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Staatsmacht und Widerstand

2007: Gerstenfeld ++ berall ++ 2006: Prozess zur Feldbefreiung ++ Gewahrsam ++ Anzeige gegen Polizei ++ Demoverbot ++ Links

Der Staat und seine willigen VollstreckerInnen - sichere Bank für die Gentechnik

Stress am Gerstenfeld 2007


Nach der Aussaat: Foto vom Alten Steinbacher Weg (Fußweg) aus (größer durch Klick). Der Kern mit den gentechnisch veränderten Pflanzen ist durch Bauzäune gesichert. Seitlich (rechts) befinden sich Kameraüberwachung und Flutlicht (auch tagsüber an). Das Foto entstand bei einer Ortsbesichtigung mit einem auswärtigen Journalisten. Zu diesem Zeitpunkt waren mehrere Polizeiwagen an verschiedenen Seiten des Feldes anwesend. Außerdem wurde von AnwohnerInnen gemeldet, dass das Feld auch mit Hunden bewacht wird!


Foto aus einer anderen Kamera - Sekundenbruchteile vor dem Polizeigriff auf die erste Kamera. Die befindet sich verdeckt in der Hand der Person mit grauem Pullover. Der mit schusssicherer Weste geschützte Uniformierte führt gerade seine Hand Richtung Kamera - gleich hat er sie ergriffen. McBoss der Einheit funkt herum und erteilt ebenfalls Sekundenbruchteile später die Weisung, alle festzunehmen. Das Bild strahlt die Bedrohung förmlich aus ... da muss einfach verhaftet werden ... (Bild größer durch Klick). Es ist das letzte Foto des Journalisten, der das Feld fotografieren wollte - und dann verhaftet wurde. Sein Bericht in "grünes blatt" Nr. 2/2007 (S. 13).

Direkt nach diesem Foto wurden alle Personen festgenommen - auch der Journalist. Als Begründung wurde angegeben, das Fertigen von Fotos könnte auf bevorstehende Straftaten hindeuten. Gießener Polizei halt. Die folgenden Fotos: Innenaufnahme aus dem Polizeirevier (Innenhof) kurz vor der Freilassung und Eingangsbereich des Polizeipräsidiums in der Ferniestraße 8. Der festgenommene Journalist wollte gegen die Verhaftung, dem noch ein Platzverweis mit Festnahmeandrohung für den gesamten Bereich um das Genfeld folgte, Widerspruch einlegen. Immerhin konnte er seiner Pressetätigkeit so nicht mehr nachkommen. Die Polizei verweigerte jedoch, den Widerspruch entgegenzunehmen.

Widerspruch eines Betroffenen

Fortsetzungsfeststellungsklage
gegen die Festnahme, den Gewahrsam, die Beschlagnahme und den Platzverweis am 1. April 2007 in Gießen durch die Polizei (Land Hessen)

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich direkt gegen eine inzwischen ausgelaufene, nicht anderweitig gerichtlich überprüfte Maßnahme Fortsetzungsfeststellungsklage einreichen. Die Maßnahme bestand aus Kontrolle, Beschlagnahme des Fotoapparates und meines Fahrrades, Festnahme, Gewahrsam und anschließenden Platzverweis.

Kurze Beschreibung:
Am 1. April 2007 bin ich in einer kleinen Gruppe mit dem Fahrrad den Alten Steinbacher Weg Richtung Innenstadt gefahren. Auf Höhe des dort liegenden sogenannten Genversuchs mit transgener Gerste hielt ich kurz an, um ein Foto zu machen. Dabei verließ ich den Straßenbereich nicht.
Wie zu erkennen war, was das Feld an allen Seiten mit Polizeieinheiten/-wagen gesichert. Zunächst eines, dann mehrere der Fahrzeuge kamen auf uns zu. Sie forderten unsere Personalien und benannten als Grund, dass das Fotografieren darauf hindeute, dass es zu Straftaten kommen werde. Obwohl diese Begründung absurd war (bin ich von Gießener Polizei und Justiz aber gewöhnt), willigte ich ein, den Ausweis nach dieser (schlechten) Begründung zu übergeben. Dazu kam es aber nicht, weil der Beamte die kurze Phase des Einsteckens des Fotoapparates nach der Aufnahme nicht abwarten wollte. Er riss mir die Kamera aus der Hand und drehte die Hand ansatzlos auf meinen Rücken. Ich bekam Handschellen. Das gleiche geschah, wie ich sehen konnte, auch mit meinen BegleiterInnen, wobei diese den Beamten schon Ausweise gezeigt hatten – eine Personalienfeststellung kam also als Grund der Verhaftung nicht mehr in Frage.
Wir wurden in getrennten Autos in die Ferniestraße 8 (Headquarter der Gießener Ordnungstruppen) gebracht und dort einige Zeit festgehalten (knappe Stunde). Ebenso wurden die Fahrräder in das Polizeipräsidium gebracht. Danach wurden wir wieder entlassen, ohne dass irgendetwas geschehen war. Auch meine Personalien wurden von mir nirgends mehr benannt. Zum einen bin ich den BeamtInnen ja auch bekannt, zum anderen hatten sie meinen Ausweis mit dem Fahrrad beschlagnahmt, da sich der Ausweis dort befand. So war auch mein Ausweis zum Zeitpunkt der Gewahrsamnahme schon in den Händen der Polizei.
Nach der Entlassung wurde für den Rest des Tages ein Platzverweis für den Bereich um das offensichtlich heilige Genfeld erlassen – allerdings nur mündlich.

Ich stelle folgende Anträge:

  1. festzustellen, dass das Anhalten, die Identitätsfeststellung, die Beschlagnahmen, die Festnahme und der Platzverweis jeweils für sich genommen und insgesamt rechtswidrig waren,
  2. die Beklagte zu einer Unterlassungserklärung bezüglich der Wiederholung solcher Vorgänge zu veranlassen,
  3. der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich mir entstandener Auslagen und meiner Arbeitszeit aufzuerlegen

Mein Rechtsschutzinteresse ergibt sich aus dem schon benannten Eingriff in die persönliche Freiheit. Außerdem besteht solange das Objekt der polizeilichen Maßnahme (Gen-Gerste-Feld der Universität) Bestand hat die Gefahr einer Wiederholung des Vorgangs. Hinzu kommt die ständige Neigung der Polizei, mich zu verhaften, in Gewahrsam zu nehmen, mit Platzverweisen zu überziehen. Bisherige Überprüfungen der Rechtmäßigkeit scheiterten an der halsstarrigen Weigerung Gießener Gericht, überhaupt in der Hauptsache zu verhandeln. Daher rührt auch ein Rehabilitationsinteresse, da ich zumindest in Kreisen der Polizei und der Justiz offensichtlich als vogelfrei angesehen werde – wozu das Verwaltungsgericht ja auch einiges beigetragen hat.

Ich beantrage hiermit Akteneinsicht. Ergänzungen zur Klagebegründung nach Einsicht in die Akten behalte ich mir ausdrücklich vor.

Zudem stelle ich einen Prozesskostenhilfeantrag, den Sie anbei finden. Ich bitte um Mitteilung, ob die 10. Kammer oder einer der Richter Fritz, Bodenbender und/oder Höfer mit dem PHK-Antrag befasst sein werden. Für diesen Fall kündige ich einen Befangenheitsantrag an, da sich dieses Trio abfällig über mich im Zusammenhang mit PKH-Anträgen geäußert und in einer stammtischähnlichen Männerrunde die Ablehnung meines nächsten PKH-Antrages bereits diskutiert hat.

Mit freundlichen Grüßen und dem Bedauern, dass die Polizei immer neue Anlässe für Verfahren bietet, so dass Sie wieder die Behauptung aufstellen können, ich sei prozessgeil, statt darüber nachzudenken, wer hier eigentlich die Anlässe schafft ...

Befangenheitsantrag zum PKH-Antrag

Das Absurde nahm dann seinen Lauf. Natürlich war wieder die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts zuständig, was in den vergangenen Jahren viele Verfahren gegen die Polizei abgeblockt, aber noch nie eines in der Sache verhandelt hat. Beim letzten Mal (zur Festnahme am 14.5.2006) hatten sich die Richter in einer Pause abfällig über den Beschwerdeführer geäußert, ihn als Selbstdarsteller bezeichnet und unter hämischen Lachen überlegt, Prozesskostenhilfe beim nächsten Mal abzulehnen. Das Gespräch hinter verschlossenen Türen aber blieb nicht geheim und so stellte der Betroffene einen Befangenheitsantrag. Die Antworten der Richter fallen überraschend unterschiedlich aus - spürbar liegt noch die Erinnerung an die abfälligen Äußerungen vor, aber gleichzeitig das Ringen darum, dass das unerheblich sei ...


Chef Fritz nimmt Stellung (oben), darunter Bodenbender und Höfer (unten).

Doch die tatsächlichen Abläufe sind unfehlbar festgehalten. Hier klicken ...

Es kommt zum Prozess ...

Termin der Verhandlung
Dienstag, 11. September 2007, 11 Uhr, im Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Str., 4, Raum 103: Verhandlung zur Beschwerde gegen die Verhaftung am 1. April 2007 am Gengerstefeld in Gießen. Der Beschwerdeführer war damals auf dem Bürgersteig des Alten Steinbacher Wegs von der Polizei mit zwei weiteren Personen verhaftet worden, darunter einem Journalisten, dem er das Feld damals zeigte und der seinen Presseausweis auch vorzeigte. Auch er wurde damals verhaftet und hat ein eigenständiges Verfahren angestrengt.
Als Zeuge ist der Polizeibeamte Andreas Werner geladen. Mir ist zudem Prozesskostenhilfe bewilligt worden (!), u.a. weil ausreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Die Verhandlung ist - wie immer - öffentlich.

Das Ergebnis

Und Auszüge aus dem Urteil zum Platzverweis ... den fand das Gericht nämlich weiterhin berechtigt. Wer einmal ein Feld kaputtmacht ...

Der Polizei ... ist es egal

Einfach durchziehen - das übliche Motto der Polizei. Auf Widersprüche werden nur neue Erfindungen gebracht (inzwischen behauptet die Polizei sogar, der festgenommene Journalist hätte sich gewehr!) - ansonsten arbeitet der Apparat mit seiner Automatik. So gab es bei der Kontrolle, die nur stattfand, weil der Polizei bekannte Personen dabei waren, nun für alle Bußgeldbescheide wegen Nichtvorzeigen des Personalausweises. Für alle drei, obwohl:

Bekanntlich interessiert die Polizei das Geschehen aber nicht, sondern es wird verfolgt, was sie sich dazu ausdenkt. Das tut sie auf jeden Fall immer dann, wenn ihr Ärger droht. Wer die Polizei kritisiert, kassiert immer Anzeigen, damit die Polizei ihr Verhalten im Zweifel damit rechtfertigten kann, dass ja etwas Verbotenes geschah. Also wird das immer gleich mit ausgedacht ... (Infoseite zu Polizeitricks)

Am 13.6.2007 erhielten die am 1.4.2007 Verhafteten Bußgeldbescheide:

Der Journalist legte Widerspruch ein - und so lud das Amtsgericht Gießen am 13.12.2007 zum Verfahren, lud kurz davor alle wieder aus und zum 15. Mai 2008 wieder ein ... und drei Tage vorher wieder aus ... Der Prozess war dann klar - doch Freisprüche gibt es in politischer Justiz nicht. Als klar wurde, dass alles Blödsinn war, stellte Richter Johannes Dittrich (CDU-Stadtverordneter in Gießen) das Verfahren ein. Bericht in der Gießener Zeitung ...

Überall ...

Lieber mal einmal mehr festnehmen als einmal weniger - nach diesem Motto handelt die Polizei auch anderswo. Die Blindheit führt aber manchmal zu offensichtlichen Pannen. So bei der großen Feldbefreiungsaktion im Oderbruch (Juli 2007). Die Polizei nahm schon vor der Attacke auf ein Maisfeld einen "Reporter" der Straßentheatergruppe Mars-TV fest. Der hatte einen Maiskolben als Mikrophon dabei. Er wurde wie die späteren FeldbefreierInnen und weitere Unbeteiligte stundenlang festgehalten und nervte die BeamtInnen durch weitere Theatereinlagen der Marke "MarsTV". Am Ende hatte die Polizei den Überblick verloren - und der Widerspruch des Betroffenen zu seiner Verhaftung machte dann die Kiste zu: Die Polizei behauptete, er sei auf dem Maisfeld verhaftet worden, hätte dort Mon810-Mais zertrampelt und den Maiskolben von dort mitgebracht. Nicht dass das eine schlechte Aktion gewesen wäre - aber der Betroffene hat ein ziemlich gutes Alibi: Er war zu der fraglichen Zeit schon in Haft. Die Polizei hat nun aber ein Problem: Wenn sie so offensichtlich Beschuldigungen aus dem Bauch heraus erhebt, dürften alle anderen Anklagen auch wenig wert sein.


Auszüge aus dem Schreiben des Polizeipräsidiums Frankfurt/Oder (S. 1 oben, S. 2 unten)

Doch der Betroffene reichte Klage ein - und so musste die Polizei, die offensichtlich genau wusste, wie rechtswidrig ihr Verhalten war, Zug um Zug einräumen, dass sie falsch handelte, um eine Niederlage vor Gericht zu verhindern. Das sang- und klanglose Ende folgte am 19.2.2008 in einem Schreiben des Polizeipräsidiums Frankfurt/Oder:

Prozesse wegen der Feldbefreiung 2006

Bisherige Akteneinsicht

Die Akten zum Verfahren brachten ein paar interessante Sachen zum Vorschein. Hier ein kleiner Überblick:

Gewahrsam 2006

Die FeldbefreierInnen vom 2. Juni 2006 wurden direkt nach der Aktion eingesperrt.

Widerspruch

Gegen die Gewahrsamnahmen legten die Betroffenen Widerspruch ein. Auszüge aus dem Widerspruch eines "Feldbefreiers":

Zur Behauptung von Polizei und Amtsgericht, die Inhaftierung sei nötig, weil noch Teile des Genversuchsfeldes heil sind:
Würde das Antreffen auf frischer Tat im Sinne der vorgenannten polizeirechtlichen Vorschrift ausreichen, so könnte jeder beliebige Ladendieb, der auf frischer Tat angetroffen worden ist, in Gewahrsam genommen werden. Stets könnte damit argumentiert werden, dass in den Einzelhandelsgeschäften noch genug Ware vorhanden sei, um weitere Ladendiebstähle zu begehen oder solche fortzusetzen.

Zur Frage, ob überhaupt eine rechtswidrige Handlung vorlag, oder ob nicht der Genversuch rechtswidrig war:
Das Amtsgericht konnte in seinem Beschluss vom 03.06.2006 keine Feststellungen darüber treffen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Straftat begangen hat.
Dies ergibt sich auch nicht aus dem streitigen Vorbringen der Polizeibehörde.
Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer die genmanipulierten Pflanzen beschädigt bzw. zerstört hat. Darin könnte eine strafbare Sachbeschädigung gesehen werden, wenn der Beschwerdeführer rechtswidrig gehandelt hätte.
Die Rechtswidrigkeit der Handlung des Beschwerdeführers wird jedoch vorliegend durch die Tatbestandsmäßigkeit seines Handelns nicht indiziert.
Zur Frage der Rechtmäßigkeit des Anbaus der genmanipulierten Pflanzen auf dem Gelände der Justus-Liebig-Universität Gießen verhält sich der angefochtene Beschluss nicht.
Die Polizeibehörde hat zur Rechtmäßigkeit des Anbaus nichts vorgetragen. Soweit die Polizeibehörde behauptet, es handle sich um einen aus Bundesmitteln finanzierten Freisetzungsversuch der Justus-Liebig-Universität (Bl. 59 d. A.), folgt daraus nicht die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Es wird nicht einmal vorgetragen, dass für den die natürlichen Lebensgrundlagen gefährdenden Versuch die erforderliche Genehmigung vorliegt und welchen Inhalt diese ggf. hat (siehe auch Art. 20a GG).
Nach Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich um einen verfassungswidrigen und daher rechtswidrigen Eingriff, der die natürlichen Lebensgrundlagen mit unabsehbaren Folgen belastet und allein unter gewerbsmäßigen Gesichtpunkten erfolgt.
Der Beschwerdeführer beruft sich daher auf einen rechtfertigenden, jedenfalls aber entschuldigenden Notstand.
Der Anbau der manipulierten Pflanzen durch die Justus-Liebig-Universität Gießen erfolgt widerrechtlich. Beweis: Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen.
Der Feldversuch der Justus-Liebig-Universität Gießen, der von Herrn Dr. Karl-Heinz Kogel geleitet wird, hat unabsehbare negative Folgen für Mensch und Natur. Es ist mit einer massiven Schädigung der Lebensgrundlagen der in Mittelhessen lebenden Bevölkerung zu rechnen. Beweis: wie vor.
Dies gilt insbesondere, wenn es zu einer ungehinderten Fortpflanzung der genmanipulierten Pflanzen kommt. Beweis: wie vor.
Die von der Justus-Liebig-Universität unter Leitung von Herrn Dr. Karl-Heinz Kogel getroffenen Sicherungsmaßnahmen gegen eine unkontrollierte Fortpflanzung des genmanipulierten Pflanzenmaterials sind absolut unzureichend. Beweis: wie vor.
Unter diesen Umständen kann von einer Rechtmäßigkeit des Feldversuchs nicht die Rede sein.

Zur Frage, ob eine Inhaftierung "unerlässlich" und damit gerechtfertigt war:
Dem nunmehr noch einmal ausdrücklichen bestrittenen Vorbringen der Polizeibehörde kann nicht entnommen werden, dass die Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers unerlässlich war. Nicht nachvollziehbar ist auch die Feststellung des Amtsgerichtes, warum andere Möglichkeiten nicht erfolgversprechend "erschienen".
Zu dem insoweit relevanten Sachverhalt fehlt es bereits an einem konkreten Vortrag der Polizeibehörde. Feststellungen zur Unerlässlichkeit der Ingewahrsamnahme hat das Amtsgericht nicht getroffen.
Was das Amtsgericht in diesem Zusammenhang mit dem Begriff "erscheinen" gemeint hat, ist nicht nachvollziehbar. ...
Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes, sind die an der Feldbefreiungsaktion betroffenen Personen einschließlich des Beschwerdeführers auf frischer Tat betroffen worden, wie sie eine vermeidliche Straftat begingen.
Es stellt sich schon die Frage, ob dieser Sachverhalt ausreichte, um die Personen vorläufig festzunehmen. Eine vorläufige Festnahme wäre zur Feststellung der Personalien der Beteiligten in Frage gekommen.
Dem Akteninhalt kann jedoch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer der Behörde als Person bekannt ist und eine gesonderte Personalienfeststellung daher nicht erforderlich war.
Haftgründe lagen offensichtlich nicht vor.
Keinesfalls war im Übrigen die Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit "unerlässlich". ...
Der Polizeibehörde war die geplante Feldbefreiungsaktion spätestens seit dem 23.05.2006 bekannt. Wenn die Polizeibehörde anlässlich dieser Aktion die Begehung von Straftaten befürchtete, hätte sie darauf mit milderen Maßnahmen reagieren können.
Insbesondere wäre gegenüber dem Beschwerdeführer der Ausspruch einer Platzverweisung nach § 31 HSOG in Betracht gekommen.
Davon ging die Polizeibehörde höchst selbst aus. Dies ergibt sich aus folgendem Sachverhalt, den der Unterzeichner persönlich wahrgenommen hat:
Am 03.06.2006 fand vor dem Amtsgericht Gießen die Anhörung des Beschwerdeführers statt. An diesem Anhörungstermin nahmen für die Polizeibehörde die Herren Hofmann und Lutz teil. Sie führten Handakten der Polizeibehörde mit sich. In diesen Handakten befand sich eine Verfügung nach § 31 HSOG die Verfügung datierte vom 02.06.2006. Sie ist von Herrn Pompe als Bearbeiter vorbereitet worden. Damit sollte dem Beschwerdeführer untersagt werden, sich bis zum 31.08.2008 in einem im einzelnen bezeichneten Bereich der Stadt Gießen rund um das Versuchsfeld aufzuhalten.
Beweis: 1. Zeugnis des Herrn Hofmann, zu laden über die Polizeibehörde,
2. Zeugnis des Herrn Lutz, ebenfalls zu laden über die Polizeibehörde,
3. Zeugnis des Herrn Pompe, zu laden über die Polizeibehörde,
4. Vorlage der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfügung vom 02.06.2006 durch die Polizeibehörde.
Der Polizeibehörde war bewusst, dass mildere Maßnahmen in Betracht kamen. Beweis: wie vor.
Sie hätte zunächst den Platzverweis gegen den Beschwerdeführer erlassen können. Erst wenn der Beschwerdeführer den Platzverweis nicht beachtet hätte, hätte ggf. mit einer Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers reagiert werden können, sofern mildere Mittel nicht in Betracht gekommen wären.
Die Polizeibehörde hat nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ein Platzverweis als milderes Mittel von vorne herein aussichtslos gewesen wäre. Solche Umstände waren der Polizeibehörde auch nicht bekannt. Beweis: wie vor.
Insbesondere hat die Polizeibehörde nicht vorgetragen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gegen ihn ausgesprochene Platzverweise nicht beachtet hätte. Tatsächlich war das nicht der Fall. Beweis: wie vor.
Die bekannten Umstände sprechen dafür, dass die Polizeibehörde mildere Mittel bewusst nicht ergriffen hat, um den Beschwerdeführer mit der Ingewahrsamnahme zu bestrafen.
Solche Maßnahmen werden durch die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und die dort geltende Strafprozessordnung nicht gerechtfertigt. Die vom Beschwerdeführer wegen des Protestes gegen die Gefährdung und Zerstörung natürlicher Lebensgrundlagen erlittene Freiheitsentziehung war daher nicht rechtsmäßig.

Polizeistellungnahme zum Widerspruch (mit Kommentaren)



Die Behauptung "unerlässlich" erfolgt erneut ohne Begründung. Völlig erfunden ist die Sache mit der Harke.


Frei erfunden. Die Polizeibeamten stürzten sich wortlos ins Getümmel und zertrampelten viel der Gen-Gerste (danke schön dafür!).


Wiederholung der falschen Behauptung wie vorher ... und einfach mal so dahingeschrieben "Einem Platzverweis hätte er nicht Folge geleistet". Begründung? Braucht die Gießener Polizei nicht ...

Beschluss des Landgerichtes Gießen

Beschluss des Landgerichtes Gießen zum Unterbindungsgewahrsam nach der Feldbefreiung (24.8.2006, Az. 7 T 241/06)



Außerdem: Zur Frage des Notstandes hatte eine Rechtsanwalt einiges vorgetragen. Das Gericht beschloss dazu Ablehnendes. Siehe hier ...

Presse-Echo zur teilweisen Feststellung der Rechtswidrigkeit

(anklicken für größere Darstellung)

Die Überprüfung der weiteren Gewahrsamstage

Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung

Nach dem Beschluss des Landgerichts hat einer der Beteiligten, dessen Gewahrsam für rechtswidrig erklärt wurde, Strafanzeige gestellt. Auszug:


Weiterer Beschwerdeweg

Das Landgericht hatte nur die erste Phase des Unterbindungsgewahrsams für rechtswidrig erklärt. Für den Rest gingen die Betroffenen in die nächste Instanz - schließlich wirkt es äußerst seltsam, wenn eine rechtswidrige Haft einfach in eine rechtmäßige übergehen kann.

Das Polizeipräsidium Mittelhessen nahm dazu wiederum Stellung und bejammerte, dass sie sich doch so bemüht hätten. Es könne doch nicht sein, dass etwas rechtswidrig ist, obwohl sie sich bemüht hätten. Das macht ein bemerkenswertes Rechtsverständnis auf. Eine Inhaftierung soll demnach rechtmäßig sein, wenn sie zwar rechtswidrig (in diesem Fall sogar verfassungswidrig) ist, aber die Polizei sich bemüht hätte, es anders zu machen. Sprich: Der beste Fall für die Polizei ist, wenn ihr Handeln (mangels Erreichbarkeit von RichterInnen) gar nicht überprüft wird. Dann darf sie - so ihre eigene Rechtseinschätzung - machen, was sie will. Auszüge aus dem Schreiben:

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Überall

Ein "Umweltexperte" der Bürgerrechts-Partei FDP kann von Staatsautorität gar nicht genug kriegen
Auszug aus einem ddp-Text, dokumentiert in der Markenpost am 1.2.2008

Nach Ansicht des Umweltexperten der FDP-Landtagsfraktion, Tino Günther, soll jeder Landwirt selbst entscheiden, was er anbaut. Unter Verweis auf einen Aufruf der Initiative «Gendreck weg!» forderte er zugleich Minister Wöller auf, gegen 300 im Internet organisierte «Feldbefreier» vorzugehen.

GROSSBRITANNIEN: KRIMINALISIERUNG VON PROTESTEN
Ein heimlich eingeführtes Gesetz, das angeblich Frauen vor Stalkern schützen soll, wird bereits zur Unterdrückung von friedlichen Protesten benutzt, berichtete George Monbiot. Unter Verwendung dieses "Gesetzes zum Schutz vor Belästigung" (1997) hat das Energieunternehmen RWE npower eine gerichtliche Verfügung gegen einige Dörfler aus Oxfordshire erhalten, die friedlich gegen dessen Plan, einen örtlichen See mit Flugasche aufzufüllen, protestiert hatten. Wer gegen diese Verfügung verstößt, dem drohen fünf Jahre Gefängnis.
Um so eine gerichtliche Verfügung zu erhalten muss ein Unternehmen lediglich darlegen, dass sich jemand durch die Protestierenden "beunruhigt oder besorgt" fühlt - eine Anforderung, die so vage ist, dass sie fast alles bedeuten kann. Um dem Ganzen die Krone aufzusetzen, wurden die Namen der Demonstranten aus Oxfordshire auf eine Liste von "Verfügungen des Obersten Gerichts im Zusammenhang mit inländischen Kampagnen gegen Extremisten" gesetzt. Dies erfolgte durch die "National Extremism Tactical Co-ordination Unit" (Netcu), einer Polizeieinheit, die der Bekämpfung von Extremisten dient. Einem Mann, der seinen Namen von dieser Liste entfernt sehen wollte, wurde dies verweigert.
Die "National Extremism Tactical Co-ordination Unit" behauptet, dass inländischer Extremismus "meist verbunden ist mit eindimensionalen Protesten, wie Tierrechten, Anti-Kriegs-, Anti-Globalisierungs- and Anti-Gentech Protesten." Aber mit Ausnahme von Tierrechtsprotesten sind diese Kampagnen in Großbritannien fast ausschließlich friedlich gewesen. Mehr ...

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