Staatsmacht und Widerstand
Genlobby schützen, KritikerInnen ausschalten
Bestrafen ++ Verbieten ++ Einschüchtern ++ Genlobby schützen ++ Links
Prozessserie gegen GentechnikgegnerInnen
- Tüchtige Justiz im Dienste der Gentechnikmafia: Strafprozesse gegen KritikerInnen in Sachsen-Anhalt
- Prozess wegen kritischem Transparent in Berlin
Ab hinter Gitter: Strafverfahren gegen 2006er-FeldbefreierInnen und Umfeld
- Extra-Seite zum Prozess in Gießen
Protest behindern: Zivil- und Verwaltungsgerichte verhängen Protestverbote
- Maulkörbe und mehr
Schutzhaft: Einschüchtern mit Tradition
Dokumentation zum Gewahrsam am Gengerstenfeld 2006
Die FeldbefreierInnen vom 2. Juni 2006 wurden direkt nach der Aktion eingesperrt.
Widerspruch gegen die Gewahrsamnahmen legten die Betroffenen Widerspruch ein. Aus dem Widerspruch eines "Feldbefreiers":
Zur Behauptung von Polizei und Amtsgericht, die Inhaftierung sei nötig, weil noch Teile des Genversuchsfeldes heil sind:
Würde das Antreffen auf frischer Tat im Sinne der vorgenannten polizeirechtlichen Vorschrift ausreichen, so könnte jeder beliebige Ladendieb, der auf frischer Tat angetroffen worden ist, in Gewahrsam genommen werden. Stets könnte damit argumentiert werden, dass in den Einzelhandelsgeschäften noch genug Ware vorhanden sei, um weitere Ladendiebstähle zu begehen oder solche fortzusetzen.
Zur Frage, ob überhaupt eine rechtswidrige Handlung vorlag, oder ob nicht der Genversuch rechtswidrig war:
Das Amtsgericht konnte in seinem Beschluss vom 03.06.2006 keine Feststellungen darüber treffen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Straftat begangen hat.
Dies ergibt sich auch nicht aus dem streitigen Vorbringen der Polizeibehörde.
Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer die genmanipulierten Pflanzen beschädigt bzw. zerstört hat. Darin könnte eine strafbare Sachbeschädigung gesehen werden, wenn der Beschwerdeführer rechtswidrig gehandelt hätte.
Die Rechtswidrigkeit der Handlung des Beschwerdeführers wird jedoch vorliegend durch die Tatbestandsmäßigkeit seines Handelns nicht indiziert.
Zur Frage der Rechtmäßigkeit des Anbaus der genmanipulierten Pflanzen auf dem Gelände der Justus-Liebig-Universität Gießen verhält sich der angefochtene Beschluss nicht.
Die Polizeibehörde hat zur Rechtmäßigkeit des Anbaus nichts vorgetragen. Soweit die Polizeibehörde behauptet, es handle sich um einen aus Bundesmitteln finanzierten Freisetzungsversuch der Justus-Liebig-Universität (Bl. 59 d. A.), folgt daraus nicht die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Es wird nicht einmal vorgetragen, dass für den die natürlichen Lebensgrundlagen gefährdenden Versuch die erforderliche Genehmigung vorliegt und welchen Inhalt diese ggf. hat (siehe auch Art. 20a GG).
Nach Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich um einen verfassungswidrigen und daher rechtswidrigen Eingriff, der die natürlichen Lebensgrundlagen mit unabsehbaren Folgen belastet und allein unter gewerbsmäßigen Gesichtpunkten erfolgt.
Der Beschwerdeführer beruft sich daher auf einen rechtfertigenden, jedenfalls aber entschuldigenden Notstand.
Der Anbau der manipulierten Pflanzen durch die Justus-Liebig-Universität Gießen erfolgt widerrechtlich. Beweis: Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen.
Der Feldversuch der Justus-Liebig-Universität Gießen, der von Herrn Dr. Karl-Heinz Kogel geleitet wird, hat unabsehbare negative Folgen für Mensch und Natur. Es ist mit einer massiven Schädigung der Lebensgrundlagen der in Mittelhessen lebenden Bevölkerung zu rechnen. Beweis: wie vor.
Dies gilt insbesondere, wenn es zu einer ungehinderten Fortpflanzung der genmanipulierten Pflanzen kommt. Beweis: wie vor.
Die von der Justus-Liebig-Universität unter Leitung von Herrn Dr. Karl-Heinz Kogel getroffenen Sicherungsmaßnahmen gegen eine unkontrollierte Fortpflanzung des genmanipulierten Pflanzenmaterials sind absolut unzureichend. Beweis: wie vor.
Unter diesen Umständen kann von einer Rechtmäßigkeit des Feldversuchs nicht die Rede sein.
Zur Frage, ob eine Inhaftierung "unerlässlich" und damit gerechtfertigt war:
Dem nunmehr noch einmal ausdrücklichen bestrittenen Vorbringen der Polizeibehörde kann nicht entnommen werden, dass die Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers unerlässlich war. Nicht nachvollziehbar ist auch die Feststellung des Amtsgerichtes, warum andere Möglichkeiten nicht erfolgversprechend "erschienen".
Zu dem insoweit relevanten Sachverhalt fehlt es bereits an einem konkreten Vortrag der Polizeibehörde. Feststellungen zur Unerlässlichkeit der Ingewahrsamnahme hat das Amtsgericht nicht getroffen.
Was das Amtsgericht in diesem Zusammenhang mit dem Begriff "erscheinen" gemeint hat, ist nicht nachvollziehbar. ...
Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes, sind die an der Feldbefreiungsaktion betroffenen Personen einschließlich des Beschwerdeführers auf frischer Tat betroffen worden, wie sie eine vermeidliche Straftat begingen.
Es stellt sich schon die Frage, ob dieser Sachverhalt ausreichte, um die Personen vorläufig festzunehmen. Eine vorläufige Festnahme wäre zur Feststellung der Personalien der Beteiligten in Frage gekommen.
Dem Akteninhalt kann jedoch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer der Behörde als Person bekannt ist und eine gesonderte Personalienfeststellung daher nicht erforderlich war.
Haftgründe lagen offensichtlich nicht vor.
Keinesfalls war im Übrigen die Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit "unerlässlich". ...
Der Polizeibehörde war die geplante Feldbefreiungsaktion spätestens seit dem 23.05.2006 bekannt. Wenn die Polizeibehörde anlässlich dieser Aktion die Begehung von Straftaten befürchtete, hätte sie darauf mit milderen Maßnahmen reagieren können.
Insbesondere wäre gegenüber dem Beschwerdeführer der Ausspruch einer Platzverweisung nach § 31 HSOG in Betracht gekommen.
Davon ging die Polizeibehörde höchst selbst aus. Dies ergibt sich aus folgendem Sachverhalt, den der Unterzeichner persönlich wahrgenommen hat:
Am 03.06.2006 fand vor dem Amtsgericht Gießen die Anhörung des Beschwerdeführers statt. An diesem Anhörungstermin nahmen für die Polizeibehörde die Herren Hofmann und Lutz teil. Sie führten Handakten der Polizeibehörde mit sich. In diesen Handakten befand sich eine Verfügung nach § 31 HSOG die Verfügung datierte vom 02.06.2006. Sie ist von Herrn Pompe als Bearbeiter vorbereitet worden. Damit sollte dem Beschwerdeführer untersagt werden, sich bis zum 31.08.2008 in einem im einzelnen bezeichneten Bereich der Stadt Gießen rund um das Versuchsfeld aufzuhalten.
Beweis: 1. Zeugnis des Herrn Hofmann, zu laden über die Polizeibehörde,
2. Zeugnis des Herrn Lutz, ebenfalls zu laden über die Polizeibehörde,
3. Zeugnis des Herrn Pompe, zu laden über die Polizeibehörde,
4. Vorlage der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfügung vom 02.06.2006 durch die Polizeibehörde.
Der Polizeibehörde war bewusst, dass mildere Maßnahmen in Betracht kamen. Beweis: wie vor.
Sie hätte zunächst den Platzverweis gegen den Beschwerdeführer erlassen können. Erst wenn der Beschwerdeführer den Platzverweis nicht beachtet hätte, hätte ggf. mit einer Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers reagiert werden können, sofern mildere Mittel nicht in Betracht gekommen wären.
Die Polizeibehörde hat nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ein Platzverweis als milderes Mittel von vorne herein aussichtslos gewesen wäre. Solche Umstände waren der Polizeibehörde auch nicht bekannt. Beweis: wie vor.
Insbesondere hat die Polizeibehörde nicht vorgetragen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gegen ihn ausgesprochene Platzverweise nicht beachtet hätte. Tatsächlich war das nicht der Fall. Beweis: wie vor.
Die bekannten Umstände sprechen dafür, dass die Polizeibehörde mildere Mittel bewusst nicht ergriffen hat, um den Beschwerdeführer mit der Ingewahrsamnahme zu bestrafen.
Solche Maßnahmen werden durch die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und die dort geltende Strafprozessordnung nicht gerechtfertigt. Die vom Beschwerdeführer wegen des Protestes gegen die Gefährdung und Zerstörung natürlicher Lebensgrundlagen erlittene Freiheitsentziehung war daher nicht rechtsmäßig.
Polizeistellungnahme zum Widerspruch
![]()
Die Behauptung "unerlässlich" erfolgt erneut ohne Begründung. Völlig erfunden ist die Sache mit der Harke.
Frei erfunden. Die Polizeibeamten stürzten sich wortlos ins Getümmel und zertrampelten viel der Gen-Gerste (danke schön dafür!).
![]()
Wiederholung der falschen Behauptung wie vorher ... und einfach mal so dahingeschrieben "Einem Platzverweis hätte er nicht Folge geleistet". Begründung? Braucht die Gießener Polizei nicht ...
Beschluss des Landgerichtes Gießen zum Unterbindungsgewahrsam nach der Feldbefreiung (24.8.2006, Az. 7 T 241/06)
![]()
Außerdem: Zur Frage des Notstandes hatte eine Rechtsanwalt einiges vorgetragen. Das Gericht beschloss dazu Ablehnendes. Siehe hier ...
Presse-Echo zur teilweisen Feststellung der Rechtswidrigkeit (anklicken für größere Darstellung)
Weiterer Beschwerdeweg
Das Landgericht hatte nur die erste Phase des Unterbindungsgewahrsams für rechtswidrig erklärt. Für den Rest gingen die Betroffenen in die nächste Instanz - schließlich wirkt es äußerst seltsam, wenn eine rechtswidrige Haft einfach in eine rechtmäßige übergehen kann.
Das Polizeipräsidium Mittelhessen nahm dazu wiederum Stellung und bejammerte, dass sie sich doch so bemüht hätten. Es könne doch nicht sein, dass etwas rechtswidrig ist, obwohl sie sich bemüht hätten. Das macht ein bemerkenswertes Rechtsverständnis auf. Eine Inhaftierung soll demnach rechtmäßig sein, wenn sie zwar rechtswidrig (in diesem Fall sogar verfassungswidrig) ist, aber die Polizei sich bemüht hätte, es anders zu machen. Sprich: Der beste Fall für die Polizei ist, wenn ihr Handeln (mangels Erreichbarkeit von RichterInnen) gar nicht überprüft wird. Dann darf sie - so ihre eigene Rechtseinschätzung - machen, was sie will. Aus dem Schreiben:
Seite 2
Seite 3
Seite 3
Seite 4
Seite 4
Seite 5
- Urteil des Landgerichts Rostock am 3.6.2007 zu einem ähnlichen Fall: Gewahrsam rechtswidrig!
Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung
Nach dem Beschluss des Landgerichts hat einer der Beteiligten, dessen Gewahrsam für rechtswidrig erklärt wurde, Strafanzeige gestellt. Auszug:
Theatergruppe nervt: Festnehmen!
Lieber mal einmal mehr festnehmen als einmal weniger - nach diesem Motto handelt die Polizei auch anderswo. Die Blindheit führt aber manchmal zu offensichtlichen Pannen. So bei der großen Feldbefreiungsaktion im Oderbruch (Juli 2007). Die Polizei nahm schon vor der Attacke auf ein Maisfeld einen "Reporter" der Straßentheatergruppe Mars-TV fest. Der hatte einen Maiskolben als Mikrophon dabei. Er wurde wie die späteren FeldbefreierInnen und weitere Unbeteiligte stundenlang festgehalten und nervte die BeamtInnen durch weitere Theatereinlagen der Marke "MarsTV". Am Ende hatte die Polizei den Überblick verloren - und der Widerspruch des Betroffenen zu seiner Verhaftung machte dann die Kiste zu: Die Polizei behauptete, er sei auf dem Maisfeld verhaftet worden, hätte dort MON810-Mais zertrampelt und den Maiskolben von dort mitgebracht. Nicht dass das eine schlechte Aktion gewesen wäre - aber der Betroffene hat ein ziemlich gutes Alibi: Er war zu der fraglichen Zeit schon in Haft. Die Polizei hat nun aber ein Problem: Wenn sie so offensichtlich Beschuldigungen aus dem Bauch heraus erhebt, dürften alle anderen Anklagen auch wenig wert sein.
Aus dem Schreiben des Polizeipräsidiums Frankfurt/Oder (S. 1 oben, S. 2 unten)

Doch der Betroffene reichte Klage ein - und so musste die Polizei, die offensichtlich genau wusste, wie rechtswidrig ihr Verhalten war, Zug um Zug einräumen, dass sie falsch handelte, um eine Niederlage vor Gericht zu verhindern. Das sang- und klanglose Ende folgte am 19.2.2008 in einem Schreiben des Polizeipräsidiums Frankfurt/Oder:
Überall
- BUNDESWEHR-Spähpanzer schützten Genmais (Spiegel-Online am 21.7.2007)
Ein "Umweltexperte" der Bürgerrechts-Partei FDP kann von Staatsautorität gar nicht genug kriegen
Aus einem ddp-Text, dokumentiert in der Markenpost am 1.2.2008
Nach Ansicht des Umweltexperten der FDP-Landtagsfraktion, Tino Günther, soll jeder Landwirt selbst entscheiden, was er anbaut. Unter Verweis auf einen Aufruf der Initiative «Gendreck weg!» forderte er zugleich Minister Wöller auf, gegen 300 im Internet organisierte «Feldbefreier» vorzugehen.GROSSBRITANNIEN: KRIMINALISIERUNG VON PROTESTEN
Ein heimlich eingeführtes Gesetz, das angeblich Frauen vor Stalkern schützen soll, wird bereits zur Unterdrückung von friedlichen Protesten benutzt, berichtete George Monbiot. Unter Verwendung dieses "Gesetzes zum Schutz vor Belästigung" (1997) hat das Energieunternehmen RWE npower eine gerichtliche Verfügung gegen einige Dörfler aus Oxfordshire erhalten, die friedlich gegen dessen Plan, einen örtlichen See mit Flugasche aufzufüllen, protestiert hatten. Wer gegen diese Verfügung verstößt, dem drohen fünf Jahre Gefängnis.
Um so eine gerichtliche Verfügung zu erhalten muss ein Unternehmen lediglich darlegen, dass sich jemand durch die Protestierenden "beunruhigt oder besorgt" fühlt - eine Anforderung, die so vage ist, dass sie fast alles bedeuten kann. Um dem Ganzen die Krone aufzusetzen, wurden die Namen der Demonstranten aus Oxfordshire auf eine Liste von "Verfügungen des Obersten Gerichts im Zusammenhang mit inländischen Kampagnen gegen Extremisten" gesetzt. Dies erfolgte durch die "National Extremism Tactical Co-ordination Unit" (Netcu), einer Polizeieinheit, die der Bekämpfung von Extremisten dient. Einem Mann, der seinen Namen von dieser Liste entfernt sehen wollte, wurde dies verweigert.
Die "National Extremism Tactical Co-ordination Unit" behauptet, dass inländischer Extremismus "meist verbunden ist mit eindimensionalen Protesten, wie Tierrechten, Anti-Kriegs-, Anti-Globalisierungs- and Anti-Gentech Protesten." Aber mit Ausnahme von Tierrechtsprotesten sind diese Kampagnen in Großbritannien fast ausschließlich friedlich gewesen. Mehr ...
Einschüchtern, überwachen ...
Nicht nur viele Polizeieinsätze und Gerichtsverfahren prägen das Geschehen. Vor allem in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhat haben sich auch höhere Ebenen, z.B. Landeskriminalamt und Verfassungsschutz darum gekümmert, dass die Konzerne ihren Profiten ungestörter nachgehen können.
Rechts: Auszug aus dem Verfassungsschutzbericht 2009 des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Der Staat und seine willigen VollstreckerInnen - sichere Bank für die Gentechnik
- Alle Anträge für gentechnische Experimente, die an die staatliche Genehmigungsbehörde gestellt werden, werden auch genehmigt. Regelmäßig verfügt dieses für Verbraucherschutz zuständige Amt sogar noch einen sofortigen Vollzug, damit Einwendungen und Klagen von AnwohnerInnen, LandwirtInnen und anderen keine Chance haben. Die geballte Macht und das Instrumentarium des Staates für die GenpfuscherInnen. Kein Wunder: Die Beamten in der Genehmigungsbehörde sind mit den Konzernen eng verfilzt.
- Riesige Geldmengen fließen in die Agro-Gentechnik - viel mehr als für alle anderen Bereiche zusammen. Das macht deutlich: Der Staat will um jeden Preis diese Technik durchsetzen. Für wen? 80 Prozent der Menschen sind dagegen - wirkungslos.
- Aktionen gegen die Gentechnik werden von großen Polizeiaufgeboten, oftmals zudem von Feuerwehr, Ordnungsämtern usw. attackiert. Im Jahr 2009 wurden alle Feldbesetzungen sofort oder nach kurzer Zeit geräumt und der Gentechnik damit der Weg freigemacht.
- Anzeigen wegen Betrugs bei Fördermitteln, Hinweise an Rechnungshöfe und Genehmigungsbehörden hatten bislang niemals auch nur irgendeine Wirkung. Die GentechnikerInnen können jedes Recht brechen, jeden Steuereuro veruntreuen und die Sicherheitsauflagen missachten. Es wird niemanden geben, der sie offiziell stoppt. Dokumentiert ist das gut für das Gießener Gengerstenfeld - welches seit 2009 in der Nähe von Rostock in der gleichen Weise (Staatsmacht gegen BürgerInnen) durchgesetzt wird.
- Im Sommer 2011 fielen FeldbefreierInnen Unterlagen in die Hand, in der FeldbewacherInnen vor einem Aktivisten gewarnt wurden, weil der immer unangenehme Fragen usw. stelle. Außerdem stand dort: "Wichtig: Herr Bergstedt schreckt nicht vor Gewalt gegenüber dem
Bewachungsobjekt oder dem Bewachungspersonal zurück." Dumm nur: Es gibt keinerlei Nachweis, dass der Benannte jemals Gewalt gegen Wachschützer angewendet hätte oder dieses befürworten würde. Also ein klarer Fall von übler Nachrede - eine verunglimpfende, falsche Tatsachenbehauptung. Doch die Staatsanwaltschaft Rostock (zuständig, weil der Autor Jens Hübner als Chef der Wachschutzfirma ABS dort beheimatet ist), stelle das Verfahren ein. Das sei nur eine Wertung, in der Formulierung stecke keine Tatsachenbehauptung. So funktioniert gerichtete Justiz: Die einen verfolgen, die anderen schützen.
- Strafanzeige am 29.7.2011 (mit Auszug des Belegs)
- Einstellung am 29.8.2011
- Beschwerde gegen Einstellung am 13.9.2011 ++ erneute Einstellung am 27.2.2012
- Verwaltungsgericht Magdeburg schützt absurde Null-Personen-Demo in Üplingen!
Während des InnoPlanta-Forums 2011 meldeten die GentechnikbefürworterInnen eine eigene Demo an - direkt vor ihrer Einfahrt. Doch vor Ort wurde schnell erkennbar, dass die nur einem Ziel diente: Die kritische Demo auf Distanz zu halten. Meist war nur eine oder gar keine Person anwesend. Das aber ist nach Bundesverfassungsgericht keine Demo. Versuche, eine kritische Versammlung auf der Fläche durchzusetzen, scheiterten mehrfach - einmal setzte die Polizei per Prügel die leere Fläche durch. Dagegen klagte der Betroffene. Die Versammlungsbehörde dachte sich einiges aus, um sich aus der Affäre zu ziehen (Schreiben vom 15.11.2011). Vorab hatte schon die damals vor Ort anwesende MitarbeiterIn ihre Gedanken zu Papier gebracht. Das Verwaltungsgericht bezog am 2.3.2012 eindeutig und einseitig Stellung: In Sachsen-Anhalt sind auch Null-Personen-Demos geschützt - wenn sie der richtigen Sache dienen ... der Kläger legte am 10.3.2012 Beschwerde ein.
Links
- Demoverbot: Am 2.6.2006 wurde die Mahnwache in der Nähe des Gengerstenfeldes verboten und geräumt
- Rechtstipps-Seite
- Spezielle Seiten: Rechtfertigender Notstand ++ Notstand bei Genfeldern ++ Gewahrsam ++ Widersprüche ++ Akteneinsicht





Seite 2
Seite 3
Seite 3
Seite 4
Seite 4
Seite 5