Staatsmacht und Widerstand
Merkmale der Notstandshandlung ++ Bestehender Notstand ++ Spezifische Situation in Gie en ++ Gentechnikrecht reicht nicht
Wir, die UnterzeichnerInnen, kündigen an, Pfingsten 2006 den Genversuch der Uni Gießen am Alten Steinbacher Weg 44 zu beenden. Veränderte Gene sind aus der Natur nicht mehr rückholbar, die Risiken werden bereits geschaffen, während sie untersucht werden. Konkret betroffen sind alle Menschen, besonders aber LandwirtInnen, GartenbesitzerInnen und alle, die selbst mit dem Boden, Pflanzen und Tieren umgehen. Eine solche Technologie dient nicht den Menschen, sondern vor allem Konzernen, die damit Profite machen wollen. Da auch die Gesetze Eigentum und Profit über die Menschen stellen und gleichberechtigte Beteiligungsmöglichkeiten nicht vorgesehen sind, haben wir uns entschlossen, soziale Notwehr zu leisten und mit einem not-wendigen Akt zivilen Ungehorsams das Feld zu besuchen und den Versuch zu beenden. Sollte unser Handeln von denen kriminalisiert werden, die solche Genversuche schützen und durchsetzen, so werden wir das nutzen, um unsere Motive öffentlich zu benennen. Ankündigung Feldbefreiung in Gießen 2006
Handlungen zu begehen, die kriminelle Akte des Staates verhindern, ist ebenso angemessen wie die Straßenverkehrsordnung zu stören, um einen Mord zu verhindern. Noam Chomsky
Was ist soziale Notwehr? Was ist ein rechtfertigender Notstand?
Auszug aus einer Zusammenfassung des Plädoyers im Prozess gegen FeldbefreierInnen am 30.6.2006 in Rottenburg:
"Es liegt ein Notstand nach § 34 vor, ein übergesetzlicher Notstand. Denn: Das Gericht hat ja zugegeben/geht davon aus, dass die in den Beweisanträgen erwähnten Sachverhalte wahr sind. Es geht damit davon aus, dass eine schleichende Verseuchung der Landwirtschaft und der Ökosysteme gegeben ist, also wahr ist. Das Gericht geht davon aus, dass es wahr ist, dass Koexistenz nicht möglich ist. Damit geht das Gericht auch davon aus, dass die Artenvielfalt in Zukunft durch Gentechnik abnehmen wird, dass Ökosysteme instabiler werden, dass Bienen betroffen sind und sterben ..."
- Extra-Seite zu den rechtlichen Fragen beim "Rechtfertigender Notstand" (Urteile, Kommentare, Rechtstipps und mehr)
Warum ist eine Feldbefreiung ein angemessenes Mittel?
§ 34 StGB: Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Es müssen also mehrere Kriterien erfüllt sein, damit ein solcher Notstand greift. Eine nähere Beschreibung der Merkmale und Kriterien findet sich auf der Rechtstipps-Seite zum Notstand. Im Folgenden werden Hinweise und mögliche Argumente speziell zur Frage der Gentechnik aufgeführt.
Zum Tatbestandsmerkmal "Gegenwärtige Gefahr" bei der Agro-Gentechnik
Bisherige Rechtsprechung
Mehrere Urteile zeigen auf, dass die gegenwärtige Gefahr bereits mehrfach in einen Schaden umgeschlagen ist, der auch behördlich und gerichtlich anerkannt worden ist, also nicht mehr neu bewiesen werden muss:
- Gerichtliche Anweisung an einen Imker, seine Bienenstöcke aus der Nähe von Genfeldern zu entfernen, da sonst sein Honig unverkäuflich wäre. Das Gericht definierte selbst, dass Honig mit Pollen von Mon810-Mais nicht verkauft werden dürfte, da es kein zugelassenes Lebensmittel wäre (Urteil des VG Augsburg vom 30. Mai 2008, Az. Au 7 K 07 276)
- Verbot der Weiterverwendung von Raps aus der Umgebung eines Genrapsfeldes wegen möglicher Einkreuzungen (OVG des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster am 27. Juli 2000 (Az. 21 B 1125/00)
- Behördliche Anweisung an die LandwirtInnen, die 2007 verunreinigten Raps ausbrachten, dass sie diesen unschädlich zu machen haben (Pressemitteilung des BVL am 24.10.2007 dazu)
Was müsste noch bewiesen werden?
Wahrscheinlich würde vor Gericht geprüft werden müssen, ob die generellen Gefahren auch beim konkreten Genfeld vorhanden sind.
Weitere Argumentationsansätze
Einmal in die Umwelt freigesetzte GVO sind nicht wieder rückholbar. Stattdessen verbreiten und vermehren sie sich (möglicherweise) unkontrolliert.
Tatbestandsmerkmal: Gefahr für Leben
Juristische Definition
Gefahr für das Leben ist gegeben, wenn der zu erwartende Schaden der Tod eines (oder mehrerer) Menschen ist.
Was müsste bewiesen werden?
Die toxische Wirkung der Genpflanzen oder -bestandteile auf den Menschen oder zumindest bestimmte Menschengruppen.
Tatbestandsmerkmal: Gefahr für Leib
Juristische Definition
Gefahr für Leib ist gegeben, wenn gesundheitliche Schäden für einen (oder mehrere) Menschen zu erwarten sind. Der Mensch muss also nicht, wie bei Gefahr für das Leben, gleich umkommen. Es reicht eine Schädigung.
Was müsste bewiesen werden?
Die gesundheitsschädliche Wirkung auf den Menschen oder zumindest bestimmte Menschengruppen.
Gutachten
Mertens, Martha: Gutachten zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen hinsichtlich ökologischer und gesundheitlicher Risiken seit der EU-rechtlichen Zulassung der gentechnisch veränderten Maislinie MON810 im Jahr 1998.
Tatbestandsmerkmal: Gefahr für Freiheit
Juristische Definition
Der Begriff der Freiheit ist sehr breit. Er umfasst letztlich alle Lebensäußerungen des privaten und gesellschaftlichen Lebens. § 1, Nr. 2 GenTG erklärt die Wahlfreiheit von Erzeugern und Verbrauchern zum Gesetzeszweck und macht damit selber die Koexistenz zu einem Rechtsgut, mit welchem das in der Verfassung garantierte allgemeine Freiheitsrecht verwirklicht werden soll.
In der Verfassung speziell geregelt, aber auch unter den Begriff der Freiheit zu subsumieren, ist die Berufs- und Gewerbefreiheit. Hier sind vor allem gentechnikfrei arbeitende LandwirtInnen, ImkerInnen und Betriebe im Saatgutbereich betroffen.
Was müsste bewiesen werden?
1. Dass der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen zwangsläufig zu einer Kontamination von landwirtschaftlichen Produkten und des Honigs führt, die es dem Verbraucher unmöglich macht, sich frei von Gentechnik zu ernähren. Dabei müssten die einzelnen Kontaminations-pfade belegt werden
2. Dass sowohl konventionelle als auch ökologisch wirtschaftende Bauern und Imker durch Auskreuzung ihre Erntegut nicht mehr bzw. nicht zum erwarteten Preis absetzen können.
Gutachten
Baier, Alexandra u.a, Grüne Gentechnik und ökologische Landwirtschaft.,
Brauner, Ruth u.a. Aufbereitung des Wissensstandes zu Auskreuzungsdistanzen.
Christ, Holger / Brauner, Ruth, Risiken der Nutzung der Gentechnik in der Landwirtschaft.
Schimpf, Mute, Koexistenz im landwirtschaftlichen Alltag
Then, Christoph / Lorch, Antje, Gift in Gen-Mais
Mögliche Argumentationsansätze
Beispiele in Kanada und den USA belegen, dass über Auskreuzung und Vermischung der Warenströme konventionelle oder ökologische Produkte zwangsläufig gentechnisch verseucht werden. Die gesetzlich verbürgte Wahlfreiheit der Verbraucher wird so verletzt.
- Koexistenz zwischen gentechnikfreier und Gentec-Landwirtschaft ist nicht möglich: Extraseite zur Koexistenz
Tatbestandsmerkmal: Gefahr für Eigentum
Juristische Definition
Erhalt und Gewinnerwirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe und Imkereien sind unter das Rechtsgut Eigentum zu subsumieren.
Was müsste bewiesen werden?
Dass sowohl konventionelle als auch ökologisch wirtschaftende Bauern und Imker durch Auskreuzung ihre Erntegut nicht mehr bzw. nicht zum erwarteten Preis absetzen können.
Gutachten
Baier, Alexandra u.a, Grüne Gentechnik und ökologische Landwirtschaft.,
Brauner, Ruth u.a. Aufbereitung des Wissensstandes zu Auskreuzungsdistanzen.
Christ, Holger / Brauner, Ruth, Risiken der Nutzung der Gentechnik in der Landwirtschaft.
Schimpf, Mute, Koexistenz im landwirtschaftlichen Alltag
Mögliche Argumentationsansätze
Beispiele in Kanada und den USA belegen, dass über Auskreuzung und Vermischung der Warenströme konventionelle oder ökologische Produkte zwangsläufig gentechnisch verseucht werden. Die gesetzlich verbürgte Wahlfreiheit der Verbraucher wird so verletzt.
Tatbestandsmerkmal: Gefahr für ein anderes Rechtsgut
Juristische Definition
Als „anderes Rechtsgut“ in Sinne des § 34 StGB kann auch Umwelt- und Naturschutz gelten. Sie sind in Art. 20 a GG unter besonderen staatlichen Schutz gestellt. § 1 Nr. 1 GentTG sieht unter anderem den Schutz der „Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere und Pflanzen“ als Zweck des Gesetzes an. Dem ist auch im Strafrecht Rechnung zu tragen. Umstritten ist, wie weit dieser Schutz geht, also ob er schon greift, wenn beispielsweise eine Schmetterlingsart ausstirbt oder erst, wenn gravierendere Schäden im Umweltgefüge zu verzeichnen sind.
Was müsste bewiesen werden?
Dass die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge nachhaltig geschädigt wird.
Gutachten
Arndt, Nicola u.a., Analyse der bei Freisetzungen gentechnisch veränderter Pflanzen durchgeführten Sicherheitsmaßnahmen: Erhebungszeitraum 1998-2004.
Christ, Holger u.a., Risiken der Nutzung der Gentechnik in der Landwirtschaft.
Felke/Langenbruch, Auswirkungen des Pollens von transgenem Bt-Mais auf ausgewählte Schmetterlingslarven
Mertens, Martha, Gutachten zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen hinsichtlich ökologischer und gesundheitlicher Risiken seit der EU-rechtlichen Zulassung der gentechnisch veränderten Maislinie MON810 im Jahr 1998.
Moch, Katja u.a., Epigenetische Effekte bei transgenen Pflanzen : Auswirkungen auf die Risikobewertung
Palme, Christoph, Kurzgutachten zur Ausbringung von GVO in Europäischen Vogelschutzgebieten im Auftrag des NABU
Tappeser, Beatrix u.a., Untersuchung zu tatsächlich beobachteten nachteiligen Effekten von Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen
Then, Christoph / Lorch, Antje, Gift in Gen-Mais
Tatbestandsmerkmal: nicht anders abwendbar
Juristische Definition
„Nicht anders abwendbar als durch die betreffende Tat muss die Gefahr sein; d.h. es darf kein weniger einschneidendes Abwendungsmittel (...) zur Verfügung stehen, also auch nicht durch rechtzeitiges Herbeiführen obrigkeitlicher Hilfe.“ (Tröndle/Fischer/ Kommentar zum StGB, 51. Aufl., Randnr. 5 zu § 34)
Was müsste bewiesen werden?
1. Dass Wahlen, Unterschriftenlisten, Demonstrationen und andere legale Aktivitäten nicht in der erforderlichen Zeitspanne zum Erfolg führen können.
2. Dass der Rechtsweg nicht zur Verfügung steht (z.B. für Verbraucher) oder aufgrund der Anlage der formellen oder materiellen Bestimmungen nicht geeignet ist die Gefahr rechtzeitig zu beseitigen.
Gutachten
Gutachten gibt es hierzu keine.
Es können herangezogen werden: § 23 GenTG, der Klagen zu Verhinderung von Genfeldern ausschließt und verschiedene in der Vergangenheit ergangene Urteile, soweit sie sich auf die Unzulässigkeit der Klage stützen (VG Frankfurt/O.)
Mögliche Argumentationsansätze
Kurz zusammen gefasst:
1. Wahlen finden nur alle vier Jahre statt
2. Wahlen sind Personen- und Parteienentscheidungen, keine Sachentscheidungen
3. Info-Veranstaltungen, Unterschriftensammlungen und Demonstrationen sind in unserer schnelllebigen, medialen Gesellschaft alleine nicht mehr in der Lage realen Einfluss auf die Regierungsbürokratie zu nehmen
Zum konkreten Gengerstenfeld: Sofortvollzug blockierte alle anderen Handlungswege.
Tatbestandsmerkmal: bei Abwägung der widerstreitenden Interessen (...) das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt“
Juristische Definition
Es handelt sich hier um eine klassische Rechtsgüterabwägung.
„Das Abwägungsergebnis hängt von der Gesamtheit aller widerstreitenden Interesse und Gründe ab; namentlich der Rang der betroffenen Rechtsgüter, der Grad der ihnen drohenden Gefahren und das Bestehen besonderer Gefahrtragungspflichten“ (Lackner/Kühl, Kommentar zum StGB, RNr 6 zu § 34)
Tatbestandsmerkmal: angemessenes Mittel
Juristische Definition
Angemessen ist die Tat dann, wenn sie unter verschieden denkbaren, die mildeste noch Erfolg versprechende Handlungsweise ist.
Was müsste bewiesen werden?
Dass alle anderen in Frage kommenden Handlungsweisen
- nicht erfolgversprechend
- nicht möglich (z. B. weil Fähigkeiten oder Technik fehlte)
- einen höheren Schaden verursacht hätten
Feldbefreiungen und -besetzungen sind wirksam
Auszug aus "Monsanto: Stopp der Versuche mit Gen-Mais denkbar", in: Ruhr Nachrichten am 29. Juli 2008
WERNE Stellt der amerikanische Agrarkonzern Monsanto seine Gen-Mais-Versuche in Werne ein? Fast sieht es danach aus: Denn obwohl das Unternehmen nach eigenen Angaben noch drei bis vier Jahre in Schmintrup aktiv sein darf, lassen Sabotage-Akte von Gentechnik-Gegnern den Konzern zweifeln. Vermutlich mit einer Machete hatten Unbekannte das Maisfeld zerstört.
Monsanto-Pressesprecher Dr. Andreas Thierfelder am Montag: „Wir werden erst nächstes Jahr kurz vor der Mais-Aussaat entscheiden, ob wir weitermachen.“
Zum Begriff der Erforderlichkeit
Noch kein Text zum konkreten Problem "Gentechnik".
Zur Juristischen Gefahrdefinition
Die Gentechnik, selbst wenn wir nur die Gentechnik im Agrarbereich ins Auge fassen, hat es mit äußerst komplexen Vorgängen und Wirkungsmechanismen zu tun. Es wird uns daher nie gelingen, ihre Gefährlichkeit mit einem einzigen Beweis zu belegen. Wir brauchen in jedem Fall eine Beweiskette.
Wir können beispielsweise unter Beweis stellen:
- bisherige Erfahrungen aus anderen Ländern (müssen dann aber auf die Vergleichbarkeit der Verhältnisse Acht geben)
- wissenschaftliche Arbeiten aller Art (empirische Statistiken, biologische Studien, Versuchsergebnisse, Berechnungen)
- technische, biologische oder biotechnische Abläufe und Gesetzmäßigkeiten
- Fehler in Pro-Studien (falsche Berechnungen, falsche oder veraltete Methoden, aber nicht „falsche“ Wertungen).
Die Zukunft kann man weder voraussagen noch beweisen. Aber man kann über eine Reihe von Indizien, Tatsachen und Fakten beweisen, dass bei vorgesehenem Verlauf der Dinge ein Schadenseintritt nahe liegt.
Spezifische Situation bei Gentechnik: Gefahr tritt verzögert ein, daher reicht Rechtsinstrumentarium nicht
Auszug aus Marcus Lemke (2002): "Gentechnik - Naturschutz - Ökolandbau", Nomos in Baden-Baden (S. 140 f.)
Dieser Rechtsprechung zufolge kann also erst dann von der Schädlichkeit einer Einwirkung gesprochen werden, wenn das betroffene Sachgut substanziell so beeinträchtigt ist, dass von einer Zerstörung gesprochen werden muss, oder wenn der Verzehr des Ernteguts gesundheitliche Beeinträchtigungen erwarten lässt. Damit wären sachbezogene Beeinträchtigungen, welche die sozialtypische Verwendbarkeit der Sache im Sinne der Zwecke des Eigentümers herabsetzen, erst dann als schädlich zu bewerten, wenn sie eine gewisse Dauer und Intensität erreichen. Das bedeutet, dass der Ökolandwirt, der seine Produktion entsprechend den europarechtlichen Bestimmungen und privatrechtlichen Anbaurichtlinien gentechnikfrei ausgerichtet hat, und nunmehr aufgrund der Einkreuzung transgener Erbsubstanz von benachbarten GVO-Anbauflächen seine Produkte nicht mehr als "ökologisch" vermarkten kann und daher Umsatzeinbußen zu verbuchen hat, dadurch noch nicht die Aufhebung des Genehmigungsbescheides verlangen kann, weil dies keine schädliche Einwirkung auf eine seiner geschützten Rechtspositionen darstelle.
Wenn normalerweise rational handelnde Leute systematisch gegen die Spielregeln verstoßen und dabei ein hohes Risiko eingehen, ist das eher ein Zeichen für Systemversagen als ein Anzeichen des allgemeinen moralischen Verfalls.
Wirtschaftsjurist Marco Becht am 28.7.2008 bei Spiegel Online zum Siemens-Schmiergeld-Skandal
Gentechnik-Notstand: Behörden schlafen, Regierungen versagen, Gesetze greifen nicht
Bundesumweltminister Sigmar Gabriel: "Organisierte Unverantwortlichkeit"
Europäische Politik versagt, EU-Genehmigungsbehörde EFSA kontrolliert nicht sinnvoll
Text der Nachrichtenagentur Reuters (Quelle vom 11.7.2008)
Paris (Reuters) - Einige EU-Staaten wollen angesichts der großen Skepsis in der Bevölkerung grundsätzlich keine genetisch veränderten Organismen (GVO) mehr zulassen.
"Einige Länder wollen sich GVO-frei erklären können", sagte die französische Umwelt-Staatssekretärin Nathalie Kosciusko-Morizet am Freitag nach dem Treffen der EU-Umweltminister in Paris. Dies wünschten sich vor allem Inselstaaten. EU-Umweltkommissar Stavros Dimas erklärte Diplomaten zufolge jedoch, dies sei nicht möglich ohne eine Änderung des EU-Vertrages. Denn eine solche Ausstiegsklausel verletze das Prinzip des Binnenmarktes.
Bundesumweltminister Sigmar Gabriel befürwortete nationale Ausnahmemöglichkeiten. Doch Deutschland müsse sie nicht in Anspruch nehmen, weil gesetzlich geregelt sei, unter welchen Bedingungen genetisch veränderte Pflanzen angebaut werden könnten. EU-Diplomaten zufolge wollen Griechenland, Zypern, Malta, Luxemburg und Österreich deshalb aus dem europaweiten Herangehen ausscheren.
Das europaweite Genehmigungssystem für Einfuhr oder Anbau von Gen-Pflanzen solle auf den Prüfstand, sagte Kosciusko-Morizet. Dieses ist stark umstritten, denn regelmäßig erklärt die zuständige wissenschaftliche Agentur GVO für unbedenklich, während die Mitgliedsländer und die EU-Kommission gespalten wegen der Unklarheit über Gefahren für Gesundheit und Umwelt sind. Nach Umfragen ist eine Mehrheit der Bevölkerung gegen genetisch veränderte Produkte, 70 Prozent lehnen solche Lebensmittel ab. Im EU-Ministerrat kommt es deshalb regelmäßig zum Patt von Befürwortern und Gegnern der Gentechnik. Inzwischen liegen bereits mehrere Verfahren zum Ärger der Industrie wegen der Zerrissenheit über die Gentechnik in der EU auf Eis.
Auch Gabriel kritisierte das Hin und Her, das der Bevölkerung nicht mehr zu vermitteln sei. "Was wir heute betreiben, ist organisierte Unverantwortlichkeit", sagte er. Jeder könne sich hinter jedem verstecken und am Ende zeigten alle mit dem Finger auf die Europäische Agentur für Lebensmittelsicherheit. Die EFSA bewertet aus wissenschaftlicher Sicht die Gefahren für die Gesundheit. Ihre Arbeit soll nun verbessert werden. So sollen die Experten auch die langfristigen Folgen für Gesundheit und Umwelt eingehender überprüfen. Bei ihrer Bewertung sollen sie außerdem die Einschätzungen von gentechnikkritischen Organisationen und Forschern einbeziehen.
Auszug aus einem Bericht dazu auf www.espace.ch (5.7.2008)
Der deutsche Umweltminister Sigmar Gabriel kritisierte die Lebensmittelbehörde Efsa. Auch Gentechkritiker müssten eine Chance haben, ihre Argumente einzubringen. Das Bewilligungssystem bezeichnete Gabriel als «organisierte Unverantwortlichkeit». Eine Arbeitsgruppe der EU-Staaten soll nun Vorschläge für Verbesserungen machen.
CSU will für Bayern eigenständige Gesetzgebungskompetenz, um Gentechnik zu verbieten
Auszug aus: Tagesspiegel, 3.8.2008
In der so genannten grünen Gentechnologie seien viele Risiken nicht erforscht und viele Versprechen nicht eingehalten worden, sagte der frühere CSU-Generalsekretär zur Begründung. Durch die Auskreuzung gentechnisch veränderter Pflanzen könnten "Prozesse in Gang kommen, die sich nicht mehr stoppen lassen". Das beunruhige die Menschen. In Bayern lehnten 80 Prozent den Einsatz der Gentechnik in der Landwirtschaft ab. "Sicherheit geht vor Kommerz. Und wir dürfen bei diesem wichtigen Thema einfach nicht abhängig sein von EU-Entscheidungen", sagte Söder.
Landesregierung Brandenburg sieht geltendes Recht als nicht ausreichend an
Auszug aus: taz, 9.8.2008
Die Biolandwirtschaft in Brandenburg boomt. Gleichzeitig ist Brandenburg das Land mit dem meisten Anbau von Genmais. Das gefällt nicht einmal der Landesregierung. Umweltminister Dietmar Woidke (SPD) will den Anbau von Genmais deshalb von Naturschutzgebieten fernhalten. 800 Meter Mindestabstand fordert er. Damit schreitet Brandenburg im Bundesvergleich endlich wieder voran. Den Imkern nutzt das wenig. Sie fürchten um ihre Existenz. Einmal, weil Honig, in dem sich Genmais-Pollen befinden, unverkäuflich ist. Zum andern, weil sich die Imker in diesem Fall sogar strafbar machen können. Ein Ende des Konflikts ist nicht in Sicht.
Das Feld in Gießen: Warum ist der konkrete Gengerstenversuch rechtswidrig?
Rechtswidrigkeiten beim konkreten Genversuch in Gießen
- Sofortvollzug, falsche Versprechungen & Co. - siehe unsere Ausstellungstafeln zum Versuch
- Der unseriöse Versuchsleiter Prof. Kogel, Ziele und Seltsamkeiten des Versuchs
- Extra-Seite zu den Hintergründen, Risiken, Lügen und Rechtsfehlern beim Gengerstenfeld in Gießen
Die Genehmigungsbehörde BVL
- Der Unterzeichner des Genehmigungsbescheids für das Gen-Gerstefeld, Dr. Buhk, war vorher für Gentechnikkonzerne tätig
- Die Behörde ist bekannt für Tricksereien, z.B. die Verzögerung des Mon810-Verbots (mehr hier) und die Umgehung eines EU-Verbots für gentechnisch veränderte Kartoffeln (siehe taz vom 29.5.2007, S. 8)
- Extra-Seite zu den MacherInnen und Genehmigungsstellen des Versuchs ++ Extra-Seite zum Filz in den Behörden
Rechtliche Bedenken gegen den Gen-Gerste-Versuch in Gießen im Speziellen
- Auskreuzung
Gerste sei zu 99% Selbstbestäuber, sagte Versuchsleiter Kogel am 30.5.2006. Ein Prozent der Blüten entlässt also den Pollen in die Umwelt. Pro Korn eine Blüte, die viele viele Pollen entlässt. Pro Ähre viele Körner. Pro Quadratmeter viele Ähren. 9,6 Quadratmeter transgene Gerste standen auf dem Versuchsfeld. Wieviel Millionen Pollen wären da wohl in die Umwelt gelangt, wenn ein Prozent in die Außenluft entstäubt hätte? Nur die Zerstörung des Feldes konnte dieses verhindern. - Verschleierung von Interessen
Der Versuch diene allein der Sicherheitsforschung - sagte der Versuchsleiter. Aber neben der genannten Genmanipulation, deren Wirkung auf Bodenpilze untersucht wird, waren drei weitere Genveränderungen in den Pflanzen dieses Feldes: Eines zur Ertragsveränderung. Eines zur Anpassung auf das BAYER-Spritzmittel Basta. Und ein Marker-Gen. Die genauen Nebenabsprachen und Nutzen des Versuchs sind damit nicht offengelegt worden. - Annahme einer formalen Pro-Gentechnik-Grundsatzentscheidung
Aus der Genehmigung des Versuchsfeldes: "Grundsätzliche Einwendungen gegen die Gentechnik können nicht durchgreifen, weil eine Entscheidung über die Zulassung der Gentechnik mit dem Erlass des Gentechnikgesetzes durch den Gesetzgeber gefallen ist." (Bescheid des BVL vom 3.4.2006, Az. 6786-01-0168, Seite 23). Damit wird behauptet, dass es nicht mehr nötig ist, grundsätzliche Bedenken überhaupt zu beachten. Doch genau das kann dem geltenden Recht – bei aller Kritik am Gentechnikgesetz – nicht entnommen werden. So ist z.B. bei der Frage der Ko-Existenz sehr wohl zu bewerten, ob eine solche überhaupt möglich ist. Wenn nicht, so ist die Agro-Gentechnik zu verbieten – genau das steht im Gesetz. Insofern enthält der Genehmigungsbescheid für den Genversuch in Gießen einen klaren Rechtsverstoß, der Versuch war daher rechtswidrig. - Sofortvollzug als formalrechtliches Faustrecht
Aus der Genehmigung des Versuchsfeldes: "Sofortige Vollziehung ... Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass etwaige Rechtsbehelfe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden." (Bescheid des BVL vom 3.4.2006, Az. 6786-01-0168, Seite 23) Das Ergebnis rechtlicher Würdigung stand also in den Augen der Bewilligungsbehörde vorher fest. Den BürgerInnen ist damit die Möglichkeit einer unabhängigen Überprüfung genommen. Das Rechtsstaatsprinzip ist für den Gießener Versuch außer Kraft gesetzt worden. Eine Begründung dafür wird nicht angegeben. Ein solcher Schritt kann aber (wenn überhaupt) nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt sein.
Das Machtmittel "Sofortige Vollziehung" ist wegen der Ausschaltung des Rechtsweges eine Art Faustrecht. Es wurde angewendet mit der Behauptung, Widersprüche würden sowieso nichts ändern. Die Menschen und ihre Meinungen haben von Vornherein genau gar keine Bedeutung! - Keine Notwendigkeit des Versuchs
Nach Aussagen der Ökologischen Brauwirtschaft besteht überhaupt kein Bedarf für eine pilzresistente Gerste (Quelle: http://www.bio-markt.info/bio-markt/inhalte/inh%20index.htm?link=Meldungen&catlD=O&doc%5BD=745). - Andere Methoden sind umweltverträglicher und daher gesetzlich gefordert vorzuziehen
Ein Mitarbeiter des FB Ökol. Landbau in Witzenhausen/Uni Kassel (Dr. Christian Schüler) wies darauf hin, dass der Pilzbefall sehr stark von der Fruchtfolge abhängig ist (worauf ja im Ökol. Landbau besonderer Wert gelegt wird) bzw. bei Braugerste sehr wenig gedüngt werden darf, um den Nitratgehalt niedrig zu halten. so dass auch der Pilzbefall bzw. der Fungizideinsatz gegen Pilze sowieso eher gering ist. Es gibt also kein drängendes Problem, das mit einer pilzresistenten Gerste gelöst werden müsste. (Quelle: Dipl. oec. troph. Susanne Sachs, Verbraucherzentrale Hessen, Fachabteilung Ernährung) - Der Versuch ist Produkt- und keine Sicherheitsforschung
Der Gießener Versuch mit transgener Gerste ist der erste seiner Art und mit dieser Pflanze im Freiland in Deutschland. Unter dem Deckmantel der Sicherheitsforschung wird hier tatsächlich der Durchbruch für die nächste Pflanze geschaffen. Wenn später Gen-Gerste großflächig angebaut wird wie jetzt schon Raps und Mais, so hat dieser Versuch daran großen Anteil. Selbst Versuchsleiter Kogel gibt bei Gelegenheiten ohne GentechnikkritikerInnen offener zu, um was es geht: "Ich bin sicher, dass sich künftige pilzresistente Pflanzen am Markt behaupten könnten. Insbesondere bin ich davon überzeugt, dass in den nächsten Jahren ein Fokus der Biotechnologie auf Getreide liegen wird. Gerade unter den Aspekten der biologischen Sicherheit eignet sich Getreide besonders dazu, die Qualität der Ernteprodukte durch Einsatz der Biotechnologie zu verbessern." (Zitat vom Versuchsleiter Prof. Dr. Kogel im Interview, Quelle: http://www.biosicherheit.de/de/getreide/494.doku.html). Eine solche Aussage zeigt klar die Orientierung auf Produktentwicklung und die voreingenommene Akzeptanz der Gentechnik, deren Risiken nur zu Optiminierung, aber nicht zur Prüfung, ob ein Einsatz überhaupt sinnvoll ist, dienen.
Urteile und Beschlüsse in Gießen
Beschluss des Landgerichtes Gießen zum Unterbindungsgewahrsam nach der Feldbefreiung (24.8.2006, Az. 7 T 241/06)
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Zur Frage des Notstandes hatte eine Rechtsanwalt einiges vorgetragen (wie oben im Beschluss zusammengefasst).
Das Gericht beschloss dazu Ablehnendes:
Fragen zum Gentechnikrecht
Geltendes EU-Gentechnikrecht "organisierte Unverantwortlichkeit"
Auszug aus einem AP-Pressetext vom 4.7.2008
Frankreich hat die Möglichkeit eines Verbots genmanipulierter Pflanzen gefordert. Die EU-Staaten, die Genmais- oder Genkartoffel-freie Zonen einrichten wollten, müssten dazu das Recht bekommen, erklärte die französische Umweltstaatssekretärin Nathalie Kosciusko-Morizet am Freitag auf einem EU-Umweltministertreffen in Saint-Cloud bei Paris. Die Frage nach einer Neuregelung des Zulassungssystems wurde auf dem Treffen zur Chef-Sache erklärt. Der EU-Gipfel im Dezember solle die Vorschläge einer am Freitag ins Leben
gerufenen Arbeitsgruppe dazu aufgreifen, hieß es in einer Erklärung. Bundesumweltminister Sigmar Gabriel begrüßte den Vorstoß. «Das bisherige System ist die organisierte Unverantwortlichkeit», erklärte er. Weil sich die zuständigen Minister bislang nie auf ein Verbot oder eine Zulassung von gentechnisch veränderten Produkten einigen konnten, fällte die Kommission die Entscheidungen. Grundlage sind Risikoeinschätzungen der EU-Lebensmittelagentur EFSA. «So kann sich Jeder hinter Jedem verstecken», sagte Gabriel. «Zudem ist die EFSA als Zulassungsbehörde inakzeptabel.»
Rechtliche Bedenken gegen die „Grüne Gentechnik“ im Allgemeinen
- Fehlende Fähigkeit der Koexistenz
Das geltenden Gentechnikgesetz schreibt die Ko-Existenz von gentechnischer und gentechnikfreier Landwirtschaft vor. Es muss also u.a. für einen konventionellen oder biologischen Betrieb, der auf Gentechnik verzichtet, möglich sein, ohne jeglichen Eintrag gentechnisch veränderter Materialien auf Dauer zu existieren. BefürworterInnen der Gentechnik behaupten, dieses sei möglich oder – so die selbstkritischeren unter den Gentechnik-Fans – noch zu erreichen. Tatsächlich aber spricht alles dagegen, dass Ko-Existenz überhaupt möglich ist. Das Gerede von der "Ko-Existenz" von gentechnischer und ökologischer Landwirtschaft ist schlicht ein Märchen:- Auskreuzung von Pollen: Fast jedes gentechnische Experiment im landwirtschaftlichen Bereich wurde bisher von lautstarken Ankündigungen der Pro-Gentechnik-Lobby und –Forschung begleitet, dass eine Auskreuzung unmöglich ist. Allerdings war es immer nur eine Frage der Zeit, bis diese doch stattfand. Die Komplexität der Natur hat für die aktuelle Forschung offenbar weiterhin nicht erfassbar, so dass ständige Überraschungen vorprogrammiert sind. Gentechnik ist unter diesen Gesichtspunkten eine Black-Box-Technologie, d.h. das Risiko ist nicht einmal annähernd bestimmbar.
Auch beim Gießener Anbauversuch hat Versuchsleiter Prof. Kogel die Auskreuzungswahrscheinlichkeit als minimal bezeichnet. Schon der Begriff „minimal“ deutet an, dass nicht einmal er garantieren kann, dass keine Auskreuzung stattfindet. Damit ist der Versuch rechtswidrig, weil die Ko-Existenz in Gefahr ist. Das Gentechnikgesetz schreibt nämlich nicht vor, dass die Ko-Existenz wahrscheinlich gewährleistet sein soll, sondern vollständig. Hinzu kommt, dass Kogel eine Antwort gibt, die er noch gar nicht beurteilen kann. Die komplexen Auskreuzungsvorgänge in der Natur sind schlicht unerforscht. Auch bei Gerste wird wieder geschehen, was bislang immer bei der Gentechnik geschah: Die Praxis widerlegte die Werbeaussagen der ForscherInnen und Konzerne. Danach war es zu spät. Die Taktik, die Gentechnik durch fortgesetzte Forschungs- und Anwendungspannen per Faustrecht durchzusetzen, läuft weiter. Sie widerspricht dem Gentechnikgesetz. Das Gengerstenfeld in Gießen war daher rechtswidrig und seine Zerstörung vor Erreichen des Pollenfluges geboten. - Streuung von Samen im Anbau: Spätestens beim Beginn des kommerziellen Anbau kommt ein Problem hinzu, dass als technisch unbeherrschbar gelten kann. Die Ausbringung des Saatgutes auf dem Acker sowie die Drift durch Wind und Tiere ist nicht exakt auf die Parzelle begrenzbar, die als Anbaufläche dient. Daher kommt es zu einer ständigen Durchmischung an den Rändern sowie entlang der Wegstrecken zum Acker, auf denen das Saatgut transportiert wird. In den USA und in Kanada haben bei den seit einigen Jahren zugelassenen Sorten bereits derartige Mischungen stattgefunden, dass eine Ko-Existenz nicht mehr möglich ist. Eine garantiert gentechnikfreie Landwirtschaft ist nicht mehr vorhanden. Ironischerweise ist das eine Situation, wie sie für die Gentechnikkonzerne von Vorteil ist, da nun keine konkurrierenden, gentechnikfreien Zonen mehr bestehen. Daher kann verschärfend davon ausgegangen werden, dass die Gentechniklobby und –anwenderInnen auch keinerlei Interesse an der Nichtausbreitung haben. Die Verhinderung der Ko-Existenz aber widerspricht dem Gentechnikgesetz.
- Verunreinigung der Saattransporte: Einen ähnlichen Effekt hat die technik unmögliche vollständige Trennung des Saatgutes in Betrieben, die sowohl gentechnik verändertes wie auch gentechnikfreies Saatgut vertreiben. Transportfahrzeuge, -bänder, Sortieranlagen und vieles mehr werden für beide Saatgutarten verwendet. Einzelne Körner werden immer unentdeckt bleiben und in den folgenden Vorgang gelangen. So setzt eine ständige, schleichende Durchmischung ein, die dem Gentechnikgesetz widerspricht.
- Gentransfer per Mikroorganismen: Jahrelang behauptete die Forschung, dass Gentransfers über Artgrenzen in der Natur nicht möglich sind. Auch hier hat der Feldversuch erst das Gegenteil bewiesen – allerdings bereits nicht rückholbar. Der Feldversuch bringt Genveränderungen in die Natur ein. Das Argument, dass bei Fehlschlag selbiger abgebrochen werden kann, zieht nicht, denn der Transfer selbst ist nicht mehr zurückzudrehen. Daher ist jeder Feldversuch ein Spiel mit dem Feuer – der Fehlschlag kann nur festgestellt, nicht aber verhindert werden.
- Bienen und andere Insekten: Etliche Bereiche sind erstaunlicherweise kaum forscherisch erfasst und jahrelang auch gar nicht beachtet worden. Dazu gehört die Imkerei. Sie gilt fraglos als Form der Landwirtschaft, folglich gilt auch für sie das Gentechnikgesetz, in dem die Ko-Existenz von gentechnikanwendender und –freier Landwirtschaft gewährleistet sein muss. Bienen aber fliegen fast alle Pflanzen, auch etliche Windbestäuber wie Mais an und sammeln Pollen und/oder Nektar. Eine Möglichkeit, die Bienen vom Anfliegen der gentechnisch veränderten Pflanzen abzuhalten, besteht nicht. Daher ist ein klarer Bruch des Gentechnikgesetzes erkennbar. Die Gentechniklobby und –forschung hat diesen Aspekt bemerkenswert lange verdrängt und überhaupt nicht an Bienen gedacht. Erst massive Proteste der Betroffenen, u.a. in der Aktion „Gendreck weg“ hat überhaupt die Aufmerksamkeit auf das Problem gelenkt – nach Jahren der Forschung ein peinliches Zeugnis für die Gentechnik-BefürworterInnen. Wer sich als ForscherIn oder Konzern in diesem Bereich tummelt und nach Jahren noch nicht einmal daran gedacht hat, dass Bienen und andere Insekten die Pflanzen besuchen, beweist vor allem sein Desinteresse, über Risiken überhaupt nachzudenken. Offenbar geht es schlicht um schnelle Durchsetzung per platter Propaganda, leeren Versprechungen und Bruch geltender Gesetze. Welche weiteren Verbreitungsmechanismen über andere Tierarten bestehen, wird zur Zeit kaum untersucht. Die Nichteignung gentechnisch veränderter Pflanzen hinsichtlich der Ko-Existenz muss wahrscheinlich ständig durch die Betroffenen nachgewiesen werden – und zwar immer dann, wenn es zu spät ist. Der Gesetzesbruch im Sinne der Verunmöglichung von Ko-Existenz ist offensichtlich eher der Standard in der praktizierten Agro-Gentechnik denn die Ausnahme.
- Auskreuzung von Pollen: Fast jedes gentechnische Experiment im landwirtschaftlichen Bereich wurde bisher von lautstarken Ankündigungen der Pro-Gentechnik-Lobby und –Forschung begleitet, dass eine Auskreuzung unmöglich ist. Allerdings war es immer nur eine Frage der Zeit, bis diese doch stattfand. Die Komplexität der Natur hat für die aktuelle Forschung offenbar weiterhin nicht erfassbar, so dass ständige Überraschungen vorprogrammiert sind. Gentechnik ist unter diesen Gesichtspunkten eine Black-Box-Technologie, d.h. das Risiko ist nicht einmal annähernd bestimmbar.
- Risiko ohne Nutzen: Der grünen Gentechnik fehlt ein Grund
Es gibt genug Nahrungsmittel auf der Welt (2x soviel, wie für alle Menschen reichen würde). Zudem wird viel Essen verschwendet durch Verfüttern an riesige Mengen von Tieren in der Fleischindustrie. Zur Reduzierung von Gifteinsatz, Erosion usw. versprechen Forschungen im ökologischen Landbau oder angepassten Allianztechnologien in der Natur viel mehr als die Gentechnologie.
- Prinzipielle Unbeherrschbarkeit
Die ständigen unerwarteten Effekte in der Gentechnik zeigen, dass diese Technologie prinzipiell unbeherrschbar ist. Nicht nur die Genbausteine selbst, sondern vor allem das Geschehen in der Natur ist derart komplex, dass sie immer nur sehr ausschnitthaft forscherisch erkundet werden können. Damit bleiben aber unausweichlich viele Bereiche offen, in denen nicht einmal eine Kontrolle der Wirkung von Gentechnik besteht. Untersucht werden kann nur, was auch als Untersuchungsgegenstand definiert ist. Da die Natur aber unzählige biologische und chemische Wechselbeziehungen aufweist, ist es technich nicht möglich, alle zu beobachten. Daher ist jederzeit ein unerwarteter Gentransfer möglich, auch andere Effekte (Stoffwechselveränderungen in den Organismen, Resistenzen usw.) können ständig auftreten – und würden oft nicht einmal erkannt, weil nur bemerkt werden kann, wonach auch gesucht wird.
- Interessensgeleitete Forschung und Anwendung
Solange Profit- und Kontrollinteressen die Forschung dominieren, wird jedes Forschungsergebnis in ihrem Interesse verwendet. Was auch immer hier in Gießen erforscht wird, es wird verwertet von denen, die die Macht im Lande haben. Neutrale Forschung gibt es in einer herrschaftsförmigen Welt nicht.
Solange Forschung unter den Bedingungen herrschaftsförmig durchgesetzter Kontroll- und Profitinteressen stattfinden, gibt es keine offene Situation. Was mit den Ergebnissen dieses Genversuches geschieht, bestimmen nicht Versuchsleiter Kogel und sein Team, sondern die gesellschaftlichen Kräfteverhältnisse. Staat und Wirtschaft aber sind den Menschen derart überlegen, dass nicht das bessere Leben, sondern Profit und Macht das Geschehen bestimmen werden. Versuchsleiter Kogel ist - vielleicht gegen seinen Willen - nichts als ein williger Vollstrecker mächtigerer Interessen.
Notstandsregelungen und Urteile in anderen Ländern
Frankreich
Freisprüche
Die Angeklagten beriefen sich auf §122-Code Penal, welcher identisch ist mit § 34 StGB. Laut der Aussage der Juristin aus der frz. sprachigen Schweiz haben rechtfertigende §-en, wie z.B. die Notwehr,Notstand etc an sich in Frankreich traditionell einen anderen,bzw. höheren Stellenwert in der Rechtssprechung. In beiden Urteilsbegründungen (Versailles und Orleans) wurde die Feldbefreiung als ein angemessenes Mittel anerkannt, u.a. deshalb weil (Zitat Urteilsbegründung von Versailles) "die Angeklagten nicht versuchen sich der Verantwortung zu entziehen", " juristische Mittel nicht geeignet waren einen Erfolg zu erzielen", -da die Gefahr als eine unmittelbare anerkannt wurde und ein Gang durch alle Instanzen als zu langwierig bestätigt, weiterhin wurde zur Angemessenheit gesagt(denke sowohl in Versailles als auch Orleans),dass die Angeklagten ausschließlich die gv- Pflanzen zerstörten. Beide Gerichte betonen , dass die gerichtliche Entscheidung nicht als eine Art Freibrief für Sachbeschädigungen verstanden werden solle. Orlèans betont, dass es als Gericht nicht die Aufgabe hat, in die wissenschaftliche Debatte um Gentechnik einzusteigen,wohl aber die Aufgabe, wissenschaftliche Gutachten als solche zu werten, (Zitat Orleans) " Es (das Gericht) hat jedoch zu beurteilen, in rechtlicher Hinsicht,für jeden der Angeklagten, ob eine Gefahr exisitiert oder nicht, ob sie gegenwärtig oder unmittelbar bevorsteht."
Freigesprochen wurden auch 58 Menschen in diesem Jahr im Juni vor einem Gericht in Chartres.
- 2006: Freispruch in erster Instanz (Zusammenfassung über Orléans auf Deutsch auf Indymedia)
