Antrag auf Versuchsverbot und Anzeige gegen Versuchsleiter
An das BVL
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Antrag auf Entziehung der Genehmigung für sämtliche Feldversuche, Freisetzungen und Anbauten der Universität Gießen
Bescheid des BVL vom 3.4.2006, Az. 6786-01-0168
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Universität Gießen will im laufenden Jahr auf mindestens vier Standorten Sortenprüfungen sowie (in einem Fall) einen Freisetzungsversuch durchführen. Letzterer ist dem Anschein nach bereits erfolgt. Neben grundsätzlichen Bedenken gegen solche Versuchen wegen der bislang nicht bewiesenen Koexistenzmöglichkeit gentechnikfreier Landwirtschaft neben solchen Anlagen (alles spricht bislang dafür, dass das nicht möglich ist), die nach Gentechnikgesetz, § 1, Punkt 2 aber vorgeschrieben ist, erfüllen die verantwortlichen Personen, die mit dem Versuch befasst sind, nach unserer Auffassung nicht die Anforderungen des Gesetzes an fachliche Qualifikation. Vielmehr spricht vieles dafür, dass die Versuche ohne jegliche Sorgfalt und nur noch um des Recht-Habens-Willen oder des unbedingten Durchziehens willen erfolgen.
Begründung:
Das GenTG verlangt im § 6 (Allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten, Gefahrenvorsorge):
(1) Wer gentechnische Anlagen errichtet oder betreibt, gentechnische Arbeiten durchführt, gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, als Betreiber in Verkehr bringt, hat die damit verbundenen Risiken für die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter vorher umfassend zu bewerten (Risikobewertung) und diese Risikobewertung und die Sicherheitsmaßnahmen in regelmäßigen Abständen zu prüfen und, wenn es nach dem Prüfungsergebnis erforderlich ist, zu überarbeiten, jedoch unverzüglich, wenn
1. die angewandten Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr angemessen sind oder die der gentechnischen Arbeit zugewiesene Sicherheitsstufe nicht mehr zutreffend ist oder
2. die begründete Annahme besteht, dass die Risikobewertung nicht mehr dem neuesten wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand entspricht. ...
(2) Der Betreiber hat entsprechend dem Ergebnis der Risikobewertung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendigen Vorkehrungen zu treffen und unverzüglich anzupassen, um die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter vor möglichen Gefahren zu schützen und dem Entstehen solcher Gefahren vorzubeugen. Der Betreiber hat sicherzustellen, daß auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage keine Gefahren für die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter ausgehen können. ...
Die Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. die Lage der gentechnischen Anlage sowie den Namen und die Anschrift des Betreibers,
2. den Namen des Projektleiters und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde,
3. den Namen des oder der Beauftragten für die Biologische Sicherheit und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde,
Nach dieser Regelung ist klar, dass alle mit einem Versuch verantwortlich betrauten Personen die erforderliche Sachkunde aufweisen müssen und mit entsprechender Sorgfalt vorzugehen haben. Das betrifft, wie eindeutig im Gesetz steht, auch die nachträgliche Beobachtung und wissenschaftliche Begleitung im Versuchsverlauf.
Das ist im GenTG § 11 (Genehmigungsvoraussetzungen) noch deutlicher formuliert:
(1) Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage ist zu erteilen, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers und der für die Errichtung sowie für die Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben,
2. gewährleistet ist, daß der Projektleiter sowie der oder die Beauftragten für die Biologische Sicherheit die für ihre Aufgaben erforderliche Sachkunde besitzen und die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können,
3. sichergestellt ist, daß vom Antragsteller die sich aus § 6 Abs. 1 und 2 und den Rechtsverordnungen nach § 30 Abs. 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 9 ergebenden Pflichten für die Durchführung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten erfüllt werden,
Hier ist festgelegt, dass die Sorgfaltspflichten und Sachkunde jederzeit erfüllt sein müssen. Ansonsten kann die Behörde die Genehmigung zurückziehen bzw. die Durchführung untersagen.
GenTG § 12 Anmeldeverfahren
(7) Die zuständige Behörde kann die Durchführung der angemeldeten gentechnischen Arbeiten untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 nicht oder nicht mehr gegeben sind.
Dieses ist in Gießen der Fall. Als Begründung werden zwei Vorgänge der jüngsten Zeit angeführt. Beide betreffen in der Hauptsache die Person von Prof. Karl-Heinz Kogel, der bereits 2006 einen Versuch mit transgener Gerste leitete und in der Öffentlichkeit hinsichtlich seiner Haltung zu anderen Versuchspflanzen mehrfach nachweisbar die Unwahrheit sagte. Er konnte bereits damals als eine Person entlarvt werden, die aus politischen Interessen heraus argumentierte und keine wissenschaftliche Sorgfalt an den Tag legt.
Zwei neuere Vorgänge belegen dies nun sehr präzise.
1. Prof. Kogel gibt öffentlich bekannt, dass das Ergebnis seines Versuchs mit transgener Gerste bereits nach einem Jahr feststehe und die weiteren zwei Anbaujahre deshalb keinen wissenschaftlichen Sinn mehr ergäben – also nutzlos durchgeführt würden.
Beleg: Auszug aus dem Gießener Anzeiger vom 27.3.2007 mit Zitaten von Prof. Kogel
"So wissen wir mittlerweile, dass es keine negativen Nebeneffekte für die Umwelt gibt." Jedoch verlange die "gute landwirtschaftliche Praxis" eine Versuchsdauer von drei Jahren, "um die Erkenntnisse auch wissenschaftlich abzusichern".
Das müsste aus zweierlei Gründen zur sofortigen Einstellung des Anbaus transgener Gerste führen. Erstens ist ein nutzloser Versuch eine komplett überflüssige Gefährdung von Mensch und Umwelt. Zweitens stellt sich die Frage, wie ein von einem Wissenschaftler selbst auf drei Jahre angelegter Versuch zur Beurteilung der Auswirkung von Gengerste auf Bodenorganismen überhaupt nach einem Jahr schon alle dafür relevanten Ergebnisse gebracht haben kann. Schließlich treten nicht alle Wirkungen sofort auf. Hinzu kommt, dass der Versuch im Jahr 2006 erheblichen Fremdeinwirkungen unterlag. Zum einen war das der extrem lange kalte Winter, der dazu führte, dass erst Anfang Mai die Gerste ausgesät wurde, was eine sehr ungewöhnlich spätes Datum ist. Zudem wurde bereits am 2.6.2006 der gesamte Bereich durch eine Verteidigungsaktion der Polizei gegen FeldbefreierInnen stark zertrampelt. Zum einen gilt Gerste als sehr trittempfindlich, zum zweiten dürfte ein solches Zertrampeln des Feldes gerade die Auswirkungen auf Bodenorganismen wie Pilzen erheblich erschweren, wenn nicht unmöglich machen. Trotzdem behauptet Prof. Kogel, das Ergebnis des Versuches sei bereits erreicht.
2. Am 28.3.2007 ging nach Informationen eines Journalisten der Frankfurter Rundschau bei Prof. Kogel ein Schreiben einer anonymen Gruppe ein, in dem mitgeteilt wurde, dass der Standort für das geplante Gengerstenfeld nicht mehr nutzbar sei. Prof. Kogel unterließ eine Untersuchung, ob dieses Schreiben wahr oder falsch sei. Stattdessen brachte er auffällig hektisch bereits am Folgetag das gentechnisch veränderte Saatgut aus. Daraus entsteht sogar der Verdacht, dass die Ausbringung der Saat dem Rechthaben und der Verhinderung von wissenschaftlichen Untersuchungen diente. Prof. Kogel würde sich damit nicht nur als unwissenschaftlich, sondern als anti-wissenschaftlich zeigen. Er verhindert absichtlich seriöse Forschung. Denn ein Versuch, mit dem die Wirkung gentechnisch veränderter Pflanzen auf den Boden untersucht werden soll, ist ohne Kenntnis etwaiger Fremdeinwirkungen auf das Bodenleben sinnlos.
Auf jeden Fall aber ist das Verhalten wissenschaftlich nicht haltbar. Es kann nicht sein, dass es für einen Freisetzungsversuch gleichgültig ist, ob er überhaupt durchführbar ist oder nicht. Wenn die wissenschaftlichen Rahmenbedingungen für den Versuch nicht vorliegen, muss er entsprechend angepasst oder ausgesetzt werden. Diese Frage aber bewusst gar nicht zu klären, deutet darauf hin, dass es Prof. Kogel gar nicht um eine wissenschaftliche Untersuchung, sondern um ein politisches Fanal für die Gentechnik geht. Mit dieser Grundeinstellung aber erfüllt er nicht die Kriterien des Gentechnikgesetzes.
Aus beiden Gründen – auch jeder für sich allein – folgt: Der Versuch ist illegal, die Genehmigung zu entziehen und der Versuch sofort abzubrechen. Weiterhin ist zu prüfen, wieweit Prof. Kogel und andere Personen bewusst rechtswidrig handelten und damit auch strafrechtlich relevant agierten. Aus unser Sicht wäre sinnlos, die Prüfung dieser letztgenannten Frage der Staatsanwaltschaft Gießen zu überlassen, die in den vergangenen Jahren Ermittlungen gegen Angehörige der Obrigkeit immer verweigert hat.
GenTG § 39 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. ...
(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer durch ine in Absatz 2 oder eine in § 38 Abs. 1 Nr. 2, 8, 9 oder 12 bezeichnete Handlung Leib oder Leben eines anderen, fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Bestandteile des Naturhaushalts von erheblicher ökologischer Bedeutung gefährdet.
Wir beantragen daher die sofortige Beendigung des Versuchs mit transgener Gerste in Gießen.
Zum zweiten beantragen wir eine Überprüfung der Versuche mit gentechnisch verändertem Mais der Universität Gießen an den Standorten Gießen und Groß Gerau. Als Grund führen wir das bereits genannte an. Es ist zu prüfen, welchen Einfluss die unseriöse Person Prof. Kogel auf diese Anbauten hatte. Als Uni-Vizepräsident hat er den Maisanbau trotz gegenteiliger Aussagen im Jahr 2006 nun nach außen verteidigt. Hier ist einerseits erneut die politische Motivation bei Prof. Kogel als Lobbyist der Gentechnik zu erkennen, andererseits stellt sich aber die Frage, welchen Einfluss dieses Verhalten des einer bedeutenden Personen der Universität bei der Planung des Maisanbaus hatte. Auch hier besteht zumindest der Verdacht, dass wissenschaftliche Sorgfalt auf der Strecke blieb.
Angesichts dessen, dass die Gerste bereits ausgebracht ist, erwarten wir eine zügige Bearbeitung und Beendigung des Versuchsfeldes. Für weitere Informationen verweisen wir auf die einzige unabhängige und kritische Internetseite zu den Gießener Gentechnikfeldern unter www.gendreck-giessen.de.vu.
Mit freundlichen Grüßen
..., für einige der FeldfreierInnen von 2006
