Anti-Zwangspsychiatrie

IM NAMEN DES KAPITALS: URTEIL DER BERUFUNG GEGEN FELDBEFREIERINNEN (9.10.2009)

Tatablauf und Schadenshöhe


1. Einleitung
2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Gießen
3. Es geht los: Gerichtsprozess gegen FeldbefreierInnen
4. Die ersten Prozesse: Gegen einen Journalisten - und gegen Zuschauer*innen
5. Vor der ersten Instanz: Aktionsmonat April 2008
6. Aktionen vor und rund um die erste Instanz
7. Dann doch eine erste Instanz
8. Erste Instanz: Die erste Seite des Urteils
9. Beschreibung des Versuchsfeldes
10. Tatablauf und Schadenshöhe
11. Rettet die Straftäter in Uniform
12. Im Prozess verboten, im Urteil aber untersucht: § 34 StGB
13. Raus ... die nachträgliche Erfindung von Gründen für den Angeklagten-Rauswurf
14. Und nun?
15. Wer es ganz genau wissen will
16. Beweisanträge (in 1. Instanz verboten, in 2. Instanz eingebracht)
17. 2. Instanz, mündliches Urteil (Abschrift): Der Geist ist aus der Flasche!
18. Zweite Instanz: Der Beginn des Urteils
19. Beschreibung des Versuchsfeldes
20. Tatablauf und Schadenshöhe
21. Skandalöser Versuchsablauf festgestellt ... na und?
22. Die Polizeitaktik
23. Motive der Angeklagten
24. Zur Rechtfertigung: Handlung ungeeignet, da Feldbefreiungen auch nichts (mehr?) nützen
25. Die Konsequenz: Volle Härte des Strafgesetzbuches
26. Demo am Tag des Urteils - und mehr Proteste
27. Lohnenswert anders: Freisprüche in Frankreich
28. Grundsätzliche Rechtsverstöße und verfassungsrechtliche Fragen

Als drittes folgt die Beschreibung des sogenannten "Tatablaufs" - beginnenden mit einem kleinen Fehler:


Der Aufruf zur Feldbefreiung war wesentlich früher. So, wie es hier steht, hatte es auch niemand behauptet
.

Dann folgt das Urteil in seiner Logik dem Eingangsfehler. Es wird angenommen, dass an Sicherheitsfragen geforscht wurde - folglich sei auch ein entsprechender Schaden für solche Forschungen entstanden. Ob die Mykorrhiza-Forschung überhaupt stattfand, hatte der Richter mit "ohne Bedeutung" im Prozess aber gar nicht prüfen wollen.



Urteil vom 9.10.2009, S. 15


Dann geht es ans Verharmlosen. Bezüglich des unkontrollierten Durchwuchses von Gerste steht im Urteil:



Mit dieser Behauptung trifft das Gericht Feststellungen ohne jegliche Beweiserhebung. Ein Beweisantrag genau zu der Frage wurde als "ohne Bedeutung" abgelehnt. Dort wurde als zu beweisende Tatsache benannt: "Im Jahr 2006 kam es nach der Ernte zu einem ungesicherten Massendurchwuchs von gentechnisch veränderter Gerste."
Zudem lag dem Gericht das Besichtigungsprotokoll der Überwachungsbehörde vor, welches in den Akten des Regierungspräsidiums zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde. Dort heißt es, "dass auf der gesamten Fläche relativ dicht Gerste aufläuft (ca. 3-10cm hoch)". Auch diese Unterlage, die Verfahrensbestandteil war, sagt etwas deutlich anderes aus als das Urteil mit dem verharmlosenden "Austreiben einzelner Pflanzen". Aus der RP-Akte:



Festgestellte materielle Schadenshöhe: 850 Euro ... dafür gibts also 6 Monate Knast ohne Bewährung
Die Urteilshöhe wirkt im Vergleich zum Schaden bizarr. Einziger sicher festgestellter materieller Schaden war am Ende ein Stück verrosteter Zaun (S. 20):



Das überhaupt Feststellungen zur Schadenshöhe im Urteil zu finden sind, widerspricht erneut der Ablehnung von Beweisanträgen mit der Begründung "ohne Bedeutung". So wurde unter anderem im Beweisantrag vorgetragen: "Die Berechnung der Schadenshöhe durch die Universität Gießen ist willkürlich, unseriös und daher vor Gericht nicht verwendbar."

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