Im Namen des Kapitals
Das Urteil im Prozess gegen FeldbefreierInnen (4.9.08)
Gliederung des Urteils: Schuldspruch ++ Vorstrafen ++ Versuchsfeld ++ Tatablauf ++ Falschaussage ++ 34 StGB ++ Rauswurf Angeklagter
Schuldspruch
Eigentlich unspektakulär, aber selbst hier gleich eine Lüge: Am 26.8.2008 war Rechtsanwalt Döhmer nur in einer Pause im Gerichtssaal. Er informierte den Richter auf dessen Nachfrage sogar, dass er rein privater Natur anwesend sein. Dennoch behauptet der Richter im Urteil, der Anwalt sei am 26.8.2008 (erster Verhandlungstag) teilweise anwesend gewesen.
- Das gesamte Urteil als PDF ++ Bericht auf Indymedia
- Az. 501 Js 15915/06

Vorstrafen
Langweilige Auflistung u.a. der skandalösen Urteile Gießener Gerichte in der Vergangenheit. Das hatte Richter Wendel gefällt - genau der, der am zweiten Verhandlungstag den Befangenheitsantrag gegen Richter Oehm abwies.
Beschreibung des Versuchsfeldes
Den zwei Seiten zum Feld ist anzusehen, dass Richter Oehm die Fragen zum Feld weitgehend verboten hat. So sind wenig Information über das Feld hängengeblieben. Zudem ist von dem Wenigen einiges falsch, nämlich:

Urteil vom 4.9.2008, S. 13
- Es waren nicht 120 Pflanzen pro Quadratmeter, sondern 300-320 Pflanzen pro 0,8qm.
- Das Vögel und andere größere Tiere abgehalten werden sollten, ist inzwischen widerlegt. Gesprochen wurde im Prozess auch nur über Vögel. Die größeren Tiere hat sich Richter Oehm ausgedacht oder aus anderer Quelle beschafft. Allerdings ist die Information auch falsch. Die Akten zum Versuch bei der Überwachungsbehörde und bei der Universität selbst weisen aus, dass ein Mäuseschutz nicht existierte.
- Damit ist auch die weitere Aussage falsch, nämlich dass "das Versuchsfeld und seine Anlage ... den im Genehmigungsbescheid erteilten Sicherheitsauflagen" entsprach. Das zu überprüfen, war von Richter Oehm untersagt worden. Es war u.a. Ziel der Fragen und Anträge von Verteidigung und Angeklagten. Aus den Akten zum Versuch bei der Überwachungsbehörde aber ist bekannt, dass z.B. ein Mäuseschutz nicht existierte. Der aber war vorgeschrieben. Damit entsprach der Versuch nicht den im Genehmigungsbescheid erteilten Sicherheitsauflagen.

Aus der Akte beim RP
Weitere Abweichungen des tatsächlichen Versuchsablaufs vom Genehmigungsbescheid sind dokumentiert. Vor Gericht kamen sie nicht zur Sprache, weil Richter Oehm alle Fragen dazu verbot und Beweisanträge als unbedeutend ablehnte. Unter anderem:
- Es kam im Sommer 2006 zu einem unvorhergesehenen Anwachsen der gentechnisch veränderten Gersten außerhalb der Sicherungsanlagen. Keimfähige Samen lagen offen herum, danach standen mehrere Wochen die Pflanzen ohne Vogelschutznetz und andere Sicherungen im Freien.
- Nach der Ernte 2007 wiederholte sich das teilweise sogar nochmals. Wieder standen samentragende, reife Ähren ungesichert herum - diesmal mehrere Tage.
- Die Versuchsleitung kam der Auskunftspflicht bei besonderen Ereignissen gegenüber der Überwachungsbehörde nicht nach. So wurde der bei der Universität eingegangene Brief, dass die Bodenverhältnisse am Versuchsstandort verändert wurden und der Versuch nicht mehr auswertbar sei, nicht weitergereicht bzw. die Überwachungsbehörde gar nicht informiert.
- Beim Aussaattermin 2007 wurde die Überwachungsbehörde zwar den Auflagen entsprechend vom Aussaatzeitpunkt informiert, als diese jedoch pünklich erschien, hatte die Aussaat schon stattgefunden.
Fehlende Sachaufklärung zeigt sich in der Frage des Versuchsverlaufs. Denn zwar hatten ZeugInnen in der Tat von einer Planung für vier Jahre gesprochen, aber der Versuch fand nicht über diese Zeitdauer statt. Aufklärung hätte nur ein Beteiligter am Versuch selbst geben können. Es wurde aber niemand geladen.
Blütezeit der Gerste (S. 17)
Geradezu absurd ist die Feststellung im Urteil zur Blütezeit der Gerste. In der Tat hatte Richter Oehm eine solche Frage an den Zeugen Dr. Langen gestellt. Es war die einzige Frage zum Versuchsfeld selbst - und Oehm wird auch daraus gelernt haben, dass solche Fragen schnell peinlich werden konnten für die Universität. Der Zeuge, obwohl Beauftragter für biologische Sicherheit bei dem Versuch, konnte die Frage nämlich nicht beantworten und musste einräumen, sich mit Gerste nicht auszukennen. Der Wortlaut seiner Vernehmung:
Oehm: „Wann hätte die denn angefangen zu blühen?“
„Also die Aussaat ist ja relativ spät schon erfolgt, aber die Gerste holt das praktisch noch mal ein. Also normalerweise wäre die Ernste halt, also abgereift ist eine Gerstenpflanze Ende Juni, Anfang Juli. Das ist normal die Erntezeit.“
Oehm: „Und die Blüte?“
„Auf jeden Fall noch lange nicht zu dem Zeitpunkt, wo halt diese Teilzerstörung stattgefunden hatte.“
Oehm: „Das ist ein dehnbarer Begriff.“
„Äh – also Sie meinen diese Zeit selber, bis die dann anfangen zu blühen. Also ich bin kein Landwirt. Aber ähhh, also ich denke, die hätten Ende Mai/Anfang Juni geblüht. Das ist ein bisschen schwierig, weil das für die Gerste nicht der typische Aussaatzeitpunkt war. Das waren wir ja schon relativ in der Vegetationsperiode.“
Oehm: „Und sie meinten: Blütezeit Ende Mai oder Anfang Juni. Jetzt sind wir aber am 2. Juni.“
„Ja, wie gesagt, dadurch dass wir spät ausgesät haben, ...“
Oehm: „Wenn Sie es nicht wissen, dann ...“
„Ja, ich sach ja, kann ich so schlecht abschätzen.“
Aus diesem Dialog leitet Oehm nun für das Urteil ab:
![]()
Urteil vom 4.9.2008, S. 17
Dauer und Ziele des Versuchsfeldes
Über die Versuchsdauer wird im Urteil behauptet, das Projekt sei über vier Jahre angelegt worden. Überprüft wurde das in der Hauptverhandlung nie. Dabei hätte jedermensch leicht ausrechnen können, dass das 2005 gestartete Projekt dann auch 2008 noch hätte laufen müssen. Es fand aber nicht statt. Daher wäre naheliegend gewesen, statt einfacher Feststellungen im Urteil nach Aktenlage tatsächliche Sachaufklärung zu betreiben. Tat aber tat
Richter Oehm nicht.
Stattdessen
wusste er sogar über die Ziele des Versuches Bescheid. Auch hier waren alle Fragen verboten. KritikerInnen des Genfeldes hatten intensiv recherchiert und konnten inzwischen nachweisen, dass der Versuch ganz anderen Zielen diente (siehe Seite dazu). Doch Fragen und Anträge dazu wurden nicht zugelassen. Dennoch schrieb Oehm ins Urteil, welchen Zielen der Versuch diente. Zeugen wurden dazu nicht befragt - es waren ja auch gar keine geladen, die am Versuch mitwirkten.

Urteil vom 4.9.2008, S. 35
Mitschriften zum Abwürgen aller Fragen zum Genversuch und zur Gentechnik
- Zusammenstellung der Wortprotokollierungen (PDF)
Tatablauf und Schadenshöhe
Nun beginnt die Achterbahnfahrt des Urteils. Richter Oehm füllt die durch seine Verhandlungsführung (Frageverbote, Antragsablehnungen, Ausschluss eines Angeklagten) entstandenen Lücken mit freier Phantasie, Vorurteilen und nachträglichen Konstrukten.
Rädelsführer Bergstedt und Umfeld der Projektwerkstatt
Über das Verhältnis der Tatverdächtigen ist im gesamten Prozessverlauf nicht gesprochen worden. Es wäre für das Gericht ein Leichtes gewesen, die weiteren Tatverdächtigten als ZeugInnen zu laden, da deren Verfahren schon endgültig eingestellt waren. Das Gericht verzichtete aber auf eine Sachaufklärung über die Aussagen, ohne aber auf Feststellungen im Urteil dazu zu verzichten. Dort nämlich wird behauptet, dass die Tat im Umfeld der Projektwerkstatt geplant worden und der Angeklagte Bergstedt die Triebfeder der Aktion gewesen sei. Gestützt wird das im Urteil auf Aussagen ausgerechnet der Gießener Polizei und sogar des Staatsschützers, der sogar in diesem Prozess zumindest eine Falschaussage nachweislich beginnt - im Urteil taucht er dennoch von den Polizeizeugen als häufigstes als Quelle auf.
![]()
Urteil vom 4.9.2008, S. 13 (oben), S. 24 (darunter) und zweimal auf S. 37 (unten)
Im Gerichtsprotokoll sind keinerlei diesbezügliche Aussagen der Polizei protokolliert. Der erwähnte KOK Birkenstock verweigerte sogar explizit jede Aussage zu Überlegungen im Vorfeld.
Gerichtsprotokoll vom 26.8.2008, S. 7
Über Vorbereitungsaktivitäten und die Aktionsplanung wurde im Verfahren ebenfalls mit keinem Wort gesprochen. Der Fernsehbeitrag des HR gab dazu auch keine Informationen. Dennoch zeigt Richter Oehm auch hier einige Phantasie. Er weiß, dass alles aus dem "Umfeld der Projektwerkstatt" kam und gut vorbereitet war.

Urteil vom 4.9.2008, S. 14 (oben) und S. 25 (unten)
Ja, er fand sogar heraus, dass solche Aktionen auch zukünftig stattfinden sollen. Das mag zwar sein - aber im Prozess wurde darüber nicht gesprochen.

Urteil vom 4.9.2008, S. 26
Motive der Angeklagten
In der Verhandlung durfte über mögliche Motive der Angeklagten nicht gesprochen werden, weil diese ja im Zusammenhang mit der Gentechnik standen - und die war untersagt als Thema. Trotzdem machte Richter Oehm Aussagen über Motive und Aktivitäten der Angeklagten, u.a. auch darüber, dass diese auch heute noch in dem Themenbereich arbeiten. Woher Oehm diese Informationen bezog, ist unklar. Im späteren Urteilstext wertet er diesbezüglich die Fernsehbeiträge des HR aus dem Jahr 2006 aus - krampfhaft versucht Oehm hier die selbstproduzierte Lücke zu füllen. Denn ihm ist klar: Er hätte das klären müssen, wollte aber alle Fragen verbieten. Dass bei Angeklagte auch heute noch in dem Bereich aktiv sind, kann er aber schlecht aus Filmen von 2006 haben. Daher bleiben die Quellen unklar. Zudem hätte der HR-Film als Quelle der Motive des Angeklagten ordnungsgemäß eingeführt werden müssen, d.h. der Angeklagte hätte dazu eine Möglichkeit der Stellungnahme haben müssen. Das geschah nicht. Noch deutlicher gilt das für den anderen Angeklagten Neuhaus. Der wurde im HR-Streifen nicht interviewt - die Motive sind aber im Urteil für beide Angeklagten benannt. Für einen der beiden sind aber alle Angaben von Oehm völlig unklar hinsichtlich der Quelle.

Urteil vom 4.9.2008, S. 13/14 (oben) und S. 35 (unten)
RIchter Oehm tut sich sichtbar schwer, Quellen für die Behauptungen zu Motiven der Angeklagten im Urteil zu benennen. Zum Angeklagten Neuhaus benannt er gar keine Quellen, für den Angeklagten Bergstedt wertet er eine kurze Interviewsequenz aus einer HR-Sendung und eine Erklärung des Angeklagten aus, die diese aus Anlass seines Rauswurfs abgab. So leitet Oehm aus dieser Erklärung ab, dass der Angeklagte wieder zu Feldbefreiungen schreiten würde. Das soll hier nicht dementiert werden, aber aus dem Text der Erklärung geht das nicht hervor. Die Passage im Urteil dazu ist frei erfunden:

Urteil vom 4.9.2008, S. 26
Schadenshöhe und Folgen

Urteil vom 4.9.2008, S. 17
Bei dieser Schadenshöhe kann sich Richter Oehm nur auf die Aussagen der ZeugInnen berufen, die auch in der Verhandlung waren. Alle aber kannten, da sie nicht am Versuch beteiligt waren, die Schadenshöhe nur vom Hörensagen und bezogen sich als Quelle auf den Versuchsleiter Prof. Kogel. Der aber sollte ja nicht geladen werden. Daher verletzte Richter Oehm hier die Regel der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit, d.h. er verzichtete ohne Not auf die Sachaufklärung und stützte sich auf Aussagen vom Hörensagen. Zudem waren die Summen, die den ZeugInnen von Prof. Kogel übermittelt wurden, sehr unterschiedlich. So sagten zwei PolizeibeamtInnen aus, dass ihnen die Summe 500.000 Euro benannt wurde, während die Uni-ZeugInnen von 55.000 Euro sprachen. Eine Sachaufklärung fand nie statt, weil der Zeuge, von dem diese Aussagen stammten, nicht geladen wurde.
Aus der Vernehmung von Susanne Kraus (Wortprotokollierung):
Kraus: "... wir haben versucht, das ein Stück weit herzuleiten. Die 352000 Euro sind ja über vier Jahre dann auch angelegt. Und es gibt wohl in jedem Jahr zwei Fragestellungen wissenschaftlicher Art zu untersuchen und die eine Fragestellung, die kann jetzt aufgrund der Zerstörungen nicht mehr weiter verfolgt werden. Aber da kann ich Ihnen im Detail nichts zu sagen.“
Oehm: „Wurden Ihnen diese Zahlen zugeliefert oder haben Sie diese Zahlen selber errechnet.“
Kraus: „Die hat man mir zugeliefert. Ich habe mit Herrn Kogel telefoniert.“
Oehm: „Das wäre meine nächste Frage. Wie ist denn der Herr Kogel ... er soll, so hat es ein Polizeibeamter ausgesagt, etwas von 400000 bis 500000 Euro Schaden gesagt haben gegenüber der Polizei.“
Kraus: „Da kann ich nichts zu sagen. ..."Staatsanwältin (zur Formulierung, die Schadenssumme sei großzügig geschätzt): „Großzügig ... ich würde zunächst mal unter großzügig verstehen, es ist eine nach oben vorgenommene Schätzung. Ist dem so?“
Kraus: „Ja also möglicherweise stellt es die Obergrenze dar, diese 20000.“
Staatsanwältin: „Okay. Dann muss ich noch mal fragen ... die Untergrenze?“
Kraus: „Die haben wir nie besprochen. Da kann ich nichts zu sagen.“
Staatsanwältin: „Wer hat Ihnen von den Wissenschaftlern bei der Ermittlung der Schadenssumme geholfen?“
Kraus: „Das ist Herr Prof. Kogel, der Versuchsleiter.“
Staatsanwältin: „Also in diesem Zusammenhang.“
Kraus: „Ja, wir haben telefoniert darüber. Wir hatten ja keine Rechnungen, das hat ja das Ganze erschwert.“
Ganz ähnlich wird die Vernehmung von Kraus im Gerichtsprotokoll wiedergegeben. Außerdem räumt sie ein, dass gar keine Förderungen gestrichen wurden, also kein finanzieller Schaden entstand.

Gerichtsprotokoll vom 26.8.2008, S. 18 f.
Aus der Vernehmung von Dr. Langen (Wortprotokollierung):
Dr. Langen: "... Aber es geht ja um Schäden, sprich um die zusätzlichen Analysen und Arbeitszeiten, die entstanden sind.“
Oehm: „Kann man das irgendwie quantifizieren?“
Langen: „Man kann die Rechnungen natürlich raussuchen, was an zusätzlichen Arbeiten notwendig geworden ist. Aber wie gesagt, ich selber bin ja nicht mit der Durchführung der Versuche betraut.“
Um den Zeugen Prof. Kogel nicht laden zu müssen, behauptete Richter Oehm trotzdem im Urteil, dass die Zeugin Kraus sich auf den Zeugen Dr. Langen berufen hätte bei den Zahlen. Tatsächlich hatte er sie auch gefragt - nur hatte Dr. Langen nicht wie erhofft aus eigenem Wissen benennen können.
![]()
Gerichtsprotokoll vom 26.8.2008, S. 19

Urteil vom 4.9.2008, Seite 22 f.
Wie die Wortprotokollierung oben aber zeigt, ist das erfunden. Und Pech für Richter Oehm: Selbst das Protokoll der Gerichtsverhandlung weist eindeutig aus, was auch Dr. Langen gesagt hatte: Prof. Kogel ist die Quelle. Das Urteil von Oehm ist gelogen.

Gerichtsprotokoll vom 29.8.2008, S. 4 und 5 (Bl. 72 und 73 der Gerichtsakte)
Ganz unterschlug Richter Oehm im Urteil, dass sich zwei weitere ZeugInnen zur Schadenshöhe äußerten. Wie Dr. Langen und Kraus hatten auch sie die Summe nur vom Hörensagen. Allerdings war es eine ganz andere Summe - geklärt wurde auch das nie.
Oben: Gerichtsprotokoll vom 26.8.2008, S. 4 (Vernehmung Polizistin Keller - wie sich später herausstellte, meinte sie Prof. Kogel)
Unten: S. 12 (Vernehmung Polizist Koch)
Völlig ohne Bezug zur Beweisaufnahme behauptet Richter Oehm im Urteil, dass zwei Masterarbeiten nicht fertig gestellt werden konnten. Damit sagt er aus, sie seien begonnen, aber nicht vollendet worden. Die entsprechende Information stammt auch hier nur vom Hörensagen des Zeugen Dr. Langen. Die Protokollierung der entsprechenden Vernehmung:
Oehm: „Waren denn schon Masterarbeiten begonnen worden?“
Dr. Langen: „Wie gesagt, die Studenten waren schon – die waren noch nicht angemeldet worden bei der Universität als Thema, aber die Studenten hatten schon auf dem Versuchsfeld gearbeitet, ja.“
Oehm: „Brachte das denn Verzögerungen im Studienabschluss mit sich?“
Dr. Langen: „Das könnten Ihnen die Studenten nur selber sagen. Ich vermute, eher nicht, da wir ja quasi rechtzeitig die Notbremse gezogen haben.“
Oehm: „Ich frage das, weil die Frau Kraus gesagt hatte, zwei Masterarbeiten seien verzögert worden.“
Dr. Langen: „Wie gesagt, da kann ich selber nur vermuten.“
Frau Kraus aber hatte auch nur gesagt, als Staatsanwältin zwei Masterarbeiten erwähnte und fragte, dass das für die Betroffenen konkret bedeutet hätte (Protokollierung):
Kraus: „Da kann ich nichts zu sagen. Das könnte der Herr Kogel oder der Herr Langen sagen.“
![]()
Urteil vom 4.9.2008, S. 17
Die Berechnung des Schadens war eine seltsame Mathematik. Die Höhe der Förderung wurde durch die Jahre geteilt, d.h. bei 10 bis 20 Prozent Zerstörung im wichtigsten Bereich in einem Jahr war bei vier Jahren zehn Prozent der Fördersumme Schaden entstanden. Die Förderung wurde allerdings gar nicht reduziert. War die Formel schon seltsam, so verzichtete der Richter auch auf eine Überprüfung der eingesetzten Variablen. Denn die vier Jahre Versuchszeitraum waren im Förderantrag vorgesehen. Danach hätte auch 2008 ausgesät werden müssen. Wurde aber nicht. Dennoch nahm Oehm die vier Jahre an.

Urteil vom 4.9.2008, S. 12
Teil des Schadens war der durchschnittene Zaun. Doch auch hier: Zeugin Kraus kannte die Schadenshöhe nur vom Hörensagen. Errechnet wurde der durch andere Angestellte der Uni. Richter Oehm reichte das trotzdem.

Urteil vom 4.9.2008, S. 23
Mitschriften zur Schadenshöhe
- Zusammenstellung der Wortprotokollierungen (PDF)
Rettet die Straftäter in Uniform
Wie üblich bei den politisch motivierten Prozessen in Gießen, glänzte auch diesmal wieder der als Zeuge geladene Staatsschützer mit einer prägnanten Falschaussage. KOK Schöller behauptete, dass die Polizei keinen Versuch unternommen hätte, bei der Versammlungsbehörde ein Verbot der am Genversuchsfeld ab dem 2.6.2006 beantragten Mahnwache zu erwirken.
![]()
Aus dem Gerichtsprotokoll vom 26.8.2008 (S. 16): Vernehmung KOK Schöller
Ein Angeklagter recherchierte und präsentierte dem Gericht den Nachweis, dass das gelogen war. Er übergab ein Schreiben genau des KOK Schöller selbst. Dort forderte der von der Stadt Gießen (Versammlungsbehörde), die Mahnwache nicht zu genehmigen.
Auszüge aus dem Brief (Gerichtsakte Bl. 83, oben, und Bl. 85, unten)
Was aber machten Gericht und Staatsanwaltschaft? Sie luden den Lügner noch einmal und versuchten mit ihm zusammen, die glatte Falschaussage zu vertuschen. Das formulierte die Staatsanwältin sogar offen als Ziel - es gehe ihr um die Fürsorge ... der arme Staatsschützer. Hat er doch gelogen, da muss ihm geholfen werden:

Gerichtsprotokoll vom dritten Verhandlungstag am 4.9.2008 (S. 5)
So wird sichtbar: Es ging nicht nur darum, kritische Leute hart zu verurteilen, sondern die eigenen Leute sollten gleichzeitig vor Strafe geschützt werden. Gerichtete Justiz ist beides. Rechtsbeugung auch. Nach diesem Manöver des dritten Verhandlungstages fand sich im Urteil gegen die Feldbefreier die schützende Floskel über den Staatsschützer:

Urteil vom 4.9.2008, S. 21 f.
Geradezu skandalös: Der Lügner und Straftäter in Diensten der Polizei Gießen (Falschaussage vor Gericht bedeutet eigentlich drei Monate Mindeststrafe!) ist mehrfach im Urteil als Quelle der Sachaufklärung benannt - darunter auch so wichtige Informationen wie die Rechtzeitigkeit des Strafantrags. Mehr hatte der Richter auch nicht, nachdem er die Beweisaufnahme weitgehend behindert und schließlich abgewürgt hatte.

Urteil vom 4.9.2008, S. 31
Mitschriften zu Aussagen und Verhalten der Polizei
- Zusammenstellung der Wortprotokollierungen (PDF)
Eigentlich hätte die Staatsanwaltschaft anders reagieren müssen. Sie ist vom Gesetz her verpflichtet, zu ermitteln, wenn sie vom Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält. Fürsorge für Straftäter allein ist kein Ermitteln. Außerdem:
Aus den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
136: Verdacht strafbarer Falschaussagen
Ergibt sich im Laufe der Verhandlung ein begründeter Verdacht, dass sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger einer Eidesverletzung oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat, so beantragt der Staatsanwalt, die beanstandete Aussage zur Feststellung des Tatbestandes für ein künftiges Ermittlungsverfahren zu beurkunden (§ 183 GVG, § 273 Abs. 3 StPO). Er sorgt für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und veranlasst, wenn nötig, die vorläufige Festnahme des Zeugen oder Sachverständigen.
Im Prozess verboten, im Urteil aber untersucht: § 34 StGB
Während der Vernehmungen waren alle Fragen mit Bezug zum Genversuch oder zur Gentechnik verboten. An mehreren Punkten weist das offizielle Gerichtsprotokoll auch aus, wie Richter Oehm das Thema verbot:
Gerichtsprotokoll vom 26.8.2008, S. 20 (Vernehmung der Uni-Dezernentin Kraus)
Gerichtsprotokoll vom 29.8.2008, S. 6 und 7 (Vernehmung Dr. Langen durch Rechtsanwalt Döhmer)

Gerichtsprotokoll vom dritten Verhandlungstag am 4.9.2008, S.7 (Vernehmung Dr. Langen durch Angeklagten Neuhaus)
- Als unzulässig abgelehnter Beweisantrag zur Gefährdung von Bienen
Damit war auch die Prüfung unmöglich, ob ein rechtfertigender Notstand gegeben war. Auch Anträge dazu wurden abgelehnt. Dabei waren Richter Oehm am Beginn des zweiten Prozesstages ausführliche Fachtexte und Urteilssammlungen überreicht worden, um ihn zu überzeugen, dass die Voraussetzungen des § 34 StGB zumindest geprüft werden müssen. Oehm blieb stur und untersagte das. Im gesamten Gerichtsprotokoll tauchen Fragen und Erörterungen zur Sicherheit oder Rechtmäßigkeit des Versuchs nicht auf.
Offenbar hat der Richter nach dem Prozess nochmal nachgedacht und bemerkt, dass er rechtlich falsch lag. Darum hat er im Urteil doch zwei Seiten dazu geschrieben - voller Aussagen und Annahmen, über die im Prozess nie gesprochen wurde und nicht gesprochen werden durfte. Die Behauptungen über die möglichen milderen Mittel hatte Oehm nicht überprüft. Die Angeklagten hatten genau dazu umfangreiche Anträge vorbereitet, die beweisen sollten, dass diese Mittel eben gerade nicht zugänglich waren. Oehm verbot das Thema - präsentierte aber im Urteil trotzdem die vermeintlichen Ergebnisse einer nicht stattgefundenen Beweiserhebung einschließlich der Hauptaussage, es gäbe "weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe". Für eine Hauptverhandlung, in der das Reden und Fragen dazu verboten war, stellt das eine bemerkenswerte Feststellung im Urteil dar. Sämtliche dann folgenden Aussagen sind folglich ebenso frei erfunden:

Urteil vom 4.9.2008, S. 33 bis 35
Die Feststellung im Urteil sind nicht nur ohne jeglichen Bezug zum Prozessverlauf, d.h. von vom Richter Oehm frei ausgedacht, sondern ausnahmslos falsch. Es wäre den Angeklagten und der Verteidigung im Prozess unter anderem genau darum gegangen, nachzuweisen, dass diese von Oehm angegebenen Möglichkeiten sowie etliche denkbare weitere eben nicht möglich waren. Der Richter hat die Aufklärung darüber bewusst unterbunden, um seine Falschannahmen ins Urteil schreiben zu können. Im Einzelnen:
- Behauptung, der Gengerstenversuch wäre über eine Beeinflussung der öffentlichen Meinung zu verhindern gewesen.
Diese Möglichkeit ist einfach zu widerlegen, denn die öffentliche Meinung ist bereits jetzt ganz überwiegend (Umfragen zeigen 75 bis 80 Prozent) gegen die Agro-Gentechnik. Dennoch findet sie statt. Eine Änderung der öffentlichen Meinung ist als nicht nötig, da diese bereits gegen Gentechnik eingestellt ist. Die Gentechnik wird bereits entgegen der öffentlichen Meinung und ohne Rücksicht auf diese angewendet. - Behauptung, die Angeklagten hätten die Angestellten der Universität zum freiwilligen Verzicht auffordern müssen
Das ist geschehen. Diesen Irrtum hätte Richter Oehm durch Zulassen entsprechender Fragen und Laden entsprechender Zeugen einfach vermeiden können - er wollte es aber ja nicht. Es hat mehrere Versuche gegeben, die Universitätsmitarbeiter zur Aufgabe des Versuches zu bewegen, u.a.- Unterschriftensammlung
- Aufruf seitens des AStA und verschiedener Gruppen
- eine von GentechnikkritikerInnen, u.a. späteren FeldbefreierInnen organisierte Diskussionsveranstaltung zwischen VersuchsbetreiberInnen und GentechnikkritikerInnen. Dort kam es zu einer intensiven Debatte auch mit dem erschienenen Versuchsleiter Prof. Kogel, die diesen aber nicht von der Durchführung des Versuches abbrachte .
- Behauptung, dass der Weg durch die Gerichtsinstanzen offen war
Für eine Verhinderung des Versuches war dieser Weg nicht mehr eröffnet. Das Versuchsfeld war von der Universität Gießen unter hohem Zeitdruck durchgesetzt worden, nachdem eine Finanzierungszusage einging. Der Genehmigungsbescheid enthielt die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Er wurde am 3.4.2006 erlassen. Gerste wird üblicherweise bereits im März ausgesät. Jeglicher Gang durch die Instanzen hätte daher nicht mehr rechtzeitig ein Ergebnis gebracht. Im übrigen wurden formale Mittel ausgeschöpft - erwartungsgemäß ohne oder ohne erhofftes Ergebnis - in jedem Fall aber auch für den konkreten Versuch im Jahr 2006 viel zu spät. - Behauptung, es wäre einfach nur nötig gewesen, zur Polizei zu gehen
Diese Bemerkung zeigt eher, dass Richter Oehm versucht, die Aktionsform der Feldbefreiung ins Lächerliche zu ziehen. Dem Vorschlag fehlt jegliche reale und auch rechtliche Basis.
Abschließend behauptet Richter Oehm, dass die Angeklagten "keinesfalls" selbst agieren durften. Mit dieser Bemerkung negiert er die Existenz des § 34 StGB. Denn dieser Paragraph beschreibt ja gerade die Bedingungen und damit den Fall, wann solches vom Recht gedeckt ist. Mit diesem Abschluss kehrte Oehm auch im Urteil wieder zu seiner im Prozessverlauf gezeigten Auffassung zurück, dass es auch denktheoretisch keinen Fall geben kann, bei dem direktes Handeln gesetzlich zugelassen sein kann. Dieses ist aber rechtlich nicht haltbar. Stattdessen hätte Dr. Oehm prüfen müssen, ob der konkrete Fall zum § 34 StGB passt - statt genau diese Überprüfung nicht nur selbst zu unterlassen, sondern auch anderen Verfahrensbeteiligten zu verbieten.
Mitschriften zum Abwürgen aller Fragen zum Genversuch und zur Gentechnik
- Zusammenstellung der Wortprotokollierungen (PDF)
Eigentlich hätte sogar die Staatsanwaltschaft eingreifen müssen, denn es ist auch ihre Aufgabe, durchzusetzen, dass Fragen gestellt werden können, die wichtig sind z.B. zur Strafbemessung, Absehen von Strafe usw.
Aus den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
127: Pflichten des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung
(1) Der Staatsanwalt wirkt darauf hin, dass das Gesetz beachtet wird. Er sorgt durch geeignete Anträge, Fragen oder Anregungen dafür, dass nicht nur die Tat in ihren Einzelheiten, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und alle Umstände erörtert werden, die für die Strafbemessung, die Strafaussetzung zur Bewährung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe, die Nebenstrafe und Nebenfolgen oder die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, des Verfalls oder sonstiger Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) bedeutsam sein können. Nr. 4 c ist zu beachten.
Raus ... die nachträgliche Erfindung von Gründen für den Angeklagten-Rauswurf
Da hatte Richter Oehm wohl ein Problem. Am dritten Verhandlungstag hatte er den Angeklagten Bergstedt aus dem Prozess geworfen und dann vor leerer Angeklagtenbank weiterverhandelt. In seinem Beschluss dazu hat er als Gründe ausschließlich die Kritik des Angeklagten am Richter aufgeführt, sonst nichts. Offenbar ist ihm später aufgefallen, dass das als Rauswurfgrund so nicht reicht, denn das Gesetz verlangt für den Fall, dass ohne den Angeklagten weiterverhandelt wird, die Gefahr einer schwerwiegenden Störung der Hauptverhandlung.
StPO § 231b
(1) Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur Haft abgeführt (§ 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für unerläßlich hält und solange zu befürchten ist, daß die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde. Dem Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich zur Anklage zuäußern.
Also erfand er eine umfangreiche Story - die sich in seinem Beschluss aber nicht findet. Diese letzten vier Seiten des Urteils sind der Höhepunkt der Inszenierung von Lügen, autoritären Machtspielchen und einer Mafia in Robe und Uniform, die alle Kriterien einer kriminellen Vereinigung erfüllt.

Urteil vom 4.9.2008, S. 39 ff.
Die Formulierungen im Urteil sind insgesamt, aber auch im Detail frei erfunden.
- Zweimal (S. 39 und 41) formuliert Richter Oehm, dass der Angeklagte im Falle seiner Wiederzulassung die Verhandlung "erneut ... schwerwiegend" stören würde. Mit dem Begriff "erneut" stellt er die Behauptung auf, dieses wäre vorher bereits mindestens einmal geschehen. Das aber ist frei erfunden.
- Völlig neu ist im schriftlichen Urteil der Trick, der Angeklagte sei für Verhaltensweisen des Publikums verantwortlich. Offensichtlich hat auch Oehm gemerkt, dass das Verhalten des Angeklagten selbst keinen Anlass für den Rauswurf bot. Also schob er ihm die Verantwortlichkeit für das Verhalten anderer unter - mit den wirren Formulierungen, der Angeklagte "steuere" andere Menschen. Das ist schon ziemlich unverschämt, aber auch schnell zu wiederlegen.
1. Richter Oehm ist selbst Zeuge, dass er im Urteil irrt bzw. lügt. Denn seine Behauptung, der Angeklagte hätte jemals die Verhandlung "schwerwiegend gestört", ist im Rauswurf-Beschluss vom 4.9.2008 nicht enthalten. Dort steht kein Wort von dem, was im Urteil stand. Daher lohnt ein Rückblick auf den Wortlauf des Beschlusses. Der enthält als Grund nur, dass der Angeklagte den Richter Vorhaltungen machte, sonst nichts:
Die Entfernung des Angeklagten Bergstedt aus dem Sitzungszimmer beruht auf § 177 GVG.
Der Angeklagte hat den erkennenden Richter in der Hauptverhandlung vom 29.08.2008 angeschrien. Das war eine ungebührliche Handlung, welche die Ordnung der Hauptverhandlung gestört hat. Der erkennende Richter hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 04.09.2008 deshalb ermahnt, solches und andere Ungebühr, die geeignet ist, die Ordnung der Hauptverhandlung zu stören, künftig zu unterlassen.
Gleichwohl hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 04.09.2008 erneut eine Ungebühr begangen. Er hat das Verhalten des Vorsitzenden sogleich als unverschämt bezeichnet. Auch diese Ungebühr hat die Ordnung der Hauptverhandlung gestört. Der erkennende Richter hat den Angeklagten deshalb erneut ermahnt und ihm gleichzeitig angedroht, ihn im Falle erneuter Ungebühr aus dem Sitzungszimmer zu entfernen. Dessen ungeachtet hat der Angeklagte sogleich wiederum eine Ungebühr begangen, welche die Ordnung der Hauptverhandlung gestört hat. Er rief, die Ausführungen des Vorsitzenden seien schlichtweg gelogen. Bei seiner Anhörung zu einer möglichen Entfernung aus dem Sitzungszimmer hat er sogar noch den Vorwurf der Rechtsbeugung erhoben.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung der Hauptverhandlung ist es deshalb nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts nunmehr erforderlich, den Angeklagten aus dem Sitzungszimmer zu entfernen, um weitere von ihm ausgehende Störungen zu unterbinden.
2. Es kam auch zu Protestaktionen im Publikum und Beleidigungen plus Rauswürfen durch den Richter, als die Angeklagten gar nicht da waren. So zum Beispiel am dritten Verhandlungstag. Die Angeklagten waren noch gar nicht im Raum, als Richter Oehm seine neuerliche Rauswurforgie begann. Außerdem bei der Urteilsverkündung, wo beide Angeklagte aber schon lange weg waren. Wie aber soll da das Verhalten des Publikums gesteuert worden sein?
Gerichtsprotokoll vom dritten Verhandlungstag am 4.9.2008 (S. 1 f.) und vom 3. Verhandlungstag am 4.9.2008 (S. 11, unten)

3. Die im Urteil behauptete Reihenfolge des Geschehens ist erfunden. Richter Oehm versucht, einen Zusammenhang zwischen Kritik des Angeklagten und vermeintlich jeweils anschließenden Aktionen aus dem Publikum zu konstruieren. Das ist falsch - belegbar an vielen Beispielen.
Am Ende des zweiten Verhandlungstages lobte der Richter - wie oben schon zitiert - die Angeklagten und den Verteidiger. Wörtlich sagte er:
Das Kompliment der Fairness des Gerichts und der Staatsanwaltschaft, dass der Herr Bergstedt geäußert hatte und auch in seinem Befangenheitsantrag sich widerspiegelt, kann ich genauso gut wiedergeben. Ich habe auch nicht den Eindruck, dass hier auf irgendeine Art und Weise versucht würde, das Gericht anzugreifen oder sonst was zu machen.
- Die gesamten Wortprotokolle zum Rauswurf des Angeklagten und vermeintlichen Störungen (PDF)
Zu diesem Zeitpunkt waren aber schon etliche ZuschauerInnen aus dem Saal gewiesen worden. Das ist offensichtlich widersprüchlich, denn nach der eigenen Theorie des Richters aus dem Urteil, reagierten die ZuschauerInnen ja auf Verhalten des Angeklagten. Das hatte der Richter aber ausdrücklich und in Abgrenzung zum Publikum gelobt.
Falsch ist ebenso die Beschreibung des Ablaufs am Ende des zweiten Prozesstages aus dem Urteil. Mal abgesehen davon, dass es gar nicht das Ende war, sondern der Zeitpunkt, an dem Verteidiger Döhmer seine Frage verboten wurde, ist auch der Ablauf falsch dargestellt.

Urteil vom 4.9.2008, S. 40
Tatsächlich kam es sofort nach dem Frageverbot und dann als Reaktion auf Beleidigungen und kinderfeindliche Sprüche des Richters zu Protest aus dem Publikum. Während dieser Proteste kritisierte auch der Angeklagte den Richter. Oehm behauptet, die Proteste aus dem Publikum seien eine Reaktion auf die Worte des Angeklagten gewesen. Jedoch waren es Reaktionen auf das Verhalten des Richters. Auszüge aus dem Wortprotokoll dazu:
Verteidiger Döhmer: „Das nächste ist jetzt für mich die Frage zu dem Bereich der Biosicherheit gehört zum Beispiel auch die Frage, inwieweit denn dieses Netz durchlässig war für Insekten.“
Richter Oehm: „Diese Frage gehört nicht mehr zum Gegenstand der Anklage und in Bereiche hinein, die mit der Frage, ob hier Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung vorliegen, nichts ... (unverständlich). Ob da Insekten durch das Netz fliegen können oder nicht, ist für die Fragestellung, die sich hier im strafprozessoralen Rahmen ergibt, ohne Bedeutung.“
Döhmer: „Wir haben doch gerade erörtert, dass er Sicherheitsbeauftragter ist ...“
Oehm: „Es geht nicht darum, wie sicher das Netz war – nein!“
Döhmer: „Es spielt selbstverständlich eine Rolle, welche Gefahren von diesem Feld ausgingen.“
Oehm: „Nein!“
Dieser Dialog und das Verbot, über die Gefahren des Feldes zu reden, erzeugten Unruhe im Publikum. Nach einem Wortwechsel zwischen Verteidiger und Richter kam es zu Zwischenbemerkungen.
Richter Oehm zum Verteidiger Döhmer: „Ich meine nicht, was Sie noch fragen wollen, was mit Gentechnik zu tun hat, sondern was Sie noch fragen wollen, was nicht mit Gentechnik zu tun hat.“
Zuschauerin: „Was soll das sein, was nichts mit Gentechnik zu tun hat?“
Döhmer: „Das hätte ich auch gerne ...“
Eine Person im Publikum schüttelte verständnislos den Kopf. Darauf drohte Richter Oehm und griff erneut auf seine kinderfeindlichen Beleidigungen zurück.
Oehm: „Der nächste, der redet da hinten und despektierlich den Kopf schüttelt, wird wegen Missachtung des Gerichtes unverzüglich aus dem Saal entfernt.“
Angeklagter Bergstedt: „Sie können unmöglich Kopfschütteln verbieten. Das geht nicht.“
Oehm: „Die letzte Warnung.“
Döhmer: „Kopfschütteln ist ...“
Oehm: „Meine Herrschaften, die Dame in den dunklen Haaren und dem grauen Oberteil verlässt bitte den Saal. Ja, die da ...“ Unruhe im Saal, Stuhlgeschiebe. Oehm: „... und Hausverbot für den Rest des Tages“. Weiter Unruhe.
Oehm (laut): „Wer von Ihnen möchte noch auf die Straße zum Spielen gehen oder können wir uns verhalten wie erwachsene Menschen.“
Die Lage eskalierte weiter. Es wurden mehrere Zuschauerinnen aus dem Saal geworfen. Bemerkenswert dabei: Richter Oehm ließ nur Frauen entfernen. Dieses Prinzip hielt er an allen Tagen durch. Zudem drohte er mit Ordnungsstrafen (Haft).
Wie zu sehen ist, mischte sich der Angeklagte erst zum Schluss der Auseinandersetzung mit einem kurzen und sachlichen Satz ein. Ansonsten stritt der Verteidiger betont sachlich mit dem beleidigenden, ausfälligen Richter, während das Publikum erkennbar auf die Beleidigungen des Richters mit Protest reagiert - allerdings auch nicht in der vom Richter beschriebenen, die Hauptverhandlung schwerwiegend störenden Art, sondern z.B. mit Kopfschütteln.
Falsch ist auch die Darstellung des Urteils zum Anfang am dritten Verhandlungstag.

Urteil vom 4.9.2008, S. 40
Richtig ist der auch im Protokoll festgehaltene Ablauf, dass bereits eine Zuschauerin aus dem Saal geworfen wurde, bevor die Angeklagten überhaupt anwesend waren. Außerdem hatte Richter Oehm für diesen Tag ein Formular für das Rauswerfen von ZuschauerInnen vorbereitet, in dem er den Grund nur noch ankreuzen musste. Es wurde ihm also nicht erst zu Beginn des dritten Verhandlungstages deutlich, sondern Richter Oehm selbst lässt erkennen, dass es ihm für den dritten Verhandlungstag darum ging, die Eskalation zu provozieren. Er hatte sich darauf einerseits mit dem Serienrauswurfformular vorbereitet, andererseits ja schon vor dem dritten Verhandlungstag geplant, den Angeklagten mit dem Ausschluss zu bedrohen, denn er begann die Sitzung mit dieser Drohung. Der Angeklagte kommt erstmals zu Wort, als Rauswürfe und Drohungen schon geschehen sind.

Oben: ZuschauerInnenrauswurfformular, unten: vollständiger Protokollauszug zum Beginn des dritten Verhandlungstages (S. 1 und 2)
Zusammenfassung: Im Rauswurfformular für ZuschauerInnen, in den Beschlüssen zu den Rauswürfen der ZuschauerInnen, im Gerichtsprotokoll und im Beschluss zum Rauswurf des Angeklagten sind keinerlei Hinweise auf Zusammenhänge zwischen Publikum und Angeklagtem enthalten. Am Ende des zweiten Verhandlungstages, d.h. vom Prozessverlauf unmittelbar vor dem Rauswurf am Anfang des dritten Tages, bescheinigte der Richter zudem dem Angeklagten einwandfreies Verhalten. Erst im Urteil erfand Richter Oehm das Konstrukt der geplanten Störung des Verhandlungsablaufes. Sein Motiv ist offensichtlich: Er brauchte noch einen Grund für seine rechtswidrige Verhandlungsführung.
Beleidigend, störend und ausfällig war nur einer: Der Richter
Dem Richter wurde mehrfach von den Angeklagten sowie vom Verteidiger deutlich gemacht, dass seine Handlungen gegen das Publikum und gegen den Angeklagten nicht vom Recht gedeckt seinen. Als letztes weist das Protokoll eine deutliche Aussage des Verteidiger aus:
Gerichtsprotokoll vom dritten Verhandlungstag am 4.9.2008 (S. 5)
Offenbar bemerkte Richter Oehm später selbst, dass sein Beschluss so nicht rechtmäßig war und phantasierte im Urteil weitere Gründe hinzu. Das Gerichtsprotokoll enthält ganz im Gegenteil zu Oehms Darstellungen im Rauswurfbeschluss und - gesteigert und ergänzt - im Urteil nur Hinweise, dass der Angeklagte sich beschwert, u.a. über die Unsachlichkeit des Richters. Im Folgenden sind vollständig alle Stellen im Protokoll mit Vermerken zum Verhalten des Angeklagten abgedruckt - zunächst die Vermerke, die vor dem Rauswurfbeschluss waren und damit die einzige Grundlage für den Ausschlussbeschluss.

Oben: Erste Auseinandersetzung nach Beschimpfungen des Publikums durch den Richter mit Intervention durch den Angeklagten gegenüber dem beleidigenden Richter (aus: Gerichtsprotokoll vom 26.82.008, S. 16)
Unten: Zweite Auseinandersetzung
am Endes des zweiten Verhandlungstages (aus: Gerichtsprotokoll vom 29.8.2008, S. 6 und 7)

Das war ziemlich dürftig. Weitere Kritiken äußerte der Angeklagte nach dem Rauswurfbeschluss. Dieses war aber eine Reaktion auf die Unterstellungen und Tricks des Richters. Das Protokoll dazu vom letzten Verhandlungstag:
Gerichtsprotokoll vom dritten Verhandlungstag am 4.9.2008 (S. 2 f.)
Soweit also die Protokolllage - ein bisschen dürftig. Das wurde wohl auch dem Richter klar, weshalb er in sein schriftliches Urteil abenteuerliche Neuerfindungen hineinschriebt. Dazu gehörte auch die Behauptungen des Richters im Urteil, überlegt zu haben den Angeklagten zum letzten Wort wieder zuzulassen. Im Protokoll findet sich davon nichts. Die komplette Passage vom Ende des letzten Tages:

Protokoll vom 3. Verhandlungstag (4.9.2008), S. 11
Mitschriften zum Abwürgen der Beweisaufnahme und zum Rauswurf des Angeklagten
- Zusammenstellung der Wortprotokollierungen (PDF)
Und nun?
Die Menge an Rechtsfehlern durch Richter Oehm, immer Vizepräsident am Amtsgericht und Anwärter auf einen Posten am Staatsgerichtshof ist beachtlich. Sein Urteil ist der Versuch, zu retten, was zu retten ist. Der kaltschnäuzige Regent des Gerichtssaales lässt mit seinem Urteil keinen Zweifel daran, dass auch er weiß: Er hat Recht gebeugt - und zwar so krass, dass selbst die politisch meist willfährigen Strafsenate des Oberlandesgerichts keine Sicherheit mehr bieten würden, das Urteil passieren zu lassen.

Aus Schreiben Staatsanwaltschaft vom 4.9.2008
Und was passiert da? Unglaubliches ... die Staatsanwaltschaft legte noch am Tag der Verurteilung Berufung ein. Warum tat sie das? Sie hat keinen Grund, mit dem Urteil unzufrieden zu sein, denn ihren Vorschlag für die Bestrafung hat Richter Oehm exakt übernommen. Im Gerichtsprotokoll des letzten Verhandlungstages ist der Strafantrag der Staatsanwältin festgehalten:
Gerichtsprotokoll vom 4.9.2008 (S. 11)
Was also will sie mit der Berufung? Einzig erkennbarer Grund bleibt: Oehm schützen vor einer Revision, dem autoritären Karriererichter auf die Finger hauen könnte. Denn wenn Angeklagte in Revision gehen, um Oehms Rechtsbeugungen anzugreifen, und die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt, dann kommt es zur Berufung. Das weiß auch die Staatsanwaltschaft. Seit Jahren arbeitet sie systematisch daran, Strafvereitelung im Amt und Rechtsbeugung zu betreiben und zu vertuschen.
Jetzt sollen die Rechtsbeugungen des Richters Oehm gedeckt werden. Welch eine widerliche kriminelle Vereinigung in Robe ... wird der Rechtsbrecher ungeschoren davonkommen und vielleicht sogar noch weiter Karriere machen? Er ist bereits Anwärter auf den Staatsgerichtshof in Hessen - auf Vorschlag von CDU und FDP.
Will diese Staatsanwaltschaft dann zur unvermeidbaren Berufung wieder antreten? Was wird dann vor dem Landgericht geschehen, wo auch in den vergangenen Jahren Recht gebeugt wurde bis zum Abwinken? Fragen über Fragen, der neue Gießener Justizthriller läuft ...
Ganz nebenbei verstößt die Staatsanwaltschaft auch hier mal wieder gegen geltendes Recht:
Auszüge aus den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
147: Rechtsmittel des Staatsanwalts
(1) Der Staatsanwalt soll ein Rechtsmittel nur einlegen, wenn wesentliche Belange der Allgemeinheit oder der am Verfahren beteiligten Personen es gebieten und wenn das Rechtsmittel aussichtsreich ist. Entspricht eine Entscheidung der Sachlage, so kann sie in der Regel auch dann unangefochten bleiben, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Zur Nachprüfung des Strafmaßes ist ein Rechtsmittel nur einzulegen, wenn die Strafe in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Schwere der Tat steht. Die Tatsache allein, dass ein anderer Beteiligter ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist für den Staatsanwalt kein hinreichender Grund, das Urteil ebenfalls anzufechten. ...148: Vorsorgliche Einlegung von Rechtsmitteln
(1) Nur ausnahmsweise soll ein Rechtsmittel lediglich vorsorglich eingelegt werden. Dies kann in Betracht kommen, wenn es geboten erscheint, die Entschließung der vorgesetzten Behörde herbeizuführen oder wenn das Verfahren eine Behörde besonders berührt und ihr Gelegenheit gegeben werden soll, sich zur Durchführung des Rechtsmittels zu äußern. ...
Fiese Tricks von Polizei und Justiz
Die Skandale in Gießen sind kein Einzelfall. Gießen wird auch kein Einzelfall sein - aber hier sind die Skandale seit Jahren genau untersucht worden. Wer mehr nachlesen will, hat mehrere Möglichkeiten:
- Das Buch "Tatort Gutfleischstraße. Die fiesen Tricks von Polizei und Justiz" mit vielen, vielen Fällen
- Die Internetseiten zu "Fiese Tricks von Polizei und Justiz"
- Am gemütlichsten und lustigsten: Die Ton-Bilder-Schau "Fiese Tricks von Polizei und Justiz" zu sich einladen und daraus eine Veranstaltung organisieren
- Dokumentation laufender und vergangener politische Prozesse in Gießen ++ Kritische Seiten zur Gießener Justiz
Mehr Infos rund um diesen Prozess
- Die Seite zum Prozess im Internet ++ Die Feldbefreiung von 2006
- Zum Gengerstenfeld: Infos zum Feld ++ Skandale und Hintergründe zum Versuch ++ Versuchsleiter Kogel
- Internetseiten zur Gentechnikkritik: Überregionale Sammlung von Aktionen ++ Widerstand in Gießen und Hessen
- Presseinformation zu den Rechtsbrüchen im Urteil (4.10.2008)
Wer es ganz genau wissen will
Tonbandmitschnitte wichtiger Passagen (mp3)
- Mitschnitt der Vernehmung der Uni-Dezernentin Kraus vom ersten Verhandlungstag (mit Verbot des Fragenstellens am Ende)
- Mitschnitt der Vernehmung des Uni-Mitarbeiters Dr. Langen am zweiten Verhandlungstag (mit Verbot des Fragenstellens am Ende) ++ zweiter Mitschnitt der letzten Phase des Prozesses
- Mitschnitt einzelner Ausschnitte vom dritten Verhandlungstag (leider nur sehr wenig)
Mitschriften der drei Verhandlungstage
- Mitschrift 1. Tag (PDF)
- Mitschrift 2. Tag (PDF)
- Mitschrift 3. Tag (PDF)
Sachzusammenstellungen der Mitschriften
- Zur Person Dr. Oehm und seinen Ausfälligkeiten (PDF)
- Zu den verbotenen Fragen (PDF)
- Zum Abbruch der Beweiserhebung und Rauswurf des Angeklagten (PDF)
- Zur Schadenshöhe (PDF)
- Zu Strategien und Verhalten der Polizei (PDF)
