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Argumente

Ist Koexistenz möglich?

Koexistenz unmglich ++ Mais ++ Reis ++ Soja ++ Raps ++ Baumwolle ++ Mehr ++ Gen-Essen ++ Bienen ++ Tricks ++ Links

Definition von Auskreuzung in der BVL-Broschüre "Die Grüne Gentechnik" (2008)
Vererbung einer bestimmten Eigenschaft aus einer Individuengemeinschaft (Population, Kulturpflanzensorte) in eine andere.

Diese Seite dokumentiert die Debatte um die Frage der Koexistenz zwischen gentechnischer und gentechnikfreier Landwirtschaft. Insgesamt wird eine absurde Situation sichtbar, die zusammengefasst aus drei Schritten besteht:

  1. Alle wollen Koexistenz (oder behaupten es zumindest). Zudem ist sie gesetzlich vorgeschrieben.
  2. Koexistenz ist allerdings unmöglich - was (inzwischen) alle zugeben.
  3. Leider fehlt eine Durchsetzungsinstrument der Koexistenz. Im Gesetz ist das einfach "vergessen" ...
  4. Deshalb muss getrickst werden, um den permanenten Rechtsbruch der Auskreuzung und sonstigen Verbreitung von veränderten Gensequenzen zu vertuschen bzw. zu legalisieren.

Koexistenz gewollt, aber unmöglich

1. Belege für die gesetzlich Grundlage und den Willen zur Garantie der Koexistenz

1.1 Gesetzestext

Gentechnikgesetz: § 1 Zweck des Gesetzes (Satz 2):
Zweck dieses Gesetzes ist, ... die Möglichkeit zu gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können ...

Diese Formulierung ist bereits eindeutig. Hinzu kommen eine Vielzahl politischer Äußerungen, die den Wortlaut des Gesetzes bestätigen und zeigen, dass es auch der Tenor des Gesetzes ist.

1.2. Positionen des Gesetzgebers (Regierung, Parteien, Parlament)

Grüne: Positionspapier für ein Gentechnik-Gesetz (von Ulrike Höfken, 17.10.2003)
Koexistenz: Eine Kennzeichnung hat für den Verbraucher nur dann einen Sinn, wenn ihm gleichzeitig auch die Wahlfreiheit garantiert wird, zwischen Produkten mit und ohne Gentechnik entscheiden zu können. Darum müssen Landwirte und Lebensmittelproduzenten auch in Zukunft noch gentechnikfreie Produkte – Saatgut, Tierfutter, Pflanzen, Lebensmittel – anbieten können. ... Ökologische und konventionelle Landwirtschaft müssen – soweit es im Rahmen des Gesetzes möglich ist – durch rechtsverbindliche Vorschriften vor gentechnischer Verunreinigung geschützt werden. Nur mit rechtsverbindlichen Vorgaben für eine „gute fachliche Praxis“ wird sich ein Landwirt verpflichtet fühlen, beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen dafür zu sorgen, dass kein Schaden – z.B. durch Auskreuzung - auftritt.

Ulrich Kelber, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der SPD
Mit der jetzt gefundenen Regelung werden die Märkte für gentechnikfreie Produkte gesichert und die Wahlfreiheit für Verbraucherinnen und Verbraucher auch auf Dauer erhalten.

AID (staatlich geförderter Informationsdienst für Landwirtschaft)
Das bundesdeutsche Gentechnikgesetz soll dem prinzipiellen "Ja" der EU zu einem zukünftigen Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen ein deutsches "Jein" hinzufügen und sicher stellen, dass Landwirte und Verbraucher auch in Zukunft die "freie Wahl" haben, sich für oder gegen Gentechnik auf dem Acker oder Teller zu entscheiden.

Umweltbundesamt in Österreich
Die Frage der Sicherung der Koexistenz hat sich als eine zentrale Aufgabe  herauskristallisiert. Die Europäische Union hat das Ziel, Konsumentinnen und Konsumenten die Wahlfreiheit zwischen biologischen, konventionellen und gentechnisch veränderten Produkten zu ermöglichen. Diese ist jedoch davon abhängig, ob die Wahlmöglichkeit für Landwirtinnen und Landwirte, ihre Produktionsweise frei wählen zu können, gesichert werden kann. Für die Biolandwirtschaft ist der Schutz vor "Verunreinigungen" mit gentechnisch veränderten Organismen überlebenswichtig. Sie muss nach EU-Recht gentechnikfrei produzieren

Beschluss des hessischen Landtags am 17.6.2009 auf Antrag von CDU und FDP
Der Landtag unterstützt alle Bestrebungen, die Koexistenz verschiedener Formen der Landwirtschaft und ihrer Erzeugnisse für den Verbraucher transparent zu gestalten. Damit der Verbraucher seine Entscheidung eigenverantwortlich treffen kann, ist eine umfassende Information auf Basis einer klaren Kennzeichnung erforderlich.

Auszug aus einem Kommunikationskonzept der Landesregierung Sachsen-Anhalt, Entwurf 4.2.2004:
Es darf nie darum gehen, eine Anbauform zu bevorzugen. Alle Anbausysteme müssen ein gleichberechtigtes Existenzrecht haben. ... Es gibt erprobte Maßnahmen, die Koexistenz ermöglichen und ungewollte Vermischungen vermeiden helfen. Die Systeme unterscheiden sich dabei nicht von Maßnahmen, die bereits mit Erfolg angewendet werden, z.B. bei der Produktion von Spezialsaaten. ...
Trotz GVO-Anbaus bleibt die Wahlfreiheit langfristig gesichert, was und nach welchen Anbaumethoden auf dem Betrieb gewirtschaftet wird. Eine schleichende Vermischung des Saatguts wird verhindert. ...

1.3 Positionen von Lobbyverbänden und anderen:

Auf dem industrienahen Portal TransGen
Konsumenten, Landwirte, Lebensmittelhersteller - sie alle sollen zwischen Produkten mit und ohne Gentechnik wählen können. Diese Wahlfreiheit ist ein zentraler und inzwischen allgemein akzeptierter Grundsatz der europäischen Gentechnik-Gesetzgebung. ... Es muss sichergestellt werden, dass  beide Wirtschaftsweisen - mit und ohne Gentechnik - auf Dauer nebeneinander bestehen bleiben. Insbesondere muss verhindert werden, dass sich die Produkte gegenseitig vermischen.

Deutscher Bauernverband
Nur wenn es gelinge, das konfliktfreie Neben- und Miteinander von konventionellem Ackerbau ohne Gentechnik, konventionellem Anbau unter Einsatz genetisch veränderter Pflanzen und ökologischem Anbau ohne Verwendung von Gentechnik sicherzustellen, könne auch die Wahlfreiheit für Verbraucher und Erzeuger gewährleistet werden.

FDP-Gentechnikfrau Christel Happach-Kasan (MdB) am 7.9.2009 laut InnoPlanta-Sonderrundbrief 2009 (S. 4)
Alle Akteure sollten frei entscheiden können, was sie anbauen, kaufen oder weiterverarbeiten wollen.

2. Belege für die Anerkennung der Unmöglichkeit der Gentechnikfreiheit (Koexistenz)

Auf dem industrienahen Portal TransGen
In der EU ist das Recht, sich für Produkte "ohne Gentechnik" zu entscheiden, politisch garantiert. Doch: Wenn gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut werden, dann kann es eine absolute "Gentechnik-Freiheit" nicht mehr geben. Schwellenwerte markieren die Grenze zwischen einer bewussten Anwendung der Gentechnik und zufälligen, technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen.
Und auf einer Unterseite:
Werden gv-Pflanzen angebaut, dann ist eine völlige Abschottung kaum möglich: Ihr Pollen wird durch Wind oder Insekten verbreitet. Wenn auf einem Feld etwa gv-Mais wächst, kann es sein, dass sein Pollen konventionelle Maispflanzen in der Nachbarschaft befruchtet. Unter natürlichen Bedingungen sind solche Auskreuzungen kaum zu vermeiden. In unmittelbarer Nachbarschaft eines Feldes mit gv-Mais wird die Auskreuzungswahrscheinlichkeit hoch, in einiger Entfernung sehr viel niedriger sein. Auch bei der Ernte, bei Transport, Lagerung und Verarbeitung sind Vermischungen, etwa durch Verwehungen oder nicht vollständig gesäuberte Maschinen, nicht mit absoluter Sicherheit zu vermeiden. Die Natur ist ein offenes System: Es ist unmöglich, dass zwei Welten - eine mit, eine ohne Gentechnik - vollständig getrennt nebeneinander existieren. Werden bei einer Pflanzenart gv-Sorten angebaut, dann sind geringe, zufällige GVO-Beimischungen nicht vollständig auszuschließen. Obwohl viele Lebensmittelhersteller sich mit erheblichem Aufwand um "gentechnik-freie" Rohstoffe bemühen, sind in vielen mais- oder sojahaltigen Lebensmittel GVO-Spuren nachweisbar - auch in Ökoprodukten. Die Konsequenz: Eine hundertprozentige "GVO-Freiheit" wäre nur noch dann erreichbar, wenn die Anwendung von gv-Pflanzen verboten würde. Doch das ist weder politisch gewollt, noch rechtlich oder ökonomisch möglich. Europa kann sich nicht von der übrigen Welt, in der gv-Pflanzen auf wachsenden Flächen angebaut werden, abschotten.

Seite des zuständigen Bundesministeriums (BMELV)
Da die landwirtschaftliche Pflanzenerzeugung auf offenen Flächen erfolgt, ist ein unbeabsichtigtes Vorkommen gentechnisch veränderter Kulturen in nicht gentechnisch veränderten Kulturen nicht auszuschließen. ... Die GVO vermehren sich, wenn sie erst einmal (begrenzt) in der Umwelt freigesetzt sind. ... Sie können zum Beispiel die im Labor eingebrachten Eigenschaften auf andere Arten übertragen oder mit ihren neuen Eigenschaften einheimische Arten verdrängen. Viele Wechselwirkungen im Ökosystem sind noch zu unbekannt, so dass die möglichen Folgen einer Freisetzung nicht im Voraus kalkulierbar sind. Wenn sich negative Folgen erst nach Jahren herausstellen, dann können die Fehler von "Damals" nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Auszug aus Marcus Lemke (2002): "Gentechnik - Naturschutz - Ökolandbau", Nomos in Baden-Baden (S. 25)
Die derzeit wohl aktuellste und umfassendste Studie wurde von der Europäischen Umweltagentur (EEA) erstellt. Hier wird der Stand der Erkenntnisse über das Ausbreitungspotential der in Europa sieben wichtigsten landwirtschaftlichen Anbausorten zusammengefasst. Eine hohe bzw. mittlere bis hohe Auskreuzungswahrscheinlichkeit wird für Raps, Zuckerrüben und Mais angegeben, während für Weizen und Kartoffeln sowie verschiedene Obstsorten von einer geringen Auskreuzungswahrscheinlichkeit ausgegangen wird.
Es kann damit als gewiss gelten, dass eine Auskreuzung transgener Erbsubstanz in umliegende Flächen stattfinden wird, sofern hier kreuzungsfähige Pflanzenarten vorkommen. Dies hat seinen Grund darin, dass es sich bei der Auskreuzung um einen auch natürlicherweise vorkommenden Prozess handelt und der landwirtschaftliche Anbau von GVP in "offenen Systemen" stattfindet. Schließlich gehören Wechselwirkungen und gegenseitige Beeinflussung zwischen Anbauflächen sowie zwischen Anbauflächen und nicht bewirtschafteten Flächen auch zum Alltag landwirtschaftlicher Produktion.

Monsanto: Auskreuzung ist natürlich!
Aus einem Interview mit der Nordeuropachefin Ursula Lüttmer-Ouazane, in: Süddeutsche Zeitung, 10.6.2009
Die Vermischung muss minimiert werden. Ausschließen kann man so etwas nie. Schließlich befinden wir uns in freier Natur und nicht in einem klinisch sauberen Raum.

Abstände sind egal, weil Auskreuzung ohnehin überall hinkommt!
Bericht über ein Interview mit dem ehemaligen DFG-Boss Winnacker (top agrar am 22.7.2009)

Für absurd hält Winnacker auch die Abstandsregeln bei GVO-Feldern. Die Maispollen würden doch kilometerweit fliegen.

Bericht über eine Rede des Bauernverbandsprosidenten Sonnleitner auf dem Imkertag 2009
Stellung bezog er auch zur Entwicklung der Agro-Gentechnik. Diese würde nach wie vor vom Verbraucher abgelehnt und Deutschland sei zu kleinflächig, um einen sicheren Anbau in Koexistenz unter den gegenwärtigen Regelungen zu leisten. Bei der heutigen internationalen Verflechtung seien jedoch Nulltoleranzen abwegig.

3. Belege für den fehlenden Rechtsschutz

3.1 Gesetzestext

§ 16 Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen
(1) Die Genehmigung für eine Freisetzung ist zu erteilen, wenn ...
3. nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der Freisetzung unvertretbare schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind.
(2) Die Genehmigung für ein Inverkehrbringen ist zu erteilen oder zu verlängern, wenn nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck des Inverkehrbringens unvertretbare schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind.

Das heißt, dass beide Paragraphen sich nur auf den ersten Satz des Paragraphen 1 im Gentechnikgesetz beziehen, nicht jedoch auf den Schutz der Koexistenz. Diese muss bei der praktischen Anwendung der Gentechnik (Freisetzung und Inverkehrbringen) gar nicht berücksichtigt werden.

3.2 Gerichtsurteile

Auszüge aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 23.04.2009 (Az. 2 A 224/07)
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, Auskreuzungen müssten vollständig ausgeschlossen werden, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass in diesem Fall Freisetzungsgenehmigungen nicht mehr erteilt werden könnten, was jedoch der sowohl die Zulassungsbehörde als auch das Gericht bindenden gesetzgeberischen Grundentscheidung für die Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln auch unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen (vgl. § 1 Nr. 2 GenTG) zuwider liefe. ...
Sollte es trotz Einhaltung des von der Beklagten angeordneten Sicherheitsabstandes zu Einkreuzungen in Maisanbauflächen der Klägerin kommen, was zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf die hohe Variabilität der Auskreuzungswahrscheinlichkeit noch keineswegs sicher ist, so wäre die Klägerin gehalten, diese letztlich nie vollständig auszuschließende Einwirkung hinzunehmen und einen gegebenenfalls daraus resultierenden Vermögensschaden nach Maßgabe von § 36a GenTG gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen.

4. Die Lösung (für die Gentechnik-Seilschaften): Tricks, Vertuschung und Pseudo-Legalisierung

4.1 Trick 1: Grenzwerte

Auf dem industrienahen Portal TransGen
Die Konsequenz: Eine hundertprozentige "GVO-Freiheit" wäre nur noch dann erreichbar, wenn die Anwendung von gv-Pflanzen verboten würde. Doch das ist weder politisch gewollt, noch rechtlich oder ökonomisch möglich. ... Unter diesen Voraussetzungen kann Wahlfreiheit nur bedeuten, dass sich Konsumenten entscheiden können zwischen Produkten, die mit und ohne bewusste Anwendung der Gentechnik erzeugt wurden. Die Grenze zwischen gezielter Anwendung und zufälligen, technisch unvermeidbaren GVO-Beimischungen kann nur politisch gesetzt werden.  In der EU wird diese Grenzziehung in erster Linie über den Schwellenwert definiert. Er bezeichnet die GVO-Beimischungen in Lebens- und Futtermitteln, die ohne Kennzeichnung hinzunehmen sind, und wurde von den Mitgliedstaaten und im EU-Parlament mit großen Mehrheiten auf 0,9 Prozent festgesetzt. Auch die damalige grüne Verbraucherministerin Renate Künast hat im EU-Agrarministerrat diesem Wert zugestimmt.

Vermischungen vertuschen, sonst beunruhigt das Wissen ...
Auszug aus "Schwellenwerte für Saatgut dringend erforderlich – Unnötige Verunsicherung von Verbrauchern vermeiden", Presseinfo von KWS am 12. Mai 2009

Der aktuelle Fall von vermeintlichen Spuren einer gentechnischen Veränderung in konventionellem Saatgut zeigt erneut, dass Schwellenwerte für Saatgut dringend erforderlich sind. Es kann nicht im Sinne des deutschen Verbrauchers sein, wenn er auf der Basis analytisch kaum mehr nachweisbarer Spuren einer gentechnischen Veränderung, die zudem in der EU als Nahrungs- und Futtermittel zugelassen ist, weiter verunsichert wird.

Auszug aus der Broschüre "Gentechnik in Lebensmitteln" des AID (staatlich geförderter Informationsdienst für Landwirtschaft)
Wahlfreiheit durch Kennzeichnung
Zweck der Kennzeichnung ist es, Verbraucher darüber zu informieren, ob bei der Herstellung eines Lebensmittels gentechnisch veränderte Organismen verwendet wurden. Jeder, dem diese Information wichtig ist, kann sie bei seiner Kaufentscheidung berücksichtigen. Die in Europa praktizierte Kennzeichnung sichert die Wahlfreiheit. ...
Nicht in die Wahlfreiheit einbezogen sind zufällige oder technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen bis zu einem Schwellenwert von 0,9 Prozent. Das gilt jedoch nur, wenn es sich um Spuren von in der EU zugelassenen und als sicher bewerteten GVO handelt. ...
Verschiedene produktnahe Anwendungen der Gentechnik fallen nicht unter die Kennzeichnungspflicht: ...
Zufällige technisch unvermeidbare Beimischungen von GVOs bis zu einem Anteil von 0,9 Prozent. Wenn Spuren eines zugelassenen GVO in einem Lebensmittel gefunden werden sind sie von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Der Hersteller muss jedoch nachweisen können, dass sich tatsächlcih um zufällige oder tecnisch unvermeidbare GVO-Einträge handelt.
*Autor der Broschüre ist Gerd Spelsberg, Macher von TransGen und seit Jahren Propagandist der Gentechnik

Auszug aus der Broschüre "Zwülf Eckpunkte zur Grünen Gentechnik" (Bayr. Staatsministerium für Umwelt, September 2003)
Die Koexistenz von Gentechnik, konventioneller Landwirtschaft und Ökolandbau stellt die landwirtschaftliche Praxis vor keine unlösbaren Probleme. Es bestehen vielmehr aus der Pflanzenzüchtung und Saatgutvermehrung jahrzehntelange Erfahrungen, um in Verbindung mit praktikablen Schwellenwerten für gentechnisch veränderte Bestandteile in Saat- und Erntegut sowie durch entsprechende Information und Beratung der Landwirte ausreichend reine Produktlinien sicherzustellen.

Aus einem Forderungskatolog der Saatgutvermehrer (BVO):

Auszug aus einem Kommunikationskonzept der Landesregierung Sachsen-Anhalt, Entwurf 4.2.2004:
Die Maßnahmen zur Einhaltung der Koexistenz-Richtlinien müssen praktikabel sein, um allen Landwirtschaftsformen eine Existenz zu ermöglichen. ... Wahlfreiheit muss für alle Landwirte möglich sein. Dies ist nur bei praktikablen Schwellenwerten möglich. Ein Schwellenwert „Null“ oder unter der Nachweisgrenze ist nicht möglich, macht keinen Sinn und war auch in der Vergangenheit bei Spezialsaaten etc. nicht üblich. ... Die Schwellenwert-Regelungen sind notwendig, da es in der landwirtschaftliche Produktion keine 100%ige Reinheit geben kann. Auch der ökologische Landbau arbeitet seit jeher mit Schwellenwerten, um seine Produkte als ökologisch zu definieren. ...
Die Landwirtschaft ist seit jeher ein offenes System. Ein Schellenwert nahe Null hat noch nie Sinn gemacht und macht auch hier keinen Sinn.

Auszug aus einem Forderungspapier der führenden Forschungsakademien am 13.10.2009
Der Frage der Schwellenwerte, d.h. des erlaubten Anteils gentechnisch veränderten Erbgutes in einem Produkt, kommt eine besondere Bedeutung für die Wirtschaft, aber auch für Wissenschaft und Forschung zu. So sind zum Beispiel die deutsche und europäische Nahrungsmittel- und Veredelungswirtschaft auf den Import agrarischer Rohstoffe (derzeit vor allem für die Verwendung von Futtermittel) angewiesen. Für die Warenkette muss ein praktikabler rechtlicher Rahmen geschaffen werden, der sich an den weltweiten Entwicklungen der Grünen Gentechnik, an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und am internationalen Handel orientiert. Daher sind neben dem in Europa geltenden Schwellenwert von 0,9% für die Kennzeichnung von Nahrungs- und Futtermitteln verbindliche und praktikable Schwellenwerte für zufällige, technisch unvermeidbare Beimischungen von genetisch veränderten Organismen (GVO) in konventionellem Saatgut unerlässlich. Ferner ist ein Schwellenwert für geringfügige Beimischungen von nicht in der EU angemeldeten bzw. zugelassenen, bzw. in den EU-Ländern asynchron zugelassenen GVO in Lebens- und Futtermitteln notwendig. ...
Es ist klarzustellen, dass DNS-Spuren von gentechnisch veränderten Pflanzen in konventionellen Produkten infolge genehmigter Freisetzungen nicht unter „Inverkehrbringen“ fallen.

Und dann gleich auch (im gleichen Papier): Weg mit den Abstandsregelungen!
Die geltenden Abstandsregelungen bei Mais (150 m zu Feldern mit konventionell gezüchtetem Mais bzw. 300 m zu Maisfeldern im ökologischen Anbau) haben weder eine wissenschaftliche noch eine praxisrelevante Rechtfertigung und sind zukünftig unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse vorzunehmen und zu reduzieren

Suggestion der Koexistenz duch Kennzeichnung und Grenzwerte
Auszüge aus der BVL-Broschüre "Die Grüne Gentechnik"

Die freie Wahl der Verbraucher, sich für oder gegen den Kauf gentechnisch veränderter Lebensmittel zu entscheiden, wird im Wesentlichen durch eine umfassende Kennzeichnungspflicht für gentechnisch veränderte Produkte sichergestellt. ... (S. 21)
Um eine praktikable und verhältnismäßige Handhabung der Kennzeichnungsvorschriften zu ermöglichen und Hersteller zu schützen, die sich intensiv bemüht haben, eine Beimischung von GVO zu vermeiden, wurde für zugelassene GVO ein Schwellenwert von 0,9% definiert, unterhalb dessen auf die Kennzeichnung als „gentechnisch verändert“ verzichtet werden kann. Dies gilt allerdings nur, wenn das Vorhandensein des GVO tatsächlich zufällig oder technisch unvermeidbar ist. Jede bewusste Verwendung von GVO ist auch unterhalb des 0,9 %-Schwellenwertes zu kennzeichnen.
Die Verwendung technischer Hilfsstoffe (z.B. Enzyme) bei der Herstellung von Lebensmitteln muss in der Regel nicht gekennzeichnet werden. Dies gilt auch, wenn diese Stoffe mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt wurden. Ein Beispiel hierfür ist etwa Chymosin, der Hauptwirkstoff des bei der Käseherstellung benötigten Labferments. Dieses Enzym muss nicht als Zutat deklariert werden, gleichgültig, ob es auf herkömmliche Weise aus Kälbermagen oder wie heute üblich mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen gewonnen wurde.
Ebenfalls nicht als „gentechnisch verändert“ gekennzeichnet werden müssen Zusatzstoffe, die mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt werden. ... (S. 22)

4.2 Trick 2: Koexistenz ist nicht wichtig, weil Gentechnik nicht schädlich ist

Jahrelang hatten die GentechnikbefürworterInnen behauptet, dass Auskreuzung verhinderbar ist. Diese Lüge ist widerlegt (siehe oben). Nun heißt es: Ja, das Zeug kreuzt überall hin aus - aber es ist nicht schädlich. Und daher doch wieder legal!

Interview mit Prof. Kogel im Deutschlandfunk am 24.6.2009 auf die Frage "Kann es eine Koexistenz geben?"
Das ist ja politisch entschieden worden durch Abstandsregelungen im Gentechnikgesetz und aufgrund dieser Abstandsregelungen, was eine politische Entscheidung ist, ist Koexistenz formal natürlich möglich. Ich meine aber, das ist auch zu kurz gedacht. Ich habe da eine etwas radikalere Position, dass ich sage: Diese Auskreuzungen haben keine biologische Wirksamkeit, d.h. dieser Pollenflug, der ist absurd gering und hat im Grunde keine Wirkung auf den Naturhaushalt. Bereits 10m von einem transgenen Feld entfernt ist die Pollenkonzentration minimal, vielleicht 10 Pollen pro Quadratzentimeter. ... Ein Insekt würde bei 1000facher Pollenkonzentration vielleicht beeinträchtigt werden, wir haben also keinen faktischen, wissenschaftlichen Beleg für einen Einfluss, das ist eine politische Entscheidung.

Gerichtlich anerkannt: Koexistenz nicht möglich - aber egal! Was zählt, ist nur der nachweisbare Schaden!
Auszüge aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 23.04.2009 (Az. 2 A 224/07)
Die von der Klägerin im Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz erhobenen Einwendungen ließen eine Verletzung zugunsten der Klägerin drittschützender Normen nicht erkennen. Die Klägerin mache mit dem Hinweis auf den Verlust der Verkehrsfähigkeit zukünftiger Maiserträge und ihrem sonstigen Vorbringen allein wirtschaftliche Einbußen geltend, die als reine Vermögensschäden nicht zu den nach § 1 Nr. 1 GenTG geschützten Rechtsgütern zählten. Unabhängig davon sei die Klage jedenfalls unbegründet. Entgegen dem Rechtsstandpunkt der Klägerin seien schädliche Einwirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die Schutzgüter des § 1 Nr.1 GenTG nicht zu erwarten. Bei der Festlegung des Isolationsabstandes von 200 m habe sie von der ihr zukommenden Einschätzungsprärogative Gebrauch gemacht. Die Möglichkeit von Auskreuzungen, die auch bei Anordnung eines deutlich größeren Isolationsabstandes im Freiland nie vollständig ausgeschlossen werden könne, stehe der Erteilung der von der Beigeladenen beantragten Genehmigung nicht entgegen. Auskreuzungen seien nur dann als schädliche Einwirkungen im Sinne des § 1 Nr. 1 GenTG anzusehen, wenn sie die betroffenen Pflanzen nachteilig veränderten, indem sie etwa zur Ausbildung schädlicher Eigenschaften führten, was bei den streitgegenständlichen transgenen Maispflanzen nach der Bewertung der ZKBS nicht zu erwarten sei. Bei dem von der Klägerin vorgetragenen Verlust der Verkehrsfähigkeit des von ihr angebauten Maises handele es sich um eine Wertminderung, die Folge der bloßen Einwirkung auf Bewertungsfaktoren sei, die nicht in der Sache selbst lägen. Weder sei ein sachbezogener Eingriff in das Eigentum der Klägerin gegeben noch folge die von der Klägerin angenommene Einwirkung auf ihr Eigentum aus den spezifischen Gefahren und Risiken der Gentechnik, vor denen allein das Gentechnikgesetz schütze. Etwaige Vermögensschäden könne die Klägerin gemäß § 36a GenTG gegenüber der Beigeladenen geltend machen. Der Isolationsabstand von 200 m sei von ihr nicht als Schutzmaßnahme gegen schädliche Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter angeordnet worden, die zu ihrer Überzeugung nicht zu erwarten seien, und verfolge dementsprechend nicht den Zweck, Auskreuzungen vollständig auszuschließen, sondern ziele darauf ab, die räumliche Begrenzbarkeit der Freisetzung sicherzustellen und Auskreuzungen zu minimieren. ...
Denn selbst eine aus dem Vorhandensein der Pollen resultierende Zulassungspflicht stünde der Genehmigung der Freisetzung nicht entgegen, weil die Beeinträchtigung der Vermarktungsfähigkeit landwirtschaftlicher Produkte, die in der Nähe von Freisetzungsflächen erzeugt werden, sowie die damit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen nicht durch § 16 Abs. 1 Nr. 3 GenTG geschützt sind. Denn solche Beeinträchtigungen sind keine Beschädigungen von Sachgütern i. S. des § 1 Nr. 1 GenTG, die die Genehmigungsbehörde bei der Entscheidung über die Freisetzung in Betracht zu ziehen gehabt hätte (vgl. OVG Berlin, Beschl. vom 29.04.1997 - OVG 1 S 87.96 -, n. v.). Sollte der Kläger daher nach der Feststellung von Pollen aus GVO-Pflanzen im Honig seiner Bienen, durch die zuständigen Landesbehörden mit einem Vermarktungsverbot belegt werden, stünde ihm die Möglichkeit offen, entweder die Rechtmäßigkeit des Verbots und damit die Anwendbarkeit der VO 1829/2003 gerichtlich überprüfen zu lassen oder mit Unterstützung der in § 36a GenTG vorgesehenen Beweiserleichterungen gegenüber der Beigeladenen Schadensersatzansprüche geltend zu machen. ...
Der nach § 1 Nr. 1 GenTG zu gewährleistende Schutz von Sachgütern ist demgegenüber auf den Schutz vor sachbezogenen Einwirkungen beschränkt, in denen sich die spezifischen Gefahren und Risiken der Gentechnik realisieren. Insoweit genügt - wie bereits dargelegt - das nicht zu einer nachteiligen Veränderung des betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnisses führende bloße Vorhandensein gentechnisch veränderten Materials als Folge einer Auskreuzung nicht, selbst wenn es die Verkehrsfähigkeit des Erzeugnisses beeinträchtigt ...
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, Auskreuzungen müssten vollständig ausgeschlossen werden, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass in diesem Fall Freisetzungsgenehmigungen nicht mehr erteilt werden könnten, was jedoch der sowohl die Zulassungsbehörde als auch das Gericht bindenden gesetzgeberischen Grundentscheidung für die Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln auch unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen (vgl. § 1 Nr. 2 GenTG) zuwider liefe. ...
Sollte es trotz Einhaltung des von der Beklagten angeordneten Sicherheitsabstandes zu Einkreuzungen in Maisanbauflächen der Klägerin kommen, was zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf die hohe Variabilität der Auskreuzungswahrscheinlichkeit noch keineswegs sicher ist, so wäre die Klägerin gehalten, diese letztlich nie vollständig auszuschließende Einwirkung hinzunehmen und einen gegebenenfalls daraus resultierenden Vermögensschaden nach Maßgabe von § 36a GenTG gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen.

Das bedeutet:
Die staatliche Garantie einer Koexistenz ist keinen Pfifferling wert - der § 1, Satz 2 des GenTG ist durch die Behörden und Gerichte einfach ins Jenseits befördert worden. Rechtsbruch - rechtstaatlich organisiert. Kommt es zur Auskreuzung, so ist diese erstens erst schlimm, wenn die Geschädigten nachweisen können, dass dadurch ein Schaden entstand. Und zweitens haben sie höchstens Anspruch auf Schadenersatz, nicht aber auf Abwehr der Gefahr. Vorsorgeprinzipien gelten nicht. Vielleicht wird es einmal Zeit für eine Verfassungsklage zur Staatsaufgabe Umweltschutz ... falls das was bringt, denn auch dort sitzen staatliche Bedienstete in Robe.

Beeindruckende Gerichts- und BVL-Logik: Mehr Pollenflug nicht gleich mehr Auskreuzung!
Auszug aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 23.04.2009 (Az. 2 A 224/07)
Soweit sich nach dem Bescheid der Polleneintrag in die umgebende Landschaft wesentlich höher als bisher angenommen darstelle, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Gerichts überzeugend ausgeführt, dass sich aus dieser Erkenntnis für die Beurteilung der Auskreuzungswahrscheinlichkeit keine Änderungen ergeben. Denn ein höherer Pollenaustrag führt nicht gleichsam automatisch zu einer Erhöhung der Auskreuzungswahrscheinlichkeit.

Auszüge aus der BVL-Broschüre "Die Grüne Gentechnik" (S. 20)
Die Auskreuzung einer gentechnisch veränderten Pflanze muss nicht automatisch ein Schaden sein, da eine Umwelt- und Gesundheitsgefährdung durch diese Pflanzen bereits mit der Zulassung ausgeschlossen wurde. Bei zugelassenen und damit als sicher bewerteten gentechnisch veränderten Pflanzen können nur wirtschaftliche Schäden durch die Auskreuzung entstehen.

Trick 3: Einkreuzende Verunreinigungen einfach als Lebensmittel zulassen ...

5. Was bleibt: Selbst handeln!

Gentechnik ist rechtswidrig!
FeldbefreierInnen fordern: Feldzerstörungen als straffreie Handlung werten!

Die Skandale um die Einmischung von gentechnisch verändertem Reis in Nahrungsmittel in den vergangenen Wochen sind nach Meinung der „FeldbefreierInnen“ aus Gießen ein Beleg dafür, dass die Anwendung von Gentechnik gesetzeswidrig ist. Das Gentechnikgesetz verlange nämlich die Garantie der Koexistenz zwischen gentechnikfreier und genmanipulierender Agrarproduktion. „Die aktuellen Geschehnisse zeigen: Das ist nicht möglich“, heißt es aus der Gruppe, die Pfingsten 2006 in Gießen ein Versuchsfeld mit gentechnisch veränderter Gerste teilweise zerstört hatte. Gegen ihre danach folgende Gewahrsamnahme durch die Polizei haben die vier auf dem Feld verhafteten Personen Beschwerden eingelegt. Ihr Argument: „Ein Feld mit gentechnisch manipulierten Pflanzen zu zerstören, ist keine strafbare Handlung, weil das Feld rechtswidrig ist“. So entstünde der rechtfertigende Notstand nach § 34 des Strafgesetzbuches. „Der Staat und seine Behörden decken den Rechtsbruch. Genau für solche Fälle gelten die Paragraphen, die couragiertes Handeln erlauben, wenn keine andere Abhilfe mehr möglich ist“.
Nach Meinung der „FeldbefreierInnen“ sind alle Genfeldzerstörungen zur Zeit legal: „Die Koexistenz ist nicht gewährleistet, daher gibt es keine rechtmäßige Agro-Gentechnik. Auch Aufrufe zur Feldbefreiung müssen fortan straffrei gestellt werden!“ Mit der juristischen Kritik will es die gentechnikkritische Gruppe aber nicht bewenden lassen. Sie sei nicht gegen Gentechnik, weil die Gesetze diese Technik verbieten, sondern weil die Agro-Gentechnik überflüssig und gefährlich ist: „Es gibt genug zu essen auf der Welt, es gibt sanftere Methoden zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion – wir brauchen diese Risikotechnologie nicht.“

Kommentar: Die Strategie der glücklichen Insel war und ist dumm!
Ob Umwelt- oder Biolandbauverbände, Grüne oder viele weitere – in der Hauptsache beschränken sich ihre Vorschläge zur Verhinderung der Agrogentechnik auf das richtige Kaufverhalten oder auf solche politischen Entscheidungen, die das Kaufverhalten beeinflussen. Klarer Spitzenreiter der Hitliste politischer Vorschläge: Die Kennzeichnung. Dann könne sich der Verbraucher, so die Behauptung, entscheiden, ob er/sie gentechnikfrei leben will oder nicht. Gleichzeitig ist von den genannten Verbänden und Parteien dort, wo die deutschen Genfelder des Jahres 2009 stehen, nicht oder fast nichts zu sehen.
Diese strategische Entscheidung ist fatal und ein Teil des Problems. Es wird Zeit, dass die Bio-Tomaten von den Augen fallen und die einschläfernden Illusionen der Grünen, Umwelt- und Biolandbauverbände platzen. Denn die Gentechnik ist etwas, was sich von selbst auskreuzt – und zwar unaufhaltsam überall hin, solange es die Quellen gibt. Die Ausbreitung der gentechnisch veränderten Pflanzen kann also nur verhindert werden, wenn die Quellen gestoppt werden: Die Felder mit gv-Pflanzen oder, noch einen Schritt vorher, die Labore und Firmen, die solche Pflanzen entwickeln, sowie die staatlichen Förderprogramme, deren Millionen das alles erst provozieren. Solange sie bestehen, ist es nur eine Frage der Zeit, bis die gv-Bestandteile in den Regalen ankommen – egal ob Supermarkt oder Bioladen. Werden Produkte gekennzeichnet, aber die Felder belassen, so ist die Kennzeichnung nicht als die Suggestion einer Wirkung, die Schaffung einer Wohlfühlzone scheinbarer Idylle. Sie mutiert zur gefährlichen Beruhigungspille und trägt dazu bei, dass die 80 Prozent GentechnikgegnerInnen ruhig und abwartend das totale Desaster, nämlich die Auskreuzung der gv-Pflanzen in alle Ecken der Welt hinnehmen.
Übrigens: Das bewusste Einkaufen beim Bauernhof, im Bioladen oder in anderer Weise politisch überlegt bleibt dennoch wichtig. Es hilft, selbstbestimmte Wirtschaftsweisen zu erhalten, Spritzmittel zu reduzieren und den Boden zu schützen. Nur gegen Gentechnik hilft es wenig.

Behördlich anerkannt: Koexistenz bei Genversuch nicht möglich, aber egal ...

Die Unmöglichkeit der Koexistenz ist im Gießener Gengersteversuch sogar anerkannt, aber als unerheblich bezeichnet. Das heißt auch: Es ist egal, ob der Versuch dem Gesetz entspricht!

Auszug aus dem Informationsblatt der EU "Fragen und Antworten zu den GVO-Bestimmungen der Europäischen Union" (MEMO/08/117 vom 26. März 2007)
Warum lassen die neuen Verordnungen Spuren von gentechnisch verändertem Material zu, das nach wissenschaftlichen Erkenntnissen unbedenklich, aber noch nicht zugelassen ist?
Das zufällige oder technisch nicht vermeidbare Vorhandensein von GV-Material in Erzeugnissen, die in der Europäischen Union vermarktet werden, kann auf eine Verunreinigung beim Anbau, beim Transport, bei der Lagerung oder der Verarbeitung der Erzeugnisse zurückzuführen sein. Dies ist tatsächlich sowohl bei Erzeugnissen aus der Europäischen Union als auch aus Drittländern der Fall.
Bei der Herstellung von Saatgut, Lebensmitteln und Futtermitteln ist es praktisch unmöglich, hundertprozentig reine Produkte zu erzielen. Dieses Problem betrifft nicht nur die GVO. Die Verordnung 1829/2003 trägt dieser Tatsache Rechnung und legt spezifische Bedingungen fest, unter denen das technisch unvermeidbare Vorhandensein noch nicht formal zugelassener GVO zulässig sein kann.
Die wissenschaftlichen Ausschüsse, welche die Europäische Kommission beraten, haben bereits eine Reihe von GVO bewertet. Nach Ansicht dieser Ausschüsse sind die betreffenden GVO für Umwelt und Gesundheit unbedenklich, wenngleich das Zulassungsverfahren für diese Erzeugnisse noch nicht abgeschlossen ist. Nach den geltenden Vorschriften dürfen diese GVO mit einem Anteil von höchstens 0,5 % in Lebens- oder Futtermitteln vorhanden sein. Bei darunter liegenden Werten gelten die Regeln für Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit nicht. Liegt der Anteil über 0,5 %, darf das Erzeugnis nicht in Verkehr gebracht werden. ...
Der Anbau gentechnisch veränderter Kulturpflanzen wird sich zwangsläufig auf die Abläufe der landwirtschaftlichen Erzeugung auswirken. Pollenflug zwischen benachbarten Feldern ist ein natürlicher Vorgang. Wegen der Vorschriften für die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel kann diese Verunreinigung wirtschaftliche Folgen für Landwirte haben, die konventionelle Pflanzen für die Lebens- oder Futtermittelerzeugung anbauen möchten. ...
Nach den Leitlinien sollen die einzelstaatlichen Vorgehensweisen transparent und sachlich fundiert sein und alle Interessengruppen einbeziehen. Sie stützen sich auf bestehende Trennungspraktiken (etwa in der zertifizierten Saaterzeugung) und sollen sicherstellen, dass die Interessen der Landwirte bei allen Anbauformen gleichermaßen berücksichtigt werden. Die Maßnahmen zur Koexistenz sollen wirksam und kosteneffzient sein, ohne über das hinaus zu gehen, was zur Einhaltung der Schwellenwerte der Union für die GVO-Kennzeichnung nötig ist. Sie sollen speziell auf die unterschiedlichen Kulturen ausgerichtet sein, da die Wahrscheinlichkeit der Vermischung unterschiedlich groß ist: bei Kulturen wie Raps ist sie sehr groß, bei Kartoffeln beispielsweise eher gering. Ferner sollen lokale und regionale Aspekte in vollem Umfang mit einbezogen werden.

Zitat von www.transgen.de (gesamter Text hier)
Es gibt Produkte mit und ohne Gentechnik. Konsumenten, Landwirte und Lebensmittelhersteller haben die Wahl. Doch eine absolute "Gentechnik-Freiheit" kann es nicht geben. Schwellenwerte markieren die Grenze zwischen einer bewussten Anwendung der Gentechnik und zufälligen, technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen. ...
Die Konsumenten sollen beim Einkauf zwischen Produkten mit und ohne Gentechnik wählen können. Diese Wahlfreiheit ist ein zentraler und inzwischen allgemein akzeptierter  Grundsatz der europäischen Gentechnik-Gesetzgebung. Wahlfreiheit funktioniert nur, wenn es wirksame Koexistenz-Regeln gibt. ...
Werden gv-Pflanzen angebaut, dann ist eine völlige Abschottung kaum möglich: Ihr Pollen wird durch Wind oder Insekten verbreitet. Wenn auf einem Feld etwa gv-Mais wächst, kann es sein, dass sein Pollen konventionelle Maispflanzen in der Nachbarschaft befruchtet. Unter natürlichen Bedingungen sind solche Auskreuzungen kaum zu vermeiden. In unmittelbarer Nachbarschaft eines Feldes mit gv-Mais wird die Auskreuzungswahrscheinlichkeit hoch, in einiger Entfernung niedriger sein.
Auch bei der Ernte, bei Transport, Lagerung und Verarbeitung sind Vermischungen nicht völlig zu vermeiden, etwa durch Verwehungen oder nicht vollständig gesäuberte Maschinen. 
Die Natur ist ein offenes System: Es ist unmöglich, dass zwei Welten - eine mit, eine ohne Gentechnik - vollständig getrennt nebeneinander existieren. Werden bei einer Pflanzenart gv-Sorten angebaut, dann sind minimale GVO-Beimischungen technisch unvermeidbar. Auch heute schon sind in vielen mais- oder sojahaltigen Lebensmittel GVO-Spuren nachweisbar - auch in Ökoprodukten.
Die Konsequenz: Eine hundertprozentige "GVO-Freiheit" wäre nur noch dann erreichbar, wenn die Anwendung gv-Pflanzen verboten würde.

Auszüge aus dem Forschungsbericht "Grüne Gentechnik und ökologische Landwirtschaft" des Umweltbundesamtes vom 2001
Entlang der gesamten Warenflusskette vom Saatgut bis in den Verarbeitungsbetrieb existieren kritische Punkte einer Vermischung mit GVO und GVO-Bestandteilen. Ein Teil der Verunreinigungen kann auf dem technischen Weg durch gemeinsam genutzte Maschinen oder Verarbeitungsstätten entstehen. Ein anderer Teil wird biologisch bedingt sein, da weder bei der Saatgutproduktion noch während des landwirtschaftlichen Anbaus ein Eintrag von transgenen Pollen oder von Tieren verschleppten Saatguts vollständig vermieden werden kann. Die größtmögliche Sicherheit vor technischen Verunreinigungen bieten vollkommen getrennte Warenflüsse, die allerdings nur mit hohem Aufwand realisiert werden können. Dies würde beispielsweise bedeuten, dass Erntemaschinen, Transportfahrzeuge und Verarbeitungseinrichtungen ausschließlich mit Öko-Erzeugnissen beschickt werden. Biologische Verunreinigungen durch Polleneintrag mit nachfolgender Befruchtung lassen sich nur dann weitestgehend minimieren, wenn über neue oder veränderte Abstandregelungen die Wahrscheinlichkeiten der Befruchtung mit transgenen Pollen in fremdbefruchteten Arten verhindert oder anderweitig gesenkt wird. ... (S. 3, Auszug aus der Kurzfassung)
Mittelfristig ist in Deutschland mit einem kommerziellen Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen zu rechnen. Durch diese absehbare Entwicklung sind Politik und Landwirtschaft gefordert, dem Verbraucher eine Wahlfreiheit auf dem Markt zu ermöglichen. Insbesondere die ökologische Landwirtschaft ist mit den entstehenden Problemen durch einen parallelen GVO-Anbau konfrontiert. Qua Gesetz und auch durch verbandseigene Richtlinien ist dem Ökolandbau eine Anwendung gentechnisch veränderter Organismen und aus entsprechenden Organismen hergestellter Betriebsmittel untersagt. Dennoch droht über den technologischen oder den biologischen Weg eine Kontamination mit GVO oder deren Derivaten.
Auf der Basis eines Diskussionspapiers wurden in einem Fachgespräch mit ExpertInnen Forschungs- und Handlungsbedarf, sowie offene Fragen bezüglich der GVO-Problematik identifiziert, verschiedene Lösungsstrategien. diskutiert und deren Tauglichkeit und Umsetzbarkeit überprüft. Entlang der gesamten Warenflusskette vom Saatgut bis in den Verarbeitungsbetrieb existieren kritische Punkte einer Vermischung mit GVO oder GVO-Bestandteilen. Ein Teil der Verunreinigungen kann auf dem technischen Weg durch gemeinsam genutzte Maschinen oder Verarbeitungsstätten entstehen. Ein anderer Teil wird biologisch bedingt sein, da weder bei der Saatgutproduktion noch während des landwirtschaftlichen Anbaus ein Eintrag von transgenem Pollen oder von Tieren verschleppten Saatguts vollständig vermieden werden kann. Die größtmögliche Sicherheit vor technischen Verunreinigungen bieten vollständig getrennte Warenflüsse, die allerdings nur mit hohem Aufwand realisiert werden können. Dies würde beispielsweise bedeuten, dass Erntemaschinen, Transportfahrzeuge und Verarbeitungseinrichtungen ausschließlich mit Öko-Erzeugnissen beschickt werden. Biologische Verunreinigungen durch Polleneintrag .mit nachfolgender Befruchtung lassen sich nur dann weitestgehend minimieren, wenn über neue oder veränderte Abstandsregelungen die Wahrscheinlichkeit der Befruchtung mit transgenem Pollen in fremdbefruchteten Arten verhindert oder anderweitig gesenkt wird. Das Problem der Fremdbefruchtung mit anschließend entstehendem transgenen Erntegut wird derzeit bei gärtnerischen Kulturen als vergleichsweise klein eingeschätzt. Anders sieht die Situation bei den landwirtschaftlichen Kulturen aus. Hier sind alle Akteure gefordert, durch Übereinkünfte und Regelungen auch für die Zukunft eine "gentechnikfreie" ökologische Produktion zu gewährleisten. Während des Fachgesprächs wurden verschiedene Lösungsansätze diskutiert, die zum Teil bereits in anderen Ländern verfolgt werden. Eine Möglichkeit besteht in der Ausweisung von Gebieten, in denen ein GVO-Anbau untersagt ist. In Österreich wurde diese Strategie insbesondere im Hinblick auf ökologisch sensible Gebiete geprüft. Die TeilnehmerInnen des Fachgesprächs waren sich einig, dass eine solche Strategie juristisch geprüft werden sollte, betonten aber auch, dass die ökologische Landwirtschaft nicht auf solche zu definierende Gebiete beschränkt werden dürfe.
In Großbritannien wird über veränderte Abstandsregelungen debattiert. Bisher wurde in einer Literaturstudie unter der Prämisse, dass Verunreinigungen unter einem bestimmten Wert bleiben sollten, die dafür notwendigen Abstände für die Kulturen Mais und Raps definiert. Im Fachgespräch herrschte Konsens, dass neben den bereits bestehenden Vorschriften zur Saatgutproduktion auch im normalen Anbau Abstandsregelungen implementiert werden müssten, bei denen das Verursacherprinzip angewendet werden müsse, d.h. dass die Abstände auf keinen Fall auf Kosten des ökologischen Anbaus gehen dürften. Ungeklärt blieb die Frage, ob ausreichend Kenntnisse für Abstandregelungen für die einzelnen Kulturen vorhanden sind. Zudem kam bei den TeilnehmerInnen der Wunsch auf, die bisher naturwissenschaftlich basierte Technikfolgenabschätzung durch eine sozio-ökonomische zu ergänzen und hierbei die für eine vollständig getrennte Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion anfallenden volkswirtschaftlichen Kosten zu ermitteln.
Ergänzend zu Gebieten ohne GVO-Anbau und Abstandsregelungen wurde die Notwendigkeit von Grenzwerten z.B. aus Haftungsgründen diskutiert.
Die FachgesprächsteilnehmerInnen sahen im 1 %-Kennzeichnungsgrenzwert der Novel-Food-Verordung bereits einen Defacto-Grenzwert. Abstandsregelungen und weitere Maßnahmen in der Prozesskette müssten garantieren können, dass am Ende des Produktionsweges der 1 %-Kennzeichnungsgrenzwert nicht erreicht würde.
Die TeilnehrnerInnen verwiesen auf die Notwendigkeit einer Analyse der rechtlichen Situation, sehen sie doch die Ökolandwirte diesbezüglich bisher als völlig ungeschützt. (S. 41 f., Zusammenfassung)

Auszug aus einem Interview mit dem Imker Michael Grolm, in: Junge Welt, 18.1.2007 (S. 8)
Frage: Feldbefreier berufen sich auf rechtfertigenden Notstand. Welche Gefahren sehen Sie konkret?
Es geht zum Beispiel um die Freiheit, sich für Produkte ohne Gentechnik entscheiden zu können. Als Produzent und als Verbraucher. Diese Freiheit wird uns genommen. Es gibt bald keine Produkte mehr, die null Prozent Gentechnik enthalten. Die Unmöglichkeit der Koexistenz zeigen Erfahrungen aus Kanada, wo es durch Auskreuzung und Vermischung keinen gentechnikfreien Raps und keine gentechnikfreien Sojaprodukte mehr gibt. Biobetriebe können dort nicht mehr anbauen. Dadurch wird auch fremdes Eigentum beschädigt – weniger durch die Feldbefreier als durch die Gentechnikkonzerne. Ich selbst habe Probleme, meinen Honig zu verkaufen. Einer meiner Abnehmer verlangt bereits eine Unterschrift, mit der ich ihm garantiere, daß keine gentechnisch veränderten Pollen im Honig sind.

Lobbyverband BDP gibt zu: Koexistenz geht nur mit Rechentricks!
Auszug aus dem "Positionspapier Koexistenz" des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e.V.

Nur wenn keine Betriebsform benachteiligt oder bevorzugt wird, kann der Verbraucher frei entscheiden, welche Produkte er konsumieren möchte. Durch restriktive gesetzliche Regelungen, die die Marktzulassung gentechnisch veränderter Produkte behindern, wird er jedoch entmündigt; die Regierung nimmt ihm die Wahlmöglichkeit. ... Ein Null-Prozent-Schwellenwert ist ebenso wie eine 100%ige Produktreinheit unerreichbar. Das gilt für alle Herstellungsverfahren gleichermaßen. Ein Schwellenwert für gentechnisch veränderte Pflanzen, der bei der Nachweisgrenze von 0,1% liegt, würde einer Diskriminierung dieser Rohstoffe gleichkommen. ... Europäische Landwirte würden einen Wettbewerbsnachteil am Weltmarkt erleiden, wenn ihnen die Chance, sich bewusst für den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen entscheiden zu können, genommen würde. ...
Eine gesetzliche Fixierung der Guten fachlichen Praxis aber, wie sie im derzeit geltenden Gentechnikgesetz vorgesehen ist, ist zu starr, um die notwendigen Anpassungen an standort- und kulturartenspezifische Bedingungen zu ermöglichen. ... Die Maßnahmen zur Koexistenz betreffen aber nicht nur den landwirtschaftlichen Betrieb, sondern umfassen auch die nachgelagerten Bereiche, wie Ernte, Lagerung, Transport und Weiterverarbeitung. In allen diesen Bereichen kann es zu unbeabsichtigten Vermischungen mit anderen Produktqualitäten kommen. ...
2004 wurde der erste bundesweite Erprobungsbau mit gentechnisch verändertem Bt-Mais in Deutschland durchgeführt. ... Es zeigte sich, dass Polleneinträge oberhalb des Kennzeichnungsschwellenwerts von 0,9 % in direkt angrenzenden konventionellen Mais-Schlägen vornehmlich in einem 10 Meter-Streifen um das Bt-Maisfeld zu finden sind. ... Besitzt das benachbarte konventionelle Maisfeld eine Mindesttiefe von 90 Metern, so bleibt der GVO-Anteil der gesamten Erntepartie auch ohne Einhalten eines Trennstreifens aufgrund von Verdünnungseffekten unterhalb von 0,9 Prozent.

Kommentierung: Ein entlarvender Text. An mehreren Stellen gibt der BDP offen zu, dass die Koexistenz nicht möglich ist ("100%ige Produktreinheit unerreichbar") oder diese einzufordern eine "Diskriminierung" der schönen Gentechnik wäre. Die Festlegungen im Gesetz "ist zu starr" - heißt das, dass die augenblickliche Gentechnik gegen das Gesetz verstößt? Aber alles nicht so schlimm: Wenn die Maisfelder nur groß genug sind, vermischt sich alles und die Grenzwerte können eingehalten werden. Deutlicher kann mensch weder die Unmöglichkeit der Koexistenz noch die Neigung zum Vertuschen dokumentieren.
Bleibt anzumerken: Die Landwirtschaftsform der Imkerei ist in diesem Text gar nicht berücksichtigt. Gemessen wird nur in prozentualen Anteilen von Maiskörnern ...

Koexistenz funktioniert nur als Lüge
Zitat von Joachim Schiemann (JKI - staatliche Behörde!), dokumentiert auf Transgen
Eine gentechnikfreie Produktion mit Nulltoleranz ist nicht praktikabel. Selbst bei einem völligen Verzicht wären Schwellenwerte für unbeabsichtigte Anteile von GVO in Importwaren unabdingbar. Werden geeignete Schwellenwerte vereinbart, ist eine Koexistenz möglich. Für den Saatgutbereich bedeutet das einen Schwellenwert von mindestens einem Prozent für unbeabsichtigte gv-Beimengungen. - Die Separierung der Produktion ist möglich, aber sehr teuer. Voraussetzung sind aufwändige Systeme zur Kennzeichnung und Rückverfolgung. Eine prozessorientierte Kennzeichnung ist kritisch zu sehen, weil sie aus technischen Gründen voraussichtlich nicht kontrolliert werden kann.

Ausbreitung wird mit Hilfe von Freisetzungsgenehmigung zulässig!
Auszüge aus H.J. Buhk, "Zulassung gentechnisch veränderter Pflanzen" in: mensch+umwelt spezial 2004/2005 (S. 74)*
Aus der Sicht des Robert Koch Instituts – bis Ende März 2004 die zuständige Behörde – ist ein Eintrag von gentechnischen Veränderungen in konventionelle Sorten eine mit der Freisetzung in Kauf genommene und genehmigte Folge einer Freisetzungsgenehmigung.
*Buhk war bereits damals Gentechnikchef des RKI (heute: BVL). Es handelt sich also auch um seine Meinung.

Noch schlimmer: Haftstrafe für Feldbefreier, weil Gentechnik nicht mehr zu stoppen!

Ein drastisches Urteil im Prozess gegen Feldbefreier in Gießen bot neben der bekannten Neigung von Richtern, keine Lücken ihrer gesetzlichen Allmacht zuzulassen und folglich die Existenz oder Wirksamkeit des § 34 StGB weitgehend zu leugnen, eine faustdicke Überraschung. Richter Nink urteilte nach 8 heftig umkämpften Verhandlungstagen, dass Widerstand gegen die grüne Gentechnik nicht zulässig sei, weil er nicht erfolgversprechend ist. Grund: Die hochgefährliche Gentechnik sei bereits außer Kontrolle und breite sich unwiderruflich überall aus: "Der Geist ist aus der Flasche" sagte er wörtlich, bescheinigte dem am 2.6.2006 angegriffenen Gengerstefeld der Uni, skandalös schlampig organisiert worden zu sein und gab Hinweise, dass die dreisten Fälschungen und Schlampigkeiten der Versuchsleitung (Prof. Kogel und Team) auch Gegenstand von Wirtschaftsstrafverfahren oder Untersuchungsausschüssen sein könnten. Doch das hielt ihn nicht davon ab, die Überbringer der schlechten Nachrichten hart zu bestrafen.

Die Praxis: Koexistenz klappt nicht

Positionen von landwirtschaftlichen Organisationen (gesamter Text hier)
„Koexistenz ist möglich“, so heißt es immer wieder. Doch wie eine gentechnikfreie Landwirtschaft in Zukunft sicher gestellt werden kann, lassen die Befürworter der Agro-Gentechnik bewusst offen.
Schon beim Anbau ist unklar, wie verhindert werden soll, dass die Felder in der Nachbarschaft von Äckern mit gentechnisch veränderten Pflanzen kontaminiert werden. Die Debatten um Abstandsvorgaben oder um die Bienen, die sich nicht an Feldgrenzen halten, sind Beispiele dafür, wie komplex die Natur ist. ...
Ein ganzer Bereich ist bisher noch nicht beachtet worden, wenn es um Koexistenz geht: Was passiert in den Maschinen, die vor, während und nach dem Anbau überbetrieblich zum Einsatz kommen, also auf Feldern mit und auf Feldern ohne Gentechnik:
Sämaschine, Mähdrescher, Häcksler, Anhänger, Pflanzenschutz-Spritzen...? Wie groß ist das Risiko, dass es dabei zu Verschleppungen kommt, wie hoch ist der Aufwand, um Verschleppungen zu verhindern oder mindestens zu minimieren?

Gießener Anzeiger, 14.3.2007
Forscher zweifeln an Gen-Mais-Sicherheit
Bundesamt: Keine gesundheitlichen Bedenken
BERLIN (dpa). Französische Wissenschaftler zweifeln an der Sicherheit eines bereits zugelassenen Gentechnikprodukts. In einem Versuch hätten Ratten, die mit der Gen-Mais-Sorte Mon863 gefüttert wurden, Vergiftungssymptome und Schädigungen von Leber und Nieren aufgewiesen, sagte Gilles-Eric Séralini auf einer Veranstaltung der Umweltorganisation Greenpeace in Berlin. Greenpeace wertet die Forschungsarbeit als Beleg für ein potenzielles Gesundheitsrisiko durch gentechnisch veränderten Mais.
Der Gen-Mais-Hersteller Monsanto und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) sehen hingegen keine gesundheitlichen Bedenken für Menschen oder Ratten. Das BVL erklärte, eine Wirkung des genveränderten Mais auf die Ratten könne aus der Fütterungsstudie nicht abgeleitet werden. Das Unternehmen teilte mit: "Mon863 ist gründlich von Hunderten von unabhängigen Wissenschaftlern im Auftrag von Genehmigungsbehörden überall auf der Welt (unter anderem vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz in Berlin) geprüft worden."
Die Sorte Mon863 müsse sofort vom Markt genommen werden, forderte Greenpeace-Experte Christoph Then. Zumindest in Europa könne aber für die Verbraucher Entwarnung gegeben werden. Es werde hier sehr akribisch darauf geachtet, dass kein gentechnisch veränderter Mais in Lebensmittel gelange.

Auszug aus Marcus Lemke (2002): "Gentechnik - Naturschutz - Ökolandbau", Nomos in Baden-Baden (S. 41 f.)
Um einen landwirtschaftlichen Betrieb also überhaupt richtlinienkonform ökologisch führen zu können, muss zunächst die Versorgung mit gentechnikfreien Ausgangsprodukten - wie Saatgut, Setzlingen, Viehfutter und Viehbeständen - sichergestellt sein. Bereits auf dieser Stufe kann der großflächige Anbau von GVP Schwierigkeiten für die Versorgung ökologischer Betriebe mit "gentechnikfreiem" Ausgangsmaterial verursachen, da es schon bei der Saatgutproduktion zu einer Befruchtung ökologischer Bestände mit transgenem Pollen kommen kann. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit des "Durchwuchses" transgener Pflanzen. ...
Ver­schiedentlich wird darauf hingewiesen, dass der Wahlfreiheit der Verbraucherschaft durch entsprechende Kennzeichnungspflichten Rechnung getragen werden Soll. Es ist aber zu bedenken, dass auch eine Kennzeichnungspflicht leer zu laufen droht, wenn durch ubiquitäre Ausbreitung gentechnisch veränderter Erbsubstanz bereits in der landwirtschaftlichen Produktion und in späteren Verarbeitungsprozessen eine Gentechnikfreiheit von bestimmten Produkten gar nicht mehr zu gewährleisten ist.

Trick: Einführung eines Grenzwertes statt Reinheit
Auszug aus Marcus Lemke (2002): "Gentechnik - Naturschutz - Ökolandbau", Nomos in Baden-Baden (S. 75 ff.)
Allerdings entfällt die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Zusatzverordnung trotz Vorhandenseins von Bestandteilen einer gentechnischen Veränderung, wenn dieses Vorhandensein zum einen zufällig ist und es sich zum anderen um eine nur geringe Menge von höchstens 1 % handelt. Diese Ausnahme beruht auf der Auffassung, dass trotz des Bemühens, ausschließlich Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten aus herkömmlichen Rohstoffen zu verwenden, eine Kontamination mit Material aus gentechnisch veränderten Organismen, z.B. während der Ernte, des Anbaus, des Transports, der Lagerung oder der Verarbeitung nicht verhindert werden kann. ...
Die Aufrechterhaltung der Wahltreiheit setzt aber auch voraus, dass weiterhin tatsächlich gentechnikfreie Ware angeboten und dann auch entsprechend als gentechnikfrei gekennzeichnet werden kann. Dabei muss es sich zwar nicht zwangsläufig um ökologisch erzeugte landwirtschaftliche Produkte handeln, ...

Trennung in den Maschinen nicht möglich
Auszug aus Peter Röhrig/Rolf Mäder, "Die teure Unmöglichkeit der Koexistenz", in: GID Oktober 2006 (S. 18 - 20)
Wie problematisch die Verschleppungsgefahr für die Herstellung von Lebensmitteln ohne Gentechnik sein kann, zeigt ein Verschleppungsversuch, der im Rahmen einer vom schweizerischen Bundesamt für Gesundheit beauftragten Studie durchgeführt wurde. In einer Maisverarbeitungsanlage wurden zuerst fünf Tonnen genmanipulierter Mais verarbeitet, danach fünf Tonnen konventioneller Mais zu Grieß, Mehl und Schale. Dazwischen fand eine "betriebsübliche" Reinigung der Anlage statt. Während des Verarbeitungsprozesses wurden zahlreiche Proben an verschiedenen Stellen der Anlage genommen. Es stellte sich heraus, dass trotz Reinigung nach über drei Stunden Verarbeitung von konventionellem Mais noch 0,5 und 1,3 Prozent GVO-Anteil in den Endprodukten nachzuweisen war. Daraus wird deutlich, dass eine zeitlich getrennte Verarbeitung in ein und derselben Anlage mit hohen Verschleppungsrisiken verbunden ist.

Schwellenwerte oder Koexistenz - nur eins davon ist möglich
Text von Peter Hamel, Landwirt aus dem Vogelsbergkreis, in: Osthessen-News, 10.2.2009
Wenn große international agierende Saatgutkonzerne nun Schwellenwerte verlangen ist etwas im System falsch. Bekamen Politiker und Verbraucher von den Verantwortlichen der Gentechnik-Konzerne immer wieder erklärt, dass eine Koexistenz von genmanipulierter Landwirtschaft, gentechnikfreier Landwirtschaft und Bio-Landwirtschaft möglich ist , scheint diese Versicherung der Konzerne nunmehr eine leere Worthülse gewesen zu sein, um den Weg für die Zulassung gentechnisch veränderter Pflanzen zu beschleunigen und zu ebnen.
Doch irgendetwas muss passiert sein. Denn plötzlich sind angeblich GVO Schwellenwerte in Saatgut erforderlich, weil es unmöglich ist Anbau und Saatgut absolut sauber zu halten. Doch dann ist klar: Das wäre der Beweis dafür, dass Koexistenz nicht möglich ist. Die Folgen daraus würden ein großes Umdenken bei Politikern und Zulassungsbehörden nach sich ziehen. Die bisherigen Zulassungen wären auf falschen Tatsachen gegründet und müssten sofort EU-weit zurückgenommen werden. Die Konsequenz: Jeglicher Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen in der gesamten EU muss komplett verboten werden. Ist jedoch, so wie die Gentech-Konzerne behaupten, eine Koexistenz doch möglich, so ist es natürlich auch möglich, Saatgut sauber zu halten von Spuren gentechnisch veränderter Samen. Folglich brauchen wir keine GVO-Schwellenwerte und können weiter absolut sauberes Saatgut verlangen. ...
Entweder ist Koexistenz zwischen GVO-Anbau, Biolandwirtschaft und gentechnikfreier Landwirtschaft möglich, dann brauchen wir keine Schwellenwerte im Saatgut. Wenn aber Saatgut für die Saatguthersteller nicht mehr von GVO freizuhalten ist, dann ist dies der Beweis, dass eine Koexistenz nicht möglich ist. Folgerichtig muss dann der gesamte GVO-Anbau in der EU verboten werden.

Auszug aus der Verbraucherinformation Mai 2009 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern (S. 4)
Nach einem abgestimmten Plan erfolgen in allen Bundesländern Untersuchungen, deren Ergebnisse ausgetauscht und im Vollzug im eigenen Bundesland genutzt werden. So mussten beispielsweise 2007 wegen einer Verunreinigung von Winterraps mit nicht zugelassenem GVO 840 Hektar Winterraps vernichtet werden. 2008 war dies bei 130 Hektar Mais notwendig. ...
Bei genehmigten Freisetzungen von gentechnisch veränderten Pflanzen erfolgen Kontrollen während der gesamten Vegetationsperiode von der Aussaat bis zur Ernte sowie mindestens ein Jahr nach der Ernte, bis keine der freigesetzten Pflanzen mehr auf der Versuchsfläche vorzufinden sind. So bereitete ein hoher Anteil von Auflaufkartoffeln nach der Ernte 2007 und 2008 an einem Standort im Landkreis Müritz erhebliche Probleme. Wegen der Größe der genehmigten Fläche konnte eine vollständige Bekämpfung der Kartoffeln nicht gesichert werden.

Ständige Aufdeckung von Irrtümern und vorschnellem Keine-Gefahr-Gelaber

Auszug aus Marcus Lemke (2002): "Gentechnik - Naturschutz - Ökolandbau", Nomos in Baden-Baden (S. 132)
Mit steigender Zahl von Freisetzungsversuchen wurde jedoch offenbar, dass eine Ausbreitung des Versuchsorganismus in der freien Natur nicht ausgeschlossen werden kann, ...

Koexistenz ist unmöglich

Auszüge aus der Position von Greenpeace (gesamter Text hier)
Das Ergebnis des Greenpeace-Reports Impossible Coexistence lässt keine Zweifel offen: der großflächige Anbau von gentechnisch verändertem Mais in Spanien verunreinigt die Ernte vieler Bauern und bedroht deren Existenz. ...
Im Zuge der Recherchen zum Report Impossible Coexistence wurden Proben auf Maisfeldern von insgesamt vierzig spanischen Bauern gezogen, sowohl aus biologischen als auch konventionellen Anbaubereichen. Diese Proben zeigen, dass ungewollte Verunreinigungen durch Gentech-Mais auf gentechnikfrei bewirtschafteten Feldern nachweisbar sind. Die betroffenen Landwirte konnten den verunreinigten Mais nicht mehr als biologische oder gentechnikfreie Ware verkaufen. In drei Fällen wurden langjährige, regionale Maissorten sogar so sehr mit Gentechnik verunreinigt, dass sie nicht mehr zum Anbau verwendet werden können.

Artikel in der FR vom 7.5.2006 über die Greenpeace-Studie, Auszug:
Fazit der Gentechnik-Kritiker: Das europäische Recht kann in Spanien nicht eingehalten werden, Trennung, sachgerechte Etikettierung und Rückverfolgbarkeit sind unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Die "Freiheit der Wahl" ist nicht mehr als ein Slogan angesichts der Vermischung auf allen Ebenen und der hohen Anbauanteile in Katalonien und Aragon.

FORSCHER ENTDECKEN FÄHIGKEIT BEI BIENEN TRANSGENE ÜBER MEHRERE KILOMETER ZU VERTEILEN
Eine Studie von Wissenschaftlern des internationalen Forschungszentrums ICIPE mit Hauptsitz in Nairobi hat in Zusammenarbeit mit dem französischen ‘Institut de Recherche pour le Developpement’ (IRD) nachgewiesen, dass Bienen das Potenzial besitzen, Transgene von gv-Pflanzen auf wild wachsende Verwandte über Kilometer hinweg zu übertragen. Mehr Infos hier und hier ...

Horizontaler Gentransfer

Gemeint: Über Artgrenzen hinweg ... also nicht von Generation zu Generation, sondern z.B. von einer Pflanze auf eine andere Art oder in den Organismus von Bodenpilzen, Bakterien usw.

Auszug aus Marcus Lemke (2002): "Gentechnik - Naturschutz - Ökolandbau", Nomos in Baden-Baden (S. 27 f.)
Neben der Verwilderung und der Auskreuzung kommen noch weitere Wege der Ausbreitung transgener Erbsubstanz in der Natur in Betracht. Zu nennen ist hier zunächst das Phänomen des horizontalen Gentransfers. Dieser Begriff beschreibt die nichtsexuelle Übertragung von genetischem Material. So verfügen Mikroorganismen über verschiedene Mechanismen zur Aufnahme und Weitergabe von DNA untereinander, wodurch Gene aus abgestorbenen Pflanzenteilen in andere Organismen eingebracht werden können. Zwar handelt es sich hierbei um ein ausgesprochen seltenes Ereignis; verschiedene Befunde zeigen jedoch, dass ein solcher Gentransfer im Laufe der Evolution immer wieder stattgefunden hat . Dabei ist jedoch zu bemerken, dass ein horizontaler Gentransfer von gentechnisch veränderten Pflanzen auf Mikroorganismen bislang noch nicht nachgewiesen werden konnte. Versuche an der Universität Jena haben allerdings gezeigt, dass im Darm von Honigbienen, die Pollen von herbizidresistenten, Raps gefressen haben, ein Gentransfer auf die im Dann der Biene lebenden Mikroorganismen stattgefunden hat. Es wird letztlich aber vermutet, dass der Transfer eines Transgens eher zwischen Mikroorganismen zu erwarten ist, als von höheren Pflanzen auf Mikroorganismen.

Möglich, aber egal
Auszüge aus der BVL-Broschüre "Die Grüne Gentechnik" (S. 12)

Der horizontalen Gentransfer ist extrem selten und führt bei den bisher zugelassenen gentechnisch veränderten Nutzpflanzen zu keinen schädlichen Effekten, da die verwendeten Gene fast ausnahmslos aus in der Natur vorkommenden Organismen stammen. Der horizontale Gentransfer könnte also nicht erst durch die gentechnisch veränderte Nutzpflanze erfolgen, sondern bereits durch die ursprünglichen Träger der Gene.

Fragwürdige Abstandsregelungen

Auszüge aus dem Forschungsbericht "Grüne Gentechnik und ökologische Landwirtschaft" des Umweltbundesamtes vom 2001 (S. 33 ff.)
Wird von einem flächendeckenden Anbau transgener Pflanzen ausgegangen, stellt sich die Frage, ob und in welchem Ausmaß durch einzuhaltende Abstände zwischen Feldern mit transgenen und nichttransgenen Nutzpflanzen (ökologisch oder konventionell angebaut) der Polleneintrag minimiert werden kann. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Basisdaten der verschiedenen Nutzpflanzen bezüglich des ökologischen Verhaltens, des Hybridisierungspotenzials, der Pollenausbreitung und der Verbreitungshäufigkeit noch unvollständig sind und daher vervollständigt werden müssen. Auf diesen Schwachpunkt hat bereits der Sachverständigenrat für Umweltfragen in seinem Gutachten von 1998 hingewiesen (Menzel & Mathes 1999; SRU 1998). Die Qualität der zu reglementierenden Isolierungsdistanzen und die Einhaltung von noch festzulegenden Grenzwerten hängt nicht zuletzt von der Verfügbarkeit der notwendigen Daten ab (Schieferstein 1999).
Im einzelnen müssen beispielsweise die Untersuchungen zu den an der Ausbreitung von Pollen beteiligten Insekten intensiviert werden, reicht doch die Erfassung des Artenspektrums alleine nicht aus, sondern muss auch ermittelt werden, ob und wie weit die einzelnen Insektenarten tatsächlich fliegen (Menzel & Mathes 1999). Auch wurden nicht alle Brassica-Arten auf die Kreuzbarkeit mit Raps geprüft (Gerdemann-Knörck & Tegeder 1997). Zur Dauer der Bestäubungsfähigkeit von Kartoffelpollen liegen ebenfalls keine Daten vor (Treu & Emberlin 2000). Weitere Einzelaspekte wurden bereits z.T. bei den verschiedenen Nutzpflanzen in Abschnitt 5 angesprochen.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob Pollen gentechnisch veränderter Pflanzen Unterschiede in Größe, Gewicht und Oberflächenbeschaffenheit aufweisen, die Auswirkungen auf Distanzen für Pollenflug und Einkreuzung haben. Hinweise dazu gibt es in der Literatur (Brauner et al. 2000).
Werden Abstandsregelungen diskutiert, wird häufig auf bereits gesetzlich festgelegte Isolierungsabstände zur Saatgutproduktion verwiesen. Beispielsweise sind in Deutschland für die Gewährleistung der Sortenreinheit von konventionellem Raps Iscrlierdistanzen von 100 bzw. 200m für die Produktion von zertifiziertem bzw. Basissaatgut vorgeschrieben (Gerdemann-Knörck & Tegeder 1997). Zur Wahrung der Sortenreinheit von Zuckerrüben werden Abstände zwischen 1000 und 3200m empfohlen (Treu & Emberlin 2000). Es stellt sich aber die Frage, ob diese Abstände ausreichen, um eine ,,Gentechnikfreiheit" zu gewbhrleisten, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass die durch diese Isolierungsdistanzen erreichten Reinheitsgrade nicht auf einer molekularbiologischen Überprüfung basieren.
Bei der Diskussion um Abstandsregelungen ist weiterhin zu berücksichtigen, dass in der Regel nur das durch Pollenflug einer transgenen Sorte gegebene Einkreuzungspotenzial berücksichtigt wird (Ingram 2000), das zudem durch kleinflächig angelegte Versuche unterschätzt werden kann (Treu & Emberlin 2000). Werden transgene Sorten mit unterschiedlichen neuen Eigenschaften parallel angebaut, können sich die rekombinanten Gene in einzelnen Pflanzen durch Auskreuzung akkumulieren (Tappeser et al. 2000; Schütte et al. 2000). Dies ist nicht nur für den ökologischen Anbau von Bedeutung, sondern in Zukunft auch für solche transgenen Sorten, die eine besondere Qualität der Inhaltsstoffzusamrnensetzung aufweisen, die für eine erfolgreiche Vemarktung auch erhalten bleiben sollte (wie z.B. eine veränderte Ölzusammensetzung).
Die aufgeführten Punkte machen deutlich, dass bei einer Gewährleistung einer ökologischen gentechnikfreien Produktion Festlegungen zu Abständen getroffen und damit staatliche Regelungen für den Anbau bzw. Anbaumanagement getroffen werden müssen. Wie dieser weitere Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Landwirte von den Betroffenen selbst beurteilt wird, wie er organisiert, realisiert, überwacht und finanziert werden soll, ist ein bis heute kaum beleuchtetes Gebiet, insbesondere aus ökonomischer wie juristischer Sicht.
Offene Fragen zu Abstandsregelungen:

7.2.2 Meinungsbild während des Fachgesprächs
Es herrscht Konsens, dass auch im normalen Anbau Abstandsregelungen implementiert werden müssen, die aber auf keinen Fall auf Kosten desökologischen Landbaus gehen dürfen. Bei der Umsetzung von Abstandregelungen wird es schwierig werden, einheitliche Regelungen festzulegen, da Anbauflächen und damit auch Kontaminationsgefahr in verschiedenen Regionen unterschiedlich groß sind. Ein weiteres Problem stellt die Kontrolle dar, sowie die Frage der Zuständigkeit bei der Durchführung und der Kostenübernahme. Aus diesem Grund sollten vorerst die offenen Fragen im Zusammenhang mit Abstandsregelungen juristisch geklärt werden, anschließend können die nötigen Abstände ermittelt werden.
Als ergänzende Lösung wurde während des Fachgesprächs diskutiert, neben den räumlichen Abständen auch zeitliche zur Minimierung des Genflusses heranzuziehen, beispielsweise über die Fruchtfolgenwahl. Eine weitere Möglichkeit wird eventuell durch Vegetationsbarrieren wie Hecken und Sträuchern gesehen. Während des Fachgesprächs kam die Forderung auf, die bisher naturwissenschaftlich basierte Technikfolgenabschätzung durch eine sozioökonomische zu ergänzen. Darin sollen die bei einer Einführung des kommerziellen GVO-Anbaus entstehenden volkswirtschaftlichen Kosten errechnet werden. Dies schließt beispielsweise sämtliche Maßnahmen ein, die notwendig werden, um eine zuverlässige Trennung der Prozessketten vom Saatgut bis zum Verkaufsregal in einer zweigeteilten Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion zu gewährleisten, wie beispielsweise den zusätzlichen Management- und Kontrollaufwand für die Einhaltung von ausreichenden Abständen im Anbau.

Stimmen von PolitikerInnen

SPD-Abgeordnete Svenja Schulz
Sie reden von Koexistenz und wissen noch nicht einmal, welche Gefahren von der Freisetzung diesen gentechnisch veränderten Pflanzen ausgehen. Sie setzen Pflanzen in die Umwelt und wissen nicht, was damit passiert.

Studien

Auszug aus dem Positionspapier des BfN (2009), "Welternährung, Biodiversität und Gentechnik" (S. 7 f.)
Herbizidresistente Pflanzen wiederum können leicht selbst zu Unkräutern werden, die aufgrund ihrer Resistenz gegen Spritzmittel schwer zu bekämpfen sind. Zudem kann durch den ständigen einseitigen Einsatz des Herbizids die Entwicklung von gegen den Wirkstoff resistenten Unkräutern befördert werden. Diese so genannten „Superunkräuter“ erfordern wiederum einen erhöhten Einsatz von anderen Herbiziden. Es kann also eine Entwicklung eintreten, in der sich Resistenzen und Herbizideinsatz schrittweise gegenseitig hochschaukeln. Es ist also stets auf den Gesamtkomplex möglicherweise eintretender Auswirkungen (direkte Wirkungen und Folgewirkungen), auch langfristig zu achten, um einen GV-Einsatz oder entsprechende Alternativmethoden im Hinblick auf ihre Naturverträglichkeit zu beurteilen.
Dafür soll ein Beispiel aus Kanada kurz dargestellt werden: Hier führte der großflächige Anbau von transgenem herbizidresistenten Raps dazu, dass dreifach herbizidresistenter Raps aufgefunden wurde. (Beckie et al. 2003). Neben dem damit verbundenen Problem der Durchwuchskontrolle, mit einem erhöhten Herbizideinsatz, musste als Folge der Anbau von Bioraps oder zertifiziertem gentechnikfreien Raps in Kanada eingestellt werden (Phillips 2003). Raps besitzt zusätzlich ein hohes Invasionspotenzial, da die Samen lange überdauern können. ...
In Mexiko konnten Einkreuzungen von transgenem Mais in lokalen Landrassen nachgewiesen werden, obwohl zu dem Zeitpunkt ein Anbauverbot in Mexiko galt (QUIST & CHAPELA 2001; PEARCE, 2002). Es besteht die Gefahr, dass dadurch Landrassen und damit genetische Informationen für die Züchtung verloren gehen.

Auskreuzung und Verseuchung ist das Ziel!

Das bisherige Vorgehen bei der Auswahl der Standorte für Freisetzungsversuche und bei der Saatgutproduktion lassen den Verdacht aufkommen, dass gezielt ein Zustand angestrebt wird, bei dem eine Nichtvermischung nicht mehr möglich ist. Dann nämlich wäre die Frage der Koexistenz erledigt.

Auszug aus der Studie "Kontrolle oder Kollaboration" von Christoph Then und Antje Lorch (S. 6)
Als 1996 erstmals gentechnisch veränderte Soja in Europa eingeführt wurde, wurde die US-Firma Monsanto von vielen Seiten stark kritisiert. Sie hatte versucht, die europäischen Märkte mehr oder weniger in Geiselhaft zu nehmen. Die Ernte aus der gentechnisch veränderten Soja ließe sich nicht mehr von der konventionellen Soja trennen, behauptete die Firma. Im Hamburg und Rotterdam liefen die ersten Schiffe mit Ware ein, die deutlich mit der gentechnisch veränderten Soja verunreinigt war. Viele Lebensmittelhersteller und Verbraucher waren geschockt: In Zukunft sollte es keine Wahlfreiheit mehr geben. ...


An den vier größten Standorten werden oder wurden gentechnische Experimente direkt neben den Feldern zur Sortenerhaltung angeleg: gv-Erbesen und gv-Weizen in Gatersleben, gv-Raps in Malchow, gv-Kartoffeln in Groß Lüsewitz und gv-Apfelbäume in Dresden!

Koexistenz zu sichern ist sehr teuer und damit unwirtschaftlich!

Auszug aus Peter Röhrig/Rolf Mäder, "Die teure Unmöglichkeit der Koexistenz", in: GID Oktober 2006 (S. 18 - 20)
Bisher müssen in erster Linie Importeure und Verarbeiter von Soja und Mais erhebliche Anstrengungen untenehmen, um ihre Produkte frei von Gentechnik zu halten. Das ist mit erheblichen Kosten verbunden, die zu Lasten der Ertragssituation der Betriebe und der Verbraucherpreise gehen.
Sollte sich die Agro-Gentechnik in Deutschland weiter ausweiten, sind auch immer mehr Landwirte davon betroffen. Ihnen entstehen zusätzliche Kosten für die aufwändigere Qualitätssicherung, die nur in Ausnahmefällen vom Verursacher eingefordert werden können. Bezahlt werden müssen Analysen, die von Abnehmern verlangt werden, sowie Aufwendungen für die Beweissicherung. Diese sind im Falle des Eintretens eines durch das Gesetz abgedeckten Schadensfalles notwendig, um erfolgreich auf Ausgleich klagen zu können. Die Kosten für Beweissicherung und Analysen werden wahrscheinlich nur im Erfolgsfall vom Verursacher bezahlt. ...
Unklar ist also, ob Bauern, die ohne Gentechnik wirtschaften, Schäden unter 0,9 Prozent erstattet bekommen. Ebenso unklar ist, inwieweit die Kosten für den vorbeugenden Schutz und notwendige Beweissicherungsmaßnahmen, insbesondere wenn kein Schaden auftritt, geltend gemacht werden können. Aller Wahrscheinlichkeit nach ist dies derzeit nicht der Fall. Für Imageschäden und ökologische Schäden hat der Gesetzgeber keine Haftungsregeln vorgesehen. Ebenso wenig ist geregelt, wer die Kosten für notwendige längere Wartefristen bei der Umstellung auf eine ökologische Bewirtschaftung trägt, wenn dort vorher gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut wurden, deren Ausfallsamen im Boden teils viele Jahre überdauern können. ...
Wie problematisch die Verschleppungsgefahr für die Herstellung von Lebensmitteln ohne Gentechnik sein kann, zeigt ein Verschleppungsversuch, der im Rahmen einer vom schweizerischen Bundesamt für Gesundheit beauftragten Studie durchgeführt wurde. In einer Maisverarbeitungsanlage wurden zuerst fünf Tonnen genmanipulierter Mais verarbeitet, danach fünf Tonnen konventioneller Mais zu Grieß, Mehl und Schale. Dazwischen fand eine "betriebsübliche" Reinigung der Anlage statt. Während des Verarbeitungsprozesses wurden zahlreiche Proben an verschiedenen Stellen der Anlage genommen. Es stellte sich heraus, dass trotz Reinigung nach über drei Stunden Verarbeitung von konventionellem Mais noch 0,5 und 1,3 Prozent GVO-Anteil in den Endprodukten nachzuweisen war. Daraus wird deutlich, dass eine zeitlich getrennte Verarbeitung in ein und derselben Anlage mit hohen Verschleppungsrisiken verbunden ist.

Mais überall ...

BVL als Beruhigungsinstitut: Mais kann nicht auskreuzen
Auszüge aus der BVL-Broschüre "Die Grüne Gentechnik" (S. 13)
Für die einzige bis heute in Europa zum Anbau zugelassene gentechnisch veränderte Nutzpflanzenart, den Mais, ist ein Gentransfer mangels verwandter Wildpflanzen ausgeschlossen. Die Maispflanze stammt aus den Tropen und Subtropen und ist in Europa selbst nicht überlebensfähig.

Schummeln von Industrie und Staat: Genversuche vertuscht!

Auszug aus der Jungen Welt, 28.8.2006 (S. 4)
Nur durch einen Zufall wurde dieser Tage bekannt, daß in den Jahren der SPD-Grünen-Koalition nicht nur auf offiziell deklarierten Versuchsfeldern, sondern auch geheim genetisch manipulierter Mais in Deutschland angebaut wurde. Die damalige Bundeslandwirtschafts- und Verbraucherministerin Renate Künast hatte 2002 ganz offen der Aussaat von 50 Tonnen genmanipuliertem Saatgut zu Versuchszwecken durch das Bundessortenamt zugestimmt. Das wahre Ausmaß des Anbaus wurde indes von Künast geheimgehalten. ...
Bei der Mehrheit der Umweltverbände galt Renate Künast jahrelang als ehrliche Maklerin zwischen den Interessen von Industrie und Verbrauchern. Inzwischen ist kaum mehr zu leugnen, daß sie von der Ministerin zum Narren gehalten wurden.

Chronik des Skandals um deutsche Mon810-Mais-Zulassung

Seit dem 17. Oktober 2006 ist Mon810 nicht mehr legal. Doch der Mais ist auch 2007 massenweise in der Landschaft ausgebracht worden - offensichtlich illegal. Zwar zugelassen, aber eben rechtswidrig mit Staatsdeckung. Dazu veröffentlichten die Bundesforschungsanstalten selbst am 9.5.2007 nach dem vorläufigen Verbot von Mon810, dass sie nun zu forschen anfangen. Das Drama im Einzelnen (Quelle ist immer das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), veröffentlicht bei www.uni-protokolle.de):

EU genehmigt Mon810 unter Auflagen und befristet bis 17.10.2006. Auszug:
Der EU-Ministerrat beschloss im Juni 1999, dass der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in der EU durch Beobachtungsprogramme zu begleiten ist. In der Folge wurden Monitoringprogramme fuer neue Genehmigungen im Oktober 2003 obligatorisch. Gleichzeitig sahen die Änderungen vor, dass bestehende Genehmigungen ohne Monitoring bis zum 17. Oktober 2006 begrenzt werden. Im Zusammenspiel mit neueren EU-Regelungen wurde diese Verpflichtung zum Monitoring für Altgenehmigungen hinausgeschoben.

Ab dem 17.10.2006 ist es also eigentlich aus. Doch - Pustekuchen, es wird alles verschwiegen. Zudem weigert sich Monsanto, die Ergebnisse ihrer bisherigen Forschungen zu Mon810 zu veröffentlichen. Greenpeace zieht in einem juristischen Kampf mit dem Unternehmen. Im Frühjahr 2007, über ein halbes Jahr nach dem Auslaufen der Genehmigung, wird trotzdem fleißig ausgesät. Erst nach der Aussaat (das soll Zufall sein???) wird der Mon810 dann am 27.4.2007 gegenüber der Firma Monsanto verboten. Die Öffentlichkeit wird gar nicht informiert. Auszug:
Mit dem nun vom BVL an Monsanto ergangenen Bescheid wird das Unternehmen verpflichtet, ein der aktuellen EU-Rechtslage entsprechendes Monitoring durchzufuehren.
Der Bescheid als PDF ...

Ende April entdeckte Greenpeace illegale Gentechnik-Maissorten von Monsanto – der Kapitän eines Frachters hatte den entscheidenden Tipp gegeben (Quelle).

Am 9.5.2007, nachdem (!) der geheim an Monsanto geschickte Verbotsbescheid bekannt geworden und zudem eine Imkergruppe (Mellifera) vor dem Verwaltungsgericht Augsburg durchsetzen konnte, dass Mon810-Mais nicht weiter den Honig verunreinigen darf, veröffentlichte das BVL dann plötzlich, dass es nun mit der Erforschung der Koexistenzfähigkeit beginnen würde - nachdem der Mon810-Mais schon über in der Landschaft steht, offensichtlich illegal, aber staatlich gedeckt. Auszug:
Mit den bis 2009 ausgelegten Versuchen soll erprobt werden, wie das Nebeneinander des Anbaus von gentechnisch verändertem und konventionellem Mais (Koexistenz) realisiert werden kann, ohne dass ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Konkret geht es um Mindestabstände für den Praxisanbau, den Einfluss von Zwischenkulturen aber auch des Klimas oder der Drillrichtung auf die Auskreuzung. Des Weiteren sollen Auskreuzungsraten bei unterschiedlicher Nutzung als Körner- oder Silomais ermittelt werden.

Im Anhang des Textes erklärt das BVL das Koexistenz-Recht. Auszug:
1. Das Forschungsprogramm?
war 2004 war von der damaligen Ministerin Renate Künast initiiert worden. Die Umsetzung erfolgt in drei Ressortforschungseinrichtungen des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen (BAZ), Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) und Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft (FAL) und seit 2006 auch am Landwirtschaftlichen Technologiezentrum Augustenberg (LTZ). Die Koordination liegt bei der FAL. Im Jahr 2007 wird an 5 Standorten (Groß Lüsewitz, Wendhausen, Mariensee, Braunschweig und Forchheim) auf einer Fläche von 22,8 ha gentechnisch veränderter Bt-Mais angebaut. Unterschiedliche Versuchsanordnungen unter Einbindung von Feldern mit Klee/Gras, Getreide oder Sonnenblumen zwischen den Maisschlägen helfen, den Einfluss geschlossener Feldfruchtbestände zu bewerten.

2. Was ist Bt-Mais?
Das Bt-Toxin ist ein Eiweiß, das von Bakterien gebildet wird, die überall im Boden vorkommen. Es hat eine giftige Wirkung auf bestimmte Insekten, ist aber für Säugetiere und Menschen harmlos. Bt-Präparate sind seit 1964 in Deutschland als Pflanzenschutzmittel zugelassen und werden besonders im integrierten und ökologischen Landbau verwendet. Beim Bt-Mais ist das Bt-Toxin-Gen der Bakterien in das Erbgut der Maispflanzen eingebaut. Dieser somit gentechnisch veränderte Mais produziert sein eigenes Insektengift, das gezielt einen seiner ärgsten Feinde, den Maiszünsler vernichtet.

3. Was heißt Auskreuzung?
Wenn Maispflanzen blühen, bilden die männlichen Blüten Pollen. Der Maispollen gelangt mit dem Wind zu den weiblichen Blüten. Aus diesen bestäubten, weiblichen Maisblüten entwickeln sich die Samen, also die Maiskörner. Werden gentechnisch veränderter Mais und gentechnikfreier Mais benachbart angebaut, kann es bei gleichzeitiger Blüte beider Pflanzenbestände dazu kommen, dass der Pollen der männlichen Blüten des gentechnisch veränderten Mais auf die weiblichen Blüten des gentechnikfreien Mais gelangt. Die sich entwickelnden Maiskolben besitzen dann auch die neue Eigenschaft des gentechnisch veränderten Mais, in diesem Fall das Bt-Toxin-Gen. Je weiter zwei Maisbestände auseinander liegen, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit für eine solche Auskreuzung. Wind, Wege oder andere Pflanzenkulturen haben einen Einfluss auf die Auskreuzung.

4. Was bedeutet Koexistenz?
Wenn es zu einer Auskreuzung kommt, so kann im Erntegut des nicht gentechnisch veränderten Mais das Bt-Toxin-Gen nachgewiesen werden. Wenn mehr als 0,9% des Ernteguts das Bt-Toxin-Gen enthalten, muss der Landwirt seine Maisernte als "gentechnisch verändert" deklarieren. So hat es der Gesetzgeber geregelt. Der Landwirt kann dann unter Umständen seine Maisernte schlechter vermarkten und hat möglicherweise ökonomische Einbußen. Es handelt sich also um ein ökonomisches Problem, nicht um ein Sicherheitsproblem, da die neue Eigenschaft des Bt-Mais sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene geprüft und als unbedenklich bewertet wurde. Der Begriff "Koexistenz" beschreibt das Nebeneinander von gentechnisch veränderten und nicht gentechnisch veränderten Kulturpflanzensorten, ohne dass es zu einer Überschreitung des Schwellenwertes von 0,9% im Erntegut des letzteren kommt.

Mehr zur Entdeckung der Gefährlichkeit des Mon810

Studie in England bescheinigt Gefährlichkeit von Mon810-Mais durch hohe Auskreuzung (Telepolis am 2.6.2007)
Während die "Koexistenzfähigkeit" von gentechnisch verändertem und konventionellem Mais bei Versuchen in Groß Lüsewitz, Wendhausen, Mariensee, Braunschweig und Forchheim bis 2009 getestet werden soll (vgl. Rückschlag für Genmais-Anbau in Deutschland (1)), haben Wissenschaftler der englischen Universität Exeter bereits herausgefunden (2), dass das Mischpotential, das sogenannte "Auskreuzungsrisiko", in Versuchsfeldern meist deutlich unterschätzt wird.

"Wilde" Auskreuzung von Mais in Mexico

Offenbar hatten die Konzerne und Lobbyisten gleich wieder alles zerredet ... und Unrecht
Auszug aus "Mexiko: Spuren von gentechnisch verändertem Mais bestätigt" auf: top agrar am 13.3.2009

In Mexiko, der Wiege des Maisanbaus, haben Wissenschaftler GVO-Bestandteile in Maisproben aus den Jahren 2001 bis 2004 nachgewiesen. Unklar ist nun, wie gentechnisch veränderter Mais auf die Felder dort gelangt ist und ob die Transgene sich im Genpool der alten mexikanischen Landrassen etabliert haben, teilt bioSicherheit.de, das Portal des Bundesforschungsministeriums, mit.
So hätten Studenten bereits 2001 den Nachweis von GVO-Spuren in mexikanischen Maissorten veröffentlicht. Mehrere Wissenschaftler hätten dies allerdings wegen methodischer Unzulänglichkeiten heftig kritisiert. Diese Überheblichkeit scheint sich nun, acht Jahre später zu rächen. Anscheinend haben sich die einheimischen Maispflanzen mit gentechnisch verändertem Mais gekreuzt. Nicht geklärt ist allerdings, ob und in welchem Umfang die daraus entstandenen Pflanzen – die F1-Generation - sich wiederum mit den einheimischen Pflanzen kreuzen, die ggf. daraus entstandene F2-Generation sich ebenfalls mit den einheimischen Pflanzen kreuzt usw.

Reis

Unerklärliche Verunreinigung gentechnikfreien Reis

Seltsame Verunreinigung mit Gentec-Reis bringt EU zu Importstopp - offensichtlich ist die Sache nicht im Griff und Koexistenz in Gefahr (FR, 23.8.2006, S. 11). Auszug:
In den Vereinigten Staaten sind in Containern Spuren einer vom Bayer-Konzern angebotenen Genreissorte aufgetaucht, die dort nicht hätten auftauchen dürfen. Weil aber die US-Behörden keine Risiken für Umwelt oder Gesundheit erkennen, verzichten sie darauf, einen Rückruf der langkörnigen Sorten zu verlangen, die durch den Genreis verunreinigt sein könnten. Für Europa als Importeur amerikanischer Produkte hat dies zur Folge, dass niemand mehr sicher sein kann, ob in Uncle Ben's & Co genmanipulierte und nicht-zugelassene Sorten eingemischt sind.

Auszug aus der FR vom 26.8.2006:
In den USA war Ende Juli aus bisher nicht geklärten Gründen eine Genreis-Sorte von Bayer Crop-Science in für den Lebensmittelmarkt bestimmten Reisbeständen entdeckt worden. Es war der erste derartige Fund bei Reis in den Vereinigten Staaten.

Auszug aus "Durch die Hintertür" in: Junge Welt, 24.82006 (S. 9)
Am Wochenende hatten US-Behörden bekanntgegeben, daß in mehreren amerikanischen Bundesstaaten herkömmlich angebauter Reis mit der von Bayer CropScience hergestellten Sorte LL 601 kontaminiert ist. Der genmanipulierte Reis ist resistent gegen das von Bayer hergestellte Herbizid Liberty Link. Die US-Landwirtschaftsbehörde kennt weder den genauen Umfang der Verunreinigung noch ihre Ursache. Japan verhängte daraufhin einen sofortigen Importstopp für Langkorn-Reis aus den USA. In der Europäischen Union kam der kontaminierte Reis offenbar bereits in den Handel. Es ist unklar, woher der Genreis genau stammt.

Das Ende des Märchens: Genreis auch in Deutschland
Auszug aus "Genreis auch in deutschen Regalen", in: FR, 6.9.2006 (S. 1)

Bei Labortests in den vergangenen drei Monaten entdeckten die Umweltverbände Greenpeace und Friends of the Earth Spuren von Genreis in Lebensmitteln, die in europäischen Geschäften und Restaurants verkauft wurden. Dabei soll es sich um eine Sorte handeln, die weltweit nirgendwo zugelassen ist. Der beanstandete so genannte Bt-Reis enthalte einen Stoff, der ihn vor Schädlingen schützen soll, aber auch in Verdacht steht, bei Menschen Allergien auszulösen.

Auszug aus "Kontrolleure entdecken Genfood", in: FR, 10.11.2006 (S. 10)
In 45 Lebensmittelproben ist gentechnisch veränderter, nicht zugelassener Reis entdeckt worden ... Es bleibt weiter unklar, wie der Gen-Reis auf den Markt geklangen konnte. ... Die Folgen sind gigantisch: 10000 Tonnen Reis und Reisprodukte nahmen die Hersteller in den vergangenen Wochen aus den Regalen, die entstandenen Kosten beziffert die Bundesregierung in einer Antwort auf die Anfrage der Grünen-Fraktion mit zehn Millionen Euro.

Das Ende ohne Erkenntnisse
Mehr als 14 Monate nachdem das US-Landwirtschaftsministerium eine Untersuchung begonnen hat, wie der US-Bestand an Langkornreis mit Bayers nicht genehmigter gv-Sorte verunreinigt wurde - ein Ereignis, das noch immer die US-Exporte stört - hat die Regierung angekündigt, dass sie nicht herausfinden konnte, wie die Kontaminierung stattfand. Darüber hinaus wird sie nicht gerichtlich gegen Bayer vorgehen. Clare Oxborrow von Friends of the Earth sagte: 'Es ist ein Skandal dass Bayer ungeschoren davon kommt während Hunderte von Reisfarmern schwerwiegende finanzielle Verluste erlitten haben und Verbraucher weltweit illegalen Gentech-Zutaten ausgesetzt waren.' Mehr ...
Kommentar: Die Tatsache, dass Gensequenzen sich unkontrollierbar auskreuzen, hilft sogar den Konzernen - denn weil nichts Genaues bekannt ist, können sie auch nicht haftbar gemacht werden. Das Problem wandelt sich also für die Profiteure der Risikotechnologie zum Glück!

Soja & Tierfutter

Sogar im Bio-Tierfutter
Auszug aus bioPress
Bei Untersuchungen von Bio-Legehennenfutter aus den Niederlanden sind im Soja gentechnisch veränderte Organismen (GVO) nachgewiesen worden. Das bestätigte der Verein für kontrollierte alternative Tierhaltungsformen (Kat) auf Anfrage.
Kat-Kontrollen Anfang des Monats in italienischen und niederländischen Bio-Legebetrieben hatten den Verdacht ausgelöst, dass sich GVO im Futter befinden. Daraufhin wurden bei den Futtermittel-Lieferanten Gegenproben gezogen. Bei dem Betrieb in den Niederlanden wurde der Verdacht verifiziert. Nach Auskunft des KAT wurden die GVO im konventionellen Soja-Bestandteil des Futters nachgewiesen.

Auszug aus Focus vom 24.09.07
Zwei Drittel der Produkte eines Lebensmitteltests enthielten gentechnisch veränderte Bestandteile. Selbst in Bioprodukten steckten Spuren von Gensoja. ...
Ob die Hersteller innerhalb dieses Grenzwertes bleiben, hat die Zeitschrift "Öko-Test" für ihre aktuelle Ausgabe untersucht. Dafür prüfte sie 33 Sojaprodukte - jeweils drei Packungen pro Produkt - auf gentechnisch veränderte Organismen. Das Ergebnis: Von zwei Dritteln aller Produkte enthielt mindestens eine Packung eines Produkts Gentech. Im Jahr 2005 lag die Quote noch bei 40 Prozent, betroffen war damals vor allem Sportler- und Diätnahrung. Immerhin blieb die Menge für alle Produkte stets innerhalb der 0,9-Prozent-Grenze.

Futtermittel-/Gentec-Industrie sagen selbst: Gentechnikfrei - geht nicht!

Auszug aus einem Bericht von dpa, veröffentlicht am 12.2.2008
"Im Augenblick ist das eher schwierig, weil im Futtermittelmarkt gentechnisch veränderte Ware die Regel ist", sagte Marcus Girnau vom Bund für Lebensmittelrecht am Montag der Deutschen Presse-Agentur dpa in Berlin. Wegen der vielen Importe ist Gentechnik in Futtermitteln nach Angaben der Futtermittelwirtschaft längst Realität. ...
Nur knapp zehn Prozent des Sojaschrots für den europäischen Markt stünden zur Herstellung von Milch, Fleisch und Eiern "ohne Gentechnik" zur Verfügung, teilten sechs Verbände der Futter- und Lebensmittelwirtschaft in Berlin mit, darunter der Deutsche Raiffeisenverband. ...
Milch, Fleisch und Eier sollen nach dem Willen von Agrarminister Horst Seehofer (CSU) künftig mit der Aufschrift "ohne Gentechnik" gekennzeichnet werden - auch bei Futtermitteln mit Zusätzen, die durch gentechnische Verfahren hergestellt wurden, sofern es keine Alternativen gibt. Damit wird die bestehende strenge Kennzeichnung gelockert. Sojaschrot, das zur Schweine- und Geflügelfütterung verwendet wird, gilt in der EU als gentechnikfrei, wenn der genveränderte Gehalt unter 0,9 Prozent liegt. Soja stammt hauptsächlich aus genveränderten Sorten, die vor allem in USA, Brasilien und Argentinien hergestellt werden.

Dazu in der FR am 12.2.2008 (S. 18)
Landhandel und Getreideimporteure sehen kaum einen Markt für Futtermittel, die unter die künftig mögliche Kennzeichnung "Ohne Gentechnik" fallen.
Auszüge aus einem Kommentar von Stephan Börnecke in derselben FR (S. 15)
Die Möglichkeit, künftig auch Fleisch, Milch, Käse mit dem Label "Ohne Gentechnik" zu kennzeichnen, eröffnet Chancen. Doch was tun die Marktakteure? Die Importeure des gentechnikfreien Soja-Futters für Schwein, Kuh und Huhn, etwa der Raiffeisenverband, rücken gentechnikfreie Lebensmittel in die Nähe von Wunschdenken, bezeichnen das Segment als Nischenmarkt. Behaupten, dass es nicht genügend gentechnikfreies Soja gebe, um das Siegel mit Leben zu füllen, weil die Bauern in Übersee voll auf Gen-Soja setzten. ...
Importeure, Mühlen und Landhandel scheuen den Aufwand getrennter Warenströme, der nötig ist, um Gen-Soja von herkömmlichem Soja zu trennen - in Brasilien, in den Häfen, den Schiffen, den Lagerhäusern.

Aus einer Stellungnahme des Bund für Lebensmittelrecht* vom 25.1.2008
Der Deutsche Bundestag hat heute beschlossen, die bisher in Deutschland geltenden strengen Vorgaben an die Verwendung der Werbeaussage "ohne Gentechnik" zu verwässern. Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) kritisiert, dass Lebensmittel, die den klaren und uneingeschränkten Werbehinweis "ohne Gentechnik" tragen, künftig trotz entgegenstehender Verbrauchererwartung "mit ein bisschen Gentechnik" hergestellt sein dürfen. Dies führt nach Auffassung der Lebensmittelwirtschaft zwangsläufig zu einer Irreführung der Verbraucher, die die Glaubwürdigkeit der mit diesem Hinweis werbenden Unternehmen erheblich beschädigt und die Verwendbarkeit dieser Werbeaussage in der Praxis deutlich einschränken wird.
Verbraucher können nach der Neuregelung nicht mehr sicher sein, dass ein Lebensmittel, das mit dem klaren und einschränkungslosen Werbehinweis "ohne Gentechnik" angeboten wird, in Bezug auf die verwendeten Verarbeitungshilfsstoffe, Enzyme, Vitamine oder Futtermittelzusatzstoffe tatsächlich ohne Gentechnik hergestellt wurde. So soll die Werbeaussage "ohne Gentechnik" dann genutzt werden können, wenn bei tierischen Produkten keine gentechnisch veränderten Pflanzen für die Tierfütterung verwendet werden; der Einsatz gentechnisch veränderter Zusatzstoffe in den Futtermitteln soll dagegen der Werbeaussage "ohne Gentechnik" nicht mehr entgegenstehen. Darüber hinaus soll bei fehlender Alternative auch bei der Herstellung von Lebensmitteln auf gentechnisch veränderte Verarbeitungshilfsstoffe, Enzyme oder Vitamine zurückgegriffen werden können, ohne den Verbraucher auf dem Etikett darauf hinzuweisen.
Hinweis: Die BLL ist in Zusammenschluss vieler gentechnikbefürwortender, -handelnder und -herstellender Konzerne, u.a. BASF, Monsanto, Nesté und Raiffeisen.

Aus einer weiteren Stellungnahme zum gleichen Thema vom 16.1.2008
Eine werbliche Hervorhebung des Hinweises "ohne Gentechnik” bei einem Lebensmittel, das über die Verwendung gentechnisch veränderter Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe oder Enzyme "mit Gentechnik" hergestellt worden ist, stellt daher aus Sicht des BLL eine klare Verbrauchertäuschung dar und dürfte die Glaubwürdigkeit der Politik wie der Lebensmittelwirtschaft im Umgang mit dem Thema Gentechnik nachdrücklich erschüttern.

GLOBAL 2000-Tests: Gentech-Soja sogar in Baby-Nahrung
BM Kdolsky und BM Pröll müssen Recht auf gentechfreie Nahrung gewährleisten – Behörde muss stärker kontrollieren und Ergebnisse offen legen
Wien (30. April 2008) Bei einer im Auftrag von GLOBAL 2000 durchgeführten Analyse wurden bei 60 Prozent der untersuchten zehn Soja-Produkte gentechnisch veränderte Bestandteile nachgewiesen. Davon betroffen ist auch Säuglingsnahrung. „Das Schockierende für uns ist, dass ausgerechnet in Säuglingsnahrung die höchste Kontamination gefunden wurde. Es handelt sich um Produkte für Säuglinge, die bereits mit einer Allergie auf die Welt kommen und die durch diese Produkte einem weiteren Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind. Die Babys werden zum Spielball eines Menschenversuchs, von dem bestenfalls eine Handvoll Großkonzerne profitiert“, so Jens Karg, Gentechniksprecher von GLOBAL 2000. Die Hersteller Humana und Milupa, deren Produkte speziell für Kinder mit einer Kuhmilchunverträglichkeit entwickelt wurden, enthielten Gen-Soja-Anteile von 0,41 und 0,23 Prozent.
Europaweite Umfragen belegen, dass KonsumentInnen Gentechnik in Lebensmitteln ablehnen. Die zuständigen Minister Kdolsky und Pröll müssen dafür sorgen, dass das Recht auf gentechfreie Nahrung gewährleistet wird. Gentech-Lebensmittel sind keine natürlichen Lebensmittel, auf die sich der Mensch im Zuge der Evolution einstellen konnte. Nach wie vor ungeklärt ist, ob die künstlichen Gen-Konstrukte zu Veränderungen der menschlichen Erbanlagen führen können. GLOBAL 2000 fordert bessere und häufigere Kontrollen und eine Veröffentlichung der staatlichen Testergebnisse. „Die belasteten Produkte müssen endlich beim Namen genannt werden. Es gleicht einem schlechten Witz, dass der Steuerzahler für die Tests bezahlt, ihm dann aber die Ergebnisse, d.h. die Information über die betroffenen Produkte, vorenthalten werden“, so Karg weiter. Ungefähr 60 Prozent des weltweit angebauten Soja ist gentechnisch verändert, in Europa wird aber noch kein Gentech-Soja angebaut. Die Analyseergebnisse der Sojaprodukte zeigen, dass die Warenströme aus Übersee schlecht kontrolliert werden oder schwer zu kontrollieren sind. „Europa muss jetzt auf das richtige Pferd setzen und das ist die Gentechnik-Freiheit. Wir brauchen eine zukunftsfähige Landwirtschaft, die Produkte erzeugt, die unbedenklich für die Umwelt und für unsere Gesundheit sind“, so Karg. Die UmweltschützerInnen fordern Maßnahmen, die Europa unabhängig von den Ländern, in denen Gentechnik angebaut wird, machen. Nur so können langfristig gentechfreie Lebensmittel erzeugt werden.
GLOBAL 2000 empfiehlt KonsumentInnen den Griff zu Bioware oder zu Produkten mit dem Gütesiegel der ARGE Gentechnik-frei. Der Einsatz von Gentechnik ist bei diesen Produkten in allen Erzeugungs− und Verarbeitungsstufen verboten. Die HerstellerInnen achten zudem auf eine strikte Trennung der Warenströme.
Weitere Informationen: GLOBAL 2000 Presse: Mag. Lydia Matzka-Saboi, Tel.: 0699/14 2000 26 und Mag. Ruth Schöffl, Tel.: 0699/14 2000 19, E-Mail: presse@global2000.at
GLOBAL 2000 Gentechniksprecher: Dipl. Pol. Jens Karg, 0699/14 2000 20
Prüfbericht - GLOBAL 2000 Soja Tests auf Gentechnik 30. April 2008 - 348 KB

Genverunreinigungen stark verbreitet (Quelle: www.transgen.de)
Bisher haben drei Bundesländer die Ergebnisse ihrer Gentechnik-Kontrollen aus 2007 veröffentlicht. Bei den sojahaltigen Lebensmitteln wurden in Baden-Württemberg in 38 Prozent der Proben geringe Anteile von gv-Sojabohnen gemessen, in Mecklenburg-Vorpommern 33 und in Niedersachsen 17 Prozent. In der Regel lagen die GVO-Anteile weit unterhalb des für die Kennzeichnung maßgebenden Schwellenwerts von 0,9 Prozent und wurden von den Kontrolleuren daher als "zufällig und technisch unvermeidbar" eingestuft. In den drei Bundesländern wurden sieben Produkte mit GVO-Anteilen über dem Schwellenwert gefunden. Da  sie gegen die Kennzeichnungsvorschriften verstießen, mussten sie vom Markt entfernt werden.
Weniger häufig waren GVO-Spuren in maishaltigen Lebensmitteln. In Baden-Württemberg betraf es fünf Prozent der untersuchten Proben, in Niedersachen zwei und in Mecklenburg-Vorpommern ein Prozent. Die Kennzeichnungsvorschriften wurden ausnahmslos eingehalten.

UK: GENTECH-KONTAMINIERTE PFLANZEN AUS VERSEHEN ANGEBAUT
Mit gv Saat kontaminierte Rapsölsamen sind illegalerweise auf einem Bauernhof in Somerset ausgesät worden. Dieser grobe Fehler könnte dazu führen, dass die veränderten Gene auf andere Felder, Unkräuter und Honig überspringen. Die Gentech-Eigenschaft dieser Rapssorte wurde entwickelt, um die Pflanze gegen heftiges Sprühen mit Monsanto-Herbiziden unempfindlich zu machen. Wenn sich diese Gentech-Eigenschaft auf verwandte Wildpflanzen überträgt, könnte die Chemikalienresistenz sogenannte Superunkräuter zur Folge haben. Mehr ...

Ende 2008: Soja in EU zugelassen ++ ein Drittel aller Lebensmittel gentechnik-verseucht

Mehr Infos zu Soja-Auskreuzung und -Streuung

Raps schleicht sich überall ein

Wie sie logen: Unbedenklichkeitspropaganda pur ...

Auszug aus einem Interview mit Dr. Gerhard Waitz von der Firma AgrEvo, in: Stern Nr. 37/1996 (S. 164)
Besteht die Gefahr, daß sich genmanipuliertes Erbmaterial unkontrolliert ausbreitet?
Genmaterial kann sich immer ausbreiten, es bleibt aber in der eigenen Pflanzenart. Die Risiken sind bei gentechnisch veränderten Pflanzen nicht höher als bei herkömmlich gezüchteten Arten.

Auszug aus „Gen-Rapsfeld der Universität mutwillig zerstört“, in: Gießener Allgemeine, 29.4.1997 (? Datum unleserlich)
In Rauischholzhausen hätte gentechnisch verändertes Saatgut im Vergleich zu anderen Sorten unter verschiedenen „Krankheitsüberwachungs-Regimen“ getestet werden sollen, sagte Friedt gestern. Die gentechnisch gezüchteten Hybride – die Ergebnisse von Kreuzungen – seien bereits einem Freisetzungsverfahren unterzogen worden, in dem die „Unbedenklichkeit“ gegenüber der Aussaat und dem Anbau des Materials „bereits hinreichend nachgewiesen“ worden sei. Dem von der EU genehmigten „Inverkehrbringen“ sei der Versuchsstandort gleichwohl so gewählt worden, dass ein Kontakt zu anderen Rapsfeldern „nach allgemein anerkannten Kriterien“ habe „ausgeschlossen“ werden können: als Abstand seien 1000 Meter gewählt worden, die auch für die Saatgutproduktion bei Fremdbefruchtern herangezogen werden. ...
Friedt betonte gestern noch einmal, daß aufgrund der technischen Möglichkeiten des Versuchsfeldes ein Verlust an Samenkörnern praktisch auszuschließen sei.

Auszug aus der Information „Neue Wege gehen: Gentechnisch veränderter Winterraps ist ebenso sicher wie herkömmlich gezüchteter Raps“ der Firma Monsanto, August 1997
Umfangreiche Analysen und strikte Kontrolluntersuchungen durch die Behörden in mehreren Ländern bestätigen die Sicherheit der neuen Rapspflanze für Mensch, Tier und Umwelt. Aufgrund des positiven Sicherheitsprofils wurde der gentechnisch veränderte Raps in Kanada bereits 1996 auf rund 30.000 Hektar kommerziell angebaut. ...
Raps ist eine weit verbreitete Kulturpflanze, die keine Tendenz zur Invasion in Ökosystemen außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen aufweist. Durch die eingefügten Proteine wird der neue Raps in der freien Natur nicht konkurrenzfähiger gegenüber anderen Pflanzen. Daher besitzt er keinen Selektionsvorteil, so daß das Ökosystem nicht beeinträchtigt werden kann.
Experten bewerten das Risiko einer Auskreuzung - d.h. einer Übertragung der Herbizid-Resistenz auf andere Arten - als äußerst gering. Bei Raps gibt es wildwachsende verwandte Arten, eine Auskreuzung durch Pollenflug ist daher theoretisch möglich. Dies wurde aber bisher in der freien Natur nicht beobachtet. Nach jüngsten großflächigen Versuchen in Frankreich kamen Experten zu dem Ergebnis, daß die Wahrscheinlichkeit einer Auskreuzung im Abstand von bis zu 500 Metern bei maximal 0,0 1 bis 0,03 Prozent liegen. Die gekreuzten Pflanzen wären zudem nicht weiter vermehrungsfähig. Auskreuzungen zu konventionellen Raps-Pflanzen könnten zwar stattfinden, Untersuchungen haben jedoch ergeben, daß die Wahrscheinlichkeit einer solchen Merkmalsübertragung bei einer Entfernung von 20 Metern bereits weniger als 0,2 Prozent beträgt. Nachkommen dieser Kreuzungen sind nicht oder nur sehr eingeschränkt vermehrungsfähig. Selbst wenn eine Auskreuzung stattfände, würde dies das positive Sicherheitsprofil nicht einschränken, weil von diesen Pflanzen keine Gefährdung für Mensch, Tier und Umwelt ausgeht. Um im Rahmen der Freilandversuche zu gewährleisten, daß eine Auskreuzung nicht stattfindet, umgibt das Versuchsfeld eine sechs Meter breite Mantelsaat mit herkömmlichem Raps als „Pollenfänger". Darauf folgt ein 50 Meter breiter Streifen, auf dem kein Raps angebaut wird.

Auszug aus einer „Erklärung zum Feldversuch mit gentechnisch gezüchtetem Raps auf dem Gelände des Lehr- und Versuchsbetriebes in Rauischholzhausen“ vom 18.4.1997, Autor: Prof. W. Friedt (Uni Gießen)
Bezüglich gentechnisch übertragener Herbizid-Resistenz hat zudem eine umfangreiche Diskussion zur Technologiefolgeabschätzung stattgefunden, die zu dem Ergebnis gekommen ist, daß keine Gefährdung der Bevölkerung bzw. nachhaltige Beeinträchtigung von Ökosystemen zu erwarten ist. Insbesondere kann eine Ausbreitung der neuen Eigenschaften wegen nicht gegebener Kreuzbarkeit von Raps mit Kruziferen der hiesigen Flora ausgeschlossen werden.

Skandal 1: Geheim-Anbau von Raps gerät außer Kontrolle ...

Gemeine Aussaaten
Auszug aus "Genraps ,geheim' angebaut, in: FR, 24.11.2006 (S. 10)

In Deutschland wurde ohne Wissen von Anliegern nicht nur gentechnisch veränderter Mais, sondern auch Gen-Raps ausgesät. ...
Doch ob sich die von BUND und Bioland als "Geheim-Anbau" bezeichneten Aussaaten bundesweit auf zwei Orte beschränkte, wie eine Verwehung auf Nachbarfelder verhindert wurde und ob es Nachkontrollen gab, bleibt offen: Das Bundessortenamt sah sich trotz mehrfacher Anfragen der FR nicht in der Lage, Details zu den Aussaaten zu nennen. Eine umfassende Auskunft müsse auf höherer Ebene abgestimmt werden.
Allerdings bezeichnete es ein Sprecher des Amtes als "naheliegend", dass der Raps, der letztlich allerdings keine Zulassung bekommen hatte, an mehr als nur zwei Orten ausgesät worden sei.

(Links: Scan aus Gießener Allgemeinen vom 25.11.06)

Skandal 2: Raps überall ...

Abb. rechts: Auszug aus der Frankfurter Rundschau, 31.8.2007 (Hessenteil D4)

Pressemitteilung des BVL am 24.10.2007 zur Verunreinigung mit GV-Raps (Quelle)
Gentechnisch veränderter Raps:
Raps-Saatgut-Verunreinigung bei der Deutschen Saatveredelung (DSV)

In Nordrhein-Westfalen wurden bei der Überprüfung von Saatgut im Zuge der Saatgutanerkennung in je einer Partie der Sorten Taurus und Oase geringe Anteile (0,03 Prozent) von gentechnischer Veränderung nachgewiesen. Entgegen der Vereinbarung mit der Saatgutwirtschaft war Saatgut der betroffenen Partien vor dem Vorliegen der Untersuchungsergebnisse in den Handel gebracht und an verschiedene Bundesländer ausgeliefert worden. Die Saatgutfirma wurde umgehend in Kenntnis gesetzt und hat Rückrufaktionen veranlasst. Teilweise war das Saatgut jedoch bereits ausgesät worden.  
Von der betroffenen Partie der Sorte Oase waren 301 Einheiten ausgeliefert worden. Von diesen Einheiten waren bereits vier in Bayern an vier Betriebe geliefert und auf insgesamt 7,5 Hektar ausgesät worden. Die restlichen Einheiten wurden rechtzeitig vor der Aussaat zurückgezogen.
Von der betroffenen Partie der Sorte Taurus waren 809 Einheiten ausgeliefert worden. Davon waren 404 Einheiten auf 67 Betrieben in den Bundesländern Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein auf insgesamt etwa 1300 Hektar bereits ausgesät worden. Die restlichen Einheiten konnten rechtzeitig vor der Aussaat zurückgenommen werden. In Hessen war auf 38 Hektar in zwei Betrieben, in Mecklenburg-Vorpommern auf etwa 650 Hektar in 17 Betrieben, in Niedersachsen auf 221 Hektar in 28 Betrieben, im Saarland auf 15 Hektar in einem Betrieb, in Sachsen-Anhalt auf 86 Hektar in fünf Betrieben und in Schleswig-Holstein auf etwa 300 Hektar in 20 Betrieben ausgesät worden.
In allen Bundesländern, in denen das betroffene Saatgut bereits auf den Feldern ausgesät worden war, ordneten die zuständigen Landesbehörden unverzüglich das Vernichten des Aufwuchses durch Umbrechen der Felder oder durch Spritzen eines glyphosathaltigen Herbizides mit anschließendem Umbrechen der Felder an. Auf den betroffenen Flächen darf in den kommenden ein bis zwei Jahren kein Rapsnachbau betrieben und es müssen Nachkontrollen in diesen Jahren durchgeführt werden.

Auszug aus "EU stellt Gen-Mais in Frage", in: FR, 31.10.2007 (S. 16)
Wie heikel die Gentechnik ist, offenbart die unbeabsichtigte Aussaat von gentechnisch kontaminierten Raps der Deutschen Saatveredelung in diesem Herbst: Der wegen der Verunreinigung illegale Raps (Gen-Raps ist in der EU tabu) war etwa in Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Hessen auf 1500 Hektar ausgesät worden.

Firma konnte sich Verunreinigung nicht erklären - unkontrollierte Auskreuzungen der Ursache?
Auszug aus einem WDR-Bericht vom 1.9.2007 ++ Radiobeitrag dazu

Der Geschäftsführer des Pflanzenzuchtunternehmens, Christoph Lüdecke, hatte zunächst gesagt, ihm sei völlig unklar, wie die Lieferung verunreinigt werden konnte. Gegenüber WDR.de stellte er klar, dass sein Unternehmen nicht mit gentechnisch verändertem Saatgut arbeite. Dies sei in Europa verboten. Zudem werde jede Liefereinheit vor dem Verkauf von zwei externen Laboren untersucht. Dies sei auch hier der Fall gewesen. "Beide Labore haben keine gentechnisch veränderten Organismen gefunden", so Lüdecke. ...
Insgesamt wurden von dem fraglichen Saatgut 800 Einheiten zu jeweils zehn Kilo ausgeliefert. Nach der Rückrufaktion, die das Unternehmen nach dem Befund des Ministerium am Montag (27. August) startete, sind nach Angaben von Lüdecke 3.000 Kilogramm Winterraps zurückgekommen. Die restlichen 5.000 Kilogramm seien auf etwa 1.500 Hektar Land ausgesät worden, der größte Teil in Mecklenburg-Vorpommern.
Die typische Konsequenz: Grenzwerte erhöhen ...
Ungeachtet der Zweifel am Messergebnis des Ministeriums äußerte der Geschäftsführer der "Deutschen Saatveredelung" die Hoffnung, dass dieser Fall die Politik "wachrüttelt". Nach seiner Einschätzung ist es möglich, dass Verunreinigungen als "Folgen genehmigter Freisetzungsversuche in den 90er Jahren" auftreten. Daher plädiert er statt für ein absolutes Verbot von gentechnisch verändertem Raps für einen Schwellenwert von 0,1 Prozent.

Gleiche Positionen im Bericht der Main-Spitze am 30.8.2007
Ein Saatgut-Züchter aus dem westfälischen Lippstadt hat gentechnisch verunreinigte Rapssaat nach Rheinland-Pfalz, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Niedersachsen geliefert. Das Pflanzenzuchtunternehmen „Deutsche Saatveredlung“ (DSV) habe einen Teil der Lieferungen zurückgerufen, berichtete DSV-Vorstand Christoph Lüdecke heute. Auf bis zu 1500 Hektar könne das mit 0,03 Prozent gentechnisch verunreinigte Saatgut aber bereits in die Erde gebracht sein. Das Saatgut sei bei internen Proben nicht als gentechnisch verunreinigt aufgefallen.
Entdeckt wurde die Verunreinigung durch eine Untersuchung des Düsseldorfer Landwirtschaftsministeriums. Am Montag sei sein Unternehmen informiert worden. „Wir haben daraufhin sofort eine Rückruf-Aktion gestartet. Allerdings geht die Rapsaussaat derzeit zu Ende, so dass schon viel Saatgut von den Händlern an die Bauern gegangen ist.“ Nach Angaben Lüdeckes müssten die Landwirte das bereits ausgebrachte Saatgut voraussichtlich nach der Keimung sofort wieder unter die Erde bringen. ...
Nach seinen Angaben ist noch völlig unklar, wie der gentechnisch veränderte Anteil in die Lieferungen von insgesamt 800 Einheiten zu jeweils rund zehn Kilo gekommen sei. „Über unseren Produktionsprozess ist das auszuschließen, wir verwenden in Europa nur konventionellen Raps“, sagte er. Nach seiner Einschätzung seien Messfehler nicht auszuschließen. Es sei aber auch möglich, dass es sich bei den Verunreinigungen „um die Folgen genehmigter Freisetzungsversuche in den 90er Jahren“ handele. Deshalb forderte er statt des jetzigen absoluten Verbotes der Ausbringung gentechnisch veränderter Rapssaat einen Schwellenwert von 0,1 Prozent. „Die Diskussion in Europa ist gegen gentechnisch veränderte Organismen, aber da schon Freiland-Versuche gelaufen sind, muss man einen Schwellenwert festlegen.“

BUND Nordrhein-Westfalen kommentiert das in einer Pressemitteilung am 6.9.2007
„Dass ein Saatgutzüchter, der selber jahrelang Genraps zu Versuchszwecken angebaut hat, eine ungewollte Ausbreitung des genmanipulierten Saatguts nicht verhindern kann, bestätigt unsere Befürchtung, dass die Anwendung von Gentechnik über kurz oder lang zu einer schleichenden Kontamination der Ackerflächen und der Natur führt“, so Friedrich Ostendorff, stellvertretender Landesvorsitzender des BUND NRW. ...
Nach derzeitigem Kenntnisstand enthielten sowohl Partien der Rapssorte ‚Taurus’ als auch der Sorte ‚Oase’ gentechnisch veränderte Rapssamen, die keinerlei Zulassung für den Anbau haben. Sie wurden an Landwirte in mehreren anderen Bundesländern, aber auch an zwei Bauern in NRW verkauft und größtenteils bereits ausgesät.

Intransparenz und Kungeleien
Der BUND hatte am 14. September 07 beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MLUR) eine Anfrage auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (gemäß UIG-SH) gestellt und um die Bekanntgabe der entsprechenden landwirtschaftlich genutzten Flächen gebeten. Das Ministerium lehnte die Veröffentlichung ab. Als Argument gab das Ministerium bekannt, es käme zu Feldzerstörungen im Falle der Bekanntgabe. Mehr ...

Auszüge aus dem Text "Gen-Pflanzen halten sich hartnäckig in der Umwelt", in: Die Welt, 2.4.2008
Eine schwedische Studie belegt, was Kritiker schon immer befürchtet haben: Gen-Pflanzen sind kaum auszumerzen. Noch zehn Jahre nach Ende eines Freisetzungsversuchs mit gentechnisch verändertem Raps haben Forscher Abkömmlinge der Pflanzen auf der ehemaligen Anbaufläche gefunden. ...
Um eine Verunreinigung von nicht gentechnisch veränderten Pflanzen zu vermeiden, hatten die „Gentechnik-Bauern“ schon bei der Ernte des Raps im Herbst des Jahres besondere Vorsicht walten lassen. Und auch direkt nach der Ernte sowie in den folgenden Jahren ergriffen sie besondere Schutzmaßnahmen, um eventuell zurückgebliebene Samen zu aufzuspüren und zu beseitigen.
Doch trotz aller Vorsichtsmaßnahmen fanden schwedische Forscher um DHertefeldt im Jahr 2005 Überreste des Freisetzungsversuchs auf dem Feld. Insgesamt sammelten sie in drei Stunden 38 Rapspflanzen. Sie behandelten diese mit dem Unkrautvernichtungsmittel Glufosinat. 15 Pflanzen überlebten diese Behandlung und tatsächlich fanden die Wissenschaftler durch weitere Analysen das eingebaute Gen für die Herbizidresistenz in den Pflanzen.
Hinweis: Die Tageszeitung "Die Welt" ist eine eigentlich einseitig pro Gentechnik schreibende Zeitung.

Dabei war das zu erwarten ...

Unterschätzte Unkontrollierbarkeit - Warnung vom Umweltbundesamt schon 2002
Auszug aus Marcus Lemke (2002): "Gentechnik - Naturschutz - Ökolandbau", Nomos in Baden-Baden (S. 24)
Untersuchungen in Dänemark haben gezeigt, dass bereits nach 2 Generationen der Hybridisierung und Introgression von herbizidtolerantem Raps (Brassica napus) mit einer nahe verwandten Wildpflanze (Brassica campestris) fertile unkrautartige herbizidresistente Hybridpflanzen aufgetreten sind, was auf eine höhere als bisher vermutete Auskreuzungswahrscheinlichkeit hinzudeuten scheint.

Auskreuzung und Pollenverbreitung bei Raps
Auszug aus dem Greenpeace-Text "Gen-Raps in Deutschland außer Kontrolle" vom 31.8.2007

Gen-Raps birgt in vielfacher Hinsicht Gefahren und ist nicht in den Griff zu bekommen. Brendel warnt: So bleiben Rapskörner über viele Jahre hinweg im Boden keimfähig. Außerdem kann sich Rapspollen über extrem weite Entfernungen ausbreiten. Britische Wissenschaftler haben Auskreuzungen in bis zu 26 Kilometer Entfernung nachgewiesen.
Der Pollen kann durch Insekten, wie Bienen und Käfer, über weite Entfernungen transportiert werden. So kann sich der Gen-Raps nicht nur in benachbarte Rapsfelder, sondern auch in artverwandte Wildpflanzen, wie Senfarten, Hederich oder Rübsen, auskreuzen, die Kilometer entfernt blühen. Diese Gefahr ist besonders hoch, weil Bienen Rapspollen und -nektar als Futter lieben. Das führt zu weiteren unerwünschten Folgen: Über Honigbienen kann der Gen-Raps in unsere Lebensmittel gelangen.

Dasselbe Spiel schon im Jahr 2000!
Auszug aus einer Meldung auf TransGen am 19.3.2000

In Deutschland, aber auch in anderen europäischen Ländern haben Landwirte in diesem Jahr unwissentlich Raps ausgesät, der zu einem geringen Anteil gentechnisch verändert ist. Das Saatgut stammt aus Kanada. Vermutlich hat es sich dort mit dem in Europa nicht zugelassenen gv-Raps vermischt.
Schon Mitte April wurden in der konventionellen Sommerraps-Sorte Hyola des niederländisch-britischen Saatgutunternehmens Advanta Seeds Bestandteile aus gentechnisch verändertem Raps gefunden - in einem Anteil zwischen 0,03 und 1 Prozent. In Deutschland wurden bisher zwei Tonnen des betroffenen Saatguts ausgeliefert und auf einer Fläche von 300 ha ausgesät - in ähnlichen Mengen auch in Frankreich und Schweden. In Großbritannien ist der Hyola-Raps bereits 1999 auf 9000 ha angebaut worden, in diesem Jahr auf 4700 ha.
Ursache unklar. Wie der Gen-Raps in das konventionelle Saatgut gelangt ist, steht noch nicht fest. Einiges deutet darauf hin, dass die zur Saatgutproduktion ausgebrachten Pflanzen durch Pollen der auf benachbarten Feldern blühenden gv-Raps befruchtet worden sind. ...
Saatgut: 100%-Reinheit gibt es nicht. Dass Pflanzen-Saatgut nicht 100% "sortenrein" sein kann, ist unabhängig von der Problematik gentechnischer "Verunreinigungen" bekannt. Es ist nie auszuschließen, dass andere Sorten der gleichen Pflanzenart auf die ein oder andere Art in das kommerziell angebotene Saatgut gelangen: sei es von Feldern in der Nachbarschaft, durch Vermischung beim Transport oder Abpacken. Der Fremdanteil lässt sich zwar durch größere Abstände zwischen den Feldern und technische Vorkehrungen minimieren, ganz auszuschalten ist er jedoch nicht. Üblicherweise garantieren Saatgutherstellen den Landwirten eine Sortenreinheit von 98%. ...
Die Regierungen in Deutschland, Frankreich und Großbritannien haben erklärt, der bereits ausgesäte "gen-verunreinigte" Raps könne auf den Felder bleiben, da er "keine Gefahr für die Umwelt" darstelle. ...
In Deutschland und anderen europäischen Ländern wird nach dem "gen-verunreinigten" Raps gefahndet, als sei es eine hochgiftige Chemikalie. Inzwischen ist bekannt, dass die in Kanada vermehrte Rapssorte Hyola nicht nur in Baden-Württemberg, sondern auch in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern ausgesät wurde. Insgesamt sollen 2,1 t ausgeliefert worden sein. Die Angaben über den Anteil gentechnisch veränderter Rapssamen schwanken zwischen 0,03 und 1%. ... (Zusatz am 27.5.2000)
Das nordrhein-westfälische Umweltministerium hat im Eifelstädtchen Mechernich die Ernte zweier Rapsfelder von 3,5 ha aufgekauft und vernichten lassen. Das Verterinäruntersuchungsamt Detmold hatte Hinweise auf gv-Raps gefunden. Für Bundeslandwirtschaftsminister Funke ist die versehentliche Aussaat von GVO-haltigem Raps "kein gravierendes Problem". (Zusatz am 5.6.2000)

Gerichtsentscheid:
Wo Auskreuzung vorkommen kann, muss Ernte der angrenzenden Felder vernichtet werden!

Auszug aus einem Urteil des OVG des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster am 27. Juli 2000 (Az. 21 B 1125/00)
Der Antragsteller baute auf seinen unmittelbar an die Freisetzungsfläche grenzenden Wirtschaftsflächen konventionellen, gentechnisch nicht veränderten Raps an. Im Februar 2000 teilte die Antragsgegnerin den Antragsteller ihre Einschätzung mit, der Raps könne von Einkreuzungen gentechnisch veränderten Erbgutes betroffen sein und äußerte die Ansicht, eine Veräußerung des Erntegutes sei in diesem Fall genehmigungspflichtig. Kurz vor der vom Antragsteller beabsichtigten Ernte erließ die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine auf § 26 Abs. l GenTG gestützte Ordnungsverfügung, mit der sie dem Antragsteller untersagte, den in einem Abstand von 50 Metern zur gentechnischen Freisetzungsfläche geernteten und keimungsfähigen Raps in den Verkehr zu bringen (l.), ihm aufgab, das betreffende Erntegut innerhalb von 3 Tagen nach der Ernte keimungsunfähig zumachen (2.) und ihn aufforderte. Erntearbeiten 3 Werktage vor ihrer Durchführung anzuzeigen (3.). Sie begründete die Verfügung damit, daß das Erntegut gentechnisch veränderte Organismen enthalte, nachdem es durch Bestäubungsvorgänge während der Vegetationsperiode zu Auskreuzungen gentechnisch veränderten Erbgutes von den Versuchspflanzen auf die Rapspflanzen des Antragstellers gekommen sei. Bei der Weitergabe dieses Erntegutes an Dritte handele es sich um Inverkehrbringen, für das der Antragsteller nach § 14 Abs. l Nr. 2 GenTG einer Genehmigung bedürfte, über die er nicht verfüge. ...
Die nach 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lastendes Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an einem Vollzug von Ziffer l. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2000, mit der diese dem Antragsteller das Inverkehrbringen des in einem Abstand von 50 Metern zur gentechnischen Freisetzungsfläche der A. C. GmbH auf dem Grundstück in B. , Flur 1, Flurstück 177 geernteten und keimungsfähigen Rapses untersagt hat, überwiegt das Interesse des Antragstellers daran, das fragliche Erntegut noch vor einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verfügung in einem Hauptsacheverfahren an Dritte abzugeben. ...
Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - zumal angesichts der vom Antragsteller geltend gemachten besonderen Eilbedürftigkeit - allein möglichen und gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage sind durchgreifende, ein Offensichtlichkeitsurteil rechtfertigende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht ersichtlich. Auch die Bewertung der beiderseitigen Interessen im Übrigen fällt angesichts der Basisrisiken und Gefahren des Inverkehrbringens gentechnisch veränderter Nutzpflanzen zu Lasten des Antragstellers aus. ...
Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist davon auszugehen, daß das streitbefangene Erntegut gentechnisch veränderte Organismen in Form von (im Gegensatz zu dem vom Antragsteller mehrfach angesprochenen Rapsblütenhonig) vermehrungsfähigen (vgl. § 3 Nr. l GenTG) Rapssamen enthält, die sich nach der Bestäubung gentechnisch nicht veränderter Rapspflanzen des Antragstellers mit Pollen von gentechnisch veränderten Rapspflanzen auf dem Freisetzungsgelände gebildet haben und demzufolge gentechnisch verändertes Erbgut enthalten. Das Stattfinden solcher Aus- und Einkreuzungsvorgänge in der näheren Umgebung von Freisetzungsflächen ergibt sich bereits aus der Freisetzungsgenehmigung des Robert-Koch-Instituts; die Antragsgegnerin verweist insofern zusätzlich auf naturwissenschaftliche Veröffentlichungen. Auch der Antragsteller geht in seiner Beschwerdeerwiderung davon aus, daß ein Teil der von ihm geernteten Rapspflanzen gentechnisch verändert sei, weil sie gentechnisch verändertes Erbgut enthielten. Davon, daß es sich bei solcherart veränderten Rapssamen um gentechnisch veränderte Organismen im Sinne von §3 Nr. 3 GenTG handelt, sind der Antragsteller und die Antragsgegnerin im bisherigen Verfahren übereinstimmend ausgegangen. ...
Hiernach stellt das Erntegut des Antragstellers ein Produkt dar, das gentechnisch veränderte Organismen enthält; ...
Auch im Übrigen begründen die vom Antragsteller vorgebrachten Gesichtspunkte,

keine in einem Eilverfahren festzustellende Offensichtlichkeit dafür, daß Fallkonstellationen der vorliegenden Art oder jedenfalls der hier gegebene Fall wegen "funktioneller Ungeeignetheit" oder Unverhältnismäßigkeit von dem in § 14 GenTG vorgesehenen Genehmigungserfordernis im Wege einer teleologischen Reduktion ausgenommen werden müßten.

Mehr Infos zu Auskreuzung und Vermischung bei Reis

Baumwolle

Auszug aus "Paradies der Agrarmultis" in: Junge Welt, 4.10.2007 (S. 15)
Überall im Land – am Straßenrand, auf Wiesen und in Vorgärten – finden sich ausgewilderte Gentech-Pflanzen.

Selbstmorde und Proteste von Baumwollbauern
Die Misere jener Tausender Baumwollbauern in Vidarbha, die Selbstmord begangen hatten, löste eine landesweite Autobahnblockade durch gewaltfreie Widerstandskämpfer in Indien aus. Mehr als 10.000 Baumwollbauern aus der Region nahmen an der Kundgebung teil. Zugrunde liegt den Tausenden Selbstmorden unter Baumwollbauern die Forcierung kostspieliger Investitionen wie Genmanipuliertes Saatgut in Verbindung mit erdrückenden Krediten und der Aufhebung von Preisgarantien. Mehr ...

USA: UNERLAUBTE GV BAUMWOLLE KONTAMINIERT TIERFUTTER
Letzten Monat wurde in Texas eine unerlaubte Züchtung von gv Baumwolle versehentlich mit anderer geernteter Baumwolle vermischt. Die Genbaumwolle, die in West Texas angebaut wurde, war zusammen mit 20.000 Tonnen kommerzieller Baumwollsamen in einem Speicher gelagert worden. Beinahe die Hälfte der Ernte war schon zu Baumwollsamenöl und -schrot für Tierfutter verarbeitet worden, als der Firma Monsanto, die die neue Genbaumwolle auf Versuchsfeldern anbaut, der Fehler auffiel. Infos hier und hier ...

Geschummelt: Gentech-Baumwolle als Bio-Baumwolle verkauft:
Bei Recherchen der Financial Times Deutschland wurden gentechnische Verunreinigungen bei einem erheblichen Anteil der Biobaumwolle entdeckt. Schon im April 2009 ist die indische Agrarbehörde Apeda westlichen Zertifizierungsfirmen wie Ecocert (Frankreich) und Control Union (Niederlande) auf die Schliche gekommen, gemeinsam mit etlichen Dörfern große Mengen gentechnisch veränderter Baumwolle als Biobaumwolle in den Handel gebracht zu haben. Eigentlich sind die privaten Zertifizierer vom Textilhandel damit beauftragt, die Ökostandards zu prüfen. Control Union arbeitet auch für die Großhändler H&M, Tschibo und C&A. (Quelle)

Mehr Links

Weitere Pflanzen und Organismen

Tomaten

Kartoffeln

Auszug aus "Bürgerinitiative: Anbau von Gen-Kartoffeln außer Kontrolle geraten" (Quelle: Ad-hoc-News)
Ein Jahr nach den Versuchspflanzungen von gentechnisch veränderten Kartoffeln in den Landkreisen Demmin und Müritz schlagen Umweltaktivisten erneut Alarm. Die Bürgerinitiative «Müritzkreis - gentechnikfrei» befürchtet nach eigenen Angaben, dass der 2007 erfolgte Anbau der «Amflora»-Kartoffel außer Kontrolle geraten sei. So sei auf einem mittlerweile mit Mais bepflanzten Versuchsfeld bei Zepkow auch in diesem Jahr wieder ungewollt eine «große Menge» dieser gentechnisch veränderten Kartoffeln nachgewachsen.

Auszug aus "Amflora wächst und gedeiht" in: taz vom 9.7.2008
Nach wenigen Schritten auf dem Maisfeld in der Nähe des südmecklenburgischen Dorfs Zepkow wird Günther Erbe fündig: Der Dezernatsleiter im Rostocker Landesamt für Landwirtschaft zeigt auf zwei vielleicht zwanzig Zentimeter hohe Pflanzen auf dem Boden und gräbt sie mit einer Hacke aus. "Da sind Kartoffeln", sagt Erbe - gentechnisch veränderte Pflanzen der Sorte Amflora, die Hersteller BASF vergangenes Jahr auf dem Feld getestet hatte. Inzwischen ist der Anbauversuch beendet, aber die bisher nicht zugelassenen Kartoffeln sind immer noch da, wie Erbes Inspektion am Mittwoch zeigte. Für Umweltschützer ist das ein Skandal.

Typische Reaktion ... Gentech-ForscherInnen beruhigen mit platten Sprüchen (Auszug aus: Die Welt, 19.2.2008)
Von den gentechnisch veränderten Kartoffeln auf einem Acker in Hohenmocker (Kreis Demmin) geht nach Ansicht der Gentechnikerin Inge Broer (Uni Rostock) keine Gefahr aus. "Nach den Frösten sind die Zellen der Kartoffeln kaputt, die DNA ist weitgehend abgebaut", sagte Broer. Selbst wenn ein Tier Reste der DNA fressen sollte, würde diese in den Verdauungsorganen zerstört. Im Kot von Tieren oder gar in Keimzellen sei noch nie die Fremd-DNA nachgewiesen worden.

Auszug aus "Die Büchse der Amflora", in: Junge Welt, 23.7.2008 (S. 9)
Nach wie vor sind gentechnisch manipulierte Kartoffeln der Sorte Amflora in Zepkow (Landkreis Müritz) im und auf dem Acker. Darauf wies am Montag die Bürgerinitiative »Müritzregion – gentechnikfrei« hin. Trotz mehrerer Pestizidspritzungen und der Neubepflanzug des Ackers mit Mais wurde bei Begehungen noch vor wenigen Tagen ein kräftiger Durchwuchs festgestellt. Ob und wie dieser noch beseitigt werden kann, ist unklar. Zu befürchten ist jedenfalls, daß sich die noch nicht für den kommerziellen Anbau zugelassene Sorte der Firma BASF Plant Science im wahrsten Sinne des Wortes festgesetzt hat, befürchtet die Initiative.
Und das nicht nur wegen der im Boden verbliebenen Amflora-Pflanzen. Nach der Ernte im vergangenen Herbst hätten sogenannte Stoppler, die von den Maschinen nicht erfaßte Kartoffeln aufsammeln, auch reichlich Amfloraknollen mitgenommen, berichtet die Biologin Ilse Lass auf jW-Nachfrage. Warnhinweise gab es an den Feldern zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Erfahrungsgemäß werden derart gesammelte Kartoffeln sowohl zum Eigenverzehr als auch zur Aussaat in Kleingartenanlagen und zur Verfütterung an Schweine benutzt und gelangen auf diese Weise in die Nahrungskette. Auch Wildschweine bedienten sich nach Beobachtungen der Bürgerinitiative reichlich am Genfood.

Papaya

Erbsen

Unfaßbar: Konventioneller Erbsenanbau muss ausweichen!
Auszug von www.biosicherheit.de, Text vom 25.4.2007

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat einen Freilandversuch mit gentechnisch veränderten Erbsen in Gatersleben (Sachsen-Anhalt) unter Auflagen genehmigt. ...
In der Vegetationsperiode 2007 dürfen insgesamt 600 transgene Pflanzen auf einer Fläche von 100 Quadratmetern ausgebracht werden. Das BVL hat sich davon überzeugt, dass von dem Versuch keine schädlichen Einflüsse auf Menschen und Tiere sowie die Umwelt ausgehen. Vorsorglich wurden jedoch Sicherheitsauflagen erlassen, die über die im Antrag vorgesehene Maßnahmen hinausgehen.
Erbsen sind überwiegend Selbstbefruchter und haben in Europa keine verwandten Arten. Auskreuzungen sind wenig wahrscheinlich, jedoch durch Insekten grundsätzlich nicht auszuschließen. Zudem werden im Pollen der gv-Erbsen keine Antikörper gebildet.
Etwa 75.000 Bürger haben sich durch ihre Unterschriften gegen den Freisetzungsversuch ausgesprochen. Befürchtet wird vor allen, dass gv-Erbsen in die Bestände der Genbank Gatersleben einkreuzen könnten. Ein Teil der zahlreichen dort gelagerten Erbsenproben wird jedes Jahr im Freiland vermehrt. Die Genbank hat eine langer Erfahrung, wie eine Vermischung der verschiedenen Proben ausgeschlossen werden kann. Zudem wird das IPK im Jahr der Freisetzung keine zum Sortiment der Genbank gehörenden Erbsen auf dem Freigelände des Instituts kultivieren. Der landwirtschaftliche Anbau konventioneller Erbsen muss mindestens 1000 Meter von Versuchsparzelle entfernt sein.

Rüben

Auszug aus der Broschüre "Grüne Gentechnik" der KWS Saat AG
Wie auch bei allen konventionell gezüchteten Zuckerrüben ist eine Auskreuzung einzelner Merkmale möglich.

Leinsaat

Sie ist nie irgendwo angebaut worden, sondern stammt aus kleinsten Verunreinigungen von Laboren und Blumentöpfen. Einige Jahre nach diesen Auspflanzungen trat das Genkonstrukt weltweit auf.

Und viel mehr ...

Horizontaler Gentransfer

Damit gemeint, dass die Gensequenzen auch Artgrenzen überspringen können, also z.B. aus einer Pflanzen in Bakterien gelangen.

Unvermeidlich: Gentechnik im Essen

"Der Geist ist aus der Flasche"

Das Zitat stammt aus einem Urteil gegen Feldbefreier in Gießen. Das Gericht schickte sie für sechs Monate (!) in den Knast, weil ihr Widerstand gegen die Gentechnik sinnlos war, weil die Gentechnik nicht zu stoppen sei (Auskreuzung ...). Während des letzten Verhandlungstages, kurz vor dem Urteilsspruch, erreichte die Information den Gerichtssaal, dass erstmals gentechnisch veränderte Bestandteile in Bio-Produkten in einem Bioladen gefunden wurden. Die Aufregung im Saal war groß - das Gericht allerdings zog eiskalt seine Bestrafungsschau gegen diejenigen ab, die solche Auskreuzungen und Verunreinigungen verhindern wollten, in dem sie das einzig Richtige taten: Die Quellen zu stoppen.

Keine Chance mehr!

Firma Taifun wechselt Etikettierung von "ohne Gentechnik" auf "gegen Gentechnik"!
Bislang stand auf unseren Produkten „Ohne Gentechnik“ und unsere Kunden gingen davon aus, dass diese Aussage zu 100% stimmt. Das damit verbundenen Kontrollsystem ist Teil unserer Qualitätsarbeit und es hat uns in der Vergangenheit mit großem Stolz erfüllt, dass wir uns so klar äußern konnten. Tatsächlich hat sich nun aber in den letzten 12 Monaten etwas verändert. Nicht quantifizierbare Spuren tauchen inzwischen in Form von GVO-Stäuben überall in unserer Umwelt auf. Diese nicht mengenmäßig messbaren Spuren (kleiner als 0,1 %) finden wir nun teilweise auch schon in unseren Sojabohnen.  Mittlerweile waschen wir sogar unsere Sojabohnen vor der Verarbeitung, um diese Stäube zu vermeiden. Es ist aber wie bei der legendären Nadel im Heuhaufen – es ist unmöglich jede Bohne zu untersuchen und somit ist eine 100% Garantie nicht mehr möglich. Wir können 99,9% Gentechnikfreiheit garantieren. Auf den Rest haben wir trotz aufwändigster Kontrollmaßnahmen keinen Einfluss.

Auszug aus einem offenen Brief am 18.2.2009
Es ist nicht leicht mit der Bezeichnung „ohne Gentechnik “ umzugehen. Wir haben darüber diskutiert und die Erfahrung gemacht, dass viele Kunden von 100%iger Gentechnikfreiheit ausgehen. Auch mit der uns vorgeschlagenen Aussage: Ohne Einsatz von Gentechnik, weil Bio, sind wir nicht richtig zufrieden. Hier hätten wir zwar die Möglichkeit bei einer Nachfrage klarzustellen, dass nicht wir für die im Produkt auftretenden Spuren verantwortlich sind, die Spuren wären damit aber immer noch präsent. Wir halten das Thema: Gentechnische Spuren, die nicht mehr vollständig auszuschließen sind, einfach für zu heikel, um es mit einer nicht näher erklärten Formulierung loszulassen. Deshalb geben wir derzeit auf den Etiketten nur unsere Haltung zur Gentechnik wieder (gegen Gentechnik) und veröffentlichen auf einer speziellen Internetseite und mittels Flyern weitere und tiefere Informationen dazu.

Auszug aus "Die Gentechnik ist schon fast überall", in: Badische Zeitung, 4.1.2009
Fast zehn Jahre lang hat der Freiburger Bio-Tofu-Hersteller Life Food seine Produkte mit dem Label "Ohne Gentechnik" ausgezeichnet. Damit ist Schluss – weil letztendlich keine Gentechnikfreiheit mehr garantiert werden kann. ... In Baden-Württemberg wiesen im vergangenen Jahr 39 Prozent der amtlichen Sojaproben Spuren von gentechnisch veränderten Organismen auf – so viele wie noch nie. ... Rechtlich gar kein Problem. Produkte mit der Aufschrift "Ohne Gentechnik" dürfen sogar bis zu 0,9 Prozent gentechnisch veränderte Organismen enthalten. ... Diese Vorgehensweise hält Life Food für Etikettenschwindel – den sich nicht länger unterstützen möchte. Viele Kunden kauften Bioprodukte, weil sie gentechnisch veränderte Lebensmittel gänzlich ablehnten, sagt Wodtke. Aber genau dies sei nicht mehr möglich.

Die Gentechnik kommt überall durch, d.h. der Plan der Gentechnikmafia klappt: Einfach weitermachen, bis alles versucht ist
Auszug aus "Keine Garantie für gentechnik-freie Lebensmittel" auf der Internetseite der WAZ am 29.5.2009
Lebensmittelhersteller können gentechnik-freie Ware nicht mehr garantieren ... Die Gentechnik hat auf Schleichwegen Einzug in den Lebensmittelhandel gehalten. „Auf dem langen Weg vom Feld auf den Teller kommt es an zahllosen Stellen zu Verunreinigungen, die eigentlich niemand haben wollte”, stellt das Verbrauchermagazin Öko-Test in seiner neuesten Ausgabe fest. Das Blatt hat die Qualität von Schokoaufstrichen und Senf unter die Lupe genommen und dabei auch nach gentechnisch veränderten Zutaten gesucht. Tatsächlich wurden die Tester fündig. Fünf Senfsorten und zwei Nuss-Nougat-Cremes wiesen Spuren von manipuliertem Raps oder Soja auf. Darunter befinden sich bekannte Marken wie Löwensenf Extra oder Nusspli von Zentis, aber auch Produkte von Aldi Nord und Lidl. Dabei wollen die Hersteller gar keine Gentechnik in ihren Produkten. ...
Die Experten von Öko-Test glauben auch nicht an eine absichtliche Beimischung der von den Verbrauchern mehrheitlich abgelehnten Zutaten. Vielmehr halten sie die Verbreitung der Genpollen in der Landwirtschaft für unkontrollierbar. „Einmal angebaut, ist die Ausbreitung des künstlich veränderten Gen-Materials nicht mehr zu stoppen”, warnt der Chefredakteur des Magazins, Jürgen Stellpflug. ...
Der aktuelle Test bestätigt vorangegangene Untersuchungen. Baden-Württembergs Lebensmittelkontrolleure fanden bei jeder dritten Sojaprobe gentechnisch verändertes Material. Öko-Test hatte zuvor bereits in Babynahrung, Maischips Schokolade und Knabbergebäck ungewollte Zutaten entdeckt.

Und statt einzuschreiten, machen die hochverfilzten Verbraucherschutzbeamten wieder das Bekannte: Abwiegeln!
„Etwa bei Futtermitteln wird zunehmend Gentechnik eingesetzt. Es gibt Anträge auf Zulassung von Futtermitteln in Brüssel. Es sind keine Risiken zu erwarten”, sagt ein Sprecher des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

Artikel in der Süddeutschen Zeitung (Juli 2007)
Gentechnik landet unbemerkt auf dem Teller
Die meisten Verbraucher lehnen Genfood ab - und verzehren doch tagtäglich manipulierte Nahrung. Von Martina Hahn
In hiesigen Supermärkten sind die gentechnisch veränderte Tomate und der Gen-Salatkopf verboten. Doch die Gen-Lobby macht Druck: Sie will die sogenannte Grüne Gentechnik in der Landwirtschaft ausbauen - vor allem im Osten der Republik. Das zu novellierende Gentechnikgesetz könnte dazu beitragen, dass Gentechnik zunehmend Einzug auf deutschen Äckern - und damit Tellern - hält. Das Kabinett will noch im Juli die künftigen Anbau-Regeln beschließen. Umweltschützer und Biobauern laufen dagegen Sturm: Sie befürchten, dass Material vom Gen-Feld in die Lebensmittelkette gelangt. Erstaunlich ruhig bleibt bislang der Verbraucher - wohl auch, weil er nicht weiß, was Gentechnik im täglichen Brot für ihn bedeutet. Die SZ beantwortet die wichtigsten Fragen.

Was will der Verbraucher?
Drei von vier Verbrauchern lehnen gentechnisch veränderte Körner oder Tomaten auf ihrem Teller ab. Martin Leube, Laborwissenschaftler bei der Bayer-Tochter Crop Science in Potsdam, wirft etlichen genkritischen Kunden allerdings Scheinheiligkeit vor: "In Umfragen sind immer alle bereit, Bio zu kaufen und Gentechnik zu verteufeln, um dann doch zum Discounter zu laufen" - und nicht nur dort Nahrung zu kaufen, die Substanzen aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) enthält.

Was will die Industrie?
Food-Designer und der stagnierende Lebensmittelhandel könnten mithilfe von Genkniffen neue Produkte kreieren: die Kartoffel mit eingeschleustem Impfstoff beispielsweise. Oder eine Knolle, die Stärke für Zeitungspapier und Einkaufsbeutel liefert. Denkbar sind fettarmer Käse, Joghurt mit nie dagewesener Geschmacksrichtung, die Kiwi ohne Allergene oder der Vitaminreis gegen Altersblindheit - "Verbraucherwünsche, welche die klassische Züchtung nie hervorbringen könnte", wirbt Steffen Kurzawa von Crop Science. Solche Produkte haben Forscher längst im Labor parat - und testen sie auch auf so manchen Versuchsfeldern.

Wo ist Gentechnik drin?
Noch verkauft der Bäcker keine Weizenbrötchen aus gentechnisch verändertem Saatgut. Unverarbeitete Lebensmittel wie die Gen-Erbse gibt es auf dem hiesigen Markt nicht. Die EU hat nur drei gentechnisch veränderte Lebensmittel - und daraus hergestellte Zutaten - zugelassen: Soja, Mais und Raps. Anders liegt der Fall bei verarbeiteten Lebensmitteln: Etwa die Hälfte der Produkte, die wir verspeisen, sind während der Herstellung mit gentechnisch veränderten Substanzen in Kontakt gekommen - ohne dass der Verbraucher das je erfährt. Beispiel Aufbackbrötchen: Das Weizenmehl stammt zwar nicht aus Gen-Saatgut. Aber häufig setzen Bäcker dem Teig Enzyme zu, damit er haltbarer wird - und diese können durchaus aus dem Labor stammen. Gekennzeichnet werden muss das nicht: Das Enzym wird ja nur "mithilfe" von GVO hergestellt, aber eben nicht "aus" einem GVO. Das heißt: Es trägt nicht das veränderte Genom in sich. Und so spielt Gentechnik bereits bei vielen verarbeiteten Lebensmitteln eine Rolle - unter anderem bei Schokolade, Speiseeis, Margarine, Bonbons, Bier, Käse, Vitamintabletten aus dem Röhrchen, im russischen Wodka, in Soßen, im Pudding oder im - mit Soja-Öl marinierten -Salat. Viele Aromen, Vitamine und Süßstoffe werden nur noch im Labor hergestellt - aus GVO-Rohstoffen wie Maiskörnern und Sojabohnen. Oder mithilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen. Diese Stoffe landen dann in Säften, in Coca Cola Light oder im Erdbeer-Fruchtjoghurt.

Wie erkennt man Genfood?
Seit 2004 müssen verarbeitete Lebensmittel in der EU, die aus GVO bestehen, sie enthalten oder daraus hergestellt werden, mit dem Hinweis "enthält gentechnisch veränderte Organismen" gekennzeichnet werden - aber nur, wenn der GVO-Anteil der einzelnen Zutat über 0,9 Prozent liegt. Das kritisiert Thilo Bode von der Verbraucherorganisation Foodwatch. Konkret heißt das: Der Kunde erfährt nicht, ob der Wein durch ein Enzym aus GVO zum Vergären gebracht worden ist. Rapsöl hingegen muss gekennzeichnet werden, wenn das Öl aus GVO-Raps gepresst wurde.

Welche Lücken gibt es?
Als "größte Lücke" bezeichnet Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg, dass die Kennzeichnungspflicht nicht für Eier, Wurst oder Steaks von Schweinen oder Hühnern gilt, die mit GVO-Pflanzen gefüttert wurden - und das, obwohl Gen-Mais und Gen-Soja zu 80 Prozent im Futtertrog landen. Damit, wettert Foodwatch-Chef Bode, habe der Verbraucher "keinerlei Wahlfreiheit". Wie Bode fordert auch Klaus-Dieter Jany von der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel eine klare Kennzeichnung von tierischen Produkten: "Wir wissen ja nicht, ob Milch von Kühen, die mit transgenem Futter aufgepäppelt worden sind, ein Risiko birgt." Einzige gentechnikfreie Zone ist derzeit der Bio-Laden: Dort ist der Einsatz von Gentechnik verboten.

Gesetzliche verwässert: Genverunreinigung soll zum Alltag werden

Auszüge aus "Gen sogar in Bio-Produkten", in: Junge Welt, 11.6.2007 (S. 5)
Bioprodukte können künftig Spuren gentechnisch veränderter Pflanzen enthalten, ohne daß dies angegeben werden muß. Das wollen die EU-Agrarminister dem Nachrichtenmagazin Focus zufolge diese Woche in der neuen EU-Öko-Verordnung festlegen. Ware, die etwa durch Pollenflug kontaminiert ist, muß demnach ab 2009 erst ab einem Schwellenwert von 0,9 Prozent eine Kennzeichnung tragen. Auch sollen veränderte Zusatzstoffe wie Vitamine erlaubt sein.

Der Traum der GentechnikerInnen: Gentechnikfreiheit unmöglich machen!

Offen zugegeben: Propaganda soll vermitteln, dass es Gentechnikfreiheit nicht mehr gibt!
Auszug aus Ulli Kulke, "Mut zur Gentechnik", in: Die Welt, 30.10.2009

Erkennen die Menschen erst, was alles mithilfe der Gentechnik heute schon entsteht, könnten sich die Vorbehalte bald schon relativieren.

Honig, Bienen, Imkerei

Vorab: Wie sie lügen ...

Auszüge von der Seite "Gen-Mais: Eine Gefahr für Bienen und Honig?" auf TransGen
Aber selbst wenn deutlich mehr gv-Mais angebaut würde - Pollen von gv-Mais wird in der Regel nicht im Honig zu finden sein. Das hat einen einfachen Grund: Mais ist für Bienen kaum attraktiv.

Falsch: Eine Studie belegt, dass die Bienen Mais in dessen Blütezeit sogar sehr gern anfliegen, weil der Pollen sehr eiweißhaltig ist. Sie sammeln den Pollen gezielt, nicht nur als versehentliche Mitnahme wie bei vielen anderen Blüten.

Muss Honig gekennzeichnet werden, wenn der darin enthaltene Pollen von gv-Pflanzen stammt? Nach derzeitiger Rechtslage: nein. Pollen aus gv-Pflanzen kann als "technisch unvermeidbare" Beimischung verstanden werden.

Das steht da so. Im nächsten Absatz steht dann einfach das genaue Gegenteil, nämlich das:
Gv-Pflanzen, die in der EU nicht zugelassen sind, dürfen auch nicht in Spuren in Lebens- oder Futtermitteln vorhanden sein. Das gilt auch für Pollenbeimischungen im Honig.

Alles nicht nachweisbar ... Augen zu und durch!
Aus einem Brief von Christoph Tebbe*, Versuchsleiter bei der Erforschung der Umweltauswirkung von gv-Mais in Braunschweig, 18.5.2009, an Imker der Umgebung:

Nach unserem Kenntnisstand ist durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 11.2.2009 bereits festgestellt worden, dass die Verkehrsfähigkeit von Honig der geringe Menge von Pollen aus gentechnisch veränderten Sorten enthält, nicht beeinträchtigt. Ihre Bedenken erscheinen uns auch aus biologischer Sicht nicht begründet. Die Wahrscheinlichkeit, dass Maispollen er von uns untersuchten veränderten Maissorte in nachweisbaren Mengen in Honig aus der Umgebun gelangen, ist extrem gering.
*Tebbe wurde 2009 als einer von vier deutschen sogenannten WissenschaftlerInnen zur EU-Kommission für gentechnik verändere Nahrungsmittel (EFSA) entsandt. Die anderen drei sind ebenfalls BefürworterInnen der Gentechnik.

Unverschämt: KWS gibt Verunreinigung zu, behauptet aber, dass diese unter 0,9% liegen würde und daher egal sei. Was der Konzern besser weiß (siehe auch zitierte Urteile): Der Grenzwert bei Honig liegt bei 0%!

Auszug aus der Broschüre "Grüne Gentechnik" der KWS Saat AG
Generell ist der Mais für Bienen nicht besonders attraktiv. Mais bildet keinen Nektar und trägt somit nicht zu Honigbil­dung bei. Der Gesamt-Pollenanteil im Honig beträgt lediglich bis zu 0,5% und wiederum sind hiervon nur maximal 7% Maispollen, das heißt weniger als 0,05% des Honigs sind Maispollen. Der Wert liegt weit unter dem Grenzwert für eine Kennzeichnungspflicht für gentechnisch veränderte Bestandteile von 0,9 %.

Dramatische Situation für Bienen und ImkerInnen

Studie zu Gentechnik und Imkerei
Mit der Frage, ob die Imkerei existentiell durch den Anbau gentechnisch manipulierter Pflanzen gefährdet ist, hat sich David Goertsches in seiner im Winter 2008/09 eingereichten Diplomarbeit befasst. Er kommt zu einem eindeutigen Urteil.
In der Arbeit wird festgestellt, dass zum Teil gravierende Probleme bereits offensichtlich sind bzw. bei einem ausgeweiteten Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen noch bevorstehen. Es deutet sich an, dass eine von der EU und der Bundesregierung angestrebte Koexistenz unter Einbeziehung der Imkerei aufgrund der enormen Flugradien der Bienen nur schwer oder gar nicht zu realisieren ist.
Die Imker wie auch die Vorstände der Imkervereinigungen (D.I.B, DBIB, epba) schätzen ihre Lage bezüglich der Gentechnik, vorsichtig ausgedrückt, als existenzbedrohend ein. Der Konsument kann durch seine Kaufentscheidung in dieser Fragestellung als Schlüsselfigur angesehen werden. Die Imker befürchten eine Ablehnung GVO-kontaminierter Imkereiprodukte.
Zur Frage der Auswirkung von GVO-Pflanzen auf die Bienengesundheit ist keine eindeutige Aussage zu treffen. Die überwiegende Mehrheit der Imkerschaft erwartet eine Beeinträchtigung. Bezüglich dieser Frage liegt noch weiterer Forschungsbedarf vor. Die Rechtslage ist wenig übersichtlich, eine allgemein anerkannte und praktizierte Gesetzgebung ist nicht gegeben. Zurzeit versuchen einzelne Imker in Präzedenzfällen Grundsatzurteile zu erstreiten.
Abschließend beantwortet werden kann die Forschungsfrage nicht; es war jedoch möglich, die verschiedenen Konfliktpunkte aufzuzeigen und ein klares Meinungsbild unter den Imkern abzubilden.

Angst und Flucht vor den Genmaisfeldern
Auszug aus "Genmais schadet Imkern", in: taz, 9.8.2008

Bioimker Fabian Lahres aus Waldsieversdorf steht unter Druck: Weil in der Nachbarschaft seiner Imkerei der Genmais MON 810 angebaut wird, muss er seine 150 Bienenvölker bis zu 25 Kilometer entfernt aufstellen. Er hat Angst um seinen Honig.
Imker Lahres fährt daher regelmäßig weite Strecken zu seinen Völkern im Exil. Das kostet ihn zusätzlichen Lohn und Sprit. Schlimmer sei allerdings die ständige Existenzangst, erklärt er: "Sollten in meinem Honig Genmaispollen nachgewiesen werden, kann ich ihn nicht mehr verkaufen."
Die Gefahr habe gerade erst ein Gerichtsurteil im bayrischen Augsburg gezeigt. Die Richterin habe festgestellt, dass sich Imker strafbar machen können, die Honig mit Pollen des Genmaises verkaufen, so Lahres. Er befürchtet daher, dass er die Berufsimkerei irgendwann aufgeben muss. Außerdem besteht die Gefahr, sagt er, dass Imker haften müssen, wenn ihre Bienen den Pollen von Genmais auf konventionelle Maisfelder übertragen.
Im gentechnisch veränderten Mais MON 810 ist ein Gift enthalten, das gezielt dem Maiszünsler - einer Schmetterlingsart - den Garaus machen soll. Für den menschlichen Verzehr ist der Genmais nicht zugelassen. Trotzdem können kleine Mengen von Blütenpollen über den Honig in die Nahrung gelangen. Die Folgen sind bisher nicht bekannt. ...
"Bienen haben einen Flugradius von bis zu zwölf Kilometern. Das sind unendlich viele Flurstücke", sagt Fabian Lahres. Als Imker habe man fast keine Chance, zu garantieren, dass in der Einflugschneise kein Genmaisfeld liegt, zumal die Anbauer von Genmais in den vorgeschriebenen Standortregistern manchmal falsche Flächen angeben würden.
Fabian Lahres hatte bereits letztes Jahr in einem Eilverfahren gegen den Anbau von Genmais geklagt. Das zuständige Gericht hat das Eilverfahren allerdings abgelehnt. Seitdem wartet Lahres auf einen neuen Verhandlungstermin.
Was die Brandenburger Imker besonders aufregt, ist: Nicht der Bauer muss darüber aufklären, wo er Genmais anbaut. Vielmehr ist der Imker verpflichtet, sich zu informieren.

Aus: dpa/welt online vom 20.07.08
Bayerns Imker ergreifen Flucht vor GVO

Auch wenn das alles beherrschende Thema zur Zeit das massenhafte Bienensterben durch den Einsatz des Insektizids Clothianidin ist, haben die Imker in Süddeutschland auch noch mit ganz anderen Problemen zu kämpfen. So weist die Analyse von Honig aus der Nähe von Gentech-Mais-Versuchsflächen erschreckende Werte auf. In vielen Honigproben wurden jetzt auch Pollen von Gentech-Mais nachgewiesen - dieser Honig darf nicht verkauft werden. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Mai darf dieser Honig nicht verkauft werden, denn er ist ein "nicht verkehrsfähiges, genetisch verändertes Lebensmittel".
Nun müssen Imker, deren Bienenvölker in der Nähe von Gentechmaisfeldern leben, umziehen. Denn ein Dringlichkeitsantrag der Grünen im Bayerischen Landtag auf Abschneiden der Maisblütenstände zum Schutz der Imker wurde im Landtag nicht einmal behandelt.

Auszug aus der Leipziger Internet-Zeitung am 2.1.2009
Öko-Test hat die 24 Honige aus dem Einzelhandel neben den üblichen Qualitätskriterien wie kalt geschleudert, Geschmack und Enzymaktivität erstmalig auch auf Anteile von genmanipulierten Pollen untersucht. Fast 50 Prozent der getesteten Honige, vor allem solche aus Südamerika und Kanada, fielen dabei durch Gen-Soja- und Gen-Raps-Pollen auf. ...
Allerdings hat es auch in Deutschland schon den ersten Fall gegeben, dass ein Imker in Bayern seine Honigernte aufgrund von Anteilen von MON810-Pollen vernichtete. "Und wie es mit dem Honig in Brandenburg aussieht, wo auf sehr viel größeren Flächen Gen-Mais angebaut wird, dessen Pollen auch im Honig landen können, das hat noch niemand untersucht", sagt Maresch.Imker, die Bio-Honig produzieren wollen, haben immer weniger Chancen, noch einen Ort zu finden, an dem sie ihre Stöcke aufstellen können, denn auch der exzessive Gebrauch von Pestiziden in der deutschen Landwirtschaft und das Verschwinden blühender Wiesen und Feldraine nimmt Bienen ihre Lebens- und Imkern ihre Arbeitsgrundlage.
Bei der Novellierung des europäischen Gentechnikgesetzes 2004 wurden die Imker ganz einfach vergessen. Für die Agrarminister der EU spielen sie augenscheinlich keine Rolle mehr. 80 Prozent des Honigs werden mittlerweile importiert. So billig importiert, dass heimische Imker in der Regel die Imkerei nur noch als Hobby betreiben können.
Und nicht nur Brandenburg hat dieses Problem, auch Sachsen, in dem in den letzten Jahren etliche Versuchsfelder für genmanipulierten Mais genehmigt wurden. Was in der Folge heißt, dass Imker ihre Bienenhäuser im Umkreis von mindestens drei Kilometern besser nicht aufstellen sollten, wenn sie genmanipulierte Pollen nicht im Honig haben wollen. Da Bienen aber auch bis zu 10 Kilometer ausschwärmen, ist der zu meidende Radius wohl eben so groß.

GENTECH-KONTAMINATION VON HONIG – VOLLSTÄNDIGER ARTIKEL
Ökotest hat kürzlich eine Reihe von Honigsorten getestet und dabei herausgefunden, dass 11 von 24 Sorten mit Gentech-Pollen verunreinigt waren – hauptsächlich die Sorten aus Südamerika.

Rechtsprechung

Gerichtsentscheid: Gen-Pollen im Honig unvermeidbar - aber rechtmäßig
Auszüge aus dem Gentechnik-Newsletter Juni 2008 der RA Gaßner, Groth, Siedeer & Coll.

Für die rechtliche Beurteilung von Honig mit MON 810-Pollen ist es nach Auffassung des Gerichts ohne Belang, ob der Pollen noch ein (genetisch veränderter) Organismus ist, ob er sich also vermehren oder genetisch verändertes Material übertragen kann. Unter das Zulassungsregime der Verordnung fallen nämlich nicht nur Lebensmittel, die aus GVO bestehen oder diese enthalten, sondern auch Lebensmittel, die „aus GVO hergestellt“ sind. Dies sind z.B. verarbeitete Lebensmittel, in denen nicht mehr vermehrungsfähiges genetisch verändertes Material vorhanden ist. Honig mit MON 810-Pollen gehört jedenfalls nicht zu den zugelassenen genetisch veränderten Lebensmitteln.
Das Gericht bestätigt erneut die auch in vergleichbaren Fällen praktizierte „Null Toleranz“-Schwelle für GVO, die nicht für den jeweiligen Verwendungszweck zugelassen sind. Es lässt ausdrücklich nicht den Einwand gelten, der Anteil genetisch veränderten Pollens im Honig sei äußerst gering. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang auch die so genannte „Kennzeichnungsschwelle“ von 0,9 %: Ein Lebensmittel mit genetisch verändertem Material, die als solches nicht zugelassen ist, darf überhaupt nicht in Verkehr gebracht werden, auch nicht mit Kennzeichnung. ...
Mit dem Anbau auf freiem Feld können die MON 810-Maispollen auf verschiedenen Wegen auch in andere Lebensmittel als Honig gelangen. Die durch die Zulassungslücke verursachten Probleme für Imker und ggf. andere Lebensmittelerzeuger werden übrigens aller Voraussicht nach auf Dauer fortbestehen: Monsanto hat nach Auslaufen der Altzulassung für MON 810 eine Erneuerung beantragt, jedoch ohne Erweiterung auf Lebensmittel, in die unbeabsichtigt Pflanzenteile (z.B. Pollen) gelangen.

Auszüge aus "Imker suchen nach Augsburger Urteil Asyl in München", in: Augsburger Allgemeine, 11.7.2008
Wer Honig verkauft, der auch nur geringste Spuren von gentechnisch verändertem Maispollen enthält, macht sich strafbar. Das hat das Verwaltungsgericht Augsburg am 30. Mai in einem aufsehenerregenden Urteil gegen den Kaisheimer Imker Karl-Heinz Bablok festgestellt. Demnächst wird der Genmais auf der staatlichen Versuchsfläche, 1500 Meter von Babloks Bienenhaus entfernt, zu blühen beginnen. Die Konsequenz: Bablok und seine Imkerkollegen im näheren Umkreis müssen ihre Bienen wegbringen.

Verunreinigungen mit Genmaterial macht Honig unverkäuflich!
Es wird festgestellt, dass die lmkereiprodukte des KIägers, soweit sie nachweisbar Bestandteile von Pollen des Maises der Linie MON 810 enthalten, wesentlich beeinträchtigt sind. ... (Urteil Seite 2)
Der Honig des Klägers wird bei einem Eintrag von MON 810-Pollen wesentlich (analog § 36 a Abs. 1 Nr. 1 GenTG) beeinträchtigt. da ein solcher Honig ein Lebensmittel darstellt, das nicht über eine Zulassung nach Kapitel II, Abschnitt 1 der VO (EG) 1829/2003 verfügt und damit gemäß Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung nicht in Verkehr gebracht werden darf. ... (S. 20)
Entsprechend den obigen Ausführungen kann daher den Äußerungen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, Sektion für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel und Umweltrisiko (STALUT), dass Honig als tierisches Produkt nicht unter die Regelungen der VO (EG) 1029/2003 falle, solange die Honig erzeugenden Bienen nicht ihrerseits genetisch verändert seien, nicht gefolgt werden: die Äußerungen des STALUT sind für das Gericht auch nicht bindend. Ein Regelungsausschussverfahren gemäß Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 der VO (EG) 1829/2003 und Art. 5, 7 und 8 des Beschlusses 1999/468/EG, in dem das Lebensmittel Honig vom Geltungsbereich der VO (EG) 1829/2003 ausgenommen worden wäre, ist unstreitig nicht durchgeführt worden.
Gerade der zwar „technisch unvermeidbare", aber nicht zufällige, sondern vorhersehbare Eintrag von MON 810-Pollen in Honig, wenn dieser Mais im Flugkreis oder gar im näherem Umkreis einer Imkerei angebaut würde, würde es erfordern, auf eine umfassende Zulassung des GVO MON 810 für Lebensmittel, damit auch für die Verwendung im Lebensmittel Honig, hinzuwirken, anstelle den umgekehrten Weg zu gehen,
nämlich zu versuchen, den Honig aus dem Anwendungsbereich der Verordnung über genetisch veranderte Lebensmittel und Futtermittel "herauszudefinieren". Dies wäre auch im Sinne der VO (EG) 1829/2003, wie deren Erwägungsgrund 10 unmissverständlich klarstellt. (S. 28)
Fazit: Das Eigentum des Klägers ist also wesentlich beeinträchtigt, wenn sein Honig Bestandteile von MON 810-Pollen enthält, da er dann gemäß Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) 1829/2003 nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden darf. ...

Koexistenzregelung vom Gesetzgeber vergessen - Pech gehabt!
aa) Der Kläger hat zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Vorsorge. Der Umfang der dem Bewirtschafter (§ 3 Nr. 13 a GenTG) obliegenden Pflicht zur Vorsorge wird durch die ausdrückliche Bezugnahme in § 16 b Abs. 1 Satz 1 GenTG auf die in § 1 Nrn. 1 und 2 GenTG genannten Rechtsgüter, zu denen unter anderem Leben und Gesundheit von Menschen, aber auch Sachgüter (siehe § 1 Nr. 1 GenTG) sowie die Gewährleistung der Koexistenz (siehe § 1 Nr. 2 GenTG) gehören, festgeschrieben.
Wie vorstehend iinter a) ausgeführt, erleidet der Kläger eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bereits dann, wenn sein Honig infolge des Eintrags von MON 810-Pollen, die Verkehrs- und Verbrauchsfähigkeit verliert.
bb) Der Kläger hat nur Anspruch auf Maßnahmen, die sich als gute fachliche Praxis (gerade) gegenüber seiner Imkerei darstellen, da der Bewirtschafter seine ihm nach § 16 b Abs. 1 Satz 1 GenTG obliegende Vorsorgepflicht erfüllt, wenn er die gute fachliche Praxis einhält (siehe § 16 b Abs. 2 GenTG). (S. 29)
Der Gesetzgeber hat bisher Grundsätze der guten fachlichen Praxis gegenüber der Imkerei nicht festgelegt. So beziehen sich die nicht abschließenden Regelbeispiele des § 16 b Abs. 3 GenTG nicht auf das Verhältnis des Bewittschafiers zur Imkerei. Auch die am 11. April 2008 in Kraft getretene Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV) enthalt keine Grundsätze oder Maßnahmen, die der Bewirtschafter gegenüber der Imkerei zu beachten bzw. zu ergreifen hätte.
In Übereinstimmung mit der Ansicht des Klägers geht die Kammer davon aus, dass die Gentechnik-Pflantenerzeugungsverordnung im Hinblick auf das Verhältnis eines Bewirtschafters zur lmkerei keine abschließende Regelung darstellt. ... (S. 30)
Die Tatsache. dass die Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung gegenüber dem lmker nichts hergibt, bedeutet vielmehr. dass Art und Weise der guten fachlichen Praxis, die der BewirtschafterlErzeuger gegenüber dem lmker einhalten muss. bzw. die der lmker vom Bewirtschafter verlangen kann, im jeweiligen Einzelfall zu konkretisieren ist.
Die Kammer ist sich zwar bewusst, dass dieses Ergebnis in der Praxis das Ziel einer verträglichen Koexistenz im Verhältnis Bewirtschafterllmker nicht fördert, da es zu einer erheblichen Unsicherheit führt, welche Vorsorgemaßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Verhältnisse ein lmker verlangen kann bzw. ein Bewirtschafter ergreifen muss. Es ist aber entsprechend dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht Aufgabe des Gerichts, Vorsorgemaßnahmen bzw. Grundsätze der guten fachlichen Praxis generalisierend für das Nebeneinander von genetisch verändertem Pflanzenanbau und der Imkerei festzulegen; dies ist allein Aufgabe des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. Das Gericht kann nur im zu entscheidenden Einzelfall prüfen, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf Seiten des Beklagten. der hier als Anbauer des Maises auftritt, sowie auf Seiten des Klägers als lmker zum einen erforderlich und zum anderen auch zumutbar sind. um sowohl die wesentliche Beeinträchtigung von Eigentum/Gesundheit zu verhindern als auch die Belange der Koexistenz zu wahren. Das verträgliche Nebeneinander von GVO-Anbau und Imkerei. das nicht einfach zu bewältigen ist, kann aber nicht dadurch gelöst werden, dass der Honig aus dem Geltungsbereich der VO (EG) 1829/2003 "herausdefiniert" wird und damit Maßnahmen zur Gewährleistung des verträglichen Nebeneinanders von GVO-Anbau und Imkerei nicht nötig erscheinen. ... (S. 32)
Nachdem der Gesetzgeber bisher keine Grundsätze der guten fachlichen Praxis gegenüber der lmkerei festgelegt hat, fehlen Bestimmungen. die als Hinweis dienen könnten. wann eine wesentliche Beeinträchtigung der lmkerei allein durch den Anbau
von Mais der Linie MON 810 ohne Schutzmaßnahmen anzunehmen ist. Es fehlen entsprechende Bestimmungen - siehe z.B. die im öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz festgelegten Grenzwerte -. die, wenn davon abgewichen wird, als deutlicher Hinweis für eine wesentliche Belastung des Betroffenen angesehen werden können. Eine Lösung dieser den Kläger bzw. auch andere Imker belastenden Situation kann aber nur durch den Gesetzgeber im Weg der Konkretisierung der guten fachlichen Praxis gegenüber der lmkerei bewirkt werden. (S. 40 f.)

Absurde Konsequenz: Koexistenz funktioniert nicht - das Opfer muss gehen!
Die irn vorliegenden Fall erforderliche (Einzelfall-) Abwägung ergibt aber, dass die Maßnahmen wie das Ernten des Maises vor der Blüte. das Abschneiden oder Eintüten der Pollenfahnen nicht erforderlich sind. damit der Kläger seine konventionelle oder ökologische Wirtschaftsweise weiterhin ausüben kann. sondern dass es ihm tatsächlich möglich und auch zumutbar ist. seine Bienenvölker während der Zeit der Maisblüte zu verlegen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er im Jahr 2007 seirie Bienen während der Zeit der Maisblüte in das ca. 7,5 km von seinem Bienenhaus entfernte Leitheim gebracht habe. Für den Transport habe er die Hilfe einer weiteren Person. damals sei dies sein Sohn gewesen, benötigt und der Transport der (damals) zwölf Wirtschaftsvülker habe von ca. 9.00 bis 14.00 Uhr gedauert. Die Betreuung der Bienenvölker während ihres Aufenthaltes in Leitheim sei für ihn schon deswegen aufwendiger. weil sein Bienenhaus nur ca. 20 Minuten Fußrnarsch von seiner Wohnung entfernt liege, während der Standort in Leitheim von seiner Wohnung ca. 7,5 km entfernt sei.
Diese dem Kläger entstehenden immateriellen und materiellen Aufwendungen rechtfertigen es nicht, dem Beklagten die genannten Vorsorgemaßnahmen aufzuerlegen, die bei ihm dann zu den oben aufgeführlen weit höheren materiellen und immateriellen Schäden führen würden. Insoweit hat der Kläger, auch unter dem Gesichtspunkt der Schadenrninderungspflicht, den Anbau des Maises der Linie 810 durch den Beklagten zu dulden und muss darauf verwiesen werden, die ihm entstehenden Aufwendungen für die zeitweise Verlagerung seiner Bienenvölker dem Beklagten in Rechnung zu stellen. ... (S. 33)
Auch inter dem Gesichtspunkt der Koexistenz (§ 1 Nr. 2 GenTG) ist es nicht gerechtfertigt, allein den Anbau von MON 810 Mais durch den Beklagten im Flugkreis der Bienen des KIägers als wesentliche Beeinträchtigung dieses Rechtsguts zu werten. Im vorliegenden Fall wird dem Kläger deswegen kein Anspruch auf Schutzmaßnahmen gegen den Eintrag von MON 810-Pollen in seine lmkereiprodukte gewährt, weil er seine konventionelle/ökologische Wirtschaftsweise sowohl tatsächlich als auch zumutbar ohne die beanspruchten Schutzmaßnahmen ausüben kann (siehe Ausführungen unter l., 3.2.2 b), cc) und dd)). Das Rechtsgut der Koexistenz kann daher im Falle des Klägers nicht als .,wesentlich beeinträchtigt" gewertet werden, wenn der GVO-Anbau des Beklagten auch ohne Schutzmaßnahmen gegenüber dem Kläger in rechtmäßiger Weise erfolgen kann. ... (S. 40)

Bewertung 1: Koexistenz ist nicht nur unmöglich, sondern gesetzlich auch gar nicht geregelt!
Bewertung 2: Obige Überlegungen, das Desaster zu Lasten des Opfers zu klären, haben nur Gültigkeit, solange es nur vereinzelte Felder mit gentechnisch veränderten Pflanzen gibt. Versuche mit genmanipulierten Pflanzen zielen aber genau auf das Ende diese Zustandes und damit auf die dauerhafte Verunmöglichung der Koexistenz ab!

Es kam, wie es kommen musste: Mon810 im Honig festgestellt - Honig als Sondermüll verbrannt!!!
Auszug aus einer Presseinformation des Bündnisses zum Schutz der Bienen vor Agro-Gentechnik vom 24.9.2008 (PDF)

Das Verwaltungsgericht Augsburg stellte am 30. Mai fest, daß Honig mit Blütenpollen des gentechnisch veränderten Mais MON810 nicht verkehrsfähig ist. Nun wurde dieser Pollen trotz der vom Gericht vorgesehenen Vorsichtsmaßnahme im Honig des Imkers Karl Heinz Bablok gefunden. Seine gesamte Jahreshonigernte war betroffen und wurde am 23. September in der Müllverbrennungsanlage Augsburg entsorgt.

Schmutzige Tricks

Vertuschung

Neues Gentechnikgesetz

Als Beweis dafür, dass Koexistenz nicht funktioniert, können die Versuche gewertet werden, das Gentechnikgesetz zu entschärfen. Denn Antrieb ist die offensichtliche Erkenntnis der Gentechniklobby, dass eine Koexistenz der im Gesetz beschriebenen Art nicht möglich ist. Durch eine Gesetzesänderung wird zwar die Koexistenz nicht besser möglich, aber die Nicht-Koexistenz legalisiert. Gleichzeitig aber zeugt das davon, dass die Gentechnik dem Gesetz in der bisherigen Fassung nicht entsprach, also rechtswidrig war.

Text zu Gesetzesveränderung, in: Junge Welt, 27.11.2006 (S. 9) , Auszüge:
Landwirtschaftsminister Horst Seehofer (CSU) will den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen erleichtern, das berichtete die Berliner Zeitung am Wochenende unter Berufung auf ein Eckpunktepapier seines Ministeriums zur Novelle des Gentechnikgesetzes.
Seehofer will dem Bericht zufolge die Forschung nicht nur im Labor, sondern auch im Freiland beschleunigen und Haftungsvorschriften ändern. So sollen Wissenschafter demnach im Falle von Vermischungen von genetisch manipulierten mit konventionellen Pflanzen nur noch eingeschränkt haften. Ferner soll das Genehmigungsverfahren vereinfacht werden. Beim kommerziellen Anbau sollen bisher vorgeschriebene Informationen im öffentlichen Standortregister eingeschränkt werden. Bislang wurden dort die Äcker mit genveränderten Pflanzen flurstückgenau verzeichnet. Nun soll die Angabe auf die Gemarkung beschränkt werden.

In Gatersleben sollte 2007 Gen-Weizen neben einer Weizen-Saatenbank angebaut werden. Die Genehmigungsbehörde forderte, dass die vorherigen nicht-gentechnischen Felder verlegt werden sollen. Deutlicher ist wohl kaum zu zeigen, dass Koexistenz nicht funktioniert und dass die Technik, hinter der weniger Profitinteressen stecken, einfach verdrängt werden - gesetzeswidrig!

Auszug aus "Streit über Samenbank" in: FR, 20.3.2007 (S. 10)
Auslöser des "Stücks aus dem bürokratischen Tollhaus" (Tschimpke) ist die Empfehlung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (BVL) an die vom Institut getragene Samenbank, die Vermehrung von herkömmlichem Weizen wegen der umstrittenen Gen-Versuche vom Campus des Instituts weg an einen anderen Ort zu verlagern. Zuvor hatte das BVL dem Institut im Genehmigungsverfahren das Gegenteil, nämlich die Verlagerung der Genversuche, nahegelegt, was vom Leibniz-Institut abgelehnt worden war. Die anschließende, aus rechtlichen Gründen nicht zu versagende Genehmigung des Freisetzungsversuchs war dann mit dem Rat des BVL an das Gaterslebener Institut verbunden, die Vermehrung der alten Sorten aus Sicherheitsgründen an einen anderen Ort zu verlegen.
Der Leiter der Samenbank, Andreas Graner, erklärte nun in einem Interview, das am Montag auf der vom Bundesforschungsministerium finanzierten Website "biosicherheit.de" veröffentlicht wurde, die Verlegung der Vermehrung der herkömmlichen Weizensorten sei logistisch "nicht oder nur mit größtem Aufwand machbar". Graner unterstrich in dem Gespräch die Bedeutung seines Hauses für den Erhalt etlicher vom Aussterben bedrohten Kulturpflanzen. Aufgrund der biologischen Eigenschaften von Weizen und der Sicherheitsvorkehrungen seines Hauses gegen eine Pollenverbreitung bestehe aus seiner Sicht kein Restrisiko einer Vermischung zwischen den alten Weizen-Varietäten und dem Gen-Weizen. Die umgekehrte Frage nach einer örtlichen Verlegung der Gen-Versuche mit dem Getreide, gegen die 30 000 Einwendungen von Bürgern, Verbänden und Lebensmittelherstellern vorliegen, allerdings stellte "biosicherheit.de" nicht. Der Standort Gatersleben ist Keimzelle der Biotechnologie-Offensive des Landes Sachsen-Anhalt.

Es kommt schlimmer

Kommentar "Duftmarken" von Stephan Börnecke in der FR, 1.12.2006 (S. 3)
Der Normalbürger wird kaum noch erfahren können, welcher Bauer mit der Gentechnik operiert und welcher nicht. Auch die relativ hoch angesetzte Haftungsgrenze dürfte zu einer Erhöhung der gentechnischen Grundbelastung in Feldfrüchten führen.

Auszug aus Stephan Börnecke, "Gen-Soja durch die Hintertür", in: FR 8.7.2008 (S. 15)
Mit einem Trick versucht die EU-Kommission, die Einfuhr von Gen-Soja, das mit nicht genehmigten gentechnisch veränderten Partikeln kontaminiert ist, doch zu gestatten. An den politischen Gremien wie Agrarministerrat oder EU-Parlament vorbei will die Generaldirektion Gesundheit unter Hinweis auf unsichere Analysemethoden eine neue Nachweisgrenze von 0,1 Prozent einführen. Bisher gab es keine Grenze. Selbst geringste Spuren von in der EU unerlaubten Genpflanzen sind illegal. Es gilt eine "Null-Toleranz".
Das könnte sich nun ändern. In einem der Frankfurter Rundschau vorliegendem Papier der Kommission heißt es, die neue Grenze könne von den Mitgliedsstaaten auf Grund einer angenommenen Bandbreite der Testergebnisse sogar verdreifacht, also auf 0,3 Prozent angehoben werden. Aktueller Anlass für EU-Gesundheitskommissarin Androulla Vassiliou, die "Null-Toleranz" abzuschaffen und geringe Verschmutzungen mit nicht genehmigten Gen-Konstrukten zu dulden, sind Neuentwicklungen der Saatgutkonzerne Monsanto, Syngenta und Pioneer. ...
0,1 oder 0,3 Prozent: Das klingt wenig, könnte in der Praxis aber erstaunliche Konsequenzen haben. So wären durch den Federstrich der EU verschiedene Gentechnik-Skandale nachträglich legalisiert. Die hatten in den letzten Jahren auf Grund von Rückruf-Aktionen dreistellige Millionenschäden verursacht. Allein Edeka und Aldi mussten nach Einschätzung von Branchenkennern einen Schaden von zehn Millionen Euro hinnehmen, nachdem aus den USA mit dem illegalen Gen-Konstrukt LL 601 verseuchter Reis in die Regale geraten war. Dieser Reis, der weder in Europa noch in den USA zugelassen war, stammte aus den amerikanischen Laboren von Bayer Crop Science und war unbeabsichtigt auf den Markt geraten.

Auskreuzung ist gewollt

Wie erklärt sich, dass die riskantesten Freisetzungsversuche in Deutschland jeweils in der Nähe der Saatgutbanken stattfinden, wo die entsprechenden Pflanzen in Sortenreinheit erhalten werden sollen? Saatgutbanken müssen, da die Keimfähigkeit der Pflanzen nachlässt, ihr Saatgut immer wieder auspflanzen und die Samen neu einlagern. Um die Sorten rein zu erhalten, müssen Ein- und Auskreuzung minimiert werden. Verheerend wäre, wenn gentechnisch veränderte Sequenzen eingekreuzt würden. Daher wäre naheliegend, in der Nähe der Vermehrungsflächen von Saatgutbanken keine Freisetzungsversuche durchzuführen. Das Gegenteil aber ist der Fall: Die Umgebung der drei Saatgutbanken Gatersleben, Groß Lüsewitz und Malchow sind die drei wichtigsten Freisetzungszonen - und zwar genau mit den Pflanzen, die dort auch sortenrein erhalten werden sollen.

Ist die Auskreuzung und damit die Vernichtung eines gentechnikfrei gehaltenen Saatgutes sogar Absicht?

Auskreuzung soll durch Grenzwerte vertuscht werden

Das Thema "Gentechnikfreiheit" ist längst erledigt. Es gibt niemanden mehr, der das für möglich hält, wenn gentechnische Organismen erst in der Umwelt sind. Daher wollen die Konzerne und ForscherInnen mit einem Trick als gentechnikfrei definieren, was es nicht ist: Über Grenzwerte.

VDL-Text von Anja Matzk (KWS Saat AG)
Aus wissenschaftlicher Sicht scheint eine Bewertung einfach. Jedoch: Die Entscheidung für die Nutzung einer neuen Technologie ist eine gesellschaftliche. In Europa hat die Grüne Gentechnik in der breiten Bevölkerung bisher keine Akzeptanz, die gesellschaftliche Diskussion benötigt einen längeren Zeitraum. Die Nutzen, die sich aus den neuen Technologien ergeben, sind (außer für die Landwirte, die ca. 2-3 % der Bevölkerung ausmachen) heute nicht sofort offensichtlich. ...
Formal sind zwar alle Voraussetzungen erfüllt, auch in Europa einen Anbau von GVP durchzuführen. Aber in der Praxis herrscht noch immer Rechtsunsicherheit für Landwirte und Saatgutproduzenten. Dazu gehört vor allem das Fehlen praktikabler Kennzeichnungsschwellenwerte auch für das zufällige und unvermeidbare Vorkommen von Spuren von GVO in konventionellem Saatgut. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert dabei Werte, die einerseits die Einhaltung der Kennzeichnungsschwellenwerte bei Lebens- und Futtermittel erlauben, andererseits aber die Saatgutwirtschaft - einschließlich der beteiligten Landwirte - nicht mit überzogenen Kosten belastet. Schwellenwerte sagen nichts über die Sicherheit eines Produktes, diese wurde im Vorfeld bereits in zahlreichen Prüfungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens nachgewiesen. Unpraktikabel niedrige Schwellenwerte können in letzter Konsequenz dazu führen, dass jegliches Saatgut gekennzeichnet werden müsste. Dies jedoch würde den Koexistenz-Gedanken ad absurdum führen. (Anja Matzk, KWS, 19.8.2005)

Blicke hinter die Propaganda der Gentech-Lobbyisten

Auszüge aus dem Positionspapier "Koexistenz" des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter (BDP)
Koexistenz ist nur möglich, wenn praktikable Kennzeichnungsschwellenwerte für Spuren unerwünschter Bestandteile in landwirtschaftlichen Produkten festgelegt werden. Dies gilt sowohl für Lebens- und Futtermittel als auch für Saatgut und für alle Produktionsrichtungen (konventionell und ökologisch).
Für unterschiedliche Produktqualitäten und Vermarktungsziele gilt in der Landwirtschaft seit jeher, dass geringfügig vorhandene andere Merkmale toleriert werden müssen. Keine Sortenoder Produkteigenschaft kann zu 100% garantiert werden. Dennoch bleibt dabei die jeweilige Eigenheit eines bestimmten Produktes erhalten. Deshalb sind Schwellenwerte zur Definition bestimmter biologisch/ technischer Produktstandards notwendig.

Was ist davon zu halten?
... Text folgt ...

Die Voraussetzung für den Umgang mit gentechnisch veränderten Nutzpflanzen ist jedoch ein EU-weit einheitlicher und praktikabler Kennzeichnungsschwellenwert für Saatgut, da dieser die Bezugsgröße für jegliche Maßnahmen zur Guten Fachlichen Praxis darstellt. Sollte ein solcher endlich festgelegt werden, dann ließe sich mit den bewährten Methoden der Guten fachlichen Praxis auch die Koexistenz von Anbauformen mit und ohne Gentechnik realisieren. ...
Nur durch eine gleichberechtigte Koexistenz der unterschiedlichen Anbauformen mit und ohne gentechnisch veränderte Pflanzen lässt sich eine echte Wahlfreiheit für Landwirte und Verbraucher realisieren. Nur wenn keine Betriebsform benachteiligt oder bevorzugt wird, kann der Verbraucher frei entscheiden, welche Produkte er konsumieren möchte. Durch restriktive gesetzliche Regelungen, die die Marktzulassung gentechnisch veränderter Produkte behindern, wird er jedoch entmündigt; die Regierung nimmt ihm die Wahlmöglichkeit.
Aber auch Landwirten muss es möglich sein, sich für den Anbau der Sorten zu entscheiden, die für die Gegebenheiten in seinem Betrieb am besten geeignet sind - unabhängig von einer gentechnischen Veränderung. Unerreichbare Standards zu setzen, blendet die biologischen und technischen Gegebenheiten der landwirtschaftlichen Produktion aus. Ein Null-Prozent-Schwellenwert ist ebenso wie eine 100%ige Produktreinheit unerreichbar. Das gilt für alle Herstellungsverfahren gleichermaßen. Ein Schwellenwert für gentechnisch veränderte Pflanzen, der bei der Nachweisgrenze von 0,1% liegt, würde einer Diskriminierung dieser Rohstoffe gleichkommen. ...

Was ist davon zu halten?
... Text folgt ...

Es zeigte sich, dass Polleneinträge oberhalb des Kennzeichnungsschwellenwerts von 0,9 % in direkt angrenzenden konventionellen Mais-Schlägen vornehmlich in einem 10 Meter-Streifen um das Bt-Maisfeld zu finden sind. Mit wachsender Distanz nahm der GVO-Anteil in den Proben sehr rasch ab. Ab einem Abstand von 20 Metern wurde der Schwellenwert in der Erntepartie nicht überschritten. Durch die separate Beerntung eines Trennstreifens von 20 Metern zwischen Bt-Mais und konventionellem Mais kann demnach eine Beeinträchtigung des konventionell wirtschaftenden Nachbarn verhindert werden. Besitzt das benachbarte konventionelle Maisfeld eine Mindesttiefe von 90 Metern, so bleibt der GVO-Anteil der gesamten Erntepartie auch ohne Einhalten eines Trennstreifens

Was ist davon zu halten?
... Text folgt ...

Schlimmer Folgen für die Menschen

Beispiel: Baumwollanbau in Indien

Infoseiten zum Thema

Aus der Informationsseite des Umweltbundesamtes

Auszüge aus dem Eingangstext (gesamter Text hier)
Die Frage der Sicherung der Koexistenz hat sich als eine zentrale Aufgabe  herauskristallisiert. Die Europäische  Union hat das Ziel, Konsumentinnen und  Konsumenten die Wahlfreiheit zwischen biologischen, konventionellen und gentechnisch veränderten Produkten zu ermöglichen. Diese ist jedoch davon abhängig, ob die Wahlmöglichkeit für Landwirte, ihre Produktionsweise frei wählen zu können, gesichert werden kann. Für die Biolandwirtschaft ist der Schutz vor "Verunreinigungen" mit gentechnisch veränderten Organismen überlebenswichtig. Sie muss nach EU-Recht gentechnikfrei produzieren. Die tatsächliche Umsetzbarkeit der Koexistenz muss fachlich und rechtlich (insbesondere Fragen der Haftung) noch genau analysiert werden.

Informationssammlung des AID

Auszüge aus den eingangs dort gestellten Fragen (gesamter Text hier)
Überall dort jedoch, wo ein Nebeneinander von Landwirtschaft mit und ohne Gentechnik stattfinden soll, gewinnt die Frage an Brisanz, wie diese „Koexistenz" in der Praxis funktionieren kann. Ist nicht zu befürchten, dass es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen und Koexistenzregelungen zu einer schleichenden Vermischung und „Kontamination" kommen wird - und zwar nicht nur auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, sondern möglicherweise auch in ökologisch sensiblen Gebieten? Wie kann angesichts der vielfältigen und noch weitgehend unerforschten biologischen „Eigendynamik" gentechnisch veränderter Organismen eine Gentech-freie Landwirtschaft und damit die Wahlfreiheit langfristig sichergestellt werden? Ist ein Schwellenwert von 0,9 Prozent, unter dem GVO-Kontamination gar nicht deklariert werden muss, dafür nicht viel zu hoch angesetzt? Welche Verpflichtungen, Maßnahmen und Kosten kommen auf die Landwirte, Behörden und auch auf die Lebensmittelwirtschaft zu? Und wer haftet für ökonomische und ökologische Schäden?

Auch ImkerInnen sind LandwirtInnen - und müssen koexistieren können

Auszüge aus einer Infoseite beim AID (gesamter Text hier)
Vor dem Stuttgarter Landtag haben Imker demonstriert, dass es für Bienen keine Bannmeile gibt und es damit vor genmanipulierten Pollen keinen Schutz geben kann. ... Das Einzugsgebiet eines Bienenvolkes sei bis zu 120 Quadratkilometer groß, so dass die Verunreinigung der Honig- oder Pollenernte beim Einsatz gentechnisch veränderten Saatgutes in der deutschen Landwirtschaft gar nicht zu verhindern sei. „Koexistenz zwischen genfreier und gentechnischer Landwirtschaft kann es nicht geben“, unterstreicht Demeter-Imker Günter Friedmann, ausgezeichnet mit dem Förderpreis ökologischer Landbau des Bundesverbraucherministeriums. Die im Gentechnik-Gesetz vorgesehenen Maßnahmen halten die Imker für „völlig unzureichend“.

Imker-Klagen gegen Gen-Mais (FR, 22.2.2007), Auszüge:
Die Eilverfahren richten sich gegen die Überwachungsbehörden der Länder. Sie sollen dafür Sorge tragen, dass Pollen der Maislinie Mon 810 nicht in den Honig gelangen, fordern die Imker. Da Bienen einen Radius von drei Kilometern abfliegen, wird dies nach Ansicht des Berliner Rechtsanwalts Achim Willand nur möglich, wenn die Aussaat untersagt oder der Mais vor der Blüte geerntet wird.

Weitere Infoseiten

Formales

Nachbarrecht und Gentechnik

Text des GID-Flyers "Lebensmittel mit GVO"

Lebensmittel mit GVO
In Lebensmittelgeschäften sind zunehmend Produkte zu finden, die gentechnisch veränderte (gv) Bestandteile enthalten. Untersuchungen in fünf Bundesländern ergaben: Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) werden in der Lebensmittelproduktion eingesetzt. Die gute Nachricht: Es sind nach wie vor praktisch keine Lebensmittel auf dem Markt, die hauptsächlich aus GVO bestehen. Die schlechte: Etwa jedes vierte sojahaltige Nahrungsmittel enthält auch transgene Anteile. Diese Anteile liegen im Endprodukt in der Regel unter der europaweit geltenden Kennzeichnungsschwelle von 0,9 Prozent. Lebensmittelhersteller fürchten um ihre Umsätze und sind bemüht, eine Kennzeichnung ihrer Produkte zu vermeiden. Viele von ihnen haben die Rezepturen ihrer Produkte geändert, um Bestandteile auszuschließen, bei denen eine Verunreinigung mit GVO wahrscheinlicher ist. Aus gutem Grunde: VerbraucherInnen wollen, wie Umfragen wiederholt gezeigt haben, keine Gentechnik auf ihrem Teller.

Ein Viertel verunreinigt
Die Kontrollen werden in Deutschland unter der Regie der einzelnen Bundesländer durchgeführt. Sie fahnden nach GVO und daraus hergestellten Produkten - interessieren sich aber im Wesentlichen nur für die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht. Im Jahr 2005 beispielsweise wurden in Bayern 387 sojahaltige Produkte getestet, von denen 136 (35 Prozent) gv-Bestandteile enthielten. In Berlin waren es 218 Proben, von denen 9 positiv getestet wurden. In Bremen wurde dagegen 2005 kein einziges sojahaltiges Produkt untersucht.
Das Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat in knapp 70 Prozent der 136 positiv auf transgene RoundupReady-Soja von Monsanto getestete Proben nur Spuren - Anteile unter 0,1 Prozent -gefunden. Bei 24 Proben lag der GVO-Anteil zwischen 0,1 und 0,9 Prozent und damit unter dem Grenzwert der EU. Anteile zugelassener GVO unterhalb des Grenzwertes von 0,9 Prozent sind dann nicht kennzeichnungspflichtig, wenn es sich um "zufällige, technisch unvermeidbare" GVO-Einträge handelt. "Zufälligkeit" und "Unvermeidbarkeit" müssen "überzeugend" darlegt werden, doch gibt es bis heute keine handhabbare Definition dieser Begriffe.

Bio-Food mit GVO?
GVO-Bestandteile werden derzeit hauptsächlich in soja- und maishaltigen Produkten gesucht. Darunter fallen bei Soja: Mehle, Granulate, Flocken, Schrot, Fertiggerichte mit Fleischersatz aus Soja, Tofu, Babynahrung und sojahaltige Getränke. Bei den maishaltigen Lebensmitteln sind dies Maismehle, -grieße, Cornflakes und Maischips. Außerdem - in weitaus geringerem Umfang - Papaya, Raps und Raps-Kuchen aus Ölmühlen, Milch, Tomatenprodukte, Senf- und Mungobohnen-Erzeugnisse - und auch Reis.
Die Untersuchungen des LGL ergaben, dass auch bei Bio-Lebensmitteln die Anzahl der gvBefunde über die letzten Jahre zugenommen hat. Bei neun Prozent der 2005 untersuchten soja- und maishaltigen Produkte konnten GVO-Anteile in Spuren nachgewiesen werden. 2004 waren davon erst drei Prozent der Bio-Proben betroffen.

Besonders schlimm: Verunreinigt mit illegalen GVO
Wie der diesjährige Skandal um die Kontamination von Lebensmitteln mit nicht zugelassenem transgenen Reis von Bayer gezeigt hat, können Anteile eines speziellen GVO in Nahrungsmitteln nur dann aufgespürt werden, wenn das Gesuchte bekannt ist. Für in der EU nicht zugelassene GVO sind in der Regel jedoch keine Vergleichsproben verfügbar. Sie sind erst im Verlauf eines Zulassungsverfahrens verpflichtend. So kam es wiederholt zu Verunreinigungen mit illegalen GVO, bei denen Tests zunächst nicht möglich waren, so auch bei dem transgenen Bayer-Reis LL601, der über mehrere Jahre unbemerkt in der Warenkette kursierte. Von den weltweit im Freiland getesteten GVO wird aber nur ein Bruchteil in der EU für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln zugelassen. Die Kontrollen beschränken sich bisher jedoch für gewöhnlich auf die zugelassenen GVO. Damit die Behörden ihrer Aufgabe aber sachgemäß nachkommen können, müssten von jedem GVO, der an irgendeinem Ort der Welt freigesetzt worden ist, Kontrollproben bei staatlichen Stellen vorliegen und auf entsprechende Nachfragen bereitgestellt werden.

Auch 0,9 Prozent nicht unumstritten
Zudem ist es wichtig, dass die Formel "zufälliges und technisch nicht zu vermeidendes Vorhandensein von genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln" mit Substanz gefüllt wird. Dazu gehören strikte Regeln bei Anbau, Transport und Verarbeitung sowie verlässliche Kontrollen. Die Grenze von 0,9 Prozent, selber alles andere als unumstritten, muss ein technischer Puffer bleiben, der nur in sehr engen Grenzen angewendet werden darf. Sie darf kein Grenzwert für ein neues Recht auf Kontamination sein.
Verbraucherinnen und Verbraucher müssen wissen können, was auf ihren Tellern landet. Lebensmittelhersteller sollten diesen Wunsch ernst nehmen und ihrerseits darauf achten, dass es nicht zu einer schleichenden Kontamination von Nahrungsmitteln mit GVO kommt.

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