu
erklettern zu übersteigen.
§ 9 Beaufsichtigung von Hunden u.a. Tieren ...
§ 10 Verunreinigungen durch Hunde u.a. Tiere ...
§ 11 Füttern von Tieren
(1) Das Füttern wildlebender Tauben auf öffentlichen ... ist
verboten. ...
(2) In öffentlichen Anlagen ist es vertoten, Wasservögel und Fische zu
füttern.
...
§ 12 Spielplätze ...
(2) Kinderspielplätze und Bolzplätze dürfen nur von 7.00 Uhr bis
Einbruch der Dunkelheit entsprechend ihrem Zweck genutzt werden. ...
(3) Der Genuß alkoholischer Getränke ist auf allen Bolz- und
Kinderspielplätzen verboten.
§ 13 Straßen und Anlagen
(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist jedes
grobstörende Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere mehr als
nach den Umständen unvermeidbar zu behindern, z.B.
1. aggressives Betteln,
2. Lagern und Nächtigen,
3. durch übermäßigen Konsum von Alkohol oder von Drogen aller
Art bedingtes Verhalten in der Öffentlichkeit.
(2) Weiterhin dürfen alkoholische Getränke auf allen öffentlichen
Flächen im Umkreis von 10m um Trinkhallen bzw. Kioske, denen der
Ausschank nach dem Gaststättengesetz nicht erlaubt ist, nicht verzehrt
werden.
(3) In der Fußgängerzone gemüß § 3 und in den städtischen Parkanlagen
innerhalb des Anlagenrings ist das sich Niederlassen zum Genuss
alkoholischer Getränke in Gruppen von mehr als zwei Personen dann
verboten, wenn hierdurch öffentliche Einrichtungen wie Parkbänke,
Grünanlagen etc. weitgehend dem Gemeingebrauch und damit ihrer
Zweckbestimmung entzogen werden.
§ 14 Öffentliche Anlagen
...
(4) Bepflanzungen dürfen nicht betreten werden. ... Pflanzenteile ...
dürfen nicht beschädigt, entfernt ... werden.
...
(8) Das Verteilen von Flugblättern und Werbeschriften sowie das
Anbringen von Plakaten an Bäumen und das Aufstellen und Errichten von
sonstigen Werbeträgern in öffentlichen Anlagen ist untersagt. Die
Vorschriften der Gefahrenabwehrverordnung über das ungefugte
Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen öffentlicher Flächen
vom 22.12.2000 gelten entsprechend.
...
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ... (Aufzählung aller Verstösse gegen die obigen Paragraphen folgt)
:: Startseite: Abwehr der Ordnung! :: Gießener Termine :: Direct Action :: Herrschaftskritik und Utopien ::