Anti-Zwangspsychiatrie

GEFAHR, MACHT UND ANGEMESSENE HANDLUNG
IST DER WIDERSTAND GERECHTFERTIGT?

Wann ist eine Feldbefreiung ein angemessenes Mittel?


1. Einleitung
2. Interviews mit Feldbefreier*innen
3. Wann ist eine Feldbefreiung ein angemessenes Mittel?
4. Das Feld in Gießen: Warum ist der konkrete Gengerstenversuch rechtswidrig?
5. Fragen zum Gentechnikrecht
6. Notstandsregelungen und Urteile in anderen Ländern

§ 34 StGB: Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Es müssen also mehrere Kriterien erfüllt sein, damit ein solcher Notstand greift. Eine nähere Beschreibung der Merkmale und Kriterien findet sich auf der Rechtstipps-Seite zum Notstand. Im Folgenden werden Hinweise und mögliche Argumente speziell zur Frage der Gentechnik aufgeführt.

Zum Tatbestandsmerkmal "Gegenwärtige Gefahr" bei der Agro-Gentechnik
Ausgewählte Zitate und Kommentare (mehr siehe hier)

Tröndle/Fischer: Es muss eine Gefahr, also ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht (...) für ein beliebiges Rechtsgut gegeben sein. Wahrscheinlich ist der Eintritt, wenn die Möglichkeit nahe liegt oder begründete Besorgnis besteht; eine bloß allgemeine Möglichkeit genügt nicht.
Die Gefahr muss gegenwärtig sein. Das ist sie, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden, oder wenn der ungewöhnliche Zustand nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwickung der gegebenen Sachlage jederzeit in einen Schaden umschlagen kann. ... Gegenwärtig ist auch eine Dauergefahr; ihre Abwehr braucht sich grds. nicht darauf zu beschränken, einen (sofortigen) Schadenseintritt nur hinauszuschieben.

Kindhäuser: Ein Rechtsgut ist im Sinne einer Notstandslage gefährdet, wenn seine Schädigung aufgrund der gegebenen Umstände als (zumindest) sehr wahrscheinlich erscheint. ... Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn Maßnahmen zu ihrer Abwendung alsbald zu treffen sind. Für die Gegenwärtigkeit kommt es also weniger auf den Zeitpunkt der erwarteten Gefahrrealisierung, als vielmehr auf die Notwendigkeit sofortigen Handelns zur Abwendung des drohenden Schadens an.

Mögliche Argumentationsansätze und Beweisanträge

Speziell zum Problembereich der Gegenwärtigkeit der Gefahr liegen nach unserer Kenntnis keine Gutachten vor. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr muss in die Bewertung der einzelnen Gefahrentatbestände einfließen.
Einmal in die Umwelt freigesetzte GVO sind nicht wieder rückholbar. Stattdessen verbreiten und vermehren sie sich unkontrolliert.
  • Nichtbeherrschbarkeit der Auskreuzung ist inzwischen "Stand der Technik" und von allen relevanten WissenschaftlerInnen, auch den GentechnikbefürworterInnen, offen zugegeben.
  • Einmal in die Umwelt freigesetzte GVO sind nicht wieder rückholbar. Stattdessen verbreiten und vermehren sie sich (möglicherweise) unkontrolliert und dynamisch (siehe LL601).
  • DFG-Boss Winnacker (2009): Wichtig ist, den Verbrauchern klar zu sagen, wo heute schon die Gentechnik steht und dass es keinen Zurück mehr gibt. Absurd sind auch die Abstandsregelungen für Versuchsfelder etwa von MON810, denn der Maispollen fliegt kilometerweit.
  • Lobbyverbandes BDP: Landwirtschaft ist kein geschlossenes System! Je mehr der Anbau von GVO’s in Europa und weltweit zunimmt und je intensiver der Handel mit GVO-Pflanzenmaterial betrieben wird, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit von Einträgen in konventionelles Saatgut.
  • Monsanto-Nordeuropachefin Ursula Lüttmer-Ouazane zur Vermischung: Ausschließen kann man so etwas nie. Schließlich befinden wir uns in freier Natur und nicht in einem klinisch sauberen Raum.
  • Monsanto in einem Patentantrag für eine gv-freie Pflanze, S. 1: So lassen sich die Effekte eines spezifischen Gens auf das Wachstum der Pflanze, deren Entwicklung und Reaktionen auf die Umwelt nicht genau vorhersagen. Dazu kommt die geringe Erfolgsrate bei der gentechnischen Manipulation, der Mangel an präziser Kontrolle über das Gen, sobald es in das Genom eingebaut worden ist, und andere ungewollte Effekte, die mit dem Geschehen bei der Gentransformation und dem Verfahren der Zellkultur zusammenhängen.
  • Auf dem industrienahen Portal TransGen: Die Konsequenz: Eine hundertprozentige "GVO-Freiheit" wäre nur noch dann erreichbar, wenn die Anwendung von gv-Pflanzen verboten würde. Doch das ist weder politisch gewollt, noch rechtlich oder ökonomisch möglich. ... Unter diesen Voraussetzungen kann Wahlfreiheit nur bedeuten, dass sich Konsumenten entscheiden können zwischen Produkten, die mit und ohne bewusste Anwendung der Gentechnik erzeugt wurden.
  • DLG-Jahresbericht 2008 (S. 46 f.): Die in der EU angewendete Nulltoleranz für gentechnisch veränderte Soja-Sorten ohne EU-Zulassung verhindert zunehmend auch den Import von zugelassenen Sojafuttermitteln.

    Nach dem Genmais-Verunreinigungsskandal von 2010 dann noch dreister:
  • Presseinfo KWS am 12. Mai 2009: Der aktuelle Fall von vermeintlichen Spuren einer gentechnischen Veränderung in konventionellem Saatgut zeigt erneut, dass Schwellenwerte für Saatgut dringend erforderlich sind. Es kann nicht im Sinne des deutschen Verbrauchers sein, wenn er ... weiter verunsichert wird.
  • So auch in einer Pressemitteilung am 11.6.2010 verschiedener Konzerne und Lobbyisten, aber noch zugefügt: Umweltverbände fordern stattdessen das Unmögliche: Wer dem Verbraucher 100%ige Reinheiten verspricht, täuscht ihn vorsätzlich.
  • DBV-Chef Sonnleitner Neuen Osnabrücker Zeitung (1.7.2010): „Es muss in Deutschland ein anderer Realismus einkehren.“ Wenn es unvermeidbare technische Rest-Vermengungen mit genveränderten Pflanzen an der Nachweisgrenze gebe, müssten diese toleriert werden.
  • Nach Meinung des wissenschaftlichen Beirats für Agrarpolitik des Verbraucherschutz- und Landwirtschaftsministeriums „hat sich jedoch herausgestellt, dass es in einer Welt, in der auch GV-Produkte existieren, illusorisch ist, vollständige GV-Freiheit zu realisieren.“

Das ist so, als würde BP statt die Ölquellen zu schließen, eine Erhöhung des Grenzwertes für Ölverunreinigungen im Ozean fordern!

Eventuell müsste vor Gericht geprüft werden müssen, ob die generellen Gefahren auch beim konkreten Genfeld vorhanden sind.

Besonderheit: Horizontaler Gentransfer
Marcus Lemke: Neben der Verwilderung und der Auskreuzung kommen noch weitere Wege der Ausbreitung transgener Erbsubstanz in der Natur in Betracht. Zu nennen ist hier zunächst das Phänomen des horizontalen Gentransfers. Dieser Begriff beschreibt die nichtsexuelle Übertragung von genetischem Material. So verfügen Mikroorganismen über verschiedene Mechanismen zur Aufnahme und Weitergabe von DNA untereinander, wodurch Gene aus abgestorbenen Pflanzenteilen in andere Organismen eingebracht werden können. Zwar handelt es sich hierbei um ein ausgesprochen seltenes Ereignis; verschiedene Befunde zeigen jedoch, dass ein solcher Gentransfer im Laufe der Evolution immer wieder stattgefunden hat.

Die Zukunft kann man weder voraussagen noch beweisen. Aber man kann über eine Reihe von Indizien, Tatsachen und Fakten beweisen, dass bei vorgesehenem Verlauf der Dinge ein Schadenseintritt nahe liegt. Mit der Wahrunterstellung der Auskreuzung hat das Landgericht Würzburg im Frühjahr 2010 allerdings als Richtung aufgezeigt, dass auch juristisch fortan davon ausgegangen werden kann, dass Gentechnik unkontrollierbar ist. Das muss aber in jedem Prozess durch entsprechende Beweisanträge neu geklärt werden.

Bisherige Rechtsprechung zu § 34 StGB und Agro-Gentechnik

Mehrere Urteile zeigen auf, dass die gegenwärtige Gefahr bereits mehrfach in einen Schaden umgeschlagen ist, der auch behördlich und gerichtlich anerkannt worden ist, also nicht mehr neu bewiesen werden muss:
  • Gerichtliche Anweisung an einen Imker, seine Bienenstöcke aus der Nähe von Genfeldern zu entfernen, da sonst sein Honig unverkäuflich wäre. Das Gericht definierte selbst, dass Honig mit Pollen von MON810-Mais nicht verkauft werden dürfte, da es kein zugelassenes Lebensmittel wäre (Urteil des VG Augsburg vom 30. Mai 2008, Az. Au 7 K 07 276)
  • Verbot der Weiterverwendung von Raps aus der Umgebung eines Genrapsfeldes wegen möglicher Einkreuzungen (OVG des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster am 27. Juli 2000 (Az. 21 B 1125/00)
  • Behördliche Anweisung an die LandwirtInnen, die 2007 verunreinigten Raps ausbrachten, dass sie diesen unschädlich zu machen haben (Pressemitteilung des BVL am 24.10.2007 dazu)
  • "Der Geist ist aus der Flasche" - Formulierung für die Tatsache, dass die Agro-Gentechnik sich selbständig ausbreitet und angeblich schon gar nicht mehr zu stoppen ist (Urteil Landgericht Gießen vom 9.10.2009)
  • Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 23.04.2009 (Az. 2 A 224/07)
    Soweit die Klägerin der Auffassung ist, Auskreuzungen müssten vollständig ausgeschlossen werden, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass in diesem Fall Freisetzungsgenehmigungen nicht mehr erteilt werden könnten, was jedoch der sowohl die Zulassungsbehörde als auch das Gericht bindenden gesetzgeberischen Grundentscheidung für die Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln auch unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen (vgl. § 1 Nr. 2 GenTG) zuwider liefe.

Tatbestandsmerkmal: Gefahr für Leben
Gefahr für das Leben ist gegeben, wenn der zu erwartende Schaden der Tod eines (oder mehrerer) Menschen ist.

Ausgewählte Zitate und Kommentare (mehr siehe hier)

Kindhäuser: (2) Notstandsfähig sind alle Rechtsgüter, namentlich Leib, Leben, Freiheit, Ehre und Eigentum. Auch Maßnahmen zum Schutz überindividueller (kollektiver) Rechtsgüter können durch Notstand gerechtfertigt sein (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 136). Der Begriff des Interesses, den § 34 verwendet, ist als Oberbegriff für rechtlich bewertete Güter und Handlungen zu verstehen und bezieht sich nicht etwa (nur) auf materielle Bedürfnisse.

Mögliche Argumentationsansätze und Beweisanträge

Die toxische Wirkung der Genpflanzen oder -bestandteile auf den Menschen oder zumindest bestimmte Menschengruppen.

Konkrete bzw. bereits absehbare Gefahren
  • Toxische Wirkung auf den Menschen oder zumindest bestimmte Menschengruppen. Unbekannte Kombinationswirkungen, Antibiotika-Resistenzen
  • Verschärfung des Hungers durch künstlichen Mangel (vgl. patentierte Medikamente) bei Nahrungsmitteln, schlimmer aber noch bei Saatgut

Gutachten
Verschiedene Tierversuche (Ratten, Kühe). Mertens, Martha: Gutachten zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen hinsichtlich ökologischer und gesundheitlicher Risiken seit der EU-rechtlichen Zulassung der gentechnisch veränderten Maislinie MON810 im Jahr 1998.

Bisherige Rechtsprechung zu § 34 StGB und Agro-Gentechnik

Tatbestandsmerkmal: Gefahr für Leib
Gefahr für Leib ist gegeben, wenn gesundheitliche Schäden für einen (oder mehrere) Menschen zu erwarten sind. Der Mensch muss also nicht, wie bei Gefahr für das Leben, gleich umkommen. Es reicht eine Schädigung.

Ausgewählte Zitate und Kommentare (mehr siehe hier)

Mögliche Argumentationsansätze und Beweisanträge

Die gesundheitsschädliche Wirkung auf den Menschen oder zumindest bestimmte Menschengruppen.

Gutachten
  • Mertens, Martha, Gutachten zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen hinsichtlich ökologischer und gesundheitlicher Risiken seit der EU-rechtlichen Zulassung der gentechnisch veränderten Maislinie MON810 im Jahr 1998.
  • Verschiedene Tierversuche (Ratten, Kühe)

Konkrete bzw. bereits absehbare Gefahren
  • Gesundheitsschädliche Wirkung auf den Menschen oder zumindest bestimmte Menschengruppen: Unbekannte Kombinationswirkungen, Allergien
  • Erhöhter Spritzmitteleinsat

Bisherige Rechtsprechung zu § 34 StGB und Agro-Gentechnik

Tatbestandsmerkmal: Gefahr für Freiheit
Der Begriff der Freiheit ist sehr breit. Er umfasst letztlich alle Lebensäußerungen des privaten und gesellschaftlichen Lebens. § 1, Nr. 2 GenTG erklärt die Wahlfreiheit von Erzeugern und Verbrauchern zum Gesetzeszweck und macht damit selber die Koexistenz zu einem Rechtsgut, mit welchem das in der Verfassung garantierte allgemeine Freiheitsrecht verwirklicht werden soll.
In der Verfassung speziell geregelt, aber auch unter den Begriff der Freiheit zu subsumieren, ist die Berufs- und Gewerbefreiheit. Hier sind vor allem gentechnikfrei arbeitende LandwirtInnen, ImkerInnen und Betriebe im Saatgutbereich betroffen.

Ausgewählte Zitate und Kommentare (mehr siehe hier)

Mögliche Argumentationsansätze und Beweisanträge

Deutscher Bauernverband: Nur wenn es gelinge, das konfliktfreie Neben- und Miteinander von konventionellem Ackerbau ohne Gentechnik, konventionellem Anbau unter Einsatz genetisch veränderter Pflanzen und ökologischem Anbau ohne Verwendung von Gentechnik sicherzustellen, könne auch die Wahlfreiheit für Verbraucher und Erzeuger gewährleistet werden.

Beispiele in Kanada und den USA belegen, dass über Auskreuzung und Vermischung der Warenströme konventionelle oder ökologische Produkte zwangsläufig gentechnisch verseucht werden. Die gesetzlich verbürgte Wahlfreiheit der Verbraucher wird so verletzt.

1. Dass der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen zwangsläufig zu einer Kontamination von landwirtschaftlichen Produkten und des Honigs führt, die es dem Verbraucher unmöglich macht, sich frei von Gentechnik zu ernähren. Dabei müssten die einzelnen Kontaminations-pfade belegt werden
2. Dass sowohl konventionelle als auch ökologisch wirtschaftende Bauern und Imker durch Auskreuzung ihre Erntegut nicht mehr bzw. nicht zum erwarteten Preis absetzen können.
  • Gutachten
    • Baier, Alexandra u.a, Grüne Gentechnik und ökologische Landwirtschaft.
    • Brauner, Ruth u.a. Aufbereitung des Wissensstandes zu Auskreuzungsdistanzen
    • Christ, Holger / Brauner, Ruth, Risiken der Nutzung der Gentechnik in der Landwirtschaft
    • Schimpf, Mute, Koexistenz im landwirtschaftlichen Alltag
    • Then, Christoph / Lorch, Antje, Gift in Gen-Mais
  • Argumente: Wahlfreiheit VerbraucherInnen, Saatgutkontrolle und -anbau, Berufsfreiheit LandwirtInnen/ImkerInnen
    Beispiele in Kanada und den USA belegen, dass über Auskreuzung und Vermischung der Warenströme konventionelle oder ökologische Produkte zwangsläufig gentechnisch verseucht werden. Die gesetzlich verbürgte Wahlfreiheit der Verbraucher wird so verletzt.
    • Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen führt zwangsläufig zu einer Kontamination von landwirtschaftlichen Produkten und des Honigs , die es dem Verbraucher unmöglich macht, sich frei von Gentechnik zu ernähren.
    • Sowohl konventionelle als auch ökologisch wirtschaftende Bauern und Imker können durch Auskreuzung ihre Erntegut nicht mehr bzw. nicht zum erwarteten Preis absetzen.
  • Einmal in die Umwelt freigesetzte GVO sind nicht wieder rückholbar. Stattdessen verbreiten und vermehren sie sich unkontrolliert.
    Mehrere Urteile zeigen auf, dass die gegenwärtige Gefahr bereits mehrfach in einen Schaden umgeschlagen ist, der auch behördlich und gerichtlich anerkannt worden ist, also nicht mehr neu bewiesen werden muss:
    • Gerichtliche Anweisung an einen Imker, seine Bienenstöcke aus der Nähe von Genfeldern zu entfernen, da sonst sein Honig unverkäuflich wäre. Das Gericht definierte selbst, dass Honig mit Pollen von MON810-Mais nicht verkauft werden dürfte, da es kein zugelassenes Lebensmittel wäre (Urteil des VG Augsburg vom 30. Mai 2008, Az. Au 7 K 07 276)
    • Verbot der Weiterverwendung von Raps aus der Umgebung eines Genrapsfeldes wegen möglicher Einkreuzungen (OVG des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster am 27. Juli 2000 (Az. 21 B 1125/00)
    • Behördliche Anweisung an die LandwirtInnen, die 2007 verunreinigten Raps ausbrachten, dass sie diesen unschädlich zu machen haben (Pressemitteilung des BVL am 24.10.2007 dazu)
    • 2006: LL601-Reis weltweit. 2009 in Deutschland: Mais, Leinsamen, Raps, Senf, Nuss-Nougat-Creme
  • Nichtbeherrschbarkeit der Auskreuzung ist inzwischen "Stand der Technik" und von allen relevanten WissenschaftlerInnen, auch den GentechnikbefürworterInnen, offen zugegeben.

Bisherige Rechtsprechung zu § 34 StGB und Agro-Gentechnik

Tatbestandsmerkmal: Gefahr für Eigentum
Erhalt und Gewinnerwirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe und Imkereien sind unter das Rechtsgut Eigentum zu subsumieren.

Ausgewählte Zitate und Kommentare (mehr siehe hier)

Mögliche Argumentationsansätze und Beweisanträge

Bezug: Auskreuzung ist unabwendbare Folge von Freisetzung (siehe oben). Beispiele in Kanada und den USA belegen, dass über Auskreuzung und Vermischung der Warenströme konventionelle oder ökologische Produkte zwangsläufig gentechnisch verseucht werden. Die gesetzlich verbürgte Wahlfreiheit der Verbraucher wird so verletzt.
Erhalt und Gewinnerwirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe und Imkereien sind unter das Rechtsgut Eigentum zu subsumieren.
  • Fall Schmeißer: Auskreuzung bringt eigenes Saatgut unter Patentschutz
  • Auskreuzung verunmöglicht Imkerei, Öko-Landbau usw.

Was müsste bewiesen werden: Dass sowohl konventionelle als auch ökologisch wirtschaftende Bauern und Imker durch Auskreuzung ihre Erntegut nicht mehr bzw. nicht zum erwarteten Preis absetzen können.

Gutachten
  • Baier, Alexandra u.a, Grüne Gentechnik und ökologische Landwirtschaft.
  • Brauner, Ruth u.a. Aufbereitung des Wissensstandes zu Auskreuzungsdistanzen
  • Christ, Holger / Brauner, Ruth, Risiken der Nutzung der Gentechnik in der Landwirtschaft
  • Schimpf, Mute, Koexistenz im landwirtschaftlichen Alltag

Dass sowohl konventionelle als auch ökologisch wirtschaftende Bauern und Imker durch Auskreuzung ihre Erntegut nicht mehr bzw. nicht zum erwarteten Preis absetzen können.

Bisherige Rechtsprechung zu § 34 StGB und Agro-Gentechnik

Tatbestandsmerkmal: Gefahr für ein anderes Rechtsgut
Als „anderes Rechtsgut“ in Sinne des § 34 StGB kann auch Umwelt- und Naturschutz gelten. Sie sind in Art. 20 a GG unter besonderen staatlichen Schutz gestellt. § 1 Nr. 1 GentTG sieht unter anderem den Schutz der „Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere und Pflanzen“ als Zweck des Gesetzes an. Dem ist auch im Strafrecht Rechnung zu tragen. Umstritten ist, wie weit dieser Schutz geht, also ob er schon greift, wenn beispielsweise eine Schmetterlingsart ausstirbt oder erst, wenn gravierendere Schäden im Umweltgefüge zu verzeichnen sind.

Ausgewählte Zitate und Kommentare (mehr siehe hier)

Tröndle/Fischer: Die Gefahr kann dem Täter oder einer beliebigen anderen Person, grds. auch der Allgemeinheit drohen.

Mögliche Argumentationsansätze und Beweisanträge

Am Beispiel "Gentechnik"

Gutachten und Beweismittel
  • Arndt, Nicola u.a., Analyse der bei Freisetzungen gentechnisch veränderter Pflanzen durchgeführten Sicherheitsmaßnahmen: Erhebungszeitraum 1998-2004.
  • Christ, Holger u.a., Risiken der Nutzung der Gentechnik in der Landwirtschaft.
  • Felke/Langenbruch, Auswirkungen des Pollens von transgenem Bt-Mais auf ausgewählte Schmetterlingslarven
  • Mertens, Martha, Gutachten zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen hinsichtlich ökologischer und gesundheitlicher Risiken seit der EU-rechtlichen Zulassung der gentechnisch veränderten Maislinie MON810 im Jahr 1998.
  • Moch, Katja u.a., Epigenetische Effekte bei transgenen Pflanzen : Auswirkungen auf die Risikobewertung
  • Palme, Christoph, Kurzgutachten zur Ausbringung von GVO in Europäischen Vogelschutzgebieten im Auftrag des NABU
  • Tappeser, Beatrix u.a., Untersuchung zu tatsächlich beobachteten nachteiligen Effekten von Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen
  • Then, Christoph / Lorch, Antje, Gift in Gen-Mais
  • Tierversuche an Kühen und Ratten

Nachweis der Auskreuzung und Verbreitung: siehe oben
Nichtbeherrschbarkeit der Auskreuzung ist inzwischen "Stand der Technik" und von allen relevanten WissenschaftlerInnen, auch den GentechnikbefürworterInnen, offen zugegeben.

Was müsste bewiesen werden: Dass die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge nachhaltig geschädigt wird.

Bisherige Rechtsprechung zu § 34 StGB und Agro-Gentechnik

Tatbestandsmerkmal: nicht anders abwendbar (Erforderlichkeit)
Ausgewählte Zitate und Kommentare (mehr siehe hier)

Tröndle/Fischer: Die Gefahr muss nicht anders abwendbar als durch die Begehung der Tat. ... Diese muss daher geeignet und erforderlich sein, die Gefahr abzuwenden. Es darf kein weniger einschneidendes Abwendugnsmittel zur Verfügung stehen. ... Anders abwendbar ist die Gefahr insb. auch, wenn rechtzeitige staatliche Hilfe möglich ist ...; wenn die Gefahr durch eine tatbestandslose Handlung, ... durch Hilfe Dritter, durch Begehung einer Ordnungswidrigkeit (...), durch Verletzung eines geringer wertigen Rechtsguts oder druch weniger gravierende Verletzung desselben Rechtsgutes erfolgreich abgewendet werden kann.
Kindhäuser: Erforderlicher Eingriff: Die Notstandshandlung, der Eingriff in die Güter eines unbeteiligten Dritten, muss erforderlich sein: Dies setzt voraus, dass die Handlung zur Abwendung der Gefahr geeignet ist und zugleich die mildeste zur Verfügung stehende Abwehrmaßnahme darstellt ... Die Erforderlichkeit ist auf der Basis eines objektiven und sachverständigen ex-ante-Urteils festzustellen; die Einschätzung des Notstandstäters selbst ist insoweit ohne Belang. Keine Rolle spielt es, ob das verletzte Rechtsgut typischerweise als Rettungsmittel zur Gefahrabwendung anzusehen ist; auch ungewöhnliche Rettungsmaßnahmen können erforderlich sein.
juraforum.de: Die Gefahr darf nicht anders abzuwenden sein, dass heißt das aus den zur Verfügung stehenden Mitteln das Mildeste ausgewählt werden muss.

Was müsste bewiesen werden?

  1. Wahlen, Unterschriftenlisten, Demonstrationen und andere legale Aktivitäten können nicht oder nicht in der erforderlichen Zeitspanne zum Erfolg führen. Unter anderem weil:
    1. Wahlen finden nur alle vier Jahre statt
    2. Wahlen sind Personen- und Parteienentscheidungen, keine Sachentscheidungen
  2. Der Rechtsweg steht nicht zur Verfügung (z.B. für Verbraucher) oder ist aufgrund der Anlage der formellen oder materiellen Bestimmungen nicht geeignet, die Gefahr rechtzeitig zu beseitigen.
  3. Die zuständigen Stellen sind wegen ihrer Verflechtungen mit keine Zieladresse für Anträge auf Verbesserungen.
    1. Quellen und Belege in: Lorch/Then: "Kontrolle oder Kollaboration" und Bergstedt: "Organisierte Unverantwortlichkeit"
    Zur Genehmigungsbehörde BVL (bei Freisetzungen)
    • Der Unterzeichner des Genehmigungsbescheids für das Gen-Gerstefeld, Dr. Buhk, war vorher für Gentechnikkonzerne tätig
    • Die Behörde ist bekannt für Tricksereien, z.B. die Verzögerung des MON810-Verbots (mehr hier) und die Umgehung eines EU-Verbots für gentechnisch veränderte Kartoffeln (siehe taz vom 29.5.2007, S. 8)
    • Extra-Seite zum Filz in den Behörden
    Zur Genehmigungsbehörde EFSA (bei Inverkehrsbringen = kommerziellem Anbau, d.h. MON810, Amflora)
    www.espace.ch (5.7.2008): Der deutsche Umweltminister Sigmar Gabriel kritisierte die Lebensmittelbehörde EFSA. Auch Gentechkritiker müssten eine Chance haben, ihre Argumente einzubringen. Das Bewilligungssystem bezeichnete Gabriel als "organisierte Unverantwortlichkeit".

Mögliche Argumentationsansätze und Beweisanträge
  • Begrenzung demokratischer Mitwirkungsrechte
  • Info-Veranstaltungen, Unterschriftensammlungen und Demonstrationen sind in unserer schnelllebigen, medialen Gesellschaft alleine nicht mehr in der Lage realen Einfluss auf die Regierungsbürokratie zu nehmen
  • Missverhältnis in Parteien: Die Mehrheiten gegen Gentechnik (z.B. über 70% aller Bundestagsabgeordneten), Spitzen aber für Gentechnik ... Problem von Eliten
  • Sofortvollzug blockiert alle Handlungswege, da kein Mittel mehr schnell genug wirkt (Bsp.: Selbst bei Eilantrag gegen Gengerste 2009 fiel Entscheidung erst mehrere Wochen nach der Blüte der Pflanzen)
  • Einflusslosigkeit kommunaler Gremien
    1. Nur anzuhören in Verfahren
    2. Beschlüsse ohne Wirkung: Ausleben (wieder Elitenlogik: Gemeinderat dagegen, Bürgermeister dabei), Thulendorf
  • Keine Öffentlichkeitsbeteiligung (nicht, wie nach BImSchG eigentlich nötig, als nicht eingrenzbare Emission gewertet)
  • Rechtsweg steht nicht zur Verfügung (z.B. für Verbraucher) wegen formaler Betroffenheitsklausel. Bei Freisetzungen in Deutschland: Sofortvollzug blockiert andere Handlungswege.
  • Verweigerung von Gesprächen (Fallbeispiele: Ausladung InnoPlanta-Forum 2009, Absage Betriebsführung auf BioTechFarm, Verweiterung von Broer/Spelsberg/Schmidt zur Teilnahme an Diskussionsveranstaltung usw.)

Ohnmächtige Landespolitik? CSU will für Bayern eigenständige Gesetzgebungskompetenz, um Gentechnik zu verbieten
Aus: Tagesspiegel, 3.8.2008
In der so genannten grünen Gentechnologie seien viele Risiken nicht erforscht und viele Versprechen nicht eingehalten worden, sagte der frühere CSU-Generalsekretär zur Begründung. Durch die Auskreuzung gentechnisch veränderter Pflanzen könnten "Prozesse in Gang kommen, die sich nicht mehr stoppen lassen". Das beunruhige die Menschen. In Bayern lehnten 80 Prozent den Einsatz der Gentechnik in der Landwirtschaft ab. "Sicherheit geht vor Kommerz. Und wir dürfen bei diesem wichtigen Thema einfach nicht abhängig sein von EU-Entscheidungen", sagte Söder.

Landesregierung Brandenburg sieht geltendes Recht als nicht ausreichend an
Aus: taz, 9.8.2008
Die Biolandwirtschaft in Brandenburg boomt. Gleichzeitig ist Brandenburg das Land mit dem meisten Anbau von Genmais. Das gefällt nicht einmal der Landesregierung. Umweltminister Dietmar Woidke (SPD) will den Anbau von Genmais deshalb von Naturschutzgebieten fernhalten. 800 Meter Mindestabstand fordert er. Damit schreitet Brandenburg im Bundesvergleich endlich wieder voran. Den Imkern nutzt das wenig. Sie fürchten um ihre Existenz. Einmal, weil Honig, in dem sich Genmais-Pollen befinden, unverkäuflich ist. Zum andern, weil sich die Imker in diesem Fall sogar strafbar machen können. Ein Ende des Konflikts ist nicht in Sicht.

Gutachten
Gutachten gibt es hierzu keine.
Es können herangezogen werden: § 23 GenTG, der Klagen zu Verhinderung von Genfeldern ausschließt und verschiedene in der Vergangenheit ergangene Urteile, soweit sie sich auf die Unzulässigkeit der Klage stützen (VG Frankfurt/O.)

Gefahr tritt verzögert ein, daher reicht Rechtsinstrumentarium nicht
Aus Marcus Lemke (2002): "Gentechnik - Naturschutz - Ökolandbau", Nomos in Baden-Baden (S. 140 f.)
Dieser Rechtsprechung zufolge kann also erst dann von der Schädlichkeit einer Einwirkung gesprochen werden, wenn das betroffene Sachgut substanziell so beeinträchtigt ist, dass von einer Zerstörung gesprochen werden muss, oder wenn der Verzehr des Ernteguts gesundheitliche Beeinträchtigungen erwarten lässt. Damit wären sachbezogene Beeinträchtigungen, welche die sozialtypische Verwendbarkeit der Sache im Sinne der Zwecke des Eigentümers herabsetzen, erst dann als schädlich zu bewerten, wenn sie eine gewisse Dauer und Intensität erreichen. Das bedeutet, dass der Ökolandwirt, der seine Produktion entsprechend den europarechtlichen Bestimmungen und privatrechtlichen Anbaurichtlinien gentechnikfrei ausgerichtet hat, und nunmehr aufgrund der Einkreuzung transgener Erbsubstanz von benachbarten GVO-Anbauflächen seine Produkte nicht mehr als "ökologisch" vermarkten kann und daher Umsatzeinbußen zu verbuchen hat, dadurch noch nicht die Aufhebung des Genehmigungsbescheides verlangen kann, weil dies keine schädliche Einwirkung auf eine seiner geschützten Rechtspositionen darstelle.

Bisherige Rechtsprechung zu § 34 StGB und Agro-Gentechnik

Das Landgericht Würzburg hat in einem Prozess um eine Feldbefreiung folgende zwei Beweistatsachen als wahr unterstellt, d.h. sie konnten im Prozess so behandelt werden, als wären sie wahr:

Tatsache, dass
1. die im BVL in Fragen der Gentechnik entscheidungs- und unterschriftenleistenden Beamten (Dr. Buhk und Bartsch) uneingeschränkt die Gentechnik befürworten,
2. alle abstimmenden Mitglieder der ZKBS die Gentechnik uneingeschränkt die Gentechnik befürworten,
3. Alle entscheidungsberechtigten Mitglieder der GMO Arbeitsgruppe bei der EFSA die Gentechnik uneingeschränkt befürworten,
4. Alle ander Erforschung der Grundlagen zu den gesetzlichen Regelungen wie Abstandsgrößen und Grenzwerte leitend arbeitenden MitarbeiterInnen staatlicher Institute (vTI, JKI) die Gentechnik uneingeschränkt befürworten,
5. Die unter 1-4 genannten Personen in verschiedenen Zusammenschlüssen vertreten sind, die sich der Förderung der Agro-Gentechnik verschrieben haben
(Antragsnr. 23)

100 Prozent aller EntscheidungsträgerInnen in zuständigen Abteilungen von Ministerien, Kontroll- und Überwachungsbehörden, Geldvergabestellen und beratenden ExpertInnenkommissionen sind BefürworterInnen der Gentechnik. (Antragsnr. 20, II)

Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 23.04.2009 (Az. 2 A 224/07)
Soweit sich nach dem Bescheid der Polleneintrag in die umgebende Landschaft wesentlich höher als bisher angenommen darstelle, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Gerichts überzeugend ausgeführt, dass sich aus dieser Erkenntnis für die Beurteilung der Auskreuzungswahrscheinlichkeit keine Änderungen ergeben. Denn ein höherer Pollenaustrag führt nicht gleichsam automatisch zu einer Erhöhung der Auskreuzungswahrscheinlichkeit.

Tatbestandsmerkmal: bei Abwägung der widerstreitenden Interessen (...) das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt“
Es handelt sich hier um eine klassische Rechtsgüterabwägung.

Ausgewählte Zitate und Kommentare (mehr siehe hier)

Tröndle/Fischer: Die Interessenabwägung muss zum Ergebnis führen, dass das geschützte Interesse, dh das, zudessen Gunsten er handelt, das beeinträchtigte wesentlich überweigt. ... bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind sämtliche für die Bewertung bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen.
Lackner/Kühl: Das Abwägungsergebnis hängt von der Gesamtheit aller widerstreitenden Interesse und Gründe ab; namentlich der Rang der betroffenen Rechtsgüter, der Grad der ihnen drohenden Gefahren und das Bestehen besonderer Gefahrtragungspflichten
Kindhäuser: Dient der Gütereingriff zur Abwendung der Gefährdung eines erheblich höher zu bewertenden Interesses, so ist er rechtmäßig. ... Bei quantifizierbaren Rechtsgütern (z.B. Gesundheit. Eigentum) fällt nicht nur ihre Qualität, sondern auch die Quantität der Verletzungen ins Gewicht. ... Schließlich ist bei der Interessenabwägung der Grad der den Rechtsgütern drohenden Gefahren zu berücksichtigen; die Abwägung kann daher auch zugunsten eines geringerwertigen Gutes ausfallen, wenn das höherwertige Rechtsgut nur einer vergleichsweise minimalen Gefährdung ausgesetzt ist.

Mögliche Argumentationsansätze und Beweisanträge

Bei kommerziellem Anbau steht der geringe Vorteil und die abstrakte Freiheitsposition, ausgerechnet diese Pflanze statt einer nicht gentechnisch veränderten anzubauen, gegenüber dem Interesse an Wahlfreiheit, Berufsfreiheit, Umwelt- und Verbraucherschutz.

Bei Freisetzungen müsste das konkrete Versuchsziel einbezogen werden.

Nicht nur Nutzen für die Gentechnik-AnwenderInnen, sondern die Agro-Gentechnik soll gezielt Schäden verursachen (auch von daher Duldungspflicht des Gefahrverursachers):
  • Erhöhter Einsatz von Spritzmitteln als Ziel. Uwe Schrader (1999): Die Aussicht, in dem stagnierenden Pflanzenschutzmittelmarkt durch Anwendung der Pflanzenbiotechnologie Positionsverbesserungen zu erzielen, erklärt die für das Marktvolumen und die Profitabilität der Branche unerwartet hohe interne und externe F&E- Intensität.
  • So auch in der Praxis: ProPlanta (15.1.2010)
    Landwirte in den USA bekommen zunehmend Probleme mit Unkräutern, die gegen bestimmte Herbizide resistent geworden sind. Eine aktuelle Studie sieht den großflächigen Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen als Ursache.
  • Zerstörung der Böden als Gewinnmaximierung. Investmenttipp vopm 3.6.2009: Das Interessante daran ist ...dass der wachsende Einsatz der Gentechnik einen steigenden Einsatz von Düngemitteln erfordert. Denn aufgrund der genetischen Veränderung steigt der Nährstoffbedarf der Pflanze rasant, die dem Boden damit ebenso schnell verstärkt seine Nährstoffe entzieht. Diese Nährstoffe müssen dem Boden aber wieder zugefügt werden, in Form von - natürlich - Düngemitteln.
  • Verschärfung von Abhängigkeiten und Mangel als Ziel - Weltagrarbericht schlägt Stärkung bäuerlicher Landwirtschaft vor
  • Wenn Ziele gegen Allgemeinheit gerichtet, ist negativer Nutzen vorhanden, d.h. die Abwägung muss bereits gegen diese Technik ausfallen, selbst wenn keine Gefahr da wäre. Allerdings sind erhebliche Gefahren vorhanden.

Spezielle Fälle untersuchen: Ist Pflanze oder konkrete Manipulation notwendig? Alternativen?
  • Beispiel Mais: Andere Fruchtfolgen oder Bodenbearbeitung
  • Beispiel Gerste: Versuchsleiter Prof. Kogel gab selbst zu, dass das Problem erst durch die Industrialisierung der Landwirtschaft und den Zwang zu kurzfristig profitablen Fruchtfolgen entstand

Bisherige Rechtsprechung zu § 34 StGB und Agro-Gentechnik

Zusatz zum vorherigen Tatbestandsmerkmal: Grad der drohenden Gefahren
Ausgewählte Zitate und Kommentare (mehr siehe hier)

Tröndle/Fischer: Auch der Grad der drohenden Gefahren (...) ist abzuwägen, und zwar sowohl für das geschützte als auch für das beeinträchtigte. Dabei ist sowohl das Ausmaß der Gefahr zu prüfen (...) als auch ihre Nähe (war ein Aufschieben der Gefahrabwendung noch möglich?) und vor allem der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes.

Nichtbeherrschbarkeit der Auskreuzung ist inzwischen "Stand der Technik" und von allen relevanten WissenschaftlerInnen, auch den GentechnikbefürworterInnen, offen zugegeben.
  • 2006: LL601-Reis weltweit. 2009 in Deutschland: Mais, Leinsamen, Raps, Senf, Nuss-Nougat-Creme
  • Zur Frage der Aufschiebbarkeit: Blütezeitpunkt u.ä. prüfen

Tatbestandsmerkmal: angemessenes Mittel
Angemessen ist die Tat dann, wenn sie unter verschieden denkbaren, die mildeste noch Erfolg versprechende Handlungsweise ist.

Ausgewählte Zitate und Kommentare (mehr siehe hier)

Kindhäuser: Nicht angemessen i.S. von § 34 S. 2 ist die Gefahrenabwehr insbesondere dann, wenn hierfür rechtlich geordnete Verfahren zur Verfügung stehen.
lexexakt.de: Bei der Angemessenheit des § 34 S. 2 StGB ist gemäß der Begründung des Gesetzgebers eine "sozialethische Gesamtwertung" vorzunehmen.

Mögliche Argumentationsansätze und Beweisanträge
  • Genehmigungsbehörde BVL ...
    • Nicht unabhängig
    • Konkret entscheidende, unterzeichnende Beamte treten öffentlich als Befürworter der Gentechnik auf und kritisieren ihre eigene Kontrolltätigkeit als überflüssig
  • Fehlende fachliche Begutachten
    • ZKBS nicht unabhängig
    • Zentrale Fachstellungnahme der ZKBS zumindest im Fall des Gengerstenfeldes nachweislich gar nicht Autor der eigenen Stellungnahme (wurde von BVL verfasst)
    • Benehmensbehörden überwiegend in Gentechnikseilschaften verfilzt und grundsätzlich pro Gentechnik eingestellt.

Was müsste bewiesen werden?
Dass alle anderen in Frage kommenden Handlungsweisen
- nicht erfolgversprechend
- nicht möglich (z.B. weil Fähigkeiten oder Technik fehlte)
- einen höheren Schaden verursacht hätten

Bisherige Rechtsprechung zu § 34 StGB und Agro-Gentechnik

Tatbestandsmerkmal: Geeignetheit (zielführende Handlung)
Ausgewählte Zitate und Kommentare (mehr siehe hier)

Tröndle/Fischer: Subjektiv fordert § 34, dass der Täter handelt, um die Gefahr von sich oder einem bedrohten anderen (sog. Nothilfe) abzuwenden (...), es muss ihm also ... darauf ankommen, die Gefahr abzuwenden.
BGH: Außerdem muss der Verteidiger mit Gefahrabwendungswille handeln. Er muss die rechtfertigende Sachlage kennen und aufgrund der ihm dadurch verliehenen Befugnis handeln.

Mögliche Argumentationsansätze und Beweisanträge

Feldbefreiungen und -besetzungen sind wirksam
Aus "Monsanto: Stopp der Versuche mit Gen-Mais denkbar", in: Ruhr Nachrichten am 29. Juli 2008
Stellt der amerikanische Agrarkonzern Monsanto seine Gen-Mais-Versuche in Werne ein? Fast sieht es danach aus: Denn obwohl das Unternehmen nach eigenen Angaben noch drei bis vier Jahre in Schmintrup aktiv sein darf, lassen Sabotage-Akte von Gentechnik-Gegnern den Konzern zweifeln. Vermutlich mit einer Machete hatten Unbekannte das Maisfeld zerstört. Monsanto-Pressesprecher Dr. Andreas Thierfelder am Montag: „Wir werden erst nächstes Jahr kurz vor der Mais-Aussaat entscheiden, ob wir weitermachen.“

Bisherige Rechtsprechung zu § 34 StGB und Agro-Gentechnik

OLG Karlsruhe: Für das Erfordernis der Geeignetheit der Notstandshandlung reicht es aus, dass die erfolgreiche Abwendung des drohenden Schadens nicht ganz unwahrscheinlich ist. Die Frage, wie hoch die Erfolgswahrscheinlichkeit sein muss, um die Beeinträchtigung des Eingriffsguts zu rechtfertigen, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu beantworten.
  • Die Tatsachenbehauptung, dass Feldbefreiungen ein wirksames Mittel sind, um die Ausbringung von gv-Pflanzen zu verhindern, ist vom Landgericht Würzburg als wahr unterstellt worden, d.h. es konnte im Prozess so behandelt werden, als wäre diese Behauptung wahr.

Wenn normalerweise rational handelnde Leute systematisch gegen die Spielregeln verstoßen und dabei ein hohes Risiko eingehen, ist das eher ein Zeichen für Systemversagen als ein Anzeichen des allgemeinen moralischen Verfalls.
Wirtschaftsjurist Marco Becht am 28.7.2008 bei Spiegel Online zum Siemens-Schmiergeld-Skandal

Fazit und Zusammenfassung
Tröndle/Fischer: Liegen die Voraussetzungen zu 3 bis 18 vor, so ist die gefahrabwendende Tat "nicht rechtswidrig", dh gerechtfertigt.
Kindhäuser: Prüfungsschema: Die Voraussetzungen des defensiven Notstands sind – gleichgültig ob nach § 34 oder § 228 BGB direkt oder anlog - in folgenden Schritten zu prüfen:
(1) Vorliegen einer Gefahr, die von einer Sache (oder einem nicht im Sinne der Notwehr angreifenden Menschen) ausgeht;
(2) Schädigung der Sache (oder des Menschen) zur Abwendung der Gefahr von sich oder einem anderen;
(3) Erforderlichkeit der Schädigung;
(4) die Schädigung steht nicht außer Verhältnis zur Gefahr;
(5) Kenntnis der Gefahr und ihrer Abwendung durch die Schädigung.


Beispiele, wo § 34 StGB bisher anerkannt wurde

Tröndle/Fischer: ... bei Abschuss von Wild zur Abwehr von Wildschaden (Bay 53, 1563)

Der Traum ...
Bild rechts aus: GID Juni 2010 (S. 33)

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