Das „Sicherheitspaket II“ von Bundesinnenminister Otto
Schily soll am Freitag im Bundestag abschließend beraten werden.
Rolf Gössner, Bremer Rechtsanwalt, Publizist und parlamentarischer
Berater bündnisgrüner und PDS-Fraktionen in Landtagen und Bundestag,
hat Mitte Oktober mit dem Aufruf „Zeit zum Widerspruch“ bei den Bürgerrechtsgruppen
dafür geworben, sich mit vereinten Kräften in die Debatte einzumischen.
Die FR dokumentiert gekürzt eine Expertise Gössners, deren Grundzüge
der Autor in einer Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestags am
7. November vorgetragen hat.
Ein in den letzten Monaten viel gehörter Satz klingt
immer deutlicher wie eine unheilvolle Drohung: Nach dem 11. September 2001
werde nichts mehr so sein wie zuvor. Nicht nur eine kriegerische Drohung
nach außen mit militärischen Schlägen gegen den internationalen
„terroristischen Feind“. Nein, auch eine innenpolitische Drohung, die sich
auf ein ganzes Arsenal neuer Sicherheitsinstrumente stützen kann,
die - mit wenigen Ausnahmen - der Bevölkerung keineswegs mehr Sicherheit
bringen, stattdessen die Bürgerrechte und liberal-rechtsstaatliche
Prinzipien dramatisch einzuschränken drohen. Die gegen Tausende Zivilpersonen
verübten Selbstmord-Anschläge in den USA lösten eine Welle
der Trauer, der Solidarität und Hilfsbereitschaft aus - aber auch
Unsicherheit, Angst, Gewaltfantasien und Verfolgungseifer, die nicht zuletzt
Politiker und Sicherheitsstrategen erfasst haben. (. . .)
Otto Schilys Sicherheitsaktionismus, der sich in zwei
Sicherheitspaketen manifestiert, kommt dieser Stimmungslage offenbar entgegen
- nach dem Motto: „Seht her, wir tun etwas und haben die Lage im Griff.“
Gleichzeitig wird den Hardlinern der CDU/CSU auf ihrem ureigenen Terrain
der „inneren Sicherheit“ der Wind aus den Segeln genommen. Die Stunde der
autoritären Sicherheitsstrategen hat jedenfalls geschlagen - und damit
womöglich das letzte Stündlein eines ohnehin schon kräftig
gerupften liberalen demokratischen Rechtsstaates.
Vor jeglicher Gesetzesverschärfung wäre eigentlich
zuerst zu fragen:
Kann die neue Gefahrenlage denn nicht mit den bereits
geltenden Gesetzen und den zur Bekämpfung von Terrorismus und „Organisierter
Kriminalität“ bereits in den vergangenen Jahrzehnten erweiterten Sicherheitsmaßnahmen
bewältigt werden?
Die „innere Sicherheit“ beginnt hier zu Lande wahrlich
nicht bei null, sondern befindet sich auf einem hohen Niveau. Die Bundesrepublik
kennt ein ausdifferenziertes System von Anti-Terror-Regelungen mit zahlreichen
Sondereingriffsbefugnissen für Polizei, Justiz und Geheimdienste,
kennt die Raster- und Schleppnetzfahndung, verdachtsunabhängige „Schleierfahndungen“,
eine Fülle von Abhör- und Kontrollmöglichkeiten, darunter
der „Große Lauschangriff“ in und aus Wohnungen; nicht zu vergessen
die seit Jahren verschärfte Ausländerüberwachung, geheime
Ausforschungsmethoden vom eingeschleusten Verdeckten Ermittler über
angeworbene V-Leute bis hin zum agent provocateur.
Wir haben also bereits eine große Fülle von
teilweise hoch problematischen Regelungen, angelegt auf Vorrat - sozusagen
für den ganz normalen Ausnahmezustand. Die Privat- und Intimsphäre
ist bereits seit längerem in Gefahr, die Unschuldsvermutung ebenfalls.
Das hängt unter anderem mit der Präventiv-Entwicklung des Polizeirechts
zusammen, wonach immer mehr vollkommen unverdächtige Menschen polizeipflichtig
und in Ermittlungsmaßnahmen involviert werden.
Beispiele: die verdachtsunabhängige „Schleierfahndung“
oder die Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Aber auch andere
rechtsstaatliche Prinzipien werden zunehmend ausgehebelt, wie etwa das
verfassungskräftige Gebot der Trennung von Geheimdiensten und Polizei
- immerhin eine Konsequenz aus den bitteren Erfahrungen mit der Gestapo,
die sowohl nachrichtendienstlich als auch vollziehend tätig war. Eine
solche unkontrollierbare Machtkonzentration sollte in der Bundesrepublik
mit geeigneten Vorkehrungen von vornherein verhindert werden - diese Not-wendigkeit
bestätigen nicht zuletzt auch die Erfahrungen mit der Stasi. Doch
längst ist diese Trennung in der Praxis stark durchlöchert und
würde mit den neuen Sicherheitsgesetzen praktisch ausgehebelt.
Eine zweite Frage müsste beantwortet werden: Sollte
es trotz dieser bereits erfolgten Entgrenzung polizeilicher und geheimdienstlicher
Befugnisse tatsächlich noch gravierende Sicherheitslücken und
Gesetzesdefizite in jenem Ausmaß geben, wie es die vorgelegten „Anti-Terror“-Pakete
nahe legen, und wie sind diese Maßnahmen zu beurteilen?
Neben sinnvollen oder zumindest nachvollziehbaren Vorhaben
- wie der
Verbesserung der Flugsicherheit oder der verschärften
Kontrolle
internationaler Geldströme - sind in den Sicherheitspaketen
auch so
prekäre Schritte, wie
Es scheint, als befänden wir uns in einem nicht
erklärten Ausnahmezustand, in dem die Kompetenzen und Befugnisse aller
Sicherheitsorgane erweitert, die Trennungslinien zwischen Polizei und Geheimdiensten
(aber auch dem Militär) tendenziell beseitigt werden, ganze Bevölkerungsgruppen
zu potenziellen Sicherheitsrisiken mutieren, ganze Lebensbereiche problematischen
Rasterfahndungen unterzogen werden und die Unschuldsvermutung einer Art
Beweislastumkehr weicht.
I.
1. Beispiel: Rasterfahndung - ein bewährtes „Anti-Terror“-Instrument?
In nahezu allen Bundesländern wurden inzwischen Rasterfahndungen
durchgeführt, um so genannte Schläfer ausfindig zu machen. Dabei
geht es nicht um die Suche nach Straftätern wegen bereits begangener
Straftaten, wie der Begriff „Fahndung“ nahe legt, sondern um eine Präventivmaßnahme
nach den Polizeigesetzen, mit der künftige terroristische Gewaltverbrechen
verhindert werden sollen. Diese Maßnahme, so die richterlich bestätigten
Anordnungen, sei erforderlich „zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
für Leib, Leben oder Freiheit einer Person“ (so die Voraussetzungen
nach Polizeigesetz). Die Gefahr drohe „in Form von terroristischen Gewaltakten
extremistischer islamistischer Gruppierungen“ - obwohl doch selbst laut
Bundesinnenminister Schily Polizei- und Geheimdienstbehörden immer
wieder betont haben, dass es keine Anhaltspunkte für Anschläge
in der Bundesrepublik gäbe.
„Gegenwärtige Gefahr“ stellt die „höchste Steigerungsform
des Gefahrenbegriffs“ im Polizeirecht dar - ein Schadenseintritt für
die genannten Rechtsgüter muss also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
unmittelbar oder zumindest in allernächster Zeit bevorstehen.
Dafür gab und gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte.
Gleichwohl behauptet etwa das Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom
29.10.01) in seiner Abweisung einer Beschwerde von betroffenen Personen:
Die Gefahr ergebe sich „bereits daraus, dass seitens der Bundesregierung
die uneingeschränkte Solidarität - ggf. auch mit militärischen
Mitteln - mit dem Vorgehen der Vereinigten Staaten wiederholt bekundet
wurde - und dass seitens der hinter den Anschlägen vom 11. 09. . .
. vermuteten Organisation spätestens seit der Militäraktion gegen
Afghanistan Vergeltungsschläge gegen die an den militärischen
Aktionen beteiligten Staaten angekündigt wurden.“ (...) Dem Amtsgericht
Wiesbaden (26.09.01, Az. 71 Gs 531/01) reicht als Zusatzargu-ment für
die Gefahrenannahme schon, dass mit einer „Vielzahl von Demonstrationen
unter großer Beteiligung der in Deutschland lebenden muslimischen
Bevölkerung zu rechnen“ sei, falls es auf Grund der Militärschläge
gegen Afghanistan zu vielen Opfern unter der Zivilbevölkerung komme.
Es seien Gewalttaten durch extremistisch islamische Kreise „einzukalkulieren“
und schwere Straftaten bis hin zu terroristischen Straftaten durch fanatisierte
Einzeltäter und Kleingruppen „in Betracht zu ziehen“. Vager geht‘s
nimmer - von wegen „gegenwärtige Gefahr“ (die Thüringer Landesregierung
will diesem Dilemma dadurch entgehen, dass sie die Hürde für
die Rasterfahndung entsprechend herunterschraubt).
Gesucht werden mit dieser Computerfahndung entsprechend
einem vom BKA erarbeiteten Täterprofil der drei Selbstmordattentäter
aus Hamburg vorrangig:
Die Suchraster etwa der Landeskriminalämter Berlin,
Hessen und Nordrhein-Westfalen unterscheiden sich in Grobheit bzw. Restriktion
durchaus. So gehen die „Kriterien der Personenselektion“ (so heißt
das wirklich) nach dem NRW-Rasterfahndungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf
vom 2. 10. 01 über die Suchraster anderer Bundesländer (etwa
Hessen) weit hinaus: Sie betreffen zunächst die personenbezogenen
Daten aller männlichen Einwohner und aller männlichen Studenten
des Landes, die einer bestimmten Altersgruppe angehören, gleich welcher
Staats- und Religionszugehörigkeit.
Die präventive Suche nach sich unverdächtig
verhaltenden potenziellen Tätern - entlang einem geradezu absurden
„Schläfer-Täterprofil“ - läuft zwangsläufig auf ein
Durchrastern ganzer Lebensbereiche nach groben Kriterien hinaus. Um an
die personenbezogenen Daten der gesuchten Personen zu gelangen, werden
zunächst öffentliche und private Einrichtungen verpflichtet,
ihre Datenbestände, die dem Suchraster entsprechen, an die Polizeibehörden
herauszugeben.
Bei den Rasterfahndungen unserer Tage sind das insbesondere
Hochschulen, Unternehmen zur Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen, Unternehmen
der Atomenergie, des öffentlichen Nahverkehrs, Fluggesellschaften,
Sicherheitsdienste, Reinigungsfirmen, Meldebehörden und das Ausländerzentralregister.
Diese Stellen können zur Herausgabe der Datensätze auch gezwungen
werden.
Diese Fremddateien werden nun von den Polizeibehörden
entsprechend dem Suchraster elektronisch durchforstet und mit dem polizeieigenen
Datenbestand abgeglichen. Was dabei kriminalistisch gesehen besonders interessiert:
die Auslese, der Daten-„Bodensatz“, der im Raster hängenbleibt - also
die Datensätze von jenen Personen, auf die die Suchmerkmale zutreffen.
Diese Personen gelten von nun an qua elektronischer „Personenselektion“
als qualifiziert verdächtig, obwohl gegen sie absolut nichts vorliegt.
Die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung verkehrt sich
so in eine generelle Schuldvermutung per Computerausdruck. Und das betrifft
Hunderte, ja Tausende: Allein die Rasterfahndung an den Hochschulen NRWs
hat zu 10 000 Recherchefällen geführt. Unter kriminalistischen
Gesichtspunkten eher ein Desaster, das von der Polizei kaum zu bewältigen
sein dürfte.
Denn die dem Raster entsprechend „verdächtigen“
Personen müssen daraufhin „handverlesen“ werden - wobei es im Verlauf
der gezielten individuellen Überprü-fung durch Polizei oder Verfassungsschutz
passieren kann, dass die Ermittler den Betroffenen persönlich auflauern,
Nachbarn, Hausmeister und Arbeitgeber befragen, Briefkästen und Mülltonnen
durchwühlen und sonstige Erkundigungen einholen. Falls die gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen, kann es auch zu weiteren verdeckten Ermittlungen
kommen, zu Observationen, Telefonabhöraktionen oder aber zu Hausdurchsuchungen
und Festnahmen. Mit der Rasterfahndung geraten also tausende Menschen,
die mit Verbrechen wirklich nichts zu tun haben, ins Visier der Fahnder.
Und niemand weiß, wann sie aus diesem Visier wieder entlassen werden.
(. . .)
II.
2. Beispiel: Verschärfte Ausländerüberwachung
- Sicherheitsrisiko Ausländer?
Ohne den Nachweis, dass von Ausländerinnen und Ausländern
mehr Extremismus, mehr Kriminalität, mehr Terrorismus oder mehr Gefahren
ausgehen als von Deutschen, sollen diese - unter Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes
- künftig einem noch rigideren Überwachungsregime unterworfen
werden, das sie ohne konkreten Anlass in Ermittlungen der Geheimdienste
und der Polizei einbezieht.
Dabei erfolgt eine Vorratsdatenverarbeitung, die die
Betroffenen existenziellen Beeinträchtigungen aussetzen kann: von
der Verweigerung der Visaerteilung und der Einreise über einschneidende
polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen und den Verlust des Arbeitsplatzes
bis hin zum Risiko der Abschiebung und Ausweisung und der politischen Verfolgung
durch den Heimatstaat.
Diese Regelungen schaffen nicht mehr Sicherheit, sondern
sind dazu geeignet, ein Klima der Angst, Abwehr und Aggression zu schüren.
III.
3. Beispiel: Biometrische Daten in Ausweisen - Bürger
als Sicherheitsrisiken?
Etliche der in den Sicherheitspaketen enthaltenen Maßnahmen
betreffen alle in der Bundesrepublik lebenden Menschen. Ein Beispiel ist
die geplante offene oder auch verschlüsselte Speicherung biometrischer
Daten in Ausweispapieren, also von körperlichen Merkmalen wie Finger-
und Handabdruck oder Gesichtsgeometrie (Kinnbreite, Augenabstand, Stirnhöhe).
Alle, die künftig einen Pass oder Personalausweis beantragen, müssten
sich dann biometrisch vermessen lassen.
Gegen Fälschungssicherheit und sichere Identifizierung
ist aus Datenschutzsicht nichts einzuwenden - mal abgesehen davon, dass
auch damit unauffällige Schläfer mit im Ausland ausgestellten
Personalpapieren wohl nicht entdeckt, die Attentate nicht verhindert worden
wären. Trotz angeblicher Fälschungssicherheit der gültigen
Ausweise kommt es gelegentlich doch zu Fälschungen oder Fehl-Identifizierungen.
Im Zweifel dürfte für solche Fälle eine zusätzliche
Sicherung, etwa dreidimensionale Hologramm-Bundesadler und Ausweisfotos
mit Kopierschutz, ausreichen. Otto Schilys Vorlage schießt weit über
das Ziel der Terrorismusbekämpfung hinaus und dürfte weder mit
dem Verhältnismäßigkeitsprinzip noch dem Grundrecht auf
Informationelle Selbstbestimmung vereinbar sein. Denn mit der biometrischen
Totalerfassung der Bevölkerung würde bundesweit eine digitale
Ausgangsbasis entstehen (die im Gesetzentwurf trotz Zweckbestimmung nicht
untersagt wird), die dann für weitreichende polizeiliche Überwachungsmaßnahmen
und Abgleichsverfahren nutzbar wäre: So könnten etwa Spuren,
die an einem Tatort gefunden werden, elektronisch mit den biometrischen
Referenzdaten der gesamten Bevölkerung abglichen werden.
(. . .)
IV.
4. Beispiel: Ausweitung der Anti-Terror-Gesetze auf ausländische
Vereinigungen
Mit der geplanten Schaffung eines neuen § 129b StGB
wird die Strafbarkeit der Bildung von und Beteiligung an kriminellen und
terroristischen Vereinigungen (§§ 129, 129a StGB) auf Auslandsvereinigungen
ausgeweitet. Eine solche Gesetzesausweitung wird deshalb für notwendig
erachtet, weil der Bundesgerichtshof bisher im Zusammenhang mit §§
129, 129a StGB verlangt, dass im Falle von ausländischen kriminellen/terroristischen
Vereinigungen zumindest eine Teilorganisation in der Bundesrepublik ihren
Sitz haben müsse, wenn deren Mitglieder hier strafrechtlich belangt
werden sollen (BGHSt 30, 325 ff.). Ohne eine solche inländische Teilorganisation
können Mitglieder einer ausländischen „Terroristischen Vereinigung“
in der Bundesrepublik nach der heutigen Rechtslage nicht gemäß
§§ 129, 129a belangt werden, es sei denn nach anderen Straftatbeständen,
die ihnen jedoch konkret nachzuweisen wären. Darüber hinaus verpflichtet
eine „Gemeinsame Maßnahme des EU-Rates“ vom 21.12.1998 die Mitgliedsstaaten
der EU, dafür zu sorgen, dass die Beteiligung an einer kriminellen
Vereinigung in ihrem Hoheitsgebiet strafrechtlich geahndet werden kann,
und zwar „unabhängig von dem Ort im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten,
an dem die Vereinigung ihre Operationsbasis hat oder ihre strafbaren Tätigkeiten
ausübt“.
Daraus zieht nun die Bundesregierung die Konsequenz,
einen neuen § 129b StGB zu schaffen, um die §§ 129 (Kriminelle
Vereinigung), 129a (Terroristische Vereini-gung) auch auf Vereinigungen
im Ausland auszudehnen. Diese Novellierung geht weit über die Vorgaben
der EU hinaus: Denn nicht nur kriminelle Vereinigungen innerhalb der EU,
wie die Gemeinsame EU-Maßnahme verlangt, sondern auch § 129a
soll auf Vereinigungen im Ausland ausgedehnt werden - und zwar über
die EU hinaus weltweit. (. . .)
V.
5. Beispiel: Antiterroristischer Schub für Europäische
Sicherheitsentwicklung
Die Europäische Union, die sich bereits mit dem Schengener
und Amsterdamer Abkommen, dem Schengener Informationssystem (SIS) und mit
Europol ein demokratisch kaum kontrolliertes „inneres“ Sicherheitssystem“
geschaffen hat, setzt nach dem 11. 9. ebenfalls auf ein ganzes Bündel
von zusätzlichen „Sicherheitsmaßnahmen“: Das reicht vom Europäischen
Haftbefehl, verstärktem Polizei-Datenaustausch über die erleichterte
Auslieferung von Straftätern innerhalb der EU, bis hin zu den Überwachungsplänen,
die sich auf die so genannten Enfopol-Papiere stützen.
Darüber hinaus soll Europol erweiterte, auch operative
Kompetenzen bei der Verfolgung von Terroristen erhalten sowie eine Antiterror-Truppe.
Diese Entwicklung ist umso bedenklicher, als mangelnde Transparenz sowie
das Fehlen einer verbindlichen parlamentarischen Kontrolle Europol zu einem
demokratisch kaum legitimierten Unternehmen machen.
Ende September wurde in Windeseile eine einheitliche
Terrorismus-Definition der EU ausgearbeitet, die es in
sich hat. Danach soll jeder Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen, um
„absichtlich durch einen Einzelnen oder eine Gruppe gegen einen Staat,
dessen Einrichtungen oder Bevölkerung begangene“ Straftaten als „terroristische
Taten“ mit bestimmten Mindeststrafen zu ahnden, wenn sie mit u. a. der
Absicht begangen werden, die „politischen, wirtschaftlichen oder sozialen
Strukturen“ zu bedrohen und stark zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Neben Mord, Entführung oder Erpressung soll dazu
schon die widerrechtliche Inbesitznahme oder Beschädigung öffentlicher
Einrichtungen, Transportmittel, Infrastrukturen und öffentlichen Eigentums
ausreichen; oder aber die Beeinträchtigung oder Verhinderung/Unterbrechung
der Versorgung mit Wasser, Elektrizität oder anderen wichtigen Ressourcen,
oder „Angriffe durch Verwendung eines Informationssystems“ oder auch nur
die Drohung mit einer dieser Straftaten. (. . .)
VI.
Totalitärer Geist? Der Sicherheitsminister als Sicherheitsrisiko
Zurück in die Bundesrepublik: Terror stärkt
den Staat und entwertet Freiheitsrechte. Wir befinden uns gegenwärtig
auf einem höchst gefährlichen Weg, auf dem die Balance zwischen
Sicherheitsmaßnahmen und Freiheitsrechten verloren zu gehen droht,
teilweise schon verloren gegangen ist. Eine Reihe der beschlossenen und
viele der geplanten „Anti-Terror“-Maßnahmen drohen die Bürgerrechte
und liberal-rechtsstaatliche Strukturen in ihrer Substanz anzugreifen.
Nur in ganz wenigen Fällen haben die Sicherheitspolitiker
bisher plausibel dargelegt, dass ihre Pläne nach den vorgelegten „Sicherheitspaketen“
zur Bekämpfung dieser Art von Terrorismus tauglich sein können.
Dazu gehören Maßnahmen zur Erhöhung der Flugsicherheit,
zur Kontrolle internationaler Geldströme, möglicherweise auch
die Abschaffung des Religionsprivilegs im Vereinsrecht.
Doch vollkommen unverdächtige Selbstmord-Attentäter
hätten auch mit den darüber hinaus gehenden Regelungen wohl kaum
enttarnt werden können. Wir haben es hier mit Verhaltensweisen zu
tun, die auch mit einer noch so verfeinerten Präventionsstrategie
nicht ohne weiteres hätten erfasst werden können, es sei denn
durch Kommissar Zufall - oder aber mit polizeistaatlicher Willkür.
Die Anschlagserie hat wieder deutlich gemacht, wie verletzlich
hoch technisierte Risikogesellschaften sind. (. . .) In keiner Gesellschaft
gibt es einen absoluten Schutz vor Gefahren und Gewalt - schon gar nicht
in einer hoch technisierten Risikogesellschaft und auch nicht in einer
liberalen und offenen Demokratie; und schon gar nicht vor Selbstmord-Attentätern,
wie das Beispiel Israel zeigt.
Es grenzt an Volksverdummung, wenn die herrschende Sicherheitspolitik
gerade diese Omnipotenz suggeriert - derweil die staatliche Hochrüstung
selbst zu einer Gefahr für die Bürger und ihre Grundrechte wird
(. . .).
Erscheinungsdatum 05.12.2001 in der FR
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