Wahlquark

PARTEIEN ALS ORGANISATIONSRÜCKGRAT DES STAATES

Parteien bestimmen die Diskurse (Volksmeinung)


1. Parteien als prägende Säulen der Demokratie
2. Parteien bestimmen die Diskurse (Volksmeinung)
3. Parlamente und Parteien
4. Parteiengesetz
5. Linke und Protestparteien
6. Parteigründungen als Integration politischer Protestbewegungen
7. Kritische Links zu Parteien

Aus dem Grundgesetz (Art. 21, Abs. 1)*
Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.

Parteien gestalten die "Volksmeinung"
Aus Besson, W./Jasper, G. (1966), "Das Leitbild der modernen Demokratie", Paul List Verlag München (herausgegeben von der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung)*
So erhellend freilich das Bild von den Parteien als Sprachrohren des Volkes auch ist, so reicht es doch nicht aus, um dem ganzen Umfang des Auftrags der Parteien in einem demokratischen Staat gerecht zu werden. Setzt es doch gleichsam voraus, daß der Wille des Volkes oder besser die verschiedenen Willensrichtungen des Volkes schon artikuliert vorhanden wären, so daß sie nur in die Sprachrohre hineingesprochen werden müßten. Dann hätten die Parteien nur noch die Vermittlungsaufgabe von unten nach oben zu leisten. Das ist aber gerade nicht der Fall. Die Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung ist durchaus auch von der anderen Seite her zu sehen. Es war schon davon die Rede, daß die Abgeordneten im Falle eines Konflikts zwischen Parlamentsmeinung und Volksmeinung das Volk von der Richtigkeit ihrer Meinung zu überzeugen hätten. Das können sie sinnvoll nur über Parteien tun. Denn die Parteien formen ja vielfach überhaupt erst den Willen des Volkes.

Aus einem Urteil des BVerfG (BVergE 20, S. 97-114; zitiert nach Alemann (2003, s.o.):
Die Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Sie haben aber kein Monopol, die Willensbildung des Volkes zu beeinflussen. Neben ihnen wirken auch die einzelnen Bürger und vor allem Verbände, Gruppen und Vereinigungen auf den Prozeß der Meinungs- und Willensbildung ein. Aus Art. 21 in Verbindung mit Art. 38 GG sowie aus dem Bundeswahlgesetz, das zum materiellen Verfassungsrecht gehört, ergibt sich jedoch, daß den Parteien bei der Willensbildung des Volkes durch Parlamentswahlen eine Vorrangstellung gegenüber den Verbänden zukommt.

Aus einem Urteil des BVerfG (BVergE 44, S. 145 f.; zitiert nach Alemann (2003, s.o., S. 85):
Dieser Prozeß setzt in der modernen Parlamentarischen Demokratie die Existenz politischer Parteien voraus. Sie sind vornehmlich berufen, die Aktivbürger freiwillig zu politischen Handlungseinheiten mit dem Ziel der Beteiligung an der Willensbildung in den Staatsorganen organisatorisch zusammenzufassen. ... Die politischen Parteien sammeln und leiten die auf die politische Macht und ihre Ausübung in Wahlen und Staatsorganen gerichteten Meinungen, Interessen und Bestrebungen, gleichen sie in sich aus und formen sie zu Alternativen, unter denen die Bürger auswählen können.

Aus dem Parteiengesetz § 1, Abs. 2; zitiert nach Alemann (2003, s.o., S. 87):
Die Parteien wirken an der Bildung des politische nWillens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere
- auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen,
- die politische Bildung anregen und vertiefen,
- die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern,
- zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, ...
- eine ständig lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.


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