Projektwerkstatt

RECHTSLEXIKON

Domain-Recht - Rechtsprechung


1. Leitsatz- und mehr Kommentierungen aus der Kanzlei Döhmer
2. Juristische Recherche im Internet
3. Strafrechtslexikon
4. Versammlungsgesetz
5. EMRK © 1997
6. Rechte der Straf- und Untersuchungsgefangenen - kleines Lexikon
7. HSOG - öffentliche Sicherheit & Ordnung Leitsatzkommentar
8. Gewaltschutzgesetz - GewSchG Leitsatzkommentar
9. Umgangsrecht - Umgangspflicht - Förderungsungspflicht
10. Testamentsvollstreckung §§ 2197 - 2228 BGB Leitsatzkommentar
11. Sorgerecht © 1997 bis heute
12. Leitsatzkommentar zum Markengesetz © 1997 bis heute
13. Kündigungsschutzgesetz - Leitsatzkommentar © 1997 bis heute
14. Insolvenzordnung - Leitsatzkommentar © 1997 bis heute
15. Anfechtungsgesetz - Leitsatzkommentar
16. Bundesurlaubsgesetz mit Leitsätzen
17. Fluggastrechte - Schadensersatz
18. Domain-Recht - Rechtsprechung
19. Ersatz des Personenschadens


© 1997 bis heute * Rechtsanwaltskanzlei Tronje Döhmer, Bleichstr. 34, 35390 Gießen
Tel.: 0641/97579-0 o. 0171-6205362 * Fax : 0641/97579-31 * kanzlei-doehmer@t-online.de: kanzlei-doehmer@t-online.de


Stand: 11. August 2007

Rechtsprechung zum Domainrecht - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007

Begriff - Domain
Dispute-Eintrag
Domain-Markt
Erste und weitere Fälle
.eu-Domains
Grundlagen
Internetprovider
Kostenfreier Service
Lexikon der Telekommunikation
Marken-, Patent- und Domain-Recherche
Telekommunikationsrecht
Vergabe von Domains

Begriff

Internet-Adressen sind mehrstellige Nummern, die man sich kaum merken kann. Deshalb werden diese Nummern durch Buchstabenkombinationen überschrieben. Bei Eingabe dieser Buchstabenkombination wird diese in eine IP-Adresse (Nummernkombination) umgewandelt und dient dann der Kennung für einen bestimmten Rechner.

Der Domain-Name setzt sich aus einer obersten Domain, die Top-Level-Domain genannt wird, und weiteren Domain-Ebenen zusammen. Die Hauptadresse enthält meist nur eine weitere Domain-Ebene.

Beispiel: kanzlei-doehmer.de

Top-Level-Domain-Namen werden in zwei Gruppen unterschieden. Es länderspezifische Gruppen - z. B. "de" für Deutschland und "dk" für Dänemark und typenspezifische Gruppen - z. B. "com" für kommerziell, "firm" für Unternehmen -.

Grundlagen

Domain-Namen werden durch das Namensrecht, durch das Markengesetz und auch durch das Wettbewerbsrecht geschützt.

§ 12 BGB schützt den mit Namen identischen oder aus ihm abgeleiteten Domain-Namen (BGH NJW 2002, 2031 - „shell.de"- , 2096). Ist das Kennzeichen markenrechtlich geschützt, wird § 12 BGB durch das Markengesetz (§§ 5, 15) verdrängt (BGH a.a.O.). Die Registrierung der Domain bei DENIC begründet kein Ausschließlichkeitsrecht (BGH NJW 2001, 3262 - „Mitwohnzentrale.de"-).

Das Namensrecht ist verletzt, wenn der Namen eines anderen als Domain-Name gebraucht wird. Die Verletzungshandlung besteht schon in der Registrierung. Eine Namensanmaßung liegt vor, wenn der Name einer Stadt als Domain benutzt wird („heidelberg.de" - LG Mannheim NJW 1996, 2736).

Im Internet genießen Unternehmenskennzeichen den Schutz des Markenrechts. Wird ein bekanntes Kennzeichen eines Unternehmens von einem anderen als Domain benutzt, besteht ein wegen Verwässerungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Der Schutz durch § 5 I MarkenG setzt eine „Benutzung des Unternehmenskennzeichens im geschäftlichen Verkehr" voraus. Benutzt jemand unbefugt eine Domain, die das Kennzeichen eines anderen Unternehmens oder ein ähnliches Zeichen enthält und schafft er dadurch eine Verwechselungsgefahr, so kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 15 I, IV MarkenG).

Wenn bei Gleichnamigkeit einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und sein Internet-Auftritt vom Publikum unter diesem Namen erwartet wird, kann der andere Namensträger verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterschiedenden Zusatz beizufügen (BGH NJW 2002, 2031 - „shell.de"- ). Unter Gleichnamigen gilt grundsätzlich das Prinzip "first come, first served". Ausnahmen ergeben sich alleine bei überragend bekannten Namen oder Firmenschlagworten, wie die Entscheidungen krupp.de des OLG Hamm und shell.de des BGH gezeigt haben.

Unter Umständen kann ein Hinweis genügen, dass es sich nicht um die Homepage des anderen Namenträgers handelt, wenn damit ein Querverweis auf dessen Homepage verbunden wird (BGH NJW 2002, 2096).

Gegen die DENIC können in der Regel keine Ansprüche geltend gemacht werden (BGH - NJW 2001, 3265 ff - „ambiente.de"; vgl. auch BGH, NJW 2004, 1793 ff - „kurt-biedenkopf.de"). Etwas anderes gilt nur, wenn der Rechtsverstoß offenkundig oder ohne weiteres - rechtskräftiges Urteil, Vereinbarung - feststellbar ist.

Wird ein Domain-Name unter Verletzung des § 12 BGB registriert, besteht kein Anspruch auf Übertragung der Domain. Es kann nur die Löschung des Domain-Namens verlangt werden (BGH - NJW 2002, 2031).

Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens die Verwendung des Domain-Namens nur im geschäftlichen Verkehr verbieten, steht im kein Löschungsanspruch zu. Er kann bei Wiederholungsgefahr nur Unterlassung verlangen (BGH NJW 2002, 2096).

Die ersten und weitere Fälle:

www.lectlaw.com (Der Fall „kaplan.com")
www.jmls.edu/cyber/cases/mtv.txt (Der Fall „mtv.com")
www.cyberlaw.com/cylw0296.html (Der Fall „candyland.com")
www.kanzlei-doehmer.de/bgb12_4.htm (Der Fall „kerpen.de")
www.kanzlei-doehmer.de/bgb12_1.htm (Der Fall „braunschweig.de")
www.kanzlei-doehmer.de/bgb12_2.htm (Der Fall „krupp.de")
www.juraservice.de/allg/online/urteile (Der Fall „das.de)
www.netlaw.de/urteile/lgf_4.htm (Der Fall „lit.de")
www.kanzlei-doehmer.de/bgb12_3.htm (Der Fall „ufa.de")
www.kanzlei-doehmer.de/bgb12_5.htm (Der Fall „herzogenrath.de")
www.jurpc.de/rechtspr/20000033.htm (Der Fall „ambiente.de" - Haftung der Vergabestelle?)
www.juraservice.de/allg/online/urteile (Der Fall „steiff.com - NJW-RR 1998, 1341)
www.juraservice.de/allg/online/urteile (Der Fall „epson.de - NJW-RR 1998, 979)
www.kanzlei-doehmer.de/bgb12_8.htm (Der Fall „alcon.de")
www.kanzlei-doehmer.de/mark8_1.htm (Der Fall „zeitarbeit.de")
www.jurpc.de/rechtspr/20000171.htm (Der Fall "lastminute.com")
www.kanzlei-doehmer.de/bgb12_6.htm (BGH: Der Fall „ambiente.de" - NJW 2001, 3265 ff)
www.kanzlei-doehmer.de/bgb12_7.htm (BGH Der Fall „Mitwohnzentrale.de" - NJW 2001, 3262 ff)
www.kanzlei-doehmer.de/urh4_1.htm (Der Fall „roche-lexikon.de" - NJW-RR 2001, 1198)
www.jurpc.de/rechtspr/20010207.htm (Der Fall „verteidigungsministerium.de" - NJW-RR 2001, 1620 f.)
www.kanzlei-doehmer.de/uwg1_4.htm (Zulässigkeit eines Domain-Namens - rechtsanwaelte-dachau.de - NJW 2002, 2112)
www.kanzlei-doehmer.de/uwg1_3.htm (Zulässigkeit eines Domain-Namens - anwalt-muelheim.de - NJW 2002, 2114)
www.kanzlei-doehmer.de/bgb12_9.htm (Der Fall „shell.de" - NJW 2002, 2032 f)
www.kanzlei-doehmer.de/bgb12_10.htm (Der Fall „castor.de" - NJW-RR 2003, 759)
www.jurpc.de/rechtspr/20030215.htm (Der Fall „snowscoot.de")
www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Hamburg3U154-01.html (Der Fall „schuhmarkt.de")
www.kanzlei-doehmer.de/bgb12_11.htm (Domain-Grabbing)
www.kanzlei-doehmer.de/mark8_2.htm (Der Fall „arena-berlin" - NJW-RR 2003, 1405 ff)
www.kanzlei-doehmer.de/markg14_2.htm (Der Fall „bandit.de" - NJW-RR 2003, 1407 ff)
www.kanzlei-doehmer.de/bgb12_12.htm (Der Fall „maxem.de" - NJW 2003, 2978 ff)
www.jurpc.de/rechtspr/20010219.htm (BGH vom 23. September 2003 - VI ZR 335/02 zur Webspaceprovider-Haftung)
www.kanzlei-doehmer.de/bgb12_13.htm (Der Fall „kurt-biedenkopf.de" - BGH, NJW 2004, 1793 ff)
www.kanzlei-doehmer.de/bgb12_14.htm (Der Fall „solingen-info.de" - OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1687 ff)
www.kanzlei-doehmer.de/bgb12_15.htm (Der Fall „Schaumburg-Lippe.de" - LG Hamburg NJW-RR 2004, 1121 f)
www.kanzlei-doehmer.de/mark5_1.htm (Der Fall „soco.de" - BGH, Urteil vom 22.07.2004 - I ZR 135/01)
www.kanzlei-doehmer.de/bgb12_16.htm (Der Fall „mho.de" - BGH, Urteil vom 09.09.2004 - I ZR 65/02)
www.kanzlei-doehmer.de/mark5_2.htm (Der Fall „allgemeinarzt.de" - LG Hamburg, Urteil vom 31.05.2005 - 3 12 O 961/04)
www.kanzlei-doehmer.de/markg14_3.htm Der Fall „weltonline.de" - BGH, Urteil vom 02.12.2004 - I ZR 207/01)
www.kanzlei-doehmer.de/bgb12_17.htm (Der Fall „segnitz.de" - BGH, Urteil vom 09.06.2005 - I ZR 231/01)
www.kanzlei-doehmer.de/bgb12_19.pdf (Der Fall „mahngericht.de" - OLG Köln vom 30.09.2005 - 20 U 45/05)

Damit fing in Deutschland alles an: Der Fall „heidelberg.de" - LG Mannheim, Urteil v. 08.03.1996 - 7 O 60/96 (NJW 1996, 2736):

„Die Parteien streiten darüber, ob die Bekl. das Namensrecht der Kl. verletzen, indem sie die Internet-Adresse "heidelberg.de" benutzen. Die Bekl. betreiben in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Unternehmen, das sich ausweislich des Briefkopfes mit Informationstechnologie, Softwareentwicklung und Beratung befasst. Seit dem Jahr 1995 planten sie, eine Datenbank mit Informationen über die Region Rhein-Neckar für das Internet zur Verfügung zu stellen. Beim Internet handelt es sich um ein weltweites Datennetzwerk, das dezentral aufgebaut ist und die Datenübermittlung von jedem beliebigen an das Netz angeschlossenen Rechner an jeden beliebigen anderen Rechner mit Netzwerkzugang ermöglicht. Um dies zu gewährleisten, muß jedem angeschlossenen Rechner eine eindeutige "Adresse" zugeordnet werden. Technisch gesehen besteht diese Adresse aus einer in mehrere Untergruppen aufgeteilten Zahlenkombination. Um die Adressen für Benutzer besser merkbar zu machen, hat es sich eingebürgert, alternativ Buchstabenkürzel zu verwenden, die ebenfalls in einzelne Abschnitte, sogenannte domains und Sub-domains aufgeteilt sind. Auch für diese Buchstabenkürzel gilt, dass jedem Rechner eine eindeutige Adresse zugeordnet ist. Die in Deutschland an das Internet angeschlossenen Rechner sind zwar nicht notwendig, aber üblicherweise dem übergeordneten Bereich "de" zugeordnet. Die Adresse von domains, die zu diesem Bereich gehören, besteht aus mindestens einer zusätzlichen Buchstabengruppe, die durch einen Punkt von dem nachgestellten Kürzel "de" abgetrennt wird. Die Vergabe und Verwaltung der dem übergeordneten Bereich (auch toplevel-domain genannt) "de" zugeordneten domains erfolgt durch den Interessenverband zum Betrieb eines deutschen Network Information Centers in Karlsruhe. Dieses Informationscenter (kurz DE-NIC genannt) überprüft lediglich, ob die von einem Benutzer gewünschte Adresse bereits vergeben ist. Ist dies nicht der Fall, so wird die domain ohne weitere Prüfung zugeteilt. Bis zum Oktober 1994 waren bereits 1449 domains registriert, wovon allein 494 im Jahr 1994 zugeteilt worden waren. Bei der technisch beliebigen und nur durch das Erfordernis der Eindeutigkeit eingeschränkten Wahl des domain-Namens entscheiden sich viele Netzteilnehmer für eine eventuell abgekürzte Form ihres Namens oder ihrer Firma. So unterhält etwa die Universität Heidelberg die domain "uni-heidelberg.de", der Bayrische Rundfunk die domain "br-online.de", die Auskunftei Creditreform die domain "creditreform.de" und die Stadt München die domain "muenchen.de". Einige domains, deren Namen ebenfalls auf eine deutsche Stadt hinweisen, werden hingegen nicht von der jeweiligen Stadt unterhalten, beispielsweise die Bezeichnungen

"hannover.de" und "augsburg.de". Die Bezeichnung "heidelberg.de" war bislang nicht vergeben worden. In der toplevel-domain "edu", die überwiegend von amerikanischen Bildungseinrichtungen benutzt wird, ist die domain "heidelberg.edu" an ein Heidelberg College vergeben, desgleichen in der überwiegend von kommerziellen Anwendern benutzten toplevel-domain "com" die domain "heidelberg.com" von einem amerikanischen Unternehmen, das mit der Firma Heidelberger Druckmaschinen verbunden ist. Im Juni 1995 informierten die Bekl. die Kl. über ihr Vorhaben und schlugen zugleich vor, dass sich die Kl. daran beteiligt. Sie legten zugleich eine schriftliche Projektbeschreibung vor, in welchem das Internet im allgemeinen und das Vorhaben der Bekl. im besonderen näher beschrieben wurde. Im Juli 1995 fand ferner ein längeres Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Kl. statt. Die Kl. zeigte sich an einer Zusammenarbeit nicht interessiert. Ebenfalls noch im Jahr 1995 ließen sich die Bekl. von DE-NIC die domain "heidelberg.de" zuweisen. Ab 15. 2. 1996 stellten sie ihr Informationssystem unter dieser Adresse im Netz zur Verfügung. Der Zugang zum Informationssystem erfolgt über das "World Wide Web" (WWW), einen Teilbereich des Internet. Die Verbindung kann entweder dadurch erfolgen, dass ein Benutzer die ihm bereits bekannte Adresse der von der Bekl. unterhaltenen Datenbank eingibt, oder durch Nutzen einer in einem anderen WWW-Dokument enthaltenen Verzweigung (auch "link" genannt). Ein WWW-Anbieter nimmt in die von ihm zur Verfügung gestellten Texte üblicherweise solche links auf, um dem Benutzer den Übergang zu anderen Anbietern mit möglicherweise ähnlichem Angebot zu ermöglichen. Daneben bietet das WWW auch Suchsysteme, die vorhandene Verzweigungen zu einem bestimmten Themengebiet aufzeigen. Die Wahl eines solchen links erfolgt durch "Anklicken" des entsprechenden Bildschirmbereichs, in welchem der anderweitige Anbieter in der Regel durch seinen Namen bezeichnet wird. Die zugehörige Internet-Adresse wird von der Software selbständig ermittelt und ausgewählt, sie erscheint nach dem Verbindungsaufbau aber regelmäßig am Bildschirm. Die Kl., die im Dezember 1995 die domain "heidelberg.de" für sich registrieren lassen wollte und dabei erfahren hat, dass diese Bezeichnung bereits vergeben ist, sieht in der Verwendung dieser domain durch die Bekl. eine Verletzung ihres Namensrechts. Sie verlangt deshalb von den Bekl., die Verwendung dieser Bezeichnung zu unterlassen. Sie trägt vor, dass in vielen Fällen derjenige, dem eine Internet-Adresse begegnet, die mit einem Namen übereinstimmt, davon ausgehen wird, dass es sich um die Adresse des Namensinhabers handelt oder zumindest ein Zusammenhang mit diesem besteht, und zwar unabhängig davon, dass domain-Bezeichnung und Name des domain-Inhabers nicht notwendig zusammenfallen müssen. Dass zum Teil auch Städtenamen von anderen Personen als domain-Adresse benutzt würden, ändere daran nichts. Die Kammer hat den Bekl. mit Beschluss vom 20. 2. 1996 antragsgemäß verboten, die Bezeichnung "heidelberg.de" als Adresse im Internet-Verkehr zu benutzen. Der gegen die einstweilige Verfügung eingelegte Widerspruch der Bekl. hatte keinen Erfolg.

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, denn es besteht sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund.

I. Die Kl. kann gem. § 12 S. 2 BGB verlangen, dass die Bekl. die weitere Benutzung der Adresse "heidelberg.de" unterlassen.

1. Durch die Verwendung der genannten Internet-Adresse machen die Bekl. vom Namen der Kl. Gebrauch. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Bekl. den Namen "heidelberg" als weltweit eindeutige Bezeichnung für die von ihnen unterhaltene domain innerhalb des Bereichs "de" benutzen. Die - in diesem Fall sogar eindeutige - Unterscheidung einer bestimmten Person oder Einrichtung von anderen Personen oder Einrichtungen ist die klassische Funktion eines Namens.

2. Durch die namensmäßige Verwendung werden die Interessen der Kl. verletzt, denn ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Benutzer wird die domain "heidelberg.de" mit der Kl. in Verbindung bringen. Dafür ist zum einen entscheidend, dass - wenn auch nicht durchgängig, so doch häufig - aus der Bezeichnung der domain auf die Person zurückgeschlossen werden kann, welche die domain unterhält. Zwar wird der Benutzer gleichzeitig erwarten, dass er unter dieser Adresse auch Informationen über die Stadt und möglicherweise die Region Heidelberg erhält. Entgegen den auch in der mündlichen Verhandlung nochmals vertieften Darlegungen der Bekl. beschränkt sich die Erwartung eines mit den näheren Verhältnissen nicht vertrauten Benutzers indes nicht auf diesen Teilbereich. Gerade weil die Bezeichnung "heidelberg" ohne jeglichen Zusatz erfolgt, liegt es vielmehr nahe, dass unter dieser Adresse nicht nur Informationen über die Stadt Heidelberg, sondern Informationen von der Stadt Heidelberg abgerufen werden können. Dass noch andere, weithin unbekannte Orte sowie einige Personen denselben Namen führen, ändert daran nichts. Selbst wenn dieser Umstand einem Benutzer bekannt wäre, würde er daraus jedenfalls nicht den Schluß ziehen, dass sich hinter der Bezeichnung "heidelberg.de" Personen verbergen, die weder Heidelberg heißen noch in Heidelberg ansässig sind.

Dem Umstand, dass der Zugang zu dem System der Bekl. häufig über ein Suchprogramm erfolgen wird, kommt nach Auffassung der Kammer keine entscheidende Bedeutung zu. Wie sich schon aus den von beiden Seiten vorgelegten Unterlagen ergibt, werden Internet-Adressen auch auf anderem Wege der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Bekl. haben in der mündlichen Verhandlung überdies dargetan, dass es auch umfassende Verzeichnisse von Internet-Adressen gibt. Der Zugang unter unmittelbarer Benutzung der Internet-Adressen kann angesichts dessen nicht vernachlässigt werden. Gerade wenn ein Benutzer lediglich die Adresse "heidelberg.de" zur Verfügung hat, wird er aber - wie bereits ausgeführt - diese Adresse mit der Kl. in Verbindung bringen.

Soweit die Bekl. auf bestehende Ausweichmöglichkeiten hinweisen, braucht sich die Kl. im Verhältnis zu ihnen schon deshalb nicht darauf verweisen zu lassen, weil die Bekl. an der Bezeichnung "heidelberg" keinerlei Rechte haben. Ob und wie unter Umständen ein Interessenausgleich mit den übrigen Gemeinden gleichen Namens oder mit natürlichen Personen namens Heidelberg aussehen müßte, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden.

3. Die Bekl. sind auch passivlegitimiert. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auch der Vergabestelle DE-NIC eine Verletzung des Namensrechts vorzuwerfen ist. Die von den Bekl. hervorgehobenen Gesichtspunkte, insbesondere der Umstand, dass DE-NIC keinerlei inhaltliche Prüfung vornimmt, sprechen dabei eher gegen eine Verantwortlichkeit dieser Stelle. In jedem Fall ändert die Tätigkeit von DE-NIC aber nichts daran, dass die Verwendung der Bezeichnung "heidelberg.de" auf dem Handeln der Bekl. beruht.

4. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich schon daraus, dass die Bekl. die in Streit stehende Adresse nach ihrem eigenen Vortrag bereits benutzt haben.

II. Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Ohne den Erlaß einer einstweiligen Verfügung würde das Namensrecht der Kl. für einen nicht unerheblichen Zeitraum gravierend beeinträchtigt. Dass mit dem Erlaß der einstweiligen Verfügung die Hauptsache zumindest für den Zeitraum bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorweggenommen wird, liegt in der Natur einer Unterlassungsverfügung.

Die Dringlichkeit ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Kl. über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben wäre. Den - ohnehin bestrittenen und nicht glaubhaft gemachten - Hinweis bei dem Gespräch im Juli 1995, dass als domain-Name "heidelberg.de" geplant sei, brauchte die Kl. nicht zum Anlaß nehmen, um rechtliche Schritte einzuleiten. Auch nach Darlegung der Bekl. hatten die Gespräche ohne konkretes Ergebnis geendet. Hätte die Kl. bereits zu jenem Zeitpunkt versucht, die Benutzung der Adresse gerichtlich untersagen zu lassen, so wäre ihr Begehren schon mangels hinreichend konkreter Planung erfolglos geblieben.

Die von den Bekl. angeführten wirtschaftlichen Nachteile für ihr im Aufbau befindliches Unternehmen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sollten solche Nachteile eintreten, so realisiert sich damit lediglich das Risiko, das die Bekl. durch die unbefugte Verwendung des Namens "Heidelberg" geschaffen haben. Das berechtigte Interesse der Kl., eine Vertiefung der aus der Verwendung resultierenden Zuordnungs- und Identitätsverwirrung in einem möglichst frühen Stadium zu verhindern, verdient demgegenüber den Vorzug."

Siehe auch die nachfolgenden Links:

www.domainverein.de
www.domain-rechtsanwalt.de

Domain-Markt

www.domainauktion.de
www.domain-markt.de
www.hit-domains.com
www.greatdomains.com
www.Sedo.de

Kostenfreier Service

Arbeitsrecht
Ehe-und Familienrecht
Gerichte im Internet
Haft
Insolvenzrecht
Mietrecht
Recherche im Internet
Steuerrecht
Strafrecht
Verkehrshaftungsrecht
Verkehrsstrafrecht
Verkehrsverwaltungsrecht
Versicherungsrecht
Web-Seiten Recht
Wettbewerbsrecht

Marken-, Patent- und Domain-Recherche

Afilias (Whois-Datenbank)
Depatisnet (Datenbank zur Patentrecherche)
Deutsches Marken- und Patentamt (Patenrecht und vieles mehr)
Europäisches Patentamt
GRUR (Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht)
Online-Recherche DPINFO
Markenblatt WEB
Markengesetz
Markeninformationen vom Wila Verlag
Markenrecherche
WIPO (World Intellectual Property Organisation)

Vergabe von Domains

www.internic.net (Internet Network Information Center)
www.denic.de (Deutsches Network-Information-Center)

www.domaincrawler.de (Suchmaschine für Domains)
www.domainratte.de.ki (Suchmaschine für Domains)
www.speednames.com (Suchmaschine für Domains)
www.umlaut-domains.de (Informationen zu Umlaut-Domains und Vorbestellung)

Der Auftrag zur Beschaffung einer Domain ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber die Domain beschaffen und sie auf ihn als Inhaber übertragen (www.kanzlei-doehmer.de/bgb_675_1.htmhtp://www.kanzlei-doehmer.de/bgb_675_1.htm - OLG München zu § 675 BGB).

Verträge über die Einrichtung und Verwaltung von Internet-Domains und die Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten sind in bezug auf das Bereitstellen der Speicherkapazitäten für die Domains Miet- bzw. Pachtverträge (OLG Köln MMR 2003,191).

Dispute-Eintrag

Der Dispute-Eintrag muss ebenfalls bei der DENIC beantragt werden. Ziel des Dispute-Eintrags ist es, den Domain-Inhaber an der Übertragung der Domain zu hindern. Haben Sie einen Domain-Prozess gewonnen, wird der Domain-Inhaber zur Freigabe der Domain verurteilt, so wird man mit Freigabe der Domain automatisch deren Inhaber. Gibt der Inhaber noch vor einer Gerichtsentscheidung auf, so kann er die Domain lediglich auf den Antragsteller des Dispute-Eintrages übertragen.

Dieser Eintrag wirkt für ein Jahr und wird auf Antrag verlängert. Ist bereits ein Dispute-Antrag für einen anderen eingetragen, besteht keine Möglichkeit mehr, einen zweiten Dispute-Eintrag vornehmen zu lassen. Eine Domain, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, kann vom Inhaber weiter genutzt, jedoch nicht übertragen werden. Weiterhin gewährleistet der Dispute-Eintrag, dass der Berechtigte des Eintrags automatisch neuer Domain-Inhaber wird, wenn der bisherige Domain-Inhaber die Domain freigibt.

.eu-Domains

Seit dem 07.04.2006 besteht die Möglichkeit, eine Webadresse unter der Domäne ".eu" registrieren zu lassen. Am selben Tag endete die Vorabregistrierungsfrist für Markeninhaber, öffentliche Stellen und Inhaber vorrangiger Rechte. Die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates ist keine Voraussetzung für die Registrierung. Gemäß der vom Parlament und Rat verabschiedeten Verordnung 733/2002 zur Einführung der Domäne .eu" wird diese von einem eu-Register" verwaltet. Die private Einrichtung EURid wurde hierzu von der Kommission geschaffen. Die direkte Registrierung eines .eu"-Domänenamens bei EURid erfolgt ausschließlich bei einer der zugelassenen Registrierstellen, die auf der EURid-Website aufgelistet sind. Die Kosten für eine Registrierung, die den Verwaltungsaufwand decken sollen, werden bei mindestens 10 Euro liegen. Der gestellte Antrag wird dann von der jeweiligen Registrierstelle an EURid weitergeleitet. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei EURid bearbeitet und binnen weniger Stunden ohne weitere Formalitäten registriert.

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