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DURCH DIE INSTANZEN ...

Gerichtsprotokolle


1. Sinn und Unsinn intensiver Gegenwehr vor Gericht
3. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
4. Berufung
5. Revision
6. Absolute Revisionsgründe
7. Weitere Gründe für Revisionen (unvollständig)
8. Gerichtsprotokolle
9. Probleme
10. Schema: Welche Rechtswege gibt es?

Gerichte sind wahrheitsschaffende Instanz, d.h. was sie beschließen, ist wahr. Daher ist auch das Protokoll einer Gerichtsverhandlung die erschaffene Wahrheit über den Verlauf der Prozesses. Rechtsfehler u.ä. lassen sich daher meist nur anhand des Protokolls oder von Anhängen desselben belegen. Das ist natürlich eine absurde Situation, aber sie war bislang uneingeschränkt gültig. Fälschten RichterInnen das Protokoll, so war die neue Version die Wahrheit, da ja nur anhand dieser gültigen Version nachzuweisen sein würde, dass es anders war als im Protokoll steht. Das Protokoll aber ist sein eigener Beweis, d.h. Nachweis von Protokollfälschungen war strukturell unmöglich.
Nun ist diese Logik von den Gerichten immer wieder bestätigt worden, um ihre Allmacht zu sichern. Das wirkte sich blöd aus, als in einem Protokoll mal versehentlich etwas stand, was für das Gericht dumm war. Und da entschied der Bundesgerichtshof plötzlich: Was im Protokoll steht, kann doch mal als falsch gelten. Seltsamerweise aber nur, wenn es dem Gericht schadet ... irgendwie erinnert das an:

§ 1: Das Gericht hat immer recht.
§ 2: Hat es mal nicht recht, tritt automatisch § 1 in Kraft.

FR-Artikel am 15.8.2006 (S. 4) zum Urteil des BGH, Auszug:
Ein Angeklagter, der sich darauf beruft, kein faires Verfahren bekommen zu haben, muss das anhand des Protokolls nachweisen. Aufzeichnungsfehler sind in Strafprozessen nicht selten. Die Protokollantin hat sich vertippt, oder aber der Richter selbst hat etwas falsch aufschreiben lassen. Ist das Versehen offensichtlich, etwa weil Zeuge "Müller" als Frau tituliert wurde, wird es dem Richter keiner verübeln, wenn er das nachträglich berichtigt.
Was wäre aber, wenn der Vorsitzende dem Zeugen "Müller" das Wort entzogen hat und dies später aus dem Protokoll streicht? Der Anwalt könnte den Verfahrensfehler in der Revision kaum noch beweisen.



Es ist sogar rechtlich festgeschrieben, dass RichterInnen das Protokoll nach Gutdünken umschreiben können:

Aus den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
144: Die Beurkundung der Hauptverhandlung

(1) Der Urkundsbeamte hat das Protokoll über die Hauptverhandlung wegen dessen besonderer Bedeutung (§ 274 StPO) sorgfältig abzufassen. Der Vorsitzende überwacht die ordnungsgemäße Beurkundung, namentlich der Förmlichkeiten des Verfahrens (z.B. §§ 265, 303 StPO) und der Beweisanträge. Er prüft das Protokoll auf Richtigkeit und Vollständigkeit und veranlasst nötige Abänderungen und Ergänzungen. Als Tag der Fertigstellung des Protokolls (§ 271 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist der Tag anzugeben, an dem die zweite Urkundsperson das Protokoll unterschreibt.
(2) Bei der Aufnahme von Zeugenaussagen kann auf amtliche, auch außergerichtliche Niederschriften über eine frühere Vernehmung des Zeugen im Vorverfahren Bezug genommen werden. Ändert oder ergänzt der Zeuge jedoch seine früheren Erklärungen oder bestreitet ein Beteiligter die Richtigkeit der Aussage, so ist es in der Regel geboten, die Aussage vollständig, in den entscheidenden Punkten unter Umständen sogar wörtlich, in das Protokoll aufzunehmen, damit für ein späteres Ermittlungsverfahren wegen einer unrichtigen Aussage ausreichende Unterlagen vorhanden sind. Auf nichtamtliche Niederschriften von Aussagen soll grundsätzlich nicht Bezug genommen werden.


Allerdings gibt es Gerichtsurteile, die das wiederum einschränken.

Aus dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 3.7.2014 (Az. 2 WS 119/14)
Die ProtokolIierungsvorschrift des 5 182 GVG bezweckt, dass der gesamte Geschehensablauf, der zu dem Beschluss geführt hat, unter dem unmittelbaren frischen Eindruck des Geschehens schriftlich niedergelegt wird, um dem Beschwerdegericht ein möglichst objektives, von Erinnerungsfehlern freies und umfassendes Bild des tatsächlichen Vorgangs zu geben (für viele KisselIMayer, GVG , 7. Auflage, § 182 RNr. 2 mwN). Daraus wird teilweise abgeleitet, dass eine nachträgliche Ergänzung des Protokollierten schlechthin unzulässig ist und dass allenfalls eine Berichtigung des Protokolls in Betracht kommt (so Mayer aaO, § 182 RNr. 4). Teilweise wird als zulässig erachtet, dass Vorsitzender und Protokollführer die Darstellung des Protokolls in bestimmten Einzelheiten im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ergänzen (etwa Wickern in Löwe- Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 182 GVG RNr. 7 mwN). Eine Ergänzung des Protokolls kommt nach Sinn und Zweck des § 182 GVG aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn eine Begründung für den Beschluss gänzlich fehlt, wie das hier der Fall ist.

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